Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
E. 2 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.9) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be-
E. 3 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4 bis E. 8) und be- sondere Haftgründe (E. 9 und E. 10 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; nachfolgend E. 11). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung und damit auch die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen.
E. 4 Dezember 2014 E. 3.3). Menschenhandel liegt somit vor, wenn drei Elemente vereint sind: eine Handlung (Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme [dazu: DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 16 zu Art. 182 StGB]), ein Mittel (Androhung oder An- wendung von Gewalt, anderen Formen der Nötigung) und ein Zweck (Ausbeutung). Der Tatbestand will u.a. die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit des Einzelnen in sexuellen Belangen und hinsichtlich seiner Arbeitskraft schützen. Das selbstbe- stimmte Einverständnis, d.h. die in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und dem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung, schliesst Menschenhandel aus. Ob eine Person selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Um- stände zu beurteilen. Befindet sich die Person in einer Situation besonderer Ver- letzlichkeit, kann sie in der Regel nicht gültig einwilligen. Typisch sind Fälle, in de- nen junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer besonde- ren Situation der Verletzlichkeit beispielsweise zur Prostitution engagiert werden.
E. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Stellung sei- ner Ehefrau als Arbeitgeberin für serbische Reinigungs- und Haushaltsangestellte bei Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft mitgewirkt zu haben (derzeit in der Rolle als Mittäter; jedoch mindestens als Gehilfe). Gleichzeitig wird ihm eine (mittäterschaftliche) Beteiligung an gewerbsmässigem Wucher und min- destens in einem Fall an Erpressung und Nötigung vorgeworfen. Daneben soll er u.a. gemeinsam mit seiner Frau qualifizierte Widerhandlungen gegen das Auslän- der- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20; Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, Beschäf- tigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Art. 117 AIG) began- gen haben. Dem Haftantrag vom 15. Januar 2020 (Akten KZM 20 40) kann dazu entnommen werden, dass Anfang des Jahres 2019 bei der Kantonspolizei Bern ein anonymes Schreiben mit entsprechenden Vorwürfen eingegangen sei. Später erhielt die Kan- tonspolizei ein weiteres anonymes Schreiben. Das Ehepaar A.________ und die Stieftochter des Beschwerdeführers, D.________, wurden am 14. Januar 2020 je in ihren Wohnungen in der Überbauung E.________ in F.________ (Ort) angehalten. In der Nachbarswohnung des Ehepaars A.________ konnten vier Serbinnen angetroffen werden. Zwei weitere Frauen hielt die Kantonspolizei Bern in der Liegenschaft Chalet G.________ an. Dieses Chalet gehört einem Kunden der Ehefrau des Beschwerdeführers, H.________. Die Kantonspolizei Bern stellte an- lässlich der Durchsuchung der Wohnungen der Beschuldigten zahlreiche Dokumente und elektronische Geräte sicher. Zudem edierte sie bei diversen mutmasslichen Auftraggebern und bei Immobilienverwaltungen Unterlagen. Ferner erfolgten diverse Einvernahmen (u.a. mit den drei Beschuldigten, mit den Arbeit- nehmerinnen [d.h. den Privatklägerinnen I.________, J.________ und K.________ sowie weiteren Arbeitnehmerinnen, die in der Nachbarswohnung untergebracht worden waren], mit einer Nachbarin des Ehepaars A.________ [L.________] und
E. 4.2 Des Menschenhandels macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Men- schen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt (Art. 182 Abs. 1 und 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.9]). Menschenhandel liegt vereinfacht gesagt vor, wenn über Menschen wie über Ob- jekte verfügt wird (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 182 StGB). Der Tatbestand des Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Ent- führung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosig- keit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übe- reinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität [SR 0.311.542; nachfolgend: Palermoprotokoll]; Art. 4 des Überein- kommens zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats [SR 0.311.543, nachfolgend: EMK]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom
E. 4.3 Der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz macht sich u.a. schuldig, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 1 AIG). Ob ein schwerer Fall vorliegt, bestimmt sich nach den dem AIG zugrunde liegenden Wertungen sowie nach den gesamten Tatumständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Strafschärfend können z.B. die Beschäftigung des illegal in der Schweiz weilenden Ausländers zu einem niedrigeren als dem orts- und berufsüblichen Lohn oder überhöhte Mietabzüge für zur Verfügung gestellte Unterkünfte berücksichtigt werden. Weiter sind etwa die Zahl der illegal Beschäftigten und deren Arbeitsbedingungen in Rechnung zu stellen (MAURER, in: StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 117 AIG). Weiter wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 116 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AIG).
E. 4.4 Der Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Den Tatbestand der Nötigung erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB; Sanktion: Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, macht sich des Wuchers strafbar (Art. 157 StGB; Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmässiger Begehung Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren). Die Arbeitskraft zählt ebenfalls zum Vermögen (WEISENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 157 StGB).
E. 5 Die besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnis- sen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen (zum Ganzen DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 9 und 14 f. zu Art. 182 StGB; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 f.).
E. 6 Ad Menschenhandel und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Inte- grationsgesetz
E. 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht des Menschenhandels damit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Serbien Frauen aus wirtschaftlich prekären Verhältnissen für Haushaltstätigkeiten in der Schweiz angeworben habe. Dabei soll sie diesen Frauen ein unzutreffendes Bild von Art und Umfang der anfallenden Arbeit gezeichnet haben. Aufgrund der (dem ersten Anschein nach) glaubhaften Aussagen von I.________, J.________ und K.________ müssten die in der Schweiz angetroffenen Arbeitsbedingungen wahr- scheinlich als ausbeuterisch bezeichnet werden. Ausserdem habe die Ehefrau des Beschwerdeführers I.________ den Pass weggenommen und ihr (zunächst) die Entlohnung vorenthalten. Bei K.________ und J.________, die beide den Pass hätten behalten können, sei davon auszugehen, dass sie sich – mit Blick auf ihre prekäre wirtschaftliche Lage in Serbien – ihrem Schicksal gefügt hätten. Ausser- dem seien auch sie von der Ehefrau des Beschwerdeführers sehr unter Druck ge- setzt worden. Dass der Beschwerdeführer am Menschenhandel beteiligt gewesen sei, soll sich gemäss Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts aus dessen Aussagen selber ergeben, wonach ihn die Leute in Serbien auf den Knien um Arbeit angefleht hätten. Zum anderen bestehe der Verdacht, dass er Männer aus Serbien zur Un- terstützung bei Bauarbeiten eingesetzt habe, wobei diese Männer in der Garage geschlafen hätten. Aufgrund dieser Unterbringungsart erscheine wenig glaubhaft,
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sich der Verdacht gegen ihn im Lauf der Ermittlungen nicht weiter habe erhärten lassen bzw. dass viele Entlas- tungsbeweise zum Vorschein gekommen seien. Gestützt auf die aktenkundigen Aussagen – auch diejenigen der Privatklägerinnen – müsse geschlossen werden, dass er mit den ihm vorgeworfenen Delikten grösstenteils nichts bzw. teilweise nur am Rande zu tun gehabt habe. Aufgrund sämtlicher Aussagen der Arbeiterinnen sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau der «Chef» gewesen sei und alles or- ganisiert und das «Adminstrative» erledigt habe. Auch D.________ (seine Stief- tochter) habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Februar 2020 ausgeführt, dass er keine Rolle im Geschäft gespielt habe. Er habe mit der Organisation seiner Ehe- frau und seiner Stieftochter nichts zu tun gehabt und auch nicht weiter darüber Be- scheid gewusst. Damit, dass seine Ehefrau I.________ den Pass weggenommen oder die Frauen unter Druck gesetzt haben soll, habe er nichts zu tun. Grundsätz- lich könne ihm das Verhalten seiner Ehefrau nicht angerechnet werden. Dass er die Reisen mit grosser Wahrscheinlichkeit organisiert haben soll, stelle eine reine Vermutung von I.________ dar und werde von keiner der anderen Frauen gestützt. Ebenfalls sei gestützt auf die bisherigen Aussagen äusserst unwahrscheinlich, dass er beim Anwerben der Frauen in Serbien involviert gewesen sein könnte. An diesem Umstand ändere auch seine eigene Aussage nichts, wonach ihn die Leute in Serbien auf Knien um Arbeit angefleht hätten. Damit sei lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass die wirtschaftliche Situation in Serbien für die Leute schwer sei. Auch treffe der Vorwurf nicht zu, dass er illegal Männer aus Serbien für Bauar- beiten beschäftigt habe. Hätten tatsächlich Leute in der Garage übernachtet, wären anlässlich der Hausdurchsuchungen Matratzen, Feldbetten oder dergleichen zum Vorschein gekommen. Jedoch bestreite er nicht, dass öfters männliche Familien-
E. 6.3 Zusammengefasst und vereinfacht gesagt macht der Beschwerdeführer geltend, dass keine strafrechtlich relevanten Anhaltspunkte für eine Verwicklung seiner Per- son in die illegalen Geschäfte seiner Ehefrau und Stieftochter bestünden, sondern dass im Gegenteil davon ausgegangen werden müsse, dass er seiner Ehefrau le- diglich hin und wieder – in der Rolle als Ehemann und ohne jegliche kriminelle Energie – geholfen habe. Diese Argumentation findet in den Akten keine Stütze. Derzeit ist entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht be- treffend Menschenhandel und Widerhandlungen gegen das AIG zu bejahen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im an- gefochtenen Entscheid und insbesondere auf die ausführlich und sorgfältig be- gründete Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 verwiesen wer- den.
E. 6.3.1 Den Haftakten lassen sich folgende – insbesondere die Ehefrau des Beschwerde- führers belastende – Aussagen zu den Arbeitsbedingungen der serbischen Frauen (inkl. Zustandekommen der Arbeitsverhältnisse) entnehmen: I.________ führte anlässlich ihrer Einvernahmen vom 6. Juni 2019 und vom 20. August 2019 aus, sie sei von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2018 in M.________ (Serbien) für Reinigungs- und Kinderhütedienste in N.________ (Ort) angeworben worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 45-57 und Z. 353 ff., beide auch zum Folgenden). M.________ sei eine ganz kleine Ortschaft, in wel- cher viel erzählt werde, so auch davon, dass die Stieftochter des Beschwerdefüh- rers eine Agentur für Reinigung und Kinderhütedienste in N.________ (Ort) betrei- be. Es seien ihr CHF 1'500.00 pro Monat inkl. drei Mahlzeiten pro Tag und die Übernahme der Kosten für die Reise und die Kranken- und Unfallversicherung ver-
E. 6.3.2 Soweit den Beschwerdeführer betreffend lässt sich den Aussagen der drei Privat- klägerinnen Folgendes entnehmen: I.________ gab an, dass die Reise in die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer organisiert worden sei. Er habe sie hier denn auch in Emp- fang genommen (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 61 ff. und Z. 337). Wenn sie ausserhalb der Wohnanlage E.________ habe putzen müssen, sei sie vom Be- schwerdeführer oder dessen Ehefrau dorthin gebracht und im entsprechenden Chalet eingeschlossen worden (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 98 ff.). Weiter
E. 6.3.3 Menschenhandel – wofür sich der Beschwerdeführer als Mittäter oder Gehilfe ver-
antwortlich gemacht haben soll – liegt wie erwähnt vor, wenn drei Elemente vereint
sind: eine Handlung, ein Mittel und ein Zweck.
Soweit die Tathandlung betreffend beruft sich die Staatsanwaltschaft zum einen auf
die durch die Ehefrau erfolgte «Anwerbung», andererseits auf den vom Beschwer-
deführer teilweise mitorganisierten Transfer der Betroffenen in die Ausbeutungssi-
tuation in N.________ (Ort). Bezüglich Letzterer gründet der Verdacht einzig auf
einer Vermutung von I.________. Ob dies zur Begründung eines dringenden Ver-
dachts ausreicht, braucht angesichts der Tatsache, dass tatbestandsmässiges An-
werben durch die Ehefrau bejaht werden kann, nicht weiter geprüft zu werden.
Die Tathandlung «Anwerben» setzt gemäss Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StGB ein «akti-
ves Bemühen» zur Erlangung der «Verfügungsbefugnis» über das Opfer mit dem
Ziel der Ausbeutung der Arbeitskraft voraus (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 31 zu Art.
182 StGB). Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass
bei der Definition des Begriffs «Anwerben» bzw. der Frage, was genau unter «akti-
vem Bemühen» zu verstehen ist, auf die internationale Definition von Menschen-
handel und die entsprechenden Quellen zurückgegriffen werden darf (dazu Stel-
lungnahme vom 18. Mai 2020 S. 3 f.). Aus diesen schliesst die Staatsanwaltschaft
zusammengefasst, dass der Begriff der Tathandlung «Anwerben» weit auszulegen
13
sei und zwar so, dass ein an sich strafloses Anwerben in Kombination mit einem
Verhalten, das einem Tatmittel entspricht (z.B. Täuschung des Opfers, Ausnützung
einer besonderen Verletzlichkeit) die tatbestandsmässige Voraussetzung des «An-
werbens» erfülle. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind überzeugend.
Ihnen kann unter Berücksichtigung der in Haftverfahren vorzunehmenden Prü-
fungsdichte gefolgt werden. Massgebend ist derzeit einzig, ob das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte. Dabei darf dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden, was nicht
nur bei Beweisfragen gilt, sondern auch bei noch nicht gefestigten Definitionen von
Tatbestandsmerkmalen, denn in Haftverfahren sind keine abschliessenden rechtli-
chen Würdigungen unklarer Gesetzesbegriffe vorzunehmen. Die Formulierung des
Menschenhandelsartikels ist sehr allgemein gehalten und Rechtsprechung zur
Strafbarkeit im Bereich der Ausbeutung der Arbeitskraft existiert kaum.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen der drei Privatklägerinnen zur Frage, wie
und weshalb der Kontakt mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zustande ge-
kommen ist bzw. weshalb sie das Arbeitsangebot angenommen haben, darf derzeit
davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Tatbe-
standsmerkmal des «Anwerbens» mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfüllt: So
sagte die Privatklägerin I.________, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im
Februar 2018 an ihrem Arbeitsort im Schuhgeschäft in M.________ erschienen und
habe die Sache mit der Agentur für Reinigung und Kinderhütedienst, die ihre Toch-
ter betreibe, erwähnt (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 45 ff.).
K.________ berichtete, ursprünglich habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre
Schwester für Arbeit angefragt. Da diese jedoch nicht gekonnt habe, habe sie sie
(K.________) vorgeschlagen. Ihre Schwester habe sie mit der Ehefrau des Be-
schwerdeführers zusammengebracht. Sie hätten zusammen telefoniert. Die Ehe-
frau des Beschwerdeführers habe konkret von dieser Familie erzählt, dass diese
zwei Kinder habe und sie Babysitten werde (Einvernahmeprotokoll vom 17. Januar
2020 Z. 190 ff.). J.________ wiederum gab an, sie habe einen Anruf erhalten, dass
es eine Chance gebe, in die Schweiz zu kommen und gutes Geld zu verdienen. Ih-
re gemeinsame Bekannte habe angerufen. Sie (die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers) habe ein Mädchen gesucht, das in der Schweiz arbeiten wolle, und habe ihre
gemeinsame Bekannte gefragt, ob sie jemanden kennen würde. Jemand der für
CHF 1‘500.00 arbeite. So seien sie in Verbindung gekommen (Einvernahmeproto-
koll vom 17. Januar 2020 Z. 146 ff.). Die Tatmittel, welche ein an sich strafloses
Anwerben zu einem strafbaren «aktiven Bemühen» machen, bestehen somit vor-
liegend in der «Täuschung» und der «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit». Ge-
stützt auf die Aussagen der drei Privatklägerinnen ist ausserdem davon auszuge-
hen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der Anstellungsge-
spräche vor der Abreise die Arbeitszeiten und die tatsächliche Arbeitsbelastung
deutlich weniger umfangreich dargestellt hatte, als die Frauen dann tatsächlich zu
leisten hatten (Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 6. Juni 2020 Z. 352 ff.,
Z. 372 ff. und Z. 394 ff.; Einvernahmeprotokoll von K.________ vom 17. Januar
2020 Z. 224 ff.; Einvernahmeprotokoll von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 181
f.). Weiter hat auch L.________ – wie bereits erwähnt – ausgesagt, dass ihr eine
frühere Angestellte, Q.________, weinend von der enormen Arbeitslast berichtet
E. 6.4 Zusammengefasst darf gestützt auf das Ausgeführte derzeit der dringende Tatver- dacht bejaht werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Stel- lung seiner Frau als Arbeitgeberin für serbische Reinigungs- und Haushaltsange- stellte bei Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft in der Rolle als Mittäter mitgewirkt hat. Dass die Ehefrau und Stieftochter ihn nicht belasten, ändert daran nichts. Das Verhalten der Ehefrau und die Tatbeiträge des Beschwerdefüh- rers vermögen den Tatbestand des Menschenhandels mit der in Haftverfahren re- levanten Wahrscheinlichkeit zu erfüllen. Aufgrund der Aussagen der drei Privatklä- gerinnen und L.________ sowie der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden muss davon ausgegangen werden, dass sich die Zahl der Opfer noch erhöhen wird. Davon, dass der dringende Tatverdacht des Menschenhandels wegen des Einverständnisses der Arbeitnehmerinnen entfällt, kann im Haftverfahren nicht ge- sprochen werden, selbst bei denjenigen Frauen nicht, denen der Pass nicht abge- nommen, der Lohn nicht vorenthalten, nicht mit Anzeige bei der Polizei gedroht 18 oder die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt worden ist. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zu verweisen, wonach sich die Frauen ihrem Schicksal gefügt hätten und ihr Ausharren durch ihre prekäre wirtschaftliche Lage in Serbien motiviert gewesen sei (vgl. etwa Einver- nahme K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 430; Einvernahme J.________ vom
17. Januar 2020 Z. 80 ff.; Einvernahme von L.________ vom 3. April 2020 betref- fend Q.________).
E. 6.5 Schliesslich ist auch der dringende Verdacht der qualifizierten Widerhandlungen
gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu bejahen (Erleichtern des illegalen
Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a
AIG, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Art. 117
AIG). Das Ehepaar A.________ liess Personen aus Serbien, einem Drittstaat, bei
sich wohnen sowie ohne Bewilligung und unter ausbeuterischen Bedingungen ar-
beiten. Der Zweck des Aufenthalts der serbischen Angestellten war von Anfang an
nicht touristischer Art, weshalb ihr Aufenthalt ab dem ersten Tag der Anwesenheit
als illegal zu bezeichnen ist. Indem sie die serbischen Arbeitskräfte bei sich in der
Wohnung oder allenfalls an zusätzlichen Standorten untergebracht haben, erleich-
terten sie deren illegalen Aufenthalt. Der angebliche Verdienst der Ehefrau des Be-
schwerdeführers soll sich ihrer Auskunft nach auf eine «Provision» von jeweils
CHF 500.00 belaufen haben. Ausserdem soll auch der Beschwerdeführer vom
Lohn der männlichen Arbeitskräfte einen Teil zurückbehalten haben.
7.
Ad Erpressung und Nötigung sowie gewerbsmässigen Wuchers
Mit dem Tatbestand des Menschenhandels ist die Ausbeutung als solche nicht ab-
gegolten. Wer tatsächlich ausbeutet, erfüllt zusätzliche Tatbestände. Vorliegend re-
levant sind die Erpressung, die Nötigung und der Wucher. Die Tatbestände unter-
scheiden sich insofern voneinander, als dass bei der Erpressung/Nötigung ein nöti-
gendes Verhalten die Ausbeutung bewirkt, während beim Wucher ohne Anwen-
dung von Zwang eine Unterlegenheit des Opfers ausgenützt wird (WEISSENBER-
GER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 58 zu Art. 157 StGB).
Im Fall der Privatklägerin I.________ ist davon auszugehen, dass sie auf
verschiedene Art und Weise gezwungen worden ist (Passentzug, Einsperren), eine
Arbeitsleistung zu erbringen, die einerseits stundenmässig exzessiv gewesen,
anderseits völlig unverhältnismässig entlöhnt worden ist. Den Haftakten kann nicht
klar entnommen werden, ob der Beschwerdeführer sie ebenfalls eingesperrt hat.
Mit Blick auf das Nachfolgende braucht dies jedoch nicht weiter geprüft zu werden.
Angesichts der Notlage der serbischen Arbeiterinnen, des Missverhältnisses des
tatsächlich ausbezahlten Entgelts zum marktüblichen Lohn von weit mehr als 20 %
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2; zum
Ganzen auch Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 S. 9 f.) und
der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die von ihr eingesetzten
Arbeiterinnen eine «Provision» von jeweils CHF 500.00 einkassiert hat, ist der drin-
gende Verdacht der mittäterschaftlichen Beteiligung an gewerbsmässigem Wucher
zu bejahen.
19
8.
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass genügend konkrete
Verdachtsmomente vorliegen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des Menschenhandels erfüllt. Fer-
ner ist der dringende Tatverdacht der Widerhandlungen gegen das AIG sowie des
gewerbsmässigen Wuchers zu bejahen.
9.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen
Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus.
E. 7 dass es sich dabei um «Jungs von dort» (gemeint: […]) gehandelt habe bzw. um den Sohn und Verwandte. Ausserdem habe I.________ die Vermutung geäussert, dass der Beschwerdeführer ihren Transport organisiert habe. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das das Ausländergesetz (Art. 117 Abs. 1 AIG [schwerer Fall] sowie Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG) hielt das Zwangsmassnahmengericht u.a. fest, dass der Beschwerdeführer über die illegale Tätigkeit der serbischen Arbeitskräfte Bescheid gewusst habe. Es hält – wie auch die Staatsanwaltschaft – dafür, dass der Beschwerdeführer als Täter oder zumindest als Gehilfe seiner Ehefrau und der Stieftochter gehandelt ha- be. Vieles würde auf ein arbeitsteiliges Vorgehen hindeuten ([Mit-] Empfang von I.________ und J.________, Chauffeurdienste, Aushändigung des Lohnes, Über- wachung der Arbeiterinnen und Rapportierung an die Ehefrau, Erteilung von An- weisungen und Arbeitszuteilung, Beherbergung), was dadurch unterstützt werde, dass die Beschuldigten verwandt bzw. verheiratet seien. Ausserdem habe der Be- schwerdeführer als Ehepartner von den Einkünften seiner Ehefrau profitiert. Gemäss Aussagen von I.________ habe er sie mit Drohungen davon abzuhalten versucht, zur Polizei zu gehen. Sie habe gehört, dass er die Mädchen anschlies- send zusammengetrommelt und sie instruiert habe, wie sie gegebenenfalls bei der Polizei aussagen müssten.
E. 8 mitglieder aus Serbien (z.B. sein Sohn) zu Besuch in F.________ (Ort) gewesen seien, welche ihm dann auch mal geholfen hätten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, nie als Arbeitgeber agiert zu haben. Weder die Aussagen der Arbeiterinnen noch die im Berichtsrapport der Kantonspo- lizei vom 6. April 2020 erwähnten informellen Befragungen weiterer mutmasslicher Opfer liessen einen anderen Schluss zu. Nicht er, sondern seine Ehefrau werde als treibende Kraft genannt. Er habe schlicht keine Rolle innegehabt, ausser derjeni- gen des Ehemanns, welcher seiner Frau manchmal ohne jegliche kriminellen Ab- sichten geholfen habe. Allein die Tatsache, dass er der Ehemann sei, erlaube je- doch keine Anrechnung der von seiner Ehefrau begangenen Handlungen. Und selbst wenn er eine der Frauen in der Schweiz in Empfang genommen haben soll- te, lasse sich daraus keine Beteiligung an möglichen Delikten seiner Frau ableiten. Die Tatsache, dass er Kenntnis über die Geschäftstätigkeit seiner Ehefrau und sei- ner Stieftochter gehabt habe, sei strafrechtlich nicht relevant. Er sei auch nicht ge- setzlich verpflichtet gewesen sich einzumischen. Dass er die Frauen teilweise ge- fahren habe, habe sich aus seiner eigenen Tätigkeit bei Herrn H.________ erge- ben. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass er weitere Fahrdienste geleis- tet haben sollte, würde dies nicht die Annahme erlauben, er habe sich von ausbeu- terischen Motiven leiten lassen.
E. 9 sprochen worden, bei einer Arbeitszeit von 6 Tagen/Woche à jeweils 8 Stunden. Es
sei die Rede von klassischen Reinigungsarbeiten gewesen, das Kinderhüten sei
nicht erwähnt worden. Mit dieser Perspektive habe sie ihren Job im Schuhgeschäft
in M.________ aufgegeben. Hier habe sie dann während 7 Tagen/Woche und 10
bis 12 Stunden pro Tag arbeiten müssen. Freizeit habe sie nie gehabt (Einvernah-
meprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 360 und 398 ff., auch zum Folgenden). Körperlich
sei dies kaum auszuhalten gewesen. Sie habe nur zweimal am Tag etwas zu es-
sen gekriegt (meist Teigwaren und Eier) und keine Gelegenheit gehabt, sich etwas
zu Essen zu kaufen, weshalb sie vorwiegend Hunger gehabt habe (Einvernahme-
protokoll vom 6. Juni 2019 Z. 379 ff.). Die Putzarbeiten in der Schweiz habe sie so
ausführen müssen, dass sie möglichst von niemandem gesehen worden sei. Jede
Aussenarbeit wie Fenster- oder Terrassenreinigung habe früh am Morgen, um ca.
06:00 Uhr, erledigt werden müssen und sie habe tagsüber nicht auf den Balkon
oder an die Fenster gehen dürfen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 71 f.
und 102 f.). Wenn sie ausserhalb der Wohnanlage E.________ habe putzen müs-
sen, sei sie vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau dorthin gebracht und im
entsprechenden Chalet eingeschlossen worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni
2019 Z. 98 ff., auch zum Folgenden). Zu essen habe sie nur etwas Kleines gehabt,
z.B. eine Frucht oder ein Sandwich. Es habe viel Arbeit gegeben und in der Nacht
habe sie im Keller die Wäsche machen und ein paar Mal in einem Hotel bis 03:00
Uhr Kinder hüten müssen. Danach habe sie teilweise um 06:00 Uhr wieder die
Putztätigkeit aufnehmen müssen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 105
ff.). Sie habe die Unterkunft nicht verlassen und mit niemandem kommunizieren
dürfen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 76 ff. und Z. 346 ff., beide auch
zum Folgenden). Nach 20 Tagen habe sie aufhören wollen, worauf ihr die Ehefrau
des Beschwerdeführers den Pass weggenommen und gesagt habe, dass sie kein
Geld erhalten werde, wenn sie nicht die vollen drei Monate bleibe. Ohne Pass und
ohne Geld aber habe sie (I.________) nicht ausreisen können. Schliesslich sei sie
für knapp zwei Monate geblieben, wofür sie am Ende CHF 2'700.00 erhalten habe.
Dem Beschwerdeführer habe sie CHF 150.00 für die Fahrt nach Genf zahlen müs-
sen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 149 ff.). Später sei sie von der Ehe-
frau des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer bedroht worden (Einver-
nahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 192 ff., auch zum Folgenden). Als sie auf Fra-
ge der Ehefrau des Beschwerdeführers hin, ob sie wieder zurückkommen wolle,
gesagt habe «nie im Leben», habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Mutter
gegenüber Drohungen ausgesprochen. Sie habe ihr (I.________) auch gesagt,
dass sie (die Ehefrau des Beschwerdeführers) sie und ihre Familie töten und ihr
Haus anzünden würde, wenn sie sie in der Schweiz nochmals sehen sollte.
N.________ (Ort) sei ihr Territorium.
Derzeit bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Aussagen von I.________ un-
glaubhaft sein könnten. Daran ändern die zwischen ihr und dem Ehepaar
A.________ bestehenden Konflikte nichts. Ihre Aussagen stehen im Einklang mit
jenen von K.________ und J.________. Diese beiden Frauen waren ebenfalls für
die Ehefrau des Beschwerdeführers tätig gewesen und haben zu Protokoll gege-
ben, dass sie extrem lange und harte Arbeitstage gehabt hätten, anders, als ihnen
in M.________ gesagt worden sei (von 07:00-23:00 Uhr, häufig auch länger, jeder-
E. 9.1 Die Untersuchungshaft lässt sich mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begrün- den. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der/die Be- schuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr- heitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete angesichts der von ihm bejahten Fluchtgefahr auf die Prüfung dieses Haftgrunds bzw. des von der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftver- längerungsantrag vom 9. April 2020 Ausgeführten. Der Verteidigung sind die Ar- gumente der Staatsanwaltschaft bekannt. Sie hat im Beschwerdeverfahren zwar nicht ausdrücklich zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung genom- men. Da sie jedoch auf ihre diesbezüglichen Argumente in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen hat, steht einer Prüfung der Kollusionsgefahr durch die Beschwerdekammer nichts entgegen. Einer ausdrückliche Aufforderun- gen, auch im Beschwerdeverfahren explizit Stellung zu nehmen, bedurfte es nicht, zumal der Verteidigung die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 zu- gestellt worden ist und sie sich auch ohne Aufforderung hierzu hätte äussern kön- nen.
E. 9.2 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Mög- lichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusions- gefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso- nen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. De- zember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens we- gen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hin- weisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).
E. 9.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Kollusionsgefahr im vorinstanzlichen Ver-
fahren zusammengefasst damit, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Be-
schwerdeführers sowie seiner Familie (Ehefrau und Stieftochter) ernsthaft befürch-
tet werden müsse, dass auf die mutmasslichen Opfer eingewirkt würde, um sie so
von belastenden Aussagen abzuhalten. Neben den bereits bekannten Arbeiterin-
nen hätten zwischenzeitlich weitere potentielle Opfer identifiziert werden können.
Ein Teil dieser Betroffenen sei grundsätzlich zur Aussage bereit. Die entsprechen-
den Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen und es sei zu erwarten, dass
weitere Opfer aussagebereit sein werden. Dass das Risiko von Drohungen und
Beeinflussungen alles andere als aus der Luft gegriffen sei, ergebe sich zum einen
aus den letzten Sommer gemachten – den Beschwerdeführer und seine Ehefrau
belastenden – Aussagen von I.________, zum anderen aus einer Meldung der
Rechtsvertreterin von I.________, Fürsprecherin S.________, vom 28. Februar
2020, wonach nach den Anhaltungen des Ehepaars A.________ und von
D.________ Angehörige von ihrer Mandantin im Heimatland Serbien bedroht wor-
den sein sollen. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ihr Haus niedergebrannt und sie
getötet würden, wenn die Privatklägerin im Verfahren weitere Aussagen mache und
ihre bisherigen Aussagen nicht umgehend zurücknehme. Soweit die von der Ehe-
frau des Beschwerdeführers ausgegangenen Drohungen betreffend berichtete
I.________ – wie bereits erwähnt –, dass diese sie nach ihrer Abreise aus der
Schweiz per Facebook-Messenger kontaktiert und gefragt habe, ob sie wieder
zurückkommen würde. Als sie mit «nie im Leben» geantwortet habe, habe sie (die
Ehefrau des Beschwerdeführers) gegenüber ihrer Mutter Drohungen ausgespro-
chen. Sie habe ihr (I.________) auch gesagt, sollte sie sie einmal in der Schweiz
sehen, würde sie sie und ihre Familie töten und ihr Haus anzünden. Sie sei hier in
N.________ (Ort) nicht erlaubt. Dies habe sie auch ihrer Mutter gesagt.
N.________ (Ort) sei ihr Territorium (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von
I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 194 ff., Z. 251 ff. zum Folgenden).
Die Staatsanwaltschaft hob weiter konkret drohendes und aggressives Verhalten
des Beschwerdeführer hervor, welches sich aus einer Begegnung von ihm und
I.________ (Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 201-223,
dazu nachfolgend E. 9.4) und auch aus einem hängigen Verfahren wegen einfa-
cher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Nötigung im Zusammenhang mit zwei
Auseinandersetzungen vom 24. März 2019 und 28. März 2019 zwischen ihm und
dem Ehepaar T.________, Wohnungseigentümer in der Überbauung E.________,
ergeben würde. Der Beschwerdeführer habe das Ehepaar ebenfalls angezeigt. Und
schliesslich wies sie auf den angeblich Angst auslösenden Eindruck hin, den seine
Stieftochter bei den Eigentümern der Überbauung E.________ hinterlassen habe,
als sie nach ihrer Haftentlassung dort aufgekreuzt sei und zu verstehen gegeben
habe, dass die Entlassung ihrer (Stief-) Eltern ebenfalls bevorstehe.
In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 weist die Staatsanwaltschaft weiter dar-
auf hin, dass der Beschwerdeführer von den drei Privatklägerinnen schwer belastet
werde. Delikte wie Menschenhandel und entsprechende Ausbeutungsdelikte seien
Vieraugendelikte, bei denen oftmals Aussage gegen Aussage stehe. Es bestehe
die Gefahr, dass die Beschuldigten weitere Zeuginnen finden und diese einschüch-
tern könnten, so dass diese nichts mehr sagen wollten oder gar die Situation be-
E. 9.4 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Hervorzuheben
resp. zu ergänzen sind folgende Punkte:
Auch wenn dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020 entnommen
werden kann, dass die Ermittlungen bereits ein Jahr in Anspruch genommen ha-
ben, liegt kein derart weit fortgeschrittenes Verfahrensstadium vor, welches einen
strengeren Massstab hinsichtlich Voraussetzungen der Kollusionsgefahr gebieten
würde als zu Beginn einer Strafuntersuchung. Die koordinierte Aktion der Kantons-
polizei und der Staatsanwaltschaft gegen die Ausbeutung von Arbeitskräften bzw.
gegen die Ehefrau und Stieftochter des Beschwerdeführers sowie gegen ihn selbst
erfolgte erst im Januar 2020. Die anschliessenden Einvernahmen, insbesondere
auch diejenigen der angehaltenen Arbeiterinnen, und die (teilweise bereits erfolgte)
Auswertung von sichergestellten Unterlagen/Daten ermöglich(t)en weitere Identifi-
kationen von mutmasslichen Opfern. Der Sachverhalt ist noch nicht umfassend ab-
geklärt. Somit ist an den Nachweis von Kollusionsgefahr kein allzu strenger Mass-
stab zu stellen.
Zwar kann der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Auswertung der sicherge-
stellten Mobiltelefone bzw. der Daten nehmen. Ungeachtet dessen sind Kollusions-
handlungen auf die sich aus den Auswertungen ergebenden weiteren Ermittlungs-
ansätze möglich. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass zu den mut-
masslichen Opfern, insbesondere denjenigen, die zwar identifiziert, aber noch nicht
förmlich befragt worden sind, höchste Kollusionsgefahr angenommen werden
muss. Ihren Aussagen kommt im Verfahren entscheidende Bedeutung zu. Auch
wenn seine Ehefrau die Organisation der Arbeitskräfte inne gehabt hatte, ist nicht
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer weitere mutmassliche Opfer nament-
lich kennt, zumal die Ortschaft M.________ relativ klein sein soll. Beeinflussungs-
versuche seinerseits sind somit nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt bezüglich
I.________. Auch wenn sie bereits parteiöffentlich einvernommen worden ist, ist
auch sie betreffend weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Ihre Familie in
Serbien scheint massiven Bedrohungen ausgesetzt zu sein (vgl. Schreiben ihrer
Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2020). Es muss befürchtet werden, dass
I.________ ihre Aussagen relativieren könnte im Fall, dass nach einer Haftentlas-
sung des Beschwerdeführers – auf welchem Weg auch immer – erneut auf sie und
ihre Familie Druck ausgeübt würde. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft Absprachen unter den Beschuldigten und H.________ befürch-
tet.
Mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darf auf Kollusionswil-
len geschlossen werden. Er bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Gestützt
auf die Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die
ganze Situation massiv beschönigt. Er wird von den Arbeitnehmerinnen schwer be-
lastet und im Verurteilungsfall droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe. Es ist
demzufolge von einem grossen Interesse seinerseits auszugehen, auf das Aussa-
geverhalten der Arbeitnehmerinnen einzuwirken. Hinsichtlich Drohgebärden darf
auf die derzeit als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen von I.________ abge-
E. 10 zeit auf Abruf und häufig auch in der Nacht, v.a. wegen des zahnenden Babys; vgl.
etwa Schilderung in der Einvernahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 11:00
Uhr, Z. 599-628; 18:10 Uhr Z. 399 ff. und 438 ff., 678 ff.; Einvernahme von
K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 308 ff.). Sie hätten auch am Wochenende ge-
arbeitet; freie Tage habe es keine gegeben. Beide berichten von Schmerzen und
Wunden an den Händen (u.a. Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020
Z. 505 ff.; Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 397-431). In Ser-
bien sei lediglich von Kinderhüten und ein wenig Putzen die Rede gewesen und
dass es nicht so viel Arbeit sei, weil das eine Kind bis 15 Uhr in der Schule sei und
danach sportliche Aktivitäten habe und das andere Kind (ein Baby) die ganze
Nacht schlafen würde. Ausserdem würden sie die Arbeit zu zweit erledigen (Ein-
vernahmen von J.________ vom 14. Januar 2020 Z. 383 ff. und vom 17. Januar
2020 Z. 181 f.; ferner Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 224
ff., wonach es wie zu Hause sei und ein bisschen Hausarbeit erledigt werden müs-
se). Weder K.________ noch J.________ berichteten jedoch von direkten Frei-
heitsbeschränkungen (wie körperliche Gewalt, Erpressung oder Passentzug). Der
Kontakt zur Ehefrau des Beschwerdeführers in Serbien sei via Bekannte zustande
gekommen (Einvernahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z.
353-361; 18:10 Uhr Z. 334 ff.; Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020
Z. 190 ff.). Sowohl K.________ als auch J.________ sind ihren Angaben zufolge
wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation auf zusätzliches Einkommen an-
gewiesen gewesen. Alternativen hätten sie keine gehabt (vgl. Einvernahmeproto-
koll von K.________ vom 14. Januar 2020 Z. 179 ff. und vom 17. Januar 2020 Z.
117 f., Z. 166 f. und Z. 430: Wir müssen diese Arbeit machen, um zu überleben; Einvernah-
men von J.________ vom 14. Januar 2020 Z. 339, wonach sie mit den in Serbien
verdienten Euro 200.00 nicht habe überleben können, und vom 17. Januar 2020
Z. 80 ff.: Meine Eltern sind gestorben. Ich war sehr depressiv und es ist eine schwierige Periode für
mich. Ich wollte jede Möglichkeit nutzen, um etwas zu verdienen, sowie Z. 112 ff.). Die Ehefrau
des Beschwerdeführers habe Kenntnis von den schwierigen Verhältnissen der
Frauen in Serbien gehabt, habe Frauen gesucht, die keine Familie oder aber fami-
liäre Probleme gehabt hätten oder solche, die einfacher zu manipulieren gewesen
seien (Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 549 ff.). Vor dem
Stellenantritt habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die zu verrichtenden Arbei-
ten (Babysitten und Putzen bei der Familie H.________) massiv beschönigt. Sie
hätten nie Zeit zum Essen gehabt und hätten immer springen müssen, wenn der
Chef gerufen habe (Einvernahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 11:00
Uhr, Z. 398 f.). J.________ berichtete sodann, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers für die Vermittlung von Arbeiterinnen CHF 500.00 pro Person und Monat
erhalten habe, ev. sogar mehr (Einvernahmen von J.________ vom 14. Januar
2020, 11:00 Uhr, Z. 696 ff. und vom 17. Januar 2020 Z. 449 ff.). Ferner erzählte sie
von «psychologischen Tricks», die in der Schweiz zur Anwendung gelangt seien:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe versucht, sie und K.________ gegen-
einander auszuspielen (mit Aussagen, wonach nur die Bessere die Stelle behalten
werde), was sie sehr gestresst habe (Einvernahme von J.________ vom 14. Janu-
ar 2020, 11:00 Uhr, Z. 393 ff.; 18:10 Uhr Z. 208 ff., Z. 219 ff. zum Folgenden). Sie
habe sogar krank bzw. verletzt gearbeitet, aus Angst, die Stelle zu verlieren. Gene-
E. 10.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung
E. 10.2 Der 70-jährige Beschwerdeführer stammt aus Serbien, lebt jedoch schon lange in der Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz bestehen soziale Bindungen. Ungeachtet dessen liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren oder dem Vollzug der Freiheits- strafe entziehen könnte. Dies mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer ist pensioniert und erhält eine Rente. Dass er im Fall einer Freilassung weiterhin einer Nebenbeschäftigung als Hauswart/Concierge nachge- hen könnte, muss angesichts der ihm und seiner Ehefrau gegenüber erhobenen und Dritten bekannten Vorwürfe als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden. Von seiner Rente könnte er jedoch in Serbien gut leben. In der Vergangenheit reiste er rund zweimal pro Jahr nach Serbien. Dort verfügt er über soziale Kontakte (u.a. lebt sein Sohn in Serbien). Ohnehin besteht der Wunsch, nach Serbien zurückzu- kehren (Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2020 Z. 69 ff.). Weiter besitzt das Ehepaar A.________ mehrere Wohnungen in Serbien. Demge- genüber ist die von ihnen in F.________ (Ort) bewohnte Abwartswohnung – eben- so wie die Abwartsstelle – von der Stockwerkeigentümergesellschaft E.________ gekündigt worden. Angesichts der im Fall einer Verurteilung drohenden Freiheits- strafe, des drohenden Verlusts der Niederlassungsbewilligung und der drohenden Landesverweisung einerseits sowie des intakten Kontakts zum Heimatstaat und der dortigen Wohnmöglichkeiten andererseits ist die Schlussfolgerung des
E. 10.3 Würdigt man Vorstehendes gesamthaft, ist ernsthaft zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht der Strafverfolgung und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vorliegen dieses besonderen Haftgrunds somit zu Recht bejaht. 11.
E. 11 rell sei sie von der Ehefrau des Beschwerdeführers sehr unter Druck gesetzt wor-
den. Diese habe ihr gesagt, falls sie nicht gut arbeite, schicke man sie zurück nach
Serbien. Durch die viele Arbeit inkl. Nachtarbeit habe sie (J.________) sich «wie im
Gefängnis» gefühlt. Ebenfalls sei gedroht worden, man melde der Polizei, dass sie
illegal hier seien (Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 460 f. und
Z. 464).
Die Ausführungen der drei Privatklägerinnen werden durch die Aussagen von
L.________, einer Nachbarin aus der Überbauung E.________, gestützt. Zusam-
mengefasst berichtete sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. April 2020, dass die
Familie A.________ vor ca. 10 Jahren damit angefangen habe, sich bei den Putza-
rbeiten von Verwandten unterstützten zu lassen. Zu Beginn seien nur 2-3 Personen
hier gewesen. Dies habe sich im Verlauf jedoch gesteigert. Am Anfang seien die
Leute jeweils bei ihnen in der Wohnung gewesen. Irgendwann – vor ca. 8-10 Jah-
ren – habe die Familie A.________ sie gefragt, ob es möglich sei, dass Leute bei
ihr (L.________) in der Wohnung übernachten könnten. Sie habe eingewilligt. Da
sie damals in O.________ studiert habe, sei sie nur am Wochenende in
N.________ (Ort) gewesen. Als sie [einmal] in die Wohnung gekommen sei, seien
zwei Frauen in ihrem Alter in der Wohnung gewesen (P.________ und
Q.________). Q.________ habe geheult und sei am Boden zerstört gewesen. Sie
habe ihr erzählt, sie sei total enttäuscht und am Boden zerstört. Sie habe gesagt,
dass sie einen Tag frei haben möchte und dass sie hier nur am Arbeiten sei. Sie
sei doch mit A.________ befreundet. Es sei für sie wichtig, dass sie das Geld ver-
diene für ihre Familie. Sie habe in Serbien keinen Job. Weiter führte L.________
aus, dass die Familie A.________ zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Woh-
nung angemietet hätten. Die Zahl der Leute habe zugenommen, es sei auch mehr
Verkehr im Haus gewesen (am Anfang seien es 2 Frauen gewesen, am Ende min-
destens 5-6 Frauen). Die Waschküche sei dauernd belegt gewesen. Irgendwann,
vor 2-3 Jahren, sei gesagt worden, es handle sich um Leute von der Firma der
Stieftochter des Beschwerdeführers. Zwischendurch seien auch Männer gekom-
men, die dem Beschwerdeführer geholfen hätten (u.a. beim Rasenmähen). Die
Zahl der Leute sei immer mehr gestiegen. In diesem Winter (Anmerkung:
2019/2020) sei eine merkwürdige Stimmung im Haus gewesen. Wenn man nach
Hause gekommen sei, habe man häufig eine Türe knallen hören oder Geräusche,
wie wenn jemand wegrennen und sich verstecken würde. Bei den von den Frauen
zu verrichtenden Arbeiten habe es sich um Putzarbeiten und Kinderhütedienste in
verschiedenen Chalets in N.________ (Ort) gehandelt (zum Ganzen: Einvernah-
meprotokoll von L.________ vom 3. April 2020, Akten KZM 20 436).
E. 11.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn
E. 11.2 Ersatzmassnahmen, welche die Haftgründe einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar.
E. 11.2.1 Soweit die Kollusionsgefahr betreffend besteht keine geeignete Ersatzmassnahme. In diesem Zusammenhang wird von inhaftierten Personen zwar regelmässig das sog. Kontaktverbot angerufen. Dieses vermöchte jedoch eine bestehende Kollusionsgefahr nicht ausreichend zu bannen, würden doch Kollusionshandlungen erst entdeckt, wenn sie bereits begangen, mithin der Schaden bereits eingetreten wäre. Dieses Risiko darf gerade im Bereich von Delikten wie Menschenhandel und entsprechender Ausbeutungsdelikte nicht eingegangen werden.
E. 11.2.2 Hinsichtlich der Fluchtgefahr ist zunächst festzuhalten, dass die beantragten
Ersatzmassnahmen mit Blick auf das zuvor zur Kollusionsgefahr Ausgeführte
derzeit unerheblich sind. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen für den Fall,
dass sich die Untersuchungshaft allenfalls in Zukunft nicht mehr mit
Kollusionsgefahr begründen liesse.
Die vom Beschwerdeführer angebotene Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution
in der Höhe von CHF 35‘000.00 vermag seine künftige Anwesenheit im
vorliegenden Verfahren nicht in genügendem Mass sicherzustellen. Die Offerte
erweist sich insgesamt als zu vage, als dass auf sie eingegangen werden könnte.
Zwar haben sich Familienmitglieder via E-Mails bereit erklärt, für die Kaution
aufzukommen. Mit diesen E-Mails wird der Substantiierungspflicht jedoch nicht
ausreichend nachgekommen, steht mit diesen doch nicht fest, dass das Geld aus
rechtmässigen Quellen stammen würde. Unter diesen Umständen sind die
Voraussetzungen
nicht
gegeben,
anstelle
der
Untersuchungshaft
als
Ersatzmassnahme die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung anzuordnen (siehe
dazu auch SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art.
238 StPO, wonach die Festsetzung einer Sicherheitsleitung eine genaue Prüfung
der Herkunft der angebotenen Leistung voraussetze und bei Leistungen Dritter
erhöhte Anforderungen gelten würden bzw. Vorsicht geboten sei; HÄRRI, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 238
StPO).
Auch eine Eingrenzung auf ein klar begrenztes Gebiet in F.________ (Ort) bzw.
eine Wohnung in F.________ (Ort) und eine Überwachung dieses Hausarrests
mittels Electronic Monitoring sowie eine tägliche persönliche Meldepflicht bei einem
Polizeiposten vermöchten die Gefahr einer Flucht nicht hinreichend zu reduzieren.
Sie würden lediglich bewirken, dass Alarm ausgelöst und ein Verstoss gegen die
angeordneten Auflagen und gegebenenfalls eine Flucht rascher entdeckt würden
(vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3 [= Pra 2020 Nr. 54]; Urteil des Bundesgerichts
1B_168/2020 vom 28. April 2020 E. 3.4). Dem Beschwerdeführer verbliebe bis zur
Reaktion der Strafverfolgungsbehörden genügend Zeit, um die relativ kleinräumige
Schweiz zu verlassen.
Weitere Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr einzeln oder in Kombination
zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht
E. 11.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Januar 2020 in Untersuchungs- haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Un- tersuchungshaft um sechs Monate bis am 13. Oktober 2020 führt zu einer Haftdau- er von neun Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und der im Verurteilungsfall drohenden Sanktion droht noch keine Überhaft.
E. 11.3.1 Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Be- schleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht er- kennbar. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Haftverlängerungsantrag ver- wiesen, in welchem die in den ersten drei Monaten der Untersuchungshaft getätig- ten Ermittlungen aufgelistet sind. Die Staatsanwaltschaft hält weiter in ihrer Stel- lungnahme vom 18. Mai 2020 zutreffend fest, dass das vorliegende Verfahren kein Durchschnittsverfahren ist und dementsprechend hinsichtlich Verfahrensdauer auch nicht mit einem solchen verglichen werden kann. Die Kantonspolizei hat viele Hausdurchsuchungen durchgeführt und unzählige Unterlagen etc. sichergestellt. Der Aufwand für die Auswertung der Unterlagen und Daten muss als gross be- zeichnet werden (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020). Trotz den – durch das neuartige Corona-Virus bedingten – Einschränkungen wird dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen. Dafür, dass die Kantons- polizei nicht ausreichend personelle Ressourcen zur Verfügung stellen würde, be- stehen keine Hinweise. Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020 befassen sich allein schon zwei Mitarbeiter nur mit dem Herausfiltern der Da- ten. Zudem sind zwei Übersetzerinnen ständig mit der Übersetzung der Chat- Nachrichten beschäftigt. Weiter werden parallel zu den Kernermittlungen vom De- zernat Wirtschaftsdelikte der Kantonspolizei Bern Finanzermittlungen getätigt.
E. 11.3.2 Der von der Staatsanwaltschaft aufgeführte Katalog geplanter Ermittlungshandlun- gen (weitere Sichtung und Analyse der zahlreichen sichergestellten Dokumente und elektronischen Gegenstände, weitere Analyse der edierten Bank-, Steuer- und AHV-Unterlagen, weitere Ermittlung und Befragung bereits zurückgekehrter Opfer unter Verwendung der noch zu erhebenden Erkenntnisse aus den elektronischen Geräten sowie weitere Befragungen der Beschuldigten und fortlaufende Konfronta- tion mit den Ermittlungsergebnissen) ist nachvollziehbar. Soweit die Dauer der Verlängerung der Untersuchungshaft betreffend ist festzuhal- ten, dass die Verlängerung jeweils längstens für drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt wird (Art. 227 Abs. 7 StPO). Ein Ausnahmefall kann etwa angenommen werden, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Urteil des Bundes- gerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2). Zu denken ist sodann an Verfah-
E. 11.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Verlängerung der Untersu- chungshaft im Hinblick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand unverhält- nismässig sei, zumal kaum eine Verstrickung in die ihm vorgeworfenen Straftaten vorhanden sei. Er sei bald 70 Jahre alt und herzkrank und wäre im Fall einer Infek- tion mit dem Covid-19-Virus extrem gefährdet. Dass die schweren Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer nicht aus der Luft ge- griffen sind und der dringende Tatverdacht bejaht werden kann, wurde zuvor hin- länglich dargelegt. Auf den Einwand, wonach keine oder kaum eine Verstrickung bestehe, braucht an dieser Stelle nicht nochmals eingegangen zu werden. Zutref- fend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer das neuartige Corona-Virus betreffend zur Risikogruppe zählt. Er wäre im Fall einer Erkrankung besonders gefährdet. Dies macht die Haft jedoch nicht unverhältnismässig. Gemäss Art. 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV; BSG 341.11) haben die Vollzugseinrichtungen mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen. Dabei hat der Standard der medizini- schen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entspre-
E. 11.5 Auf das Argument, wonach sich eine Haftbelassung auch nicht mit Blick auf weitere Einvernahmen rechtfertigen liesse und die bisherigen parteiöffentlichen Befragun- gen wenig Aufschluss über seine Person gegeben haben sollen, braucht mit Blick auf das zum vermuteten Tatbeitrag und zur Kollusionsgefahr Gesagte nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 11.6 Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch unter Verhältnismässigkeitsas- pekten als rechtens. 12. Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmass- nahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Monate, d.h. bis am 13. Oktober 2020, verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden mit Blick auf den überdurchschnittlichen Aufwand auf CHF 2‘000.00 bestimmt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Ge- richt im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
E. 12 führte I.________ aus, dass der Beschwerdeführer sie mit Drohungen davon abzu- halten versucht habe, zur Polizei zu gehen (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 209 ff.). Sie habe gehört, dass er «die Mädchen» anschliessend zusammengetrommelt und sie instruiert habe, wie sie gegebenenfalls bei der Polizei aussagen müssten (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 216 ff.). Er habe auch illegal serbische Arbeiter organisiert und diese auf Klappbetten in der Garage beherbergt (Einvernahme vom
6. Juni 2019 Z. 437 ff.). Auf Frage, wer die Verhandlungen mit den Arbeitgebern geführt habe, antwortete I.________, dass dies hauptsächlich die Ehefrau des Be- schwerdeführers gewesen sei, bei deren Abwesenheit jedoch der Beschwerdefüh- rer (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 369). J.________ führte aus, dass sie in der Schweiz von den Ehegatten A.________ in Empfang genommen worden sei (Einvernahme vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 555 ff.). Der Beschwerdeführer sei derjenige, der die Frauen «hin und her chauf- fiere» (Einvernahme vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 94 sowie 18:10 Uhr, Z. 123 f.; Einvernahme vom 17. Januar 2020 Z. 577 ff.). Die Ehefrau sei eine «Ma- dame», der Beschwerdeführer arbeite für sie (Einvernahme vom 14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 121 ff.). Der Beschwerdeführer habe ihr sodann von (noch) schlim- meren Arbeitsbedingungen in anderen Chalets berichtet (Einvernahme vom
E. 14 Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 504 f.).
Damit ist zugleich auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung, das sog. Tatmittel,
erstellt.
Und schliesslich besteht auch der dringende Verdacht auf Ausbeutung der Arbeits-
kraft (sog. Tatzweck). Bei der Auslegung des Begriffs «Ausbeutung der Arbeits-
kraft» ist ebenfalls auf die internationale Definition von Menschenhandel gemäss
Art. 3 des Palermoprotokolls bzw. Art. 4 EMK zurückzugreifen, denen gemäss
Zwangsarbeit unter den Begriff der Ausbeutung zu subsumieren ist. Hinsichtlich der
Definition von Zwangsarbeit verweist die Staatsanwaltschaft auf die Terminologie in
weiteren Staatsverträgen, die bereits vor Inkrafttreten des Palermoprotokolls Gül-
tigkeit gehabt haben (Anmerkung: nachfolgende Hervorhebungen erfolgten durch
die Kammer):
Für das vorliegende Verfahren ist insbesondere die Definition von Zwangsarbeit im Übereinkommen
Nr. 29 der ILO (Anmerkung der Kammer: International Labour Organization) von 1930 (SR
0.822.713.9) und Art. 4 der europäischen Menschenrechtskonvention sowie die diesbezügliche
Rechtsprechung des EGMR massgebend. Die ILO definiert «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne
dieses Übereinkommens als jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter An-
drohung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
Nach der ILO (Human Trafficking And Forced Labour Exploitation, Guidelines for Legislation and Law
Enforcement, Special Action Programme to Combat Forced Labour, Geneva 2005, S. 19 ff.) führen
folgende Verhaltensweisen zur Unfreiwilligkeit der Arbeitsleistung eines Opfers:
-
Anwendung oder Androhung physischer Gewalt.
-
Einsperrung des Opfers oder Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit innerhalb eines limitierten
Gebiets. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich für die Annahme von Zwangsarbeit und Men-
schenhandel (vgl. EGMR 21884/15 [Chowdury und andere vs. Griechenland] vom 30.3.2017,
§ 123).
-
Zurückhalten von Löhnen.
-
Drohung, das illegal anwesende Opfer bei den Behörden zu denunzieren.
-
Drohung mit rein finanziellen Strafen oder Verhängung derselben.
-
Entzug von Identitätspapieren bzw. eine entsprechende Drohung.
Zusätzlich zu den vorerwähnten nötigenden Verhaltensweisen qualifiziert die ILO auch diejeni-
ge Situation als Zwangsarbeit, in der Arbeitgeber die fehlende alternative Beschäftigungsmög-
lichkeit und als Folge davon die extreme Verwundbarkeit des Arbeitnehmers bewusst aus-
nutzt, um ihm extremere Arbeitsbedingungen aufzuerlegen, als dies sonst möglich wäre (ILO,
Hard to see, harder to count, Survey guidelines to estimate forced labour of adults and children, Ge-
neva 2012, 16f.). Diese Auffassung hat jüngst der EGMR in einem Urteil zu Art. 4 EMRK
bestätigt. So bietet ein Arbeitnehmer seine Arbeit nicht freiwillig an, wenn der Arbeitgeber seine
Macht missbraucht oder von der Verletzlichkeit seiner Arbeiter profitiert, um sie auszubeuten
(EGMR 21884/15 [Chowdury und andere vs. Griechenland] vom 30.3.2017, § 96.). Damit bezieht der
EGMR nicht nur klassische nötigende Verhaltensweisen in die Qualifikation einer Tätigkeit als
E. 15 Zwangsarbeit ein, sondern auch die Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit, wie es auch die De-
finition von Menschenhandel vorsieht. Auch in diesem Fall ist somit das Einverständnis der Arbeit-
nehmerin in die ausbeuterischen Arbeitsbedingungen irrelevant (so auch C. RIJKEN, When Bad La-
bour Conditions Become Exploitation. Lessons Learnt from the Chowdury Case, in: Towards a Decent
Labour Market for Low Waged Migrant Workers, hrsg. von C. Rijken, Amsterdam 2018, S. 200).
Dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR und die
Interpretation der ILO zum Begriff der Zwangsarbeit das Tatmittel «Ausnutzung be-
sonderer Hilflosigkeit» für die Definition von «Ausbeutung der Arbeitskraft» einbe-
zieht, ist nicht zu beanstanden (vgl. ferner das von ihr zitierte Urteil aus Genf, wel-
ches derselben Auffassung folgt [abrufbar unter: https://www.20min.ch/fr/story/
condamne-a-six-ans-pour-traite-d-etres-humains-418471490368). Sie folgert weiter
zu Recht, dass diese Auslegung dazu führt, dass auch die Variante von «ausbeute-
rischen Arbeitsverhältnissen» als «Ausbeutung der Arbeitskraft» gelten muss, bei
denen die besondere Verletzlichkeit ausgenützt wird, um den Opfern Bedingungen
aufzuerlegen, die offensichtlich in einem Missverhältnis zu den objektiv geschulde-
ten Arbeitsbedingungen stehen.
Aufgrund der glaubhaften Aussagen von I.________ ist davon auszugehen, dass
sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen ist, ihr der Pass abgenom-
men und der Lohn – zumindest vorübergehend – vorenthalten worden ist. Auch
J.________ spricht von nötigendem Verhalten, wenn sie ausführt, die Ehefrau des
Beschwerdeführers habe damit gedroht, sie würde die Mädchen bei der Polizei an-
zeigen (Einvernahme vom 17. Januar 2020, Z. 459 ff.). Damit ist mit grosser Wahr-
scheinlichkeit von Zwangsarbeit auszugehen. Ferner ist der Staatsanwaltschaft
darin zuzustimmen, dass in weiteren Fällen ausbeuterische Arbeitsverhältnisse vor-
liegen dürften. Es ist davon auszugehen, dass sich die Frauen aufgrund ihrer
schwierigen finanziellen Situation im Heimatland und den fehlenden Alternativen
den Arbeitsbedingungen unterzogen haben. Daran änderte sich auch nach der
Reise in die Schweiz nichts. Hätten sie sich gewehrt, hätten sie die Stelle verloren.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers spielte die Arbeiterinnen denn auch gegenein-
ander aus oder setzte sie unter Druck. Dies sowie die exzessiven Arbeitszeiten, die
fehlende Frei- und Ruhezeit und die Entlöhnung weit unter den Bedingungen des
GAV/NAV (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 S. 9 f.) erlauben von ausbeuterischer Be-
schäftigung zu sprechen.
Davon, dass der Beschwerdeführer mit all dem nichts zu tun gehabt hat bzw. nur
hin und wieder in der Rolle als Ehemann seine Ehefrau unterstützt haben will, kann
nicht gesprochen werden. Dass seine effektiven Tatbeiträge und seine Beteili-
gungsrolle (Mittäter oder Gehilfe) noch nicht abschliessend geklärt sind, schadet
nicht. Die Rollenverteilung zwischen den Beschuldigten ist Gegenstand der laufen-
den Ermittlungen und die abschliessende konkrete Würdigung fällt nicht in die Auf-
gabe eines Haftgerichts, sondern hat durch das Sachgericht zu erfolgen. Zumin-
dest derzeit deutet einiges auf arbeitsteiliges Vorgehen und damit Mittäterschaft
hin. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massge-
bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter
E. 16 dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des
konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist,
dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 133 IV 76 E. 2.7, 130
IV 58 E. 9.2.1, 126 IV 84 E. 2c/aa, 125 IV 134 E. 3a und 120 IV 265 E. 2c/aa).
Demgegenüber ist der Tatbeitrag des Gehilfen untergeordneter Natur und für die
Verwirklichung des Delikts nicht derart «wesentlich», dass sie mit ihm «steht oder
fällt» (vgl. Art. 25 StGB).Dass die Staatsanwaltschaft derzeit auf Mittäterschaft
schliesst, ist nachvollziehbar. Es kann in diesem Zusammenhang auf ihre Aus-
führungen in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 verwiesen werden (S. 10 f.).
Aus den Aussagen von J.________ und I.________ darf geschlossen werden,
dass die Chauffeurdienste des Beschwerdeführers nicht nur im Zusammenhang mit
seiner Hauswartstätigkeit bei der Familie H.________ gestanden haben (u.a. Ein-
vernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 577 ff.). Gemäss J.________
soll der Beschwerdeführer für seine Frau gearbeitet haben. Er soll ausserdem
während der Abwesenheit der Ehefrau Aufträge erteilt haben (Einvernahme von
I.________ vom 6. Juni 2020 Z. 64 ff.), was auf eine Stellvertretungstätigkeit hin-
deutet. Weiter steht der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht, die bei der
Familie H.________ tätig gewesenen Arbeitnehmerinnen überwacht und kontrolliert
zu haben (Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 606 ff.), wobei
ihm seine dortige Stellung als Hauswart entgegen gekommen sein dürfte. Gemäss
J.________ und K.________ soll er zudem Anweisungen gegeben (Einvernahme
von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 468) und ihnen das Arbeitsentgelt über-
bracht haben (Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 377).
Als weiteren belastenden Umstand hält die Staatsanwaltschaft ausserdem zutref-
fend fest, dass die Arbeitnehmerinnen, die nicht wie im Fall von J.________ und
K.________ in einem Haushalt eines Abnehmers gewohnt haben, regelmässig in
der Wohnung des Ehepaars A.________ untergebracht gewesen sind. Dies hat
nicht nur die Kontrolle und Überwachung der Frauen ermöglicht, sondern auch ihre
allzeitige Bereitschaft für Reinigungsdienste sichergestellt. Als Ehemann und Mit-
mieter der Abwartswohnung war der Beschwerdeführer für die Gewährung der Un-
terkunft und insbesondere für die diesbezügliche Auswirkung auf die Arbeits-
verhältnisse mitverantwortlich.
Zusammengefasst ist somit nicht nur von einem blossen Wissen bezüglich der Ge-
schäftstätigkeit seiner Ehefrau auszugehen, sondern es besteht der dringende
Verdacht, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für das ausbeuterische Sys-
tem mit serbischen Arbeitskräften übernommen und sich um dessen Fortbestand
gekümmert hat. Ein starkes Indiz dafür, dass dem so gewesen sein dürfte, liegt
weiter darin begründet, dass der dringende Verdacht besteht, dass der Beschwer-
deführer nach erneutem Zusammentreffen mit I.________ in N.________ (Ort) im
Oktober 2018 ihr gegenüber massive Drohungen ausgestossen und sie beschimpft
haben soll (Einvernahme von I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 201 ff., auch zum
Folgenden). Nach diesem Zusammentreffen soll er die damals anwesenden Ar-
beitnehmerinnen gerufen und sie dahingehend instruiert haben abzustreiten, für
das Ehepaar A.________ zu arbeiten. Zu den Tatbeiträgen des Beschwerdeführers
gehört auch, dass er die Arbeitnehmerinnen unter Druck gesetzt haben soll, als er
E. 17 von schlimmeren Arbeitsbedingungen in anderen Chalets erzählt habe (Einver-
nahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 271 ff.).
Aufgrund des derzeitigen Aktenstands ist schliesslich von einem dringenden Ver-
dacht auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Frühling/Sommer 2020 serbi-
sche Arbeiter zur Unterstützung von Unterhaltsarbeiten in der Überbauung
E.________ eingesetzt hat, die in der Garage untergebracht gewesen sein sollen.
Dass anlässlich der Hausdurchsuchungen keine Klappbetten, Matratzen etc. aufge-
funden worden sind, steht der Annahme des dringenden Tatverdachts nicht entge-
gen. Immerhin belasten drei Personen unabhängig voneinander den Beschwerde-
führer. I.________ sprach von Klappbetten, die unten in der Garage stehen und
von serbischen Arbeitern gebraucht würden, wenn diese hier illegal arbeiten wür-
den. Diese Arbeiten würden durch den Beschwerdeführer organisiert. Die Arbeiter
würden sich auf E.________ verstecken, wenn sie hier arbeiteten. Es handle sich
um die letzte Garage, die der Stieftochter gehöre. Auch Mädchen würden ab und
zu dort schlafen (Einvernahme von I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 437 ff.).
L.________ erwähnte ebenfalls zwei Männer, die nur serbisch gesprochen hätten
und die der Beschwerdeführer als Kollegen bezeichnet habe, die (bei den Sanie-
rungsarbeiten) helfen würden. Diesen beiden hätten sie etwas bezahlt, wofür eine
Abrechnung bestehe (Einvernahme von L.________ vom 3. April 2020 Z. 417 ff.).
Aufgrund der Aussage von R.________ vom 27. April 2020 (Z. 447 ff.) besteht neu
zusätzlich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer den damaligen Arbeitern nur
einen Bruchteil der vereinbarten Löhne ausbezahlt und entsprechend die Quittung,
welche die Auszahlung des höheren Betrags belegt, gleich selber unterschrieben
hat (vgl. Beilagen zur Einvernahme von R.________). Die Aussagen von
R.________ und die Beilagen zur entsprechenden Einvernahme dürfen als Noven
im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Das Einreichen von Noven ist
in Haftbeschwerdeverfahren zulässig, sofern – wie hier – der beschwerdeführen-
den Partei Einsicht in die eingereichten Akten und damit das rechtliche Gehör ge-
währt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.4 mit
Hinweisen; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 298 vom 6. Ok-
tober 2015 E. 3.3, BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 3.5 und BK 19 471 vom
E. 20 November 2019 E. 3.1).
E. 21 schönigen würden. Diese Gefahr sei geradezu typisch für Verfahren wegen Men- schenhandels.
E. 22 stellt werden. Diese berichtete anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Juni 2019,
dass der Beschwerdeführer sie ca. im Oktober 2018 massiv beschimpft und gesagt
habe, er würde sie ficken, nicht nur hier, sondern auch in Serbien. Er habe ihr ge-
droht, sie zu töten, sollte sie zur Polizei gehen. Gemäss ihren Aussagen soll er gu-
te Kontakte zur Polizei in M.________ haben. Ausserdem soll der Beschwerdefüh-
rer im Anschluss daran die Arbeiterinnen zusammengerufen und ihnen gesagt ha-
ben, wie sie sich zu verhalten hätten, wenn sie von der Polizei befragt würden (Ein-
vernahmeprotokoll von I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 201-223).
Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestossenen Drohungen gegenü-
ber I.________ und deren Familie (dazu vorne E. 9.3) können dem Beschwerde-
führer zwar nicht direkt angerechnet werden, sie erlauben jedoch den Schluss,
dass die Familie des Beschwerdeführers versucht, die gegen sie erhobenen Vor-
würfe zu entkräften, indem mögliche «Belastungszeugen» direkt oder indirekt be-
einflusst werden. Dass dies geschieht, zeigen auch das Auftauchen der Stieftochter
nach ihrer Haftentlassung in der Überbauung E.________ sowie ihre dort gegenü-
ber den Wohnungseigentümern gemachten Angaben, wodurch jene verängstigt
wurden (Schreiben der Kantonspolizei Bern an die Staatsanwaltschaft vom 6. März
2020 [Akten KZM 20 436]). Da allein schon das Verhalten des Beschwerdeführers
die Annahme von Kollusionswillen/-neigung zulässt, braucht auf eine allfällige Haft-
relevanz des Verhaltens der Ehefrau und der Stieftochter nicht näher eingegangen
zu werden. Festzuhalten ist lediglich, dass der Beschwerdeführer mit dem Argu-
ment, wonach die Stieftochter aus der Untersuchungshaft entlassen und demnach
längst kolludiert worden sei, nichts für sich ableiten kann. Es gilt vorliegend zu ver-
meiden, dass der Beschwerdeführer sich betreffend seine Rolle mit den Beschul-
digten abzusprechen oder auf die (mutmasslichen) Opfer einzuwirken versucht.
Zusammengefasst bestehen ernsthafte Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerde-
führer in Freiheit insbesondere mit der ebenfalls beschuldigten Stieftochter abspre-
chen und mit den (mutmasslichen) Opfern sowie der ihn belastenden L.________
Kontakt aufnehmen und versuchen könnte, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu
nehmen. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft kann sichergestellt werden,
dass er seine Situation im laufenden Strafverfahren nicht durch Absprachen oder
Drohungen gegenüber Beteiligten verbessert und damit die Ziele der Untersuchung
stören oder vereiteln könnte.
Ob Kollusionsgefahr über den Abschluss der Voruntersuchung hinaus bis zur
Hauptverhandlung weiterbesteht, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu
werden. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach das urteilende Gericht in
Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO die Belastungspersonen anlässlich der
Hauptverhandlung noch einmal persönlich anhören werde, ist angesichts der hier
zu beurteilenden Delikte und der Praxis bzw. der Rechtsprechung jedoch nicht zu
beanstanden.
10.
Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersu-
chungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.
E. 23 oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländi- scher Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftent- lassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO).
E. 24 Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden, wonach das Interesse des Be- schwerdeführers, sich dem Strafverfahren und allfälligen Sanktionen in der Schweiz zu stellen, als sehr gering eingestuft werden müsse. Dass das Ehepaar A.________ die Kündigung der bisherigen Wohnung in F.________ (Ort) angefochten hat, ändert daran ebenso wenig wie der Einwand, wonach er seine Ehefrau nie verlassen würde. Da sich diese weiterhin in Untersu- chungshaft befindet (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 200 vom
3. Juni 2020), könnte er ohnehin nicht mit ihr zusammenleben. Weiter kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf die aktuelle Covid-19-Lage und der Tatsache, dass seine Stieftochter entlassen und nach Serbien gereist sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die wegen der Pandemie installierten Grenz- kontrollen in Europa vermögen eine Flucht nicht zu verhindern, beschränken sich diese doch im Wesentlichen auf offizielle Grenzübergänge. Im Fall einer Flucht vor den Behörden werden unbewachte Grenzübergänge favorisiert, die es nach wie vor gibt. Ausserdem sind mittlerweile europaweite Lockerungstendenzen ersicht- lich. Soweit die Entlassung der Stieftochter betreffend liegen unterschiedliche und damit nicht vergleichbare Ausgangssituationen vor. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 soll der Entlassungs- grund einzig und allein darin gelegen haben, dass es keine geeignete Einrichtung für Beschuldigte in Untersuchungshaft mit Kleinkindern gebe. Und schliesslich vermag auch der Hinweis auf das von der Schweiz und von Serbi- en ratifizierte europäische Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.1) die Fluchtge- fahr nicht zu minimieren. Die Schweiz liefert bekanntlich keine eigenen Staatsbür- ger an fremde Staaten aus. Entsprechend kann sie – wegen der fehlenden Mög- lichkeit der Gewährung von Gegenrecht gemäss Art. 8 des Bundesgesetz über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) – keine Auslieferung von Staatsbürgern eines ausländischen Staats in die Schweiz verlangen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob Serbien einem Ersuchen auf Auslieferung eines Staats- angehörigen stattgeben würde, stünde selbst die Möglichkeit einer Auslieferung ei- ner Flucht nicht entgegen (BGE 123 I 31 E. 3d).
E. 25 die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
E. 26 zutreffend festhält, liesse sich eine Flucht auch nicht mit einer Ausweis- und Schrif- tensperre verhindern. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen könnte, ist eine Ausweis- und Schriften- sperre bei ausländischen Staatsangehörigen von beschränkter Wirkung, kommt doch schweizerischen Strafbehörden ausländischen Behörden gegenüber keine Autorität zu. Die Schweiz kann ausländischen Behörden nicht verbieten, neue Ausweise auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4 mit Hinweisen).
E. 27 ren wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) bzw. generell an Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (Urteil des Bun- desgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1). Auch unabhängig der behördlichen Massnahmen rund um die Covid-19-Pandemie ist damit zu rechnen, dass die angekündigten Ermittlungen resp. die Befragungen und die Auswertungen sowie die anschliessende Konfrontation der Beschuldigten und damit auch des Beschwerdeführers mit denselben innert drei Monaten nicht abgeschlossen sein dürften und die Haftgründe nach drei Monaten nach wie vor bestehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangs- massnahmengericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine sechsmonatige Verlängerung der Untersuchungshaft stattgegeben hat. Anders als der Beschwer- deführer meint, handelt es sich um ein komplexes Strafverfahren. Der Einwand, wonach ihn betreffend keine umfangreichen Ermittlungshandlungen anstehen, verfüge er doch lediglich über ein einziges Mobiltelefon, dessen Auswer- tung längst erfolgt sein sollte, greift zu kurz. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusam- menwirkens mit seiner Ehefrau ist nicht nur die Auswertung seines Geräts von zen- traler Bedeutung, sondern auch jene der Geräte seiner Ehefrau. Dass auf diesen auch Beweismaterial im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zum Vor- schein kommen könnte, d.h. Material, das ihn indirekt als Beteiligten belastet, ist nicht nur eine theoretische Vermutung. Dasselbe gilt für die Auswertung des übri- gen Beweismaterials und insbesondere für die Abklärungen hinsichtlich der Geld- flüsse. Somit ist bezüglich der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch nicht nur dessen Konto von Relevanz. Auch aus dem Umstand, dass die Ver- fahren der Beschuldigten unter unterschiedlichen Nummern geführt werden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gestützt auf die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft ist ausreichend erstellt, dass wegen arbeitsteili- ger Tatbegehung ermittelt wird.
E. 28 chen (Art. 61 Abs. 3 JVV). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regi- onalgefängnis W.________ dieser Pflicht und insbesondere den vom Bund emp- fohlenen Massnahmen im vorliegenden Fall nicht nachkommt. Dass die Hygiene- und Abstandsvorschriften im Untersuchungsgefängnis bzw. in Einzelhaft nicht ein- gehalten werden könnten, ist nicht ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 4). Die Inhaftierung setzt den Beschwerdefüh- rer somit nicht einem merklich grösseren Risiko aus, als demjenigen, dem er in Freiheit begegnen würde. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Zahl der Neuinfektionen aufgrund der vom Bund getroffenen Massnahmen zurückgegangen ist. Die getroffenen Massnahmen – insbesondere die Hygiene- und Abstandsvor- schriften – dürfen somit als wirksam bezeichnet werden. Bisher hat die schrittweise Lockerung der Massnahmen glücklicherweise auch nicht zu einem besorgniserre- genden Anstieg der Neuinfektionen geführt. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Situation wieder verschärfen könnte und das Amt für Justizvollzug bei sich abzeichnenden Infektionen weitere Schutzmassnahmen für Risikopersonen treffen müsste, so dass die Haftsituation gegebenenfalls unter diesem Gesichtspunkt neu beurteilt werden müsste. Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass dies demnächst nötig werden könnte, würde eine veränderte Situation nicht zu ei- ner automatischen Haftentlassung führen. Für den Moment kann festgestellt wer- den, dass das Verbot überwachter Besuche aufgehoben worden ist, woraus zu schliessen ist, dass die Behörden von einem deutlich gesunkenen Ansteckungsrisi- ko ausgehen. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen, hat er doch zwischenzeitlich Besuch von seiner Stieftochter U.________ und deren kleinen Tochter empfangen.
E. 29 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident V.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 20 199
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 3. Juni 2020
Besetzung
Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich-
ter Schmid
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft
für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Menschenhandels, Erpressung, Nötigung
etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass-
nahmengerichts vom 27. April 2020 (KZM 20 437)
2
Erwägungen:
1.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats-
anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Menschenhan-
dels, Erpressung, Nötigung, gewerbsmässigen Wuchers und qualifizierten Wider-
handlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Am 14. Januar 2020
wurde A.________ verhaftet und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnah-
mengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 17. Januar 2020 für
eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 13. April 2020, in Untersuchungshaft ver-
setzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmenge-
richt die Untersuchungshaft am 27. April 2020 um sechs Monate, d.h. bis 13. Okto-
ber 2020. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Mai 2020 bei der Beschwerde-
kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be-
schwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen – das Folgende:
1.
Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2020 sei aufzuheben
und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.
Eventualiter seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen und der Beschwerdeführer sei
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen:
-
Ausweis- und Schriftensperre;
-
Electronic Monitoring;
-
Hausarrest;
-
tägliche Meldung bei einem Polizeiposten;
-
Hinterlegung einer Kaution von CHF 35'000.00.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. Mai 2020 unter Verweis auf
die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig
stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 20 40 und
KZM 20 437 zu. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der
staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte
am 18. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang bei der
Beschwerdekammer: 22. Mai 2020). Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts
und diejenige von Staatsanwältin C.________ wurden dem Beschwerdeführer am
22. Mai 2020 zugestellt (Eingang beim amtlichen Verteidiger: 25. Mai 2020).
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess-
ordnung (StPO; SR 312.9) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer-
de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset-
zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
[GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober-
gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung
der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be-
3
troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO).
Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre-
chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4 bis E. 8) und be-
sondere Haftgründe (E. 9 und E. 10 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft
muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO;
nachfolgend E. 11). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft
eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die
Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände –
unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung und damit auch
die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen.
4.
4.1
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Stellung sei-
ner Ehefrau als Arbeitgeberin für serbische Reinigungs- und Haushaltsangestellte
bei Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft mitgewirkt zu haben
(derzeit in der Rolle als Mittäter; jedoch mindestens als Gehilfe). Gleichzeitig wird
ihm eine (mittäterschaftliche) Beteiligung an gewerbsmässigem Wucher und min-
destens in einem Fall an Erpressung und Nötigung vorgeworfen. Daneben soll er
u.a. gemeinsam mit seiner Frau qualifizierte Widerhandlungen gegen das Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20; Erleichtern des illegalen Aufenthalts
mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, Beschäf-
tigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Art. 117 AIG) began-
gen haben.
Dem Haftantrag vom 15. Januar 2020 (Akten KZM 20 40) kann dazu entnommen
werden, dass Anfang des Jahres 2019 bei der Kantonspolizei Bern ein anonymes
Schreiben mit entsprechenden Vorwürfen eingegangen sei. Später erhielt die Kan-
tonspolizei ein weiteres anonymes Schreiben. Das Ehepaar A.________ und die
Stieftochter des Beschwerdeführers, D.________, wurden am 14. Januar 2020 je in
ihren Wohnungen in der Überbauung E.________ in F.________ (Ort) angehalten.
In der Nachbarswohnung des Ehepaars A.________ konnten vier Serbinnen
angetroffen werden. Zwei weitere Frauen hielt die Kantonspolizei Bern in der
Liegenschaft Chalet G.________ an. Dieses Chalet gehört einem Kunden der
Ehefrau des Beschwerdeführers, H.________. Die Kantonspolizei Bern stellte an-
lässlich der Durchsuchung der Wohnungen der Beschuldigten zahlreiche
Dokumente und elektronische Geräte sicher. Zudem edierte sie bei diversen
mutmasslichen Auftraggebern und bei Immobilienverwaltungen Unterlagen. Ferner
erfolgten diverse Einvernahmen (u.a. mit den drei Beschuldigten, mit den Arbeit-
nehmerinnen [d.h. den Privatklägerinnen I.________, J.________ und K.________
sowie weiteren Arbeitnehmerinnen, die in der Nachbarswohnung untergebracht
worden waren], mit einer Nachbarin des Ehepaars A.________ [L.________] und
4
mit Mitarbeiterinnen von Liegenschaftsverwaltungen [zum Ganzen: Haftverlänge-
rungsantrag von 9. April 2020 S. 2]).
Die Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, dass der Beschwerde-
führer bestens über die Tätigkeit der illegalen Arbeitskräfte Bescheid gewusst und
von den Einkünften aus den ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen profitiert habe.
Während der Abwesenheit seiner Ehefrau soll er als deren Stellvertreter fungiert
haben. Ausserdem soll er die Arbeiten der Frauen überwacht und Anweisungen er-
teilt sowie drohendes und beleidigendes Verhalten an den Tag gelegt haben.
Die Vorwürfe werden vom Beschwerdeführer weitgehend bestritten.
4.2
Des Menschenhandels macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Men-
schen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner
Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines
Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Strafbar ist auch der
Täter, der die Tat im Ausland verübt (Art. 182 Abs. 1 und 4 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.9]).
Menschenhandel liegt vereinfacht gesagt vor, wenn über Menschen wie über Ob-
jekte verfügt wird (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019,
N. 6 zu Art. 182 StGB). Der Tatbestand des Menschenhandels schützt Opfer, die
etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Ent-
führung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosig-
keit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden
(vgl. Art. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung
des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übe-
reinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität [SR 0.311.542; nachfolgend: Palermoprotokoll]; Art. 4 des Überein-
kommens zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats [SR 0.311.543,
nachfolgend: EMK]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition
durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über
das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom
4. Dezember 2014 E. 3.3).
Menschenhandel liegt somit vor, wenn drei Elemente vereint sind: eine Handlung
(Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme [dazu:
DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 16 zu Art. 182 StGB]), ein Mittel (Androhung oder An-
wendung von Gewalt, anderen Formen der Nötigung) und ein Zweck (Ausbeutung).
Der Tatbestand will u.a. die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit des Einzelnen in
sexuellen Belangen und hinsichtlich seiner Arbeitskraft schützen. Das selbstbe-
stimmte Einverständnis, d.h. die in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und
dem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung, schliesst Menschenhandel
aus. Ob eine Person selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Um-
stände zu beurteilen. Befindet sich die Person in einer Situation besonderer Ver-
letzlichkeit, kann sie in der Regel nicht gültig einwilligen. Typisch sind Fälle, in de-
nen junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer besonde-
ren Situation der Verletzlichkeit beispielsweise zur Prostitution engagiert werden.
5
Die besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnis-
sen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten
bestehen (zum Ganzen DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 9 und 14 f. zu Art. 182 StGB; Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 f.).
4.3
Der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz macht sich
u.a. schuldig, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen
und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt sind (Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 1
AIG).
Ob ein schwerer Fall vorliegt, bestimmt sich nach den dem AIG zugrunde
liegenden Wertungen sowie nach den gesamten Tatumständen, die bei der
Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Strafschärfend können z.B.
die Beschäftigung des illegal in der Schweiz weilenden Ausländers zu einem
niedrigeren als dem orts- und berufsüblichen Lohn oder überhöhte Mietabzüge für
zur Verfügung gestellte Unterkünfte berücksichtigt werden. Weiter sind etwa die
Zahl der illegal Beschäftigten und deren Arbeitsbedingungen in Rechnung zu
stellen (MAURER, in: StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 117 AIG).
Weiter wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im
In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-
oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder
vorbereiten hilft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder
der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern (Art. 116 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AIG).
4.4
Der Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht sich schuldig und wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich
oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder An-
drohung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selber oder einen andern am Vermögen schädigt.
Den Tatbestand der Nötigung erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB; Sanktion: Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im
Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen
für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur
Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, macht sich des
Wuchers strafbar (Art. 157 StGB; Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe, bei gewerbsmässiger Begehung Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren). Die Arbeitskraft zählt ebenfalls zum Vermögen (WEISENBERGER, in:
Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 157 StGB).
6
5.
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon-
krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person
daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen-
den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver-
fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in-
kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe-
standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt
keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden
Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent-
liches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzu-
greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit
Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den drin-
genden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafver-
fahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit
und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts
1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2).
Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweiser-
gebnisse vorgelegen haben, kann es für die Fortdauer der Haft jedoch genügen,
wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt
noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO).
6.
Ad Menschenhandel und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Inte-
grationsgesetz
6.1
Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht des
Menschenhandels damit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Serbien
Frauen aus wirtschaftlich prekären Verhältnissen für Haushaltstätigkeiten in der
Schweiz angeworben habe. Dabei soll sie diesen Frauen ein unzutreffendes Bild
von Art und Umfang der anfallenden Arbeit gezeichnet haben. Aufgrund der (dem
ersten Anschein nach) glaubhaften Aussagen von I.________, J.________ und
K.________ müssten die in der Schweiz angetroffenen Arbeitsbedingungen wahr-
scheinlich als ausbeuterisch bezeichnet werden. Ausserdem habe die Ehefrau des
Beschwerdeführers I.________ den Pass weggenommen und ihr (zunächst) die
Entlohnung vorenthalten. Bei K.________ und J.________, die beide den Pass
hätten behalten können, sei davon auszugehen, dass sie sich – mit Blick auf ihre
prekäre wirtschaftliche Lage in Serbien – ihrem Schicksal gefügt hätten. Ausser-
dem seien auch sie von der Ehefrau des Beschwerdeführers sehr unter Druck ge-
setzt worden.
Dass der Beschwerdeführer am Menschenhandel beteiligt gewesen sei, soll sich
gemäss Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts aus dessen Aussagen
selber ergeben, wonach ihn die Leute in Serbien auf den Knien um Arbeit angefleht
hätten. Zum anderen bestehe der Verdacht, dass er Männer aus Serbien zur Un-
terstützung bei Bauarbeiten eingesetzt habe, wobei diese Männer in der Garage
geschlafen hätten. Aufgrund dieser Unterbringungsart erscheine wenig glaubhaft,
7
dass es sich dabei um «Jungs von dort» (gemeint: […]) gehandelt habe bzw. um
den Sohn und Verwandte. Ausserdem habe I.________ die Vermutung geäussert,
dass der Beschwerdeführer ihren Transport organisiert habe.
Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das das Ausländergesetz (Art. 117 Abs. 1
AIG [schwerer Fall] sowie Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG) hielt das
Zwangsmassnahmengericht u.a. fest, dass der Beschwerdeführer über die illegale
Tätigkeit der serbischen Arbeitskräfte Bescheid gewusst habe.
Es hält – wie auch die Staatsanwaltschaft – dafür, dass der Beschwerdeführer als
Täter oder zumindest als Gehilfe seiner Ehefrau und der Stieftochter gehandelt ha-
be. Vieles würde auf ein arbeitsteiliges Vorgehen hindeuten ([Mit-] Empfang von
I.________ und J.________, Chauffeurdienste, Aushändigung des Lohnes, Über-
wachung der Arbeiterinnen und Rapportierung an die Ehefrau, Erteilung von An-
weisungen und Arbeitszuteilung, Beherbergung), was dadurch unterstützt werde,
dass die Beschuldigten verwandt bzw. verheiratet seien. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer als Ehepartner von den Einkünften seiner Ehefrau profitiert.
Gemäss Aussagen von I.________ habe er sie mit Drohungen davon abzuhalten
versucht, zur Polizei zu gehen. Sie habe gehört, dass er die Mädchen anschlies-
send zusammengetrommelt und sie instruiert habe, wie sie gegebenenfalls bei der
Polizei aussagen müssten.
6.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sich der Verdacht gegen ihn im
Lauf der Ermittlungen nicht weiter habe erhärten lassen bzw. dass viele Entlas-
tungsbeweise zum Vorschein gekommen seien. Gestützt auf die aktenkundigen
Aussagen – auch diejenigen der Privatklägerinnen – müsse geschlossen werden,
dass er mit den ihm vorgeworfenen Delikten grösstenteils nichts bzw. teilweise nur
am Rande zu tun gehabt habe. Aufgrund sämtlicher Aussagen der Arbeiterinnen
sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau der «Chef» gewesen sei und alles or-
ganisiert und das «Adminstrative» erledigt habe. Auch D.________ (seine Stief-
tochter) habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Februar 2020 ausgeführt, dass
er keine Rolle im Geschäft gespielt habe. Er habe mit der Organisation seiner Ehe-
frau und seiner Stieftochter nichts zu tun gehabt und auch nicht weiter darüber Be-
scheid gewusst. Damit, dass seine Ehefrau I.________ den Pass weggenommen
oder die Frauen unter Druck gesetzt haben soll, habe er nichts zu tun. Grundsätz-
lich könne ihm das Verhalten seiner Ehefrau nicht angerechnet werden. Dass er
die Reisen mit grosser Wahrscheinlichkeit organisiert haben soll, stelle eine reine
Vermutung von I.________ dar und werde von keiner der anderen Frauen gestützt.
Ebenfalls sei gestützt auf die bisherigen Aussagen äusserst unwahrscheinlich,
dass er beim Anwerben der Frauen in Serbien involviert gewesen sein könnte. An
diesem Umstand ändere auch seine eigene Aussage nichts, wonach ihn die Leute
in Serbien auf Knien um Arbeit angefleht hätten. Damit sei lediglich zum Ausdruck
gebracht worden, dass die wirtschaftliche Situation in Serbien für die Leute schwer
sei. Auch treffe der Vorwurf nicht zu, dass er illegal Männer aus Serbien für Bauar-
beiten beschäftigt habe. Hätten tatsächlich Leute in der Garage übernachtet, wären
anlässlich der Hausdurchsuchungen Matratzen, Feldbetten oder dergleichen zum
Vorschein gekommen. Jedoch bestreite er nicht, dass öfters männliche Familien-
8
mitglieder aus Serbien (z.B. sein Sohn) zu Besuch in F.________ (Ort) gewesen
seien, welche ihm dann auch mal geholfen hätten.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, nie als Arbeitgeber agiert zu haben.
Weder die Aussagen der Arbeiterinnen noch die im Berichtsrapport der Kantonspo-
lizei vom 6. April 2020 erwähnten informellen Befragungen weiterer mutmasslicher
Opfer liessen einen anderen Schluss zu. Nicht er, sondern seine Ehefrau werde als
treibende Kraft genannt. Er habe schlicht keine Rolle innegehabt, ausser derjeni-
gen des Ehemanns, welcher seiner Frau manchmal ohne jegliche kriminellen Ab-
sichten geholfen habe. Allein die Tatsache, dass er der Ehemann sei, erlaube je-
doch keine Anrechnung der von seiner Ehefrau begangenen Handlungen. Und
selbst wenn er eine der Frauen in der Schweiz in Empfang genommen haben soll-
te, lasse sich daraus keine Beteiligung an möglichen Delikten seiner Frau ableiten.
Die Tatsache, dass er Kenntnis über die Geschäftstätigkeit seiner Ehefrau und sei-
ner Stieftochter gehabt habe, sei strafrechtlich nicht relevant. Er sei auch nicht ge-
setzlich verpflichtet gewesen sich einzumischen. Dass er die Frauen teilweise ge-
fahren habe, habe sich aus seiner eigenen Tätigkeit bei Herrn H.________ erge-
ben. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass er weitere Fahrdienste geleis-
tet haben sollte, würde dies nicht die Annahme erlauben, er habe sich von ausbeu-
terischen Motiven leiten lassen.
6.3
Zusammengefasst und vereinfacht gesagt macht der Beschwerdeführer geltend,
dass keine strafrechtlich relevanten Anhaltspunkte für eine Verwicklung seiner Per-
son in die illegalen Geschäfte seiner Ehefrau und Stieftochter bestünden, sondern
dass im Gegenteil davon ausgegangen werden müsse, dass er seiner Ehefrau le-
diglich hin und wieder – in der Rolle als Ehemann und ohne jegliche kriminelle
Energie – geholfen habe.
Diese Argumentation findet in den Akten keine Stütze. Derzeit ist entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht be-
treffend Menschenhandel und Widerhandlungen gegen das AIG zu bejahen. Es
kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im an-
gefochtenen Entscheid und insbesondere auf die ausführlich und sorgfältig be-
gründete Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 verwiesen wer-
den.
6.3.1
Den Haftakten lassen sich folgende – insbesondere die Ehefrau des Beschwerde-
führers belastende – Aussagen zu den Arbeitsbedingungen der serbischen Frauen
(inkl. Zustandekommen der Arbeitsverhältnisse) entnehmen:
I.________ führte anlässlich ihrer Einvernahmen vom 6. Juni 2019 und vom 20.
August 2019 aus, sie sei von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2018 in
M.________ (Serbien) für Reinigungs- und Kinderhütedienste in N.________ (Ort)
angeworben worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 45-57 und Z. 353
ff., beide auch zum Folgenden). M.________ sei eine ganz kleine Ortschaft, in wel-
cher viel erzählt werde, so auch davon, dass die Stieftochter des Beschwerdefüh-
rers eine Agentur für Reinigung und Kinderhütedienste in N.________ (Ort) betrei-
be. Es seien ihr CHF 1'500.00 pro Monat inkl. drei Mahlzeiten pro Tag und die
Übernahme der Kosten für die Reise und die Kranken- und Unfallversicherung ver-
9
sprochen worden, bei einer Arbeitszeit von 6 Tagen/Woche à jeweils 8 Stunden. Es
sei die Rede von klassischen Reinigungsarbeiten gewesen, das Kinderhüten sei
nicht erwähnt worden. Mit dieser Perspektive habe sie ihren Job im Schuhgeschäft
in M.________ aufgegeben. Hier habe sie dann während 7 Tagen/Woche und 10
bis 12 Stunden pro Tag arbeiten müssen. Freizeit habe sie nie gehabt (Einvernah-
meprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 360 und 398 ff., auch zum Folgenden). Körperlich
sei dies kaum auszuhalten gewesen. Sie habe nur zweimal am Tag etwas zu es-
sen gekriegt (meist Teigwaren und Eier) und keine Gelegenheit gehabt, sich etwas
zu Essen zu kaufen, weshalb sie vorwiegend Hunger gehabt habe (Einvernahme-
protokoll vom 6. Juni 2019 Z. 379 ff.). Die Putzarbeiten in der Schweiz habe sie so
ausführen müssen, dass sie möglichst von niemandem gesehen worden sei. Jede
Aussenarbeit wie Fenster- oder Terrassenreinigung habe früh am Morgen, um ca.
06:00 Uhr, erledigt werden müssen und sie habe tagsüber nicht auf den Balkon
oder an die Fenster gehen dürfen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 71 f.
und 102 f.). Wenn sie ausserhalb der Wohnanlage E.________ habe putzen müs-
sen, sei sie vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau dorthin gebracht und im
entsprechenden Chalet eingeschlossen worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni
2019 Z. 98 ff., auch zum Folgenden). Zu essen habe sie nur etwas Kleines gehabt,
z.B. eine Frucht oder ein Sandwich. Es habe viel Arbeit gegeben und in der Nacht
habe sie im Keller die Wäsche machen und ein paar Mal in einem Hotel bis 03:00
Uhr Kinder hüten müssen. Danach habe sie teilweise um 06:00 Uhr wieder die
Putztätigkeit aufnehmen müssen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 105
ff.). Sie habe die Unterkunft nicht verlassen und mit niemandem kommunizieren
dürfen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 76 ff. und Z. 346 ff., beide auch
zum Folgenden). Nach 20 Tagen habe sie aufhören wollen, worauf ihr die Ehefrau
des Beschwerdeführers den Pass weggenommen und gesagt habe, dass sie kein
Geld erhalten werde, wenn sie nicht die vollen drei Monate bleibe. Ohne Pass und
ohne Geld aber habe sie (I.________) nicht ausreisen können. Schliesslich sei sie
für knapp zwei Monate geblieben, wofür sie am Ende CHF 2'700.00 erhalten habe.
Dem Beschwerdeführer habe sie CHF 150.00 für die Fahrt nach Genf zahlen müs-
sen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 149 ff.). Später sei sie von der Ehe-
frau des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer bedroht worden (Einver-
nahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 192 ff., auch zum Folgenden). Als sie auf Fra-
ge der Ehefrau des Beschwerdeführers hin, ob sie wieder zurückkommen wolle,
gesagt habe «nie im Leben», habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Mutter
gegenüber Drohungen ausgesprochen. Sie habe ihr (I.________) auch gesagt,
dass sie (die Ehefrau des Beschwerdeführers) sie und ihre Familie töten und ihr
Haus anzünden würde, wenn sie sie in der Schweiz nochmals sehen sollte.
N.________ (Ort) sei ihr Territorium.
Derzeit bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Aussagen von I.________ un-
glaubhaft sein könnten. Daran ändern die zwischen ihr und dem Ehepaar
A.________ bestehenden Konflikte nichts. Ihre Aussagen stehen im Einklang mit
jenen von K.________ und J.________. Diese beiden Frauen waren ebenfalls für
die Ehefrau des Beschwerdeführers tätig gewesen und haben zu Protokoll gege-
ben, dass sie extrem lange und harte Arbeitstage gehabt hätten, anders, als ihnen
in M.________ gesagt worden sei (von 07:00-23:00 Uhr, häufig auch länger, jeder-
10
zeit auf Abruf und häufig auch in der Nacht, v.a. wegen des zahnenden Babys; vgl.
etwa Schilderung in der Einvernahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 11:00
Uhr, Z. 599-628; 18:10 Uhr Z. 399 ff. und 438 ff., 678 ff.; Einvernahme von
K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 308 ff.). Sie hätten auch am Wochenende ge-
arbeitet; freie Tage habe es keine gegeben. Beide berichten von Schmerzen und
Wunden an den Händen (u.a. Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020
Z. 505 ff.; Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 397-431). In Ser-
bien sei lediglich von Kinderhüten und ein wenig Putzen die Rede gewesen und
dass es nicht so viel Arbeit sei, weil das eine Kind bis 15 Uhr in der Schule sei und
danach sportliche Aktivitäten habe und das andere Kind (ein Baby) die ganze
Nacht schlafen würde. Ausserdem würden sie die Arbeit zu zweit erledigen (Ein-
vernahmen von J.________ vom 14. Januar 2020 Z. 383 ff. und vom 17. Januar
2020 Z. 181 f.; ferner Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 224
ff., wonach es wie zu Hause sei und ein bisschen Hausarbeit erledigt werden müs-
se). Weder K.________ noch J.________ berichteten jedoch von direkten Frei-
heitsbeschränkungen (wie körperliche Gewalt, Erpressung oder Passentzug). Der
Kontakt zur Ehefrau des Beschwerdeführers in Serbien sei via Bekannte zustande
gekommen (Einvernahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z.
353-361; 18:10 Uhr Z. 334 ff.; Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020
Z. 190 ff.). Sowohl K.________ als auch J.________ sind ihren Angaben zufolge
wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation auf zusätzliches Einkommen an-
gewiesen gewesen. Alternativen hätten sie keine gehabt (vgl. Einvernahmeproto-
koll von K.________ vom 14. Januar 2020 Z. 179 ff. und vom 17. Januar 2020 Z.
117 f., Z. 166 f. und Z. 430: Wir müssen diese Arbeit machen, um zu überleben; Einvernah-
men von J.________ vom 14. Januar 2020 Z. 339, wonach sie mit den in Serbien
verdienten Euro 200.00 nicht habe überleben können, und vom 17. Januar 2020
Z. 80 ff.: Meine Eltern sind gestorben. Ich war sehr depressiv und es ist eine schwierige Periode für
mich. Ich wollte jede Möglichkeit nutzen, um etwas zu verdienen, sowie Z. 112 ff.). Die Ehefrau
des Beschwerdeführers habe Kenntnis von den schwierigen Verhältnissen der
Frauen in Serbien gehabt, habe Frauen gesucht, die keine Familie oder aber fami-
liäre Probleme gehabt hätten oder solche, die einfacher zu manipulieren gewesen
seien (Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 549 ff.). Vor dem
Stellenantritt habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die zu verrichtenden Arbei-
ten (Babysitten und Putzen bei der Familie H.________) massiv beschönigt. Sie
hätten nie Zeit zum Essen gehabt und hätten immer springen müssen, wenn der
Chef gerufen habe (Einvernahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 11:00
Uhr, Z. 398 f.). J.________ berichtete sodann, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers für die Vermittlung von Arbeiterinnen CHF 500.00 pro Person und Monat
erhalten habe, ev. sogar mehr (Einvernahmen von J.________ vom 14. Januar
2020, 11:00 Uhr, Z. 696 ff. und vom 17. Januar 2020 Z. 449 ff.). Ferner erzählte sie
von «psychologischen Tricks», die in der Schweiz zur Anwendung gelangt seien:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe versucht, sie und K.________ gegen-
einander auszuspielen (mit Aussagen, wonach nur die Bessere die Stelle behalten
werde), was sie sehr gestresst habe (Einvernahme von J.________ vom 14. Janu-
ar 2020, 11:00 Uhr, Z. 393 ff.; 18:10 Uhr Z. 208 ff., Z. 219 ff. zum Folgenden). Sie
habe sogar krank bzw. verletzt gearbeitet, aus Angst, die Stelle zu verlieren. Gene-
11
rell sei sie von der Ehefrau des Beschwerdeführers sehr unter Druck gesetzt wor-
den. Diese habe ihr gesagt, falls sie nicht gut arbeite, schicke man sie zurück nach
Serbien. Durch die viele Arbeit inkl. Nachtarbeit habe sie (J.________) sich «wie im
Gefängnis» gefühlt. Ebenfalls sei gedroht worden, man melde der Polizei, dass sie
illegal hier seien (Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 460 f. und
Z. 464).
Die Ausführungen der drei Privatklägerinnen werden durch die Aussagen von
L.________, einer Nachbarin aus der Überbauung E.________, gestützt. Zusam-
mengefasst berichtete sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. April 2020, dass die
Familie A.________ vor ca. 10 Jahren damit angefangen habe, sich bei den Putza-
rbeiten von Verwandten unterstützten zu lassen. Zu Beginn seien nur 2-3 Personen
hier gewesen. Dies habe sich im Verlauf jedoch gesteigert. Am Anfang seien die
Leute jeweils bei ihnen in der Wohnung gewesen. Irgendwann – vor ca. 8-10 Jah-
ren – habe die Familie A.________ sie gefragt, ob es möglich sei, dass Leute bei
ihr (L.________) in der Wohnung übernachten könnten. Sie habe eingewilligt. Da
sie damals in O.________ studiert habe, sei sie nur am Wochenende in
N.________ (Ort) gewesen. Als sie [einmal] in die Wohnung gekommen sei, seien
zwei Frauen in ihrem Alter in der Wohnung gewesen (P.________ und
Q.________). Q.________ habe geheult und sei am Boden zerstört gewesen. Sie
habe ihr erzählt, sie sei total enttäuscht und am Boden zerstört. Sie habe gesagt,
dass sie einen Tag frei haben möchte und dass sie hier nur am Arbeiten sei. Sie
sei doch mit A.________ befreundet. Es sei für sie wichtig, dass sie das Geld ver-
diene für ihre Familie. Sie habe in Serbien keinen Job. Weiter führte L.________
aus, dass die Familie A.________ zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Woh-
nung angemietet hätten. Die Zahl der Leute habe zugenommen, es sei auch mehr
Verkehr im Haus gewesen (am Anfang seien es 2 Frauen gewesen, am Ende min-
destens 5-6 Frauen). Die Waschküche sei dauernd belegt gewesen. Irgendwann,
vor 2-3 Jahren, sei gesagt worden, es handle sich um Leute von der Firma der
Stieftochter des Beschwerdeführers. Zwischendurch seien auch Männer gekom-
men, die dem Beschwerdeführer geholfen hätten (u.a. beim Rasenmähen). Die
Zahl der Leute sei immer mehr gestiegen. In diesem Winter (Anmerkung:
2019/2020) sei eine merkwürdige Stimmung im Haus gewesen. Wenn man nach
Hause gekommen sei, habe man häufig eine Türe knallen hören oder Geräusche,
wie wenn jemand wegrennen und sich verstecken würde. Bei den von den Frauen
zu verrichtenden Arbeiten habe es sich um Putzarbeiten und Kinderhütedienste in
verschiedenen Chalets in N.________ (Ort) gehandelt (zum Ganzen: Einvernah-
meprotokoll von L.________ vom 3. April 2020, Akten KZM 20 436).
6.3.2
Soweit den Beschwerdeführer betreffend lässt sich den Aussagen der drei Privat-
klägerinnen Folgendes entnehmen:
I.________ gab an, dass die Reise in die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit
vom Beschwerdeführer organisiert worden sei. Er habe sie hier denn auch in Emp-
fang genommen (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 61 ff. und Z. 337). Wenn sie
ausserhalb der Wohnanlage E.________ habe putzen müssen, sei sie vom Be-
schwerdeführer oder dessen Ehefrau dorthin gebracht und im entsprechenden
Chalet eingeschlossen worden (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 98 ff.). Weiter
12
führte I.________ aus, dass der Beschwerdeführer sie mit Drohungen davon abzu-
halten versucht habe, zur Polizei zu gehen (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 209
ff.). Sie habe gehört, dass er «die Mädchen» anschliessend zusammengetrommelt
und sie instruiert habe, wie sie gegebenenfalls bei der Polizei aussagen müssten
(Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 216 ff.). Er habe auch illegal serbische Arbeiter
organisiert und diese auf Klappbetten in der Garage beherbergt (Einvernahme vom
6. Juni 2019 Z. 437 ff.). Auf Frage, wer die Verhandlungen mit den Arbeitgebern
geführt habe, antwortete I.________, dass dies hauptsächlich die Ehefrau des Be-
schwerdeführers gewesen sei, bei deren Abwesenheit jedoch der Beschwerdefüh-
rer (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 369).
J.________ führte aus, dass sie in der Schweiz von den Ehegatten A.________ in
Empfang genommen worden sei (Einvernahme vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr,
Z. 555 ff.). Der Beschwerdeführer sei derjenige, der die Frauen «hin und her chauf-
fiere» (Einvernahme vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 94 sowie 18:10 Uhr,
Z. 123 f.; Einvernahme vom 17. Januar 2020 Z. 577 ff.). Die Ehefrau sei eine «Ma-
dame», der Beschwerdeführer arbeite für sie (Einvernahme vom 14. Januar 2020,
18:10 Uhr, Z. 121 ff.). Der Beschwerdeführer habe ihr sodann von (noch) schlim-
meren Arbeitsbedingungen in anderen Chalets berichtet (Einvernahme vom
14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 271 ff.). Es sei auch der Beschwerdeführer
gewesen, der ihr und Olivera das Geld mit dem Lohn gebracht habe (Einvernahme
vom 17. Januar 2020 Z. 377 f.). Er sei öfter gekommen, um sie zu überwachen und
dann seiner Ehefrau zu rapportieren (Einvernahme vom 17. Januar 2020
Z. 606 ff.).
K.________ gab an, dass der Beschwerdeführer ihr auch Anweisungen gegeben
und Arbeiten zugeteilt habe (Einvernahme vom 17. Januar 2020 Z. 468 f.).
6.3.3
Menschenhandel – wofür sich der Beschwerdeführer als Mittäter oder Gehilfe ver-
antwortlich gemacht haben soll – liegt wie erwähnt vor, wenn drei Elemente vereint
sind: eine Handlung, ein Mittel und ein Zweck.
Soweit die Tathandlung betreffend beruft sich die Staatsanwaltschaft zum einen auf
die durch die Ehefrau erfolgte «Anwerbung», andererseits auf den vom Beschwer-
deführer teilweise mitorganisierten Transfer der Betroffenen in die Ausbeutungssi-
tuation in N.________ (Ort). Bezüglich Letzterer gründet der Verdacht einzig auf
einer Vermutung von I.________. Ob dies zur Begründung eines dringenden Ver-
dachts ausreicht, braucht angesichts der Tatsache, dass tatbestandsmässiges An-
werben durch die Ehefrau bejaht werden kann, nicht weiter geprüft zu werden.
Die Tathandlung «Anwerben» setzt gemäss Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StGB ein «akti-
ves Bemühen» zur Erlangung der «Verfügungsbefugnis» über das Opfer mit dem
Ziel der Ausbeutung der Arbeitskraft voraus (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 31 zu Art.
182 StGB). Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass
bei der Definition des Begriffs «Anwerben» bzw. der Frage, was genau unter «akti-
vem Bemühen» zu verstehen ist, auf die internationale Definition von Menschen-
handel und die entsprechenden Quellen zurückgegriffen werden darf (dazu Stel-
lungnahme vom 18. Mai 2020 S. 3 f.). Aus diesen schliesst die Staatsanwaltschaft
zusammengefasst, dass der Begriff der Tathandlung «Anwerben» weit auszulegen
13
sei und zwar so, dass ein an sich strafloses Anwerben in Kombination mit einem
Verhalten, das einem Tatmittel entspricht (z.B. Täuschung des Opfers, Ausnützung
einer besonderen Verletzlichkeit) die tatbestandsmässige Voraussetzung des «An-
werbens» erfülle. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind überzeugend.
Ihnen kann unter Berücksichtigung der in Haftverfahren vorzunehmenden Prü-
fungsdichte gefolgt werden. Massgebend ist derzeit einzig, ob das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte. Dabei darf dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden, was nicht
nur bei Beweisfragen gilt, sondern auch bei noch nicht gefestigten Definitionen von
Tatbestandsmerkmalen, denn in Haftverfahren sind keine abschliessenden rechtli-
chen Würdigungen unklarer Gesetzesbegriffe vorzunehmen. Die Formulierung des
Menschenhandelsartikels ist sehr allgemein gehalten und Rechtsprechung zur
Strafbarkeit im Bereich der Ausbeutung der Arbeitskraft existiert kaum.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen der drei Privatklägerinnen zur Frage, wie
und weshalb der Kontakt mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zustande ge-
kommen ist bzw. weshalb sie das Arbeitsangebot angenommen haben, darf derzeit
davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Tatbe-
standsmerkmal des «Anwerbens» mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfüllt: So
sagte die Privatklägerin I.________, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im
Februar 2018 an ihrem Arbeitsort im Schuhgeschäft in M.________ erschienen und
habe die Sache mit der Agentur für Reinigung und Kinderhütedienst, die ihre Toch-
ter betreibe, erwähnt (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 45 ff.).
K.________ berichtete, ursprünglich habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre
Schwester für Arbeit angefragt. Da diese jedoch nicht gekonnt habe, habe sie sie
(K.________) vorgeschlagen. Ihre Schwester habe sie mit der Ehefrau des Be-
schwerdeführers zusammengebracht. Sie hätten zusammen telefoniert. Die Ehe-
frau des Beschwerdeführers habe konkret von dieser Familie erzählt, dass diese
zwei Kinder habe und sie Babysitten werde (Einvernahmeprotokoll vom 17. Januar
2020 Z. 190 ff.). J.________ wiederum gab an, sie habe einen Anruf erhalten, dass
es eine Chance gebe, in die Schweiz zu kommen und gutes Geld zu verdienen. Ih-
re gemeinsame Bekannte habe angerufen. Sie (die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers) habe ein Mädchen gesucht, das in der Schweiz arbeiten wolle, und habe ihre
gemeinsame Bekannte gefragt, ob sie jemanden kennen würde. Jemand der für
CHF 1‘500.00 arbeite. So seien sie in Verbindung gekommen (Einvernahmeproto-
koll vom 17. Januar 2020 Z. 146 ff.). Die Tatmittel, welche ein an sich strafloses
Anwerben zu einem strafbaren «aktiven Bemühen» machen, bestehen somit vor-
liegend in der «Täuschung» und der «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit». Ge-
stützt auf die Aussagen der drei Privatklägerinnen ist ausserdem davon auszuge-
hen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der Anstellungsge-
spräche vor der Abreise die Arbeitszeiten und die tatsächliche Arbeitsbelastung
deutlich weniger umfangreich dargestellt hatte, als die Frauen dann tatsächlich zu
leisten hatten (Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 6. Juni 2020 Z. 352 ff.,
Z. 372 ff. und Z. 394 ff.; Einvernahmeprotokoll von K.________ vom 17. Januar
2020 Z. 224 ff.; Einvernahmeprotokoll von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 181
f.). Weiter hat auch L.________ – wie bereits erwähnt – ausgesagt, dass ihr eine
frühere Angestellte, Q.________, weinend von der enormen Arbeitslast berichtet
14
habe (Einvernahmeprotokoll vom 3. April 2020 Z. 78 ff.). Dass die schwierige wirt-
schaftliche Situation der Frauen der Ehefrau des Beschwerdeführers – wie auch
ihm selbst – bekannt war, kann nicht in Abrede gestellt werden (vgl. dazu etwa:
Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 430; Einvernahme von
J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 80 ff.; Einvernahme von J.________ vom
14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 504 f.).
Damit ist zugleich auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung, das sog. Tatmittel,
erstellt.
Und schliesslich besteht auch der dringende Verdacht auf Ausbeutung der Arbeits-
kraft (sog. Tatzweck). Bei der Auslegung des Begriffs «Ausbeutung der Arbeits-
kraft» ist ebenfalls auf die internationale Definition von Menschenhandel gemäss
Art. 3 des Palermoprotokolls bzw. Art. 4 EMK zurückzugreifen, denen gemäss
Zwangsarbeit unter den Begriff der Ausbeutung zu subsumieren ist. Hinsichtlich der
Definition von Zwangsarbeit verweist die Staatsanwaltschaft auf die Terminologie in
weiteren Staatsverträgen, die bereits vor Inkrafttreten des Palermoprotokolls Gül-
tigkeit gehabt haben (Anmerkung: nachfolgende Hervorhebungen erfolgten durch
die Kammer):
Für das vorliegende Verfahren ist insbesondere die Definition von Zwangsarbeit im Übereinkommen
Nr. 29 der ILO (Anmerkung der Kammer: International Labour Organization) von 1930 (SR
0.822.713.9) und Art. 4 der europäischen Menschenrechtskonvention sowie die diesbezügliche
Rechtsprechung des EGMR massgebend. Die ILO definiert «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne
dieses Übereinkommens als jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter An-
drohung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
Nach der ILO (Human Trafficking And Forced Labour Exploitation, Guidelines for Legislation and Law
Enforcement, Special Action Programme to Combat Forced Labour, Geneva 2005, S. 19 ff.) führen
folgende Verhaltensweisen zur Unfreiwilligkeit der Arbeitsleistung eines Opfers:
-
Anwendung oder Androhung physischer Gewalt.
-
Einsperrung des Opfers oder Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit innerhalb eines limitierten
Gebiets. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich für die Annahme von Zwangsarbeit und Men-
schenhandel (vgl. EGMR 21884/15 [Chowdury und andere vs. Griechenland] vom 30.3.2017,
§ 123).
-
Zurückhalten von Löhnen.
-
Drohung, das illegal anwesende Opfer bei den Behörden zu denunzieren.
-
Drohung mit rein finanziellen Strafen oder Verhängung derselben.
-
Entzug von Identitätspapieren bzw. eine entsprechende Drohung.
Zusätzlich zu den vorerwähnten nötigenden Verhaltensweisen qualifiziert die ILO auch diejeni-
ge Situation als Zwangsarbeit, in der Arbeitgeber die fehlende alternative Beschäftigungsmög-
lichkeit und als Folge davon die extreme Verwundbarkeit des Arbeitnehmers bewusst aus-
nutzt, um ihm extremere Arbeitsbedingungen aufzuerlegen, als dies sonst möglich wäre (ILO,
Hard to see, harder to count, Survey guidelines to estimate forced labour of adults and children, Ge-
neva 2012, 16f.). Diese Auffassung hat jüngst der EGMR in einem Urteil zu Art. 4 EMRK
bestätigt. So bietet ein Arbeitnehmer seine Arbeit nicht freiwillig an, wenn der Arbeitgeber seine
Macht missbraucht oder von der Verletzlichkeit seiner Arbeiter profitiert, um sie auszubeuten
(EGMR 21884/15 [Chowdury und andere vs. Griechenland] vom 30.3.2017, § 96.). Damit bezieht der
EGMR nicht nur klassische nötigende Verhaltensweisen in die Qualifikation einer Tätigkeit als
15
Zwangsarbeit ein, sondern auch die Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit, wie es auch die De-
finition von Menschenhandel vorsieht. Auch in diesem Fall ist somit das Einverständnis der Arbeit-
nehmerin in die ausbeuterischen Arbeitsbedingungen irrelevant (so auch C. RIJKEN, When Bad La-
bour Conditions Become Exploitation. Lessons Learnt from the Chowdury Case, in: Towards a Decent
Labour Market for Low Waged Migrant Workers, hrsg. von C. Rijken, Amsterdam 2018, S. 200).
Dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR und die
Interpretation der ILO zum Begriff der Zwangsarbeit das Tatmittel «Ausnutzung be-
sonderer Hilflosigkeit» für die Definition von «Ausbeutung der Arbeitskraft» einbe-
zieht, ist nicht zu beanstanden (vgl. ferner das von ihr zitierte Urteil aus Genf, wel-
ches derselben Auffassung folgt [abrufbar unter: https://www.20min.ch/fr/story/
condamne-a-six-ans-pour-traite-d-etres-humains-418471490368). Sie folgert weiter
zu Recht, dass diese Auslegung dazu führt, dass auch die Variante von «ausbeute-
rischen Arbeitsverhältnissen» als «Ausbeutung der Arbeitskraft» gelten muss, bei
denen die besondere Verletzlichkeit ausgenützt wird, um den Opfern Bedingungen
aufzuerlegen, die offensichtlich in einem Missverhältnis zu den objektiv geschulde-
ten Arbeitsbedingungen stehen.
Aufgrund der glaubhaften Aussagen von I.________ ist davon auszugehen, dass
sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen ist, ihr der Pass abgenom-
men und der Lohn – zumindest vorübergehend – vorenthalten worden ist. Auch
J.________ spricht von nötigendem Verhalten, wenn sie ausführt, die Ehefrau des
Beschwerdeführers habe damit gedroht, sie würde die Mädchen bei der Polizei an-
zeigen (Einvernahme vom 17. Januar 2020, Z. 459 ff.). Damit ist mit grosser Wahr-
scheinlichkeit von Zwangsarbeit auszugehen. Ferner ist der Staatsanwaltschaft
darin zuzustimmen, dass in weiteren Fällen ausbeuterische Arbeitsverhältnisse vor-
liegen dürften. Es ist davon auszugehen, dass sich die Frauen aufgrund ihrer
schwierigen finanziellen Situation im Heimatland und den fehlenden Alternativen
den Arbeitsbedingungen unterzogen haben. Daran änderte sich auch nach der
Reise in die Schweiz nichts. Hätten sie sich gewehrt, hätten sie die Stelle verloren.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers spielte die Arbeiterinnen denn auch gegenein-
ander aus oder setzte sie unter Druck. Dies sowie die exzessiven Arbeitszeiten, die
fehlende Frei- und Ruhezeit und die Entlöhnung weit unter den Bedingungen des
GAV/NAV (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 S. 9 f.) erlauben von ausbeuterischer Be-
schäftigung zu sprechen.
Davon, dass der Beschwerdeführer mit all dem nichts zu tun gehabt hat bzw. nur
hin und wieder in der Rolle als Ehemann seine Ehefrau unterstützt haben will, kann
nicht gesprochen werden. Dass seine effektiven Tatbeiträge und seine Beteili-
gungsrolle (Mittäter oder Gehilfe) noch nicht abschliessend geklärt sind, schadet
nicht. Die Rollenverteilung zwischen den Beschuldigten ist Gegenstand der laufen-
den Ermittlungen und die abschliessende konkrete Würdigung fällt nicht in die Auf-
gabe eines Haftgerichts, sondern hat durch das Sachgericht zu erfolgen. Zumin-
dest derzeit deutet einiges auf arbeitsteiliges Vorgehen und damit Mittäterschaft
hin. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massge-
bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter
16
dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des
konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist,
dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 133 IV 76 E. 2.7, 130
IV 58 E. 9.2.1, 126 IV 84 E. 2c/aa, 125 IV 134 E. 3a und 120 IV 265 E. 2c/aa).
Demgegenüber ist der Tatbeitrag des Gehilfen untergeordneter Natur und für die
Verwirklichung des Delikts nicht derart «wesentlich», dass sie mit ihm «steht oder
fällt» (vgl. Art. 25 StGB).Dass die Staatsanwaltschaft derzeit auf Mittäterschaft
schliesst, ist nachvollziehbar. Es kann in diesem Zusammenhang auf ihre Aus-
führungen in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 verwiesen werden (S. 10 f.).
Aus den Aussagen von J.________ und I.________ darf geschlossen werden,
dass die Chauffeurdienste des Beschwerdeführers nicht nur im Zusammenhang mit
seiner Hauswartstätigkeit bei der Familie H.________ gestanden haben (u.a. Ein-
vernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 577 ff.). Gemäss J.________
soll der Beschwerdeführer für seine Frau gearbeitet haben. Er soll ausserdem
während der Abwesenheit der Ehefrau Aufträge erteilt haben (Einvernahme von
I.________ vom 6. Juni 2020 Z. 64 ff.), was auf eine Stellvertretungstätigkeit hin-
deutet. Weiter steht der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht, die bei der
Familie H.________ tätig gewesenen Arbeitnehmerinnen überwacht und kontrolliert
zu haben (Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 606 ff.), wobei
ihm seine dortige Stellung als Hauswart entgegen gekommen sein dürfte. Gemäss
J.________ und K.________ soll er zudem Anweisungen gegeben (Einvernahme
von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 468) und ihnen das Arbeitsentgelt über-
bracht haben (Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 377).
Als weiteren belastenden Umstand hält die Staatsanwaltschaft ausserdem zutref-
fend fest, dass die Arbeitnehmerinnen, die nicht wie im Fall von J.________ und
K.________ in einem Haushalt eines Abnehmers gewohnt haben, regelmässig in
der Wohnung des Ehepaars A.________ untergebracht gewesen sind. Dies hat
nicht nur die Kontrolle und Überwachung der Frauen ermöglicht, sondern auch ihre
allzeitige Bereitschaft für Reinigungsdienste sichergestellt. Als Ehemann und Mit-
mieter der Abwartswohnung war der Beschwerdeführer für die Gewährung der Un-
terkunft und insbesondere für die diesbezügliche Auswirkung auf die Arbeits-
verhältnisse mitverantwortlich.
Zusammengefasst ist somit nicht nur von einem blossen Wissen bezüglich der Ge-
schäftstätigkeit seiner Ehefrau auszugehen, sondern es besteht der dringende
Verdacht, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für das ausbeuterische Sys-
tem mit serbischen Arbeitskräften übernommen und sich um dessen Fortbestand
gekümmert hat. Ein starkes Indiz dafür, dass dem so gewesen sein dürfte, liegt
weiter darin begründet, dass der dringende Verdacht besteht, dass der Beschwer-
deführer nach erneutem Zusammentreffen mit I.________ in N.________ (Ort) im
Oktober 2018 ihr gegenüber massive Drohungen ausgestossen und sie beschimpft
haben soll (Einvernahme von I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 201 ff., auch zum
Folgenden). Nach diesem Zusammentreffen soll er die damals anwesenden Ar-
beitnehmerinnen gerufen und sie dahingehend instruiert haben abzustreiten, für
das Ehepaar A.________ zu arbeiten. Zu den Tatbeiträgen des Beschwerdeführers
gehört auch, dass er die Arbeitnehmerinnen unter Druck gesetzt haben soll, als er
17
von schlimmeren Arbeitsbedingungen in anderen Chalets erzählt habe (Einver-
nahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 271 ff.).
Aufgrund des derzeitigen Aktenstands ist schliesslich von einem dringenden Ver-
dacht auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Frühling/Sommer 2020 serbi-
sche Arbeiter zur Unterstützung von Unterhaltsarbeiten in der Überbauung
E.________ eingesetzt hat, die in der Garage untergebracht gewesen sein sollen.
Dass anlässlich der Hausdurchsuchungen keine Klappbetten, Matratzen etc. aufge-
funden worden sind, steht der Annahme des dringenden Tatverdachts nicht entge-
gen. Immerhin belasten drei Personen unabhängig voneinander den Beschwerde-
führer. I.________ sprach von Klappbetten, die unten in der Garage stehen und
von serbischen Arbeitern gebraucht würden, wenn diese hier illegal arbeiten wür-
den. Diese Arbeiten würden durch den Beschwerdeführer organisiert. Die Arbeiter
würden sich auf E.________ verstecken, wenn sie hier arbeiteten. Es handle sich
um die letzte Garage, die der Stieftochter gehöre. Auch Mädchen würden ab und
zu dort schlafen (Einvernahme von I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 437 ff.).
L.________ erwähnte ebenfalls zwei Männer, die nur serbisch gesprochen hätten
und die der Beschwerdeführer als Kollegen bezeichnet habe, die (bei den Sanie-
rungsarbeiten) helfen würden. Diesen beiden hätten sie etwas bezahlt, wofür eine
Abrechnung bestehe (Einvernahme von L.________ vom 3. April 2020 Z. 417 ff.).
Aufgrund der Aussage von R.________ vom 27. April 2020 (Z. 447 ff.) besteht neu
zusätzlich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer den damaligen Arbeitern nur
einen Bruchteil der vereinbarten Löhne ausbezahlt und entsprechend die Quittung,
welche die Auszahlung des höheren Betrags belegt, gleich selber unterschrieben
hat (vgl. Beilagen zur Einvernahme von R.________). Die Aussagen von
R.________ und die Beilagen zur entsprechenden Einvernahme dürfen als Noven
im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Das Einreichen von Noven ist
in Haftbeschwerdeverfahren zulässig, sofern – wie hier – der beschwerdeführen-
den Partei Einsicht in die eingereichten Akten und damit das rechtliche Gehör ge-
währt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.4 mit
Hinweisen; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 298 vom 6. Ok-
tober 2015 E. 3.3, BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 3.5 und BK 19 471 vom
20. November 2019 E. 3.1).
6.4
Zusammengefasst darf gestützt auf das Ausgeführte derzeit der dringende Tatver-
dacht bejaht werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Stel-
lung seiner Frau als Arbeitgeberin für serbische Reinigungs- und Haushaltsange-
stellte bei Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft in der Rolle als
Mittäter mitgewirkt hat. Dass die Ehefrau und Stieftochter ihn nicht belasten, ändert
daran nichts. Das Verhalten der Ehefrau und die Tatbeiträge des Beschwerdefüh-
rers vermögen den Tatbestand des Menschenhandels mit der in Haftverfahren re-
levanten Wahrscheinlichkeit zu erfüllen. Aufgrund der Aussagen der drei Privatklä-
gerinnen und L.________ sowie der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden
muss davon ausgegangen werden, dass sich die Zahl der Opfer noch erhöhen
wird. Davon, dass der dringende Tatverdacht des Menschenhandels wegen des
Einverständnisses der Arbeitnehmerinnen entfällt, kann im Haftverfahren nicht ge-
sprochen werden, selbst bei denjenigen Frauen nicht, denen der Pass nicht abge-
nommen, der Lohn nicht vorenthalten, nicht mit Anzeige bei der Polizei gedroht
18
oder die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt worden ist. Es ist diesbezüglich auf
die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zu verweisen,
wonach sich die Frauen ihrem Schicksal gefügt hätten und ihr Ausharren durch ihre
prekäre wirtschaftliche Lage in Serbien motiviert gewesen sei (vgl. etwa Einver-
nahme K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 430; Einvernahme J.________ vom
17. Januar 2020 Z. 80 ff.; Einvernahme von L.________ vom 3. April 2020 betref-
fend Q.________).
6.5
Schliesslich ist auch der dringende Verdacht der qualifizierten Widerhandlungen
gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu bejahen (Erleichtern des illegalen
Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a
AIG, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Art. 117
AIG). Das Ehepaar A.________ liess Personen aus Serbien, einem Drittstaat, bei
sich wohnen sowie ohne Bewilligung und unter ausbeuterischen Bedingungen ar-
beiten. Der Zweck des Aufenthalts der serbischen Angestellten war von Anfang an
nicht touristischer Art, weshalb ihr Aufenthalt ab dem ersten Tag der Anwesenheit
als illegal zu bezeichnen ist. Indem sie die serbischen Arbeitskräfte bei sich in der
Wohnung oder allenfalls an zusätzlichen Standorten untergebracht haben, erleich-
terten sie deren illegalen Aufenthalt. Der angebliche Verdienst der Ehefrau des Be-
schwerdeführers soll sich ihrer Auskunft nach auf eine «Provision» von jeweils
CHF 500.00 belaufen haben. Ausserdem soll auch der Beschwerdeführer vom
Lohn der männlichen Arbeitskräfte einen Teil zurückbehalten haben.
7.
Ad Erpressung und Nötigung sowie gewerbsmässigen Wuchers
Mit dem Tatbestand des Menschenhandels ist die Ausbeutung als solche nicht ab-
gegolten. Wer tatsächlich ausbeutet, erfüllt zusätzliche Tatbestände. Vorliegend re-
levant sind die Erpressung, die Nötigung und der Wucher. Die Tatbestände unter-
scheiden sich insofern voneinander, als dass bei der Erpressung/Nötigung ein nöti-
gendes Verhalten die Ausbeutung bewirkt, während beim Wucher ohne Anwen-
dung von Zwang eine Unterlegenheit des Opfers ausgenützt wird (WEISSENBER-
GER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 58 zu Art. 157 StGB).
Im Fall der Privatklägerin I.________ ist davon auszugehen, dass sie auf
verschiedene Art und Weise gezwungen worden ist (Passentzug, Einsperren), eine
Arbeitsleistung zu erbringen, die einerseits stundenmässig exzessiv gewesen,
anderseits völlig unverhältnismässig entlöhnt worden ist. Den Haftakten kann nicht
klar entnommen werden, ob der Beschwerdeführer sie ebenfalls eingesperrt hat.
Mit Blick auf das Nachfolgende braucht dies jedoch nicht weiter geprüft zu werden.
Angesichts der Notlage der serbischen Arbeiterinnen, des Missverhältnisses des
tatsächlich ausbezahlten Entgelts zum marktüblichen Lohn von weit mehr als 20 %
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2; zum
Ganzen auch Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 S. 9 f.) und
der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die von ihr eingesetzten
Arbeiterinnen eine «Provision» von jeweils CHF 500.00 einkassiert hat, ist der drin-
gende Verdacht der mittäterschaftlichen Beteiligung an gewerbsmässigem Wucher
zu bejahen.
19
8.
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass genügend konkrete
Verdachtsmomente vorliegen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des Menschenhandels erfüllt. Fer-
ner ist der dringende Tatverdacht der Widerhandlungen gegen das AIG sowie des
gewerbsmässigen Wuchers zu bejahen.
9.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen
Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus.
9.1
Die Untersuchungshaft lässt sich mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begrün-
den. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der/die Be-
schuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr-
heitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Zwangsmass-
nahmengericht verzichtete angesichts der von ihm bejahten Fluchtgefahr auf die
Prüfung dieses Haftgrunds bzw. des von der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftver-
längerungsantrag vom 9. April 2020 Ausgeführten. Der Verteidigung sind die Ar-
gumente der Staatsanwaltschaft bekannt. Sie hat im Beschwerdeverfahren zwar
nicht ausdrücklich zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung genom-
men. Da sie jedoch auf ihre diesbezüglichen Argumente in ihrer Stellungnahme im
vorinstanzlichen Verfahren verwiesen hat, steht einer Prüfung der Kollusionsgefahr
durch die Beschwerdekammer nichts entgegen. Einer ausdrückliche Aufforderun-
gen, auch im Beschwerdeverfahren explizit Stellung zu nehmen, bedurfte es nicht,
zumal der Verteidigung die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 zu-
gestellt worden ist und sie sich auch ohne Aufforderung hierzu hätte äussern kön-
nen.
9.2
Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be-
schuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab-
klärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Mög-
lichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht,
um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusions-
gefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere
aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben
(Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner
aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer
Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie
aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso-
nen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. De-
zember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage,
ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens we-
gen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten
und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hin-
weisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der
Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an
den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).
20
9.3
Die Staatsanwaltschaft begründete die Kollusionsgefahr im vorinstanzlichen Ver-
fahren zusammengefasst damit, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Be-
schwerdeführers sowie seiner Familie (Ehefrau und Stieftochter) ernsthaft befürch-
tet werden müsse, dass auf die mutmasslichen Opfer eingewirkt würde, um sie so
von belastenden Aussagen abzuhalten. Neben den bereits bekannten Arbeiterin-
nen hätten zwischenzeitlich weitere potentielle Opfer identifiziert werden können.
Ein Teil dieser Betroffenen sei grundsätzlich zur Aussage bereit. Die entsprechen-
den Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen und es sei zu erwarten, dass
weitere Opfer aussagebereit sein werden. Dass das Risiko von Drohungen und
Beeinflussungen alles andere als aus der Luft gegriffen sei, ergebe sich zum einen
aus den letzten Sommer gemachten – den Beschwerdeführer und seine Ehefrau
belastenden – Aussagen von I.________, zum anderen aus einer Meldung der
Rechtsvertreterin von I.________, Fürsprecherin S.________, vom 28. Februar
2020, wonach nach den Anhaltungen des Ehepaars A.________ und von
D.________ Angehörige von ihrer Mandantin im Heimatland Serbien bedroht wor-
den sein sollen. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ihr Haus niedergebrannt und sie
getötet würden, wenn die Privatklägerin im Verfahren weitere Aussagen mache und
ihre bisherigen Aussagen nicht umgehend zurücknehme. Soweit die von der Ehe-
frau des Beschwerdeführers ausgegangenen Drohungen betreffend berichtete
I.________ – wie bereits erwähnt –, dass diese sie nach ihrer Abreise aus der
Schweiz per Facebook-Messenger kontaktiert und gefragt habe, ob sie wieder
zurückkommen würde. Als sie mit «nie im Leben» geantwortet habe, habe sie (die
Ehefrau des Beschwerdeführers) gegenüber ihrer Mutter Drohungen ausgespro-
chen. Sie habe ihr (I.________) auch gesagt, sollte sie sie einmal in der Schweiz
sehen, würde sie sie und ihre Familie töten und ihr Haus anzünden. Sie sei hier in
N.________ (Ort) nicht erlaubt. Dies habe sie auch ihrer Mutter gesagt.
N.________ (Ort) sei ihr Territorium (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von
I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 194 ff., Z. 251 ff. zum Folgenden).
Die Staatsanwaltschaft hob weiter konkret drohendes und aggressives Verhalten
des Beschwerdeführer hervor, welches sich aus einer Begegnung von ihm und
I.________ (Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 201-223,
dazu nachfolgend E. 9.4) und auch aus einem hängigen Verfahren wegen einfa-
cher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Nötigung im Zusammenhang mit zwei
Auseinandersetzungen vom 24. März 2019 und 28. März 2019 zwischen ihm und
dem Ehepaar T.________, Wohnungseigentümer in der Überbauung E.________,
ergeben würde. Der Beschwerdeführer habe das Ehepaar ebenfalls angezeigt. Und
schliesslich wies sie auf den angeblich Angst auslösenden Eindruck hin, den seine
Stieftochter bei den Eigentümern der Überbauung E.________ hinterlassen habe,
als sie nach ihrer Haftentlassung dort aufgekreuzt sei und zu verstehen gegeben
habe, dass die Entlassung ihrer (Stief-) Eltern ebenfalls bevorstehe.
In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 weist die Staatsanwaltschaft weiter dar-
auf hin, dass der Beschwerdeführer von den drei Privatklägerinnen schwer belastet
werde. Delikte wie Menschenhandel und entsprechende Ausbeutungsdelikte seien
Vieraugendelikte, bei denen oftmals Aussage gegen Aussage stehe. Es bestehe
die Gefahr, dass die Beschuldigten weitere Zeuginnen finden und diese einschüch-
tern könnten, so dass diese nichts mehr sagen wollten oder gar die Situation be-
21
schönigen würden. Diese Gefahr sei geradezu typisch für Verfahren wegen Men-
schenhandels.
9.4
Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Hervorzuheben
resp. zu ergänzen sind folgende Punkte:
Auch wenn dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020 entnommen
werden kann, dass die Ermittlungen bereits ein Jahr in Anspruch genommen ha-
ben, liegt kein derart weit fortgeschrittenes Verfahrensstadium vor, welches einen
strengeren Massstab hinsichtlich Voraussetzungen der Kollusionsgefahr gebieten
würde als zu Beginn einer Strafuntersuchung. Die koordinierte Aktion der Kantons-
polizei und der Staatsanwaltschaft gegen die Ausbeutung von Arbeitskräften bzw.
gegen die Ehefrau und Stieftochter des Beschwerdeführers sowie gegen ihn selbst
erfolgte erst im Januar 2020. Die anschliessenden Einvernahmen, insbesondere
auch diejenigen der angehaltenen Arbeiterinnen, und die (teilweise bereits erfolgte)
Auswertung von sichergestellten Unterlagen/Daten ermöglich(t)en weitere Identifi-
kationen von mutmasslichen Opfern. Der Sachverhalt ist noch nicht umfassend ab-
geklärt. Somit ist an den Nachweis von Kollusionsgefahr kein allzu strenger Mass-
stab zu stellen.
Zwar kann der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Auswertung der sicherge-
stellten Mobiltelefone bzw. der Daten nehmen. Ungeachtet dessen sind Kollusions-
handlungen auf die sich aus den Auswertungen ergebenden weiteren Ermittlungs-
ansätze möglich. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass zu den mut-
masslichen Opfern, insbesondere denjenigen, die zwar identifiziert, aber noch nicht
förmlich befragt worden sind, höchste Kollusionsgefahr angenommen werden
muss. Ihren Aussagen kommt im Verfahren entscheidende Bedeutung zu. Auch
wenn seine Ehefrau die Organisation der Arbeitskräfte inne gehabt hatte, ist nicht
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer weitere mutmassliche Opfer nament-
lich kennt, zumal die Ortschaft M.________ relativ klein sein soll. Beeinflussungs-
versuche seinerseits sind somit nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt bezüglich
I.________. Auch wenn sie bereits parteiöffentlich einvernommen worden ist, ist
auch sie betreffend weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Ihre Familie in
Serbien scheint massiven Bedrohungen ausgesetzt zu sein (vgl. Schreiben ihrer
Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2020). Es muss befürchtet werden, dass
I.________ ihre Aussagen relativieren könnte im Fall, dass nach einer Haftentlas-
sung des Beschwerdeführers – auf welchem Weg auch immer – erneut auf sie und
ihre Familie Druck ausgeübt würde. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft Absprachen unter den Beschuldigten und H.________ befürch-
tet.
Mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darf auf Kollusionswil-
len geschlossen werden. Er bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Gestützt
auf die Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die
ganze Situation massiv beschönigt. Er wird von den Arbeitnehmerinnen schwer be-
lastet und im Verurteilungsfall droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe. Es ist
demzufolge von einem grossen Interesse seinerseits auszugehen, auf das Aussa-
geverhalten der Arbeitnehmerinnen einzuwirken. Hinsichtlich Drohgebärden darf
auf die derzeit als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen von I.________ abge-
22
stellt werden. Diese berichtete anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Juni 2019,
dass der Beschwerdeführer sie ca. im Oktober 2018 massiv beschimpft und gesagt
habe, er würde sie ficken, nicht nur hier, sondern auch in Serbien. Er habe ihr ge-
droht, sie zu töten, sollte sie zur Polizei gehen. Gemäss ihren Aussagen soll er gu-
te Kontakte zur Polizei in M.________ haben. Ausserdem soll der Beschwerdefüh-
rer im Anschluss daran die Arbeiterinnen zusammengerufen und ihnen gesagt ha-
ben, wie sie sich zu verhalten hätten, wenn sie von der Polizei befragt würden (Ein-
vernahmeprotokoll von I.________ vom 6. Juni 2019 Z. 201-223).
Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestossenen Drohungen gegenü-
ber I.________ und deren Familie (dazu vorne E. 9.3) können dem Beschwerde-
führer zwar nicht direkt angerechnet werden, sie erlauben jedoch den Schluss,
dass die Familie des Beschwerdeführers versucht, die gegen sie erhobenen Vor-
würfe zu entkräften, indem mögliche «Belastungszeugen» direkt oder indirekt be-
einflusst werden. Dass dies geschieht, zeigen auch das Auftauchen der Stieftochter
nach ihrer Haftentlassung in der Überbauung E.________ sowie ihre dort gegenü-
ber den Wohnungseigentümern gemachten Angaben, wodurch jene verängstigt
wurden (Schreiben der Kantonspolizei Bern an die Staatsanwaltschaft vom 6. März
2020 [Akten KZM 20 436]). Da allein schon das Verhalten des Beschwerdeführers
die Annahme von Kollusionswillen/-neigung zulässt, braucht auf eine allfällige Haft-
relevanz des Verhaltens der Ehefrau und der Stieftochter nicht näher eingegangen
zu werden. Festzuhalten ist lediglich, dass der Beschwerdeführer mit dem Argu-
ment, wonach die Stieftochter aus der Untersuchungshaft entlassen und demnach
längst kolludiert worden sei, nichts für sich ableiten kann. Es gilt vorliegend zu ver-
meiden, dass der Beschwerdeführer sich betreffend seine Rolle mit den Beschul-
digten abzusprechen oder auf die (mutmasslichen) Opfer einzuwirken versucht.
Zusammengefasst bestehen ernsthafte Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerde-
führer in Freiheit insbesondere mit der ebenfalls beschuldigten Stieftochter abspre-
chen und mit den (mutmasslichen) Opfern sowie der ihn belastenden L.________
Kontakt aufnehmen und versuchen könnte, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu
nehmen. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft kann sichergestellt werden,
dass er seine Situation im laufenden Strafverfahren nicht durch Absprachen oder
Drohungen gegenüber Beteiligten verbessert und damit die Ziele der Untersuchung
stören oder vereiteln könnte.
Ob Kollusionsgefahr über den Abschluss der Voruntersuchung hinaus bis zur
Hauptverhandlung weiterbesteht, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu
werden. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach das urteilende Gericht in
Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO die Belastungspersonen anlässlich der
Hauptverhandlung noch einmal persönlich anhören werde, ist angesichts der hier
zu beurteilenden Delikte und der Praxis bzw. der Rechtsprechung jedoch nicht zu
beanstanden.
10.
Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersu-
chungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.
10.1
Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be-
fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung
23
oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli-
che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland
(BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August
2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen-
den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten
Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht
nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der
drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt
jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur-
teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012
E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten
Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum
Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären
und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und
Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit
zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-
zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts
1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1
und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländi-
scher Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der
Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftent-
lassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen
Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich
die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen
auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17
zu Art. 221 StPO).
10.2
Der 70-jährige Beschwerdeführer stammt aus Serbien, lebt jedoch schon lange in
der Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz bestehen
soziale Bindungen. Ungeachtet dessen liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor,
dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren oder dem Vollzug der Freiheits-
strafe entziehen könnte. Dies mit folgender Begründung:
Der Beschwerdeführer ist pensioniert und erhält eine Rente. Dass er im Fall einer
Freilassung weiterhin einer Nebenbeschäftigung als Hauswart/Concierge nachge-
hen könnte, muss angesichts der ihm und seiner Ehefrau gegenüber erhobenen
und Dritten bekannten Vorwürfe als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden. Von
seiner Rente könnte er jedoch in Serbien gut leben. In der Vergangenheit reiste er
rund zweimal pro Jahr nach Serbien. Dort verfügt er über soziale Kontakte (u.a.
lebt sein Sohn in Serbien). Ohnehin besteht der Wunsch, nach Serbien zurückzu-
kehren (Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2020 Z. 69 ff.).
Weiter besitzt das Ehepaar A.________ mehrere Wohnungen in Serbien. Demge-
genüber ist die von ihnen in F.________ (Ort) bewohnte Abwartswohnung – eben-
so wie die Abwartsstelle – von der Stockwerkeigentümergesellschaft E.________
gekündigt worden. Angesichts der im Fall einer Verurteilung drohenden Freiheits-
strafe, des drohenden Verlusts der Niederlassungsbewilligung und der drohenden
Landesverweisung einerseits sowie des intakten Kontakts zum Heimatstaat und
der dortigen Wohnmöglichkeiten andererseits ist die Schlussfolgerung des
24
Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden, wonach das Interesse des Be-
schwerdeführers, sich dem Strafverfahren und allfälligen Sanktionen in der
Schweiz zu stellen, als sehr gering eingestuft werden müsse.
Dass das Ehepaar A.________ die Kündigung der bisherigen Wohnung in
F.________ (Ort) angefochten hat, ändert daran ebenso wenig wie der Einwand,
wonach er seine Ehefrau nie verlassen würde. Da sich diese weiterhin in Untersu-
chungshaft befindet (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 200 vom
3. Juni 2020), könnte er ohnehin nicht mit ihr zusammenleben.
Weiter kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf die aktuelle Covid-19-Lage
und der Tatsache, dass seine Stieftochter entlassen und nach Serbien gereist sei,
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die wegen der Pandemie installierten Grenz-
kontrollen in Europa vermögen eine Flucht nicht zu verhindern, beschränken sich
diese doch im Wesentlichen auf offizielle Grenzübergänge. Im Fall einer Flucht vor
den Behörden werden unbewachte Grenzübergänge favorisiert, die es nach wie
vor gibt. Ausserdem sind mittlerweile europaweite Lockerungstendenzen ersicht-
lich. Soweit die Entlassung der Stieftochter betreffend liegen unterschiedliche und
damit nicht vergleichbare Ausgangssituationen vor. Gemäss Ausführungen der
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 soll der Entlassungs-
grund einzig und allein darin gelegen haben, dass es keine geeignete Einrichtung
für Beschuldigte in Untersuchungshaft mit Kleinkindern gebe.
Und schliesslich vermag auch der Hinweis auf das von der Schweiz und von Serbi-
en ratifizierte europäische Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.1) die Fluchtge-
fahr nicht zu minimieren. Die Schweiz liefert bekanntlich keine eigenen Staatsbür-
ger an fremde Staaten aus. Entsprechend kann sie – wegen der fehlenden Mög-
lichkeit der Gewährung von Gegenrecht gemäss Art. 8 des Bundesgesetz über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) – keine Auslieferung von
Staatsbürgern eines ausländischen Staats in die Schweiz verlangen. Abgesehen
davon, dass fraglich ist, ob Serbien einem Ersuchen auf Auslieferung eines Staats-
angehörigen stattgeben würde, stünde selbst die Möglichkeit einer Auslieferung ei-
ner Flucht nicht entgegen (BGE 123 I 31 E. 3d).
10.3
Würdigt man Vorstehendes gesamthaft, ist ernsthaft zu befürchten ist, dass sich
der Beschwerdeführer durch Flucht der Strafverfolgung und der zu erwartenden
Sanktion entziehen könnte. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vorliegen
dieses besonderen Haftgrunds somit zu Recht bejaht.
11.
11.1
Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel
führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder
während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich
rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas-
sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn
25
die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über-
haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
11.2
Ersatzmassnahmen, welche die Haftgründe einzeln oder in Kombination zu bannen
vermöchten, sind nicht erkennbar.
11.2.1 Soweit die Kollusionsgefahr betreffend besteht keine geeignete Ersatzmassnahme.
In diesem Zusammenhang wird von inhaftierten Personen zwar regelmässig das
sog. Kontaktverbot angerufen. Dieses vermöchte jedoch eine bestehende
Kollusionsgefahr nicht ausreichend zu bannen, würden doch Kollusionshandlungen
erst entdeckt, wenn sie bereits begangen, mithin der Schaden bereits eingetreten
wäre. Dieses Risiko darf gerade im Bereich von Delikten wie Menschenhandel und
entsprechender Ausbeutungsdelikte nicht eingegangen werden.
11.2.2 Hinsichtlich der Fluchtgefahr ist zunächst festzuhalten, dass die beantragten
Ersatzmassnahmen mit Blick auf das zuvor zur Kollusionsgefahr Ausgeführte
derzeit unerheblich sind. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen für den Fall,
dass sich die Untersuchungshaft allenfalls in Zukunft nicht mehr mit
Kollusionsgefahr begründen liesse.
Die vom Beschwerdeführer angebotene Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution
in der Höhe von CHF 35‘000.00 vermag seine künftige Anwesenheit im
vorliegenden Verfahren nicht in genügendem Mass sicherzustellen. Die Offerte
erweist sich insgesamt als zu vage, als dass auf sie eingegangen werden könnte.
Zwar haben sich Familienmitglieder via E-Mails bereit erklärt, für die Kaution
aufzukommen. Mit diesen E-Mails wird der Substantiierungspflicht jedoch nicht
ausreichend nachgekommen, steht mit diesen doch nicht fest, dass das Geld aus
rechtmässigen Quellen stammen würde. Unter diesen Umständen sind die
Voraussetzungen
nicht
gegeben,
anstelle
der
Untersuchungshaft
als
Ersatzmassnahme die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung anzuordnen (siehe
dazu auch SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art.
238 StPO, wonach die Festsetzung einer Sicherheitsleitung eine genaue Prüfung
der Herkunft der angebotenen Leistung voraussetze und bei Leistungen Dritter
erhöhte Anforderungen gelten würden bzw. Vorsicht geboten sei; HÄRRI, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 238
StPO).
Auch eine Eingrenzung auf ein klar begrenztes Gebiet in F.________ (Ort) bzw.
eine Wohnung in F.________ (Ort) und eine Überwachung dieses Hausarrests
mittels Electronic Monitoring sowie eine tägliche persönliche Meldepflicht bei einem
Polizeiposten vermöchten die Gefahr einer Flucht nicht hinreichend zu reduzieren.
Sie würden lediglich bewirken, dass Alarm ausgelöst und ein Verstoss gegen die
angeordneten Auflagen und gegebenenfalls eine Flucht rascher entdeckt würden
(vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3 [= Pra 2020 Nr. 54]; Urteil des Bundesgerichts
1B_168/2020 vom 28. April 2020 E. 3.4). Dem Beschwerdeführer verbliebe bis zur
Reaktion der Strafverfolgungsbehörden genügend Zeit, um die relativ kleinräumige
Schweiz zu verlassen.
Weitere Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr einzeln oder in Kombination
zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht
26
zutreffend festhält, liesse sich eine Flucht auch nicht mit einer Ausweis- und Schrif-
tensperre verhindern. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch ohne
Ausweispapiere die Schweiz verlassen könnte, ist eine Ausweis- und Schriften-
sperre bei ausländischen Staatsangehörigen von beschränkter Wirkung, kommt
doch schweizerischen Strafbehörden ausländischen Behörden gegenüber keine
Autorität zu. Die Schweiz kann ausländischen Behörden nicht verbieten, neue
Ausweise auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August
2019 E. 4 mit Hinweisen).
11.3
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Januar 2020 in Untersuchungs-
haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Un-
tersuchungshaft um sechs Monate bis am 13. Oktober 2020 führt zu einer Haftdau-
er von neun Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und der im
Verurteilungsfall drohenden Sanktion droht noch keine Überhaft.
11.3.1 Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Be-
schleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht er-
kennbar. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Haftverlängerungsantrag ver-
wiesen, in welchem die in den ersten drei Monaten der Untersuchungshaft getätig-
ten Ermittlungen aufgelistet sind. Die Staatsanwaltschaft hält weiter in ihrer Stel-
lungnahme vom 18. Mai 2020 zutreffend fest, dass das vorliegende Verfahren kein
Durchschnittsverfahren ist und dementsprechend hinsichtlich Verfahrensdauer
auch nicht mit einem solchen verglichen werden kann. Die Kantonspolizei hat viele
Hausdurchsuchungen durchgeführt und unzählige Unterlagen etc. sichergestellt.
Der Aufwand für die Auswertung der Unterlagen und Daten muss als gross be-
zeichnet werden (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020). Trotz
den – durch das neuartige Corona-Virus bedingten – Einschränkungen wird dem
Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen. Dafür, dass die Kantons-
polizei nicht ausreichend personelle Ressourcen zur Verfügung stellen würde, be-
stehen keine Hinweise. Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April
2020 befassen sich allein schon zwei Mitarbeiter nur mit dem Herausfiltern der Da-
ten. Zudem sind zwei Übersetzerinnen ständig mit der Übersetzung der Chat-
Nachrichten beschäftigt. Weiter werden parallel zu den Kernermittlungen vom De-
zernat Wirtschaftsdelikte der Kantonspolizei Bern Finanzermittlungen getätigt.
11.3.2 Der von der Staatsanwaltschaft aufgeführte Katalog geplanter Ermittlungshandlun-
gen (weitere Sichtung und Analyse der zahlreichen sichergestellten Dokumente
und elektronischen Gegenstände, weitere Analyse der edierten Bank-, Steuer- und
AHV-Unterlagen, weitere Ermittlung und Befragung bereits zurückgekehrter Opfer
unter Verwendung der noch zu erhebenden Erkenntnisse aus den elektronischen
Geräten sowie weitere Befragungen der Beschuldigten und fortlaufende Konfronta-
tion mit den Ermittlungsergebnissen) ist nachvollziehbar.
Soweit die Dauer der Verlängerung der Untersuchungshaft betreffend ist festzuhal-
ten, dass die Verlängerung jeweils längstens für drei Monate, in Ausnahmefällen
für längstens sechs Monate bewilligt wird (Art. 227 Abs. 7 StPO). Ein Ausnahmefall
kann etwa angenommen werden, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der
Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Urteil des Bundes-
gerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2). Zu denken ist sodann an Verfah-
27
ren wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels
Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013
E. 4.2) bzw. generell an Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter
Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (Urteil des Bun-
desgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1).
Auch unabhängig der behördlichen Massnahmen rund um die Covid-19-Pandemie
ist damit zu rechnen, dass die angekündigten Ermittlungen resp. die Befragungen
und die Auswertungen sowie die anschliessende Konfrontation der Beschuldigten
und damit auch des Beschwerdeführers mit denselben innert drei Monaten nicht
abgeschlossen sein dürften und die Haftgründe nach drei Monaten nach wie vor
bestehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangs-
massnahmengericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine sechsmonatige
Verlängerung der Untersuchungshaft stattgegeben hat. Anders als der Beschwer-
deführer meint, handelt es sich um ein komplexes Strafverfahren.
Der Einwand, wonach ihn betreffend keine umfangreichen Ermittlungshandlungen
anstehen, verfüge er doch lediglich über ein einziges Mobiltelefon, dessen Auswer-
tung längst erfolgt sein sollte, greift zu kurz. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusam-
menwirkens mit seiner Ehefrau ist nicht nur die Auswertung seines Geräts von zen-
traler Bedeutung, sondern auch jene der Geräte seiner Ehefrau. Dass auf diesen
auch Beweismaterial im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zum Vor-
schein kommen könnte, d.h. Material, das ihn indirekt als Beteiligten belastet, ist
nicht nur eine theoretische Vermutung. Dasselbe gilt für die Auswertung des übri-
gen Beweismaterials und insbesondere für die Abklärungen hinsichtlich der Geld-
flüsse. Somit ist bezüglich der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe
auch nicht nur dessen Konto von Relevanz. Auch aus dem Umstand, dass die Ver-
fahren der Beschuldigten unter unterschiedlichen Nummern geführt werden, kann
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gestützt auf die Aus-
führungen der Staatsanwaltschaft ist ausreichend erstellt, dass wegen arbeitsteili-
ger Tatbegehung ermittelt wird.
11.4
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Verlängerung der Untersu-
chungshaft im Hinblick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand unverhält-
nismässig sei, zumal kaum eine Verstrickung in die ihm vorgeworfenen Straftaten
vorhanden sei. Er sei bald 70 Jahre alt und herzkrank und wäre im Fall einer Infek-
tion mit dem Covid-19-Virus extrem gefährdet.
Dass die schweren Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer nicht aus der Luft ge-
griffen sind und der dringende Tatverdacht bejaht werden kann, wurde zuvor hin-
länglich dargelegt. Auf den Einwand, wonach keine oder kaum eine Verstrickung
bestehe, braucht an dieser Stelle nicht nochmals eingegangen zu werden. Zutref-
fend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer das neuartige Corona-Virus betreffend
zur Risikogruppe zählt. Er wäre im Fall einer Erkrankung besonders gefährdet.
Dies macht die Haft jedoch nicht unverhältnismässig. Gemäss Art. 61 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung (JVV; BSG 341.11) haben die Vollzugseinrichtungen mit
einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige
Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen. Dabei hat der Standard der medizini-
schen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entspre-
28
chen (Art. 61 Abs. 3 JVV). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regi-
onalgefängnis W.________ dieser Pflicht und insbesondere den vom Bund emp-
fohlenen Massnahmen im vorliegenden Fall nicht nachkommt. Dass die Hygiene-
und Abstandsvorschriften im Untersuchungsgefängnis bzw. in Einzelhaft nicht ein-
gehalten werden könnten, ist nicht ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts
1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 4). Die Inhaftierung setzt den Beschwerdefüh-
rer somit nicht einem merklich grösseren Risiko aus, als demjenigen, dem er in
Freiheit begegnen würde. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Zahl der
Neuinfektionen aufgrund der vom Bund getroffenen Massnahmen zurückgegangen
ist. Die getroffenen Massnahmen – insbesondere die Hygiene- und Abstandsvor-
schriften – dürfen somit als wirksam bezeichnet werden. Bisher hat die schrittweise
Lockerung der Massnahmen glücklicherweise auch nicht zu einem besorgniserre-
genden Anstieg der Neuinfektionen geführt. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass
sich die Situation wieder verschärfen könnte und das Amt für Justizvollzug bei sich
abzeichnenden Infektionen weitere Schutzmassnahmen für Risikopersonen treffen
müsste, so dass die Haftsituation gegebenenfalls unter diesem Gesichtspunkt neu
beurteilt werden müsste. Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass
dies demnächst nötig werden könnte, würde eine veränderte Situation nicht zu ei-
ner automatischen Haftentlassung führen. Für den Moment kann festgestellt wer-
den, dass das Verbot überwachter Besuche aufgehoben worden ist, woraus zu
schliessen ist, dass die Behörden von einem deutlich gesunkenen Ansteckungsrisi-
ko ausgehen. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen, hat er doch
zwischenzeitlich Besuch von seiner Stieftochter U.________ und deren kleinen
Tochter empfangen.
11.5
Auf das Argument, wonach sich eine Haftbelassung auch nicht mit Blick auf weitere
Einvernahmen rechtfertigen liesse und die bisherigen parteiöffentlichen Befragun-
gen wenig Aufschluss über seine Person gegeben haben sollen, braucht mit Blick
auf das zum vermuteten Tatbeitrag und zur Kollusionsgefahr Gesagte nicht weiter
eingegangen zu werden.
11.6
Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch unter Verhältnismässigkeitsas-
pekten als rechtens.
12.
Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmass-
nahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Monate, d.h. bis am 13. Oktober
2020, verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu-
weisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Kosten werden mit Blick auf den überdurchschnittlichen Aufwand auf CHF 2‘000.00
bestimmt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen
im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Ge-
richt im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
29
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah-
rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
-
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident V.________
(mit den Akten)
-
Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga-
ben (mit den Akten)
Mitzuteilen:
-
der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 3. Juni 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung
gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-
chen.