Vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am 3. September 2018 eröffnete die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) gegen A.________ eine Strafun- tersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Später wurde das Verfahren ausgedehnt auf die Tatbestände des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Cannabis, mehrfach begangen, der Sachbeschädigung (erneut) so- wie der Drohung und der Beschimpfung. Am 24. Mai 2019 verfügte die Jugendan- waltschaft die vorsorgliche Unterbringung von A.________ in einer offenen Erzie- hungseinrichtung mit geschlossener Eintrittsphase von maximal 3-6 Monaten. Als Eintrittsdatum wurde der 29. Mai 2019 festgelegt. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juni 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. Mai 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der vorsorglichen Unterbringung zu entlassen;
E. 2 Eventualiter sei die Verfügung der Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. Mai 2019 aufzuheben, der Beschwerdeführer unverzüglich aus der vorsorglichen Unterbringung zu entlas- sen und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau zurückzuweisen;
E. 3 Nach der Aufhebung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 I 274 E. 1.3) nahelegen könnten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 4 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs- grundes zu entscheiden. Dabei ist hauptsächlich auf den mutmasslichen Verfah- rensausgang abzustellen, ohne die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände, die ihm nicht angelastet werden kann, ab- zuschreiben ist. Bei der Prüfung der mutmasslichen Prozessaussichten ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 2 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2).
E. 5 Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die Jugendanwaltschaft gemäss Art. 5 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) vorsorglich die jugends- trafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG verfügen. Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet sie die Unterbringung an, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unter- bringung erfolgt namentlich in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Oft erscheint eine Fremdplatzierung unumgänglich, wenn die Eltern des betroffe- nen Jugendlichen völlig überfordert sind und er nicht in der Lage ist, von zu Hause aus einigermassen regelmässig einem strukturierten Alltag nachzugehen und sich an damit zusammenhängende Abmachungen zu halten (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3a zu Art. 15 JStG). Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG zulässig, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung einer psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder wenn sie für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen not- wendig ist (Bst. b). Auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, erfolgen ge- schlossene Unterbringungen in der Praxis oft auch kurzfristig und nur vorüberge- hend. Das Bundesgericht erachtet solche vorsorglichen geschlossenen Schutz- massnahmen insbesondere dann für zulässig, wenn der betroffene Jugendliche während einer bereits laufenden anderen Schutzmassnahme immer wieder ent- weicht, wenn er jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch 4 unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Es geht hier um die Intervention in einer Kri- sensituation und das Finden einer kurzfristigen Lösung (Urteile des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4). Kurzfristig und vorübergehend bedeutet hier insgesamt 3-6 Monate (Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2 m.w.H.).
E. 6 Die Jugendanwaltschaft schildert in der angefochtenen Verfügung verschiedene problematische Bereiche und Entwicklungen des Beschwerdeführers, welche sie zur Anordnung der vorsorglichen Unterbringung bewogen haben. Darauf wird ver- wiesen. Die Schilderungen wurden vom Beschwerdeführer grösstenteils nicht be- stritten, weshalb darauf abgestellt werden kann. Widersprechen tut er der Jugendanwaltschaft zusammengefasst in folgenden Punkten: Er macht geltend, die Jugendanwaltschaft habe seine Bemühungen, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren, nicht richtig gewürdigt. So habe sie ihm nur zugestanden, einen Tag als Arbeitskraft für das Greenfield-Festival aufgeboten zu werden, obwohl er vom 11. bis. 15. Juni jeden Tag verbindlich für einen Arbeitsein- satz gebucht worden sei. Seine Ausführungen, wonach er daran sei, im Bereich Day-Trading Fuss zu fassen und die Teilnahme an verschiedenen Weiterbildungs- veranstaltungen zu diesem Thema geplant habe, habe die Jugendanwaltschaft komplett ignoriert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dank dem Day-Trading und seiner regelmässigen Arbeitstätigkeit im Bereich Eventauf- bau befinde er sich derzeit in einer guten und stabilen Phase, welche durch die vorsorgliche Unterbringung unterbrochen werde. Diese sei damit kontraproduktiv und unverhältnismässig. Schliesslich wehrte sich der Beschwerdeführer gesondert gegen die geschlossene Eintrittsphase. Rein aufgrund der Befürchtungen der Ju- gendanwaltschaft, es sei mit Widerstand und auch mit Entweichungen zu rechnen, seien die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG nicht erfüllt.
E. 7 Die Unterbringungsverfügung wurde unter anderem damit begründet, dass dem Beschwerdeführer eine feste Tagesstruktur und eine stabile, geregelte Arbeitsstel- le, welche auf eine nachhaltige berufliche Integration ausgerichtet sei, fehlten. Ein- zelne Temporär-Arbeitseinsätze seien nicht mit einer geregelten Tätigkeit, welche ihm die erforderliche Stabilität geben würde, vergleichbar. Sämtliche kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen seien bisher nicht erfolgreich gewe- sen. Sein Verhalten zu Hause sei aggressiv und es komme immer wieder zu Sach- beschädigungen und massiven Drohungen, vor allem, wenn er von seinen Eltern kein Geld erhalte. Seiner Familie sei das Zusammenleben mit dem Beschwerde- führer derzeit daher nicht mehr zumutbar.
E. 8 Die Jugendanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung hinlänglich deutlich
erläutert, dass sie die Bemühungen des Beschwerdeführers zur nachhaltigen be-
ruflichen Integration als ungenügend erachtet. Implizit hat sie damit auch kundge-
tan, dass das Interesse des Beschwerdeführers im Bereich Day-Trading an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermag. Die Überlegungen, welche die Jungen-
danwaltschaft zu Anordnung der vorsorglichen Unterbringung bewogen haben, ge-
5
hen aus der angefochtenen Verfügung somit hinreichend klar hervor. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
Im Weiteren kann den Überlegungen der Jugendanwaltschaft nach knapper Prü-
fung der Aktenlage gefolgt werden. Es wäre wichtig, dass dem Beschwerdeführer
der Einstieg in ein geordnetes Berufsleben gelingen würde und er sich dadurch
nachhaltige berufliche Zukunftsperspektiven schaffen könnte. Dazu gehören eine
feste Anstellung mit mehr oder weniger gefestigten Arbeitszeiten und einem regel-
mässigen Einkommen. Tageweise Arbeitseinsätze, welche über ein Temporärbüro
gebucht werden, vermögen eine längerfristige, stabile Integration in der Arbeitswelt
nicht sicherzustellen – unabhängig davon, ob der Einsatz einen oder fünf Tage
dauert. Gleiches gilt für die angebliche Beschäftigung mit dem Day-Trading; einer
Methode, um mit Börsengeschäften Geld zu verdienen – oder auch zu verlieren.
Eine geregelte Arbeitsstruktur, wie sie für den Beschwerdeführer zwingend not-
wendig wäre, geht mit solchen Geschäften nicht einher. Anders als der Beschwer-
deführer meint, kann aufgrund dieser beiden Tätigkeiten nicht von einem stabilen
und selbstständigen Lebensstil gesprochen werden. Die Erläuterungen der Ju-
gendanwaltschaft und insbesondere auch das Betreuungsjournal vom 4. Februar
2019 (mit Einträgen bis zum 11. Juni 2019) und seine eigene Einvernahme vom 14.
Januar 2019 zeigen eindrücklich, dass der Beschwerdeführer von dieser Stabilität
und Selbstständigkeit weit entfernt ist. So scheint sein Alltag bis anhin von Canna-
bis-Konsum und Gamen geprägt zu sein. Er bleibt nachts oft lange wach und
schläft danach bis in den Nachmittag hinein. Einer regelmässigen Beschäftigung
geht er nicht nach, die berufliche Eingliederung fand bisher nicht statt. Aufgrund
des fehlenden Einkommens sind Geldforderungen gegenüber seinen Eltern und bei
deren Abweisung Sachbeschädigungen und massive Drohungen an der Tagesord-
nung. Zudem zeigt der Beschwerdeführer grosse Mühe mit dem Einhalten von
Strukturen, Abmachungen und Regeln. Dies zeigt sich auch daran, dass er ver-
dächtigt wird, während laufendem Strafverfahren erneut mehrfach straffällig gewor-
den zu sein.
Mit der angeordneten vorsorglichen zunächst geschlossenen Unterbringung wäre
demnach keine bestehende Stabilität aufgehoben, sondern voraussichtlich ein
Schritt in Richtung Stabilität gemacht worden. Sämtliche bisher durchgeführten kin-
desschutzrechtlichen Massnahmen, seien es solche in einem offenen Setting, sei-
en es Interventionen in Form von kurzen Time-Outs, waren bisher nicht zielführend.
Die Situation verschlechterte sich sogar zusehends. Die Familie des Beschwerde-
führers lebt in ständiger Angst vor ihm und seinem Verhalten und sprach sich ge-
genüber der Jugendanwaltschaft wiederholt für eine Fremdplatzierung aus. Unter
diesen Umständen wäre die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung
wohl die einzig geeignete und auch eine zumutbare Massnahme gewesen, um die
problematischen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zu durchbrechen und
der aktuellen Gefährdung seiner Persönlichkeitsentwicklung Einhalt zu gebieten.
E. 9 Nach summarischer Prüfung der Sachlage kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorsorgli- chen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung, dies mit einer ge- 6 schlossenen Eintrittsphase von 3-6 Monaten, vorliegend erfüllt gewesen wären. Die gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 24. Mai 2019 erhobene Be- schwerde wäre voraussichtlich abgewiesen worden. Infolgedessen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 44 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 428 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]). In Anwendung von Art. 33 des Dekrets vom
24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) werden sie auf CHF 200.00 bestimmt.
E. 10 Zum Antrag der Verteidigerin, wonach sie für das Beschwerdeverfahren gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen sei, ist Folgendes festzuhalten: Die amt- liche Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StPO). Art. 421 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die Straf- behörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt. Als Endentscheid wird der Ent- scheid am Ende des gesamten Verfahrens bezeichnet. Dementsprechend wird auch die hier anfallende Entschädigung zur Hauptsache geschlagen werden (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 421). Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Ausnahme. Sie ist denkbar bei Erlass von Zwischenentscheiden, Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens oder Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide (Art. 421 Abs. 2 StPO). Eine solche Konstel- lation liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat in Art. 135 Abs. 2 StPO ausdrücklich den Zeitpunkt für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung bestimmt. Dieser entspricht der allgemeinen Regel von Art. 421 Abs. 1 StPO. Offensichtliche Grün- de, welche ausnahmsweise eine andere Handhabung gebieten, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. Somit besteht für die Be- schwerdekammer kein Anlass, von ihrer bisherigen Praxis abzuweichen (vgl. etwa Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 4.2). Dementsprechend ist die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Be- schwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO durch die Jugendanwaltschaft beziehungsweise das urteilen- de Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Leitung Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Jugendanwalt C.________ (mit den Akten)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 19 264
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 28. Juni 2019
Besetzung
Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober-
richterin Falkner
Gerichtsschreiberin Lustenberger
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Leitung
Jugendanwaltschaft,
Amthaus,
Hodlerstrasse
7,
3011 Bern
Gegenstand
vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung
Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie-
densbruchs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt-
schaft Emmental-Oberaargau vom 24. Mai 2019 (EO-18-0436)
2
Erwägungen:
1.
Am 3. September 2018 eröffnete die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-
Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) gegen A.________ eine Strafun-
tersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Später
wurde das Verfahren ausgedehnt auf die Tatbestände des Erwerbs, Besitzes und
Konsums von Cannabis, mehrfach begangen, der Sachbeschädigung (erneut) so-
wie der Drohung und der Beschimpfung. Am 24. Mai 2019 verfügte die Jugendan-
waltschaft die vorsorgliche Unterbringung von A.________ in einer offenen Erzie-
hungseinrichtung mit geschlossener Eintrittsphase von maximal 3-6 Monaten. Als
Eintrittsdatum wurde der 29. Mai 2019 festgelegt. Gegen diese Verfügung erhob
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juni 2019 Beschwerde und
stellte folgende Rechtsbegehren:
«1. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. Mai 2019 sei aufzuheben
und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der vorsorglichen Unterbringung zu entlassen;
2. Eventualiter sei die Verfügung der Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. Mai 2019
aufzuheben, der Beschwerdeführer unverzüglich aus der vorsorglichen Unterbringung zu entlas-
sen und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau
zurückzuweisen;
3. Die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung sei aufzuschieben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung am 7. Juni 2019 ein Beschwerde-
verfahren und stellte gleichzeitig fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme. Die Leitung der Jugendanwaltschaft beantragte in ihrer Stel-
lungnahme vom 13. Juni 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2.
Den geplanten Eintrittstermin vom 29. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer nicht
wahr, so dass er zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste. Am 12. Juni 2019
konnte er von der Polizei angehalten werden. Laut unbestritten gebliebenen Aus-
führungen in der Verfügung vom 18. Juni 2019 leistete er beim Eintritt in das Basler
Aufnahmeheim (nachfolgend: AH Basel) am darauffolgenden Tag grossen Wider-
stand. Er verursachte im Eintrittszimmer beträchtlichen Sachschaden, indem er un-
ter anderem die Holzklappe des Fensters herausriss, das Sicherheitsglas zerstörte
und den Schreibtisch entzwei schlug. Weiter beleidigte er den zuständigen Mitar-
beiter des AH Basel aufs Gröbste. Nach diesem Vorfall war das AH Basel nicht
mehr bereit, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Mangels einer anderen geeigne-
ten Institution hob die Jugendanwaltschaft die vorsorglich angeordnete Schutz-
massnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung am 18. Juni
2019 per sofort auf.
In der Folge stellte die Verfahrensleitung am 19. Juni 2019 fest, dass das Be-
schwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, und forderte
die Parteien zur Stellungnahme, insbesondere im Kostenpunkt, auf. Mit Eingabe
vom 24. Juni 2019 beantragte die Leitung der Jugendanwaltschaft, die Kosten sei-
en dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Tags darauf stellte der Beschwerdeführer
3
den Antrag, die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen und dem Be-
schwerdeführer sei eine Entschädigung entsprechend der eingereichten Honorar-
note auszurichten.
3.
Nach der Aufhebung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme fehlt es dem
Beschwerdeführer an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung
der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 136 I 274 E. 1.3) nahelegen könnten, die Beschwerde trotz
Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich
und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde
ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten
mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs-
grundes zu entscheiden. Dabei ist hauptsächlich auf den mutmasslichen Verfah-
rensausgang abzustellen, ohne die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen.
Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben
hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge
nachträglicher Änderung der Umstände, die ihm nicht angelastet werden kann, ab-
zuschreiben ist. Bei der Prüfung der mutmasslichen Prozessaussichten ist nicht auf
alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen. Vielmehr muss es bei einer knappen
Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteile
des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 2 und 1B_362/2013
vom 31. Oktober 2013 E. 2).
5.
Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die Jugendanwaltschaft
gemäss Art. 5 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) vorsorglich die jugends-
trafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG verfügen. Nach Art. 15
Abs. 1 JStG ordnet sie die Unterbringung an, wenn die notwendige Erziehung und
Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unter-
bringung erfolgt namentlich in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in
der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
Oft erscheint eine Fremdplatzierung unumgänglich, wenn die Eltern des betroffe-
nen Jugendlichen völlig überfordert sind und er nicht in der Lage ist, von zu Hause
aus einigermassen regelmässig einem strukturierten Alltag nachzugehen und sich
an damit zusammenhängende Abmachungen zu halten (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in:
Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3a zu Art. 15 JStG).
Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist gemäss Art. 15 Abs. 2
JStG zulässig, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung einer
psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder wenn sie für
den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen not-
wendig ist (Bst. b). Auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, erfolgen ge-
schlossene Unterbringungen in der Praxis oft auch kurzfristig und nur vorüberge-
hend. Das Bundesgericht erachtet solche vorsorglichen geschlossenen Schutz-
massnahmen insbesondere dann für zulässig, wenn der betroffene Jugendliche
während einer bereits laufenden anderen Schutzmassnahme immer wieder ent-
weicht, wenn er jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch
4
unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer
grössere Schwierigkeiten verstrickt. Es geht hier um die Intervention in einer Kri-
sensituation und das Finden einer kurzfristigen Lösung (Urteile des Bundesgerichts
1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014
E. 4). Kurzfristig und vorübergehend bedeutet hier insgesamt 3-6 Monate (Urteil
des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2 m.w.H.).
6.
Die Jugendanwaltschaft schildert in der angefochtenen Verfügung verschiedene
problematische Bereiche und Entwicklungen des Beschwerdeführers, welche sie
zur Anordnung der vorsorglichen Unterbringung bewogen haben. Darauf wird ver-
wiesen. Die Schilderungen wurden vom Beschwerdeführer grösstenteils nicht be-
stritten, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Widersprechen tut er der Jugendanwaltschaft zusammengefasst in folgenden
Punkten: Er macht geltend, die Jugendanwaltschaft habe seine Bemühungen, sich
auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren, nicht richtig gewürdigt. So habe sie ihm nur
zugestanden, einen Tag als Arbeitskraft für das Greenfield-Festival aufgeboten zu
werden, obwohl er vom 11. bis. 15. Juni jeden Tag verbindlich für einen Arbeitsein-
satz gebucht worden sei. Seine Ausführungen, wonach er daran sei, im Bereich
Day-Trading Fuss zu fassen und die Teilnahme an verschiedenen Weiterbildungs-
veranstaltungen zu diesem Thema geplant habe, habe die Jugendanwaltschaft
komplett ignoriert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dank
dem Day-Trading und seiner regelmässigen Arbeitstätigkeit im Bereich Eventauf-
bau befinde er sich derzeit in einer guten und stabilen Phase, welche durch die
vorsorgliche Unterbringung unterbrochen werde. Diese sei damit kontraproduktiv
und unverhältnismässig. Schliesslich wehrte sich der Beschwerdeführer gesondert
gegen die geschlossene Eintrittsphase. Rein aufgrund der Befürchtungen der Ju-
gendanwaltschaft, es sei mit Widerstand und auch mit Entweichungen zu rechnen,
seien die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2
JStG nicht erfüllt.
7.
Die Unterbringungsverfügung wurde unter anderem damit begründet, dass dem
Beschwerdeführer eine feste Tagesstruktur und eine stabile, geregelte Arbeitsstel-
le, welche auf eine nachhaltige berufliche Integration ausgerichtet sei, fehlten. Ein-
zelne Temporär-Arbeitseinsätze seien nicht mit einer geregelten Tätigkeit, welche
ihm die erforderliche Stabilität geben würde, vergleichbar. Sämtliche kindes- und
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen seien bisher nicht erfolgreich gewe-
sen. Sein Verhalten zu Hause sei aggressiv und es komme immer wieder zu Sach-
beschädigungen und massiven Drohungen, vor allem, wenn er von seinen Eltern
kein Geld erhalte. Seiner Familie sei das Zusammenleben mit dem Beschwerde-
führer derzeit daher nicht mehr zumutbar.
8.
Die Jugendanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung hinlänglich deutlich
erläutert, dass sie die Bemühungen des Beschwerdeführers zur nachhaltigen be-
ruflichen Integration als ungenügend erachtet. Implizit hat sie damit auch kundge-
tan, dass das Interesse des Beschwerdeführers im Bereich Day-Trading an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermag. Die Überlegungen, welche die Jungen-
danwaltschaft zu Anordnung der vorsorglichen Unterbringung bewogen haben, ge-
5
hen aus der angefochtenen Verfügung somit hinreichend klar hervor. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
Im Weiteren kann den Überlegungen der Jugendanwaltschaft nach knapper Prü-
fung der Aktenlage gefolgt werden. Es wäre wichtig, dass dem Beschwerdeführer
der Einstieg in ein geordnetes Berufsleben gelingen würde und er sich dadurch
nachhaltige berufliche Zukunftsperspektiven schaffen könnte. Dazu gehören eine
feste Anstellung mit mehr oder weniger gefestigten Arbeitszeiten und einem regel-
mässigen Einkommen. Tageweise Arbeitseinsätze, welche über ein Temporärbüro
gebucht werden, vermögen eine längerfristige, stabile Integration in der Arbeitswelt
nicht sicherzustellen – unabhängig davon, ob der Einsatz einen oder fünf Tage
dauert. Gleiches gilt für die angebliche Beschäftigung mit dem Day-Trading; einer
Methode, um mit Börsengeschäften Geld zu verdienen – oder auch zu verlieren.
Eine geregelte Arbeitsstruktur, wie sie für den Beschwerdeführer zwingend not-
wendig wäre, geht mit solchen Geschäften nicht einher. Anders als der Beschwer-
deführer meint, kann aufgrund dieser beiden Tätigkeiten nicht von einem stabilen
und selbstständigen Lebensstil gesprochen werden. Die Erläuterungen der Ju-
gendanwaltschaft und insbesondere auch das Betreuungsjournal vom 4. Februar
2019 (mit Einträgen bis zum 11. Juni 2019) und seine eigene Einvernahme vom 14.
Januar 2019 zeigen eindrücklich, dass der Beschwerdeführer von dieser Stabilität
und Selbstständigkeit weit entfernt ist. So scheint sein Alltag bis anhin von Canna-
bis-Konsum und Gamen geprägt zu sein. Er bleibt nachts oft lange wach und
schläft danach bis in den Nachmittag hinein. Einer regelmässigen Beschäftigung
geht er nicht nach, die berufliche Eingliederung fand bisher nicht statt. Aufgrund
des fehlenden Einkommens sind Geldforderungen gegenüber seinen Eltern und bei
deren Abweisung Sachbeschädigungen und massive Drohungen an der Tagesord-
nung. Zudem zeigt der Beschwerdeführer grosse Mühe mit dem Einhalten von
Strukturen, Abmachungen und Regeln. Dies zeigt sich auch daran, dass er ver-
dächtigt wird, während laufendem Strafverfahren erneut mehrfach straffällig gewor-
den zu sein.
Mit der angeordneten vorsorglichen zunächst geschlossenen Unterbringung wäre
demnach keine bestehende Stabilität aufgehoben, sondern voraussichtlich ein
Schritt in Richtung Stabilität gemacht worden. Sämtliche bisher durchgeführten kin-
desschutzrechtlichen Massnahmen, seien es solche in einem offenen Setting, sei-
en es Interventionen in Form von kurzen Time-Outs, waren bisher nicht zielführend.
Die Situation verschlechterte sich sogar zusehends. Die Familie des Beschwerde-
führers lebt in ständiger Angst vor ihm und seinem Verhalten und sprach sich ge-
genüber der Jugendanwaltschaft wiederholt für eine Fremdplatzierung aus. Unter
diesen Umständen wäre die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung
wohl die einzig geeignete und auch eine zumutbare Massnahme gewesen, um die
problematischen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zu durchbrechen und
der aktuellen Gefährdung seiner Persönlichkeitsentwicklung Einhalt zu gebieten.
9.
Nach summarischer Prüfung der Sachlage kommt die Beschwerdekammer zum
Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorsorgli-
chen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung, dies mit einer ge-
6
schlossenen Eintrittsphase von 3-6 Monaten, vorliegend erfüllt gewesen wären. Die
gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 24. Mai 2019 erhobene Be-
schwerde wäre voraussichtlich abgewiesen worden. Infolgedessen werden die
Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 44 Abs. 2
der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 428 Abs. 1 der Straf-
prozessordnung [StPO; SR 312.0]). In Anwendung von Art. 33 des Dekrets vom
24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) werden sie auf
CHF 200.00 bestimmt.
10.
Zum Antrag der Verteidigerin, wonach sie für das Beschwerdeverfahren gemäss
eingereichter Kostennote zu entschädigen sei, ist Folgendes festzuhalten: Die amt-
liche Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2
Bst. a StPO). Art. 421 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die Straf-
behörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt. Als Endentscheid wird der Ent-
scheid am Ende des gesamten Verfahrens bezeichnet. Dementsprechend wird
auch die hier anfallende Entschädigung zur Hauptsache geschlagen werden (vgl.
DOMEISEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 3 zu Art. 421).
Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die
Ausnahme. Sie ist denkbar bei Erlass von Zwischenentscheiden, Entscheiden über
die teilweise Einstellung des Verfahrens oder Entscheiden über Rechtsmittel gegen
Zwischen- und Einstellungsentscheide (Art. 421 Abs. 2 StPO). Eine solche Konstel-
lation liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat in Art. 135 Abs. 2 StPO ausdrücklich
den Zeitpunkt für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung bestimmt. Dieser
entspricht der allgemeinen Regel von Art. 421 Abs. 1 StPO. Offensichtliche Grün-
de, welche ausnahmsweise eine andere Handhabung gebieten, sind vorliegend
nicht ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. Somit besteht für die Be-
schwerdekammer kein Anlass, von ihrer bisherigen Praxis abzuweichen (vgl. etwa
Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 354 vom 27. September 2016
E. 4.2). Dementsprechend ist die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Be-
schwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren gestützt auf
Art. 135 Abs. 2 StPO durch die Jugendanwaltschaft beziehungsweise das urteilen-
de Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen.
7
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
3.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah-
rens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
-
der Leitung Jugendanwaltschaft
Mitzuteilen:
-
der
Regionalen
Jugendanwaltschaft
Emmental-Oberaargau,
Jugendanwalt
C.________
(mit den Akten)
Bern, 28. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
i.V. Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lustenberger
i.V. Gerichtsschreiberin Peng
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung
gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-
chen.