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BK 2019 123

Bern OG · 2019-06-05 · Deutsch BE

Einstellung Strafverfahren wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses | Einstellung/Nichtanhandnahme

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 21. Februar 2019 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs und Ver- letzung des Amtsgeheimnisses ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 13. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungs- verfügung sei aufzuheben. In ihrer Stellungnahme stellte die Generalstaatsanwalt- schaft den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Einstellung wegen Amtsgeheimnisverletzung aufzuheben, das Verfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung sei weiterzuführen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Am 8. Mai 2019 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 23. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gutzuheissen.

E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 13. März 2019 abschliessend fest, zur Zeit verzichte er auf die Ausweitung der Beschwerde auf die anderen An- klagepunkte, was aber ausdrücklich vorbehalten werde, sollte die Beschwerde – wider Erwarten – abgewiesen und das Strafverfahren eingestellt werden. Ein sol- cher Vorbehalt ist unzulässig. Indem der Beschwerdeführer nicht innert Frist Be- schwerde auch bzgl. der angeblichen Amtsanmassung sowie des angeblichen Amtsmissbrauchs erhoben hatte, erwuchs die Verfahrenseinstellung diese Tat- bestände betreffend in Rechtskraft. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Was die behauptete Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) betrifft, ist auf die Beschwerde indessen einzutre- ten. Dem Argument des Beschuldigten, der Beschwerdeführer sei mangels Konsti- tuierung als Privatkläger nicht Partei im Verfahren, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es so, dass aus den Akten nirgends ersichtlich ist, dass er sich formell als Straf- und/oder Zivilkläger konstituiert hätte. Auch ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 118 Abs. 2 StPO alleine nicht ausreichend; eine Amtsgeheimnisverletzung ist kein Antragsdelikt. Allerdings bestimmt Art. 118 Abs. 4 StPO: Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. In den Akten findet sich kein derartiger Hin- weis des zuständigen Staatsanwalts. Auch das üblicherweise genutzte Formular

E. 3 «Strafantrag – Privatklage» wurde dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich noch nicht vorgelegt. Daraus folgt, dass aus dem Prinzip von Treu und Glauben die hier an sich verspätete Erklärung des Beschwerdeführers als geschädigte Person im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung – mit welcher er letzt- lich die Bestrafung des Beschuldigten verlangt – als rechtsgültige Konstituierung jedenfalls als Strafkläger anzuerkennen ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 54 vom 18. März 2011; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12a zu Art. 118 StPO m.H. auf die höchstrich- terliche Rechtsprechung). Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde teilweise einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla-

ge rechtfertigt. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten-

lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei-

ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er-

scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No-

vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein

Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht

in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und

1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak-

tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die

Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist,

der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt

zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus

(Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013).

Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Be-

amter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenom-

men hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1

Abs. 1 StGB).

Dabei geht Art. 320 StGB vom sogenannten materiellen Geheimnisbegriff aus.

Demzufolge muss sich das Geheimnis auf nicht allgemein bekannte oder zugängli-

che, also nur einem beschränkten Personenkreis vertraute Tatsachen, deren

Schutz vor Preisgabe der Berechtigte (Geheimnisherr) will und an deren Geheim-

haltung ein objektives Interesse besteht, beziehen. Der Umstand, dass ein be-

schränkter Kreis in das Geheimnis eingeweiht ist, hebt dessen Charakter nicht auf

(vgl. OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 8 ff. zu

Art. 320; BGE 127 IV 122 E. 1). Informationen aus hängigen Strafverfahren sind,

unabhängig davon, ob sie – zumal sie «vielfach zunächst auf blossen Mutmassun-

gen» beruhen – inhaltlich wahr sind oder «sich nachträglich als unrichtig erweisen»

(vgl. BGE 116 IV 56 E. II.1.a), in der Regel geheim i.S.v. Art. 320 StGB.

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Rechtsanwalt B.________ habe als Verteidiger des Be- schuldigten am 11. Oktober 2017 festgehalten, Letzterer habe sich nichts dabei überlegt, als er den vom Anzeigeerstatter zuvor selbst gewählten Kommunikations- kanal, d.h. die E-Mail-Adresse E@________.ch, verwendet habe, um diesem sein Schreiben vom 1. Mai 2017 «mit Blick auf die engen zeitlichen Verhältnisse bald- möglichst zur Kenntnis zu bringen, weil die Terminvereinbarung per Telefon nicht klappte». Vielmehr sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass seine E-Mail- Nachricht direkt an den Anzeigeerstatter weitergeleitet würde, ohne dass Nicht- adressaten den Anhang öffnen würden. Dass Drittpersonen den Anhang dennoch öffnen und den Inhalt zur Kenntnis nehmen könnten, habe der Beschuldigte nicht bedacht. Diese Darstellung von Rechtsanwalt B.________ sei nachvollziehbar und plausibel. Eine Absicht, die Vorladung weiteren Personen zur Kenntnis bringen zu wollen, sei nicht erkennbar, geschweige denn nachweisbar. Ausserdem habe der Beschuldigte die Informationen nicht in der E-Mail-Nachricht selbst verschickt, son- dern verpackt in eine PDF-Datei im Anhang der E-Mail-Nachricht. Dadurch sei es den Mitarbeitenden nur durch Zutun eines weiteren Schrittes möglich gewesen, die fraglichen Informationen einzusehen. Darüber hinaus seien sowohl der Betreff des fraglichen E-Mails (Brief an Herrn C.________) als auch der Dateiname des Schreibens vom 1. Mai 2017 (Brief an C.________.pdf) neutral gewählt gewesen und hätten keine Rückschlüsse auf das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Vorverfahren zugelassen. Aus diesen Gründen bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte das Amtsgeheimnis habe verletzen wollen bzw. dies bewusst in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer selber habe dazu in seiner Aktennotiz Nr. 3 geschrieben: Herr A.________ ist sich offensichtlich nicht bewusst, dass seine E-Mail mit angehängtem Schreiben vom 1. Mai 2017 an die Firmenadresse der F.________ AG, den Arbeitsplatz des Unterzeichners, das Amtsgeheimnis offenkundig verletzt. Im Falle einer Anklageerhebung erscheine eine Verurteilung wegen Amtsgeheimnis- verletzung als weniger wahrscheinlich denn ein Freispruch.

E. 3.3 Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme primär auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Dort werde zutreffend ausgeführt, weshalb das Ver- fahren rechtmässig eingestellt worden sei. Er bekräftigt, dass er im Zusammen- hang mit der an die Hauptadresse der Praxis des Beschwerdeführers verschickten E-Mail-Nachricht nicht im Bewusstsein gehandelt habe, damit allenfalls ein Amts- geheimnis Dritten zugänglich zu machen.

E. 3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB – soweit ersichtlich unbestrittenermassen – erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft äusser- te sich zwar nicht ausdrücklich dazu respektive liess die Frage (implizit) offen. Dennoch ergibt sich aus ihren Erwägungen auf pag. 201 sowie aus dem Entwurf der Einstellungsverfügung (vgl. pag. 160 f.), dass auch sie letztlich den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtete. Das Schreiben mit dem Dateinamen «Brief an C.________.pdf», welches der Beschuldigte am 1. Mai 2017 um 16.01 Uhr als An- hang einer E-Mail mit der Bitte zur raschen Weiterleitung an den Beschwerdeführer an die Adresse E@________.ch sandte, enthielt (unter anderem) die Information, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei, da ein Polizist gegen ihn «Strafantrag wegen Beschimpfung» gestellt

E. 5 habe. Der Inhalt dieses Schreibens war nicht etwa jedermann, sondern bloss ei-

nem sehr beschränkten Personenkreis bekannt. Daran würde sich selbst dann

nichts ändern, wenn der Mitarbeiter des F.________ Zentrums, welcher am 1. Mai

2017 um 11.02 Uhr im Auftrag des Beschwerdeführers eine Aktennotiz an den Be-

schuldigten geschickt hatte, tatsächlich Kenntnis von deren Inhalt gehabt hätte.

Dieser Aktennotiz ist nämlich einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

«das Vorgehen der Polizei [...] verbal hörbar und ausdrücklich kritisiert[e]» und

nicht, dass gegen ihn ein Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt wurde. Es muss

daher nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge als erstellt gelten, dass es sich

beim Inhalt des Schreibens vom 1. Mai 2017 um ein Amtsgeheimnis im Sinne von

Art. 320 StGB handelte und dass der Beschuldigte dieses Geheimnis in seiner amt-

lichen Stellung wahrgenommen hatte. Indem er das Schreiben vom 1. Mai 2017

per E-Mail an die Adresse E@________.ch verschickte – welche ggf. anderen Mit-

arbeitenden des F.________ Zentrums zugänglich war –, ermöglichte er unbefug-

ten Dritten die Kenntnisnahme des Geheimnisses bzw. offenbarte er die dem

Amtsgeheimnis unterstehenden Informationen, was zur Erfüllung des objektiven

Tatbestands führt.

Des Weiteren ist mit dem Beschwerdeführer und der Generalstaatsanwaltschaft

zum subjektiven Tatbestand festzuhalten was folgt: Der subjektive Tatbestand von

Art. 320 setzt Vorsatz bzw. Eventualvorsatz voraus. Das Behördenmitglied muss

die Tatsache im Wissen um den Geheimnischarakter offenbaren und dies zumin-

dest in Kauf nehmen. Nach der Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf

dessen Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung eines

Tatbestandes als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge

hinzunehmen, vernünftiger Weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer-

den kann (statt vieler BGE 133 IV 1 E. 4.1). Es kann hier kaum ernsthaft bestritten

werden, dass der Beschuldigte um den Geheimnischarakter der Information wuss-

te. Ihm als Bezirkschef ist und war bekannt, dass die Information, dass gegen eine

Person ein Strafverfahren geführt wird und sie deshalb zu einer Einvernahme vor-

geladen wird, eine geheime Tatsache betrifft, die Dritten nicht zugänglich gemacht

werden darf. Ihm war folglich bewusst, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes

Interesse daran hat, dass seine Arbeitskollegen und Mitarbeiter nicht über das ge-

gen ihn geführte Verfahren wegen Beschimpfung in Kenntnis gesetzt werden. Un-

sicher ist einzig, ob der Beschuldigte die Offenbarung dieser geheimen Tatsache

mit seinem Verhalten in Kauf nahm. Dass er – wie in der Einstellungsverfügung er-

wähnt – keine Absicht hatte, die Vorladung weiteren Personen zur Kenntnis zu

bringen und auch keine Vorteilsabsicht oder Schädigungsabsicht vorhanden war,

belegt einzig, dass er nicht direktvorsätzlich handelte. Dies sagt aber nichts über

einen allfälligen Eventualvorsatz aus.

Rechtsanwalt B.________ führte aus, sein Klient habe im Moment, als er die E-

Mailnachricht verschickt habe, nicht bedacht, dass allfällige Drittpersonen den An-

hang – trotz Aufforderung zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer – öffnen und

dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen könnten. Dass sein Vorgehen nicht unbedenk-

lich gewesen sei, sei ihm erst bei der Besprechung mit seinem Anwalt bewusst ge-

worden. Er habe also nicht im Bewusstsein gehandelt, das Amtsgeheimnis zu ver-

letzen. Dem ist jedoch – mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» – ent-

E. 6 gegen zu halten, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten doch eini-

germassen schwer wiegt: Der Beschwerdeführer liess zwar dem Beschuldigten am

1. Mai 2017 um 11.02 Uhr über die E-Mail-Adresse E@________.ch durch einen

Mitarbeiter (G.________) eine Aktennotiz zukommen. Diese betraf aber das Ver-

fahren von H.________. Der Beschuldigte konnte und durfte daraus nicht schlies-

sen, dass er diese Adresse auch für den Beschwerdeführer persönlich betreffende

Angelegenheiten benutzen durfte. Dies, zumal es sich bei der Vorladung zu einer

Einvernahme als Beschuldigter wegen Beschimpfung wie gesehen um eine gehei-

me Tatsache handelt und zumal in der Sache keine zeitliche Dringlichkeit bestand.

Der Beschuldigte macht zwar geltend, da er den Beschwerdeführer für den 3. Mai

2017 habe vorladen wollen, habe die Zeit gedrängt. Es mag grundsätzlich zutref-

fen, dass der Termin wegen des Wegfalls der Einvernahme von H.________ und

der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers praktisch lag. Dies ändert aber nichts

daran, dass die Befragung des Beschwerdeführers keinerlei zeitliche Dringlichkeit

im eigentlichen Sinne aufwies. Es wäre ohne Beweisverlust und ohne Schaden

möglich gewesen, die Befragung des Beschwerdeführers an einem anderen Datum

durchzuführen und ihm die Vorladung ordentlich zukommen zu lassen bzw. ihn

persönlich zu kontaktieren.

Der Beschuldigte schickte den Brief / die Vorladung quasi «separat» in einer PDF-

Datei in einer E-Mail am 1. Mai 2017, 16.01 Uhr, an die Haupt-E-Mail-Adresse der

F.________ AG mit dem Text: Guten Tag, Mit der dringenden Bitte dieses Mail an Herrn

C.________ weiterzuleiten (pag. 98 f.) Dass sich der Beschuldigte über die Vertraulich-

keit bzw. den zu schützenden Inhalt Gedanken machte, ergibt sich für die Be-

schwerdekammer daraus, dass er die fraglichen Informationen nicht ansatzweise in

der E-Mail-Nachricht selbst, sondern in einer angehängten PDF-Datei verschickte.

Er musste allerdings damit rechnen, dass der Anhang, der nicht gesichert war, von

einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers geöffnet wird. Der Beschuldigte konnte

und durfte nach dem gegenwärtigen Stand der Akten nicht darauf vertrauen, dass

es ungelesen weitergeleitet werden wird, da er nicht einmal einen Vermerk «ver-

traulich» oder «persönlich» angebracht hatte. Es ist üblicherweise die Aufgabe von

Sekretariaten, einkommende E-Mails zu lesen, eine Triage durchzuführen und den

Vorgesetzten je nach Nachricht anzufragen, ob in dieser Sache sofort gehandelt

werden muss (siehe dazu die Weiterleitung per E-Mail am 1. Mai 2017 um 16.07

Uhr auf pag. 100). Mithin konnte der Beschuldigte mit seinem Vorgehen (Benut-

zung einer allgemeinen Geschäfts-E-Mail-Adresse ohne Ermächtigung durch den

Beschwerdeführer, keine Klassifizierung als vertraulich/persönlich) nur darauf hof-

fen, dass der geheime Inhalt nicht von einer Drittperson gelesen wird. Auch wenn

sich der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – nichts dabei dachte, muss

dennoch wie erwähnt auf eine relativ schwere Pflichtverletzung geschlossen wer-

den. Den Satz, welcher der Beschwerdeführer selbst in seiner E-Mail vom 3. Mai

2017 wählte (pag. 148), vermag am möglichen Eventualvorsatz ebenfalls nichts zu

ändern. Dort formulierte er: Herr A.________ ist sich offensichtlich nicht bewusst, dass sein E-

Mail mit angehängtem Schreiben vom 3. Mai 2017 an die Firmenadresse der F.________ AG, den

Arbeitsplatz des Unterzeichners, das Amtsgeheimnis offenkundig verletzt. Daraus lässt sich

bloss lesen, dass der Beschwerdeführer nicht von einem direkten Vorsatz ausging

(«nicht bewusst […] dass […] offensichtlich verletzt»). Ob ein Vorsatz des Beschul-

E. 7 digten vorliegt, ist indes aus dessen Position zu beurteilen. Es erscheint daher kei- neswegs als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte einerseits im Wissen um den schutzwürdigen Charakter des Inhalts der PDF-Datei handelte und andererseits durch sein Handeln die Offenbarung der dem Amtsgeheimnis unterstehenden In- formationen in Kauf nahm. Insgesamt sind – besonders da es um die rechtlich komplexe Abgrenzung von Eventualvorsatz zur Fahrlässigkeit geht – die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung nicht gegeben, zumal auch kein augenfälliger Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist. Bei der vorliegenden Akten- lage erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten (mindestens) als gleich wahr- scheinlich wie ein Freispruch, sodass die Verfahrenseinstellung strafprozessual unzulässig war. Gleichzeitig bleibt anzufügen, dass der Erlass eines Strafbefehls nicht möglich scheint, da die Voraussetzungen gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO kaum erfüllt sind (Geständnis / Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt). 4. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist folglich gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist betreffend die Ein- stellung wegen Amtsgeheimnisverletzung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Verfahren betreffend die Amtsgeheimnisverletzung zur Anklage zu bringen. Ob sie den Beschuldigten vorgängig einvernehmen oder sich allein auf den schriftlichen Bericht (vgl. pag 104 ff.) stützen will, sei ihr anheimgestellt. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung beantragt; entschädigungswürdige Nachteile sind auch keine ersichtlich (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).

E. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben vom 21. Februar 2019 wird betreffend die Einstellung wegen Amtsgeheimnis- verletzung aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben wird angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsgeheim- nisverletzung zur Anklage zu bringen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 5. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 19 123

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 5. Juni 2019

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober-

richterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte

A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

3013 Bern

C.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand

Einstellung

Strafverfahren wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs und

Verletzung des Amtsgeheimnisses

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt-

schaft für Besondere Aufgaben vom 21. Februar 2019

(BA 17 254)

2

Erwägungen:

1.

Am 21. Februar 2019 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Auf-

gaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________

(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs und Ver-

letzung des Amtsgeheimnisses ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Be-

schwerdeführer) am 13. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungs-

verfügung sei aufzuheben. In ihrer Stellungnahme stellte die Generalstaatsanwalt-

schaft den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung

sei betreffend die Einstellung wegen Amtsgeheimnisverletzung aufzuheben, das

Verfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung sei weiterzuführen und die Kosten

des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Am 8. Mai 2019

beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi-

gungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 23. Mai 2019

beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei in Übereinstimmung mit der

Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gutzuheissen.

2.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei

der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün-

det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der

Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation

der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG

162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene

Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und

somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 13. März 2019 abschliessend

fest, zur Zeit verzichte er auf die Ausweitung der Beschwerde auf die anderen An-

klagepunkte, was aber ausdrücklich vorbehalten werde, sollte die Beschwerde –

wider Erwarten – abgewiesen und das Strafverfahren eingestellt werden. Ein sol-

cher Vorbehalt ist unzulässig. Indem der Beschwerdeführer nicht innert Frist Be-

schwerde auch bzgl. der angeblichen Amtsanmassung sowie des angeblichen

Amtsmissbrauchs erhoben hatte, erwuchs die Verfahrenseinstellung diese Tat-

bestände betreffend in Rechtskraft. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre-

ten.

Was die behauptete Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) betrifft, ist auf die Beschwerde indessen einzutre-

ten. Dem Argument des Beschuldigten, der Beschwerdeführer sei mangels Konsti-

tuierung als Privatkläger nicht Partei im Verfahren, kann nicht gefolgt werden. Zwar

ist es so, dass aus den Akten nirgends ersichtlich ist, dass er sich formell als Straf-

und/oder Zivilkläger konstituiert hätte. Auch ist der Hinweis des Beschwerdeführers

auf Art. 118 Abs. 2 StPO alleine nicht ausreichend; eine Amtsgeheimnisverletzung

ist kein Antragsdelikt. Allerdings bestimmt Art. 118 Abs. 4 StPO: Hat die geschädigte

Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung

des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. In den Akten findet sich kein derartiger Hin-

weis des zuständigen Staatsanwalts. Auch das üblicherweise genutzte Formular

3

«Strafantrag – Privatklage» wurde dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich noch

nicht vorgelegt. Daraus folgt, dass aus dem Prinzip von Treu und Glauben die hier

an sich verspätete Erklärung des Beschwerdeführers als geschädigte Person im

Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung – mit welcher er letzt-

lich die Bestrafung des Beschuldigten verlangt – als rechtsgültige Konstituierung

jedenfalls als Strafkläger anzuerkennen ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des

Kantons Bern BK 11 54 vom 18. März 2011; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12a zu Art. 118 StPO m.H. auf die höchstrich-

terliche Rechtsprechung).

Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde

teilweise einzutreten.

3.

3.1

Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla-

ge rechtfertigt. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten-

lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei-

ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er-

scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No-

vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein

Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht

in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und

1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak-

tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die

Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist,

der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt

zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus

(Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013).

Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Be-

amter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenom-

men hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1

Abs. 1 StGB).

Dabei geht Art. 320 StGB vom sogenannten materiellen Geheimnisbegriff aus.

Demzufolge muss sich das Geheimnis auf nicht allgemein bekannte oder zugängli-

che, also nur einem beschränkten Personenkreis vertraute Tatsachen, deren

Schutz vor Preisgabe der Berechtigte (Geheimnisherr) will und an deren Geheim-

haltung ein objektives Interesse besteht, beziehen. Der Umstand, dass ein be-

schränkter Kreis in das Geheimnis eingeweiht ist, hebt dessen Charakter nicht auf

(vgl. OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 8 ff. zu

Art. 320; BGE 127 IV 122 E. 1). Informationen aus hängigen Strafverfahren sind,

unabhängig davon, ob sie – zumal sie «vielfach zunächst auf blossen Mutmassun-

gen» beruhen – inhaltlich wahr sind oder «sich nachträglich als unrichtig erweisen»

(vgl. BGE 116 IV 56 E. II.1.a), in der Regel geheim i.S.v. Art. 320 StGB.

4

3.2

Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der subjektive

Tatbestand sei nicht erfüllt. Rechtsanwalt B.________ habe als Verteidiger des Be-

schuldigten am 11. Oktober 2017 festgehalten, Letzterer habe sich nichts dabei

überlegt, als er den vom Anzeigeerstatter zuvor selbst gewählten Kommunikations-

kanal, d.h. die E-Mail-Adresse E@________.ch, verwendet habe, um diesem sein

Schreiben vom 1. Mai 2017 «mit Blick auf die engen zeitlichen Verhältnisse bald-

möglichst zur Kenntnis zu bringen, weil die Terminvereinbarung per Telefon nicht

klappte». Vielmehr sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass seine E-Mail-

Nachricht direkt an den Anzeigeerstatter weitergeleitet würde, ohne dass Nicht-

adressaten den Anhang öffnen würden. Dass Drittpersonen den Anhang dennoch

öffnen und den Inhalt zur Kenntnis nehmen könnten, habe der Beschuldigte nicht

bedacht. Diese Darstellung von Rechtsanwalt B.________ sei nachvollziehbar und

plausibel. Eine Absicht, die Vorladung weiteren Personen zur Kenntnis bringen zu

wollen, sei nicht erkennbar, geschweige denn nachweisbar. Ausserdem habe der

Beschuldigte die Informationen nicht in der E-Mail-Nachricht selbst verschickt, son-

dern verpackt in eine PDF-Datei im Anhang der E-Mail-Nachricht. Dadurch sei es

den Mitarbeitenden nur durch Zutun eines weiteren Schrittes möglich gewesen, die

fraglichen Informationen einzusehen. Darüber hinaus seien sowohl der Betreff des

fraglichen E-Mails (Brief an Herrn C.________) als auch der Dateiname des

Schreibens vom 1. Mai 2017 (Brief an C.________.pdf) neutral gewählt gewesen

und hätten keine Rückschlüsse auf das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete

Vorverfahren zugelassen. Aus diesen Gründen bestünden keine hinreichenden

Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte das Amtsgeheimnis habe verletzen wollen

bzw. dies bewusst in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer selber habe

dazu in seiner Aktennotiz Nr. 3 geschrieben: Herr A.________ ist sich offensichtlich nicht

bewusst, dass seine E-Mail mit angehängtem Schreiben vom 1. Mai 2017 an die Firmenadresse der

F.________ AG, den Arbeitsplatz des Unterzeichners, das Amtsgeheimnis offenkundig verletzt. Im

Falle einer Anklageerhebung erscheine eine Verurteilung wegen Amtsgeheimnis-

verletzung als weniger wahrscheinlich denn ein Freispruch.

3.3

Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme primär auf die Ausführungen in

der angefochtenen Verfügung. Dort werde zutreffend ausgeführt, weshalb das Ver-

fahren rechtmässig eingestellt worden sei. Er bekräftigt, dass er im Zusammen-

hang mit der an die Hauptadresse der Praxis des Beschwerdeführers verschickten

E-Mail-Nachricht nicht im Bewusstsein gehandelt habe, damit allenfalls ein Amts-

geheimnis Dritten zugänglich zu machen.

3.4

Zunächst ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB –

soweit ersichtlich unbestrittenermassen – erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft äusser-

te sich zwar nicht ausdrücklich dazu respektive liess die Frage (implizit) offen.

Dennoch ergibt sich aus ihren Erwägungen auf pag. 201 sowie aus dem Entwurf

der Einstellungsverfügung (vgl. pag. 160 f.), dass auch sie letztlich den objektiven

Tatbestand als erfüllt erachtete. Das Schreiben mit dem Dateinamen «Brief an

C.________.pdf», welches der Beschuldigte am 1. Mai 2017 um 16.01 Uhr als An-

hang einer E-Mail mit der Bitte zur raschen Weiterleitung an den Beschwerdeführer

an die Adresse E@________.ch sandte, enthielt (unter anderem) die Information,

dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 zu einer Einvernahme vorgeladen

worden sei, da ein Polizist gegen ihn «Strafantrag wegen Beschimpfung» gestellt

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habe. Der Inhalt dieses Schreibens war nicht etwa jedermann, sondern bloss ei-

nem sehr beschränkten Personenkreis bekannt. Daran würde sich selbst dann

nichts ändern, wenn der Mitarbeiter des F.________ Zentrums, welcher am 1. Mai

2017 um 11.02 Uhr im Auftrag des Beschwerdeführers eine Aktennotiz an den Be-

schuldigten geschickt hatte, tatsächlich Kenntnis von deren Inhalt gehabt hätte.

Dieser Aktennotiz ist nämlich einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

«das Vorgehen der Polizei [...] verbal hörbar und ausdrücklich kritisiert[e]» und

nicht, dass gegen ihn ein Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt wurde. Es muss

daher nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge als erstellt gelten, dass es sich

beim Inhalt des Schreibens vom 1. Mai 2017 um ein Amtsgeheimnis im Sinne von

Art. 320 StGB handelte und dass der Beschuldigte dieses Geheimnis in seiner amt-

lichen Stellung wahrgenommen hatte. Indem er das Schreiben vom 1. Mai 2017

per E-Mail an die Adresse E@________.ch verschickte – welche ggf. anderen Mit-

arbeitenden des F.________ Zentrums zugänglich war –, ermöglichte er unbefug-

ten Dritten die Kenntnisnahme des Geheimnisses bzw. offenbarte er die dem

Amtsgeheimnis unterstehenden Informationen, was zur Erfüllung des objektiven

Tatbestands führt.

Des Weiteren ist mit dem Beschwerdeführer und der Generalstaatsanwaltschaft

zum subjektiven Tatbestand festzuhalten was folgt: Der subjektive Tatbestand von

Art. 320 setzt Vorsatz bzw. Eventualvorsatz voraus. Das Behördenmitglied muss

die Tatsache im Wissen um den Geheimnischarakter offenbaren und dies zumin-

dest in Kauf nehmen. Nach der Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf

dessen Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung eines

Tatbestandes als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge

hinzunehmen, vernünftiger Weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer-

den kann (statt vieler BGE 133 IV 1 E. 4.1). Es kann hier kaum ernsthaft bestritten

werden, dass der Beschuldigte um den Geheimnischarakter der Information wuss-

te. Ihm als Bezirkschef ist und war bekannt, dass die Information, dass gegen eine

Person ein Strafverfahren geführt wird und sie deshalb zu einer Einvernahme vor-

geladen wird, eine geheime Tatsache betrifft, die Dritten nicht zugänglich gemacht

werden darf. Ihm war folglich bewusst, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes

Interesse daran hat, dass seine Arbeitskollegen und Mitarbeiter nicht über das ge-

gen ihn geführte Verfahren wegen Beschimpfung in Kenntnis gesetzt werden. Un-

sicher ist einzig, ob der Beschuldigte die Offenbarung dieser geheimen Tatsache

mit seinem Verhalten in Kauf nahm. Dass er – wie in der Einstellungsverfügung er-

wähnt – keine Absicht hatte, die Vorladung weiteren Personen zur Kenntnis zu

bringen und auch keine Vorteilsabsicht oder Schädigungsabsicht vorhanden war,

belegt einzig, dass er nicht direktvorsätzlich handelte. Dies sagt aber nichts über

einen allfälligen Eventualvorsatz aus.

Rechtsanwalt B.________ führte aus, sein Klient habe im Moment, als er die E-

Mailnachricht verschickt habe, nicht bedacht, dass allfällige Drittpersonen den An-

hang – trotz Aufforderung zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer – öffnen und

dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen könnten. Dass sein Vorgehen nicht unbedenk-

lich gewesen sei, sei ihm erst bei der Besprechung mit seinem Anwalt bewusst ge-

worden. Er habe also nicht im Bewusstsein gehandelt, das Amtsgeheimnis zu ver-

letzen. Dem ist jedoch – mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» – ent-

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gegen zu halten, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten doch eini-

germassen schwer wiegt: Der Beschwerdeführer liess zwar dem Beschuldigten am

1. Mai 2017 um 11.02 Uhr über die E-Mail-Adresse E@________.ch durch einen

Mitarbeiter (G.________) eine Aktennotiz zukommen. Diese betraf aber das Ver-

fahren von H.________. Der Beschuldigte konnte und durfte daraus nicht schlies-

sen, dass er diese Adresse auch für den Beschwerdeführer persönlich betreffende

Angelegenheiten benutzen durfte. Dies, zumal es sich bei der Vorladung zu einer

Einvernahme als Beschuldigter wegen Beschimpfung wie gesehen um eine gehei-

me Tatsache handelt und zumal in der Sache keine zeitliche Dringlichkeit bestand.

Der Beschuldigte macht zwar geltend, da er den Beschwerdeführer für den 3. Mai

2017 habe vorladen wollen, habe die Zeit gedrängt. Es mag grundsätzlich zutref-

fen, dass der Termin wegen des Wegfalls der Einvernahme von H.________ und

der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers praktisch lag. Dies ändert aber nichts

daran, dass die Befragung des Beschwerdeführers keinerlei zeitliche Dringlichkeit

im eigentlichen Sinne aufwies. Es wäre ohne Beweisverlust und ohne Schaden

möglich gewesen, die Befragung des Beschwerdeführers an einem anderen Datum

durchzuführen und ihm die Vorladung ordentlich zukommen zu lassen bzw. ihn

persönlich zu kontaktieren.

Der Beschuldigte schickte den Brief / die Vorladung quasi «separat» in einer PDF-

Datei in einer E-Mail am 1. Mai 2017, 16.01 Uhr, an die Haupt-E-Mail-Adresse der

F.________ AG mit dem Text: Guten Tag, Mit der dringenden Bitte dieses Mail an Herrn

C.________ weiterzuleiten (pag. 98 f.) Dass sich der Beschuldigte über die Vertraulich-

keit bzw. den zu schützenden Inhalt Gedanken machte, ergibt sich für die Be-

schwerdekammer daraus, dass er die fraglichen Informationen nicht ansatzweise in

der E-Mail-Nachricht selbst, sondern in einer angehängten PDF-Datei verschickte.

Er musste allerdings damit rechnen, dass der Anhang, der nicht gesichert war, von

einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers geöffnet wird. Der Beschuldigte konnte

und durfte nach dem gegenwärtigen Stand der Akten nicht darauf vertrauen, dass

es ungelesen weitergeleitet werden wird, da er nicht einmal einen Vermerk «ver-

traulich» oder «persönlich» angebracht hatte. Es ist üblicherweise die Aufgabe von

Sekretariaten, einkommende E-Mails zu lesen, eine Triage durchzuführen und den

Vorgesetzten je nach Nachricht anzufragen, ob in dieser Sache sofort gehandelt

werden muss (siehe dazu die Weiterleitung per E-Mail am 1. Mai 2017 um 16.07

Uhr auf pag. 100). Mithin konnte der Beschuldigte mit seinem Vorgehen (Benut-

zung einer allgemeinen Geschäfts-E-Mail-Adresse ohne Ermächtigung durch den

Beschwerdeführer, keine Klassifizierung als vertraulich/persönlich) nur darauf hof-

fen, dass der geheime Inhalt nicht von einer Drittperson gelesen wird. Auch wenn

sich der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – nichts dabei dachte, muss

dennoch wie erwähnt auf eine relativ schwere Pflichtverletzung geschlossen wer-

den. Den Satz, welcher der Beschwerdeführer selbst in seiner E-Mail vom 3. Mai

2017 wählte (pag. 148), vermag am möglichen Eventualvorsatz ebenfalls nichts zu

ändern. Dort formulierte er: Herr A.________ ist sich offensichtlich nicht bewusst, dass sein E-

Mail mit angehängtem Schreiben vom 3. Mai 2017 an die Firmenadresse der F.________ AG, den

Arbeitsplatz des Unterzeichners, das Amtsgeheimnis offenkundig verletzt. Daraus lässt sich

bloss lesen, dass der Beschwerdeführer nicht von einem direkten Vorsatz ausging

(«nicht bewusst […] dass […] offensichtlich verletzt»). Ob ein Vorsatz des Beschul-

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digten vorliegt, ist indes aus dessen Position zu beurteilen. Es erscheint daher kei-

neswegs als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte einerseits im Wissen um den

schutzwürdigen Charakter des Inhalts der PDF-Datei handelte und andererseits

durch sein Handeln die Offenbarung der dem Amtsgeheimnis unterstehenden In-

formationen in Kauf nahm.

Insgesamt sind – besonders da es um die rechtlich komplexe Abgrenzung von

Eventualvorsatz zur Fahrlässigkeit geht – die Voraussetzungen für eine Einstellung

des Strafverfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung nicht gegeben, zumal auch

kein augenfälliger Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist. Bei der vorliegenden Akten-

lage erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten (mindestens) als gleich wahr-

scheinlich wie ein Freispruch, sodass die Verfahrenseinstellung strafprozessual

unzulässig war. Gleichzeitig bleibt anzufügen, dass der Erlass eines Strafbefehls

nicht möglich scheint, da die Voraussetzungen gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO kaum

erfüllt sind (Geständnis / Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt).

4.

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist folglich gutzuheissen, soweit auf

sie eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist betreffend die Ein-

stellung wegen Amtsgeheimnisverletzung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist

anzuweisen, das Verfahren betreffend die Amtsgeheimnisverletzung zur Anklage

zu bringen. Ob sie den Beschuldigten vorgängig einvernehmen oder sich allein auf

den schriftlichen Bericht (vgl. pag 104 ff.) stützen will, sei ihr anheimgestellt.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah-

renskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung

beantragt;

entschädigungswürdige

Nachteile

sind

auch

keine

ersichtlich

(vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).

8

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die angefochtene Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Auf-

gaben vom 21. Februar 2019 wird betreffend die Einstellung wegen Amtsgeheimnis-

verletzung aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben

wird angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsgeheim-

nisverletzung zur Anklage zu bringen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton

Bern.

3.

Zu eröffnen:

-

dem Strafkläger/Beschwerdeführer

-

dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

-

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

-

der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt

D.________

(mit den Akten)

Bern, 5. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber:

Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-

schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.