Einstellung Strafverfahren wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses | Einstellung/Nichtanhandnahme
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 21. Februar 2019 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs und Ver- letzung des Amtsgeheimnisses ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 13. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungs- verfügung sei aufzuheben. In ihrer Stellungnahme stellte die Generalstaatsanwalt- schaft den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Einstellung wegen Amtsgeheimnisverletzung aufzuheben, das Verfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung sei weiterzuführen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Am 8. Mai 2019 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 23. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gutzuheissen.
E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 13. März 2019 abschliessend fest, zur Zeit verzichte er auf die Ausweitung der Beschwerde auf die anderen An- klagepunkte, was aber ausdrücklich vorbehalten werde, sollte die Beschwerde – wider Erwarten – abgewiesen und das Strafverfahren eingestellt werden. Ein sol- cher Vorbehalt ist unzulässig. Indem der Beschwerdeführer nicht innert Frist Be- schwerde auch bzgl. der angeblichen Amtsanmassung sowie des angeblichen Amtsmissbrauchs erhoben hatte, erwuchs die Verfahrenseinstellung diese Tat- bestände betreffend in Rechtskraft. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Was die behauptete Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) betrifft, ist auf die Beschwerde indessen einzutre- ten. Dem Argument des Beschuldigten, der Beschwerdeführer sei mangels Konsti- tuierung als Privatkläger nicht Partei im Verfahren, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es so, dass aus den Akten nirgends ersichtlich ist, dass er sich formell als Straf- und/oder Zivilkläger konstituiert hätte. Auch ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 118 Abs. 2 StPO alleine nicht ausreichend; eine Amtsgeheimnisverletzung ist kein Antragsdelikt. Allerdings bestimmt Art. 118 Abs. 4 StPO: Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. In den Akten findet sich kein derartiger Hin- weis des zuständigen Staatsanwalts. Auch das üblicherweise genutzte Formular
E. 3 «Strafantrag – Privatklage» wurde dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich noch nicht vorgelegt. Daraus folgt, dass aus dem Prinzip von Treu und Glauben die hier an sich verspätete Erklärung des Beschwerdeführers als geschädigte Person im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung – mit welcher er letzt- lich die Bestrafung des Beschuldigten verlangt – als rechtsgültige Konstituierung jedenfalls als Strafkläger anzuerkennen ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 54 vom 18. März 2011; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12a zu Art. 118 StPO m.H. auf die höchstrich- terliche Rechtsprechung). Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde teilweise einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla-
ge rechtfertigt. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten-
lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei-
ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er-
scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No-
vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein
Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht
in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und
1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak-
tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die
Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist,
der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt
zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus
(Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013).
Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Be-
amter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenom-
men hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1
Abs. 1 StGB).
Dabei geht Art. 320 StGB vom sogenannten materiellen Geheimnisbegriff aus.
Demzufolge muss sich das Geheimnis auf nicht allgemein bekannte oder zugängli-
che, also nur einem beschränkten Personenkreis vertraute Tatsachen, deren
Schutz vor Preisgabe der Berechtigte (Geheimnisherr) will und an deren Geheim-
haltung ein objektives Interesse besteht, beziehen. Der Umstand, dass ein be-
schränkter Kreis in das Geheimnis eingeweiht ist, hebt dessen Charakter nicht auf
(vgl. OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 8 ff. zu
Art. 320; BGE 127 IV 122 E. 1). Informationen aus hängigen Strafverfahren sind,
unabhängig davon, ob sie – zumal sie «vielfach zunächst auf blossen Mutmassun-
gen» beruhen – inhaltlich wahr sind oder «sich nachträglich als unrichtig erweisen»
(vgl. BGE 116 IV 56 E. II.1.a), in der Regel geheim i.S.v. Art. 320 StGB.
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Rechtsanwalt B.________ habe als Verteidiger des Be- schuldigten am 11. Oktober 2017 festgehalten, Letzterer habe sich nichts dabei überlegt, als er den vom Anzeigeerstatter zuvor selbst gewählten Kommunikations- kanal, d.h. die E-Mail-Adresse E@________.ch, verwendet habe, um diesem sein Schreiben vom 1. Mai 2017 «mit Blick auf die engen zeitlichen Verhältnisse bald- möglichst zur Kenntnis zu bringen, weil die Terminvereinbarung per Telefon nicht klappte». Vielmehr sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass seine E-Mail- Nachricht direkt an den Anzeigeerstatter weitergeleitet würde, ohne dass Nicht- adressaten den Anhang öffnen würden. Dass Drittpersonen den Anhang dennoch öffnen und den Inhalt zur Kenntnis nehmen könnten, habe der Beschuldigte nicht bedacht. Diese Darstellung von Rechtsanwalt B.________ sei nachvollziehbar und plausibel. Eine Absicht, die Vorladung weiteren Personen zur Kenntnis bringen zu wollen, sei nicht erkennbar, geschweige denn nachweisbar. Ausserdem habe der Beschuldigte die Informationen nicht in der E-Mail-Nachricht selbst verschickt, son- dern verpackt in eine PDF-Datei im Anhang der E-Mail-Nachricht. Dadurch sei es den Mitarbeitenden nur durch Zutun eines weiteren Schrittes möglich gewesen, die fraglichen Informationen einzusehen. Darüber hinaus seien sowohl der Betreff des fraglichen E-Mails (Brief an Herrn C.________) als auch der Dateiname des Schreibens vom 1. Mai 2017 (Brief an C.________.pdf) neutral gewählt gewesen und hätten keine Rückschlüsse auf das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Vorverfahren zugelassen. Aus diesen Gründen bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte das Amtsgeheimnis habe verletzen wollen bzw. dies bewusst in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer selber habe dazu in seiner Aktennotiz Nr. 3 geschrieben: Herr A.________ ist sich offensichtlich nicht bewusst, dass seine E-Mail mit angehängtem Schreiben vom 1. Mai 2017 an die Firmenadresse der F.________ AG, den Arbeitsplatz des Unterzeichners, das Amtsgeheimnis offenkundig verletzt. Im Falle einer Anklageerhebung erscheine eine Verurteilung wegen Amtsgeheimnis- verletzung als weniger wahrscheinlich denn ein Freispruch.
E. 3.3 Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme primär auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Dort werde zutreffend ausgeführt, weshalb das Ver- fahren rechtmässig eingestellt worden sei. Er bekräftigt, dass er im Zusammen- hang mit der an die Hauptadresse der Praxis des Beschwerdeführers verschickten E-Mail-Nachricht nicht im Bewusstsein gehandelt habe, damit allenfalls ein Amts- geheimnis Dritten zugänglich zu machen.
E. 3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB – soweit ersichtlich unbestrittenermassen – erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft äusser- te sich zwar nicht ausdrücklich dazu respektive liess die Frage (implizit) offen. Dennoch ergibt sich aus ihren Erwägungen auf pag. 201 sowie aus dem Entwurf der Einstellungsverfügung (vgl. pag. 160 f.), dass auch sie letztlich den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtete. Das Schreiben mit dem Dateinamen «Brief an C.________.pdf», welches der Beschuldigte am 1. Mai 2017 um 16.01 Uhr als An- hang einer E-Mail mit der Bitte zur raschen Weiterleitung an den Beschwerdeführer an die Adresse E@________.ch sandte, enthielt (unter anderem) die Information, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei, da ein Polizist gegen ihn «Strafantrag wegen Beschimpfung» gestellt
E. 5 habe. Der Inhalt dieses Schreibens war nicht etwa jedermann, sondern bloss ei-
nem sehr beschränkten Personenkreis bekannt. Daran würde sich selbst dann
nichts ändern, wenn der Mitarbeiter des F.________ Zentrums, welcher am 1. Mai
2017 um 11.02 Uhr im Auftrag des Beschwerdeführers eine Aktennotiz an den Be-
schuldigten geschickt hatte, tatsächlich Kenntnis von deren Inhalt gehabt hätte.
Dieser Aktennotiz ist nämlich einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
«das Vorgehen der Polizei [...] verbal hörbar und ausdrücklich kritisiert[e]» und
nicht, dass gegen ihn ein Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt wurde. Es muss
daher nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge als erstellt gelten, dass es sich
beim Inhalt des Schreibens vom 1. Mai 2017 um ein Amtsgeheimnis im Sinne von
Art. 320 StGB handelte und dass der Beschuldigte dieses Geheimnis in seiner amt-
lichen Stellung wahrgenommen hatte. Indem er das Schreiben vom 1. Mai 2017
per E-Mail an die Adresse E@________.ch verschickte – welche ggf. anderen Mit-
arbeitenden des F.________ Zentrums zugänglich war –, ermöglichte er unbefug-
ten Dritten die Kenntnisnahme des Geheimnisses bzw. offenbarte er die dem
Amtsgeheimnis unterstehenden Informationen, was zur Erfüllung des objektiven
Tatbestands führt.
Des Weiteren ist mit dem Beschwerdeführer und der Generalstaatsanwaltschaft
zum subjektiven Tatbestand festzuhalten was folgt: Der subjektive Tatbestand von
Art. 320 setzt Vorsatz bzw. Eventualvorsatz voraus. Das Behördenmitglied muss
die Tatsache im Wissen um den Geheimnischarakter offenbaren und dies zumin-
dest in Kauf nehmen. Nach der Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf
dessen Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung eines
Tatbestandes als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge
hinzunehmen, vernünftiger Weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer-
den kann (statt vieler BGE 133 IV 1 E. 4.1). Es kann hier kaum ernsthaft bestritten
werden, dass der Beschuldigte um den Geheimnischarakter der Information wuss-
te. Ihm als Bezirkschef ist und war bekannt, dass die Information, dass gegen eine
Person ein Strafverfahren geführt wird und sie deshalb zu einer Einvernahme vor-
geladen wird, eine geheime Tatsache betrifft, die Dritten nicht zugänglich gemacht
werden darf. Ihm war folglich bewusst, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes
Interesse daran hat, dass seine Arbeitskollegen und Mitarbeiter nicht über das ge-
gen ihn geführte Verfahren wegen Beschimpfung in Kenntnis gesetzt werden. Un-
sicher ist einzig, ob der Beschuldigte die Offenbarung dieser geheimen Tatsache
mit seinem Verhalten in Kauf nahm. Dass er – wie in der Einstellungsverfügung er-
wähnt – keine Absicht hatte, die Vorladung weiteren Personen zur Kenntnis zu
bringen und auch keine Vorteilsabsicht oder Schädigungsabsicht vorhanden war,
belegt einzig, dass er nicht direktvorsätzlich handelte. Dies sagt aber nichts über
einen allfälligen Eventualvorsatz aus.
Rechtsanwalt B.________ führte aus, sein Klient habe im Moment, als er die E-
Mailnachricht verschickt habe, nicht bedacht, dass allfällige Drittpersonen den An-
hang – trotz Aufforderung zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer – öffnen und
dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen könnten. Dass sein Vorgehen nicht unbedenk-
lich gewesen sei, sei ihm erst bei der Besprechung mit seinem Anwalt bewusst ge-
worden. Er habe also nicht im Bewusstsein gehandelt, das Amtsgeheimnis zu ver-
letzen. Dem ist jedoch – mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» – ent-
E. 6 gegen zu halten, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten doch eini-
germassen schwer wiegt: Der Beschwerdeführer liess zwar dem Beschuldigten am
1. Mai 2017 um 11.02 Uhr über die E-Mail-Adresse E@________.ch durch einen
Mitarbeiter (G.________) eine Aktennotiz zukommen. Diese betraf aber das Ver-
fahren von H.________. Der Beschuldigte konnte und durfte daraus nicht schlies-
sen, dass er diese Adresse auch für den Beschwerdeführer persönlich betreffende
Angelegenheiten benutzen durfte. Dies, zumal es sich bei der Vorladung zu einer
Einvernahme als Beschuldigter wegen Beschimpfung wie gesehen um eine gehei-
me Tatsache handelt und zumal in der Sache keine zeitliche Dringlichkeit bestand.
Der Beschuldigte macht zwar geltend, da er den Beschwerdeführer für den 3. Mai
2017 habe vorladen wollen, habe die Zeit gedrängt. Es mag grundsätzlich zutref-
fen, dass der Termin wegen des Wegfalls der Einvernahme von H.________ und
der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers praktisch lag. Dies ändert aber nichts
daran, dass die Befragung des Beschwerdeführers keinerlei zeitliche Dringlichkeit
im eigentlichen Sinne aufwies. Es wäre ohne Beweisverlust und ohne Schaden
möglich gewesen, die Befragung des Beschwerdeführers an einem anderen Datum
durchzuführen und ihm die Vorladung ordentlich zukommen zu lassen bzw. ihn
persönlich zu kontaktieren.
Der Beschuldigte schickte den Brief / die Vorladung quasi «separat» in einer PDF-
Datei in einer E-Mail am 1. Mai 2017, 16.01 Uhr, an die Haupt-E-Mail-Adresse der
F.________ AG mit dem Text: Guten Tag, Mit der dringenden Bitte dieses Mail an Herrn
C.________ weiterzuleiten (pag. 98 f.) Dass sich der Beschuldigte über die Vertraulich-
keit bzw. den zu schützenden Inhalt Gedanken machte, ergibt sich für die Be-
schwerdekammer daraus, dass er die fraglichen Informationen nicht ansatzweise in
der E-Mail-Nachricht selbst, sondern in einer angehängten PDF-Datei verschickte.
Er musste allerdings damit rechnen, dass der Anhang, der nicht gesichert war, von
einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers geöffnet wird. Der Beschuldigte konnte
und durfte nach dem gegenwärtigen Stand der Akten nicht darauf vertrauen, dass
es ungelesen weitergeleitet werden wird, da er nicht einmal einen Vermerk «ver-
traulich» oder «persönlich» angebracht hatte. Es ist üblicherweise die Aufgabe von
Sekretariaten, einkommende E-Mails zu lesen, eine Triage durchzuführen und den
Vorgesetzten je nach Nachricht anzufragen, ob in dieser Sache sofort gehandelt
werden muss (siehe dazu die Weiterleitung per E-Mail am 1. Mai 2017 um 16.07
Uhr auf pag. 100). Mithin konnte der Beschuldigte mit seinem Vorgehen (Benut-
zung einer allgemeinen Geschäfts-E-Mail-Adresse ohne Ermächtigung durch den
Beschwerdeführer, keine Klassifizierung als vertraulich/persönlich) nur darauf hof-
fen, dass der geheime Inhalt nicht von einer Drittperson gelesen wird. Auch wenn
sich der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – nichts dabei dachte, muss
dennoch wie erwähnt auf eine relativ schwere Pflichtverletzung geschlossen wer-
den. Den Satz, welcher der Beschwerdeführer selbst in seiner E-Mail vom 3. Mai
2017 wählte (pag. 148), vermag am möglichen Eventualvorsatz ebenfalls nichts zu
ändern. Dort formulierte er: Herr A.________ ist sich offensichtlich nicht bewusst, dass sein E-
Mail mit angehängtem Schreiben vom 3. Mai 2017 an die Firmenadresse der F.________ AG, den
Arbeitsplatz des Unterzeichners, das Amtsgeheimnis offenkundig verletzt. Daraus lässt sich
bloss lesen, dass der Beschwerdeführer nicht von einem direkten Vorsatz ausging
(«nicht bewusst […] dass […] offensichtlich verletzt»). Ob ein Vorsatz des Beschul-
E. 7 digten vorliegt, ist indes aus dessen Position zu beurteilen. Es erscheint daher kei- neswegs als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte einerseits im Wissen um den schutzwürdigen Charakter des Inhalts der PDF-Datei handelte und andererseits durch sein Handeln die Offenbarung der dem Amtsgeheimnis unterstehenden In- formationen in Kauf nahm. Insgesamt sind – besonders da es um die rechtlich komplexe Abgrenzung von Eventualvorsatz zur Fahrlässigkeit geht – die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung nicht gegeben, zumal auch kein augenfälliger Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist. Bei der vorliegenden Akten- lage erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten (mindestens) als gleich wahr- scheinlich wie ein Freispruch, sodass die Verfahrenseinstellung strafprozessual unzulässig war. Gleichzeitig bleibt anzufügen, dass der Erlass eines Strafbefehls nicht möglich scheint, da die Voraussetzungen gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO kaum erfüllt sind (Geständnis / Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt). 4. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist folglich gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist betreffend die Ein- stellung wegen Amtsgeheimnisverletzung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Verfahren betreffend die Amtsgeheimnisverletzung zur Anklage zu bringen. Ob sie den Beschuldigten vorgängig einvernehmen oder sich allein auf den schriftlichen Bericht (vgl. pag 104 ff.) stützen will, sei ihr anheimgestellt. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung beantragt; entschädigungswürdige Nachteile sind auch keine ersichtlich (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).
E. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben vom 21. Februar 2019 wird betreffend die Einstellung wegen Amtsgeheimnis- verletzung aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben wird angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsgeheim- nisverletzung zur Anklage zu bringen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern.
- Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 5. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 19 123
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 5. Juni 2019
Besetzung
Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober-
richterin Bratschi
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte
A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
3013 Bern
C.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand
Einstellung
Strafverfahren wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs und
Verletzung des Amtsgeheimnisses
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt-
schaft für Besondere Aufgaben vom 21. Februar 2019
(BA 17 254)
2
Erwägungen:
1.
Am 21. Februar 2019 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Auf-
gaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________
(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs und Ver-
letzung des Amtsgeheimnisses ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 13. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungs-
verfügung sei aufzuheben. In ihrer Stellungnahme stellte die Generalstaatsanwalt-
schaft den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
sei betreffend die Einstellung wegen Amtsgeheimnisverletzung aufzuheben, das
Verfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung sei weiterzuführen und die Kosten
des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Am 8. Mai 2019
beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 23. Mai 2019
beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei in Übereinstimmung mit der
Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gutzuheissen.
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei
der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der
Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.
Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG
162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und
somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 13. März 2019 abschliessend
fest, zur Zeit verzichte er auf die Ausweitung der Beschwerde auf die anderen An-
klagepunkte, was aber ausdrücklich vorbehalten werde, sollte die Beschwerde –
wider Erwarten – abgewiesen und das Strafverfahren eingestellt werden. Ein sol-
cher Vorbehalt ist unzulässig. Indem der Beschwerdeführer nicht innert Frist Be-
schwerde auch bzgl. der angeblichen Amtsanmassung sowie des angeblichen
Amtsmissbrauchs erhoben hatte, erwuchs die Verfahrenseinstellung diese Tat-
bestände betreffend in Rechtskraft. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre-
ten.
Was die behauptete Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) betrifft, ist auf die Beschwerde indessen einzutre-
ten. Dem Argument des Beschuldigten, der Beschwerdeführer sei mangels Konsti-
tuierung als Privatkläger nicht Partei im Verfahren, kann nicht gefolgt werden. Zwar
ist es so, dass aus den Akten nirgends ersichtlich ist, dass er sich formell als Straf-
und/oder Zivilkläger konstituiert hätte. Auch ist der Hinweis des Beschwerdeführers
auf Art. 118 Abs. 2 StPO alleine nicht ausreichend; eine Amtsgeheimnisverletzung
ist kein Antragsdelikt. Allerdings bestimmt Art. 118 Abs. 4 StPO: Hat die geschädigte
Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung
des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. In den Akten findet sich kein derartiger Hin-
weis des zuständigen Staatsanwalts. Auch das üblicherweise genutzte Formular
3
«Strafantrag – Privatklage» wurde dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich noch
nicht vorgelegt. Daraus folgt, dass aus dem Prinzip von Treu und Glauben die hier
an sich verspätete Erklärung des Beschwerdeführers als geschädigte Person im
Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung – mit welcher er letzt-
lich die Bestrafung des Beschuldigten verlangt – als rechtsgültige Konstituierung
jedenfalls als Strafkläger anzuerkennen ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern BK 11 54 vom 18. März 2011; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12a zu Art. 118 StPO m.H. auf die höchstrich-
terliche Rechtsprechung).
Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde
teilweise einzutreten.
3.
3.1
Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla-
ge rechtfertigt. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten-
lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei-
ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er-
scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No-
vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein
Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht
in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und
1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak-
tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die
Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist,
der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt
zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus
(Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013).
Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Be-
amter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenom-
men hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1
Abs. 1 StGB).
Dabei geht Art. 320 StGB vom sogenannten materiellen Geheimnisbegriff aus.
Demzufolge muss sich das Geheimnis auf nicht allgemein bekannte oder zugängli-
che, also nur einem beschränkten Personenkreis vertraute Tatsachen, deren
Schutz vor Preisgabe der Berechtigte (Geheimnisherr) will und an deren Geheim-
haltung ein objektives Interesse besteht, beziehen. Der Umstand, dass ein be-
schränkter Kreis in das Geheimnis eingeweiht ist, hebt dessen Charakter nicht auf
(vgl. OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 8 ff. zu
Art. 320; BGE 127 IV 122 E. 1). Informationen aus hängigen Strafverfahren sind,
unabhängig davon, ob sie – zumal sie «vielfach zunächst auf blossen Mutmassun-
gen» beruhen – inhaltlich wahr sind oder «sich nachträglich als unrichtig erweisen»
(vgl. BGE 116 IV 56 E. II.1.a), in der Regel geheim i.S.v. Art. 320 StGB.
4
3.2
Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der subjektive
Tatbestand sei nicht erfüllt. Rechtsanwalt B.________ habe als Verteidiger des Be-
schuldigten am 11. Oktober 2017 festgehalten, Letzterer habe sich nichts dabei
überlegt, als er den vom Anzeigeerstatter zuvor selbst gewählten Kommunikations-
kanal, d.h. die E-Mail-Adresse E@________.ch, verwendet habe, um diesem sein
Schreiben vom 1. Mai 2017 «mit Blick auf die engen zeitlichen Verhältnisse bald-
möglichst zur Kenntnis zu bringen, weil die Terminvereinbarung per Telefon nicht
klappte». Vielmehr sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass seine E-Mail-
Nachricht direkt an den Anzeigeerstatter weitergeleitet würde, ohne dass Nicht-
adressaten den Anhang öffnen würden. Dass Drittpersonen den Anhang dennoch
öffnen und den Inhalt zur Kenntnis nehmen könnten, habe der Beschuldigte nicht
bedacht. Diese Darstellung von Rechtsanwalt B.________ sei nachvollziehbar und
plausibel. Eine Absicht, die Vorladung weiteren Personen zur Kenntnis bringen zu
wollen, sei nicht erkennbar, geschweige denn nachweisbar. Ausserdem habe der
Beschuldigte die Informationen nicht in der E-Mail-Nachricht selbst verschickt, son-
dern verpackt in eine PDF-Datei im Anhang der E-Mail-Nachricht. Dadurch sei es
den Mitarbeitenden nur durch Zutun eines weiteren Schrittes möglich gewesen, die
fraglichen Informationen einzusehen. Darüber hinaus seien sowohl der Betreff des
fraglichen E-Mails (Brief an Herrn C.________) als auch der Dateiname des
Schreibens vom 1. Mai 2017 (Brief an C.________.pdf) neutral gewählt gewesen
und hätten keine Rückschlüsse auf das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete
Vorverfahren zugelassen. Aus diesen Gründen bestünden keine hinreichenden
Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte das Amtsgeheimnis habe verletzen wollen
bzw. dies bewusst in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer selber habe
dazu in seiner Aktennotiz Nr. 3 geschrieben: Herr A.________ ist sich offensichtlich nicht
bewusst, dass seine E-Mail mit angehängtem Schreiben vom 1. Mai 2017 an die Firmenadresse der
F.________ AG, den Arbeitsplatz des Unterzeichners, das Amtsgeheimnis offenkundig verletzt. Im
Falle einer Anklageerhebung erscheine eine Verurteilung wegen Amtsgeheimnis-
verletzung als weniger wahrscheinlich denn ein Freispruch.
3.3
Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme primär auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung. Dort werde zutreffend ausgeführt, weshalb das Ver-
fahren rechtmässig eingestellt worden sei. Er bekräftigt, dass er im Zusammen-
hang mit der an die Hauptadresse der Praxis des Beschwerdeführers verschickten
E-Mail-Nachricht nicht im Bewusstsein gehandelt habe, damit allenfalls ein Amts-
geheimnis Dritten zugänglich zu machen.
3.4
Zunächst ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB –
soweit ersichtlich unbestrittenermassen – erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft äusser-
te sich zwar nicht ausdrücklich dazu respektive liess die Frage (implizit) offen.
Dennoch ergibt sich aus ihren Erwägungen auf pag. 201 sowie aus dem Entwurf
der Einstellungsverfügung (vgl. pag. 160 f.), dass auch sie letztlich den objektiven
Tatbestand als erfüllt erachtete. Das Schreiben mit dem Dateinamen «Brief an
C.________.pdf», welches der Beschuldigte am 1. Mai 2017 um 16.01 Uhr als An-
hang einer E-Mail mit der Bitte zur raschen Weiterleitung an den Beschwerdeführer
an die Adresse E@________.ch sandte, enthielt (unter anderem) die Information,
dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 zu einer Einvernahme vorgeladen
worden sei, da ein Polizist gegen ihn «Strafantrag wegen Beschimpfung» gestellt
5
habe. Der Inhalt dieses Schreibens war nicht etwa jedermann, sondern bloss ei-
nem sehr beschränkten Personenkreis bekannt. Daran würde sich selbst dann
nichts ändern, wenn der Mitarbeiter des F.________ Zentrums, welcher am 1. Mai
2017 um 11.02 Uhr im Auftrag des Beschwerdeführers eine Aktennotiz an den Be-
schuldigten geschickt hatte, tatsächlich Kenntnis von deren Inhalt gehabt hätte.
Dieser Aktennotiz ist nämlich einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
«das Vorgehen der Polizei [...] verbal hörbar und ausdrücklich kritisiert[e]» und
nicht, dass gegen ihn ein Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt wurde. Es muss
daher nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge als erstellt gelten, dass es sich
beim Inhalt des Schreibens vom 1. Mai 2017 um ein Amtsgeheimnis im Sinne von
Art. 320 StGB handelte und dass der Beschuldigte dieses Geheimnis in seiner amt-
lichen Stellung wahrgenommen hatte. Indem er das Schreiben vom 1. Mai 2017
per E-Mail an die Adresse E@________.ch verschickte – welche ggf. anderen Mit-
arbeitenden des F.________ Zentrums zugänglich war –, ermöglichte er unbefug-
ten Dritten die Kenntnisnahme des Geheimnisses bzw. offenbarte er die dem
Amtsgeheimnis unterstehenden Informationen, was zur Erfüllung des objektiven
Tatbestands führt.
Des Weiteren ist mit dem Beschwerdeführer und der Generalstaatsanwaltschaft
zum subjektiven Tatbestand festzuhalten was folgt: Der subjektive Tatbestand von
Art. 320 setzt Vorsatz bzw. Eventualvorsatz voraus. Das Behördenmitglied muss
die Tatsache im Wissen um den Geheimnischarakter offenbaren und dies zumin-
dest in Kauf nehmen. Nach der Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf
dessen Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung eines
Tatbestandes als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge
hinzunehmen, vernünftiger Weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer-
den kann (statt vieler BGE 133 IV 1 E. 4.1). Es kann hier kaum ernsthaft bestritten
werden, dass der Beschuldigte um den Geheimnischarakter der Information wuss-
te. Ihm als Bezirkschef ist und war bekannt, dass die Information, dass gegen eine
Person ein Strafverfahren geführt wird und sie deshalb zu einer Einvernahme vor-
geladen wird, eine geheime Tatsache betrifft, die Dritten nicht zugänglich gemacht
werden darf. Ihm war folglich bewusst, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes
Interesse daran hat, dass seine Arbeitskollegen und Mitarbeiter nicht über das ge-
gen ihn geführte Verfahren wegen Beschimpfung in Kenntnis gesetzt werden. Un-
sicher ist einzig, ob der Beschuldigte die Offenbarung dieser geheimen Tatsache
mit seinem Verhalten in Kauf nahm. Dass er – wie in der Einstellungsverfügung er-
wähnt – keine Absicht hatte, die Vorladung weiteren Personen zur Kenntnis zu
bringen und auch keine Vorteilsabsicht oder Schädigungsabsicht vorhanden war,
belegt einzig, dass er nicht direktvorsätzlich handelte. Dies sagt aber nichts über
einen allfälligen Eventualvorsatz aus.
Rechtsanwalt B.________ führte aus, sein Klient habe im Moment, als er die E-
Mailnachricht verschickt habe, nicht bedacht, dass allfällige Drittpersonen den An-
hang – trotz Aufforderung zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer – öffnen und
dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen könnten. Dass sein Vorgehen nicht unbedenk-
lich gewesen sei, sei ihm erst bei der Besprechung mit seinem Anwalt bewusst ge-
worden. Er habe also nicht im Bewusstsein gehandelt, das Amtsgeheimnis zu ver-
letzen. Dem ist jedoch – mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» – ent-
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gegen zu halten, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten doch eini-
germassen schwer wiegt: Der Beschwerdeführer liess zwar dem Beschuldigten am
1. Mai 2017 um 11.02 Uhr über die E-Mail-Adresse E@________.ch durch einen
Mitarbeiter (G.________) eine Aktennotiz zukommen. Diese betraf aber das Ver-
fahren von H.________. Der Beschuldigte konnte und durfte daraus nicht schlies-
sen, dass er diese Adresse auch für den Beschwerdeführer persönlich betreffende
Angelegenheiten benutzen durfte. Dies, zumal es sich bei der Vorladung zu einer
Einvernahme als Beschuldigter wegen Beschimpfung wie gesehen um eine gehei-
me Tatsache handelt und zumal in der Sache keine zeitliche Dringlichkeit bestand.
Der Beschuldigte macht zwar geltend, da er den Beschwerdeführer für den 3. Mai
2017 habe vorladen wollen, habe die Zeit gedrängt. Es mag grundsätzlich zutref-
fen, dass der Termin wegen des Wegfalls der Einvernahme von H.________ und
der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers praktisch lag. Dies ändert aber nichts
daran, dass die Befragung des Beschwerdeführers keinerlei zeitliche Dringlichkeit
im eigentlichen Sinne aufwies. Es wäre ohne Beweisverlust und ohne Schaden
möglich gewesen, die Befragung des Beschwerdeführers an einem anderen Datum
durchzuführen und ihm die Vorladung ordentlich zukommen zu lassen bzw. ihn
persönlich zu kontaktieren.
Der Beschuldigte schickte den Brief / die Vorladung quasi «separat» in einer PDF-
Datei in einer E-Mail am 1. Mai 2017, 16.01 Uhr, an die Haupt-E-Mail-Adresse der
F.________ AG mit dem Text: Guten Tag, Mit der dringenden Bitte dieses Mail an Herrn
C.________ weiterzuleiten (pag. 98 f.) Dass sich der Beschuldigte über die Vertraulich-
keit bzw. den zu schützenden Inhalt Gedanken machte, ergibt sich für die Be-
schwerdekammer daraus, dass er die fraglichen Informationen nicht ansatzweise in
der E-Mail-Nachricht selbst, sondern in einer angehängten PDF-Datei verschickte.
Er musste allerdings damit rechnen, dass der Anhang, der nicht gesichert war, von
einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers geöffnet wird. Der Beschuldigte konnte
und durfte nach dem gegenwärtigen Stand der Akten nicht darauf vertrauen, dass
es ungelesen weitergeleitet werden wird, da er nicht einmal einen Vermerk «ver-
traulich» oder «persönlich» angebracht hatte. Es ist üblicherweise die Aufgabe von
Sekretariaten, einkommende E-Mails zu lesen, eine Triage durchzuführen und den
Vorgesetzten je nach Nachricht anzufragen, ob in dieser Sache sofort gehandelt
werden muss (siehe dazu die Weiterleitung per E-Mail am 1. Mai 2017 um 16.07
Uhr auf pag. 100). Mithin konnte der Beschuldigte mit seinem Vorgehen (Benut-
zung einer allgemeinen Geschäfts-E-Mail-Adresse ohne Ermächtigung durch den
Beschwerdeführer, keine Klassifizierung als vertraulich/persönlich) nur darauf hof-
fen, dass der geheime Inhalt nicht von einer Drittperson gelesen wird. Auch wenn
sich der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – nichts dabei dachte, muss
dennoch wie erwähnt auf eine relativ schwere Pflichtverletzung geschlossen wer-
den. Den Satz, welcher der Beschwerdeführer selbst in seiner E-Mail vom 3. Mai
2017 wählte (pag. 148), vermag am möglichen Eventualvorsatz ebenfalls nichts zu
ändern. Dort formulierte er: Herr A.________ ist sich offensichtlich nicht bewusst, dass sein E-
Mail mit angehängtem Schreiben vom 3. Mai 2017 an die Firmenadresse der F.________ AG, den
Arbeitsplatz des Unterzeichners, das Amtsgeheimnis offenkundig verletzt. Daraus lässt sich
bloss lesen, dass der Beschwerdeführer nicht von einem direkten Vorsatz ausging
(«nicht bewusst […] dass […] offensichtlich verletzt»). Ob ein Vorsatz des Beschul-
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digten vorliegt, ist indes aus dessen Position zu beurteilen. Es erscheint daher kei-
neswegs als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte einerseits im Wissen um den
schutzwürdigen Charakter des Inhalts der PDF-Datei handelte und andererseits
durch sein Handeln die Offenbarung der dem Amtsgeheimnis unterstehenden In-
formationen in Kauf nahm.
Insgesamt sind – besonders da es um die rechtlich komplexe Abgrenzung von
Eventualvorsatz zur Fahrlässigkeit geht – die Voraussetzungen für eine Einstellung
des Strafverfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung nicht gegeben, zumal auch
kein augenfälliger Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist. Bei der vorliegenden Akten-
lage erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten (mindestens) als gleich wahr-
scheinlich wie ein Freispruch, sodass die Verfahrenseinstellung strafprozessual
unzulässig war. Gleichzeitig bleibt anzufügen, dass der Erlass eines Strafbefehls
nicht möglich scheint, da die Voraussetzungen gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO kaum
erfüllt sind (Geständnis / Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt).
4.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist folglich gutzuheissen, soweit auf
sie eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist betreffend die Ein-
stellung wegen Amtsgeheimnisverletzung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist
anzuweisen, das Verfahren betreffend die Amtsgeheimnisverletzung zur Anklage
zu bringen. Ob sie den Beschuldigten vorgängig einvernehmen oder sich allein auf
den schriftlichen Bericht (vgl. pag 104 ff.) stützen will, sei ihr anheimgestellt.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah-
renskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung
beantragt;
entschädigungswürdige
Nachteile
sind
auch
keine
ersichtlich
(vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).
8
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die angefochtene Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Auf-
gaben vom 21. Februar 2019 wird betreffend die Einstellung wegen Amtsgeheimnis-
verletzung aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben
wird angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsgeheim-
nisverletzung zur Anklage zu bringen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton
Bern.
3.
Zu eröffnen:
-
dem Strafkläger/Beschwerdeführer
-
dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
-
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
-
der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt
D.________
(mit den Akten)
Bern, 5. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-
schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.