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BK 2024 152

Bern OG · 2024-07-11 · Deutsch BE

Akteneinsicht / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Staatsanwältin D.________ sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 StPO anzuweisen, mir unverzüglich (d.h. rechtzeitig vor der Hauptverhand- lung) Kopien sämtlicher (allenfalls vorhandenen) gegen B.________ ergangenen rechtskräftigen und provisorischen Strafbefehle zukommen zu lassen, damit ich anschliessend in der Hauptver- handlung vor Gerichtspräsident E.________ den Entlastungsbeweis für meine Äusserung «B.________ ist ein Straftäter» erbringen kann.

E. 2 Das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, meinen bereits vor 9 Monaten gestellten Bewei- santrag auf Hinzuziehung sämtlicher gegen B.________ (allenfalls) vorhandenen rechtskräftigen und provisorischen Strafbefehle zu den Akten endlich ernst zu nehmen und zu bearbeiten. Das Regionalgericht sei ausserdem anzuweisen, allfällige Strafbefehle mir rechtzeitig vor der Haupt- verhandlung in Kopie zukommen zu lassen, damit ich in der Hauptverhandlung den Entlas- tungsbeweis erbringen kann und Bemerkungen dazu abgeben kann, weshalb ich zum Beweis zuzulassen bin.

E. 3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den beiden bisherigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

E. 3.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfah- renshandlungen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte, aber auch gegen Unterlassungen unter Einbezug der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Be- schwerdeführer hat als beschuldigte Person im vor dem Regionalgericht hängigen Strafverfahren PEN 23 161 ein aktuelles und praktisches Interesse an der Durch- führung des Verfahrens innert angemessener Frist. Soweit er mit seiner Eingabe vom 6. April 2024 eine Rechtsverweigerung/-verzögerung, begangen durch das Regionalgericht, geltend macht, ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde ist insoweit bzw. unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten.

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer gemäss Titel in der Beschwerde – ein diesbezügli- ches, ausdrückliches Rechtsbegehren fehlt – zusätzlich eine Rechtsverweigerung/- verzögerung der Staatsanwaltschaft geltend macht, fehlt ihm ein rechtlich ge- schütztes Interesse an einem Entscheid. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 6. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ein- reichte, war das gegen ihn geführte Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr rechtshängig. Vielmehr hatte diese das Verfahren bereits mit Verfügung vom

27. Juni 2023 unter Festhalten am Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023 an das Regionalgericht überwiesen. Die Staatsanwaltschaft kann damit mangels Verfah- rensherrschaft zu keinem Entscheid resp. zu keiner beförderlichen Behandlung der Strafsache angehalten werden, was Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde wä- re. Der Beschwerdeführer, welcher offenbar über eine juristische Ausbildung (MLaw) und damit juristische Kenntnisse verfügt, hat in der Beschwerde vom 6. April 2024 keine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt und kein diesbezügliches, spezifisches Feststellungsinteresse dargelegt (vgl. zum Feststellungsinteresse und zur Verpflichtung, dieses besonders zu begründen: Ur- teile des Bundesgerichts 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.2, 5A_998/2017 vom

21. Dezember 2017 E. 5, 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.4.2 und E. 2). Die geltend gemachte Rechtsverweigerung/-verzögerung der Staatsanwaltschaft ist demnach nicht zu prüfen. Zur Beurteilung einer Beschwerde wegen Rechtsverwei- gerung/-verzögerung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Beschwerdekammer in 5 Strafsachen – zumindest in der vorliegenden Konstellation – nicht zuständig. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass bei dieser ein Verfahren betreffend den Be- schwerdeführer hängig wäre. Auf die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungs- beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft ist damit nicht einzutreten (vgl. zur geltend gemachten Rechtsverweigerung/- verzögerung der Staatsanwaltschaft zudem den Beschluss der Beschwerdekam- mer BK 24 17 vom 11. Juli 2024 E. 2.2).

E. 3.3 Die Akteneinsicht richtet sich gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b des Einführungs-

gesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstraf-

prozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) bei hängigen Verfahren nach der StPO so-

wie bei abgeschlossenen Verfahren nach dem kantonalen Datenschutzgesetz

(KSDG; BSG 152.04), dem Gesetz über die Information und die Medienförderung

(IMG; BSG 107.1) sowie den nachfolgenden Bestimmungen (vgl. auch Art. 99

Abs. 1 StPO). Über die Einsichtnahme in Akten von abgeschlossenen Verfahren

entscheidet gemäss Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ jene Behörde, die das Verfahren geführt

hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

(VRPG; BSG 155.21). Gegen Verfügungen gemäss Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ kann

nach den Vorschriften des VRPG bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss

Art. 13 Abs. 2 und 4 GSOG Beschwerde geführt werden (Art. 3 Abs. 3 EG ZSJ).

Gemäss Art. 13 Abs. 4 GSOG stehen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte un-

ter der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft.

Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. März 2024 das Gesuch des

Beschwerdeführers um Einsicht in alle bei der Staatsanwaltschaft allenfalls vor-

handenen rechtskräftigen Strafbefehle sowie Einstellungsverfügungen gegen den

Straf- und Zivilkläger, d.h. eine Einsichtnahme in rechtskräftig abgeschlossene Ver-

fahren abgewiesen hat (Ziff. 1 der Verfügung), ist auf die hiergegen bei der Be-

schwerdekammer in Strafsachen erhobene Beschwerde nicht einzutreten. Wie vom

Straf- und Zivilkläger in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 1. Mai 2024 zu

Recht ausgeführt, ist die auf der angefochtenen Verfügung abgedruckte Rechtsmit-

telbelehrung – Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft – korrekt. Nicht die

Beschwerdekammer in Strafsachen, sondern die Generalstaatsanwaltschaft ist ge-

stützt auf Art. 3 Abs. 3 EG ZSJ i.V.m. Art. 13 Abs. 4 GSOG zur Beurteilung eines

abgewiesenen Gesuchs der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht in abgeschlosse-

ne Verfahren zuständig. Eine förmliche Weiterleitung der Eingabe zur weiteren Be-

arbeitung erübrigt sich, zumal der Beschwerdeführer über juristische Kenntnisse

verfügt und die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die

Beschwerdemöglichkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft hingewiesen hat. Ent-

gegen dieser Rechtsmittelbelehrung sowie den massgeblichen gesetzlichen Grund-

lagen hat der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich Akteneinsicht in abge-

schlossene Strafverfahren gleichwohl bei der Beschwerdekammer in Strafsachen

eingereicht. Ohnehin wurde im Übrigen die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen

des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 15. April 2024 mit der Beschwerde bzw.

den Akten bedient.

Was den Nichteintretensentscheid der Staatsanwaltschaft bezüglich Einsicht in al-

lenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle gegen den Straf- und Zivilkläger,

E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. April 2024 beantragt, das Regionalgericht sei anzuweisen, ihm allfällige Strafbefehle gegen den Straf- und Zivilkläger rechtzeitig vor der Hauptverhandlung in Kopie zukommen zu lassen, ist hierauf nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist vorliegend nicht berechtigt, dem Regionalgericht eine solche Anweisung zu erteilen. Der Be- schwerdeführer hat sich insoweit vorerst direkt an das Regionalgericht zu wenden. 4.

E. 4 Staatsanwältin D.________ sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (im Widerhandlungsfall) zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teil- zunehmen, persönlich ein Plädoyer zu halten und in diesem Plädoyer darzulegen, weswegen sie mich nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen will. Sie sei zu verpflichten, in diesem Plädoyer kon- krete Fundstellen aus Lehre und Rechtsprechung zu nennen. Ebenso sei sie zu verpflichten, der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen.

E. 4.1 Staatsanwältin D.________ begründet ihren Nichteintretensentscheid betreffend das Gesuch um Einsicht in allenfalls bei der Staatsanwaltschaft Oberland vorhan- dene provisorische Strafbefehle gegen den Straf- und Zivilkläger in der angefoch- tenen Verfügung wie folgt: Sofern A.________ ein Gesuch um Einsicht in provisorisch erlassene Strafbefehle stellt und damit Strafbefehle meint, welche erlassen, aber (noch) nicht rechtskräftig wurden, so richtet sich das Ver- fahren nach Art. 101 ff. StPO. Demnach haben die Parteien ein Akteneinsichtsrecht. Ansonsten ist das Vorverfahren nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO). Mithin steht es A.________ frei in allfäl- ligen Verfahren, in welchen er eine Parteistellung innehat, bei der zuständigen Verfahrensleitung ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Bei der unterzeichnenden Staatsanwältin ist kein Verfahren hängig, in welchem A.________ eine Parteifunktion zukommt. Daher wird auf das Gesuch in dieser Hinsicht nicht eingetreten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es werde ihm vorgeworfen, den Straf- und Zivilkläger als «Straftäter» bezeichnet zu haben. Insoweit werde ihm systema- tisch und wiederholt der Zugang zu für ihn entlastendem Beweismaterial verwehrt. Strafbefehle seien nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StPO interessier- ten Personen zugänglich zu machen. Das Völkerrecht und die Strafprozessordnung stünden über dem kantonalen Datenschutzgesetz. Er und der Straf- und Zivilkläger hätten sich gegenseitig wegen übler Nachrede angezeigt. Der Straf- und Zivilkläger sei durch die Staatsanwaltschaft ohne jede Begründung zum Wahrheitsbeweis zu- gelassen worden. Er jedoch nicht. Das sei reine Willkür.

E. 4.3 Art. 101 Abs. 1 StPO normiert, dass die Parteien spätestens nach der ersten Ein- vernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen können. Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissen- schaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entge- genstehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein schützenswertes Interesse von Dritten nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen, ansonsten Missbräuche und Verzögerungen drohen (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4 und 3.5). Als schutzwürdig

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat mit Gesuch vom 17. Februar 2024 bei Staatsanwältin

D.________ in allgemeiner Weise beantragt, dass ihm Akteneinsicht in «alle bei

der Staatsanwaltschaft Oberland allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle»

zu gewähren sei. Er hat nicht spezifiziert, um welche konkreten Verfahren es sich

handeln soll. Akteneinsicht kann nur bezüglich eines konkret genannten Strafver-

fahrens gewährt werden. Es genügt nicht, lediglich in pauschaler Weise auszu-

führen, dass Akteinsicht in sämtliche allenfalls vorhandene provisorische Strafbe-

fehle zu gewähren sei. Ein Akteneinsichtsgesuch ist zudem bei der für das Straf-

verfahren jeweils zuständigen Verfahrensleitung zu stellen (vgl. Art. 102 Abs. 1

StPO). Staatsanwältin D.________ kann nicht über Akteneinsichtsgesuche betref-

fend sämtliche, allfällig bei der Staatsanwaltschaft Oberland gegen den Straf- und

Zivilkläger hängige Strafverfahren entscheiden, bezüglich welcher sie die Verfah-

rensleitung nicht innehat. Der Nichteintretensentscheid von Staatsanwältin

D.________ ist bereits aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Das Aktenein-

sichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2024 ist zu unspezifisch, als

dass hierüber befunden werden könnte. Es wird kein konkretes Strafverfahren ge-

nannt. Gemäss Angaben von Staatsanwältin D.________ ist bei ihr zudem kein

Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger hängig, in welchem dem Be-

schwerdeführer eine Parteifunktion zukommt. Der Beschwerdeführer kann sich

folglich betreffend die Akteneinsicht nicht auf Art. 101 Abs. 1 StPO stützen. Auch

Art. 101 Abs. 3 StPO ist vorliegend nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer be-

gründet sein Einsichtsgesuch vom 17. Februar 2024 massgeblich damit, dass ihm

vorgeworfen werde, den Straf- und Zivilkläger als «Straftäter» bezeichnet zu ha-

ben. Ohne umfassende Akteneinsicht sei er vor dem Regionalgericht nicht in der

Lage, den Wahrheitsbeweis für diese Äusserung zu erbringen. Der Beschwerde-

führer wurde mit Strafbefehl vom 2. Juni 2023 u.a. wegen übler Nachrede schuldig

erklärt, indem er am 27. August 2022 den Straf- und Zivilkläger gegenüber

G.________ ohne begründete Veranlassung und Wahrung öffentlicher Interessen

als «Straftäter» bezeichnet habe. Er habe dies gemäss Strafbefehl vorwiegend in

der Absicht getan, dem Straf- und Zivilkläger Übles vorzuwerfen. Gegen diesen

Strafbefehl hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben und die Akten wurden

an das Regionalgericht überwiesen. Der Beschwerdeführer möchte vor dem Regi-

onalgericht den Wahrheitsbeweis seiner Äusserung erbringen. Gemäss der bun-

desgerichtlichen Rechtsprechung ist der Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch um Einsicht in allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Oberland nicht eingetreten ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei, beim Regionalgericht direkt die Edition etwaiger vorliegender, konkreter Akten zu beantragen. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Regionalgericht be- reits vor neun Monaten, d.h. im Juli 2023, einen solchen konkreten Antrag gestellt hat (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde), geht aus den Akten nicht hervor.

E. 5 Das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, unverzüglich zu einer Hauptverhandlung vorzu- laden und über weitere Beweisanträge in der Einsprache zu entscheiden. Insbesondere soll es entweder die Einvernahme der Auskunftsperson Berti Erismann in der Hauptverhandlung wie- derholen, oder aber die Protokolle der Einvernahme aufgrund des Verwertungsverbotes (Art. 147 Abs. 3 StPO) unverzüglich aus den Akten aussondern.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Regionalgericht. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, das Regionalgericht verweigere ihm systematisch den Zugang zu für ihn entlastendem Beweismaterial. Er habe Be- weisanträge gestellt und bis heute noch immer keine Antwort erhalten. Das Regio- nalgericht bringe immer neue Ausnahmen, weshalb es nicht möglich sei, die Be- weisanträge zu bearbeiten. Jetzt werde die Schuld am notorischen «Schnecken- tempo» einfach seinem Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht gegeben. Man müsse warten, bis das Obergericht die Akten wieder an das Regionalgericht zurücksende. Gerichtspräsident E.________ sei nach seiner Rückenoperation of- fenbar noch immer krankgeschrieben, d.h. mit einer Hauptverhandlung im Jahr 2024 sei wohl nicht mehr zu rechnen. Es sei unverständlich, dass das Dossier kei- nem anderen Gerichtspräsidenten übertragen werde. Er habe bereits am 15. Sep- tember 2023, d.h. lange vor der offiziellen Vorladung, per E-Mail mitgeteilt, dass er am 6. Dezember 2023 verhindert sein werde. Gerichtspräsident E.________ habe dies aber nicht interessiert und trotzdem für den 6. Dezember 2023 vorgeladen. Die Verhandlung hätte zu diesem Moment noch problemlos auf einen anderen Termin vorverlegt werden können. Die Rechtsverzögerung sei eindeutig dem Regionalge- richt zuzuschreiben. Gerichtspräsident E.________ habe auch die von ihm ange- zeigten «Parkier-Delikte» mit den Anhängern und dem Traktor auf dem Grundstück seiner Mutter einfach in die Verjährung laufen lassen.

E. 5.2 Das Regionalgericht reichte mit Stellungnahme vom 1. Mai 2024 die bereits im Ver- fahren BK 24 17 getätigte Stellungnahme vom 29. Februar 2024 bezüglich der Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Regionalgericht vom 17. Februar 2024 ein und verweist darauf. In die- ser wurde Folgendes festgehalten: Zur Begründung sei ausgeführt, dass das Verfahren am 28.06.2023 eingegangen ist. Am 19.09.2023 erging die Vorladung für die Verhandlung vom 06.12.2023. Unter anderem auf Gesuch des Be- schwerdeführers wurde der Termin abgesetzt. Ein neuer Termin wurde angesichts der Beanspru- chung des Unterzeichnenden durch ein Tötungsdelikt vor Weihnachten und der Notwendigkeit eines medizinischen Eingriffs im Januar mit anschliessender sechswöchiger Rekonvaleszenz noch nicht angesetzt. Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz voraussichtlich am 11.03.2024 und nach Erhalt der Akten nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird die weitere Instruktion des Verfahrens erfol- gen. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist somit unbegründet. 6.

E. 6 d.h. um Akteneinsicht in hängige Verfahren anbelangt, obliegt die Beurteilung der diesbezüglich erhobenen Beschwerde der Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde einzutreten. Diese ist allerdings als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu sogleich E. 4 hiernach).

E. 6.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleuni- gungsgebot für den Bereich des Strafprozessrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestim- mung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

E. 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (Eingang: 30. Juni 2023) die Akten O 22 3645 (Einsprache des Straf- und Zi- vilklägers gegen den Strafbefehl vom 24. Mai 2022; vgl. auch Beschluss der Be- schwerdekammer in Strafsachen BK 22 522 vom 30. Mai 2023) und mit Verfügun- gen vom 27. Juni 2023 (Eingang: 28. Juni 2023) die Akten O 22 10917 (Einsprache des Straf- und Zivilklägers gegen den Strafbefehl vom 2. Juni 2023) sowie O 22 3648 (Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 2. Juni 2023) an das Regionalgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hat.

E. 6.3 Eine Rechtsverweigerung/-verzögerung durch das Regionalgericht ist vorliegend

nicht auszumachen. Es trifft zwar zu, dass nach dem Absetzen des Hauptverhand-

lungstermins vom 6. Dezember 2023 mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 bislang

noch kein neuer Verhandlungstermin festgesetzt und über die Beweisanträge noch

nicht befunden worden ist. Allein aufgrund des Umstandes, dass bis Mitte Januar

2024 – alsdann gingen die Verfahrensakten zufolge der ersten Rechtsverweige-

rungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2024 an die Beschwer-

dekammer in Strafsachen –, d.h. während knapp 2.5 Monaten, keine weiteren Ver-

fahrensschritte seitens des Regionalgerichts erfolgten, kann indes keine Rechts-

verweigerung/-verzögerung erblickt werden. Wie das Regionalgericht nachvollzieh-

bar ausgeführt hat, wurde ein neuer Termin für die Hauptverhandlung angesichts

der Beanspruchung des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten durch ein

Tötungsdelikt vor Weihnachten und der Notwendigkeit eines medizinischen Ein-

griffs im Januar 2024 mit anschliessender sechswöchiger Rekonvaleszenz noch

nicht angesetzt, was dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden ist. Zu-

12

mal es sich vorliegend um keinen prioritär zu behandelnden Haftfall handelt und

auch die Interessenslage der Parteien – es geht massgeblich um nachbarschaftli-

che Streitigkeiten – keine ausserordentliche Verfahrensbeschleunigung gebietet, ist

die Vorgehensweise des Regionalgerichts nicht zu beanstanden. Dass der Be-

schwerdeführer noch vor der Vorladung am 15. September 2023 mitgeteilt haben

will, dass ihm der Termin vom 6. Dezember 2023 nicht passe, geht aus den Akten

nicht hervor. Ein Befinden über die Beweisanträge war dem Gerichtspräsidenten

(bzw. einer allfälligen Stellvertretung) zudem aufgrund der Nichtverfügbarkeit der

Verfahrensakten ab Mitte Januar 2024 faktisch verunmöglicht, was letztlich der Be-

schwerdeführer selbst mit seiner Beschwerde vom 6. Januar 2024 zu vertreten hat.

Soweit er vorbringt, er sei nicht schuld am «Schneckentempo» des Regionalge-

richts, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Angesichts dessen, dass ein Verhand-

lungstermin innert relativ kurzer Frist angesetzt werden kann, erschien es nicht ge-

boten, das Strafverfahren während oder aufgrund der sechswöchigen Abwesenheit

des Gerichtspräsidenten nach der im Januar 2024 erfolgten Operation auf einen

anderen Gerichtspräsidenten zu übertragen, hätte dieser in der Zwischenzeit doch

ebenfalls nicht über die Beweisanträge befinden können und lediglich den Termin

für die Hauptverhandlung angesetzt. Da nicht voraussehbar war, wann mit dem

Rückerhalt der Verfahrensakten gerechnet werden kann, war es im vorliegend kon-

kreten Fall vertretbar, mit der Ansetzung eines Verhandlungstermins zuzuwarten.

Soweit

der

Beschwerdeführer

abschliessend

vorbringt,

Gerichtspräsident

E.________ habe die von ihm angezeigten «Parkier-Delikte» mit den Anhängern

und dem Traktor auf dem Grundstück seiner Mutter einfach in die Verjährung lau-

fen lassen (gemeint ist wohl die Strafanzeige vom 15. April 2023 [Deliktszeitraum

von ca. September 2020 bis ca. Februar 2021] vgl. insoweit auch Sachverhalt Nr. 2

des Strafbefehls O 22 10917 gegen den Straf- und Zivilkläger vom 2. Juni 2023),

liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer

nicht dargetan. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass es der Beschwerdeführer

selbst war, welcher die geltend gemachten Delikte erst mehr als zwei Jahre nach

der angeblich letzten Tathandlung angezeigt hat, womit bereits eine beträchtliche

Zeitdauer der dreijährigen Verjährungsdauer verstrichen war.

E. 6.4 Die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesag- ten unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist davon auszugehen, dass der zuständige Gerichtspräsident E.________ – welcher offen- bar wieder arbeitstätig ist – nach dem Wiederhalt der Verfahrensakten zügig über die Beweisanträge befinden und den Termin für die Hauptverhandlung festsetzen wird. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat zufol- ge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Straf- und Zi- vilkläger eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese wird gestützt auf die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 20. Juni 2024 auf CHF 1'296.55 festgesetzt. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

E. 7 gilt ein Interesse eines Dritten nur dann, wenn er zwingend darauf angewiesen ist. Das blosse faktische Interesse eines Strafanzeigers, Einsicht in die Untersu- chungsakten zu erhalten, gehört in der Regel nicht zu diesen Ausnahmefällen. Bei der Interessenabwägung ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob das schützenswerte wissenschaftliche, ökonomische oder anderweitige Interesse im konkreten Fall schwer genug wiegt, um die entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung in den Hintergrund treten zu las- sen. Mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand ist bei Dritten die Interessenabwä- gung besonders sorgfältig vorzunehmen (vgl. HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 101 StPO).

E. 8 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bezüglich eines be-

haupteten Deliktes oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts grundsätzlich

nur durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2c).

Ein allfälliger noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl reicht hierzu nicht aus, womit

noch nicht rechtskräftige Strafbefehle von vornherein kein taugliches Mittel für ei-

nen Wahrheitsbeweis darstellen. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt zum

Wahrheitsbeweis zugelassen werden sollte (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), hat er mit

seinem Einsichtsgesuch vom 17. Februar 2024 allerdings dokumentiert, dass er

zumindest zum Zeitpunkt seiner Äusserung am 27. August 2022 gerade nicht

wusste, ob der Straf- und Zivilkläger Vorstrafen zu beklagen hat oder nicht. Er

machte nicht geltend, bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von zumindest hängi-

gen Strafverfahren gehabt zu haben, wobei insoweit bis zu einer rechtskräftigen

Verurteilung ohnehin die Unschuldsvermutung gegolten hätte. Vielmehr scheint es

darum zu gehen, erst im Nachgang zu seiner offenbar getätigten Äusserung zu ve-

rifizieren, ob gegen den Straf- und Zivilkläger allenfalls (noch nicht rechtskräftige)

Strafbefehle vorliegen. Die nachträgliche Kenntnisnahme von nicht rechtskräftigen

Strafbefehlen entlastet den Beschwerdeführer von vornherein nicht, weshalb ein

schützenswertes Interesse – welches bei nicht verfahrensbeteiligten Drittpersonen

zudem nur ausnahmsweise anzunehmen ist – vorliegend zu verneinen ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK sowie Art. 69 Abs. 2 StPO be-

ruft, sind diese Bestimmungen hier nicht einschlägig. Träger des Anspruchs auf Öf-

fentlichkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können

aus dieser Bestimmung keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulassung ablei-

ten (vgl. SAXER/SANTSCHI KALLAY/TURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizeri-

sche Strafprozessordnung, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO). Art. 69 Abs. 2 StPO be-

trifft nur rechtskräftige Strafbefehle (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Urteil des Bundes-

gerichts 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Lu-

zern 2N 16 129 vom 20. Oktober 2016 E. 6.3). Der Strafbefehl wird erst nach Ab-

lauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Erst

ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO (vor-

gängig gilt Art. 69 Abs. 3 Bst. d StPO [Nichtöffentlichkeit des Strafbefehlsverfah-

rens]; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn

BKBES.2011.103 vom 8. November 2011 E. 4; vgl. zur Praxis des Kantons Bern

auch SIMMLER, Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69

Abs. 2 StPO, ZStrR 138/2020 S. 214 f.; vgl. auch Ziff. 3.1 der Weisung «Verfah-

rensablauf in der Strafbefehlsabteilung» der Generalstaatsanwaltschaft des Kan-

tons Bern vom 20. Dezember 2010).

E. 9 5.

E. 10 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung

innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt

wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren

Regeln. Es ist in jedem Einzelfall und in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu

prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen er-

weist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können ra-

schere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu

berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachver-

halts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und dasjenige der Behörden

sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (BGE 144 II 486 E. 3.2 und 143 IV 373

E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom 13. August 2019

E. 3.2).

Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde über mehrere

Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfah-

rensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hin-

weis). Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise

ruht oder einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, be-

gründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV

54 E. 3.3.3 mit Hinweisen), zumal aufgetretene Verzögerungen dadurch kompen-

siert werden können, dass in anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer Be-

schleunigung agiert wird (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons

Bern BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3 mit Verweis auf WOHLERS, in: Kom-

mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 5

StPO). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der

zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Er-

messensspielraum zustehen (vgl. zum Ganzen auch: Urteile des Bundesgerichts

1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3, 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021

E. 3.2.4 und 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1).

Gemäss Praxis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Mona-

ten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bzw. kann unter Umständen auch be-

reits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten eine Rechtsverzögerung

darstellen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 29+30 vom

E. 11 Das Regionalgericht hat mit Vorladung vom 19. September 2023 das Verfahren PEN 23 237 betreffend den Straf- und Zivilkläger wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, mehrfach begangen, mit dem vorliegenden Verfahren PEN 23 161/162 vereinigt, die Vergleichsverhandlung, evtl. Hauptver- handlung auf den 6. Dezember 2023 festgesetzt und den Beschwerdeführer, den Straf- und Zivilkläger sowie F.________ (Strafklägerin gegen den Straf- und Zivil- kläger im gegen diesen als beschuldigte Person geführten Verfahren) mit der Ver- pflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. Zudem wurde den Parteien eine zehntägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2023 (Postaufgabe: 25. September 2023) ersuchte der Beschwerdeführer um Verschiebung der Hauptverhandlung und stellte Beweisan- träge (Wiederholung der Einvernahme von Berti Erismann). Die Strafklägerin (Mut- ter des Beschwerdeführers) schloss sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Postaufgabe: 30. September 2023) dem Gesuch um Verschiebung an und stellte ebenfalls weitere Beweisanträge. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2023 reichte sie einen zusätzlichen Beweisantrag ein. Der Straf- und Zivilkläger ersuchte seinerseits mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 um Verschiebung des Verhandlungstermins so- wie um Erstreckung der Beweismittelfrist. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

18. Oktober 2023 hiess das Regionalgericht die von allen Parteien gestellten Ver- schiebungsgesuche gut und setzte die Verhandlung vom 6. Dezember 2023 ab. Das Gesuch um Verlängerung der Beweismittelfrist des Straf- und Zivilklägers wur- de gutgeheissen und die Beweismittelfrist bis Ende Oktober 2023 verlängert. Es wurde verfügt, dass über die weiteren Anträge nach Ablauf der Beweismittelfrist be- funden und anschliessend ein neuer Verhandlungstermin ab 2024 festgelegt wird. Am 31. Oktober 2023 stellte der Straf- und Zivilkläger Beweisanträge. Am 2., 5. und

E. 15 November 2023 tätigte der Beschwerdeführer weitere Eingaben und reichte zu- sätzliche Unterlagen ein. Der Aktennotiz vom 11. Dezember 2023 lässt sich ent- nehmen, dass der zuständige Gerichtspräsident E.________ dem Beschwerdefüh- rer anlässlich eines Telefongesprächs insbesondere erörterte, dass ein neuer Ter- min erst ab April 2024 angesetzt werden könne, weil er sich einer Operation unter- ziehen müsse.

Dispositiv
  1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des Beschwerdeverfahrens BK 24 152+156 mit dem Beschwerdeverfahren BK 24 17 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend Akteneinsicht vom 6. April 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. April 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  5. Der Beschwerdeführer hat dem Straf- und Zivilkläger eine Parteientschädigung von CHF 1'296.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  6. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
  7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (O 24 1321 und O 22 3648 – mit den Akten [O 24 1321]; per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 24 152 + 156

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 11. Juli 2024

Besetzung

Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

Postfach, 3001 Bern

B.________

v.d. Rechtsanwalt C.________

Straf- und Zivilkläger

Gegenstand

Akteneinsicht / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Strafverfahren wegen übler Nachrede

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-

schaft Oberland vom 27. März 2024 (O 24 1321)

und

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde

gegen

das Regionalgericht Oberland betreffend Verfahren PEN 23 161

2

Erwägungen:

1.

Vor dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafver-

fahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

wegen mehrfach begangener übler Nachrede zum Nachteil von B.________ (nach-

folgend: Straf- und Zivilkläger) hängig. Am 17. Februar 2024 stellte der Beschwer-

deführer bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatan-

waltschaft) ein Gesuch um Einsicht in alle bei der Staatsanwaltschaft allenfalls vor-

handenen rechtskräftigen oder provisorischen Strafbefehle sowie Einstellungsver-

fügungen gegen den Straf- und Zivilkläger. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wies

die Staatsanwaltschaft das Gesuch betreffend allenfalls vorhandene rechtskräftige

Strafbefehle sowie Einstellungsverfügungen ab resp. trat darauf betreffend allen-

falls vorhandene provisorische Strafbefehle nicht ein. Am 6. April 2024 erhob der

Beschwerdeführer unter Beilage der Verfügung vom 27. März 2024 mit als «Be-

schwerde Nummer 3 wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen

Staatsanwältin D.________, die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Regionalge-

richt Oberland» betitelter Eingabe bei der Beschwerdekammer in Strafsachen Be-

schwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehen:

1.

Staatsanwältin D.________ sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 69 Abs. 2

i.V.m. Art. 6 Abs. 2 StPO anzuweisen, mir unverzüglich (d.h. rechtzeitig vor der Hauptverhand-

lung) Kopien sämtlicher (allenfalls vorhandenen) gegen B.________ ergangenen rechtskräftigen

und provisorischen Strafbefehle zukommen zu lassen, damit ich anschliessend in der Hauptver-

handlung vor Gerichtspräsident E.________ den Entlastungsbeweis für meine Äusserung

«B.________ ist ein Straftäter» erbringen kann.

2.

Das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, meinen bereits vor 9 Monaten gestellten Bewei-

santrag auf Hinzuziehung sämtlicher gegen B.________ (allenfalls) vorhandenen rechtskräftigen

und provisorischen Strafbefehle zu den Akten endlich ernst zu nehmen und zu bearbeiten. Das

Regionalgericht sei ausserdem anzuweisen, allfällige Strafbefehle mir rechtzeitig vor der Haupt-

verhandlung in Kopie zukommen zu lassen, damit ich in der Hauptverhandlung den Entlas-

tungsbeweis erbringen kann und Bemerkungen dazu abgeben kann, weshalb ich zum Beweis

zuzulassen bin.

3.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den beiden bisherigen Beschwerdeverfahren zu

vereinigen.

4.

Unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

sei zu verzichten.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2024 wurde gestützt auf die Be-

schwerde vom 6. April 2024 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

27. März 2024 und die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde ge-

gen das Regionalgericht betreffend Verfahren PEN 23 161 unter den Verfahrens-

nummern BK 24 152+156 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Das Gesuch um un-

entgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit dieses mit Blick auf die Ver-

fahrenskosten beantragt wurde. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde Gelegenheit

gewährt, zur Beschwerde betreffend Akteneinsicht inkl. Rechtsverweigerungs-

/Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Dem Straf- und Zivilkläger

wurde Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde betreffend Akteneinsicht Stellung zu

nehmen. Das Regionalgericht erhielt Gelegenheit, Stellung zur Rechtsverweige-

3

rungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde zu nehmen. Es wurde verfügt, dass über

den Antrag auf Verfahrensvereinigung im Endentscheid entschieden werde. Die

Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. April 2024 unter

Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2024

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht verzichtete mit

Eingabe vom 1. Mai 2024 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführun-

gen in der Stellungnahme vom 29. Februar 2024 im Beschwerdeverfahren BK 24

17 bzw. BK 24 78 (Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde des

Beschwerdeführers gegen das Regionalgericht vom 17. Februar 2024). Der Straf-

und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, beantragte mit Stel-

lungnahme vom 1. Mai 2024, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi-

gungsfolge nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Das inte-

grale Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen. Mit verfahrenslei-

tender Verfügung vom 21. Juni 2024 wurde von der Kostennote von Rechtsanwalt

C.________ vom 20. Juni 2024 Kenntnis genommen und gegeben.

2.

Der Beschwerdeführer hatte bereits am 6. Januar 2024 eine als «Rechtsverweige-

rungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Oberland / Strafverfahren O 22

3648 wegen ‹übler Nachrede›» betitelte Beschwerde bei der Beschwerdekammer

in Strafsachen eingereicht und folgende materielle Rechtsbegehren gestellt:

1.

Das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, den Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023

(Anklageschrift) in Anwendung von Art. 329 StPO wieder an die Staatsanwaltschaft Oberland

zwecks Nachbesserung der Anklageschrift zurückzuweisen.

2.

Staatsanwältin D.________ sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK anzuweisen, darzu-

legen weswegen sie mich nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen will.

3.

Unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

sei zu verzichten.

Am 17. Februar 2024 reichte er eine weitere als «Beschwerde wegen Rechtsver-

weigerung und Rechtsverzögerung gegen die Staatsanwaltschaft sowie das Regi-

onalgericht Oberland» betitelte Eingabe ein und stellte ergänzend zur Beschwerde

vom 6. Januar 2024 folgende Anträge:

4.

Staatsanwältin D.________ sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (im

Widerhandlungsfall) zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teil-

zunehmen, persönlich ein Plädoyer zu halten und in diesem Plädoyer darzulegen, weswegen sie

mich nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen will. Sie sei zu verpflichten, in diesem Plädoyer kon-

krete Fundstellen aus Lehre und Rechtsprechung zu nennen. Ebenso sei sie zu verpflichten, der

Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen.

5.

Das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, unverzüglich zu einer Hauptverhandlung vorzu-

laden und über weitere Beweisanträge in der Einsprache zu entscheiden. Insbesondere soll es

entweder die Einvernahme der Auskunftsperson Berti Erismann in der Hauptverhandlung wie-

derholen, oder aber die Protokolle der Einvernahme aufgrund des Verwertungsverbotes

(Art. 147 Abs. 3 StPO) unverzüglich aus den Akten aussondern.

6.

Es sei festzustellen, dass eine seit zwei Jahren fortdauernde Rechtsverzögerung durch die

Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht besteht.

Diese beiden Beschwerdeverfahren BK 24 17 und BK 24 78 wurden mit verfah-

rensleitender Verfügung vom 26. Februar 2024 vereinigt und unter der Verfahrens-

4

nummer BK 24 17 weitergeführt. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 24

152+156 liegt ein zusätzliches Anfechtungsobjekt (Verfügung der Staatsanwalt-

schaft vom 27. März 2024) zugrunde und es wurden andere Rechtsbegehren ge-

stellt. Zudem sind in den Beschwerdeverfahren BK 24 17 und BK 24 152+156 nicht

dieselben Parteien involviert. Der Antrag des Beschwerdeführers um Vereinigung

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren BK 24 17

ist daher abzuweisen.

3.

3.1

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfah-

renshandlungen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte, aber

auch gegen Unterlassungen unter Einbezug der Rechtsverweigerung und der

Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechts-

verweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396

Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich

aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge-

richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2

des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Be-

schwerdeführer hat als beschuldigte Person im vor dem Regionalgericht hängigen

Strafverfahren PEN 23 161 ein aktuelles und praktisches Interesse an der Durch-

führung des Verfahrens innert angemessener Frist. Soweit er mit seiner Eingabe

vom 6. April 2024 eine Rechtsverweigerung/-verzögerung, begangen durch das

Regionalgericht, geltend macht, ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO). Auf die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde ist insoweit

bzw. unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten.

3.2

Soweit der Beschwerdeführer gemäss Titel in der Beschwerde – ein diesbezügli-

ches, ausdrückliches Rechtsbegehren fehlt – zusätzlich eine Rechtsverweigerung/-

verzögerung der Staatsanwaltschaft geltend macht, fehlt ihm ein rechtlich ge-

schütztes Interesse an einem Entscheid. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer

die Beschwerde vom 6. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ein-

reichte, war das gegen ihn geführte Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft nicht

mehr rechtshängig. Vielmehr hatte diese das Verfahren bereits mit Verfügung vom

27. Juni 2023 unter Festhalten am Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023 an das

Regionalgericht überwiesen. Die Staatsanwaltschaft kann damit mangels Verfah-

rensherrschaft zu keinem Entscheid resp. zu keiner beförderlichen Behandlung der

Strafsache angehalten werden, was Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde wä-

re. Der Beschwerdeführer, welcher offenbar über eine juristische Ausbildung

(MLaw) und damit juristische Kenntnisse verfügt, hat in der Beschwerde vom 6.

April 2024 keine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt

und kein diesbezügliches, spezifisches Feststellungsinteresse dargelegt (vgl. zum

Feststellungsinteresse und zur Verpflichtung, dieses besonders zu begründen: Ur-

teile des Bundesgerichts 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.2, 5A_998/2017 vom

21. Dezember 2017 E. 5, 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.4.2 und E. 2).

Die geltend gemachte Rechtsverweigerung/-verzögerung der Staatsanwaltschaft ist

demnach nicht zu prüfen. Zur Beurteilung einer Beschwerde wegen Rechtsverwei-

gerung/-verzögerung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Beschwerdekammer in

5

Strafsachen – zumindest in der vorliegenden Konstellation – nicht zuständig. Es ist

denn auch nicht ersichtlich, dass bei dieser ein Verfahren betreffend den Be-

schwerdeführer hängig wäre. Auf die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungs-

beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft ist

damit nicht einzutreten (vgl. zur geltend gemachten Rechtsverweigerung/-

verzögerung der Staatsanwaltschaft zudem den Beschluss der Beschwerdekam-

mer BK 24 17 vom 11. Juli 2024 E. 2.2).

3.3

Die Akteneinsicht richtet sich gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b des Einführungs-

gesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstraf-

prozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) bei hängigen Verfahren nach der StPO so-

wie bei abgeschlossenen Verfahren nach dem kantonalen Datenschutzgesetz

(KSDG; BSG 152.04), dem Gesetz über die Information und die Medienförderung

(IMG; BSG 107.1) sowie den nachfolgenden Bestimmungen (vgl. auch Art. 99

Abs. 1 StPO). Über die Einsichtnahme in Akten von abgeschlossenen Verfahren

entscheidet gemäss Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ jene Behörde, die das Verfahren geführt

hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

(VRPG; BSG 155.21). Gegen Verfügungen gemäss Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ kann

nach den Vorschriften des VRPG bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss

Art. 13 Abs. 2 und 4 GSOG Beschwerde geführt werden (Art. 3 Abs. 3 EG ZSJ).

Gemäss Art. 13 Abs. 4 GSOG stehen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte un-

ter der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft.

Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. März 2024 das Gesuch des

Beschwerdeführers um Einsicht in alle bei der Staatsanwaltschaft allenfalls vor-

handenen rechtskräftigen Strafbefehle sowie Einstellungsverfügungen gegen den

Straf- und Zivilkläger, d.h. eine Einsichtnahme in rechtskräftig abgeschlossene Ver-

fahren abgewiesen hat (Ziff. 1 der Verfügung), ist auf die hiergegen bei der Be-

schwerdekammer in Strafsachen erhobene Beschwerde nicht einzutreten. Wie vom

Straf- und Zivilkläger in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 1. Mai 2024 zu

Recht ausgeführt, ist die auf der angefochtenen Verfügung abgedruckte Rechtsmit-

telbelehrung – Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft – korrekt. Nicht die

Beschwerdekammer in Strafsachen, sondern die Generalstaatsanwaltschaft ist ge-

stützt auf Art. 3 Abs. 3 EG ZSJ i.V.m. Art. 13 Abs. 4 GSOG zur Beurteilung eines

abgewiesenen Gesuchs der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht in abgeschlosse-

ne Verfahren zuständig. Eine förmliche Weiterleitung der Eingabe zur weiteren Be-

arbeitung erübrigt sich, zumal der Beschwerdeführer über juristische Kenntnisse

verfügt und die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die

Beschwerdemöglichkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft hingewiesen hat. Ent-

gegen dieser Rechtsmittelbelehrung sowie den massgeblichen gesetzlichen Grund-

lagen hat der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich Akteneinsicht in abge-

schlossene Strafverfahren gleichwohl bei der Beschwerdekammer in Strafsachen

eingereicht. Ohnehin wurde im Übrigen die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen

des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 15. April 2024 mit der Beschwerde bzw.

den Akten bedient.

Was den Nichteintretensentscheid der Staatsanwaltschaft bezüglich Einsicht in al-

lenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle gegen den Straf- und Zivilkläger,

6

d.h. um Akteneinsicht in hängige Verfahren anbelangt, obliegt die Beurteilung der

diesbezüglich erhobenen Beschwerde der Beschwerdekammer in Strafsachen

(Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereich-

te Beschwerde einzutreten. Diese ist allerdings als unbegründet abzuweisen (vgl.

dazu sogleich E. 4 hiernach).

3.4

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. April 2024 beantragt, das

Regionalgericht sei anzuweisen, ihm allfällige Strafbefehle gegen den Straf- und

Zivilkläger rechtzeitig vor der Hauptverhandlung in Kopie zukommen zu lassen, ist

hierauf nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist vorliegend

nicht berechtigt, dem Regionalgericht eine solche Anweisung zu erteilen. Der Be-

schwerdeführer hat sich insoweit vorerst direkt an das Regionalgericht zu wenden.

4.

4.1

Staatsanwältin D.________ begründet ihren Nichteintretensentscheid betreffend

das Gesuch um Einsicht in allenfalls bei der Staatsanwaltschaft Oberland vorhan-

dene provisorische Strafbefehle gegen den Straf- und Zivilkläger in der angefoch-

tenen Verfügung wie folgt:

Sofern A.________ ein Gesuch um Einsicht in provisorisch erlassene Strafbefehle stellt und damit

Strafbefehle meint, welche erlassen, aber (noch) nicht rechtskräftig wurden, so richtet sich das Ver-

fahren nach Art. 101 ff. StPO. Demnach haben die Parteien ein Akteneinsichtsrecht. Ansonsten ist

das Vorverfahren nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO). Mithin steht es A.________ frei in allfäl-

ligen Verfahren, in welchen er eine Parteistellung innehat, bei der zuständigen Verfahrensleitung ein

Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Bei der unterzeichnenden Staatsanwältin ist kein Verfahren hängig,

in welchem A.________ eine Parteifunktion zukommt. Daher wird auf das Gesuch in dieser Hinsicht

nicht eingetreten.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es werde ihm vorgeworfen, den Straf-

und Zivilkläger als «Straftäter» bezeichnet zu haben. Insoweit werde ihm systema-

tisch und wiederholt der Zugang zu für ihn entlastendem Beweismaterial verwehrt.

Strafbefehle seien nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StPO interessier-

ten Personen zugänglich zu machen. Das Völkerrecht und die Strafprozessordnung

stünden über dem kantonalen Datenschutzgesetz. Er und der Straf- und Zivilkläger

hätten sich gegenseitig wegen übler Nachrede angezeigt. Der Straf- und Zivilkläger

sei durch die Staatsanwaltschaft ohne jede Begründung zum Wahrheitsbeweis zu-

gelassen worden. Er jedoch nicht. Das sei reine Willkür.

4.3

Art. 101 Abs. 1 StPO normiert, dass die Parteien spätestens nach der ersten Ein-

vernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten

Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen können. Gemäss

Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissen-

schaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der

Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entge-

genstehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein schützenswertes

Interesse von Dritten nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen, ansonsten

Missbräuche und Verzögerungen drohen (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO; Urteil des

Bundesgerichts 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4 und 3.5). Als schutzwürdig

7

gilt ein Interesse eines Dritten nur dann, wenn er zwingend darauf angewiesen ist.

Das blosse faktische Interesse eines Strafanzeigers, Einsicht in die Untersu-

chungsakten zu erhalten, gehört in der Regel nicht zu diesen Ausnahmefällen. Bei

der Interessenabwägung ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob

das schützenswerte wissenschaftliche, ökonomische oder anderweitige Interesse

im konkreten Fall schwer genug wiegt, um die entgegenstehenden öffentlichen

oder privaten Interessen an der Geheimhaltung in den Hintergrund treten zu las-

sen. Mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand ist bei Dritten die Interessenabwä-

gung besonders sorgfältig vorzunehmen (vgl. HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu

Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf-

prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 101 StPO).

4.4

Der Beschwerdeführer hat mit Gesuch vom 17. Februar 2024 bei Staatsanwältin

D.________ in allgemeiner Weise beantragt, dass ihm Akteneinsicht in «alle bei

der Staatsanwaltschaft Oberland allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle»

zu gewähren sei. Er hat nicht spezifiziert, um welche konkreten Verfahren es sich

handeln soll. Akteneinsicht kann nur bezüglich eines konkret genannten Strafver-

fahrens gewährt werden. Es genügt nicht, lediglich in pauschaler Weise auszu-

führen, dass Akteinsicht in sämtliche allenfalls vorhandene provisorische Strafbe-

fehle zu gewähren sei. Ein Akteneinsichtsgesuch ist zudem bei der für das Straf-

verfahren jeweils zuständigen Verfahrensleitung zu stellen (vgl. Art. 102 Abs. 1

StPO). Staatsanwältin D.________ kann nicht über Akteneinsichtsgesuche betref-

fend sämtliche, allfällig bei der Staatsanwaltschaft Oberland gegen den Straf- und

Zivilkläger hängige Strafverfahren entscheiden, bezüglich welcher sie die Verfah-

rensleitung nicht innehat. Der Nichteintretensentscheid von Staatsanwältin

D.________ ist bereits aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Das Aktenein-

sichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2024 ist zu unspezifisch, als

dass hierüber befunden werden könnte. Es wird kein konkretes Strafverfahren ge-

nannt. Gemäss Angaben von Staatsanwältin D.________ ist bei ihr zudem kein

Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger hängig, in welchem dem Be-

schwerdeführer eine Parteifunktion zukommt. Der Beschwerdeführer kann sich

folglich betreffend die Akteneinsicht nicht auf Art. 101 Abs. 1 StPO stützen. Auch

Art. 101 Abs. 3 StPO ist vorliegend nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer be-

gründet sein Einsichtsgesuch vom 17. Februar 2024 massgeblich damit, dass ihm

vorgeworfen werde, den Straf- und Zivilkläger als «Straftäter» bezeichnet zu ha-

ben. Ohne umfassende Akteneinsicht sei er vor dem Regionalgericht nicht in der

Lage, den Wahrheitsbeweis für diese Äusserung zu erbringen. Der Beschwerde-

führer wurde mit Strafbefehl vom 2. Juni 2023 u.a. wegen übler Nachrede schuldig

erklärt, indem er am 27. August 2022 den Straf- und Zivilkläger gegenüber

G.________ ohne begründete Veranlassung und Wahrung öffentlicher Interessen

als «Straftäter» bezeichnet habe. Er habe dies gemäss Strafbefehl vorwiegend in

der Absicht getan, dem Straf- und Zivilkläger Übles vorzuwerfen. Gegen diesen

Strafbefehl hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben und die Akten wurden

an das Regionalgericht überwiesen. Der Beschwerdeführer möchte vor dem Regi-

onalgericht den Wahrheitsbeweis seiner Äusserung erbringen. Gemäss der bun-

desgerichtlichen Rechtsprechung ist der Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2

8

des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bezüglich eines be-

haupteten Deliktes oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts grundsätzlich

nur durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2c).

Ein allfälliger noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl reicht hierzu nicht aus, womit

noch nicht rechtskräftige Strafbefehle von vornherein kein taugliches Mittel für ei-

nen Wahrheitsbeweis darstellen. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt zum

Wahrheitsbeweis zugelassen werden sollte (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), hat er mit

seinem Einsichtsgesuch vom 17. Februar 2024 allerdings dokumentiert, dass er

zumindest zum Zeitpunkt seiner Äusserung am 27. August 2022 gerade nicht

wusste, ob der Straf- und Zivilkläger Vorstrafen zu beklagen hat oder nicht. Er

machte nicht geltend, bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von zumindest hängi-

gen Strafverfahren gehabt zu haben, wobei insoweit bis zu einer rechtskräftigen

Verurteilung ohnehin die Unschuldsvermutung gegolten hätte. Vielmehr scheint es

darum zu gehen, erst im Nachgang zu seiner offenbar getätigten Äusserung zu ve-

rifizieren, ob gegen den Straf- und Zivilkläger allenfalls (noch nicht rechtskräftige)

Strafbefehle vorliegen. Die nachträgliche Kenntnisnahme von nicht rechtskräftigen

Strafbefehlen entlastet den Beschwerdeführer von vornherein nicht, weshalb ein

schützenswertes Interesse – welches bei nicht verfahrensbeteiligten Drittpersonen

zudem nur ausnahmsweise anzunehmen ist – vorliegend zu verneinen ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK sowie Art. 69 Abs. 2 StPO be-

ruft, sind diese Bestimmungen hier nicht einschlägig. Träger des Anspruchs auf Öf-

fentlichkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können

aus dieser Bestimmung keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulassung ablei-

ten (vgl. SAXER/SANTSCHI KALLAY/TURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizeri-

sche Strafprozessordnung, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO). Art. 69 Abs. 2 StPO be-

trifft nur rechtskräftige Strafbefehle (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Urteil des Bundes-

gerichts 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Lu-

zern 2N 16 129 vom 20. Oktober 2016 E. 6.3). Der Strafbefehl wird erst nach Ab-

lauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Erst

ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO (vor-

gängig gilt Art. 69 Abs. 3 Bst. d StPO [Nichtöffentlichkeit des Strafbefehlsverfah-

rens]; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn

BKBES.2011.103 vom 8. November 2011 E. 4; vgl. zur Praxis des Kantons Bern

auch SIMMLER, Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69

Abs. 2 StPO, ZStrR 138/2020 S. 214 f.; vgl. auch Ziff. 3.1 der Weisung «Verfah-

rensablauf in der Strafbefehlsabteilung» der Generalstaatsanwaltschaft des Kan-

tons Bern vom 20. Dezember 2010).

4.5

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf

das Gesuch um Einsicht in allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle der

Staatsanwaltschaft Oberland nicht eingetreten ist. Es steht dem Beschwerdeführer

frei, beim Regionalgericht direkt die Edition etwaiger vorliegender, konkreter Akten

zu beantragen. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Regionalgericht be-

reits vor neun Monaten, d.h. im Juli 2023, einen solchen konkreten Antrag gestellt

hat (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde), geht aus den Akten nicht hervor.

9

5.

5.1

Zu prüfen bleibt die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde des

Beschwerdeführers gegen das Regionalgericht. Der Beschwerdeführer bringt in

diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, das Regionalgericht verweigere ihm

systematisch den Zugang zu für ihn entlastendem Beweismaterial. Er habe Be-

weisanträge gestellt und bis heute noch immer keine Antwort erhalten. Das Regio-

nalgericht bringe immer neue Ausnahmen, weshalb es nicht möglich sei, die Be-

weisanträge zu bearbeiten. Jetzt werde die Schuld am notorischen «Schnecken-

tempo» einfach seinem Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht gegeben. Man

müsse warten, bis das Obergericht die Akten wieder an das Regionalgericht

zurücksende. Gerichtspräsident E.________ sei nach seiner Rückenoperation of-

fenbar noch immer krankgeschrieben, d.h. mit einer Hauptverhandlung im Jahr

2024 sei wohl nicht mehr zu rechnen. Es sei unverständlich, dass das Dossier kei-

nem anderen Gerichtspräsidenten übertragen werde. Er habe bereits am 15. Sep-

tember 2023, d.h. lange vor der offiziellen Vorladung, per E-Mail mitgeteilt, dass er

am 6. Dezember 2023 verhindert sein werde. Gerichtspräsident E.________ habe

dies aber nicht interessiert und trotzdem für den 6. Dezember 2023 vorgeladen. Die

Verhandlung hätte zu diesem Moment noch problemlos auf einen anderen Termin

vorverlegt werden können. Die Rechtsverzögerung sei eindeutig dem Regionalge-

richt zuzuschreiben. Gerichtspräsident E.________ habe auch die von ihm ange-

zeigten «Parkier-Delikte» mit den Anhängern und dem Traktor auf dem Grundstück

seiner Mutter einfach in die Verjährung laufen lassen.

5.2

Das Regionalgericht reichte mit Stellungnahme vom 1. Mai 2024 die bereits im Ver-

fahren BK 24 17 getätigte Stellungnahme vom 29. Februar 2024 bezüglich der

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers

gegen das Regionalgericht vom 17. Februar 2024 ein und verweist darauf. In die-

ser wurde Folgendes festgehalten:

Zur Begründung sei ausgeführt, dass das Verfahren am 28.06.2023 eingegangen ist. Am 19.09.2023

erging die Vorladung für die Verhandlung vom 06.12.2023. Unter anderem auf Gesuch des Be-

schwerdeführers wurde der Termin abgesetzt. Ein neuer Termin wurde angesichts der Beanspru-

chung des Unterzeichnenden durch ein Tötungsdelikt vor Weihnachten und der Notwendigkeit eines

medizinischen Eingriffs im Januar mit anschliessender sechswöchiger Rekonvaleszenz noch nicht

angesetzt. Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz voraussichtlich am 11.03.2024 und nach Erhalt der

Akten nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird die weitere Instruktion des Verfahrens erfol-

gen. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist somit unbegründet.

6.

6.1

Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas-

sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der Anspruch

auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung.

Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleuni-

gungsgebot für den Bereich des Strafprozessrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestim-

mung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und

bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

10

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung

innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt

wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren

Regeln. Es ist in jedem Einzelfall und in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu

prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen er-

weist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können ra-

schere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu

berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachver-

halts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und dasjenige der Behörden

sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (BGE 144 II 486 E. 3.2 und 143 IV 373

E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom 13. August 2019

E. 3.2).

Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde über mehrere

Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfah-

rensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hin-

weis). Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise

ruht oder einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, be-

gründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV

54 E. 3.3.3 mit Hinweisen), zumal aufgetretene Verzögerungen dadurch kompen-

siert werden können, dass in anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer Be-

schleunigung agiert wird (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons

Bern BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3 mit Verweis auf WOHLERS, in: Kom-

mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 5

StPO). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der

zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Er-

messensspielraum zustehen (vgl. zum Ganzen auch: Urteile des Bundesgerichts

1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3, 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021

E. 3.2.4 und 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1).

Gemäss Praxis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Mona-

ten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bzw. kann unter Umständen auch be-

reits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten eine Rechtsverzögerung

darstellen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 29+30 vom

11. März 2024 E. 3, BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3, BK 21 194 vom 17. Ju-

ni 2021 E. 4.3, BK 21 267 vom 9. Juni 2021 E. 4.2, BK 17 517 vom 1. März 2018

E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern

BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2).

6.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Juni

2023 (Eingang: 30. Juni 2023) die Akten O 22 3645 (Einsprache des Straf- und Zi-

vilklägers gegen den Strafbefehl vom 24. Mai 2022; vgl. auch Beschluss der Be-

schwerdekammer in Strafsachen BK 22 522 vom 30. Mai 2023) und mit Verfügun-

gen vom 27. Juni 2023 (Eingang: 28. Juni 2023) die Akten O 22 10917 (Einsprache

des Straf- und Zivilklägers gegen den Strafbefehl vom 2. Juni 2023) sowie O 22

3648 (Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 2. Juni 2023)

an das Regionalgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hat.

11

Das Regionalgericht hat mit Vorladung vom 19. September 2023 das Verfahren

PEN 23 237 betreffend den Straf- und Zivilkläger wegen Widerhandlung gegen das

Gesetz über das kantonale Strafrecht, mehrfach begangen, mit dem vorliegenden

Verfahren PEN 23 161/162 vereinigt, die Vergleichsverhandlung, evtl. Hauptver-

handlung auf den 6. Dezember 2023 festgesetzt und den Beschwerdeführer, den

Straf- und Zivilkläger sowie F.________ (Strafklägerin gegen den Straf- und Zivil-

kläger im gegen diesen als beschuldigte Person geführten Verfahren) mit der Ver-

pflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. Zudem wurde den Parteien

eine zehntägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2023 (Postaufgabe: 25. September 2023) ersuchte der

Beschwerdeführer um Verschiebung der Hauptverhandlung und stellte Beweisan-

träge (Wiederholung der Einvernahme von Berti Erismann). Die Strafklägerin (Mut-

ter des Beschwerdeführers) schloss sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2023

(Postaufgabe: 30. September 2023) dem Gesuch um Verschiebung an und stellte

ebenfalls weitere Beweisanträge. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2023 reichte sie

einen zusätzlichen Beweisantrag ein. Der Straf- und Zivilkläger ersuchte seinerseits

mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 um Verschiebung des Verhandlungstermins so-

wie um Erstreckung der Beweismittelfrist. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

18. Oktober 2023 hiess das Regionalgericht die von allen Parteien gestellten Ver-

schiebungsgesuche gut und setzte die Verhandlung vom 6. Dezember 2023 ab.

Das Gesuch um Verlängerung der Beweismittelfrist des Straf- und Zivilklägers wur-

de gutgeheissen und die Beweismittelfrist bis Ende Oktober 2023 verlängert. Es

wurde verfügt, dass über die weiteren Anträge nach Ablauf der Beweismittelfrist be-

funden und anschliessend ein neuer Verhandlungstermin ab 2024 festgelegt wird.

Am 31. Oktober 2023 stellte der Straf- und Zivilkläger Beweisanträge. Am 2., 5. und

15. November 2023 tätigte der Beschwerdeführer weitere Eingaben und reichte zu-

sätzliche Unterlagen ein. Der Aktennotiz vom 11. Dezember 2023 lässt sich ent-

nehmen, dass der zuständige Gerichtspräsident E.________ dem Beschwerdefüh-

rer anlässlich eines Telefongesprächs insbesondere erörterte, dass ein neuer Ter-

min erst ab April 2024 angesetzt werden könne, weil er sich einer Operation unter-

ziehen müsse.

6.3

Eine Rechtsverweigerung/-verzögerung durch das Regionalgericht ist vorliegend

nicht auszumachen. Es trifft zwar zu, dass nach dem Absetzen des Hauptverhand-

lungstermins vom 6. Dezember 2023 mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 bislang

noch kein neuer Verhandlungstermin festgesetzt und über die Beweisanträge noch

nicht befunden worden ist. Allein aufgrund des Umstandes, dass bis Mitte Januar

2024 – alsdann gingen die Verfahrensakten zufolge der ersten Rechtsverweige-

rungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2024 an die Beschwer-

dekammer in Strafsachen –, d.h. während knapp 2.5 Monaten, keine weiteren Ver-

fahrensschritte seitens des Regionalgerichts erfolgten, kann indes keine Rechts-

verweigerung/-verzögerung erblickt werden. Wie das Regionalgericht nachvollzieh-

bar ausgeführt hat, wurde ein neuer Termin für die Hauptverhandlung angesichts

der Beanspruchung des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten durch ein

Tötungsdelikt vor Weihnachten und der Notwendigkeit eines medizinischen Ein-

griffs im Januar 2024 mit anschliessender sechswöchiger Rekonvaleszenz noch

nicht angesetzt, was dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden ist. Zu-

12

mal es sich vorliegend um keinen prioritär zu behandelnden Haftfall handelt und

auch die Interessenslage der Parteien – es geht massgeblich um nachbarschaftli-

che Streitigkeiten – keine ausserordentliche Verfahrensbeschleunigung gebietet, ist

die Vorgehensweise des Regionalgerichts nicht zu beanstanden. Dass der Be-

schwerdeführer noch vor der Vorladung am 15. September 2023 mitgeteilt haben

will, dass ihm der Termin vom 6. Dezember 2023 nicht passe, geht aus den Akten

nicht hervor. Ein Befinden über die Beweisanträge war dem Gerichtspräsidenten

(bzw. einer allfälligen Stellvertretung) zudem aufgrund der Nichtverfügbarkeit der

Verfahrensakten ab Mitte Januar 2024 faktisch verunmöglicht, was letztlich der Be-

schwerdeführer selbst mit seiner Beschwerde vom 6. Januar 2024 zu vertreten hat.

Soweit er vorbringt, er sei nicht schuld am «Schneckentempo» des Regionalge-

richts, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Angesichts dessen, dass ein Verhand-

lungstermin innert relativ kurzer Frist angesetzt werden kann, erschien es nicht ge-

boten, das Strafverfahren während oder aufgrund der sechswöchigen Abwesenheit

des Gerichtspräsidenten nach der im Januar 2024 erfolgten Operation auf einen

anderen Gerichtspräsidenten zu übertragen, hätte dieser in der Zwischenzeit doch

ebenfalls nicht über die Beweisanträge befinden können und lediglich den Termin

für die Hauptverhandlung angesetzt. Da nicht voraussehbar war, wann mit dem

Rückerhalt der Verfahrensakten gerechnet werden kann, war es im vorliegend kon-

kreten Fall vertretbar, mit der Ansetzung eines Verhandlungstermins zuzuwarten.

Soweit

der

Beschwerdeführer

abschliessend

vorbringt,

Gerichtspräsident

E.________ habe die von ihm angezeigten «Parkier-Delikte» mit den Anhängern

und dem Traktor auf dem Grundstück seiner Mutter einfach in die Verjährung lau-

fen lassen (gemeint ist wohl die Strafanzeige vom 15. April 2023 [Deliktszeitraum

von ca. September 2020 bis ca. Februar 2021] vgl. insoweit auch Sachverhalt Nr. 2

des Strafbefehls O 22 10917 gegen den Straf- und Zivilkläger vom 2. Juni 2023),

liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer

nicht dargetan. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass es der Beschwerdeführer

selbst war, welcher die geltend gemachten Delikte erst mehr als zwei Jahre nach

der angeblich letzten Tathandlung angezeigt hat, womit bereits eine beträchtliche

Zeitdauer der dreijährigen Verjährungsdauer verstrichen war.

6.4

Die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesag-

ten unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist davon

auszugehen, dass der zuständige Gerichtspräsident E.________ – welcher offen-

bar wieder arbeitstätig ist – nach dem Wiederhalt der Verfahrensakten zügig über

die Beweisanträge befinden und den Termin für die Hauptverhandlung festsetzen

wird.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens,

bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat zufol-

ge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Der Beschwerdeführer hat dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Straf- und Zi-

vilkläger eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2

StPO). Diese wird gestützt auf die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt

C.________ vom 20. Juni 2024 auf CHF 1'296.55 festgesetzt.

13

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des Beschwerdeverfahrens

BK 24 152+156 mit dem Beschwerdeverfahren BK 24 17 wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde betreffend Akteneinsicht vom 6. April 2024 wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3.

Die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. April 2024 wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be-

schwerdeführer auferlegt.

5.

Der Beschwerdeführer hat dem Straf- und Zivilkläger eine Parteientschädigung von

CHF 1'296.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

6.

Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.

7.

Zu eröffnen:

-

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

-

dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)

-

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

-

dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

-

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________

(O 24 1321 und O 22 3648 – mit den Akten [O 24 1321]; per Einschreiben)

Bern, 11. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung

gestellt.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.

14

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-

chen.