DNA-Analyse; erkennungsdienstliche Erfassung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2024 betreffend Erstellung eines DNA- Profils des Beschuldigten vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das entnommene Material zu vernichten.
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der Unterzeichnete als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer
E. 2.2 Streitgegenstand ist der von der Staatsanwaltschaft angeordnete Wangenschleim- hautabstrich, das Weiterleiten der Probe an das IRM sowie der Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers, nicht aber die ebenfalls verfügte ED-Er- fassung. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die «vollumfängliche Auf- hebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2024 betreffend Erstel- lung eines DNA-Profils» verlangt, lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde mit keinem Wort zur ebenfalls verfügten ED-Erfassung äussert.
E. 3 (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Als Anlasstat für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Er- stellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers wird in der angefochtenen Verfü- gung der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Angriff vom 28. Oktober 2019 in C.________ (Ort) zum Nachteil von D.________ und E.________ genannt. Der Be- schwerdeführer wird insoweit beschuldigt, sich mit sechs weiteren Beschuldigten an einem Angriff beteiligt zu haben, bei welchem D.________ diverse Prellungen, ein Kopftrauma, eine Unterblutung der Bindehaut des Auges sowie eine Mandibulafrak- tur erlitten haben soll. E.________ soll dabei ein leichtes Schädelhirntrauma, ein Hä- matom hinter dem Ohr rechts sowie an der Nasenspitze zugefügt worden sein.
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Notwendigkeit der angefochtenen DNA-Profi- lerstellung wie folgt: […]. Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. März 2024 bestritt A.________, sich an diesem Angriff beteiligt zu haben, er sei nicht einmal anwesend gewesen, vielmehr habe er sich zu dieser Zeit in Italien aufge- halten, weil er mit einem Einreiseverbot für die Schweiz belegt gewesen sei. Die DNA-Profilerstellung drängt sich unter den gegebenen Umständen insbesondere betreffend Ab- gleich von Spuren sowie für die weiteren Ermittlungen auf. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt hinterlässt regelmässig biologische Spuren, wobei ein allfälliger DNA-Profilvergleich ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft darstellt. A.________ ist einschlägig wegen Angriff und weiteren Gewaltdelikten (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel und Raufhandel (mehrfach)) sowie wegen Betrug (mehrfach), Urkundenfälschung (mehrfach), Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbe- straft. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in andere – vergangene – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte. […].
E. 4.1 Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die Aufbe- wahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).
E. 4.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO in der Fassung vom 1. Januar 2024 kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bil- det, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363] in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung). Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der beschul- digten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (FRICKER/MA- EDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 255 StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6754). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich indes um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtab- wägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revi- dierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO).
E. 5.1 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen (statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 7.1). Davon ist vorliegend auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, zur Tatzeit vor Ort gewesen zu sein, ist ihm mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass er von beiden Geschädigten detailliert und begründet als einer der Täter genannt wurde. So sagte D.________ aus, dass am Tattag mehrere Fahrzeuge zum Lokal (Anmer- kung der Kammer: F.________) gefahren und zunächst zwei Personen ausgestie- gen seien. Von diesen Personen legte er Fotos vor und bezeichnete eine dieser Per- sonen als «A.________» (polizeiliche Einvernahme von D.________ als Opfer vom
E. 5.2 Wie gezeigt (E. 3.2), begründet die Vorinstanz die Erstellung des DNA-Profils zunächst damit, dass diese für die Aufklärung der Anlasstat geeignet und erforderlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass gemäss Akten keine Spuren vom Tatort vor- liegen, die mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden können. Die Erstellung eines DNA-Profils eignet sich mithin nicht zur Aufklärung der dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Anlasstat.
E. 5.3 Demgegenüber ist der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er an weiteren bereits begangenen Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung ei- nes DNA-Profils des Beschwerdeführers für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer ist mehrfach – u.a. wegen Gewaltdelikten – vorbestraft. Gemäss den der Kammer vorliegenden Unterlagen wurde er am 4. Mai 2010 vom Bezirksgericht Zürich wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, welche zu Gunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Am 29. September 2016 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Straf- befehl (eröffnet am 6. Mai 2021) wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkunden- fälschung sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Freiheitstrafe von
E. 5.4 Gerade im Bereich der Gewaltdelikte spielt DNA eine wichtige Rolle. So werden hier häufig sichergestellte Kleidungsstücke und Tatwaffen auf Spuren untersucht und mit bekannten Spuren abgeglichen, um so die Herkunft der Ersteren bzw. eine allfällige Täterschaft zu ermitteln. Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche vergangene Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils sei zur Aufklärung anderer vergangener Delikte nicht geeignet, mag es zwar zutreffen, dass in den anderen aktuell bereits gegen ihn ge- führten Strafverfahren keine Spurensicherungen vorgenommen wurden. Anders ver- hält es sich jedoch mit Blick auf weitere noch unbekannte Gewaltdelikte. Insoweit bringt der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nichts vor, was gegen die Eignung oder die Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs mit bereits vorhandenen Spuren sprechen würde. Dass der Be- schwerdeführer bis dato jeweils auf andere Art und Weise als Täter identifiziert wer- den konnte, lässt im Übrigen auch nicht darauf schliessen, dass dies bei anderen bereits begangenen aber noch unbekannten Delikten ebenso der Fall wäre.
E. 5.5 Zumal vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdefüh- rer, weitere – insbesondere auch noch unbekannte – Gewaltdelikte begangen haben könnte, erweist sich die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs mit bereits vorhandenen Spuren auch als verhältnismässig im en- geren Sinne bzw. zumutbar.
E. 5.6 Schliesslich ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Ausführun- gen des Beschwerdeführers zu möglichen künftigen Delikten an der Sache vorbei- gehen. Wie erwähnt, erlaubt Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse ein- zig lediglich zur Aufklärung begangener Delikte; geht es um Präventivzwecke, ist Art. 257 StPO einschlägig und damit der Sachrichter für die Anordnung zuständig. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass auch nach bisherigem Recht kein dringender Tatverdacht auf weitere (vergangene und künftige) Delikte verlangt war. 6. Aus diesen Gründen erweist sich die Anordnung der Probenentnahme sowie die Er- stellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet daher abzuweisen.
E. 6 sechs Monaten verurteilt. Am 7. Oktober 2016 wurde er sodann durch die Staatsan-
waltschaft des Kantons Solothurn wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Füh-
rerausweis, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, gro-
ber Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall durch
Fahrerflucht zu einer teilbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Mit
Strafbefehl vom 2. Oktober 2017 (eröffnet am 6. Mai 2021) wurde er – wenn auch
mit einer Sanktion im unteren Rahmen (teilbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen)
– erneut durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Raufhandels verurteilt. Ge-
nannte Verurteilungen machen zum einen deutlich, dass der Beschwerdeführer be-
reits früher mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, zum anderen zeigen die mehrfa-
chen Verurteilungen wegen Gewaltdelikten, dass der Beschwerdeführer die körper-
liche Integrität anderer Menschen – als besonders schützenswertes Rechtsgut –
nicht zu respektieren scheint.
Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass die letzte Verurteilung wegen Rauf-
handels bereits mehrere Jahre zurückliegt. Zu beachten ist jedoch, dass obwohl der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben 2016 ausgeschafft worden sein und da-
nach von 2016 bis 2017 in Sri Lanka gelebt haben soll, worauf er nach Italien gegan-
gen sei, wo er aktuell Wohnsitz habe (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
18. März 2024, S. 8 Z. 264-268; vgl. Eingabe vom 22. April 2024), gegen ihn in der
Schweiz zwischenzeitlich neue Strafverfahren wegen Gewaltdelikten eröffnet wor-
den sind. So wurde unter anderem das dem Beschwerdeverfahren zugrundelie-
gende Verfahren wegen Angriffs, angeblich begangen am 28. Oktober 2019 (vgl.
Eröffnungsverfügung vom 16. April 2020) an die Hand genommen. Dieses wurde mit
Verfügung vom 25. Juni 2021 mitunter auf Raufhandel und einfache Körperverlet-
zung, angeblich begangen am 9. November 2018, ausgedehnt. Am 19. Februar 2024
wurde sodann ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher
Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten, Drohung zum Nachteil des Ehegat-
tens, Tätlichkeiten und Beschimpfung eröffnet. Auch wenn diese Verfahren noch
nicht abgeschlossen sind, kann sich der Beschwerdeführer angesichts der diversen
neuen Verfahren nicht auf den Zeitablauf berufen.
Hinzu kommt, dass die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten Straftaten – wie
vorliegend der Fall – auch durch Erkenntnisse aus der laufenden Strafuntersuchung
(z.B. abgenommene Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der be-
schuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände) begründet sein kann. Der
Grundsatz der Unschuldsvermutung steht einer Berücksichtigung entsprechender
Erkenntnisse nicht zwingend entgegen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 8.3 mit Hinweisen). Vorliegend besteht
der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer, der bereits früher unter
anderem durch Gewaltdelikte strafrechtlich aufgefallen ist und gegen den in diesem
Zusammenhang bereits eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeord-
nete wurde, (erneut) an einem Angriff beteiligt war (E. 5.1 hiervor). Dieses Delikt ist
offenkundig von erheblicher Schwere beziehungsweise Sicherheitsrelevanz.
Insgesamt liegen damit konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer wei-
tere Delikte von einer gewissen Schwere begangen haben könnte. Er bringt in seiner
Beschwerde denn auch nichts vor, was dagegen sprechen könnte.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
E. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 24 146
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 14. August 2024
Besetzung
Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post-
fach, 3001 Bern
Gegenstand
DNA-Analyse
Strafverfahren wegen Angriffs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-
schaft Bern-Mittelland vom 18. März 2024 (BM 20 9920)
2
Erwägungen:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem ein Straf-
verfahren wegen Angriffs (BM 20 9920). Am 18. März 2024 ordnete sie die ED-Er-
fassung (inkl. Wangenschleimhautabstrich) an, wies die Kantonspolizei Bern an, die
Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers ans Institut für
Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln und beauf-
tragte dieses mit der Erstellung des DNA-Profils. Dagegen erhob der Beschwerde-
führer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. April 2024 Be-
schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2024 betreffend Erstellung eines DNA-
Profils des Beschuldigten vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das
entnommene Material zu vernichten.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung
zu bewilligen und der Unterzeichnete als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 10. April 2024 ein Beschwerdever-
fahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die
amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________
auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer
zur Bekanntgabe seiner privaten Anschrift auf. Mit Verfügung vom 16. April 2024 gab
sie davon Kenntnis, dass die Staatanwaltschaft die amtlichen Akten BM 20 9920
eingereicht habe und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung-
nahme. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben klarzustellen, bei
welcher Behörde die «Strafakten GK-Nr. 20191028.0785» weshalb zu edieren seien.
In der Folge gab dieser am 22. April 2024 seine Adresse bekannt und teilte mit, dass
die «Strafakten GK-Nr. 20191028.0785» Bestandteil der edierten Akten BM 20 9920
seien und eine weitergehende Edition nicht notwendig sei. Mit Stellungnahme vom
1. Mai 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 wurde von den genannten Einga-
ben Kenntnis genommen und gegeben. Zudem wurde mitgeteilt, dass auf einen
zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 6. Juni 2024 wurde alsdann festge-
stellt, dass der Seitenumbruch von Seite 2 auf Seite 3 der Stellungnahme der Gene-
ralstaatsanwaltschaft vom 1. Mai 2024 fehlerhaft ist und Letztere gebeten, umge-
hend eine vollständige/korrekte Stellungnahme vom 1. Mai 2024 nachzureichen. Mit
Verfügung vom 11. Juni 2024 wurde von der von der Generalstaatsanwaltschaft tags
zuvor nachgereichten vollständigen/korrekten Stellungnahme vom 1. Mai 2024
Kenntnis genommen und gegeben.
2.
2.1
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer
3
(Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements
des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat
der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.2
Streitgegenstand ist der von der Staatsanwaltschaft angeordnete Wangenschleim-
hautabstrich, das Weiterleiten der Probe an das IRM sowie der Auftrag zur Erstellung
eines DNA-Profils des Beschwerdeführers, nicht aber die ebenfalls verfügte ED-Er-
fassung. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die «vollumfängliche Auf-
hebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2024 betreffend Erstel-
lung eines DNA-Profils» verlangt, lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten. Dies umso
mehr, als sich der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde mit keinem
Wort zur ebenfalls verfügten ED-Erfassung äussert.
3.
3.1
Als Anlasstat für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Er-
stellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers wird in der angefochtenen Verfü-
gung der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Angriff vom 28. Oktober 2019 in
C.________ (Ort) zum Nachteil von D.________ und E.________ genannt. Der Be-
schwerdeführer wird insoweit beschuldigt, sich mit sechs weiteren Beschuldigten an
einem Angriff beteiligt zu haben, bei welchem D.________ diverse Prellungen, ein
Kopftrauma, eine Unterblutung der Bindehaut des Auges sowie eine Mandibulafrak-
tur erlitten haben soll. E.________ soll dabei ein leichtes Schädelhirntrauma, ein Hä-
matom hinter dem Ohr rechts sowie an der Nasenspitze zugefügt worden sein.
3.2
Die Staatsanwaltschaft begründet die Notwendigkeit der angefochtenen DNA-Profi-
lerstellung wie folgt:
[…].
Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. März 2024 bestritt A.________, sich an diesem Angriff beteiligt
zu haben, er sei nicht einmal anwesend gewesen, vielmehr habe er sich zu dieser Zeit in Italien aufge-
halten, weil er mit einem Einreiseverbot für die Schweiz belegt gewesen sei.
Die DNA-Profilerstellung drängt sich unter den gegebenen Umständen insbesondere betreffend Ab-
gleich von Spuren sowie für die weiteren Ermittlungen auf. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt
hinterlässt regelmässig biologische Spuren, wobei ein allfälliger DNA-Profilvergleich ein taugliches und
zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft darstellt. A.________ ist einschlägig wegen Angriff
und weiteren Gewaltdelikten (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel und Raufhandel
(mehrfach)) sowie wegen Betrug (mehrfach), Urkundenfälschung (mehrfach), Widerhandlung gegen
das Ausländer- und Integrationsgesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbe-
straft. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in andere – vergangene –
Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils
beitragen könnte.
[…].
4
4.
4.1
Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die Aufbe-
wahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und
auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und
Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen).
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer
gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt
und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO
präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hin-
reichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat
die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).
4.2
Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO in der Fassung vom 1. Januar 2024 kann zur
Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bil-
det, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt
werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen
identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge
und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und
Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl.
dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im
Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
[DNA-Profil-Gesetz; SR 363] in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung). Der
im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der beschul-
digten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden
kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere
Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch
kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (FRICKER/MA-
EDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023,
N. 31 zu Art. 255 StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019
6697, S. 6754). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich
indes um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des
Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1 f.). Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei
auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht
zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung
jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtab-
wägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372
E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Mit der Revision wurde klargestellt, dass
Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener
Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revi-
dierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO).
5
5.
5.1
Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person bestehen (statt vieler: Beschluss des Oberge-
richts des Kantons Bern BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 7.1). Davon ist vorliegend
auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, zur Tatzeit vor Ort gewesen
zu sein, ist ihm mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass er von
beiden Geschädigten detailliert und begründet als einer der Täter genannt wurde.
So sagte D.________ aus, dass am Tattag mehrere Fahrzeuge zum Lokal (Anmer-
kung der Kammer: F.________) gefahren und zunächst zwei Personen ausgestie-
gen seien. Von diesen Personen legte er Fotos vor und bezeichnete eine dieser Per-
sonen als «A.________» (polizeiliche Einvernahme von D.________ als Opfer vom
6. Dezember 2019, S. 2 Z. 49-59). Ferner schilderte er den Tathergang (a.a.O., S. 2-
3 Z. 61-89). Daraus wird deutlich, dass die als «A.________» bezeichnete Person
eine tragende Rolle gespielt haben soll. Konkret soll dieser D.________ mindestens
einmal mit der Faust geschlagen haben. Überdies gab D.________ an, er habe
gehört, dass sich «A.________ illegal in der Schweiz aufhalte (a.a.O., S. 3 Z. 86).
Auch E.________ benannte anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2020 bei
der Staatsanwaltschaft einen der Beteiligten als «A.________». Dieser sei voll ra-
siert gewesen, habe eine Brille getragen und vorne die Haare orange gefärbt gehabt
(vgl. dazu die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von E.________ als Privatklä-
ger/Opfer vom 7. Oktober 2020, S. 4-5 Z. 107-120). Damit ist ein hinreichender Tat-
verdacht gegeben.
5.2
Wie gezeigt (E. 3.2), begründet die Vorinstanz die Erstellung des DNA-Profils
zunächst damit, dass diese für die Aufklärung der Anlasstat geeignet und erforderlich
sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft wendet der
Beschwerdeführer zu Recht ein, dass gemäss Akten keine Spuren vom Tatort vor-
liegen, die mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden können.
Die Erstellung eines DNA-Profils eignet sich mithin nicht zur Aufklärung der dem Be-
schwerdeführer vorgeworfenen Anlasstat.
5.3
Demgegenüber ist der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen,
dass beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er an
weiteren bereits begangenen Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein
könnte und die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung ei-
nes DNA-Profils des Beschwerdeführers für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte
erforderlich erscheint. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer ist mehrfach – u.a. wegen Gewaltdelikten – vorbestraft.
Gemäss den der Kammer vorliegenden Unterlagen wurde er am 4. Mai 2010 vom
Bezirksgericht Zürich wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem
Tatmittel und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, welche zu
Gunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde.
Am 29. September 2016 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Straf-
befehl (eröffnet am 6. Mai 2021) wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkunden-
fälschung sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Freiheitstrafe von
6
sechs Monaten verurteilt. Am 7. Oktober 2016 wurde er sodann durch die Staatsan-
waltschaft des Kantons Solothurn wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Füh-
rerausweis, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, gro-
ber Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall durch
Fahrerflucht zu einer teilbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Mit
Strafbefehl vom 2. Oktober 2017 (eröffnet am 6. Mai 2021) wurde er – wenn auch
mit einer Sanktion im unteren Rahmen (teilbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen)
– erneut durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Raufhandels verurteilt. Ge-
nannte Verurteilungen machen zum einen deutlich, dass der Beschwerdeführer be-
reits früher mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, zum anderen zeigen die mehrfa-
chen Verurteilungen wegen Gewaltdelikten, dass der Beschwerdeführer die körper-
liche Integrität anderer Menschen – als besonders schützenswertes Rechtsgut –
nicht zu respektieren scheint.
Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass die letzte Verurteilung wegen Rauf-
handels bereits mehrere Jahre zurückliegt. Zu beachten ist jedoch, dass obwohl der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben 2016 ausgeschafft worden sein und da-
nach von 2016 bis 2017 in Sri Lanka gelebt haben soll, worauf er nach Italien gegan-
gen sei, wo er aktuell Wohnsitz habe (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
18. März 2024, S. 8 Z. 264-268; vgl. Eingabe vom 22. April 2024), gegen ihn in der
Schweiz zwischenzeitlich neue Strafverfahren wegen Gewaltdelikten eröffnet wor-
den sind. So wurde unter anderem das dem Beschwerdeverfahren zugrundelie-
gende Verfahren wegen Angriffs, angeblich begangen am 28. Oktober 2019 (vgl.
Eröffnungsverfügung vom 16. April 2020) an die Hand genommen. Dieses wurde mit
Verfügung vom 25. Juni 2021 mitunter auf Raufhandel und einfache Körperverlet-
zung, angeblich begangen am 9. November 2018, ausgedehnt. Am 19. Februar 2024
wurde sodann ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher
Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten, Drohung zum Nachteil des Ehegat-
tens, Tätlichkeiten und Beschimpfung eröffnet. Auch wenn diese Verfahren noch
nicht abgeschlossen sind, kann sich der Beschwerdeführer angesichts der diversen
neuen Verfahren nicht auf den Zeitablauf berufen.
Hinzu kommt, dass die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten Straftaten – wie
vorliegend der Fall – auch durch Erkenntnisse aus der laufenden Strafuntersuchung
(z.B. abgenommene Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der be-
schuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände) begründet sein kann. Der
Grundsatz der Unschuldsvermutung steht einer Berücksichtigung entsprechender
Erkenntnisse nicht zwingend entgegen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 8.3 mit Hinweisen). Vorliegend besteht
der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer, der bereits früher unter
anderem durch Gewaltdelikte strafrechtlich aufgefallen ist und gegen den in diesem
Zusammenhang bereits eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeord-
nete wurde, (erneut) an einem Angriff beteiligt war (E. 5.1 hiervor). Dieses Delikt ist
offenkundig von erheblicher Schwere beziehungsweise Sicherheitsrelevanz.
Insgesamt liegen damit konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer wei-
tere Delikte von einer gewissen Schwere begangen haben könnte. Er bringt in seiner
Beschwerde denn auch nichts vor, was dagegen sprechen könnte.
7
5.4
Gerade im Bereich der Gewaltdelikte spielt DNA eine wichtige Rolle. So werden hier
häufig sichergestellte Kleidungsstücke und Tatwaffen auf Spuren untersucht und mit
bekannten Spuren abgeglichen, um so die Herkunft der Ersteren bzw. eine allfällige
Täterschaft zu ermitteln. Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet,
mögliche vergangene Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Soweit der Be-
schwerdeführer vorbringt, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die
Erstellung eines DNA-Profils sei zur Aufklärung anderer vergangener Delikte nicht
geeignet, mag es zwar zutreffen, dass in den anderen aktuell bereits gegen ihn ge-
führten Strafverfahren keine Spurensicherungen vorgenommen wurden. Anders ver-
hält es sich jedoch mit Blick auf weitere noch unbekannte Gewaltdelikte. Insoweit
bringt der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nichts vor, was gegen die Eignung
oder die Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers
zwecks Abgleichs mit bereits vorhandenen Spuren sprechen würde. Dass der Be-
schwerdeführer bis dato jeweils auf andere Art und Weise als Täter identifiziert wer-
den konnte, lässt im Übrigen auch nicht darauf schliessen, dass dies bei anderen
bereits begangenen aber noch unbekannten Delikten ebenso der Fall wäre.
5.5
Zumal vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdefüh-
rer, weitere – insbesondere auch noch unbekannte – Gewaltdelikte begangen haben
könnte, erweist sich die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers
zwecks Abgleichs mit bereits vorhandenen Spuren auch als verhältnismässig im en-
geren Sinne bzw. zumutbar.
5.6
Schliesslich ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu möglichen künftigen Delikten an der Sache vorbei-
gehen. Wie erwähnt, erlaubt Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse ein-
zig lediglich zur Aufklärung begangener Delikte; geht es um Präventivzwecke, ist
Art. 257 StPO einschlägig und damit der Sachrichter für die Anordnung zuständig.
Nur am Rande ist zu erwähnen, dass auch nach bisherigem Recht kein dringender
Tatverdacht auf weitere (vergangene und künftige) Delikte verlangt war.
6.
Aus diesen Gründen erweist sich die Anordnung der Probenentnahme sowie die Er-
stellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers als rechtmässig. Die Beschwerde
ist unbegründet daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder
das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135
Abs. 2 StPO).
8
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
3.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah-
rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
-
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 14. August 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge-
stellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.