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BK 2018 268

Bern OG · 2018-09-12 · Deutsch BE

Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59. Abs. 4 StGB | Straf- und Massnahmenvollzug

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Am 12. Juni 2018 verlängerte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) die gegen den Verurteilten angeordnete stationäre psychothera- peutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um fünf Jahre, rückwirkend ab

E. 2 Der angefochtene Entscheid erging im Verfahren der selbstständigen nachträgli- chen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwer- de (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um fünf Jahre unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten der Luzerner Psychiatrie wird ausgeführt,

dass eine ambulante Therapie nach Art. 63 StGB aus psychiatrischer Sicht voll-

zugsbegleitend oder bei vorherigem Strafvollzug möglich sei. Vorzuziehen wäre ei-

ne stationäre Therapie nach Art. 60 StGB in einem abstinenzorientierten, hoch-

strukturierten und gesicherten Rahmen, sofern der Beschwerdeführer Bereitschaft

dafür zeigen sollte (Akten BVD, Band II, pag. 2642). Aus dem Ergänzungsbericht

zum Gutachten vom 14. Dezember 2018 geht aber auch hervor, dass lediglich die

Behandlung der Abhängigkeitserkrankung aus gutachterlicher Sicht nicht geeignet

sei, die Rückfallgefahr für erneute einschlägige Delikte ausreichend zu minimieren.

Da sich diese komorbid auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung des Beschwer-

deführers entwickelt habe, sei es für die Kriminalprognose von entscheidender Be-

deutung, vor allem die problematischen Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerde-

führers im Hinblick auf eine günstige Legalprognose nachhaltig zu beeinflussen

(Akten BVD, Band II, pag. 2672). Da die Suchttherapie nicht darauf angelegt ist,

auch die für eine Verbesserung der Legalprognose zentralen Persönlichkeitss-

törungen zu behandeln, erscheint sie mit Blick auf den Massnahmezweck nicht ge-

eignet. Das Gutachten ist in diesen Punkten widersprüchlich (vgl. auch Urteil des

Obergerichts des Kantons Bern SK 15 124 vom 7. Juni 2017, S. 34; Akten BVD,

Band II, pag. 725). Das Obergericht des Kantons Bern hielt im vorerwähnten Urteil

fest, dass die Gutachter die Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen

Massnahme nach Art. 59 StGB als gering einschätzten. Gleichzeitig erscheine aber

weder eine ambulante Massnahme, noch eine stationäre Suchtbehandlung der ho-

hen Rückfallgefahr und damit dem Zweck einer Massnahme – der Verhinderung

von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit – ausreichend Rechnung zu

tragen. Fraglich bleibe, ob die grundsätzlich auf die Behandlung der Abhängigkeits-

und Persönlichkeitsproblematik zugeschnittene stationäre psychotherapeutische

Massnahme auch gegen den Willen des Beschwerdeführers und den damit ver-

bundenen, von den Gutachtern als gering erachteten Erfolgsaussichten angeordnet

werden dürfe bzw. angeordnet werden könne (Urteil des Obergerichts des Kantons

Bern SK 15 124 vom 7. Juni 2017, S. 37; Akten BVD, Band II, pag. 728). Das

Obergericht bejahte dies in der Folge. Die Anordnung der stationären Massnahme

wurde auch vom Bundesgericht geschützt. Zu prüfen bleibt, ob sich diese Aus-

gangslage seither geändert hat. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde

und dem bisherigen Vollzugsverlauf ist die Frage des Therapiewillens nach wie vor

von zentraler Bedeutung.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seit dem Urteil des Bundesgerichts, welches bei ihm eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung festgestellt habe, seien weitere sechs Monate vergangen und es sei nicht gelungen, bei ihm die Einsicht in die Notwendigkeit der stationären Behandlung zu schaffen und seine Motivation zu wecken. Er sei überhaupt nicht motiviert, weshalb ein neues Gutach- ten betreffend Therapiewilligkeit das Verfahren nur unnötig verlängern würde. Wenn dies in den letzten fünf Jahren nicht gelungen sei, werde es auch in den nächsten fünf Jahren nicht gelingen. Da er seine Strafe abgesessen habe, habe er erst recht kein Interesse mehr daran. Die Haft ab dem 24. Juli 2018 sei illegal. 9

E. 2.3 Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Be- troffene diese kategorisch ablehnt. In solchen Fällen besteht das erste Therapieziel darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2018 vom 25. Juli 2018 E. 1.4.1 mit Verweis auf Urteile 6B_359/2018 vom

E. 2.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab August 2017 freiwillig eine stützende Psychotherapie in Anspruch nahm, kann mit Blick auf die Motivierbarkeit nicht mehr zwingend positiv bewertet werden. Er hat die Therapie mittlerweile beendet. Wie der Aktennotiz zur Vollzugskoordinationssitzung vom 8. August 2018 entnommen werden kann, dürften die Beweggründe dafür juristisches Kalkül sein (Akten BVD, Band II, pag. 1061). Der Zeitpunkt des Beginns der Therapie nach dem oberge- richtlichen Urteil vom 7. Juni 2018 und deren Ende nach knapp einem Jahr und der mittlerweile erfolgten Verlängerung der Massnahme deuten tatsächlich daraufhin, dass er durch dieses Vorgehen seine Bereitschaft, eine ambulante Therapie auch ohne Zwang durchzuführen, beweisen wollte. Als ihm die Therapie im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichts sowie den angefochtenen Entscheid keinen Vorteil brachte, sondern als grundsätzliche Therapiewilligkeit ausgelegt wurde, brach er die Therapie ab. Dennoch kann aber festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer sich grundsätzlich auf eine Therapie einlassen konnte (vgl. Aktennotiz betref- fend Vollzugskoordinationssitzung vom 8. August 2018; Akten BVD, Band II, pag. 1061). Zentral scheint allerdings, dass die Massnahme erst mit Urteil des Bundes- gerichts vom 18. Januar 2018 vollstreckbar wurde und parallel dazu bereits das Verlängerungsverfahren zu laufen begann. Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid liegt damit immer noch nicht vor, was sich nachteilig auf die Therapiewil- ligkeit auswirkt. So gab auch der Gutachter Dr. med. D.________ anlässlich der Hauptverhandlung vor den Strafkammern an, es sei zumindest denkbar, dass eine Behandlungsbereitschaft herbeigeführt werden könne, wenn ein gewisser Zwang ausgeübt werde (vgl. Akten BVD, Band II, pag. 726, S. 35 des Urteils). Ein solcher Zwang ergibt sich mit dem Entscheid in dieser Sache, spätestens mit dem Ent- 10 scheid des Bundesgerichts, falls es zu einem weiteren Rechtsmittelverfahren kommt.

E. 2.5 In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft würde die fehlende Thera-

piewilligkeit zudem nicht zwingend zur Aufhebung der Massnahme und Entlassung

des Beschwerdeführers führen, sondern es stünde auch die Anordnung einer Ver-

wahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB zur Diskussion. Es ist daher nicht aus-

zuschliessen, dass die Therapie, insbesondere unter dem Eindruck der allenfalls

drohenden Verwahrung, als letzte Chance erkannt wird und sich beim Beschwerde-

führer die Behandlungswilligkeit auch hinsichtlich einer stationären Therapie noch

einstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017

E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sei ei-

ne ungerechtfertigte Drohung, um ihn zu verunsichern. Aus keinem Gutachten er-

gebe sich, dass er ein psychisch schwer gestörter, gefährlicher, behandlungsbe-

dürftiger Straftäter sei, von dem ohne Behandlung eine hohe Rückfallgefahr aus-

gehe und dem eine Verwahrung drohe. Dieser Auffassung kann mit Blick auf das

forensisch-psychiatrischen Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 11. Oktober

2016 (vgl. E. IV. 2 dieses Beschlusses) aber nicht gefolgt werden. Zwar äussert

sich dieses Gutachten nicht zu einer Verwahrung und es ist unbestritten, dass in

diesem Falle ein neues Gutachten erforderlich ist, welches sich auch nochmals zur

Art der Massnahme äussert. Das ändert aber nichts daran, dass die bisher getrof-

fenen Schlussfolgerungen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der ho-

hen Rückfallgefahr zeigen, dass eine Verwahrung ernsthaft in Betracht gezogen

werden muss, dies auch in Anbetracht der Anlasstaten und dem ausbleibenden

Therapieerfolg. Berücksichtigt man diese Umstände, ist die Motivierbarkeit nach

wie vor nicht gänzlich ausgeschlossen. Von der Ungeeignetheit einer stationären

Massnahme kann noch nicht ausgegangen werden. Dem bisherigen Vollzugsver-

lauf und dem fehlenden Therapieerfolg ist aber im Rahmen der Bemessung der

Dauer der Verlängerung Rechnung zu tragen.

3.

Weiter ist unbestritten, dass grundsätzlich geeignete Therapieplätze vorhanden

sind. Dass aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers bisher kei-

ne Institution bereit war, ihn aufzunehmen, schliesst mit Blick auf die Ausführungen

zur Motivierbarkeit auch eine Verlängerung der Massnahme nicht per aus (vgl. Ur-

teil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 mit weiteren Hinwei-

sen). Allerdings ist dieser Umstand ebenfalls bei der Bemessung der Dauer der

Massnahme zu berücksichtigen.

VI.

Verhältnismässigkeit i.e.S., insbesondere angemessene Dauer der Massnah-

me

1.

Sind wie hier die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige

Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf

Jahre verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Mass-

nahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten

Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss ("Kann-Vorschrift", BGE 135 IV

139 E. 2.4). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbe-

E. 2.6 und E. 3 ff. auch zum Folgenden). Zu prüfen bleibt, welche Folgen mit dem aufgrund des nicht rechtzeitig ergangenen Entscheides vorübergehend fehlenden Hafttitels verbunden sind. Spätestens ab dem 18. Januar 2018 (Bestätigung der Anordnung der Massnahme durch das Bundesgericht) befand sich der Beschwer- deführer nicht mehr im vorzeitigen Massnahmevollzug. Da Freiheitsentzug nicht nachträglich und rückwirkend angeordnet werden kann, begründet auch die Anord- nung der Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht am 18. April 2018 keinen Hafttitel ab dem 2. Oktober 2017, sondern erst ab dem 18. April 2018. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.5 ist auch dann Sicherheitshaft anzuordnen, wenn der mit dem Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug die Dauer der angeordneten Freiheitsstrafe noch nicht erreicht hat. Wie bereits im Beschluss BK 18 116 vom 12. April 2018 ausgeführt, begründet daher auch die Reststrafe, die bis zum 24. Juli 2018 dauerte, keinen Hafttitel. Der Beschwerdeführer befand sich damit vorübergehend ohne formellen Titel in Haft. Das führt aber nicht zur Haftentlassung. Der Beschwerdeführer be- streitet das Vorliegen eines Hafttitels bis zum 24. Juli 2018 denn auch gar nicht.

E. 3 am 24. Juni 2014 (SK 13 367). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 8. April 2015 teilweise gut (Urteil 6B_884/2014). Es hob das Ur- teil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin- stanz zurück. Das Obergericht des Kantons Bern ordnete erneut eine Freiheitsstra- fe von sechseinhalb Jahren sowie eine stationäre psychotherapeutische Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB an. Weiter stellte es fest, dass die Massnahme am

2. Oktober 2012 angetreten worden sei (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 124 vom 7. Juni 2017). Am 11. Juli 2017 stellten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) beim Regionalgericht Antrag auf vorsorgliche Verlängerung der Massnahme. Das Regionalgericht trat nicht darauf ein. Es fehle an einem rechtskräftigen Sachurteil, womit ein Verfahrenshindernis bestehe. Weiter hielt es fest, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug nur so lange gerechtfertigt sein könne, als die Haftvoraussetzungen gegeben seien. Zur Prüfung der Haftvor- aussetzungen sei die Verfahrensleitung, in casu das Obergericht des Kantons Bern, zuständig. Eine nicht rechtskräftige stationäre Massnahme zu verlängern, sei jedoch nicht angängig. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 18. Januar 2018 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017 (SK 15 124) erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (6B_1287/2017).

E. 3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22), kann festgehalten werden, dass die schuldangemes-

sene Strafe von sechseinhalb Jahren erst am 24. Juli 2018 abgelaufen war. Die

Rückfallgefahr ist nach wie vor hoch. Das öffentliche Sicherheitsinteresse über-

wiegt die Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers (persönliche Freiheit).

Die stationäre Massnahme ist für das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der

Verbrechensverhütung und Resozialisierung noch geeignet. Eine Verlängerung der

Massnahme ist damit zumutbar.

4.

Der Beschwerdeführer trat am 2. Oktober 2012 im Rahmen des vorzeitigen Mass-

nahmevollzugs in die Justizvollzugsanstalt Thorberg ein. Diese stellte ihn am

8. August 2014 den BVD (damals: ASMV) wegen Untragbarkeit zur Verfügung. Der

Beschwerdeführer wurde in der Folge in ein Regionalgefängnis und schliesslich am

25. November 2015 immer noch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs

in die Sicherheitsabteilung B der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (nachfol-

gend: IKS Bostadel) verlegt (vgl. Akten BVD, Band I, pag. 438). Am 31. Juli 2017

erfolgte die Versetzung in den Normalvollzug (vgl. Akten BVD, Band II, pag. 4681).

Obwohl dem Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2018 die Freiheit unter dem Ti-

tel Massnahmenvollzug entzogen wurde, befand er sich vom 8. August 2014 bis

heute nicht mehr in einer Massnahmeneinrichtung. In einer unsachgemässen Un-

terbringung einer psychisch kranken Person ist eine Vereitelung des Massnahmen-

zwecks und damit von Bundesrecht zu sehen. Fehlt es dauerhaft an einer geeigne-

ten therapeutischen Vollzugseinrichtung, ist entsprechend von einer stationären

Massnahme abzusehen. Die Tatsache, dass eine Massnahme nicht rechtsgenüg-

lich vollzogen werden kann, hindert deren Anordnung oder führt zu deren Aufhe-

bung (HEER, Die Dauer therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Be-

rechnung, forumpoenale 3/2018 S. 182 mit weiteren Hinweisen). Dies muss umso

mehr gelten, wenn es um die Verlängerung der Massnahme geht. Ein geeigneter

Vollzugsort konnte immer noch nicht gefunden werden. Wird daher in absehbarer

Zeit kein Therapieplatz gefunden, muss von der Aussichtslosigkeit der stationären

Massnahme ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine

Verlängerung um weitere fünf Jahre nicht. Mit Blick darauf, dass die Massnahme-

dauer am 1. Oktober 2017 neu zu laufen begann (vgl. Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018 E. 15), scheint eine Verlängerung

um 18 Monate, d.h. bis am 31. März 2019 verhältnismässig. Sollte bis dahin kein

geeigneter Therapieplatz gefunden werden, ist die Massnahme spätestens in die-

sem Zeitpunkt aufzuheben.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Massnahme ist bis am 31. März 2019 zu ver-

längern.

E. 4 II.

Rechtzeitigkeit des Verlängerungsentscheides

1.

Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer begann die Fünfjahresfrist

gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) am 2. Oktober

2012 (vorzeitiger Massnahmenantritt) und war damit vor dem Verlängerungsent-

scheid des Regionalgerichts abgelaufen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan-

tons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018). Die Beschwerdekammer entschied in ih-

rem Beschluss BK 16 342 vom 9. Dezember 2016, dass eine stationäre Massnah-

me nach Erreichen der Höchstfrist in Art. 59 Abs. 4 StGB auch ohne Aufhebungs-

beschluss abgelaufen sei. Ein nach diesem Zeitpunkt gestellter Verlängerungsan-

trag der Vollzugsbehörden sei verspätet und eine Massnahmeverlängerung nicht

mehr möglich. Diesem Beschluss lag aber eine andere Ausgangslage zugrunde.

Die BVD kannten zu diesem Zeitpunkt die unterschiedliche Rechtsprechung zur

Berechnung der Massnahmendauer. Sie führten auch aus, dass es mit Blick auf die

bundesgerichtliche Praxispräzisierung in BGE 142 IV 105 fraglich erscheine, ob im

vorliegenden Fall nicht auch bereits die gesamte Dauer des Freiheitsentzugs nach

Antritt des (nur äusserst kurze Zeit andauernden) vorzeitigen Massnahmenvollzugs

an die Dauer der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB anzurechnen sei.

Trotzdem versäumten es die BVD, einen in jedem Fall rechtzeitigen Antrag zu stel-

len.

2.

Vorliegend stellten die BVD bereits am 11. Juli 2017 und damit vor Ablauf der

Massnahme einen Antrag auf vorsorgliche Verlängerung. Aufgrund des immer

noch hängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesgericht trat das Regionalge-

richt nicht darauf an, dies obwohl es mit Blick auf Art. 437 Abs. 4 StPO von der

Rechtskraft des Urteils hätte ausgehen können. Dies führte dazu, dass nicht recht-

zeitig über die Verlängerung der Massnahme entschieden werden konnte. Es ist

überspitzt formalistisch, bei dieser Ausgangslage von einem verspäteten Antrag

der BVD auszugehen. Eine Verlängerung der Massnahme nach unbenütztem Zeit-

ablauf ist daher möglich (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1432/2017 vom

15. Januar 2018 E. 1.5 und 1.7 sowie 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2.2 f.,

E. 5 Materielle Haftgründe lagen vor. Da die Reststrafe bis am 24. Juli 2018 lief, steht

für diesen Zeitraum auch keine Entschädigung nach Art. 431 StPO im Raum. Dem

vorübergehenden Fehlen eines Hafttitels wird insofern Genüge getan, als dies im

Dispositiv festgestellt wird. Zudem sind die Verfahrenskosten im entsprechenden

Umfang dem Staat aufzuerlegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die

Haft sei ab dem 24. Juli 2018 unrechtmässig, wird auf die Verfügung der Verfah-

rensleitung der Beschwerdekammer vom 6. September 2018 (Abweisung Haftent-

lassungsgesuch) sowie die Ausführungen in diesem Beschluss verwiesen.

III.

Rechtsverweigerung

1.

Der Beschwerdeführer macht eine materielle Rechtsverweigerung geltend. Das

Gericht habe sich geweigert, eine Aufhebung gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB in Be-

tracht zu ziehen. Falls die in diesem Artikel genannten Konditionen erfüllt seien,

müsse jede Behörde, die sich in irgendeiner Weise und zu irgendeinem Zeitpunkt

mit der Massnahme nach Art. 59 StGB befasse, diese zwingend aufheben. Es sei

erst dann über eine Verlängerung zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen in

Art. 62c Abs. 1 StGB vorlägen. Das ergebe sich auch aus Art. 56 StGB. Wenn das

Gericht über eine Verlängerung der Massnahme entscheide, müsse es zwingend

auch prüfen, ob die Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 56 StGB beste-

hen. Der Entscheid müsse aufgehoben und dem Regionalgericht zurückgewiesen

werden. Die Massnahme habe seit über fünf Jahren nie begonnen. Das sei der kla-

re Beweis, dass die Durchführung aussichtslos sei. Eine Entlassung habe zwin-

gend gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB zu erfolgen. Ob eine Gefährdung bestehe,

sei bei dieser Ausgangslage nicht massgebend.

2.

Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder

von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme be-

dingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber

mindestens einmal jährlich. Bei dieser zuständigen Behörde handelt sich gemäss

Art. 69 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess-

ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) um die Voll-

zugsbehörde. Entscheide im Zusammenhang mit der Aufhebung der stationären

Massnahme werden damit nicht durch ein Gericht getroffen. Anders als beispiel-

weise in Art. 59 StGB sieht der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang denn auch

keine gerichtliche Zuständigkeit vor. Eine solche Zuständigkeit lässt sich auch nicht

mit den Argumenten in der Replik herleiten, wonach der Verlängerungsantrag der

Vollzugsbehörden einen negativen Entscheid betreffend Aufhebung der Massnah-

me enthalte und das Gericht deshalb auch prüfen müsse, ob die Vollzugsbehörden

zu Recht davon ausgegangen seien, die Massnahme sei nicht aussichtslos. Eine

Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon wird im Rahmen der

Prüfung der Verlängerung der Massnahme ohnehin beurteilt, ob die Voraussetzun-

gen der Massnahme noch gegeben sind. Dabei werden auch die in Art. 62d Abs. 1

StGB genannten Kriterien miteinbezogen. Eine vorgängige Kontrolle, ob die Mass-

nahme zwingend aufgehoben werden muss, macht vor diesem Hintergrund keinen

Sinn. Wesentlich ist, dass dem Beschwerdeführer ab dem 2. Oktober 2012 die

E. 6 Freiheit unter dem Titel Massnahmenvollzug entzogen wurde. Die Massnahme wurde zudem rechtskräftig und vollstreckbar angeordnet. Die fehlende Therapiebe- reitschaft des Beschwerdeführers bzw. der Umstand, dass er sich grösstenteils in einer Strafvollzugsanstalt befunden hat, ändert am Beginn der Massnahme nichts. Auf diese Punkte ist bei der materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der Geeig- netheit der Massnahme einzugehen. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbe- gründet. IV. Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 4 StGB 1. Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psy- chischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Verge- hen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlänge- rung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Be- dingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Sodann muss - im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB - erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychi- schen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). 2. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom

E. 11 lange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselsei-

tiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Der

Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von

ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesge-

richts 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhältnis-

mässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Mass-

nahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer

(Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie er-

wähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständ-

lich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren

in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4).

2.

Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und

der Erfolgsaussicht der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der

Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab. Das Ende der Massnahme wird

damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch Zeitablauf bestimmt. Sie

dauert vielmehr grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine

Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017

vom 24. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Es gibt keine abstrakte, mathematisch

zu bestimmende zeitliche Obergrenze (vgl. TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweize-

risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2013, N. 6 f. zu Art. 56 StGB, HEER, in:

Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 128 zu Art. 59 StGB mit Verweis

auf BGE 135 IV 139 sowie HEER, a.a.O., N. 36 zu Art. 56 StGB). Bei der Prüfung

des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemein-

heit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Es

kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunter-

worfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Ge-

wicht

den

bedrohten

Rechtsgütern

zukommt

(Urteil

des

Bundesgericht

6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 142 IV 105 E. 5.4

sowie Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

3.

Mit dem Ziel, einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erlangen, fesselte der

Beschwerdeführer einen Menschen mit Kabelbindern an einen Stuhl, liess ihm den

Mund mit Klebband zukleben, bedrohte ihn anschliessend mit schalldämpferbe-

wehrter Pistole gegen Schläfe und Genitalien, kündigte ihm an, er werde die Welt

nun von ihm erlösen, teilte vor dem Opfer einem Helfershelfer mit, er werde ihn be-

nachrichtigen, wenn die Leiche beseitigt werden müsse, entblösste das wehrlose

Opfer am Unterleib, deckte es mit Faustschlägen ein, traktierte es immer wieder mit

einem Elektroschockgerät am ganzen Körper, namentlich an den nackten Genitali-

en, liess das Opfer zwischendurch in quälender Ungewissheit warten, drohte ihm,

die Finger einzeln abzuschneiden, stellte ihm eine Stromschlagbehandlung die

ganze Nacht hindurch in Aussicht und zog diese fürchterliche Behandlung mit Un-

terbrüchen fast zwei Stunden lang durch.

In dieser Tat manifestierte sich nicht nur eine grosse Grausamkeit, sondern auch

die hohe Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Es geht um den Schutz von hoch-

rangigen Rechtsgütern wie der persönlichen Freiheit und dem Schutz von Leib und

E. 12 Leben. Das öffentliche Sicherheitsinteresse muss deshalb als hoch eingestuft wer- den. Der Beschwerdeführer befindet sich etwas mehr als sechseinhalb Jahren in Haft bzw. seit bald sechs Jahren im Massnahmevollzug. Auch wenn die Fort- führung der Therapie ohnehin an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts an- knüpft und nicht an die bereits verstrichene Zeit (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E.

E. 13 VII.

Verletzung EMRK

1.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es existiere keine geeignete Einrichtung. Er

verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom

8. Januar 2018 Kadusic gegen Schweiz (Requête 43977/2013). Darin werde fest-

gehalten, dass ein Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB in der Strafanstalt Bo-

stadel gegen Art. 5 EMRK verstosse. Diese Einrichtung sei nicht geeignet.

2.

Die Vollzugsbehörde ist gehalten, bereits ab der Bewilligung des vorzeitigen Mass-

nahmenvollzugs umgehend die Einweisung in eine Therapieeinrichtung einzuleiten.

Das führt aber nicht dazu, dass der Freiheitsentzug seit dem 8. August 2014 un-

rechtmässig war und gegen Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrech-

te und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verstiess. Dies wird denn auch nicht gel-

tend gemacht. Um im Sinne von Art. 5 EMRK rechtmässig zu sein, muss sich jede

Freiheitsentziehung mindestens auf einen der in Abs. 1 Bst. a–f dieser Bestimmung

abschliessend genannten Gründe stützen können, die zum Entzug der Freiheit be-

rechtigen. Es ist möglich, dass sich eine Freiheitsentziehung gleichzeitig auf meh-

rere dieser Eingriffstatbestände stützt. Fällt in der Folge ein Grund für die Freiheits-

entziehung weg, ist es zulässig, eine Unterbringung gestützt auf den anderen Haft-

grund weiterzuführen, wenn dieser nach wie vor besteht (LEHNER, Nachträgliche

Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen, Eine Auseinandersetzung mit

Art. 65 Abs. 1 StGB, in: LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr.

102, S. 188, N. 280). Liegen Haftgründe vor, wie dies auch beim Beschwerdeführer

der Fall war (vgl. Verfügung betreffend Abweisung Haftentlassungsgesuch vom

7. Oktober 2015, Akten BVD, Band I, pag. 411 ff.), stützt sich der mit dem vorzeiti-

gen Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug auf Art. 5 Abs. 1 Bst. c

EMRK. Die stationäre therapeutische Massnahme, die – wie vorliegend – in einem

schuldfeststellenden Urteil ausgesprochen wurde, fällt unter den Anwendungsbe-

reich von Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK a. Auch der Freiheitsentzug gestützt auf die

Verlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB wird durch diese Bestimmung gerechtfer-

tigt, da zwischen dem ursprünglichen Strafurteil und der Verlängerung der Mass-

nahme ein hinreichender Kausalzusammenhang besteht (LEHNER, a.a.O., S. 191,

N. 285, S. 198, N. 292, S. 220, N. 322).

3.

Aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofes

(Requête 43977/2013, Ziffer 57) geht hervor, dass der Betroffene in einer ungeeig-

neten Vollzugseinrichtung untergebracht war. Der fehlende Therapiewille stellte

gemäss dem EGMR keinen ausreichenden Grund dar, ihn so lange in einem fal-

schen Haftsetting zu belassen. Es ging dabei um eine nachträgliche Anordnung ei-

ner stationären Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB, wobei bereits der Kausalzu-

sammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der Anordnung der

Massnahme fraglich war. Die betroffene Person befand sich zudem viereinhalb

Jahre nach dem Ende der ihr zugemessenen Freiheitsstrafe in einer ungeeigneten

Anstalt. Die Ausgangslage unterscheidet sich damit von derjenigen in diesem Ver-

fahren. Der Freiheitsentzug lässt sich vorliegend auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK

stützen. Die Freiheitsstrafe war zudem erst am 24. Juli 2018 verbüsst. Mit Blick auf

Art. 5 Abs. 1 EMRK liegt daher noch kein unrechtmässiger Freiheitsentzug vor, der

E. 14 eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würde. Wie der Informationsplattform humanrights.ch (https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-schweiz/egmr/ch- faelle-dok/unzulaessige-anordnung-therapeutischer-massnahme; besucht am

29. August 2018) entnommen werden kann, führte denn auch nicht das Urteil des EGMR zur Haftentlassung. VIII. Kosten und Entschädigung

Dispositiv
  1. Zwar wurde die Beschwerde abgewiesen, allerdings wurde die Massnahme nicht um fünf Jahre, sondern 18 Monate verlängert. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des vorübergehend fehlenden formellen Hafttitels rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1‘335.00, dem Staat aufzuerlegen. Der Be- schwerdeführer trägt die Kosten im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 665.00.
  2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im vorlie- genden Beschwerdeverfahren wird gemäss eingereichtem Kostenverzeichnis vom
  3. September 2018 wie folgt bestimmt. Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.75 200.00 CHF 1'750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 20.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'770.00 CHF 136.30 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'886.30 volles Honorar 8.75 250.00 CHF 2'187.50 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 20.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'207.50 CHF 170.00 CHF 0.00 Total CHF 2'377.50 Differenz CHF 491.20 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'886.30 im Umfang eines Drit- tels, ausmachend CHF 628.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ebenfalls im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 163.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  4. Es wird festgestellt, dass die Haft des Beschwerdeführers während der Dauer vom
  5. Januar 2018 bis zum 18. April 2018 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte.
  6. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB wird bis am 31. März 2019 verlängert. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 635.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen zwei Drittel, ausmachend CHF 1‘335.00 trägt der Kanton Bern.
  8. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwer- deverfahren wird auf CHF 1'886.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 628.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 163.75, zu erstatten, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
  9. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Ak- ten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ 16 Bern, 12. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  10. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 18 268

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 12. September 2018

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober-

richterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte

A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras-

se 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand

Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59. Abs. 4 StGB

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-

Mittelland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 12. Juni 2018

(PEN 18 127)

2

Erwägungen:

I.

Prozessgeschichte / Formelles

1.

Am 12. Juni 2018 verlängerte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend:

Regionalgericht) die gegen den Verurteilten angeordnete stationäre psychothera-

peutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um fünf Jahre, rückwirkend ab

2. Oktober 2017 (Ziffer 1). Am 22. Juni 2018 reichte der Verurteilte (nachfolgend:

Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Be-

schwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben

und die Verlängerung um fünf Jahre abzulehnen, alle Kosten, inkl. Honorar der

amtlichen Verteidigung seien vom Kanton zu tragen. Weiter sei ihm die unentgeltli-

che Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin B.________ als amtliche Ver-

teidigerin zu ernennen. Am 2. Juli 2018 verfügte die Verfahrensleitung der Be-

schwerdekammer, dass die vorinstanzlich gewährte amtliche Verteidigung auch für

das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer

Stellungnahme vom 17. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwer-

deführer hielt in seiner Replik vom 20. Juli 2018 an den gestellten Anträgen fest.

Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 25. Juli 2018 eine Duplik ein. Sie hielt

ebenfalls an den gestellten Anträgen fest.

2.

Der angefochtene Entscheid erging im Verfahren der selbstständigen nachträgli-

chen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwer-

de (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerde-

kammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der

Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29

Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der stationären therapeutischen

Massnahme um fünf Jahre unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen

betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

3.

Am 7. August 2012 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Verurteilten um

vorzeitigen Massnahmenantritt gut. Mit Verfügung der Abteilung Straf- und Mass-

nahmevollzug (heute Bewährungs- und Vollzugsdienste) vom 28. September 2012

wurde der Verurteilte zum vorzeitigen Massnahmenantritt in die Anstalten Thorberg

eingewiesen. Als Vollzugsbeginn wurde der 2. Oktober 2012 verfügt. Das Regio-

nalgericht sprach den Verurteilten am 27. September 2013 u.a. schuldig wegen

qualifizierter Erpressung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Freiheitsbe-

raubung, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und zum Nach-

teil eines Wehrlosen sowie Raubes und Widerhandlungen gegen das Betäu-

bungsmittel- und das Waffengesetz. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs-

einhalb Jahren verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 251 Tagen.

Weiter wurde eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59

Abs. 3 StGB angeordnet und festgestellt, dass die Massnahme am 2. Oktober 2012

angetreten worden sei. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil

3

am 24. Juni 2014 (SK 13 367). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Bundesgericht am 8. April 2015 teilweise gut (Urteil 6B_884/2014). Es hob das Ur-

teil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin-

stanz zurück. Das Obergericht des Kantons Bern ordnete erneut eine Freiheitsstra-

fe von sechseinhalb Jahren sowie eine stationäre psychotherapeutische Mass-

nahme gemäss Art. 59 StGB an. Weiter stellte es fest, dass die Massnahme am

2. Oktober 2012 angetreten worden sei (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons

Bern SK 15 124 vom 7. Juni 2017). Am 11. Juli 2017 stellten die Bewährungs- und

Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) beim Regionalgericht Antrag auf vorsorgliche

Verlängerung der Massnahme. Das Regionalgericht trat nicht darauf ein. Es fehle

an einem rechtskräftigen Sachurteil, womit ein Verfahrenshindernis bestehe. Weiter

hielt es fest, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug nur so lange gerechtfertigt

sein könne, als die Haftvoraussetzungen gegeben seien. Zur Prüfung der Haftvor-

aussetzungen sei die Verfahrensleitung, in casu das Obergericht des Kantons

Bern, zuständig. Eine nicht rechtskräftige stationäre Massnahme zu verlängern, sei

jedoch nicht angängig. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 18. Januar 2018

wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern

vom 7. Juni 2017 (SK 15 124) erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat

(6B_1287/2017).

4.

Am 16. Februar 2018 stellten die BVD beim Regionalgericht erneut Antrag auf Ver-

längerung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Massnahme gemäss

Art. 59 Abs. 4 StGB. Das für das nachträgliche Verfahren zuständige Regionalge-

richt beantragte dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend:

Zwangsmassnahmengericht) am 2. März 2018 die Anordnung von Sicherheitshaft

gegen den Beschwerdeführer, rückwirkend ab 2. Oktober 2017 bis am 1. Juni

2018. Das Zwangsmassnahmengericht trat am 15. März 2018 nicht auf diesen An-

trag ein. Es kam zum Schluss, dass die Massnahme immer noch laufe und es da-

her keinen Anlass für die Anordnung von Sicherheitshaft gebe. Die von der Staats-

anwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer gut

(Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018

E. 15 f.). Gemäss Berechnung der Beschwerdekammer lief die stationäre Mass-

nahme am 1. Oktober 2017 ab (Fristbeginn ab vorzeitigem Eintritt in die Massnah-

me). Das Zwangsmassnahmengericht hätte die Anordnung der Sicherheitshaft da-

her nicht mit dem Argument, die Massnahme laufe noch, verweigern dürfen. Der

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde aufgehoben und die Sache zur

neuen Beurteilung zurückgewiesen (E. 16). Am 18. April 2018 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft per 2. Oktober 2017 an und befris-

tete diese bis zum 1. Juni 2018 (Akten Regionalgericht PEN 18 127, pag. 93). Eine

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 24. Juli 2018 erfolgte am 24. Mai 2018

(Akten Regionalgericht PEN 18 127, pag. 107). Diese Entscheide blieben unange-

fochten.

4

II.

Rechtzeitigkeit des Verlängerungsentscheides

1.

Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer begann die Fünfjahresfrist

gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) am 2. Oktober

2012 (vorzeitiger Massnahmenantritt) und war damit vor dem Verlängerungsent-

scheid des Regionalgerichts abgelaufen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan-

tons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018). Die Beschwerdekammer entschied in ih-

rem Beschluss BK 16 342 vom 9. Dezember 2016, dass eine stationäre Massnah-

me nach Erreichen der Höchstfrist in Art. 59 Abs. 4 StGB auch ohne Aufhebungs-

beschluss abgelaufen sei. Ein nach diesem Zeitpunkt gestellter Verlängerungsan-

trag der Vollzugsbehörden sei verspätet und eine Massnahmeverlängerung nicht

mehr möglich. Diesem Beschluss lag aber eine andere Ausgangslage zugrunde.

Die BVD kannten zu diesem Zeitpunkt die unterschiedliche Rechtsprechung zur

Berechnung der Massnahmendauer. Sie führten auch aus, dass es mit Blick auf die

bundesgerichtliche Praxispräzisierung in BGE 142 IV 105 fraglich erscheine, ob im

vorliegenden Fall nicht auch bereits die gesamte Dauer des Freiheitsentzugs nach

Antritt des (nur äusserst kurze Zeit andauernden) vorzeitigen Massnahmenvollzugs

an die Dauer der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB anzurechnen sei.

Trotzdem versäumten es die BVD, einen in jedem Fall rechtzeitigen Antrag zu stel-

len.

2.

Vorliegend stellten die BVD bereits am 11. Juli 2017 und damit vor Ablauf der

Massnahme einen Antrag auf vorsorgliche Verlängerung. Aufgrund des immer

noch hängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesgericht trat das Regionalge-

richt nicht darauf an, dies obwohl es mit Blick auf Art. 437 Abs. 4 StPO von der

Rechtskraft des Urteils hätte ausgehen können. Dies führte dazu, dass nicht recht-

zeitig über die Verlängerung der Massnahme entschieden werden konnte. Es ist

überspitzt formalistisch, bei dieser Ausgangslage von einem verspäteten Antrag

der BVD auszugehen. Eine Verlängerung der Massnahme nach unbenütztem Zeit-

ablauf ist daher möglich (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1432/2017 vom

15. Januar 2018 E. 1.5 und 1.7 sowie 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2.2 f.,

2.6 und E. 3 ff. auch zum Folgenden). Zu prüfen bleibt, welche Folgen mit dem

aufgrund des nicht rechtzeitig ergangenen Entscheides vorübergehend fehlenden

Hafttitels verbunden sind. Spätestens ab dem 18. Januar 2018 (Bestätigung der

Anordnung der Massnahme durch das Bundesgericht) befand sich der Beschwer-

deführer nicht mehr im vorzeitigen Massnahmevollzug. Da Freiheitsentzug nicht

nachträglich und rückwirkend angeordnet werden kann, begründet auch die Anord-

nung der Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht am 18. April 2018

keinen Hafttitel ab dem 2. Oktober 2017, sondern erst ab dem 18. April 2018.

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.5 ist

auch dann Sicherheitshaft anzuordnen, wenn der mit dem Massnahmenvollzug

verbundene Freiheitsentzug die Dauer der angeordneten Freiheitsstrafe noch nicht

erreicht hat. Wie bereits im Beschluss BK 18 116 vom 12. April 2018 ausgeführt,

begründet daher auch die Reststrafe, die bis zum 24. Juli 2018 dauerte, keinen

Hafttitel. Der Beschwerdeführer befand sich damit vorübergehend ohne formellen

Titel in Haft. Das führt aber nicht zur Haftentlassung. Der Beschwerdeführer be-

streitet das Vorliegen eines Hafttitels bis zum 24. Juli 2018 denn auch gar nicht.

5

Materielle Haftgründe lagen vor. Da die Reststrafe bis am 24. Juli 2018 lief, steht

für diesen Zeitraum auch keine Entschädigung nach Art. 431 StPO im Raum. Dem

vorübergehenden Fehlen eines Hafttitels wird insofern Genüge getan, als dies im

Dispositiv festgestellt wird. Zudem sind die Verfahrenskosten im entsprechenden

Umfang dem Staat aufzuerlegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die

Haft sei ab dem 24. Juli 2018 unrechtmässig, wird auf die Verfügung der Verfah-

rensleitung der Beschwerdekammer vom 6. September 2018 (Abweisung Haftent-

lassungsgesuch) sowie die Ausführungen in diesem Beschluss verwiesen.

III.

Rechtsverweigerung

1.

Der Beschwerdeführer macht eine materielle Rechtsverweigerung geltend. Das

Gericht habe sich geweigert, eine Aufhebung gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB in Be-

tracht zu ziehen. Falls die in diesem Artikel genannten Konditionen erfüllt seien,

müsse jede Behörde, die sich in irgendeiner Weise und zu irgendeinem Zeitpunkt

mit der Massnahme nach Art. 59 StGB befasse, diese zwingend aufheben. Es sei

erst dann über eine Verlängerung zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen in

Art. 62c Abs. 1 StGB vorlägen. Das ergebe sich auch aus Art. 56 StGB. Wenn das

Gericht über eine Verlängerung der Massnahme entscheide, müsse es zwingend

auch prüfen, ob die Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 56 StGB beste-

hen. Der Entscheid müsse aufgehoben und dem Regionalgericht zurückgewiesen

werden. Die Massnahme habe seit über fünf Jahren nie begonnen. Das sei der kla-

re Beweis, dass die Durchführung aussichtslos sei. Eine Entlassung habe zwin-

gend gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB zu erfolgen. Ob eine Gefährdung bestehe,

sei bei dieser Ausgangslage nicht massgebend.

2.

Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder

von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme be-

dingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber

mindestens einmal jährlich. Bei dieser zuständigen Behörde handelt sich gemäss

Art. 69 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess-

ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) um die Voll-

zugsbehörde. Entscheide im Zusammenhang mit der Aufhebung der stationären

Massnahme werden damit nicht durch ein Gericht getroffen. Anders als beispiel-

weise in Art. 59 StGB sieht der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang denn auch

keine gerichtliche Zuständigkeit vor. Eine solche Zuständigkeit lässt sich auch nicht

mit den Argumenten in der Replik herleiten, wonach der Verlängerungsantrag der

Vollzugsbehörden einen negativen Entscheid betreffend Aufhebung der Massnah-

me enthalte und das Gericht deshalb auch prüfen müsse, ob die Vollzugsbehörden

zu Recht davon ausgegangen seien, die Massnahme sei nicht aussichtslos. Eine

Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon wird im Rahmen der

Prüfung der Verlängerung der Massnahme ohnehin beurteilt, ob die Voraussetzun-

gen der Massnahme noch gegeben sind. Dabei werden auch die in Art. 62d Abs. 1

StGB genannten Kriterien miteinbezogen. Eine vorgängige Kontrolle, ob die Mass-

nahme zwingend aufgehoben werden muss, macht vor diesem Hintergrund keinen

Sinn. Wesentlich ist, dass dem Beschwerdeführer ab dem 2. Oktober 2012 die

6

Freiheit unter dem Titel Massnahmenvollzug entzogen wurde. Die Massnahme

wurde zudem rechtskräftig und vollstreckbar angeordnet. Die fehlende Therapiebe-

reitschaft des Beschwerdeführers bzw. der Umstand, dass er sich grösstenteils in

einer Strafvollzugsanstalt befunden hat, ändert am Beginn der Massnahme nichts.

Auf diese Punkte ist bei der materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der Geeig-

netheit der Massnahme einzugehen. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbe-

gründet.

IV.

Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 4 StGB

1.

Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene

Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für

die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten,

durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psy-

chischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Verge-

hen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlänge-

rung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Die gesetzlich

geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Be-

dingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also

noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1).

Sodann muss - im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB - erwartet werden können, dass

sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychi-

schen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen

begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Gemeint ist damit eine therapeutische

dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt

(BGE 134 IV 315 E. 3.6).

2.

Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom

11. Oktober 2016 lagen beim Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt ein langjährig

chronifiziertes Abhängigkeitssyndrom von Kokain und Cannabis, eine narzisstische

Persönlichkeitsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotio-

nal-instabilen und dissozialen Zügen vor. Die Gefahr weiterer Straftaten stehe im

Zusammenhang mit den festgestellten Störungen. Es bestehe eine hohe Gefahr,

dass er erneut delinquiere solange er sich nicht störungsspezifisch behandeln las-

se. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien erneut einschlägige Delikte i.S. der Anlass-

delikte zu erwarten. Sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch die Abhängig-

keitsstörungen bestünden bis heute fort (Akten BVD, Band II, pag. 2639 ff.). Im

Rahmen der Beantwortung von Ergänzungsfragen der Parteien hielten die Gutach-

ter am 14. Dezember 2016 im Zusammenhang mit der bisherigen Entwicklung fest,

eine «Spontanheilung» respektive «Selbstheilung» der Störung durch den Be-

schwerdeführer widerspreche dem gängigen Wissen um dieses Störungsbild. Auch

wenn er während der bisherigen Inhaftierung den körperlichen Drogenentzug be-

reits erfolgreich absolviert habe, so bestehe bei ihm ein hohes Risiko, ausserhalb

der beschützenden Umgebung der Strafanstalt erneut einschlägig zu delinquieren,

da er noch keine störungsspezifische Behandlung der Persönlichkeitsstörung und

7

der Suchterkrankung aufgenommen habe (Akten BVD, Band II, pag. 2674 f.) Mit

Blick darauf ist das Vorliegen einer psychischen Störung, mit der die begangenen

Straftaten in direkten Zusammenhang stehen, zu bejahen. Ebenso eine hohe Rück-

fallgefahr für Gewalttaten.

3.

Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018

die Anordnung der stationären Massnahme. Auch die Vorinstanz nahm Bezug auf

dieses Urteil sowie dasjenige des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 124 vom

7. Juni 2017. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass

bzw. inwiefern sich die Beurteilung dieser Punkte seit der letzten Begutachtung

massgeblich geändert haben könnten. Zwar nahm der Beschwerdeführer zeitweise

eine stützende Psychotherapie auf freiwilliger Basis beim Forensischen Institut

Zentralschweiz (forio) bei Dipl. Heilpädagoge C.________ in Anspruch. Mit Blick

auf seine jahrelange Weigerungshaltung sowie den Ausführungen im Gutachten ist

aber nicht davon auszugehen, dass diese Therapie am Vorliegen der psychischen

Störung und der Rückfallgefahr etwas geändert hat (vgl. auch Ausführungen zu Zif-

fer V. E. 2.4).Vor diesem Hintergrund erscheint daher auch eine erneute Begutach-

tung zu diesen Punkten nicht erforderlich und wird denn auch nicht beantragt.

4.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Eingangsindikation für die Mass-

nahme, das Vorliegen einer psychischen Störung bzw. deren Zusammenhang mit

den verübten Taten gegeben ist. Zudem kann dem Beschwerdeführer aktuell noch

keine derart günstige Prognose gestellt werden, dass eine umgehende bedingte

Entlassung anzuordnen wäre. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor massnah-

menbedürftig und –fähig. Dies bestätigt letztlich auch der Therapieverlaufsbericht

vom 13. Dezember 2017 von C.________ (Akten Regionalgericht PEN 18 127,

pag. 46 ff.). Jedoch ist strittig – wie bereits im Zusammenhang mit der Anordnung

der Massnahme – ob eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet und

verhältnismässig ist, dies insbesondere mit Blick auf die Therapiewilligkeit und Mo-

tivation des Beschwerdeführers sowie das aktuelle Vollzugssetting.

V.

Eignung

1.

Zu prüfen ist, ob sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer

mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen

und Vergehen begegnen lässt (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Gemeint ist damit

eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der

Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlängerung kann nur in Be-

tracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem

Sinne erwarten lässt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2078 f.; BGE 135 IV 139 E.

2.3.2; siehe auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1).

8

2.

2.1

Im forensisch-psychiatrischen Gutachten der Luzerner Psychiatrie wird ausgeführt,

dass eine ambulante Therapie nach Art. 63 StGB aus psychiatrischer Sicht voll-

zugsbegleitend oder bei vorherigem Strafvollzug möglich sei. Vorzuziehen wäre ei-

ne stationäre Therapie nach Art. 60 StGB in einem abstinenzorientierten, hoch-

strukturierten und gesicherten Rahmen, sofern der Beschwerdeführer Bereitschaft

dafür zeigen sollte (Akten BVD, Band II, pag. 2642). Aus dem Ergänzungsbericht

zum Gutachten vom 14. Dezember 2018 geht aber auch hervor, dass lediglich die

Behandlung der Abhängigkeitserkrankung aus gutachterlicher Sicht nicht geeignet

sei, die Rückfallgefahr für erneute einschlägige Delikte ausreichend zu minimieren.

Da sich diese komorbid auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung des Beschwer-

deführers entwickelt habe, sei es für die Kriminalprognose von entscheidender Be-

deutung, vor allem die problematischen Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerde-

führers im Hinblick auf eine günstige Legalprognose nachhaltig zu beeinflussen

(Akten BVD, Band II, pag. 2672). Da die Suchttherapie nicht darauf angelegt ist,

auch die für eine Verbesserung der Legalprognose zentralen Persönlichkeitss-

törungen zu behandeln, erscheint sie mit Blick auf den Massnahmezweck nicht ge-

eignet. Das Gutachten ist in diesen Punkten widersprüchlich (vgl. auch Urteil des

Obergerichts des Kantons Bern SK 15 124 vom 7. Juni 2017, S. 34; Akten BVD,

Band II, pag. 725). Das Obergericht des Kantons Bern hielt im vorerwähnten Urteil

fest, dass die Gutachter die Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen

Massnahme nach Art. 59 StGB als gering einschätzten. Gleichzeitig erscheine aber

weder eine ambulante Massnahme, noch eine stationäre Suchtbehandlung der ho-

hen Rückfallgefahr und damit dem Zweck einer Massnahme – der Verhinderung

von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit – ausreichend Rechnung zu

tragen. Fraglich bleibe, ob die grundsätzlich auf die Behandlung der Abhängigkeits-

und Persönlichkeitsproblematik zugeschnittene stationäre psychotherapeutische

Massnahme auch gegen den Willen des Beschwerdeführers und den damit ver-

bundenen, von den Gutachtern als gering erachteten Erfolgsaussichten angeordnet

werden dürfe bzw. angeordnet werden könne (Urteil des Obergerichts des Kantons

Bern SK 15 124 vom 7. Juni 2017, S. 37; Akten BVD, Band II, pag. 728). Das

Obergericht bejahte dies in der Folge. Die Anordnung der stationären Massnahme

wurde auch vom Bundesgericht geschützt. Zu prüfen bleibt, ob sich diese Aus-

gangslage seither geändert hat. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde

und dem bisherigen Vollzugsverlauf ist die Frage des Therapiewillens nach wie vor

von zentraler Bedeutung.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, seit dem Urteil des Bundesgerichts, welches bei

ihm eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung festgestellt

habe, seien weitere sechs Monate vergangen und es sei nicht gelungen, bei ihm

die Einsicht in die Notwendigkeit der stationären Behandlung zu schaffen und seine

Motivation zu wecken. Er sei überhaupt nicht motiviert, weshalb ein neues Gutach-

ten betreffend Therapiewilligkeit das Verfahren nur unnötig verlängern würde.

Wenn dies in den letzten fünf Jahren nicht gelungen sei, werde es auch in den

nächsten fünf Jahren nicht gelingen. Da er seine Strafe abgesessen habe, habe er

erst recht kein Interesse mehr daran. Die Haft ab dem 24. Juli 2018 sei illegal.

9

2.3

Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Be-

troffene diese kategorisch ablehnt. In solchen Fällen besteht das erste Therapieziel

darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts

6B_154/2018 vom 25. Juli 2018 E. 1.4.1 mit Verweis auf Urteile 6B_359/2018 vom

11. Mai 2018 E. 1.3 und 1.4, 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3 und

6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3). Der Beschwerdeführer befand

sich bereits ab dem 2. Oktober 2012 im vorzeitigen Massnahmevollzug. Diese Zeit

ist in die Beurteilung miteinzubeziehen. Eine Therapie nach Art. 59 StGB scheint

nach wie vor einzig an der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zu schei-

tern. Jedenfalls nennt auch C.________ in seinem vom Beschwerdeführer einge-

reichten Therapieverlaufsbericht vom 13. Dezember 2017 keine anderen Gründe,

die einer Massnahme nach Art. 59 StGB entgegenstehen würden. Ein neues Gut-

achten zur Frage der Therapiewilligkeit erscheint vor diesem Hintergrund nicht er-

forderlich, zumal auch der Beschwerdeführer nicht einwendet, an seinem Thera-

piewillen habe sich etwas geändert oder würde sich etwas ändern im Falle einer

ambulanten Massnahme. Zwar sollte ein Betroffener den Entscheid betreffend An-

ordnung der stationären Massnahme nicht durch seine Verweigerungshaltung ma-

nipulieren können. Bei seit Jahren bestehender Verweigerungshaltung ist allerdings

zweifelhaft, ob die nötige Einsicht und Therapiewilligkeit noch hervorgerufen wer-

den kann. Dieser Frage ist jedenfalls bei der Beurteilung einer Verlängerung der

Massnahme deutlich mehr Gewicht zuzumessen.

2.4

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab August 2017 freiwillig eine stützende

Psychotherapie in Anspruch nahm, kann mit Blick auf die Motivierbarkeit nicht mehr

zwingend positiv bewertet werden. Er hat die Therapie mittlerweile beendet. Wie

der Aktennotiz zur Vollzugskoordinationssitzung vom 8. August 2018 entnommen

werden kann, dürften die Beweggründe dafür juristisches Kalkül sein (Akten BVD,

Band II, pag. 1061). Der Zeitpunkt des Beginns der Therapie nach dem oberge-

richtlichen Urteil vom 7. Juni 2018 und deren Ende nach knapp einem Jahr und der

mittlerweile erfolgten Verlängerung der Massnahme deuten tatsächlich daraufhin,

dass er durch dieses Vorgehen seine Bereitschaft, eine ambulante Therapie auch

ohne Zwang durchzuführen, beweisen wollte. Als ihm die Therapie im Hinblick auf

das Urteil des Bundesgerichts sowie den angefochtenen Entscheid keinen Vorteil

brachte, sondern als grundsätzliche Therapiewilligkeit ausgelegt wurde, brach er

die Therapie ab. Dennoch kann aber festgehalten werden, dass der Beschwerde-

führer sich grundsätzlich auf eine Therapie einlassen konnte (vgl. Aktennotiz betref-

fend Vollzugskoordinationssitzung vom 8. August 2018; Akten BVD, Band II, pag.

1061). Zentral scheint allerdings, dass die Massnahme erst mit Urteil des Bundes-

gerichts vom 18. Januar 2018 vollstreckbar wurde und parallel dazu bereits das

Verlängerungsverfahren zu laufen begann. Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer

Entscheid liegt damit immer noch nicht vor, was sich nachteilig auf die Therapiewil-

ligkeit auswirkt. So gab auch der Gutachter Dr. med. D.________ anlässlich der

Hauptverhandlung vor den Strafkammern an, es sei zumindest denkbar, dass eine

Behandlungsbereitschaft herbeigeführt werden könne, wenn ein gewisser Zwang

ausgeübt werde (vgl. Akten BVD, Band II, pag. 726, S. 35 des Urteils). Ein solcher

Zwang ergibt sich mit dem Entscheid in dieser Sache, spätestens mit dem Ent-

10

scheid des Bundesgerichts, falls es zu einem weiteren Rechtsmittelverfahren

kommt.

2.5

In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft würde die fehlende Thera-

piewilligkeit zudem nicht zwingend zur Aufhebung der Massnahme und Entlassung

des Beschwerdeführers führen, sondern es stünde auch die Anordnung einer Ver-

wahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB zur Diskussion. Es ist daher nicht aus-

zuschliessen, dass die Therapie, insbesondere unter dem Eindruck der allenfalls

drohenden Verwahrung, als letzte Chance erkannt wird und sich beim Beschwerde-

führer die Behandlungswilligkeit auch hinsichtlich einer stationären Therapie noch

einstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017

E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sei ei-

ne ungerechtfertigte Drohung, um ihn zu verunsichern. Aus keinem Gutachten er-

gebe sich, dass er ein psychisch schwer gestörter, gefährlicher, behandlungsbe-

dürftiger Straftäter sei, von dem ohne Behandlung eine hohe Rückfallgefahr aus-

gehe und dem eine Verwahrung drohe. Dieser Auffassung kann mit Blick auf das

forensisch-psychiatrischen Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 11. Oktober

2016 (vgl. E. IV. 2 dieses Beschlusses) aber nicht gefolgt werden. Zwar äussert

sich dieses Gutachten nicht zu einer Verwahrung und es ist unbestritten, dass in

diesem Falle ein neues Gutachten erforderlich ist, welches sich auch nochmals zur

Art der Massnahme äussert. Das ändert aber nichts daran, dass die bisher getrof-

fenen Schlussfolgerungen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der ho-

hen Rückfallgefahr zeigen, dass eine Verwahrung ernsthaft in Betracht gezogen

werden muss, dies auch in Anbetracht der Anlasstaten und dem ausbleibenden

Therapieerfolg. Berücksichtigt man diese Umstände, ist die Motivierbarkeit nach

wie vor nicht gänzlich ausgeschlossen. Von der Ungeeignetheit einer stationären

Massnahme kann noch nicht ausgegangen werden. Dem bisherigen Vollzugsver-

lauf und dem fehlenden Therapieerfolg ist aber im Rahmen der Bemessung der

Dauer der Verlängerung Rechnung zu tragen.

3.

Weiter ist unbestritten, dass grundsätzlich geeignete Therapieplätze vorhanden

sind. Dass aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers bisher kei-

ne Institution bereit war, ihn aufzunehmen, schliesst mit Blick auf die Ausführungen

zur Motivierbarkeit auch eine Verlängerung der Massnahme nicht per aus (vgl. Ur-

teil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 mit weiteren Hinwei-

sen). Allerdings ist dieser Umstand ebenfalls bei der Bemessung der Dauer der

Massnahme zu berücksichtigen.

VI.

Verhältnismässigkeit i.e.S., insbesondere angemessene Dauer der Massnah-

me

1.

Sind wie hier die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige

Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf

Jahre verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Mass-

nahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten

Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss ("Kann-Vorschrift", BGE 135 IV

139 E. 2.4). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbe-

11

lange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselsei-

tiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Der

Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von

ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesge-

richts 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhältnis-

mässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Mass-

nahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer

(Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie er-

wähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständ-

lich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren

in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4).

2.

Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und

der Erfolgsaussicht der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der

Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab. Das Ende der Massnahme wird

damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch Zeitablauf bestimmt. Sie

dauert vielmehr grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine

Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017

vom 24. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Es gibt keine abstrakte, mathematisch

zu bestimmende zeitliche Obergrenze (vgl. TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweize-

risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2013, N. 6 f. zu Art. 56 StGB, HEER, in:

Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 128 zu Art. 59 StGB mit Verweis

auf BGE 135 IV 139 sowie HEER, a.a.O., N. 36 zu Art. 56 StGB). Bei der Prüfung

des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemein-

heit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Es

kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunter-

worfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Ge-

wicht

den

bedrohten

Rechtsgütern

zukommt

(Urteil

des

Bundesgericht

6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 142 IV 105 E. 5.4

sowie Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

3.

Mit dem Ziel, einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erlangen, fesselte der

Beschwerdeführer einen Menschen mit Kabelbindern an einen Stuhl, liess ihm den

Mund mit Klebband zukleben, bedrohte ihn anschliessend mit schalldämpferbe-

wehrter Pistole gegen Schläfe und Genitalien, kündigte ihm an, er werde die Welt

nun von ihm erlösen, teilte vor dem Opfer einem Helfershelfer mit, er werde ihn be-

nachrichtigen, wenn die Leiche beseitigt werden müsse, entblösste das wehrlose

Opfer am Unterleib, deckte es mit Faustschlägen ein, traktierte es immer wieder mit

einem Elektroschockgerät am ganzen Körper, namentlich an den nackten Genitali-

en, liess das Opfer zwischendurch in quälender Ungewissheit warten, drohte ihm,

die Finger einzeln abzuschneiden, stellte ihm eine Stromschlagbehandlung die

ganze Nacht hindurch in Aussicht und zog diese fürchterliche Behandlung mit Un-

terbrüchen fast zwei Stunden lang durch.

In dieser Tat manifestierte sich nicht nur eine grosse Grausamkeit, sondern auch

die hohe Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Es geht um den Schutz von hoch-

rangigen Rechtsgütern wie der persönlichen Freiheit und dem Schutz von Leib und

12

Leben. Das öffentliche Sicherheitsinteresse muss deshalb als hoch eingestuft wer-

den. Der Beschwerdeführer befindet sich etwas mehr als sechseinhalb Jahren in

Haft bzw. seit bald sechs Jahren im Massnahmevollzug. Auch wenn die Fort-

führung der Therapie ohnehin an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts an-

knüpft und nicht an die bereits verstrichene Zeit (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E.

3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22), kann festgehalten werden, dass die schuldangemes-

sene Strafe von sechseinhalb Jahren erst am 24. Juli 2018 abgelaufen war. Die

Rückfallgefahr ist nach wie vor hoch. Das öffentliche Sicherheitsinteresse über-

wiegt die Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers (persönliche Freiheit).

Die stationäre Massnahme ist für das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der

Verbrechensverhütung und Resozialisierung noch geeignet. Eine Verlängerung der

Massnahme ist damit zumutbar.

4.

Der Beschwerdeführer trat am 2. Oktober 2012 im Rahmen des vorzeitigen Mass-

nahmevollzugs in die Justizvollzugsanstalt Thorberg ein. Diese stellte ihn am

8. August 2014 den BVD (damals: ASMV) wegen Untragbarkeit zur Verfügung. Der

Beschwerdeführer wurde in der Folge in ein Regionalgefängnis und schliesslich am

25. November 2015 immer noch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs

in die Sicherheitsabteilung B der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (nachfol-

gend: IKS Bostadel) verlegt (vgl. Akten BVD, Band I, pag. 438). Am 31. Juli 2017

erfolgte die Versetzung in den Normalvollzug (vgl. Akten BVD, Band II, pag. 4681).

Obwohl dem Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2018 die Freiheit unter dem Ti-

tel Massnahmenvollzug entzogen wurde, befand er sich vom 8. August 2014 bis

heute nicht mehr in einer Massnahmeneinrichtung. In einer unsachgemässen Un-

terbringung einer psychisch kranken Person ist eine Vereitelung des Massnahmen-

zwecks und damit von Bundesrecht zu sehen. Fehlt es dauerhaft an einer geeigne-

ten therapeutischen Vollzugseinrichtung, ist entsprechend von einer stationären

Massnahme abzusehen. Die Tatsache, dass eine Massnahme nicht rechtsgenüg-

lich vollzogen werden kann, hindert deren Anordnung oder führt zu deren Aufhe-

bung (HEER, Die Dauer therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Be-

rechnung, forumpoenale 3/2018 S. 182 mit weiteren Hinweisen). Dies muss umso

mehr gelten, wenn es um die Verlängerung der Massnahme geht. Ein geeigneter

Vollzugsort konnte immer noch nicht gefunden werden. Wird daher in absehbarer

Zeit kein Therapieplatz gefunden, muss von der Aussichtslosigkeit der stationären

Massnahme ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine

Verlängerung um weitere fünf Jahre nicht. Mit Blick darauf, dass die Massnahme-

dauer am 1. Oktober 2017 neu zu laufen begann (vgl. Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018 E. 15), scheint eine Verlängerung

um 18 Monate, d.h. bis am 31. März 2019 verhältnismässig. Sollte bis dahin kein

geeigneter Therapieplatz gefunden werden, ist die Massnahme spätestens in die-

sem Zeitpunkt aufzuheben.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Massnahme ist bis am 31. März 2019 zu ver-

längern.

13

VII.

Verletzung EMRK

1.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es existiere keine geeignete Einrichtung. Er

verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom

8. Januar 2018 Kadusic gegen Schweiz (Requête 43977/2013). Darin werde fest-

gehalten, dass ein Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB in der Strafanstalt Bo-

stadel gegen Art. 5 EMRK verstosse. Diese Einrichtung sei nicht geeignet.

2.

Die Vollzugsbehörde ist gehalten, bereits ab der Bewilligung des vorzeitigen Mass-

nahmenvollzugs umgehend die Einweisung in eine Therapieeinrichtung einzuleiten.

Das führt aber nicht dazu, dass der Freiheitsentzug seit dem 8. August 2014 un-

rechtmässig war und gegen Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrech-

te und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verstiess. Dies wird denn auch nicht gel-

tend gemacht. Um im Sinne von Art. 5 EMRK rechtmässig zu sein, muss sich jede

Freiheitsentziehung mindestens auf einen der in Abs. 1 Bst. a–f dieser Bestimmung

abschliessend genannten Gründe stützen können, die zum Entzug der Freiheit be-

rechtigen. Es ist möglich, dass sich eine Freiheitsentziehung gleichzeitig auf meh-

rere dieser Eingriffstatbestände stützt. Fällt in der Folge ein Grund für die Freiheits-

entziehung weg, ist es zulässig, eine Unterbringung gestützt auf den anderen Haft-

grund weiterzuführen, wenn dieser nach wie vor besteht (LEHNER, Nachträgliche

Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen, Eine Auseinandersetzung mit

Art. 65 Abs. 1 StGB, in: LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr.

102, S. 188, N. 280). Liegen Haftgründe vor, wie dies auch beim Beschwerdeführer

der Fall war (vgl. Verfügung betreffend Abweisung Haftentlassungsgesuch vom

7. Oktober 2015, Akten BVD, Band I, pag. 411 ff.), stützt sich der mit dem vorzeiti-

gen Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug auf Art. 5 Abs. 1 Bst. c

EMRK. Die stationäre therapeutische Massnahme, die – wie vorliegend – in einem

schuldfeststellenden Urteil ausgesprochen wurde, fällt unter den Anwendungsbe-

reich von Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK a. Auch der Freiheitsentzug gestützt auf die

Verlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB wird durch diese Bestimmung gerechtfer-

tigt, da zwischen dem ursprünglichen Strafurteil und der Verlängerung der Mass-

nahme ein hinreichender Kausalzusammenhang besteht (LEHNER, a.a.O., S. 191,

N. 285, S. 198, N. 292, S. 220, N. 322).

3.

Aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofes

(Requête 43977/2013, Ziffer 57) geht hervor, dass der Betroffene in einer ungeeig-

neten Vollzugseinrichtung untergebracht war. Der fehlende Therapiewille stellte

gemäss dem EGMR keinen ausreichenden Grund dar, ihn so lange in einem fal-

schen Haftsetting zu belassen. Es ging dabei um eine nachträgliche Anordnung ei-

ner stationären Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB, wobei bereits der Kausalzu-

sammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der Anordnung der

Massnahme fraglich war. Die betroffene Person befand sich zudem viereinhalb

Jahre nach dem Ende der ihr zugemessenen Freiheitsstrafe in einer ungeeigneten

Anstalt. Die Ausgangslage unterscheidet sich damit von derjenigen in diesem Ver-

fahren. Der Freiheitsentzug lässt sich vorliegend auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK

stützen. Die Freiheitsstrafe war zudem erst am 24. Juli 2018 verbüsst. Mit Blick auf

Art. 5 Abs. 1 EMRK liegt daher noch kein unrechtmässiger Freiheitsentzug vor, der

14

eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würde. Wie der Informationsplattform

humanrights.ch (https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-schweiz/egmr/ch-

faelle-dok/unzulaessige-anordnung-therapeutischer-massnahme;

besucht

am

29. August 2018) entnommen werden kann, führte denn auch nicht das Urteil des

EGMR zur Haftentlassung.

VIII.

Kosten und Entschädigung

1.

Zwar wurde die Beschwerde abgewiesen, allerdings wurde die Massnahme nicht

um fünf Jahre, sondern 18 Monate verlängert. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sowie unter Berücksichtigung des vorübergehend fehlenden formellen Hafttitels

rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, im Umfang

von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1‘335.00, dem Staat aufzuerlegen. Der Be-

schwerdeführer trägt die Kosten im Umfang eines Drittels, ausmachend

CHF 665.00.

2.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im vorlie-

genden Beschwerdeverfahren wird gemäss eingereichtem Kostenverzeichnis vom

6. September 2018 wie folgt bestimmt.

Leistungen ab 1.1.2018

Stunden

Satz

amtliche Entschädigung

8.75

200.00 CHF

1'750.00

Reisezuschlag

CHF

0.00

CHF

20.00

Mehrwertsteuer 7.7%

auf CHF

1'770.00 CHF

136.30

CHF

0.00

Total, vom Kanton Bern auszurichten

CHF

1'886.30

volles Honorar

8.75

250.00 CHF

2'187.50

Reisezuschlag

CHF

0.00

CHF

20.00

Mehrwertsteuer 7.7%

auf CHF

2'207.50 CHF

170.00

CHF

0.00

Total

CHF

2'377.50

Differenz

CHF

491.20

Auslagen MWSt-pflichtig

Auslagen ohne MWSt

Auslagen MWST-pflichtig

Auslagen ohne MWST

Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren

ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'886.30 im Umfang eines Drit-

tels, ausmachend CHF 628.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________

die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar,

ebenfalls im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 163.75, zu erstatten, sobald

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

15

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Haft des Beschwerdeführers während der Dauer vom

18. Januar 2018 bis zum 18. April 2018 nicht auf einem richterlichen Entscheid

beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff.

1 EMRK erfüllte.

2.

Die

Beschwerde

wird

teilweise

gutgeheissen. Die

stationäre

therapeutische

Massnahme gemäss Art. 59 StGB wird bis am 31. März 2019 verlängert. Soweit

weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden zu einem

Drittel, ausmachend CHF 635.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen zwei

Drittel, ausmachend CHF 1‘335.00 trägt der Kanton Bern.

4.

Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwer-

deverfahren wird auf CHF 1'886.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Be-

schwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im

Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 628.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin

B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho-

norar im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 163.75, zu erstatten, sobald es sei-

ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

5.

Zu eröffnen:

-

dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

-

dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Ak-

ten)

-

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

-

den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (mit den Akten)

-

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________

16

Bern, 12. September 2018

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung

gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-

schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur-

teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci-

ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396

Abs. 1 StPO).