Verlängerung Sicherheitshaft | ZMG Haft (393-c)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfah-
ren gegen A.________ wegen Nötigung, Sachbeschädigung, Drohung, Beschimp-
fung, einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten sowie Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, evtl. Drohung hängig (PEN 17 158). Am 15. Juli
2017 widerrief das Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangs-
massnahmengericht) die bisher angeordneten Ersatzmassnahmen und versetzte
den Beschwerdeführer bis zum angesetzten Hauptverhandlungstermin vom
25. August 2017 in Sicherheitshaft. Dies zusammengefasst mit der Begründung,
dass A.________ erneut gegen Ersatzmassnahmen verstossen habe und ihm in
früheren Verfahren mehrmals deutlich dargelegt worden sei, dass es nicht mehr
viel Zusätzliches zum Widerruf der Ersatzmassnahme und zur Anordnung von Si-
cherheitshaft brauche. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss
des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 294 vom 3. August 2017 abgewiesen.
Es bejahte die für einen Widerruf von Ersatzmassnahmen nötigen neuen Umstän-
de und – mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von 200
Tagessätzen – die Verhältnismässigkeit der bisherigen Dauer von Untersuchungs-
und Sicherheitshaft in der Höhe von 174 Tagen (inkl. stationärer Begutachtung so-
wie unter angemessener Anrechnung der Ersatzmassnahmen).
Die für das Verfahren zuständige Gerichtspräsidentin brach die Hauptverhandlung
am 25. August 2017 aufgrund des Vorliegens eines neuen Ergänzungsgutachtens
und entsprechender Änderung der Ausgangslage bezüglich einer möglichen statio-
nären Massnahme ab und überwies das Verfahren am 1. September 2017 an das
Kollegialgericht. Am 22. September 2017 beschloss das Kollegialgericht anlässlich
einer Beratung die Einholung eines Zweitgutachtens, da das von Dr. med.
D.________ erstellte Ergänzungsgutachten vom 17. August 2017 wesentlich vom
Erstgutachten abwich und der sachverständige Gutachter beim Gericht den Ein-
druck hinterlassen hat, dass die Meinungen über die anzuordnende Massnahme
innerhalb des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) Bern auseinandergehen
würden. Zudem sollen anlässlich dessen Befragung Zweifel an seiner Objektivität
aufgekommen sein. Gleichzeitig beschloss das Kollegialgericht die Rückweisung
der Anklage an die Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt-
schaft). Letzteres erfolgte (u.a.) mit Blick auf Vorfall vom 5. Mai 2017 (Vorfall
«E.________»).
Am 9. Oktober 2017 beauftragte das Regionalgericht Dr. med. F.________, Chefa-
rzt forensische Psychiatrie, Psychiatrische Dienste Solothurner Spitäler, mit der Er-
stellung eines Psychiatrischen Zweitgutachtens (Frist bis 15. Dezember 2017).
E. 1.2 Am 5. September 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Regionalgerichts die Sicherheitshaft um weitere drei Monate. Diesen Entscheid bestätigte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 2. Oktober 2017 (Verfahren BK 17 378). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesge- richt am 12. Oktober 2017 nicht ein (Urteil 1B_435/2017).
E. 3 Januar 2018) auf eine Replik. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ging das Zweitgutachten von Dr. med. F.________ vom 7. Dezember 2017 ein. Dieses ist im Beschwerdeverfah- ren als Novum zu berücksichtigen, erfordert doch eine wirksame Haftprüfung, dass die (mit voller Kognition ausgestattete) Beschwerdeinstanz die Haft aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 500 vom 23. Dezember 2016 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund wurde das Zweitgutach- ten mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 zu den Akten erkannt Das rechtliche Gehör der Parteien wurde gewahrt, konnten sie doch vollumfänglich Stellung neh- men.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum dringenden Tatverdacht. Die Vorwür-
fe sind aber nicht bestritten. In Bestätigung des dringenden Tatverdachts kann auf
die Anklageschrift vom 17. Mai 2017 (Strafakten PEN 17 158, Ordner 4, pag. 1577
ff.) sowie die Erwägungen in früheren Entscheiden des Zwangsmassnahmenge-
richts sowie auf mehrere Beschlüsse der Beschwerdekammer verwiesen werden
(Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Mai 2016 [ARR 16 52 E. 2],
17. März 2017 [ARR 17 23 E. 2] und 22. Juni 2017 [ARR 17 65 E. 5 f.]; Beschlüsse
des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 180 vom 30. Mai 2016 E. 3.3 und BK 17
294 vom 3. August 2017 E. 4). Diesen lässt sich zusammengefast entnehmen,
dass die im Rahmen des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens getroffenen Rege-
lungen für den Beschwerdeführer nicht haltbar waren. Um seinen Anliegen Gehör
zu verschaffen, wendete er sich persönlich sowie telefonisch an verschiedene
Behördenmitglieder sowie an seine Ehefrau. Gegenüber Behördenmitgliedern äus-
serte er sich dahingehend, dass er deren Nachkommen töten werde. Zudem riss er
am 20. Februar 2017 seine Ehefrau zu Boden und schleifte sie mehrere Meter über
das Trottoir. Einen Tag später stellte sich der Beschwerdeführer der stellvertreten-
den Regierungsstatthalterin von G.________ (Ort) in den Weg, als sie mit ihrem
Personenwagen die Einstellhalle des Verwaltungsgebäudes verlassen wollte. Beim
Versuch, ihm auszuweichen, wechselte er sogleich die Position, woraufhin sie an-
halten musste und aus dem Wagen stieg. Der Beschwerdeführer wollte damit eine
Diskussion über das laufende Scheidungsverfahren und insbesondere die Be-
suchsregelung erzwingen, dies obwohl beim Regierungsstatthalteramt G.________
keine Geschäfte in diesem Zusammenhang hängig waren. Am 27. Februar 2017
rief der Beschwerdeführer auf den Festnetzanschluss der Wohnung seiner von ihm
getrennt lebenden Familie an. Er sprach mit der Tochter und fragte sie, warum sie
seine Anrufe auf dem Mobiltelefon nicht entgegennehme, worauf sie antwortete, sie
seien beschäftigt und was sie tun würden, gehe ihn nichts an. Daraufhin gab er zu
verstehen, dass seine Frau ihn schon mehrmals belogen habe, und er drohte sinn-
gemäss mit den Worten, er werde ihr etwas antun und sie schlagen. Am 2. März
2017 stellte sich der Beschwerdeführer dem Nachbarn seiner Frau in den Weg, als
dieser in ihrem Auftrag deren Tochter von der Schule nach Hause bringen wollte.
Der Beschwerdeführer gab den Weg erst nach Eintreffen der Polizei frei. Ebenfalls
nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer der tätliche Angriff vom 5. Mai 2017 auf
E.________, welcher Gutachter beim Institut H.________ ist und im Jahr 2015 ein
Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend den Beschwerdeführer gestellt hatte (vgl.
Strafakten PEN 17 158, Ordner 4 pag. 1638 bis 1651). E.________ gab zu Proto-
koll, dass er vom Beschwerdeführer mit den Worten «heute wird abgerechnet» ge-
packt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer versucht, ihn auf den Kopf
zu schlagen. Nach einem längeren Gerangel/Kampf sei es ihm gelungen, sich zu
befreien, er habe sich dabei aber am Arm verletzt (pag. 1605 ff.). Aus der Einver-
E. 3.2 Auch bezüglich der vom Zwangsmassnahmengericht bejahten Haftgründe der Aus- führungs- und Wiederholungsgefahr verzichtet der Beschwerdeführer auf Aus- führungen, ohne diese jedoch anzuerkennen. Ausführungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Verge- hen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Das Vorliegen dieser beiden Haftgründe wurde von der Beschwerdekammer be- reits mehrmals bestätigt, so eingehend mit den Beschlüssen BK 17 294 vom 3. Au- gust 2017 und BK 17 378 vom 2. Oktober 2017. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen wird auf eine erneute Wiedergabe der bisherigen Ausführungen, unter Verweis auf dieselben, verzichtet. Die Verhältnisse haben sich seither nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert. Im Gegenteil gelangt auch der mit dem Zweitgutach- ten beauftragte Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2017 zum Schluss, dass von einem mittel- und langfristig substanziell hohen Risiko schwerer und schwerster Gewalthandlungen auszugehen sei (Gutachten S. 87, Strafakten PEN 17 158, Ordner 6, pag. 2616). 4. Zentrale Frage ist im aktuellen Verfahrensstadium, ob die Sicherheitshaft mit Blick auf den auch in Haftverfahren zu berücksichtigen Grundsatz der Verhältnismässig- keit weiterhin statthaft ist.
E. 4 3. Die Verlängerung der Sicherheitshaft bedingt zum einen, dass ein dringender Tat- verdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen und besondere Haftgründe bestehen (Art. 221 StPO – hier Ausführungs- und Wiederholungsgefahr), zum an- deren, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist, mithin die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
E. 4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist nament- lich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beur- teilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 4.1 auch zum Folgenden mit Verweis u.a. auf BGE 139 IV 270 E. 3.1 sowie BGE 133 I 168 E. 4.1). Falls eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Ak- tenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren
E. 4.2 Die Verhältnismässigkeit lässt sich mit Blick auf die im Fall einer Verurteilung dro-
hende Strafe nicht mehr rechtfertigen, sondern liesse sich nur mit einer (ernsthaft
drohenden) freiheitsentziehenden Massnahme begründen.
In ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. August 2017 hielten die Gutachter des
FPD (Dr. med. D.________ und Dr. med. I.________) fest, dass beim Beschwerde-
führer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F61.0) mit insbesondere
narzisstischen, paranoiden, schizoiden und rigiden (zwanghaften) Anteilen vorliege
(pag. 2083 und pag. 2088). Weiter führten sie aus, dass aufgrund der negativen
Entwicklung eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht mehr genügen könne, um die Legalpro-
gnose zu verbessern. Um allenfalls noch Veränderungen herbeiführen zu können,
werde ein straffes Setting (stationär) mit zumindest zunächst hohem Sicherheits-
standard empfohlen (pag. 2094 und 2096).
Aufgrund dieser gutachterlich empfohlenen stationären Massnahme bestätigte die
Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BK 17 378 vom 2. Oktober 2017 die Si-
cherheitshaft, musste doch im damaligen Zeitpunkt ernsthaft damit gerechnet wer-
den, dass das Sachgericht eine freiheitsentziehende Massnahme aussprechen
könnte.
Aktenkundig ist nun aber auch, dass der sachverständige Gutachter Dr. med.
D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 25. August 2017 beim Gericht den
Eindruck hinterlassen haben muss, dass die Meinungen über die anzuordnende
Massnahme innerhalb des FPD auseinandergehen. Der Verfügung der zuständi-
gen Gerichtspräsidentin betreffend Einholung eines Zweitgutachtens vom 25. Sep-
tember 2017 kann dazu entnommen werden (pag. 2282 f.), dass Dr. med.
D.________ das Gericht nicht habe überzeugen können, dass die Ausführungen im
Ergänzungsgutachten zur Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59
Abs. 3 StGB vollumfänglich seiner persönlichen fachärztlichen Meinung entspre-
che. Vielmehr habe Dr. med. D.________ den Eindruck hinterlassen, dass er vor
Gericht mehr die Einschätzung des FPD vertrete. Anlässlich der Einvernahme sei-
en ferner auch Zweifel bezüglich der Objektivität von Dr. med. D.________ aufge-
kommen, weshalb sich das Gericht nicht mehr voll und ganz auf das Ergänzungs-
gutachten abstützen könne und eine Zweitmeinung einholen werde.
E. 4.3 Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB lässt sich (u.a.) nur rechtfertigen, wenn zu erwarten ist, dass der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten mit einer stationären therapeutischen Massnahme begegnet werden kann. Gemeint ist damit eine therapeutische dyna- mische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 2.3.1 und 3.6). Einzig zu Sicherungszecken ist die Massnahme nach Art. 59 StGB somit nicht gedacht.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine strafprozessuale (Präventiv-) Haft unter Verhältnismässigkeitsaspekten nicht mehr rechtfertigen lässt. Aus glei- chen Gründen entfallen auch allfällige strafprozessuale Ersatzmassnahmen. Die Beschwerde ist demnach begründet und gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Da ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen worden ist, wird er – zwecks Prüfung allfälliger ausländerrechtlicher Massnahmen – zu Handen der Migrationsbehörde entlassen. Die Opfer sind über die Aufhebung der Sicherheitshaft zu orientieren (Art. 214 Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) erfolgt ferner eine Meldung an die zuständige Kindes- und Erwach-
E. 5 nahme des Opfers geht weiter hervor, dass dieses vorgängig Mails mit verschleier- ten Drohungen erhalten hatte. Der Angriff vom 5. Mai 2017 erfolgte für das Opfer völlig unerwartet im Vorfeld einer Weiterbildung.
E. 6 gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (mit Verweisen u.a. auf BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.2-4.5; 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2; 1B_524/2011 vom
13. Oktober 2011 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen).
E. 7 Hierzu führt Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2017 aus
(in Bestätigung der bereits im Ergänzungsgutachten festgestellten schweren psy-
chischen Störung des Beschwerdeführers [pag. 2597] sowie in Bejahung eines
sehr hohen Risikos weiterer Delinquenz der bisher gezeigten Art und eines hohen
Risikos schwerer und schwerster Gewalthandlungen [pag. 2614-2617]), dass die
vorliegenden Störungsbilder als psychotherapeutisch und medikamentös unbehan-
delbar angesehen werden müssen (pag. 2623, auch zum Folgenden). Zusammen-
fassend hält er fest, dass er keine Indikation für eine therapeutische Massnahme
erkennen könne. Es sei nicht zu sehen, dass eine therapeutische Massnahme –
welcher Art auch immer – auch nur ansatzweise erfolgversprechend sei und daher
empfohlen werden könnte. Insofern müsse von einer (geschlossenen) stationären
Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit gar ein kontraproduktiver Effekt erwartet
werden, d.h. dass eine solche Anordnung mittelfristig eher noch zu einer Verschär-
fung der Problematik, zur Festigung der vorliegenden Störung und damit auch zur
weiteren Erhöhung gewalttätiger Verhaltensbereitschaften beim Beschwerdeführer
führen werde, weshalb aus forensischer Sicht von einem solchen Schritt klar abzu-
raten sei.
Gestützt auf diese Folgerungen im Zweitgutachten kann derzeit nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ernsthaft eine freiheitsentzie-
hende Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB droht. Eine Verwahrung, welchen Si-
cherungszwecken dienen würde, kommt mangels Anlasstat nicht in Frage (Art. 64
StGB). Somit kann die Sicherheitshaft auch nicht mehr als verhältnismässig be-
zeichnet werden. Auch wenn Dr. med. F.________ in seinem Gutachten bezüglich
der Frage der Massnahme zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Gutachter
Dr. med. D.________ und Dr. med. I.________ in ihrem Ergänzungsgutachten vom
17. August 2017 (pag. 2096-2098), vermag dieser Umstand nichts an dieser Folge-
rung zu ändern. Es geht nicht an, allein mit dem Hinweis auf sich widersprechende
gutachterliche Ausführungen zur Frage der Behandelbarkeit weiterhin von einer
ernsthaft drohenden Massnahme auszugehen. Gutachten sind (auch) im Haftver-
fahren zu würdigen, wenngleich sich die Würdigung dabei auf eine summarische
Prüfung beschränkt. Dr. med. F.________ setzt sich in seinem Gutachten einge-
hend mit den divergierenden Ansichten auseinander und legt schlüssig dar, wes-
halb er zu einer anderen Einschätzung gelangt. Dafür, dass das Zweitgutachten
nicht in sich stimmig und damit widersprüchlich wäre, bestehen keine Anhaltspunk-
te.
E. 8 senenschutzbehörde. Ebenso rechtfertigen es die Umstände, die Kantonspolizei zu informieren. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘500.00. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerde- verfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen amtlichem und vollem Ho- norar erstatten.
E. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Regionalen Zwangs- massnahmengerichts Oberland vom 24. November 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird zu Handen der Migrationsbehörde aus der Sicherheitshaft entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton. 3. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht am Ende des Ver- fahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen (vorab telefonisch und per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Oberland, Strafkanzlei sowie Gerichtspräsidentin K.________ (Letztere nur per Mail) (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland - dem MIDI Mitzuteilen (vorab telefonisch und/oder per Fax/Mail): - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Thun - der Privatklägerin (inkl. Rechtsvertretung) - den Opfern (Orientierung telefonisch oder per Mail; Zustellung des Dispositivs) - Kantonspolizei Bern (z.H. Fachstelle Gewalt und Drohung, Psychologischer Dienst sowie Polizeistützpunkt Frutigen) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West (unter Beilage einer Ko- pie des Zweitgutachtens)
E. 10 Bern, 3. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Dispositiv
- 1.1 Beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfah- ren gegen A.________ wegen Nötigung, Sachbeschädigung, Drohung, Beschimp- fung, einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Drohung hängig (PEN 17 158). Am 15. Juli 2017 widerrief das Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) die bisher angeordneten Ersatzmassnahmen und versetzte den Beschwerdeführer bis zum angesetzten Hauptverhandlungstermin vom
- August 2017 in Sicherheitshaft. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass A.________ erneut gegen Ersatzmassnahmen verstossen habe und ihm in früheren Verfahren mehrmals deutlich dargelegt worden sei, dass es nicht mehr viel Zusätzliches zum Widerruf der Ersatzmassnahme und zur Anordnung von Si- cherheitshaft brauche. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 294 vom 3. August 2017 abgewiesen. Es bejahte die für einen Widerruf von Ersatzmassnahmen nötigen neuen Umstän- de und – mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von 200 Tagessätzen – die Verhältnismässigkeit der bisherigen Dauer von Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Höhe von 174 Tagen (inkl. stationärer Begutachtung so- wie unter angemessener Anrechnung der Ersatzmassnahmen). Die für das Verfahren zuständige Gerichtspräsidentin brach die Hauptverhandlung am 25. August 2017 aufgrund des Vorliegens eines neuen Ergänzungsgutachtens und entsprechender Änderung der Ausgangslage bezüglich einer möglichen statio- nären Massnahme ab und überwies das Verfahren am 1. September 2017 an das Kollegialgericht. Am 22. September 2017 beschloss das Kollegialgericht anlässlich einer Beratung die Einholung eines Zweitgutachtens, da das von Dr. med. D.________ erstellte Ergänzungsgutachten vom 17. August 2017 wesentlich vom Erstgutachten abwich und der sachverständige Gutachter beim Gericht den Ein- druck hinterlassen hat, dass die Meinungen über die anzuordnende Massnahme innerhalb des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) Bern auseinandergehen würden. Zudem sollen anlässlich dessen Befragung Zweifel an seiner Objektivität aufgekommen sein. Gleichzeitig beschloss das Kollegialgericht die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft). Letzteres erfolgte (u.a.) mit Blick auf Vorfall vom 5. Mai 2017 (Vorfall «E.________»). Am 9. Oktober 2017 beauftragte das Regionalgericht Dr. med. F.________, Chefa- rzt forensische Psychiatrie, Psychiatrische Dienste Solothurner Spitäler, mit der Er- stellung eines Psychiatrischen Zweitgutachtens (Frist bis 15. Dezember 2017). 1.2 Am 5. September 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Regionalgerichts die Sicherheitshaft um weitere drei Monate. Diesen Entscheid bestätigte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 2. Oktober 2017 (Verfahren BK 17 378). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesge- richt am 12. Oktober 2017 nicht ein (Urteil 1B_435/2017). 3 Mit Entscheid vom 24. November 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmenge- richt erneut die Sicherheitshaft (bis 10. Februar 2018). Auch dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Beschwerde vom 7. Dezember 2017 (Posteingang Beschwerdekammer: 11. De- zember 2017). In dieser beantragte er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter eine Befristung der Sicherheitshaft bis am 20. Dezember 2017. Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete am 12. Dezember 2017 unter Verweis auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleiches tat der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdever- fahren betraute Staatsanwalt C.________ am 17. Dezember 2017. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 (Posteingang Beschwerdekammer: 18. De- zember 2017) beantragte die Verteidigung, dass das zwischenzeitlich eingelangte Zweitgutachten von Dr. med. F.________ vom 7. Dezember 2017 zu den Be- schwerdeakten erkannt werde. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 19. De- zember 2017 stattgegeben. Gleichzeitig gab die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, innert drei Tagen zum Zweitgut- achten Stellung zu nehmen, was diese mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 tat (Posteingang Beschwerdekammer: 27. Dezember 2017). Zu dieser Stellungnahme replizierte der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2017 (Posteingang Beschwer- dekammer: 3. Januar 2018) in einer persönlichen Eingabe. Seine Anwältin verzich- tete mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 (Posteingang Beschwerdekammer:
- Januar 2018) auf eine Replik.
- 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ging das Zweitgutachten von Dr. med. F.________ vom 7. Dezember 2017 ein. Dieses ist im Beschwerdeverfah- ren als Novum zu berücksichtigen, erfordert doch eine wirksame Haftprüfung, dass die (mit voller Kognition ausgestattete) Beschwerdeinstanz die Haft aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 500 vom 23. Dezember 2016 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund wurde das Zweitgutach- ten mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 zu den Akten erkannt Das rechtliche Gehör der Parteien wurde gewahrt, konnten sie doch vollumfänglich Stellung neh- men. 4
- Die Verlängerung der Sicherheitshaft bedingt zum einen, dass ein dringender Tat- verdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen und besondere Haftgründe bestehen (Art. 221 StPO – hier Ausführungs- und Wiederholungsgefahr), zum an- deren, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist, mithin die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3.1 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum dringenden Tatverdacht. Die Vorwür- fe sind aber nicht bestritten. In Bestätigung des dringenden Tatverdachts kann auf die Anklageschrift vom 17. Mai 2017 (Strafakten PEN 17 158, Ordner 4, pag. 1577 ff.) sowie die Erwägungen in früheren Entscheiden des Zwangsmassnahmenge- richts sowie auf mehrere Beschlüsse der Beschwerdekammer verwiesen werden (Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Mai 2016 [ARR 16 52 E. 2],
- März 2017 [ARR 17 23 E. 2] und 22. Juni 2017 [ARR 17 65 E. 5 f.]; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 180 vom 30. Mai 2016 E. 3.3 und BK 17 294 vom 3. August 2017 E. 4). Diesen lässt sich zusammengefast entnehmen, dass die im Rahmen des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens getroffenen Rege- lungen für den Beschwerdeführer nicht haltbar waren. Um seinen Anliegen Gehör zu verschaffen, wendete er sich persönlich sowie telefonisch an verschiedene Behördenmitglieder sowie an seine Ehefrau. Gegenüber Behördenmitgliedern äus- serte er sich dahingehend, dass er deren Nachkommen töten werde. Zudem riss er am 20. Februar 2017 seine Ehefrau zu Boden und schleifte sie mehrere Meter über das Trottoir. Einen Tag später stellte sich der Beschwerdeführer der stellvertreten- den Regierungsstatthalterin von G.________ (Ort) in den Weg, als sie mit ihrem Personenwagen die Einstellhalle des Verwaltungsgebäudes verlassen wollte. Beim Versuch, ihm auszuweichen, wechselte er sogleich die Position, woraufhin sie an- halten musste und aus dem Wagen stieg. Der Beschwerdeführer wollte damit eine Diskussion über das laufende Scheidungsverfahren und insbesondere die Be- suchsregelung erzwingen, dies obwohl beim Regierungsstatthalteramt G.________ keine Geschäfte in diesem Zusammenhang hängig waren. Am 27. Februar 2017 rief der Beschwerdeführer auf den Festnetzanschluss der Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Familie an. Er sprach mit der Tochter und fragte sie, warum sie seine Anrufe auf dem Mobiltelefon nicht entgegennehme, worauf sie antwortete, sie seien beschäftigt und was sie tun würden, gehe ihn nichts an. Daraufhin gab er zu verstehen, dass seine Frau ihn schon mehrmals belogen habe, und er drohte sinn- gemäss mit den Worten, er werde ihr etwas antun und sie schlagen. Am 2. März 2017 stellte sich der Beschwerdeführer dem Nachbarn seiner Frau in den Weg, als dieser in ihrem Auftrag deren Tochter von der Schule nach Hause bringen wollte. Der Beschwerdeführer gab den Weg erst nach Eintreffen der Polizei frei. Ebenfalls nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer der tätliche Angriff vom 5. Mai 2017 auf E.________, welcher Gutachter beim Institut H.________ ist und im Jahr 2015 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend den Beschwerdeführer gestellt hatte (vgl. Strafakten PEN 17 158, Ordner 4 pag. 1638 bis 1651). E.________ gab zu Proto- koll, dass er vom Beschwerdeführer mit den Worten «heute wird abgerechnet» ge- packt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer versucht, ihn auf den Kopf zu schlagen. Nach einem längeren Gerangel/Kampf sei es ihm gelungen, sich zu befreien, er habe sich dabei aber am Arm verletzt (pag. 1605 ff.). Aus der Einver- 5 nahme des Opfers geht weiter hervor, dass dieses vorgängig Mails mit verschleier- ten Drohungen erhalten hatte. Der Angriff vom 5. Mai 2017 erfolgte für das Opfer völlig unerwartet im Vorfeld einer Weiterbildung. 3.2 Auch bezüglich der vom Zwangsmassnahmengericht bejahten Haftgründe der Aus- führungs- und Wiederholungsgefahr verzichtet der Beschwerdeführer auf Aus- führungen, ohne diese jedoch anzuerkennen. Ausführungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Verge- hen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Das Vorliegen dieser beiden Haftgründe wurde von der Beschwerdekammer be- reits mehrmals bestätigt, so eingehend mit den Beschlüssen BK 17 294 vom 3. Au- gust 2017 und BK 17 378 vom 2. Oktober 2017. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen wird auf eine erneute Wiedergabe der bisherigen Ausführungen, unter Verweis auf dieselben, verzichtet. Die Verhältnisse haben sich seither nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert. Im Gegenteil gelangt auch der mit dem Zweitgutach- ten beauftragte Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2017 zum Schluss, dass von einem mittel- und langfristig substanziell hohen Risiko schwerer und schwerster Gewalthandlungen auszugehen sei (Gutachten S. 87, Strafakten PEN 17 158, Ordner 6, pag. 2616).
- Zentrale Frage ist im aktuellen Verfahrensstadium, ob die Sicherheitshaft mit Blick auf den auch in Haftverfahren zu berücksichtigen Grundsatz der Verhältnismässig- keit weiterhin statthaft ist. 4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist nament- lich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beur- teilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 4.1 auch zum Folgenden mit Verweis u.a. auf BGE 139 IV 270 E. 3.1 sowie BGE 133 I 168 E. 4.1). Falls eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Ak- tenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren 6 gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (mit Verweisen u.a. auf BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.2-4.5; 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2; 1B_524/2011 vom
- Oktober 2011 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). 4.2 Die Verhältnismässigkeit lässt sich mit Blick auf die im Fall einer Verurteilung dro- hende Strafe nicht mehr rechtfertigen, sondern liesse sich nur mit einer (ernsthaft drohenden) freiheitsentziehenden Massnahme begründen. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. August 2017 hielten die Gutachter des FPD (Dr. med. D.________ und Dr. med. I.________) fest, dass beim Beschwerde- führer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F61.0) mit insbesondere narzisstischen, paranoiden, schizoiden und rigiden (zwanghaften) Anteilen vorliege (pag. 2083 und pag. 2088). Weiter führten sie aus, dass aufgrund der negativen Entwicklung eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht mehr genügen könne, um die Legalpro- gnose zu verbessern. Um allenfalls noch Veränderungen herbeiführen zu können, werde ein straffes Setting (stationär) mit zumindest zunächst hohem Sicherheits- standard empfohlen (pag. 2094 und 2096). Aufgrund dieser gutachterlich empfohlenen stationären Massnahme bestätigte die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BK 17 378 vom 2. Oktober 2017 die Si- cherheitshaft, musste doch im damaligen Zeitpunkt ernsthaft damit gerechnet wer- den, dass das Sachgericht eine freiheitsentziehende Massnahme aussprechen könnte. Aktenkundig ist nun aber auch, dass der sachverständige Gutachter Dr. med. D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 25. August 2017 beim Gericht den Eindruck hinterlassen haben muss, dass die Meinungen über die anzuordnende Massnahme innerhalb des FPD auseinandergehen. Der Verfügung der zuständi- gen Gerichtspräsidentin betreffend Einholung eines Zweitgutachtens vom 25. Sep- tember 2017 kann dazu entnommen werden (pag. 2282 f.), dass Dr. med. D.________ das Gericht nicht habe überzeugen können, dass die Ausführungen im Ergänzungsgutachten zur Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB vollumfänglich seiner persönlichen fachärztlichen Meinung entspre- che. Vielmehr habe Dr. med. D.________ den Eindruck hinterlassen, dass er vor Gericht mehr die Einschätzung des FPD vertrete. Anlässlich der Einvernahme sei- en ferner auch Zweifel bezüglich der Objektivität von Dr. med. D.________ aufge- kommen, weshalb sich das Gericht nicht mehr voll und ganz auf das Ergänzungs- gutachten abstützen könne und eine Zweitmeinung einholen werde. 4.3 Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB lässt sich (u.a.) nur rechtfertigen, wenn zu erwarten ist, dass der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten mit einer stationären therapeutischen Massnahme begegnet werden kann. Gemeint ist damit eine therapeutische dyna- mische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 2.3.1 und 3.6). Einzig zu Sicherungszecken ist die Massnahme nach Art. 59 StGB somit nicht gedacht. 7 Hierzu führt Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2017 aus (in Bestätigung der bereits im Ergänzungsgutachten festgestellten schweren psy- chischen Störung des Beschwerdeführers [pag. 2597] sowie in Bejahung eines sehr hohen Risikos weiterer Delinquenz der bisher gezeigten Art und eines hohen Risikos schwerer und schwerster Gewalthandlungen [pag. 2614-2617]), dass die vorliegenden Störungsbilder als psychotherapeutisch und medikamentös unbehan- delbar angesehen werden müssen (pag. 2623, auch zum Folgenden). Zusammen- fassend hält er fest, dass er keine Indikation für eine therapeutische Massnahme erkennen könne. Es sei nicht zu sehen, dass eine therapeutische Massnahme – welcher Art auch immer – auch nur ansatzweise erfolgversprechend sei und daher empfohlen werden könnte. Insofern müsse von einer (geschlossenen) stationären Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit gar ein kontraproduktiver Effekt erwartet werden, d.h. dass eine solche Anordnung mittelfristig eher noch zu einer Verschär- fung der Problematik, zur Festigung der vorliegenden Störung und damit auch zur weiteren Erhöhung gewalttätiger Verhaltensbereitschaften beim Beschwerdeführer führen werde, weshalb aus forensischer Sicht von einem solchen Schritt klar abzu- raten sei. Gestützt auf diese Folgerungen im Zweitgutachten kann derzeit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ernsthaft eine freiheitsentzie- hende Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB droht. Eine Verwahrung, welchen Si- cherungszwecken dienen würde, kommt mangels Anlasstat nicht in Frage (Art. 64 StGB). Somit kann die Sicherheitshaft auch nicht mehr als verhältnismässig be- zeichnet werden. Auch wenn Dr. med. F.________ in seinem Gutachten bezüglich der Frage der Massnahme zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Gutachter Dr. med. D.________ und Dr. med. I.________ in ihrem Ergänzungsgutachten vom
- August 2017 (pag. 2096-2098), vermag dieser Umstand nichts an dieser Folge- rung zu ändern. Es geht nicht an, allein mit dem Hinweis auf sich widersprechende gutachterliche Ausführungen zur Frage der Behandelbarkeit weiterhin von einer ernsthaft drohenden Massnahme auszugehen. Gutachten sind (auch) im Haftver- fahren zu würdigen, wenngleich sich die Würdigung dabei auf eine summarische Prüfung beschränkt. Dr. med. F.________ setzt sich in seinem Gutachten einge- hend mit den divergierenden Ansichten auseinander und legt schlüssig dar, wes- halb er zu einer anderen Einschätzung gelangt. Dafür, dass das Zweitgutachten nicht in sich stimmig und damit widersprüchlich wäre, bestehen keine Anhaltspunk- te. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine strafprozessuale (Präventiv-) Haft unter Verhältnismässigkeitsaspekten nicht mehr rechtfertigen lässt. Aus glei- chen Gründen entfallen auch allfällige strafprozessuale Ersatzmassnahmen. Die Beschwerde ist demnach begründet und gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Da ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen worden ist, wird er – zwecks Prüfung allfälliger ausländerrechtlicher Massnahmen – zu Handen der Migrationsbehörde entlassen. Die Opfer sind über die Aufhebung der Sicherheitshaft zu orientieren (Art. 214 Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) erfolgt ferner eine Meldung an die zuständige Kindes- und Erwach- 8 senenschutzbehörde. Ebenso rechtfertigen es die Umstände, die Kantonspolizei zu informieren.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘500.00. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerde- verfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen amtlichem und vollem Ho- norar erstatten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Regionalen Zwangs- massnahmengerichts Oberland vom 24. November 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird zu Handen der Migrationsbehörde aus der Sicherheitshaft entlassen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton.
- Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht am Ende des Ver- fahrens festgesetzt.
- Zu eröffnen (vorab telefonisch und per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Oberland, Strafkanzlei sowie Gerichtspräsidentin K.________ (Letztere nur per Mail) (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland - dem MIDI Mitzuteilen (vorab telefonisch und/oder per Fax/Mail): - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Thun - der Privatklägerin (inkl. Rechtsvertretung) - den Opfern (Orientierung telefonisch oder per Mail; Zustellung des Dispositivs) - Kantonspolizei Bern (z.H. Fachstelle Gewalt und Drohung, Psychologischer Dienst sowie Polizeistützpunkt Frutigen) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West (unter Beilage einer Ko- pie des Zweitgutachtens) 10 Bern, 3. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 17 505
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 3. Januar 2018
Besetzung
Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich-
terin Bratschi
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras-
se 10, Postfach 6250, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft
Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun
Gegenstand
Verlängerung Sicherheitshaft
Strafverfahren wegen Nötigung, Sachbeschädigung, Drohung,
Beschimpfung etc.
Beschwerde gegen Entscheid des Regionalen Zwangsmassnah-
mengerichts Oberland vom 24. November 2017 (ARR 17 142)
2
Erwägungen:
1.
1.1
Beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfah-
ren gegen A.________ wegen Nötigung, Sachbeschädigung, Drohung, Beschimp-
fung, einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten sowie Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, evtl. Drohung hängig (PEN 17 158). Am 15. Juli
2017 widerrief das Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangs-
massnahmengericht) die bisher angeordneten Ersatzmassnahmen und versetzte
den Beschwerdeführer bis zum angesetzten Hauptverhandlungstermin vom
25. August 2017 in Sicherheitshaft. Dies zusammengefasst mit der Begründung,
dass A.________ erneut gegen Ersatzmassnahmen verstossen habe und ihm in
früheren Verfahren mehrmals deutlich dargelegt worden sei, dass es nicht mehr
viel Zusätzliches zum Widerruf der Ersatzmassnahme und zur Anordnung von Si-
cherheitshaft brauche. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss
des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 294 vom 3. August 2017 abgewiesen.
Es bejahte die für einen Widerruf von Ersatzmassnahmen nötigen neuen Umstän-
de und – mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von 200
Tagessätzen – die Verhältnismässigkeit der bisherigen Dauer von Untersuchungs-
und Sicherheitshaft in der Höhe von 174 Tagen (inkl. stationärer Begutachtung so-
wie unter angemessener Anrechnung der Ersatzmassnahmen).
Die für das Verfahren zuständige Gerichtspräsidentin brach die Hauptverhandlung
am 25. August 2017 aufgrund des Vorliegens eines neuen Ergänzungsgutachtens
und entsprechender Änderung der Ausgangslage bezüglich einer möglichen statio-
nären Massnahme ab und überwies das Verfahren am 1. September 2017 an das
Kollegialgericht. Am 22. September 2017 beschloss das Kollegialgericht anlässlich
einer Beratung die Einholung eines Zweitgutachtens, da das von Dr. med.
D.________ erstellte Ergänzungsgutachten vom 17. August 2017 wesentlich vom
Erstgutachten abwich und der sachverständige Gutachter beim Gericht den Ein-
druck hinterlassen hat, dass die Meinungen über die anzuordnende Massnahme
innerhalb des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) Bern auseinandergehen
würden. Zudem sollen anlässlich dessen Befragung Zweifel an seiner Objektivität
aufgekommen sein. Gleichzeitig beschloss das Kollegialgericht die Rückweisung
der Anklage an die Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt-
schaft). Letzteres erfolgte (u.a.) mit Blick auf Vorfall vom 5. Mai 2017 (Vorfall
«E.________»).
Am 9. Oktober 2017 beauftragte das Regionalgericht Dr. med. F.________, Chefa-
rzt forensische Psychiatrie, Psychiatrische Dienste Solothurner Spitäler, mit der Er-
stellung eines Psychiatrischen Zweitgutachtens (Frist bis 15. Dezember 2017).
1.2
Am 5. September 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag
des Regionalgerichts die Sicherheitshaft um weitere drei Monate. Diesen Entscheid
bestätigte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 2. Oktober 2017 (Verfahren BK 17
378). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesge-
richt am 12. Oktober 2017 nicht ein (Urteil 1B_435/2017).
3
Mit Entscheid vom 24. November 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmenge-
richt erneut die Sicherheitshaft (bis 10. Februar 2018). Auch dagegen wehrte sich
der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit
Beschwerde vom 7. Dezember 2017 (Posteingang Beschwerdekammer: 11. De-
zember 2017). In dieser beantragte er die Aufhebung des Entscheids des
Zwangsmassnahmengerichts und die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter
eine Befristung der Sicherheitshaft bis am 20. Dezember 2017. Das Zwangsmass-
nahmengericht verzichtete am 12. Dezember 2017 unter Verweis auf die Aus-
führungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleiches tat der
mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdever-
fahren betraute Staatsanwalt C.________ am 17. Dezember 2017.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 (Posteingang Beschwerdekammer: 18. De-
zember 2017) beantragte die Verteidigung, dass das zwischenzeitlich eingelangte
Zweitgutachten von Dr. med. F.________ vom 7. Dezember 2017 zu den Be-
schwerdeakten erkannt werde. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 19. De-
zember 2017 stattgegeben. Gleichzeitig gab die Verfahrensleitung der Beschwer-
dekammer der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, innert drei Tagen zum Zweitgut-
achten Stellung zu nehmen, was diese mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 tat
(Posteingang Beschwerdekammer: 27. Dezember 2017). Zu dieser Stellungnahme
replizierte der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2017 (Posteingang Beschwer-
dekammer: 3. Januar 2018) in einer persönlichen Eingabe. Seine Anwältin verzich-
tete mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 (Posteingang Beschwerdekammer:
3. Januar 2018) auf eine Replik.
2.
2.1
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO;
SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der
Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden.
Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG
161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR
OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicher-
heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die
form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.2
Während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ging das Zweitgutachten von
Dr. med. F.________ vom 7. Dezember 2017 ein. Dieses ist im Beschwerdeverfah-
ren als Novum zu berücksichtigen, erfordert doch eine wirksame Haftprüfung, dass
die (mit voller Kognition ausgestattete) Beschwerdeinstanz die Haft aufgrund der
aktuellen relevanten Tatsachen beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015
vom 7. April 2015 E. 4.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 500
vom 23. Dezember 2016 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund wurde das Zweitgutach-
ten mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 zu den Akten erkannt Das rechtliche
Gehör der Parteien wurde gewahrt, konnten sie doch vollumfänglich Stellung neh-
men.
4
3.
Die Verlängerung der Sicherheitshaft bedingt zum einen, dass ein dringender Tat-
verdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen und besondere Haftgründe
bestehen (Art. 221 StPO – hier Ausführungs- und Wiederholungsgefahr), zum an-
deren, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist, mithin die Haft die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigt (Art. 212
Abs. 3 StPO).
3.1
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum dringenden Tatverdacht. Die Vorwür-
fe sind aber nicht bestritten. In Bestätigung des dringenden Tatverdachts kann auf
die Anklageschrift vom 17. Mai 2017 (Strafakten PEN 17 158, Ordner 4, pag. 1577
ff.) sowie die Erwägungen in früheren Entscheiden des Zwangsmassnahmenge-
richts sowie auf mehrere Beschlüsse der Beschwerdekammer verwiesen werden
(Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Mai 2016 [ARR 16 52 E. 2],
17. März 2017 [ARR 17 23 E. 2] und 22. Juni 2017 [ARR 17 65 E. 5 f.]; Beschlüsse
des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 180 vom 30. Mai 2016 E. 3.3 und BK 17
294 vom 3. August 2017 E. 4). Diesen lässt sich zusammengefast entnehmen,
dass die im Rahmen des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens getroffenen Rege-
lungen für den Beschwerdeführer nicht haltbar waren. Um seinen Anliegen Gehör
zu verschaffen, wendete er sich persönlich sowie telefonisch an verschiedene
Behördenmitglieder sowie an seine Ehefrau. Gegenüber Behördenmitgliedern äus-
serte er sich dahingehend, dass er deren Nachkommen töten werde. Zudem riss er
am 20. Februar 2017 seine Ehefrau zu Boden und schleifte sie mehrere Meter über
das Trottoir. Einen Tag später stellte sich der Beschwerdeführer der stellvertreten-
den Regierungsstatthalterin von G.________ (Ort) in den Weg, als sie mit ihrem
Personenwagen die Einstellhalle des Verwaltungsgebäudes verlassen wollte. Beim
Versuch, ihm auszuweichen, wechselte er sogleich die Position, woraufhin sie an-
halten musste und aus dem Wagen stieg. Der Beschwerdeführer wollte damit eine
Diskussion über das laufende Scheidungsverfahren und insbesondere die Be-
suchsregelung erzwingen, dies obwohl beim Regierungsstatthalteramt G.________
keine Geschäfte in diesem Zusammenhang hängig waren. Am 27. Februar 2017
rief der Beschwerdeführer auf den Festnetzanschluss der Wohnung seiner von ihm
getrennt lebenden Familie an. Er sprach mit der Tochter und fragte sie, warum sie
seine Anrufe auf dem Mobiltelefon nicht entgegennehme, worauf sie antwortete, sie
seien beschäftigt und was sie tun würden, gehe ihn nichts an. Daraufhin gab er zu
verstehen, dass seine Frau ihn schon mehrmals belogen habe, und er drohte sinn-
gemäss mit den Worten, er werde ihr etwas antun und sie schlagen. Am 2. März
2017 stellte sich der Beschwerdeführer dem Nachbarn seiner Frau in den Weg, als
dieser in ihrem Auftrag deren Tochter von der Schule nach Hause bringen wollte.
Der Beschwerdeführer gab den Weg erst nach Eintreffen der Polizei frei. Ebenfalls
nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer der tätliche Angriff vom 5. Mai 2017 auf
E.________, welcher Gutachter beim Institut H.________ ist und im Jahr 2015 ein
Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend den Beschwerdeführer gestellt hatte (vgl.
Strafakten PEN 17 158, Ordner 4 pag. 1638 bis 1651). E.________ gab zu Proto-
koll, dass er vom Beschwerdeführer mit den Worten «heute wird abgerechnet» ge-
packt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer versucht, ihn auf den Kopf
zu schlagen. Nach einem längeren Gerangel/Kampf sei es ihm gelungen, sich zu
befreien, er habe sich dabei aber am Arm verletzt (pag. 1605 ff.). Aus der Einver-
5
nahme des Opfers geht weiter hervor, dass dieses vorgängig Mails mit verschleier-
ten Drohungen erhalten hatte. Der Angriff vom 5. Mai 2017 erfolgte für das Opfer
völlig unerwartet im Vorfeld einer Weiterbildung.
3.2
Auch bezüglich der vom Zwangsmassnahmengericht bejahten Haftgründe der Aus-
führungs- und Wiederholungsgefahr verzichtet der Beschwerdeführer auf Aus-
führungen, ohne diese jedoch anzuerkennen.
Ausführungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu-
führen, wahrmachen. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be-
fürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Verge-
hen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich-
artige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO).
Das Vorliegen dieser beiden Haftgründe wurde von der Beschwerdekammer be-
reits mehrmals bestätigt, so eingehend mit den Beschlüssen BK 17 294 vom 3. Au-
gust 2017 und BK 17 378 vom 2. Oktober 2017. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen wird auf eine erneute Wiedergabe der bisherigen Ausführungen, unter Verweis
auf dieselben, verzichtet. Die Verhältnisse haben sich seither nicht zu Gunsten des
Beschwerdeführers verändert. Im Gegenteil gelangt auch der mit dem Zweitgutach-
ten beauftragte Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2017
zum Schluss, dass von einem mittel- und langfristig substanziell hohen Risiko
schwerer und schwerster Gewalthandlungen auszugehen sei (Gutachten S. 87,
Strafakten PEN 17 158, Ordner 6, pag. 2616).
4.
Zentrale Frage ist im aktuellen Verfahrensstadium, ob die Sicherheitshaft mit Blick
auf den auch in Haftverfahren zu berücksichtigen Grundsatz der Verhältnismässig-
keit weiterhin statthaft ist.
4.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft
gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich
abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.
Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses
Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der
zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212
Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist nament-
lich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf
die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle
einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent-
ziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet
werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beur-
teilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 4.1 auch
zum Folgenden mit Verweis u.a. auf BGE 139 IV 270 E. 3.1 sowie BGE 133 I 168
E. 4.1). Falls eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug droht, ist
die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Ak-
tenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren
6
gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale
Haft (mit Verweisen u.a. auf BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile 1B_178/2016 vom 7. Juni
2016 E. 4.2-4.5; 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2; 1B_524/2011 vom
13. Oktober 2011 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen).
4.2
Die Verhältnismässigkeit lässt sich mit Blick auf die im Fall einer Verurteilung dro-
hende Strafe nicht mehr rechtfertigen, sondern liesse sich nur mit einer (ernsthaft
drohenden) freiheitsentziehenden Massnahme begründen.
In ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. August 2017 hielten die Gutachter des
FPD (Dr. med. D.________ und Dr. med. I.________) fest, dass beim Beschwerde-
führer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F61.0) mit insbesondere
narzisstischen, paranoiden, schizoiden und rigiden (zwanghaften) Anteilen vorliege
(pag. 2083 und pag. 2088). Weiter führten sie aus, dass aufgrund der negativen
Entwicklung eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht mehr genügen könne, um die Legalpro-
gnose zu verbessern. Um allenfalls noch Veränderungen herbeiführen zu können,
werde ein straffes Setting (stationär) mit zumindest zunächst hohem Sicherheits-
standard empfohlen (pag. 2094 und 2096).
Aufgrund dieser gutachterlich empfohlenen stationären Massnahme bestätigte die
Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BK 17 378 vom 2. Oktober 2017 die Si-
cherheitshaft, musste doch im damaligen Zeitpunkt ernsthaft damit gerechnet wer-
den, dass das Sachgericht eine freiheitsentziehende Massnahme aussprechen
könnte.
Aktenkundig ist nun aber auch, dass der sachverständige Gutachter Dr. med.
D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 25. August 2017 beim Gericht den
Eindruck hinterlassen haben muss, dass die Meinungen über die anzuordnende
Massnahme innerhalb des FPD auseinandergehen. Der Verfügung der zuständi-
gen Gerichtspräsidentin betreffend Einholung eines Zweitgutachtens vom 25. Sep-
tember 2017 kann dazu entnommen werden (pag. 2282 f.), dass Dr. med.
D.________ das Gericht nicht habe überzeugen können, dass die Ausführungen im
Ergänzungsgutachten zur Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59
Abs. 3 StGB vollumfänglich seiner persönlichen fachärztlichen Meinung entspre-
che. Vielmehr habe Dr. med. D.________ den Eindruck hinterlassen, dass er vor
Gericht mehr die Einschätzung des FPD vertrete. Anlässlich der Einvernahme sei-
en ferner auch Zweifel bezüglich der Objektivität von Dr. med. D.________ aufge-
kommen, weshalb sich das Gericht nicht mehr voll und ganz auf das Ergänzungs-
gutachten abstützen könne und eine Zweitmeinung einholen werde.
4.3
Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB lässt sich (u.a.) nur
rechtfertigen, wenn zu erwarten ist, dass der Gefahr weiterer mit der psychischen
Störung in Zusammenhang stehenden Taten mit einer stationären therapeutischen
Massnahme begegnet werden kann. Gemeint ist damit eine therapeutische dyna-
mische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE
134 IV 315 E. 2.3.1 und 3.6). Einzig zu Sicherungszecken ist die Massnahme nach
Art. 59 StGB somit nicht gedacht.
7
Hierzu führt Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2017 aus
(in Bestätigung der bereits im Ergänzungsgutachten festgestellten schweren psy-
chischen Störung des Beschwerdeführers [pag. 2597] sowie in Bejahung eines
sehr hohen Risikos weiterer Delinquenz der bisher gezeigten Art und eines hohen
Risikos schwerer und schwerster Gewalthandlungen [pag. 2614-2617]), dass die
vorliegenden Störungsbilder als psychotherapeutisch und medikamentös unbehan-
delbar angesehen werden müssen (pag. 2623, auch zum Folgenden). Zusammen-
fassend hält er fest, dass er keine Indikation für eine therapeutische Massnahme
erkennen könne. Es sei nicht zu sehen, dass eine therapeutische Massnahme –
welcher Art auch immer – auch nur ansatzweise erfolgversprechend sei und daher
empfohlen werden könnte. Insofern müsse von einer (geschlossenen) stationären
Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit gar ein kontraproduktiver Effekt erwartet
werden, d.h. dass eine solche Anordnung mittelfristig eher noch zu einer Verschär-
fung der Problematik, zur Festigung der vorliegenden Störung und damit auch zur
weiteren Erhöhung gewalttätiger Verhaltensbereitschaften beim Beschwerdeführer
führen werde, weshalb aus forensischer Sicht von einem solchen Schritt klar abzu-
raten sei.
Gestützt auf diese Folgerungen im Zweitgutachten kann derzeit nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ernsthaft eine freiheitsentzie-
hende Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB droht. Eine Verwahrung, welchen Si-
cherungszwecken dienen würde, kommt mangels Anlasstat nicht in Frage (Art. 64
StGB). Somit kann die Sicherheitshaft auch nicht mehr als verhältnismässig be-
zeichnet werden. Auch wenn Dr. med. F.________ in seinem Gutachten bezüglich
der Frage der Massnahme zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Gutachter
Dr. med. D.________ und Dr. med. I.________ in ihrem Ergänzungsgutachten vom
17. August 2017 (pag. 2096-2098), vermag dieser Umstand nichts an dieser Folge-
rung zu ändern. Es geht nicht an, allein mit dem Hinweis auf sich widersprechende
gutachterliche Ausführungen zur Frage der Behandelbarkeit weiterhin von einer
ernsthaft drohenden Massnahme auszugehen. Gutachten sind (auch) im Haftver-
fahren zu würdigen, wenngleich sich die Würdigung dabei auf eine summarische
Prüfung beschränkt. Dr. med. F.________ setzt sich in seinem Gutachten einge-
hend mit den divergierenden Ansichten auseinander und legt schlüssig dar, wes-
halb er zu einer anderen Einschätzung gelangt. Dafür, dass das Zweitgutachten
nicht in sich stimmig und damit widersprüchlich wäre, bestehen keine Anhaltspunk-
te.
4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine strafprozessuale (Präventiv-)
Haft unter Verhältnismässigkeitsaspekten nicht mehr rechtfertigen lässt. Aus glei-
chen Gründen entfallen auch allfällige strafprozessuale Ersatzmassnahmen.
Die Beschwerde ist demnach begründet und gutzuheissen. Der Beschwerdeführer
ist aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Da ihm die Niederlassungsbewilligung
entzogen worden ist, wird er – zwecks Prüfung allfälliger ausländerrechtlicher
Massnahmen – zu Handen der Migrationsbehörde entlassen.
Die Opfer sind über die Aufhebung der Sicherheitshaft zu orientieren (Art. 214
Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB; SR 210) erfolgt ferner eine Meldung an die zuständige Kindes- und Erwach-
8
senenschutzbehörde. Ebenso rechtfertigen es die Umstände, die Kantonspolizei zu
informieren.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘500.00.
Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht am Ende des
Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf
hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerde-
verfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der
Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der
Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch
muss er der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen amtlichem und vollem Ho-
norar erstatten.
9
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Regionalen Zwangs-
massnahmengerichts Oberland vom 24. November 2017 wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer wird zu Handen der Migrationsbehörde aus der Sicherheitshaft
entlassen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton.
3.
Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht am Ende des Ver-
fahrens festgesetzt.
4.
Zu eröffnen (vorab telefonisch und per Fax):
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
-
dem
Regionalen
Zwangsmassnahmengericht
Oberland,
Gerichtspräsident
J.________
(mit den Akten)
-
dem Regionalgericht Oberland, Strafkanzlei sowie Gerichtspräsidentin K.________
(Letztere nur per Mail)
(mit den Akten)
-
Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland
-
dem MIDI
Mitzuteilen (vorab telefonisch und/oder per Fax/Mail):
-
der Generalstaatsanwaltschaft
-
dem Regionalgefängnis Thun
-
der Privatklägerin (inkl. Rechtsvertretung)
-
den Opfern (Orientierung telefonisch oder per Mail; Zustellung des Dispositivs)
-
Kantonspolizei Bern (z.H. Fachstelle Gewalt und Drohung, Psychologischer Dienst
sowie Polizeistützpunkt Frutigen)
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West (unter Beilage einer Ko-
pie des Zweitgutachtens)
10
Bern, 3. Januar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiber Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-
schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.