Folgen der Einstellung, Entschädigung und Verfahrenskosten | Einstellung/Nichtanhandnahme
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 27. November 2018 sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens BM 16 29761 seien dem Kanton aufzuerlegen.
E. 2 Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass die Beschwerdeführerin weder zur Rückzahlung der gemäss Verfügung vom
E. 6 5. 5.1 Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO für die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin sowie für die Ver- weigerung einer Entschädigung sind vor diesem Hintergrund erfüllt. Damit erweist sich auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung und der Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die amtliche Verteidigerin als rechtens (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Rechtmittelverfahrens – vollumfängliche Abweisung der Beschwerde – wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist nicht auszurichten.
E. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, a.o. Staatsanwalt E.________ Bern, 12. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 18 507
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 12. Februar 2019
Besetzung
Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober-
richterin Falkner
Gerichtsschreiberin Segessenmann
Verfahrensbeteiligte
A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras-
se 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand
Verfahrenskosten / Entschädigung (Einstellung)
Strafverfahren wegen versuchter Tötung, evtl. Gefährdung des
Lebens
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-
schaft Bern-Mittelland vom 27. November 2018 (BM 16 29761)
2
Erwägungen:
1.
Am 27. November 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) wegen versuchter Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens ein.
Sie auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF 9‘450.00 und verfügte die Rück-
zahlung der an die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin C.________ ausgerichte-
ten Entschädigung von CHF 5‘925.85 sowie die Nachzahlung der Differenz zwi-
schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend
CHF 1‘453.55. Weiter verweigerte sie ihr die Ausrichtung einer Entschädigung und
Genugtuung. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. De-
zember 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1.
Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 27. November 2018 sei aufzuheben und die Kosten
des Verfahrens BM 16 29761 seien dem Kanton aufzuerlegen.
2.
Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es sei fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführerin weder zur Rückzahlung der gemäss Verfügung vom
6. Januar 2017 ausgerichteten Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechts-
anwältin C.________, noch zur Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschä-
digung und dem vollen Honorar an diese verpflichtet ist.
Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin für die Deckung der Kosten ihrer amtlichen Ver-
teidigung ein Betrag von CHF 7‘379.40 auszurichten.
3.
Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin für ihre privaten Verteidigungskosten im Verfahren BM 16 29761 eine
Entschädigung von CHF 4‘620.30 auszurichten.
4.
Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton aufzuerlegen.
5.
Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre Verteidigungskos-
ten im Beschwerdeverfahren auszurichten.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 beantragte die Generalstaatsanwalt-
schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert der mit Verfügung vom
14. Januar 2019 gewährten Frist zur Replik liess sich die Beschwerdeführerin nicht
vernehmen. Sie replizierte am 5. Februar 2019, woraufhin die verspätete Replik mit
Verfügung vom 6. Februar 2019 nicht zu den Akten erkannt und an die Beschwer-
deführerin zurückgeschickt wurde. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die
Ausführungen in der Verfügung vom 6. Februar 2019 verwiesen.
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in
Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung
[StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi-
sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh-
3
rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz-
ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer
Entschädigung damit, dass die Beschwerdeführerin in der Absicht, D.________ zu
verängstigen, mit dem Fahrzeug «gäselet» habe und nahe an D.________ vorbei-
gefahren sei. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass D.________ im Zu-
ge des Geschehens zu Fall gekommen sei und sich verletzt habe. Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug habe zurücksetzen müssen, um die
Einstellhalle verlassen zu können, belege, dass sie nicht wie üblich die Garage ver-
lassen habe. Indem die Beschwerdeführerin D.________ in Angst und Schrecken
versetzt und verletzt habe, habe sie diese in ihrer Persönlichkeit rechtswidrig ver-
letzt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe zum vorliegenden Strafverfahren
geführt, die adäquate Kausalität sei zu bejahen.
3.2
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass ihr vorgeworfen werde, es treffe
sie ein strafrechtliches Verschulden. Einleitend habe die Staatsanwaltschaft fest-
gehalten, ihr Verhalten erfülle allenfalls den Tatbestand der Drohung oder der fahr-
lässigen Körperverletzung, wobei es aber an einem Strafantrag mangle. Damit
werde suggeriert, dies sei der einzige Grund, weshalb keine Verurteilung erfolge.
Der Vorwurf der Drohung sei jedoch nicht näher untersucht worden und keinesfalls
nachgewiesen. Der Umstand, dass D.________ keinen Strafantrag gestellt und
sich nicht als Privatklägerin konstituiert habe, spreche dagegen, dass sie tatsäch-
lich verängstigt und in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sei. Hinweise darauf,
dass die Verletzungen von D.________ der Beschwerdeführerin angelastet werden
könnten, lägen keine vor. Auch bei einer Einstellung wegen Verjährung dürfte sich
die Kostenauflage nicht auf die Begründetheit des strafrechtlichen Vorwurfs stüt-
zen.
3.3
Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, gestützt auf die Aussagen der Be-
schwerdeführerin sowie die unmissverständlichen Aussagen von D.________ sei
erstellt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet gewesen sei, jeman-
den in Angst und Schrecken zu versetzen, was so auch geschehen sei. Unerheb-
lich sei, dass D.________ keinen Strafantrag gestellt und sich nicht als Privatkläge-
rin konstituiert habe, seien hierfür doch eine Vielzahl von anderen Gründen denk-
bar. D.________ sei damit in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Unabhängig da-
von, wie sich das Geschehen genau abgespielt habe, sei erwiesen, dass sich
D.________ die Verletzungen im Zuge des Vorfalls zugezogen habe. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin werde in der Einstellungsverfügung nicht sugge-
riert, sie habe sich der Drohung oder der fahrlässigen Körperverletzung schuldig
gemacht. Ihr Handeln werde als beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit und damit
als zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB
(Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) qualifiziert.
4
4.
4.1
Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei Freispruch oder Einstellung des Verfah-
rens die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in Anwen-
dung von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO die Ausrichtung einer Entschädigung oder
Genugtuung verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ge-
gen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung
des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein straf-
rechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschul-
digten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar ver-
stossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächli-
cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachge-
wiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b). Eine solche
Kostenauflage kann sich auf Art. 28 ZGB stützen. Die Persönlichkeitsrechte wer-
den durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt, wobei
auch ein Verhalten, das andere verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbe-
findet gefährdet oder stört, darunter zu subsumieren ist. Die Verletzung muss eine
gewisse Intensität erreichen, auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen
kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung ist ein objektiver Massstab anzule-
gen. Mit dem Kostenentscheid darf dem Beschuldigten weder direkt noch indirekt
der Vorwurf strafrechtlicher Schuld gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts
BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2).
4.2
Vorliegend ist vom unbestrittenen Sachverhalt auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin am fraglichen Tag in der Tiefgarage D.________ wahrnahm und in der
Folge den Motor aufheulen liess, um D.________ zu verängstigen. Die Beschwer-
deführerin fuhr überdies nahe an ihr vorbei. Mit diesem Vorgehen wollte die Be-
schwerdeführerin D.________ verängstigen, da diese eine Liebesbeziehung zum
Partner der Beschwerdeführerin pflegte und nicht aufgeben wollte (Einvernahme
der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2016, Z. 99 ff., Z. 113, Z. 195 ff.).
Weiter ist unbestritten, dass D.________ am Tag nach dem Vorfall medizinisch un-
tersucht wurde und Verletzungen festgestellt werden konnten (vgl. Rapport Krimi-
naltechnischer Dienst vom 24. August 2016 samt Beilagen). Bestritten ist in diesem
Zusammenhang jedoch, wie sich D.________ diese Verletzungen zugezogen hat-
te. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden.
4.3
Bestritten wird seitens der Beschwerdeführerin, dass D.________ durch den Vorfall
in grosse Angst versetzt wurde.
Die Kammer würdigt zur Klärung dieser vorliegend relevanten Frage die vorhande-
nen Beweismittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_552/2017 vom 18. Ja-
nuar 2018 E. 1.4.2, wonach das Gericht zur Beweiswürdigung befugt bzw. gar ver-
pflichtet ist). Aufschluss über die Frage, ob D.________ tatsächlich in (grosse
5
Angst) versetzt worden war, geben die konkreten Umstände sowie ihre eigenen
Aussagen.
D.________ schilderte wiederholt und glaubhaft, dass sie in sehr grosse Angst ver-
setzt worden war (Einvernahme D.________ vom 14. Juli 2016, Z. 127, 141, 318).
Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Sie sind ange-
sichts der von D.________ und der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände
nachvollziehbar (vgl. auch Ausführungen unter E. 4.4). Durch die Beschwerdefüh-
rerin wurde denn auch bestätigt, dass die Verängstigung von D.________ das Ziel
ihrer Handlungen war. Der Umstand, dass D.________ auf einen Strafantrag und
die Beteiligung am Strafverfahren verzichtet hat, lässt entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin keine Rückschlüsse auf die von ihr erlebten Gefühle zu.
Es sind diverse (persönliche) Gründe vorstellbar, wieso sich D.________ nicht am
Strafverfahren beteiligen wollte. Nicht zuletzt ist an den mit einem Strafverfahren
verbundenen Aufwand sowie die ebenfalls damit einhergehende Belastung zu den-
ken. An den glaubhaften Aussagen von D.________, wonach sie in grosse Angst
versetzt worden war, lassen die fehlende Beteiligung und der fehlende Strafantrag
jedenfalls nicht zweifeln.
4.4
Vorliegend wurden die Persönlichkeitsrechte von D.________ durch den Angriff der
Beschwerdeführerin auf ihre psychische Integrität bzw. ihr seelisches Wohlbefinden
verletzt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft
(S. 2 f.) sowie der Generalstaatsanwaltschaft (S. 4 f.) verwiesen werden. Die Be-
schwerdeführerin hat D.________ bewusst verängstigt, da diese eine Beziehung
zu ihrem Partner pflegte. Von einer geringfügigen Beeinträchtigung kann nicht aus-
gegangen werden: Die von D.________ geschilderte grosse Angst ist objektiv
nachvollziehbar. Indem die Beschwerdeführerin den Motor in einer geschlossenen
Garage aufheulen liess, deutete sie eine starke und der Umgebung nicht ange-
passte Beschleunigung an. Fährt das betreffende Fahrzeug zudem auch noch na-
he an einem Fussgänger vorbei, führt dies nachvollziehbarerweise zu einer gros-
sen Verängstigung. Der Fussgänger fürchtet in dieser Situation angesichts der
Grösse und Beschaffenheit eines Motorfahrzeugs sowie der eingeschränkten
Fluchtmöglichkeiten um seine physische Integrität. Das zivilrechtlich vorwerfbare
Verhalten der Beschwerdeführerin – nämlich die Verängstigung von D.________
mit Hilfe ihres Motorfahrzeugs – stellt daher eine Persönlichkeitsverletzung dar.
Auch die natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten der Be-
schwerdeführerin und der Einleitung des Strafverfahrens sind ohne Weiteres gege-
ben.
4.5
Schliesslich verletzt die Staatsanwaltschaft die Unschuldsvermutung mit der Kos-
tenauflage nicht. Sie hält eingangs fest, dass allenfalls bei anderer rechtlicher Wür-
digung der Tatbestand der Drohung und gegebenenfalls der fahrlässigen einfachen
Körperverletzung erfüllt sein könnte. Eine Prüfung nimmt sie jedoch ausdrücklich
nicht vor, da es ohnehin an der Prozessvoraussetzung des Strafantrags mangle.
Damit macht sie der Beschwerdeführerin weder direkt noch indirekt den Vorwurf
strafrechtlicher Schuld. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft den Vorwurf zutreffend
mit einer durch die Beschwerdeführerin begangenen Persönlichkeitsverletzung im
Sinne von Art. 28 ZGB begründet.
6
5.
5.1
Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO für die
Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin sowie für die Ver-
weigerung einer Entschädigung sind vor diesem Hintergrund erfüllt. Damit erweist
sich auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung und der
Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen
Honorar an die amtliche Verteidigerin als rechtens (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Rechtmittelverfahrens – vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde – wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Eine Entschädigung ist nicht auszurichten.
7
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt.
3.
Zu eröffnen:
-
der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________
-
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
-
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, a.o. Staatsanwalt E.________
Bern, 12. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin:
Segessenmann
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung
gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-
schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.