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BK 2022 270

Bern OG · 2022-10-19 · Deutsch BE

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Tätlichkeiten | Einstellung/Nichtanhandnahme

Sachverhalt

unklar, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung zu eröffnen und

die notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 StPO vorzunehmen.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung

vom 6. Mai 2022 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird Wahrnehmungsberichte

der beschuldigten Polizisten betreffend das Ereignis vom 11. Februar 2022 einzu-

holen haben. Zudem sind das Schreiben des Kommandos der Kantonspolizei Bern

vom 3. Dezember 2021 zu edieren sowie allfällige anderweitige Schreiben betref-

6

fend ein ausgesprochenes Verbot, weitere Strafanzeigen auf dem Polizeiposten am

E.________(Örtlichkeit) zu deponieren. Allenfalls sind die beschuldigten Polizisten

sowie der Beschwerdeführer zusätzlich einzuvernehmen.

6.

Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde akzessorisch die

Befangenheit der gesamten Staatsanwaltschaft des Kantons Bern rügt, bringt er

sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen eine gesamte Behörde vor. In einem sol-

chen ist darzulegen, weshalb jedes einzelne Mitglied einer Behörde befangen ist

(Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.4 und

1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Dem ist der Be-

schwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht

einzutreten ist. Da es sich um ein akzessorisch zur Beschwerde anhängig gemach-

tes Gesuch handelt und auf das Gesuch nicht eingetreten wird, kann auf die Einho-

lung einer Stellungnahme verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts

1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.3). Das Gesuch wäre ohnehin abzuweisen ge-

wesen. Der Umstand, dass die Angehörigen von Polizei und Staatsanwaltschaft

sich – je mit unterschiedlichen Aufgaben – der Strafverfolgung widmen und dabei

zusammenarbeiten (vgl. Art. 15 f., Art. 306-312 StPO), lässt sie nicht generell als

gegenseitig befangen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom

12. Mai 2015 E. 6.4; vgl. dazu auch bereits den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Bern BK 22 269 vom 24. Juni 2022 E. 8). Das Ausstandsgesuch erwiese

sich daher auch in materieller Hinsicht offensichtlich als unbegründet.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten,

bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend das Ausstandsge-

such werden keine Kosten ausgeschieden. Dem anwaltlich nicht vertretenen Be-

schwerdeführer sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Ihm ist

daher keine Entschädigung zuzusprechen.

7

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 6. Mai 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen sechs unbekannte Polizeibeamte initiierte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer am 10. Juni 2022 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 11. Juli 2022 auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahme der Generalstaatsan- waltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 hielt. Anschliessend habe der Polizist, welcher ihn angesprochen habe (eventuell habe dieser B.________ geheissen), noch einmal darauf hingewiesen, dass er die Polizeiwache zu verlassen ha- be, und er das Schreiben auch draussen fertigstellen könne. Der Polizist habe ihn sodann gefragt, ob er die Polizeiwache freiwillig verlassen würde, oder ob sie ihn gewaltsam rausbringen müssten. A.________ habe darauf gebeten, dass Schreiben an das Kommando fertigzustellen, danach werde er die Polizeiwache verlassen. Vorher allerdings nicht. Danach habe der Anführer der Polizisten den anderen ein Zeichen gegeben, wonach sie ihn zu viert gepackt und an Armen und Beinen rausgetra- gen hätten. Die anderen zwei Polizisten seien hinterhergekommen, wobei einer der Anführer gewesen sei und die Kommandos gegeben habe. Die andere Person – vermutungsweise eine jüngere Frau – habe nichts gemacht. Derjenige, der ihm am linken Arm gehalten habe, habe ihn extrem hart gepackt, sodass er ein Hämatom erlitten habe. Ausserdem habe er eine Schürfwunde an der linken Hand erlit- ten. A.________ habe sich (gemäss seiner Darstellung) nicht gewehrt, da die Polizisten sowieso ihre Quittungen erhalten würden. Bei der untersten Stufe der Treppe vor dem Gebäude der Polizeiwache E.________(Örtlichkeit) habe man ihn aus gut 50 cm Höhe einfach auf den Boden fallen lassen. Dabei habe er sich das Steissbein angestossen. Seither habe er Beschwerden in diesem Bereich. Als er am Boden gelegen sei, habe man ihm die Kappe über den Kopf gezogen und ihn nach vorne gestossen. Einige Polizisten hätten danach bei der Eingangstüre gewartet. Er habe anschliessend noch das Kontaktformular fertigge- schrieben, welches er gleichzeitig als Beschwerdeformular benützt habe. Als er fertiggeschrieben ha- be, sei er aufgestanden, habe den Polizisten gesagt, dies wäre ein grosser Fehler gewesen. Ansch- liessend habe er die Örtlichkeit verlassen. Weiter gab A.________ an, er habe sich während der ganzen Aktion sehr kooperativ verhalten. Er sei nach dem Vorfall direkt zum Arzt im Lindenhofspital gefahren, wo man ihn untersucht habe. Am

24. Februar 2022 reichte A.________ einen Arztbericht vom 12. Februar 2022 ein. Im Arztbericht vom 11. Februar 2022 wird festgehalten, dass bei A.________ eine Schürfwunde an der linken Hand diagnostiziert wurde. Die Wundversorgung habe mit einem Pflaster sichergestellt werden können. Hinsichtlich des Hämatoms führte A.________ aus, dieses sei erst später ersichtlich geworden und danach dokumentiert und eingereicht worden.

E. 4 che verlassen. Erst dann wurden offenbar Zwangsmassnahmen angewendet. Diese Anwendungen von unmittelbarem Zwang wurde in Einklang mit Art. 132 Abs. 2 PolG BE vorgängig angekündigt. Gemäss den bekannten Umständen hatten die angedrohten und dann durchgeführten Zwangsmass- nahmen das Ziel, A.________ von der Polizeiwache am E.________(Örtlichkeit) weg zu befördern. Zu diesem Zwecke erscheinen die Zwangsmassnahmen, welche möglicherweise Schürfwunde an der linken Hand sowie ein Hämatom am linken Unterarm zur Folge hatten, als gerechtfertigt.

E. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Obschon nicht explizit erwähnt, kann die Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersu- chungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt re- sp. dass offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Im Zweifelsfall ist eine Un- tersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 5.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädi- gung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der ge- ringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines ande- ren Menschen. Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 126 StGB). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Das Bun- desgericht nimmt eine Tätlichkeit dann an, «wenn das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen über- schritten wird», dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2; 117 IV 14 E. 2a/bb).

E. 5.3 Die Zulässigkeit einer Tätlichkeit kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz ge- bietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 132 Abs. 1 des bernischen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- ben unmittelbaren Zwang gegen Personen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen. Die Kantonspolizei darf Zwang nur insoweit anwenden, als er erforderlich und geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, mithin nur, wenn die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 1 PolG). Die Anwendung un- mittelbaren Zwangs muss zudem vorgängig angekündigt werden (Art. 132 Abs. 2 PolG).

E. 5.4 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen die Beschul- digten wegen Tätlichkeiten nicht an die Hand zu nehmen ist, da die Beschuldigten im Rahmen ihrer Berufspflicht gehandelt haben, kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass Polizisten, welche unmittelbaren Zwang gegen Per- sonen anwenden, rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB handeln, soweit sie da- mit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen und die Zwangsmassnahme geeignet und erforderlich ist (vgl. E. 5.3 hiervor). Auf einen offensichtlichen Rechtfertigungsgrund kann angesichts der geschilderten Sachlage und der vorliegenden Unterlagen in- des nicht eindeutig geschlossen werden. Es ist nicht klar, worin vorliegend die ge- setzlichen Aufgaben der beschuldigten Polizisten gemäss Art. 132 Abs. 1 PolG be- standen haben. Die Staatsanwaltschaft schreibt zwar in der angefochtenen Verfü- gung, dass der Beschwerdeführer «offenbar» mehrfach unterrichtet worden sei, dass er zukünftige Strafanzeigen auf der Polizeiwache in D.________(Örtlichkeit) deponieren «solle» und dass er am 3. Dezember 2021 ein Schreiben des Kom- mandos der Kantonspolizei Bern erhalten habe, in welchem «ausdrücklich» festge- halten sei, dass zukünftige Anzeigen auf der Polizeiwache in D.________(Örtlichkeit) «zu deponieren seien». Das Schreiben des Kommandos der Kantonspolizei Bern vom 3. Dezember 2021 liegt indes nicht bei den Akten. Aus dem aktenkundigen Schreiben des Kommandos der Kantonspolizei Bern vom

E. 5.5 Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten nicht liquid. Es liegt kein klarer Fall einer

Nichtanhandnahme vor. Es kann derzeit nicht gesagt werden, dass ein Rechtferti-

gungsgrund klar erstellt ist. Dies gilt umso mehr, als es um die Ausübung staatli-

cher Gewalt geht. In diesen Fällen ist aus rechtsstaatlichen Gründen besonders

sorgfältig zu ermitteln. Für eine antizipierte Beweiswürdigung bleibt wenig Raum.

Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erscheint daher als unumgänglich. Es

drängen sich vorliegend zusätzliche Ermittlungshandlungen auf, um klar feststellen

zu können, ob die beschuldigten Polizisten überhaupt und wenn ja tatsächlich zur

Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben rechtmässig körperliche Gewalt angewandt

haben. Ohne Abklärung der vorstehend noch offenen Frage, kann nicht beurteilt

werden, ob strafbare Handlungen der Beschuldigten vorliegen. Ist der Sachverhalt

unklar, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung zu eröffnen und

die notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 StPO vorzunehmen.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung

vom 6. Mai 2022 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird Wahrnehmungsberichte

der beschuldigten Polizisten betreffend das Ereignis vom 11. Februar 2022 einzu-

holen haben. Zudem sind das Schreiben des Kommandos der Kantonspolizei Bern

vom 3. Dezember 2021 zu edieren sowie allfällige anderweitige Schreiben betref-

6

fend ein ausgesprochenes Verbot, weitere Strafanzeigen auf dem Polizeiposten am

E.________(Örtlichkeit) zu deponieren. Allenfalls sind die beschuldigten Polizisten

sowie der Beschwerdeführer zusätzlich einzuvernehmen.

6.

Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde akzessorisch die

Befangenheit der gesamten Staatsanwaltschaft des Kantons Bern rügt, bringt er

sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen eine gesamte Behörde vor. In einem sol-

chen ist darzulegen, weshalb jedes einzelne Mitglied einer Behörde befangen ist

(Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.4 und

1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Dem ist der Be-

schwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht

einzutreten ist. Da es sich um ein akzessorisch zur Beschwerde anhängig gemach-

tes Gesuch handelt und auf das Gesuch nicht eingetreten wird, kann auf die Einho-

lung einer Stellungnahme verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts

1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.3). Das Gesuch wäre ohnehin abzuweisen ge-

wesen. Der Umstand, dass die Angehörigen von Polizei und Staatsanwaltschaft

sich – je mit unterschiedlichen Aufgaben – der Strafverfolgung widmen und dabei

zusammenarbeiten (vgl. Art. 15 f., Art. 306-312 StPO), lässt sie nicht generell als

gegenseitig befangen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom

E. 7 März 2022 geht demgegenüber einzig hervor, dass der Beschwerdeführer «er- sucht» worden sei, seine Anzeigen künftig auf dem Polizeiposten in D.________(Örtlichkeit) zu deponieren. Daraus lässt sich noch keineswegs ein Verbot für die Anwesenheit des Beschwerdeführers auf der Polizeistation am E.________(Örtlichkeit) erblicken, so wie es in der angefochtenen Verfügung impli- zit dargestellt wurde. Auch anderweitig geht aus den vorliegenden Akten nicht her- vor, weshalb es notwendig gewesen ist, den Beschwerdeführer gewaltsam aus der Polizeiwache E.________(Örtlichkeit) hinauszubefördern. Es ist insbesondere nicht klar, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls ungebührlich verhalten hat.

E. 12 Mai 2015 E. 6.4; vgl. dazu auch bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 269 vom 24. Juni 2022 E. 8). Das Ausstandsgesuch erwiese sich daher auch in materieller Hinsicht offensichtlich als unbegründet. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend das Ausstandsge- such werden keine Kosten ausgeschieden. Dem anwaltlich nicht vertretenen Be- schwerdeführer sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Ihm ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 6. Mai 2022 (BA 22 721) wird aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben wird angewiesen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Tätlichkeiten zu eröffnen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  5. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 22 270

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 19. Oktober 2022

Besetzung

Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiber i.V. Ukoh

Verfahrensbeteiligte

unbekannte Täterschaft (Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern)

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

Postfach, 3001 Bern

A.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand

Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Tätlichkeiten

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt-

schaft für Besondere Aufgaben vom 6. Mai 2022 (BA 22 721)

2

Erwägungen:

1.

Am 6. Mai 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben

(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________

(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen sechs unbekannte Polizeibeamte initiierte

Strafverfahren wegen Tätlichkeiten nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Be-

schwerdeführer am 10. Juni 2022 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der

Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen.

Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 11. Juli 2022 auf Abweisung der Be-

schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahme der Generalstaatsan-

waltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2022 zugestellt. Dieser liess

sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

2.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei

der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde

geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation

der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG

162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar

in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde-

führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereich-

te Beschwerde ist einzutreten.

3.

Der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Im Anzeigerapport vom 24. Februar 2022 wurden 6 Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern, welche auf

der Polizeiwache D.________(Örtlichkeit) (richtig: E.________(Örtlichkeit)) Dienst leisten, vorgewor-

fen, gegenüber A.________ Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB begangen zu haben.

A.________ wurde am 2. Februar 2022 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. A.________

stellt den Sachverhalt wie folgt dar:

Am 11. Februar 2022 habe er sich auf die Polizeiwache E.________(Örtlichkeit) in Bern begeben, um

dort eine Anzeige gegen Personen einzureichen, gegen die bereits ein Strafverfahren laufe. Die an-

gezeigten Delikte würden im ganzen Kanton ausgeführt, weshalb es für ihn logisch gewesen sei, die

Polizeiwache E.________(Örtlichkeit) aufzusuchen und nicht jene in D.________(Örtlichkeit), welche

seinem Wohnort grundsätzlich näher ist. A.________ gibt an, dass er von der Empfangsdame, nach-

dem diese seine Anliegen bei der Polizei vorgebracht habe, darauf hingewiesen worden sei, dass die

Polizeiwache E.________(Örtlichkeit) keine Anzeigen mehr von ihm entgegennehmen würde und er

diesbezüglich bereits ein Schreiben erhalten habe. Dies habe er jedoch nicht akzeptieren können.

Während die Empfangsdame die Polizisten unterrichtete, habe er sofort angefangen das Kontaktfor-

mular an das Kommando der Kapo Bern auszufüllen, damit diese ihm in dieser Sache helfen könnten.

Plötzlich seien sechs Polizisten in voller Kampfmontur vor ihm gestanden und hätten ausgesehen, als

wären sie draussen im Einsatz. Der eine der sechs Polizisten habe sich vor ihm aufgebaut und ihm

erklärt, dass er die Polizeiwache zu verlassen habe und sie keine Strafanzeigen von ihm aufnehmen

würden. Der Privatkläger gibt an, dass er dieser Aufforderung nicht habe nachkommen können und

dem Polizisten erklärt habe, zuerst das Schreiben an das Kommando der Kapo Bern fertigstellen zu

wollen, um die Sache zu klären, da er die Nichtentgegennahme seiner Anzeige für nicht rechtens

3

hielt. Anschliessend habe der Polizist, welcher ihn angesprochen habe (eventuell habe dieser

B.________ geheissen), noch einmal darauf hingewiesen, dass er die Polizeiwache zu verlassen ha-

be, und er das Schreiben auch draussen fertigstellen könne. Der Polizist habe ihn sodann gefragt, ob

er die Polizeiwache freiwillig verlassen würde, oder ob sie ihn gewaltsam rausbringen müssten.

A.________ habe darauf gebeten, dass Schreiben an das Kommando fertigzustellen, danach werde

er die Polizeiwache verlassen. Vorher allerdings nicht. Danach habe der Anführer der Polizisten den

anderen ein Zeichen gegeben, wonach sie ihn zu viert gepackt und an Armen und Beinen rausgetra-

gen hätten. Die anderen zwei Polizisten seien hinterhergekommen, wobei einer der Anführer gewesen

sei und die Kommandos gegeben habe. Die andere Person – vermutungsweise eine jüngere Frau –

habe nichts gemacht. Derjenige, der ihm am linken Arm gehalten habe, habe ihn extrem hart gepackt,

sodass er ein Hämatom erlitten habe. Ausserdem habe er eine Schürfwunde an der linken Hand erlit-

ten. A.________ habe sich (gemäss seiner Darstellung) nicht gewehrt, da die Polizisten sowieso ihre

Quittungen erhalten würden.

Bei der untersten Stufe der Treppe vor dem Gebäude der Polizeiwache E.________(Örtlichkeit) habe

man ihn aus gut 50 cm Höhe einfach auf den Boden fallen lassen. Dabei habe er sich das Steissbein

angestossen. Seither habe er Beschwerden in diesem Bereich. Als er am Boden gelegen sei, habe

man ihm die Kappe über den Kopf gezogen und ihn nach vorne gestossen. Einige Polizisten hätten

danach bei der Eingangstüre gewartet. Er habe anschliessend noch das Kontaktformular fertigge-

schrieben, welches er gleichzeitig als Beschwerdeformular benützt habe. Als er fertiggeschrieben ha-

be, sei er aufgestanden, habe den Polizisten gesagt, dies wäre ein grosser Fehler gewesen. Ansch-

liessend habe er die Örtlichkeit verlassen.

Weiter gab A.________ an, er habe sich während der ganzen Aktion sehr kooperativ verhalten. Er sei

nach dem Vorfall direkt zum Arzt im Lindenhofspital gefahren, wo man ihn untersucht habe. Am

24. Februar 2022 reichte A.________ einen Arztbericht vom 12. Februar 2022 ein.

Im Arztbericht vom 11. Februar 2022 wird festgehalten, dass bei A.________ eine Schürfwunde an

der linken Hand diagnostiziert wurde. Die Wundversorgung habe mit einem Pflaster sichergestellt

werden können.

Hinsichtlich des Hämatoms führte A.________ aus, dieses sei erst später ersichtlich geworden und

danach dokumentiert und eingereicht worden.

4.

Die Staatsanwaltschaft kam gestützt auf den dargelegten Sachverhalt zum

Schluss, die Beschuldigten hätten im Rahmen ihrer Berufspflichten gehandelt,

weshalb ein Rechtfertigungsgrund vorliege:

Im vorliegenden Fall wurde A.________ offenbar mehrfach unterrichtet, dass er zukünftige Strafan-

zeigen auf der Polizeiwache in D.________(Örtlichkeit) deponieren solle. Am 3. Dezember 2021 er-

hielt er ein Schreiben des Kommandos der Kapo Bern, in welchem ausdrücklich festgehalten ist, dass

zukünftige Anzeigen auf der Polizeiwache in D.________(Örtlichkeit) zu deponieren sind. Gleichzeitig

wurde A.________ die E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer eines Mitarbeiters der Polizeiwache

D.________(Örtlichkeit) mitgeteilt, um mit diesem jeweils vorgängig einen Termin abzumachen.

A.________ gab selber an, er sei sowohl durch die Empfangsdame als auch zweimal durch die Poli-

zisten darauf hingewiesen worden, dass die Anzeigen nicht bei ihnen aufgenommen werden und er

sich auf der Polizeiwache D.________(Örtlichkeit) melden solle. Darüber hinaus wurde A.________

offenbar mehrfach aufgefordert (dies sagte er selbst in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar

2022 mehrfach aus), die Örtlichkeiten zu verlassen. Diesen Aufforderungen kam er selbst dann nicht

nach, als ihm das gewaltsame Hinausbringen angedroht wurde, sollte er nicht freiwillig die Polizeiwa-

4

che verlassen. Erst dann wurden offenbar Zwangsmassnahmen angewendet. Diese Anwendungen

von unmittelbarem Zwang wurde in Einklang mit Art. 132 Abs. 2 PolG BE vorgängig angekündigt.

Gemäss den bekannten Umständen hatten die angedrohten und dann durchgeführten Zwangsmass-

nahmen das Ziel, A.________ von der Polizeiwache am E.________(Örtlichkeit) weg zu befördern.

Zu diesem Zwecke erscheinen die Zwangsmassnahmen, welche möglicherweise Schürfwunde an der

linken Hand sowie ein Hämatom am linken Unterarm zur Folge hatten, als gerechtfertigt.

5.

5.1

Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan-

handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht,

dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig

nicht erfüllt sind. Obschon nicht explizit erwähnt, kann die Nichtanhandnahme auch

verfügt werden, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersu-

chungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B.

aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Eine Nichtanhand-

nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es

muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt re-

sp. dass offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Im Zweifelsfall ist eine Un-

tersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.2

Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)

macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädi-

gung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der ge-

ringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines ande-

ren Menschen. Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht

strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits «nach oben» zu den als Vergehen

geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden (ROTH/KESHELAVA, in: Basler

Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 126 StGB). Damit überhaupt eine

strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen

Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Das Bun-

desgericht nimmt eine Tätlichkeit dann an, «wenn das allgemein übliche und ge-

sellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen über-

schritten wird», dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 134 IV 189

E. 1.2; 119 IV 25 E. 2; 117 IV 14 E. 2a/bb).

5.3

Die Zulässigkeit einer Tätlichkeit kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss

dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz ge-

bietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz

mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 132 Abs. 1 des bernischen Polizeigesetzes

(PolG; BSG 551.1) kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-

ben unmittelbaren Zwang gegen Personen anwenden und geeignete Einsatz- und

Hilfsmittel einsetzen. Die Kantonspolizei darf Zwang nur insoweit anwenden, als er

erforderlich und geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, mithin nur, wenn die

Zwangsmassnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 1 PolG). Die Anwendung un-

mittelbaren Zwangs muss zudem vorgängig angekündigt werden (Art. 132 Abs. 2

PolG).

5

5.4

Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen die Beschul-

digten wegen Tätlichkeiten nicht an die Hand zu nehmen ist, da die Beschuldigten

im Rahmen ihrer Berufspflicht gehandelt haben, kann nicht ohne Weiteres gefolgt

werden. Es trifft zwar zu, dass Polizisten, welche unmittelbaren Zwang gegen Per-

sonen anwenden, rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB handeln, soweit sie da-

mit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen und die Zwangsmassnahme geeignet und

erforderlich ist (vgl. E. 5.3 hiervor). Auf einen offensichtlichen Rechtfertigungsgrund

kann angesichts der geschilderten Sachlage und der vorliegenden Unterlagen in-

des nicht eindeutig geschlossen werden. Es ist nicht klar, worin vorliegend die ge-

setzlichen Aufgaben der beschuldigten Polizisten gemäss Art. 132 Abs. 1 PolG be-

standen haben. Die Staatsanwaltschaft schreibt zwar in der angefochtenen Verfü-

gung, dass der Beschwerdeführer «offenbar» mehrfach unterrichtet worden sei,

dass er zukünftige Strafanzeigen auf der Polizeiwache in D.________(Örtlichkeit)

deponieren «solle» und dass er am 3. Dezember 2021 ein Schreiben des Kom-

mandos der Kantonspolizei Bern erhalten habe, in welchem «ausdrücklich» festge-

halten

sei,

dass

zukünftige

Anzeigen

auf

der

Polizeiwache

in

D.________(Örtlichkeit) «zu deponieren seien». Das Schreiben des Kommandos

der Kantonspolizei Bern vom 3. Dezember 2021 liegt indes nicht bei den Akten.

Aus dem aktenkundigen Schreiben des Kommandos der Kantonspolizei Bern vom

7. März 2022 geht demgegenüber einzig hervor, dass der Beschwerdeführer «er-

sucht» worden sei, seine Anzeigen künftig auf dem Polizeiposten in

D.________(Örtlichkeit) zu deponieren. Daraus lässt sich noch keineswegs ein

Verbot für die Anwesenheit des Beschwerdeführers auf der Polizeistation am

E.________(Örtlichkeit) erblicken, so wie es in der angefochtenen Verfügung impli-

zit dargestellt wurde. Auch anderweitig geht aus den vorliegenden Akten nicht her-

vor, weshalb es notwendig gewesen ist, den Beschwerdeführer gewaltsam aus der

Polizeiwache E.________(Örtlichkeit) hinauszubefördern. Es ist insbesondere nicht

klar, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls ungebührlich verhalten hat.

5.5

Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten nicht liquid. Es liegt kein klarer Fall einer

Nichtanhandnahme vor. Es kann derzeit nicht gesagt werden, dass ein Rechtferti-

gungsgrund klar erstellt ist. Dies gilt umso mehr, als es um die Ausübung staatli-

cher Gewalt geht. In diesen Fällen ist aus rechtsstaatlichen Gründen besonders

sorgfältig zu ermitteln. Für eine antizipierte Beweiswürdigung bleibt wenig Raum.

Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erscheint daher als unumgänglich. Es

drängen sich vorliegend zusätzliche Ermittlungshandlungen auf, um klar feststellen

zu können, ob die beschuldigten Polizisten überhaupt und wenn ja tatsächlich zur

Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben rechtmässig körperliche Gewalt angewandt

haben. Ohne Abklärung der vorstehend noch offenen Frage, kann nicht beurteilt

werden, ob strafbare Handlungen der Beschuldigten vorliegen. Ist der Sachverhalt

unklar, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung zu eröffnen und

die notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 StPO vorzunehmen.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung

vom 6. Mai 2022 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird Wahrnehmungsberichte

der beschuldigten Polizisten betreffend das Ereignis vom 11. Februar 2022 einzu-

holen haben. Zudem sind das Schreiben des Kommandos der Kantonspolizei Bern

vom 3. Dezember 2021 zu edieren sowie allfällige anderweitige Schreiben betref-

6

fend ein ausgesprochenes Verbot, weitere Strafanzeigen auf dem Polizeiposten am

E.________(Örtlichkeit) zu deponieren. Allenfalls sind die beschuldigten Polizisten

sowie der Beschwerdeführer zusätzlich einzuvernehmen.

6.

Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde akzessorisch die

Befangenheit der gesamten Staatsanwaltschaft des Kantons Bern rügt, bringt er

sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen eine gesamte Behörde vor. In einem sol-

chen ist darzulegen, weshalb jedes einzelne Mitglied einer Behörde befangen ist

(Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.4 und

1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Dem ist der Be-

schwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht

einzutreten ist. Da es sich um ein akzessorisch zur Beschwerde anhängig gemach-

tes Gesuch handelt und auf das Gesuch nicht eingetreten wird, kann auf die Einho-

lung einer Stellungnahme verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts

1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.3). Das Gesuch wäre ohnehin abzuweisen ge-

wesen. Der Umstand, dass die Angehörigen von Polizei und Staatsanwaltschaft

sich – je mit unterschiedlichen Aufgaben – der Strafverfolgung widmen und dabei

zusammenarbeiten (vgl. Art. 15 f., Art. 306-312 StPO), lässt sie nicht generell als

gegenseitig befangen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom

12. Mai 2015 E. 6.4; vgl. dazu auch bereits den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Bern BK 22 269 vom 24. Juni 2022 E. 8). Das Ausstandsgesuch erwiese

sich daher auch in materieller Hinsicht offensichtlich als unbegründet.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten,

bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend das Ausstandsge-

such werden keine Kosten ausgeschieden. Dem anwaltlich nicht vertretenen Be-

schwerdeführer sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Ihm ist

daher keine Entschädigung zuzusprechen.

7

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt-

schaft für Besondere Aufgaben vom 6. Mai 2022 (BA 22 721) wird aufgehoben.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben wird angewiesen, eine

Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Tätlichkeiten zu eröffnen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton

Bern.

3.

Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

5.

Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6.

Zu eröffnen:

-

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

-

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

-

der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt

C.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 19. Oktober 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber i.V.:

Ukoh

i.V. Gerichtsschreiber Kuratle

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-

chen.