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BK 2017 382

Bern OG · 2017-11-13 · Deutsch BE

Beschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2017 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die mit Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2016 unter A3 des Beschlagnahmeprotokolls vom 9. Mai 2016 beschlagnahmte Langwaffe inkl. Magazin (tatsächlich Imitationswaffe) herauszugeben.

E. 2 Unter o/e Kostenfolge

E. 3 Entsprechend sei der Schenkungsvertrag mit den Eltern abgeschlossen worden und die Eltern verfügten über das Spielzeug im Rahmen ihrer elterlichen Erzie- hungspflichten. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, das Spielzeug seinem Sohn zu überlassen. Die Verweigerung der Staatsanwaltschaft, die Waffe herauszugeben, stelle eine Bevormundung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau dar. Zudem habe der Beschwerdeführer verantwortungsbewusst gehan- delt, indem er sich bei der Waffenkammer Basel-Stadt erkundigt habe, ob der Be- sitz einer solchen Waffenimitation ein Problem sei. Eine missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer sei nicht nachge- wiesen. Die Waffe sei nie aus dem Haushalt entfernt worden. Es sei nie eine Per- son damit bedroht oder verletzt worden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass in Zu- kunft eine missbräuchliche Verwendung gegeben sein könnte. Der Beschwerdefüh- rer und dessen Ehefrau seien sich einig, dass der Sohn damit nicht spielen solle. Deshalb sei das Spielzeuggewehr ausserhalb der Reichweite des Sohnes verpackt in einem Plastiksack gelagert worden. Sollte der Onkel zu Besuch kommen und sich nach der Waffe erkundigen, könne sie ihm gezeigt und sodann wieder versorgt werden. Der Beschwerdeführer werde die Spielzeugwaffe nicht missbräuchlich verwenden. Insbesondere habe er nie die Intention gehabt, sie innerhalb oder aus- serhalb des Haushaltes zu verwenden oder eine Person zu verletzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Es fehlten die ge- forderten Anhaltspunkte, sodass eine negative Prognose für einen Missbrauch ge- fällt werden könnte, weshalb eine präventive Beschlagnahme unzulässig sei.

E. 4 Hinzu kommt, dass für jede Übertragung einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein ein schriftlicher

Vertrag abzuschliessen ist, der von jeder Partei mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden muss

(Art. 11 Abs. 1 WG). Abs. 2 dieser Bestimmung regelt dabei, welche Angaben der Vertrag enthal-

ten muss. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich hierbei um eine Ordnungsvor-

schrift, deren Verletzung keine Beschlagnahme rechtfertige. Diese Rechtsauffassung kann nicht

geteilt werden. Beim Vertrag nach Art. 11 WG handelt es sich um einen Vertrag des Privatrechts,

welcher aber durch das WG weiteren Bedingungen unterliegt (ETTER, in: Handkommentar Waffen-

gesetz [WG], 2016, N 8 ff. zu Art. 11, auch zum Folgenden). Der Begriff des «schriftlichen Ver-

trags» ist ein dynamischer Verweis auf das OR, weshalb die Schriftform Gültigkeitserfordernis ei-

nes Vertrags über den Erwerb einer Waffe ist (Art. 11 Abs. 1 OR). Würde zum Erwerb einer Waffe

auch ein mündlicher Vertrag ausreichen, würden die Bestimmungen über die Aufbewahrung des

Vertrags (Art. 11 Abs. 1 WG) und die inhaltlichen Angaben im Vertrag (Art. 11 Abs. 2 WG) aus-

serdem keinen Sinn ergeben. Weil für die Übertragung der Waffe kein schriftlicher Vertrag abge-

schlossen wurde, liegt ein Verstoss gegen das Waffengesetz im Sinn von Art. 34 Abs. 1 Bst. d

WG vor.

Entsprechend hat die regionale Staatsanwältin in der angefochtenen Verfügung erkannt, dass die

Bestimmungen des Waffengesetzes verletzt sind und in diesem Sinn die Beschlagnahme der Waf-

fe begründet. Damit hat sie faktisch ein Strafverfahren gegen Unbekannt eröffnet. Die Beschlag-

nahme erfolgte schliesslich gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, wobei die Widerhandlung ge-

gen das Waffengesetz als Anlasstat zu verstehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 2.4). Damit ist der vorliegende Sachverhalt anders zu

beurteilen als etwa im Beschluss BK 11 148 vom 30. August 2011, wo die sichergestellte Waffe in

keinem Zusammenhang mit einem Strafverfahren stand (E. 3). Weiter besteht bei einer unrecht-

mässig erworbenen Softairwaffe, die mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann und

darum dem Waffengesetz untersteht, eine künftige Gefährdung für die öffentliche Ordnung, sollte

diese im Besitz des Beschwerdeführers verbleiben. Die Beschlagnahme erweist sich ausserdem

als verhältnismässig.

Sollte sich schliesslich im Rahmen der laufenden Ermittlungen herausstellen, dass die Waffe nicht

im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

eingezogen werden kann, würde sie der Kantonspolizei zur Durchführung des verwaltungsrechtli-

chen Beschlagnahme- bzw. Einziehungsverfahrens nach Art. 31 WG zugeführt.

E. 5 werden, ob es sich um eine Waffe handle, die unter das Waffengesetz falle. Da es

sich nicht um ein Soft-Air-Gewehr handle, sei es keine Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1

Bst. g Waffengesetz (WG; SR 514.54).

Korrekt sei, dass einer gültigen Schenkung an den Sohn des Beschwerdeführers

der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG entgegengestanden sei. Das Ver-

pflichtungsgeschäft weise somit einen Mangel auf. Der Sohn habe nicht berechtigt

und verpflichtet werden können. Der Onkel habe jedoch den Gewahrsam über das

Spielzeug aufgegeben, weshalb dieses im Haushalt des Beschwerdeführers ver-

blieben sei. Der Beschwerdeführer habe sich die Sache angeeignet, weshalb sie

nun in seinem Eigentum stehe. Der Schluss, dass wegen des unrechtmässig er-

worbenen Spielzeuggewehrs eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben

sei, sei falsch. Der Beschwerdeführer und der Onkel hätten keine Kenntnis von

Vorschriften über den Erwerb eines solchen Spielzeugs gehabt. Die fehlende

Schriftlichkeit sei kein Indiz für eine spätere missbräuchliche Verwendung. Eine de-

finitive Beschlagnahme sei gemäss Art. 31 Abs. 2 WG nur zulässig, wenn die Ge-

fahr missbräuchlicher Verwendung bestehe, insbesondere, weil mit solchen Ge-

genständen Personen bedroht oder verletzt worden seien. Dies sei nicht erfüllt, da

das Spielzeuggewehr funktionsunfähig und nach der Übergabe durch den Onkel

nie ausser Haus gebracht worden sei.

Im Übrigen sei die ursprüngliche Beschlagnahme anlässlich der Hausdurchsu-

chung unzulässig gewesen. Die Hausdurchsuchung sei aufgrund des Vorwurfs des

(evtl. versuchten) Diebstahls, des (evtl. versuchten) Betrugs oder der (evtl. ver-

suchten) Veruntreuung erfolgt; nicht jedoch aufgrund der Vermutung des Verstos-

ses gegen das Waffengesetz. Zudem sei die Beschlagnahme nicht durch den

Zweck gedeckt gewesen (vgl. Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016). Es

handle sich somit um einen Zufallsfund. Die Polizei habe bereits bei der Haus-

durchsuchung festgestellt, dass es sich nicht um ein echtes Gewehr handle und

dass das Spielzeuggewehr defekt gewesen sei. Zudem habe sich die Polizei weder

nach dem entsprechenden Vertrag noch über die Besitzverhältnisse erkundigt. Der

Besitz einer solchen Waffe sei nicht per se unzulässig. Jedenfalls habe die Polizei

aufgrund der Art der Aufbewahrung nicht auf eine missbräuchliche Verwendung

schliessen können. Die Beschlagnahme sei nicht durch den Beschlagnahmebefehl

gedeckt gewesen. Die Mitnahme sei rechtswidrig gewesen. Ferner sei auch die

Hausdurchsuchung selbst rechtswidrig gewesen, da die gesetzlichen Vorausset-

zungen nicht erfüllt gewesen seien.

E. 6 erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) Massnahme

sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschlies-

send zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzun-

gen offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht lässt während der Untersu-

chung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung

genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich ei-

ne Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (BGE 139 IV 250 E. 2;

BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-

nung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO). Eine Einziehung gemäss Art. 69

Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] verlangt, dass der Gegenstand

einen Deliktskonnex aufweist, also zur Begehung einer strafbaren Handlung ge-

dient oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wurde.

Als Waffe gelten unter anderem Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen,

die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können

(Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG). Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die auf-

grund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, dür-

fen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. e WG). Die

Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffen-

erwerbsschein (Art. 10) überträgt, muss die Identität und das Alter des Erwerbers

anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen. Die Waffe oder der wesentliche

Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person

nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund

nach Art. 8 Abs. 2 entgegensteht (Art. 10a Abs. 1 f. WG). Gemäss Art. 8 Abs. 1

Bst. a WG erhalten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

keinen Waffenerwerbsschein. Für jede Übertragung einer Waffe oder eines we-

sentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftli-

cher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn

Jahre lang aufzubewahren (Art. 11 Abs. 1 WG).

Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes finden sich in Art. 34 ff. WG. So legt

etwa Art. 34 Abs. 1 Bst. c WG fest, dass mit Busse bestraft wird, wer seine Sorg-

faltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders kon-

struierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet

(Art. 10a und 15 Abs. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. d wird mir Busse bestraft, wer

seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem

Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht.

E. 6.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Sie ist unter anderem im Hinblick auf eine Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Eine Ein- ziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Straf- richter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig

E. 6.2 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Der Beschwerde- führer übersieht, dass der beschlagnahmte Gegenstand unabhängig davon eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG darstellt, ob es sich um ein Soft-Air- Gewehr (spezielle Art der Druckluftwaffe), eine Waffe mit Platzpatronen («Schreck- schusswaffe»), ein Gewehr mit Knallmunition auf Blister (sog. «Chäpsli-Gewehr») oder eine reine Spielzeugwaffe ohne weitergehende Funktion handelt. Für sämtli- che dieser und ähnlicher Kategorien gelten für den Erwerb, das Verbringen in die Schweiz und die Ausfuhr die Regelungen gemäss dem Waffengesetz (vgl. dazu

E. 6.3 Nicht einschlägig ist in diesem Verfahrensstadium entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers Art. 31 Abs. 2 WG, welcher nicht die Beschlagnahme (durch die Kantonspolizei gemäss Art. 3 Kantonale Waffenverordnung [KWV; BSG 943.511.1]) regelt – diese ist in Art. 31 Abs. 1 WG normiert –, sondern die Einzie- hung. Mit anderen Worten ist im Beschwerdeverfahren nicht darüber zu entschei- den, ob «die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden». Dasselbe gilt hin- sichtlich Art. 69 Abs. 1 StGB, da bei der zu beurteilenden Beschlagnahme – anders als bei der Sicherungseinziehung durch den Strafrichter – nicht entschieden zu werden braucht, ob der fragliche Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Hingegen ist mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts festzuhalten, dass eine spätere Einziehung der fraglichen Waffe zumindest wahrscheinlich ist.

E. 6.4 Die Voraussetzungen für die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme sind damit erfüllt. Es liegt sowohl eine gesetzliche Grundlage (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) als auch ein hinreichender Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (unbekannte Täterschaft, mutmasslich der genannte Onkel) vor. Zudem ist die Be- schlagnahme durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt, da es um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG geht, bei deren Verkauf/Erwerb die einschlä- gigen Rechtsgrundlagen zwingend zu beachten sind. Dass eine spätere Einzie- hung aus materiell-rechtlichen Gründen offensichtlich unzulässig wäre, ist nicht er- sichtlich. Schliesslich ist die Beschlagnahme verhältnismässig: Der Beschwerde- führer hat die Waffe schlicht in der Küche versteckt aufbewahrt, sie also nicht ein- mal als «Spielzeug» oder ähnliches (zusammen mit seinem Sohn) verwendet.

E. 6.5 Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016, wenn er ausführen lässt, diese sei rechtswidrig gewesen. Die Beschwerdekammer hat bereits mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 195 vom 11. Juli 2016 E. 3.3 festgehalten, dass die Hausdurchsuchung rechtmässig war (das Bundesgericht ist auf die dar- auffolgende Beschwerde nicht eingetreten [1B_336/2016]). Darüber hinaus ist die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung gar nicht Streitgegenstand. In Bezug auf die Rechtmässigkeit des Zufallsfundes bleibt deshalb bloss anzufügen, dass Zu- fallsfunde grundsätzlich ebenfalls verwertet werden dürfen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit von Zufallsfunden – Zulässigkeit der ur- sprünglichen Zwangsmassnahme / Hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmass- nahme (siehe dazu GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar StPO; 2. Aufl. 2013, N. 30 ff. zu Art. 243 StPO) – erfüllt, sodass die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers unbehelflich sind.

E. 6.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung für die amtliche Anwältin des Beschwerdeführers am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

E. 7 auch <https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2008/ref_2008-12- 12.html>). Hier handelt es sich gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 1. Sep- tember 2017 um ein Soft-Air-Gewehr/Imitationswaffe Colt AR-15 (Nr. 921981). Die Abbildung verdeutlicht, dass die Waffe rund einen Meter lang ist und mit einer ech- ten Feuerwaffe – zumindest auf den ersten Blick – eindeutig verwechselt werden kann (Band II, Fasz. Beschlagnahme; siehe dazu ASLANTAS, in: SHK Waffenge- setz, 2017, N. 14 f. zu Art. 4 WG; zudem Art. 6 Verordnung über Waffen, Waffen- zubehör und Munition [WV; SR 514.541]). Die Waffe scheint bloss insofern defekt zu sein, als im Bereich des Griffstücks/Laufs im Vergleich zu ähnlichen Soft-Air- Gewehren (die eine Imitation einer Colt AR-15 darstellen) ein Haltebolzen fehlt. Nicht ersichtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Polizei bereits bei der Hausdurchsuchung festgestellt haben soll, dass es sich um ein Spielzeuggewehr mit Platzpatronen handle. Vielmehr kategorisierte die Polizei den Gegenstand als «Langwaffe inkl. Magazin» (Protokoll der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016). Des Weiteren ist es soweit ersichtlich unbestritten, dass insbesondere die Pflichten gemäss Art. 11 WG (Schriftlicher Vertrag) nicht eingehalten wurden. Dies letztlich unabhängig davon, wie sich die obligationenrechtliche Einordnung zeigt, ob also die fragliche Waffe dem Beschwerdeführer, seinem Sohn oder einem Dritten gehört. Es liegt mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Widerhandlung gegen Art. 34 WG vor. Der für eine Beschlagnahme notwendige Deliktskonnex ist gegeben.

E. 8 Dass sie ein Geschenk des Onkels gewesen sein soll, der eventuell eines Tages wiederum nach der Waffe fragen wird, ändert an der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme nichts.

E. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Advokatin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 13. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 17 382

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 635 48 15

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 13. November 2017

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich-

ter Trenkel

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte

A.________

a.v.d. Advokatin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras-

se 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand

Beschlagnahme

Strafverfahren wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-

schaft Bern-Mittelland vom 5. September 2017 (BM 16 7832)

2

Erwägungen:

1.

Bei A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fand am 9. Mai 2016 eine Haus-

durchsuchung statt, bei der unter anderem ein Soft-Air-Gewehr/Imitationswaffe Colt

AR-15 (Nr. 921981) beschlagnahmt wurde (siehe Position A3 Beschlagnahmever-

fügung vom 15. September 2016; Berichtsrapport Kriminalabteilung Kantonspolizei

vom 1. September 2017). Am 30. August 2017 verlangte der Beschwerdeführer

diesen Gegenstand heraus, was ihm mit Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-

schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 5. September 2017

verweigert wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2017

Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2017 aufzuheben und es sei

dem Beschwerdeführer die mit Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2016 unter A3 des

Beschlagnahmeprotokolls vom 9. Mai 2016 beschlagnahmte Langwaffe inkl. Magazin (tatsächlich

Imitationswaffe) herauszugeben.

2. Unter o/e Kostenfolge

3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit der Unterzeichneten als

amtlicher Verteidigerin und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und demzufolge von der

Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

Am 25. September 2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die amtliche Ver-

teidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. In ihrer Stellungnahme bean-

tragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 30. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechts-

begehren fest.

2.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei

der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet

Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei-

zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or-

ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]

i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG

162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Besitzer des fraglichen Gegenstands durch

die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen

betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf

die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst Folgen-

des vor: Die Waffe sei ein Spielzeug und gehöre seinem Sohn (Jg. 2014). Sie sei

ihm von seinem Onkel geschenkt worden. Aus Anstand habe er, der Beschwerde-

führer, das Geschenk nicht ablehnen wollen. Er habe es indes vor seinem Sohn

versteckt. Der Onkel habe sich bereits mehrfach nach dem Verbleib der Spiel-

zeugwaffe erkundigt. Der Beschwerdeführer möchte vermeiden, den Grund für das

Verschwinden des Gewehrs – das Strafverfahren – einem Familienmitglied mitzu-

teilen. Es handle sich nicht um eine Soft-Air-Waffe, sondern nur um ein Spielzeug.

Das Spielzeug sei vom erziehungsberechtigten Elternteil entgegengenommen wor-

den, auch wenn der Onkel die Intention gehabt habe, es dem Jungen zuzuwenden.

3

Entsprechend sei der Schenkungsvertrag mit den Eltern abgeschlossen worden

und die Eltern verfügten über das Spielzeug im Rahmen ihrer elterlichen Erzie-

hungspflichten. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, das Spielzeug

seinem Sohn zu überlassen. Die Verweigerung der Staatsanwaltschaft, die Waffe

herauszugeben, stelle eine Bevormundung des Beschwerdeführers und seiner

Ehefrau dar. Zudem habe der Beschwerdeführer verantwortungsbewusst gehan-

delt, indem er sich bei der Waffenkammer Basel-Stadt erkundigt habe, ob der Be-

sitz einer solchen Waffenimitation ein Problem sei.

Eine missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer sei nicht nachge-

wiesen. Die Waffe sei nie aus dem Haushalt entfernt worden. Es sei nie eine Per-

son damit bedroht oder verletzt worden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass in Zu-

kunft eine missbräuchliche Verwendung gegeben sein könnte. Der Beschwerdefüh-

rer und dessen Ehefrau seien sich einig, dass der Sohn damit nicht spielen solle.

Deshalb sei das Spielzeuggewehr ausserhalb der Reichweite des Sohnes verpackt

in einem Plastiksack gelagert worden. Sollte der Onkel zu Besuch kommen und

sich nach der Waffe erkundigen, könne sie ihm gezeigt und sodann wieder versorgt

werden. Der Beschwerdeführer werde die Spielzeugwaffe nicht missbräuchlich

verwenden. Insbesondere habe er nie die Intention gehabt, sie innerhalb oder aus-

serhalb des Haushaltes zu verwenden oder eine Person zu verletzen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Es fehlten die ge-

forderten Anhaltspunkte, sodass eine negative Prognose für einen Missbrauch ge-

fällt werden könnte, weshalb eine präventive Beschlagnahme unzulässig sei.

4.

Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert in der Sache wie folgt:

2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es handle sich bei der beschlagnahmten Waffe

um eine Imitationswaffe ohne jegliche Funktion. Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern,

Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe vom 1. September 2017 ergibt sich indessen,

dass es sich bei der beschlagnahmten Imitationswaffe um eine Softairwaffe handelt, die dem Waf-

fengesetz (WG) unterliegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG). Dieser Bericht ist aktenkundig.

3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. e WG dürfen zwar Imitations- und Softairwaffen, die aufgrund ihres

Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, ohne Waffenerwerbsschein er-

worben werden. Die Waffe darf aber nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach

den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG

entgegensteht (Art. 10a Abs. 2 WG). Ein Hinderungsgrund liegt etwa darin, dass die empfangende

Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (Art. 8 Abs. 2 Bst. a WG). Der Beschwerdefüh-

rer behauptet nun, nicht etwa sein Sohn D.________, sondern er selber habe als Vertreter seines

Sohnes die besagte Waffen geschenkt erhalten. Sein Sohn sei weder im Zeitpunkt der Schenkung

noch heute urteils- und handlungsfähig. Entsprechend sei der Schenkungsvertrag mit den Eltern

abgeschlossen worden. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Selbst wenn man davon ausge-

hen würde, dass die Eltern den Sohn in diesem Schenkungsgeschäft vertreten hätten, so wäre

doch der Sohn und nicht etwa die Eltern durch das Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet

worden (Art. 32 Abs. 1 OR). Der minderjährige Sohn kann aber die Waffe aufgrund des genannten

Hinderungsgrundes (Minderjährigkeit) nicht erwerben. Indem ihm die Waffe dennoch geschenkt

wurde, liegt allenfalls ein Verstoss im Sinn von Art. 33 Abs. 1 Bst. b WG vor, zumindest aber im

Sinn von Art. 34 Abs. 1 Bst. c WG. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Waffe immer im Haus ge-

blieben und nicht aus dem Haus geführt worden ist, wie es der Beschwerdeführer behauptet.

4

Hinzu kommt, dass für jede Übertragung einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein ein schriftlicher

Vertrag abzuschliessen ist, der von jeder Partei mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden muss

(Art. 11 Abs. 1 WG). Abs. 2 dieser Bestimmung regelt dabei, welche Angaben der Vertrag enthal-

ten muss. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich hierbei um eine Ordnungsvor-

schrift, deren Verletzung keine Beschlagnahme rechtfertige. Diese Rechtsauffassung kann nicht

geteilt werden. Beim Vertrag nach Art. 11 WG handelt es sich um einen Vertrag des Privatrechts,

welcher aber durch das WG weiteren Bedingungen unterliegt (ETTER, in: Handkommentar Waffen-

gesetz [WG], 2016, N 8 ff. zu Art. 11, auch zum Folgenden). Der Begriff des «schriftlichen Ver-

trags» ist ein dynamischer Verweis auf das OR, weshalb die Schriftform Gültigkeitserfordernis ei-

nes Vertrags über den Erwerb einer Waffe ist (Art. 11 Abs. 1 OR). Würde zum Erwerb einer Waffe

auch ein mündlicher Vertrag ausreichen, würden die Bestimmungen über die Aufbewahrung des

Vertrags (Art. 11 Abs. 1 WG) und die inhaltlichen Angaben im Vertrag (Art. 11 Abs. 2 WG) aus-

serdem keinen Sinn ergeben. Weil für die Übertragung der Waffe kein schriftlicher Vertrag abge-

schlossen wurde, liegt ein Verstoss gegen das Waffengesetz im Sinn von Art. 34 Abs. 1 Bst. d

WG vor.

Entsprechend hat die regionale Staatsanwältin in der angefochtenen Verfügung erkannt, dass die

Bestimmungen des Waffengesetzes verletzt sind und in diesem Sinn die Beschlagnahme der Waf-

fe begründet. Damit hat sie faktisch ein Strafverfahren gegen Unbekannt eröffnet. Die Beschlag-

nahme erfolgte schliesslich gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, wobei die Widerhandlung ge-

gen das Waffengesetz als Anlasstat zu verstehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 2.4). Damit ist der vorliegende Sachverhalt anders zu

beurteilen als etwa im Beschluss BK 11 148 vom 30. August 2011, wo die sichergestellte Waffe in

keinem Zusammenhang mit einem Strafverfahren stand (E. 3). Weiter besteht bei einer unrecht-

mässig erworbenen Softairwaffe, die mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann und

darum dem Waffengesetz untersteht, eine künftige Gefährdung für die öffentliche Ordnung, sollte

diese im Besitz des Beschwerdeführers verbleiben. Die Beschlagnahme erweist sich ausserdem

als verhältnismässig.

Sollte sich schliesslich im Rahmen der laufenden Ermittlungen herausstellen, dass die Waffe nicht

im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

eingezogen werden kann, würde sie der Kantonspolizei zur Durchführung des verwaltungsrechtli-

chen Beschlagnahme- bzw. Einziehungsverfahrens nach Art. 31 WG zugeführt.

5.

In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, der Berichtsrapport der Kantonspolizei

vom 1. September 2017 sei ihm erst nach Einreichung der Beschwerde – mit

Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2017 – zur Kenntnis ge-

bracht worden. Er bestreite nach wie vor, dass es sich um eine Soft-Air-Waffe

handle. Es sei ein Spielzeuggewehr mit Platzpatronen, ein sogenanntes «Chäpsi-

Gewehr», was die Polizisten bereits anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellt

hätten. Der Bericht der Kantonspolizei enthalte keinerlei Angaben darüber, welche

Munition mit welcher Durchschlagskraft und mit welcher Technik verschossen wer-

den könne. Das Spielzeuggewehr habe weder einen Batteriesatz noch einen Gas-

behälter. Die Feder sei einzig für den Auswurf der Imitationspatronen entworfen

worden. Zudem sei die Waffe defekt beziehungsweise fehle am Griffstück ein Hal-

tebolzen. Die Waffe sei vom Beschwerdeführer absichtlich beschädigt worden, da-

mit keine Platzpatronen verschossen werden könnten. Sie sei funktionsunfähig. Es

müsse (sofern den nachfolgenden Ausführungen nicht gefolgt werde) abgeklärt

5

werden, ob es sich um eine Waffe handle, die unter das Waffengesetz falle. Da es

sich nicht um ein Soft-Air-Gewehr handle, sei es keine Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1

Bst. g Waffengesetz (WG; SR 514.54).

Korrekt sei, dass einer gültigen Schenkung an den Sohn des Beschwerdeführers

der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG entgegengestanden sei. Das Ver-

pflichtungsgeschäft weise somit einen Mangel auf. Der Sohn habe nicht berechtigt

und verpflichtet werden können. Der Onkel habe jedoch den Gewahrsam über das

Spielzeug aufgegeben, weshalb dieses im Haushalt des Beschwerdeführers ver-

blieben sei. Der Beschwerdeführer habe sich die Sache angeeignet, weshalb sie

nun in seinem Eigentum stehe. Der Schluss, dass wegen des unrechtmässig er-

worbenen Spielzeuggewehrs eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben

sei, sei falsch. Der Beschwerdeführer und der Onkel hätten keine Kenntnis von

Vorschriften über den Erwerb eines solchen Spielzeugs gehabt. Die fehlende

Schriftlichkeit sei kein Indiz für eine spätere missbräuchliche Verwendung. Eine de-

finitive Beschlagnahme sei gemäss Art. 31 Abs. 2 WG nur zulässig, wenn die Ge-

fahr missbräuchlicher Verwendung bestehe, insbesondere, weil mit solchen Ge-

genständen Personen bedroht oder verletzt worden seien. Dies sei nicht erfüllt, da

das Spielzeuggewehr funktionsunfähig und nach der Übergabe durch den Onkel

nie ausser Haus gebracht worden sei.

Im Übrigen sei die ursprüngliche Beschlagnahme anlässlich der Hausdurchsu-

chung unzulässig gewesen. Die Hausdurchsuchung sei aufgrund des Vorwurfs des

(evtl. versuchten) Diebstahls, des (evtl. versuchten) Betrugs oder der (evtl. ver-

suchten) Veruntreuung erfolgt; nicht jedoch aufgrund der Vermutung des Verstos-

ses gegen das Waffengesetz. Zudem sei die Beschlagnahme nicht durch den

Zweck gedeckt gewesen (vgl. Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016). Es

handle sich somit um einen Zufallsfund. Die Polizei habe bereits bei der Haus-

durchsuchung festgestellt, dass es sich nicht um ein echtes Gewehr handle und

dass das Spielzeuggewehr defekt gewesen sei. Zudem habe sich die Polizei weder

nach dem entsprechenden Vertrag noch über die Besitzverhältnisse erkundigt. Der

Besitz einer solchen Waffe sei nicht per se unzulässig. Jedenfalls habe die Polizei

aufgrund der Art der Aufbewahrung nicht auf eine missbräuchliche Verwendung

schliessen können. Die Beschlagnahme sei nicht durch den Beschlagnahmebefehl

gedeckt gewesen. Die Mitnahme sei rechtswidrig gewesen. Ferner sei auch die

Hausdurchsuchung selbst rechtswidrig gewesen, da die gesetzlichen Vorausset-

zungen nicht erfüllt gewesen seien.

6.

6.1

Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme

angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver-

dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge-

rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Sie ist unter anderem im Hinblick auf eine

Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Eine Ein-

ziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht

besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Straf-

richter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig

6

erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) Massnahme

sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschlies-

send zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzun-

gen offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht lässt während der Untersu-

chung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung

genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich ei-

ne Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (BGE 139 IV 250 E. 2;

BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-

nung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO). Eine Einziehung gemäss Art. 69

Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] verlangt, dass der Gegenstand

einen Deliktskonnex aufweist, also zur Begehung einer strafbaren Handlung ge-

dient oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wurde.

Als Waffe gelten unter anderem Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen,

die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können

(Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG). Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die auf-

grund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, dür-

fen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. e WG). Die

Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffen-

erwerbsschein (Art. 10) überträgt, muss die Identität und das Alter des Erwerbers

anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen. Die Waffe oder der wesentliche

Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person

nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund

nach Art. 8 Abs. 2 entgegensteht (Art. 10a Abs. 1 f. WG). Gemäss Art. 8 Abs. 1

Bst. a WG erhalten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

keinen Waffenerwerbsschein. Für jede Übertragung einer Waffe oder eines we-

sentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftli-

cher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn

Jahre lang aufzubewahren (Art. 11 Abs. 1 WG).

Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes finden sich in Art. 34 ff. WG. So legt

etwa Art. 34 Abs. 1 Bst. c WG fest, dass mit Busse bestraft wird, wer seine Sorg-

faltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders kon-

struierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet

(Art. 10a und 15 Abs. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. d wird mir Busse bestraft, wer

seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem

Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht.

6.2

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es kann vorab auf die Ausführungen

der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Der Beschwerde-

führer übersieht, dass der beschlagnahmte Gegenstand unabhängig davon eine

Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG darstellt, ob es sich um ein Soft-Air-

Gewehr (spezielle Art der Druckluftwaffe), eine Waffe mit Platzpatronen («Schreck-

schusswaffe»), ein Gewehr mit Knallmunition auf Blister (sog. «Chäpsli-Gewehr»)

oder eine reine Spielzeugwaffe ohne weitergehende Funktion handelt. Für sämtli-

che dieser und ähnlicher Kategorien gelten für den Erwerb, das Verbringen in die

Schweiz und die Ausfuhr die Regelungen gemäss dem Waffengesetz (vgl. dazu

7

auch

).

Hier handelt es sich gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 1. Sep-

tember 2017 um ein Soft-Air-Gewehr/Imitationswaffe Colt AR-15 (Nr. 921981). Die

Abbildung verdeutlicht, dass die Waffe rund einen Meter lang ist und mit einer ech-

ten Feuerwaffe – zumindest auf den ersten Blick – eindeutig verwechselt werden

kann (Band II, Fasz. Beschlagnahme; siehe dazu ASLANTAS, in: SHK Waffenge-

setz, 2017, N. 14 f. zu Art. 4 WG; zudem Art. 6 Verordnung über Waffen, Waffen-

zubehör und Munition [WV; SR 514.541]). Die Waffe scheint bloss insofern defekt

zu sein, als im Bereich des Griffstücks/Laufs im Vergleich zu ähnlichen Soft-Air-

Gewehren (die eine Imitation einer Colt AR-15 darstellen) ein Haltebolzen fehlt.

Nicht ersichtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Polizei bereits bei der

Hausdurchsuchung festgestellt haben soll, dass es sich um ein Spielzeuggewehr

mit Platzpatronen handle. Vielmehr kategorisierte die Polizei den Gegenstand als

«Langwaffe inkl. Magazin» (Protokoll der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016).

Des Weiteren ist es soweit ersichtlich unbestritten, dass insbesondere die Pflichten

gemäss Art. 11 WG (Schriftlicher Vertrag) nicht eingehalten wurden. Dies letztlich

unabhängig davon, wie sich die obligationenrechtliche Einordnung zeigt, ob also

die fragliche Waffe dem Beschwerdeführer, seinem Sohn oder einem Dritten

gehört. Es liegt mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Widerhandlung gegen Art. 34

WG vor. Der für eine Beschlagnahme notwendige Deliktskonnex ist gegeben.

6.3

Nicht einschlägig ist in diesem Verfahrensstadium entgegen der Ansicht des Be-

schwerdeführers Art. 31 Abs. 2 WG, welcher nicht die Beschlagnahme (durch die

Kantonspolizei gemäss Art. 3 Kantonale Waffenverordnung [KWV; BSG

943.511.1]) regelt – diese ist in Art. 31 Abs. 1 WG normiert –, sondern die Einzie-

hung. Mit anderen Worten ist im Beschwerdeverfahren nicht darüber zu entschei-

den, ob «die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit

solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden». Dasselbe gilt hin-

sichtlich Art. 69 Abs. 1 StGB, da bei der zu beurteilenden Beschlagnahme – anders

als bei der Sicherungseinziehung durch den Strafrichter – nicht entschieden zu

werden braucht, ob der fragliche Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die

Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Hingegen ist mit Blick auf die

erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts festzuhalten, dass eine spätere

Einziehung der fraglichen Waffe zumindest wahrscheinlich ist.

6.4

Die Voraussetzungen für die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme sind damit

erfüllt. Es liegt sowohl eine gesetzliche Grundlage (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) als

auch ein hinreichender Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Waffengesetz

(unbekannte Täterschaft, mutmasslich der genannte Onkel) vor. Zudem ist die Be-

schlagnahme durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt, da es um eine Waffe

im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG geht, bei deren Verkauf/Erwerb die einschlä-

gigen Rechtsgrundlagen zwingend zu beachten sind. Dass eine spätere Einzie-

hung aus materiell-rechtlichen Gründen offensichtlich unzulässig wäre, ist nicht er-

sichtlich. Schliesslich ist die Beschlagnahme verhältnismässig: Der Beschwerde-

führer hat die Waffe schlicht in der Küche versteckt aufbewahrt, sie also nicht ein-

mal als «Spielzeug» oder ähnliches (zusammen mit seinem Sohn) verwendet.

8

Dass sie ein Geschenk des Onkels gewesen sein soll, der eventuell eines Tages

wiederum nach der Waffe fragen wird, ändert an der Verhältnismässigkeit der

Zwangsmassnahme nichts.

6.5

Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen

zur Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016, wenn er ausführen lässt, diese sei

rechtswidrig gewesen. Die Beschwerdekammer hat bereits mit Beschluss des

Obergerichts des Kantons Bern BK 16 195 vom 11. Juli 2016 E. 3.3 festgehalten,

dass die Hausdurchsuchung rechtmässig war (das Bundesgericht ist auf die dar-

auffolgende Beschwerde nicht eingetreten [1B_336/2016]). Darüber hinaus ist die

Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung gar nicht Streitgegenstand. In Bezug auf

die Rechtmässigkeit des Zufallsfundes bleibt deshalb bloss anzufügen, dass Zu-

fallsfunde grundsätzlich ebenfalls verwertet werden dürfen. Vorliegend sind die

Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit von Zufallsfunden – Zulässigkeit der ur-

sprünglichen Zwangsmassnahme / Hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmass-

nahme (siehe dazu GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar StPO; 2. Aufl. 2013,

N. 30 ff. zu Art. 243 StPO) – erfüllt, sodass die Ausführungen des Beschwerdefüh-

rers unbehelflich sind.

6.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen

die Entschädigung für die amtliche Anwältin des Beschwerdeführers am Ende des

Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

9

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende

des Verfahrens fest.

4.

Zu eröffnen:

-

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Advokatin B.________

-

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

-

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________

(mit den Akten)

Bern, 13. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung

gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-

schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.