Einstellung; Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, Betruges etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 14. Februar 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschul- digten 1, 2 und 3 wegen Drohung, Nötigung, Betrugs, Freiheitsberaubung, Erpres- sung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) ein. Am 28. Februar 2017 beantragte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) zusammen- gefasst die Zurückweisung an die Vorinstanz unter Einhaltung der allgemeinen Ver- fahrensregeln, die Befragung der Beschuldigten, eine Parteianhörung, die Einset- zung eines ausserkantonalen Staatsanwaltes sowie eine Genugtuung. Er reichte damit sinngemäss Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein. Am 9. März 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.
E. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Partei ist die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auf- fassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1). Betreffend den Beschuldigten 2 gibt der Beschwerdeführer an, dieser habe gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Das Alter und der Gesundheitszu- stand des Beschuldigten 2 hätten eine jährliche ärztliche Kontrolle erfordert, was nicht erfolgt sei. Hinsichtlich dieser Fragen ist der Beschwerdeführer nicht unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Selbst wenn er damit auch ein Fahren in fahrunfähigem Zustand geltend machen wollte, wäre er nicht unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient dem Schutz der «Verkehrsordnung als solche». Se- kundär, d.h. mittelbar, werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in. Basler Kommentar Strassen- verkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Betreffend der geltend ge-
E. 3 Betreffend Vorgeschichte und Hintergrund der Anzeigen des Beschwerdeführers gegen die drei Beschuldigten kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Am 27. Juli 2006 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Der Beschuldigte 2 fuhr mit einem LKW der F.________ AG in den parkierten LKW der G.________ GmbH, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer war. Der Beschuldigte 2 unterzeichnete vor Ort eine vom Beschwerdeführer hand- schriftlich aufgesetzte Schuldanerkennung. In der Folge zahlte die Beschuldigte 3 als Haftpflichtversicherung der F.________ AG dem Beschwerdeführer die Repara- turrechnung für den LKW sowie die Kosten für das Ersatzfahrzeug in der Höhe von CHF 7'929.95 und leistete eine Zahlung von CHF 560.00 für Umtriebe und Spesen. Zuständig für die Schadensabwicklung bei der Haftpflichtversicherung war der Be- schuldigte 1. In der Folge machte die G.________ GmbH beim Beschuldigten 2 zusätzliche Forderungen in der Höhe von CHF 7'744.60 und am 18. Mai 2007 resp.
10. Juli 2007 bei der Beschuldigten 3 CHF 24'329.70 geltend. Anschliessend be- trieb er die Beschuldigte 3 auf CHF 38'000.00, den Beschuldigten 2 betrieb er auf CHF 48'000.00. Um seine Forderungen zu belegen, reichte der Beschwerdeführer der Beschuldigten 3 mehrere Dokumente, u.a. Auftragsbestätigungen und Rech- nungen, ein. Weil die Beschuldigte 3 Zweifel an deren Richtigkeit hatte, reichte sie am 17. Oktober 2007 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer ein. Dieser wurde mit Beschluss vom 21./24. September 2009 dem Strafeinzelgericht IV Aarwangen-
E. 4 Anzeige gegen den Beschuldigten 1 (Drohung, Nötigung, Betrug, Freiheitsberau- bung, Erpressung, falsche Anschuldigung)
E. 4.1 Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) urteilte
am 19. Oktober 2012 (P04 09 576) über die von der Beschuldigten 3 gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe. Das Regionalgericht erachtete es als er-
wiesen, dass der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer bei der ersten Kontakt-
nahme am Telefon nicht bestätigt habe, dass alles kein Problem sei und gezahlt
werde. Auch hält es das Gericht für unwahr, dass der Beschuldigte 1 dem Be-
schwerdeführer auf das Treffen vom 10. September 2007 hin die Auszahlung einer
Versicherungsleistung in Aussicht gestellt habe. Ebenfalls für unwahr erachtet es
das Gericht, dass der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer CHF 500.00 angebo-
ten haben soll, wenn dieser seine Forderungen zurückzöge (Akten Regionalgericht
P04 09 576, pag. 81). Auch das Obergericht des Kantons Bern, welches das Urteil
des Regionalgerichts zu überprüfen hatte, erachtete die Aussagen des Beschuldig-
ten 1 als glaubhaft. Es fänden sich in den Akten auch keine Hinweise, die darauf
hindeuten würden, dass er sich gegenüber dem Beschwerdeführer nicht korrekt
verhalten hätte. Der Inhalt des Besprechungsprotokolls sei sachlich formuliert, ent-
halte keine unpassenden Bemerkungen und sei vom Beschwerdeführer mitunter-
zeichnet (SK 13 335 vom 26. November 2015, S. 16). Ausgehend davon ergibt sich
für die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe kein Tatverdacht. Das Oberge-
richt des Kantons Bern hielt weiter fest, die Beweiswürdigung habe ergeben, dass
der Beschwerdeführer in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine Schadens-
summe von CHF 20‘879.70 gegenüber der Beschuldigten 3, für welche der Be-
schuldigte 1 gearbeitet hatte, geltend gemacht habe, obwohl der effektive Schaden
bedeutend tiefer gewesen sei und die Beschuldigte 3 ihm bereits CHF 8‘489.95 er-
stattet habe. Mit der Einreichung von vier fiktiven Auftragsbestätigungen und einer
Einzahlungsbestätigung (LSV-Abgaben) habe der Beschwerdeführer versucht, die
Beschuldigte 3 über die Höhe seines tatsächlichen Schadenersatzanspruchs zu
täuschen und eine grössere Schadenersatzzahlung zu erwirken. Mit Blick darauf
ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer eine Zah-
lung von CHF 100‘000.00 in Aussicht gestellt worden ist und der Beschuldigte 1
diese für den Beschwerdeführer bestimmte Zahlung zurückbehalten hat. Ebenso
fehlt es an einem Tatverdacht für eine falsche Anschuldigung. Abgesehen davon,
dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte 1 den Beschwerdeführer überhaupt
irgendwelcher Delikte bezichtigt bzw. ihn angezeigt hat, fehlt es ausgehend von
den gemachten Ausführungen am Tatbestandsmerkmal des wider besseres Wis-
sen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Teilnahme- und Kon-
E. 5 Anzeige gegen den Beschuldigten 2 (Drohung)
E. 5.1 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zu den erfolgten Drohungen. Es ist damit fraglich, ob die Einstellung wegen der angeblich erfolgten Drohung überhaupt angefochten ist. Er macht einzig geltend, er sei beschimpft worden. Falls er sich damit auch auf die angeblichen Drohungen beziehen sollte, ist die Einstellung zu Recht erfolgt. Der Unfall ereignete sich am 27. Juli 2006. So- wohl aus der Einvernahme des Beschwerdeführer am 4. November 2014 als auch seinen Ausführungen in der Beschwerde geht hervor, dass die Drohun- gen/Beschimpfungen durch den Beschuldigten 2 zwar nach dem Unfall erfolgt sein sollen, aber noch in der Phase der Schadensabwicklung in den Jahren 2006/2007. Der Beschwerdeführer reichte seine Anzeige am 17. Oktober 2008 ein. Die angeb- lichen Drohungen wurden nicht erwähnt. Aus den staatsanwaltlichen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Drohungen erstmals in seiner Eingabe vom 24. Juni 2008 (recte: 2009) geltend machte. Die dreimonatige Antragsfrist war damit längstens verstrichen. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwer- de nicht, dass und weshalb die Antragsfrist eingehalten sein sollte. Dass er die Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht rechtzeitig einreichte, ist in diesem Zu- sammenhang nicht von Bedeutung.
E. 6 Anzeige gegen die Beschuldigte 3 (falsche Anschuldigung)
E. 6.1 Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in Ziffer 4.1 dieses Be- schlusses verwiesen werden. Das Obergericht des Kantons Bern kam in seinem Urteil SK 13 335 vom 26. November 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdefüh- rer versucht habe, die Beschuldigte 3 über die Höhe seines tatsächlichen Scha- denersatzanspruchs zu täuschen und eine grössere Schadenersatzzahlung zu er- wirken. Auch wenn es zu einem Freispruch vom Vorwurf des Betruges kam, ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass sich die Vermutung der Beschuldigten 3 bestätigte. Es fehlt damit offensichtlich an dem Tatbestandsmerkmal des Handelns wider besseres Wissen (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 27 zu Art. 303 StGB). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die vom Beschwer- deführer beantragten Einvernahmen der drei Beschuldigten sowie seine eigene Einvernahme an diesem Ergebnis etwas ändern könnten. Auch fehlen Anhalts- punkte für den in pauschaler Form erhobenen Vorwurf der Verletzung von Verfah- rensgarantien. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 7 Soweit der Beschwerdeführer eine massive Befangenheit geltend macht und die Durchführung einer ausserordentlichen Strafuntersuchung durch einen ausserkan- tonalen, gesetzestreuen Staatsanwalt beantragt, kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 466 vom 9. Dezember 2016 verwiesen werden. Ausstandsgründe liegen nicht vor, weshalb auch keine Grund- lage für einen Wechsel der Staatsanwaltschaft besteht. Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2017 vom 20. Januar 2017, welches das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss BK 16 466 behandelte, hervorgeht, be- schwerte sich dieser, dass die Beschwerdekammer überhaupt ein Ausstandsver- fahren durchgeführt habe. Mit Blick darauf verzichtet die Beschwerdekammer, den Antrag des Beschwerdeführers erneut förmlich zu behandeln. Soweit er Strafanzei- ge gegen die Staatsanwaltschaft einreichen will, ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Auf eine Weiterleitung wird verzichtet.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrech- net.
- Den Beschuldigten 1, 2 und 3 wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1, v.d. Advokat B.________ - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin Kipfer (mit den Akten) Bern, 10. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 17 98
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 635 48 15
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 10. Mai 2017
Besetzung
Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich-
ter Stucki
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte
A.________, p.A. Advokat B.________
v.d. Advokat B.________
Beschuldigter 1
C.________, Adresse dem Obergericht des Kantons Bern be-
kannt
Beschuldigter 2
D.________ AG
Beschuldigte 3
E.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand
Einstellung
Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, Betruges etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-
schaft Emmental-Oberaargau vom 14. Februar 2017 (EO 09
5335/5336 und 7645)
2
Erwägungen:
1.
Am 14. Februar 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-
Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschul-
digten 1, 2 und 3 wegen Drohung, Nötigung, Betrugs, Freiheitsberaubung, Erpres-
sung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) ein. Am 28. Februar 2017
beantragte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) zusammen-
gefasst die Zurückweisung an die Vorinstanz unter Einhaltung der allgemeinen Ver-
fahrensregeln, die Befragung der Beschuldigten, eine Parteianhörung, die Einset-
zung eines ausserkantonalen Staatsanwaltes sowie eine Genugtuung. Er reichte
damit sinngemäss Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein. Am 9. März
2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit
von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach.
Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art.
390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei
der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO,
Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft
[GSOG;
BSG
161.1]
i.V.m.
Art.
29
Abs.
2
des
Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be-
schwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Partei ist
die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die ge-
schädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Als geschädigt wiederum
gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt
worden ist (Art. 115 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung
knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auf-
fassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes,
wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95
E. 3.1). Betreffend den Beschuldigten 2 gibt der Beschwerdeführer an, dieser habe
gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Das Alter und der Gesundheitszu-
stand des Beschuldigten 2 hätten eine jährliche ärztliche Kontrolle erfordert, was
nicht erfolgt sei. Hinsichtlich dieser Fragen ist der Beschwerdeführer nicht unmittel-
bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Selbst wenn er damit auch
ein Fahren in fahrunfähigem Zustand geltend machen wollte, wäre er nicht unmit-
telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Art. 91 SVG schützt
primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisierung des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand dient dem Schutz der «Verkehrsordnung als solche». Se-
kundär, d.h. mittelbar, werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie
deren Eigentum geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in. Basler Kommentar Strassen-
verkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Betreffend der geltend ge-
3
machten Widerhandlungen gegen das SVG ist der Beschwerdeführer damit nicht
zur Beschwerde legitimiert. Gleiches gilt betreffend den Tatbestand der Irreführung
der Rechtspflege. Dieser schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktio-
nieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns.
Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei;
die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen
Person als Zivilpartei im Strafverfahren betr. Irreführung der Rechtspflege scheidet
daher aus (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013,
N. 5 zu Art. 304 StGB). Betreffend die Tatbestände der Drohung, Nötigung, des Be-
truges, der Freiheitsberaubung, Erpressung sowie falschen Anschuldigung ist der
Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen Rechten
betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Soweit sich seine Ausführungen
auf die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung beziehen, ist daher – mit nach-
folgender Einschränkung – auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeführer
äussert sich in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise zur Einstellung des
Verfahrens wegen Nötigung gegen den Beschuldigten 2. Es ist daher fraglich, ob
die Einstellung in diesem Punkt überhaupt angefochten ist und im Beschwerdever-
fahren noch Verfahrensgegenstand bildet. Jedenfalls fehlt es in diesem Punkt an
einer Begründung, weshalb auf die Beschwerde insofern ebenfalls nicht einzutreten
ist.
Im Rahmen der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung steht es der be-
schwerdeführenden Partei offen, die abgelehnten Beweisanträge erneut zu thema-
tisieren und somit von der Beschwerdekammer akzessorisch überprüfen zu lassen.
Die Anfechtung der Einstellungsverfügung darf mit dem Ziel erfolgen, die Abnahme
der beantragten Beweismittel durchzusetzen.
3.
Betreffend Vorgeschichte und Hintergrund der Anzeigen des Beschwerdeführers
gegen die drei Beschuldigten kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen
werden. Am 27. Juli 2006 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Der Beschuldigte 2
fuhr mit einem LKW der F.________ AG in den parkierten LKW der G.________
GmbH, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer
war. Der Beschuldigte 2 unterzeichnete vor Ort eine vom Beschwerdeführer hand-
schriftlich aufgesetzte Schuldanerkennung. In der Folge zahlte die Beschuldigte 3
als Haftpflichtversicherung der F.________ AG dem Beschwerdeführer die Repara-
turrechnung für den LKW sowie die Kosten für das Ersatzfahrzeug in der Höhe von
CHF 7'929.95 und leistete eine Zahlung von CHF 560.00 für Umtriebe und Spesen.
Zuständig für die Schadensabwicklung bei der Haftpflichtversicherung war der Be-
schuldigte 1. In der Folge machte die G.________ GmbH beim Beschuldigten 2
zusätzliche Forderungen in der Höhe von CHF 7'744.60 und am 18. Mai 2007 resp.
10. Juli 2007 bei der Beschuldigten 3 CHF 24'329.70 geltend. Anschliessend be-
trieb er die Beschuldigte 3 auf CHF 38'000.00, den Beschuldigten 2 betrieb er auf
CHF 48'000.00. Um seine Forderungen zu belegen, reichte der Beschwerdeführer
der Beschuldigten 3 mehrere Dokumente, u.a. Auftragsbestätigungen und Rech-
nungen, ein. Weil die Beschuldigte 3 Zweifel an deren Richtigkeit hatte, reichte sie
am 17. Oktober 2007 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer ein. Dieser wurde
mit Beschluss vom 21./24. September 2009 dem Strafeinzelgericht IV Aarwangen-
4
Wangen wegen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung sowie versuchter Nöti-
gung zur Beurteilung überwiesen. Am 17. Oktober 2008 bzw. 2. Mai 2009 erstattete
der Beschwerdeführer ebenfalls Anzeige gegen die drei Beschuldigten. Das Ver-
fahren gegen die drei Beschuldigten wurde am 2. Juni 2010 eröffnet und bis zum
Ausgang des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Nachdem das
Obergericht des Kantons Bern am 26. November 2015 im Verfahren gegen den
Beschwerdeführer geurteilt hatte (SK 13 335), nahm die Staatsanwaltschaft das
Verfahren gegen die Beschuldigten am 18. August 2016 wieder an die Hand.
4.
Anzeige gegen den Beschuldigten 1 (Drohung, Nötigung, Betrug, Freiheitsberau-
bung, Erpressung, falsche Anschuldigung)
4.1
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) urteilte
am 19. Oktober 2012 (P04 09 576) über die von der Beschuldigten 3 gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe. Das Regionalgericht erachtete es als er-
wiesen, dass der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer bei der ersten Kontakt-
nahme am Telefon nicht bestätigt habe, dass alles kein Problem sei und gezahlt
werde. Auch hält es das Gericht für unwahr, dass der Beschuldigte 1 dem Be-
schwerdeführer auf das Treffen vom 10. September 2007 hin die Auszahlung einer
Versicherungsleistung in Aussicht gestellt habe. Ebenfalls für unwahr erachtet es
das Gericht, dass der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer CHF 500.00 angebo-
ten haben soll, wenn dieser seine Forderungen zurückzöge (Akten Regionalgericht
P04 09 576, pag. 81). Auch das Obergericht des Kantons Bern, welches das Urteil
des Regionalgerichts zu überprüfen hatte, erachtete die Aussagen des Beschuldig-
ten 1 als glaubhaft. Es fänden sich in den Akten auch keine Hinweise, die darauf
hindeuten würden, dass er sich gegenüber dem Beschwerdeführer nicht korrekt
verhalten hätte. Der Inhalt des Besprechungsprotokolls sei sachlich formuliert, ent-
halte keine unpassenden Bemerkungen und sei vom Beschwerdeführer mitunter-
zeichnet (SK 13 335 vom 26. November 2015, S. 16). Ausgehend davon ergibt sich
für die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe kein Tatverdacht. Das Oberge-
richt des Kantons Bern hielt weiter fest, die Beweiswürdigung habe ergeben, dass
der Beschwerdeführer in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine Schadens-
summe von CHF 20‘879.70 gegenüber der Beschuldigten 3, für welche der Be-
schuldigte 1 gearbeitet hatte, geltend gemacht habe, obwohl der effektive Schaden
bedeutend tiefer gewesen sei und die Beschuldigte 3 ihm bereits CHF 8‘489.95 er-
stattet habe. Mit der Einreichung von vier fiktiven Auftragsbestätigungen und einer
Einzahlungsbestätigung (LSV-Abgaben) habe der Beschwerdeführer versucht, die
Beschuldigte 3 über die Höhe seines tatsächlichen Schadenersatzanspruchs zu
täuschen und eine grössere Schadenersatzzahlung zu erwirken. Mit Blick darauf
ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer eine Zah-
lung von CHF 100‘000.00 in Aussicht gestellt worden ist und der Beschuldigte 1
diese für den Beschwerdeführer bestimmte Zahlung zurückbehalten hat. Ebenso
fehlt es an einem Tatverdacht für eine falsche Anschuldigung. Abgesehen davon,
dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte 1 den Beschwerdeführer überhaupt
irgendwelcher Delikte bezichtigt bzw. ihn angezeigt hat, fehlt es ausgehend von
den gemachten Ausführungen am Tatbestandsmerkmal des wider besseres Wis-
sen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Teilnahme- und Kon-
5
frontationsrechts geltend macht ist er darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1
anlässlich der Verhandlung vor dem Regionalgericht als Zeuge einvernommen
worden ist. Der Beschwerdeführer hätte damit auch Gelegenheit gehabt, Fragen zu
stellen. Dass er diese Gelegenheit aufgrund seines unentschuldigten Fernbleibens
nicht wahrgenommen hat, stellt keine Verletzung von Teilnahmerechten dar. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Staatsanwalt-
schaft darf in ihrer Einstellung auf die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer
erfolgten Einvernahmen abstellen. Die Einstellung ist zu Recht erfolgt.
5.
Anzeige gegen den Beschuldigten 2 (Drohung)
5.1
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zu den erfolgten
Drohungen. Es ist damit fraglich, ob die Einstellung wegen der angeblich erfolgten
Drohung überhaupt angefochten ist. Er macht einzig geltend, er sei beschimpft
worden. Falls er sich damit auch auf die angeblichen Drohungen beziehen sollte,
ist die Einstellung zu Recht erfolgt. Der Unfall ereignete sich am 27. Juli 2006. So-
wohl aus der Einvernahme des Beschwerdeführer am 4. November 2014 als auch
seinen Ausführungen in der Beschwerde geht hervor, dass die Drohun-
gen/Beschimpfungen durch den Beschuldigten 2 zwar nach dem Unfall erfolgt sein
sollen, aber noch in der Phase der Schadensabwicklung in den Jahren 2006/2007.
Der Beschwerdeführer reichte seine Anzeige am 17. Oktober 2008 ein. Die angeb-
lichen Drohungen wurden nicht erwähnt. Aus den staatsanwaltlichen Ausführungen
geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Drohungen erstmals in seiner Eingabe
vom 24. Juni 2008 (recte: 2009) geltend machte. Die dreimonatige Antragsfrist war
damit längstens verstrichen. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwer-
de nicht, dass und weshalb die Antragsfrist eingehalten sein sollte. Dass er die
Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht rechtzeitig einreichte, ist in diesem Zu-
sammenhang nicht von Bedeutung.
6.
Anzeige gegen die Beschuldigte 3 (falsche Anschuldigung)
6.1
Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in Ziffer 4.1 dieses Be-
schlusses verwiesen werden. Das Obergericht des Kantons Bern kam in seinem
Urteil SK 13 335 vom 26. November 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer versucht habe, die Beschuldigte 3 über die Höhe seines tatsächlichen Scha-
denersatzanspruchs zu täuschen und eine grössere Schadenersatzzahlung zu er-
wirken. Auch wenn es zu einem Freispruch vom Vorwurf des Betruges kam, ist der
Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass sich die Vermutung der Beschuldigten 3
bestätigte. Es fehlt damit offensichtlich an dem Tatbestandsmerkmal des Handelns
wider besseres Wissen (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 27 zu Art. 303 StGB).
Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die vom Beschwer-
deführer beantragten Einvernahmen der drei Beschuldigten sowie seine eigene
Einvernahme an diesem Ergebnis etwas ändern könnten. Auch fehlen Anhalts-
punkte für den in pauschaler Form erhobenen Vorwurf der Verletzung von Verfah-
rensgarantien.
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
6
7.
Soweit der Beschwerdeführer eine massive Befangenheit geltend macht und die
Durchführung einer ausserordentlichen Strafuntersuchung durch einen ausserkan-
tonalen, gesetzestreuen Staatsanwalt beantragt, kann auf die Ausführungen im
Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 466 vom 9. Dezember 2016
verwiesen werden. Ausstandsgründe liegen nicht vor, weshalb auch keine Grund-
lage für einen Wechsel der Staatsanwaltschaft besteht. Wie aus dem Urteil des
Bundesgerichts 1B_17/2017 vom 20. Januar 2017, welches das Rechtsmittel des
Beschwerdeführers gegen den Beschluss BK 16 466 behandelte, hervorgeht, be-
schwerte sich dieser, dass die Beschwerdekammer überhaupt ein Ausstandsver-
fahren durchgeführt habe. Mit Blick darauf verzichtet die Beschwerdekammer, den
Antrag des Beschwerdeführers erneut förmlich zu behandeln. Soweit er Strafanzei-
ge gegen die Staatsanwaltschaft einreichen will, ist die Beschwerdekammer nicht
zuständig. Auf eine Weiterleitung wird verzichtet.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine
entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer
Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
7
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrech-
net.
3.
Den Beschuldigten 1, 2 und 3 wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
-
dem Beschuldigten 1, v.d. Advokat B.________
-
dem Beschuldigten 2
-
dem Beschuldigten 3
-
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
-
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin Kipfer
(mit den Akten)
Bern, 10. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Der Gerichtsschreiberin:
Kurt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-
schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.