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BK 2023 210

Bern OG · 2023-09-07 · Deutsch BE

Ausstand | Ausstand (59)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 22. Oktober 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme im Strafverfahren (BM 21 38327) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen fahrlässiger Körperverletzung, übler Nachre- de und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz, zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 11. No- vember 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 11. April 2022 hiess die Beschwerde- kammer die Beschwerde in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Arbeitsge- setz gut und wies die restliche Beschwerde ab. Daraufhin eröffnete die Staatsan- waltschaft eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitsge- setz (BM 21 14018) und stellte diese schliesslich mit Einstellungsverfügung vom

21. Oktober 2022 ein. Gegen den Beschluss vom 11. April 2022 erhob die Gesuch- stellerin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Be- schwerde mit Urteil vom 22. März 2023 gut, soweit es darauf eingetreten ist und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese eröffnete mit Verfügung vom 1. Mai 2023 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am 9. Mai 2023 reichte die Gesuchstellerin ein Ausstandsbegeh- ren gegen Staatsanwalt E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein. Mit Verfü- gung vom 15. Mai 2023 leitete die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren an die zuständige Beschwerdekammer weiter. Daraufhin eröffnete diese mit Verfü- gung vom 30. Mai 2023 ein Ausstandsverfahren und forderte die Parteien zur Stel- lungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 wies der Gesuchsgeg- ner die Vorwürfe zurück und beantrage sinngemäss die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

E. 2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Verlangt eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person, so hat sie der Verfahrenslei- tung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zudem ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Soweit erst eine Kumulati- on mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Ge- suchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewie- sen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umstän- den auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine

E. 3 Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die iso- lierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begeh- rens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zu- sammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann ge- kommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu Gunsten der Gesuchstellerin wird davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt für die Geltendmachung der bereits bekannten Ausstandsgründe erst mit Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. Mai 2023 unter der Verfahrensleitung des Gesuchsgegners gekommen ist. Die Gesuchstellerin reichte das Ausstandsgesuch am 9. Mai 2023, wenige Tage nach Kenntnisnahme der Eröffnungsverfügung, bei der Staatsanwaltschaft ein. Das Ausstandsgesuch er- folgte damit frist- und (knapp) formgerecht; es ist darauf einzutreten.

E. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de-

ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem

den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Nimmt die Vertre-

tung der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklage-

behörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der

Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu-

kommt (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.

2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person

hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen

an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen

(BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Um-

stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen,

welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan-

genheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September

2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu

den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche

die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde

Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten be-

nachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Eine Gerichtsperson gilt als

befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpar-

teilichkeit zu erwecken (BOOG, a.a.O., N. 7 f. vor Art. 56-60 StPO). Ob der An-

schein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive

Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den

Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien

gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Per-

son unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit

aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit

einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei

dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle

Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgese-

E. 3.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermö- gen keinen der obgenannten Ausstandsgründe gegen den Gesuchsgegner zu be- gründen. Die Gesuchsstellerin lehnt den Gesuchsgegner wegen Anscheins der Befangen- heit, Parteilichkeit und Voreingenommenheit ab. In ihrer Begründung übt sie aus- schliesslich Kritik an der Verfahrensführung. Sie gibt an, der Gesuchsgegner habe die Polizeirapporte nicht korrigieren lassen, obwohl dies verlangt worden sei, er habe sich wiederholt auf Unterlagen mit fehlender Unterschrift (Sicherheitskonzept

E. 4 hen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der

Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint

(BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Die Besorgnis der Voreingenommenheit

entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem

früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Straf-

sache befasst war. Nicht erfasst wird die Konstellation, in der die in der Strafbehör-

de tätige Person in der gleichen Stellung und in der gleichen Sache mehrfach tätig

ist, etwa nach Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. BOOG,

a.a.O., N. 17 f. zu Art. 56 StPO).

Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersu-

chungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen.

Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder un-

gewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei

gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und

sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete

Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel aus-

zuschöpfen. Solche Verfahrensfehler begründen für sich auch dann keinen An-

schein der Voreingenommenheit, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz bzw. vom

Sachgericht beanstandet werden. Eine Ausnahme besteht, wie bereits gesagt, nur

bei besonders krassem oder wiederholtem Fehlverhalten. Die Qualifikation allfälli-

ger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als besonders schwerwiegender

Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Vorein-

genommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für

den Ausstand eines Staatsanwaltes (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom

10. August 2021 E. 3.2 und E. 5.2; je mit Hinweisen). Richtet sich ein Ausstands-

gesuch gegen einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin, ist zwischen den un-

terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens

einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der

Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für

die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61

Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we-

gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um-

stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die

Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie –

zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere

Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih-

ren Überzeugungen führen soll (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist keine Entschädigung auszurichten.

E. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
  3. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.
  4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwältin G.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben - dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 23 210

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 7. September 2023

Besetzung

Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte

A.________

v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigte 1

C.________

v.d. Rechtsanwältin D.________

Beschuldigte 2

E.________

Gesuchsgegner

F.________

v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. G.________

Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin

Gegenstand

Ausstand

Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung

2

Erwägungen:

1.

Am 22. Oktober 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme im Strafverfahren (BM

21 38327) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________

(nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen fahrlässiger Körperverletzung, übler Nachre-

de und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz, zum Nachteil von F.________

(nachfolgend: Gesuchstellerin). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 11. No-

vember 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge-

richts des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 11. April 2022 hiess die Beschwerde-

kammer die Beschwerde in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Arbeitsge-

setz gut und wies die restliche Beschwerde ab. Daraufhin eröffnete die Staatsan-

waltschaft eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitsge-

setz (BM 21 14018) und stellte diese schliesslich mit Einstellungsverfügung vom

21. Oktober 2022 ein. Gegen den Beschluss vom 11. April 2022 erhob die Gesuch-

stellerin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Be-

schwerde mit Urteil vom 22. März 2023 gut, soweit es darauf eingetreten ist und

wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese eröffnete mit Verfügung

vom 1. Mai 2023 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger

Körperverletzung. Am 9. Mai 2023 reichte die Gesuchstellerin ein Ausstandsbegeh-

ren gegen Staatsanwalt E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein. Mit Verfü-

gung vom 15. Mai 2023 leitete die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren an

die zuständige Beschwerdekammer weiter. Daraufhin eröffnete diese mit Verfü-

gung vom 30. Mai 2023 ein Ausstandsverfahren und forderte die Parteien zur Stel-

lungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 wies der Gesuchsgeg-

ner die Vorwürfe zurück und beantrage sinngemäss die Abweisung des

Ausstandsgesuchs. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

2.

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,

hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen,

sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden

Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro-

zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde-

kammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Verlangt eine Partei den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person, so hat sie der Verfahrenslei-

tung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zudem ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch

zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung

muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des

Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (BGE 143 V 66 E.

4.3; Urteil 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Soweit erst eine Kumulati-

on mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der

Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Ge-

suchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten

muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewie-

sen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umstän-

den auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine

3

Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die iso-

lierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begeh-

rens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zu-

sammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann ge-

kommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass

zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10.

August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu Gunsten der Gesuchstellerin wird davon

ausgegangen, dass der Zeitpunkt für die Geltendmachung der bereits bekannten

Ausstandsgründe erst mit Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. Mai 2023 unter

der Verfahrensleitung des Gesuchsgegners gekommen ist. Die Gesuchstellerin

reichte das Ausstandsgesuch am 9. Mai 2023, wenige Tage nach Kenntnisnahme

der Eröffnungsverfügung, bei der Staatsanwaltschaft ein. Das Ausstandsgesuch er-

folgte damit frist- und (knapp) formgerecht; es ist darauf einzutreten.

3.

3.1

Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de-

ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem

den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Nimmt die Vertre-

tung der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklage-

behörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der

Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu-

kommt (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.

2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person

hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen

an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen

(BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Um-

stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen,

welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan-

genheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September

2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu

den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche

die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde

Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten be-

nachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Eine Gerichtsperson gilt als

befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpar-

teilichkeit zu erwecken (BOOG, a.a.O., N. 7 f. vor Art. 56-60 StPO). Ob der An-

schein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive

Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den

Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien

gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Per-

son unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit

aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit

einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei

dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle

Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgese-

4

hen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der

Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint

(BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Die Besorgnis der Voreingenommenheit

entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem

früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Straf-

sache befasst war. Nicht erfasst wird die Konstellation, in der die in der Strafbehör-

de tätige Person in der gleichen Stellung und in der gleichen Sache mehrfach tätig

ist, etwa nach Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. BOOG,

a.a.O., N. 17 f. zu Art. 56 StPO).

Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersu-

chungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen.

Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder un-

gewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei

gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und

sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete

Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel aus-

zuschöpfen. Solche Verfahrensfehler begründen für sich auch dann keinen An-

schein der Voreingenommenheit, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz bzw. vom

Sachgericht beanstandet werden. Eine Ausnahme besteht, wie bereits gesagt, nur

bei besonders krassem oder wiederholtem Fehlverhalten. Die Qualifikation allfälli-

ger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als besonders schwerwiegender

Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Vorein-

genommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für

den Ausstand eines Staatsanwaltes (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom

10. August 2021 E. 3.2 und E. 5.2; je mit Hinweisen). Richtet sich ein Ausstands-

gesuch gegen einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin, ist zwischen den un-

terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens

einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der

Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für

die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61

Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we-

gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um-

stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die

Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie –

zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere

Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih-

ren Überzeugungen führen soll (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2).

3.2

Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermö-

gen keinen der obgenannten Ausstandsgründe gegen den Gesuchsgegner zu be-

gründen.

Die Gesuchsstellerin lehnt den Gesuchsgegner wegen Anscheins der Befangen-

heit, Parteilichkeit und Voreingenommenheit ab. In ihrer Begründung übt sie aus-

schliesslich Kritik an der Verfahrensführung. Sie gibt an, der Gesuchsgegner habe

die Polizeirapporte nicht korrigieren lassen, obwohl dies verlangt worden sei, er

habe sich wiederholt auf Unterlagen mit fehlender Unterschrift (Sicherheitskonzept

5

H.________, Einsatzrapport Feuerwehr) gestützt und die Einholung anonymer

Auskünfte toleriert. Inwiefern sich diese Vorwürfe auf die Befangenheit auswirkten,

führt die Gesuchstellerin nicht weiter aus. Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a-

e StPO sind offensichtlich keine ersichtlich und werden auch nicht geltend ge-

macht. Vielmehr handelt es sich, wie der Gesuchsgegner zutreffend vorbringt,

sinngemäss um einen Anwendungsfall von Art. 56 Bst. f StPO. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass Verfahrenshandlungen als solche, seien sie nun richtig oder

falsch, grundsätzlich keine Voreingenommenheit begründen. So liegt auch – wie

vorliegend – im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz an dieselbe

in der Strafbehörde tätigen Person keine Befangenheit oder Voreingenommenheit

vor. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfü-

gung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren, wozu die Gesuchstellerin denn auch

die Möglichkeit hatte (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 11. April 2022 BK 21

523 und Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023). Besonders

schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel sind vorliegend keine zu erken-

nen. Mit Urteil des Bundesgerichts wurde die Sache schliesslich an die Staatsan-

waltschaft zurückgewiesen, welche eine entsprechende Strafuntersuchung eröffne-

te. Inwiefern dabei der Verfahrensgrundsatz in dubio pro duriore verletzt und der

Gesuchsgegner dadurch befangen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht

gefolgt werden kann der Rüge der getrennten Verfahrensführung. So betreffen das

laufende und die beiden abgeschlossenen Verfahren verschiedene Personen und

Vorwürfe. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts vom 11.

April 2022 (BK 21 523 E. 7) verwiesen werden. Anzeichen, wonach der Gesuchs-

gegner seine Aufgaben als Staatsanwalt im Vorverfahren nicht wahrgenommen hat

oder unparteilich gehandelt haben soll, lassen sich sodann weder den Akten noch

der Beschwerde entnehmen.

Mithin sind weder den Akten noch der Beschwerde Ausstandsgründe gemäss Art.

56 Bst. f StPO (insbesondere Freundschaft oder Feindschaft), die ein faires Verfah-

ren gegenüber der Gesuchstellerin in Frage stellen würden, zu entnehmen.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch damit als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten des

Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist keine Entschädigung

auszurichten.

6

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuch-

stellerin auferlegt.

3.

Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.

4.

Zu eröffnen:

-

der Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwältin G.________

(per Einschreiben)

-

der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)

-

der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben

-

dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 7. September 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung

gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-

chen.