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BK 2020 68

Bern OG · 2020-04-25 · Deutsch BE

Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und Betrugs; Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Am 18. Oktober 2016 wurde über die Einzelfirma «C.________» der Konkurs eröff- net. Deren Inhaber, B.________, erstattete am 4. Juli 2019 Strafanzeige gegen A.________, den Leiter des Konkursamts K.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter). Dieser habe durch sein Verhalten die Abwicklung des Konkurses fahrlässig und fehlerhaft bearbeitet und ihn damit vorsätzlich an seinem Vermögen geschä- digt. B.________ erachtete die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsführung, der Veruntreuung sowie des Betrugs als erfüllt und konstituierte sich als Straf- und Zi- vilkläger im Verfahren. Die gestützt auf die Anzeige eröffnete Strafuntersuchung stellte die Regionale Staatsanwaltschaft K.________ (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) am 17. Januar 2020 ein. Gegen die Einstellung erhob B.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 17. Februar 2020 Beschwerde und verlangte dabei sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2020 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen des fallführenden Staatsanwalts in der angefochtenen Verfügung. Auch der Beschuldig- te beantragte mit Eingabe vom 11. März 2020 sinngemäss eine Beschwerdeabwei- sung. Mit Replik vom 9. April 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an den Ausführungen in der Strafanzeige vom 4. Juli 2019 sowie an seiner Beschwerde vom 17. Februar 2020 fest.

E. 2 Am 13. März 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass auf die Beschwerde einge- treten werde. Zur Begründung kann ausgeführt werden was folgt:

E. 2.1 Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte formgerecht.

E. 2.2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Ein Rückbehalteauftrag des Empfängers bei der Schweizeri- schen Post lässt die Anwendbarkeit der Zustellfiktion grundsätzlich unberührt (BGE 134 V 49 E. 4). Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion (Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kann von einem anwaltlich nicht vertretenen Beschwer- deführer jedoch nicht verlangt werden, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu kennen. Unter Vertrauensgesichtspunkten darf diesem daher aus dem Auseinan- derklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tages der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2012 vom

25. Juni 2012 E. 1.3; 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3).

E. 2.3 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerde- führer in seiner Replik zusätzliche Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhebt – et- wa: dieser habe ohne Recht und ohne sein Wissen seine Ehefrau aufgefordert, sein Fahrzeug aus seiner Garage zu stehlen und zu verkaufen; oder: die öffentli- chen Publikationen hätten einzig dem Ziel der öffentlichen Diskriminierung seiner Person gedient. Diese neu erhobenen Vorwürfe waren nicht Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung, d.h. des Anfechtungsobjekts, und können im Beschwerde- verfahren daher nicht überprüft werden.

E. 3 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstel- lung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder of- fensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Dies bedeu- tet, dass das Strafverfahren prinzipiell fortzusetzen ist, wenn sich die Umstände, die für – beziehungsweise gegen – eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waa- ge halten. Als Leitlinie kann gelten, dass Anklage durch die Staatsanwaltschaft er- hoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 137 IV 219 E. 7.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).

E. 4 setzbuches [StGB]). Kurz gesagt zeichnet sich der Tatbestand durch die objektiven Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung, des Irrtums beim Getäuschten, der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden aus, wobei zwischen den ersten drei ein Motivationszusammenhang und zwischen den letzten beiden ein Kausalzusammenhang bestehen muss.

E. 4.1 Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge-

E. 4.2 Wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrecht- mässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder ei- nem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 117 E. 2b). Bei der Sach- veruntreuung besteht die Tathandlung in der Aneignung der Sache, indem sie der Täter wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt (BGE 118 IV 148 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5). Durch die Vermögensveruntreuung wird ein Verhalten erfasst, durch welches der Täter ein- deutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treuegebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23 E. 1c; 133 IV 21 E. 6.1.1).

E. 4.3 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsge- schäfts mit der Vermögensverwaltung eines anderen betraut ist und dabei unter Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich laut Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands sind die Eigenschaft des Täters als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, die Verursachung eines Ver- mögensschadens und Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BGE 120 IV 190; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O. N. 1 zu Art. 158 StGB).

E. 5 Erst aus der Verteilerliste habe er sodann erfahren, dass von ihm bestrittene For- derungen entgegen anderslautender Zusicherung von Frau D.________ im Kon- kurs zugelassen worden seien. Der Verteilungsschlüssel sei ihm am 10. Dezember 2018 zugestellt worden, dies wiederum ohne Rechtsmittelbelehrung. Der Konkurs sei bereits am 20. November 2018 geschlossen worden, weshalb auch ein Reagie- ren auf die fehlerhafte Abrechnung nichts mehr genützt hätte. Dadurch sei ihm ein grosser Vermögensschaden entstanden, der nicht hätte passieren dürfen. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand des Betrugs. Weiter seien durch die Eröffnung des Konkurses am 18. Oktober 2016 sämtliche Vermögenswerte dem Konkursamt zu treuen Handen übergeben worden. Im Zuge des Konkurses seien dann mehrmals ohne rechtliche Legitimation Vermögenswer- te an Dritte ausbezahlt worden, was eine Veruntreuung darstelle. Dieses Vorgehen erfülle auch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Ergänzend macht der Beschwerdeführer diverse materielle Ausführungen zu im Konkurs behandelten Positionen. Seiner Ansicht nach sind Forderungen von ihm gegenüber Dritten zu Unrecht nicht beachtet und umgekehrt zu Unrecht Gegenfor- derungen anerkannt worden. Abschliessend ist in der Beschwerde zu lesen, der Beschwerdeführer sei im Kon- kursverfahren immer kooperativ gewesen, habe alle Anweisungen befolgt und das Gewünschte eingereicht. Auch habe er immer die angesetzten Termine wahrge- nommen oder entsprechend entschuldigt. Die rechtliche Legitimation für eine poli- zeiliche Vorführung sei sicher nicht gegeben gewesen, was überprüft werden müs- se.

E. 6 Der Beschwerdeführer nennt im Beschwerdeverfahren die genau gleichen Argu- mente wie im Schreiben vom 14. Januar 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft. Mit diesen hat sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus- führlich auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdefüh- rer bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, was die dortigen Schlussfolgerungen erschüttern könnte. Im Einzelnen kann Folgendes festgehalten werden:

E. 6.1 Wie die Staatsanwaltschaft darlegt, zeigen die Konkursakten, dass die relevanten Verfahrenshandlungen, insbesondere der vom Beschwerdeführer beanstandete Kollokationsplan, zu weiten Teilen von der stellvertretenden Leiterin des Konkur- samts vorgenommen oder erstellt wurden. Der Beschuldigte war als Leiter des Konkursamts am Verfahren dahingehend beteiligt, dass er, zumeist stellvertretend, ein paar E-Mails verfasste oder weiterleitete, einen Liegenschaftsbesichtigungs- termin wahrnehmen wollte, einen Vorführungsbefehl erliess, Informationen zur Ver- kehrswertschatzung erteilte und teilweise bei Besprechungen persönlich anwesend war. In seiner Stellungnahme vom 11. März 2020 räumt er zwar ein, sich zuweilen sehr aktiv am Verfahren beteiligt zu haben. Nichtsdestotrotz fällt, wenn überhaupt, nur ein Teil der vom Beschwerdeführer gerügten Handlungsweisen in seinen Ver- antwortungsbereich. Die genaue Bestimmung der «schuldigen Person» kann aber unterbleiben, da die Vorwürfe des Beschwerdeführers ohnehin auch inhaltlich nicht von strafrechtlicher Relevanz sind. Dies wird nachfolgend zu zeigen sein.

E. 6.2 In Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften Darstellung der Ereignisse rund um den Liegenschaftsbesichtigungstermin macht der Beschwerdeführer einzig gel- tend, er habe den Beschuldigten wiederholt aufgrund von dessen arrogantem Ver- halten zurechtweisen müssen. Er legt aber nicht dar und es zeigt sich auch nicht aus den Akten, welches vom Beschuldigten bei der Liegenschaftsbesichtigung ge- zeigte Verhalten einen Straftatbestand erfüllten sollte. Darauf ist folglich nicht wei- ter einzugehen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Verkehrswertschatzung als falsch bezeichnet.

E. 6.3 Was die angeblich fehlenden Rechtsmittelbelehrungen angeht, ist festzuhalten, dass das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht den zuständigen Stellen nicht vor- schreibt, ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, auch wenn dies aus Sicht des Betroffenen natürlich wünschenswert wäre. Die Rechtsmittelbe- lehrung, die ihm «von Gesetzes wegen zusteht», wie es der Beschwerdeführer nennt, existiert so folglich nicht. Selbst wenn Konkursbeamte von Gesetzes wegen verpflichtet wären, sämtliche Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verse- hen, würde die Verletzung dieser Pflicht aber kein strafrechtlich relevantes Verhal- ten begründen. Weder ist ersichtlich, wie der betroffene Schuldner dadurch zu ei- ner Vermögensdisposition veranlasst würde oder wie sich der Konkursbeamte da- durch Vermögenswerte aneignen sollte, noch wie der Schuldner dadurch einen di- rekten Vermögensschaden erleiden sollte. Damit sind weder die vom Beschwerde- führer genannten Tatbestände auf die angeblichen Verfehlungen anwendbar, noch sind andere Tatbestände erkennbar, die einschlägig sein könnten.

E. 6.4 Weiter erblickt der Beschwerdeführer in der Art und Weise, wie die Verteilerliste vom 10. Dezember 2018 erstellt wurde, einen Betrug. Hier ist bereits zweifelhaft, ob es zu einer Täuschungshandlung gekommen ist. Denn die angeblich von Frau D.________ erteilte Auskunft, es würden im Kollokationsplan nur vom Beschwerde- führer anerkannte Forderungen aufgeführt resp. abgerechnet, steht in klarem Wi- derspruch zu Art. 245 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; 281.1), wonach die Konkursverwaltung bei der Anerkennung von Forde- rungen nicht an die Erklärungen des Schuldners gebunden ist. Selbst wenn jedoch eine dahingehende Auskunft erteilt und dadurch beim Beschwerdeführer ein Irrtum entstanden wäre, gab es keine von ihm gestützt darauf getätigte Vermögensdispo- sition, welche zu einem kausalen Vermögensschaden geführt hätte. Die Staatsan- waltschaft stellt hierzu richtigerweise fest, dass eine allfällige fehlerhafte Erstellung des Kollokationsplans (durch Zulassung bestrittener Forderungen) keine Selbst- schädigung des Beschwerdeführers an seinem Vermögen bewirken kann.

E. 6.5 Sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Konkur- seröffnung gehört, bildet die Konkursmasse, welche der gemeinsamen Befriedi- gung der Gläubiger dient (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Dem Schuldner ist die Verfü- gungsmacht über die Konkursmasse grundsätzlich entzogen (Art. 204 Abs. 2 SchKG). Forderungen der Konkursmasse können nur noch durch Zahlung an die Masse wirksam getilgt werden (Art. 205 Abs. 1 SchKG). Die Konkursverwaltung hat die Aufgabe, alle zur Erhaltung und Verwertung der Konkursmasse gehörenden Geschäfte zu besorgen (Art. 240 SchKG). Gemäss Vorbringen des Beschwerde- führers seien an die Gläubiger zu hohe Dividenden ausbezahlt worden, wodurch

E. 6.6 Gemäss Art. 229 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, sich während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu halten. Nötigenfalls wird er mit Hilfe von Polizeigewalt zur Stelle gebracht. An diese Pflicht hielt sich der Beschwerdeführer, wie dem Konkurs-Protokoll entnommen werden kann, verschiedentlich nicht. Dies war namentlich im November 2018 der Fall, als er Termine nicht wahrnehmen wollte und telefonisch vermehrt nicht erreichbar war. Das am 18. November 2018 folgende Aufgebot der Polizei lag somit im Rahmen von Art. 229 Abs. 1 SchKG und kann ebenfalls nicht als strafbare Handlung qualifi- ziert werden.

E. 7 Zusammenfassend erfolgte die Verfahrenseinstellung aus Sicht der Beschwerde- kammer zu Recht. Sie weist die Beschwerde daher ab.

E. 8 Da der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unterliegt, hat er die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf CHF 2‘000.00 festgesetzt.

E. 9 Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft K.________, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 20 68

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 25. April 2020

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober-

richterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand

Einstellung

Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verun-

treuung und Betrugs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-

schaft K.________ vom 17. Januar 2020 (O 19 8353)

2

Erwägungen:

1.

Am 18. Oktober 2016 wurde über die Einzelfirma «C.________» der Konkurs eröff-

net. Deren Inhaber, B.________, erstattete am 4. Juli 2019 Strafanzeige gegen

A.________, den Leiter des Konkursamts K.________ (nachfolgend: Beschuldig-

ter). Dieser habe durch sein Verhalten die Abwicklung des Konkurses fahrlässig

und fehlerhaft bearbeitet und ihn damit vorsätzlich an seinem Vermögen geschä-

digt. B.________ erachtete die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsführung, der

Veruntreuung sowie des Betrugs als erfüllt und konstituierte sich als Straf- und Zi-

vilkläger im Verfahren. Die gestützt auf die Anzeige eröffnete Strafuntersuchung

stellte die Regionale Staatsanwaltschaft K.________ (nachfolgend: Staatsanwalt-

schaft) am 17. Januar 2020 ein. Gegen die Einstellung erhob B.________ (nach-

folgend: Beschwerdeführer) am 17. Februar 2020 Beschwerde und verlangte dabei

sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Generalstaatsanwalt-

schaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2020 die kostenfällige Ab-

weisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen des

fallführenden Staatsanwalts in der angefochtenen Verfügung. Auch der Beschuldig-

te beantragte mit Eingabe vom 11. März 2020 sinngemäss eine Beschwerdeabwei-

sung. Mit Replik vom 9. April 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an den

Ausführungen in der Strafanzeige vom 4. Juli 2019 sowie an seiner Beschwerde

vom 17. Februar 2020 fest.

2.

Am 13. März 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass auf die Beschwerde einge-

treten werde. Zur Begründung kann ausgeführt werden was folgt:

2.1

Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Be-

schwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR

312.0]). Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist für die Beurteilung der Be-

schwerde zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts-

behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des

Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]). Der Be-

schwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO)

und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte formgerecht.

2.2

Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung des Entscheids zu laufen

(Art. 90 Abs. 1 StPO). Ein Rückbehalteauftrag des Empfängers bei der Schweizeri-

schen Post lässt die Anwendbarkeit der Zustellfiktion grundsätzlich unberührt

(BGE 134 V 49 E. 4). Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt

werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der

gesetzlichen Zustellfiktion (Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2012 vom 25. Juni

2012 E. 1.3; 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3). Gemäss bundesge-

richtlicher Rechtsprechung kann von einem anwaltlich nicht vertretenen Beschwer-

deführer jedoch nicht verlangt werden, die Unterscheidung zwischen dem Ende der

postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu

kennen. Unter Vertrauensgesichtspunkten darf diesem daher aus dem Auseinan-

derklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tages der postalischen

Abholfrist kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2012 vom

25. Juni 2012 E. 1.3; 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3).

3

Dem Beschwerdeführer wurde die Einstellungsverfügung am 22. Januar 2020 zur

Abholung gemeldet. Daraufhin verlängerte er am 28. Januar 2020 die Abholfrist

und nahm die Sendung am 5. Februar 2020 entgegen. Da er nicht anwaltlich ver-

treten ist, kann ihm die Zustellfiktion aus Vertrauensschutzgründen nicht entgegen-

gehalten werden. Er musste nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass

trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag

nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt. Die Beschwerdefrist

begann somit erst am 6. Februar 2020 zu laufen und endete grundsätzlich am

Sonntag, 16. Februar 2020. Sie verlängerte sich aufgrund der Bestimmung von

Art. 90 Abs. 2 StPO auf Montag, 17. Februar 2020. Indem der Beschwerdeführer

seine Eingabe an diesem Tag der Post übergab, hat er die zehntägige Beschwer-

defrist somit gewahrt.

Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Sendung am

siebten Tag, nachdem sie zur Abholung gemeldet wurde, als zugestellt gilt, und

zwar unabhängig davon, ob die Sendung erst später in Empfang genommen wird

(vgl. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Dieses Wissen wird ihm zukünftig anzurechnen

sein, d.h. er wird sich nicht mehr darauf berufen können, dass er nicht wissen

konnte, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am

siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt.

2.3

Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerde-

führer in seiner Replik zusätzliche Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhebt – et-

wa: dieser habe ohne Recht und ohne sein Wissen seine Ehefrau aufgefordert,

sein Fahrzeug aus seiner Garage zu stehlen und zu verkaufen; oder: die öffentli-

chen Publikationen hätten einzig dem Ziel der öffentlichen Diskriminierung seiner

Person gedient. Diese neu erhobenen Vorwürfe waren nicht Gegenstand der ange-

fochtenen Verfügung, d.h. des Anfechtungsobjekts, und können im Beschwerde-

verfahren daher nicht überprüft werden.

3.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich

dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstel-

lung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder of-

fensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Dies bedeu-

tet, dass das Strafverfahren prinzipiell fortzusetzen ist, wenn sich die Umstände,

die für – beziehungsweise gegen – eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waa-

ge halten. Als Leitlinie kann gelten, dass Anklage durch die Staatsanwaltschaft er-

hoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch (BGE 137 IV 219 E. 7.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4.

4.1

Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig

zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser

sich selber am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge-

4

setzbuches [StGB]). Kurz gesagt zeichnet sich der Tatbestand durch die objektiven

Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung, des Irrtums beim Getäuschten,

der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden aus, wobei zwischen den

ersten drei ein Motivationszusammenhang und zwischen den letzten beiden ein

Kausalzusammenhang bestehen muss.

4.2

Wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer sich eine ihm

anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit

unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrecht-

mässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was

jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des

Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder ei-

nem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 117 E. 2b). Bei der Sach-

veruntreuung besteht die Tathandlung in der Aneignung der Sache, indem sie der

Täter wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt (BGE 118 IV 148 E. 2;

Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5). Durch die

Vermögensveruntreuung wird ein Verhalten erfasst, durch welches der Täter ein-

deutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treuegebers zu

vereiteln (BGE 121 IV 23 E. 1c; 133 IV 21 E. 6.1.1).

4.3

Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsge-

schäfts mit der Vermögensverwaltung eines anderen betraut ist und dabei unter

Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt,

dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich laut Art. 158 Ziff. 1

Abs. 1 StGB der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar. Voraussetzung für die

Erfüllung des Tatbestands sind die Eigenschaft des Täters als Geschäftsführer, die

Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, die Verursachung eines Ver-

mögensschadens und Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BGE 120 IV 190;

TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O. N. 1 zu Art. 158 StGB).

5.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschuldigte habe sich als Vorgesetzter von

Frau D.________ und Leiter des Konkursamts vorgestellt und sich immer dement-

sprechend in einer arroganten Weise ihm gegenüber benommen. Es treffe auf kei-

nen Fall zu, dass der Beschuldigte nur untergeordnete Arbeiten ausgeführt habe.

Vielmehr habe er sämtliche wichtigen Entscheidungen gefällt und trage entspre-

chende Verantwortung. Sollte dies nicht zutreffen, müsse selbstverständlich die

«schuldige Person» ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden.

Inhaltlich macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausführungen in der Einstel-

lungsverfügung betreffend den Liegenschaftsbesichtigungstermin seien komplett

falsch. Sie würden ein völlig unzutreffendes Bild zu seinen Lasten vermitteln.

Wie in der Anzeige mitgeteilt und auch aus den Akten ersichtlich sei, seien ihm

während des Konkursverfahrens bei keiner wichtigen Entscheidung die entspre-

chenden Rechtsmittelbelehrungen zugestellt worden. Dies gelte beispielswiese be-

treffend die Verkehrswertschatzung. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, er

hätte zur Nachprüfung des Konkursverfahrens die Rechtsmittel nutzen sollen, kön-

ne daher nicht akzeptiert werden.

5

Erst aus der Verteilerliste habe er sodann erfahren, dass von ihm bestrittene For-

derungen entgegen anderslautender Zusicherung von Frau D.________ im Kon-

kurs zugelassen worden seien. Der Verteilungsschlüssel sei ihm am 10. Dezember

2018 zugestellt worden, dies wiederum ohne Rechtsmittelbelehrung. Der Konkurs

sei bereits am 20. November 2018 geschlossen worden, weshalb auch ein Reagie-

ren auf die fehlerhafte Abrechnung nichts mehr genützt hätte. Dadurch sei ihm ein

grosser Vermögensschaden entstanden, der nicht hätte passieren dürfen. Dieses

Verhalten erfülle den Tatbestand des Betrugs.

Weiter seien durch die Eröffnung des Konkurses am 18. Oktober 2016 sämtliche

Vermögenswerte dem Konkursamt zu treuen Handen übergeben worden. Im Zuge

des Konkurses seien dann mehrmals ohne rechtliche Legitimation Vermögenswer-

te an Dritte ausbezahlt worden, was eine Veruntreuung darstelle. Dieses Vorgehen

erfülle auch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung.

Ergänzend macht der Beschwerdeführer diverse materielle Ausführungen zu im

Konkurs behandelten Positionen. Seiner Ansicht nach sind Forderungen von ihm

gegenüber Dritten zu Unrecht nicht beachtet und umgekehrt zu Unrecht Gegenfor-

derungen anerkannt worden.

Abschliessend ist in der Beschwerde zu lesen, der Beschwerdeführer sei im Kon-

kursverfahren immer kooperativ gewesen, habe alle Anweisungen befolgt und das

Gewünschte eingereicht. Auch habe er immer die angesetzten Termine wahrge-

nommen oder entsprechend entschuldigt. Die rechtliche Legitimation für eine poli-

zeiliche Vorführung sei sicher nicht gegeben gewesen, was überprüft werden müs-

se.

6.

Der Beschwerdeführer nennt im Beschwerdeverfahren die genau gleichen Argu-

mente wie im Schreiben vom 14. Januar 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft.

Mit diesen hat sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus-

führlich auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdefüh-

rer bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, was die dortigen Schlussfolgerungen

erschüttern könnte. Im Einzelnen kann Folgendes festgehalten werden:

6.1

Wie die Staatsanwaltschaft darlegt, zeigen die Konkursakten, dass die relevanten

Verfahrenshandlungen, insbesondere der vom Beschwerdeführer beanstandete

Kollokationsplan, zu weiten Teilen von der stellvertretenden Leiterin des Konkur-

samts vorgenommen oder erstellt wurden. Der Beschuldigte war als Leiter des

Konkursamts am Verfahren dahingehend beteiligt, dass er, zumeist stellvertretend,

ein paar E-Mails verfasste oder weiterleitete, einen Liegenschaftsbesichtigungs-

termin wahrnehmen wollte, einen Vorführungsbefehl erliess, Informationen zur Ver-

kehrswertschatzung erteilte und teilweise bei Besprechungen persönlich anwesend

war. In seiner Stellungnahme vom 11. März 2020 räumt er zwar ein, sich zuweilen

sehr aktiv am Verfahren beteiligt zu haben. Nichtsdestotrotz fällt, wenn überhaupt,

nur ein Teil der vom Beschwerdeführer gerügten Handlungsweisen in seinen Ver-

antwortungsbereich. Die genaue Bestimmung der «schuldigen Person» kann aber

unterbleiben, da die Vorwürfe des Beschwerdeführers ohnehin auch inhaltlich nicht

von strafrechtlicher Relevanz sind. Dies wird nachfolgend zu zeigen sein.

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6.2

In Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften Darstellung der Ereignisse rund

um den Liegenschaftsbesichtigungstermin macht der Beschwerdeführer einzig gel-

tend, er habe den Beschuldigten wiederholt aufgrund von dessen arrogantem Ver-

halten zurechtweisen müssen. Er legt aber nicht dar und es zeigt sich auch nicht

aus den Akten, welches vom Beschuldigten bei der Liegenschaftsbesichtigung ge-

zeigte Verhalten einen Straftatbestand erfüllten sollte. Darauf ist folglich nicht wei-

ter einzugehen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft zur Verkehrswertschatzung als falsch bezeichnet.

6.3

Was die angeblich fehlenden Rechtsmittelbelehrungen angeht, ist festzuhalten,

dass das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht den zuständigen Stellen nicht vor-

schreibt, ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, auch wenn

dies aus Sicht des Betroffenen natürlich wünschenswert wäre. Die Rechtsmittelbe-

lehrung, die ihm «von Gesetzes wegen zusteht», wie es der Beschwerdeführer

nennt, existiert so folglich nicht. Selbst wenn Konkursbeamte von Gesetzes wegen

verpflichtet wären, sämtliche Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verse-

hen, würde die Verletzung dieser Pflicht aber kein strafrechtlich relevantes Verhal-

ten begründen. Weder ist ersichtlich, wie der betroffene Schuldner dadurch zu ei-

ner Vermögensdisposition veranlasst würde oder wie sich der Konkursbeamte da-

durch Vermögenswerte aneignen sollte, noch wie der Schuldner dadurch einen di-

rekten Vermögensschaden erleiden sollte. Damit sind weder die vom Beschwerde-

führer genannten Tatbestände auf die angeblichen Verfehlungen anwendbar, noch

sind andere Tatbestände erkennbar, die einschlägig sein könnten.

6.4

Weiter erblickt der Beschwerdeführer in der Art und Weise, wie die Verteilerliste

vom 10. Dezember 2018 erstellt wurde, einen Betrug. Hier ist bereits zweifelhaft,

ob es zu einer Täuschungshandlung gekommen ist. Denn die angeblich von Frau

D.________ erteilte Auskunft, es würden im Kollokationsplan nur vom Beschwerde-

führer anerkannte Forderungen aufgeführt resp. abgerechnet, steht in klarem Wi-

derspruch zu Art. 245 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG; 281.1), wonach die Konkursverwaltung bei der Anerkennung von Forde-

rungen nicht an die Erklärungen des Schuldners gebunden ist. Selbst wenn jedoch

eine dahingehende Auskunft erteilt und dadurch beim Beschwerdeführer ein Irrtum

entstanden wäre, gab es keine von ihm gestützt darauf getätigte Vermögensdispo-

sition, welche zu einem kausalen Vermögensschaden geführt hätte. Die Staatsan-

waltschaft stellt hierzu richtigerweise fest, dass eine allfällige fehlerhafte Erstellung

des Kollokationsplans (durch Zulassung bestrittener Forderungen) keine Selbst-

schädigung des Beschwerdeführers an seinem Vermögen bewirken kann.

6.5

Sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Konkur-

seröffnung gehört, bildet die Konkursmasse, welche der gemeinsamen Befriedi-

gung der Gläubiger dient (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Dem Schuldner ist die Verfü-

gungsmacht über die Konkursmasse grundsätzlich entzogen (Art. 204 Abs. 2

SchKG). Forderungen der Konkursmasse können nur noch durch Zahlung an die

Masse wirksam getilgt werden (Art. 205 Abs. 1 SchKG). Die Konkursverwaltung hat

die Aufgabe, alle zur Erhaltung und Verwertung der Konkursmasse gehörenden

Geschäfte zu besorgen (Art. 240 SchKG). Gemäss Vorbringen des Beschwerde-

führers seien an die Gläubiger zu hohe Dividenden ausbezahlt worden, wodurch

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ihm ein Vermögensschaden entstanden sei. Es verhält sich aber entgegen seiner

Vorstellung nicht so, dass er sein Vermögen dem Konkursamt anvertraut hätte, um

es in seinem Interesse zu verwalten. Beim Konkursverfahren geht es vielmehr dar-

um, das (noch) vorhandene Vermögen des Schuldners in einem ordentlich geregel-

ten Prozess auf die Gläubiger zu verteilen. Weder figuriert der Beschwerdeführer

hier als Treuegeber, noch konnte irgendein Anspruch von ihm an diesen Vermö-

genswerten vereitelt werden. Demnach ist der Tatbestand der Veruntreuung offen-

sichtlich nicht erfüllt.

Aus diesen Überlegungen folgt auch, dass der Beschwerdeführer durch allfällige

ungerechtfertigte Auszahlungen an Dritte gar nicht in seinem Vermögen geschädigt

werden konnte. Es ist deshalb kein Taterfolg gegeben, der den Tatbestand der un-

getreuen Geschäftsführung erfüllen könnte. Aus diesem Grund ist auch Art. 158

StGB auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar.

Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren klarerweise der falsche Rahmen,

um die im Konkursverfahren vorgenommenen und vom Beschwerdeführer bean-

standeten Abrechnungen der Forderungen E.________, der F.________ (AG),

G.________/H.________ sowie von I.________ zu überprüfen. Hierzu hätten, wie

die Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet, zivil- und aufsichtsrechtliche Rechts-

behelfe zur Verfügung gestanden.

6.6

Gemäss Art. 229 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, sich

während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu halten.

Nötigenfalls wird er mit Hilfe von Polizeigewalt zur Stelle gebracht. An diese Pflicht

hielt sich der Beschwerdeführer, wie dem Konkurs-Protokoll entnommen werden

kann, verschiedentlich nicht. Dies war namentlich im November 2018 der Fall, als

er Termine nicht wahrnehmen wollte und telefonisch vermehrt nicht erreichbar war.

Das am 18. November 2018 folgende Aufgebot der Polizei lag somit im Rahmen

von Art. 229 Abs. 1 SchKG und kann ebenfalls nicht als strafbare Handlung qualifi-

ziert werden.

7.

Zusammenfassend erfolgte die Verfahrenseinstellung aus Sicht der Beschwerde-

kammer zu Recht. Sie weist die Beschwerde daher ab.

8.

Da der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unterliegt, hat er die Kos-

ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf

CHF 2‘000.00 festgesetzt.

9.

Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen

Nachteile entstanden.

8

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Zu eröffnen:

-

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

-

dem Beschuldigten

-

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

-

der Regionalen Staatsanwaltschaft K.________, Staatsanwalt J.________

(mit den Akten)

Bern, 25. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell

i.V. Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung

gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-

chen.