Verfahrenskosten und Entschädigung/Genugtuung (Einstellung) | Einstellung/Nichtanhandnahme
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 A.________ wurde vorgeworfen, am 31. Oktober 2020 an einer Kundgebung auf dem Waisenhausplatz in Bern teilgenommen und dabei keine Schutzmaske getragen zu haben, obwohl das Tragen einer Schutzmaske für die Teilnehmenden zu diesem Zeit- punkt für Kundgebungen gesetzlich vorgeschrieben war. Aus diesem Grund wurde er mit Strafbefehl vom 8. Januar 2021 wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) schuldig erklärt und zur Bezahlung ei- ner Busse von CHF 250.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verurteilt. Dagegen er- hob er Einsprache. A.________ wurde in der Folge der Zutritt zur Einspracheverhand- lung vom 10. Juni 2021, 10.00 Uhr, nicht gestattet, da er sich geweigert hatte, eine Maske zu tragen und keinen Dispens vorlegen wollte. Im Verfahren BM 20 43528 wies er ein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020 vor, welches ihn vom Tragen einer Schutz- maske entbindet. Die Staatsanwältin bot ihm nach der Einvernahme im Verfahren BM 20 43528 aufgrund der nicht durchgeführten Einvernahme im vorliegenden Verfahren, da sich A.________ geweigert hatte, eine Maske zu tragen oder ein ärztliches Attest vorzuweisen, an, die Einvernahme nachzuholen und führte das Verfahren alsdann fort. Am 1. Juli 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage ein. Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 (Gebühren von CHF 150.00 und Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens von CHF 100.00) auferlegte sie dem Beschwerdeführer. Zudem wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine Ge- nugtuung ausgerichtet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und mach- te sinngemäss geltend, dass die Auferlegung von Verfahrenskosten mangels gesetzli- cher Grundlage ungültig sei. Es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung bzw. eine Genugtuung auszurichten. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerde- führer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Kostenpunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Entscheid wird durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 395 Bst. b StPO).
E. 3 Der Streitgegenstand ist durch den Verfahrensgegenstand begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Kostenauferlegung bzw. die fehlende Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung beim eingestellten Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage den Verfahrensgegenstand. Soweit der Be- schwerdeführer die Frage aufwirft, gegen welches Gesetz er durch seine Teilnahme an der Kundgebung verstossen haben solle, und geltend macht, der «Gesichtsverhül- lungszwang» erfülle den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, sind diese Ausführungen von der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2021 nicht erfasst. Sie gehen mit anderen Worten über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 4 hinreichende gesetzliche Grundlage vorliege. Gemäss Art. 17 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie des Regierungsrates des Kan- tons Bern sei die Kantonspolizei berechtigt und verpflichtet, anlässlich einer öffentli- chen Kundgebung auf die Maskentragepflicht aufmerksam zu machen sowie die Ein- haltung der Maskentragepflicht zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer habe sich ge- weigert, sein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020, welches ihn von der Maskentrage- pflicht entbinde, gegenüber der Polizei, im Rahmen seiner Einsprachebegründung oder an der Einvernahme vom 10. Juni 2021 gegenüber der damaligen Verfahrenslei- terin vorzuweisen. Hätte er sein ärztliches Attest vorgewiesen, wäre keine Strafanzei- ge gegen ihn erfolgt. Diese Handlungen des Beschwerdeführers seien deshalb geeig- net gewesen, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und dadurch die Einleitung eines Strafverfahrens zu bewirken. Ihm seien die Verfahrenskosten daher zu Recht auferlegt worden. Dem Beschwerdeführer seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe. Zudem sei- en die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwerwiegend und die Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens geringfügig.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Kostenpunkt aus, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020, welches ihn von der Maskentragepflicht entbinde, gegenüber der Polizei, im Rahmen seiner Einsprachebegründung oder an der Einvernahme vom 10. Juni 2021 gegenü- ber der damaligen Verfahrensleiterin vorzuweisen. Hätte er sein Attest vorgewiesen, wäre gegen ihn keine Strafanzeige wegen Nichttragens der Schutzmaske eingereicht worden. Durch sein Verhalten habe er die Einleitung des Verfahrens schuldhaft be- wirkt. Eine Entschädigung sei nicht auszurichten, da die mit der Untersuchung ver- bundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen würden und die Aufwendungen des Beschwerdeführers gering seien.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass in der Covid-19- Verordnung besondere Lage nicht definiert worden sei, wer die Atteste kontrollieren dürfe, weshalb niemand – auch nicht die Polizei – zur Kontrolle befugt sei. Art. 28 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) schütze davor, ärztliche Atteste vorzei- gen zu müssen. Trotz der gesetzlichen Grundlage im Bundesgesetz über die Bekämp- fung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101)
– auf welche sich der Bundesrat berufe –, würden auch die Bestimmungen in der Ver- fassung ihre Gültigkeit behalten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 9 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 7 BV, Art. 10 BV und schliesslich auf die «UN-Resolution der Menschenrech- te 53/144». Da sich die Verfügung, ausgehend von einem ungerechtfertigten Strafbe- fehl, nur auf eine Verordnung (SR 818.101.24) stütze, seien die Verfahrenskosten un- gültig – keine Sanktion ohne Gesetz. Die Begründung in der Verfügung sei schleier- haft und widersprüchlich, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Abschliessend macht der Beschwerdeführer Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüche geltend. Er sei von der Polizei am 31. Oktober 2020 ohne gesetzliche Grund- lage für eine Stunde festgehalten worden und habe für die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2020 seine Arbeit für drei Stunden unterbrechen müssen, wofür er eine Entschädigung von CHF 200.00 geltend mache.
E. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass mit dem Epidemiengesetz (insb. Art. 6, Art. 40 Abs. 1 und Art. 83 Bst. j), der Covid-19-Verordnung besondere Lage (insb. Art. 6c Abs. 2) und der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie des Regierungsrates des Kantons Bern (insb. Art. 17) eine
E. 5 4/2020, Der Föderalismus in der Corona-Pandemie, S. 4 f.; Botschaft zur Revision des
Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
[Epidemiengesetz; EpG], BBl 2011 311, S. 362 ff.). Der Bundesrat beendete die aus-
serordentliche Lage per 19. Juni 2020 und kehrte zur besonderen Lage zurück. In der
besonderen Lage überträgt das Gesetz dem Bundesrat (und damit auch dem Bund)
die Kompetenz zum Erlass verschiedener Massnahmen, für die in der normalen Lage
die Kantone zuständig wären. Die Massnahmen werden in Art. 6 Abs. 2 Bst. a bis d
EpG zwar abschliessend aufgezählt. Sie sind aber in ihrer Gesamtheit relativ weit ge-
fasst und umfassen insbesondere alle in Art. 40 EpG aufgeführten Massnahmen ge-
genüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (WALDMANN, a.a.O.,
S. 5). Art. 6 EpG umschreibt die Befugnisse des Bundesrates, die ihm in Situationen
zukommen, welche die Voraussetzungen für die Anwendung von konstitutionellem
Notstandsrecht nach Art. 7 EpG (noch) nicht erfüllen. Der Bundesrat kann die in Ab-
satz 2 aufgeführten Massnahmen anordnen. Dabei beschränkt sich sein Handlungs-
spielraum auf die in den Art. 31 bis 38 sowie Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen
(BBl 2011 311, S. 364 f.). So verweist insbesondere Art. 6 Abs. 2 Bst. b EpG, welcher
die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung umfasst, auf Art. 40
EpG («Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengrup-
pen»). Widerhandlungen gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne
von Art. 40 EpG werden nach Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG mit Busse bestraft (Übertre-
tung). Entgegen dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 EpG sind von Art. 40 EpG aufgrund
des oben Ausgeführten nicht nur Massnahmen der zuständigen kantonalen Behörden,
sondern in Verbindung mit Art. 6 EpG auch Massnahmen des Bundesrates erfasst.
Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage sah in der damals geltenden
Fassung für die Teilnehmenden von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundge-
bungen das Tragen einer Gesichtsmaske vor. Widerhandlungen gegen diese Vor-
schriften konnten gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. j und Abs. 2 EpG mit Busse bestraft
werden. Davon ausgenommen waren u.a. Teilnehmende, die nachweisen konnten,
dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmas-
ke tragen können. Für den Nachweis medizinischer Gründe war ein Attest einer Per-
son erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psychologieberufe-
gesetz (nur Psychotherapeuten, keine Psychologen) zur Berufsausübung in eigener
fachlicher Verantwortung befugt ist.
Der Beschwerdeführer nahm offensichtlich an der Kundgebung vom 31. Oktober 2020
auf dem Waisenhausplatz in Bern teil und trug dabei keine Maske. Dies wurde durch
die Kantonspolizei erkannt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt wurden die Teilneh-
menden durch die Polizei über das Lautsprecherfahrzeug und durch persönliche An-
sprachen auf die Maskentragepflicht aufmerksam gemacht. Zwar war die Verordnung
über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V; BSG
815.123) vom 4. November 2020, wonach die Kantonspolizei zu Kontrollen in öffentli-
chen Einrichtungen und Betrieben sowie bei öffentlichen Veranstaltungen befugt ist,
zum Zeitpunkt der Kundgebung vom 31. Oktober 2020 noch nicht in Kraft. Es braucht
daher nicht weiter geklärt zu werden, ob eine unbewilligte Kundgebung überhaupt un-
ter diese Verordnung fällt. Jedoch stützt sich die Vorgehensweise der Kantonspolizei
auf das Polizeigesetz des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1). Gemäss Art. 9 Abs.1 Bst.
a PolG trifft die Kantonspolizei Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Ver-
E. 5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Einstellung auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswid- rig oder schuldhaft bewirkt hat. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem «prozessualen Verschulden im weiteren Sinne» gesprochen, wenn die be- schuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Straf- verfahrens gegeben hat. Von einem «prozessualen Verschulden im engeren Sinne» ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess des- sen Durchführung erschwert hat. Mit der Bezeichnung «prozessuales Verschulden» will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivil- rechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes, d.h. widerrechtli- ches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines «Prozesses verursacht» wurde (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO).
E. 5.2 Das Epidemiengesetz weist dem Bund sowohl bei der Vorbereitung zur Bewältigung künftiger als auch bei der Bekämpfung ausgebrochener Epidemien eine starke Führungs- und Koordinationsrolle zu. Im Einzelnen unterscheidet es für die Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen nach drei Stufen: Während in der normalen La- ge Massnahmen grundsätzlich durch die Kantone zu treffen sind, findet in der beson- deren Lage (Art. 6 EpG) sowie in der ausserordentlichen Lage (Art. 7 EpG) eine Auf- gabenübertragung auf den Bund (Bundesrat) statt. Je nach Schwere der Epidemie erweitern sich die Befugnisse des Bundes. Den Kantonen verbleiben aber auch in der besonderen und der ausserordentlichen Lage Kompetenzen, solange und soweit der Bund keine abschliessende Regelung getroffen hat. Schliesslich liegt der Vollzug der Massnahmen in allen drei Lagen bei den Kantonen, sofern ihn das Gesetz nicht dem Bund zuweist (WALDMANN, in: Newsletter zum Schweizerischen Föderalismus [IFF]
E. 5.3 Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Die Entschädigungsfrage ist erst nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädi- gungsfrage. Folglich gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung oder Genugtuung auszurichten ist (GRIESSER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 430 StPO). Damit ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten.
E. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die von der Vorinstanz verfügten Kostenfolgen und der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung als rech- tens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
E. 6 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens hat er keinen An- spruch auf eine Entschädigung.
E. 7 Die Verfahrensleitung verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem un- terliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Verfügung
BK 21 340 KUE
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 9. November 2021
Besetzung
Oberrichter J. Bähler (Präsident)
Gerichtsschreiberin Volknandt
Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
Postfach, 3001 Bern
Gegenstand
Verfahrenskosten und Entschädigung/Genugtuung (Einstellung)
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen die Covid-19-
Verordnung besondere Lage
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-
schaft Bern-Mittelland vom 1. Juli 2021 (BM 20 50150)
2
Erwägungen:
1.
A.________ wurde vorgeworfen, am 31. Oktober 2020 an einer Kundgebung auf dem
Waisenhausplatz in Bern teilgenommen und dabei keine Schutzmaske getragen zu
haben, obwohl das Tragen einer Schutzmaske für die Teilnehmenden zu diesem Zeit-
punkt für Kundgebungen gesetzlich vorgeschrieben war. Aus diesem Grund wurde er
mit Strafbefehl vom 8. Januar 2021 wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-
Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) schuldig erklärt und zur Bezahlung ei-
ner Busse von CHF 250.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verurteilt. Dagegen er-
hob er Einsprache. A.________ wurde in der Folge der Zutritt zur Einspracheverhand-
lung vom 10. Juni 2021, 10.00 Uhr, nicht gestattet, da er sich geweigert hatte, eine
Maske zu tragen und keinen Dispens vorlegen wollte. Im Verfahren BM 20 43528 wies
er ein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020 vor, welches ihn vom Tragen einer Schutz-
maske entbindet. Die Staatsanwältin bot ihm nach der Einvernahme im Verfahren BM
20 43528 aufgrund der nicht durchgeführten Einvernahme im vorliegenden Verfahren,
da sich A.________ geweigert hatte, eine Maske zu tragen oder ein ärztliches Attest
vorzuweisen, an, die Einvernahme nachzuholen und führte das Verfahren alsdann
fort.
Am 1. Juli 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage
ein. Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 (Gebühren von CHF 150.00 und Kosten
des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens von CHF 100.00) auferlegte sie
dem Beschwerdeführer. Zudem wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine Ge-
nugtuung ausgerichtet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und mach-
te sinngemäss geltend, dass die Auferlegung von Verfahrenskosten mangels gesetzli-
cher Grundlage ungültig sei. Es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und
es sei ihm eine Entschädigung bzw. eine Genugtuung auszurichten.
Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in
Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord-
nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des
Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Kostenpunkt unmittelbar
in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
Der Entscheid wird durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 395 Bst. b StPO).
3
3.
Der Streitgegenstand ist durch den Verfahrensgegenstand begrenzt. Vorliegend bildet
einzig die Kostenauferlegung bzw. die fehlende Ausrichtung einer Entschädigung und
Genugtuung beim eingestellten Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die
Covid-19-Verordnung besondere Lage den Verfahrensgegenstand. Soweit der Be-
schwerdeführer die Frage aufwirft, gegen welches Gesetz er durch seine Teilnahme
an der Kundgebung verstossen haben solle, und geltend macht, der «Gesichtsverhül-
lungszwang» erfülle den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, sind
diese Ausführungen von der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2021 nicht erfasst. Sie
gehen mit anderen Worten über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Kostenpunkt aus, dass
sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020,
welches ihn von der Maskentragepflicht entbinde, gegenüber der Polizei, im Rahmen
seiner Einsprachebegründung oder an der Einvernahme vom 10. Juni 2021 gegenü-
ber der damaligen Verfahrensleiterin vorzuweisen. Hätte er sein Attest vorgewiesen,
wäre gegen ihn keine Strafanzeige wegen Nichttragens der Schutzmaske eingereicht
worden. Durch sein Verhalten habe er die Einleitung des Verfahrens schuldhaft be-
wirkt. Eine Entschädigung sei nicht auszurichten, da die mit der Untersuchung ver-
bundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen würden und die Aufwendungen
des Beschwerdeführers gering seien.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass in der Covid-19-
Verordnung besondere Lage nicht definiert worden sei, wer die Atteste kontrollieren
dürfe, weshalb niemand – auch nicht die Polizei – zur Kontrolle befugt sei. Art. 28
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) schütze davor, ärztliche Atteste vorzei-
gen zu müssen. Trotz der gesetzlichen Grundlage im Bundesgesetz über die Bekämp-
fung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101)
– auf welche sich der Bundesrat berufe –, würden auch die Bestimmungen in der Ver-
fassung ihre Gültigkeit behalten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 9 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 5 Abs. 2
BV, Art. 7 BV, Art. 10 BV und schliesslich auf die «UN-Resolution der Menschenrech-
te 53/144». Da sich die Verfügung, ausgehend von einem ungerechtfertigten Strafbe-
fehl, nur auf eine Verordnung (SR 818.101.24) stütze, seien die Verfahrenskosten un-
gültig – keine Sanktion ohne Gesetz. Die Begründung in der Verfügung sei schleier-
haft und widersprüchlich, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.
Abschliessend macht der Beschwerdeführer Entschädigungs- und Genugtuungsan-
sprüche geltend. Er sei von der Polizei am 31. Oktober 2020 ohne gesetzliche Grund-
lage für eine Stunde festgehalten worden und habe für die Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2020 seine Arbeit für drei Stunden unterbrechen
müssen, wofür er eine Entschädigung von CHF 200.00 geltend mache.
4.3 Die
Generalstaatsanwaltschaft
entgegnet,
dass
mit
dem
Epidemiengesetz
(insb. Art. 6, Art. 40 Abs. 1 und Art. 83 Bst. j), der Covid-19-Verordnung besondere
Lage (insb. Art. 6c Abs. 2) und der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung
der Covid-19 Epidemie des Regierungsrates des Kantons Bern (insb. Art. 17) eine
4
hinreichende gesetzliche Grundlage vorliege. Gemäss Art. 17 der Verordnung über
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie des Regierungsrates des Kan-
tons Bern sei die Kantonspolizei berechtigt und verpflichtet, anlässlich einer öffentli-
chen Kundgebung auf die Maskentragepflicht aufmerksam zu machen sowie die Ein-
haltung der Maskentragepflicht zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer habe sich ge-
weigert, sein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020, welches ihn von der Maskentrage-
pflicht entbinde, gegenüber der Polizei, im Rahmen seiner Einsprachebegründung
oder an der Einvernahme vom 10. Juni 2021 gegenüber der damaligen Verfahrenslei-
terin vorzuweisen. Hätte er sein ärztliches Attest vorgewiesen, wäre keine Strafanzei-
ge gegen ihn erfolgt. Diese Handlungen des Beschwerdeführers seien deshalb geeig-
net gewesen, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und dadurch die
Einleitung eines Strafverfahrens zu bewirken. Ihm seien die Verfahrenskosten daher
zu Recht auferlegt worden. Dem Beschwerdeführer seien die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe. Zudem sei-
en die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwerwiegend
und die Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens geringfügig.
5.
5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person
trotz Einstellung auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswid-
rig oder schuldhaft bewirkt hat. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von
einem «prozessualen Verschulden im weiteren Sinne» gesprochen, wenn die be-
schuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Straf-
verfahrens gegeben hat. Von einem «prozessualen Verschulden im engeren Sinne»
ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess des-
sen Durchführung erschwert hat. Mit der Bezeichnung «prozessuales Verschulden»
will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der
freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht
um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivil-
rechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes, d.h. widerrechtli-
ches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines
«Prozesses verursacht» wurde (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO).
5.2 Das Epidemiengesetz weist dem Bund sowohl bei der Vorbereitung zur Bewältigung
künftiger als auch bei der Bekämpfung ausgebrochener Epidemien eine starke
Führungs- und Koordinationsrolle zu. Im Einzelnen unterscheidet es für die Aufgaben-
teilung zwischen Bund und Kantonen nach drei Stufen: Während in der normalen La-
ge Massnahmen grundsätzlich durch die Kantone zu treffen sind, findet in der beson-
deren Lage (Art. 6 EpG) sowie in der ausserordentlichen Lage (Art. 7 EpG) eine Auf-
gabenübertragung auf den Bund (Bundesrat) statt. Je nach Schwere der Epidemie
erweitern sich die Befugnisse des Bundes. Den Kantonen verbleiben aber auch in der
besonderen und der ausserordentlichen Lage Kompetenzen, solange und soweit der
Bund keine abschliessende Regelung getroffen hat. Schliesslich liegt der Vollzug der
Massnahmen in allen drei Lagen bei den Kantonen, sofern ihn das Gesetz nicht dem
Bund zuweist (WALDMANN, in: Newsletter zum Schweizerischen Föderalismus [IFF]
5
4/2020, Der Föderalismus in der Corona-Pandemie, S. 4 f.; Botschaft zur Revision des
Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
[Epidemiengesetz; EpG], BBl 2011 311, S. 362 ff.). Der Bundesrat beendete die aus-
serordentliche Lage per 19. Juni 2020 und kehrte zur besonderen Lage zurück. In der
besonderen Lage überträgt das Gesetz dem Bundesrat (und damit auch dem Bund)
die Kompetenz zum Erlass verschiedener Massnahmen, für die in der normalen Lage
die Kantone zuständig wären. Die Massnahmen werden in Art. 6 Abs. 2 Bst. a bis d
EpG zwar abschliessend aufgezählt. Sie sind aber in ihrer Gesamtheit relativ weit ge-
fasst und umfassen insbesondere alle in Art. 40 EpG aufgeführten Massnahmen ge-
genüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (WALDMANN, a.a.O.,
S. 5). Art. 6 EpG umschreibt die Befugnisse des Bundesrates, die ihm in Situationen
zukommen, welche die Voraussetzungen für die Anwendung von konstitutionellem
Notstandsrecht nach Art. 7 EpG (noch) nicht erfüllen. Der Bundesrat kann die in Ab-
satz 2 aufgeführten Massnahmen anordnen. Dabei beschränkt sich sein Handlungs-
spielraum auf die in den Art. 31 bis 38 sowie Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen
(BBl 2011 311, S. 364 f.). So verweist insbesondere Art. 6 Abs. 2 Bst. b EpG, welcher
die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung umfasst, auf Art. 40
EpG («Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengrup-
pen»). Widerhandlungen gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne
von Art. 40 EpG werden nach Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG mit Busse bestraft (Übertre-
tung). Entgegen dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 EpG sind von Art. 40 EpG aufgrund
des oben Ausgeführten nicht nur Massnahmen der zuständigen kantonalen Behörden,
sondern in Verbindung mit Art. 6 EpG auch Massnahmen des Bundesrates erfasst.
Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage sah in der damals geltenden
Fassung für die Teilnehmenden von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundge-
bungen das Tragen einer Gesichtsmaske vor. Widerhandlungen gegen diese Vor-
schriften konnten gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. j und Abs. 2 EpG mit Busse bestraft
werden. Davon ausgenommen waren u.a. Teilnehmende, die nachweisen konnten,
dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmas-
ke tragen können. Für den Nachweis medizinischer Gründe war ein Attest einer Per-
son erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psychologieberufe-
gesetz (nur Psychotherapeuten, keine Psychologen) zur Berufsausübung in eigener
fachlicher Verantwortung befugt ist.
Der Beschwerdeführer nahm offensichtlich an der Kundgebung vom 31. Oktober 2020
auf dem Waisenhausplatz in Bern teil und trug dabei keine Maske. Dies wurde durch
die Kantonspolizei erkannt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt wurden die Teilneh-
menden durch die Polizei über das Lautsprecherfahrzeug und durch persönliche An-
sprachen auf die Maskentragepflicht aufmerksam gemacht. Zwar war die Verordnung
über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V; BSG
815.123) vom 4. November 2020, wonach die Kantonspolizei zu Kontrollen in öffentli-
chen Einrichtungen und Betrieben sowie bei öffentlichen Veranstaltungen befugt ist,
zum Zeitpunkt der Kundgebung vom 31. Oktober 2020 noch nicht in Kraft. Es braucht
daher nicht weiter geklärt zu werden, ob eine unbewilligte Kundgebung überhaupt un-
ter diese Verordnung fällt. Jedoch stützt sich die Vorgehensweise der Kantonspolizei
auf das Polizeigesetz des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1). Gemäss Art. 9 Abs.1 Bst.
a PolG trifft die Kantonspolizei Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Ver-
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folgung von Straftaten. Bei der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung be-
sondere Lage durch das Nichttragen einer Schutzmaske (ohne Nachweis eines be-
sonderen Grundes) handelt es sich um eine Übertretung, mithin eine Straftat. Die
Kantonspolizei war demnach befugt – nachdem sie erkannt hatte, dass gewisse Teil-
nehmende trotz Maskenplicht keine Maske trugen –, diese auf die grundsätzliche
Maskenpflicht aufmerksam zu machen und zu deren Durchsetzung bzw. zur Erken-
nung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten Kontrollen durchzuführen. Aus
Art. 6c Abs. 2 i.V.m. 3b Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der
damals geltenden Fassung ergibt sich weiter eine Nachweispflicht der von dieser Be-
stimmung betroffenen Personen («Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nachweisen
können, […]). Der Beschwerdeführer weigerte sich letztlich treuwidrig, diesen Nach-
weis zu erbringen, indem er sein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020, welches ihn von
der Maskentragepflicht befreit hatte, weder der Polizei gezeigt noch im Rahmen seiner
Einsprachebegründung nachgewiesen noch anlässlich der Einvernahme vom 10. Juni
2021 gegenüber der damaligen Verfahrensleiterin vorgewiesen hatte. Hätte er diesen
Nachweis von Anfang an erbracht, wäre klar gewesen, dass er von der Maskentrage-
pflicht gemäss Art. 6c Abs. 2 der damaligen Covid-19-Verordnung besondere Lage
ausgenommen gewesen war. Für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Wider-
handlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage hätte kein Anlass bestan-
den.
Der Beschwerdeführer hat damit das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswid-
rig und schuldhaft verursacht. Die entsprechenden Verfahrenskosten von CHF 250.00
stehen
in
einem
adäquaten
Kausalzusammenhang
zu
diesem
(fehlerhaf-
ten/treuwidrigen) Verhalten und sind daher – im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO
und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – vom Beschwerdeführer zu tragen.
5.3 Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch
auf Entschädigung und Genugtuung aus. Die Entschädigungsfrage ist erst nach der
Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädi-
gungsfrage. Folglich gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent-
schädigung oder Genugtuung auszurichten ist (GRIESSER, in: Kommentar zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl.
2020, N. 2 zu Art. 430 StPO). Damit ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung
oder Genugtuung auszurichten.
5.4 Zusammenfassend erweisen sich die von der Vorinstanz verfügten Kostenfolgen und
der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung als rech-
tens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob-
siegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens hat er keinen An-
spruch auf eine Entschädigung.
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Die Verfahrensleitung verfügt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem un-
terliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
-
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 9. November 2021
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Volknandt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lau-
sanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110)
geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.