sofortige Verwertung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben.
E. 1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung, evtl. Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ (nachfolgend: Privatklägerin).
E. 1.2 Am 21. August 2023 beschlagnahmte sie im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer, evtl. zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen unter anderem den Jeep Grand Cherokee SRT, schwarz, Fahrgestellnummer .________, inkl. Schlüs- sel und Fahrzeugausweis (nachfolgend: Jeep Grand Cherokee), den Pininfa- rina 124, schwarz, Fahrgestellnummer .________, inkl. Schlüssel und Fahrzeugaus- weis (nachfolgend: Pininfarina) und den Ferrari 550 Maranello, grau, Fahrgestell- nummer .________, inkl. Schlüssel und Fahrzeugausweis (nachfolgend: Ferrari) des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.3 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die sofortige Verwertung der genannten Fahrzeuge an und belegte den Verwertungserlös mit Be- schlag. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 23. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte:
E. 1.4 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. Januar 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 11. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 12. Ja- nuar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Staats- anwaltschaft Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels. Mit Verfügung vom 22. Januar 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 19. Ja- nuar 2024 Kenntnis.
E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete vorzeitige Verwertung seiner Fahrzeuge unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3
E. 2.3 Der Jeep Grand Cherokee SRT, 1. lnverkehrsetzung am 03.05.2016, Kilometerstand 100'000.00, dürfte nach Recherche auf der Internetseite autoscout24.ch aktuell einen Erlös von ca.
4 CHF 30'000.00 erzielen. Gemäss eigener Schätzung des Beschuldigten beläuft sich der Wert des Pininfarina derzeit auf CHF 10'000.00 bis CHF 12'000.00, der Wert des Ferraris auf maximal CHF 40'000.00.
E. 2.4 Falls die Personenwagen nicht vorzeitig verwertet würden, würde der Erlös zum einen durch die Wertverminderung und zum anderen durch die weiteren Aufbewahrungskosten geschmälert. Vor- liegend wurde das Strafverfahren erst im Juli 2023 eingeleitet. Es handelt sich um ein sehr um- fangreiches und komplexes Verfahren. Nach derzeitiger Prognose und aufgrund der Erfahrungs- werte dürfte mit einem erstinstanzlichen Urteil frühestens in zwei Jahren zu rechnen sein.
E. 2.5 Für den weiteren Verfahrensverlauf ist von Aufbewahrungskosten von CHF 200.00 pro Fahrzeug und Monat auszugehen. Bei einer angenommenen minimalen Verfahrensdauer von weiteren 24 Monaten bis zu einem erstinstanzlichen Urteil werden sich die Aufbewahrungskosten somit auf mindestens CHF 4'800.00 pro Fahrzeug summieren. Es ist daher von einem kostspieligen Unter- halt auszugehen. Hinzu kommen der betragsmässig schwierig zu schätzende Wertverlust und mögliche Standschäden den die Fahrzeuge erleiden würden, wenn sie für weitere zwei Jahre ein- gelagert bleiben.
E. 2.6 Angesichts dieser Ausgangslage liegt eine vorzeitige Verwertung der drei Fahrzeuge im Interesse des Halters, da der wertbeständige Erlös als Haftungssubstrat an die Stelle des verwerteten Fahr- zeugs tritt. Ebenso wird die vorzeitige Verwertung dem Interesse des Staates an der Abwendung einer drohenden Schadenersatzpflicht sowie an der Sicherung allfälliger Ersatzforderungen ge- recht. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip dürfte die vorzeitige Verwertung geradezu geboten sein, wird doch damit der Schaden infolge der staatlichen Zwangsmassnahme möglichst gering gehalten […]. […].
E. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, er habe bislang nicht zu den Anschuldigungen Stellung nehmen können, rügt er dem Sinne nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 3.2 Mit der Staatsanwaltschaft ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
schon mehrfach Gelegenheit geboten wurde, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Na-
mentlich fand am 17. August 2023 eine erste Einvernahme des Beschwerdeführers
durch die Staatsanwaltschaft statt, wobei er vorwiegend keinerlei Auskunft geben
wollte (pag. 05 001 001-012). Mit Schreiben vom 7. November 2023 wurde dem Be-
schwerdeführer eröffnet, dass der Verdacht bestehe, dass er als Finanzverantwort-
licher mehrerer Gesellschaften der Privatklägerin in der Zeit von 2010 bis Juli 2023
heimlich von deren Bankkonten unrechtmässige Überweisungen auf seine privaten
Bankkonten, auf Bankkonten ihm nahestehender natürlicher und juristischer Perso-
nen sowie – zwecks Begleichung von Forderungen, die sich gegen ihn oder gegen
ihm nahestehende natürliche oder juristische Personen richteten – auf Bankkonten
Dritter veranlasst habe, wobei sich der mutmassliche Deliktsbetrag auf annähernd
CHF 24 Mio. belaufe. Gleichzeitig wurde ihm eine Auflistung der mutmasslich un-
rechtmässigen Überweisungen zugstellt und Gelegenheit zur schriftlichen Stellung-
nahme geben (Akten W 23 188, pag. 05 002 001-002 und 005-012). Nachdem die
amtliche Verteidigung der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Novem-
ber 2023 mitgeteilt hatte, dass es dem Beschwerdeführer mangels Gewährung
vollständiger Akteneinsicht nicht möglich sei, Stellung zu beziehen, wurde ihm am
27. November 2023 Einsicht in die gesamten Akten gewährt und erneut Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme gegeben (Akten W 23 188, pag. 05 002 013 und
05 003 001-002). In der Folge gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich an-
lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2024 zu den Vor-
würfen äussern werde (Akten W 23 188, pag. 05 003 003). Darüber hinaus konnte
sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten vorzeitigen Verwertung der am
21. August 2023
beschlagnahmten
Fahrzeuge
äussern
(Akten
W 23 188,
pag. 07 900 016-017 und 07 900 026-027). Mithin kann offensichtlich nicht gesagt
werden, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt, in dem die angefochtene
Verfügung erlassen wurde, noch nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu den vor-
geworfenen Handlungen zu äussern. Nur am Rande ist daran zu erinnern, dass der
Beschwerdeführer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Beschwerde-
verfahren betreffend die Beschlagnahme seines Pensionskassenguthabens nicht
bestritten hat (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 373 vom
5. Januar 2024 E. 5.1).
E. 3.3 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Anordnung der vorzeitigen Verwertung des Jeeps Grand Cherokee, des Pininfarinas und des Ferraris in der angefochtenen Ver- fügung wie folgt: […].
E. 5 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, die einer schnel- len Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Satz 1). Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Satz 2). Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Be- schuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 BV) ist davon jedoch zurückhaltend Ge- brauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.2; 130 I 360 E. 14.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass Lagerkosten nur dann kostspieligen Un- terhalt im Sinne des Gesetzes darstellen, wenn diese hoch sind, ist mit der Staats- anwaltschaft richtigzustellen, dass sich die Frage, ob im konkreten Fall ein kostspie- liger Unterhalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten beurteilt, wobei der voraussichtli- chen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1). Unter Berücksichti- gung seiner wahrscheinlichen Dauer ist der Unterhalt kostspielig, wenn die erwarte- ten Auslagen angesichts des Wertes des beschlagnahmten Gutes, gegebenenfalls zuzüglich jenes seiner Einkünfte, unverhältnismässig erscheinen (Urteile des Bun- desgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011
5 E. 3.2.1). Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des betroffe- nen Gutes die Unterhaltskosten vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken können (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 63 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; BK 23 22 vom 26. April 2023 E. 7.3; BK 21 253 vom 31. August 2021 E. 4.1; je mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1).
E. 6 und der Antriebszahnriemen ersetzt werden müsse. Hinzu komme, dass es sich mangels roter Original-Farbe und Front-Motorisierung nicht um ein gefragtes Modell handle (Akten W 23 188, pag. 07 900 026). Soweit die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Internetrecherche bezüglich des Jeeps Grand Cherokee mit einem Kilometer- stand von 100'000.00 von einem Schätzungswert von CHF 30'000.00 ausgeht, legt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Bewertung der E.________ (GmbH) vor, welche von einem Wert von weniger als CHF 16'000.00 ausgeht (vgl. Beschwerdebeilage 4). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass Standschäden vorliegend kaum zur Diskussion stünden, da namentlich der Pininfarina und der Fer- rari auch zuvor nur wenig bewegt worden seien, ist dem entgegen zuhalten, dass es notorisch ist, dass Standschäden – gerade bei älteren Fahrzeugen – bereits innert kurzer Zeit auftreten können, diese sich aber durch eine sachgemässe Einlagerung auf ein Mindestmass reduzieren (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 22 vom 26. April 2023 E. 7.4; BK 21 253 vom 31. August 2021 E. 5.2). Der Wertzerfall steht vorliegend somit nicht im Zentrum.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei «augenfällig», dass sein Motorboot Saver Cabin Fischer, dessen vorzeitige Verwertung ebenfalls in Aussicht gestellt und gleich wie diejenige des Jeeps Grand Cherokee, des Pininfarinas und des Ferraris begründet worden sei, in der angefochtenen Verfügung nicht aufgelistet sei, kann er daraus nicht zu seinen Gunsten ableiten. Seine diesbezüglichen Einwände – sowie auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Punkt – gehen an der Sa- che vorbei. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO für die vorzeitige Verwertung des Jeeps Grand Cherokee, des Pininfarinas und des Ferraris erfüllt sind. Entsprechend ist auch die (rechtskräftige) Beschlagnahmeverfügung vom 21. August 2023 nicht zu überprüfen (vgl. dazu auch BK 21 253 vom 31. August 2021 E. 4.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2).
E. 6.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt wer- den, wenn er vorbringt, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung seiner Fahrzeuge nicht erfüllt sind.
E. 6.2.1 Wie den Akten entnommen werden kann, handelt es sich bei allen drei vorzeitig zu verwertenden Autos um ältere Fahrzeuge der Oberklasse. Der Pininfarina wurde im Jahr 1984 erstmals in Verkehr gesetzt. Die Inverkehrsetzung des Ferraris erfolgte 1998, die des Jeeps Grand Cherokee im Jahr 2016 (Akten W 23 188, pag. 07 900 010-012). Dass einmal in Verkehr gesetzte Fahrzeuge einem stetigen – wenn auch degressiven – Wertverlust unterliegen, ist gerichtsnotorisch bzw. ent- spricht der allgemeinen Lebenserfahrung (Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 63 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; BK 23 22 vom 26. April 2023 E. 7.4; BK 21 253 vom 31. August 2021 E. 5.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.3 und 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 101 III 27 E. 2). Dem Beschwerdeführer ist mithin beizupflich- ten, wenn er vorbringt, dass der zeitlich begründete Preiszerfall insbesondere zu Be- ginn eine grosse Rolle spielt. Da es sich bei sämtlichen Fahrzeugen des Beschwer- deführers um ältere Modelle handelt, muss davon ausgegangen werden, dass sie einen Grossteil ihres Wertes bereits eingebüsst haben. Der Beschwerdeführer macht denn nicht geltend, dass die Fahrzeuge einen besonderen Affektionswert bzw. ge- wisse Alleinstellungsmerkmale aufweisen. Ganz im Gegenteil: Hinsichtlich des Pinin- farinas geht er von einem Wert von CHF 10'000.00 bis CHF 12'000.00 mit der Be- gründung aus, dass es sich dabei nicht um ein Veteranen-Fahrzeug bzw. einen Old- timer handle, da er sich nicht mehr im Original-Zustand befinde (Akten W 23 188, pag. 07 900 026). Dem Ferrari misst er einen Wert von maximal CHF 40'000.00 zu; dieser sei in einem mässigen Zustand, da die Lackierung Schlagschäden aufweise
E. 6.2.2 Im Vordergrund stehen vielmehr die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten monatlichen Einlagerungskosten in der Höhe von CHF 200.00 pro Fahrzeug. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Annahme monatlicher Kosten von CHF 200.00 pro Fahrzeug «atypisch hoch» sei und es zweifelsohne günstigere Abstellmöglich- keiten gäbe. So wäre es möglich, die Personenwagen beim Beschwerdeführer zu belassen und sie mit einer Rad- bzw. Lenkradkralle zu versehen oder sie auf Lager- plätzen abzustellen. Mit der Staatsanwaltschaft ist daran zu erinnern, dass straf- rechtlich beschlagnahmte Gegenstände gemäss Art. 266 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO sachgerecht aufbewahrt werden müssen und so zu sichern sind, dass sie nicht verloren gehen, keinen Schaden nehmen und nicht an Wert einbüssen, wofür die Behörde die Verantwortung übernimmt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 22 vom 26. April 2023 E. 7.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2 und auch HEIMGARTNER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 266 StPO). Wie der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entnommen wer- den kann, liess diese die beschlagnahmten Fahrzeuge nach Absprache mit dem zu- ständigen Dezernat der Kantonspolizei durch die F.________ (AG) Pannendienst abtransportieren und in der privaten, geschlossenen und überwachten Einstellhalle dieses Unternehmens unterbringen (vgl. Akten W 23 188, pag. 07 900 013). Inwie- fern die vom Beschwerdeführer erwähnten kostengünstigeren Lösungen – inkl. Ab- deckung der Fahrzeuge durch eine Blache – die gleiche Sicherheit für die zur Dis- kussion stehenden Fahrzeuge bieten, wie die von der Staatsanwaltschaft gewählte Infrastruktur, geht aus seinen Behauptungen nicht hervor. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme weiter zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer vor deren Beschlagnahme weder den Ferrari noch den Pininfarina auf seinem eigenen Grundstück geparkt, sondern diese in einer Halle bei der Garage G.________ H.________ (Ortschaft) eingestellt gehabt hatte. Belege dafür, dass die dortigen Parkplatzkosten entgegen den Feststellungen der Staatsanwaltschaft pro Wagen monatlich nur CHF 129.00 inkl. Kosten für Leistungen wie Pflege, Batterieladung und Bereitstellung statt CHF 193.50 betragen haben und er neben seinen eigenen Autos
7 auch noch ein Fahrzeug seiner Tochter dort eingestellt haben soll, reicht er im Be- schwerdeverfahren nicht ein. Nur am Rande ist festzuhalten, dass aus den der Kam- mer vorliegenden Auszügen des UBS-Privatkontos des Beschwerdeführers und sei- ner Ehefrau (IBAN .________) vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Juli 2023 zusätzlich zu den monatlichen Zahlungen von CHF 387.00 an die Garage G.________ noch diverse weitere Zahlungen in unterschiedlicher Höhe ersichtlich sind (Akten W 23 188, pag. 07 285 001-285), wobei unklar ist, wofür diese zusätzlichen Zahlun- gen zu leisten waren. So oder anders darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die Kos- ten der von der Staatsanwaltschaft organisierten Lagerung der Fahrzeuge bei der F.________ (AG) Pannendienst nicht «atypisch hoch» sind.
E. 6.2.3 Mit Verweis auf die zitierte Rechtsprechung (E. 4 hiervor) hängt die Frage, ob im konkreten Fall ein kostspieliger Unterhalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, vom Ver- hältnis des Werts der beschlagnahmten Güter zu den Lagerkosten ab, wobei der Dauer des Unterhalts ebenfalls Rechnung getragen werden muss. Nach dem Ge- sagten belaufen sich die monatlichen Lagerkosten auf CHF 200.00 pro Fahrzeug. Mit der Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine komplexe Strafuntersuchung mit einem grossen Aktenumfang, die voraussichtlich länger dauern dürfte, wobei derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Untersuchung auf weitere Personen ausgedehnt werden muss. In Anbetracht der Gesamtumstände scheint die unbestrit- ten gebliebene Schätzung der Staatsanwaltschaft, wonach nicht vor ca. zwei Jahren mit einem erstinstanzlichen Urteil gerechnet werden kann, nicht abwegig. Unter Ein- bezug der bisher bereits entstandenen Lagerkosten von CHF 1’000.00 pro Fahrzeug würden sich die weiteren Lagerkosten somit auf mindestens CHF 5’800.00 pro Fahr- zeug belaufen. Würde mit einer Verwertung der Fahrzeuge schon nur bis zu einem erstinstanzlichen Urteil in der Hauptsache zugewartet, betrüge – unter Berücksichti- gung obiger Annahme – das Verhältnis der bis dahin mindestens zu erwartenden Lagerkosten zu dem vom Beschwerdeführer (ohne Berücksichtigung einer weiteren Wertverminderung) geschätzten Bruttoerlös beim Pininfarina somit ca. 50%, beim Ferrari rund 15% und beim Jeep Grand Cherokee mehr als 35%. Mit der Staatsan- waltschaft ist damit im Einzelnen von einem kostspieligen Unterhalt auszugehen (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 253 vom 31. Au- gust 2021 E. 5.2).
E. 6.2.4 Zu prüfen ist schliesslich die Verhältnismässigkeit der vorzeitigen Verwertung. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die vorzeitige Verwertung dazu ge- eignet ist, die aktuellen Unterhaltskosten sowie den Wertzerfall und das Risiko von Standschäden zu minimieren, gleichzeitig aber den Geldwert der Fahrzeuge im Hin- blick auf den Endentscheid zu sichern. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, ist kein milderes Mittel ersichtlich. Wenn in der Beschwerde – ohne dies näher zu begründen – behauptet wird, es sei kein überwiegendes (öffentliches) Interesse an einer sofortigen Verwertung erkennbar, ist dem mit Verweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zu entgegnen, dass die vorzeitige Verwertung einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögens- schaden erleidet, dient (BGE 148 IV 74 E 3.2; BGE 130 I 360 E. 14.2 mit Hinweisen). Die vorzeitige Verwertung erweist sich auch als zumutbar, zumal ein Verzicht darauf nichts an der Beschlagnahme der Fahrzeuge auf unbestimmte Zeit ändern würde.
8 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus – wie bereits erwähnt (E. 6.2.1 hiervor)
– auch keinen besonderen Affektionswert bzw. Alleinstellungsmerkmale der Fahr- zeuge geltend. Ebenso wenig wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung mit dem auszuhändigenden Geld nicht wieder Modelle desselben Typs beschaffen könnte. Die vorzeitige Verwertung er- scheint demnach auch als verhältnismässig.
E. 6.3 Nach dem Gesagten wurde die vorzeitige Verwertung zu Recht angeordnet.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - I.________ (AG) und J.________ (AG) AG, beide v.d. Rechtsanwalt K.________ (per B-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 23 527 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand sofortige Verwertung Strafverfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. Dezember 2023 (W 23 188)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ (nachfolgend: Privatklägerin). 1.2 Am 21. August 2023 beschlagnahmte sie im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer, evtl. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen unter anderem den Jeep Grand Cherokee SRT, schwarz, Fahrgestellnummer .________, inkl. Schlüssel und Fahrzeugausweis (nachfolgend: Jeep Grand Cherokee), den Pininfarina 124, schwarz, Fahrgestellnummer .________, inkl. Schlüssel und Fahrzeugausweis (nachfolgend: Pininfarina) und den Ferrari 550 Maranello, grau, Fahrgestellnummer .________, inkl. Schlüssel und Fahrzeugausweis (nachfolgend: Ferrari) des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die sofortige Verwertung der genannten Fahrzeuge an und belegte den Verwertungserlös mit Beschlag. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. 1.4 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. Januar 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 11. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 12. Januar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 22. Januar 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024 Kenntnis. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete vorzeitige Verwertung seiner Fahrzeuge unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, er habe bislang nicht zu den Anschuldigungen Stellung nehmen können, rügt er dem Sinne nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Mit der Staatsanwaltschaft ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer schon mehrfach Gelegenheit geboten wurde, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Namentlich fand am 17. August 2023 eine erste Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft statt, wobei er vorwiegend keinerlei Auskunft geben wollte (pag. 05 001 001-012). Mit Schreiben vom 7. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass der Verdacht bestehe, dass er als Finanzverantwortlicher mehrerer Gesellschaften der Privatklägerin in der Zeit von 2010 bis Juli 2023 heimlich von deren Bankkonten unrechtmässige Überweisungen auf seine privaten Bankkonten, auf Bankkonten ihm nahestehender natürlicher und juristischer Personen sowie – zwecks Begleichung von Forderungen, die sich gegen ihn oder gegen ihm nahestehende natürliche oder juristische Personen richteten – auf Bankkonten Dritter veranlasst habe, wobei sich der mutmassliche Deliktsbetrag auf annähernd CHF 24 Mio. belaufe. Gleichzeitig wurde ihm eine Auflistung der mutmasslich unrechtmässigen Überweisungen zugstellt und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben (Akten W 23 188, pag. 05 002 001-002 und 005-012). Nachdem die amtliche Verteidigung der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. November 2023 mitgeteilt hatte, dass es dem Beschwerdeführer mangels Gewährung vollständiger Akteneinsicht nicht möglich sei, Stellung zu beziehen, wurde ihm am
27. November 2023 Einsicht in die gesamten Akten gewährt und erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben (Akten W 23 188, pag. 05 002 013 und 05 003 001-002). In der Folge gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2024 zu den Vorwürfen äussern werde (Akten W 23 188, pag. 05 003 003). Darüber hinaus konnte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten vorzeitigen Verwertung der am
21. August 2023 beschlagnahmten Fahrzeuge äussern (Akten W 23 188, pag. 07 900 016-017 und 07 900 026-027). Mithin kann offensichtlich nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung erlassen wurde, noch nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu den vorgeworfenen Handlungen zu äussern. Nur am Rande ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahme seines Pensionskassenguthabens nicht bestritten hat (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 373 vom
5. Januar 2024 E. 5.1). 3.3 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor. 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Anordnung der vorzeitigen Verwertung des Jeeps Grand Cherokee, des Pininfarinas und des Ferraris in der angefochtenen Verfügung wie folgt: […]. 2.3 Der Jeep Grand Cherokee SRT, 1. lnverkehrsetzung am 03.05.2016, Kilometerstand 100'000.00, dürfte nach Recherche auf der Internetseite autoscout24.ch aktuell einen Erlös von ca.
4 CHF 30'000.00 erzielen. Gemäss eigener Schätzung des Beschuldigten beläuft sich der Wert des Pininfarina derzeit auf CHF 10'000.00 bis CHF 12'000.00, der Wert des Ferraris auf maximal CHF 40'000.00. 2.4 Falls die Personenwagen nicht vorzeitig verwertet würden, würde der Erlös zum einen durch die Wertverminderung und zum anderen durch die weiteren Aufbewahrungskosten geschmälert. Vorliegend wurde das Strafverfahren erst im Juli 2023 eingeleitet. Es handelt sich um ein sehr umfangreiches und komplexes Verfahren. Nach derzeitiger Prognose und aufgrund der Erfahrungswerte dürfte mit einem erstinstanzlichen Urteil frühestens in zwei Jahren zu rechnen sein. 2.5 Für den weiteren Verfahrensverlauf ist von Aufbewahrungskosten von CHF 200.00 pro Fahrzeug und Monat auszugehen. Bei einer angenommenen minimalen Verfahrensdauer von weiteren 24 Monaten bis zu einem erstinstanzlichen Urteil werden sich die Aufbewahrungskosten somit auf mindestens CHF 4'800.00 pro Fahrzeug summieren. Es ist daher von einem kostspieligen Unterhalt auszugehen. Hinzu kommen der betragsmässig schwierig zu schätzende Wertverlust und mögliche Standschäden den die Fahrzeuge erleiden würden, wenn sie für weitere zwei Jahre eingelagert bleiben. 2.6 Angesichts dieser Ausgangslage liegt eine vorzeitige Verwertung der drei Fahrzeuge im Interesse des Halters, da der wertbeständige Erlös als Haftungssubstrat an die Stelle des verwerteten Fahrzeugs tritt. Ebenso wird die vorzeitige Verwertung dem Interesse des Staates an der Abwendung einer drohenden Schadenersatzpflicht sowie an der Sicherung allfälliger Ersatzforderungen gerecht. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip dürfte die vorzeitige Verwertung geradezu geboten sein, wird doch damit der Schaden infolge der staatlichen Zwangsmassnahme möglichst gering gehalten […]. […]. 5. Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Satz 1). Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Satz 2). Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 BV) ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.2; 130 I 360 E. 14.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass Lagerkosten nur dann kostspieligen Unterhalt im Sinne des Gesetzes darstellen, wenn diese hoch sind, ist mit der Staatsanwaltschaft richtigzustellen, dass sich die Frage, ob im konkreten Fall ein kostspieliger Unterhalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten beurteilt, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1). Unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Dauer ist der Unterhalt kostspielig, wenn die erwarteten Auslagen angesichts des Wertes des beschlagnahmten Gutes, gegebenenfalls zuzüglich jenes seiner Einkünfte, unverhältnismässig erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011
5 E. 3.2.1). Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des betroffenen Gutes die Unterhaltskosten vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken können (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 63 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; BK 23 22 vom 26. April 2023 E. 7.3; BK 21 253 vom 31. August 2021 E. 4.1; je mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1). 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei «augenfällig», dass sein Motorboot Saver Cabin Fischer, dessen vorzeitige Verwertung ebenfalls in Aussicht gestellt und gleich wie diejenige des Jeeps Grand Cherokee, des Pininfarinas und des Ferraris begründet worden sei, in der angefochtenen Verfügung nicht aufgelistet sei, kann er daraus nicht zu seinen Gunsten ableiten. Seine diesbezüglichen Einwände – sowie auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Punkt – gehen an der Sache vorbei. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO für die vorzeitige Verwertung des Jeeps Grand Cherokee, des Pininfarinas und des Ferraris erfüllt sind. Entsprechend ist auch die (rechtskräftige) Beschlagnahmeverfügung vom 21. August 2023 nicht zu überprüfen (vgl. dazu auch BK 21 253 vom 31. August 2021 E. 4.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2). 6.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung seiner Fahrzeuge nicht erfüllt sind. 6.2.1 Wie den Akten entnommen werden kann, handelt es sich bei allen drei vorzeitig zu verwertenden Autos um ältere Fahrzeuge der Oberklasse. Der Pininfarina wurde im Jahr 1984 erstmals in Verkehr gesetzt. Die Inverkehrsetzung des Ferraris erfolgte 1998, die des Jeeps Grand Cherokee im Jahr 2016 (Akten W 23 188, pag. 07 900 010-012). Dass einmal in Verkehr gesetzte Fahrzeuge einem stetigen – wenn auch degressiven – Wertverlust unterliegen, ist gerichtsnotorisch bzw. entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 63 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; BK 23 22 vom 26. April 2023 E. 7.4; BK 21 253 vom 31. August 2021 E. 5.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.3 und 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 101 III 27 E. 2). Dem Beschwerdeführer ist mithin beizupflichten, wenn er vorbringt, dass der zeitlich begründete Preiszerfall insbesondere zu Beginn eine grosse Rolle spielt. Da es sich bei sämtlichen Fahrzeugen des Beschwerdeführers um ältere Modelle handelt, muss davon ausgegangen werden, dass sie einen Grossteil ihres Wertes bereits eingebüsst haben. Der Beschwerdeführer macht denn nicht geltend, dass die Fahrzeuge einen besonderen Affektionswert bzw. gewisse Alleinstellungsmerkmale aufweisen. Ganz im Gegenteil: Hinsichtlich des Pininfarinas geht er von einem Wert von CHF 10'000.00 bis CHF 12'000.00 mit der Begründung aus, dass es sich dabei nicht um ein Veteranen-Fahrzeug bzw. einen Oldtimer handle, da er sich nicht mehr im Original-Zustand befinde (Akten W 23 188, pag. 07 900 026). Dem Ferrari misst er einen Wert von maximal CHF 40'000.00 zu; dieser sei in einem mässigen Zustand, da die Lackierung Schlagschäden aufweise
6 und der Antriebszahnriemen ersetzt werden müsse. Hinzu komme, dass es sich mangels roter Original-Farbe und Front-Motorisierung nicht um ein gefragtes Modell handle (Akten W 23 188, pag. 07 900 026). Soweit die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Internetrecherche bezüglich des Jeeps Grand Cherokee mit einem Kilometerstand von 100'000.00 von einem Schätzungswert von CHF 30'000.00 ausgeht, legt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Bewertung der E.________ (GmbH) vor, welche von einem Wert von weniger als CHF 16'000.00 ausgeht (vgl. Beschwerdebeilage 4). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass Standschäden vorliegend kaum zur Diskussion stünden, da namentlich der Pininfarina und der Ferrari auch zuvor nur wenig bewegt worden seien, ist dem entgegen zuhalten, dass es notorisch ist, dass Standschäden – gerade bei älteren Fahrzeugen – bereits innert kurzer Zeit auftreten können, diese sich aber durch eine sachgemässe Einlagerung auf ein Mindestmass reduzieren (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 22 vom 26. April 2023 E. 7.4; BK 21 253 vom 31. August 2021 E. 5.2). Der Wertzerfall steht vorliegend somit nicht im Zentrum. 6.2.2 Im Vordergrund stehen vielmehr die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten monatlichen Einlagerungskosten in der Höhe von CHF 200.00 pro Fahrzeug. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Annahme monatlicher Kosten von CHF 200.00 pro Fahrzeug «atypisch hoch» sei und es zweifelsohne günstigere Abstellmöglichkeiten gäbe. So wäre es möglich, die Personenwagen beim Beschwerdeführer zu belassen und sie mit einer Rad- bzw. Lenkradkralle zu versehen oder sie auf Lagerplätzen abzustellen. Mit der Staatsanwaltschaft ist daran zu erinnern, dass strafrechtlich beschlagnahmte Gegenstände gemäss Art. 266 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO sachgerecht aufbewahrt werden müssen und so zu sichern sind, dass sie nicht verloren gehen, keinen Schaden nehmen und nicht an Wert einbüssen, wofür die Behörde die Verantwortung übernimmt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 22 vom 26. April 2023 E. 7.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2 und auch HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 266 StPO). Wie der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entnommen werden kann, liess diese die beschlagnahmten Fahrzeuge nach Absprache mit dem zuständigen Dezernat der Kantonspolizei durch die F.________ (AG) Pannendienst abtransportieren und in der privaten, geschlossenen und überwachten Einstellhalle dieses Unternehmens unterbringen (vgl. Akten W 23 188, pag. 07 900 013). Inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnten kostengünstigeren Lösungen – inkl. Abdeckung der Fahrzeuge durch eine Blache – die gleiche Sicherheit für die zur Diskussion stehenden Fahrzeuge bieten, wie die von der Staatsanwaltschaft gewählte Infrastruktur, geht aus seinen Behauptungen nicht hervor. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme weiter zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer vor deren Beschlagnahme weder den Ferrari noch den Pininfarina auf seinem eigenen Grundstück geparkt, sondern diese in einer Halle bei der Garage G.________ H.________ (Ortschaft) eingestellt gehabt hatte. Belege dafür, dass die dortigen Parkplatzkosten entgegen den Feststellungen der Staatsanwaltschaft pro Wagen monatlich nur CHF 129.00 inkl. Kosten für Leistungen wie Pflege, Batterieladung und Bereitstellung statt CHF 193.50 betragen haben und er neben seinen eigenen Autos
7 auch noch ein Fahrzeug seiner Tochter dort eingestellt haben soll, reicht er im Beschwerdeverfahren nicht ein. Nur am Rande ist festzuhalten, dass aus den der Kammer vorliegenden Auszügen des UBS-Privatkontos des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (IBAN .________) vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Juli 2023 zusätzlich zu den monatlichen Zahlungen von CHF 387.00 an die Garage G.________ noch diverse weitere Zahlungen in unterschiedlicher Höhe ersichtlich sind (Akten W 23 188, pag. 07 285 001-285), wobei unklar ist, wofür diese zusätzlichen Zahlungen zu leisten waren. So oder anders darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die Kosten der von der Staatsanwaltschaft organisierten Lagerung der Fahrzeuge bei der F.________ (AG) Pannendienst nicht «atypisch hoch» sind. 6.2.3 Mit Verweis auf die zitierte Rechtsprechung (E. 4 hiervor) hängt die Frage, ob im konkreten Fall ein kostspieliger Unterhalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, vom Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Güter zu den Lagerkosten ab, wobei der Dauer des Unterhalts ebenfalls Rechnung getragen werden muss. Nach dem Gesagten belaufen sich die monatlichen Lagerkosten auf CHF 200.00 pro Fahrzeug. Mit der Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine komplexe Strafuntersuchung mit einem grossen Aktenumfang, die voraussichtlich länger dauern dürfte, wobei derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Untersuchung auf weitere Personen ausgedehnt werden muss. In Anbetracht der Gesamtumstände scheint die unbestritten gebliebene Schätzung der Staatsanwaltschaft, wonach nicht vor ca. zwei Jahren mit einem erstinstanzlichen Urteil gerechnet werden kann, nicht abwegig. Unter Einbezug der bisher bereits entstandenen Lagerkosten von CHF 1’000.00 pro Fahrzeug würden sich die weiteren Lagerkosten somit auf mindestens CHF 5’800.00 pro Fahrzeug belaufen. Würde mit einer Verwertung der Fahrzeuge schon nur bis zu einem erstinstanzlichen Urteil in der Hauptsache zugewartet, betrüge – unter Berücksichtigung obiger Annahme – das Verhältnis der bis dahin mindestens zu erwartenden Lagerkosten zu dem vom Beschwerdeführer (ohne Berücksichtigung einer weiteren Wertverminderung) geschätzten Bruttoerlös beim Pininfarina somit ca. 50%, beim Ferrari rund 15% und beim Jeep Grand Cherokee mehr als 35%. Mit der Staatsanwaltschaft ist damit im Einzelnen von einem kostspieligen Unterhalt auszugehen (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 253 vom 31. August 2021 E. 5.2). 6.2.4 Zu prüfen ist schliesslich die Verhältnismässigkeit der vorzeitigen Verwertung. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die vorzeitige Verwertung dazu geeignet ist, die aktuellen Unterhaltskosten sowie den Wertzerfall und das Risiko von Standschäden zu minimieren, gleichzeitig aber den Geldwert der Fahrzeuge im Hinblick auf den Endentscheid zu sichern. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, ist kein milderes Mittel ersichtlich. Wenn in der Beschwerde – ohne dies näher zu begründen – behauptet wird, es sei kein überwiegendes (öffentliches) Interesse an einer sofortigen Verwertung erkennbar, ist dem mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu entgegnen, dass die vorzeitige Verwertung einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensschaden erleidet, dient (BGE 148 IV 74 E 3.2; BGE 130 I 360 E. 14.2 mit Hinweisen). Die vorzeitige Verwertung erweist sich auch als zumutbar, zumal ein Verzicht darauf nichts an der Beschlagnahme der Fahrzeuge auf unbestimmte Zeit ändern würde.
8 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus – wie bereits erwähnt (E. 6.2.1 hiervor)
– auch keinen besonderen Affektionswert bzw. Alleinstellungsmerkmale der Fahrzeuge geltend. Ebenso wenig wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung mit dem auszuhändigenden Geld nicht wieder Modelle desselben Typs beschaffen könnte. Die vorzeitige Verwertung erscheint demnach auch als verhältnismässig. 6.3 Nach dem Gesagten wurde die vorzeitige Verwertung zu Recht angeordnet. 7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - I.________ (AG) und J.________ (AG) AG, beide v.d. Rechtsanwalt K.________ (per B-Post) Bern, 16. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.