Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Frei- heitsberaubung, Amtsmissbrauchs, Verleumdung etc. Am 7. Juli 2020 erhob der Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Rechts- verweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Am 16. Juli 2020 reichte er eine weitere Eingabe ein. Mit Stellungnahme vom 4. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.
E. 2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Schreiben vom 7. Juli 2020 geltend, dass er seit August 2019 mehrere Anzeigen gegen die Beschuldigten erstattet habe, welche von der Staatsanwaltschaft ignoriert oder rechtswidrig abgelehnt worden seien. Er habe nur eine einzige Stellungnahme erhalten, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass man eine Dienstleistungsverweigerung nicht anzeigen könne. Auf die Tatbestände der Rechtsverzögerung und der Diskriminierung sei nicht einge- gangen worden. Folglich liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor.
E. 3.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverweigerung/-verzögerung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe vom 16. Juli 2020 die «Verfügung» der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2020 – Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO – anfechten will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die am
E. 8 Juli 2020 erfolgte Mitteilung ist gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung nicht
anfechtbar. Der Beschwerdeführer rügt inhaltlich den Entwurf der Einstellungsver-
fügung. Sollte das Verfahren eingestellt werden, steht dem Beschwerdeführer zu
gegebenem Zeitpunkt ein Rechtsmittel gegen die Einstellung zur Verfügung.
4.
4.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot/Verbot der Rechts-
3
verzögerung). Derselbe Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und
Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Be-
schleunigungsgebot für das Strafrecht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen
die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie oh-
ne Verzögerung zum Abschluss. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde
nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich
die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitge-
genstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide
erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter
der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfra-
gen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Straf-
verfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver-
halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be-
schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Straf-
verfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig
über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (zum Ganzen:
BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts
1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012
E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Ver-
fahren über viele Monate hinweg untätig gewesen ist (vgl. WOHLERS, in: Kommen-
tar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden
können (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 460 vom 5. De-
zember 2019 E. 5.1). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mit-
glied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist un-
erheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf
der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine un-
vorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Ge-
gensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung ent-
schuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. De-
zember 2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Ge-
schäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung ange-
messener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). Anspruch auf Verfahrensbe-
schleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass je-
doch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des
Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.2
Die Generalstaatsanwaltschaft fasste den bisherigen Verlauf der Untersuchung
korrekt zusammen:
1. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 22. Juli 2019 (Eingang 30. Juli 2019) Strafan-
zeige gegen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und gegen die Bewährungs- und
Vollzugsdienste Regionalstelle Oberland beim Obergericht des Kantons Bern und bei der regiona-
4
len Staatsanwaltschaft Oberland ein. Bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2019 (Eingang 7. Juli
2019) hatte er Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegenüber den beiden Beschuldig-
ten geltend gemacht, ohne diese jedoch explizit angezeigt zu haben. Am 5. August 2019 ging ein
weiteres Schreiben des Beschwerdeführers an das Obergericht des Kantons Bern zur Kenntnis
bei der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland ein. Diese Eingaben des Beschwerdeführers um-
fassen mitsamt Beilagen etwas mehr als 150 Seiten.
Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde mit Verfü-
gung vom 1. März 2019 von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten zum Vollzug einer Reststrafe
von 5 Tagen aus dem Urteil O 14 8526 aufgefordert. Diese Verfügung wurde in der Folge mit der
Verfügung vom 20. Mai 2019 ersetzt, welche den Vollzug des Urteils O 16 4219 betrifft und womit
zusätzliche 150 Tage zu vollziehen waren. Der Beschwerdeführer wehrte sich in der Folge erfolg-
reich gegen diesen zweiten Vollzugsauftrag.
2. Mit Verfügung vom 2. August 2019 (nachträglich verurkundet am 5. September 2019) eröffnete die
regionale Staatsanwältin eine Untersuchung gegen die zuständigen Mitarbeiter der Bewährungs-
und Vollzugsdienste wegen Freiheitsberaubung und Verleumdung. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020
wurde das Verfahren gegen die zuständigen Mitarbeiter der Sicherheitsdirektion ausgedehnt we-
gen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und Verleumdung bzw. Diskriminierung und Dienst-
pflichtverweigerung.
3. Mit Schreiben vom 14. August 2019 zog die regionale Staatsanwältin Akten der Bewährungs- und
Vollzugsdienste bei. Diese gingen am 20. August 2019 sowie am 12. Dezember 2019 bei der
Staatsanwaltschaft ein und wurden am 27. Dezember 2019 zurückgeschickt. Mit Schreiben vom
24. Oktober 2019 wurde dem Obergericht des Kantons Bern Akteneinsicht gewährt und mit
Schreiben vom 27. Dezember 2019 um Akteneinsicht in das obergerichtliche Verfahren ersucht.
4. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 leitete die regionale Staatsanwaltschaft zwei Schreiben des
Beschwerdeführers als Revisionsgesuche an das Obergericht des Kantons Bern weiter.
5. Am 8. Juli 2020 teilte die regionale Staatsanwältin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Stra-
funtersuchung als vollständig erachte und das Verfahren einzustellen beabsichtige.
Im Lichte dessen kam die Generalstaatsanwaltschaft zum Schluss, dass keine
Rechtsverzögerung vorliege.
4.3
Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser Folgerung an: Zum Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung lag die erste Anzeige des Beschwerdeführers zwar gut elf
Monate zurück. In dieser Zeit wurden ausser den Aktenbeizügen und Weiterleitun-
gen – letztmals im Spätjahr 2019, also rund sieben Monate vor der Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde – keine sichtbaren Verfahrenshandlungen durchgeführt. Gleich-
zeitig ist zu beachten, dass bei der Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit weitere
umfangreiche Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen und parallele Verfah-
ren hängig waren; auch die Beschwerdekammer war teilweise damit beschäftigt
(vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 271 vom 15. Juli 2020).
Da der Beschwerdeführer gemäss vorstehender höchstrichterlicher Rechtspre-
chung als Privatkläger generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als eine be-
schuldigte Person, in deren Grundrechte bei einer Strafuntersuchung deutlich stär-
ker eingegriffen wird, erscheint gegenwärtig weder die Gesamtdauer als unverhält-
nismässig lang noch ist eine Periode von insgesamt nicht zu rechtfertigender
staatsanwaltschaftlicher Untätigkeit ersichtlich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass
5
die Staatsanwaltschaft gleichzeitig zur bzw. unabhängig von der gegenständlichen
Beschwerde die Mitteilung nach Art. 318 StPO in dieser Sache versendete. Mithin
verfasste die Staatsanwaltschaft erstens im Frühsommer 2020 den fünfseitigen
Entwurf der Einstellungsverfügung und befindet sich zweitens das Verfahren nun
voraussichtlich kurz vor dem Abschluss.
In Anbetracht der gesamten Umstände liegt die verstrichene Zeit seit Eingang der
Strafanzeige damit noch – wenn auch knapp – innerhalb des rechtlich zulässigen
zeitlichen Rahmens. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren nun jedoch so
rasch als möglich zu einem Abschluss zu bringen.
4.4
Eine Gehörsverletzung (i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) vermag die Beschwerde-
kammer nicht zu erkennen.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Beim diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Massgabe von
Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Entschädigungen sind keine auszurichten.
6
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 20 270
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 14. September 2020
Besetzung
Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Ober-
richterin Bratschi
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte
Bewährungs- und Vollzugsdienste, Regionalstelle Oberland,
Allmendstrasse 34, Postfach 188, 3602 Thun
Beschuldigte 1
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20,
3011 Bern
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
Postfach, 3001 Bern
A.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs und
Verleumdung etc.
Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (O 19 9560)
2
Erwägungen:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt
gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Frei-
heitsberaubung, Amtsmissbrauchs, Verleumdung etc. Am 7. Juli 2020 erhob der
Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Rechts-
verweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Am 16. Juli 2020 reichte er
eine weitere Eingabe ein. Mit Stellungnahme vom 4. August 2020 beantragte die
Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.
2.
Der Beschwerdeführer macht in seinem Schreiben vom 7. Juli 2020 geltend, dass
er seit August 2019 mehrere Anzeigen gegen die Beschuldigten erstattet habe,
welche von der Staatsanwaltschaft ignoriert oder rechtswidrig abgelehnt worden
seien. Er habe nur eine einzige Stellungnahme erhalten, in welcher ihm mitgeteilt
worden sei, dass man eine Dienstleistungsverweigerung nicht anzeigen könne. Auf
die Tatbestände der Rechtsverzögerung und der Diskriminierung sei nicht einge-
gangen worden. Folglich liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor.
3.
3.1
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafpro-
zessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zu-
ständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 Gesetz über die Organisation
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29
Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der
Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverweigerung/-verzögerung unmit-
telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt
des Nachstehenden – einzutreten.
3.2
Soweit der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe vom 16. Juli 2020 die
«Verfügung» der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2020 – Fristansetzung gemäss
Art. 318 StPO – anfechten will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die am
8. Juli 2020 erfolgte Mitteilung ist gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung nicht
anfechtbar. Der Beschwerdeführer rügt inhaltlich den Entwurf der Einstellungsver-
fügung. Sollte das Verfahren eingestellt werden, steht dem Beschwerdeführer zu
gegebenem Zeitpunkt ein Rechtsmittel gegen die Einstellung zur Verfügung.
4.
4.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot/Verbot der Rechts-
3
verzögerung). Derselbe Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und
Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Be-
schleunigungsgebot für das Strafrecht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen
die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie oh-
ne Verzögerung zum Abschluss. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde
nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich
die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitge-
genstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide
erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter
der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfra-
gen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Straf-
verfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver-
halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be-
schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Straf-
verfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig
über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (zum Ganzen:
BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts
1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012
E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Ver-
fahren über viele Monate hinweg untätig gewesen ist (vgl. WOHLERS, in: Kommen-
tar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden
können (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 460 vom 5. De-
zember 2019 E. 5.1). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mit-
glied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist un-
erheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf
der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine un-
vorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Ge-
gensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung ent-
schuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. De-
zember 2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Ge-
schäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung ange-
messener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). Anspruch auf Verfahrensbe-
schleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass je-
doch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des
Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.2
Die Generalstaatsanwaltschaft fasste den bisherigen Verlauf der Untersuchung
korrekt zusammen:
1. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 22. Juli 2019 (Eingang 30. Juli 2019) Strafan-
zeige gegen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und gegen die Bewährungs- und
Vollzugsdienste Regionalstelle Oberland beim Obergericht des Kantons Bern und bei der regiona-
4
len Staatsanwaltschaft Oberland ein. Bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2019 (Eingang 7. Juli
2019) hatte er Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegenüber den beiden Beschuldig-
ten geltend gemacht, ohne diese jedoch explizit angezeigt zu haben. Am 5. August 2019 ging ein
weiteres Schreiben des Beschwerdeführers an das Obergericht des Kantons Bern zur Kenntnis
bei der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland ein. Diese Eingaben des Beschwerdeführers um-
fassen mitsamt Beilagen etwas mehr als 150 Seiten.
Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde mit Verfü-
gung vom 1. März 2019 von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten zum Vollzug einer Reststrafe
von 5 Tagen aus dem Urteil O 14 8526 aufgefordert. Diese Verfügung wurde in der Folge mit der
Verfügung vom 20. Mai 2019 ersetzt, welche den Vollzug des Urteils O 16 4219 betrifft und womit
zusätzliche 150 Tage zu vollziehen waren. Der Beschwerdeführer wehrte sich in der Folge erfolg-
reich gegen diesen zweiten Vollzugsauftrag.
2. Mit Verfügung vom 2. August 2019 (nachträglich verurkundet am 5. September 2019) eröffnete die
regionale Staatsanwältin eine Untersuchung gegen die zuständigen Mitarbeiter der Bewährungs-
und Vollzugsdienste wegen Freiheitsberaubung und Verleumdung. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020
wurde das Verfahren gegen die zuständigen Mitarbeiter der Sicherheitsdirektion ausgedehnt we-
gen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und Verleumdung bzw. Diskriminierung und Dienst-
pflichtverweigerung.
3. Mit Schreiben vom 14. August 2019 zog die regionale Staatsanwältin Akten der Bewährungs- und
Vollzugsdienste bei. Diese gingen am 20. August 2019 sowie am 12. Dezember 2019 bei der
Staatsanwaltschaft ein und wurden am 27. Dezember 2019 zurückgeschickt. Mit Schreiben vom
24. Oktober 2019 wurde dem Obergericht des Kantons Bern Akteneinsicht gewährt und mit
Schreiben vom 27. Dezember 2019 um Akteneinsicht in das obergerichtliche Verfahren ersucht.
4. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 leitete die regionale Staatsanwaltschaft zwei Schreiben des
Beschwerdeführers als Revisionsgesuche an das Obergericht des Kantons Bern weiter.
5. Am 8. Juli 2020 teilte die regionale Staatsanwältin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Stra-
funtersuchung als vollständig erachte und das Verfahren einzustellen beabsichtige.
Im Lichte dessen kam die Generalstaatsanwaltschaft zum Schluss, dass keine
Rechtsverzögerung vorliege.
4.3
Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser Folgerung an: Zum Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung lag die erste Anzeige des Beschwerdeführers zwar gut elf
Monate zurück. In dieser Zeit wurden ausser den Aktenbeizügen und Weiterleitun-
gen – letztmals im Spätjahr 2019, also rund sieben Monate vor der Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde – keine sichtbaren Verfahrenshandlungen durchgeführt. Gleich-
zeitig ist zu beachten, dass bei der Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit weitere
umfangreiche Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen und parallele Verfah-
ren hängig waren; auch die Beschwerdekammer war teilweise damit beschäftigt
(vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 271 vom 15. Juli 2020).
Da der Beschwerdeführer gemäss vorstehender höchstrichterlicher Rechtspre-
chung als Privatkläger generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als eine be-
schuldigte Person, in deren Grundrechte bei einer Strafuntersuchung deutlich stär-
ker eingegriffen wird, erscheint gegenwärtig weder die Gesamtdauer als unverhält-
nismässig lang noch ist eine Periode von insgesamt nicht zu rechtfertigender
staatsanwaltschaftlicher Untätigkeit ersichtlich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass
5
die Staatsanwaltschaft gleichzeitig zur bzw. unabhängig von der gegenständlichen
Beschwerde die Mitteilung nach Art. 318 StPO in dieser Sache versendete. Mithin
verfasste die Staatsanwaltschaft erstens im Frühsommer 2020 den fünfseitigen
Entwurf der Einstellungsverfügung und befindet sich zweitens das Verfahren nun
voraussichtlich kurz vor dem Abschluss.
In Anbetracht der gesamten Umstände liegt die verstrichene Zeit seit Eingang der
Strafanzeige damit noch – wenn auch knapp – innerhalb des rechtlich zulässigen
zeitlichen Rahmens. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren nun jedoch so
rasch als möglich zu einem Abschluss zu bringen.
4.4
Eine Gehörsverletzung (i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) vermag die Beschwerde-
kammer nicht zu erkennen.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Beim diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Massgabe von
Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Entschädigungen sind keine auszurichten.
6
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
3.
Zu eröffnen:
-
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
-
der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
-
der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
-
der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin B.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 14. September 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung
gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-
chen.