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BK 2023 97

Bern OG · 2023-09-18 · Deutsch BE

aussergewöhnlicher Todesfall/Einstellung des Verfahrens | Einstellung/Nichtanhandnahme

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 27. Februar 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von B.________ ein. Dagegen erhob A.________, Mutter des Verstorbe- nen, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Fortführung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Daraufhin wurde mit Verfü- gung vom 17. März 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet und die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 30. März 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung der Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafun- tersuchung anzuweisen; die Kosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Auf die An- ordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

E. 2 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des verstorbenen B.________ in dessen Verfahrensrechte eingetreten und hat sich als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert (vgl. Schreiben vom 15. September 2022). Durch die Konstituierung im Strafpunkt hat sie im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2). Sie ist durch die angefochtene Einstellungs- verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 sowie weiterer Abklärungen ins Institut für Rechtsmedizin (IRM). Weiter edierte sie zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin die vollständigen Patientenakten bei der G.________ (Psychiatrie). Gestützt auf die Ergebnisse der Obduktion und die edierten Unterlagen der «F.________ (Station)» kam das Institut für Rechtsmedizin (IRM) in seinem Gutachten vom 14. Februar 2023 zum Schluss, dass die festge- stellten Verletzungen im Rahmen eines Sturzes aus der Höhe entstanden sein könnten und als Todesart ein Suizid im Vordergrund steht. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

E. 4 Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Ursache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann ferner durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung richten sich die Anforderungen an die dem Arzt zuzumutende Sorgfaltspflicht nach den Umständen des Einzelfalls. Der Begriff der Pflichtverletzung darf nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme und Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Sicht den Schaden bewirkt hat. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektiven Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 130 IV 7 E. 3.3).

E. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss er- hoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 404 vom 29. Januar 2018 E. 4.1 mit Hin- weis).

E. 4.2 Der fahrlässigen Tötung macht sich gemäss Art. 117 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen sei- nes Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Er- folg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenze des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige

E. 4.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO; sog. Untersuchungsgrundsatz).

E. 4.4 Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht eine sachverständige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Häufig sind Gutachten medizinischer oder psychiatrischer Art (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 182 StPO). Der Sachverständige kann beauftragt sein, seine besondere Sachkunde zu übermitteln, d.h. Erfahrungs- und Wissenssätze mitzuteilen, beispielsweise anzugeben, welchen Anforderungen die kunstgerechte ärztliche Behandlung eines Menschen mit einer bestimmten Krankheit zu genügen hat (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 182 StPO). Abgesehen von den Fällen, in denen bereits das Gesetz den Beizug sachverständiger Personen vorsieht, steht deren Beizug zwar im Ermessen von Staatsanwalt und Gericht. Art. 182 StPO ist jedoch in dem Sinne zwingend, als sachverständige Personen beigezogen werden müssen, wenn zur Beurteilung eines Sachverhalts besonderes Wissen aus einem Gebiet ausserhalb des Rechts erforderlich ist (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 182 StPO).

E. 4.5 Wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschwerdeführerin zutreffend vorbrin- gen, wurde der vorliegende Sachverhalt ungenügend abgeklärt, so dass nicht von vorneherein eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der G.________ (Psychiatrie)

E. 5 verneint werden kann. Insbesondere ungeklärt ist, ob der Suizid bei rechtzeitigem

Eingreifen durch die Psychiatrie hätte verhindert werden können, ob eine Falsch-

einschätzung zur Suizidalität vorgenommen worden und die entsprechende Be-

handlung lege artis erfolgt war.

Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich

B.________ auf freiwilliger Basis in der «F.________ (Station)» der G.________

(Psychiatrie) in C.________ (Örtlichkeit) aufgehalten habe, in welcher ein «offen

geführtes Setting» bestanden habe. Die Patientinnen und Patienten könnten sich

frei bewegen sowie das Gelände auch verlassen. Bei B.________ habe es bis zu-

letzt keine Anhaltspunkte für eine akute bzw. handlungsrelevante Suizidalität gege-

ben; es habe jeweils eine Distanzierung der handlungsrelevanten Suizidalität statt-

gefunden. Aus rechtsmedizinischer Sicht erschienen die Behandlungen daher

nachvollziehbar und plausibel. Dabei stützte sich die Staatsanwaltschaft, wie die

Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ausschliesslich auf das Rechtsmedizini-

sche Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 14. Fe-

bruar 2023. Das IRM kam darin insbesondere zum Schluss, dass aus rechtsmedi-

zinscher Sicht keine Hinweise für eine Verletzung der medizinischen Sorgfalts-

pflicht seitens des Inselspitals Bern oder der G.________ (Psychiatrie) vorlägen.

Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, fällt die Klärung der Fragen (Ein-

schätzung der Suizidalität, Distanzierung von handlungsrelevanter Suizidalität bzw.

allenfalls Falscheinschätzung des Non-Suizidversprechens, Verhalten des Klinik-

personals etc.) betreffend die Behandlung von B.________ nicht in den Fachbe-

reich des IRM; vielmehr wäre eine sachverständige Person etwa aus dem Bereich

der Psychiatrie damit zu beauftragen (vgl. E. 4.4). Sodann gehört es zu den Aufga-

ben der Staatsanwaltschaft zu beurteilen, ob Sorgfaltspflichten verletzt wurden

oder ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Diesbezüglich müssten die

entsprechenden Unterlagen der «F.________ (Station)» durch die Staatsanwalt-

schaft selbst gesichtet werden, um die nötigen Untersuchungshandlungen vorzu-

nehmen. Insoweit ist es für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, weshalb

die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Unterlagen nicht zu den Akten genom-

men hat, um die Beurteilung des IRM zu überprüfen. Unter diesen Umständen ist

auch nicht ersichtlich, welche Unterlagen dem IRM konkret zur Verfügung gestan-

den sind oder ob noch weitere Dokumente (evtl. Gedächtnisprotokolle des Klinik-

personals, Behandlungsplan, Rapport etc.) eingeholt werden müssen.

Wie das von der Staatsanwaltschaft erwähnte «offen geführte Setting» der Klinik zu

verstehen ist und welche Pflichten das Klinikpersonal dabei trifft, ist den Akten nicht

zu entnehmen. So führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, am

Tag des Suizids von B.________ seien zwei Therapietermine vorgesehen gewe-

sen, welche er beide nicht wahrgenommen habe. Sie habe am Vorabend mit ihrem

Sohn ein Telefonat geführt, wobei er sich in einer merkwürdigen Stimmung befun-

den habe. Da sie sich Sorgen gemacht habe, habe sie am nächsten Tag ca. um

15:00 Uhr in der Klinik angerufen. Da habe man ihr mitgeteilt, dass es ihrem Sohn

gut gehe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war (Todeszeitpunkt

zwischen 12:00 und 13:42 Uhr). Ob sie diese Auskunft tatsächlich so erhalten hat,

ist unklar. So oder anders ist ungeklärt, ob die Betreuungspersonen Kenntnis da-

von hatten, wo sich B.________ an diesem Tag aufgehalten hatte oder zumindest

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Entschädigungswürdige Nachteile sind ihr nicht entstanden und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb ihr kei- ne Entschädigung zuzusprechen ist.

E. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 27. Februar 2023 (O 22 9407) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, die Strafuntersuchung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von B.________ im Sinne der Erwä- gungen fortzuführen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - G.________ (per B-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 23 97

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 18. September 2023

Besetzung

Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte

unbekannte Täterschaft

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

Postfach, 3001 Bern

A.________

Strafklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand

Einstellung

Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-

schaft Oberland vom 27. Februar 2023 (O 22 9407)

2

Erwägungen:

1.

Am 27. Februar 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol-

gend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren betreffend den aussergewöhnlichen

Todesfall von B.________ ein. Dagegen erhob A.________, Mutter des Verstorbe-

nen, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des

Kantons Bern. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Fortführung

der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Daraufhin wurde mit Verfü-

gung vom 17. März 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet und die Parteien zur

Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 30. März 2023 beantragte die

Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung der Beschwerde, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafun-

tersuchung anzuweisen; die Kosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Auf die An-

ordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

2.

Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be-

schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes

über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts

[OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des verstorbenen

B.________ in dessen Verfahrensrechte eingetreten und hat sich als Privatklägerin

im Strafpunkt konstituiert (vgl. Schreiben vom 15. September 2022). Durch die

Konstituierung im Strafpunkt hat sie im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung

(Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu

Art. 115 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2). Sie ist durch die angefochtene Einstellungs-

verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit

zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge-

rechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Der Strafuntersuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 9. September 2022 wurde B.________ schwerverletzt im wadenhohen Wasser

in Ufernähe bei der E.________ (Brücke) in C.________ (Örtlichkeit) aufgefunden.

Nachdem ein Passant die Rettungskräfte informiert hatte, transportierte man

B.________ umgehend unter Vornahme von Reanimationsmassnahmen mit der

Rega ins Inselspital Bern, wo er schliesslich verstarb. Die polizeilichen Abklärungen

ergaben, dass sich am Geländer der E.________ (Brücke) frische Abriebspuren

befanden und am Ufer diverse Sträucher abgeknickt waren. Auf dem Boden konnte

eine Einbuchtung im Efeu festgestellt werden. Die Polizei konnte keine Unregel-

mässigkeiten oder Hinweise auf eine Dritteinwirkung feststellen. Erste Abklärungen

ergaben zudem, dass B.________ an Depressionen litt und sich seit dem 30. Au-

gust 2022 freiwillig in der «F.________ (Station)» der G.________ (Psychiatrie) in

C.________ (Örtlichkeit) aufgehalten hatte.

In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung und verfügte

nach erfolgter Legalinspektion die Überführung des Leichnams zwecks Obduktion

3

sowie weiterer Abklärungen ins Institut für Rechtsmedizin (IRM). Weiter edierte sie

zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin die vollständigen Patientenakten bei der

G.________ (Psychiatrie). Gestützt auf die Ergebnisse der Obduktion und die

edierten Unterlagen der «F.________ (Station)» kam das Institut für Rechtsmedizin

(IRM) in seinem Gutachten vom 14. Februar 2023 zum Schluss, dass die festge-

stellten Verletzungen im Rahmen eines Sturzes aus der Höhe entstanden sein

könnten und als Todesart ein Suizid im Vordergrund steht. Daraufhin stellte die

Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

4.

4.1

Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt.

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz

«in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und

verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss er-

hoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist

ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re-

gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV

86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1).

Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist,

darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des

Obergerichts des Kantons Bern BK 17 404 vom 29. Januar 2018 E. 4.1 mit Hin-

weis).

4.2

Der fahrlässigen Tötung macht sich gemäss Art. 117 des Schweizerischen Strafge-

setzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen

verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen sei-

nes Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht

Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht

nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver-

hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Er-

folg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn

der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse die

Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und

wenn er zugleich die Grenze des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 143 IV

138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Bestehen

einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die

Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe

müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen

voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der

Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen.

Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss

das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

Erfahrung des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder

mindestens zu begünstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige

4

Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg

auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und

geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mindestens mit

einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Ursache des Erfolgs bildete (vgl. BGE

135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann ferner durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11

StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der

unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung

vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1

mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung richten sich die Anforderungen an die dem Arzt

zuzumutende Sorgfaltspflicht nach den Umständen des Einzelfalls. Der Begriff der

Pflichtverletzung darf nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme

und Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Sicht den Schaden bewirkt hat.

Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine

Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen

Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektiven

Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts

1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 130 IV 7 E.

3.3).

4.3

Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die

Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie

untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt

(Art. 6 Abs. 2 StPO; sog. Untersuchungsgrundsatz).

4.4

Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht eine

sachverständige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse

und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts

erforderlich sind. Häufig sind Gutachten medizinischer oder psychiatrischer Art

(HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023,

N. 2 zu Art. 182 StPO). Der Sachverständige kann beauftragt sein, seine

besondere Sachkunde zu übermitteln, d.h. Erfahrungs- und Wissenssätze

mitzuteilen, beispielsweise anzugeben, welchen Anforderungen die kunstgerechte

ärztliche Behandlung eines Menschen mit einer bestimmten Krankheit zu genügen

hat (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.

2014, N. 3 zu Art. 182 StPO). Abgesehen von den Fällen, in denen bereits das

Gesetz den Beizug sachverständiger Personen vorsieht, steht deren Beizug zwar

im Ermessen von Staatsanwalt und Gericht. Art. 182 StPO ist jedoch in dem Sinne

zwingend, als sachverständige Personen beigezogen werden müssen, wenn zur

Beurteilung eines Sachverhalts besonderes Wissen aus einem Gebiet ausserhalb

des

Rechts

erforderlich

ist

(JOSITSCH/SCHMID,

Schweizerische

Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 182 StPO).

4.5

Wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschwerdeführerin zutreffend vorbrin-

gen, wurde der vorliegende Sachverhalt ungenügend abgeklärt, so dass nicht von

vorneherein eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der G.________ (Psychiatrie)

5

verneint werden kann. Insbesondere ungeklärt ist, ob der Suizid bei rechtzeitigem

Eingreifen durch die Psychiatrie hätte verhindert werden können, ob eine Falsch-

einschätzung zur Suizidalität vorgenommen worden und die entsprechende Be-

handlung lege artis erfolgt war.

Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich

B.________ auf freiwilliger Basis in der «F.________ (Station)» der G.________

(Psychiatrie) in C.________ (Örtlichkeit) aufgehalten habe, in welcher ein «offen

geführtes Setting» bestanden habe. Die Patientinnen und Patienten könnten sich

frei bewegen sowie das Gelände auch verlassen. Bei B.________ habe es bis zu-

letzt keine Anhaltspunkte für eine akute bzw. handlungsrelevante Suizidalität gege-

ben; es habe jeweils eine Distanzierung der handlungsrelevanten Suizidalität statt-

gefunden. Aus rechtsmedizinischer Sicht erschienen die Behandlungen daher

nachvollziehbar und plausibel. Dabei stützte sich die Staatsanwaltschaft, wie die

Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ausschliesslich auf das Rechtsmedizini-

sche Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 14. Fe-

bruar 2023. Das IRM kam darin insbesondere zum Schluss, dass aus rechtsmedi-

zinscher Sicht keine Hinweise für eine Verletzung der medizinischen Sorgfalts-

pflicht seitens des Inselspitals Bern oder der G.________ (Psychiatrie) vorlägen.

Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, fällt die Klärung der Fragen (Ein-

schätzung der Suizidalität, Distanzierung von handlungsrelevanter Suizidalität bzw.

allenfalls Falscheinschätzung des Non-Suizidversprechens, Verhalten des Klinik-

personals etc.) betreffend die Behandlung von B.________ nicht in den Fachbe-

reich des IRM; vielmehr wäre eine sachverständige Person etwa aus dem Bereich

der Psychiatrie damit zu beauftragen (vgl. E. 4.4). Sodann gehört es zu den Aufga-

ben der Staatsanwaltschaft zu beurteilen, ob Sorgfaltspflichten verletzt wurden

oder ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Diesbezüglich müssten die

entsprechenden Unterlagen der «F.________ (Station)» durch die Staatsanwalt-

schaft selbst gesichtet werden, um die nötigen Untersuchungshandlungen vorzu-

nehmen. Insoweit ist es für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, weshalb

die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Unterlagen nicht zu den Akten genom-

men hat, um die Beurteilung des IRM zu überprüfen. Unter diesen Umständen ist

auch nicht ersichtlich, welche Unterlagen dem IRM konkret zur Verfügung gestan-

den sind oder ob noch weitere Dokumente (evtl. Gedächtnisprotokolle des Klinik-

personals, Behandlungsplan, Rapport etc.) eingeholt werden müssen.

Wie das von der Staatsanwaltschaft erwähnte «offen geführte Setting» der Klinik zu

verstehen ist und welche Pflichten das Klinikpersonal dabei trifft, ist den Akten nicht

zu entnehmen. So führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, am

Tag des Suizids von B.________ seien zwei Therapietermine vorgesehen gewe-

sen, welche er beide nicht wahrgenommen habe. Sie habe am Vorabend mit ihrem

Sohn ein Telefonat geführt, wobei er sich in einer merkwürdigen Stimmung befun-

den habe. Da sie sich Sorgen gemacht habe, habe sie am nächsten Tag ca. um

15:00 Uhr in der Klinik angerufen. Da habe man ihr mitgeteilt, dass es ihrem Sohn

gut gehe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war (Todeszeitpunkt

zwischen 12:00 und 13:42 Uhr). Ob sie diese Auskunft tatsächlich so erhalten hat,

ist unklar. So oder anders ist ungeklärt, ob die Betreuungspersonen Kenntnis da-

von hatten, wo sich B.________ an diesem Tag aufgehalten hatte oder zumindest

6

hätten wissen müssen, dass er die «F.________ (Station)» verlassen hatte. Zudem

bringt die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise vor, es sei ungeklärt, ob die von

der Beschwerdeführerin bemerkte Stimmungsveränderung auch dem Klinikperso-

nal aufgefallen sei. Sodann ist ungewiss, wie auf das Fernbleiben von den Thera-

piesitzungen reagiert wurde.

In Bezug auf die Einschätzung der handlungsrelevanten Suizidaliät ist insbesonde-

re unklar, ob der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das von B.________

eingenommene Medikament «Mirtazapin» zu Beginn der Einnahme zu einer erhöh-

ten Suizidgefahr führen könne und folglich eine strengere Überwachung durch das

Klinikpersonal nötig gewesen wäre, berechtigt ist. Inwiefern die medikamentöse

Behandlung mit einem Suizid zusammenhängt, wäre wiederum im Rahmen eines

Gutachtens durch eine sachverständige Person zu eruieren.

5.

Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung auf-

zuheben. Der Sachverhalt bedarf vertiefter Abklärung nicht zuletzt angesichts der

Bedeutung des betroffenen Rechtsguts. So sind die von der Generalstaatsanwalt-

schaft vorgebrachten Beweiserhebungen (Erkennung der vollständigen Kranken-

geschichte und Patientendokumentation zu den Akten, Abklärungen bei der Psych-

iatrie, Befragung des zuständigen Fachpersonals etc.) vorzunehmen. Nach den er-

gänzenden Untersuchungshandlungen wird die Staatsanwaltschaft erneut zu prü-

fen haben, ob das Verfahren einzustellen oder beim zuständigen Gericht Anklage

zu erheben ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten,

bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO

hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für

notwendige Aufwendungen im Verfahren. Diese Aufwendungen betreffen in erster

Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin liess sich im

Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Entschädigungswürdige Nachteile

sind ihr nicht entstanden und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb ihr kei-

ne Entschädigung zuzusprechen ist.

7

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-

schaft Oberland vom 27. Februar 2023 (O 22 9407) wird aufgehoben.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, die Strafuntersuchung

betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von B.________ im Sinne der Erwä-

gungen fortzuführen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton

Bern.

3.

Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4.

Zu eröffnen:

-

der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

-

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

-

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

-

G.________ (per B-Post)

Bern, 18. September 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

i.V. Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-

chen.