Ausstand | Ausstand (59)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 22. Oktober 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme im Strafverfahren (BM 21 38327) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen fahrlässiger Körperverletzung, übler Nachre- de und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz, zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 11. No- vember 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 11. April 2022 hiess die Beschwerde- kammer die Beschwerde in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Arbeitsge- setz gut und wies die restliche Beschwerde ab. Daraufhin eröffnete die Staatsan- waltschaft eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitsge- setz (BM 21 14018) und stellte diese schliesslich mit Einstellungsverfügung vom
21. Oktober 2022 ein. Gegen den Beschluss vom 11. April 2022 erhob die Gesuch- stellerin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Be- schwerde mit Urteil vom 22. März 2023 gut, soweit es darauf eingetreten ist und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese eröffnete mit Verfügung vom 1. Mai 2023 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am 9. Mai 2023 reichte die Gesuchstellerin ein Ausstandsbegeh- ren gegen Staatsanwalt E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein. Mit Verfü- gung vom 15. Mai 2023 leitete die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren an die zuständige Beschwerdekammer weiter. Daraufhin eröffnete diese mit Verfü- gung vom 30. Mai 2023 ein Ausstandsverfahren und forderte die Parteien zur Stel- lungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 wies der Gesuchsgeg- ner die Vorwürfe zurück und beantrage sinngemäss die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
E. 2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Verlangt eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person, so hat sie der Verfahrenslei- tung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zudem ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Soweit erst eine Kumulati- on mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Ge- suchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewie- sen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umstän- den auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine
E. 3 Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die iso- lierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begeh- rens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zu- sammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann ge- kommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu Gunsten der Gesuchstellerin wird davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt für die Geltendmachung der bereits bekannten Ausstandsgründe erst mit Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. Mai 2023 unter der Verfahrensleitung des Gesuchsgegners gekommen ist. Die Gesuchstellerin reichte das Ausstandsgesuch am 9. Mai 2023, wenige Tage nach Kenntnisnahme der Eröffnungsverfügung, bei der Staatsanwaltschaft ein. Das Ausstandsgesuch er- folgte damit frist- und (knapp) formgerecht; es ist darauf einzutreten.
E. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de-
ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem
den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Nimmt die Vertre-
tung der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklage-
behörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der
Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu-
kommt (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.
2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person
hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen
an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen
(BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Um-
stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen,
welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan-
genheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September
2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu
den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche
die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde
Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten be-
nachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Eine Gerichtsperson gilt als
befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpar-
teilichkeit zu erwecken (BOOG, a.a.O., N. 7 f. vor Art. 56-60 StPO). Ob der An-
schein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive
Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den
Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien
gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Per-
son unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit
aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit
einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei
dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle
Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgese-
E. 3.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermö- gen keinen der obgenannten Ausstandsgründe gegen den Gesuchsgegner zu be- gründen. Die Gesuchsstellerin lehnt den Gesuchsgegner wegen Anscheins der Befangen- heit, Parteilichkeit und Voreingenommenheit ab. In ihrer Begründung übt sie aus- schliesslich Kritik an der Verfahrensführung. Sie gibt an, der Gesuchsgegner habe die Polizeirapporte nicht korrigieren lassen, obwohl dies verlangt worden sei, er habe sich wiederholt auf Unterlagen mit fehlender Unterschrift (Sicherheitskonzept
E. 4 hen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der
Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint
(BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Die Besorgnis der Voreingenommenheit
entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem
früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Straf-
sache befasst war. Nicht erfasst wird die Konstellation, in der die in der Strafbehör-
de tätige Person in der gleichen Stellung und in der gleichen Sache mehrfach tätig
ist, etwa nach Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. BOOG,
a.a.O., N. 17 f. zu Art. 56 StPO).
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersu-
chungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen.
Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder un-
gewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei
gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und
sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete
Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel aus-
zuschöpfen. Solche Verfahrensfehler begründen für sich auch dann keinen An-
schein der Voreingenommenheit, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz bzw. vom
Sachgericht beanstandet werden. Eine Ausnahme besteht, wie bereits gesagt, nur
bei besonders krassem oder wiederholtem Fehlverhalten. Die Qualifikation allfälli-
ger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als besonders schwerwiegender
Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Vorein-
genommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für
den Ausstand eines Staatsanwaltes (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom
10. August 2021 E. 3.2 und E. 5.2; je mit Hinweisen). Richtet sich ein Ausstands-
gesuch gegen einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin, ist zwischen den un-
terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens
einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der
Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für
die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61
Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we-
gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um-
stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die
Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie –
zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere
Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih-
ren Überzeugungen führen soll (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2).
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist keine Entschädigung auszurichten.
E. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
- Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
- Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.
- Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwältin G.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben - dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 23 210
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 7. September 2023
Besetzung
Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte
A.________
v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigte 1
C.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
Beschuldigte 2
E.________
Gesuchsgegner
F.________
v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. G.________
Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin
Gegenstand
Ausstand
Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung
2
Erwägungen:
1.
Am 22. Oktober 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme im Strafverfahren (BM
21 38327) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________
(nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen fahrlässiger Körperverletzung, übler Nachre-
de und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz, zum Nachteil von F.________
(nachfolgend: Gesuchstellerin). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 11. No-
vember 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge-
richts des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 11. April 2022 hiess die Beschwerde-
kammer die Beschwerde in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Arbeitsge-
setz gut und wies die restliche Beschwerde ab. Daraufhin eröffnete die Staatsan-
waltschaft eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitsge-
setz (BM 21 14018) und stellte diese schliesslich mit Einstellungsverfügung vom
21. Oktober 2022 ein. Gegen den Beschluss vom 11. April 2022 erhob die Gesuch-
stellerin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Be-
schwerde mit Urteil vom 22. März 2023 gut, soweit es darauf eingetreten ist und
wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese eröffnete mit Verfügung
vom 1. Mai 2023 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger
Körperverletzung. Am 9. Mai 2023 reichte die Gesuchstellerin ein Ausstandsbegeh-
ren gegen Staatsanwalt E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein. Mit Verfü-
gung vom 15. Mai 2023 leitete die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren an
die zuständige Beschwerdekammer weiter. Daraufhin eröffnete diese mit Verfü-
gung vom 30. Mai 2023 ein Ausstandsverfahren und forderte die Parteien zur Stel-
lungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 wies der Gesuchsgeg-
ner die Vorwürfe zurück und beantrage sinngemäss die Abweisung des
Ausstandsgesuchs. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
2.
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen,
sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden
Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde-
kammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Verlangt eine Partei den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person, so hat sie der Verfahrenslei-
tung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zudem ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch
zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung
muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des
Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (BGE 143 V 66 E.
4.3; Urteil 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Soweit erst eine Kumulati-
on mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der
Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Ge-
suchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten
muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewie-
sen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umstän-
den auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine
3
Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die iso-
lierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begeh-
rens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zu-
sammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann ge-
kommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass
zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10.
August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu Gunsten der Gesuchstellerin wird davon
ausgegangen, dass der Zeitpunkt für die Geltendmachung der bereits bekannten
Ausstandsgründe erst mit Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. Mai 2023 unter
der Verfahrensleitung des Gesuchsgegners gekommen ist. Die Gesuchstellerin
reichte das Ausstandsgesuch am 9. Mai 2023, wenige Tage nach Kenntnisnahme
der Eröffnungsverfügung, bei der Staatsanwaltschaft ein. Das Ausstandsgesuch er-
folgte damit frist- und (knapp) formgerecht; es ist darauf einzutreten.
3.
3.1
Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de-
ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem
den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Nimmt die Vertre-
tung der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklage-
behörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der
Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu-
kommt (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.
2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person
hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen
an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen
(BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Um-
stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen,
welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan-
genheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September
2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu
den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche
die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde
Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten be-
nachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Eine Gerichtsperson gilt als
befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpar-
teilichkeit zu erwecken (BOOG, a.a.O., N. 7 f. vor Art. 56-60 StPO). Ob der An-
schein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive
Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den
Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien
gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Per-
son unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit
aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit
einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei
dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle
Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgese-
4
hen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der
Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint
(BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Die Besorgnis der Voreingenommenheit
entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem
früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Straf-
sache befasst war. Nicht erfasst wird die Konstellation, in der die in der Strafbehör-
de tätige Person in der gleichen Stellung und in der gleichen Sache mehrfach tätig
ist, etwa nach Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. BOOG,
a.a.O., N. 17 f. zu Art. 56 StPO).
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersu-
chungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen.
Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder un-
gewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei
gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und
sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete
Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel aus-
zuschöpfen. Solche Verfahrensfehler begründen für sich auch dann keinen An-
schein der Voreingenommenheit, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz bzw. vom
Sachgericht beanstandet werden. Eine Ausnahme besteht, wie bereits gesagt, nur
bei besonders krassem oder wiederholtem Fehlverhalten. Die Qualifikation allfälli-
ger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als besonders schwerwiegender
Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Vorein-
genommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für
den Ausstand eines Staatsanwaltes (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom
10. August 2021 E. 3.2 und E. 5.2; je mit Hinweisen). Richtet sich ein Ausstands-
gesuch gegen einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin, ist zwischen den un-
terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens
einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der
Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für
die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61
Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we-
gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um-
stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die
Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie –
zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere
Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih-
ren Überzeugungen führen soll (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2).
3.2
Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermö-
gen keinen der obgenannten Ausstandsgründe gegen den Gesuchsgegner zu be-
gründen.
Die Gesuchsstellerin lehnt den Gesuchsgegner wegen Anscheins der Befangen-
heit, Parteilichkeit und Voreingenommenheit ab. In ihrer Begründung übt sie aus-
schliesslich Kritik an der Verfahrensführung. Sie gibt an, der Gesuchsgegner habe
die Polizeirapporte nicht korrigieren lassen, obwohl dies verlangt worden sei, er
habe sich wiederholt auf Unterlagen mit fehlender Unterschrift (Sicherheitskonzept
5
H.________, Einsatzrapport Feuerwehr) gestützt und die Einholung anonymer
Auskünfte toleriert. Inwiefern sich diese Vorwürfe auf die Befangenheit auswirkten,
führt die Gesuchstellerin nicht weiter aus. Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a-
e StPO sind offensichtlich keine ersichtlich und werden auch nicht geltend ge-
macht. Vielmehr handelt es sich, wie der Gesuchsgegner zutreffend vorbringt,
sinngemäss um einen Anwendungsfall von Art. 56 Bst. f StPO. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass Verfahrenshandlungen als solche, seien sie nun richtig oder
falsch, grundsätzlich keine Voreingenommenheit begründen. So liegt auch – wie
vorliegend – im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz an dieselbe
in der Strafbehörde tätigen Person keine Befangenheit oder Voreingenommenheit
vor. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfü-
gung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren, wozu die Gesuchstellerin denn auch
die Möglichkeit hatte (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 11. April 2022 BK 21
523 und Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023). Besonders
schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel sind vorliegend keine zu erken-
nen. Mit Urteil des Bundesgerichts wurde die Sache schliesslich an die Staatsan-
waltschaft zurückgewiesen, welche eine entsprechende Strafuntersuchung eröffne-
te. Inwiefern dabei der Verfahrensgrundsatz in dubio pro duriore verletzt und der
Gesuchsgegner dadurch befangen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht
gefolgt werden kann der Rüge der getrennten Verfahrensführung. So betreffen das
laufende und die beiden abgeschlossenen Verfahren verschiedene Personen und
Vorwürfe. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts vom 11.
April 2022 (BK 21 523 E. 7) verwiesen werden. Anzeichen, wonach der Gesuchs-
gegner seine Aufgaben als Staatsanwalt im Vorverfahren nicht wahrgenommen hat
oder unparteilich gehandelt haben soll, lassen sich sodann weder den Akten noch
der Beschwerde entnehmen.
Mithin sind weder den Akten noch der Beschwerde Ausstandsgründe gemäss Art.
56 Bst. f StPO (insbesondere Freundschaft oder Feindschaft), die ein faires Verfah-
ren gegenüber der Gesuchstellerin in Frage stellen würden, zu entnehmen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch damit als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten des
Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist keine Entschädigung
auszurichten.
6
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuch-
stellerin auferlegt.
3.
Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Zu eröffnen:
-
der Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwältin G.________
(per Einschreiben)
-
der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)
-
der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben
-
dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 7. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung
gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-
chen.