DNA-Analyse | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Am 23. Dezember 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers. Er erhob dagegen am 10. Januar 2020 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom
E. 4 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus seinen Aussagen und jenen der Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und E.________ könnten keine erheblichen und kon- kreten Anhaltspunkte für andere Delikte entnommen werden. Zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen sei festzuhalten, dass sich diese in zahlreichen wesent- lichen Punkten widersprächen. Dass er anlässlich seiner Einvernahme vom
22. November 2019 bestätigt habe, dass er sie zumindest einmal in Anwesenheit ihrer Mutter in einem sexuellen Kontext gefesselt habe, sei falsch. Er habe lediglich ausgesagt, dass es je einmal im Sinne einer Aufklärung in Absprache und in An- wesenheit der Mutter zu einer Fesselung der Straf- und Zivilklägerinnen gekommen 3 sei, wobei jeweils alle angezogen gewesen seien. Ein sexueller Kontext habe nicht bestanden. Dass er sich für Bondage interessiere und bis zu seiner Erkrankung in der BDSM-Szene verkehrt habe, vermöge ebenfalls keinen erheblichen und kon- kreten Anhaltspunkt für weitere Delikte zu begründen.
E. 5 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, konkrete Anhalts- punkte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Delikte begangen habe bzw. in Zukunft begehen könnte, ergäben sich daraus, dass er über längere Zeit und in nicht zu vernachlässigender Weise sexuell mehrere Kinder auf unterschied- liche Art genötigt habe. Die Staatsanwaltschaft habe die erhöhte Wahrscheinlich- keit für weitere Delikte von gewisser Schwere zu Recht bejaht.
E. 6 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer was folgt: Dass eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe, für die Erstellung eines DNA-Profils genügen solle, wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführe, lasse sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht entnehmen. Des Weitern ergäben sich die von der General- staatsanwaltschaft vorgebrachten Anhaltspunkte für weitere Delikte ausschliesslich aus dem laufenden Strafverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft stelle zur Be- gründung der Erstellung eines DNA-Profils allein auf die offensichtlich in den we- sentlichen Punkten widersprüchlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen ab. Die Generalstaatsanwaltschaft gehe sogar so weit, die Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerinnen als Tatsachen zu präsentieren. Dies führe zu einer unzulässigen Vorverurteilung des Beschwerdeführers. Wie bei der Staatsanwaltschaft fänden sich auch bei der Generalstaatsanwaltschaft moralische Vorbehalte gegenüber Bondage, werde doch dem Beschwerdeführer fehlendes Unrechtsbewusstsein un- terstellt. Bondage könne indes sowohl mit als auch ohne sexuelle Konnotation praktiziert werden. Der Beschwerdeführer bestreite, sexuelle Handlungen mit den Straf- und Zivilklägerinnen vorgenommen zu haben. Die von der General- staatsanwaltschaft ins Feld geführte Präventivwirkung eines DNA-Profils zum Schutz Dritter verfange nicht. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit 2014 kein BDSM mehr praktiziere.
E. 7 nicht einschlägig. Seine Verurteilung zu 12 Tagessätzen Geldstrafe wegen Nicht- abgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern vom 17. Oktober 2018 zeigt je- doch, dass er bereits straffällig in Erscheinung getreten ist. Dies ist insbesondere nachfolgend mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangs- massnahme zu würdigen. Insgesamt liegen hier – anders als im kürzlich ergange- nen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 464 vom 17. Dezember 2019 (ein einziger angeblicher Vorfall, keine Vorstrafe) – genügende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder in Zukunft mit erhöh- ter Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird. Daran ändert schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer sämtliche sexuellen Handlungen mit den Straf- und Zivilklägerinnen bestreitet und zudem ausgesagt hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit 2014 kein BDSM mehr praktiziere (vgl. EV Be- schwerdeführer, Z. 368 f.).
E. 7.1 Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur
Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme
einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere
gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt wer-
den können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten
Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen
oder Vergehen begangen hat (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Beschluss des Oberge-
richts BK 14 425 vom 9. März 2015). Eine DNA-Analyse kommt vorweg in Betracht,
um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuord-
nung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delik-
ten. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Ver-
dächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum
Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August
4
2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2,
in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Erken-
nungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie
die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten
stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Frei-
heit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV)
und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1, BGE 128 II 259 E.3.2).
Es handelt sich indes lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte
(BGE 134 III 241 E. 5.4.3, BGE 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts
2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen müssen nach
Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhält-
nismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen kön-
nen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die
damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
(Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).
Dass es bezüglich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von
Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf derartige De-
likte demnach nicht entgegen. Ein solcher Verdacht muss zwar hinsichtlich der Tat bestehen, die An-
lass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N.
2 zu Art. 255 StPO). In Bezug auf allfällige künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im ge-
nannten Sinn. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges vorbringt und die strittige Profilerstellung
auch aus diesem Grund für bundesrechtswidrig hält, erweist sich dies daher als unbegründet. Daran
ändert sein in diesem Zusammenhang wiederholtes Argument, es fehle an einer gesetzlichen Grund-
lage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten, nichts, ist dies
doch, wie ausgeführt, unzutreffend. Näher zu prüfen ist nachfolgend hingegen sein Vorbringen, die
strittige Profilerstellung sei unverhältnismässig. […] An der Verhältnismässigkeit der strittigen Profiler-
stellung ändert nichts, dass die den Vorfall in der Arztpraxis betreffenden Strafanträge zurückgezogen
worden sind und das diesbezügliche Strafverfahren wohl eingestellt werden dürfte. Dieser Umstand
vermag die Prognose der Vorinstanz nicht massgeblich in Frage zu stellen, zumal aus ihm namentlich
nicht gefolgert werden kann, bei diesem Vorfall habe es sich um eine Lappalie gehandelt. Die strittige
Profilerstellung soll im Weiteren im Hinblick darauf erfolgen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft al-
lenfalls Sachbeschädigungen von einer gewissen Schwere begehen könnte. Ob die Geschädigten all-
fälliger derartiger Delikte ebenfalls bereit sein werden, ihre Strafanträge zurückzuziehen, lässt sich im
heutigen Zeitpunkt nicht beantworten. Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sieht sodann vor, dass
DNA-Profile ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens, das Anlass zu ihrer Erstellung
gab, zu löschen sind. Sollte das den Vorfall in der Arztpraxis betreffende Strafverfahren eingestellt
werden, bliebe das strittige DNA-Profil somit zwar noch während eines Jahres bestehen; diese Dauer
ergibt sich jedoch aus dem Gesetz und führt nicht dazu, dass die Erstellung des Profils unzulässig ist
(vgl. Urteile 1B 13/2019 vom 12. März 2019 E. 3.5; 1B 14/2019 vom 12. März 2019 E. 3.4). […] Ge-
gen die Verhältnismässigkeit der strittigen Profilerstellung spricht auch nicht, dass die Vorstrafe des
Beschwerdeführers aus einem nicht einschlägigen Strassenverkehrsdelikt resultierte und das weitere
gegen ihn hängige Strafverfahren einen eher geringfügigen Verstoss gegen das Waffengesetz zum
Gegenstand hat. Diese Umstände wie auch die vom Beschwerdeführer angeführten positiven privaten
und beruflichen Verhältnisse stellen die Prognose der Vorinstanz nicht massgeblich in Frage. Ebenso
wenig lassen sie die strittige Profilerstellung als übertrieben und für die weitere Entwicklung und Inte-
gration des Beschwerdeführers in die Gesellschaft allenfalls nachteilig erscheinen (vgl. Urteil 1B
5
111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Die Vorstrafe wie auch das weitere hängige Strafverfahren
sprechen in der Gesamtbetrachtung eher für die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme (Ur-
teil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 sowie 4.3 f.
[BGE 145 IV 263]; kursive Hervorhebungen hinzugefügt).
E. 7.2 Der gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO verlangte (bloss) hinreichende Tatverdacht ist
vorhanden. Es ist zwar richtig, dass die – im Übrigen sehr ausführlichen – mündli-
chen Angaben der Straf- und Zivilklägerinnen nicht frei von jeglichen Wider-
sprüchen sind; dies namentlich bezüglich der Art und der Häufigkeit des angeblich
vom Beschwerdeführer an ihnen ausgeübten Bondage. Erstens jedoch waren die
beiden zu den massgebenden Deliktszeitpunkten noch Kinder respektive Jugendli-
che. Zweitens ist die Beschwerdekammer nicht das Sachgericht. Sie hat nicht alle
be- und entlastenden Umstände vollumfänglich zu würdigen und zu einem materiel-
len Entscheid in der Strafsache zu gelangen. Es ist also nicht so, dass sie die Aus-
sagen der Straf- und Zivilklägerinnen «als Tatsachen […] präsentieren» würde oder
müsste. Vielmehr hat die Beschwerdekammer einzig zu beurteilen, ob ein hinrei-
chender Tatverdacht besteht, was sie aus folgenden Gründen bejaht:
Die Aussagen der zwei Straf- und Zivilklägerinnen belasten den Beschwerdeführer
ziemlich schwer. Ihre Angaben sind dabei keineswegs unglaubhaft, wie es der Be-
schwerdeführer darzustellen versucht, sind doch verschiedene Realkriterien er-
kennbar. Deutliche Realkennzeichen zu finden sind etwa bezüglich der weiblichen
Kleidung des Beschwerdeführers (EV C.________, Z. 429-433; EV E.________,
Z. 277 f.; siehe auch EV Beschwerdeführer, Z. 509 ff.), zudem bezüglich seines
Grinsens/mit einem Lachen abtun (EV C.________, Z. 187-190.; EV E.________,
Z. 91-93) oder bezüglich der thematisierten Sexspielzeuge (EV C.________,
Z. 590; EV E.________, Z. 402 ff.; siehe auch EV Beschwerdeführer, Z. 610 ff. und
Z. 793 ff. bezüglich seiner Schilderung, E.________ habe den Vibrator erhalten,
weil sie sich damals ihre Fingernägel fast ausgerissen und Nagelentzündungen
gehabt habe). Darüber hinaus weist der Umstand, dass die Aussagen der Straf-
und Zivilklägerinnen nicht in allen (aber in den wesentlichen) Punkten übereinstim-
men, darauf hin, dass sie nicht (stark) abgesprochen sind. Im Lichte dessen er-
scheint ein freies Erfinden der Vorwürfe umso unlogischer. Die Straf- und Zivilklä-
gerinnen werfen dem Beschwerdeführer gleichartig und in grundsätzlich glaubhaf-
ter Weise vor, dass er sie im Kindes- und Jugendalter über einige Zeit wiederholt in
sexueller Absicht berührt, weitere sexuell motivierte Handlungen ausgeführt und
mit ihnen mehrfach sogenanntes Bondage ausgeübt habe. Dem beschwerdeführe-
rischen Vorbringen, dass es hinsichtlich der nebst dem Bondage vorgebrachten
Vorwürfe «häufig» an der strafrechtlichen Relevanz fehle, kann die Kammer so
nicht folgen. Schliesslich führte der Beschwerdeführer selber aus, dass die Fessel-
spiele stattgefunden hätten (EV Beschwerdeführer, Z. 434 f.). Er vertritt bloss die
Auffassung, dass sie bei den Straf- und Zivilklägerinnen ohne sexuelle Konnotation
erfolgt seien (EV Beschwerdeführer, Z. 702-704: Hat es sie sexuell stimuliert oder er-
regt, wenn sie D.________ gefesselt und oder aufgehängt haben? Nein. Wie ich bereits gesagt
habe, es geht primär um die Stimulation.).
E. 7.3 Aus der laufenden Untersuchung ergeben sich erhebliche und konkrete Anhalts-
punkte darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Delikte
6
begangen hat bzw. vor allem in Zukunft solche begehen könnte. Dies ergibt sich
hier primär – wie in der angefochtenen Verfügung richtig ausgeführt – aus der An-
zahl und Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte: Falls die Vorwürfe stimmen,
scheint es sich um einen eher drastischen Fall von sexuellen Handlungen mit Kin-
dern zu handeln. Der Beschwerdeführer nötigte womöglich über eine längere Zeit
wiederholt und in nicht zu vernachlässigender Weise sexuell mehrere Kinder auf
unterschiedliche Art und Schwere. Dabei hätte er seine Autorität als «Stief-Vater»
in bedeutsamer Art missbraucht. Er hätte sich an den beiden Töchtern seiner da-
maligen Lebenspartnerin vergangen, die ihm praktisch schutzlos ausgeliefert wa-
ren. Eine ähnliche Situation könnte sich jederzeit wieder ergeben. Der Beschwer-
deführer könnte die sich ihm dann bietende Gelegenheit erneut ausnützen. Auch
dass er das (freilich grundsätzlich nicht verbotene) BDSM «etwas Spirituelles»
(EV Beschwerdeführer, Z. 303) nennt und diese Sexualpräferenz in seiner ausführ-
lichen Schilderung als eine Art stimulierende Kunst darstellt (Z. 334 ff.), zeigt, dass
ihm das Bewusstsein für die Problematik – namentlich vor dem Hintergrund der
womöglich Sexualopfer gewordenen minderjährigen Jugendlichen – zumindest
teilweise fehlt. Mit «moralischen Vorbehalten» hat diese Feststellung im Übrigen
nichts zu tun.
Das Bundesgericht führte entgegen der Ansicht der Verteidigung aus, dass eine
DNA-Profilerstellung in diesem Kontext zulässig sein kann, «weil bei Personen, die
sich eines strafrechtlichen Deliktes von einer gewissen Schwere schuldig gemacht
haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit
besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden» (BGE 120 la
147 E. 2e). Damit ist auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung verbunden,
wie die Beschwerdekammer in ihrem Leitentscheid BK 16 304 vom 28. Oktober
2016 festgestellt hatte (Regeste: Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Vereinbar-
keit der DNA-Analyse mit der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst
nicht aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob
eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat
oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer
Delikte lassen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen
Umständen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist (E. 4.2)). Die
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sind von erheblicher Schwere be-
ziehungsweise Sicherheitsrelevanz, zumal Kinder besonders schutzbedürftig sind
und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Minderjähriger –
welches durch Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311)
geschützt wird – sehr hoch wiegt (BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.). Je höherwertig ein ge-
schütztes Rechtsgut ist, desto eher muss ein Eingriff in dieses als schwer qualifi-
ziert werden. Ein DNA-Profil kann – auch hier – präventiv wirken und damit zum
Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August
2015 E. 3.1). Aus Gründen des Opferschutzes dürfen daher keine allzu hohen An-
forderungen an die Wahrscheinlichkeit für weitere Delinquenz gestellt werden. Dies
gilt auch für den vorliegenden Fall.
Nach dem Gesagten ist die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der
Beschwerdeführer insbesondere in Zukunft Delikte der geforderten Schwere bege-
hen könnte. Fernerhin ist der Beschwerdeführer ebenfalls vorbestraft, wenn auch
E. 7.4 Die Eignung, die Erforderlichkeit sowie die Zumutbarkeit der Erstellung eines DNA- Profils zur Aufdeckung noch unbekannter Straftaten sowie zur eventuellen Verhin- derung allfälliger künftiger Delikte lassen sich nicht ernsthaft bestreiten. Die ange- drohten Delikte wiegen schwer. Bei Straftaten dieser Schwere besteht ein öffentli- ches Interesse daran, möglichst rasch einen Abgleich des Profils mit den Spuren früherer Taten, welche im Informationssystem gespeichert sind, durchführen zu können und damit Klarheit über allfällige frühere Taten nebst der bereits erfolgten Verurteilung vom 17. Oktober 2018 zu erhalten. Ebenfalls besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung allfälliger künftiger Delikte der geforder- ten Schwere. Die angeordnete Zwangsmassnahme ist dazu geeignet, das öffentli- che Interesse besser erreichen zu können. Auch ist kein milderes Mittel vorhanden. Es liegt eine mit der Ausgangslage im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 127 vom 21. Mai 2019 vergleichbare Situation vor. In diesem Entscheid schützte die Beschwerdekammer die gegen den aufgrund mutmasslicher Sexual- delikte Beschuldigen verfügte Zwangsmassnahme der DNA-Profilerstellung. Sollte das vorliegende Strafverfahren schliesslich eingestellt werden oder mit einem Frei- spruch enden, so würde das Profil nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) im Üb- rigen sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht. Damit erweist sich der leichte Grund- rechtseingriff einer DNA-Profilerstellung für den Beschwerdeführer als zumutbar und damit auch im engeren Sinne als verhältnismässig.
E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen.
E. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) - der Straf- und Zivilklägerin 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin D.________ - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung - Kantonspolizei Bern, G.________, Schermenweg 9, 3001 Bern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 20 16
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 20. März 2020
Besetzung
Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober-
richterin Falkner
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
Postfach, 3001 Bern
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin 1
E.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin 2
Gegenstand
DNA-Analyse
Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-
schaft Emmental-Oberaargau vom 23. Dezember 2019
(EO 19 9783)
2
Erwägungen:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan-
waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver-
fahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Am 23. Dezember 2019 verfügte
die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers. Er
erhob dagegen am 10. Januar 2020 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom
4. Februar 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei-
sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. März 2020 und
hielt an seinem Rechtsbegehren fest.
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in
Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer-
den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;
SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre-
glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In-
teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, wel-
che wie folgt begründet ist:
Vorliegend wird dem Beschuldigten durch die Privatklägerinnen übereinstimmend vorgeworfen, sie im
Kindes- und Jugendlichenalter über einige Zeit wiederholt in sexueller Absicht berührt, weitere sexuell
motivierte Handlungen ausgeführt und nicht zuletzt auch mit und an ihnen mehrfach sogenanntes
„Bondage" ausgeübt, d.h. sie mit einem sexuellen Hintergrund gefesselt zu haben. Dies hat der Be-
schuldigte selber insofern bestätigt, dass er zugegeben hat, beide Opfer mind. einmal, in Anwesenheit
ihrer Mutter, gefesselt zu haben. Er hat auch zugegeben, in der BDSM-Szene verkehrt und zusam-
men mit seiner damaligen Partnerin, der Mutter der Opfer, Bondage praktiziert und diesbezüglich
auch Seminare besucht und ev. sogar geleitet zu haben. Auch anerkannte er, dass man das Bondage
als sexuelle Vorliebe oder Fetisch bezeichnen könne, wobei es nach seiner Meinung eher etwas Spiri-
tuelles sei. Sonstige sexuelle Handlungen zum Nachteil der Opfer bestritt er hingegen. Angesichts all
dessen besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in andere […] Verbrechen
oder Vergehen ähnlicher Art verwickelt sein könnte. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich
die DNA-Profilerstellung – auch in Würdigung der Schwere der Vorwürfe resp. der gesetzlichen Sank-
tionsdrohung für die ihm vorgeworfenen Handlungen – als verhältnismässig […].
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, aus seinen Aussagen und jenen der Straf- und
Zivilklägerinnen C.________ und E.________ könnten keine erheblichen und kon-
kreten Anhaltspunkte für andere Delikte entnommen werden. Zu den Aussagen der
Straf- und Zivilklägerinnen sei festzuhalten, dass sich diese in zahlreichen wesent-
lichen Punkten widersprächen. Dass er anlässlich seiner Einvernahme vom
22. November 2019 bestätigt habe, dass er sie zumindest einmal in Anwesenheit
ihrer Mutter in einem sexuellen Kontext gefesselt habe, sei falsch. Er habe lediglich
ausgesagt, dass es je einmal im Sinne einer Aufklärung in Absprache und in An-
wesenheit der Mutter zu einer Fesselung der Straf- und Zivilklägerinnen gekommen
3
sei, wobei jeweils alle angezogen gewesen seien. Ein sexueller Kontext habe nicht
bestanden. Dass er sich für Bondage interessiere und bis zu seiner Erkrankung in
der BDSM-Szene verkehrt habe, vermöge ebenfalls keinen erheblichen und kon-
kreten Anhaltspunkt für weitere Delikte zu begründen.
5.
Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, konkrete Anhalts-
punkte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Delikte begangen habe
bzw. in Zukunft begehen könnte, ergäben sich daraus, dass er über längere Zeit
und in nicht zu vernachlässigender Weise sexuell mehrere Kinder auf unterschied-
liche Art genötigt habe. Die Staatsanwaltschaft habe die erhöhte Wahrscheinlich-
keit für weitere Delikte von gewisser Schwere zu Recht bejaht.
6.
In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer was folgt: Dass eine leicht erhöhte
Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen
oder Vergehen begangen habe, für die Erstellung eines DNA-Profils genügen solle,
wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführe, lasse sich der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht entnehmen. Des Weitern ergäben sich die von der General-
staatsanwaltschaft vorgebrachten Anhaltspunkte für weitere Delikte ausschliesslich
aus dem laufenden Strafverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft stelle zur Be-
gründung der Erstellung eines DNA-Profils allein auf die offensichtlich in den we-
sentlichen Punkten widersprüchlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen ab.
Die Generalstaatsanwaltschaft gehe sogar so weit, die Aussagen der Straf- und Zi-
vilklägerinnen als Tatsachen zu präsentieren. Dies führe zu einer unzulässigen
Vorverurteilung des Beschwerdeführers. Wie bei der Staatsanwaltschaft fänden
sich auch bei der Generalstaatsanwaltschaft moralische Vorbehalte gegenüber
Bondage, werde doch dem Beschwerdeführer fehlendes Unrechtsbewusstsein un-
terstellt. Bondage könne indes sowohl mit als auch ohne sexuelle Konnotation
praktiziert werden. Der Beschwerdeführer bestreite, sexuelle Handlungen mit den
Straf- und Zivilklägerinnen vorgenommen zu haben. Die von der General-
staatsanwaltschaft ins Feld geführte Präventivwirkung eines DNA-Profils zum
Schutz Dritter verfange nicht. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er aus
gesundheitlichen Gründen seit 2014 kein BDSM mehr praktiziere.
7.
7.1
Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur
Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme
einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere
gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt wer-
den können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten
Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen
oder Vergehen begangen hat (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Beschluss des Oberge-
richts BK 14 425 vom 9. März 2015). Eine DNA-Analyse kommt vorweg in Betracht,
um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuord-
nung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delik-
ten. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Ver-
dächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum
Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August
4
2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2,
in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Erken-
nungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie
die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten
stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Frei-
heit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV)
und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1, BGE 128 II 259 E.3.2).
Es handelt sich indes lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte
(BGE 134 III 241 E. 5.4.3, BGE 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts
2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen müssen nach
Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhält-
nismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen kön-
nen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die
damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
(Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).
Dass es bezüglich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von
Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf derartige De-
likte demnach nicht entgegen. Ein solcher Verdacht muss zwar hinsichtlich der Tat bestehen, die An-
lass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N.
2 zu Art. 255 StPO). In Bezug auf allfällige künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im ge-
nannten Sinn. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges vorbringt und die strittige Profilerstellung
auch aus diesem Grund für bundesrechtswidrig hält, erweist sich dies daher als unbegründet. Daran
ändert sein in diesem Zusammenhang wiederholtes Argument, es fehle an einer gesetzlichen Grund-
lage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten, nichts, ist dies
doch, wie ausgeführt, unzutreffend. Näher zu prüfen ist nachfolgend hingegen sein Vorbringen, die
strittige Profilerstellung sei unverhältnismässig. […] An der Verhältnismässigkeit der strittigen Profiler-
stellung ändert nichts, dass die den Vorfall in der Arztpraxis betreffenden Strafanträge zurückgezogen
worden sind und das diesbezügliche Strafverfahren wohl eingestellt werden dürfte. Dieser Umstand
vermag die Prognose der Vorinstanz nicht massgeblich in Frage zu stellen, zumal aus ihm namentlich
nicht gefolgert werden kann, bei diesem Vorfall habe es sich um eine Lappalie gehandelt. Die strittige
Profilerstellung soll im Weiteren im Hinblick darauf erfolgen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft al-
lenfalls Sachbeschädigungen von einer gewissen Schwere begehen könnte. Ob die Geschädigten all-
fälliger derartiger Delikte ebenfalls bereit sein werden, ihre Strafanträge zurückzuziehen, lässt sich im
heutigen Zeitpunkt nicht beantworten. Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sieht sodann vor, dass
DNA-Profile ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens, das Anlass zu ihrer Erstellung
gab, zu löschen sind. Sollte das den Vorfall in der Arztpraxis betreffende Strafverfahren eingestellt
werden, bliebe das strittige DNA-Profil somit zwar noch während eines Jahres bestehen; diese Dauer
ergibt sich jedoch aus dem Gesetz und führt nicht dazu, dass die Erstellung des Profils unzulässig ist
(vgl. Urteile 1B 13/2019 vom 12. März 2019 E. 3.5; 1B 14/2019 vom 12. März 2019 E. 3.4). […] Ge-
gen die Verhältnismässigkeit der strittigen Profilerstellung spricht auch nicht, dass die Vorstrafe des
Beschwerdeführers aus einem nicht einschlägigen Strassenverkehrsdelikt resultierte und das weitere
gegen ihn hängige Strafverfahren einen eher geringfügigen Verstoss gegen das Waffengesetz zum
Gegenstand hat. Diese Umstände wie auch die vom Beschwerdeführer angeführten positiven privaten
und beruflichen Verhältnisse stellen die Prognose der Vorinstanz nicht massgeblich in Frage. Ebenso
wenig lassen sie die strittige Profilerstellung als übertrieben und für die weitere Entwicklung und Inte-
gration des Beschwerdeführers in die Gesellschaft allenfalls nachteilig erscheinen (vgl. Urteil 1B
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111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Die Vorstrafe wie auch das weitere hängige Strafverfahren
sprechen in der Gesamtbetrachtung eher für die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme (Ur-
teil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 sowie 4.3 f.
[BGE 145 IV 263]; kursive Hervorhebungen hinzugefügt).
7.2
Der gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO verlangte (bloss) hinreichende Tatverdacht ist
vorhanden. Es ist zwar richtig, dass die – im Übrigen sehr ausführlichen – mündli-
chen Angaben der Straf- und Zivilklägerinnen nicht frei von jeglichen Wider-
sprüchen sind; dies namentlich bezüglich der Art und der Häufigkeit des angeblich
vom Beschwerdeführer an ihnen ausgeübten Bondage. Erstens jedoch waren die
beiden zu den massgebenden Deliktszeitpunkten noch Kinder respektive Jugendli-
che. Zweitens ist die Beschwerdekammer nicht das Sachgericht. Sie hat nicht alle
be- und entlastenden Umstände vollumfänglich zu würdigen und zu einem materiel-
len Entscheid in der Strafsache zu gelangen. Es ist also nicht so, dass sie die Aus-
sagen der Straf- und Zivilklägerinnen «als Tatsachen […] präsentieren» würde oder
müsste. Vielmehr hat die Beschwerdekammer einzig zu beurteilen, ob ein hinrei-
chender Tatverdacht besteht, was sie aus folgenden Gründen bejaht:
Die Aussagen der zwei Straf- und Zivilklägerinnen belasten den Beschwerdeführer
ziemlich schwer. Ihre Angaben sind dabei keineswegs unglaubhaft, wie es der Be-
schwerdeführer darzustellen versucht, sind doch verschiedene Realkriterien er-
kennbar. Deutliche Realkennzeichen zu finden sind etwa bezüglich der weiblichen
Kleidung des Beschwerdeführers (EV C.________, Z. 429-433; EV E.________,
Z. 277 f.; siehe auch EV Beschwerdeführer, Z. 509 ff.), zudem bezüglich seines
Grinsens/mit einem Lachen abtun (EV C.________, Z. 187-190.; EV E.________,
Z. 91-93) oder bezüglich der thematisierten Sexspielzeuge (EV C.________,
Z. 590; EV E.________, Z. 402 ff.; siehe auch EV Beschwerdeführer, Z. 610 ff. und
Z. 793 ff. bezüglich seiner Schilderung, E.________ habe den Vibrator erhalten,
weil sie sich damals ihre Fingernägel fast ausgerissen und Nagelentzündungen
gehabt habe). Darüber hinaus weist der Umstand, dass die Aussagen der Straf-
und Zivilklägerinnen nicht in allen (aber in den wesentlichen) Punkten übereinstim-
men, darauf hin, dass sie nicht (stark) abgesprochen sind. Im Lichte dessen er-
scheint ein freies Erfinden der Vorwürfe umso unlogischer. Die Straf- und Zivilklä-
gerinnen werfen dem Beschwerdeführer gleichartig und in grundsätzlich glaubhaf-
ter Weise vor, dass er sie im Kindes- und Jugendalter über einige Zeit wiederholt in
sexueller Absicht berührt, weitere sexuell motivierte Handlungen ausgeführt und
mit ihnen mehrfach sogenanntes Bondage ausgeübt habe. Dem beschwerdeführe-
rischen Vorbringen, dass es hinsichtlich der nebst dem Bondage vorgebrachten
Vorwürfe «häufig» an der strafrechtlichen Relevanz fehle, kann die Kammer so
nicht folgen. Schliesslich führte der Beschwerdeführer selber aus, dass die Fessel-
spiele stattgefunden hätten (EV Beschwerdeführer, Z. 434 f.). Er vertritt bloss die
Auffassung, dass sie bei den Straf- und Zivilklägerinnen ohne sexuelle Konnotation
erfolgt seien (EV Beschwerdeführer, Z. 702-704: Hat es sie sexuell stimuliert oder er-
regt, wenn sie D.________ gefesselt und oder aufgehängt haben? Nein. Wie ich bereits gesagt
habe, es geht primär um die Stimulation.).
7.3
Aus der laufenden Untersuchung ergeben sich erhebliche und konkrete Anhalts-
punkte darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Delikte
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begangen hat bzw. vor allem in Zukunft solche begehen könnte. Dies ergibt sich
hier primär – wie in der angefochtenen Verfügung richtig ausgeführt – aus der An-
zahl und Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte: Falls die Vorwürfe stimmen,
scheint es sich um einen eher drastischen Fall von sexuellen Handlungen mit Kin-
dern zu handeln. Der Beschwerdeführer nötigte womöglich über eine längere Zeit
wiederholt und in nicht zu vernachlässigender Weise sexuell mehrere Kinder auf
unterschiedliche Art und Schwere. Dabei hätte er seine Autorität als «Stief-Vater»
in bedeutsamer Art missbraucht. Er hätte sich an den beiden Töchtern seiner da-
maligen Lebenspartnerin vergangen, die ihm praktisch schutzlos ausgeliefert wa-
ren. Eine ähnliche Situation könnte sich jederzeit wieder ergeben. Der Beschwer-
deführer könnte die sich ihm dann bietende Gelegenheit erneut ausnützen. Auch
dass er das (freilich grundsätzlich nicht verbotene) BDSM «etwas Spirituelles»
(EV Beschwerdeführer, Z. 303) nennt und diese Sexualpräferenz in seiner ausführ-
lichen Schilderung als eine Art stimulierende Kunst darstellt (Z. 334 ff.), zeigt, dass
ihm das Bewusstsein für die Problematik – namentlich vor dem Hintergrund der
womöglich Sexualopfer gewordenen minderjährigen Jugendlichen – zumindest
teilweise fehlt. Mit «moralischen Vorbehalten» hat diese Feststellung im Übrigen
nichts zu tun.
Das Bundesgericht führte entgegen der Ansicht der Verteidigung aus, dass eine
DNA-Profilerstellung in diesem Kontext zulässig sein kann, «weil bei Personen, die
sich eines strafrechtlichen Deliktes von einer gewissen Schwere schuldig gemacht
haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit
besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden» (BGE 120 la
147 E. 2e). Damit ist auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung verbunden,
wie die Beschwerdekammer in ihrem Leitentscheid BK 16 304 vom 28. Oktober
2016 festgestellt hatte (Regeste: Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Vereinbar-
keit der DNA-Analyse mit der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst
nicht aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob
eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat
oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer
Delikte lassen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen
Umständen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist (E. 4.2)). Die
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sind von erheblicher Schwere be-
ziehungsweise Sicherheitsrelevanz, zumal Kinder besonders schutzbedürftig sind
und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Minderjähriger –
welches durch Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311)
geschützt wird – sehr hoch wiegt (BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.). Je höherwertig ein ge-
schütztes Rechtsgut ist, desto eher muss ein Eingriff in dieses als schwer qualifi-
ziert werden. Ein DNA-Profil kann – auch hier – präventiv wirken und damit zum
Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August
2015 E. 3.1). Aus Gründen des Opferschutzes dürfen daher keine allzu hohen An-
forderungen an die Wahrscheinlichkeit für weitere Delinquenz gestellt werden. Dies
gilt auch für den vorliegenden Fall.
Nach dem Gesagten ist die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der
Beschwerdeführer insbesondere in Zukunft Delikte der geforderten Schwere bege-
hen könnte. Fernerhin ist der Beschwerdeführer ebenfalls vorbestraft, wenn auch
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nicht einschlägig. Seine Verurteilung zu 12 Tagessätzen Geldstrafe wegen Nicht-
abgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern vom 17. Oktober 2018 zeigt je-
doch, dass er bereits straffällig in Erscheinung getreten ist. Dies ist insbesondere
nachfolgend mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangs-
massnahme zu würdigen. Insgesamt liegen hier – anders als im kürzlich ergange-
nen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 464 vom 17. Dezember
2019 (ein einziger angeblicher Vorfall, keine Vorstrafe) – genügende Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder in Zukunft mit erhöh-
ter Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird. Daran ändert
schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer sämtliche sexuellen Handlungen
mit den Straf- und Zivilklägerinnen bestreitet und zudem ausgesagt hat, dass er
aus gesundheitlichen Gründen seit 2014 kein BDSM mehr praktiziere (vgl. EV Be-
schwerdeführer, Z. 368 f.).
7.4
Die Eignung, die Erforderlichkeit sowie die Zumutbarkeit der Erstellung eines DNA-
Profils zur Aufdeckung noch unbekannter Straftaten sowie zur eventuellen Verhin-
derung allfälliger künftiger Delikte lassen sich nicht ernsthaft bestreiten. Die ange-
drohten Delikte wiegen schwer. Bei Straftaten dieser Schwere besteht ein öffentli-
ches Interesse daran, möglichst rasch einen Abgleich des Profils mit den Spuren
früherer Taten, welche im Informationssystem gespeichert sind, durchführen zu
können und damit Klarheit über allfällige frühere Taten nebst der bereits erfolgten
Verurteilung vom 17. Oktober 2018 zu erhalten. Ebenfalls besteht ein gewichtiges
öffentliches Interesse an der Verhinderung allfälliger künftiger Delikte der geforder-
ten Schwere. Die angeordnete Zwangsmassnahme ist dazu geeignet, das öffentli-
che Interesse besser erreichen zu können. Auch ist kein milderes Mittel vorhanden.
Es liegt eine mit der Ausgangslage im Beschluss des Obergerichts des Kantons
Bern BK 19 127 vom 21. Mai 2019 vergleichbare Situation vor. In diesem Entscheid
schützte die Beschwerdekammer die gegen den aufgrund mutmasslicher Sexual-
delikte Beschuldigen verfügte Zwangsmassnahme der DNA-Profilerstellung. Sollte
das vorliegende Strafverfahren schliesslich eingestellt werden oder mit einem Frei-
spruch enden, so würde das Profil nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) im Üb-
rigen sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht. Damit erweist sich der leichte Grund-
rechtseingriff einer DNA-Profilerstellung für den Beschwerdeführer als zumutbar
und damit auch im engeren Sinne als verhältnismässig.
7.5
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu-
weisen.
8.
Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwalt-
schaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechts-
anwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
8
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung
am Ende des Verfahrens fest.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
-
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
-
der
Regionalen
Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau,
Staatsanwalt
F.________
(mit den Akten)
-
der Straf- und Zivilklägerin 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin D.________
-
Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung
-
Kantonspolizei Bern, G.________, Schermenweg 9, 3001 Bern
Bern, 20. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
i.V. Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Müller
i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung
gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-
chen.