Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung | Einstellung/Nichtanhandnahme
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 21. September 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung ein. Am 6. Oktober 2017 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Staatsan- waltschaft mit der Weisung zurückzuweisen, dass ein Strafbefehl gegen den Be- schuldigten auszufällen beziehungsweise die Angelegenheit an das Gericht zu überweisen und Anklage zu erheben sei. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinngemäss der Beschuldigte. In der Replik vom 22. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Der Sachverhalt lässt sie wie folgt zusammenfassen: Am 9. Oktober 2016 um 13.00 Uhr startete im Rahmen einer Reitveranstaltung auf der Reitwiese des Pfer- dezentrums E.________ die Prüfung Nr. 13. Dabei handelte es sich um eine Equi- pen-Prüfung (drei Reiter mit jeweils sieben Sprüngen). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren als Parcourshelfer im Einsatz. Ihre Aufgabe bestand darin, ab- geworfene Stangen wieder aufzuhängen. Hierfür hielten sie sich während der Prü- fung neben einem der Hindernisse auf. Der Beschuldigte nahm seinen Parcours als dritter Reiter in Angriff. Er bewältigte die Hindernisse Nr. 2, 11, 20, 8 a+b (Kombi- nation), 1, 9 a+b (Kombination). Danach ritt er auf dem Weg vom vorletzten (9 a+b) zum letzten Hindernis (13) am Hindernis Nr. 11 vorbei. Nach Verlassen des vorletz- ten Hindernisses stellte er Personen beim Hindernis Nr. 11 fest. Es handelte sich um die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann. Daraufhin rief er laut «Achtung», was die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hörten. Sie reagierten verschieden. Während ihr Ehemann vor das Hindernis Nr. 11 rückte (also näher ans Hindernis), machte die Beschwerdeführerin einen Schritt vom Hindernis Nr. 11 weg, wodurch es zur Kollision zwischen dem Pferd des Beschuldigten und der Beschwerdeführe- rin kam. Die Beschwerdeführerin erlitt dabei verschiedene Verletzungen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft unterschlage wesentli-
che Aspekte. Der Beschuldigte sei ein erfahrener Reiter und nehme regelmässig
an Turnieren teil, und zwar mit dem Pferd, das er auch am 9. Oktober 2016 geritten
habe. Dieses sei 12-jährig und werde durch ihn seit 10 Jahren (auch) bei Spring-
3
konkurrenzen geritten. Aktenkundig sei zudem, dass dem Beschuldigten der Mo-
dus der Veranstaltung bekannt gewesen sei. Es sei ihm bewusst gewesen, dass
sich zwei Parcourshelfer bei einem der zu überspringenden Hindernisse aufhielten.
Dennoch habe er sich vor bzw. zu Beginn seines Ritts keinen Überblick über deren
Standort verschafft. Beim Überspringen des zweitletzten Hindernisses habe er rea-
lisiert, dass sich die Parcourshelfer bei Hindernis Nr. 11 aufhielten. Spätestens jetzt
müsse ihm klar geworden sein, dass er die Parcourshelfer durch ein Weiterreiten in
Wettkampftempo in ihre Richtung einer Kollisionsgefahr aussetze. Dass er sich
dies bewusst gewesen sei, habe er bestätigt, indem er ausgesagt habe, nach Pas-
sieren des Hindernisses Nr. 9 einen Warnruf «Achtung» abgegeben zu haben.
Dessen ungeachtet habe er seinen Plan fortgesetzt und sei so nahe wie möglich
am Hindernis Nr. 11 vorbei geritten. Dabei habe er die Gefährdung der Parcours-
helfer in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin sei unmittelbar neben ihrem
Ehemann gestanden, der mit seiner Schulter unmittelbar neben Hindernis Nr. 11
gewesen sei. Als der Beschuldigte den Warnruf ausgestossen habe und auf sie zu
galoppiert sei, hätten sie sich durch ihn gefährdet und zu einer Reaktion gezwun-
gen gefühlt. Der Beschwerdeführerin sei keine andere Möglichkeit geblieben, als
nach links auszuweichen.
Dass diese Reaktion für den Beschuldigten nicht voraussehbar gewesen sein soll,
leuchte nicht ein. Es entspreche der angeborenen Verhaltensweise von Menschen,
einem auf ihn zukommenden und eine Gefahr darstellenden Objekt auszuweichen.
Beide Parcourshelfer hätten ein Ausweichmanöver vorgenommen, als der Be-
schuldigte auf sie zu galoppiert sei und sie so vor die Alternative gestellt habe, eine
Kollision mit dem Pferd zu riskieren oder auszuweichen. Dass sich die Beschwer-
deführerin für ein Ausweichen entschieden habe und dieses Manöver nach links
vollzogen habe, da der Weg nach rechts wegen des Ehemannes versperrt gewe-
sen sei, sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen. Er habe die Parcours-
helfer durch mehrfaches sorgfaltswidriges Verhalten gefährdet. Er könne sich nicht
auf fehlende Voraussehbarkeit berufen. Es gelte der Grundsatz, dass derjenige,
der sich pflichtwidrig verhalte, nicht darauf vertrauen könne, dass sich die durch die
Pflichtwidrigkeit betroffenen Personen ihrerseits richtig verhielten. Sollte das Ver-
halten der Beschwerdeführerin wider Erwarten als unangepasst angesehen wer-
den, werde dadurch der Beschuldigte nicht entlastet. Dies gelte umso mehr, als die
Beschwerdeführerin ihre Entscheidung innert kurzer Zeit habe treffen müssen.
Selbst wenn also ein Ausweichen nach rechts möglich und naheliegender gewesen
wäre, könne der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Beschuldigte habe die Parcourshelfer durch eigene Pflichtwidrigkeiten gefähr-
det, wobei sich die Gefahr in Bezug auf die Beschwerdeführerin verwirklicht habe.
Sie habe sich gravierende Verletzungen zugezogen. Der Beschuldigte könne sich
nicht auf eine fehlende Voraussehbarkeit der Handlungsweise der Beschwerdefüh-
rerin beziehungsweise die sich daraus ergebende Körperverletzung berufen. Eine
Verurteilung sei wesentlich naheliegender als ein Freispruch.
E. 5 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschuldigte habe sich während
seines Ritts in einem Wettkampf befunden. Er habe sich also in erster Linie auf
seinen Ritt/seine Hindernisabfolge konzentrieren müssen und seine Aufmerksam-
4
keit nicht auch noch die ganze Zeit darauf richten können, wo die Parcourshelfer
gerade stünden. Er müsse sich bei diesen eher engen Platzverhältnissen darauf
verlassen können, dass die Parcourshelfer jeweils am richtigen Ort stünden und
sich nicht in den Gefahrenbereich begäben. Gemäss seinen Aussagen sei sein
letztes Hindernis (Nr. 13) für alle auf dem Platz bekannt gewesen (Zuschauer und
Helfer). Zudem hätte die Beschwerdeführerin wissen können und müssen, dass er
Hindernis Nr. 11 bereits gesprungen sei (EV Beschuldigter vom 28. Februar 2017,
S. 2 Z. 51 ff.; vgl. auch seine Notizen auf der Skizze des Parcours). Es könne dem
Beschuldigten nicht als pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wer-
den, dass er im «Wettkampf-Tempo» unterwegs gewesen sei. Ein Teilziel des
Wettkampfs sei es nämlich, den Parcours so schnell wie möglich zu absolvieren. Er
sei auf dem Weg zum letzten Hindernis naturgemäss schnell unterwegs gewesen.
Mit dem Ruf «Achtung» habe er die Aufmerksamkeit der Parcourshelfer auf sich
lenken wollen. Es könne ihm auch nicht als pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung
vorgeworfen werden, dass er nach seinem Achtung-Ruf nicht von seinem ur-
sprünglichen Plan – nach Passieren des Hindernisses Nr. 9 möglichst nahe am
Hindernis Nr. 11 vorbeizureiten – abgelassen habe. Er habe gemäss seinen Aus-
sagen einen Abstand von 1 bis 1½ Meter zum Hindernis Nr. 11 gehabt, als er vor-
bei galoppiert sei (EV Beschuldigter vom 28. Februar 2017, S. 3 Z. 70). Er habe
darauf vertrauen dürfen und können, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewe-
sen sei, dass er Hindernis Nr. 11 bereits gesprungen und Hindernis Nr. 13 sein
letztes Hindernis sei. Er habe also nicht damit rechnen müssen, dass sich die Be-
schwerdeführerin in die Zone bewege, wo er habe durchreiten wollen.
Die Beschwerdeführerin hätte sie – wie ihr Ehemann – einen Schritt näher ans
Hindernis Nr. 11 heranrücken können und müssen. Ihr Ehemann sei vor das Hin-
dernis Nr. 11 gerückt, so dass sie dort ohne Weiteres hätte nachrücken können.
Die Staatsanwaltschaft habe zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte mit ei-
ner Bewegung der Personen in Richtung des Hindernisses Nr. 11 (um das er habe
herumreiten müssen), wie es der Ehemann der Beschwerdeführerin getan habe,
habe rechnen müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin aber in Gegenrichtung,
vom Hindernis weg, bewege, sei für den Beschuldigten nicht voraussehbar gewe-
sen. Dies belegten seine Aussagen, wonach er davon ausgegangen sei, dass die
Personen zum Hindernis Nr. 11 heranstehen würden (EV Beschuldigter vom 28.
Februar 2017, S. 2 Z. 44).
E. 6 Der Beschuldigte führt aus, der Unfall tue ihm leid. Es sei aber nicht sein Fehler gewesen. In einem Wettkampf sei es nicht üblich, sich vor dem Ritt die Platzierung der Parcourshelfer einzuprägen. Während des Wettkampfs konzentriere man sich auf die Hindernisse und den schnellsten Weg zum Ziel. Man gehe davon aus, dass sich die Parcourshelfer am Reiter orientierten und sich ihm nicht in den Weg stell- ten. Wie aber aus dem Plan ersichtlich sei, seien die Beschwerdeführerin und ihr Mann im Weg zwischen dem zweitletzten und letzten Hindernis gestanden. Hätte sich die Beschwerdeführerin richtig verhalten, wäre es nie zu einer solchen Situati- on gekommen. Sie hätte sich schon früher aus dem Gefahrenbereich gebracht. Anschliessend sei alles sehr schnell gegangen. Zwischen dem Erkennen der Per- sonen und dem Zusammenprall seien nur wenige Sekunden gelegen. Aufgrund ih- 5 res Verhaltens im letzten Moment habe er, der Beschuldigte, nicht mehr auswei- chen können. Anstatt sich aus dem Weg zum oder hinter das Hindernis Nr. 11 zu bewegen, wovon der Beschuldigte ausgegangen sei, sei die Beschwerdeführerin im letzten Moment in den Weg gestanden. Der Zusammenprall habe nicht mehr verhindert werden können.
E. 7 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Auffassung der Generalstaats-
anwaltschaft liefe auf ein bedingungsloses Vortrittsrecht des Reiters einer Spring-
prüfung im abgesperrten Springparcours ungeachtet der hierfür geltenden Regeln
hinaus. So verneine sie eine Pflicht des Beschuldigten, sich vor bzw. unmittelbar
bei Prüfungsbeginn nach dem Standort der Parcourshelfer zu vergewissern. Eben-
so halte sie es für sorgfältig, dass der Beschuldigte, in voller Kenntnis der Gefahr
für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, die sich unmittelbar neben dem
Hindernis Nr. 11 aufgehalten hätten, möglichst nahe am Hindernis Nr. 11 habe vor-
beireiten wollen. Dass eine ungleiche Situation vorliege, ob sich ein Reiter alleine
im umzäunten Springparcours aufhalte oder sich darin noch Parcourshelfer befän-
den, ergebe sich von selbst. Entsprechend resultierten unterschiedliche Sorgfalts-
pflichten, auch für die Springreiter. Ein von der Generalstaatsanwaltschaft postu-
liertes, weitgehend bedingungsloses Vortrittsrecht könne an Springprüfungen gel-
ten, bei denen reglementarisch nur der Springreiter während der Prüfung im
Springparcours zugelassen sei. Anders müsse es sich verhalten, wenn sich im Pa-
rcours – reglementkonform – Parcourshelfer aufhielten. Dass hier gegenseitige
Rücksichtnahmepflichten bestünden, ergebe sich von selbst und könne aus dem
Gefahrensatz oder aus Regeln ähnlicher Bereiche, etwa dem Strassenverkehr, ab-
geleitet werden, in denen es auch um den störungsfreien Ablauf involvierter Ver-
kehrsteilnehmer gehe.
Hätte der Beschwerdeführer vor dem Ritt geprüft, wo sich Parcourshelfer aufhiel-
ten, hätte er dies bei der Linienwahl von Hindernis Nr. 9 zu Hindernis Nr. 13
berücksichtigen und die Gefahrensituation vermeiden können. Die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Ehegatte hätten ihren Standort während der Prüfung nicht verlassen.
Der Beschuldigte habe, nachdem er die Personen neben dem Hindernis Nr. 11
wahrgenommen habe, nicht auf die Gefahr reagiert, die für diese aus einer mög-
lichst engen Linienwahl entlang des Hindernisses Nr. 11 resultiert sei, und sei mög-
lichst nahe neben dem Hindernis Nr. 11 vorbeigeritten. Dass er dies getan habe,
sei unverständlich. Ohne Weiteres hätte er sich nämlich, als er die Beschwerdefüh-
rerin und ihren Ehegatten wahrgenommen habe, für eine weitere Linienwahl ent-
scheiden und so eine Gefahrensituation vermeiden können. Dass durch seine
Handlungsweise eine Kollisionsgefahr bestanden habe, der Beschuldigte also auf
die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten zugeritten sei, sei aktenkundig. Fer-
ner ergebe sie sich daraus, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehe-
gatte mit einem Ausweichmanöver reagiert hätten, wie auch aus dem vorgängigen
Ausruf des Beschuldigten.
E. 8 6
E. 8.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ver- fahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Bst. a). Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten- lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei- ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (BGE 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zu- sammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Be- antwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario) setzt zwangsläufig eine Auseinanderset- zung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Gemäss Art. 125 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahr- lässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dabei wird das höchstzulässige Risiko anhand von gesetzlichen Normen, allgemein anerkannten Verhaltensregeln oder dem all- gemeinen Gefahrensatz ermittelt. Es geht dabei darum zu prüfen, was vom Be- schuldigten erwartet werden kann und inwiefern der Erfolg für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre (DONATSCH, in: Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N 15 ff. zu Art. 12 StGB). Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt weiter das soziala- däquate oder erlaubte Risiko (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 32 zu Art. 12 StGB).
E. 8.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den treffenden Ausführungen der General-
staatsanwaltschaft an (vorne E. 5). Was die Beschwerdeführerin dagegen in ihrer
Replik vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Das Hauptziel des vorliegenden
Wettkampfs war es, die Hindernisse möglichst rasch und sauber zu bewältigen. Die
Behauptung, der Beschuldigte hätte eine andere Linie wählen sollen, überzeugt
nicht: Er hatte die legitime Absicht, das nächste Hindernis auf möglichst direktem
Weg anzusteuern. Die Beschwerdeführerin wusste oder hätte zumindest wissen
müssen, welches das sein wird. Der Beschuldigte gab sogar einen Warnruf ab, was
seine Sorgfalt belegt. Es war die Beschwerdeführerin, die inadäquat reagiert hat,
indem sie nach dem Ausruf des Beschuldigten – anders als ihr Ehemann – einen
Schritt weg vom schützenden Hindernis hin auf die offene Fläche machte. Diese
Handlung war für den Beschuldigen nicht vorhersehbar. Mit einer Bewegung der
Personen in Richtung des Hindernisses Nr. 11 (um das er herumreiten musste)
musste der Beschuldigte rechnen. Dass sich die Beschwerdeführerin aber in die
Gegenrichtung bewegt, war für ihn nicht voraussehbar. Da dies plötzlich geschah
und er (wettkampfkonform) schnell unterwegs war, konnte er auch nicht mehr aus-
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weichen oder das Pferd zum Stillstand bringen. Der Beschuldigte durfte sich auf die
Hindernisse konzentrieren und davon ausgehen, dass sich die Parcourshelfer, die
den Kurs kannten, rational verhalten. Der Vergleich mit dem Strassenverkehr geht
insofern fehl, als dort eben gerade keine Wettkampfsituation vorliegt, um die alle
involvierten Personen wissen. Wenn schon könnte ein Vergleich mit dem Skirenn-
sport gezogen werden, wo es zu ähnlichen Unfällen kam, weil ein Pistenhelfer er-
folglos versuchte, ein Tor wieder korrekt zu montieren. Anzunehmen, der Skirenn-
läufer hätte vorhersehbar unsorgfältig gehandelt, indem er das Ziel verfolgte, mög-
lichst schnell und nahe am (besetzten) Tor vorbeizufahren, liegt fern.
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht (deren Verletzung die
Fahrlässigkeit begründen würde) ist also die Voraussehbarkeit des Erfolgs, welche
hier nach dem Erörterten fehlt. Ohne abschliessend festzulegen, ob das Verhalten
der Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Kollision ein Verschulden am Unfall
begründet (dies kann nämlich, wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, offen
bleiben), trifft den Beschuldigten klar kein strafrechtsrelevantes Verschulden. Ein
Freispruch wegen angeblicher fahrlässiger Körperverletzung ist deutlich wahr-
scheinlicher als eine Verurteilung. Die Einstellung des Verfahrens ist rechtmässig.
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszusprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, ao. Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 6. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 17 415
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 6. Dezember 2017
Besetzung
Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich-
ter Stucki
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras-
se 10, Postfach 6250, 3001 Bern
B.________
vertreten durch Rechtsanwalt C.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand
Einstellung
Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-
schaft Bern-Mittelland vom 21. September 2017 (BM 16 55053)
2
Erwägungen:
1.
Am 21. September 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend:
Beschuldigter) wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung ein. Am 6. Oktober
2017 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde
ein und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Staatsan-
waltschaft mit der Weisung zurückzuweisen, dass ein Strafbefehl gegen den Be-
schuldigten auszufällen beziehungsweise die Angelegenheit an das Gericht zu
überweisen und Anklage zu erheben sei. In ihrer Stellungnahme beantragte die
Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe
beantragte sinngemäss der Beschuldigte. In der Replik vom 22. November 2017
hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in
Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung
[StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi-
sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh-
rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz-
ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Der Sachverhalt lässt sie wie folgt zusammenfassen: Am 9. Oktober 2016 um
13.00 Uhr startete im Rahmen einer Reitveranstaltung auf der Reitwiese des Pfer-
dezentrums E.________ die Prüfung Nr. 13. Dabei handelte es sich um eine Equi-
pen-Prüfung (drei Reiter mit jeweils sieben Sprüngen). Die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann waren als Parcourshelfer im Einsatz. Ihre Aufgabe bestand darin, ab-
geworfene Stangen wieder aufzuhängen. Hierfür hielten sie sich während der Prü-
fung neben einem der Hindernisse auf. Der Beschuldigte nahm seinen Parcours als
dritter Reiter in Angriff. Er bewältigte die Hindernisse Nr. 2, 11, 20, 8 a+b (Kombi-
nation), 1, 9 a+b (Kombination). Danach ritt er auf dem Weg vom vorletzten (9 a+b)
zum letzten Hindernis (13) am Hindernis Nr. 11 vorbei. Nach Verlassen des vorletz-
ten Hindernisses stellte er Personen beim Hindernis Nr. 11 fest. Es handelte sich
um die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann. Daraufhin rief er laut «Achtung»,
was die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hörten. Sie reagierten verschieden.
Während ihr Ehemann vor das Hindernis Nr. 11 rückte (also näher ans Hindernis),
machte die Beschwerdeführerin einen Schritt vom Hindernis Nr. 11 weg, wodurch
es zur Kollision zwischen dem Pferd des Beschuldigten und der Beschwerdeführe-
rin kam. Die Beschwerdeführerin erlitt dabei verschiedene Verletzungen.
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft unterschlage wesentli-
che Aspekte. Der Beschuldigte sei ein erfahrener Reiter und nehme regelmässig
an Turnieren teil, und zwar mit dem Pferd, das er auch am 9. Oktober 2016 geritten
habe. Dieses sei 12-jährig und werde durch ihn seit 10 Jahren (auch) bei Spring-
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konkurrenzen geritten. Aktenkundig sei zudem, dass dem Beschuldigten der Mo-
dus der Veranstaltung bekannt gewesen sei. Es sei ihm bewusst gewesen, dass
sich zwei Parcourshelfer bei einem der zu überspringenden Hindernisse aufhielten.
Dennoch habe er sich vor bzw. zu Beginn seines Ritts keinen Überblick über deren
Standort verschafft. Beim Überspringen des zweitletzten Hindernisses habe er rea-
lisiert, dass sich die Parcourshelfer bei Hindernis Nr. 11 aufhielten. Spätestens jetzt
müsse ihm klar geworden sein, dass er die Parcourshelfer durch ein Weiterreiten in
Wettkampftempo in ihre Richtung einer Kollisionsgefahr aussetze. Dass er sich
dies bewusst gewesen sei, habe er bestätigt, indem er ausgesagt habe, nach Pas-
sieren des Hindernisses Nr. 9 einen Warnruf «Achtung» abgegeben zu haben.
Dessen ungeachtet habe er seinen Plan fortgesetzt und sei so nahe wie möglich
am Hindernis Nr. 11 vorbei geritten. Dabei habe er die Gefährdung der Parcours-
helfer in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin sei unmittelbar neben ihrem
Ehemann gestanden, der mit seiner Schulter unmittelbar neben Hindernis Nr. 11
gewesen sei. Als der Beschuldigte den Warnruf ausgestossen habe und auf sie zu
galoppiert sei, hätten sie sich durch ihn gefährdet und zu einer Reaktion gezwun-
gen gefühlt. Der Beschwerdeführerin sei keine andere Möglichkeit geblieben, als
nach links auszuweichen.
Dass diese Reaktion für den Beschuldigten nicht voraussehbar gewesen sein soll,
leuchte nicht ein. Es entspreche der angeborenen Verhaltensweise von Menschen,
einem auf ihn zukommenden und eine Gefahr darstellenden Objekt auszuweichen.
Beide Parcourshelfer hätten ein Ausweichmanöver vorgenommen, als der Be-
schuldigte auf sie zu galoppiert sei und sie so vor die Alternative gestellt habe, eine
Kollision mit dem Pferd zu riskieren oder auszuweichen. Dass sich die Beschwer-
deführerin für ein Ausweichen entschieden habe und dieses Manöver nach links
vollzogen habe, da der Weg nach rechts wegen des Ehemannes versperrt gewe-
sen sei, sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen. Er habe die Parcours-
helfer durch mehrfaches sorgfaltswidriges Verhalten gefährdet. Er könne sich nicht
auf fehlende Voraussehbarkeit berufen. Es gelte der Grundsatz, dass derjenige,
der sich pflichtwidrig verhalte, nicht darauf vertrauen könne, dass sich die durch die
Pflichtwidrigkeit betroffenen Personen ihrerseits richtig verhielten. Sollte das Ver-
halten der Beschwerdeführerin wider Erwarten als unangepasst angesehen wer-
den, werde dadurch der Beschuldigte nicht entlastet. Dies gelte umso mehr, als die
Beschwerdeführerin ihre Entscheidung innert kurzer Zeit habe treffen müssen.
Selbst wenn also ein Ausweichen nach rechts möglich und naheliegender gewesen
wäre, könne der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Beschuldigte habe die Parcourshelfer durch eigene Pflichtwidrigkeiten gefähr-
det, wobei sich die Gefahr in Bezug auf die Beschwerdeführerin verwirklicht habe.
Sie habe sich gravierende Verletzungen zugezogen. Der Beschuldigte könne sich
nicht auf eine fehlende Voraussehbarkeit der Handlungsweise der Beschwerdefüh-
rerin beziehungsweise die sich daraus ergebende Körperverletzung berufen. Eine
Verurteilung sei wesentlich naheliegender als ein Freispruch.
5.
Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschuldigte habe sich während
seines Ritts in einem Wettkampf befunden. Er habe sich also in erster Linie auf
seinen Ritt/seine Hindernisabfolge konzentrieren müssen und seine Aufmerksam-
4
keit nicht auch noch die ganze Zeit darauf richten können, wo die Parcourshelfer
gerade stünden. Er müsse sich bei diesen eher engen Platzverhältnissen darauf
verlassen können, dass die Parcourshelfer jeweils am richtigen Ort stünden und
sich nicht in den Gefahrenbereich begäben. Gemäss seinen Aussagen sei sein
letztes Hindernis (Nr. 13) für alle auf dem Platz bekannt gewesen (Zuschauer und
Helfer). Zudem hätte die Beschwerdeführerin wissen können und müssen, dass er
Hindernis Nr. 11 bereits gesprungen sei (EV Beschuldigter vom 28. Februar 2017,
S. 2 Z. 51 ff.; vgl. auch seine Notizen auf der Skizze des Parcours). Es könne dem
Beschuldigten nicht als pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wer-
den, dass er im «Wettkampf-Tempo» unterwegs gewesen sei. Ein Teilziel des
Wettkampfs sei es nämlich, den Parcours so schnell wie möglich zu absolvieren. Er
sei auf dem Weg zum letzten Hindernis naturgemäss schnell unterwegs gewesen.
Mit dem Ruf «Achtung» habe er die Aufmerksamkeit der Parcourshelfer auf sich
lenken wollen. Es könne ihm auch nicht als pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung
vorgeworfen werden, dass er nach seinem Achtung-Ruf nicht von seinem ur-
sprünglichen Plan – nach Passieren des Hindernisses Nr. 9 möglichst nahe am
Hindernis Nr. 11 vorbeizureiten – abgelassen habe. Er habe gemäss seinen Aus-
sagen einen Abstand von 1 bis 1½ Meter zum Hindernis Nr. 11 gehabt, als er vor-
bei galoppiert sei (EV Beschuldigter vom 28. Februar 2017, S. 3 Z. 70). Er habe
darauf vertrauen dürfen und können, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewe-
sen sei, dass er Hindernis Nr. 11 bereits gesprungen und Hindernis Nr. 13 sein
letztes Hindernis sei. Er habe also nicht damit rechnen müssen, dass sich die Be-
schwerdeführerin in die Zone bewege, wo er habe durchreiten wollen.
Die Beschwerdeführerin hätte sie – wie ihr Ehemann – einen Schritt näher ans
Hindernis Nr. 11 heranrücken können und müssen. Ihr Ehemann sei vor das Hin-
dernis Nr. 11 gerückt, so dass sie dort ohne Weiteres hätte nachrücken können.
Die Staatsanwaltschaft habe zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte mit ei-
ner Bewegung der Personen in Richtung des Hindernisses Nr. 11 (um das er habe
herumreiten müssen), wie es der Ehemann der Beschwerdeführerin getan habe,
habe rechnen müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin aber in Gegenrichtung,
vom Hindernis weg, bewege, sei für den Beschuldigten nicht voraussehbar gewe-
sen. Dies belegten seine Aussagen, wonach er davon ausgegangen sei, dass die
Personen zum Hindernis Nr. 11 heranstehen würden (EV Beschuldigter vom 28.
Februar 2017, S. 2 Z. 44).
6.
Der Beschuldigte führt aus, der Unfall tue ihm leid. Es sei aber nicht sein Fehler
gewesen. In einem Wettkampf sei es nicht üblich, sich vor dem Ritt die Platzierung
der Parcourshelfer einzuprägen. Während des Wettkampfs konzentriere man sich
auf die Hindernisse und den schnellsten Weg zum Ziel. Man gehe davon aus, dass
sich die Parcourshelfer am Reiter orientierten und sich ihm nicht in den Weg stell-
ten. Wie aber aus dem Plan ersichtlich sei, seien die Beschwerdeführerin und ihr
Mann im Weg zwischen dem zweitletzten und letzten Hindernis gestanden. Hätte
sich die Beschwerdeführerin richtig verhalten, wäre es nie zu einer solchen Situati-
on gekommen. Sie hätte sich schon früher aus dem Gefahrenbereich gebracht.
Anschliessend sei alles sehr schnell gegangen. Zwischen dem Erkennen der Per-
sonen und dem Zusammenprall seien nur wenige Sekunden gelegen. Aufgrund ih-
5
res Verhaltens im letzten Moment habe er, der Beschuldigte, nicht mehr auswei-
chen können. Anstatt sich aus dem Weg zum oder hinter das Hindernis Nr. 11 zu
bewegen, wovon der Beschuldigte ausgegangen sei, sei die Beschwerdeführerin
im letzten Moment in den Weg gestanden. Der Zusammenprall habe nicht mehr
verhindert werden können.
7.
In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Auffassung der Generalstaats-
anwaltschaft liefe auf ein bedingungsloses Vortrittsrecht des Reiters einer Spring-
prüfung im abgesperrten Springparcours ungeachtet der hierfür geltenden Regeln
hinaus. So verneine sie eine Pflicht des Beschuldigten, sich vor bzw. unmittelbar
bei Prüfungsbeginn nach dem Standort der Parcourshelfer zu vergewissern. Eben-
so halte sie es für sorgfältig, dass der Beschuldigte, in voller Kenntnis der Gefahr
für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, die sich unmittelbar neben dem
Hindernis Nr. 11 aufgehalten hätten, möglichst nahe am Hindernis Nr. 11 habe vor-
beireiten wollen. Dass eine ungleiche Situation vorliege, ob sich ein Reiter alleine
im umzäunten Springparcours aufhalte oder sich darin noch Parcourshelfer befän-
den, ergebe sich von selbst. Entsprechend resultierten unterschiedliche Sorgfalts-
pflichten, auch für die Springreiter. Ein von der Generalstaatsanwaltschaft postu-
liertes, weitgehend bedingungsloses Vortrittsrecht könne an Springprüfungen gel-
ten, bei denen reglementarisch nur der Springreiter während der Prüfung im
Springparcours zugelassen sei. Anders müsse es sich verhalten, wenn sich im Pa-
rcours – reglementkonform – Parcourshelfer aufhielten. Dass hier gegenseitige
Rücksichtnahmepflichten bestünden, ergebe sich von selbst und könne aus dem
Gefahrensatz oder aus Regeln ähnlicher Bereiche, etwa dem Strassenverkehr, ab-
geleitet werden, in denen es auch um den störungsfreien Ablauf involvierter Ver-
kehrsteilnehmer gehe.
Hätte der Beschwerdeführer vor dem Ritt geprüft, wo sich Parcourshelfer aufhiel-
ten, hätte er dies bei der Linienwahl von Hindernis Nr. 9 zu Hindernis Nr. 13
berücksichtigen und die Gefahrensituation vermeiden können. Die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Ehegatte hätten ihren Standort während der Prüfung nicht verlassen.
Der Beschuldigte habe, nachdem er die Personen neben dem Hindernis Nr. 11
wahrgenommen habe, nicht auf die Gefahr reagiert, die für diese aus einer mög-
lichst engen Linienwahl entlang des Hindernisses Nr. 11 resultiert sei, und sei mög-
lichst nahe neben dem Hindernis Nr. 11 vorbeigeritten. Dass er dies getan habe,
sei unverständlich. Ohne Weiteres hätte er sich nämlich, als er die Beschwerdefüh-
rerin und ihren Ehegatten wahrgenommen habe, für eine weitere Linienwahl ent-
scheiden und so eine Gefahrensituation vermeiden können. Dass durch seine
Handlungsweise eine Kollisionsgefahr bestanden habe, der Beschuldigte also auf
die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten zugeritten sei, sei aktenkundig. Fer-
ner ergebe sie sich daraus, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehe-
gatte mit einem Ausweichmanöver reagiert hätten, wie auch aus dem vorgängigen
Ausruf des Beschuldigten.
8.
6
8.1
Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ver-
fahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht-
fertigt (Bst. a). Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten-
lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei-
ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er-
scheint als ein Freispruch (BGE 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5).
Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr-
scheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zu-
sammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts
1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April
2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu
erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Be-
antwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario) setzt zwangsläufig eine Auseinanderset-
zung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013).
Gemäss Art. 125 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) ist strafbar,
wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahr-
lässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be-
achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen
verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dabei wird das höchstzulässige Risiko anhand
von gesetzlichen Normen, allgemein anerkannten Verhaltensregeln oder dem all-
gemeinen Gefahrensatz ermittelt. Es geht dabei darum zu prüfen, was vom Be-
schuldigten erwartet werden kann und inwiefern der Erfolg für ihn voraussehbar
und vermeidbar gewesen wäre (DONATSCH, in: Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013,
N 15 ff. zu Art. 12 StGB). Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt weiter das soziala-
däquate oder erlaubte Risiko (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 32 zu Art. 12 StGB).
8.2
Die Beschwerdekammer schliesst sich den treffenden Ausführungen der General-
staatsanwaltschaft an (vorne E. 5). Was die Beschwerdeführerin dagegen in ihrer
Replik vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Das Hauptziel des vorliegenden
Wettkampfs war es, die Hindernisse möglichst rasch und sauber zu bewältigen. Die
Behauptung, der Beschuldigte hätte eine andere Linie wählen sollen, überzeugt
nicht: Er hatte die legitime Absicht, das nächste Hindernis auf möglichst direktem
Weg anzusteuern. Die Beschwerdeführerin wusste oder hätte zumindest wissen
müssen, welches das sein wird. Der Beschuldigte gab sogar einen Warnruf ab, was
seine Sorgfalt belegt. Es war die Beschwerdeführerin, die inadäquat reagiert hat,
indem sie nach dem Ausruf des Beschuldigten – anders als ihr Ehemann – einen
Schritt weg vom schützenden Hindernis hin auf die offene Fläche machte. Diese
Handlung war für den Beschuldigen nicht vorhersehbar. Mit einer Bewegung der
Personen in Richtung des Hindernisses Nr. 11 (um das er herumreiten musste)
musste der Beschuldigte rechnen. Dass sich die Beschwerdeführerin aber in die
Gegenrichtung bewegt, war für ihn nicht voraussehbar. Da dies plötzlich geschah
und er (wettkampfkonform) schnell unterwegs war, konnte er auch nicht mehr aus-
7
weichen oder das Pferd zum Stillstand bringen. Der Beschuldigte durfte sich auf die
Hindernisse konzentrieren und davon ausgehen, dass sich die Parcourshelfer, die
den Kurs kannten, rational verhalten. Der Vergleich mit dem Strassenverkehr geht
insofern fehl, als dort eben gerade keine Wettkampfsituation vorliegt, um die alle
involvierten Personen wissen. Wenn schon könnte ein Vergleich mit dem Skirenn-
sport gezogen werden, wo es zu ähnlichen Unfällen kam, weil ein Pistenhelfer er-
folglos versuchte, ein Tor wieder korrekt zu montieren. Anzunehmen, der Skirenn-
läufer hätte vorhersehbar unsorgfältig gehandelt, indem er das Ziel verfolgte, mög-
lichst schnell und nahe am (besetzten) Tor vorbeizufahren, liegt fern.
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht (deren Verletzung die
Fahrlässigkeit begründen würde) ist also die Voraussehbarkeit des Erfolgs, welche
hier nach dem Erörterten fehlt. Ohne abschliessend festzulegen, ob das Verhalten
der Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Kollision ein Verschulden am Unfall
begründet (dies kann nämlich, wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, offen
bleiben), trifft den Beschuldigten klar kein strafrechtsrelevantes Verschulden. Ein
Freispruch wegen angeblicher fahrlässiger Körperverletzung ist deutlich wahr-
scheinlicher als eine Verurteilung. Die Einstellung des Verfahrens ist rechtmässig.
8.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1
StPO). Entschädigungen sind keine auszusprechen.
8
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt.
3.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten
-
der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________
-
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
-
der
Regionalen
Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland,
ao.
Staatsanwältin
D.________
(mit den Akten)
Bern, 6. Dezember 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
i.V. Oberrichter Trenkel
Der Gerichtsschreiber:
Müller
i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung
gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-
schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.