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BK 2019 159

Bern OG · 2019-04-24 · Deutsch BE

Strafverfahren wegen Parkwiderhandlung / Nichteintreten | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) ist gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen einer Parkwiderhandlung hängig. Am 24. März 2019 schrieb die Beschwerdeführerin dem Regionalgericht einen mit «Beschwerde» betitelten Brief. Am 1. April 2019 übermittelte das Regionalgericht die Beschwerde sowie die dazugehörigen Strafak- ten der Beschwerdekammer in Strafsachen. Am 2. April 2019 (Eingang Beschwer- dekammer: 5. April 2019) reichte die Beschwerdeführerin auch bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen eine mit Beschwerde betitelte Eingabe ein. Mit Schreiben vom 3. April 2019 erläuterte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin die Rechtslage und fragte sie an, ob sie an der Beschwerde festhalte. Mit Eingabe vom

19. April 2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdewillen.

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob – und wenn ja durch welche Verfügung des Regionalgerichts (respektive der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) – die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen be- troffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Das Regionalgericht führte am 1. April 2019 in seinem Schreiben an die Beschwer- dekammer Folgendes aus: Beim Regionalgericht Bern-Mittelland ist ein Strafverfahren hängig gegen A.________. Es geht um den Vorwurf des nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens einer Parkkarte. Der Strafbefehl datiert vom 22.01.2019 (pag. 8), die Einsprache inkl. Begründung vom 30.01.2019 (pag. 11 ff.). Nach Eingang der Einsprache hat die regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland weitere Abklärungen getätigt (pag. 14 ff.) und das Resultat A.________ am 04.03.2019 mitgeteilt (pag. 19). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 14.03.2019 am Strafbefehl festgehalten. Nach der Überweisung an das Gericht erging am 19.03.2019 die erste prozessleitende Verfügung (pag. 25 f). U.a. wurde festgestellt, dass Strafbefehl und Einsprache als gültig erachtet werden. Gleichzeitig wurde eine BM-Frist angesetzt. Es folgte eine Eingabe von A.________ vom 21.03.2019 (pag. 28). Bemängelt wurde „sinngemäss", dass bis anhin keine richterliche Anhörung stattgefunden hat bzw. dass die bisherigen Argumente nicht berücksichtigt wurden. Von Seiten des Gerichts erging am 22.03.2019 eine schriftliche Antwort (pag. 30). Am 25.03.2019 ging beim Regionalgericht ein Schreiben vom 24.03.2019 ein, welches den Titel „Beschwerde" trägt (pag. 33). Es blieb aus der Sicht des Gerichts unklar, ob sich diese Beschwerde gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft oder ge- gen die Eintretensverfügung des Gerichts richtete, weshalb mit Schreiben vom 25.03.2019 noch ein- mal schriftlich nachgefragt wurde (pag. 35 f). Mit Schreiben vom 27.03.2019 wiederholte A.________ ihr Anliegen (pag. 38). Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass sie Beschwerde gegen die Zulassung erhebt. Kritisiert wird insbesondere, dass ihr die Möglichkeit der Verteidigung und Verhandlung abge- sprochen worden sei. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen werden die amtlichen Akten PEN 19 242 zur Behandlung der explizit ausgesprochenen Beschwerde an die hierfür zuständige Be-

E. 2.3 Die Verfahrensleitung erläuterte der Beschwerdeführerin am 3. April 2019 was folgt: Der im Verfahren PEN 19 242 zuständige Gerichtspräsident B.________ hat die Akten zur Be- handlung Ihrer explizit ausgesprochenen Beschwerde vom 24. März 2019 (Postübergabe), die Sie im Schreiben vom 27. März 2019 bekräftigt haben, an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Bevor ich das Beschwerdeverfahren förmlich eröffne, möch- te ich Sie darauf aufmerksam machen, dass ein Beschwerdeverfahren nicht gratis ist und dass die Kosten derjenigen Partei auferlegt werden, die unterliegt, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Ihrem Fall sind die Erfolgs- aussichten der Beschwerde als äusserst gering einzuschätzen. Auf die Beschwerde gegen die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2019 könnte von vorneherein nicht eingetreten werden, weil im Fall des Festhaltens am Strafbefehl Anklage erhoben wird durch Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 1 StPO: der Strafbefehl gilt diesfalls als Anklageschrift) und weil die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist (Art. 324 Abs. 2 StPO). Soweit Sie geltend machen, dass die Verfügung vom 14. März 2019 Ihnen die Verteidigungsmöglichkeit abgesprochen habe, trifft dies erstens nicht zu. Der Vermerk „keine Verteidigung“ ist eine Feststellung und kein abweisender Entscheid über eine beantragte Verteidigung. Zweitens fehlt diesbezüglich ein aktuelles rechtlich ge- schütztes Interesse an einer Beschwerdeführung, weil der Antrag auf Beiordnung einer Verteidigung beim zuständigen Gericht gestellt werden könnte und müsste. Was schliesslich die Verfügung von Gerichtspräsident B.________ vom 19. März 2019 anbelangt, ist ebenfalls höchst fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könnte, handelt es sich doch der Sache nach um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. b zweiter Satzteil StPO. Auch bei einem Eintreten auf die Beschwerde wären die Erfolgsaussichten gering, weil in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen ist, ob der Strafbefehl zu Recht ergangen ist. Bei dieser Sachlage frage ich Sie in An- betracht des Kostenrisikos förmlich an, ob Sie an der Beschwerde festhalten wollen. Ohne Gegenbe- richt innert einer Frist von 10 Tagen gehe ich davon aus, dass Sie die Beschwerde behandelt haben wollen. Falls Sie sich dazu entschliessen, an der Beschwerde nicht festzuhalten, könnte ausnahms- weise auf eine Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren verzichtet werden (Kursive Hervorhe- bungen hinzugefügt).

E. 2.4 In ihrem letzten Schreiben vom 19. April 2019 macht die Beschwerdeführerin in Kern geltend, es liege eine Verletzung von Art. 158 StPO vor. Es stehe ihr eine

E. 2.5 Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Es fehlt – wie bereits am

3. April 2019 an die Adresse der Beschwerdeführerin ausgeführt – an einem taugli-

chen Anfechtungsobjekt (siehe vorne E. 2.3, insb. die hervorgehobenen Abschnit-

te). Prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. b zweiter Satz-

teil StPO sind wie gesehen nicht beschwerdefähig. Eine solche stellt die Verfügung

des Regionalgerichts vom 19. März 2019 dar. Der Antrag auf Verfahrenseinstellung

liegt im Weiteren ausserhalb des Streitgegenstands. Das heisst zusammengefasst:

Was die Beschwerdeführerin bemängelt, kann die Beschwerdekammer inhaltlich

nicht überprüfen.

Die Beschwerdeführerin scheint den strafprozessualen/gerichtlichen Ablauf nach

einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht richtig zu verstehen. Es ist jedoch

bisher alles korrekt abgelaufen. Die Beschwerdeführerin wird sich noch ausrei-

chend äussern und verteidigen können. Zwar ist gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO die

Anklageerhebung nicht anfechtbar. Dies bedeutet aber keineswegs, dass man sich

als beschuldigte Person im gerichtlichen Verfahren nicht gegen die strafrechtlichen

Vorwürfe wehren kann. Es ist bloss nicht möglich, sich mittels Beschwerde an die

Beschwerdekammer gegen die Anklage an das Regionalgericht zu wehren.

Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ist nicht abgeschlossen – im Gegen-

teil: es befindet sich erst in der Anfangsphase. Von einem «automatisierten» Ver-

hängen von Urteilen kann keine Rede sein. Gerichtspräsident B.________ wird nun

das gerichtliche Verfahren auf Überprüfung des Strafbefehls führen. In diesem

Rahmen wird er voraussichtlich eine mündliche Verhandlung durchführen, zu wel-

cher die Beschwerdeführerin vorgeladen werden und zu erscheinen haben wird.

Der Satz «Nach erfolgter Prüfung der Akten werden Strafbefehl und Einsprache als

gültig erachtet […]. Auf die Anklage wird eingetreten.» ist keine Verurteilung, son-

dern das Resultat einer gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung vorge-

sehenen Vorprüfung.

Auch anderweitig sind keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften erkennbar.

Der Beschwerdeführerin steht es ferner selbstverständlich frei, eine Verteidigung –

also einen Rechtsanwalt auf privater Basis – zu mandatieren.

Gerichtspräsident B.________ wird nun das Verfahren vor dem Regionalgericht

weiterführen.

3.

Wie im Schreiben vom 3. April 2019 an die Beschwerdeführerin angekündigt, ist bei

Unterliegen mit Kostenfolgen zu rechnen. Die Beschwerdeführerin wird für dieses

Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, da auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wer-

den kann (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 3 schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet, welche wohl auch zu konkreti- sieren haben wird, ob sich die Beschwerde gegen die Weiterleitung an das Gericht oder gegen den Eintretensentscheid des Gerichts richtet. Ich meinerseits beantrage der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiermit formell die Abweisung der Beschwerde, soweit die Beschwer- de sich gegen eine Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland richten sollte. Für die Begründung verweise ich auf die sich in den Akten befindenden schriftlichen Erläuterungen zuhanden von A.________. Meines Erachtens hat die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die sich aus Art. 355 StPO ergebenden nötigen und sinnvollen Beweismassnahmen vorgenommen (Abklärungen bei der anzeigenden Person). A.________ konnte sich umfassend schriftlich zu den gegen sie erho- benen Vorwürfen äussern. Aus der Sicht des Gerichts waren die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Anklage erfüllt. Es wurde auch klar kommuniziert, dass ihre Einvernahme vorgesehen ist, auch eine Zeugeneinvernahme mit der Hauptbelastungszeugin. Anzufügen ist, dass A.________ Beweis- mittel erwähnte, welche sich in ihrem Besitz befinden sollen, diese bis anhin allerdings nicht einge- reicht hat. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland läuft die Beweismittelfrist noch. Mit weiteren Verfü- gungen wird nun zugewartet, bis von Seiten der zuständigen Beschwerdeinstanz die von A.________ beanstandenden Punkte geklärt sind. […].

E. 4 richterliche Anhörung zu. Diese sei übersprungen worden. Der Strafbefehl, der nun als Anklageschrift zu verstehen sei, gelte als Schild, hinter dem sich das Regional- gericht mit dem Argument «nicht anfechtbar» verstecken könne. Bezüglich einer Verteidigung fragt die Beschwerdeführerin, wer einen solchen Antrag stellen und wer wen wann darauf hinweisen soll. Sie stelle Antrag auf Verfahrenseinstellung.

E. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Gestützt auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. März 2019, vom 2. April 2019 und vom 19. April 2019 wird ein Beschwerdeverfahren eröffnet. 2. Auf das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident B.________ (mit den Ak- ten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 19 4028) Bern, 24. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Dispositiv
  1. Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) ist gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen einer Parkwiderhandlung hängig. Am 24. März 2019 schrieb die Beschwerdeführerin dem Regionalgericht einen mit «Beschwerde» betitelten Brief. Am 1. April 2019 übermittelte das Regionalgericht die Beschwerde sowie die dazugehörigen Strafak- ten der Beschwerdekammer in Strafsachen. Am 2. April 2019 (Eingang Beschwer- dekammer: 5. April 2019) reichte die Beschwerdeführerin auch bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen eine mit Beschwerde betitelte Eingabe ein. Mit Schreiben vom 3. April 2019 erläuterte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin die Rechtslage und fragte sie an, ob sie an der Beschwerde festhalte. Mit Eingabe vom
  2. April 2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdewillen.
  3. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob – und wenn ja durch welche Verfügung des Regionalgerichts (respektive der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) – die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen be- troffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Das Regionalgericht führte am 1. April 2019 in seinem Schreiben an die Beschwer- dekammer Folgendes aus: Beim Regionalgericht Bern-Mittelland ist ein Strafverfahren hängig gegen A.________. Es geht um den Vorwurf des nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens einer Parkkarte. Der Strafbefehl datiert vom 22.01.2019 (pag. 8), die Einsprache inkl. Begründung vom 30.01.2019 (pag. 11 ff.). Nach Eingang der Einsprache hat die regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland weitere Abklärungen getätigt (pag. 14 ff.) und das Resultat A.________ am 04.03.2019 mitgeteilt (pag. 19). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 14.03.2019 am Strafbefehl festgehalten. Nach der Überweisung an das Gericht erging am 19.03.2019 die erste prozessleitende Verfügung (pag. 25 f). U.a. wurde festgestellt, dass Strafbefehl und Einsprache als gültig erachtet werden. Gleichzeitig wurde eine BM-Frist angesetzt. Es folgte eine Eingabe von A.________ vom 21.03.2019 (pag. 28). Bemängelt wurde „sinngemäss", dass bis anhin keine richterliche Anhörung stattgefunden hat bzw. dass die bisherigen Argumente nicht berücksichtigt wurden. Von Seiten des Gerichts erging am 22.03.2019 eine schriftliche Antwort (pag. 30). Am 25.03.2019 ging beim Regionalgericht ein Schreiben vom 24.03.2019 ein, welches den Titel „Beschwerde" trägt (pag. 33). Es blieb aus der Sicht des Gerichts unklar, ob sich diese Beschwerde gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft oder ge- gen die Eintretensverfügung des Gerichts richtete, weshalb mit Schreiben vom 25.03.2019 noch ein- mal schriftlich nachgefragt wurde (pag. 35 f). Mit Schreiben vom 27.03.2019 wiederholte A.________ ihr Anliegen (pag. 38). Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass sie Beschwerde gegen die Zulassung erhebt. Kritisiert wird insbesondere, dass ihr die Möglichkeit der Verteidigung und Verhandlung abge- sprochen worden sei. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen werden die amtlichen Akten PEN 19 242 zur Behandlung der explizit ausgesprochenen Beschwerde an die hierfür zuständige Be- 3 schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet, welche wohl auch zu konkreti- sieren haben wird, ob sich die Beschwerde gegen die Weiterleitung an das Gericht oder gegen den Eintretensentscheid des Gerichts richtet. Ich meinerseits beantrage der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiermit formell die Abweisung der Beschwerde, soweit die Beschwer- de sich gegen eine Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland richten sollte. Für die Begründung verweise ich auf die sich in den Akten befindenden schriftlichen Erläuterungen zuhanden von A.________. Meines Erachtens hat die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die sich aus Art. 355 StPO ergebenden nötigen und sinnvollen Beweismassnahmen vorgenommen (Abklärungen bei der anzeigenden Person). A.________ konnte sich umfassend schriftlich zu den gegen sie erho- benen Vorwürfen äussern. Aus der Sicht des Gerichts waren die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Anklage erfüllt. Es wurde auch klar kommuniziert, dass ihre Einvernahme vorgesehen ist, auch eine Zeugeneinvernahme mit der Hauptbelastungszeugin. Anzufügen ist, dass A.________ Beweis- mittel erwähnte, welche sich in ihrem Besitz befinden sollen, diese bis anhin allerdings nicht einge- reicht hat. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland läuft die Beweismittelfrist noch. Mit weiteren Verfü- gungen wird nun zugewartet, bis von Seiten der zuständigen Beschwerdeinstanz die von A.________ beanstandenden Punkte geklärt sind. […]. 2.3 Die Verfahrensleitung erläuterte der Beschwerdeführerin am 3. April 2019 was folgt: Der im Verfahren PEN 19 242 zuständige Gerichtspräsident B.________ hat die Akten zur Be- handlung Ihrer explizit ausgesprochenen Beschwerde vom 24. März 2019 (Postübergabe), die Sie im Schreiben vom 27. März 2019 bekräftigt haben, an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Bevor ich das Beschwerdeverfahren förmlich eröffne, möch- te ich Sie darauf aufmerksam machen, dass ein Beschwerdeverfahren nicht gratis ist und dass die Kosten derjenigen Partei auferlegt werden, die unterliegt, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Ihrem Fall sind die Erfolgs- aussichten der Beschwerde als äusserst gering einzuschätzen. Auf die Beschwerde gegen die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2019 könnte von vorneherein nicht eingetreten werden, weil im Fall des Festhaltens am Strafbefehl Anklage erhoben wird durch Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 1 StPO: der Strafbefehl gilt diesfalls als Anklageschrift) und weil die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist (Art. 324 Abs. 2 StPO). Soweit Sie geltend machen, dass die Verfügung vom 14. März 2019 Ihnen die Verteidigungsmöglichkeit abgesprochen habe, trifft dies erstens nicht zu. Der Vermerk „keine Verteidigung“ ist eine Feststellung und kein abweisender Entscheid über eine beantragte Verteidigung. Zweitens fehlt diesbezüglich ein aktuelles rechtlich ge- schütztes Interesse an einer Beschwerdeführung, weil der Antrag auf Beiordnung einer Verteidigung beim zuständigen Gericht gestellt werden könnte und müsste. Was schliesslich die Verfügung von Gerichtspräsident B.________ vom 19. März 2019 anbelangt, ist ebenfalls höchst fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könnte, handelt es sich doch der Sache nach um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. b zweiter Satzteil StPO. Auch bei einem Eintreten auf die Beschwerde wären die Erfolgsaussichten gering, weil in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen ist, ob der Strafbefehl zu Recht ergangen ist. Bei dieser Sachlage frage ich Sie in An- betracht des Kostenrisikos förmlich an, ob Sie an der Beschwerde festhalten wollen. Ohne Gegenbe- richt innert einer Frist von 10 Tagen gehe ich davon aus, dass Sie die Beschwerde behandelt haben wollen. Falls Sie sich dazu entschliessen, an der Beschwerde nicht festzuhalten, könnte ausnahms- weise auf eine Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren verzichtet werden (Kursive Hervorhe- bungen hinzugefügt). 2.4 In ihrem letzten Schreiben vom 19. April 2019 macht die Beschwerdeführerin in Kern geltend, es liege eine Verletzung von Art. 158 StPO vor. Es stehe ihr eine 4 richterliche Anhörung zu. Diese sei übersprungen worden. Der Strafbefehl, der nun als Anklageschrift zu verstehen sei, gelte als Schild, hinter dem sich das Regional- gericht mit dem Argument «nicht anfechtbar» verstecken könne. Bezüglich einer Verteidigung fragt die Beschwerdeführerin, wer einen solchen Antrag stellen und wer wen wann darauf hinweisen soll. Sie stelle Antrag auf Verfahrenseinstellung. 2.5 Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Es fehlt – wie bereits am
  4. April 2019 an die Adresse der Beschwerdeführerin ausgeführt – an einem taugli- chen Anfechtungsobjekt (siehe vorne E. 2.3, insb. die hervorgehobenen Abschnit- te). Prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. b zweiter Satz- teil StPO sind wie gesehen nicht beschwerdefähig. Eine solche stellt die Verfügung des Regionalgerichts vom 19. März 2019 dar. Der Antrag auf Verfahrenseinstellung liegt im Weiteren ausserhalb des Streitgegenstands. Das heisst zusammengefasst: Was die Beschwerdeführerin bemängelt, kann die Beschwerdekammer inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerdeführerin scheint den strafprozessualen/gerichtlichen Ablauf nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht richtig zu verstehen. Es ist jedoch bisher alles korrekt abgelaufen. Die Beschwerdeführerin wird sich noch ausrei- chend äussern und verteidigen können. Zwar ist gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO die Anklageerhebung nicht anfechtbar. Dies bedeutet aber keineswegs, dass man sich als beschuldigte Person im gerichtlichen Verfahren nicht gegen die strafrechtlichen Vorwürfe wehren kann. Es ist bloss nicht möglich, sich mittels Beschwerde an die Beschwerdekammer gegen die Anklage an das Regionalgericht zu wehren. Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ist nicht abgeschlossen – im Gegen- teil: es befindet sich erst in der Anfangsphase. Von einem «automatisierten» Ver- hängen von Urteilen kann keine Rede sein. Gerichtspräsident B.________ wird nun das gerichtliche Verfahren auf Überprüfung des Strafbefehls führen. In diesem Rahmen wird er voraussichtlich eine mündliche Verhandlung durchführen, zu wel- cher die Beschwerdeführerin vorgeladen werden und zu erscheinen haben wird. Der Satz «Nach erfolgter Prüfung der Akten werden Strafbefehl und Einsprache als gültig erachtet […]. Auf die Anklage wird eingetreten.» ist keine Verurteilung, son- dern das Resultat einer gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung vorge- sehenen Vorprüfung. Auch anderweitig sind keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften erkennbar. Der Beschwerdeführerin steht es ferner selbstverständlich frei, eine Verteidigung – also einen Rechtsanwalt auf privater Basis – zu mandatieren. Gerichtspräsident B.________ wird nun das Verfahren vor dem Regionalgericht weiterführen.
  5. Wie im Schreiben vom 3. April 2019 an die Beschwerdeführerin angekündigt, ist bei Unterliegen mit Kostenfolgen zu rechnen. Die Beschwerdeführerin wird für dieses Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, da auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wer- den kann (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  6. Gestützt auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. März 2019, vom 2. April 2019 und vom 19. April 2019 wird ein Beschwerdeverfahren eröffnet.
  7. Auf das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.
  8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  9. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident B.________ (mit den Ak- ten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 19 4028) Bern, 24. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  10. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 19 159

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 24. April 2019

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober-

richterin Falkner

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras-

se 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand

Strafverfahren wegen Parkwiderhandlung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-

schaft Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (BM 19 4028) und die

Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht,

vom 19. März 2019 (PEN 19 242)

2

Erwägungen:

1.

Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) ist gegen

A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen einer

Parkwiderhandlung hängig. Am 24. März 2019 schrieb die Beschwerdeführerin

dem Regionalgericht einen mit «Beschwerde» betitelten Brief. Am 1. April 2019

übermittelte das Regionalgericht die Beschwerde sowie die dazugehörigen Strafak-

ten der Beschwerdekammer in Strafsachen. Am 2. April 2019 (Eingang Beschwer-

dekammer: 5. April 2019) reichte die Beschwerdeführerin auch bei der Beschwer-

dekammer in Strafsachen eine mit Beschwerde betitelte Eingabe ein. Mit Schreiben

vom 3. April 2019 erläuterte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin die

Rechtslage und fragte sie an, ob sie an der Beschwerde festhalte. Mit Eingabe vom

19. April 2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdewillen.

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli-

cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be-

gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1

Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Or-

ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]

i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG

162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob – und wenn ja durch welche Verfügung des

Regionalgerichts (respektive der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) –

die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen be-

troffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2

Das Regionalgericht führte am 1. April 2019 in seinem Schreiben an die Beschwer-

dekammer Folgendes aus: Beim Regionalgericht Bern-Mittelland ist ein Strafverfahren hängig

gegen A.________. Es geht um den Vorwurf des nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens einer

Parkkarte. Der Strafbefehl datiert vom 22.01.2019 (pag. 8), die Einsprache inkl. Begründung vom

30.01.2019 (pag. 11 ff.). Nach Eingang der Einsprache hat die regionale Staatsanwaltschaft Bern-

Mittelland weitere Abklärungen getätigt (pag. 14 ff.) und das Resultat A.________ am 04.03.2019

mitgeteilt (pag. 19). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 14.03.2019 am Strafbefehl festgehalten.

Nach der Überweisung an das Gericht erging am 19.03.2019 die erste prozessleitende Verfügung

(pag. 25 f). U.a. wurde festgestellt, dass Strafbefehl und Einsprache als gültig erachtet werden.

Gleichzeitig wurde eine BM-Frist angesetzt. Es folgte eine Eingabe von A.________ vom 21.03.2019

(pag. 28). Bemängelt wurde „sinngemäss", dass bis anhin keine richterliche Anhörung stattgefunden

hat bzw. dass die bisherigen Argumente nicht berücksichtigt wurden. Von Seiten des Gerichts erging

am 22.03.2019 eine schriftliche Antwort (pag. 30). Am 25.03.2019 ging beim Regionalgericht ein

Schreiben vom 24.03.2019 ein, welches den Titel „Beschwerde" trägt (pag. 33). Es blieb aus der Sicht

des Gerichts unklar, ob sich diese Beschwerde gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft oder ge-

gen die Eintretensverfügung des Gerichts richtete, weshalb mit Schreiben vom 25.03.2019 noch ein-

mal schriftlich nachgefragt wurde (pag. 35 f). Mit Schreiben vom 27.03.2019 wiederholte A.________

ihr Anliegen (pag. 38). Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass sie Beschwerde gegen die Zulassung

erhebt. Kritisiert wird insbesondere, dass ihr die Möglichkeit der Verteidigung und Verhandlung abge-

sprochen worden sei. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen werden die amtlichen Akten PEN

19 242 zur Behandlung der explizit ausgesprochenen Beschwerde an die hierfür zuständige Be-

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schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet, welche wohl auch zu konkreti-

sieren haben wird, ob sich die Beschwerde gegen die Weiterleitung an das Gericht oder gegen den

Eintretensentscheid des Gerichts richtet. Ich meinerseits beantrage der Beschwerdekammer des

Obergerichts des Kantons Bern hiermit formell die Abweisung der Beschwerde, soweit die Beschwer-

de sich gegen eine Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland richten sollte. Für die Begründung

verweise ich auf die sich in den Akten befindenden schriftlichen Erläuterungen zuhanden von

A.________. Meines Erachtens hat die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die sich aus

Art. 355 StPO ergebenden nötigen und sinnvollen Beweismassnahmen vorgenommen (Abklärungen

bei der anzeigenden Person). A.________ konnte sich umfassend schriftlich zu den gegen sie erho-

benen Vorwürfen äussern. Aus der Sicht des Gerichts waren die Voraussetzungen für ein Eintreten

auf die Anklage erfüllt. Es wurde auch klar kommuniziert, dass ihre Einvernahme vorgesehen ist, auch

eine Zeugeneinvernahme mit der Hauptbelastungszeugin. Anzufügen ist, dass A.________ Beweis-

mittel erwähnte, welche sich in ihrem Besitz befinden sollen, diese bis anhin allerdings nicht einge-

reicht hat. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland läuft die Beweismittelfrist noch. Mit weiteren Verfü-

gungen wird nun zugewartet, bis von Seiten der zuständigen Beschwerdeinstanz die von A.________

beanstandenden Punkte geklärt sind. […].

2.3

Die Verfahrensleitung erläuterte der Beschwerdeführerin am 3. April 2019 was

folgt: Der im Verfahren PEN 19 242 zuständige Gerichtspräsident B.________ hat die Akten zur Be-

handlung Ihrer explizit ausgesprochenen Beschwerde vom 24. März 2019 (Postübergabe), die Sie im

Schreiben vom 27. März 2019 bekräftigt haben, an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober-

gerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Bevor ich das Beschwerdeverfahren förmlich eröffne, möch-

te ich Sie darauf aufmerksam machen, dass ein Beschwerdeverfahren nicht gratis ist und dass die

Kosten derjenigen Partei auferlegt werden, die unterliegt, wobei als unterliegend auch die Partei gilt,

auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Ihrem Fall sind die Erfolgs-

aussichten der Beschwerde als äusserst gering einzuschätzen. Auf die Beschwerde gegen die Verfü-

gung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2019 könnte von vorneherein nicht eingetreten werden,

weil im Fall des Festhaltens am Strafbefehl Anklage erhoben wird durch Überweisung der Akten an

das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 1 StPO: der Strafbefehl gilt diesfalls als Anklageschrift) und

weil die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist (Art. 324 Abs. 2 StPO). Soweit Sie geltend machen,

dass die Verfügung vom 14. März 2019 Ihnen die Verteidigungsmöglichkeit abgesprochen habe, trifft

dies erstens nicht zu. Der Vermerk „keine Verteidigung“ ist eine Feststellung und kein abweisender

Entscheid über eine beantragte Verteidigung. Zweitens fehlt diesbezüglich ein aktuelles rechtlich ge-

schütztes Interesse an einer Beschwerdeführung, weil der Antrag auf Beiordnung einer Verteidigung

beim zuständigen Gericht gestellt werden könnte und müsste. Was schliesslich die Verfügung von

Gerichtspräsident B.________ vom 19. März 2019 anbelangt, ist ebenfalls höchst fraglich, ob auf die

Beschwerde überhaupt eingetreten werden könnte, handelt es sich doch der Sache nach um eine

prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. b zweiter Satzteil StPO. Auch bei einem

Eintreten auf die Beschwerde wären die Erfolgsaussichten gering, weil in diesem Verfahrensstadium

nicht zu prüfen ist, ob der Strafbefehl zu Recht ergangen ist. Bei dieser Sachlage frage ich Sie in An-

betracht des Kostenrisikos förmlich an, ob Sie an der Beschwerde festhalten wollen. Ohne Gegenbe-

richt innert einer Frist von 10 Tagen gehe ich davon aus, dass Sie die Beschwerde behandelt haben

wollen. Falls Sie sich dazu entschliessen, an der Beschwerde nicht festzuhalten, könnte ausnahms-

weise auf eine Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren verzichtet werden (Kursive Hervorhe-

bungen hinzugefügt).

2.4

In ihrem letzten Schreiben vom 19. April 2019 macht die Beschwerdeführerin in

Kern geltend, es liege eine Verletzung von Art. 158 StPO vor. Es stehe ihr eine

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richterliche Anhörung zu. Diese sei übersprungen worden. Der Strafbefehl, der nun

als Anklageschrift zu verstehen sei, gelte als Schild, hinter dem sich das Regional-

gericht mit dem Argument «nicht anfechtbar» verstecken könne. Bezüglich einer

Verteidigung fragt die Beschwerdeführerin, wer einen solchen Antrag stellen und

wer wen wann darauf hinweisen soll. Sie stelle Antrag auf Verfahrenseinstellung.

2.5

Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Es fehlt – wie bereits am

3. April 2019 an die Adresse der Beschwerdeführerin ausgeführt – an einem taugli-

chen Anfechtungsobjekt (siehe vorne E. 2.3, insb. die hervorgehobenen Abschnit-

te). Prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. b zweiter Satz-

teil StPO sind wie gesehen nicht beschwerdefähig. Eine solche stellt die Verfügung

des Regionalgerichts vom 19. März 2019 dar. Der Antrag auf Verfahrenseinstellung

liegt im Weiteren ausserhalb des Streitgegenstands. Das heisst zusammengefasst:

Was die Beschwerdeführerin bemängelt, kann die Beschwerdekammer inhaltlich

nicht überprüfen.

Die Beschwerdeführerin scheint den strafprozessualen/gerichtlichen Ablauf nach

einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht richtig zu verstehen. Es ist jedoch

bisher alles korrekt abgelaufen. Die Beschwerdeführerin wird sich noch ausrei-

chend äussern und verteidigen können. Zwar ist gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO die

Anklageerhebung nicht anfechtbar. Dies bedeutet aber keineswegs, dass man sich

als beschuldigte Person im gerichtlichen Verfahren nicht gegen die strafrechtlichen

Vorwürfe wehren kann. Es ist bloss nicht möglich, sich mittels Beschwerde an die

Beschwerdekammer gegen die Anklage an das Regionalgericht zu wehren.

Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ist nicht abgeschlossen – im Gegen-

teil: es befindet sich erst in der Anfangsphase. Von einem «automatisierten» Ver-

hängen von Urteilen kann keine Rede sein. Gerichtspräsident B.________ wird nun

das gerichtliche Verfahren auf Überprüfung des Strafbefehls führen. In diesem

Rahmen wird er voraussichtlich eine mündliche Verhandlung durchführen, zu wel-

cher die Beschwerdeführerin vorgeladen werden und zu erscheinen haben wird.

Der Satz «Nach erfolgter Prüfung der Akten werden Strafbefehl und Einsprache als

gültig erachtet […]. Auf die Anklage wird eingetreten.» ist keine Verurteilung, son-

dern das Resultat einer gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung vorge-

sehenen Vorprüfung.

Auch anderweitig sind keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften erkennbar.

Der Beschwerdeführerin steht es ferner selbstverständlich frei, eine Verteidigung –

also einen Rechtsanwalt auf privater Basis – zu mandatieren.

Gerichtspräsident B.________ wird nun das Verfahren vor dem Regionalgericht

weiterführen.

3.

Wie im Schreiben vom 3. April 2019 an die Beschwerdeführerin angekündigt, ist bei

Unterliegen mit Kostenfolgen zu rechnen. Die Beschwerdeführerin wird für dieses

Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, da auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wer-

den kann (Art. 428 Abs. 1 StPO).

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Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Gestützt auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. März 2019, vom 2. April

2019 und vom 19. April 2019 wird ein Beschwerdeverfahren eröffnet.

2.

Auf das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be-

schwerdeführerin auferlegt.

4.

Zu eröffnen:

-

der Beschuldigten/Beschwerdeführerin

-

dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident B.________ (mit den Ak-

ten)

-

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

-

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________

(BM 19 4028)

Bern, 24. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber:

Müller

i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung

gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-

schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.