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BK 2024 121

Bern OG · 2024-10-04 · Deutsch BE

Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung O 23 15058 vom 26. Februar 2024 stellte die Regionale Staatsan- waltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ wegen Amtsanmassung, Nötigung und Erpressung initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), welche im mutmasslichen Deliktszeit- raum als Sachbearbeiterin Pfändung/Verwertung beim Betreibungsamt H.________ tätig war und die monierte Sperrung der Konti von B.________ veran- lasst hatte, ein. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

8. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft «Einsprache». Diese leitete die entspre- chende Eingabe am 12. März 2024 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) weiter. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Zahlung einer Sicherheitsleistung nachgekommen war, eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 11. April 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Be- schuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 22. und 30. April 2024 beantragten diese die Abweisung der Beschwerde. In der Folge nahm und gab die Verfahrensleitung am 2. Mai 2024 von den beiden Stellungnahmen sowie einer unaufgefordert eingereichten Eingabe des Beschwer- deführers vom 18. April 2024 Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemer- kungen umgehend einzureichen seien. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Be- schwerdeführer, der sich am 27. November 2023 als Privatkläger konstituiert hat, ist durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Anzumerken ist jedoch, dass er – ungeachtet des im Formular «Strafantrag – Privatklage» vom

27. November 2023 geltend gemachten Zivilanspruchs (Schadenersatz in der Höhe von CHF 11'090.00) – im vorliegenden Verfahren lediglich als Strafkläger am Ver- fahren teilnehmen kann. Die Beschuldigte ist als Mitarbeiterin des Betreibungsamts H.________ dem Personalgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Allfällige Schadenersatzansprüche ihr gegenüber sind öffent- lich-rechtlicher Natur (Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs. 1 PG). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigte geltend machen kann.

E. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft O 23 15058 vom 26. Februar 2024 und damit die Fra- ge, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen angeb- licher Amtsanmassung, Nötigung und Erpressung zu Recht eingestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 8. März 2024 und seiner weiteren Eingabe vom 18. April 2024 Ausführungen zu angeblichen Missständen im Zu- sammenhang mit der Corona-Pandemie («Impf-Mafia») und Impfschäden (u.a. «Hinrichtung seiner Mutter mit der Giftspritze») macht, ist er nicht zu hören.

E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf angeblich strafbares Verhalten der die angefoch- tene Verfügung unterzeichnenden Staatsanwälte sowie des Präsidenten der Be- schwerdekammer resp. Oberrichter Bähler hinweist, wird er darauf aufmerksam gemacht, dass Strafanzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden, d.h. der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Übertretungsstrafbehörden einzureichen sind (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Bei der Beschwerdekammer werden keine Anzeigen entgegengenommen. Vorliegend ist unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anzeige einreichen oder lediglich seinen Unmut über die Vorgehenswei- se der zuvor erwähnten Personen äussern will. Vor diesem Hintergrund und man- gels Anzeichens für strafbares Verhalten (dazu E. 2.4 und 4.5 hiernach) kann auf eine Weiterleitung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde verzichtet werden.

E. 2.4 Schliesslich ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass die verfahrensleitende Verfügung vom 11. April 2024 entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise zu beanstanden ist. Es ist nicht ersichtlich, welchen gesetzlichen Vor- schriften die Unterschrift von Oberrichter Bähler nicht genügen sollte. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass weder bekannt sei, um welchen Präsidenten es sich handle, noch der Vorname von Oberrichter Bähler genannt werde, ist festzustellen, dass aus dem im Internet einsehbaren Staatskalender des Kantons Bern ersichtlich ist, dass am Obergericht des Kantons Bern nur ein Oberrichter mit dem Namen Bähler amtet und dieser (soweit hier interessierend) Präsident der (auf dem Deck- blatt der Verfügung genannten) Beschwerdekammer in Strafsachen ist. Der die monierte Verfügung unterzeichnende Oberrichter Bähler lässt sich somit ohne Wei- teres identifizieren. Anders als der Beschwerdeführer meint, hatte in der Verfügung vom 11. April 2024 auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Beschwerde vom 8. März 2024 (von ihm als «Einsprache» betitelt) zu erfolgen. Mit dieser Verfügung wurde lediglich vom Eingang der Sicherheitsleistung Kenntnis genommen und der Schrif- tenwechsel eröffnet, d.h. den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt, was rechtlich fehlerfrei bzw. zwingend ist. Dass der Präsident/Oberrichter Bähler seine Arbeit nicht machen und sich nicht ans Gesetz halten würde, kann ebenso wenig gehört werden, wie der Vorwurf, er sei ein Staatsverweigerer.

E. 3 Im Übrigen erfolgte die als Laieneingabe verfasste Beschwerde form- und fristge- recht, so dass – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – darauf einzutreten ist.

E. 4 3. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. November 2023 erschien der Beschwerdeführer am 15. November 2023 auf der Polizeiwache J.________ (Ort) und am 21. November 2023 auf der Polizeiwache K.________ (Ort) und er- statte Anzeige, weil ihm die Beschuldigte als Mitarbeiterin des Betreibungsamts Konti gesperrt habe. Zum der Anzeige zugrunde liegenden Sachverhalt lässt sich der angefochtenen Verfügung was folgt entnehmen (dort S. 2): […] Den Betreibungsakten ist zu entnehmen, dass gegen den Privatkläger zwei Fortsetzungsbegeh- ren gestellt wurden. Im Rahmen des ersten Fortsetzungsbegehrens erklärte die Gläubigerin, der Pri- vatkläger sei am C.________ (Adresse) wohnhaft, weshalb das Betreibungsamt dem Fortsetzungs- begehren Folge geleistet hat. So wurde dem Privatkläger am 25.05.2021, 04.06.2021 und 11.06.2021 die Pfändung an die bekannte Adresse (C.________ (Adresse)) angekündigt und schliesslich am 29.06.2021 eine Kontensperre verfügt. Am 09.07.2021 wurde das Betreibungsamt durch die Gemein- de I.________ und später (am 12.07.2021) durch die Kantonspolizei über den tatsächlichen Aufent- haltsort des Beschuldigten in Thailand orientiert. Anschliessend erfolgte am 30.07.2021 die Freigabe des Kontos. Auch dem zweiten Fortsetzungsbegehren vom 17.12.2021 wurde zurecht Folge geleistet. Hier folgten am 06.01.2022 und 31.01.2022 Pfändungsankündigungen sowie am 07.02.2022 erneute Kontosperren. Mit einer E-Mail vom 17.02.2022 kommunizierte der Privatkläger seinen Aufenthaltsort und insbesondere seine thailändische Adresse erstmals dem Betreibungsamt, was dazu führte, dass die Kontosperren am 18.02.2022 umgehend aufgehoben wurden.

E. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrschein- licher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustel- len ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staats- anwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie-

E. 4.2 Amtsanmassung begeht, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst (Art. 287 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Der Erpressung macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen an- dern am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willens- betätigung des Einzelnen. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass die Prüfung des Ablaufs der Betreibungs- und Pfändungsverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer keine prozessualen Handlungen der Beschuldigten zutage ge- fördert hätten, welche im Widerspruch zu den anwendbaren Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ge- standen wären. Gegen den Beschwerdeführer sei nach einer Betreibung ein Forts- etzungsbegehren gestellt worden, worauf das Betreibungsamt bzw. die für den Fall zuständige Beschuldigte habe handeln müssen. Vorsorgliche Massnahmen (wie Kontensperren) zum Schutze der Gläubigerinteressen seien auch zur Vorbereitung der Pfändung zulässig und dürften – zwecks Verhinderung einer allfälligen Vereit- lung – selbst vor einer Pfändungsankündigung ergriffen werden.

E. 4.4 Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Staats- anwaltschaft an und verweist vorab darauf. Im Rahmen der durchgeführten Stra- funtersuchung hat sich kein Tatverdacht erhärtet, welcher eine Anklage rechtfertigt. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, hat die Beschuldigte im Zusam- menhang mit den beiden hier interessierenden Betreibungs- resp. Fortsetzungsver- fahren (Betreibung Nr. D.________ mit den Gruppen E.________ [erstmaliges Fortsetzungsbegehren vom 21. Mai 2021] und F.________ [zweites Fortsetzungs- begehren vom 17. Dezember 2021]) im Rahmen der ihr zustehenden amtlichen Be- fugnisse und damit rechtmässig gehandelt. Zwar trifft zu, dass dem Betreibungsamt bereits im Verlauf des ersten Fortsetzungs- resp. Pfändungsverfahrens bekannt geworden war, dass sich der Beschuldigte mehrheitlich in Thailand aufhält (dies führte letztlich auch zur Aufhebung der ersten Kontosperren [vgl. Schreiben des Betreibungsamts vom 12. Juli 2021 an die Gläubiger, wonach dem Fortsetzungs-

E. 4.5 Und schliesslich ist auch die in formeller Hinsicht erhobene Rüge, wonach die an- gefochtene Verfügung mangels rechtsgültiger Unterschrift nicht rechtsverbindlich sei, unbegründet. Der Verfügung konnte unmissverständlich entnommen werden, wer die Verfügung unterzeichnet hat. Wer an deren Ausstellung mitgewirkt hat, war dem Beschwerdeführer somit bekannt. Beide Staatsanwälte haben die Verfügung unterzeichnet (resp. Staatsanwalt Schürch unterschriftlich genehmigt). Dabei ist die «Form» der Unterschrift unerheblich. Relevant ist lediglich, dass handschriftlich un- terzeichnet wird. Anhaltspunkte einer Urkundenfälschung, wie vom Beschwerde- führer geltend macht, können nicht ausgemacht werden.

E. 4.6 Die Beschwerdekammer gelangt somit zum Schluss, dass die Vorinstanz das Ver- fahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 sind demnach dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen und werden der von ihm geleisteten Sicherheitsleis- tung von CHF 2'000.00 entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Ihr ist somit keine Entschädigung auszurichten.

E. 5 hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

E. 6 begehren

nicht

Folge

gegeben

werden

könne,

da

sich

der

Schuld-

ner/Beschwerdeführer bis auf unbestimmte Zeit in Thailand aufhalte]). Dies vermag

indes noch keine (definitive) Wohnsitzaufgabe in der Schweiz und Wohnsitznahme

in Thailand zu begründen, welche in der vorliegenden Ausgangslage einem erneu-

ten (zweiten) Betreibungs-/Fortsetzungsverfahren entgegengestanden wäre (Urteil

des Bundesgerichts 5A_937/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.1), zumal der E-Mail der

Gemeindeschreiberei I.________ vom 9. Juli 2021, welche telefonischen Kontakt

mit dem Beschwerdeführer hatte, nichts Gegenteiliges entnommen werden kann.

Die tatsächliche Aufenthaltsadresse in Thailand teilte der Beschwerdeführer dem

Betreibungsamt erst mit E-Mail vom 17. Februar 2022 mit, worauf die (im zweiten

Fortsetzungs- resp. Pfändungsverfahren angeordneten) Kontosperren umgehend

aufgehoben und die Gläubiger darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass der Be-

schwerdeführer nach Thailand weggezogen sei. Ungeachtet dessen wurden zuvor

die beiden Betreibungs- resp. Fortsetzungs-/Pfändungsverfahren jedoch – mangels

Begründung eines anderen, neuen Wohnsitzes – zu Recht am letzten bekannten

Wohnsitz in der Schweiz durchgeführt (Art. 46 Abs. 1 SchKG und BGE 120 III 110

E. 1, wonach der Schuldner, der seinen Wohnsitz in der Schweiz auf- und sich ins

Ausland begibt, ohne einen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen, an sei-

nem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden muss).

Dass die Beschuldigte im Rahmen der zuvor genannten Verfahren die Konti des

Beschwerdeführers (vorsorglich) sperren liess, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vornahme einer Amtshand-

lung ohne Besitz eines Amtsausweises eine Amtsanmassung darstelle, kann ihm

nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte war beim Betreibungsamt angestellt und in

der Funktion als Sachbearbeiterin Pfändung/Verwertung zur Vornahme einer vor-

sorglichen Massnahme berechtigt. Eines Amtsausweises bedurfte es hierfür nicht.

Dafür, dass sie als Sachbearbeiterin ausnahmsweise nicht zur Veranlassung einer

Kontosperre zuständig gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

Auch der Einwand, wonach die Konti deshalb nicht hätten gesperrt werden dürfen,

weil sich darauf der unpfändbare Notgroschen befunden habe, ist unbegründet. Zur

Sicherung der Gläubigerrechte, insbesondere zur Feststellung des pfändbaren

Vermögens, durfte das Betreibungsamt resp. die Beschuldigte zur Kontosperre im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme schreiten, war der Beschwerdeführer zuvor

doch für das Betreibungsamt nicht greifbar. Ob mit der (vorsorglichen) Kontosperre

in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, konnte nicht

beurteilt werden, solange dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen

war und hat er sich selbst zuzuschreiben (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

5A_44/2024 vom 16. April 2024 E. 4 mit den dazugehörigen Rechtsgrundlagen).

Solange die Beschuldigte keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer

für unbestimmte Zeit im Ausland ist, ist auch die Aufforderung des persönlichen Er-

scheinens nicht zu beanstanden. Dafür, dass die Beschuldigte auch später bzw. in

Kenntnis der längerfristigen Abwesenheit auf persönliches Erscheinen beharrt und

den Beschwerdeführer zur Rückkehr veranlasst haben soll, lässt sich den Akten

kein Hinweis entnehmen. Aktenkundig ist aber, dass die zweite Kontosperre nach

Erhalt der E-Mail des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2022 umgehend (am

E. 7 Folgetag) – und damit unabhängig von der Rückkehr des Beschwerdeführers – aufgehoben wurde. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit den vorsorglichen Kontosperren kein strafbares Verhalten der Beschuldigten ausgemacht werden kann. Die Tatbestandsvoraussetzungen der vom Beschwerdeführer angerufenen Straftatbestände der Amtsanmassung, Nötigung und Erpressung (siehe E. 4.2 hiervor) sind eindeutig nicht erfüllt.

E. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 entnommen. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 4. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Mit Verfügung O 23 15058 vom 26. Februar 2024 stellte die Regionale Staatsan- waltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ wegen Amtsanmassung, Nötigung und Erpressung initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), welche im mutmasslichen Deliktszeit- raum als Sachbearbeiterin Pfändung/Verwertung beim Betreibungsamt H.________ tätig war und die monierte Sperrung der Konti von B.________ veran- lasst hatte, ein. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
  2. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft «Einsprache». Diese leitete die entspre- chende Eingabe am 12. März 2024 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) weiter. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Zahlung einer Sicherheitsleistung nachgekommen war, eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 11. April 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Be- schuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 22. und 30. April 2024 beantragten diese die Abweisung der Beschwerde. In der Folge nahm und gab die Verfahrensleitung am 2. Mai 2024 von den beiden Stellungnahmen sowie einer unaufgefordert eingereichten Eingabe des Beschwer- deführers vom 18. April 2024 Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemer- kungen umgehend einzureichen seien. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.
  3. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Be- schwerdeführer, der sich am 27. November 2023 als Privatkläger konstituiert hat, ist durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Anzumerken ist jedoch, dass er – ungeachtet des im Formular «Strafantrag – Privatklage» vom
  4. November 2023 geltend gemachten Zivilanspruchs (Schadenersatz in der Höhe von CHF 11'090.00) – im vorliegenden Verfahren lediglich als Strafkläger am Ver- fahren teilnehmen kann. Die Beschuldigte ist als Mitarbeiterin des Betreibungsamts H.________ dem Personalgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Allfällige Schadenersatzansprüche ihr gegenüber sind öffent- lich-rechtlicher Natur (Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs. 1 PG). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigte geltend machen kann. 3 Im Übrigen erfolgte die als Laieneingabe verfasste Beschwerde form- und fristge- recht, so dass – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – darauf einzutreten ist. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft O 23 15058 vom 26. Februar 2024 und damit die Fra- ge, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen angeb- licher Amtsanmassung, Nötigung und Erpressung zu Recht eingestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 8. März 2024 und seiner weiteren Eingabe vom 18. April 2024 Ausführungen zu angeblichen Missständen im Zu- sammenhang mit der Corona-Pandemie («Impf-Mafia») und Impfschäden (u.a. «Hinrichtung seiner Mutter mit der Giftspritze») macht, ist er nicht zu hören. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf angeblich strafbares Verhalten der die angefoch- tene Verfügung unterzeichnenden Staatsanwälte sowie des Präsidenten der Be- schwerdekammer resp. Oberrichter Bähler hinweist, wird er darauf aufmerksam gemacht, dass Strafanzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden, d.h. der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Übertretungsstrafbehörden einzureichen sind (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Bei der Beschwerdekammer werden keine Anzeigen entgegengenommen. Vorliegend ist unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anzeige einreichen oder lediglich seinen Unmut über die Vorgehenswei- se der zuvor erwähnten Personen äussern will. Vor diesem Hintergrund und man- gels Anzeichens für strafbares Verhalten (dazu E. 2.4 und 4.5 hiernach) kann auf eine Weiterleitung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde verzichtet werden. 2.4 Schliesslich ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass die verfahrensleitende Verfügung vom 11. April 2024 entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise zu beanstanden ist. Es ist nicht ersichtlich, welchen gesetzlichen Vor- schriften die Unterschrift von Oberrichter Bähler nicht genügen sollte. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass weder bekannt sei, um welchen Präsidenten es sich handle, noch der Vorname von Oberrichter Bähler genannt werde, ist festzustellen, dass aus dem im Internet einsehbaren Staatskalender des Kantons Bern ersichtlich ist, dass am Obergericht des Kantons Bern nur ein Oberrichter mit dem Namen Bähler amtet und dieser (soweit hier interessierend) Präsident der (auf dem Deck- blatt der Verfügung genannten) Beschwerdekammer in Strafsachen ist. Der die monierte Verfügung unterzeichnende Oberrichter Bähler lässt sich somit ohne Wei- teres identifizieren. Anders als der Beschwerdeführer meint, hatte in der Verfügung vom 11. April 2024 auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Beschwerde vom 8. März 2024 (von ihm als «Einsprache» betitelt) zu erfolgen. Mit dieser Verfügung wurde lediglich vom Eingang der Sicherheitsleistung Kenntnis genommen und der Schrif- tenwechsel eröffnet, d.h. den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt, was rechtlich fehlerfrei bzw. zwingend ist. Dass der Präsident/Oberrichter Bähler seine Arbeit nicht machen und sich nicht ans Gesetz halten würde, kann ebenso wenig gehört werden, wie der Vorwurf, er sei ein Staatsverweigerer. 4
  5. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. November 2023 erschien der Beschwerdeführer am 15. November 2023 auf der Polizeiwache J.________ (Ort) und am 21. November 2023 auf der Polizeiwache K.________ (Ort) und er- statte Anzeige, weil ihm die Beschuldigte als Mitarbeiterin des Betreibungsamts Konti gesperrt habe. Zum der Anzeige zugrunde liegenden Sachverhalt lässt sich der angefochtenen Verfügung was folgt entnehmen (dort S. 2): […] Den Betreibungsakten ist zu entnehmen, dass gegen den Privatkläger zwei Fortsetzungsbegeh- ren gestellt wurden. Im Rahmen des ersten Fortsetzungsbegehrens erklärte die Gläubigerin, der Pri- vatkläger sei am C.________ (Adresse) wohnhaft, weshalb das Betreibungsamt dem Fortsetzungs- begehren Folge geleistet hat. So wurde dem Privatkläger am 25.05.2021, 04.06.2021 und 11.06.2021 die Pfändung an die bekannte Adresse (C.________ (Adresse)) angekündigt und schliesslich am 29.06.2021 eine Kontensperre verfügt. Am 09.07.2021 wurde das Betreibungsamt durch die Gemein- de I.________ und später (am 12.07.2021) durch die Kantonspolizei über den tatsächlichen Aufent- haltsort des Beschuldigten in Thailand orientiert. Anschliessend erfolgte am 30.07.2021 die Freigabe des Kontos. Auch dem zweiten Fortsetzungsbegehren vom 17.12.2021 wurde zurecht Folge geleistet. Hier folgten am 06.01.2022 und 31.01.2022 Pfändungsankündigungen sowie am 07.02.2022 erneute Kontosperren. Mit einer E-Mail vom 17.02.2022 kommunizierte der Privatkläger seinen Aufenthaltsort und insbesondere seine thailändische Adresse erstmals dem Betreibungsamt, was dazu führte, dass die Kontosperren am 18.02.2022 umgehend aufgehoben wurden.
  6. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrschein- licher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustel- len ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staats- anwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- 5 hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4.2 Amtsanmassung begeht, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst (Art. 287 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Der Erpressung macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen an- dern am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willens- betätigung des Einzelnen. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass die Prüfung des Ablaufs der Betreibungs- und Pfändungsverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer keine prozessualen Handlungen der Beschuldigten zutage ge- fördert hätten, welche im Widerspruch zu den anwendbaren Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ge- standen wären. Gegen den Beschwerdeführer sei nach einer Betreibung ein Forts- etzungsbegehren gestellt worden, worauf das Betreibungsamt bzw. die für den Fall zuständige Beschuldigte habe handeln müssen. Vorsorgliche Massnahmen (wie Kontensperren) zum Schutze der Gläubigerinteressen seien auch zur Vorbereitung der Pfändung zulässig und dürften – zwecks Verhinderung einer allfälligen Vereit- lung – selbst vor einer Pfändungsankündigung ergriffen werden. 4.4 Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Staats- anwaltschaft an und verweist vorab darauf. Im Rahmen der durchgeführten Stra- funtersuchung hat sich kein Tatverdacht erhärtet, welcher eine Anklage rechtfertigt. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, hat die Beschuldigte im Zusam- menhang mit den beiden hier interessierenden Betreibungs- resp. Fortsetzungsver- fahren (Betreibung Nr. D.________ mit den Gruppen E.________ [erstmaliges Fortsetzungsbegehren vom 21. Mai 2021] und F.________ [zweites Fortsetzungs- begehren vom 17. Dezember 2021]) im Rahmen der ihr zustehenden amtlichen Be- fugnisse und damit rechtmässig gehandelt. Zwar trifft zu, dass dem Betreibungsamt bereits im Verlauf des ersten Fortsetzungs- resp. Pfändungsverfahrens bekannt geworden war, dass sich der Beschuldigte mehrheitlich in Thailand aufhält (dies führte letztlich auch zur Aufhebung der ersten Kontosperren [vgl. Schreiben des Betreibungsamts vom 12. Juli 2021 an die Gläubiger, wonach dem Fortsetzungs- 6 begehren nicht Folge gegeben werden könne, da sich der Schuld- ner/Beschwerdeführer bis auf unbestimmte Zeit in Thailand aufhalte]). Dies vermag indes noch keine (definitive) Wohnsitzaufgabe in der Schweiz und Wohnsitznahme in Thailand zu begründen, welche in der vorliegenden Ausgangslage einem erneu- ten (zweiten) Betreibungs-/Fortsetzungsverfahren entgegengestanden wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_937/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.1), zumal der E-Mail der Gemeindeschreiberei I.________ vom 9. Juli 2021, welche telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte, nichts Gegenteiliges entnommen werden kann. Die tatsächliche Aufenthaltsadresse in Thailand teilte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt erst mit E-Mail vom 17. Februar 2022 mit, worauf die (im zweiten Fortsetzungs- resp. Pfändungsverfahren angeordneten) Kontosperren umgehend aufgehoben und die Gläubiger darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass der Be- schwerdeführer nach Thailand weggezogen sei. Ungeachtet dessen wurden zuvor die beiden Betreibungs- resp. Fortsetzungs-/Pfändungsverfahren jedoch – mangels Begründung eines anderen, neuen Wohnsitzes – zu Recht am letzten bekannten Wohnsitz in der Schweiz durchgeführt (Art. 46 Abs. 1 SchKG und BGE 120 III 110 E. 1, wonach der Schuldner, der seinen Wohnsitz in der Schweiz auf- und sich ins Ausland begibt, ohne einen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen, an sei- nem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden muss). Dass die Beschuldigte im Rahmen der zuvor genannten Verfahren die Konti des Beschwerdeführers (vorsorglich) sperren liess, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vornahme einer Amtshand- lung ohne Besitz eines Amtsausweises eine Amtsanmassung darstelle, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte war beim Betreibungsamt angestellt und in der Funktion als Sachbearbeiterin Pfändung/Verwertung zur Vornahme einer vor- sorglichen Massnahme berechtigt. Eines Amtsausweises bedurfte es hierfür nicht. Dafür, dass sie als Sachbearbeiterin ausnahmsweise nicht zur Veranlassung einer Kontosperre zuständig gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch der Einwand, wonach die Konti deshalb nicht hätten gesperrt werden dürfen, weil sich darauf der unpfändbare Notgroschen befunden habe, ist unbegründet. Zur Sicherung der Gläubigerrechte, insbesondere zur Feststellung des pfändbaren Vermögens, durfte das Betreibungsamt resp. die Beschuldigte zur Kontosperre im Sinn einer vorsorglichen Massnahme schreiten, war der Beschwerdeführer zuvor doch für das Betreibungsamt nicht greifbar. Ob mit der (vorsorglichen) Kontosperre in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, konnte nicht beurteilt werden, solange dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war und hat er sich selbst zuzuschreiben (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2024 vom 16. April 2024 E. 4 mit den dazugehörigen Rechtsgrundlagen). Solange die Beschuldigte keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer für unbestimmte Zeit im Ausland ist, ist auch die Aufforderung des persönlichen Er- scheinens nicht zu beanstanden. Dafür, dass die Beschuldigte auch später bzw. in Kenntnis der längerfristigen Abwesenheit auf persönliches Erscheinen beharrt und den Beschwerdeführer zur Rückkehr veranlasst haben soll, lässt sich den Akten kein Hinweis entnehmen. Aktenkundig ist aber, dass die zweite Kontosperre nach Erhalt der E-Mail des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2022 umgehend (am 7 Folgetag) – und damit unabhängig von der Rückkehr des Beschwerdeführers – aufgehoben wurde. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit den vorsorglichen Kontosperren kein strafbares Verhalten der Beschuldigten ausgemacht werden kann. Die Tatbestandsvoraussetzungen der vom Beschwerdeführer angerufenen Straftatbestände der Amtsanmassung, Nötigung und Erpressung (siehe E. 4.2 hiervor) sind eindeutig nicht erfüllt. 4.5 Und schliesslich ist auch die in formeller Hinsicht erhobene Rüge, wonach die an- gefochtene Verfügung mangels rechtsgültiger Unterschrift nicht rechtsverbindlich sei, unbegründet. Der Verfügung konnte unmissverständlich entnommen werden, wer die Verfügung unterzeichnet hat. Wer an deren Ausstellung mitgewirkt hat, war dem Beschwerdeführer somit bekannt. Beide Staatsanwälte haben die Verfügung unterzeichnet (resp. Staatsanwalt Schürch unterschriftlich genehmigt). Dabei ist die «Form» der Unterschrift unerheblich. Relevant ist lediglich, dass handschriftlich un- terzeichnet wird. Anhaltspunkte einer Urkundenfälschung, wie vom Beschwerde- führer geltend macht, können nicht ausgemacht werden. 4.6 Die Beschwerdekammer gelangt somit zum Schluss, dass die Vorinstanz das Ver- fahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
  7. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 sind demnach dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen und werden der von ihm geleisteten Sicherheitsleis- tung von CHF 2'000.00 entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Ihr ist somit keine Entschädigung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 entnommen.
  10. Entschädigungen werden keine gesprochen.
  11. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 24 121

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 4. Oktober 2024

Besetzung

Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

Postfach, 3001 Bern

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand

Einstellung

Strafverfahren wegen Amtsanmassung, Nötigung und Erpressung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-

schaft Oberland vom 26. Februar 2024 (O 23 15058)

2

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung O 23 15058 vom 26. Februar 2024 stellte die Regionale Staatsan-

waltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ wegen

Amtsanmassung, Nötigung und Erpressung initiierte Strafverfahren gegen

A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), welche im mutmasslichen Deliktszeit-

raum

als

Sachbearbeiterin

Pfändung/Verwertung

beim

Betreibungsamt

H.________ tätig war und die monierte Sperrung der Konti von B.________ veran-

lasst hatte, ein. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

8. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft «Einsprache». Diese leitete die entspre-

chende Eingabe am 12. März 2024 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekam-

mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer-

dekammer) weiter. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Zahlung

einer Sicherheitsleistung nachgekommen war, eröffnete die Verfahrensleitung der

Beschwerdekammer am 11. April 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Be-

schuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 22. und 30. April 2024 beantragten diese die Abweisung der Beschwerde. In

der Folge nahm und gab die Verfahrensleitung am 2. Mai 2024 von den beiden

Stellungnahmen sowie einer unaufgefordert eingereichten Eingabe des Beschwer-

deführers vom 18. April 2024 Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines

zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemer-

kungen umgehend einzureichen seien. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.

2.

2.1

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in-

nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393

Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör-

den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or-

ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde

legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Be-

schwerdeführer, der sich am 27. November 2023 als Privatkläger konstituiert hat,

ist durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In-

teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Anzumerken ist

jedoch, dass er – ungeachtet des im Formular «Strafantrag – Privatklage» vom

27. November 2023 geltend gemachten Zivilanspruchs (Schadenersatz in der Höhe

von CHF 11'090.00) – im vorliegenden Verfahren lediglich als Strafkläger am Ver-

fahren teilnehmen kann. Die Beschuldigte ist als Mitarbeiterin des Betreibungsamts

H.________ dem Personalgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes

[PG; BSG 153.01]). Allfällige Schadenersatzansprüche ihr gegenüber sind öffent-

lich-rechtlicher Natur (Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs. 1 PG). Daraus folgt, dass der

Beschwerdeführer adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigte

geltend machen kann.

3

Im Übrigen erfolgte die als Laieneingabe verfasste Beschwerde form- und fristge-

recht, so dass – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – darauf einzutreten

ist.

2.2

Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt

bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfü-

gung der Staatsanwaltschaft O 23 15058 vom 26. Februar 2024 und damit die Fra-

ge, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen angeb-

licher Amtsanmassung, Nötigung und Erpressung zu Recht eingestellt hat. Soweit

der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 8. März 2024 und seiner weiteren

Eingabe vom 18. April 2024 Ausführungen zu angeblichen Missständen im Zu-

sammenhang mit der Corona-Pandemie («Impf-Mafia») und Impfschäden (u.a.

«Hinrichtung seiner Mutter mit der Giftspritze») macht, ist er nicht zu hören.

2.3

Soweit der Beschwerdeführer auf angeblich strafbares Verhalten der die angefoch-

tene Verfügung unterzeichnenden Staatsanwälte sowie des Präsidenten der Be-

schwerdekammer resp. Oberrichter Bähler hinweist, wird er darauf aufmerksam

gemacht, dass Strafanzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden, d.h. der Polizei,

der Staatsanwaltschaft oder den Übertretungsstrafbehörden einzureichen sind

(Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Bei der Beschwerdekammer werden keine

Anzeigen entgegengenommen. Vorliegend ist unklar, ob der Beschwerdeführer

überhaupt Anzeige einreichen oder lediglich seinen Unmut über die Vorgehenswei-

se der zuvor erwähnten Personen äussern will. Vor diesem Hintergrund und man-

gels Anzeichens für strafbares Verhalten (dazu E. 2.4 und 4.5 hiernach) kann auf

eine Weiterleitung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde verzichtet werden.

2.4

Schliesslich ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass die verfahrensleitende

Verfügung vom 11. April 2024 entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in

keiner Weise zu beanstanden ist. Es ist nicht ersichtlich, welchen gesetzlichen Vor-

schriften die Unterschrift von Oberrichter Bähler nicht genügen sollte. Soweit der

Beschwerdeführer rügt, dass weder bekannt sei, um welchen Präsidenten es sich

handle, noch der Vorname von Oberrichter Bähler genannt werde, ist festzustellen,

dass aus dem im Internet einsehbaren Staatskalender des Kantons Bern ersichtlich

ist, dass am Obergericht des Kantons Bern nur ein Oberrichter mit dem Namen

Bähler amtet und dieser (soweit hier interessierend) Präsident der (auf dem Deck-

blatt der Verfügung genannten) Beschwerdekammer in Strafsachen ist. Der die

monierte Verfügung unterzeichnende Oberrichter Bähler lässt sich somit ohne Wei-

teres identifizieren.

Anders als der Beschwerdeführer meint, hatte in der Verfügung vom 11. April 2024

auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Beschwerde vom 8. März

2024 (von ihm als «Einsprache» betitelt) zu erfolgen. Mit dieser Verfügung wurde

lediglich vom Eingang der Sicherheitsleistung Kenntnis genommen und der Schrif-

tenwechsel eröffnet, d.h. den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör

gewährt, was rechtlich fehlerfrei bzw. zwingend ist. Dass der Präsident/Oberrichter

Bähler seine Arbeit nicht machen und sich nicht ans Gesetz halten würde, kann

ebenso wenig gehört werden, wie der Vorwurf, er sei ein Staatsverweigerer.

4

3.

Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. November 2023 erschien

der Beschwerdeführer am 15. November 2023 auf der Polizeiwache J.________

(Ort) und am 21. November 2023 auf der Polizeiwache K.________ (Ort) und er-

statte Anzeige, weil ihm die Beschuldigte als Mitarbeiterin des Betreibungsamts

Konti gesperrt habe. Zum der Anzeige zugrunde liegenden Sachverhalt lässt sich

der angefochtenen Verfügung was folgt entnehmen (dort S. 2):

[…] Den Betreibungsakten ist zu entnehmen, dass gegen den Privatkläger zwei Fortsetzungsbegeh-

ren gestellt wurden. Im Rahmen des ersten Fortsetzungsbegehrens erklärte die Gläubigerin, der Pri-

vatkläger sei am C.________ (Adresse) wohnhaft, weshalb das Betreibungsamt dem Fortsetzungs-

begehren Folge geleistet hat. So wurde dem Privatkläger am 25.05.2021, 04.06.2021 und 11.06.2021

die Pfändung an die bekannte Adresse (C.________ (Adresse)) angekündigt und schliesslich am

29.06.2021 eine Kontensperre verfügt. Am 09.07.2021 wurde das Betreibungsamt durch die Gemein-

de I.________ und später (am 12.07.2021) durch die Kantonspolizei über den tatsächlichen Aufent-

haltsort des Beschuldigten in Thailand orientiert. Anschliessend erfolgte am 30.07.2021 die Freigabe

des Kontos. Auch dem zweiten Fortsetzungsbegehren vom 17.12.2021 wurde zurecht Folge geleistet.

Hier folgten am 06.01.2022 und 31.01.2022 Pfändungsankündigungen sowie am 07.02.2022 erneute

Kontosperren. Mit einer E-Mail vom 17.02.2022 kommunizierte der Privatkläger seinen Aufenthaltsort

und insbesondere seine thailändische Adresse erstmals dem Betreibungsamt, was dazu führte, dass

die Kontosperren am 18.02.2022 umgehend aufgehoben wurden.

4.

4.1

Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer-

tigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem

Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und

verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer

Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt, Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrschein-

licher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie

eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,

eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit

Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustel-

len ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staats-

anwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum

zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesge-

richts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar

2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage

ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise

würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23

vom 3. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020

vom 18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf-

rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu-

ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach-

verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore»

auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie-

5

hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser

Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan-

waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen

Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

4.2

Amtsanmassung begeht, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines

Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst (Art. 287 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).

Der Erpressung macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern un-

rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher

Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen an-

dern am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB).

Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch

Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung

seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willens-

betätigung des Einzelnen. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder

der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im

richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich

zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid-

rig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.3

Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass

die Prüfung des Ablaufs der Betreibungs- und Pfändungsverfahren gegenüber dem

Beschwerdeführer keine prozessualen Handlungen der Beschuldigten zutage ge-

fördert hätten, welche im Widerspruch zu den anwendbaren Verfahrensvorschriften

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ge-

standen wären. Gegen den Beschwerdeführer sei nach einer Betreibung ein Forts-

etzungsbegehren gestellt worden, worauf das Betreibungsamt bzw. die für den Fall

zuständige Beschuldigte habe handeln müssen. Vorsorgliche Massnahmen (wie

Kontensperren) zum Schutze der Gläubigerinteressen seien auch zur Vorbereitung

der Pfändung zulässig und dürften – zwecks Verhinderung einer allfälligen Vereit-

lung – selbst vor einer Pfändungsankündigung ergriffen werden.

4.4

Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Staats-

anwaltschaft an und verweist vorab darauf. Im Rahmen der durchgeführten Stra-

funtersuchung hat sich kein Tatverdacht erhärtet, welcher eine Anklage rechtfertigt.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, hat die Beschuldigte im Zusam-

menhang mit den beiden hier interessierenden Betreibungs- resp. Fortsetzungsver-

fahren (Betreibung Nr. D.________ mit den Gruppen E.________ [erstmaliges

Fortsetzungsbegehren vom 21. Mai 2021] und F.________ [zweites Fortsetzungs-

begehren vom 17. Dezember 2021]) im Rahmen der ihr zustehenden amtlichen Be-

fugnisse und damit rechtmässig gehandelt. Zwar trifft zu, dass dem Betreibungsamt

bereits im Verlauf des ersten Fortsetzungs- resp. Pfändungsverfahrens bekannt

geworden war, dass sich der Beschuldigte mehrheitlich in Thailand aufhält (dies

führte letztlich auch zur Aufhebung der ersten Kontosperren [vgl. Schreiben des

Betreibungsamts vom 12. Juli 2021 an die Gläubiger, wonach dem Fortsetzungs-

6

begehren

nicht

Folge

gegeben

werden

könne,

da

sich

der

Schuld-

ner/Beschwerdeführer bis auf unbestimmte Zeit in Thailand aufhalte]). Dies vermag

indes noch keine (definitive) Wohnsitzaufgabe in der Schweiz und Wohnsitznahme

in Thailand zu begründen, welche in der vorliegenden Ausgangslage einem erneu-

ten (zweiten) Betreibungs-/Fortsetzungsverfahren entgegengestanden wäre (Urteil

des Bundesgerichts 5A_937/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.1), zumal der E-Mail der

Gemeindeschreiberei I.________ vom 9. Juli 2021, welche telefonischen Kontakt

mit dem Beschwerdeführer hatte, nichts Gegenteiliges entnommen werden kann.

Die tatsächliche Aufenthaltsadresse in Thailand teilte der Beschwerdeführer dem

Betreibungsamt erst mit E-Mail vom 17. Februar 2022 mit, worauf die (im zweiten

Fortsetzungs- resp. Pfändungsverfahren angeordneten) Kontosperren umgehend

aufgehoben und die Gläubiger darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass der Be-

schwerdeführer nach Thailand weggezogen sei. Ungeachtet dessen wurden zuvor

die beiden Betreibungs- resp. Fortsetzungs-/Pfändungsverfahren jedoch – mangels

Begründung eines anderen, neuen Wohnsitzes – zu Recht am letzten bekannten

Wohnsitz in der Schweiz durchgeführt (Art. 46 Abs. 1 SchKG und BGE 120 III 110

E. 1, wonach der Schuldner, der seinen Wohnsitz in der Schweiz auf- und sich ins

Ausland begibt, ohne einen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen, an sei-

nem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden muss).

Dass die Beschuldigte im Rahmen der zuvor genannten Verfahren die Konti des

Beschwerdeführers (vorsorglich) sperren liess, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vornahme einer Amtshand-

lung ohne Besitz eines Amtsausweises eine Amtsanmassung darstelle, kann ihm

nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte war beim Betreibungsamt angestellt und in

der Funktion als Sachbearbeiterin Pfändung/Verwertung zur Vornahme einer vor-

sorglichen Massnahme berechtigt. Eines Amtsausweises bedurfte es hierfür nicht.

Dafür, dass sie als Sachbearbeiterin ausnahmsweise nicht zur Veranlassung einer

Kontosperre zuständig gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

Auch der Einwand, wonach die Konti deshalb nicht hätten gesperrt werden dürfen,

weil sich darauf der unpfändbare Notgroschen befunden habe, ist unbegründet. Zur

Sicherung der Gläubigerrechte, insbesondere zur Feststellung des pfändbaren

Vermögens, durfte das Betreibungsamt resp. die Beschuldigte zur Kontosperre im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme schreiten, war der Beschwerdeführer zuvor

doch für das Betreibungsamt nicht greifbar. Ob mit der (vorsorglichen) Kontosperre

in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, konnte nicht

beurteilt werden, solange dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen

war und hat er sich selbst zuzuschreiben (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

5A_44/2024 vom 16. April 2024 E. 4 mit den dazugehörigen Rechtsgrundlagen).

Solange die Beschuldigte keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer

für unbestimmte Zeit im Ausland ist, ist auch die Aufforderung des persönlichen Er-

scheinens nicht zu beanstanden. Dafür, dass die Beschuldigte auch später bzw. in

Kenntnis der längerfristigen Abwesenheit auf persönliches Erscheinen beharrt und

den Beschwerdeführer zur Rückkehr veranlasst haben soll, lässt sich den Akten

kein Hinweis entnehmen. Aktenkundig ist aber, dass die zweite Kontosperre nach

Erhalt der E-Mail des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2022 umgehend (am

7

Folgetag) – und damit unabhängig von der Rückkehr des Beschwerdeführers –

aufgehoben wurde.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit den vorsorglichen

Kontosperren kein strafbares Verhalten der Beschuldigten ausgemacht werden

kann. Die Tatbestandsvoraussetzungen der vom Beschwerdeführer angerufenen

Straftatbestände der Amtsanmassung, Nötigung und Erpressung (siehe E. 4.2

hiervor) sind eindeutig nicht erfüllt.

4.5

Und schliesslich ist auch die in formeller Hinsicht erhobene Rüge, wonach die an-

gefochtene Verfügung mangels rechtsgültiger Unterschrift nicht rechtsverbindlich

sei, unbegründet. Der Verfügung konnte unmissverständlich entnommen werden,

wer die Verfügung unterzeichnet hat. Wer an deren Ausstellung mitgewirkt hat, war

dem Beschwerdeführer somit bekannt. Beide Staatsanwälte haben die Verfügung

unterzeichnet (resp. Staatsanwalt Schürch unterschriftlich genehmigt). Dabei ist die

«Form» der Unterschrift unerheblich. Relevant ist lediglich, dass handschriftlich un-

terzeichnet wird. Anhaltspunkte einer Urkundenfälschung, wie vom Beschwerde-

führer geltend macht, können nicht ausgemacht werden.

4.6

Die Beschwerdekammer gelangt somit zum Schluss, dass die Vorinstanz das Ver-

fahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und

ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.

Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren

Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Be-

schwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 sind demnach dem unterliegenden Be-

schwerdeführer aufzuerlegen und werden der von ihm geleisteten Sicherheitsleis-

tung von CHF 2'000.00 entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen An-

spruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind

keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c

StPO). Ihr ist somit keine Entschädigung auszurichten.

8

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem

Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung von

CHF 2'000.00 entnommen.

3.

Entschädigungen werden keine gesprochen.

4.

Zu eröffnen:

-

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

-

der Beschuldigten (per Einschreiben)

-

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

-

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt G.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 4. Oktober 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

i.V. Oberrichter Horisberger

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung

gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-

chen.