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BK 2022 496

Bern OG · 2023-02-22 · Deutsch BE

amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Es sei Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, im Verfahren BJS 22 16012 vom 17. November 2022 betreffend die Abweisung des Antra- ges um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt aufzuheben.

E. 2 Rechtsanwalt B.________ sei mit Wirkung ab 3. Oktober 2022 als amtlicher Anwalt des Beschul- digten einzusetzen.

E. 3 wendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforde-

rung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, der Wahlverteidigung

das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte

Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Bei notwendiger

Verteidigung setzt die Bestellung einer amtlichen Verteidigung keinen Nachweis

der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (BGE 139 IV 113 E. 5.1),

da die Person zwingend verteidigt sein muss, egal ob sie sich das leisten kann

oder nicht (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-

nung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 132 StPO). Ein Fall notwendiger Verteidigung

liegt insbesondere vor, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen

oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen

nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der

Lage ist (Art. 130 Bst. c StPO). Die gesetzliche Vertretung kann die beschuldigten

Personen nur in sehr beschränktem Masse verteidigen; wobei gemäss RUCKSTUHL

hierfür lediglich das Übertretungsstrafverfahren in Betracht kommt (RUCKSTUHL, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu

Art. 130 StPO). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten

Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffen-

gleichheit (BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Liegt ein Fall notwendiger Ver-

teidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Ver-

teidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Gemäss der Rechtsprechung zu Art.

130 Bst. c StPO ist die Verhandlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nähere

Abklärungen sind jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine be-

schränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind (Urteil des Bundes-

gerichts 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Die Verfahrensleitung

verfügt bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensin-

teressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum. Von Prozessunfähigkeit auf-

grund psychischer Leiden ist nur ausnahmsweise gestützt auf entsprechende Indi-

zien auszugehen und die Verhandlungsfähigkeit ist nur ganz ausnahmsweise zu

verneinen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhand-

lung zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen ver-

nunftgemäss Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom

23. Juli 2020 E. 2.3; 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 1B_314/2015 vom

23. Oktober 2015 E. 2.2 und 1B_318/2014 vom 27 Oktober 2014 E. 2.1).

E. 3.1 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei not-

E. 3.2 Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidi- gung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person gebo- ten ist die Verteidigung namentlich, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall han- delt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bie- tet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Frei- heitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Ta- gessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit Art. 132 StPO wird die bishe- rige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der

E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung vom 17. November 2022 fest, dass im vorliegenden Fall eindeutig ein Bagatellfall vorliege. Es sei ein einfacher Ladendiebstahl mit Hausfriedensbruch zu beurteilen und be- weismässig bestünden keine Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Er habe polizeilich befragt werden können, wobei er sich – auch in Bezug auf das Hausverbot – geständig gezeigt habe. Polizeiseitig seien keine Auffälligkeiten fest- gestellt worden, die darauf hingedeutet hätten, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen wäre, was passiert bzw. was ihm vorgeworfen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem mehrfach einschlägig vorbestraft und ihm sei bestens bekannt, was sein Handeln bedeute und welche Konsequenzen dies habe. Der Straffall biete generell weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Dies gelte auch im Hinblick auf die Schuldfähigkeit. So gehe auch aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten aus dem Jahre 2020 hervor, dass beim Beschwerdeführer nicht per se bei jedem begangenen Diebstahl von Schuldunfähigkeit auszugehen sei, mithin al- so, dass der Beschuldigte auch mit einem Tatmotiv ausserhalb der schizophrenen Erkrankung einen Diebstahl begangen haben könne. Die Staatsanwaltschaft habe keine Zweifel daran, dass der mehrfach wegen ähnlich gelagerten Sachverhalten vorbestrafte Beschwerdeführer bestens verstanden habe, was ihm vorgeworfen werde, bzw. dass er sich auch ohne anwaltliche Vertretung angemessen dagegen zu wehren vermöge.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass sich unter Berück- sichtigung des Einzelfalls ergebe, dass er wegen seines geistigen Zustandes nicht in der Lage sei, sich selbständig gegen die angesichts seiner Schuldunfähigkeit oder zumindest mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit eindeutig zu hoch angesetzte Geldstrafe und Busse zu wehren und seine Verfahrensinteressen aus- reichend zu wahren. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei der Beschwerde- führer den Schwierigkeiten in einem Strafverfahren offensichtlich nicht gewachsen, auch wenn es sich im Einzelnen um geringfügige Vorwürfe handle. Der Beschwer- deführer befinde sich aufgrund seines Gesundheitszustandes seit mehreren Jahren in ärztlichen oder fürsorgerischen Unterbringungen. Gemäss Gutachten vom 8. Ju-

E. 4 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formu- lierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriteri- en (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die be- schuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berück- sichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls not- wendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festge- halten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtli- chen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die In- teressen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 4.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2022 wurde dem Be- schwerdeführer vorgeworfen, ein Geschäft trotz Hausverbots betreten und Waren im Wert von CHF 44.95 entwendet zu haben. Die Rechtsfolgen des dem Be- schwerdeführer Vorgeworfenen liegen im Fall der vollen Schuldfähigkeit freilich im Bagatellstrafbereich. So beantragte die Staatsanwaltschaft im vorgenannten Straf- befehl, gegen welchen der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat, eine Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einen Busse von CHF 600.00. Die Verfahrensakten sind überschaubar und der Straffall bietet in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht grundsätzlich keine Schwierigkeiten. Der Staatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als es sich um einen Bagatellfall handelt und damit auch keine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO geboten gewesen war. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sich jedoch darauf, die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung ausserhalb der Fälle der notwendigen Verteidigung zu prüfen und verkannte dabei, dass sie aufgrund diverser Anhaltspunkte näher hätte prüfen müssen, ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 Bst. c StPO vorliegt.

E. 4.2 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 beantragte Rechtsanwalt B.________ bei der Staatsanwaltschaft die Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschwerdefüh- rers und reichte diverse Beilagen ein um nachzuweisen, dass ein Fall einer not- wendigen Verteidigung vorliege, weil der Beschwerdeführer wegen seines geisti- gen Zustandes seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren könne. Aus den eingereichten Beilagen ist unter anderem ersichtlich, dass für den Beschwer- deführer mit Entscheid vom 12. März 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) Thun eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB angeordnet wurde und die Aufgaben der ernann- ten Beiständin unter anderem auch die Vertretung des Beschwerdeführers im Ver- kehr mit Behörden umfassen. Dem eingereichten forensisch-psychiatrischen Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. Juni 2020 ist sodann zu entnehmen, dass im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer in einem anderen Strafverfahren vorgeworfenen Diebstahl am ehesten von einer mindestens mittelgradigen, mögli- cherweise sogar schwergradig geminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei.

E. 4.3 Spätestens ab dem 3. Oktober 2022 lagen der Staatsanwaltschaft damit ernsthafte Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Diesbezüglich wären nähere Abklärungen geboten ge- wesen und die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 Bst. c StPO hätten geprüft werden müssen.

E. 4.4 Aus den eingereichten Akten ergibt sich, dass sich im Fall des Beschwerdeführers sowohl Fremdbeeinflussungserleben wie auch Wahnwahrnehmungen und Ich- Störungen darstellen und er an einer schwergradigen paranoiden Schizophrenie leidet, welche bereits chronifiziert und einer Behandlung kaum zugänglich ist (vgl. S. 43 ff. des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juni 2020). Zudem ver- fügt der Beschwerdeführer über eine Vertretungsbeistandschaft für den Verkehr mit Behörden (vgl. S. 3 des Entscheids vom 12. März 2021 der Kindes- und Erwach-

E. 4.5 Die Beschwerde ist begründet und somit gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfü- gung vom 17. November 2022 der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben. Dem Be- schwerdeführer wird Rechtsanwalt B.________ rückwirkend als amtlicher Verteidi- ger beigeordnet. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich der Antrag des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gilt auch für das Beschwerdeverfahren und die Ver- fahrenskosten werden gemäss nachfolgender Erwägung vom Kanton Bern getra- gen. 6. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, ist – im Fall einer Ver- urteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwi- schen amtlichem und vollem Honorar erstatten.

E. 5 ni 2020 seien bei ihm eindeutig ein Fremdbeeinflussungserleben, Wahnwahrneh-

mungen sowie Ich-Störungen festgestellt und ihm eine schwerstgradig ausgeprägte

und bereits chronifizierte paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Aufgrund

der schwergradig ausgeprägten psychischen Störungsbilder und der störungsbe-

dingten Einschränkungen sei bezüglich eines früheren Vorwurfes des Diebstahls

auch eine mindestens mittelgradig eingeschränkte bis allenfalls gar vollständig auf-

gehobene Schuldfähigkeit attestiert worden. Unter anderem aufgrund der wahn-

haft-paranoiden Symptomatik und der damit zusammenhängenden generellen

Skepsis gegenüber den Behörden könne der Beschwerdeführer die Verfahrungs-

handlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht richtig einschätzen und sich ent-

sprechend auch nicht in geeigneter Weise zur Wehr setzen. Das Verkennen der

Realität mache das Wahrnehmen der eigenen Verfahrensinteressen praktisch un-

möglich, unabhängig davon, ob ihm ein schweres oder ein an sich geringfügiges

Delikt vorgeworfen werde. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer nicht

krankheitseinsichtig zeige und sich deshalb auch des Konnexes zwischen seinem

Gesundheitszustand und seiner Delinquenz nicht bewusst sei. Aus dem Gutachten

vom 8. Juni 2020 gehe weiter hervor, dass sich die Frage der Schuldfähigkeit des

Beschwerdeführers auch bei geringfügigen Delikten wie Ladendiebstahl und Haus-

friedensbruch stelle. Somit sei er offensichtlich nicht in der Lage, seine Verfahrens-

interessen selbständig zu wahren und auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen.

Auch die Beiständin des Beschwerdeführers schätze die Situation so sein, dass

sich der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren nicht selber vertreten könne

bzw. nicht in der Lage sei, die Situation richtig zu erfassen. Die Staatsanwaltschaft

sei zudem zu Unrecht davon ausgegangen, dass bloss eine Begleitbeistandschaft

im Sinne von Art. 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) bzw.

in Bezug auf den Abschluss diverser zivilrechtlicher Verträge eine Vertretungsbei-

standschaft im Sinne von Art. 394 ZGB bestehe. Gemäss Entscheid der KESB

Thun vom 12. März 2021 beinhalte die Beistandschaft namentlich auch die Vertre-

tungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB be-

züglich der Vertretung des Beschwerdeführers im Verkehr mit Behörden. Auch

daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, selbst einfa-

che Verrichtungen bei Behörden selber zu erledigen und diesbezüglich zwingend

vertreten werden müsse. Dies gelte umso mehr für Strafverfahren, bei welchen

sich namentlich Fragen der Schuldfähigkeit stellten. Die Aussagen, die der Be-

schwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2022 oh-

ne anwaltliche Vertretung getätigt habe, seien zudem alles andere als klar und

stringent und legten nahe, dass sich der Beschwerdeführer auch damals in einem

die Schuldfähigkeit ausschliessenden Zustand befunden habe. Zumindest in dubio

sei davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines Gesundheitszustands der Be-

stand eines Hausverbots, welches rund neun Monate früher ausgesprochen wor-

den sei, tatsächlich nicht bewusst gewesen sei. Folglich liege ein Fall einer not-

wendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 Bst. c StPO vor. Der Beschwerdefüh-

rer erhalte lediglich Leistungen der Sozialversicherungen. Infolge der Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers liege nebst dem Fall der notwendigen Verteidigung auch

ein Fall der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO vor.

E. 6 4.

E. 7 senenschutzbehörde Thun) und ihm wurde bezüglich eines früheren Vorwurfes ei- nes ebenfalls geringfügigen Diebstahls eine mindestens mittelgradig, möglicher- weise sogar schwergradig geminderte Schuldfähigkeit attestiert (vgl. S. 49 des fo- rensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juni 2020). Aufgrund des komplexen und bereits chronifizierten psychischen Krankheitsbilds und mit Blick auf die Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer auch in anderen zentralen Lebensbereichen und insbesondere im Verkehr mit Behörden auf Unterstützung angewiesen ist, rechtfer- tigt sich vorliegend eine amtliche Verbeiständung. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Verteidigung an, wonach der Beschwerdefüh- rer nicht in der Lage ist, seine Verfahrensinteressen zu wahren. Die Voraussetzun- gen für eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 Bst. c StPO sind vorliegend gegeben. Die beantragte und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers fällt unter die Konstellation von Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO. Weil ein Fall notwendi- ger Verteidigung vorliegt, ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht voraus- gesetzt und muss nicht weiter geprüft werden.

E. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung vom 17. November 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, wird aufge- hoben.
  2. Dem Beschwerdeführer wird für das Strafverfahren BJS 22 16012 rückwirkend Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.
  4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. Derjenige Teil der amtlichen Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren entfällt, ist im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungs- und Differenzerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen.
  5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 22 496

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 22. Februar 2023

Besetzung

Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiber Kuratle

Verfahrensbeteiligte

A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

Postfach, 3001 Bern

Gegenstand

amtliche Verteidigung

Strafverfahren wegen Diebstahls (geringfügiger Vermögenswert)

und Hausfriedensbruchs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-

schaft Berner Jura-Seeland vom 17. November 2022

(BJS 22 16012)

2

Erwägungen:

1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan-

waltschaft) erliess gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22.

September 2022 einen Strafbefehl wegen Diebstahls (geringer Vermögenswert)

und Hausfriedensbruchs und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessät-

zen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, und einer Busse von CHF 600.00.

Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 500.00 auferlegt. Mit

Schreiben vom 3. Oktober 2022 teilte Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwalt-

schaft mit, dass er den Beschwerdeführer bereits in einem anderen hängigen Ver-

fahren als amtlichen Verteidiger vertrete, erhob namens und im Auftrag des Be-

schwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte unter anderem,

dass er auch in diesem Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers

eingesetzt werde. Mit Verfügung vom 17. November 2022 wies die Staatsanwalt-

schaft den Antrag um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen

Anwalt ab. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2022 Be-

schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan-

tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein mit den folgenden Anträgen:

1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-

Seeland, im Verfahren BJS 22 16012 vom 17. November 2022 betreffend die Abweisung des Antra-

ges um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt aufzuheben.

2. Rechtsanwalt B.________ sei mit Wirkung ab 3. Oktober 2022 als amtlicher Anwalt des Beschul-

digten einzusetzen.

3. Dem Beschuldigten sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf

das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 nahm und

gab die Verfahrensleitung vom Verzicht auf eine Stellungnahme der General-

staatsanwaltschaft Kenntnis. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.

2.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei

der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün-

det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Be-

schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der

Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29

Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Antrags um Beiordnung von

Rechtsanwalt B.________ als amtlichem Anwalt unmittelbar in seinen rechtlich ge-

schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

3.

3.1.

Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst.

a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei not-

3

wendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforde-

rung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, der Wahlverteidigung

das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte

Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Bei notwendiger

Verteidigung setzt die Bestellung einer amtlichen Verteidigung keinen Nachweis

der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (BGE 139 IV 113 E. 5.1),

da die Person zwingend verteidigt sein muss, egal ob sie sich das leisten kann

oder nicht (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-

nung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 132 StPO). Ein Fall notwendiger Verteidigung

liegt insbesondere vor, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen

oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen

nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der

Lage ist (Art. 130 Bst. c StPO). Die gesetzliche Vertretung kann die beschuldigten

Personen nur in sehr beschränktem Masse verteidigen; wobei gemäss RUCKSTUHL

hierfür lediglich das Übertretungsstrafverfahren in Betracht kommt (RUCKSTUHL, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu

Art. 130 StPO). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten

Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffen-

gleichheit (BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Liegt ein Fall notwendiger Ver-

teidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Ver-

teidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Gemäss der Rechtsprechung zu Art.

130 Bst. c StPO ist die Verhandlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nähere

Abklärungen sind jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine be-

schränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind (Urteil des Bundes-

gerichts 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Die Verfahrensleitung

verfügt bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensin-

teressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum. Von Prozessunfähigkeit auf-

grund psychischer Leiden ist nur ausnahmsweise gestützt auf entsprechende Indi-

zien auszugehen und die Verhandlungsfähigkeit ist nur ganz ausnahmsweise zu

verneinen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhand-

lung zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen ver-

nunftgemäss Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom

23. Juli 2020 E. 2.3; 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 1B_314/2015 vom

23. Oktober 2015 E. 2.2 und 1B_318/2014 vom 27 Oktober 2014 E. 2.1).

3.2.

Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidi-

gung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132

Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person gebo-

ten ist die Verteidigung namentlich, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall han-

delt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bie-

tet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132

Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Frei-

heitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Ta-

gessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit Art. 132 StPO wird die bishe-

rige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der

4

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR

0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus

dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht

automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten

Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formu-

lierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts «namentlich»

zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriteri-

en (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die be-

schuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berück-

sichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls not-

wendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festge-

halten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtli-

chen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die In-

teressen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164

E. 3.5 mit Hinweisen).

3.3.

Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung vom 17.

November 2022 fest, dass im vorliegenden Fall eindeutig ein Bagatellfall vorliege.

Es sei ein einfacher Ladendiebstahl mit Hausfriedensbruch zu beurteilen und be-

weismässig bestünden keine Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Er

habe polizeilich befragt werden können, wobei er sich – auch in Bezug auf das

Hausverbot – geständig gezeigt habe. Polizeiseitig seien keine Auffälligkeiten fest-

gestellt worden, die darauf hingedeutet hätten, dass dem Beschwerdeführer nicht

bewusst gewesen wäre, was passiert bzw. was ihm vorgeworfen worden sei. Der

Beschwerdeführer sei zudem mehrfach einschlägig vorbestraft und ihm sei bestens

bekannt, was sein Handeln bedeute und welche Konsequenzen dies habe. Der

Straffall biete generell weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwie-

rigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Dies gelte auch im

Hinblick auf die Schuldfähigkeit. So gehe auch aus dem forensisch-psychiatrischen

Gutachten aus dem Jahre 2020 hervor, dass beim Beschwerdeführer nicht per se

bei jedem begangenen Diebstahl von Schuldunfähigkeit auszugehen sei, mithin al-

so, dass der Beschuldigte auch mit einem Tatmotiv ausserhalb der schizophrenen

Erkrankung einen Diebstahl begangen haben könne. Die Staatsanwaltschaft habe

keine Zweifel daran, dass der mehrfach wegen ähnlich gelagerten Sachverhalten

vorbestrafte Beschwerdeführer bestens verstanden habe, was ihm vorgeworfen

werde, bzw. dass er sich auch ohne anwaltliche Vertretung angemessen dagegen

zu wehren vermöge.

3.4.

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass sich unter Berück-

sichtigung des Einzelfalls ergebe, dass er wegen seines geistigen Zustandes nicht

in der Lage sei, sich selbständig gegen die angesichts seiner Schuldunfähigkeit

oder zumindest mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit eindeutig zu hoch

angesetzte Geldstrafe und Busse zu wehren und seine Verfahrensinteressen aus-

reichend zu wahren. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei der Beschwerde-

führer den Schwierigkeiten in einem Strafverfahren offensichtlich nicht gewachsen,

auch wenn es sich im Einzelnen um geringfügige Vorwürfe handle. Der Beschwer-

deführer befinde sich aufgrund seines Gesundheitszustandes seit mehreren Jahren

in ärztlichen oder fürsorgerischen Unterbringungen. Gemäss Gutachten vom 8. Ju-

5

ni 2020 seien bei ihm eindeutig ein Fremdbeeinflussungserleben, Wahnwahrneh-

mungen sowie Ich-Störungen festgestellt und ihm eine schwerstgradig ausgeprägte

und bereits chronifizierte paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Aufgrund

der schwergradig ausgeprägten psychischen Störungsbilder und der störungsbe-

dingten Einschränkungen sei bezüglich eines früheren Vorwurfes des Diebstahls

auch eine mindestens mittelgradig eingeschränkte bis allenfalls gar vollständig auf-

gehobene Schuldfähigkeit attestiert worden. Unter anderem aufgrund der wahn-

haft-paranoiden Symptomatik und der damit zusammenhängenden generellen

Skepsis gegenüber den Behörden könne der Beschwerdeführer die Verfahrungs-

handlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht richtig einschätzen und sich ent-

sprechend auch nicht in geeigneter Weise zur Wehr setzen. Das Verkennen der

Realität mache das Wahrnehmen der eigenen Verfahrensinteressen praktisch un-

möglich, unabhängig davon, ob ihm ein schweres oder ein an sich geringfügiges

Delikt vorgeworfen werde. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer nicht

krankheitseinsichtig zeige und sich deshalb auch des Konnexes zwischen seinem

Gesundheitszustand und seiner Delinquenz nicht bewusst sei. Aus dem Gutachten

vom 8. Juni 2020 gehe weiter hervor, dass sich die Frage der Schuldfähigkeit des

Beschwerdeführers auch bei geringfügigen Delikten wie Ladendiebstahl und Haus-

friedensbruch stelle. Somit sei er offensichtlich nicht in der Lage, seine Verfahrens-

interessen selbständig zu wahren und auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen.

Auch die Beiständin des Beschwerdeführers schätze die Situation so sein, dass

sich der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren nicht selber vertreten könne

bzw. nicht in der Lage sei, die Situation richtig zu erfassen. Die Staatsanwaltschaft

sei zudem zu Unrecht davon ausgegangen, dass bloss eine Begleitbeistandschaft

im Sinne von Art. 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) bzw.

in Bezug auf den Abschluss diverser zivilrechtlicher Verträge eine Vertretungsbei-

standschaft im Sinne von Art. 394 ZGB bestehe. Gemäss Entscheid der KESB

Thun vom 12. März 2021 beinhalte die Beistandschaft namentlich auch die Vertre-

tungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB be-

züglich der Vertretung des Beschwerdeführers im Verkehr mit Behörden. Auch

daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, selbst einfa-

che Verrichtungen bei Behörden selber zu erledigen und diesbezüglich zwingend

vertreten werden müsse. Dies gelte umso mehr für Strafverfahren, bei welchen

sich namentlich Fragen der Schuldfähigkeit stellten. Die Aussagen, die der Be-

schwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2022 oh-

ne anwaltliche Vertretung getätigt habe, seien zudem alles andere als klar und

stringent und legten nahe, dass sich der Beschwerdeführer auch damals in einem

die Schuldfähigkeit ausschliessenden Zustand befunden habe. Zumindest in dubio

sei davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines Gesundheitszustands der Be-

stand eines Hausverbots, welches rund neun Monate früher ausgesprochen wor-

den sei, tatsächlich nicht bewusst gewesen sei. Folglich liege ein Fall einer not-

wendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 Bst. c StPO vor. Der Beschwerdefüh-

rer erhalte lediglich Leistungen der Sozialversicherungen. Infolge der Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers liege nebst dem Fall der notwendigen Verteidigung auch

ein Fall der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO vor.

6

4.

4.1.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2022 wurde dem Be-

schwerdeführer vorgeworfen, ein Geschäft trotz Hausverbots betreten und Waren

im Wert von CHF 44.95 entwendet zu haben. Die Rechtsfolgen des dem Be-

schwerdeführer Vorgeworfenen liegen im Fall der vollen Schuldfähigkeit freilich im

Bagatellstrafbereich. So beantragte die Staatsanwaltschaft im vorgenannten Straf-

befehl, gegen welchen der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat, eine Gelds-

trafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einen Busse von CHF 600.00.

Die Verfahrensakten sind überschaubar und der Straffall bietet in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht grundsätzlich keine Schwierigkeiten. Der Staatsanwaltschaft ist

insofern zuzustimmen, als es sich um einen Bagatellfall handelt und damit auch

keine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO geboten gewesen

war. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sich jedoch darauf, die Voraussetzungen

der amtlichen Verteidigung ausserhalb der Fälle der notwendigen Verteidigung zu

prüfen und verkannte dabei, dass sie aufgrund diverser Anhaltspunkte näher hätte

prüfen müssen, ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 Bst. c

StPO vorliegt.

4.2.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 beantragte Rechtsanwalt B.________ bei der

Staatsanwaltschaft die Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschwerdefüh-

rers und reichte diverse Beilagen ein um nachzuweisen, dass ein Fall einer not-

wendigen Verteidigung vorliege, weil der Beschwerdeführer wegen seines geisti-

gen Zustandes seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren könne. Aus

den eingereichten Beilagen ist unter anderem ersichtlich, dass für den Beschwer-

deführer mit Entscheid vom 12. März 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutz-

behörde (KESB) Thun eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1

i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB angeordnet wurde und die Aufgaben der ernann-

ten Beiständin unter anderem auch die Vertretung des Beschwerdeführers im Ver-

kehr mit Behörden umfassen. Dem eingereichten forensisch-psychiatrischen Gut-

achten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. Juni 2020 ist sodann zu entnehmen,

dass im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer in einem anderen Strafverfahren

vorgeworfenen Diebstahl am ehesten von einer mindestens mittelgradigen, mögli-

cherweise sogar schwergradig geminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei.

4.3.

Spätestens ab dem 3. Oktober 2022 lagen der Staatsanwaltschaft damit ernsthafte

Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer seine Verfahrensinteressen nicht

ausreichend wahren kann. Diesbezüglich wären nähere Abklärungen geboten ge-

wesen und die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130

Bst. c StPO hätten geprüft werden müssen.

4.4.

Aus den eingereichten Akten ergibt sich, dass sich im Fall des Beschwerdeführers

sowohl Fremdbeeinflussungserleben wie auch Wahnwahrnehmungen und Ich-

Störungen darstellen und er an einer schwergradigen paranoiden Schizophrenie

leidet, welche bereits chronifiziert und einer Behandlung kaum zugänglich ist (vgl.

S. 43 ff. des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juni 2020). Zudem ver-

fügt der Beschwerdeführer über eine Vertretungsbeistandschaft für den Verkehr mit

Behörden (vgl. S. 3 des Entscheids vom 12. März 2021 der Kindes- und Erwach-

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senenschutzbehörde Thun) und ihm wurde bezüglich eines früheren Vorwurfes ei-

nes ebenfalls geringfügigen Diebstahls eine mindestens mittelgradig, möglicher-

weise sogar schwergradig geminderte Schuldfähigkeit attestiert (vgl. S. 49 des fo-

rensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juni 2020). Aufgrund des komplexen

und bereits chronifizierten psychischen Krankheitsbilds und mit Blick auf die Tatsa-

che, dass der Beschwerdeführer auch in anderen zentralen Lebensbereichen und

insbesondere im Verkehr mit Behörden auf Unterstützung angewiesen ist, rechtfer-

tigt sich vorliegend eine amtliche Verbeiständung. Die Beschwerdekammer

schliesst sich den Ausführungen der Verteidigung an, wonach der Beschwerdefüh-

rer nicht in der Lage ist, seine Verfahrensinteressen zu wahren. Die Voraussetzun-

gen für eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 Bst. c StPO sind vorliegend

gegeben. Die beantragte und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Einsetzung

von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers

fällt unter die Konstellation von Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO. Weil ein Fall notwendi-

ger Verteidigung vorliegt, ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht voraus-

gesetzt und muss nicht weiter geprüft werden.

4.5.

Die Beschwerde ist begründet und somit gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfü-

gung vom 17. November 2022 der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben. Dem Be-

schwerdeführer wird Rechtsanwalt B.________ rückwirkend als amtlicher Verteidi-

ger beigeordnet.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich der Antrag des Be-

schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beiordnung

von Rechtsanwalt B.________ gilt auch für das Beschwerdeverfahren und die Ver-

fahrenskosten werden gemäss nachfolgender Erwägung vom Kanton Bern getra-

gen.

6.

Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent-

schädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerde-

verfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Derjenige Teil der

Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, ist – im Fall einer Ver-

urteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO ausgenommen. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem

Kanton zurückzuzahlen noch muss er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwi-

schen amtlichem und vollem Honorar erstatten.

8

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung vom 17. November 2022

der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, wird aufge-

hoben.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das Strafverfahren BJS 22 16012 rückwirkend

Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton

Bern.

4.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende

des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt.

Derjenige Teil der amtlichen Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren

entfällt, ist im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungs-

und Differenzerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen.

5.

Zu eröffnen:

-

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

-

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

-

der

Regionalen

Staatsanwaltschaft

Berner

Jura-Seeland,

Staatsanwältin

C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 22. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Kuratle

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-

chen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der

Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be-

gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).