Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 18.6.2021 im Verfahren KZM 21 681 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen;
E. 2 Eventualiter: Der Entscheid der Vorinstanz vom 18.6.2021 im Verfahren KZM 21 681 sei aufzu- heben und der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 5. Juli 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnah- me. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom
E. 6 Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Juli
2021 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf-
tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde-
kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des
Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be-
schwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in
seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge-
rechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass
im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung
eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden
Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist viel-
3
mehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung
der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf-
ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmo-
menten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage
des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis-
verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die An-
forderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung
noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1
f. mit Hinweisen).
3.2
Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, durch seine
Beteiligung an einem Handel mit Heroin und Kokain qualifizierte Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie eine
schwere Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[StGB; SR 311.0]) begangen zu haben. Namentlich soll er im Zeitraum vom 8. De-
zember 2020 bis zu seiner Verhaftung am 8. Februar 2021 regelmässig, aber mit
Unterbrüchen, Heroin und Kokain an lokale Abnehmer verkauft und von Lieferanten
grössere Mengen der Betäubungsmittel für die weitere Verteilung entgegenge-
nommen haben sowie im Zeitraum vom 21. Oktober 2020 bis am 8. Februar 2021
bei der Beherbergung, Ausstattung und Einweisung von mindestens 4 albanischen
Drogenläufern (als Touristen anwesende Drogenhändler) beteiligt gewesen sein.
Der Beschwerdeführer soll dabei mindestens 964g netto Heroin (Reinheitsgrad:
28%; ausmachend 269g Heroinhydrochlorid) und 3'155.20g netto Kokain (Rein-
heitsgrad: 81%; ausmachend 2'555.7g Kokainbase) von teils bekannten und teils
unbekannten Personen übernommen und besessen sowie mindestens 964g netto
Heroin (Reinheitsgrad: 28%; ausmachend 269g Heroinhydrochlorid) und 3'118.20g
netto Kokain (Reinheitsgrad: 81%; ausmachend 2'525.7g Kokainbase) zu einem
unbekannten Preis an teils bekannte und teils unbekannte Personen veräussert
und weitergegeben haben. Durch den Drogenhandel soll der Beschwerdeführer
selber oder als Mittelsmann anderer Händler mindestens CHF 215'613.30 einge-
nommen haben. Das Bargeld soll er an die Lieferanten oder Mittelsmänner über-
geben und damit undeklariert ausser Landes geschafft und den hierarchisch
höhergestellten Personen zugeführt haben.
3.3
Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wegen
qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und schwerer Geldwäscherei wie
folgt:
3.2.1.
Am 10. Februar 2021 erachtete das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Sach- und Beweislage
in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis kon-
kreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ - in einer im Rahmen des Verfahrens
genauer zu untersuchenden Form - an der ihm vorgeworfenen Straftat. Es erwog, der dringende Tat-
verdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG gründe beim gegenwärtigen
4
Verfahrensstand, mithin knapp 1 ½ Tage nach der Festnahme des A.________, zunächst insbeson-
dere auf den in ihrem Berichtsrapport vom 8. Februar 2021 wiedergegebenen Feststellungen und Be-
obachtungen der Kantonspolizei Bern und den sichergestellten Drogen und Utensilien. Sodann erge-
be er sich aus den Angaben der D.________ in Verbindung mit denjenigen des E.________ sowie
den Aussagen des insoweit teilgeständigen A.________ selber, deren abschliessende Würdigung
ohnehin nicht dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht obliege, sondern in erster Linie dem er-
kennenden Sachgericht vorbehalten sei. Die Vorbringen des A.________ vermöchten das von der
Staatsanwaltschaft beschriebene Indizienbündel jedenfalls nicht umgehend zu zerstören; die sinn-
gemäss geltend gemachte, zurzeit wenig überzeugende Zwangs- oder Notstands(hilfe)situation mute
als Schutzbehauptung und Erklärungsversuch an, die extra für den Fall, dass er mit den ihn nun vor-
geworfenen Aktivitäten in Schwierigkeiten geraten sollte, zurechtgelegt worden zu sein scheine. Dar-
an war am 12. Mai 2021 anzuknüpfen. Vor dem Hintergrund der am 24. März 2021 und 31. März
2021 von A.________ zu Protokoll gegebenen Eingeständnisse, der fertiggestellten Auswertung des
Mobiltelefons des A.________, der anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen handschriftli-
chen
Notizen und der Spuren auf den sichergestellten Betäubungsmitteln, des genehmigten Zufallsfundes
aus einem zusammenhängenden Verfahren, der aus einer belastenden Chatkonversation zwischen
A.________ und dem mutmasslichen "Chef" der organisierten Gruppierung, "F.________", bestehe
und die Modalitäten und Quantitäten der Veräusserung von Betäubungsmitteln durch A.________
zum Gegenstand habe, sowie letztlich den A.________ zumindest nicht entlastenden zu Protokoll ge-
gebenen Aussagen verschiedener Auskunftspersonen war im Vergleich zur Ausgangslage am
E. 10 haben scheint. Das Gesagte gilt im Übrigen nicht nur in Bezug auf den inkriminierten Drogenhandel
von angesichts des eher kurzen Zeitraums von 3 Monaten beträchtlichem Ausmass, sondern auch mit
Blick auf die SVG-Delikte, die nicht zuletzt auf eine gewisse Unzuverlässigkeit hindeuten. Alles in al-
lem besteht demnach aufgrund der düster zu qualifizierenden Perspektiven des A.________ das Risi-
ko, dass dieser versucht sein könnte, jenen zu entgehen, indem er sich dem Strafverfahren und v.a.
dem Vollzug der drohenden Sanktion nicht mehr stellt (vgl. z.B. insbesondere Beschlüsse der Be-
schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 126 vom 6. April 2021 E. 4.5 und BK 18
362 vom 6. September 2018 E. 7.4).
4.4
Das Zwangsmassnahmengericht hat einlässlich begründet, weshalb beim Be-
schwerdeführer von einer Fluchtgefahr auszugehen ist. Die Beschwerdekammer in
Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist dar-
auf. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Haftgrund der
Fluchtgefahr nicht zu beseitigen. Es trifft zu, dass die soziale und familiäre Bindung
in der Schweiz, seine Aufenthaltsdauer und die Sprachkenntnisse für einen gewis-
sen Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz sprechen. Zu berücksichtigen gilt
es allerdings auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen
qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG eine erhebliche Sanktion droht.
Wie vorstehend dargetan wurde, besteht insbesondere ein dringender Tatverdacht,
dass der Beschwerdeführer mindestens 964g netto Heroin (Reinheitsgrad: 28%;
ausmachend 269g Heroinhydrochlorid) und 3'155.20g netto Kokain (Reinheitsgrad:
81%; ausmachend 2'555.7g Kokainbase) von teils bekannten und teils unbekann-
ten Personen übernommen und besessen sowie mindestens 964g netto Heroin
(Reinheitsgrad: 28%; ausmachend 269g Heroinhydrochlorid) und 3'118.20g netto
Kokain (Reinheitsgrad: 81%; ausmachend 2'525.7g Kokainbase) zu einem unbe-
kannten Preis an teils bekannte und teils unbekannte Personen veräussert und
weitergegeben hat (vgl. E. 3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigte sich bezüg-
lich dieser Vorwürfe anlässlich der delegierten Einvernahme vom 31. März 2021
weitgehend geständig. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmenge-
richt gehen bei der umgesetzten Menge an Betäubungsmitteln davon aus, dass
dem Beschwerdeführer bereits für den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen
gegen das BetmG – nebst den weiteren Vorwürfen – nach gängigen Strafzumes-
sungsberechnungen eine Einsatzstrafe von über fünf, evtl. über sechs Jahren
droht. Im Haftverfahren muss es mit einer antizipierten, groben Strafzumessung
sein Bewenden haben. Es ist nicht Aufgabe des Haftgerichts, eine einlässliche
Strafzumessung vorzunehmen. Dies obliegt dem Sachgericht. Die Erwägungen der
Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die drohende
Strafe erscheinen angesichts des gegenwärtigen Beweisergebnisses, insbesonde-
re der grossen umgesetzten Menge an Betäubungsmitteln und der vermittelnden
Stellung des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer muss
demnach im Falle eines Schuldspruchs nebst den weiteren Vorwürfen (insbeson-
dere schwere Geldwäscherei) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das
BetmG mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Ein teilbedingter oder sogar be-
dingter Strafvollzug erscheint angesichts dessen als äusserst unwahrscheinlich. Da
ein solcher im konkreten Fall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar
ist, hat er bei der Beurteilung der Fluchtgefahr keine Berücksichtigung zu finden
(vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 61 vom 11. März 2021
E. 11 E. 4.3 mit Hinweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304
vom 10. August 2017 E. 5.3). Die drohende Strafe darf entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – nebst weiteren Elementen – bei der Beurteilung der
Fluchtgefahr berücksichtigt werden. Deren Berücksichtigung stellt keine Verletzung
der Unschuldsvermutung dar, zumal – wie dargelegt wurde – ein dringender Tat-
verdacht bejaht wurde. Die im Verurteilungsfall drohende langjährige Freiheitsstrafe
begründet einen grossen Fluchtanreiz.
Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine obliga-
torische Landesverweisung von mindestens 5 Jahren und der Entzug der Nieder-
lassungsbewilligung (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB; Art. 61 Abs. 1 Bst. e des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG;
SR 142.20]) droht, womit er seinen Sozialhilfeanspruch verlieren und nur noch
Nothilfe erhalten würde. Dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar. Von
einer obligatorischen Landesverweisung kann das Gericht nur unter den Voraus-
setzungen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise absehen.
Ob ein Härtefall vorliegt, wird im Haftverfahren – genauso wie die Frage der Ge-
währung des (teil-)bedingten Strafvollzugs – nicht abschliessend beurteilt, darf
doch der Entscheid des Sachgerichts nicht präjudiziert werden. Nur im Fall, dass
bereits im Haftverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden
kann, das Sachgericht könnte dereinst auf einen Härtefall schliessen, dürfte der
geltend gemachte Härtefall fluchtmindernd ins Gewicht fallen (vgl. Beschluss des
Obergerichts des Kantons Bern BK 21 126 vom 6. April 2021 E. 4.5). Derartige evi-
dente und gewichtige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht auszumachen (vgl. viel-
mehr die Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich der obligatorischen Landesverwei-
sung bei Straftaten gegen das BetmG im Urteil 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E.
2.1.1 ff.). Ein solcher ist im Haftprüfungsverfahren deshalb nicht zu berücksichti-
gen.
Es besteht somit die reelle Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Schweiz
nach einem längeren Strafvollzug ohnehin wird verlassen müssen. Eine spätere
Rückkehr würde sich schwierig gestalten. Dies macht es als wahrscheinlich, dass
sich der Beschwerdeführer dazu entschliesst, sich dem Verfahren, der drohenden
Sanktion und der Ausschaffung durch Flucht zu entziehen. Hierdurch würde der
Beschwerdeführer faktisch zwar tatsächlich die Landesverweisung vorzeitig voll-
ziehen. Er könnte dadurch aber einer mehrjährigen Freiheitsstrafe entgehen.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und spricht Albanisch.
Er war nach eigenen Angaben vor fünf Jahren das letzte Mal im Kosovo (vgl.
Z. 406 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Februar 2021) und hat mithin of-
fenbar doch einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland. Zudem wird ihm vorge-
worfen, dass er mit Albanern aus dem Kosovo und Albanien im Drogenhandel zu-
sammengearbeitet hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit dem mut-
masslichen
Betäubungsmittelhandelorganisator
«H.________»
resp.
«F.________», welcher sich scheinbar in Albanien befindet, Kontakt hatte. Der Or-
ganisator hat offensichtlich ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführer der
Strafverfolgung entkommt, besteht doch während des Verfahrens ein immanentes
Risiko, dass der Beschwerdeführer weitere Eingeständnisse machen könnte. Der
E. 12 Beschwerdeführer hat zudem eingestanden, von diversen teilweise ausländischen
Lieferanten Drogen entgegengenommen, ausländische Läufer bei sich beherbergt
und die Drogen an verschiedene Abnehmer abgegeben zu haben. Das teilweise
ausländische Drogenhandelsnetzwerk könnten ihm bei einer Flucht behilflich sein
und ihm Zuflucht gewähren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Flucht in sein Heimatland Kosovo nicht ausgeliefert werden könnte, darf dabei
bei der Beurteilung der Fluchtgefahr berücksichtigt werden. Eine angebliche Be-
drohungslage durch das Drogenhandelsnetzwerk erscheint – wie vorstehend dar-
getan wurde (vgl. E. 3.5 hiervor) – als blosse Schutzbehauptung.
Was die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt,
wurde vom Zwangsmassnahmengericht unter Berücksichtigung der drohenden
langjährigen Strafe, der drohenden mindestens fünfjährigen obligatorischen Lan-
desverweisung und dem drohenden Entzug der Niederlassungsbewilligung zu
Recht erkannt, dass die Familiensituation nach der Verbüssung der allfälligen Stra-
fe und dem Verstreichen der Dauer der obligatorischen Landesverweisung, mithin
nach allenfalls mehr als 10 Jahren, eine völlig andere sein wird. Der Beschwerde-
führer wird im Falle einer Verurteilung sein bisheriges Leben in der Schweiz in der
vorliegenden Form ohnehin aufgeben und eine neue Existenz aufbauen müssen.
Der hiesigen familiären und sozialen Verankerung kann angesichts dessen kein
allzu hohes Gewicht beigemessen werden. Kommt hinzu, dass ein Entzug von den
Strafverfolgungsbehörden und der zu erwartenden Sanktion nicht nur durch Flucht
ins Ausland möglich ist, sondern auch durch Untertauchen in der Schweiz, wobei
aufgrund der hiesigen familiären Kontakte und Beziehungen zum Drogenhandels-
netzwert ein Untertauchen im Inland auch mit bescheidenen finanziellen Mitteln
möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer könnte folglich auch bei einem Unter-
tauchen in der Schweiz weiterhin Kontakt mit seiner Familie unterhalten, weshalb
der familiäre und soziale Kontakt in der Schweiz auch deshalb nicht als ausschlag-
gebendes Kriterium gegen eine Fluchtgefahr gewertet werden kann. Auch bei einer
Flucht ins Ausland könnte im Übrigen der Kontakt zu seiner Familie anderswie (Te-
lefon; soziale Medien etc.) sichergestellt werden.
Betreffend die familiäre Bindung gilt es zudem festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer über Geschwister verfügt, welche sich derzeit um seinen Vater kümmern und
zu diesem ebenfalls einen guten Kontakt pflegen (vgl. Z. 63 ff. des Protokolls der
delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. März 2021). Der Vater
ist mithin nicht allein auf den Beschwerdeführer angewiesen. Gleichermassen ist
betreffend die Tochter des Beschwerdeführers festzustellen, dass derzeit offenbar
die Ex-Frau des Beschwerdeführers die elterliche Sorge über das Kind hat (vgl.
S. 3 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom
8. Februar 2021). Dass diese unter schwerwiegenden gesundheitlichen Einschrän-
kungen leidet und die Tochter zukünftig – vorübergehend – beim Beschwerdeführer
wohnen soll, ist nicht mit Unterlagen belegt. Zu bedenken ist auch, das die zu un-
tersuchenden gegenständlichen Vorgänge keinerlei Bagatell- oder Kavaliersdelikte
darstellen. Diese konnten zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen führen. Der Gesundheitszustand seiner betagten,
kranken Eltern sowie die Existenz seiner Tochter haben den Beschwerdeführer
nicht an der Begehung der ihm vorgeworfenen Handlungen gehindert.
E. 13 Die berufliche und finanzielle Situation muss ebenfalls als ungünstig bezeichnet
werden. Aus dem Protokoll der delegierten Einvernahme vom 8. Februar 2021 geht
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer Betreibungen zwischen CHF 30'000.00 und CHF 40'000.00 hat (vgl. S. 3 des
Protokolls «Wirtschaftliche Verhältnisse»). Zudem wird in der Beschwerde zwar
geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsleh-
re als Montageelektriker verfügt. Aus dem Protokoll der delegierten Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 24. März 2021 ergibt sich indes demgegenüber, dass
er einzig eine Kochlehre ohne Abschluss vorzuweisen hat (vgl. «Beruf»; S. 1 des
Protokolls). Bereits anlässlich der delegierten Einvernahme vom 8. Februar 2021
gab der Beschwerdeführer an, dass er sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung
befinde (vgl. Z. 26 f. des Protokolls). Ob der Beschwerdeführer, welcher gemäss
eigenen Angaben seit mehreren Jahren regelmässig Kokain konsumiert, seit Sep-
tember 2020 täglich (vgl. Z. 92 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom
24. März 2021), bislang allein aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden kei-
ne Anstellung finden konnte und auf die finanzielle Unterstützung des Sozialdiens-
tes angewiesen ist oder es hierfür andere Gründe gibt, kann offen bleiben. Jeden-
falls kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ein
Leichtes sein wird, zeitnah nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft eine
Arbeitsstelle zu finden, nachdem er bereits seit Frühling 2019 auf die Unterstützung
des Sozialdienstes angewiesen ist. Die Zukunftsperspektiven des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz müssen als düster bezeichnet werden, was ebenfalls für eine
Fluchtgefahr spricht.
4.5
Zusammengefasst sind zwar gewisse Gesichtspunkte vorhanden, welche gegen
eine Fluchtgefahr sprechen können (langjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz;
Familie und allenfalls weitere soziale Kontakte in der Schweiz). Im Ergebnis über-
wiegen indes die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte (drohende
Strafe und obligatorische Landesverweisung mit der daraus folgenden unweigerli-
chen Neuorientierung auch in sozialer/familiärer Hinsicht; berufliche/finanzielle Si-
tuation). Sowohl die drohende Strafe wie auch die obligatorische Landesverwei-
sung und der Entzug der Niederlassungsbewilligung stellen – nebst den weiteren
geschilderten negativen persönlichen (finanziellen und beruflichen) Lebensumstän-
den – einen hohen Fluchtanreiz dar. Da sich der Beschwerdeführer im Falle einer
Verurteilung aufgrund der drohenden langjährigen Sanktionen ohnehin neu orien-
tieren muss, sind die von der Verteidigung genannten Ankerfaktoren (insbesondere
die Familie) ungenügend, um die Fluchtgefahr zu relativieren. Das Interesse des
Beschwerdeführers, sich bei dieser Sachlage den Schweizer Strafverfolgungs-
behörden zur Verfügung zu halten, erscheint gering. Es besteht die konkrete Ge-
fahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung in die Freiheit versuchen
würde, sich dem Strafverfahren oder der drohenden schweren Sanktion zu entzie-
hen und im In- oder Ausland unterzutauchen. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen.
5.
5.1
Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel
führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der
E. 14 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder
während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich
rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas-
sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn
die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über-
haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
5.2
Der Beschwerdeführer wurde am 8. Februar 2021 festgenommen. Die vom
Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft
um sechs Wochen bis am 28. Juli 2021 führt zu einer Haftdauer von rund 5 Mona-
ten und drei Wochen. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe der qualifi-
zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG;
«Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr»), der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis
Ziff. 2 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren») und der mehrfach begangenen
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG
[Fahren ohne Führerausweis]; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») droht noch kei-
ne Überhaft. Die Möglichkeit eines (teil-)bedingten Vollzugs ist bei der Beurteilung
der Verhältnismässigkeit grundsätzlich ausser Acht zu lassen (BGE 139 IV 270
E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2;
vgl. ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom 2. April
2015 E. 5.6 f.; vgl. zum [teil-]bedingten Vollzug ferner E. 4.4. hiervor). Die Verlän-
gerung der Untersuchungshaft um sechs Wochen erscheint zudem angesichts der
noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Akteneinsichtsgewährung der Verteidi-
gung; Schlusseinvernahme; Frist Art. 318 StPO; Anklageerhebung) als verhältnis-
mässig. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen be-
sonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung ge-
tragen würde. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht begründet geltend
gemacht.
5.3
Ersatzmassnamen, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind kei-
ne ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer beispielhaft als Ersatzmassnahme ei-
ne Ausweis- und Schriftensperre aufführt und vorbringt, dass es nicht plausibel sei,
dass der Kosovo ihm, ohne seinen aktuellen kosovarischen Pass zu verlangen,
neue Papiere ausstelle, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch ohne Ausweispa-
piere die Schweiz verlassen oder in der Schweiz untertauchen könnte (BGE 145 IV
503 E. 3.2). Um mit einem Auto ins Ausland bzw. in den Kosovo zu gelangen,
müsste der Beschwerdeführer beispielsweise nicht notwendigerweise über Aus-
weise verfügen. Eine Meldepflicht wie auch die Weisung zum Aufenthalt an seinem
Wohnsitz vermögen die Gefahr des Untertauchens oder der Flucht ebenfalls nicht
wirksam zu begegnen. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung
im Falle einer Flucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013
E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der
Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräu-
mige Schweiz zu verlassen, zumal der Wohnort des Beschwerdeführers
(I.________) nur wenige Fahrstunden von den Nachbarländern entfernt liegt. Auch
durch ein Electronic Monitoring könnte einzig festgestellt werden, wann eine Per-
son einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher
E. 15 erkannt, jedoch nicht verhindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom
28. März 2012 E. 4.2; vgl. insoweit auch die überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 3 des Haftverlängerungsantrags vom 10. Juni 2021). Das Electronic Monitoring stellt überdies keine eigenständige Ersatzmassnahme dar, sondern lediglich ein Mittel zur Überprüfung solcher Massnahmen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_513/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3; BGE 140 IV 19 E. 6; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 265 vom 18. Juni 2019 E. 7.2). 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhält- nismässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft um sechs Wochen (bis am 28. Juli 2021) verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
E. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 21 314
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 14. Juli 2021
Besetzung
Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass-
nahmengerichts vom 18. Juni 2021 (KZM 21 681)
2
Erwägungen:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt-
schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bun-
desgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmit-
telgesetz, BetmG; SR 812.121), Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Am 10. Februar 2021 ordnete das kan-
tonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Un-
tersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 7. Mai 2021. Am
12. Mai 2021 verlängerte es die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis am
7. Juli 2021. Am 3. Juni 2021 wies es ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerde-
führers ab und befristete die Untersuchungshaft bis am 16. Juni 2021. Mit Ent-
scheid vom 18. Juni 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Unter-
suchungshaft um weitere sechs Wochen, d.h. bis am 28. Juli 2021. Hiergegen er-
hob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am
1. Juli 2021 Beschwerde. Er beantrage unter Kosten- und Entschädigungsfolge das
Nachstehende:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 18.6.2021 im Verfahren KZM 21 681 sei aufzuheben und der
Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen;
2.
Eventualiter: Der Entscheid der Vorinstanz vom 18.6.2021 im Verfahren KZM 21 681 sei aufzu-
heben und der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich
aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 5. Juli 2021 unter
Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnah-
me. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom
6. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Juli
2021 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf-
tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde-
kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des
Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be-
schwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in
seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge-
rechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass
im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung
eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden
Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist viel-
3
mehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung
der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf-
ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmo-
menten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage
des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis-
verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die An-
forderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung
noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1
f. mit Hinweisen).
3.2
Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, durch seine
Beteiligung an einem Handel mit Heroin und Kokain qualifizierte Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie eine
schwere Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[StGB; SR 311.0]) begangen zu haben. Namentlich soll er im Zeitraum vom 8. De-
zember 2020 bis zu seiner Verhaftung am 8. Februar 2021 regelmässig, aber mit
Unterbrüchen, Heroin und Kokain an lokale Abnehmer verkauft und von Lieferanten
grössere Mengen der Betäubungsmittel für die weitere Verteilung entgegenge-
nommen haben sowie im Zeitraum vom 21. Oktober 2020 bis am 8. Februar 2021
bei der Beherbergung, Ausstattung und Einweisung von mindestens 4 albanischen
Drogenläufern (als Touristen anwesende Drogenhändler) beteiligt gewesen sein.
Der Beschwerdeführer soll dabei mindestens 964g netto Heroin (Reinheitsgrad:
28%; ausmachend 269g Heroinhydrochlorid) und 3'155.20g netto Kokain (Rein-
heitsgrad: 81%; ausmachend 2'555.7g Kokainbase) von teils bekannten und teils
unbekannten Personen übernommen und besessen sowie mindestens 964g netto
Heroin (Reinheitsgrad: 28%; ausmachend 269g Heroinhydrochlorid) und 3'118.20g
netto Kokain (Reinheitsgrad: 81%; ausmachend 2'525.7g Kokainbase) zu einem
unbekannten Preis an teils bekannte und teils unbekannte Personen veräussert
und weitergegeben haben. Durch den Drogenhandel soll der Beschwerdeführer
selber oder als Mittelsmann anderer Händler mindestens CHF 215'613.30 einge-
nommen haben. Das Bargeld soll er an die Lieferanten oder Mittelsmänner über-
geben und damit undeklariert ausser Landes geschafft und den hierarchisch
höhergestellten Personen zugeführt haben.
3.3
Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wegen
qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und schwerer Geldwäscherei wie
folgt:
3.2.1.
Am 10. Februar 2021 erachtete das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Sach- und Beweislage
in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis kon-
kreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ - in einer im Rahmen des Verfahrens
genauer zu untersuchenden Form - an der ihm vorgeworfenen Straftat. Es erwog, der dringende Tat-
verdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG gründe beim gegenwärtigen
4
Verfahrensstand, mithin knapp 1 ½ Tage nach der Festnahme des A.________, zunächst insbeson-
dere auf den in ihrem Berichtsrapport vom 8. Februar 2021 wiedergegebenen Feststellungen und Be-
obachtungen der Kantonspolizei Bern und den sichergestellten Drogen und Utensilien. Sodann erge-
be er sich aus den Angaben der D.________ in Verbindung mit denjenigen des E.________ sowie
den Aussagen des insoweit teilgeständigen A.________ selber, deren abschliessende Würdigung
ohnehin nicht dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht obliege, sondern in erster Linie dem er-
kennenden Sachgericht vorbehalten sei. Die Vorbringen des A.________ vermöchten das von der
Staatsanwaltschaft beschriebene Indizienbündel jedenfalls nicht umgehend zu zerstören; die sinn-
gemäss geltend gemachte, zurzeit wenig überzeugende Zwangs- oder Notstands(hilfe)situation mute
als Schutzbehauptung und Erklärungsversuch an, die extra für den Fall, dass er mit den ihn nun vor-
geworfenen Aktivitäten in Schwierigkeiten geraten sollte, zurechtgelegt worden zu sein scheine. Dar-
an war am 12. Mai 2021 anzuknüpfen. Vor dem Hintergrund der am 24. März 2021 und 31. März
2021 von A.________ zu Protokoll gegebenen Eingeständnisse, der fertiggestellten Auswertung des
Mobiltelefons des A.________, der anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen handschriftli-
chen
Notizen und der Spuren auf den sichergestellten Betäubungsmitteln, des genehmigten Zufallsfundes
aus einem zusammenhängenden Verfahren, der aus einer belastenden Chatkonversation zwischen
A.________ und dem mutmasslichen "Chef" der organisierten Gruppierung, "F.________", bestehe
und die Modalitäten und Quantitäten der Veräusserung von Betäubungsmitteln durch A.________
zum Gegenstand habe, sowie letztlich den A.________ zumindest nicht entlastenden zu Protokoll ge-
gebenen Aussagen verschiedener Auskunftspersonen war im Vergleich zur Ausgangslage am
10. Februar 2021 eine Verdichtung des dringenden Tatverdachts des Verbrechens gegen das BetmG
i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie eine Ausdehnung desselben auf schwere Geldwäscherei i.S.v.
Art. 305bis Ziff. 2 StGB und mehrfaches Fahren ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 SVG feststell-
bar; dieser wurde denn auch von der Verteidigung nicht bestritten. Nicht anders verhielt es sich am
3. Juni 2021, mithin rund 3 Wochen nach dem Haftverlängerungsentscheid vom 12. Mai 2021, so
dass der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG und
der schweren Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB nach wie vor gegeben war.
3.2.2.
Vor dem Hintergrund der im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Mai 2021 festgehalte-
nen Untersuchungsergebnisse sind für das kantonale Zwangsmassnahmengericht mit Blick auf die
Sach- und Beweislage keine neuen Erkenntnisse ersichtlich, die geeignet wären, den dringenden
Tatverdacht namentlich des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG und der
schweren Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB zu entkräften.
3.4
Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde darauf, sich zum Sach-
verhalt und Tatverdacht zu äussern. Er führte lediglich an, dass dieser Verzicht re-
sp. ein fehlendes Bestreiten der Vorwürfe nicht mit einer Bestätigung der Aus-
führungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts einherge-
he. Insbesondere das Ausmass der Vorwürfe, namentlich die angebliche Menge
der Drogen, der angebliche Reinheitsgrad, der angeblich eingenommene Betrag
und die vorgehaltene Rolle und Beteiligungsform, würden nachdrücklich bestritten.
Es sei diesbezüglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner
Einvernahmen verwiesen. Hautsächlich seien die Vorhalte betreffend die angege-
bene Grammmenge von 964g netto Heroin und 3'155.20g netto Kokain sowie der
angeblich eingenommene Betrag von CHF 215'613.30 unrichtig. Es sei ihm im
Rahmen seiner Einvernahmen das Betreiben von Betäubungsmittelhandel bezüg-
5
lich 448.5g Heroin sowie 1'118g Kokain vorgehalten worden, worüber er sich dies-
bezüglich für eine gewisse Mitwirkung geständig gezeigt habe. Darüber hinaus sei-
en die Beträge mitnichten nachvollziehbar und viel zu hoch.
3.5
Das Zwangsmassnahmengericht hat unter Verweis auf zahlreiche Verdachtsmo-
mente einlässlich dargetan, weshalb vorliegend von einem dringenden Tatverdacht
wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und schwerer Geldwä-
scherei auszugehen ist. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.3 hiervor).
Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht dargelegt wurde, gründet der drin-
gende Tatverdacht massgeblich auf den Feststellungen und Beobachtungen der
Kantonspolizei Bern anlässlich der von dieser durchgeführten Observation (vgl.
insbesondere den Berichtsrapport vom 8. Februar 2021), den sichergestellten Dro-
gen und Utensilien, den Angaben von D.________ in Verbindung mit denjenigen
von E.________ sowie des Beschwerdeführers selbst, der Auswertung des Mobil-
telefons des Beschwerdeführers mit diversen Hinweisen betreffend die Veräusse-
rung von Betäubungsmitteln und die Vermittlung eines Drogenläufers, der anläss-
lich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen
handschriftlichen Notizen (diverse Schriftstücke mit Namen und Zahlen = Buchhal-
tung des Beschwerdeführers), der Spuren auf den sichergestellten Betäubungsmit-
teln, des genehmigten Zufallsfundes aus einem zusammenhängenden Verfahren,
der Chatkonversation des Beschwerdeführers mit dem mutmasslichen «Chef» der
organisierten Gruppierung, in welchen es um die Modalitäten und Quantitäten der
Veräusserung von Betäubungsmittel durch den Beschwerdeführer ging, sowie den
Aussagen verschiedener Auskunftspersonen, welche gestützt auf die forensische
Auswertung des Mobiltelefons als Abnehmer von Heroin und Kokain vom Be-
schwerdeführer eruiert werden konnten und welche den Beschwerdeführer zumin-
dest nicht entlasteten. Die konkreten Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Be-
schwerdeführers an einem qualifizierten Betäubungsmittelhandel sowie an einer
schweren Geldwäscherei wurden im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom
29. Mai 2021 detailliert dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er das Aus-
mass der Vorwürfe in Abrede stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich anläss-
lich der delegierten Einvernahme vom 31. März 2021, nachdem er mit diversen
Beweisergebnissen konfrontiert worden war (Chatkonversation, vom Beschwerde-
führer geführte Buchhaltung etc.), weitgehend geständig zeigte (vgl. insbesondere
Z. 206 ff.; 633 ff. des Protokolls; vgl. auch die Tabelle Aktion K.________ Hoch-
rechnung BM/Geld mit Angabe der Quelle [Anhang zum Sammelrapport der Kan-
tonspolizei Bern vom 29. Mai 2021]). Weshalb diese Eingeständnisse keine Gel-
tung mehr haben sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht. Vielmehr verweist er selbst in allgemeiner Weise auf die
vorliegenden Einvernahmeprotokolle, d.h. insbesondere auch auf dasjenige vom
31. März 2021. Die Mengen der Betäubungsmittel stützen sich mithin massgeblich
auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, auf diejenigen von Auskunftsper-
sonen, den sichergestellten Chatverlauf, die Observationsergebnisse und die vor-
gefundene, vom Beschwerdeführer geführte «Buchhaltung». Es trifft zudem nicht
zu, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen lediglich das
Betreiben von Betäubungsmittelhandel bezüglich 448.5g Heroin sowie 1'118g Ko-
6
kain vorgehalten worden ist (vgl. vielmehr das Protokoll der delegierten Einver-
nahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2021). Was die Rolle und Beteili-
gungsform des Beschwerdeführers im Betäubungsmittelhandel anbelangt, wird auf
S. 13 und 22 des Sammelrapports der Kantonspolizei Bern vom 29. Mai 2021 ver-
wiesen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt bei summarischer Betrachtung
und ohne die Beurteilung des Sachgerichts vorwegnehmen zu wollen die Auffas-
sung der Kantonspolizei Bern, wonach der Beschwerdeführer eine Vertrauensper-
son für «F.________» (albanischer Betäubungsmittelorganisator) gewesen ist und
nicht nur ein einfacher Läufer, welcher bedroht wurde und seine Schulden abarbei-
ten musste, was insbesondere auch durch die im Sammelrapport aufgeführten
Screenshots des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ersichtlich wird. Hätte die
Bedrohungslage, so wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben wird, tatsächlich
bestanden, wäre nicht davon auszugehen, dass er mehrmals Geld aus dem Dro-
generlös entwendet hätte. In keinem der durch den Beschwerdeführer mit
«F.________» geführten Chats, welche der Kantonspolizei Bern vorliegen, sind
zudem Drohungen gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie ersichtlich.
Auch die Mutter des Beschwerdeführers konnte die vom Beschwerdeführer ge-
schilderte Bedrohungslage durch den Läufer im Lift nicht bestätigen, was seltsam
anmutet (vgl. Z. 94 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwer-
deführers vom 8. Februar 2021; Z. 1045 f. des Protokolls der delegierten Einver-
nahme des Beschwerdeführers vom 24. März 2021). Soweit der Beschwerdeführer
in pauschaler Weise die Höhe des Reinheitsgrades der Betäubungsmittel in Abrede
stellt, sind ihm die bei summarischer Prüfung als schlüssig erscheinenden Aus-
führungen im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Mai 2021 S. 16 f.
entgegenzuhalten.
Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist hervorzuheben,
dass dieser zwar bereits zu Beginn des Verfahrens seine Kooperationsbereitschaft
bekundete. Indes erfolgte nicht von Anfang an ein vollumfängliches Geständnis.
Vielmehr machte der Beschwerdeführer erst nach und nach auf entsprechende
Vorhalte und der vorliegenden Beweisergebnisse Eingeständnisse. So wollte er
etwa zu Beginn des Verfahrens nichts mit einem Heroinhandel zu tun gehabt ha-
ben (vgl. Z. 154 ff.; 291 ff.; 299 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom
8. Februar 2021) und gestand erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24.
März 2021 ein, auch Heroin erhalten und abgegeben zu haben (vgl. Z. 817 ff.; 930
ff. des Protokolls). Zu Beginn des Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer zudem
in Abrede gestellt, dass die Abnehmer bei ihm für die Betäubungsmittel bezahlt hät-
ten (vgl. Z. 131 f.; 260 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Febru-
ar 2021). Erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. März 2021 räumte
er vollständig ein, dass er auch Geld entgegengenommen habe (vgl. Z. 46 ff. des
Protokolls). Seine Begründung, weshalb er die Geldentgegennahme erst später
einräumte – er sei bei der Anhaltung unter Drogen und Schock gestanden – er-
scheint als blosse Schutzbehauptung. Gleichermassen blieb der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Anzahl der Abnehmer der Betäubungsmittel sehr zurückhaltend und
machte erst später umfangreichere Eingeständnisse. Weiter fällt auch auf, dass er
sich zunächst nicht mehr daran erinnern können wollte, wie viel Kokain der bei ihm
wohnhaft gewesene Läufer in seinem Schlafzimmer zurückgelassen hatte (vgl.
7
Z. 123 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Februar 2021). Erst
an der zweiten Einvernahme vom 8. Februar 2021 fiel ihm wieder ein, dass es sich
um 40-50g Kokain gehandelt haben soll (vgl. Z. 90 des Protokolls der Hafteröff-
nung). Auch ein Treffen mit G.________ (Drogenläufer) in der Wohnung von
D.________ stellte er zunächst in Abrede (vgl. Z. 537 ff. des Protokolls der dele-
gierten Einvernahme vom 8. Februar 2021; vgl. demgegenüber Z. 329 f. des Proto-
kolls der Hafteröffnung vom 8. Februar 2021). Gleichermassen wollte er zu Beginn
nichts mit dem bei ihm bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Ringbuch mit
Notizen zu tun gehabt haben (vgl. Z. 406 ff. des Protokolls der delegierten Einver-
nahme vom 8. Februar 2021) und gestand erst später ein, dass dieses nicht nur
vom Läufer, sondern später auch von ihm benutzt worden sei (vgl. Z. 95 ff. des
Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. März 2021). Es scheint, dass der
Beschwerdeführer darauf bedacht ist, seinen Tatbeitrag möglichst herunterzuspie-
len, insbesondere wenn es um die Menge der Betäubungsmittel und die Regel-
mässigkeit des Handels geht (vgl. etwa Z. 57 ff.; 318 ff. des Protokolls der delegier-
ten Einvernahme vom 8. Februar 2021; Z. 199 f. des Protokolls der Hafteröffnung
vom 8. Februar 2021; Z. 965 ff.; 977 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme
vom 24. März 2021; Z. 61 ff.; 136 ff.; 375 ff. des Protokolls der delegierten Einver-
nahme vom 31. März 2021). Oftmals liess er sich erst dann zu konkreten Einge-
ständnissen bewegen, nachdem er mit entsprechenden Vorhalten konfrontiert wor-
den war (vgl. etwa Z. 100 f. des Protokolls der Einvernahme vor dem Zwangs-
massnahmengericht vom 3. Juni 20210: «und ich habe alles akzeptiert, wie es heraus-
gefunden wurde»). Angesichts dessen geht es nicht an, den Beschwerdeführer als
«äusserst kooperativ» (vgl. S. 6 Ziff. 11 der Beschwerde) zu bezeichnen.
Zusammengefasst teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen nach dem Gesag-
ten die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend insbesonde-
re gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie weiterer teilwei-
ser objektiver Beweismittel hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung
des Beschwerdeführers an einem qualifizierten Betäubungsmittelhandel sowie an
einer schweren Geldwäscherei bestehen. Aufgrund des vorliegenden Beweiser-
gebnisses, insbesondere der grossen umgesetzten Menge an Betäubungsmitteln
und der vermittelnden Stellung des Beschwerdeführers, steht eine qualifizierte Be-
gehung im Raum.
3.6
Weiter ist der Beschwerdeführer geständig, am 2., 11., 15. und 26. September
2020 jeweils einen Personenwagen gelenkt zu haben, obwohl er nicht über den
dazu erforderlichen Führerausweis verfügt (vgl. Z. 288 ff, des Protokolls der dele-
gierten Einvernahme vom 24. März 2021). Insoweit ist ein dringender Tatverdacht
wegen Widerhandlungen gegen Art. 95 Abs. 1 SVG gegeben.
4.
4.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen
Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass-
nahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu er-
8
wartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins
Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160
E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1;
1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer-
tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu
berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög-
lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden
Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für
sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des
Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2).
Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens-
verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan-
zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und
sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul-
den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu
berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess-
ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts
1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1;
1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na-
tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz
und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung
von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass
sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die
Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch
unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art.
221 StPO).
4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Zur Begründung führt er zu-
sammengefasst an, dass er in der Schweiz fest verwurzelt sei und sich seine ge-
samte Familie, insbesondere sein Vater und seine schulpflichtige Tochter sowie
sein soziales Netzwerk hier befinden würden. Er lebe seit 30 Jahren in der
Schweiz, habe die Niederlassungsbewilligung C und spreche perfekt Dialekt. Be-
reits wegen seiner Familie würde er niemals fliehen oder untertauchen. Seit länge-
rem habe er seine Eltern betreut. Fortan möchte er sich um seinen Vater kümmern,
welcher den kürzlichen Tod seiner Ehefrau (Mutter des Beschwerdeführers) zu
verkraften habe. Seine Tochter lebe bei seiner Ex-Frau in unmittelbarer Nähe zu
seiner Wohnung. Seine Ex-Frau befinde sich in einem schlechten gesundheitlichen
Zustand, weshalb seine Tochter nach einer Entlassung aus der Untersuchungshaft
bei ihm wohnen würde. Seine Tochter, welche die schweizerische Staatsangehö-
rigkeit besitze und hier bestens integriert sei, würde er niemals im Stich lassen. Zu
seinem Heimatland Kosovo habe er keine Verbindung. Eine allfällige Strafe sei für
ihn kein Anlass für eine Flucht oder ein Untertauchen. Das Vorbringen einer Strafe
oder einer Landesverweisung als Grund für die Fluchtgefahr sei bereits darum un-
haltbar, da diese Massnahmen keineswegs sicher seien. Das Strafverfahren laufe
noch und es gelte die Unschuldsvermutung. Darüber hinaus erfülle er sämtliche
Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls. Auch die berufliche Situation
9
und seine wirtschaftliche, finanzielle Lage lasse keine Fluchtgefahr konstruieren.
Zwar sei er seit Frühling 2019 auf die Unterstützung durch den Sozialdienst ange-
wiesen, da er im Jahr 2018 einen Herzinfarkt erlitten und infolgedessen seine Ar-
beit verloren und keine fixe Anstellung mehr habe finden können. Zu erwähnen sei
indes, dass er eine Berufslehre als Montageelektriker abgeschlossen und während
längerer Zeit auf diesem Beruf gearbeitet habe. Die gesundheitlichen Schwierigkei-
ten schienen nun überwunden zu sein. Sein Ziel sei es, sich nach seiner Entlas-
sung aus der Untersuchungshaft vom Sozialdienst zu lösen und wieder einer Ar-
beitstätigkeit nachzugehen. Sollte er sich dem Strafverfahren verwehren, könnte er
keiner Arbeit nachgehen, würde nichts verdienen und auch keine Sozialhilfegelder
erhalten, was gegen einen Fluchtanreiz spreche. Ohne Geld sei eine Flucht sowie-
so nicht von Erfolg gekrönt.
4.3
Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr wie folgt:
Die Staatsanwaltschaft begründet die Fluchtgefahr zusammengefasst in erster Linie damit, dass
A.________ bei den zur Diskussion stehenden Drogenmengen eine Einsatzstrafe von über 5, even-
tuell über 6 Jahren riskiert. Hinzu kommen weitere Vorwürfe gegen A.________ wegen Mittäterschaft
bei der Veräusserung von zusätzlichen Drogen durch albanische Drogenhändler, Geldwäscherei-
handlungen und SVG-Delikte. Sodann droht ihm gestützt darauf eine obligatorische, mind. 5-jährige
Landesverweisung. Zudem führt sie ins Feld, A.________ werde nach Verbüssung der Strafe die
Schweiz ohnehin für Jahre verlassen müssen, so dass er sein Leben in der hiesigen Form aufgeben
und eine neue Existenz im Ausland werde aufbauen müssen. A.________ habe zwar eine hiesige
familiäre und soziale Verankerung, doch werde seine Familiensituation nach Verbüssung der Strafe
und Verstreichen der Dauer der Landesverweisung, mithin voraussichtlich nach mehr als 10 Jahren,
eine völlig andere sein. A.________ sei Staatsbürger des Kosovo, wo er bis zu seinem 6. Lebensjahr
gelebt habe, und spreche Albanisch. Auch soll er mit Albanern aus dem Kosovo oder Albanien im
Drogenhandel zusammenarbeitet haben, die ihm dort Zuflucht gewähren könnten. Eine Auslieferung
an die Schweiz könnte dann nicht mehr erwirkt werden. Ein Untertauchen im Inland wäre ihm auf-
grund seiner hiesigen familiären und persönlichen Kontakte wohl auch möglich. A.________ hätte
angesichts des laufenden Verfahrens gewichtige Gründe, diese Möglichkeiten zu nutzen. Nach dem
Dafürhalten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts und entgegen der Ansicht der Verteidigung
handelt es sich bei den einzelnen von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Gesichtspunkten
tatsächlich um konkrete Indizien, die - wohlgemerkt in ihrer Gesamtheit - für einen nicht zu vernach-
lässigenden Fluchtanreiz sprechen, den es vorliegend zu unterbinden gilt. Zwar trifft es zu, dass
A.________ in der Schweiz über Anker verfügt, die die Verteidigung entsprechend hervorstreicht. Al-
lerdings beschränken sich diese im Wesentlichen auf das familiäre Umfeld (im engeren Sinn), so dass
sie, gesamthaft und kurz-/mittelfristig betrachtet, die die Fluchtgefahr indizierenden Elemente nicht
aufzuwiegen vermögen. Zu diesen gehören denn auch die berufliche Situation und die wirtschaftliche,
finanzielle Lage des A.________, die als ungünstig zu betrachten sind. Ferner ist gerichtsnotorisch,
dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen An-
lass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht
verlassen will (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Dass
sich A.________ vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht als verantwortungsvollen Sohn und
Vater darstellt, der sich um seine betagten, kranken Eltern und seine Tochter kümmern will, ehrt ihn,
steht aber im Widerspruch zum ihm vorgeworfenen Verhalten, durch das er, wie bereits am 3. Juni
2021 erwogen, immerhin die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar gefährden konn-
te und in das er trotz des Gesundheitszustands seiner Eltern relativ viel Zeit und Energie investiert zu
10
haben scheint. Das Gesagte gilt im Übrigen nicht nur in Bezug auf den inkriminierten Drogenhandel
von angesichts des eher kurzen Zeitraums von 3 Monaten beträchtlichem Ausmass, sondern auch mit
Blick auf die SVG-Delikte, die nicht zuletzt auf eine gewisse Unzuverlässigkeit hindeuten. Alles in al-
lem besteht demnach aufgrund der düster zu qualifizierenden Perspektiven des A.________ das Risi-
ko, dass dieser versucht sein könnte, jenen zu entgehen, indem er sich dem Strafverfahren und v.a.
dem Vollzug der drohenden Sanktion nicht mehr stellt (vgl. z.B. insbesondere Beschlüsse der Be-
schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 126 vom 6. April 2021 E. 4.5 und BK 18
362 vom 6. September 2018 E. 7.4).
4.4
Das Zwangsmassnahmengericht hat einlässlich begründet, weshalb beim Be-
schwerdeführer von einer Fluchtgefahr auszugehen ist. Die Beschwerdekammer in
Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist dar-
auf. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Haftgrund der
Fluchtgefahr nicht zu beseitigen. Es trifft zu, dass die soziale und familiäre Bindung
in der Schweiz, seine Aufenthaltsdauer und die Sprachkenntnisse für einen gewis-
sen Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz sprechen. Zu berücksichtigen gilt
es allerdings auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen
qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG eine erhebliche Sanktion droht.
Wie vorstehend dargetan wurde, besteht insbesondere ein dringender Tatverdacht,
dass der Beschwerdeführer mindestens 964g netto Heroin (Reinheitsgrad: 28%;
ausmachend 269g Heroinhydrochlorid) und 3'155.20g netto Kokain (Reinheitsgrad:
81%; ausmachend 2'555.7g Kokainbase) von teils bekannten und teils unbekann-
ten Personen übernommen und besessen sowie mindestens 964g netto Heroin
(Reinheitsgrad: 28%; ausmachend 269g Heroinhydrochlorid) und 3'118.20g netto
Kokain (Reinheitsgrad: 81%; ausmachend 2'525.7g Kokainbase) zu einem unbe-
kannten Preis an teils bekannte und teils unbekannte Personen veräussert und
weitergegeben hat (vgl. E. 3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigte sich bezüg-
lich dieser Vorwürfe anlässlich der delegierten Einvernahme vom 31. März 2021
weitgehend geständig. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmenge-
richt gehen bei der umgesetzten Menge an Betäubungsmitteln davon aus, dass
dem Beschwerdeführer bereits für den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen
gegen das BetmG – nebst den weiteren Vorwürfen – nach gängigen Strafzumes-
sungsberechnungen eine Einsatzstrafe von über fünf, evtl. über sechs Jahren
droht. Im Haftverfahren muss es mit einer antizipierten, groben Strafzumessung
sein Bewenden haben. Es ist nicht Aufgabe des Haftgerichts, eine einlässliche
Strafzumessung vorzunehmen. Dies obliegt dem Sachgericht. Die Erwägungen der
Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die drohende
Strafe erscheinen angesichts des gegenwärtigen Beweisergebnisses, insbesonde-
re der grossen umgesetzten Menge an Betäubungsmitteln und der vermittelnden
Stellung des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer muss
demnach im Falle eines Schuldspruchs nebst den weiteren Vorwürfen (insbeson-
dere schwere Geldwäscherei) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das
BetmG mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Ein teilbedingter oder sogar be-
dingter Strafvollzug erscheint angesichts dessen als äusserst unwahrscheinlich. Da
ein solcher im konkreten Fall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar
ist, hat er bei der Beurteilung der Fluchtgefahr keine Berücksichtigung zu finden
(vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 61 vom 11. März 2021
11
E. 4.3 mit Hinweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304
vom 10. August 2017 E. 5.3). Die drohende Strafe darf entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – nebst weiteren Elementen – bei der Beurteilung der
Fluchtgefahr berücksichtigt werden. Deren Berücksichtigung stellt keine Verletzung
der Unschuldsvermutung dar, zumal – wie dargelegt wurde – ein dringender Tat-
verdacht bejaht wurde. Die im Verurteilungsfall drohende langjährige Freiheitsstrafe
begründet einen grossen Fluchtanreiz.
Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine obliga-
torische Landesverweisung von mindestens 5 Jahren und der Entzug der Nieder-
lassungsbewilligung (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB; Art. 61 Abs. 1 Bst. e des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG;
SR 142.20]) droht, womit er seinen Sozialhilfeanspruch verlieren und nur noch
Nothilfe erhalten würde. Dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar. Von
einer obligatorischen Landesverweisung kann das Gericht nur unter den Voraus-
setzungen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise absehen.
Ob ein Härtefall vorliegt, wird im Haftverfahren – genauso wie die Frage der Ge-
währung des (teil-)bedingten Strafvollzugs – nicht abschliessend beurteilt, darf
doch der Entscheid des Sachgerichts nicht präjudiziert werden. Nur im Fall, dass
bereits im Haftverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden
kann, das Sachgericht könnte dereinst auf einen Härtefall schliessen, dürfte der
geltend gemachte Härtefall fluchtmindernd ins Gewicht fallen (vgl. Beschluss des
Obergerichts des Kantons Bern BK 21 126 vom 6. April 2021 E. 4.5). Derartige evi-
dente und gewichtige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht auszumachen (vgl. viel-
mehr die Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich der obligatorischen Landesverwei-
sung bei Straftaten gegen das BetmG im Urteil 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E.
2.1.1 ff.). Ein solcher ist im Haftprüfungsverfahren deshalb nicht zu berücksichti-
gen.
Es besteht somit die reelle Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Schweiz
nach einem längeren Strafvollzug ohnehin wird verlassen müssen. Eine spätere
Rückkehr würde sich schwierig gestalten. Dies macht es als wahrscheinlich, dass
sich der Beschwerdeführer dazu entschliesst, sich dem Verfahren, der drohenden
Sanktion und der Ausschaffung durch Flucht zu entziehen. Hierdurch würde der
Beschwerdeführer faktisch zwar tatsächlich die Landesverweisung vorzeitig voll-
ziehen. Er könnte dadurch aber einer mehrjährigen Freiheitsstrafe entgehen.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und spricht Albanisch.
Er war nach eigenen Angaben vor fünf Jahren das letzte Mal im Kosovo (vgl.
Z. 406 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Februar 2021) und hat mithin of-
fenbar doch einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland. Zudem wird ihm vorge-
worfen, dass er mit Albanern aus dem Kosovo und Albanien im Drogenhandel zu-
sammengearbeitet hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit dem mut-
masslichen
Betäubungsmittelhandelorganisator
«H.________»
resp.
«F.________», welcher sich scheinbar in Albanien befindet, Kontakt hatte. Der Or-
ganisator hat offensichtlich ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführer der
Strafverfolgung entkommt, besteht doch während des Verfahrens ein immanentes
Risiko, dass der Beschwerdeführer weitere Eingeständnisse machen könnte. Der
12
Beschwerdeführer hat zudem eingestanden, von diversen teilweise ausländischen
Lieferanten Drogen entgegengenommen, ausländische Läufer bei sich beherbergt
und die Drogen an verschiedene Abnehmer abgegeben zu haben. Das teilweise
ausländische Drogenhandelsnetzwerk könnten ihm bei einer Flucht behilflich sein
und ihm Zuflucht gewähren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Flucht in sein Heimatland Kosovo nicht ausgeliefert werden könnte, darf dabei
bei der Beurteilung der Fluchtgefahr berücksichtigt werden. Eine angebliche Be-
drohungslage durch das Drogenhandelsnetzwerk erscheint – wie vorstehend dar-
getan wurde (vgl. E. 3.5 hiervor) – als blosse Schutzbehauptung.
Was die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt,
wurde vom Zwangsmassnahmengericht unter Berücksichtigung der drohenden
langjährigen Strafe, der drohenden mindestens fünfjährigen obligatorischen Lan-
desverweisung und dem drohenden Entzug der Niederlassungsbewilligung zu
Recht erkannt, dass die Familiensituation nach der Verbüssung der allfälligen Stra-
fe und dem Verstreichen der Dauer der obligatorischen Landesverweisung, mithin
nach allenfalls mehr als 10 Jahren, eine völlig andere sein wird. Der Beschwerde-
führer wird im Falle einer Verurteilung sein bisheriges Leben in der Schweiz in der
vorliegenden Form ohnehin aufgeben und eine neue Existenz aufbauen müssen.
Der hiesigen familiären und sozialen Verankerung kann angesichts dessen kein
allzu hohes Gewicht beigemessen werden. Kommt hinzu, dass ein Entzug von den
Strafverfolgungsbehörden und der zu erwartenden Sanktion nicht nur durch Flucht
ins Ausland möglich ist, sondern auch durch Untertauchen in der Schweiz, wobei
aufgrund der hiesigen familiären Kontakte und Beziehungen zum Drogenhandels-
netzwert ein Untertauchen im Inland auch mit bescheidenen finanziellen Mitteln
möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer könnte folglich auch bei einem Unter-
tauchen in der Schweiz weiterhin Kontakt mit seiner Familie unterhalten, weshalb
der familiäre und soziale Kontakt in der Schweiz auch deshalb nicht als ausschlag-
gebendes Kriterium gegen eine Fluchtgefahr gewertet werden kann. Auch bei einer
Flucht ins Ausland könnte im Übrigen der Kontakt zu seiner Familie anderswie (Te-
lefon; soziale Medien etc.) sichergestellt werden.
Betreffend die familiäre Bindung gilt es zudem festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer über Geschwister verfügt, welche sich derzeit um seinen Vater kümmern und
zu diesem ebenfalls einen guten Kontakt pflegen (vgl. Z. 63 ff. des Protokolls der
delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. März 2021). Der Vater
ist mithin nicht allein auf den Beschwerdeführer angewiesen. Gleichermassen ist
betreffend die Tochter des Beschwerdeführers festzustellen, dass derzeit offenbar
die Ex-Frau des Beschwerdeführers die elterliche Sorge über das Kind hat (vgl.
S. 3 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom
8. Februar 2021). Dass diese unter schwerwiegenden gesundheitlichen Einschrän-
kungen leidet und die Tochter zukünftig – vorübergehend – beim Beschwerdeführer
wohnen soll, ist nicht mit Unterlagen belegt. Zu bedenken ist auch, das die zu un-
tersuchenden gegenständlichen Vorgänge keinerlei Bagatell- oder Kavaliersdelikte
darstellen. Diese konnten zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen führen. Der Gesundheitszustand seiner betagten,
kranken Eltern sowie die Existenz seiner Tochter haben den Beschwerdeführer
nicht an der Begehung der ihm vorgeworfenen Handlungen gehindert.
13
Die berufliche und finanzielle Situation muss ebenfalls als ungünstig bezeichnet
werden. Aus dem Protokoll der delegierten Einvernahme vom 8. Februar 2021 geht
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer Betreibungen zwischen CHF 30'000.00 und CHF 40'000.00 hat (vgl. S. 3 des
Protokolls «Wirtschaftliche Verhältnisse»). Zudem wird in der Beschwerde zwar
geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsleh-
re als Montageelektriker verfügt. Aus dem Protokoll der delegierten Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 24. März 2021 ergibt sich indes demgegenüber, dass
er einzig eine Kochlehre ohne Abschluss vorzuweisen hat (vgl. «Beruf»; S. 1 des
Protokolls). Bereits anlässlich der delegierten Einvernahme vom 8. Februar 2021
gab der Beschwerdeführer an, dass er sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung
befinde (vgl. Z. 26 f. des Protokolls). Ob der Beschwerdeführer, welcher gemäss
eigenen Angaben seit mehreren Jahren regelmässig Kokain konsumiert, seit Sep-
tember 2020 täglich (vgl. Z. 92 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom
24. März 2021), bislang allein aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden kei-
ne Anstellung finden konnte und auf die finanzielle Unterstützung des Sozialdiens-
tes angewiesen ist oder es hierfür andere Gründe gibt, kann offen bleiben. Jeden-
falls kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ein
Leichtes sein wird, zeitnah nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft eine
Arbeitsstelle zu finden, nachdem er bereits seit Frühling 2019 auf die Unterstützung
des Sozialdienstes angewiesen ist. Die Zukunftsperspektiven des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz müssen als düster bezeichnet werden, was ebenfalls für eine
Fluchtgefahr spricht.
4.5
Zusammengefasst sind zwar gewisse Gesichtspunkte vorhanden, welche gegen
eine Fluchtgefahr sprechen können (langjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz;
Familie und allenfalls weitere soziale Kontakte in der Schweiz). Im Ergebnis über-
wiegen indes die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte (drohende
Strafe und obligatorische Landesverweisung mit der daraus folgenden unweigerli-
chen Neuorientierung auch in sozialer/familiärer Hinsicht; berufliche/finanzielle Si-
tuation). Sowohl die drohende Strafe wie auch die obligatorische Landesverwei-
sung und der Entzug der Niederlassungsbewilligung stellen – nebst den weiteren
geschilderten negativen persönlichen (finanziellen und beruflichen) Lebensumstän-
den – einen hohen Fluchtanreiz dar. Da sich der Beschwerdeführer im Falle einer
Verurteilung aufgrund der drohenden langjährigen Sanktionen ohnehin neu orien-
tieren muss, sind die von der Verteidigung genannten Ankerfaktoren (insbesondere
die Familie) ungenügend, um die Fluchtgefahr zu relativieren. Das Interesse des
Beschwerdeführers, sich bei dieser Sachlage den Schweizer Strafverfolgungs-
behörden zur Verfügung zu halten, erscheint gering. Es besteht die konkrete Ge-
fahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung in die Freiheit versuchen
würde, sich dem Strafverfahren oder der drohenden schweren Sanktion zu entzie-
hen und im In- oder Ausland unterzutauchen. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen.
5.
5.1
Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel
führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der
14
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder
während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich
rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas-
sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn
die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über-
haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
5.2
Der Beschwerdeführer wurde am 8. Februar 2021 festgenommen. Die vom
Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft
um sechs Wochen bis am 28. Juli 2021 führt zu einer Haftdauer von rund 5 Mona-
ten und drei Wochen. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe der qualifi-
zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG;
«Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr»), der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis
Ziff. 2 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren») und der mehrfach begangenen
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG
[Fahren ohne Führerausweis]; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») droht noch kei-
ne Überhaft. Die Möglichkeit eines (teil-)bedingten Vollzugs ist bei der Beurteilung
der Verhältnismässigkeit grundsätzlich ausser Acht zu lassen (BGE 139 IV 270
E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2;
vgl. ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom 2. April
2015 E. 5.6 f.; vgl. zum [teil-]bedingten Vollzug ferner E. 4.4. hiervor). Die Verlän-
gerung der Untersuchungshaft um sechs Wochen erscheint zudem angesichts der
noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Akteneinsichtsgewährung der Verteidi-
gung; Schlusseinvernahme; Frist Art. 318 StPO; Anklageerhebung) als verhältnis-
mässig. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen be-
sonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung ge-
tragen würde. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht begründet geltend
gemacht.
5.3
Ersatzmassnamen, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind kei-
ne ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer beispielhaft als Ersatzmassnahme ei-
ne Ausweis- und Schriftensperre aufführt und vorbringt, dass es nicht plausibel sei,
dass der Kosovo ihm, ohne seinen aktuellen kosovarischen Pass zu verlangen,
neue Papiere ausstelle, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch ohne Ausweispa-
piere die Schweiz verlassen oder in der Schweiz untertauchen könnte (BGE 145 IV
503 E. 3.2). Um mit einem Auto ins Ausland bzw. in den Kosovo zu gelangen,
müsste der Beschwerdeführer beispielsweise nicht notwendigerweise über Aus-
weise verfügen. Eine Meldepflicht wie auch die Weisung zum Aufenthalt an seinem
Wohnsitz vermögen die Gefahr des Untertauchens oder der Flucht ebenfalls nicht
wirksam zu begegnen. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung
im Falle einer Flucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013
E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der
Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräu-
mige Schweiz zu verlassen, zumal der Wohnort des Beschwerdeführers
(I.________) nur wenige Fahrstunden von den Nachbarländern entfernt liegt. Auch
durch ein Electronic Monitoring könnte einzig festgestellt werden, wann eine Per-
son einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher
15
erkannt, jedoch nicht verhindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom
28. März 2012 E. 4.2; vgl. insoweit auch die überzeugenden Ausführungen der
Staatsanwaltschaft auf S. 3 des Haftverlängerungsantrags vom 10. Juni 2021). Das
Electronic Monitoring stellt überdies keine eigenständige Ersatzmassnahme dar,
sondern lediglich ein Mittel zur Überprüfung solcher Massnahmen (Urteil des Bun-
desgerichts 1B_513/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3; BGE 140 IV 19 E. 6; vgl.
auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 265 vom 18. Juni 2019
E. 7.2).
5.4
Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhält-
nismässigkeitsaspekten als rechtens.
6.
Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen
erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen-
gericht die Untersuchungshaft um sechs Wochen (bis am 28. Juli 2021) verlängert
hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens,
ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das
urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
16
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
3.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah-
rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
-
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
-
Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 14. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiber Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung
gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-
chen.