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BK 2019 280

Bern OG · 2019-07-17 · Deutsch BE

Wechsel amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 9. November 2017 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. gewerbsmässig be- gangen. Das Verfahren wurde mehrfach ausgedehnt. Nachdem die Beschwerde- führerin auf entsprechendes Schreiben hin keine Wahlverteidigung bestellt hatte, setzte die Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2018 Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin ein. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 9. No- vember 2018 in Untersuchungshaft (siehe dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 204 vom 15. Mai 2019). In einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Brief vom 3. Juni 2019 beantragte die Beschwerdeführerin einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

17. Juni 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss wiederum einen Anwalts- wechsel. Am 2. Juli 2019 reichte Rechtsanwältin B.________ eine Stellungnahme ein, ohne jedoch einen Antrag zu stellen. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Replik vom 10. Juli 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest.

E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe bereits vor der ersten Haftverlänge- rung von der Verteidigung verlangt, dass diese bei einer allfälligen Verlängerung der Untersuchungshaft eine Beschwerde einreichen soll. Rechtsanwältin B.________ habe sie aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist besucht. Die Be- schwerde gegen die zweite Haftverlängerung habe sie nicht vorgängig im Entwurf zugestellt erhalten. Rechtsanwältin B.________ habe den Entwurf anlässlich eines Besuchs zwar mit ihr durchgesehen, doch sei es ihr nicht möglich gewesen, die Ak- tenwidrigkeiten zu erkennen. Den Beschluss der Beschwerdekammer BK 19 204 vom 15. Mai 2019 habe sie erst zehn Tage nach Versand durch die Verteidigung erhalten. Seither sei sie durch die Verteidigerin nicht mehr besucht worden. Die Verfahrensschritte seien mit ihr nicht regelmässig besprochen worden. Während der vier Besuche innert sieben Monaten Haft sei es nicht möglich gewesen, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, trotz der Schlusseinvernahme vom 28. März 2019 habe sie immer noch keine Anklage erhalten, was die Frage nach einer Rechtsverzögerung aufwerfe.

E. 4 Rechtsanwältin B.________ führt aus, wegen des Mandatsverhältnisses könne sie nicht im Detail auf die Vorwürfe eingehen. Im erwähnten Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern, E. 4.3, werde ihr Aktenwidrigkeit vorgeworfen, indem sie behauptet habe, der Kanton Luzern wolle den Strafvollzug nicht vollziehen. Sie ha- be diese Behauptung indes nie aufgestellt. Sie habe in der Beschwerde auf S. 10, letzter Absatz, ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe es bisher nie abgelehnt, die Ersatzfreiheitsstrafe aus den umgewandelten Urteilen der Staatsanwaltschaft Sursee zu vollziehen. Es sei vielmehr so, dass diese Option von Seiten der Staats- anwaltschaft (gemeint gewesen sei die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, nicht die Staatsanwaltschaft Sursee) abgelehnt worden sei, weil die Beschwerde- führerin so die Möglichkeit gehabt hätte, die Strafe durch Darlehen Dritter abzuzah- len. Dies sei von der Beschwerdekammer falsch verstanden worden.

E. 5 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, es lägen weder objektive Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vor noch sei eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnis glaubhaft gemacht.

E. 6 In ihrer fünfseitigen Replik äussert sich die Beschwerdeführerin bloss in einzelnen Sätzen zum Streitgegenstand. Die übrigen Ausführungen betreffen die strafrechtli- chen Vorwürfe. Soweit von Relevanz macht sie geltend, Rechtsanwältin B.________ habe den Antrag auf Wechsel von der Untersuchungshaft in den Strafvollzug in Luzern erst am 25. Juni 2019 – und somit spät – gestellt. Zudem hätte sie gegen den ersten Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungs- haft unbedingt Beschwerde erheben sollen. Damals wäre die Gutheissungschance höher gewesen als nach sechs Monaten Untersuchungshaft. Schliesslich habe Rechtsanwältin B.________ bei der Beschwerde gegen die zweite Haftverlänge- rung wichtige Punkte nicht erwähnt.

E. 7.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Re- gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidi- gung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in de- nen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi- gung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für ei- nen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrau- ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Per- son gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht be- 4 dingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Beantragt die beschuldigte Per- son einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (zum Ganzen BGE 138 IV 161 E. 2.4; RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 f. zu Art. 134 StPO).

E. 7.2 Die Staatsanwaltschaft begründete einlässlich, weshalb die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nicht gegeben sind. Darauf sei vorab verwiesen: In ihrer Stellungnahme vom 12.06.2019 […] teilte Rechtsanwältin B.________ innerhalb der ihr erteil- ten Frist mit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Beschuldigten absolut intakt sei. Chancen und Risiken eines jeden (möglichen) Verfahrensschrittes seien mit Frau A.________ regel- mässig und zeitgerecht besprochen worden. Die Beschwerde ans Obergericht sei Frau A.________ im Entwurf zugestellt und anlässlich des Besuches vom 02.05.2019 im Regionalgefängnis Thun ge- meinsam überarbeitet worden, bevor er fertiggestellt und eingereicht worden sei. Der Beschluss des Obergerichts vom 15.05.2019 sei am 16.05.2019 bei Rechtsanwältin B.________ eingegangen und sei angesichts der laufenden Rechtsmittelfrist gleichentags an Frau A.________ weitergeleitet wor- den. Nach detaillierter Prüfung habe sie Frau A.________ mit Schreiben vom 31.05.2019 die Ein- schätzung des Beschlusses mitgeteilt. Nach Auffassung von Rechtsanwältin B.________ dürfte sich dieses Schreiben mit dem Antrag von Frau A.________ auf Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 03.06.2019 überschnitten haben. Zum Wechsel der amtlichen Verteidigung kann auf BSK StPO (2. Auflage) Niklaus Ruckstuhl, Art. 134 StPO N 7 ff. verwiesen werden. Dort wird ausgeführt, dass das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreiche. Die gesetzlich vorgesehene erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses muss anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass diese nachvollziehbar werde. Solche Hinweise liegen im vorliegenden Fall weder aus Sicht der amtlichen Verteidigung noch aus Sicht der Staatsanwaltschaft vor. Auch die Beschuldigte bringt diesbezüglich nichts Konkretes/Substantiiertes vor. Der Wunsch von A.________ entspricht ganz offensichtlich ihrem subjektiven Empfinden und gründet nicht in einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und Rechtsanwältin B.________. Es ist daher vorliegend nicht von einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses […] auszugehen.

E. 7.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Es sind weder

objektive noch subjektive Gründe für einen Verteidigungswechsel glaubhaft ge-

macht oder ersichtlich. Aus den beschwerdeführerischen Eingaben wird bloss deut-

lich, dass das Missbehagen im Wesentlichen durch die Dauer der Untersuchungs-

haft sowie die allgemeine Verfahrensdauer geprägt ist. Dass Rechtsanwältin

B.________ für diese Dauer (mit-)verantwortlich wäre, ist indessen nicht erkenn-

bar. Weder die angeblichen zehn Tage für die Zustellung des Beschlusses der Be-

schwerdekammer vom 15. Mai 2019 noch die Dauer zwischen der Schlusseinver-

nahme und der nun angesetzten Frist nach Art. 318 StPO vermögen konkrete Hin-

weise auf eine objektivierte Störung des Vertrauensverhältnis zu liefern. Der Ver-

zicht von Rechtsanwältin B.________ auf eine Beschwerde gegen die erste Haft-

verlängerung ist ebenfalls kein Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidi-

gung. Wie gesehen, ist die Verteidigung nicht das unkritische Sprachrohr eines Be-

schuldigten. Diese kann nach sorgfältiger Abwägung der Erfolgsaussichten – und

5

gegen den Wunsch eines Beschuldigten – auf ein Rechtsmittel verzichten. Auch

dass Rechtsanwältin B.________ der Beschwerdeführerin offen ihre Einschätzung

der Erfolgschance eines Rechtsmittels mitteilte, ist nicht zu beanstanden. Mit Blick

auf den erwähnten Beschlusses vom 15. Mai 2019 ist in keiner Art davon auszuge-

hen, dass bei einer Beschwerde gegen die erste Haftverlängerung Aussicht auf ein

besseres Resultat bestanden hätte. Hierzu ist überdies anzufügen, dass verfah-

rensrechtliche Einwendungen frühzeitig zu erheben sind (vgl. Beschluss des Ober-

gerichts des Kantons Bern BK 18 418 vom 5. Oktober 2018, E. 3.3): Der Entscheid

des Zwangsmassnahmengerichts, dessen fehlender Weiterzug die Beschwerde-

führerin nun beanstandet, datiert vom 13. Februar 2019. Es geht nicht an, diese

Rüge erst jetzt – rund sechs Monate später – vorzubringen. Vielmehr weist sie wie-

derum auf die grundsätzliche Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin in Bezug auf

den Verlauf des gegen sie hängigen Strafverfahrens hin.

Was die Beschwerde gegen die Haftverlängerung vom 25. April 2019 betrifft, so

wies die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 15. Mai 2019 zwar tatsäch-

lich auf ein aktenwidriges Vorbringen der Verteidigung hin (siehe dort, E. 4.3 [dies

zu Recht, denn es war nicht die Beschwerdekammer, die etwas «falsch verstan-

den» hat, sondern es war Rechtsanwältin B.________, die sich zumindest ungenau

ausdrückte]). Dabei handelt es sich aber nicht um einen schwerwiegenden Fehler.

Er wurde nicht als solcher gerügt und war eindeutig nicht der Grund für die Abwei-

sung der Beschwerde. Ebenfalls kann Rechtsanwältin B.________ nicht zum Vor-

wurf gereichen, dass sie eventuell nicht sämtliche in der Besprechung mit der Be-

schwerdeführerin thematisierten Punkte in die Beschwerdeschrift aufnahm. Dass

dies kaum notwendig war, ergibt sich bereits aus der handschriftlichen Replik der

Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019, welche wie erwähnt grossmehrheitlich am

Streitgegenstand vorbeigeht. Im Weiteren hat die beschuldigte Person keinen An-

spruch darauf, von ihrer amtlichen Verteidigung alle Rechtsschriften im Entwurf

vorgelegt zu erhalten. Es ist im Gegenteil als spezielle Dienstleistung zu erachten,

dass Rechtsanwältin B.________ den Entwurf für die Beschwerdeschrift mit der

Beschwerdeführerin anlässlich eines Besuchs durchgegangen ist. Ebenso kann

Rechtsanwältin B.________ gegenüber nicht der Vorwurf erhoben werden, sie ha-

be sich zu wenig für eine beförderliche Behandlung des Falles oder die Haftentlas-

sung der Beschwerdeführerin eingesetzt. Sie hat im Haftverfahren stets innert der

ihr gesetzten Fristen für die Beschwerdeführerin Stellung genommen und zudem

die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. März 2019 zu einem möglichst ra-

schen Voranschreiten des Strafverfahrens gemahnt. Auch hat sie teilweise mehr-

fach auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft repliziert, was für eine enga-

gierte Verteidigung spricht. Aus den vier Besuchen während sieben Monate Haft

kann nichts zulasten von Rechtsanwältin B.________ abgeleitet werden. Schliess-

lich liegt es fern, dass sie den Antrag auf Wechsel von der Untersuchungshaft in

den Strafvollzug in Luzern derart spät gestellt hätte, dass sich daraus ein Grund für

einen Verteidigerwechsel ergeben könnte.

E. 7.4 Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermögen. Es liegen weder konkrete Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor noch bestehen anderweitige 6 objektivierte Belege, welche nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung nicht mehr wirksam wäre. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

E. 8 In Bezug auf die jedenfalls sinngemäss aufgeworfene Frage der Rechtsverzöge- rung, welche grundsätzlich nicht Prozessthema ist, bleibt auszuführen, dass mitt- lerweile – nämlich am 17. Juni 2019 – die Mitteilung nach Art. 318 StPO erfolgt ist. Bei der vorliegend zu beurteilenden Anzahl von Vorwürfen – über 100 – einerseits und der grossen Zahl an Geschädigten andererseits ist eine Dauer von nicht ein- mal drei Monaten zwischen Schlusseinvernahme und Mitteilung nach Art. 318 StPO nicht zu beanstanden. Es liegt keine Rechtsverzögerung vor.

E. 9 Beim diesem Verfahrensausgang ergibt sich die Kostenfolge zulasten der Be- schwerdeführerin aus Art. 428 Abs. 1 StPO. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (direkt) - Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 19 280

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 17. Juli 2019

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober-

richter Gerber

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte

A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

Postfach, 3001 Bern

Gegenstand

Wechsel amtliche Verteidigung

Strafverfahren wegen Betrugs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-

schaft Emmental-Oberaargau vom 13. Juni 2019 (EO 17 11369)

2

Erwägungen:

1.

Am 9. November 2017 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-

Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) eine Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. gewerbsmässig be-

gangen. Das Verfahren wurde mehrfach ausgedehnt. Nachdem die Beschwerde-

führerin auf entsprechendes Schreiben hin keine Wahlverteidigung bestellt hatte,

setzte die Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2018 Rechtsanwältin B.________ als

amtliche Verteidigerin ein. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 9. No-

vember 2018 in Untersuchungshaft (siehe dazu Beschluss des Obergerichts des

Kantons Bern BK 19 204 vom 15. Mai 2019). In einem an die Staatsanwaltschaft

gerichteten Brief vom 3. Juni 2019 beantragte die Beschwerdeführerin einen

Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wies die

Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

17. Juni 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss wiederum einen Anwalts-

wechsel. Am 2. Juli 2019 reichte Rechtsanwältin B.________ eine Stellungnahme

ein, ohne jedoch einen Antrag zu stellen. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2019

beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Be-

schwerde. Mit Replik vom 10. Juli 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem

Rechtsbegehren fest.

2.

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in

Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer-

den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre-

glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist

durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter-

essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe bereits vor der ersten Haftverlänge-

rung von der Verteidigung verlangt, dass diese bei einer allfälligen Verlängerung

der

Untersuchungshaft

eine

Beschwerde

einreichen

soll.

Rechtsanwältin

B.________ habe sie aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist besucht. Die Be-

schwerde gegen die zweite Haftverlängerung habe sie nicht vorgängig im Entwurf

zugestellt erhalten. Rechtsanwältin B.________ habe den Entwurf anlässlich eines

Besuchs zwar mit ihr durchgesehen, doch sei es ihr nicht möglich gewesen, die Ak-

tenwidrigkeiten zu erkennen. Den Beschluss der Beschwerdekammer BK 19 204

vom 15. Mai 2019 habe sie erst zehn Tage nach Versand durch die Verteidigung

erhalten. Seither sei sie durch die Verteidigerin nicht mehr besucht worden. Die

Verfahrensschritte seien mit ihr nicht regelmässig besprochen worden. Während

der vier Besuche innert sieben Monaten Haft sei es nicht möglich gewesen, ein

Vertrauensverhältnis aufzubauen. Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, trotz

der Schlusseinvernahme vom 28. März 2019 habe sie immer noch keine Anklage

erhalten, was die Frage nach einer Rechtsverzögerung aufwerfe.

3

4.

Rechtsanwältin B.________ führt aus, wegen des Mandatsverhältnisses könne sie

nicht im Detail auf die Vorwürfe eingehen. Im erwähnten Beschluss des Oberge-

richts des Kantons Bern, E. 4.3, werde ihr Aktenwidrigkeit vorgeworfen, indem sie

behauptet habe, der Kanton Luzern wolle den Strafvollzug nicht vollziehen. Sie ha-

be diese Behauptung indes nie aufgestellt. Sie habe in der Beschwerde auf S. 10,

letzter Absatz, ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe es bisher nie abgelehnt,

die Ersatzfreiheitsstrafe aus den umgewandelten Urteilen der Staatsanwaltschaft

Sursee zu vollziehen. Es sei vielmehr so, dass diese Option von Seiten der Staats-

anwaltschaft (gemeint gewesen sei die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau,

nicht die Staatsanwaltschaft Sursee) abgelehnt worden sei, weil die Beschwerde-

führerin so die Möglichkeit gehabt hätte, die Strafe durch Darlehen Dritter abzuzah-

len. Dies sei von der Beschwerdekammer falsch verstanden worden.

5.

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, es lägen weder objektive

Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vor noch sei eine erhebliche

Störung des Vertrauensverhältnis glaubhaft gemacht.

6.

In ihrer fünfseitigen Replik äussert sich die Beschwerdeführerin bloss in einzelnen

Sätzen zum Streitgegenstand. Die übrigen Ausführungen betreffen die strafrechtli-

chen Vorwürfe. Soweit von Relevanz macht sie geltend, Rechtsanwältin

B.________ habe den Antrag auf Wechsel von der Untersuchungshaft in den

Strafvollzug in Luzern erst am 25. Juni 2019 – und somit spät – gestellt. Zudem

hätte sie gegen den ersten Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungs-

haft unbedingt Beschwerde erheben sollen. Damals wäre die Gutheissungschance

höher gewesen als nach sechs Monaten Untersuchungshaft. Schliesslich habe

Rechtsanwältin B.________ bei der Beschwerde gegen die zweite Haftverlänge-

rung wichtige Punkte nicht erwähnt.

7.

7.1

Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei-

digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be-

schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine

wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Re-

gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidi-

gung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei

erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht

die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in de-

nen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi-

gung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den

Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für ei-

nen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrau-

ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der

Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt

die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische

Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb

nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Per-

son gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht be-

4

dingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht

ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung,

aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Beantragt die beschuldigte Per-

son einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu

beweisen, aber glaubhaft zu machen (zum Ganzen BGE 138 IV 161 E. 2.4; RUCK-

STUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO;

SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 f. zu Art. 134 StPO).

7.2

Die Staatsanwaltschaft begründete einlässlich, weshalb die Voraussetzungen für

einen Verteidigerwechsel nicht gegeben sind. Darauf sei vorab verwiesen:

In ihrer Stellungnahme vom 12.06.2019 […] teilte Rechtsanwältin B.________ innerhalb der ihr erteil-

ten Frist mit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Beschuldigten absolut intakt sei.

Chancen und Risiken eines jeden (möglichen) Verfahrensschrittes seien mit Frau A.________ regel-

mässig und zeitgerecht besprochen worden. Die Beschwerde ans Obergericht sei Frau A.________

im Entwurf zugestellt und anlässlich des Besuches vom 02.05.2019 im Regionalgefängnis Thun ge-

meinsam überarbeitet worden, bevor er fertiggestellt und eingereicht worden sei. Der Beschluss des

Obergerichts vom 15.05.2019 sei am 16.05.2019 bei Rechtsanwältin B.________ eingegangen und

sei angesichts der laufenden Rechtsmittelfrist gleichentags an Frau A.________ weitergeleitet wor-

den. Nach detaillierter Prüfung habe sie Frau A.________ mit Schreiben vom 31.05.2019 die Ein-

schätzung des Beschlusses mitgeteilt. Nach Auffassung von Rechtsanwältin B.________ dürfte sich

dieses Schreiben mit dem Antrag von Frau A.________ auf Wechsel der amtlichen Verteidigung vom

03.06.2019 überschnitten haben. Zum Wechsel der amtlichen Verteidigung kann auf BSK StPO

(2. Auflage) Niklaus Ruckstuhl, Art. 134 StPO N 7 ff. verwiesen werden. Dort wird ausgeführt, dass

das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung

nicht ausreiche. Die gesetzlich vorgesehene erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses muss

anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass diese nachvollziehbar werde. Solche

Hinweise liegen im vorliegenden Fall weder aus Sicht der amtlichen Verteidigung noch aus Sicht der

Staatsanwaltschaft vor. Auch die Beschuldigte bringt diesbezüglich nichts Konkretes/Substantiiertes

vor. Der Wunsch von A.________ entspricht ganz offensichtlich ihrem subjektiven Empfinden und

gründet nicht in einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und Rechtsanwältin

B.________. Es ist daher vorliegend nicht von einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses

[…] auszugehen.

7.3

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Es sind weder

objektive noch subjektive Gründe für einen Verteidigungswechsel glaubhaft ge-

macht oder ersichtlich. Aus den beschwerdeführerischen Eingaben wird bloss deut-

lich, dass das Missbehagen im Wesentlichen durch die Dauer der Untersuchungs-

haft sowie die allgemeine Verfahrensdauer geprägt ist. Dass Rechtsanwältin

B.________ für diese Dauer (mit-)verantwortlich wäre, ist indessen nicht erkenn-

bar. Weder die angeblichen zehn Tage für die Zustellung des Beschlusses der Be-

schwerdekammer vom 15. Mai 2019 noch die Dauer zwischen der Schlusseinver-

nahme und der nun angesetzten Frist nach Art. 318 StPO vermögen konkrete Hin-

weise auf eine objektivierte Störung des Vertrauensverhältnis zu liefern. Der Ver-

zicht von Rechtsanwältin B.________ auf eine Beschwerde gegen die erste Haft-

verlängerung ist ebenfalls kein Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidi-

gung. Wie gesehen, ist die Verteidigung nicht das unkritische Sprachrohr eines Be-

schuldigten. Diese kann nach sorgfältiger Abwägung der Erfolgsaussichten – und

5

gegen den Wunsch eines Beschuldigten – auf ein Rechtsmittel verzichten. Auch

dass Rechtsanwältin B.________ der Beschwerdeführerin offen ihre Einschätzung

der Erfolgschance eines Rechtsmittels mitteilte, ist nicht zu beanstanden. Mit Blick

auf den erwähnten Beschlusses vom 15. Mai 2019 ist in keiner Art davon auszuge-

hen, dass bei einer Beschwerde gegen die erste Haftverlängerung Aussicht auf ein

besseres Resultat bestanden hätte. Hierzu ist überdies anzufügen, dass verfah-

rensrechtliche Einwendungen frühzeitig zu erheben sind (vgl. Beschluss des Ober-

gerichts des Kantons Bern BK 18 418 vom 5. Oktober 2018, E. 3.3): Der Entscheid

des Zwangsmassnahmengerichts, dessen fehlender Weiterzug die Beschwerde-

führerin nun beanstandet, datiert vom 13. Februar 2019. Es geht nicht an, diese

Rüge erst jetzt – rund sechs Monate später – vorzubringen. Vielmehr weist sie wie-

derum auf die grundsätzliche Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin in Bezug auf

den Verlauf des gegen sie hängigen Strafverfahrens hin.

Was die Beschwerde gegen die Haftverlängerung vom 25. April 2019 betrifft, so

wies die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 15. Mai 2019 zwar tatsäch-

lich auf ein aktenwidriges Vorbringen der Verteidigung hin (siehe dort, E. 4.3 [dies

zu Recht, denn es war nicht die Beschwerdekammer, die etwas «falsch verstan-

den» hat, sondern es war Rechtsanwältin B.________, die sich zumindest ungenau

ausdrückte]). Dabei handelt es sich aber nicht um einen schwerwiegenden Fehler.

Er wurde nicht als solcher gerügt und war eindeutig nicht der Grund für die Abwei-

sung der Beschwerde. Ebenfalls kann Rechtsanwältin B.________ nicht zum Vor-

wurf gereichen, dass sie eventuell nicht sämtliche in der Besprechung mit der Be-

schwerdeführerin thematisierten Punkte in die Beschwerdeschrift aufnahm. Dass

dies kaum notwendig war, ergibt sich bereits aus der handschriftlichen Replik der

Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019, welche wie erwähnt grossmehrheitlich am

Streitgegenstand vorbeigeht. Im Weiteren hat die beschuldigte Person keinen An-

spruch darauf, von ihrer amtlichen Verteidigung alle Rechtsschriften im Entwurf

vorgelegt zu erhalten. Es ist im Gegenteil als spezielle Dienstleistung zu erachten,

dass Rechtsanwältin B.________ den Entwurf für die Beschwerdeschrift mit der

Beschwerdeführerin anlässlich eines Besuchs durchgegangen ist. Ebenso kann

Rechtsanwältin B.________ gegenüber nicht der Vorwurf erhoben werden, sie ha-

be sich zu wenig für eine beförderliche Behandlung des Falles oder die Haftentlas-

sung der Beschwerdeführerin eingesetzt. Sie hat im Haftverfahren stets innert der

ihr gesetzten Fristen für die Beschwerdeführerin Stellung genommen und zudem

die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. März 2019 zu einem möglichst ra-

schen Voranschreiten des Strafverfahrens gemahnt. Auch hat sie teilweise mehr-

fach auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft repliziert, was für eine enga-

gierte Verteidigung spricht. Aus den vier Besuchen während sieben Monate Haft

kann nichts zulasten von Rechtsanwältin B.________ abgeleitet werden. Schliess-

lich liegt es fern, dass sie den Antrag auf Wechsel von der Untersuchungshaft in

den Strafvollzug in Luzern derart spät gestellt hätte, dass sich daraus ein Grund für

einen Verteidigerwechsel ergeben könnte.

7.4

Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, die einen Wechsel

der amtlichen Verteidigung zu begründen vermögen. Es liegen weder konkrete

Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor noch bestehen anderweitige

6

objektivierte Belege, welche nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung

nicht mehr wirksam wäre. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

8.

In Bezug auf die jedenfalls sinngemäss aufgeworfene Frage der Rechtsverzöge-

rung, welche grundsätzlich nicht Prozessthema ist, bleibt auszuführen, dass mitt-

lerweile – nämlich am 17. Juni 2019 – die Mitteilung nach Art. 318 StPO erfolgt ist.

Bei der vorliegend zu beurteilenden Anzahl von Vorwürfen – über 100 – einerseits

und der grossen Zahl an Geschädigten andererseits ist eine Dauer von nicht ein-

mal drei Monaten zwischen Schlusseinvernahme und Mitteilung nach Art. 318

StPO nicht zu beanstanden. Es liegt keine Rechtsverzögerung vor.

9.

Beim diesem Verfahrensausgang ergibt sich die Kostenfolge zulasten der Be-

schwerdeführerin aus Art. 428 Abs. 1 StPO.

7

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be-

schwerdeführerin auferlegt.

3.

Zu eröffnen:

-

der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (direkt)

-

Rechtsanwältin B.________

-

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

-

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin

C.________ (mit den Akten)

Bern, 17. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber:

Müller

i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung

gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-

chen.