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BK 2022 448

Bern OG · 2022-11-29 · Deutsch BE

Ausstand | Ausstand (59)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) hängig. Am 11. Oktober 2022 fand im obengenannten Strafverfahren nach der Ein- sprache des Gesuchstellers gegen den Strafbefehl EO 21 12465 vom 9. Februar 2022 vor Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Hauptverhandlung statt. Diese musste nach dem Schluss des Beweisverfahrens aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Gesuchstellers abgebrochen wer- den. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 reichte der Gesuchsteller beim Regio- nalgericht das einverlangte Arztzeugnis nach und stellte gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin. Diese leitete das Ausstandsgesuch am 21. Oktober 2022 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter, nahm hierzu Stellung und beantragte dessen kostenfällige Abweisung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin eingeschrieben versandt. Die Verfügung wurde der Beschwerde- kammer in Strafsachen am 3. November 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Mit Schreiben vom 9. November 2022 wurde dem Gesuchsteller die verfahrensleitende Verfügung vom 25. Oktober 2022 inklusive Beilage zusätzlich per A-Post versandt.

E. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekam- mer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand nicht ohne zeitliche Beschrän- kung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Ta- gen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). «Ohne Verzug bedeutet innerhalb der nächsten Tage, sicher innerhalb einer Frist unter einer Wo- che» (vgl. SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 66, mit Hinweis). Vorliegend zeigt sich der Gesuchsteller zur Hauptsache mit der Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2022 nicht einverstanden. Insoweit hat er mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 frist- und formge-

E. 2.2 Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zuge- stellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss (sog. Zustellfiktion). Der Gesuchsteller beantragte mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 den Ausstand der Gesuchsgegnerin. Er hat eigens Einsprache gegen den Strafbefehl EO 21 12465 vom 9. Februar 2022 erhoben und musste angesichts dessen mit Mitteilungen und Verfügungen der Straf-(verfolgungs-)behörden rechnen (vgl. auch den diesbezüg- lich gemachten Hinweis der Kantonspolizei Bern gegenüber dem Gesuchsteller [S. 4 des Anzeigerapports vom 29. November 2022]). Entsprechend hatte er dafür Sorge zu tragen, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können. Auch wenn der Gesuchsteller die prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2022 nicht abgeholt hat, gilt diese gestützt auf Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO in Anwendung der sog. Zustellfiktion und des Grundsatzes von Treu und Glauben als am 2. November 2022 zugestellt (zur Abholung gemeldet: 26. Oktober 2022 [Sendungsverfolgungs- Nr. 98.41.910063.00031156]), unabhängig davon, ob der Gesuchsteller von dieser tatsächlich Kenntnis genommen hat. Die Kenntnis des Inhalts der Verfügung ist ihm anzurechnen.

E. 3 recht ein Ausstandsgesuch gestellt, worauf einzutreten ist. Soweit der Gesuchstel- ler geltend macht, es hätten schon vor der Hauptverhandlung Ausstandsgründe gegen die Gesuchsgegnerin bestanden, geht aus seinem Gesuch nicht hervor, um was für Gegebenheiten zu welcher Zeit es sich hierbei gehandelt haben soll. Ob das Ausstandsgesuch auch insoweit fristgerecht erfolgte, kann offen bleiben, zumal das Ausstandsgesuch auch in diesem Punk abzuweisen wäre, soweit darauf einge- treten wird (vgl. E. 4.2 hiervor).

E. 3.1 Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Ausstandsgesuchs zusammenge- fasst aus, schon vor der Hauptverhandlung habe die Gesuchsgegnerin ihm klar- gemacht, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit des Anzeigerapports habe und dass es deshalb für ihn wesentlich günstiger käme, wenn er seine Einsprache zurückziehe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die Gesuchsgegnerin jeden seiner Versuche, die als Zeugen einvernommenen Polizisten der Lüge zu über- führen, sogleich abgewürgt, indem sie seine Fragen als unzulässig zurückgewiesen habe mit der Begründung, dass vorliegend nicht das Verhalten der Polizisten zur Diskussion stehe. Das Verhalten der Polizisten spiele sehr wohl eine entscheiden- de Rolle. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin seinen Antrag um Augenschein vor Ort mit einer fadenscheinigen Begründung abgewiesen habe, se- he man, dass sie Partei zu Gunsten der beiden Polizisten ergreife. Er sei am Ende seiner Einvernahme von der Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen worden, dass sie nach wie vor zu 100 % hinter den Polizisten stehe und sie keinen Anlass habe, deren Anschuldigungen und Aussagen anzuzweifeln. Die Gesuchsgegnerin habe damit durchblicken lassen, dass sie den angefochtenen Strafbefehl und die darin enthaltene Busse vollumfänglich bestätigen und ihm hohe Gerichtskosten auferle- gen werde, wenn er seine Einsprache nicht zurückziehe. Dies sei als versuchte Er- pressung oder zumindest als unzulässiges Unter-Druck-Setzen zu taxieren. Aus- serdem habe ihn die Gesuchsgegnerin gefragt, ob er auf sein Plädoyer verzichten

E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin entgegnet Folgendes:

Vor der Hauptverhandlung vom 11.10.2022 hatte ich keinerlei persönlichen Kontakt mit dem Beschul-

digten und seitens des Gerichts ergingen einzig die Standard-Verfügungen und -Vorladungen. Zu Be-

ginn der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte - wie in Strafverfahren betreffend Einsprache ge-

gen den Strafbefehl üblich - über den Inhalt der vorliegenden Akten (insbesondere den Anzeigerap-

port und seine Einvernahme), den weiteren Verhandlungsablauf (Einvernahme der anzeigenden Poli-

zeibeamten als Zeugen und Einvernahme von ihm als beschuldigte Person), die bisher aufgelaufenen

Verfahrenskosten sowie die allfälligen weiteren Verfahrenskosten (je nach Dauer der Verhandlung)

orientiert. Zudem wurde ihm erklärt, dass er die Möglichkeit habe, die Einsprache bis zum Schluss der

Parteiverhandlung zurückzuziehen, was - je nach Verfahrensstadium unterschiedlich - tiefere Verfah-

renskosten zur Folge hätte. Die bisher vorhandenen Beweismittel wurden mit Blick auf die noch ge-

planten Beweismassnahmen weder gewürdigt noch kommentiert.

Der Beschuldigte hat zu Beginn der Hauptverhandlung neue Beweisanträge gestellt. Aufgrund des

vorgesehenen Verhandlungsplans und insbesondere der vorgeladenen Zeugen wurde deren Beurtei-

lung aber auf später verschoben. Die Beweisanträge wurden in der Folge beurteilt und der diesbezüg-

liche Entscheid begründet. Der Beschuldigte hatte zudem Gelegenheit, den Polizeibeamten Ergän-

zungsfragen zu stellen. Die Beweisanträge und Ergänzungsfragen wurden stets unter dem Gesichts-

punkt von Art. 139 Abs. 2 StPO geprüft, wonach über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der

Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird. Dies

kann alles dem Hauptverhandlungsprotokoll und insbesondere auch den Aufnahmen der Einvernah-

men entnommen werden.

Dem (nicht anwaltlich vertretenen) Beschuldigten wurde nach den Einvernahmen der Polizeibeamten

sowie nach seiner eigenen Einvernahme und Schluss des Beweisverfahrens jeweils nochmals Gele-

genheit gegeben, seine Einsprache zu überdenken und allenfalls zurückzuziehen. Dies insbesondere

mit Blick auf die einzig zur Diskussion stehende Übertretungsbusse von CHF 700.00 im Verhältnis zu

den bisher aufgelaufenen und noch anfallenden Verfahrenskosten. Dass das Gericht bei der Vorbe-

reitung der Hauptverhandlung, im Rahmen der Hauptverhandlung selber (nach Kenntnisnahme der

Argumente des Beschuldigten und den vorliegenden Beweismitteln) sowie insbesondere nach

Schluss des Beweisverfahrens jeweils eine vorläufige Tendenz bzw. Einschätzung des Falles ge-

winnt, ist verfahrensimmanent. Dabei handelt es sich aber eben nur um eine vorläufige Einschätzung

bzw. Tendenz. Selbstverständlich wird das effektive Urteil erst nach Schluss der Parteiverhandlung

und anlässlich der Urteilsberatung gefällt.

Da die Verhandlung länger als geplant gedauert hat, wurde der Beschuldigte zwecks weiterer Pla-

nung angefragt, wie er für den Nachmittag disponiert sei. Zudem wurde er gefragt, ob er noch einen

eigentlichen Parteivortrag halten wolle, zumal viele nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte, die ihre

Argumente bereits bei der Einvernahme vorbringen konnten, keinen eigentlichen Parteivortrag mehr

halten wollen. Der Beschuldigte bejahte dies, weshalb für den Nachmittag mehr Zeit eingeplant wurde

(vgl. dazu auch Protokoll der Hauptverhandlung). Bezüglich Verwarnung verweise ich ebenfalls auf

E. 4 wolle, da der Fall bzw. die Verurteilung ja ohnehin klar seien. Sie habe ihn als juris- tischen Laien unnötig hart und verständnislos behandelt. Er sei sogar für ein Ver- ziehen seiner Mundwinkel offiziell verwarnt worden, was übertrieben sei. Die Ge- suchsgegnerin sei befangen. Es sei evident, dass unter den vorliegenden Voraus- setzungen keine faire Verhandlung stattgefunden habe und schon gar kein fairer und objektiver Urteilsspruch zu erwarten sei.

E. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Die Gerichtsper- son kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ent- scheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbe- stimmt erscheint. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). Die strafpro- zessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die ver- fassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gege- benheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zu- lassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfah- rens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 4.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit der Ge- suchsgegnerin erwecken könnten. Zur Begründung kann vorab auf die einlässli- chen und zutreffenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Diesen ist vollumfänglich beizupflichten. Hervorzuheben ist Folgendes: Der Gesuchsteller macht lediglich in allgemeiner Weise geltend, dass ihm die Gesuchsgegnerin schon vor der Hauptverhandlung klargemacht habe, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit des Anzeigerapports habe und es deshalb für ihn wesentlich günstiger käme, wenn er seine Einsprache zurückziehe. Wann und in welcher Form dies gewesen sein soll, wird von ihm nicht weiter begründet. Die diesbezüglichen Ausführungen erscheinen angesichts des- sen wenig glaubhaft, zumal sich aus den vorliegenden Akten ergibt, dass vor der

E. 5 das Protokoll der Hauptverhandlung sowie auf die Audioaufnahmen der Einvernahmen; diese erfolgte nach wiederholtem Zu-Recht-weisen des Beschuldigten nach stets gleichem Verhalten. Nach Dafürhalten der Unterzeichnenden hatte der Beschuldigte bisher ein faires Strafverfahren und einen fairen Prozess. Er konnte sich jederzeit einbringen und es wurde in jeder Hinsicht auf ihn Rück- sicht genommen. 4.

E. 6 Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2022 seitens der Gesuchsgegnerin einzig die

Standardverfügungen betreffend Ansetzung der Hauptverhandlung, Vorladungen,

Gerichtsbesetzung etc. erlassen wurden (vgl. die Verfügungen vom 8. und 26. Juni

2022). Ein persönlicher Kontakt der Gesuchsgegnerin mit dem Gesuchsteller vor

der Hauptverhandlung fand nicht statt. Dies wird auch vom Gesuchsteller nicht gel-

tend gemacht. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll geht hervor, dass die Ge-

suchsgegnerin die vom Gesuchsteller gestellten Beweisanträge beurteilt und ihm

Gelegenheit gewährt hat, den als Zeugen einvernommenen Polizisten ausführlich

Ergänzungsfragen zu stellen. Sie sah zudem die vom Gesuchsteller dem Gericht

ab seinem Mobiltelefon gezeigten Videoaufnahmen und Fotos an, welche dieser

am Tag zuvor an den umstrittenen Stellen in Langenthal und Aarwangen aufge-

nommen hatte. Dem Gesuchsteller wurden die Parteirechte offensichtlich zurei-

chend gewährt. Die Begründung betreffend die Abweisung der Beweisanträge um

Augenschein und Vornahme von weiteren Abklärungen bei der Kantonspolizei Bern

betreffend interne Bussen-Wettbewerbe erscheint in Anwendung von Art. 139 Abs.

2 StPO nachvollziehbar. Daraus lassen sich keine objektiven Anhaltspunkte für ei-

ne Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin ableiten. Der

Gesuchsgegner verkennt, dass die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet ist, sämtli-

che Beweisanträge des Gesuchstellers gutzuheissen. Über Tatsachen, die uner-

heblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwie-

sen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 139

Abs. 2 StPO war es auch nicht zu beanstanden, dass die Gesuchsgegnerin den

Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach auf den Gegenstand der

Befragung hingewiesen und sachverhaltsirrelevante Ergänzungsfragen nicht zuge-

lassen hat. Anders als es der Gesuchsteller meint, geht es nicht primär darum, die

allgemeine Glaubwürdigkeit der Kantonspolizisten zu beurteilen, sondern um die

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Es ist daher verständlich, dass die Ge-

suchsgegnerin Fragen, welche ein angebliches Fehlverhalten der beiden Kantons-

polizisten betreffen sollen, zurückgewiesen hat. Auch insoweit ist kein Ausstands-

grund auszumachen. Die Gesuchsgegnerin hat gegen den Gesuchsteller erst nach

wiederholter Kommentierung der Aussagen der Zeugen und nachdem sie ihn

mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass er dies unterlassen solle, eine erste Ver-

warnung ausgesprochen. Von einer unnötig harten und verständnislosen Behand-

lung eines juristischen Laien kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Es trifft

zu, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller unter Verweis auf die Verfah-

renskosten auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Einsprache zurückzuziehen.

Insoweit ist anzumerken, dass sich durchaus Verfahrenssituationen ergeben kön-

nen, in welchen die Gerichtspräsidentin bereits vor Abschluss des Verfahrens in

rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand des Verfahrens Stellung

nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrens-

stands vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern

nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, – solche sind hier nicht

auszumachen – vorausgesetzt werden, dass diese in der Lage ist, ihre vorläufige

Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Ver-

fahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente

auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit

E. 7 oder Befangenheit objektiv zu begründen. Der Umstand, dass sich die Gesuchs-

gegnerin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung durch Aktenstudium resp. nach der

Einvernahme der Zeugen und des Gesuchstellers ein Bild der Sachlage gemacht

hat, lässt die Gesuchsgegnerin nicht als vorbefasst erscheinen. Es gehört vielmehr

zu einer gehörigen Vorbereitung der Hauptverhandlung, dass sich die Gesuchs-

gegnerin vorgängig Gedanken zur Sach- und Beweislage macht und die rechtli-

chen Grundlagen erarbeitet. Immerhin muss sie am Ende der Hauptverhandlung in

der Lage sein, ein Urteil zu fällen und dieses kurz mündlich zu begründen (Art. 84

Abs. 1 StPO). Bei der Meinungsbildung zum Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptver-

handlung resp. nach der Einvernahme der Zeugen und des Gesuchstellers handel-

te es sich um eine vorläufige Auffassung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt vor-

liegenden Fakten. Es versteht sich von selbst, dass die Gesuchsgegnerin von einer

allfälligen vorläufigen Meinung abweicht, wenn der Fortgang des Verfahrens in eine

andere Richtung deutet. Das Verfahren erscheint in Bezug auf den konkreten

Sachverhalt und die konkret zu beantwortenden Fragen noch offen. Beim Einwand

des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin solle ihm am Ende seiner Einvernahme

gesagt haben, dass sie nach wie vor zu 100 % hinter den beiden Polizisten stehe,

handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche nicht nachvollziehbar er-

scheint. Eine solche Äusserung dürfte aller Voraussicht nach so nicht gemacht

worden sein. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht geschrieben hat, wollen viele

nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte, die ihre Argumente bereits bei der Einver-

nahme vorbringen konnten, keinen eigentlichen Parteivortrag mehr halten. Dass

die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller deshalb nach Abschluss des Beweisver-

fahrens gefragt hat, ob er einen Parteivortrag halten wolle, ist demnach verständ-

lich und lässt nicht auf eine bereits gefestigte, unveränderbare Meinung schliessen.

5.

Zusammengefasst liegen keine Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände

vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden.

Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens,

bestimmt auf CHF 1'000.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4

StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi-

gung.

E. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
  3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (EO 21 12465 – per B-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 22 448

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 29. November 2022

Besetzung

Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschuldigter/Gesuchsteller

B.________

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver-

kehrsgesetz

2

Erwägungen:

1.

Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein

Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller)

wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01)

hängig. Am 11. Oktober 2022 fand im obengenannten Strafverfahren nach der Ein-

sprache des Gesuchstellers gegen den Strafbefehl EO 21 12465 vom 9. Februar

2022 vor Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die

Hauptverhandlung statt. Diese musste nach dem Schluss des Beweisverfahrens

aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Gesuchstellers abgebrochen wer-

den. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 reichte der Gesuchsteller beim Regio-

nalgericht das einverlangte Arztzeugnis nach und stellte gleichzeitig ein

Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin. Diese leitete das Ausstandsgesuch

am 21. Oktober 2022 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter, nahm hierzu

Stellung und beantragte dessen kostenfällige Abweisung. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme der

Gesuchsgegnerin eingeschrieben versandt. Die Verfügung wurde der Beschwerde-

kammer in Strafsachen am 3. November 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt»

retourniert. Mit Schreiben vom 9. November 2022 wurde dem Gesuchsteller die

verfahrensleitende Verfügung vom 25. Oktober 2022 inklusive Beilage zusätzlich

per A-Post versandt.

2.

2.1

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,

so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel-

len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden

Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozess-

ordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekam-

mer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung

einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie

sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund

Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand nicht ohne zeitliche Beschrän-

kung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend

gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit

Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Ta-

gen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das erst nach

zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (vgl. Urteile des Bundesge-

richts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3

und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). «Ohne Verzug

bedeutet innerhalb der nächsten Tage, sicher innerhalb einer Frist unter einer Wo-

che» (vgl. SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis,

2019, S. 66, mit Hinweis).

Vorliegend zeigt sich der Gesuchsteller zur Hauptsache mit der Vorgehensweise

der Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2022 nicht

einverstanden. Insoweit hat er mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 frist- und formge-

3

recht ein Ausstandsgesuch gestellt, worauf einzutreten ist. Soweit der Gesuchstel-

ler geltend macht, es hätten schon vor der Hauptverhandlung Ausstandsgründe

gegen die Gesuchsgegnerin bestanden, geht aus seinem Gesuch nicht hervor, um

was für Gegebenheiten zu welcher Zeit es sich hierbei gehandelt haben soll. Ob

das Ausstandsgesuch auch insoweit fristgerecht erfolgte, kann offen bleiben, zumal

das Ausstandsgesuch auch in diesem Punk abzuweisen wäre, soweit darauf einge-

treten wird (vgl. E. 4.2 hiervor).

2.2

Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die

nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zuge-

stellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss (sog. Zustellfiktion). Der

Gesuchsteller beantragte mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 den Ausstand der

Gesuchsgegnerin. Er hat eigens Einsprache gegen den Strafbefehl EO 21 12465

vom 9. Februar 2022 erhoben und musste angesichts dessen mit Mitteilungen und

Verfügungen der Straf-(verfolgungs-)behörden rechnen (vgl. auch den diesbezüg-

lich gemachten Hinweis der Kantonspolizei Bern gegenüber dem Gesuchsteller

[S. 4 des Anzeigerapports vom 29. November 2022]). Entsprechend hatte er dafür

Sorge zu tragen, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können. Auch

wenn der Gesuchsteller die prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2022 nicht

abgeholt hat, gilt diese gestützt auf Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO in Anwendung der

sog. Zustellfiktion und des Grundsatzes von Treu und Glauben als am 2. November

2022 zugestellt (zur Abholung gemeldet: 26. Oktober 2022 [Sendungsverfolgungs-

Nr. 98.41.910063.00031156]), unabhängig davon, ob der Gesuchsteller von dieser

tatsächlich Kenntnis genommen hat. Die Kenntnis des Inhalts der Verfügung ist ihm

anzurechnen.

3.

3.1

Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Ausstandsgesuchs zusammenge-

fasst aus, schon vor der Hauptverhandlung habe die Gesuchsgegnerin ihm klar-

gemacht, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit des Anzeigerapports habe und

dass es deshalb für ihn wesentlich günstiger käme, wenn er seine Einsprache

zurückziehe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die Gesuchsgegnerin jeden

seiner Versuche, die als Zeugen einvernommenen Polizisten der Lüge zu über-

führen, sogleich abgewürgt, indem sie seine Fragen als unzulässig zurückgewiesen

habe mit der Begründung, dass vorliegend nicht das Verhalten der Polizisten zur

Diskussion stehe. Das Verhalten der Polizisten spiele sehr wohl eine entscheiden-

de Rolle. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin seinen Antrag um

Augenschein vor Ort mit einer fadenscheinigen Begründung abgewiesen habe, se-

he man, dass sie Partei zu Gunsten der beiden Polizisten ergreife. Er sei am Ende

seiner Einvernahme von der Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen worden, dass

sie nach wie vor zu 100 % hinter den Polizisten stehe und sie keinen Anlass habe,

deren Anschuldigungen und Aussagen anzuzweifeln. Die Gesuchsgegnerin habe

damit durchblicken lassen, dass sie den angefochtenen Strafbefehl und die darin

enthaltene Busse vollumfänglich bestätigen und ihm hohe Gerichtskosten auferle-

gen werde, wenn er seine Einsprache nicht zurückziehe. Dies sei als versuchte Er-

pressung oder zumindest als unzulässiges Unter-Druck-Setzen zu taxieren. Aus-

serdem habe ihn die Gesuchsgegnerin gefragt, ob er auf sein Plädoyer verzichten

4

wolle, da der Fall bzw. die Verurteilung ja ohnehin klar seien. Sie habe ihn als juris-

tischen Laien unnötig hart und verständnislos behandelt. Er sei sogar für ein Ver-

ziehen seiner Mundwinkel offiziell verwarnt worden, was übertrieben sei. Die Ge-

suchsgegnerin sei befangen. Es sei evident, dass unter den vorliegenden Voraus-

setzungen keine faire Verhandlung stattgefunden habe und schon gar kein fairer

und objektiver Urteilsspruch zu erwarten sei.

3.2

Die Gesuchsgegnerin entgegnet Folgendes:

Vor der Hauptverhandlung vom 11.10.2022 hatte ich keinerlei persönlichen Kontakt mit dem Beschul-

digten und seitens des Gerichts ergingen einzig die Standard-Verfügungen und -Vorladungen. Zu Be-

ginn der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte - wie in Strafverfahren betreffend Einsprache ge-

gen den Strafbefehl üblich - über den Inhalt der vorliegenden Akten (insbesondere den Anzeigerap-

port und seine Einvernahme), den weiteren Verhandlungsablauf (Einvernahme der anzeigenden Poli-

zeibeamten als Zeugen und Einvernahme von ihm als beschuldigte Person), die bisher aufgelaufenen

Verfahrenskosten sowie die allfälligen weiteren Verfahrenskosten (je nach Dauer der Verhandlung)

orientiert. Zudem wurde ihm erklärt, dass er die Möglichkeit habe, die Einsprache bis zum Schluss der

Parteiverhandlung zurückzuziehen, was - je nach Verfahrensstadium unterschiedlich - tiefere Verfah-

renskosten zur Folge hätte. Die bisher vorhandenen Beweismittel wurden mit Blick auf die noch ge-

planten Beweismassnahmen weder gewürdigt noch kommentiert.

Der Beschuldigte hat zu Beginn der Hauptverhandlung neue Beweisanträge gestellt. Aufgrund des

vorgesehenen Verhandlungsplans und insbesondere der vorgeladenen Zeugen wurde deren Beurtei-

lung aber auf später verschoben. Die Beweisanträge wurden in der Folge beurteilt und der diesbezüg-

liche Entscheid begründet. Der Beschuldigte hatte zudem Gelegenheit, den Polizeibeamten Ergän-

zungsfragen zu stellen. Die Beweisanträge und Ergänzungsfragen wurden stets unter dem Gesichts-

punkt von Art. 139 Abs. 2 StPO geprüft, wonach über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der

Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird. Dies

kann alles dem Hauptverhandlungsprotokoll und insbesondere auch den Aufnahmen der Einvernah-

men entnommen werden.

Dem (nicht anwaltlich vertretenen) Beschuldigten wurde nach den Einvernahmen der Polizeibeamten

sowie nach seiner eigenen Einvernahme und Schluss des Beweisverfahrens jeweils nochmals Gele-

genheit gegeben, seine Einsprache zu überdenken und allenfalls zurückzuziehen. Dies insbesondere

mit Blick auf die einzig zur Diskussion stehende Übertretungsbusse von CHF 700.00 im Verhältnis zu

den bisher aufgelaufenen und noch anfallenden Verfahrenskosten. Dass das Gericht bei der Vorbe-

reitung der Hauptverhandlung, im Rahmen der Hauptverhandlung selber (nach Kenntnisnahme der

Argumente des Beschuldigten und den vorliegenden Beweismitteln) sowie insbesondere nach

Schluss des Beweisverfahrens jeweils eine vorläufige Tendenz bzw. Einschätzung des Falles ge-

winnt, ist verfahrensimmanent. Dabei handelt es sich aber eben nur um eine vorläufige Einschätzung

bzw. Tendenz. Selbstverständlich wird das effektive Urteil erst nach Schluss der Parteiverhandlung

und anlässlich der Urteilsberatung gefällt.

Da die Verhandlung länger als geplant gedauert hat, wurde der Beschuldigte zwecks weiterer Pla-

nung angefragt, wie er für den Nachmittag disponiert sei. Zudem wurde er gefragt, ob er noch einen

eigentlichen Parteivortrag halten wolle, zumal viele nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte, die ihre

Argumente bereits bei der Einvernahme vorbringen konnten, keinen eigentlichen Parteivortrag mehr

halten wollen. Der Beschuldigte bejahte dies, weshalb für den Nachmittag mehr Zeit eingeplant wurde

(vgl. dazu auch Protokoll der Hauptverhandlung). Bezüglich Verwarnung verweise ich ebenfalls auf

5

das Protokoll der Hauptverhandlung sowie auf die Audioaufnahmen der Einvernahmen; diese erfolgte

nach wiederholtem Zu-Recht-weisen des Beschuldigten nach stets gleichem Verhalten.

Nach Dafürhalten der Unterzeichnenden hatte der Beschuldigte bisher ein faires Strafverfahren und

einen fairen Prozess. Er konnte sich jederzeit einbringen und es wurde in jeder Hinsicht auf ihn Rück-

sicht genommen.

4.

4.1

Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de-

ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch

auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be-

fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei-

lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per-

sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten

der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Die Gerichtsper-

son kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige

vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten

geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bun-

desgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ent-

scheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang

des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbe-

stimmt erscheint. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne

Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. BOOG, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). Die strafpro-

zessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die ver-

fassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt

eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen

Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder

Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Der

Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gege-

benheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines

Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zu-

lassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfah-

rens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2

Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte

vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit der Ge-

suchsgegnerin erwecken könnten. Zur Begründung kann vorab auf die einlässli-

chen und zutreffenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme

verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Diesen ist vollumfänglich beizupflichten.

Hervorzuheben ist Folgendes: Der Gesuchsteller macht lediglich in allgemeiner

Weise geltend, dass ihm die Gesuchsgegnerin schon vor der Hauptverhandlung

klargemacht habe, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit des Anzeigerapports

habe und es deshalb für ihn wesentlich günstiger käme, wenn er seine Einsprache

zurückziehe. Wann und in welcher Form dies gewesen sein soll, wird von ihm nicht

weiter begründet. Die diesbezüglichen Ausführungen erscheinen angesichts des-

sen wenig glaubhaft, zumal sich aus den vorliegenden Akten ergibt, dass vor der

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Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2022 seitens der Gesuchsgegnerin einzig die

Standardverfügungen betreffend Ansetzung der Hauptverhandlung, Vorladungen,

Gerichtsbesetzung etc. erlassen wurden (vgl. die Verfügungen vom 8. und 26. Juni

2022). Ein persönlicher Kontakt der Gesuchsgegnerin mit dem Gesuchsteller vor

der Hauptverhandlung fand nicht statt. Dies wird auch vom Gesuchsteller nicht gel-

tend gemacht. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll geht hervor, dass die Ge-

suchsgegnerin die vom Gesuchsteller gestellten Beweisanträge beurteilt und ihm

Gelegenheit gewährt hat, den als Zeugen einvernommenen Polizisten ausführlich

Ergänzungsfragen zu stellen. Sie sah zudem die vom Gesuchsteller dem Gericht

ab seinem Mobiltelefon gezeigten Videoaufnahmen und Fotos an, welche dieser

am Tag zuvor an den umstrittenen Stellen in Langenthal und Aarwangen aufge-

nommen hatte. Dem Gesuchsteller wurden die Parteirechte offensichtlich zurei-

chend gewährt. Die Begründung betreffend die Abweisung der Beweisanträge um

Augenschein und Vornahme von weiteren Abklärungen bei der Kantonspolizei Bern

betreffend interne Bussen-Wettbewerbe erscheint in Anwendung von Art. 139 Abs.

2 StPO nachvollziehbar. Daraus lassen sich keine objektiven Anhaltspunkte für ei-

ne Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin ableiten. Der

Gesuchsgegner verkennt, dass die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet ist, sämtli-

che Beweisanträge des Gesuchstellers gutzuheissen. Über Tatsachen, die uner-

heblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwie-

sen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 139

Abs. 2 StPO war es auch nicht zu beanstanden, dass die Gesuchsgegnerin den

Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach auf den Gegenstand der

Befragung hingewiesen und sachverhaltsirrelevante Ergänzungsfragen nicht zuge-

lassen hat. Anders als es der Gesuchsteller meint, geht es nicht primär darum, die

allgemeine Glaubwürdigkeit der Kantonspolizisten zu beurteilen, sondern um die

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Es ist daher verständlich, dass die Ge-

suchsgegnerin Fragen, welche ein angebliches Fehlverhalten der beiden Kantons-

polizisten betreffen sollen, zurückgewiesen hat. Auch insoweit ist kein Ausstands-

grund auszumachen. Die Gesuchsgegnerin hat gegen den Gesuchsteller erst nach

wiederholter Kommentierung der Aussagen der Zeugen und nachdem sie ihn

mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass er dies unterlassen solle, eine erste Ver-

warnung ausgesprochen. Von einer unnötig harten und verständnislosen Behand-

lung eines juristischen Laien kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Es trifft

zu, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller unter Verweis auf die Verfah-

renskosten auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Einsprache zurückzuziehen.

Insoweit ist anzumerken, dass sich durchaus Verfahrenssituationen ergeben kön-

nen, in welchen die Gerichtspräsidentin bereits vor Abschluss des Verfahrens in

rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand des Verfahrens Stellung

nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrens-

stands vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern

nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, – solche sind hier nicht

auszumachen – vorausgesetzt werden, dass diese in der Lage ist, ihre vorläufige

Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Ver-

fahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente

auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit

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oder Befangenheit objektiv zu begründen. Der Umstand, dass sich die Gesuchs-

gegnerin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung durch Aktenstudium resp. nach der

Einvernahme der Zeugen und des Gesuchstellers ein Bild der Sachlage gemacht

hat, lässt die Gesuchsgegnerin nicht als vorbefasst erscheinen. Es gehört vielmehr

zu einer gehörigen Vorbereitung der Hauptverhandlung, dass sich die Gesuchs-

gegnerin vorgängig Gedanken zur Sach- und Beweislage macht und die rechtli-

chen Grundlagen erarbeitet. Immerhin muss sie am Ende der Hauptverhandlung in

der Lage sein, ein Urteil zu fällen und dieses kurz mündlich zu begründen (Art. 84

Abs. 1 StPO). Bei der Meinungsbildung zum Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptver-

handlung resp. nach der Einvernahme der Zeugen und des Gesuchstellers handel-

te es sich um eine vorläufige Auffassung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt vor-

liegenden Fakten. Es versteht sich von selbst, dass die Gesuchsgegnerin von einer

allfälligen vorläufigen Meinung abweicht, wenn der Fortgang des Verfahrens in eine

andere Richtung deutet. Das Verfahren erscheint in Bezug auf den konkreten

Sachverhalt und die konkret zu beantwortenden Fragen noch offen. Beim Einwand

des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin solle ihm am Ende seiner Einvernahme

gesagt haben, dass sie nach wie vor zu 100 % hinter den beiden Polizisten stehe,

handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche nicht nachvollziehbar er-

scheint. Eine solche Äusserung dürfte aller Voraussicht nach so nicht gemacht

worden sein. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht geschrieben hat, wollen viele

nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte, die ihre Argumente bereits bei der Einver-

nahme vorbringen konnten, keinen eigentlichen Parteivortrag mehr halten. Dass

die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller deshalb nach Abschluss des Beweisver-

fahrens gefragt hat, ob er einen Parteivortrag halten wolle, ist demnach verständ-

lich und lässt nicht auf eine bereits gefestigte, unveränderbare Meinung schliessen.

5.

Zusammengefasst liegen keine Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände

vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden.

Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens,

bestimmt auf CHF 1'000.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4

StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi-

gung.

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Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Ge-

suchsteller auferlegt.

3.

Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4.

Zu eröffnen:

-

dem Beschuldigten/Gesuchsteller (per Einschreiben)

-

der Gesuchsgegnerin (mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

-

Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________

(EO 21 12465 – per B-Post)

Bern, 29. November 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge-

stellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-

chen.