Verlängerung Untersuchungshaft; Verwertbarkeit Einvernahme | ZMG Haft (393-c)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wurde am 30. März 2019 festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangs- massnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 2. April 2019 bis am 1. Mai 2019 in Untersuchungshaft versetzt. Das Zwangsmassnah- mengericht verlängerte am 3. Mai 2019 die Untersuchungshaft gegen den Be- schuldigten um drei Monate, d.h. bis am 1. August 2019. Dagegen reichte der Be- schuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwäl- tin B.________, am 5. Mai 2019 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie seine unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnah- mengericht verzichtete am 8. Mai 2019 – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Am 13. Mai 2019 schloss der mit der Wahr- nehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Ein- gaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2019 zugestellt (Eingang bei der amtlichen Verteidigung: 15. Mai 2019).
E. 2 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass ein Teil der der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.
E. 4 werbstätigkeit und der Herkunft des Schmuckes und Geldes fehlen. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er über Anibis, Facebook und weitere Webseiten Gebrauchsgegenstände kaufe und verkaufe, um seinen Lebensunterhalt zu verdie- nen, konnten bisher nicht belegt oder verifiziert werden. Insbesondere wird der Be- schwerdeführer durch die Aussagen von F.________ vom 4. April 2019 schwer be- lastet. Dieser führt u.a. aus, der Beschwerdeführer habe auch zusammen mit ihnen gestohlen. Er habe sie mit dem Auto zur Gärtnerei gebracht, wo der Einbruchdieb- stahl stattgefunden habe. Sie hätten dem Beschwerdeführer das Geld für die Über- nachtungsmöglichkeit an der J.________ (Adresse) bezahlen müssen, CHF 1‘500.00 pro Monat (Einvernahmeprotokoll, S. 4, Z. 109 ff., S. 6, Z. 222 ff., vgl. auch S. 16, Z. 709 f., S. 17, Z. 757 f., S. 10, Z. 434 ff.). Die Aussagen von F.________ sind nicht unglaubhaft, zumal er nicht einseitig den Beschwerdeführer belastet, sondern auch sich selber und weitere Personen. Diese Ausgangslage reicht für die Begründung eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerde- führer aus, zumal sich das Verfahren immer noch am Anfang befindet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen, wonach die Staatsanwaltschaft den Schmuck und das Geld noch keinem konkreten Diebstahl habe zuordnen können und er noch befragt werden müsse, ob er Miete für die Zimmer an der J.________ (Adresse) von den Mitbeschuldigten verlangt habe, ändern nichts am dringenden Tatverdacht, sondern betreffen weitere, allenfalls noch anstehende Ermittlungs- handlungen.
E. 4.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der 3 Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafunter- suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird u.a. vorgeworfen, als Mitglied einer Gruppierung mit weiteren mutmasslich beteiligten Personen, darunter D.________, E.________ sowie F.________ und G.________, an diversen Einbruchdiebstählen bzw. ent- sprechenden Versuchen, die sich im Zeitraum von Dezember 2018 bis Ende März 2019 in den Kantonen Bern, Freiburg, Zürich, Aargau, Luzern, Waadt und Solo- thurn ereignet haben sollen, beteiligt gewesen zu sein.
E. 4.3 Aus den Berichtsrapporten vom 31. März und 1. April 2019 der Kantonspolizei Bern und Luzern geht zusammengefasst hervor, dass E.________ sowie F.________ und/oder G.________ als DNA-Spurengeber bei diversen Einbruchdiebstählen identifiziert worden sind. Am 13. Februar 2019 wurde F.________ mit Deliktsgut angehalten und festgenommen. Einen Tag später wurde auch G.________ durch das Grenzwachtkorps angehalten. Im Fahrzeug wurde Deliktsgut festgestellt, wel- ches dem gleichen Diebstahl wie das bei F.________ sichergestellte Deliktsgut zu- geordnet werden konnte. Aufgrund der polizeilichen Beobachtungen und Feststel- lungen besteht der Verdacht, dass die Täterschaft insbesondere aus einer Woh- nung an der J.________ (Adresse) in Bern tätig war. Der Beschwerdeführer und seine Freundin H.________ hielten sich zeitgleich mit E.________ an dieser Adresse auf. An dieser Adresse konnte auch mehrfach ein Lieferwagen mit einem Zürcher-Kennzeichen beobachtet werden, der auch schon der Basler Kantonspoli- zei aufgefallen und der in unmittelbarer Umgebung von drei Einbrüchen in K.________(Ort) festgestellt worden war. Anlässlich einer Kontrolle dieses Fahr- zeuges konnten einmal G.________ und der Beschwerdeführer und ein anderes Mal der Beschwerdeführer, D.________ und E.________ als Fahrer bzw. Beifahrer festgestellt werden. In diesem Fahrzeug wurden der Beschwerdeführer, D.________ sowie E.________ schliesslich auch am 30. März 2019 angehalten und in der Folge festgenommen. Im Fahrzeug befand sich eine hohe Anzahl von Münzen. Die Freundin des Beschwerdeführers wurde ebenfalls am 30. März 2019 angehalten. Bei der Kontrolle des von ihr gefahrenen Personenwagens wurden versteckt im Fahrzeug Schmuck sowie Bargeld in der Höhe von CHF 9‘350.00 auf- gefunden. Die Auswertung des Mobiltelefons der Freundin ergab, dass ihr der Be- schwerdeführer Chatnachrichten mit Fotos von Schmuck und Geld übermittelt hat- te. Gemäss Polizeibericht vom 1. April 2019 könnte es sich dabei um Deliktsgut von Einbruchdiebstählen in der Schweiz handeln. Diese Umstände und Zusam- menhänge weisen daraufhin, dass der Beschwerdeführer an den Einbruch- diebstählen beteiligt war, zumal auch plausible Erklärungen betreffend seiner Er-
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf die Aussagen von F.________ könne nicht abgestellt werden, da diese aufgrund der Verletzung von Teilnahmerechten nicht zu seinen Lasten verwertet werden könnten, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungs- verfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatver- dacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017, E. 3.2 mit Verweis auf 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung besteht bezüglich Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebun- gen der anderen Verfahren) damit das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2 vgl. dieses Urteil auch zum Folgenden). Zu diesem Schluss kam auch das Zwangsmassnahmengericht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich dieses mit der Frage der Beweisverwertbarkeit auseinandergesetzt. Der Be- schwerdeführer weist zwar zu Recht daraufhin, dass angesichts der schwer wie- genden prozessualen Konsequenz des Verlusts des in Art. 147 Abs. 4 StPO statu- ierten Verwertungsverbotes ein strenger Massstab an die gesetzlichen Ausnahme- voraussetzungen einer Verfahrenstrennung anzulegen sei. Das kann aber nicht dazu führen, dass das Zwangsmassnahmengericht oder die Beschwerdekammer im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens beurteilt, ob der Grundsatz der Verfah-
E. 5 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen
Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass-
nahmengericht stützt sich auf die Fluchtgefahr.
Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass
die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwar-
tenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der
Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu
berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als mög-
lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden
Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den
Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindun-
gen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst
bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person
grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist
die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts
1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.1).
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und in Rumänien aufge-
wachsen. Drei seiner sieben Geschwister leben in der Schweiz. Seine Eltern und
drei weitere Geschwister leben in Rumänien. Die Freundin des Beschwerdeführers
sowie sein Kind aus einer früheren Beziehung wohnen ebenfalls in Rumänien. Der
Beschwerdeführer spricht rumänisch und italienisch (vgl. delegierte Einvernahme
vom 30. März 2019, S. 2, Z. 30). Er verfügt über keinen festen Wohnort in der
Schweiz. Seine berufliche Situation ist ungewiss. Zwar behauptet der Beschwerde-
führer, er gehe einer legalen selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Dies ist aber
nicht belegt. Abgesehen davon scheint eine entsprechende Bewilligung nicht vor-
zuliegen, weshalb gegen den Beschwerdeführer auch ein Verfahren wegen Wider-
handlungen gegen das Ausländergesetz durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung läuft. Sein einziger sozialer/familiärer Kontakt in der Schweiz sind
seine Schwester und sein Schwager, die er – gemäss eigenen Angaben – seit
sechs Jahren regelmässig besuche (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 30. März
2019, S. 4, N. 97 ff.). Mit Blick darauf weist der Beschwerdeführer nur einen gerin-
E. 6 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel
führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung
gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint
(BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene
Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemesse-
nen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu wer-
den. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, er-
gibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige
Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
Ersatzmassnahmen werden nicht beantragt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
solche geeignet wären, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Eine
Kaution scheidet bereits in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Mittel des Be-
schwerdeführers aus. Die Ausweis- und Schriftensperre wäre angesichts der
rumänischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von beschränkter Wir-
kung, da die Schweiz ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Auswei-
se auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E.
6.2.5). Die Gefahr von Überhaft wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht
und ist auch nicht ersichtlich. Die angeordnete Dauer von drei Monaten ist bereits
mit Blick auf die Vielzahl der zu untersuchenden Delikte und ausstehenden Spu-
renauswertungen nicht zu beanstanden. Dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt
wäre, das Verfahren zügig fortzuführen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht gel-
tend gemacht. Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bestimmten En-
des der Untersuchungshaft (1. August 2019) ist korrigierend festzuhalten, dass bei
der Berechnung der Untersuchungshaft der Zeitpunkt der Festnahme massgebend
ist. Der Beschwerdeführer wurde am 30. März 2019 festgenommen. Die für drei
Monate verlängerte Untersuchungshaft endet folglich am 29. Juli 2019.
Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Untersuchungshaft rechtens. Die Be-
schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
E. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am
- Juli 2019 endet.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Be- schwerdeführer.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht festgesetzt.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 19 213
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 21. Mai 2019
Besetzung
Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober-
richter J. Bähler
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
3013 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbe-
schädigung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass-
nahmengerichts vom 3. Mai 2019 (KZM 19 513)
2
Erwägungen:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt-
schaft) führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, das
Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wurde
am 30. März 2019 festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangs-
massnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 2. April
2019 bis am 1. Mai 2019 in Untersuchungshaft versetzt. Das Zwangsmassnah-
mengericht verlängerte am 3. Mai 2019 die Untersuchungshaft gegen den Be-
schuldigten um drei Monate, d.h. bis am 1. August 2019. Dagegen reichte der Be-
schuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwäl-
tin B.________, am 5. Mai 2019 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des
Entscheides sowie seine unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnah-
mengericht verzichtete am 8. Mai 2019 – unter Verweis auf den angefochtenen
Entscheid – auf eine Stellungnahme. Am 13. Mai 2019 schloss der mit der Wahr-
nehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute
Staatsanwalt C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Ein-
gaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2019 zugestellt (Eingang bei der
amtlichen Verteidigung: 15. Mai 2019).
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch
die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be-
schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29
Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittel-
bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge-
rechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre-
chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie-
gen. Unbestritten ist, dass ein Teil der der Strafuntersuchung zugrunde liegenden
Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von
Untersuchungshaft rechtfertigen.
4.
4.1
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre-
chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk-
te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die
Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der
3
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge-
dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das
Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem er-
kennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. sowie Urteil des
Bundesgerichts 1B_185/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafunter-
suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in
späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab
an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Urteil des Bun-
desgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Dem Beschwerdeführer wird u.a. vorgeworfen, als Mitglied einer Gruppierung mit
weiteren mutmasslich beteiligten Personen, darunter D.________, E.________
sowie F.________ und G.________, an diversen Einbruchdiebstählen bzw. ent-
sprechenden Versuchen, die sich im Zeitraum von Dezember 2018 bis Ende März
2019 in den Kantonen Bern, Freiburg, Zürich, Aargau, Luzern, Waadt und Solo-
thurn ereignet haben sollen, beteiligt gewesen zu sein.
4.3
Aus den Berichtsrapporten vom 31. März und 1. April 2019 der Kantonspolizei Bern
und Luzern geht zusammengefasst hervor, dass E.________ sowie F.________
und/oder G.________ als DNA-Spurengeber bei diversen Einbruchdiebstählen
identifiziert worden sind. Am 13. Februar 2019 wurde F.________ mit Deliktsgut
angehalten und festgenommen. Einen Tag später wurde auch G.________ durch
das Grenzwachtkorps angehalten. Im Fahrzeug wurde Deliktsgut festgestellt, wel-
ches dem gleichen Diebstahl wie das bei F.________ sichergestellte Deliktsgut zu-
geordnet werden konnte. Aufgrund der polizeilichen Beobachtungen und Feststel-
lungen besteht der Verdacht, dass die Täterschaft insbesondere aus einer Woh-
nung an der J.________ (Adresse) in Bern tätig war. Der Beschwerdeführer und
seine Freundin H.________ hielten sich zeitgleich mit E.________ an dieser
Adresse auf. An dieser Adresse konnte auch mehrfach ein Lieferwagen mit einem
Zürcher-Kennzeichen beobachtet werden, der auch schon der Basler Kantonspoli-
zei aufgefallen und der in unmittelbarer Umgebung von drei Einbrüchen in
K.________(Ort) festgestellt worden war. Anlässlich einer Kontrolle dieses Fahr-
zeuges konnten einmal G.________ und der Beschwerdeführer und ein anderes
Mal der Beschwerdeführer, D.________ und E.________ als Fahrer bzw. Beifahrer
festgestellt werden. In diesem Fahrzeug wurden der Beschwerdeführer,
D.________ sowie E.________ schliesslich auch am 30. März 2019 angehalten
und in der Folge festgenommen. Im Fahrzeug befand sich eine hohe Anzahl von
Münzen. Die Freundin des Beschwerdeführers wurde ebenfalls am 30. März 2019
angehalten. Bei der Kontrolle des von ihr gefahrenen Personenwagens wurden
versteckt im Fahrzeug Schmuck sowie Bargeld in der Höhe von CHF 9‘350.00 auf-
gefunden. Die Auswertung des Mobiltelefons der Freundin ergab, dass ihr der Be-
schwerdeführer Chatnachrichten mit Fotos von Schmuck und Geld übermittelt hat-
te. Gemäss Polizeibericht vom 1. April 2019 könnte es sich dabei um Deliktsgut
von Einbruchdiebstählen in der Schweiz handeln. Diese Umstände und Zusam-
menhänge weisen daraufhin, dass der Beschwerdeführer an den Einbruch-
diebstählen beteiligt war, zumal auch plausible Erklärungen betreffend seiner Er-
4
werbstätigkeit und der Herkunft des Schmuckes und Geldes fehlen. Die Angaben
des Beschwerdeführers, wonach er über Anibis, Facebook und weitere Webseiten
Gebrauchsgegenstände kaufe und verkaufe, um seinen Lebensunterhalt zu verdie-
nen, konnten bisher nicht belegt oder verifiziert werden. Insbesondere wird der Be-
schwerdeführer durch die Aussagen von F.________ vom 4. April 2019 schwer be-
lastet. Dieser führt u.a. aus, der Beschwerdeführer habe auch zusammen mit ihnen
gestohlen. Er habe sie mit dem Auto zur Gärtnerei gebracht, wo der Einbruchdieb-
stahl stattgefunden habe. Sie hätten dem Beschwerdeführer das Geld für die Über-
nachtungsmöglichkeit an der J.________ (Adresse) bezahlen müssen, CHF
1‘500.00 pro Monat (Einvernahmeprotokoll, S. 4, Z. 109 ff., S. 6, Z. 222 ff., vgl.
auch S. 16, Z. 709 f., S. 17, Z. 757 f., S. 10, Z. 434 ff.). Die Aussagen von
F.________ sind nicht unglaubhaft, zumal er nicht einseitig den Beschwerdeführer
belastet, sondern auch sich selber und weitere Personen. Diese Ausgangslage
reicht für die Begründung eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerde-
führer aus, zumal sich das Verfahren immer noch am Anfang befindet. Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen, wonach die Staatsanwaltschaft den
Schmuck und das Geld noch keinem konkreten Diebstahl habe zuordnen können
und er noch befragt werden müsse, ob er Miete für die Zimmer an der J.________
(Adresse) von den Mitbeschuldigten verlangt habe, ändern nichts am dringenden
Tatverdacht, sondern betreffen weitere, allenfalls noch anstehende Ermittlungs-
handlungen.
4.4
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf die Aussagen von F.________ könne
nicht abgestellt werden, da diese aufgrund der Verletzung von Teilnahmerechten
nicht zu seinen Lasten verwertet werden könnten, ist ihm Folgendes entgegen zu
halten:
Die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist
grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungs-
verfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatver-
dacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des
Bundesgerichts 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017, E. 3.2 mit Verweis auf
1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung besteht bezüglich Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein
Anspruch auf Teilnahme (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine
Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebun-
gen der anderen Verfahren) damit das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4
StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend
machen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2
vgl. dieses Urteil auch zum Folgenden). Zu diesem Schluss kam auch das
Zwangsmassnahmengericht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat
sich dieses mit der Frage der Beweisverwertbarkeit auseinandergesetzt. Der Be-
schwerdeführer weist zwar zu Recht daraufhin, dass angesichts der schwer wie-
genden prozessualen Konsequenz des Verlusts des in Art. 147 Abs. 4 StPO statu-
ierten Verwertungsverbotes ein strenger Massstab an die gesetzlichen Ausnahme-
voraussetzungen einer Verfahrenstrennung anzulegen sei. Das kann aber nicht
dazu führen, dass das Zwangsmassnahmengericht oder die Beschwerdekammer
im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens beurteilt, ob der Grundsatz der Verfah-
5
renseinheit verletzt wurde. F.________ wurde nicht zusammen mit dem Beschwer-
deführer und den weiteren Mitbeschuldigten angehalten. Seine Befragung wurde
noch vor der Hafteröffnung gegen den Beschwerdeführer vereinbart und erfolgte
nur kurz nach der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht im Verfahren
gegen den Beschwerdeführer. Es war in diesem Zeitpunkt noch unklar, wie genau
der Beschwerdeführer mit F.________ zusammenhängt (vgl. Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2019). Mit Blick darauf scheint es jedenfalls nicht
offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft mit der getrennten Verfahrensführung
bezweckte, die Teilnahmerechte zu beschneiden. Zudem geht aus der Stellung-
nahme der Staatsanwaltschaft hervor, dass die Verfahren in Kürze vereinigt wer-
den und eine parteiöffentliche Befragung von F.________ in den nächsten zwei bis
drei Wochen stattfinden wird. Die Verwertbarkeit der Aussagen von F.________
scheint nicht von vorneherein ausgeschlossen.
5.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen
Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass-
nahmengericht stützt sich auf die Fluchtgefahr.
Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass
die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwar-
tenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der
Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu
berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als mög-
lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden
Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den
Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindun-
gen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst
bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person
grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist
die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts
1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.1).
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und in Rumänien aufge-
wachsen. Drei seiner sieben Geschwister leben in der Schweiz. Seine Eltern und
drei weitere Geschwister leben in Rumänien. Die Freundin des Beschwerdeführers
sowie sein Kind aus einer früheren Beziehung wohnen ebenfalls in Rumänien. Der
Beschwerdeführer spricht rumänisch und italienisch (vgl. delegierte Einvernahme
vom 30. März 2019, S. 2, Z. 30). Er verfügt über keinen festen Wohnort in der
Schweiz. Seine berufliche Situation ist ungewiss. Zwar behauptet der Beschwerde-
führer, er gehe einer legalen selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Dies ist aber
nicht belegt. Abgesehen davon scheint eine entsprechende Bewilligung nicht vor-
zuliegen, weshalb gegen den Beschwerdeführer auch ein Verfahren wegen Wider-
handlungen gegen das Ausländergesetz durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung läuft. Sein einziger sozialer/familiärer Kontakt in der Schweiz sind
seine Schwester und sein Schwager, die er – gemäss eigenen Angaben – seit
sechs Jahren regelmässig besuche (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 30. März
2019, S. 4, N. 97 ff.). Mit Blick darauf weist der Beschwerdeführer nur einen gerin-
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gen Bezug zur Schweiz auf. Er verfügt über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. In
Anbetracht der Tatvorwürfe droht dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurtei-
lung eine empfindliche Freiheitsstrafe und er muss mit einer Landesverweisung
rechnen. Damit sind auch seine Perspektiven auf einen längerfristigen Verbleib in
der Schweiz schlecht. Dies sowie seine Lebensverhältnisse machen eine Flucht ins
Ausland oder ein Untertauchen im Inland als sehr wahrscheinlich. Die Versicherun-
gen des Beschwerdeführers, wonach er sich den Strafbehörden zur Verfügung stel-
le, ändern daran nichts. Es liegt Fluchtgefahr vor. Bei dieser Ausgangslage kann
offen bleiben, ob Kollusionsgefahr besteht.
6.
Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel
führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung
gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint
(BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene
Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemesse-
nen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu wer-
den. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, er-
gibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige
Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
Ersatzmassnahmen werden nicht beantragt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
solche geeignet wären, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Eine
Kaution scheidet bereits in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Mittel des Be-
schwerdeführers aus. Die Ausweis- und Schriftensperre wäre angesichts der
rumänischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von beschränkter Wir-
kung, da die Schweiz ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Auswei-
se auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E.
6.2.5). Die Gefahr von Überhaft wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht
und ist auch nicht ersichtlich. Die angeordnete Dauer von drei Monaten ist bereits
mit Blick auf die Vielzahl der zu untersuchenden Delikte und ausstehenden Spu-
renauswertungen nicht zu beanstanden. Dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt
wäre, das Verfahren zügig fortzuführen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht gel-
tend gemacht. Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bestimmten En-
des der Untersuchungshaft (1. August 2019) ist korrigierend festzuhalten, dass bei
der Berechnung der Untersuchungshaft der Zeitpunkt der Festnahme massgebend
ist. Der Beschwerdeführer wurde am 30. März 2019 festgenommen. Die für drei
Monate verlängerte Untersuchungshaft endet folglich am 29. Juli 2019.
Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Untersuchungshaft rechtens. Die Be-
schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens,
bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die
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Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2
StPO).
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Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am
29. Juli 2019 endet.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Be-
schwerdeführer.
3.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah-
rens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
-
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________
(mit den Akten)
-
Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(mit den Akten)
Mitzuteilen:
-
der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 21. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung
gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42
BGG entsprechen.