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BK 2018 418

Bern OG · 2018-10-05 · Deutsch BE

Wechsel amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 22. Juni 2018 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staats- anwältin E.________, beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalge- richt) Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen ver- suchter sexueller Nötigung, versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, Dieb- stahls (mehrfach begangen), Pornografie (mehrfach begangen) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz. Am 12. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer wirft Rechtsan- wältin B.________ diverse Verfehlungen vor und führt an, sein Vertrauen in die amtliche Verteidigerin sei in den Grundfesten erschüttert. Er erachte eine Weiter- führung des Mandats durch Rechtsanwalt F.________ zielführender. Dieser sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Rechtsanwältin B.________ nahm am 25. Sep- tember 2018 Stellung zum Gesuch und teilte mit, dass sie sich diesem nicht wider- setze, falls das Vertrauen des Beschwerdeführers ihr als Rechtsanwältin gegenü- ber in den Grundfesten erschüttert sei. Persönlich sei sie der Ansicht, dass sie sich bis heute nach bestem Wissen und Gewissen für den Beschwerdeführer eingesetzt habe. Am 27. September 2018 wies das Regionalgericht den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Ok- tober 2018 (Posteingang: 4. Oktober 2018) Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 27. September 2018 sei aufzuheben und es sei Rechtsanwalt F.________ oder ein anderer, im Sexualstrafrecht versierter Rechts- anwalt als neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen. Zudem sei die Hauptverhand- lung vom 10./11. Oktober 2018 vor dem Regionalgericht zu verschieben. Mit Verfü- gung vom 4. Oktober 2018 trat die Verfahrensleitung auf den Antrag um Verschie- bung der Hauptverhandlung zufolge Unzuständigkeit nicht ein und verwies den Be- schwerdeführer ans Regionalgericht. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidi- gung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in de- nen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi- gung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für ei- nen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrau- ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Per- son gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht be- dingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4; RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 134 StPO). Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (vgl. RUCK- STUHL, a.a.O., N. 9 zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2a zu Art. 134 StPO).

E. 3.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Re-

E. 3.2 Das Regionalgericht begründet die Abweisung des Antrags um Wechsel der amtli- chen Verteidigung wie folgt:

E. 3.3 Die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts betreffend Abweisung des Ge-

suchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung erweist sich als rechtmässig. Wie

das Regionalgericht richtigerweise festhält, ist das Vertrauensverhältnis zwischen

dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin nicht als zerrüttet im

Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu betrachten. Die Ausführungen des Be-

schwerdeführers zeigen keine konkreten, objektivierbaren Hinweise auf eine

Störung des Vertrauensverhältnisses auf. Es kann auf die einlässlichen Ausführun-

gen des Regionalgerichts verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Die vom Be-

schwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen daran

nichts zu ändern. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer überwiegend

Einwände gegen a.o. Staatsanwältin E.________, Gerichtspräsidentin H.________

sowie die Gesundheitsdienste der Regionalgefängnisse Thun und Burgdorf vor-

bringt. Damit ist kein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zu seiner amtlichen

Verteidigerin begründet. Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch um Wechsel

der amtlichen Verteidigung, S. 4, selbst geschrieben «Somit ist für mich das Ver-

5

trauen angesichts der vielen offenen Fragen im Hinblick auf die Verhandlung vom

10.10.2018 in den Grundfesten erschüttert, […]». Soweit das Regionalgericht hier-

auf Bezug nimmt, stellt dies keinen Hinweis dar, dass unzulässigerweise Anwalts-

post geöffnet worden ist. Ebenfalls ist festzustellen, dass sich die amtliche Verteidi-

gerin für seine gesundheitlichen Probleme beim Regionalgefängnis Burgdorf ein-

gesetzt hat (vgl. ihr Schreiben vom 6. Juni 2018).

Der Beschwerdeführer rügt abermals, die amtliche Verteidigerin hätte seit seinem

Brief vom 19. Dezember 2017 genügend Zeit gehabt, bei den von ihm nachgereich-

ten Adressen von Ärzten / Krankenkassen / SUVA / Gesundheitsdiensten der Re-

gionalgefängnisse Thun und Burgdorf die diesbezüglichen Berichte/Rechnungen

einzufordern und hernach an seinen Hausarzt weiterzuleiten, damit dieser eine für

das Jahr 2017 geltende Anamnese seiner chronischen Krankheit bis zum 10. Ok-

tober 2018 hätte ausarbeiten können. Dabei verkennt er, dass die amtliche Vertei-

digerin nicht bloss sein unkritisches Sprachrohr ist. Wie das Regionalgericht richtig

festgestellt hat, steht es der amtlichen Verteidigerin frei, Anweisungen des Be-

schwerdeführers, freilich unter Angabe ihrer Überlegungen in verfahrens- und ma-

teriellrechtlicher Hinsicht, nicht zu befolgen. Das Regionalgericht hat am 6. Sep-

tember 2018 den Beweisantrag der amtlichen Verteidigerin auf Befragung des

Hausarztes abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der als Zeuge beantragte

Hausarzt keine eigenen Wahrnehmungen wiederzugeben vermag, da er sich we-

der vor Ort befunden hat, noch der Beschwerdeführer im Zeitraum der Tat bei ihm

in Behandlung gewesen ist. Angesichts dessen ist es sachgerecht und nachvoll-

ziehbar, dass die amtliche Verteidigerin auf weitere Ergänzungen hierzu verzichtet

hat.

Rechtsanwältin B.________ bringt das nötige Fachwissen als amtliche Verteidige-

rin in strafrechtlichen Angelegenheiten mit. Hierfür ist entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht vorausgesetzt, dass sie sich jeden Tag mit dem Themen-

gebiet auseinandersetzt. Weshalb der amtlichen Verteidigerin nicht alle Grundlagen

vorliegen sollten und sie deshalb nicht in der Lage sein soll, seine Interessen hin-

reichend wahrzunehmen, ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdefüh-

rer nicht weiter begründet. Die amtliche Verteidigerin hat den Beschwerdeführer

denn auch gemäss eigenen Angaben am 25. September 2018, d.h. erst kürzlich,

im Regionalgefängnis besucht.

Vom Regionalgericht wurde schliesslich auch zu Recht darauf hingewiesen, dass

eine Obliegenheit besteht, verfahrensrechtliche Einwendungen frühzeitig zu erhe-

ben. Gesuche betreffend die amtliche Verteidigung dürfen nicht zur Unzeit gestellt

werden. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, dessen fehlender Wei-

terzug der Beschwerdeführer beanstandet, datiert vom 29. Juni 2018. Diese Rüge

hätte der Beschwerdeführer folglich bereits viel früher vorbringen können. Ebenfalls

hat er der amtlichen Verteidigerin bereits am 19. Dezember 2017 die Adressen der

Ärzte etc., welche von ihr hätten kontaktiert werden sollen, weitergeleitet. Auch die-

se Rüge hätte folglich zeitlich früher vorgebracht werden können. Angesichts des-

sen erscheint das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Ver-

teidigung nur vier Wochen vor der Hauptverhandlung am 10./11. Oktober 2018 mit

besagter Begründung wider Treu und Glauben.

6

E. 3.4 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, die einen Wechsel der amtli- chen Verteidigung zu begründen vermöchten. Es liegen auch nach Berücksichti- gung der Ausführungen in der Beschwerde weder konkrete Hinweise auf ein ge- störtes Vertrauensverhältnis vor, noch bestehen anderweitige Anhaltspunkte, wel- che nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung nicht wirksam ist. Die Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Die Frage, ob Rechtsanwalt F.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden könnte, kann angesichts dessen offen bleiben. 4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist der amtli- chen Verteidigerin kein zu entschädigender Aufwand im Beschwerdeverfahren ent- standen.

E. 5 Aufgrund der Darstellungen des Beschuldigten kann zunächst festgehalten werden, dass der Be-

schuldigte Rechtsanwältin B.________ dankbar ist für ihren Einsatz («Gutachten [...] einem neu-

tralen [...] Forensiker gegenüber stellen zu lassen"; „von Herzen dankbar für ihre immense Ar-

beit»).

Dennoch hat der Beschuldigte seiner amtlichen Verteidigerin im Gesuch vom 12.09.2018 diverse

Verfehlungen vorgeworfen. Er nennt versäumte bzw. verspätete Handlungen als Grund für die

Störung des Vertrauensverhältnisses. Konkret soll Rechtsanwältin B.________ ihn nicht im ver-

sprochenen Zeitraum besucht haben, fälschlicherweise keine Beschwerde gegen den Entscheid

des Zwangsmassnahmengerichts (ARR 18 63) erhoben haben sowie es unterlassen haben, Er-

kundigungen beim Hausarzt einzuholen.

Demgegenüber führt Rechtsanwältin B.________ aus, dass sie sich bis anhin nach bestem Wis-

sen und Gewissen für den Beschuldigten eingesetzt habe. Es erscheint sodann auch sachgerecht,

dass Rechtsanwältin B.________ keine Erkundigungen beim Hausarzt eingeholt hat (vgl. Verfü-

gung vom 06.09.2018, Ablehnung Beweisantrag: Befragung Hausarzt, da nicht zielführend). In

diesem Zusammenhang sei erneut darauf verwiesen, dass es der amtlichen Verteidigerin gerade

auch freisteht, Anweisungen des Beschuldigten, freilich unter Angabe ihrer Überlegungen in ver-

fahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht, nicht zu befolgen.

Hinsichtlich eines Weiterzugs des Entscheids des Zwangsmassnahmenentscheides vom

29.06.2018 gilt es anzumerken, dass sich das Obergericht mit Beschluss vom 19.12.2017 bereits

4

ausführlich mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr auseinandergesetzt hat. Infolge unverän-

derter Verhältnisse wäre bei einem allfälligen Weiterzug des Entscheides kein anderslautender

Entscheid zu erwarten gewesen.

Was den Besuch von Rechtsanwältin B.________ beim Beschuldigten und „seine vielen offenen

Fragen im Hinblick auf die Verhandlung" anbelangt, ist davon auszugehen, dass Rechtsanwältin

B.________ den Beschuldigten vor der Verhandlung besuchen wird (falls dies nicht bereits ge-

schehen ist) und ihn - wie das für einen Verteidiger üblich ist - auf die Verhandlung vorbereiten

bzw. seine Fragen dazu beantworten wird. Da die Verhandlung am 10.10.2018 stattfindet, besteht

noch Zeit für eine solche Vorbereitung und ist darin kein Versäumnis von Rechtsanwältin

B.________ zu sehen, welches einen Anwaltswechsel bedingen würde.

Eine sorgfältige und effektive Verteidigung war und ist nach Ansicht des Gerichts jederzeit ge-

währleistet. Aus der Erklärung von Rechtsanwältin B.________, mit einem Verteidigerwechsel

einverstanden zu sein, lässt sich schliesslich ebenso wenig eine Störung des Vertrauensverhält-

nisses ableiten.

E. 6 Gestützt auf die geschilderten Umstände und mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung fehlt es an objektiven Hinweisen, welche das subjektive Empfinden des Beschuldigten eines gestörten Ver- trauensverhältnisses nachvollziehbar machen würden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ auf eigenen Wunsch beigeordnet worden ist (vormals Rechtsanwalt G.________, vgl. Schreiben vom 11.10.2017, pag. 970, 979, 981). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung kurz vor der auf den 10. und 11.10.2018 angesetzten Hauptverhandlung gestellt wurde (vgl. Vor- ladung vom 03.07.2018, pag. 1074). Damit hat der Beschuldigte seine Obliegenheit zur frühzeiti- gen Erhebung verfahrensrechtlicher Einwendungen missachtet. Schliesslich sei erwähnt, dass der durch den Beschuldigten gewünschte Rechtsanwalt F.________ ohnehin nicht für ein amtliches Mandat zur Verfügung stehen würde (vgl. Verbal vom 26.09.2018).

E. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt) - Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten) Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (O 17 9819) Bern, 5. Oktober 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 18 418

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 5. Oktober 2018

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober-

richter J. Bähler

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte

A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras-

se 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________

v.d. Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand

Wechsel amtliche Verteidigung

Strafverfahren wegen versuchter sexueller Nötigung, versuchten

sexuellen Handlungen mit Kindern, Diebstahls etc.

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland,

Einzelgericht, vom 27. September 2018 (PEN 18 274)

2

Erwägungen:

1.

Am 22. Juni 2018 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staats-

anwältin E.________, beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalge-

richt) Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen ver-

suchter sexueller Nötigung, versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, Dieb-

stahls (mehrfach begangen), Pornografie (mehrfach begangen) sowie Vergehen

gegen das Waffengesetz. Am 12. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer

um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer wirft Rechtsan-

wältin B.________ diverse Verfehlungen vor und führt an, sein Vertrauen in die

amtliche Verteidigerin sei in den Grundfesten erschüttert. Er erachte eine Weiter-

führung des Mandats durch Rechtsanwalt F.________ zielführender. Dieser sei als

amtlicher Verteidiger einzusetzen. Rechtsanwältin B.________ nahm am 25. Sep-

tember 2018 Stellung zum Gesuch und teilte mit, dass sie sich diesem nicht wider-

setze, falls das Vertrauen des Beschwerdeführers ihr als Rechtsanwältin gegenü-

ber in den Grundfesten erschüttert sei. Persönlich sei sie der Ansicht, dass sie sich

bis heute nach bestem Wissen und Gewissen für den Beschwerdeführer eingesetzt

habe. Am 27. September 2018 wies das Regionalgericht den Antrag auf Wechsel

der amtlichen Verteidigung ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Ok-

tober 2018 (Posteingang: 4. Oktober 2018) Beschwerde. Er stellte sinngemäss den

Antrag, die Verfügung vom 27. September 2018 sei aufzuheben und es sei

Rechtsanwalt F.________ oder ein anderer, im Sexualstrafrecht versierter Rechts-

anwalt als neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen. Zudem sei die Hauptverhand-

lung vom 10./11. Oktober 2018 vor dem Regionalgericht zu verschieben. Mit Verfü-

gung vom 4. Oktober 2018 trat die Verfahrensleitung auf den Antrag um Verschie-

bung der Hauptverhandlung zufolge Unzuständigkeit nicht ein und verwies den Be-

schwerdeführer ans Regionalgericht.

Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-

sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;

SR 312.0]).

2.

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in

Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden

(Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die

Organisation

der

Gerichtsbehörden

und

der

Staatsanwaltschaft

[GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts

[OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü-

gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur

Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge-

rechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei-

digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be-

schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine

wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Re-

3

gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidi-

gung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei

erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht

die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in de-

nen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi-

gung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den

Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für ei-

nen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrau-

ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der

Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt

die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische

Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb

nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Per-

son gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht be-

dingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht

ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung,

aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4; RUCK-

STUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,

N. 8 zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung

Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 134 StPO).

Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat

sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (vgl. RUCK-

STUHL, a.a.O., N. 9 zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2a zu Art. 134

StPO).

3.2

Das Regionalgericht begründet die Abweisung des Antrags um Wechsel der amtli-

chen Verteidigung wie folgt:

5. Aufgrund der Darstellungen des Beschuldigten kann zunächst festgehalten werden, dass der Be-

schuldigte Rechtsanwältin B.________ dankbar ist für ihren Einsatz («Gutachten [...] einem neu-

tralen [...] Forensiker gegenüber stellen zu lassen"; „von Herzen dankbar für ihre immense Ar-

beit»).

Dennoch hat der Beschuldigte seiner amtlichen Verteidigerin im Gesuch vom 12.09.2018 diverse

Verfehlungen vorgeworfen. Er nennt versäumte bzw. verspätete Handlungen als Grund für die

Störung des Vertrauensverhältnisses. Konkret soll Rechtsanwältin B.________ ihn nicht im ver-

sprochenen Zeitraum besucht haben, fälschlicherweise keine Beschwerde gegen den Entscheid

des Zwangsmassnahmengerichts (ARR 18 63) erhoben haben sowie es unterlassen haben, Er-

kundigungen beim Hausarzt einzuholen.

Demgegenüber führt Rechtsanwältin B.________ aus, dass sie sich bis anhin nach bestem Wis-

sen und Gewissen für den Beschuldigten eingesetzt habe. Es erscheint sodann auch sachgerecht,

dass Rechtsanwältin B.________ keine Erkundigungen beim Hausarzt eingeholt hat (vgl. Verfü-

gung vom 06.09.2018, Ablehnung Beweisantrag: Befragung Hausarzt, da nicht zielführend). In

diesem Zusammenhang sei erneut darauf verwiesen, dass es der amtlichen Verteidigerin gerade

auch freisteht, Anweisungen des Beschuldigten, freilich unter Angabe ihrer Überlegungen in ver-

fahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht, nicht zu befolgen.

Hinsichtlich eines Weiterzugs des Entscheids des Zwangsmassnahmenentscheides vom

29.06.2018 gilt es anzumerken, dass sich das Obergericht mit Beschluss vom 19.12.2017 bereits

4

ausführlich mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr auseinandergesetzt hat. Infolge unverän-

derter Verhältnisse wäre bei einem allfälligen Weiterzug des Entscheides kein anderslautender

Entscheid zu erwarten gewesen.

Was den Besuch von Rechtsanwältin B.________ beim Beschuldigten und „seine vielen offenen

Fragen im Hinblick auf die Verhandlung" anbelangt, ist davon auszugehen, dass Rechtsanwältin

B.________ den Beschuldigten vor der Verhandlung besuchen wird (falls dies nicht bereits ge-

schehen ist) und ihn - wie das für einen Verteidiger üblich ist - auf die Verhandlung vorbereiten

bzw. seine Fragen dazu beantworten wird. Da die Verhandlung am 10.10.2018 stattfindet, besteht

noch Zeit für eine solche Vorbereitung und ist darin kein Versäumnis von Rechtsanwältin

B.________ zu sehen, welches einen Anwaltswechsel bedingen würde.

Eine sorgfältige und effektive Verteidigung war und ist nach Ansicht des Gerichts jederzeit ge-

währleistet. Aus der Erklärung von Rechtsanwältin B.________, mit einem Verteidigerwechsel

einverstanden zu sein, lässt sich schliesslich ebenso wenig eine Störung des Vertrauensverhält-

nisses ableiten.

6. Gestützt auf die geschilderten Umstände und mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung fehlt es an

objektiven Hinweisen, welche das subjektive Empfinden des Beschuldigten eines gestörten Ver-

trauensverhältnisses nachvollziehbar machen würden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass

dem Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ auf eigenen Wunsch beigeordnet worden ist

(vormals Rechtsanwalt G.________, vgl. Schreiben vom 11.10.2017, pag. 970, 979, 981).

Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung

kurz vor der auf den 10. und 11.10.2018 angesetzten Hauptverhandlung gestellt wurde (vgl. Vor-

ladung vom 03.07.2018, pag. 1074). Damit hat der Beschuldigte seine Obliegenheit zur frühzeiti-

gen Erhebung verfahrensrechtlicher Einwendungen missachtet. Schliesslich sei erwähnt, dass der

durch den Beschuldigten gewünschte Rechtsanwalt F.________ ohnehin nicht für ein amtliches

Mandat zur Verfügung stehen würde (vgl. Verbal vom 26.09.2018).

7. Nach dem Gesagten kann eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem

Beschuldigten A.________ und dessen amtlicher Verteidigung vom Gericht nicht nachvollzogen

werden. Die Wahrung der Interessen des Beschuldigten kann auch weiterhin durch die bestehen-

de amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ gewährleistet werden, weshalb der

Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abzuweisen ist.

3.3

Die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts betreffend Abweisung des Ge-

suchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung erweist sich als rechtmässig. Wie

das Regionalgericht richtigerweise festhält, ist das Vertrauensverhältnis zwischen

dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin nicht als zerrüttet im

Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu betrachten. Die Ausführungen des Be-

schwerdeführers zeigen keine konkreten, objektivierbaren Hinweise auf eine

Störung des Vertrauensverhältnisses auf. Es kann auf die einlässlichen Ausführun-

gen des Regionalgerichts verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Die vom Be-

schwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen daran

nichts zu ändern. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer überwiegend

Einwände gegen a.o. Staatsanwältin E.________, Gerichtspräsidentin H.________

sowie die Gesundheitsdienste der Regionalgefängnisse Thun und Burgdorf vor-

bringt. Damit ist kein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zu seiner amtlichen

Verteidigerin begründet. Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch um Wechsel

der amtlichen Verteidigung, S. 4, selbst geschrieben «Somit ist für mich das Ver-

5

trauen angesichts der vielen offenen Fragen im Hinblick auf die Verhandlung vom

10.10.2018 in den Grundfesten erschüttert, […]». Soweit das Regionalgericht hier-

auf Bezug nimmt, stellt dies keinen Hinweis dar, dass unzulässigerweise Anwalts-

post geöffnet worden ist. Ebenfalls ist festzustellen, dass sich die amtliche Verteidi-

gerin für seine gesundheitlichen Probleme beim Regionalgefängnis Burgdorf ein-

gesetzt hat (vgl. ihr Schreiben vom 6. Juni 2018).

Der Beschwerdeführer rügt abermals, die amtliche Verteidigerin hätte seit seinem

Brief vom 19. Dezember 2017 genügend Zeit gehabt, bei den von ihm nachgereich-

ten Adressen von Ärzten / Krankenkassen / SUVA / Gesundheitsdiensten der Re-

gionalgefängnisse Thun und Burgdorf die diesbezüglichen Berichte/Rechnungen

einzufordern und hernach an seinen Hausarzt weiterzuleiten, damit dieser eine für

das Jahr 2017 geltende Anamnese seiner chronischen Krankheit bis zum 10. Ok-

tober 2018 hätte ausarbeiten können. Dabei verkennt er, dass die amtliche Vertei-

digerin nicht bloss sein unkritisches Sprachrohr ist. Wie das Regionalgericht richtig

festgestellt hat, steht es der amtlichen Verteidigerin frei, Anweisungen des Be-

schwerdeführers, freilich unter Angabe ihrer Überlegungen in verfahrens- und ma-

teriellrechtlicher Hinsicht, nicht zu befolgen. Das Regionalgericht hat am 6. Sep-

tember 2018 den Beweisantrag der amtlichen Verteidigerin auf Befragung des

Hausarztes abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der als Zeuge beantragte

Hausarzt keine eigenen Wahrnehmungen wiederzugeben vermag, da er sich we-

der vor Ort befunden hat, noch der Beschwerdeführer im Zeitraum der Tat bei ihm

in Behandlung gewesen ist. Angesichts dessen ist es sachgerecht und nachvoll-

ziehbar, dass die amtliche Verteidigerin auf weitere Ergänzungen hierzu verzichtet

hat.

Rechtsanwältin B.________ bringt das nötige Fachwissen als amtliche Verteidige-

rin in strafrechtlichen Angelegenheiten mit. Hierfür ist entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht vorausgesetzt, dass sie sich jeden Tag mit dem Themen-

gebiet auseinandersetzt. Weshalb der amtlichen Verteidigerin nicht alle Grundlagen

vorliegen sollten und sie deshalb nicht in der Lage sein soll, seine Interessen hin-

reichend wahrzunehmen, ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdefüh-

rer nicht weiter begründet. Die amtliche Verteidigerin hat den Beschwerdeführer

denn auch gemäss eigenen Angaben am 25. September 2018, d.h. erst kürzlich,

im Regionalgefängnis besucht.

Vom Regionalgericht wurde schliesslich auch zu Recht darauf hingewiesen, dass

eine Obliegenheit besteht, verfahrensrechtliche Einwendungen frühzeitig zu erhe-

ben. Gesuche betreffend die amtliche Verteidigung dürfen nicht zur Unzeit gestellt

werden. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, dessen fehlender Wei-

terzug der Beschwerdeführer beanstandet, datiert vom 29. Juni 2018. Diese Rüge

hätte der Beschwerdeführer folglich bereits viel früher vorbringen können. Ebenfalls

hat er der amtlichen Verteidigerin bereits am 19. Dezember 2017 die Adressen der

Ärzte etc., welche von ihr hätten kontaktiert werden sollen, weitergeleitet. Auch die-

se Rüge hätte folglich zeitlich früher vorgebracht werden können. Angesichts des-

sen erscheint das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Ver-

teidigung nur vier Wochen vor der Hauptverhandlung am 10./11. Oktober 2018 mit

besagter Begründung wider Treu und Glauben.

6

3.4

Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, die einen Wechsel der amtli-

chen Verteidigung zu begründen vermöchten. Es liegen auch nach Berücksichti-

gung der Ausführungen in der Beschwerde weder konkrete Hinweise auf ein ge-

störtes Vertrauensverhältnis vor, noch bestehen anderweitige Anhaltspunkte, wel-

che nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung nicht wirksam ist. Die Be-

schwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Die Frage, ob

Rechtsanwalt F.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden könnte,

kann angesichts dessen offen bleiben.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens,

bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist der amtli-

chen Verteidigerin kein zu entschädigender Aufwand im Beschwerdeverfahren ent-

standen.

7

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be-

schwerdeführer auferlegt.

3.

Zu eröffnen (vorab per Fax):

-

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt)

-

Rechtsanwältin B.________

-

der Generalstaatsanwaltschaft

-

dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin H.________

(mit den Akten)

Mitzuteilen (vorab per Fax):

-

der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________

-

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________

(O 17 9819)

Bern, 5. Oktober 2018

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell

i.V. Oberrichterin Bratschi

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiber Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung

gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-

schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.