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BK 2020 16

Bern OG · 2020-03-20 · Deutsch BE

DNA-Analyse | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Am 23. Dezember 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers. Er erhob dagegen am 10. Januar 2020 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus seinen Aussagen und jenen der Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und E.________ könnten keine erheblichen und kon- kreten Anhaltspunkte für andere Delikte entnommen werden. Zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen sei festzuhalten, dass sich diese in zahlreichen wesent- lichen Punkten widersprächen. Dass er anlässlich seiner Einvernahme vom

22. November 2019 bestätigt habe, dass er sie zumindest einmal in Anwesenheit ihrer Mutter in einem sexuellen Kontext gefesselt habe, sei falsch. Er habe lediglich ausgesagt, dass es je einmal im Sinne einer Aufklärung in Absprache und in An- wesenheit der Mutter zu einer Fesselung der Straf- und Zivilklägerinnen gekommen 3 sei, wobei jeweils alle angezogen gewesen seien. Ein sexueller Kontext habe nicht bestanden. Dass er sich für Bondage interessiere und bis zu seiner Erkrankung in der BDSM-Szene verkehrt habe, vermöge ebenfalls keinen erheblichen und kon- kreten Anhaltspunkt für weitere Delikte zu begründen.

E. 5 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, konkrete Anhalts- punkte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Delikte begangen habe bzw. in Zukunft begehen könnte, ergäben sich daraus, dass er über längere Zeit und in nicht zu vernachlässigender Weise sexuell mehrere Kinder auf unterschied- liche Art genötigt habe. Die Staatsanwaltschaft habe die erhöhte Wahrscheinlich- keit für weitere Delikte von gewisser Schwere zu Recht bejaht.

E. 6 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer was folgt: Dass eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe, für die Erstellung eines DNA-Profils genügen solle, wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführe, lasse sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht entnehmen. Des Weitern ergäben sich die von der General- staatsanwaltschaft vorgebrachten Anhaltspunkte für weitere Delikte ausschliesslich aus dem laufenden Strafverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft stelle zur Be- gründung der Erstellung eines DNA-Profils allein auf die offensichtlich in den we- sentlichen Punkten widersprüchlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen ab. Die Generalstaatsanwaltschaft gehe sogar so weit, die Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerinnen als Tatsachen zu präsentieren. Dies führe zu einer unzulässigen Vorverurteilung des Beschwerdeführers. Wie bei der Staatsanwaltschaft fänden sich auch bei der Generalstaatsanwaltschaft moralische Vorbehalte gegenüber Bondage, werde doch dem Beschwerdeführer fehlendes Unrechtsbewusstsein un- terstellt. Bondage könne indes sowohl mit als auch ohne sexuelle Konnotation praktiziert werden. Der Beschwerdeführer bestreite, sexuelle Handlungen mit den Straf- und Zivilklägerinnen vorgenommen zu haben. Die von der General- staatsanwaltschaft ins Feld geführte Präventivwirkung eines DNA-Profils zum Schutz Dritter verfange nicht. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit 2014 kein BDSM mehr praktiziere.

E. 7 nicht einschlägig. Seine Verurteilung zu 12 Tagessätzen Geldstrafe wegen Nicht- abgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern vom 17. Oktober 2018 zeigt je- doch, dass er bereits straffällig in Erscheinung getreten ist. Dies ist insbesondere nachfolgend mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangs- massnahme zu würdigen. Insgesamt liegen hier – anders als im kürzlich ergange- nen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 464 vom 17. Dezember 2019 (ein einziger angeblicher Vorfall, keine Vorstrafe) – genügende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder in Zukunft mit erhöh- ter Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird. Daran ändert schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer sämtliche sexuellen Handlungen mit den Straf- und Zivilklägerinnen bestreitet und zudem ausgesagt hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit 2014 kein BDSM mehr praktiziere (vgl. EV Be- schwerdeführer, Z. 368 f.).

E. 7.1 Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur

Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme

einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere

gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt wer-

den können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten

Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen

oder Vergehen begangen hat (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Beschluss des Oberge-

richts BK 14 425 vom 9. März 2015). Eine DNA-Analyse kommt vorweg in Betracht,

um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuord-

nung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delik-

ten. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Ver-

dächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum

Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August

4

2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2,

in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Erken-

nungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie

die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten

stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Frei-

heit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV)

und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1, BGE 128 II 259 E.3.2).

Es handelt sich indes lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte

(BGE 134 III 241 E. 5.4.3, BGE 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts

2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen müssen nach

Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhält-

nismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen kön-

nen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die

damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

(Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).

Dass es bezüglich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von

Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf derartige De-

likte demnach nicht entgegen. Ein solcher Verdacht muss zwar hinsichtlich der Tat bestehen, die An-

lass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N.

2 zu Art. 255 StPO). In Bezug auf allfällige künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im ge-

nannten Sinn. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges vorbringt und die strittige Profilerstellung

auch aus diesem Grund für bundesrechtswidrig hält, erweist sich dies daher als unbegründet. Daran

ändert sein in diesem Zusammenhang wiederholtes Argument, es fehle an einer gesetzlichen Grund-

lage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten, nichts, ist dies

doch, wie ausgeführt, unzutreffend. Näher zu prüfen ist nachfolgend hingegen sein Vorbringen, die

strittige Profilerstellung sei unverhältnismässig. […] An der Verhältnismässigkeit der strittigen Profiler-

stellung ändert nichts, dass die den Vorfall in der Arztpraxis betreffenden Strafanträge zurückgezogen

worden sind und das diesbezügliche Strafverfahren wohl eingestellt werden dürfte. Dieser Umstand

vermag die Prognose der Vorinstanz nicht massgeblich in Frage zu stellen, zumal aus ihm namentlich

nicht gefolgert werden kann, bei diesem Vorfall habe es sich um eine Lappalie gehandelt. Die strittige

Profilerstellung soll im Weiteren im Hinblick darauf erfolgen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft al-

lenfalls Sachbeschädigungen von einer gewissen Schwere begehen könnte. Ob die Geschädigten all-

fälliger derartiger Delikte ebenfalls bereit sein werden, ihre Strafanträge zurückzuziehen, lässt sich im

heutigen Zeitpunkt nicht beantworten. Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sieht sodann vor, dass

DNA-Profile ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens, das Anlass zu ihrer Erstellung

gab, zu löschen sind. Sollte das den Vorfall in der Arztpraxis betreffende Strafverfahren eingestellt

werden, bliebe das strittige DNA-Profil somit zwar noch während eines Jahres bestehen; diese Dauer

ergibt sich jedoch aus dem Gesetz und führt nicht dazu, dass die Erstellung des Profils unzulässig ist

(vgl. Urteile 1B 13/2019 vom 12. März 2019 E. 3.5; 1B 14/2019 vom 12. März 2019 E. 3.4). […] Ge-

gen die Verhältnismässigkeit der strittigen Profilerstellung spricht auch nicht, dass die Vorstrafe des

Beschwerdeführers aus einem nicht einschlägigen Strassenverkehrsdelikt resultierte und das weitere

gegen ihn hängige Strafverfahren einen eher geringfügigen Verstoss gegen das Waffengesetz zum

Gegenstand hat. Diese Umstände wie auch die vom Beschwerdeführer angeführten positiven privaten

und beruflichen Verhältnisse stellen die Prognose der Vorinstanz nicht massgeblich in Frage. Ebenso

wenig lassen sie die strittige Profilerstellung als übertrieben und für die weitere Entwicklung und Inte-

gration des Beschwerdeführers in die Gesellschaft allenfalls nachteilig erscheinen (vgl. Urteil 1B

5

111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Die Vorstrafe wie auch das weitere hängige Strafverfahren

sprechen in der Gesamtbetrachtung eher für die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme (Ur-

teil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 sowie 4.3 f.

[BGE 145 IV 263]; kursive Hervorhebungen hinzugefügt).

E. 7.2 Der gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO verlangte (bloss) hinreichende Tatverdacht ist

vorhanden. Es ist zwar richtig, dass die – im Übrigen sehr ausführlichen – mündli-

chen Angaben der Straf- und Zivilklägerinnen nicht frei von jeglichen Wider-

sprüchen sind; dies namentlich bezüglich der Art und der Häufigkeit des angeblich

vom Beschwerdeführer an ihnen ausgeübten Bondage. Erstens jedoch waren die

beiden zu den massgebenden Deliktszeitpunkten noch Kinder respektive Jugendli-

che. Zweitens ist die Beschwerdekammer nicht das Sachgericht. Sie hat nicht alle

be- und entlastenden Umstände vollumfänglich zu würdigen und zu einem materiel-

len Entscheid in der Strafsache zu gelangen. Es ist also nicht so, dass sie die Aus-

sagen der Straf- und Zivilklägerinnen «als Tatsachen […] präsentieren» würde oder

müsste. Vielmehr hat die Beschwerdekammer einzig zu beurteilen, ob ein hinrei-

chender Tatverdacht besteht, was sie aus folgenden Gründen bejaht:

Die Aussagen der zwei Straf- und Zivilklägerinnen belasten den Beschwerdeführer

ziemlich schwer. Ihre Angaben sind dabei keineswegs unglaubhaft, wie es der Be-

schwerdeführer darzustellen versucht, sind doch verschiedene Realkriterien er-

kennbar. Deutliche Realkennzeichen zu finden sind etwa bezüglich der weiblichen

Kleidung des Beschwerdeführers (EV C.________, Z. 429-433; EV E.________,

Z. 277 f.; siehe auch EV Beschwerdeführer, Z. 509 ff.), zudem bezüglich seines

Grinsens/mit einem Lachen abtun (EV C.________, Z. 187-190.; EV E.________,

Z. 91-93) oder bezüglich der thematisierten Sexspielzeuge (EV C.________,

Z. 590; EV E.________, Z. 402 ff.; siehe auch EV Beschwerdeführer, Z. 610 ff. und

Z. 793 ff. bezüglich seiner Schilderung, E.________ habe den Vibrator erhalten,

weil sie sich damals ihre Fingernägel fast ausgerissen und Nagelentzündungen

gehabt habe). Darüber hinaus weist der Umstand, dass die Aussagen der Straf-

und Zivilklägerinnen nicht in allen (aber in den wesentlichen) Punkten übereinstim-

men, darauf hin, dass sie nicht (stark) abgesprochen sind. Im Lichte dessen er-

scheint ein freies Erfinden der Vorwürfe umso unlogischer. Die Straf- und Zivilklä-

gerinnen werfen dem Beschwerdeführer gleichartig und in grundsätzlich glaubhaf-

ter Weise vor, dass er sie im Kindes- und Jugendalter über einige Zeit wiederholt in

sexueller Absicht berührt, weitere sexuell motivierte Handlungen ausgeführt und

mit ihnen mehrfach sogenanntes Bondage ausgeübt habe. Dem beschwerdeführe-

rischen Vorbringen, dass es hinsichtlich der nebst dem Bondage vorgebrachten

Vorwürfe «häufig» an der strafrechtlichen Relevanz fehle, kann die Kammer so

nicht folgen. Schliesslich führte der Beschwerdeführer selber aus, dass die Fessel-

spiele stattgefunden hätten (EV Beschwerdeführer, Z. 434 f.). Er vertritt bloss die

Auffassung, dass sie bei den Straf- und Zivilklägerinnen ohne sexuelle Konnotation

erfolgt seien (EV Beschwerdeführer, Z. 702-704: Hat es sie sexuell stimuliert oder er-

regt, wenn sie D.________ gefesselt und oder aufgehängt haben? Nein. Wie ich bereits gesagt

habe, es geht primär um die Stimulation.).

E. 7.3 Aus der laufenden Untersuchung ergeben sich erhebliche und konkrete Anhalts-

punkte darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Delikte

6

begangen hat bzw. vor allem in Zukunft solche begehen könnte. Dies ergibt sich

hier primär – wie in der angefochtenen Verfügung richtig ausgeführt – aus der An-

zahl und Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte: Falls die Vorwürfe stimmen,

scheint es sich um einen eher drastischen Fall von sexuellen Handlungen mit Kin-

dern zu handeln. Der Beschwerdeführer nötigte womöglich über eine längere Zeit

wiederholt und in nicht zu vernachlässigender Weise sexuell mehrere Kinder auf

unterschiedliche Art und Schwere. Dabei hätte er seine Autorität als «Stief-Vater»

in bedeutsamer Art missbraucht. Er hätte sich an den beiden Töchtern seiner da-

maligen Lebenspartnerin vergangen, die ihm praktisch schutzlos ausgeliefert wa-

ren. Eine ähnliche Situation könnte sich jederzeit wieder ergeben. Der Beschwer-

deführer könnte die sich ihm dann bietende Gelegenheit erneut ausnützen. Auch

dass er das (freilich grundsätzlich nicht verbotene) BDSM «etwas Spirituelles»

(EV Beschwerdeführer, Z. 303) nennt und diese Sexualpräferenz in seiner ausführ-

lichen Schilderung als eine Art stimulierende Kunst darstellt (Z. 334 ff.), zeigt, dass

ihm das Bewusstsein für die Problematik – namentlich vor dem Hintergrund der

womöglich Sexualopfer gewordenen minderjährigen Jugendlichen – zumindest

teilweise fehlt. Mit «moralischen Vorbehalten» hat diese Feststellung im Übrigen

nichts zu tun.

Das Bundesgericht führte entgegen der Ansicht der Verteidigung aus, dass eine

DNA-Profilerstellung in diesem Kontext zulässig sein kann, «weil bei Personen, die

sich eines strafrechtlichen Deliktes von einer gewissen Schwere schuldig gemacht

haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit

besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden» (BGE 120 la

147 E. 2e). Damit ist auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung verbunden,

wie die Beschwerdekammer in ihrem Leitentscheid BK 16 304 vom 28. Oktober

2016 festgestellt hatte (Regeste: Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Vereinbar-

keit der DNA-Analyse mit der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst

nicht aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob

eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat

oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer

Delikte lassen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen

Umständen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist (E. 4.2)). Die

dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sind von erheblicher Schwere be-

ziehungsweise Sicherheitsrelevanz, zumal Kinder besonders schutzbedürftig sind

und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Minderjähriger –

welches durch Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311)

geschützt wird – sehr hoch wiegt (BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.). Je höherwertig ein ge-

schütztes Rechtsgut ist, desto eher muss ein Eingriff in dieses als schwer qualifi-

ziert werden. Ein DNA-Profil kann – auch hier – präventiv wirken und damit zum

Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August

2015 E. 3.1). Aus Gründen des Opferschutzes dürfen daher keine allzu hohen An-

forderungen an die Wahrscheinlichkeit für weitere Delinquenz gestellt werden. Dies

gilt auch für den vorliegenden Fall.

Nach dem Gesagten ist die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der

Beschwerdeführer insbesondere in Zukunft Delikte der geforderten Schwere bege-

hen könnte. Fernerhin ist der Beschwerdeführer ebenfalls vorbestraft, wenn auch

E. 7.4 Die Eignung, die Erforderlichkeit sowie die Zumutbarkeit der Erstellung eines DNA- Profils zur Aufdeckung noch unbekannter Straftaten sowie zur eventuellen Verhin- derung allfälliger künftiger Delikte lassen sich nicht ernsthaft bestreiten. Die ange- drohten Delikte wiegen schwer. Bei Straftaten dieser Schwere besteht ein öffentli- ches Interesse daran, möglichst rasch einen Abgleich des Profils mit den Spuren früherer Taten, welche im Informationssystem gespeichert sind, durchführen zu können und damit Klarheit über allfällige frühere Taten nebst der bereits erfolgten Verurteilung vom 17. Oktober 2018 zu erhalten. Ebenfalls besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung allfälliger künftiger Delikte der geforder- ten Schwere. Die angeordnete Zwangsmassnahme ist dazu geeignet, das öffentli- che Interesse besser erreichen zu können. Auch ist kein milderes Mittel vorhanden. Es liegt eine mit der Ausgangslage im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 127 vom 21. Mai 2019 vergleichbare Situation vor. In diesem Entscheid schützte die Beschwerdekammer die gegen den aufgrund mutmasslicher Sexual- delikte Beschuldigen verfügte Zwangsmassnahme der DNA-Profilerstellung. Sollte das vorliegende Strafverfahren schliesslich eingestellt werden oder mit einem Frei- spruch enden, so würde das Profil nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) im Üb- rigen sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht. Damit erweist sich der leichte Grund- rechtseingriff einer DNA-Profilerstellung für den Beschwerdeführer als zumutbar und damit auch im engeren Sinne als verhältnismässig.

E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen.

E. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) - der Straf- und Zivilklägerin 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin D.________ - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung - Kantonspolizei Bern, G.________, Schermenweg 9, 3001 Bern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 20 16

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 20. März 2020

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober-

richterin Falkner

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte

A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

Postfach, 3001 Bern

C.________

a.v.d. Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin 1

E.________

a.v.d. Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin 2

Gegenstand

DNA-Analyse

Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-

schaft Emmental-Oberaargau vom 23. Dezember 2019

(EO 19 9783)

2

Erwägungen:

1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan-

waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver-

fahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Am 23. Dezember 2019 verfügte

die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers. Er

erhob dagegen am 10. Januar 2020 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom

4. Februar 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei-

sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. März 2020 und

hielt an seinem Rechtsbegehren fest.

2.

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in

Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer-

den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre-

glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist

durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In-

teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, wel-

che wie folgt begründet ist:

Vorliegend wird dem Beschuldigten durch die Privatklägerinnen übereinstimmend vorgeworfen, sie im

Kindes- und Jugendlichenalter über einige Zeit wiederholt in sexueller Absicht berührt, weitere sexuell

motivierte Handlungen ausgeführt und nicht zuletzt auch mit und an ihnen mehrfach sogenanntes

„Bondage" ausgeübt, d.h. sie mit einem sexuellen Hintergrund gefesselt zu haben. Dies hat der Be-

schuldigte selber insofern bestätigt, dass er zugegeben hat, beide Opfer mind. einmal, in Anwesenheit

ihrer Mutter, gefesselt zu haben. Er hat auch zugegeben, in der BDSM-Szene verkehrt und zusam-

men mit seiner damaligen Partnerin, der Mutter der Opfer, Bondage praktiziert und diesbezüglich

auch Seminare besucht und ev. sogar geleitet zu haben. Auch anerkannte er, dass man das Bondage

als sexuelle Vorliebe oder Fetisch bezeichnen könne, wobei es nach seiner Meinung eher etwas Spiri-

tuelles sei. Sonstige sexuelle Handlungen zum Nachteil der Opfer bestritt er hingegen. Angesichts all

dessen besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in andere […] Verbrechen

oder Vergehen ähnlicher Art verwickelt sein könnte. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich

die DNA-Profilerstellung – auch in Würdigung der Schwere der Vorwürfe resp. der gesetzlichen Sank-

tionsdrohung für die ihm vorgeworfenen Handlungen – als verhältnismässig […].

4.

Der Beschwerdeführer bringt vor, aus seinen Aussagen und jenen der Straf- und

Zivilklägerinnen C.________ und E.________ könnten keine erheblichen und kon-

kreten Anhaltspunkte für andere Delikte entnommen werden. Zu den Aussagen der

Straf- und Zivilklägerinnen sei festzuhalten, dass sich diese in zahlreichen wesent-

lichen Punkten widersprächen. Dass er anlässlich seiner Einvernahme vom

22. November 2019 bestätigt habe, dass er sie zumindest einmal in Anwesenheit

ihrer Mutter in einem sexuellen Kontext gefesselt habe, sei falsch. Er habe lediglich

ausgesagt, dass es je einmal im Sinne einer Aufklärung in Absprache und in An-

wesenheit der Mutter zu einer Fesselung der Straf- und Zivilklägerinnen gekommen

3

sei, wobei jeweils alle angezogen gewesen seien. Ein sexueller Kontext habe nicht

bestanden. Dass er sich für Bondage interessiere und bis zu seiner Erkrankung in

der BDSM-Szene verkehrt habe, vermöge ebenfalls keinen erheblichen und kon-

kreten Anhaltspunkt für weitere Delikte zu begründen.

5.

Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, konkrete Anhalts-

punkte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Delikte begangen habe

bzw. in Zukunft begehen könnte, ergäben sich daraus, dass er über längere Zeit

und in nicht zu vernachlässigender Weise sexuell mehrere Kinder auf unterschied-

liche Art genötigt habe. Die Staatsanwaltschaft habe die erhöhte Wahrscheinlich-

keit für weitere Delikte von gewisser Schwere zu Recht bejaht.

6.

In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer was folgt: Dass eine leicht erhöhte

Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen

oder Vergehen begangen habe, für die Erstellung eines DNA-Profils genügen solle,

wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführe, lasse sich der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nicht entnehmen. Des Weitern ergäben sich die von der General-

staatsanwaltschaft vorgebrachten Anhaltspunkte für weitere Delikte ausschliesslich

aus dem laufenden Strafverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft stelle zur Be-

gründung der Erstellung eines DNA-Profils allein auf die offensichtlich in den we-

sentlichen Punkten widersprüchlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen ab.

Die Generalstaatsanwaltschaft gehe sogar so weit, die Aussagen der Straf- und Zi-

vilklägerinnen als Tatsachen zu präsentieren. Dies führe zu einer unzulässigen

Vorverurteilung des Beschwerdeführers. Wie bei der Staatsanwaltschaft fänden

sich auch bei der Generalstaatsanwaltschaft moralische Vorbehalte gegenüber

Bondage, werde doch dem Beschwerdeführer fehlendes Unrechtsbewusstsein un-

terstellt. Bondage könne indes sowohl mit als auch ohne sexuelle Konnotation

praktiziert werden. Der Beschwerdeführer bestreite, sexuelle Handlungen mit den

Straf- und Zivilklägerinnen vorgenommen zu haben. Die von der General-

staatsanwaltschaft ins Feld geführte Präventivwirkung eines DNA-Profils zum

Schutz Dritter verfange nicht. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er aus

gesundheitlichen Gründen seit 2014 kein BDSM mehr praktiziere.

7.

7.1

Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur

Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme

einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere

gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt wer-

den können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten

Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen

oder Vergehen begangen hat (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Beschluss des Oberge-

richts BK 14 425 vom 9. März 2015). Eine DNA-Analyse kommt vorweg in Betracht,

um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuord-

nung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delik-

ten. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Ver-

dächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum

Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August

4

2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2,

in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Erken-

nungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie

die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten

stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Frei-

heit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV)

und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1, BGE 128 II 259 E.3.2).

Es handelt sich indes lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte

(BGE 134 III 241 E. 5.4.3, BGE 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts

2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen müssen nach

Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhält-

nismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen kön-

nen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die

damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

(Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).

Dass es bezüglich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von

Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf derartige De-

likte demnach nicht entgegen. Ein solcher Verdacht muss zwar hinsichtlich der Tat bestehen, die An-

lass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N.

2 zu Art. 255 StPO). In Bezug auf allfällige künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im ge-

nannten Sinn. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges vorbringt und die strittige Profilerstellung

auch aus diesem Grund für bundesrechtswidrig hält, erweist sich dies daher als unbegründet. Daran

ändert sein in diesem Zusammenhang wiederholtes Argument, es fehle an einer gesetzlichen Grund-

lage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten, nichts, ist dies

doch, wie ausgeführt, unzutreffend. Näher zu prüfen ist nachfolgend hingegen sein Vorbringen, die

strittige Profilerstellung sei unverhältnismässig. […] An der Verhältnismässigkeit der strittigen Profiler-

stellung ändert nichts, dass die den Vorfall in der Arztpraxis betreffenden Strafanträge zurückgezogen

worden sind und das diesbezügliche Strafverfahren wohl eingestellt werden dürfte. Dieser Umstand

vermag die Prognose der Vorinstanz nicht massgeblich in Frage zu stellen, zumal aus ihm namentlich

nicht gefolgert werden kann, bei diesem Vorfall habe es sich um eine Lappalie gehandelt. Die strittige

Profilerstellung soll im Weiteren im Hinblick darauf erfolgen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft al-

lenfalls Sachbeschädigungen von einer gewissen Schwere begehen könnte. Ob die Geschädigten all-

fälliger derartiger Delikte ebenfalls bereit sein werden, ihre Strafanträge zurückzuziehen, lässt sich im

heutigen Zeitpunkt nicht beantworten. Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sieht sodann vor, dass

DNA-Profile ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens, das Anlass zu ihrer Erstellung

gab, zu löschen sind. Sollte das den Vorfall in der Arztpraxis betreffende Strafverfahren eingestellt

werden, bliebe das strittige DNA-Profil somit zwar noch während eines Jahres bestehen; diese Dauer

ergibt sich jedoch aus dem Gesetz und führt nicht dazu, dass die Erstellung des Profils unzulässig ist

(vgl. Urteile 1B 13/2019 vom 12. März 2019 E. 3.5; 1B 14/2019 vom 12. März 2019 E. 3.4). […] Ge-

gen die Verhältnismässigkeit der strittigen Profilerstellung spricht auch nicht, dass die Vorstrafe des

Beschwerdeführers aus einem nicht einschlägigen Strassenverkehrsdelikt resultierte und das weitere

gegen ihn hängige Strafverfahren einen eher geringfügigen Verstoss gegen das Waffengesetz zum

Gegenstand hat. Diese Umstände wie auch die vom Beschwerdeführer angeführten positiven privaten

und beruflichen Verhältnisse stellen die Prognose der Vorinstanz nicht massgeblich in Frage. Ebenso

wenig lassen sie die strittige Profilerstellung als übertrieben und für die weitere Entwicklung und Inte-

gration des Beschwerdeführers in die Gesellschaft allenfalls nachteilig erscheinen (vgl. Urteil 1B

5

111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Die Vorstrafe wie auch das weitere hängige Strafverfahren

sprechen in der Gesamtbetrachtung eher für die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme (Ur-

teil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 sowie 4.3 f.

[BGE 145 IV 263]; kursive Hervorhebungen hinzugefügt).

7.2

Der gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO verlangte (bloss) hinreichende Tatverdacht ist

vorhanden. Es ist zwar richtig, dass die – im Übrigen sehr ausführlichen – mündli-

chen Angaben der Straf- und Zivilklägerinnen nicht frei von jeglichen Wider-

sprüchen sind; dies namentlich bezüglich der Art und der Häufigkeit des angeblich

vom Beschwerdeführer an ihnen ausgeübten Bondage. Erstens jedoch waren die

beiden zu den massgebenden Deliktszeitpunkten noch Kinder respektive Jugendli-

che. Zweitens ist die Beschwerdekammer nicht das Sachgericht. Sie hat nicht alle

be- und entlastenden Umstände vollumfänglich zu würdigen und zu einem materiel-

len Entscheid in der Strafsache zu gelangen. Es ist also nicht so, dass sie die Aus-

sagen der Straf- und Zivilklägerinnen «als Tatsachen […] präsentieren» würde oder

müsste. Vielmehr hat die Beschwerdekammer einzig zu beurteilen, ob ein hinrei-

chender Tatverdacht besteht, was sie aus folgenden Gründen bejaht:

Die Aussagen der zwei Straf- und Zivilklägerinnen belasten den Beschwerdeführer

ziemlich schwer. Ihre Angaben sind dabei keineswegs unglaubhaft, wie es der Be-

schwerdeführer darzustellen versucht, sind doch verschiedene Realkriterien er-

kennbar. Deutliche Realkennzeichen zu finden sind etwa bezüglich der weiblichen

Kleidung des Beschwerdeführers (EV C.________, Z. 429-433; EV E.________,

Z. 277 f.; siehe auch EV Beschwerdeführer, Z. 509 ff.), zudem bezüglich seines

Grinsens/mit einem Lachen abtun (EV C.________, Z. 187-190.; EV E.________,

Z. 91-93) oder bezüglich der thematisierten Sexspielzeuge (EV C.________,

Z. 590; EV E.________, Z. 402 ff.; siehe auch EV Beschwerdeführer, Z. 610 ff. und

Z. 793 ff. bezüglich seiner Schilderung, E.________ habe den Vibrator erhalten,

weil sie sich damals ihre Fingernägel fast ausgerissen und Nagelentzündungen

gehabt habe). Darüber hinaus weist der Umstand, dass die Aussagen der Straf-

und Zivilklägerinnen nicht in allen (aber in den wesentlichen) Punkten übereinstim-

men, darauf hin, dass sie nicht (stark) abgesprochen sind. Im Lichte dessen er-

scheint ein freies Erfinden der Vorwürfe umso unlogischer. Die Straf- und Zivilklä-

gerinnen werfen dem Beschwerdeführer gleichartig und in grundsätzlich glaubhaf-

ter Weise vor, dass er sie im Kindes- und Jugendalter über einige Zeit wiederholt in

sexueller Absicht berührt, weitere sexuell motivierte Handlungen ausgeführt und

mit ihnen mehrfach sogenanntes Bondage ausgeübt habe. Dem beschwerdeführe-

rischen Vorbringen, dass es hinsichtlich der nebst dem Bondage vorgebrachten

Vorwürfe «häufig» an der strafrechtlichen Relevanz fehle, kann die Kammer so

nicht folgen. Schliesslich führte der Beschwerdeführer selber aus, dass die Fessel-

spiele stattgefunden hätten (EV Beschwerdeführer, Z. 434 f.). Er vertritt bloss die

Auffassung, dass sie bei den Straf- und Zivilklägerinnen ohne sexuelle Konnotation

erfolgt seien (EV Beschwerdeführer, Z. 702-704: Hat es sie sexuell stimuliert oder er-

regt, wenn sie D.________ gefesselt und oder aufgehängt haben? Nein. Wie ich bereits gesagt

habe, es geht primär um die Stimulation.).

7.3

Aus der laufenden Untersuchung ergeben sich erhebliche und konkrete Anhalts-

punkte darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Delikte

6

begangen hat bzw. vor allem in Zukunft solche begehen könnte. Dies ergibt sich

hier primär – wie in der angefochtenen Verfügung richtig ausgeführt – aus der An-

zahl und Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte: Falls die Vorwürfe stimmen,

scheint es sich um einen eher drastischen Fall von sexuellen Handlungen mit Kin-

dern zu handeln. Der Beschwerdeführer nötigte womöglich über eine längere Zeit

wiederholt und in nicht zu vernachlässigender Weise sexuell mehrere Kinder auf

unterschiedliche Art und Schwere. Dabei hätte er seine Autorität als «Stief-Vater»

in bedeutsamer Art missbraucht. Er hätte sich an den beiden Töchtern seiner da-

maligen Lebenspartnerin vergangen, die ihm praktisch schutzlos ausgeliefert wa-

ren. Eine ähnliche Situation könnte sich jederzeit wieder ergeben. Der Beschwer-

deführer könnte die sich ihm dann bietende Gelegenheit erneut ausnützen. Auch

dass er das (freilich grundsätzlich nicht verbotene) BDSM «etwas Spirituelles»

(EV Beschwerdeführer, Z. 303) nennt und diese Sexualpräferenz in seiner ausführ-

lichen Schilderung als eine Art stimulierende Kunst darstellt (Z. 334 ff.), zeigt, dass

ihm das Bewusstsein für die Problematik – namentlich vor dem Hintergrund der

womöglich Sexualopfer gewordenen minderjährigen Jugendlichen – zumindest

teilweise fehlt. Mit «moralischen Vorbehalten» hat diese Feststellung im Übrigen

nichts zu tun.

Das Bundesgericht führte entgegen der Ansicht der Verteidigung aus, dass eine

DNA-Profilerstellung in diesem Kontext zulässig sein kann, «weil bei Personen, die

sich eines strafrechtlichen Deliktes von einer gewissen Schwere schuldig gemacht

haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit

besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden» (BGE 120 la

147 E. 2e). Damit ist auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung verbunden,

wie die Beschwerdekammer in ihrem Leitentscheid BK 16 304 vom 28. Oktober

2016 festgestellt hatte (Regeste: Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Vereinbar-

keit der DNA-Analyse mit der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst

nicht aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob

eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat

oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer

Delikte lassen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen

Umständen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist (E. 4.2)). Die

dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sind von erheblicher Schwere be-

ziehungsweise Sicherheitsrelevanz, zumal Kinder besonders schutzbedürftig sind

und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Minderjähriger –

welches durch Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311)

geschützt wird – sehr hoch wiegt (BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.). Je höherwertig ein ge-

schütztes Rechtsgut ist, desto eher muss ein Eingriff in dieses als schwer qualifi-

ziert werden. Ein DNA-Profil kann – auch hier – präventiv wirken und damit zum

Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August

2015 E. 3.1). Aus Gründen des Opferschutzes dürfen daher keine allzu hohen An-

forderungen an die Wahrscheinlichkeit für weitere Delinquenz gestellt werden. Dies

gilt auch für den vorliegenden Fall.

Nach dem Gesagten ist die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der

Beschwerdeführer insbesondere in Zukunft Delikte der geforderten Schwere bege-

hen könnte. Fernerhin ist der Beschwerdeführer ebenfalls vorbestraft, wenn auch

7

nicht einschlägig. Seine Verurteilung zu 12 Tagessätzen Geldstrafe wegen Nicht-

abgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern vom 17. Oktober 2018 zeigt je-

doch, dass er bereits straffällig in Erscheinung getreten ist. Dies ist insbesondere

nachfolgend mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangs-

massnahme zu würdigen. Insgesamt liegen hier – anders als im kürzlich ergange-

nen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 464 vom 17. Dezember

2019 (ein einziger angeblicher Vorfall, keine Vorstrafe) – genügende Anhaltspunkte

dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder in Zukunft mit erhöh-

ter Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird. Daran ändert

schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer sämtliche sexuellen Handlungen

mit den Straf- und Zivilklägerinnen bestreitet und zudem ausgesagt hat, dass er

aus gesundheitlichen Gründen seit 2014 kein BDSM mehr praktiziere (vgl. EV Be-

schwerdeführer, Z. 368 f.).

7.4

Die Eignung, die Erforderlichkeit sowie die Zumutbarkeit der Erstellung eines DNA-

Profils zur Aufdeckung noch unbekannter Straftaten sowie zur eventuellen Verhin-

derung allfälliger künftiger Delikte lassen sich nicht ernsthaft bestreiten. Die ange-

drohten Delikte wiegen schwer. Bei Straftaten dieser Schwere besteht ein öffentli-

ches Interesse daran, möglichst rasch einen Abgleich des Profils mit den Spuren

früherer Taten, welche im Informationssystem gespeichert sind, durchführen zu

können und damit Klarheit über allfällige frühere Taten nebst der bereits erfolgten

Verurteilung vom 17. Oktober 2018 zu erhalten. Ebenfalls besteht ein gewichtiges

öffentliches Interesse an der Verhinderung allfälliger künftiger Delikte der geforder-

ten Schwere. Die angeordnete Zwangsmassnahme ist dazu geeignet, das öffentli-

che Interesse besser erreichen zu können. Auch ist kein milderes Mittel vorhanden.

Es liegt eine mit der Ausgangslage im Beschluss des Obergerichts des Kantons

Bern BK 19 127 vom 21. Mai 2019 vergleichbare Situation vor. In diesem Entscheid

schützte die Beschwerdekammer die gegen den aufgrund mutmasslicher Sexual-

delikte Beschuldigen verfügte Zwangsmassnahme der DNA-Profilerstellung. Sollte

das vorliegende Strafverfahren schliesslich eingestellt werden oder mit einem Frei-

spruch enden, so würde das Profil nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) im Üb-

rigen sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht. Damit erweist sich der leichte Grund-

rechtseingriff einer DNA-Profilerstellung für den Beschwerdeführer als zumutbar

und damit auch im engeren Sinne als verhältnismässig.

7.5

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu-

weisen.

8.

Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwalt-

schaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechts-

anwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

8

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung

am Ende des Verfahrens fest.

4.

Zu eröffnen:

-

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

-

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

-

der

Regionalen

Staatsanwaltschaft

Emmental-Oberaargau,

Staatsanwalt

F.________

(mit den Akten)

-

der Straf- und Zivilklägerin 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin D.________

-

Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung

-

Kantonspolizei Bern, G.________, Schermenweg 9, 3001 Bern

Bern, 20. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell

i.V. Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Müller

i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung

gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-

chen.