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BK 2024 193

Bern OG · 2025-05-08 · Deutsch BE

Entschädigung (Teileinstellung Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verleumdung, Betrugs etc.) | Einstellung/Nichtanhandnahme

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 In Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Verfahren W 20 249 datierend vom 02.05.2024 betreffend Teileinstellung des Verfahrens sei der Verteidiger, RA B.________, mit zusätzlich CHF 33'231.20 zu entschädigen.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST gemäss Verfahrensausgang. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfah- ren und gewährte den Parteien Frist, zur beabsichtigten Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren BK 24 191+192 (Beschwerde der Straf- und Zivilklägerin gegen die Teileinstellung des Strafverfahrens sowie die Ab- weisung der Beweisanträge) Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________, teilte mit Schreiben vom 23. Mai 2024 mit, dass eine Sistierung als sinnvoll erachtet werde. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde das Beschwerdeverfahren sistiert. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 hob die Verfahrensleitung die Sistierung auf. Es wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren BK 24 191+192 mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 ab- geschlossen wurde und der Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________, bean- tragte mit Eingabe vom 4. März 2025 Nachstehendes:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 3
  2. Die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 der Teileinstellungsverfügung vom 02.05.2024 seien aufzuheben und die bis zur Teileinstellungsverfügung angefallenen Kosten wie folgt neu zu liquidieren: 2.1 Die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten seien auf CHF 1'900.80 festzu- setzen und vom Kanton Bern zu tragen; 2.2 A.________ sei eine Entschädigung von total CHF 4'650.30 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Verteidigungskosten, welche auf die Teileinstellung entfallen, auszurichten; 2.3 Es sei festzuhalten, dass der Kanton Bern im Umfang von einem Fünftel Rückgriff auf D.________ nimmt, womit D.________ dem Kanton Bern einen Fünftel der auf die Einstel- lung entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 380.15, sowie einen Fünftel der an A.________ auszurichtenden Entschädigung, ausmachend CHF 930.05, total CHF 1'310.20, zu ersetzen hat.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 193 seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die beschwerte Drittperson, vertreten durch Advokatin Dr. E.________, verzichtete mit Schreiben vom 28. März 2025 innert gewährter Fristerstreckung auf eine Stel- lungnahme. Mit Verfahrensleitender Verfügung vom 31. März 2025 wurde von den Eingaben Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
  4. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Ziff. 5 der Teileinstellungsverfügung vom
  5. Mai 2024 (Entschädigungspunkt) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und insoweit somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. In der Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Partei anzugeben, welche Punkte des Ent- scheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und wel- che Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 385 Abs. 1 StPO). Eine Art «Anschlussbeschwerde» kennt die Schweizerische Strafprozessordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig Ziff. 5 der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 angefochten und dessen Abänderung beantragt. Die angefochtene Ziffer befasst sich ausschliesslich mit dem Entschädi- gungspunkt. Soweit die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. März 2025 die Aufhebung von Ziff. 4 (Verfahrenskosten) und Ziff. 6 (Rück- griff) der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 sowie eine diesbezügliche neue Anordnung beantragt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Hierüber ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden. 2.3 Das gegenständliche Beschwerdeverfahren BK 24 193 wurde mit verfahrensleiten- der Verfügung vom 5. Juni 2024 bis zum Entscheid in der Hauptsache im Be- schwerdeverfahren BK 24 191+192 (Teileinstellung des Strafverfahrens / Beweis- 4 anträge) sistiert, da der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vom Entscheid im Beschwerdeverfahren BK 24 191+192 abhängt. Mit Beschluss BK 24 191+192 vom
  6. Dezember 2024 wurde auf die Beschwerde BK 24 191 (Beweisanträge) nicht eingetreten. Hinsichtlich der Beschwerde BK 24 192 (Teileinstellung des Strafver- fahrens) wurde Folgendes entschieden (Ziff. 2 des Dispositivs des Beschlusses BK 24 191 vom 13. Dezember 2024): Die Beschwerde BK 24 192 wird insoweit gutgeheissen, als das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Mietzinszahlungen für das vom Beschuldigten und seiner Familie privat bewohnte Einfamilienhaus in G.________ (Ortschaft), wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2020 sowie wegen betrügerischen Konkurses der I.________ AG zu Unrecht eingestellt wurde. Die Ziffern 1.2 und 1.5 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 249) werden insofern aufgehoben. Die Beschwerde BK 24 192 wird ferner insoweit gutgeheissen, als das Verfahren bezüglich der Vor- würfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Verrechnung der von der Beschwerdeführerin geleisteten Mietkaution mit Mietzinsforderungen) und der Misswirtschaft eingestellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Die Ziffern 1.2 und 1.5 der Verfügung der Kantonalen Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 249) werden insofern aufgehoben. Weiter wird die Beschwerde BK 24 192 insoweit gutgeheissen, als das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung der Gläubigerbevorzugung implizit nicht an die Hand genommen und das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde BK 24 192 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Zumal das vorliegende Beschwerdeverfahren ausdrücklich mit Blick auf den Aus- gang des Beschwerdeverfahrens BK 24 191+192 sistiert wurde und die Beschwer- dekammer gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen erforderliche zu- sätzliche Beweise erheben kann, ist der Beschluss BK 24 191+192 vom 13. De- zember 2024 als neues Beweismittel im vorliegenden Verfahren betreffend den Entschädigungspunkt zu berücksichtigen und die Entschädigungsfrage gestützt auf die mit diesem Beschluss veränderte Ausgangslage zu überprüfen. Es ist mithin zu berücksichtigen, dass die Einstellung gemäss Ziff. 1.2 der Teileinstellungsverfü- gung vom 2. Mai 2024 soweit den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Mietzahlungen sowie der Verrechnung der von der Straf- und Zivilklägerin geleisteten Mietkaution mit Mietzinsforderungen und den Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben vom
  7. März 2020 betreffend sowie die Einstellung gemäss Ziff. 1.5 der Teileinstel- lungsverfügung vom 2. Mai 2024 (betrügerischer Konkurs) aufgehoben worden ist. Für die diesbezüglich angefallenen Verteidigungskosten besteht mithin (zurzeit) kein Anspruch des Beschwerdeführer mehr auf eine Entschädigung.
  8. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde vorab, die Staatsanwaltschaft habe ihre Begründung der Herabsetzung der Kostennote (nota bene: eine Kürzung von rund 60%) auf knapp zwei Sätze beschränkt. Wie sich die Untersuchungskos- ten zusammensetzten und worauf die Anrechnung beruhe, sei nicht dargelegt wor- 5 den. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Untersuchungskosten Rückschlüsse auf die Verteidigungskosten gäben und diese in der Folge auf 15.5% gekürzt wer- den sollten. Aufgrund der pauschalen und willkürlichen Kürzung sei es nicht mög- lich, sich substanziiert gegen die Herabsetzung zur Wehr zu setzen. Der Be- schwerdeführer rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Min- destanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, 141 IV 249 E. 1.3.1, 139 IV 179 E. 2.2, 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. auch DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
  9. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 421 StPO). 3.3 In der angefochtenen Verfügung wird bezüglich der Festsetzung der Entschädi- gung resp. der Kürzung der geltend gemachten Entschädigung für die Teileinstel- lung von CHF 37'502.40 auf CHF 7'750.50 einzig ausgeführt, dass die Untersu- chungskosten bei insgesamt CHF 20'461.20 lägen. Die Teileinstellung (CHF 3'168.00) mache einen Anteil von rund 15.5% an den gesamten Untersu- chungskosten aus, weshalb es angezeigt sei, dem Beschwerdeführer 15.5% seines Verteidigungsaufwands zu ersetzen. Wie die Staatsanwaltschaft auf die auf die Tei- leinstellung entfallenden Untersuchungskosten von CHF 3'168.00 resp. den pro- zentualen Anteil von 15.5% kommt, ist nicht klar und wird von dieser nicht erörtert. Indem die prozentuale Festlegung des Aufwands für die auf die Teileinstellung ent- fallenden Sachverhalte und die konkrete Höhe der Untersuchungskosten für die Teileinstellung nicht begründet wurden, hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 genügt insoweit den Begründungsanforderungen nicht. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die 6 Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdever- fahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 3.5 Die Staatsanwaltschaft hat in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. März 2025 (S. 3) nachbegründet, weshalb sie von auf die Teileinstellung entfallenden an- teilsmässigen Untersuchungskosten von 15.5% der gesamthaften Untersuchungs- kosten ausgeht. Mit diesen Ausführungen («Hauptvorwurf») in Verbindung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung liegt nunmehr eine – wenn auch nach wie vor äusserst knappe – hinreichende Nachbegründung vor. Zumal dem Beschwerdeführer die oberinstanzliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu- gestellt worden ist und er die Möglichkeit gehabt hat, sich hierzu zu äussern, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten. Auf eine Aufhebung des Entscheids rein aus formellen Gründen ist zu verzichten. Auch der Beschwerdeführer selbst hat dies nicht beantragt. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). Ob die Nachbegründung rechtlich über- zeugt, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (vgl. E. 5 hiernach).
  10. 4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass bei der Entschädigung und dem Rückgriff zwei verschiedene Berechnungsmethoden angewandt worden seien, was zeige, dass der Berechnung resp. Kürzung der Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden könne. Der Grossteil der untersuchten Vorwürfe bzw. Sachverhalte sei mit der Teileinstellungsverfügung eingestellt wor- den (total fünf von sieben Sachverhalten). Lediglich zwei Vorwürfe seien zur Ankla- ge gebracht worden (ungetreue Geschäftsbesorgung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz). Der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei einfach und der Sachverhalt dazu klar. Der Beschwerdeführer habe den Vorwurf bereits in der ersten Einvernahme vom 25. September 2020 eingestanden, wes- halb die Verteidigung in diesem Zusammenhang praktisch keine Aufwendungen gehabt habe. Da die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass der Verteidiger le- diglich 15.5% seiner Aufwendungen auf die Teileinstellung (fünf Vorwürfe) aufge- wendet habe, bedeute dies im Umkehrschluss, dass der Verteidigungsaufwand für die ungetreue Geschäftsbesorgung (ein Vorwurf) über 80% betragen habe. Diese Annahme sei falsch und willkürlich. Vorliegend handle es sich um einen ineinander verwobenen und besonders komplexen Wirtschaftssachverhalt, der bereits seit vier Jahren hängig sei. Es sei nicht möglich und würde zu Absurditäten führen, jeden einzelnen Verteidigungsaufwand den einzelnen Vorwürfen zuzuordnen. Aufgrund der Differenz von rund 60% würden die anwaltlichen Aufwendungen indes so de- tailliert wie möglich aufgeschlüsselt. Anhand der Einvernahmen ergebe sich ein Verteidigungsaufwand von durchschnittlich 85% für die eingestellten Sachverhalte (vgl. im Detail: S. 12 ff. der Beschwerde). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, der Hauptvorwurf liege darin, dass der Beschwerdeführer im Juli 2018 als Organ der Straf- und Zivilklägerin an deren Sitz die I.________ AG mit identischem Gesell- schaftszweck gegründet habe und von September 2018 bis 31. Dezember 2019 7 den gesamten operativen Betrieb zur Produktion und Auslieferung von Kebab- Fleischwaren zum Schaden der Straf- und Zivilklägerin über die I.________ AG habe laufen lassen. Dieser Sachverhalt rund um die schädliche Einsetzung der I.________ AG als «Kuckucksgesellschaft» bei der Straf- und Zivilklägerin, welcher dereinst zur Anklage kommen werde, müsse als Hauptharst der bisherigen Unter- suchungsaufwände bezeichnet werden. Er entspreche weitestgehend den Unter- suchungskosten von CHF 17’293.20 (84.5% der bis Mai 2024 angefallenen Unter- suchungskosten von CHF 20'461.20). Der auf die Einstellung entfallende Aufwand habe im Mai 2024 mithin bei CHF 3'168.00 gelegen, was einem Anteil von 15.5% der gesamten Untersuchungskosten entsprochen habe. Mit der Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1.2 und 1.5 der Teileinstellungsverfügung durch die Beschwerde- kammer sei es zu einer Verschiebung der Verhältnisse der einzustellenden bzw. weiter zu untersuchenden Sachverhalte gekommen. Der auf die Einstellung entfal- lende Untersuchungsaufwand per Anfang Mai 2024 liege tiefer als die im Mai 2024 hierfür veranschlagten CHF 3'168.00. Die auf die Staatskasse zu nehmenden auf die Einstellung anfallenden Untersuchungskosten seien um zwei Fünftel auf CHF 1'900.80 zu reduzieren. Diese CHF 1'900.80 würden noch 9.3% der bis im Mai 2024 angefallenen Untersuchungskosten von CHF 20'461.20 ausmachen. Ent- sprechend sei die Entschädigung auf CHF 4'650.30 (9.3% der bis Mai 2024 ange- fallenen Verteidigungskosten von CHF 50'003.15) festzusetzen.
  11. 5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO; vgl. hinsichtlich des anwend- bares Rechts: Art. 448 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltli- chen Aufwands in Verfahren vor der Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Kan- tonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG). In Verfahren vor dem Wirtschaftsgericht beträgt der Tarifrahmen CHF 2’000.00 bis CHF 80’000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. d PKV). Wird ein Verfahren mit Einstellung durch die Staatsan- waltschaft erledigt, wird das Honorar mit 25% bis 100% des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a-d PKV bemessen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV). 5.2 Zu beachten ist, dass bei einer Teileinstellung eine entsprechende Zuteilung zu erfolgen hat. Für die Entschädigung ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfällt. Ist eine präzise Auf- schlüsselung des entstandenen Anwaltsaufwands nicht möglich, ist ein Prozentan- teil des Gesamtaufwands festzulegen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 17a zu Art. 429 StPO mit Hinwei- 8 sen; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar,
  12. Aufl. 2023 N. 4 zu Art. 429 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2022 vom 12. Juli 2023 E. 4). 5.3 Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präju- diziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Die hälftige Auflage von Verfahrenskosten begründet grundsätzlich einen Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
  13. Aufl. 2020, N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO). 5.4 Die Staatsanwaltschaft hat die Angemessenheit der insgesamt geltend gemachten Verteidigungskosten des Beschwerdeführers von CHF 50'003.15 nicht beanstan- det. Es kann davon ausgegangen werden, dass der mit korrigierter Honorarnote vom 16. Februar 2024 geltend gemachte totale Aufwand von CHF 50'003.15 sach- gerecht ist. Darauf ist abzustellen. Strittig und zu prüfen ist, welcher Anteil des an- waltlichen Aufwands unter Berücksichtigung des Beschlusses BK 24 191+192 vom
  14. Dezember 2024 auf die eingestellten Sachverhalte entfällt. Da eine präzise Aufschlüsselung des entstandenen Verteidigungsaufwands in Fällen wie dem Vor- liegenden nicht möglich ist (vgl. insoweit auch die korrigierte Honorarnote vom
  15. Februar 2024), ist ein Prozentanteil des Gesamtaufwands festzulegen (vgl. E. 5.2 hiervor). Hierbei kann weder auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme noch auf diejenigen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 11. März 2024 resp. in der Beschwerde abgestellt werden. Es erscheint zwar plausibel und überzeugend, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, dass der Sachverhalt rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG den Hauptvorwurf darstellt und sie berücksichtigt, dass der Kostenentscheid die Ent- schädigungsfrage präjudiziert (vgl. E. 5.3 hiervor). Weshalb betreffend den Sach- verhalt rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG ein Untersuchungs- aufwand von exakt CHF 17'293.20 oder eben 84.5% der insgesamt bis Mai 2024 angehäuften Untersuchungskosten von CHF 20'461.20 angefallen sein soll, wird indes nicht weiter erläutert resp. belegt. Es ist für die Beschwerdekammer daher nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft auf ein halbes Prozent genau auf den genannten Prozentwert bzw. auf diesen rappengenauen Betrag kommt. Diese können daher nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Hinsichtlich der Berechnung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die An- nahme im Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024, wonach für den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der «Ku- ckucksgesellschaft» I.________ AG lediglich ein Aufwand von 20% der Gesamt- kosten zu veranschlagen sei, nicht überzeugt. Die Beschwerdekammer teilt die An- sicht der Staatsanwaltschaft, dass es sich hierbei offensichtlich um den Hauptvor- wurf gegen den Beschwerdeführer handelt, welcher dementsprechend einen grös- seren Aufwand verursacht hat. Die vom Beschwerdeführer anhand der Einvernah- meprotokolle vorgenommene Berechnung des Verteidigungsaufwands weist Lü- cken resp. Unzulänglichkeiten auf. Bei der Berechnung des Verteidigungsaufwands aufgrund der Einvernahmen wurde offenbar das Protokoll der delegierten Einver- 9 nahme des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2022 betreffend den Vorwurf des Betrugs, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürschaftsverordnung, an welcher die Verteidigung anwesend war, nicht berücksichtigt. Es erschliesst sich der Beschwerdekammer zudem nicht, wie der Beschwerdeführer auf den durch- schnittlichen prozentualen Verteidigungsaufwand für die eingestellten Sachverhalte von 85.6% kommt. Wird der Durchschnitt des vom Beschwerdeführer in der Be- schwerde anhand der von ihm aufgeführten acht Einvernahmen ausgewiesenen prozentualen Verteidigungsaufwands für die eingestellten Sachverhalte ermittelt, resultiert ein Prozentsatz von 74.9% (599.3 ÷ 8). Diskrepant ist auch, dass bei eini- gen Einvernahmen die Anzahl Zeilen und bei anderen die Zeitdauer zur Ermittlung des prozentualen Anteils des Verteidigungsaufwandes für die eingestellten Sach- verhalte herangezogen worden ist, d.h. es wurde keine einheitliche Vorgehenswei- se gewählt. Schliesslich wurden die einzelnen Einvernahmen zur Ermittlung des durchschnittlichen prozentualen Anteils für die eingestellten Sachverhalte jeweils gleich gewichtet, obschon diese von unterschiedlicher Zeitdauer waren. Damit kam im Ergebnis etwa der vergleichsweise kurzen staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me des Zeugen J.________ eine sehr hohe Gesamtgewichtung zu, was nicht ge- rechtfertigt erscheint. Schliesslich erweist es sich unter Berücksichtigung, dass der Sachverhalt rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG als Hauptvorwurf anzusehen ist, auch nicht als gerechtfertigt, den Aufwand für die Fragen, welche nicht einem einzelnen Sachverhalt zugeordnet werden konnten bzw. für mehrere (sowohl eingestellte als auch nicht eingestellte) Sachverhaltskomplexe relevant wa- ren, im gleichen Anteil auf alle sieben Sachverhaltskomplexe zu verteilen. Dadurch wird hinsichtlich der eingestellten Vorwürfe rechnerisch ein zusätzlicher, überhöhter Aufwand generiert, welcher nicht gerechtfertigt ist. 5.5 Es ist angesichts der vorstehend erwähnten Unstimmigkeiten angezeigt, eine eige- ne annähernde Gesamtgewichtung vorzunehmen, welche sich massgeblich an den Kriterien nach Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses) orientiert. Im Sinne einer Gesamtbe- trachtung ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Sachver- haltskomplex rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG – d.h. der Hauptvorwurf – mehr als die Hälfte des in der Sache gebotenen gesamthaften Ver- teidigungsaufwands ausmacht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch der Konkurs der «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG und die damit zu beurteilenden Konkursdelikte sowie der Covid-19-Kredit an die «Kuckucksge- sellschaft» I.________ AG und die diesbezüglichen Vorwürfe des Betrugs, evtl. der Widerhandlungen gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Ur- kundenfälschung in den Sachverhaltskomplex rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG hineingespielt haben, so dass der gesamte diesbezügliche Sach- verhaltskomplex mit einem Aufwand von 65% des Gesamtaufwands zu gewichten ist (d.h. der anzuklagende Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Vor- wurf des betrügerischen Konkurses [nicht mehr eingestellt] sowie der Vorwurf des Betrugs, evtl. der Widerhandlungen gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkundenfälschung [eingestellt]). Dies rechtfertigt sich auch deshalb, da dem Beschwerdeführer bezüglich des Sachver- haltskomplexes rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG nicht bloss 10 eine einfache, sondern eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), d.h. ein Verbrechen mit einer Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgeworfen wird (vgl. den Entwurf der Anklageschrift). Auch die in diesem Zu- sammenhang stehenden Vorwürfe des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie des betrügerischen Konkurses stellen Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die Bedeutung der Streitsache ist damit als hoch zu gewichten; dasselbe gilt bezüglich der sachverhaltsmässigen und rechtlichen Komplexität der Vorwürfe. Von diesen 65% ist ein Anteil von 60% auf diejenigen Sachverhaltskomplexe auszuscheiden, welche weitergeführt werden (Vorwürfe der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- führung sowie der Konkursdelikte). Ein Anteil von 5% entfällt auf den eingestellten Verfahrensteil wegen Betrugs, evtl. der Widerhandlung gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkundenfälschung. Dieser verursachte keinen allzu grossen zeitlichen Aufwand. Betreffend die verbleibenden 35% des Gesamtaufwands, welche nicht massgeblich mit der «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG verknüpft sind, ist der Aufwand wie folgt annähernd zu verteilen: Es erscheint gerechtfertigt, die Aufwendungen hinsichtlich des Vorwurfs der Wider- handlung gegen das Waffengesetz mit 5% zu gewichten, da dieser gemäss den übereinstimmenden Angaben der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers angesichts der diesbezüglichen Geständigkeit des Beschwerdeführers bereits an- lässlich seiner ersten Einvernahme vom 25. September 2020 keinen grossen Auf- wand generiert hat. Die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Ur- kundenfälschung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (betreffend die Sachver- haltskomplexe Bonuszahlung und Miete des Einfamilienhauses in G.________ (Ortschaft)) und zum Nachteil von D.________ (nur betreffend Miete des Einfamili- enhauses in G.________ (Ortschaft)) sowie wegen Verleumdung, evtl. übler Nach- rede, evtl. unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin wer- den von der Staatsanwaltschaft gemäss oberinstanzlicher Stellungnahme gleich gewichtet. Dies erscheint angemessen, erweisen sich diese Vorwürfe doch sach- verhaltsmässig und rechtlich in etwa vergleichbar komplex und ist auch die Bedeu- tung der Streitsache ähnlich, so dass auf die jeweiligen Vorwürfe (vgl. Ziff. 1.1-1.3 der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024) ein Aufwand von je 10% zu veran- schlagen ist. Bezüglich des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.2 der Teileinstellungsverfü- gung vom 2. Mai 2024 ist hinsichtlich des Aufwands angesichts des Beschlusses der Beschwerdekammer BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024, wonach die Einstellung teilweise aufgehoben worden ist, weiter zu differenzieren. Da insoweit die Einstellung um mehr als die Hälfte der Vorwürfe aufgehoben worden ist (vgl. E. 2.3 hiervor), erscheint es angemessen, die Verteidigungskosten auf 4% der ver- bleibenden eingestellten Vorwürfe sowie auf 6% der insoweit neu aufgehobenen Einstellung zu verlegen. Es resultiert insgesamt ein auf die Teileinstellung entfallender prozentualer Anteil von ungefähr 29% des Gesamtaufwandes (5% Vorwürfe des Betrugs, evtl. der Wi- derhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkun- denfälschung; 4% Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkun- denfälschung betreffend die Miete des Einfamilienhauses in G.________ (Orts- chaft) zum Nachteil von D.________ sowie der Urkundenfälschung im Zusammen- 11 hang mit der Anmietung des Einfamilienhauses in G.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin; 10% Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bonuszahlung; 10% Vorwürfe der Verleumdung, evtl. üblen Nachrede, evtl. des unlauteren Wett- bewerbs). In diesem Umfang sind dem Beschwerdeführer die Verteidigungsauf- wände für die eingestellten Sachverhaltsvorwürfe, ausmachend gerundet CHF 14'500.00 (inkl. Auslagen und MWST; 29% von CHF 50'003.15), zu erstatten.
  16. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Ziff. 5 der ange- fochtenen Verfügung ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksich- tigung der neuen Tatsachen gemäss des Beschlusses BK 24 191+192 vom
  17. Dezember 2024 eine Entschädigung von total gerundet CHF 14’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Verteidigungskosten, welche auf die Teileinstellung entfallen, auszurichten. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
  18. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als ihm für die auf die Teileinstellung entfallenden Verteidigungs- kosten eine höhere Entschädigung von statt bislang CHF 7'750.50 neu total gerun- det CHF 14'500.00 zugesprochen wird. Der Beschwerdeführer selbst hat eine weit- aus höhere Entschädigung gefordert (CHF 37'502.40 [korrigierte Honorarnote vom
  19. Februar 2024] resp. CHF 40'981.70 [Beschwerde]). Es rechtfertigt sich daher zusätzlich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zufolge seines teilweisen Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Ein- reichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit pra- xisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs (durch- schnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) und des teilweisen Obsiegens in Bezug auf die festgestellte Gehörsverletzung ist dem Be- schwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Be- schwerdeverfahren (insbesondere das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnis- nahme vom Schriftenwechsel sowie die Besprechung mit dem Klienten) eine vom Kanton Bern auszurichtende (Teil-)Entschädigung von pauschal CHF 1'200.00 (in- kl. Auslagen und MWST) zuzusprechen und unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StPO). 12 7.3 Die anwaltlich vertretene beschwerte Drittperson hat nach gewährter Fristerstre- ckung auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet und keine entschädi- gungswürdige Aufwendungen geltend gemacht. Es ist ihr demnach keine Entschä- digung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  20. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Ziff. 5 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 49) wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024 eine Entschädigung von CHF 14’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Verteidigungskosten, welche auf die Teileinstellung entfallen, ausgerichtet. Soweit weitergehend wird die Be- schwerde abgewiesen.
  21. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern.
  22. Die Teilentschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 1'200.00 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.
  23. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
  24. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der beschwerten Drittperson, v.d. Advokatin Dr. E.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin F.________ ag, v.d. Rechtsanwalt Dr. K.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin H.________, v.d. Rechtsanwalt Dr. L.________ (per B- Post) 14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 24 193

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 8. Mai 2025

Besetzung

Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte

A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

D.________

v.d. Advokatin Dr. E.________

Beschwerte Drittperson

Gegenstand

Entschädigung (Teileinstellung)

Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verleum-

dung, Betrugs etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt-

schaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 249)

2

Erwägungen:

1.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan-

waltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerde-

führer) ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfäl-

schung, Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. unlauteren Wettbewerbs, Be-

trugs, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, be-

trügerischen Konkurses und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Mit Teilein-

stellungsverfügung vom 2. Mai 2024 stellte sie das Verfahren gegen den Be-

schwerdeführer wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung

zum Nachteil der F.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) betreffend

die Sachverhaltskomplexe Bonuszahlung und Miete des Einfamilienhauses in

G.________ (Ortschaft), wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil von

D.________ (nachfolgend: beschwerte Drittperson) betreffend Miete des Einfamili-

enhauses in G.________ (Ortschaft), wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede,

evtl. unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin sowie we-

gen

Betrugs,

evtl.

Widerhandlung

gegen

die

Covid-19-

Solidarbürgschaftsverordnung

und

Urkundenfälschung

zum

Nachteil

der

H.________ sowie wegen betrügerischen Konkurses ein (Ziff. 1.1-1.5 der Teilein-

stellungsverfügung). Weiter verfügte sie, dass dem Beschwerdeführer eine Ent-

schädigung von total CHF 7'750.50 (inkl. Auslagen und MWST) für seine auf die

Teileinstellung entfallenden Verteidigungskosten ausgerichtet wird (Ziff. 5 der Tei-

leinstellungsverfügung). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch

Rechtsanwalt B.________, am 13. Mai 2024 Beschwerde. Er stellte folgende

Rechtsbegehren:

1.

In Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern

im Verfahren W 20 249 datierend vom 02.05.2024 betreffend Teileinstellung des Verfahrens sei

der Verteidiger, RA B.________, mit zusätzlich CHF 33'231.20 zu entschädigen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST gemäss Verfahrensausgang.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde-

kammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfah-

ren und gewährte den Parteien Frist, zur beabsichtigten Sistierung des Verfahrens

bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren BK 24 191+192 (Beschwerde der

Straf- und Zivilklägerin gegen die Teileinstellung des Strafverfahrens sowie die Ab-

weisung der Beweisanträge) Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft,

vertreten durch Staatsanwalt C.________, teilte mit Schreiben vom 23. Mai 2024

mit, dass eine Sistierung als sinnvoll erachtet werde. Der Beschwerdeführer liess

sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni

2024 wurde das Beschwerdeverfahren sistiert. Mit Verfügung vom 25. Februar

2025 hob die Verfahrensleitung die Sistierung auf. Es wurde festgestellt, dass das

Beschwerdeverfahren BK 24 191+192 mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 ab-

geschlossen wurde und der Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Den Parteien

wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.

Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________, bean-

tragte mit Eingabe vom 4. März 2025 Nachstehendes:

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

3

2.

Die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 der Teileinstellungsverfügung vom 02.05.2024 seien aufzuheben

und die bis zur Teileinstellungsverfügung angefallenen Kosten wie folgt neu zu liquidieren:

2.1

Die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten seien auf CHF 1'900.80 festzu-

setzen und vom Kanton Bern zu tragen;

2.2

A.________ sei eine Entschädigung von total CHF 4'650.30 (inkl. Auslagen und MWST) für

seine Verteidigungskosten, welche auf die Teileinstellung entfallen, auszurichten;

2.3

Es sei festzuhalten, dass der Kanton Bern im Umfang von einem Fünftel Rückgriff auf

D.________ nimmt, womit D.________ dem Kanton Bern einen Fünftel der auf die Einstel-

lung entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 380.15, sowie einen Fünftel der an

A.________

auszurichtenden

Entschädigung,

ausmachend

CHF

930.05,

total

CHF 1'310.20, zu ersetzen hat.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 193 seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die beschwerte Drittperson, vertreten durch Advokatin Dr. E.________, verzichtete

mit Schreiben vom 28. März 2025 innert gewährter Fristerstreckung auf eine Stel-

lungnahme. Mit Verfahrensleitender Verfügung vom 31. März 2025 wurde von den

Eingaben Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten

Schriftenwechsels wurde verzichtet.

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei

der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde

geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation

der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG

162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Ziff. 5 der Teileinstellungsverfügung vom

2. Mai 2024 (Entschädigungspunkt) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In-

teressen betroffen und insoweit somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.2

Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. In der Beschwerde

ist von der beschwerdeführenden Partei anzugeben, welche Punkte des Ent-

scheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und wel-

che Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 385 Abs. 1 StPO). Eine

Art «Anschlussbeschwerde» kennt die Schweizerische Strafprozessordnung nicht.

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig Ziff. 5 der

Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 angefochten und dessen Abänderung

beantragt. Die angefochtene Ziffer befasst sich ausschliesslich mit dem Entschädi-

gungspunkt. Soweit die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme

vom 4. März 2025 die Aufhebung von Ziff. 4 (Verfahrenskosten) und Ziff. 6 (Rück-

griff) der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 sowie eine diesbezügliche

neue Anordnung beantragt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Hierüber

ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden.

2.3

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren BK 24 193 wurde mit verfahrensleiten-

der Verfügung vom 5. Juni 2024 bis zum Entscheid in der Hauptsache im Be-

schwerdeverfahren BK 24 191+192 (Teileinstellung des Strafverfahrens / Beweis-

4

anträge) sistiert, da der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vom Entscheid im

Beschwerdeverfahren BK 24 191+192 abhängt. Mit Beschluss BK 24 191+192 vom

13. Dezember 2024 wurde auf die Beschwerde BK 24 191 (Beweisanträge) nicht

eingetreten. Hinsichtlich der Beschwerde BK 24 192 (Teileinstellung des Strafver-

fahrens) wurde Folgendes entschieden (Ziff. 2 des Dispositivs des Beschlusses

BK 24 191 vom 13. Dezember 2024):

Die Beschwerde BK 24 192 wird insoweit gutgeheissen, als das Strafverfahren wegen ungetreuer

Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Mietzinszahlungen für das vom Beschuldigten und

seiner Familie privat bewohnte Einfamilienhaus in G.________ (Ortschaft), wegen Urkundenfälschung

im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2020 sowie wegen betrügerischen

Konkurses der I.________ AG zu Unrecht eingestellt wurde. Die Ziffern 1.2 und 1.5 der Verfügung der

Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 249) werden insofern

aufgehoben.

Die Beschwerde BK 24 192 wird ferner insoweit gutgeheissen, als das Verfahren bezüglich der Vor-

würfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Verrechnung der von der Beschwerdeführerin geleisteten

Mietkaution mit Mietzinsforderungen) und der Misswirtschaft eingestellt und das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt wurde. Die Ziffern 1.2 und 1.5 der Verfügung der Kantonalen Staatsan-

waltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 249) werden insofern aufgehoben.

Weiter wird die Beschwerde BK 24 192 insoweit gutgeheissen, als das Verfahren hinsichtlich der

Vorwürfe der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung

der Gläubigerbevorzugung implizit nicht an die Hand genommen und das rechtliche Gehör der Be-

schwerdeführerin verletzt wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde BK 24 192 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Zumal das vorliegende Beschwerdeverfahren ausdrücklich mit Blick auf den Aus-

gang des Beschwerdeverfahrens BK 24 191+192 sistiert wurde und die Beschwer-

dekammer gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen erforderliche zu-

sätzliche Beweise erheben kann, ist der Beschluss BK 24 191+192 vom 13. De-

zember 2024 als neues Beweismittel im vorliegenden Verfahren betreffend den

Entschädigungspunkt zu berücksichtigen und die Entschädigungsfrage gestützt auf

die mit diesem Beschluss veränderte Ausgangslage zu überprüfen. Es ist mithin zu

berücksichtigen, dass die Einstellung gemäss Ziff. 1.2 der Teileinstellungsverfü-

gung vom 2. Mai 2024 soweit den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im

Zusammenhang mit den Mietzahlungen sowie der Verrechnung der von der Straf-

und Zivilklägerin geleisteten Mietkaution mit Mietzinsforderungen und den Vorwurf

der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben vom

29. März 2020 betreffend sowie die Einstellung gemäss Ziff. 1.5 der Teileinstel-

lungsverfügung vom 2. Mai 2024 (betrügerischer Konkurs) aufgehoben worden ist.

Für die diesbezüglich angefallenen Verteidigungskosten besteht mithin (zurzeit)

kein Anspruch des Beschwerdeführer mehr auf eine Entschädigung.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde vorab, die Staatsanwaltschaft

habe ihre Begründung der Herabsetzung der Kostennote (nota bene: eine Kürzung

von rund 60%) auf knapp zwei Sätze beschränkt. Wie sich die Untersuchungskos-

ten zusammensetzten und worauf die Anrechnung beruhe, sei nicht dargelegt wor-

5

den. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Untersuchungskosten Rückschlüsse

auf die Verteidigungskosten gäben und diese in der Folge auf 15.5% gekürzt wer-

den sollten. Aufgrund der pauschalen und willkürlichen Kürzung sei es nicht mög-

lich, sich substanziiert gegen die Herabsetzung zur Wehr zu setzen. Der Be-

schwerdeführer rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.2

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun-

desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107

StPO) verpflichtet die Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Min-

destanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-

den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich

der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 146 IV

297 E. 2.2.7, 141 IV 249 E. 1.3.1, 139 IV 179 E. 2.2, 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des

Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen;

vgl. auch DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 421 StPO).

3.3

In der angefochtenen Verfügung wird bezüglich der Festsetzung der Entschädi-

gung resp. der Kürzung der geltend gemachten Entschädigung für die Teileinstel-

lung von CHF 37'502.40 auf CHF 7'750.50 einzig ausgeführt, dass die Untersu-

chungskosten

bei

insgesamt

CHF

20'461.20

lägen.

Die

Teileinstellung

(CHF 3'168.00) mache einen Anteil von rund 15.5% an den gesamten Untersu-

chungskosten aus, weshalb es angezeigt sei, dem Beschwerdeführer 15.5% seines

Verteidigungsaufwands zu ersetzen. Wie die Staatsanwaltschaft auf die auf die Tei-

leinstellung entfallenden Untersuchungskosten von CHF 3'168.00 resp. den pro-

zentualen Anteil von 15.5% kommt, ist nicht klar und wird von dieser nicht erörtert.

Indem die prozentuale Festlegung des Aufwands für die auf die Teileinstellung ent-

fallenden Sachverhalte und die konkrete Höhe der Untersuchungskosten für die

Teileinstellung nicht begründet wurden, hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai

2024 genügt insoweit den Begründungsanforderungen nicht.

3.4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat

grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtli-

cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie-

gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be-

troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus-

sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.

Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen-

den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die

Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti-

schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

(der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit

Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die

6

Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdever-

fahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

3.5

Die Staatsanwaltschaft hat in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. März

2025 (S. 3) nachbegründet, weshalb sie von auf die Teileinstellung entfallenden an-

teilsmässigen Untersuchungskosten von 15.5% der gesamthaften Untersuchungs-

kosten ausgeht. Mit diesen Ausführungen («Hauptvorwurf») in Verbindung mit den

Erwägungen in der angefochtenen Verfügung liegt nunmehr eine – wenn auch

nach wie vor äusserst knappe – hinreichende Nachbegründung vor. Zumal dem

Beschwerdeführer die oberinstanzliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu-

gestellt worden ist und er die Möglichkeit gehabt hat, sich hierzu zu äussern, kann

die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten. Auf eine

Aufhebung des Entscheids rein aus formellen Gründen ist zu verzichten. Auch der

Beschwerdeführer selbst hat dies nicht beantragt. Die Gehörsverletzung ist jedoch

im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). Ob die Nachbegründung rechtlich über-

zeugt, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (vgl. E. 5 hiernach).

4.

4.1

In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass bei der Entschädigung und

dem Rückgriff zwei verschiedene Berechnungsmethoden angewandt worden seien,

was zeige, dass der Berechnung resp. Kürzung der Entschädigung durch die

Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden könne. Der Grossteil der untersuchten

Vorwürfe bzw. Sachverhalte sei mit der Teileinstellungsverfügung eingestellt wor-

den (total fünf von sieben Sachverhalten). Lediglich zwei Vorwürfe seien zur Ankla-

ge gebracht worden (ungetreue Geschäftsbesorgung und Widerhandlung gegen

das Waffengesetz). Der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei

einfach und der Sachverhalt dazu klar. Der Beschwerdeführer habe den Vorwurf

bereits in der ersten Einvernahme vom 25. September 2020 eingestanden, wes-

halb die Verteidigung in diesem Zusammenhang praktisch keine Aufwendungen

gehabt habe. Da die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass der Verteidiger le-

diglich 15.5% seiner Aufwendungen auf die Teileinstellung (fünf Vorwürfe) aufge-

wendet habe, bedeute dies im Umkehrschluss, dass der Verteidigungsaufwand für

die ungetreue Geschäftsbesorgung (ein Vorwurf) über 80% betragen habe. Diese

Annahme sei falsch und willkürlich. Vorliegend handle es sich um einen ineinander

verwobenen und besonders komplexen Wirtschaftssachverhalt, der bereits seit vier

Jahren hängig sei. Es sei nicht möglich und würde zu Absurditäten führen, jeden

einzelnen Verteidigungsaufwand den einzelnen Vorwürfen zuzuordnen. Aufgrund

der Differenz von rund 60% würden die anwaltlichen Aufwendungen indes so de-

tailliert wie möglich aufgeschlüsselt. Anhand der Einvernahmen ergebe sich ein

Verteidigungsaufwand von durchschnittlich 85% für die eingestellten Sachverhalte

(vgl. im Detail: S. 12 ff. der Beschwerde).

4.2

Die Staatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, der

Hauptvorwurf liege darin, dass der Beschwerdeführer im Juli 2018 als Organ der

Straf- und Zivilklägerin an deren Sitz die I.________ AG mit identischem Gesell-

schaftszweck gegründet habe und von September 2018 bis 31. Dezember 2019

7

den gesamten operativen Betrieb zur Produktion und Auslieferung von Kebab-

Fleischwaren zum Schaden der Straf- und Zivilklägerin über die I.________ AG

habe laufen lassen. Dieser Sachverhalt rund um die schädliche Einsetzung der

I.________ AG als «Kuckucksgesellschaft» bei der Straf- und Zivilklägerin, welcher

dereinst zur Anklage kommen werde, müsse als Hauptharst der bisherigen Unter-

suchungsaufwände bezeichnet werden. Er entspreche weitestgehend den Unter-

suchungskosten von CHF 17’293.20 (84.5% der bis Mai 2024 angefallenen Unter-

suchungskosten von CHF 20'461.20). Der auf die Einstellung entfallende Aufwand

habe im Mai 2024 mithin bei CHF 3'168.00 gelegen, was einem Anteil von 15.5%

der gesamten Untersuchungskosten entsprochen habe. Mit der Aufhebung der

Dispositiv-Ziff. 1.2 und 1.5 der Teileinstellungsverfügung durch die Beschwerde-

kammer sei es zu einer Verschiebung der Verhältnisse der einzustellenden bzw.

weiter zu untersuchenden Sachverhalte gekommen. Der auf die Einstellung entfal-

lende Untersuchungsaufwand per Anfang Mai 2024 liege tiefer als die im Mai 2024

hierfür veranschlagten CHF 3'168.00. Die auf die Staatskasse zu nehmenden auf

die Einstellung anfallenden Untersuchungskosten seien um zwei Fünftel auf CHF

1'900.80 zu reduzieren. Diese CHF 1'900.80 würden noch 9.3% der bis im Mai

2024 angefallenen Untersuchungskosten von CHF 20'461.20 ausmachen. Ent-

sprechend sei die Entschädigung auf CHF 4'650.30 (9.3% der bis Mai 2024 ange-

fallenen Verteidigungskosten von CHF 50'003.15) festzusetzen.

5.

5.1

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif

festgelegte Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung

ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO; vgl. hinsichtlich des anwend-

bares Rechts: Art. 448 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltli-

chen Aufwands in Verfahren vor der Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Kan-

tonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemes-

sung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG

regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung

des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden.

Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG).

Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der

Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG). In Verfahren vor

dem Wirtschaftsgericht beträgt der Tarifrahmen CHF 2’000.00 bis CHF 80’000.00

(Art. 17 Abs. 1 Bst. d PKV). Wird ein Verfahren mit Einstellung durch die Staatsan-

waltschaft erledigt, wird das Honorar mit 25% bis 100% des Honorars gemäss

Art. 17 Abs. 1 Bst. a-d PKV bemessen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV).

5.2

Zu beachten ist, dass bei einer Teileinstellung eine entsprechende Zuteilung zu

erfolgen hat. Für die Entschädigung ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des

anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfällt. Ist eine präzise Auf-

schlüsselung des entstandenen Anwaltsaufwands nicht möglich, ist ein Prozentan-

teil des Gesamtaufwands festzulegen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 17a zu Art. 429 StPO mit Hinwei-

8

sen; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar,

4. Aufl. 2023 N. 4 zu Art. 429 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

6B_1334/2022 vom 12. Juli 2023 E. 4).

5.3

Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präju-

diziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass

bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei

Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch

auf Entschädigung hat. Die hälftige Auflage von Verfahrenskosten begründet

grundsätzlich einen Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten (BGE 137 IV

352 E. 2.4.2; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO).

5.4

Die Staatsanwaltschaft hat die Angemessenheit der insgesamt geltend gemachten

Verteidigungskosten des Beschwerdeführers von CHF 50'003.15 nicht beanstan-

det. Es kann davon ausgegangen werden, dass der mit korrigierter Honorarnote

vom 16. Februar 2024 geltend gemachte totale Aufwand von CHF 50'003.15 sach-

gerecht ist. Darauf ist abzustellen. Strittig und zu prüfen ist, welcher Anteil des an-

waltlichen Aufwands unter Berücksichtigung des Beschlusses BK 24 191+192 vom

13. Dezember 2024 auf die eingestellten Sachverhalte entfällt. Da eine präzise

Aufschlüsselung des entstandenen Verteidigungsaufwands in Fällen wie dem Vor-

liegenden nicht möglich ist (vgl. insoweit auch die korrigierte Honorarnote vom

16. Februar 2024), ist ein Prozentanteil des Gesamtaufwands festzulegen (vgl.

E. 5.2 hiervor). Hierbei kann weder auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in

der oberinstanzlichen Stellungnahme noch auf diejenigen des Beschwerdeführers

im Schreiben vom 11. März 2024 resp. in der Beschwerde abgestellt werden. Es

erscheint zwar plausibel und überzeugend, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt,

dass der Sachverhalt rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG den

Hauptvorwurf darstellt und sie berücksichtigt, dass der Kostenentscheid die Ent-

schädigungsfrage präjudiziert (vgl. E. 5.3 hiervor). Weshalb betreffend den Sach-

verhalt rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG ein Untersuchungs-

aufwand von exakt CHF 17'293.20 oder eben 84.5% der insgesamt bis Mai 2024

angehäuften Untersuchungskosten von CHF 20'461.20 angefallen sein soll, wird

indes nicht weiter erläutert resp. belegt. Es ist für die Beschwerdekammer daher

nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft auf ein halbes

Prozent genau auf den genannten Prozentwert bzw. auf diesen rappengenauen

Betrag kommt. Diese können daher nicht ohne Weiteres herangezogen werden.

Hinsichtlich der Berechnung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die An-

nahme im Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024, wonach für

den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der «Ku-

ckucksgesellschaft» I.________ AG lediglich ein Aufwand von 20% der Gesamt-

kosten zu veranschlagen sei, nicht überzeugt. Die Beschwerdekammer teilt die An-

sicht der Staatsanwaltschaft, dass es sich hierbei offensichtlich um den Hauptvor-

wurf gegen den Beschwerdeführer handelt, welcher dementsprechend einen grös-

seren Aufwand verursacht hat. Die vom Beschwerdeführer anhand der Einvernah-

meprotokolle vorgenommene Berechnung des Verteidigungsaufwands weist Lü-

cken resp. Unzulänglichkeiten auf. Bei der Berechnung des Verteidigungsaufwands

aufgrund der Einvernahmen wurde offenbar das Protokoll der delegierten Einver-

9

nahme des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2022 betreffend den Vorwurf des

Betrugs, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürschaftsverordnung, an

welcher die Verteidigung anwesend war, nicht berücksichtigt. Es erschliesst sich

der Beschwerdekammer zudem nicht, wie der Beschwerdeführer auf den durch-

schnittlichen prozentualen Verteidigungsaufwand für die eingestellten Sachverhalte

von 85.6% kommt. Wird der Durchschnitt des vom Beschwerdeführer in der Be-

schwerde anhand der von ihm aufgeführten acht Einvernahmen ausgewiesenen

prozentualen Verteidigungsaufwands für die eingestellten Sachverhalte ermittelt,

resultiert ein Prozentsatz von 74.9% (599.3 ÷ 8). Diskrepant ist auch, dass bei eini-

gen Einvernahmen die Anzahl Zeilen und bei anderen die Zeitdauer zur Ermittlung

des prozentualen Anteils des Verteidigungsaufwandes für die eingestellten Sach-

verhalte herangezogen worden ist, d.h. es wurde keine einheitliche Vorgehenswei-

se gewählt. Schliesslich wurden die einzelnen Einvernahmen zur Ermittlung des

durchschnittlichen prozentualen Anteils für die eingestellten Sachverhalte jeweils

gleich gewichtet, obschon diese von unterschiedlicher Zeitdauer waren. Damit kam

im Ergebnis etwa der vergleichsweise kurzen staatsanwaltschaftlichen Einvernah-

me des Zeugen J.________ eine sehr hohe Gesamtgewichtung zu, was nicht ge-

rechtfertigt erscheint. Schliesslich erweist es sich unter Berücksichtigung, dass der

Sachverhalt rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG als Hauptvorwurf

anzusehen ist, auch nicht als gerechtfertigt, den Aufwand für die Fragen, welche

nicht einem einzelnen Sachverhalt zugeordnet werden konnten bzw. für mehrere

(sowohl eingestellte als auch nicht eingestellte) Sachverhaltskomplexe relevant wa-

ren, im gleichen Anteil auf alle sieben Sachverhaltskomplexe zu verteilen. Dadurch

wird hinsichtlich der eingestellten Vorwürfe rechnerisch ein zusätzlicher, überhöhter

Aufwand generiert, welcher nicht gerechtfertigt ist.

5.5

Es ist angesichts der vorstehend erwähnten Unstimmigkeiten angezeigt, eine eige-

ne annähernde Gesamtgewichtung vorzunehmen, welche sich massgeblich an den

Kriterien nach Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung

der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses) orientiert. Im Sinne einer Gesamtbe-

trachtung ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Sachver-

haltskomplex rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG – d.h. der

Hauptvorwurf – mehr als die Hälfte des in der Sache gebotenen gesamthaften Ver-

teidigungsaufwands ausmacht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,

dass auch der Konkurs der «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG und die damit

zu beurteilenden Konkursdelikte sowie der Covid-19-Kredit an die «Kuckucksge-

sellschaft» I.________ AG und die diesbezüglichen Vorwürfe des Betrugs, evtl. der

Widerhandlungen gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Ur-

kundenfälschung in den Sachverhaltskomplex rund um die «Kuckucksgesellschaft»

I.________ AG hineingespielt haben, so dass der gesamte diesbezügliche Sach-

verhaltskomplex mit einem Aufwand von 65% des Gesamtaufwands zu gewichten

ist (d.h. der anzuklagende Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Vor-

wurf des betrügerischen Konkurses [nicht mehr eingestellt] sowie der Vorwurf des

Betrugs,

evtl.

der

Widerhandlungen

gegen

die

Covid-19-

Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkundenfälschung [eingestellt]). Dies

rechtfertigt sich auch deshalb, da dem Beschwerdeführer bezüglich des Sachver-

haltskomplexes rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG nicht bloss

10

eine einfache, sondern eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss

Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), d.h. ein

Verbrechen mit einer Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

vorgeworfen wird (vgl. den Entwurf der Anklageschrift). Auch die in diesem Zu-

sammenhang stehenden Vorwürfe des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie des

betrügerischen Konkurses stellen Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die

Bedeutung der Streitsache ist damit als hoch zu gewichten; dasselbe gilt bezüglich

der sachverhaltsmässigen und rechtlichen Komplexität der Vorwürfe. Von diesen

65% ist ein Anteil von 60% auf diejenigen Sachverhaltskomplexe auszuscheiden,

welche weitergeführt werden (Vorwürfe der qualifizierten ungetreuen Geschäfts-

führung sowie der Konkursdelikte). Ein Anteil von 5% entfällt auf den eingestellten

Verfahrensteil wegen Betrugs, evtl. der Widerhandlung gegen die Covid-19-

Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkundenfälschung. Dieser verursachte

keinen allzu grossen zeitlichen Aufwand. Betreffend die verbleibenden 35% des

Gesamtaufwands, welche nicht massgeblich mit der «Kuckucksgesellschaft»

I.________ AG verknüpft sind, ist der Aufwand wie folgt annähernd zu verteilen: Es

erscheint gerechtfertigt, die Aufwendungen hinsichtlich des Vorwurfs der Wider-

handlung gegen das Waffengesetz mit 5% zu gewichten, da dieser gemäss den

übereinstimmenden Angaben der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers

angesichts der diesbezüglichen Geständigkeit des Beschwerdeführers bereits an-

lässlich seiner ersten Einvernahme vom 25. September 2020 keinen grossen Auf-

wand generiert hat. Die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Ur-

kundenfälschung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (betreffend die Sachver-

haltskomplexe Bonuszahlung und Miete des Einfamilienhauses in G.________

(Ortschaft)) und zum Nachteil von D.________ (nur betreffend Miete des Einfamili-

enhauses in G.________ (Ortschaft)) sowie wegen Verleumdung, evtl. übler Nach-

rede, evtl. unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin wer-

den von der Staatsanwaltschaft gemäss oberinstanzlicher Stellungnahme gleich

gewichtet. Dies erscheint angemessen, erweisen sich diese Vorwürfe doch sach-

verhaltsmässig und rechtlich in etwa vergleichbar komplex und ist auch die Bedeu-

tung der Streitsache ähnlich, so dass auf die jeweiligen Vorwürfe (vgl. Ziff. 1.1-1.3

der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024) ein Aufwand von je 10% zu veran-

schlagen ist. Bezüglich des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.2 der Teileinstellungsverfü-

gung vom 2. Mai 2024 ist hinsichtlich des Aufwands angesichts des Beschlusses

der Beschwerdekammer BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024, wonach die

Einstellung teilweise aufgehoben worden ist, weiter zu differenzieren. Da insoweit

die Einstellung um mehr als die Hälfte der Vorwürfe aufgehoben worden ist (vgl.

E. 2.3 hiervor), erscheint es angemessen, die Verteidigungskosten auf 4% der ver-

bleibenden eingestellten Vorwürfe sowie auf 6% der insoweit neu aufgehobenen

Einstellung zu verlegen.

Es resultiert insgesamt ein auf die Teileinstellung entfallender prozentualer Anteil

von ungefähr 29% des Gesamtaufwandes (5% Vorwürfe des Betrugs, evtl. der Wi-

derhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkun-

denfälschung; 4% Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkun-

denfälschung betreffend die Miete des Einfamilienhauses in G.________ (Orts-

chaft) zum Nachteil von D.________ sowie der Urkundenfälschung im Zusammen-

11

hang mit der Anmietung des Einfamilienhauses in G.________ (Ortschaft) zum

Nachteil der Straf- und Zivilklägerin; 10% Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbe-

sorgung und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bonuszahlung;

10% Vorwürfe der Verleumdung, evtl. üblen Nachrede, evtl. des unlauteren Wett-

bewerbs). In diesem Umfang sind dem Beschwerdeführer die Verteidigungsauf-

wände für die eingestellten Sachverhaltsvorwürfe, ausmachend gerundet

CHF 14'500.00 (inkl. Auslagen und MWST; 29% von CHF 50'003.15), zu erstatten.

6.

Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen,

dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Ziff. 5 der ange-

fochtenen Verfügung ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksich-

tigung der neuen Tatsachen gemäss des Beschlusses BK 24 191+192 vom

13. Dezember 2024 eine Entschädigung von total gerundet CHF 14’500.00 (inkl.

Auslagen und MWST) für seine Verteidigungskosten, welche auf die Teileinstellung

entfallen, auszurichten. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver-

fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer

obsiegt insoweit, als ihm für die auf die Teileinstellung entfallenden Verteidigungs-

kosten eine höhere Entschädigung von statt bislang CHF 7'750.50 neu total gerun-

det CHF 14'500.00 zugesprochen wird. Der Beschwerdeführer selbst hat eine weit-

aus höhere Entschädigung gefordert (CHF 37'502.40 [korrigierte Honorarnote vom

16. Februar 2024] resp. CHF 40'981.70 [Beschwerde]). Es rechtfertigt sich daher

zusätzlich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, dem Beschwerdeführer

die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte,

ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 600.00 trägt der

Kanton Bern.

7.2

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352

E. 2.4.2). Zufolge seines teilweisen Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Be-

schwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für seine Auf-

wendungen im Beschwerdeverfahren. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Ein-

reichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit pra-

xisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der

Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs (durch-

schnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) und des

teilweisen Obsiegens in Bezug auf die festgestellte Gehörsverletzung ist dem Be-

schwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Be-

schwerdeverfahren (insbesondere das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnis-

nahme vom Schriftenwechsel sowie die Besprechung mit dem Klienten) eine vom

Kanton Bern auszurichtende (Teil-)Entschädigung von pauschal CHF 1'200.00 (in-

kl. Auslagen und MWST) zuzusprechen und unter dem Vorbehalt der Abrechnung

mit der Klientschaft Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.

Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StPO).

12

7.3

Die anwaltlich vertretene beschwerte Drittperson hat nach gewährter Fristerstre-

ckung auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet und keine entschädi-

gungswürdige Aufwendungen geltend gemacht. Es ist ihr demnach keine Entschä-

digung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO).

13

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Ziff. 5 der Verfügung der Kantonalen

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 49) wird aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberge-

richts des Kantons Bern BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024 eine Entschädigung

von CHF 14’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Verteidigungskosten, welche

auf die Teileinstellung entfallen, ausgerichtet. Soweit weitergehend wird die Be-

schwerde abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf-

te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von

CHF 600.00 trägt der Kanton Bern.

3.

Die Teilentschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 1'200.00 festgesetzt und

Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.

4.

Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.

5.

Zu eröffnen:

-

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

-

der beschwerten Drittperson, v.d. Advokatin Dr. E.________ (per Einschreiben)

-

Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

-

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

-

der Straf- und Zivilklägerin F.________ ag, v.d. Rechtsanwalt Dr. K.________ (per

B-Post)

-

der Straf- und Zivilklägerin H.________, v.d. Rechtsanwalt Dr. L.________ (per B-

Post)

14

Bern, 8. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-

chen.