opencaselaw.ch

BK 2017 287

Bern OG · 2017-08-03 · Deutsch BE

Haftentlassungsgesuch | ZMG Haft (393-c)

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend:

Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 22. November 2016 Untersuchungshaft

gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an. Am 4. Januar 2017 wies

es ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 17. Februar 2017 verlängerte es die Unter-

suchungshaft um drei Monate. Der Entscheid wurde von der Beschwerdekammer

am 23. März 2017 bestätigt (BK 17 95). Am 23. Mai 2017 wurde die Untersu-

chungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 18. August 2017, verlängert. Am

29. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Haftentlassung unter

Anordnung einer Ersatzmassnahme. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Ju-

ra-Seeland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte ihrerseits am 3. Juli

2017 beim Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsge-

suchs, die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um weitere zwei

Monate sowie die Ansetzung einer Frist von einem Monat, innerhalb derer der Be-

schwerdeführer kein Entlassungsgesuch stellen könne.

Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftent-

lassungsgesuch ab. Es wurde bestimmt, dass die mit Entscheid vom 23. Mai 2017

verlängerte Untersuchungshaft bis zum 18. August 2017 fortgeführt werde. Der An-

trag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate wurde zurzeit ab-

gewiesen. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Anordnung eine Frist von ei-

nem Monat gemäss Art. 228 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO; SR 312.0) wurde stattgegeben. Innerhalb dieser Frist, d.h. bis zum 12. Au-

gust 2017, könne der Beschwerdeführer kein Haftentlassungsgesuch stellen. Hier-

gegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

am 19. Juli 2017 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfol-

ge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der

Untersuchungshaft zu entlassen, unter Anordnung folgender Ersatzmassnahme:

«Dem Beschwerdeführer sei zu verbieten, direkten oder indirekten Kontakt zu

E.________ und dessen Familienangehörigen aufzunehmen.» Die Generalstaats-

anwaltschaft betraute am 21. Juli 2017 Staatsanwältin D.________ mit der Wahr-

nehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese

beantragte am 26. Juli 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Die bis am 18. Au-

gust 2017 angeordnete Untersuchungshaft sei um zwei Monate, d.h. bis am

18. Oktober 2017, zu verlängern. Es sei zudem eine Frist von einem Monat zu set-

zen, innerhalb derer der Beschwerdeführer kein Entlassungsgesuch stellen könne.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Juli 2017 auf eine Stellung-

nahme. In seiner Replik vom 2. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an den

gestellten Anträgen fest.

E. 2 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be-

E. 3 Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die Abweisung des Haftentlas- sungsgesuchs (inkl. angeordnete Fortführung der Untersuchungshaft) sowie die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete einmonatige Sperrfrist. Die Be- schwerdegegnerin hat den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht ange- fochten. Ihre Anträge um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere zwei Monate sowie um nochmalige Ansetzung einer Sperrfrist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO (vgl. Anträge Ziff. 2 und 3 der Stellungnahme) können deshalb von der Be- schwerdekammer nicht geprüft werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Beschwer- degegnerin hat die Möglichkeit, beim Zwangsmassnahmengericht innert Frist er- neut Antrag um Verlängerung der Untersuchungshaft zu stellen.

E. 4 und mit Einzelheiten geschildert habe, wie er vom Beschwerdeführer seit 2014

mehrmals, teilweise unter Anwendung von Gewalt (Faustschläge, Würgen, Bedro-

hen mit Pistole) dazu genötigt worden sei, ihm hohe Geldbeträge (CHF 70'000.00;

CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00) zu bezahlen. Die Aussagen des Geschädigten

wurden durch die bei den Akten liegenden Quittungen gestützt. Zudem hatte sich

der dringende Tatverdacht durch die durchgeführten Einvernahmen, die Edition der

Bankunterlagen sowie die teilweise Auswertung der Mobiltelefone weiter erhärtet.

Nicht nur die Aussagen von G.________ (Vater des Geschädigten) stützten die

Angaben von E.________, sondern auch die Aussagen des als beschuldigte Per-

son einvernommenen H.________. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer

die gegen ihn erhobenen Vorwürfe an der Einvernahme vom 21. Februar 2017

nicht zu entkräften vermocht resp. nicht glaubhaft dartun können, dass er

E.________ mehrmals Geld ausgeliehen habe. Ebenfalls wurde festgehalten, dass

die Aussagen von I.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers) nicht sehr ergiebig

ausgefallen seien und daher mittels ihrer Aussagen der dringende Tatverdacht

nicht habe entkräftet werden können.

E.________ wurde am 26. April 2017 erneut parteiöffentlich polizeilich befragt. Da-

bei blieb er bei seinen bisherigen, den Beschwerdeführer belastenden Aussagen.

In der Zwischenzeit konnten zudem mehrere Personen parteiöffentlich befragt wer-

den, deren Namen im Zusammenhang mit den sichergestellten Quittungen oder

Darlehensverträgen in Erscheinung getreten sind. Einige dieser Personen wollten

keine näheren Aussagen zum Zustandekommen und der Rückzahlung dieser Dar-

lehen machen. Einige hatten offensichtlich Angst vor dem Beschwerdeführer und

seiner Familie. J.________ hat etwa ein Hausverbot gegen den Beschwerdeführer

erlassen, wobei er aber nicht darüber sprechen wollte. K.________ erwähnte, dass

der Beschwerdeführer einen «schlechten Namen» habe, da er sich mit «schlechten

Sachen» beschäftige. Konkret konnte oder wollte er aber nichts sagen. Mittels der

Einvernahmen dieser weiteren Personen liegen keine neuen Beweismittel oder In-

dizien vor, welche den Beschwerdeführer entlasten könnten. Die zwischenzeitlich

erfolgte weitere Einvernahme des Beschwerdeführers am 7. Juli 2017 ergab eben-

falls keine sachdienlichen Hinweise. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im

Wesentlichen darauf, als Antwort «Nächste Frage…» zu geben.

Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die von der Beschwerdekammer

bereits vorgenommene Würdigung des dringenden Tatverdachts zurückzukommen.

Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellt in diesem Punkt den dringenden Tat-

verdacht auch nicht mehr ernsthaft in Frage (vgl. S. 3 der Beschwerde). Der drin-

gende Tatverdacht auf fortgesetzte Erpressung von E.________ ist somit weiterhin

gegeben.

E. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweise vorzunehmen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweiser- gebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebli- che Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich ab- geschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO).

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, E.________ mehrfach und teilweise unter Anwendung von Gewalt erpresst zu haben. Grund der Erpressung soll sein, dass der Beschwerdeführer E.________ dafür verantwortlich macht, am 27. Sep- tember 2016 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung z. N. von F.________ zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt worden zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt im Wesentlichen. Er macht geltend, er habe E.________ Darlehen gewährt und nunmehr deren Rückzahlung verlangt. Zudem bringt er vor, es gebe eine ganze Reihe von Personen, welche ihm Geld schulden würden.

E. 4.3 Die Beschwerdekammer hat im Beschluss BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 2.7 den dringenden Tatverdacht bejaht. Es wurde erwogen, dass E.________ differenziert

E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer in der oberinstanzlichen Stellungnahme zudem Pfändungsbetrug, Wucher, Nötigung sowie Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vor. Zur Begründung wird ausgeführt, im Zuge der Ermittlungen habe festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer mehreren Personen Darlehen gewährt habe. Konkret beste- he der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zumindest im Falle von M.________ Wucherzinse verlangt habe. Im Falle von J.________ habe er die Rückforderung

E. 5 des Darlehens so ausgestaltet, dass dieser gegen ihn ein Hausverbot ausgespro-

chen habe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch

diese Personen genötigt habe. Ob der Beschwerdeführer auch Gewalt angewandt

habe, um seiner (nicht bestehenden) Forderung Nachdruck zu verleihen oder ob er

lediglich Nachteile angedroht habe, falls die Forderung nicht zurückbezahlt werde,

bilde Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Aus dem Betreibungsregisterauszug

des Beschwerdeführers gehe weiter hervor, dass er überschuldet sei und teilweise

während laufenden, teilweise bereits nach Abschluss von Betreibungsverfahren ein

Haus in N.________(Land) erworben habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich

seiner Befragung vom 7. Juli 2017 erklärt, es gehe niemanden etwas an, was er mit

seinem Geld mache. Es bestehe somit auch der Verdacht auf Pfändungsbetrug.

Am 7. Juli 2017 habe die Beschwerdegegnerin zudem zur Kenntnis genommen,

dass die Generalstaatsanwaltschaft die Übernahme eines Verfahrens gegen den

Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das SVG, begangen im Kanton

Solothurn, verfügt habe.

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Replik, auch M.________ und J.________

genötigt zu haben. Die entsprechenden Befragungen hätten gerade nicht zum

Schluss geführt, dass diese Personen genötigt worden seien. Jedenfalls bestehe

diesbezüglich kein dringender Tatverdacht. Was den Pfändungsbetrug anbelange,

liege bloss eine Spekulation vor. Von einem dringenden Tatverdacht könne keine

Rede sein. Dieses Delikt und allfällige SVG-Widerhandlungen seien kaum haftrele-

vant.

Es trifft zu, dass sich den Aussagen von M.________ und J.________ gewisse An-

zeichen dafür entnehmen lassen, dass sie vom Beschwerdeführer betreffend die

Rückzahlung der Darlehen unter Druck gesetzt wurden (vgl. auch die Ausführun-

gen hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu allerdings sehr knapp

geäussert. Zudem verweist sie betreffend den Vorwurf des Pfändungsbetrugs auf

Dokumente, die der Beschwerdekammer nicht übersetzt vorliegen. Der Betrei-

bungsregisterauszug des Beschwerdeführers befindet sich nicht bei den Akten.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das SVG hat die Beschwer-

degegnerin erst gar keine Begründung für einen hinreichenden Tatverdacht vorge-

bracht. In Anbetracht dessen ist fraglich, ob sich ein dringender Tatverdacht oder

nur ein gewisser Anfangsverdacht begründen lässt. Wie es sich damit verhält, kann

angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens allerdings offen bleiben. Es

bleibt dabei, dass gegen den Beschwerdeführer zumindest der dringende Tatver-

dacht auf fortgesetzte Erpressung z.N. von E.________ weiter fortbesteht.

E. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge-

E. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Kollusi- onsgefahr auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Antrag auf Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs. Die Beschwerdegegnerin führte darin aus, das Verfahren sei bereits weit fortgeschritten und wichtige Ermittlungen seien inzwi- schen getätigt worden. Die zuvor imminente Kollusionsgefahr sei daher in den Hin- tergrund gerückt. Trotzdem sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer und sei- ne Mittäter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestrebt sein wür- den, E.________, seine Familie sowie weitere Personen, z.B. die Darlehensneh- mer, in ihrem Sinne zu beeinflussen. Erpressungen seien typische Fälle, in denen der Versuch einer Beeinflussung des Opfers oder von Zeugen nahe liege.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Untersuchung stehe kurz vor dem Abschluss und alle wesentlichen Beweismassnahmen seien durchgeführt worden. An die mit- beschuldigte Ehefrau des Beschwerdeführers sei eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt worden. Sie könne frei mit ihrem Ehemann kommunizieren. Demnach bestehe keine Kollusionsgefahr mehr zu Mitbeschuldigten und es könne auch nicht mehr auf Beweismittel eingewirkt werden. Die Kollusionsgefahr habe sich auf die theoretische Gefahr reduziert, dass der Beschwerdeführer auf E.________ und seine Familie einwirken könnte, um diese in seinem Sinne zu beeinflussen. Andere Darlehensnehmer seien nicht kollusionsgefährdet, da sie den Beschwerdeführer nicht konkret bzw. strafrechtlich relevant belastet hätten. Der Beschwerdeführer könnte über seine Ehefrau Einfluss nehmen. Die Untersuchungshaft biete somit keine Gewähr, dass die theoretische mögliche Beeinflussung von E.________ vermieden werden könne. Die Untersuchungshaft dürfe auch nicht dazu miss- braucht werden, dem Geschädigten definitiven Schutz zukommen zu lassen.

E. 5.4 In ihrer Stellungnahme führt die Beschwerdegegnerin aus, es treffe zwar zu, dass die Kollusionsgefahr mit der Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts des fort- geschrittenen Verfahrens in den Hintergrund gerückt sei. Allerdings sei nach wie vor zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf E.________ persönlich einwir- ken würde, beliesse man ihn nicht in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer habe mehrfach ein Gespräch unter vier Augen mit E.________ verlangt, dies auch, nachdem ihm dargetan worden sei, das E.________ eine persönliche Gegenüber- stellung gestützt auf seine Opferrechte verweigert habe. Es sei zu befürchten, dass

E. 5.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Untersuchung stehe kurz vor dem Abschluss. Somit seien die Möglichkeiten, das Hauptverfahren zu beeinflussen, zu diesem Zeitpunkt minim.

E. 5.6 Die Beschwerdekammer hat bereits im Beschluss BK 17 95 vom 23. März 2017

E. 3.7 erwogen, dass nicht nur Kollusionsgefahr zu weiteren Personen bestehe, mit

denen der Beschwerdeführer Darlehensverträge abgeschlossen hat und welche

dannzumal noch nicht parteiöffentlich befragt worden sind, sondern auch in Bezug

auf E.________, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits parteiöffentlich befragt wor-

den war. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

E.________ wurde zwar bereits am 20. November 2016 parteiöffentlich befragt. Indes fällt auf, dass

er nur einen Monat nach der Befragung seine Anzeige wieder zurückgezogen hatte. E.________ hielt

in seinem Rückzugsschreiben vom 20. Dezember 2016 fest, es sei ihm seitens der Familie des Be-

schwerdeführers und besonders seiner Ehefrau garantiert worden, dass der Beschwerdeführer ihn

nicht mehr «belästigen» werde und keine Drohungen vornehme. E.________ fühlte sich offenbar

durch den Beschwerdeführer belästigt und neigt dazu, unter Druck seine bereits gemachten Aussa-

gen zu widerrufen. Zwar kam das Rückzugsschreiben des Geschädigten offenbar nicht direkt durch

den Einfluss des Beschwerdeführers zustande. Indes hat der Beschwerdeführer gemäss Aussagen

des Geschädigten bereits am 18. November 2016 versucht, ihn von einer Anzeige abzuhalten. Aus

dem Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2016 ergibt sich, dass E.________ die polizeiliche

Einvernahme abgebrochen hatte, nachdem er einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten hatte.

E.________ führte gegenüber der Polizistin aus, der Beschwerdeführer habe ihm erneut gedroht. Die

Polizei könne ihm nicht helfen. Er ziehe nun in den Krieg. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

offenbar bereits zu Beginn des Strafverfahrens versucht hatte, Einfluss auf E.________ zu nehmen,

lässt auf Kollusionsneigung durch den Beschwerdeführer schliessen. Es ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer, würde er aus der Haft entlassen, wiederum versuchen würde, auf E.________

einzuwirken, damit dieser weiterhin bei seinem Widerruf der Anzeige bleibt und bei einer weiteren

Einvernahme nicht auf seine bereits gemachten Aussagen zurückkommt. Die Aussagen von

E.________, welche das Strafverfahren erst in Gang gesetzt haben, sind von zentraler Bedeutung. Es

besteht ein gewichtiges Interesse daran, eine diesbezügliche Beeinflussung durch den Beschwerde-

führer zu verhindern.

Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen muss bejaht

werden. Der Beschwerdeführer bestreitet, E.________ oder jemand anderes erpresst zu haben. Es ist

daher zu befürchten, dass er auf Personen und Beweismittel einwirken würde, welche aufgrund der

noch ausstehenden Ermittlungshandlungen noch nicht bekannt sind resp. welche noch nicht parteiöf-

fentlich befragt worden sind. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der Bedeutung der Aussa-

gen der mutmasslich weiteren Geschädigten, Zeugen und Mittäter hat der Beschwerdeführer einen

erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung. Der Beschwerdeführer hat ausserdem Vorstrafen wegen

E. 6 fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihrer Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträch- tigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeu- tung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich im Weiteren auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Verge- hen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (ent- gegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederho- lungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom

2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müs- sen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Not- wendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]).

E. 6.2 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wieder- holungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begange- nen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren er- geben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweis- lage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichar- tigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten beste- hen. Das Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht, ist nicht von Be-

E. 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr auf seinen Entscheid vom 4. Januar 2017, in welchem letztmals die Wiederholungsgefahr bejaht worden war. Dieser nimmt seinerseits Bezug auf den Entscheid vom 22. November 2016. In den damaligen Entscheiden wurde unter Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dargetan, der Beschwer- deführer sei bei der Beschwerdegegnerin wegen mehrfacher häuslicher Gewalt z.N. seiner Ehefrau aktenkundig. Er sei zudem mehrfach wegen einfacher Körper- verletzung, Raufhandels sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung vor- bestraft. Auch habe er eine Vorstrafe wegen Nötigung. Aktuell werde dem Be- schwerdeführer fortgesetzte Erpressung, teilweise unter Gewaltanwendung und un- ter Einsatz von Schusswaffen, vorgeworfen. Auch die erst kürzlich zurückliegenden Verurteilungen im August 2016 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach be- gangen, Raufhandels und Nötigung sowie im September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung bzw. der Fortsetzung von Straftaten abhalten lassen. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, würde er in Freiheit belassen, mit sehr grosser Wahrschein- lichkeit erneut delinquieren würde und dadurch E.________ sowie weitere Perso- nen gefährden könnte. Es sei auf eine ungünstige Rückfallprognose zu schliessen. Die Wiederholungsgefahr sei weiterhin gegeben.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er rügt, das Zwangs- massnahmengericht habe nicht berücksichtigt, dass es bei der Erpressung um ein anders gelagertes Delikt gehe, es mindestens an zwei gleichartigen Vortaten mangle, dass die Untersuchungshaft von nunmehr acht Monaten eine erhebliche Abschreckung durch Entzug der Familie darstelle, dass bei der Annahme weiterer Delinquenz Zurückhaltung geboten sei und dass die Präventivhaft ein äusserst schwerer Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstelle. Nach Abwägung aller Fakten sei keine ungünstige Prognose zu stellen. Die achtmonatige Untersu- chungshaft habe präventiv genügend Wirksamkeit gezeigt. Es sei ihm eine letzte Chance zu geben, sich zu bewähren.

E. 6.5 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren wegen fortgesetz- ter Erpressung, teilweise unter Anwendung von Gewalt, z.N. von E.________ er- mittelt. Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Erpressung droht dem Be- schwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 156 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Bei der fortgesetzten Erpressung als einem schweren Delikt gegen das Vermögen und die Freiheit han- delt es sich um ein Verbrechen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2017 vom

4. Mai 2017 E. 3.3.1). Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf der fortge- setzten Erpressung wiegt besonders schwer. Die Gesamtwürdigung der Umstände spricht für eine soziale Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Konkret ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, von E.________ seit 2014 mehrfach grössere Geldbeträge (CHF 70'000.00; CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00) erpresst zu haben. Er soll dabei teilweise auch

E. 6.6 Der Beschwerdeführer weist zudem – entgegen dem Einwand des Beschwerdefüh- rers – einschlägige Vorstrafen auf. Gemäss Strafregisterauszug vom 19. November 2016 wurde der Beschwerdeführer insbesondere am 19. Augst 2016 wegen einfa- cher Körperverletzung (mehrfach begangen), Raufhandels und Nötigung (mehrfa- cher Versuch) zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie am

27. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate, verurteilt. Es handelt sich hierbei um schwere Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Le- ben sowie die Freiheit. Diese sind gleichartig zu den zu befürchtenden Delikten sind (vgl. E. 6.2 hiervor sowie 6.7 hiernach). Aus den Vortaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf die körperliche Integrität und Freiheit ande- rer Personen agiert. Dies scheint ein Muster des Beschwerdeführers zu sein. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt.

E. 6.7 Was die Rückfallgefahr anbelangt, reicht grundsätzlich eine ungünstige Rückfall- prognose aus (vgl. E. 6.2 hiervor). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweige- rung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezügli- chen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Veranke- rung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psy- chische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer schliesst sich hinsichtlich der Prognosebeurteilung den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des Zwangsmassnahmengerichts an. Der Beschwerdeführer hat mit der fortgesetzten Erpressung eine erhebliche krimi- nelle Energie an den Tag gelegt. Der Deliktsbetrag von fast CHF 90‘000.00 sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Tatmittel teilweise Gewalt angewandt und E.________ mit einer Pistole bedroht haben soll, sprechen klar für eine un- günstige Rückfallprognose. Weiter fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerde- führer bereits wegen schwerer Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit einschlägig vorbestraft ist (vgl. E. 6.6 hiervor). Die erst kürzlich zurückliegenden Verurteilungen im August 2016 wegen mehrfacher einfacher Kör- perverletzung, Raufhandels, mehrfacher versuchter Nötigung etc. (Geldstrafe von 180 Tagessätzen, davon bedingt vollziehbar 120 Tage) sowie im September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Freiheitsstrafe von 24 Monaten, da- von bedingt vollziehbar 18 Monate) haben den Beschwerdeführer nicht von der Begehung resp. Fortsetzung weiterer Delikte abgehalten. Die aktuellen Erpres-

E. 6.8 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) ist somit ebenfalls gegeben. 7. Nach dem Gesagten ist sowohl der besondere Haftgrund der Kollusions- als auch der Wiederholungsgefahr erfüllt. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie es sich mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr verhält. 8.

E. 7 der Beschwerdeführer, liesse man ihn nicht in Untersuchungshaft, den Geschädig- ten persönlich aufsuchen würde, um das gewünschte «Vieraugengespräch» einzu- fordern und auf ihn einzuwirken, um den Ausgang der noch ausstehenden Ermitt- lungen sowie das bevorstehende Hauptverfahren zu beeinflussen. Die persönliche Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer sei keine rein theoretische Mög- lichkeit, sondern – wie seinen Briefen zu entnehmen sei – eine real existierende Gefahr, welche nicht mit dem ins Feld geführten Opferschutz, sondern mit der kor- rekten Durchführung des Strafverfahrens zu begründen sei.

E. 8 mehrfacher versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Kör-

perverletzung sowie Raufhandels. Aufgrund des hängigen Verfahrens wegen fortgesetzter Erpres-

sung und seiner Vorstrafen ergeben sich somit Anhaltspunkte hinsichtlich seiner Bereitschaft, Perso-

nen mittels Drohung und Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Auch die bereits er-

folgte teilweise Auswertung der elektronischen Geräte lassen auf eine Kollusionsneigung des Be-

schwerdeführers schliessen. Die Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass der Beschwerdeführer

G.________ am 18. November 2016 – übersetzt auf Deutsch – Folgendes schrieb: «Pass auf, wenn

ich dich erwische, ok». Ebenfalls am 18. November 2016, d.h. am Tag, als E.________ gegen den

Beschwerdeführer Anzeige erstattete, schrieb er diesem – übersetzt auf Deutsch – «Du bist eine

grosse Scheisse. Pass auf, wenn ich dich erwische, ok. Entweder ich oder du». Der Beschwerdefüh-

rer vermochte den eigentlichen Sinn dieser SMS nicht zu erklären.

Die vorstehenden Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Es trifft zwar zu,

dass das Untersuchungsstadium bereits weit fortgeschritten ist und demnach hohe

Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen sind (BGE 132 I

21 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat aber auch festgehalten, dass aus dem fortge-

schrittenen Stadium des Verfahrens nicht geschlossen werden kann, dass die Kol-

lusionsgefahr höchstens noch in Bezug auf Dritte bestehen könne, welche von den

Strafverfolgungsbehörden bisher nicht befragt wurden. Denn das erstinstanzliche

Gericht erhebt gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung (auch be-

reits ordnungsgemäss erhobene) Beweise nochmals, sofern die unmittelbare

Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis). Art. 343

Abs. 3 StPO ist insoweit – gestützt auf Art. 405 Abs. 1 StPO, wonach sich die

mündliche Berufungshandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche

Hauptverhandlung richtet – auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (BGE 140 IV

196 E. 4.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2;

je mit Hinweisen). Vorliegend stützt sich der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung

weitgehend auf die Aussagen von E.________. Der Beschwerdeführer selbst be-

streitet die Erpressung vollumfänglich. Es steht somit Aussage gegen Aussage und

den Aussagen von E.________ kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Unter

diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Strafgericht

einen persönlichen Eindruck vom Geschädigten gewinnen will und diesen anläss-

lich der Hauptverhandlung befragen wird (Art. 343 Abs. 3 StPO). Das Interesse an

der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben. Der

gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer (seit 2014 fortge-

setzte Erpressung von hohen Geldbeträgen [insgesamt fast CHF 90‘000.00], teil-

weise unter Anwendung von Gewalt [insbesondere Faustschläge, Würgen, Bedro-

hen mit Pistole]). Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflus-

sungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung. Im Falle einer Verurteilung muss

der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe sowie dem Widerruf der vom

Regionalgericht Berner Jura-Seeland und der Staatsanwaltschaft des Kantons So-

lothurn im Jahr 2016 (teil-)bedingt ausgesprochenen Strafen (Geldstrafe: 120 Ta-

gessätze; Freiheitsstrafe: 18 Monate) rechnen. Bei einer Freilassung bestünde für

ihn daher ein beträchtlicher Anreiz, E.________ zu einem Widerruf oder einer Ab-

schwächung seiner belastenden Aussagen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundes-

gerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Immerhin hat der Beschwerde-

E. 8.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ih- re Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1).

E. 8.2 Was die beantragte Anordnung von Ersatzmassnahmen anbelangt, ist dem

Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen, dass keine milderen Massnahmen er-

sichtlich sind, welche der Kollusions- und Wiederholungsgefahr hinreichend entge-

genwirken könnten (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons

Bern BK 17 95 E. 4.3). Ein Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu E.________

sowie dessen Familie ist nicht tauglich, um der Kollusions- und Wiederholungsge-

fahr wirksam zu begegnen. Zum einen kann gerade bei erfolgreicher Beeinflussung

von Zeugen oder Auskunftspersonen nicht damit gerechnet werden, dass die be-

einflussten Personen die Strafverfolgung über die Kontaktaufnahme in Kenntnis

setzen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im An-

trag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, S. 2). Zum anderen betrifft die

Wiederholungsgefahr nicht nur E.________, sondern auch weitere, unbekannte

Personen. Mit einem Kontaktverbot zu E.________ und seiner Familie ist die Wie-

derholungsgefahr daher nicht gebannt.

Im Übrigen erscheint eine Haftdauer von neun Monaten in Anbetracht des im Raum

stehenden Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung mit einem Strafrahmen von ei-

nem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 156 Ziff. 2 StGB), der Vorstrafen des

Beschwerdeführers sowie des drohenden Widerrufs der zweijährigen Freiheitsstra-

fe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen noch als verhältnismässig.

9.

Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Anordnung, dass die mit Ent-

scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2017 verlängerte Untersu-

chungshaft bis 18. August 2017 fortgeführt werde, ist somit nicht zu beanstanden.

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise rügt, die Begründung des an-

gefochtenen Entscheids sei ungenügend, indem sich das Zwangsmassnahmenge-

richt darauf beschränke, auf vorherige Entscheide zu verweisen oder die Argumen-

tation der Staatsanwaltschaft einfach übernehme, ist ihm Folgendes entgegenzu-

halten: Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Haftrichter zur Entscheidbegründung

etwa auf den Haftantrag der Untersuchungs- bzw. Anklagebehörde oder auf ver-

gleichbare Dokumente verweist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil des Bundes-

gerichts 1B_430/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 123 I 31

E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1). Die

entsprechenden Dokumente sind dem Beschwerdeführer bekannt. Zudem geht aus

dem angefochtenen Entscheid hinreichend hervor, weshalb das Zwangsmassnah-

mengericht der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgte und die Einwände

des Beschwerdeführers als unbegründet erachtete. Die Begründungspflicht ver-

langt nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein-

andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179

E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Das Zwangsmass-

nahmengericht hat zudem hinreichend dargetan, weshalb eine Ersatzmassnahme

nicht in Betracht fällt (vgl. E. II/5 des angefochtenen Entscheids) und der Be-

schwerdeführer war im Übrigen in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufech-

ten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich.

E. 9 führer E.________ offenbar bereits von einer Anzeigeerstattung abhalten wollen und er scheint auch im laufenden Verfahren trotz Hinweis, dass E.________ eine Gegenüberstellung gestützt auf seine Opferrechte verweigert hatte, auf ein Ge- spräch «unter vier Augen» zu bestehen. Die Kollusionsgefahr betreffend E.________ ist deshalb trotz relativ weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium noch nicht gebannt. Es handelt sich hierbei – anders als vom Beschwerdeführer dargestellt – um eine konkrete Gefahr. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar eine Dauerbesuchsbewilligung erhalten hat, schliesst die Kollusionsgefahr durch den Beschwerdeführer persönlich nicht aus. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Ehefrau als willensloses Werkzeug sämtlichen Anweisungen des Beschwerdeführers Folge leistet. Die Besuche können zudem überwacht werden (Art. 235 Abs. 2 StPO) und sie sind zeitlich beschränkt, so dass eine Instruktion, wie sie von der Verteidigung geschildert wird, von vornherein erschwert ist. 6.

E. 10 lang (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207).

E. 10.1 Der Beschwerdeführer erklärt sich weiter mit der Anordnung des Zwangsmass- nahmengerichts nicht einverstanden, wonach er innerhalb einer Frist von einem Monat, d.h. bis zum 12. August 2017, kein Haftentlassungsgesuch stellen könne.

E. 10.2 Gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die be- schuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann. Von dieser Möglichkeit ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es handelt sich um eine rei- ne Missbrauchsbestimmung, mit welcher verhindert werden soll, dass aus querula- torischen Motiven bei gleicher Sachlage ein administrativer Leerlauf produziert wird (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 228 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N 10 zu Art. 228 StPO).

E. 10.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat die richterliche Sperrfrist gemäss Art. 228

Abs. 5 StPO nicht begründet. Auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Er-

lass einer Sperrfrist lässt sich keine Begründung entnehmen. Da es sich bei der

Untersuchungshaft um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit

des Beschuldigten handelt, darf dem Beschwerdeführer nur in Ausnahmefällen

(bspw. in krassen Fällen von Rechtsmissbrauch) untersagt werden, neue Haftent-

lassungsgesuche zu stellen (vgl. E. 10.2 hiervor). Derartige Gründe sind vorliegend

nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mitte November 2016,

d.h. fast neun Monate, in Untersuchungshaft. In dieser Zeit hat er am 23. Dezem-

ber 2016 (rund einen Monat nach Haftanordnung) sowie am 29. Juni 2017 (rund

einen Monat nach Verlängerung der Untersuchungshaft) ein Haftentlassungsge-

such gestellt. Mit dem ersten Haftentlassungsgesuch hat der Beschwerdeführer

weitere Beweismittel eingereicht, welche die Kollusionsgefahr hätten bannen sol-

len. Mit dem zweiten Haftentlassungsgesuch machte er geltend, Ersatzmassnah-

men würden ausreichen. Angesichts dieser Vorbringen des Beschwerdeführers

kann nicht von einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Vorgehen die Rede

sein. Der nachträgliche Einwand der Beschwerdegegnerin in ihrer oberinstanzli-

chen Stellungnahme, wonach dem Beschwerdeführer zu untersagen sei, ein Haft-

entlassungsgesuch zu stellen, damit die Ermittlungen planmässig weitergeführt

werden könnten, reicht ebenfalls nicht zur Begründung einer Sperrfrist aus. Inso-

weit ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides

des Zwangsmassnamengerichts ist aufzuheben.

11.

Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer in der Hauptsache (Haftentlas-

sung) nicht durch. Indes erwies sich die Anordnung einer Frist gemäss Art. 228

Abs. 5 StPO als unrechtmässig. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Be-

schwerdeführer 4/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf

CHF 1‘500.00, ausmachend CHF 1‘200.00, aufzuerlegen. 1/5 der Verfahrenskos-

ten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. Darüber hinaus ist dem Be-

schwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren – soweit er ob-

siegt – eine Teilentschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO analog).

Diese wird pauschal auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt.

E. 11 Gewalt angewandt haben (Faustschläge, Würgen) und er soll E.________ mit einer Pistole bedroht haben. Die Anwendung und Drohung von Gewalt als Nötigungsmit- tel ist vergleichbar mit einem Delikt gegen Leib und Leben. Es liegt eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen vor. Die im vorliegenden Fall in- kriminierte fortgesetzte Erpressung stellt folglich eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar.

E. 12 sungsvorwürfe reichen teilweise noch in die Zeit des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von F.________ und stehen mit diesem Strafverfahren im Zusammenhang. Der Be- schwerdeführer hat auch nach der Verurteilung durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 27. September 2016 am 17. November 2016 E.________ in des- sen Auto geschlagen und gewürgt. Eine Einsicht des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar (vgl. insbesondere auch sein Aussageverhalten anlässlich der aktuellen polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2017). In Anbetracht dessen und insbeson- dere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch während dem hängigen Verfahren beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland delinquiert hat, ist davon auszugehen, dass er sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht belehren liess. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer schwere Delikte gegen Leib und Leben oder die Freiheit begehen könnte sowie die Erpressung von E.________ fortsetzen könnte, ist daher als hoch einzuschätzen. Auch der vorliegende Vorwurf der fortge- setzten Erpressung erfolgte teilweise unter Anwendung von Gewalt. Dem Be- schwerdeführer ist – unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist (BGE 143 IV 9 E. 2.9; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen) – eine ungünstige Rückfall- prognose zu stellen. Anders als es vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherige Untersuchungshaft präventiv genügend Wirksamkeit zeigte. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers han- delt es sich um eine blosse Behauptung, welche sich im Aussageverhalten nicht widerspiegelte. Allfällige Besserungslöbnisse sind zudem regelmässig mit Vorsicht zu geniessen.

E. 14 10.

E. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2017 (ARR 17 284) wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer, ausmachend CHF 1‘200.00, sowie zu 1/5 dem Kanton Bern, ausmachend CHF 300.00, auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerich- tet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent L.________ (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 3. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

E. 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Dispositiv
  1. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 22. November 2016 Untersuchungshaft gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an. Am 4. Januar 2017 wies es ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 17. Februar 2017 verlängerte es die Unter- suchungshaft um drei Monate. Der Entscheid wurde von der Beschwerdekammer am 23. März 2017 bestätigt (BK 17 95). Am 23. Mai 2017 wurde die Untersu- chungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 18. August 2017, verlängert. Am
  2. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Haftentlassung unter Anordnung einer Ersatzmassnahme. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte ihrerseits am 3. Juli 2017 beim Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsge- suchs, die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um weitere zwei Monate sowie die Ansetzung einer Frist von einem Monat, innerhalb derer der Be- schwerdeführer kein Entlassungsgesuch stellen könne. Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftent- lassungsgesuch ab. Es wurde bestimmt, dass die mit Entscheid vom 23. Mai 2017 verlängerte Untersuchungshaft bis zum 18. August 2017 fortgeführt werde. Der An- trag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate wurde zurzeit ab- gewiesen. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Anordnung eine Frist von ei- nem Monat gemäss Art. 228 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurde stattgegeben. Innerhalb dieser Frist, d.h. bis zum 12. Au- gust 2017, könne der Beschwerdeführer kein Haftentlassungsgesuch stellen. Hier- gegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Juli 2017 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Anordnung folgender Ersatzmassnahme: «Dem Beschwerdeführer sei zu verbieten, direkten oder indirekten Kontakt zu E.________ und dessen Familienangehörigen aufzunehmen.» Die Generalstaats- anwaltschaft betraute am 21. Juli 2017 Staatsanwältin D.________ mit der Wahr- nehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 26. Juli 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Die bis am 18. Au- gust 2017 angeordnete Untersuchungshaft sei um zwei Monate, d.h. bis am
  3. Oktober 2017, zu verlängern. Es sei zudem eine Frist von einem Monat zu set- zen, innerhalb derer der Beschwerdeführer kein Entlassungsgesuch stellen könne. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Juli 2017 auf eine Stellung- nahme. In seiner Replik vom 2. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.
  4. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- 3 schwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Fort- führung der Untersuchungshaft sowie die Anordnung einer Sperrfrist für die Zulas- sung neuer Haftentlassungsgesuche unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
  5. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die Abweisung des Haftentlas- sungsgesuchs (inkl. angeordnete Fortführung der Untersuchungshaft) sowie die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete einmonatige Sperrfrist. Die Be- schwerdegegnerin hat den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht ange- fochten. Ihre Anträge um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere zwei Monate sowie um nochmalige Ansetzung einer Sperrfrist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO (vgl. Anträge Ziff. 2 und 3 der Stellungnahme) können deshalb von der Be- schwerdekammer nicht geprüft werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Beschwer- degegnerin hat die Möglichkeit, beim Zwangsmassnahmengericht innert Frist er- neut Antrag um Verlängerung der Untersuchungshaft zu stellen.
  6. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweise vorzunehmen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweiser- gebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebli- che Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich ab- geschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, E.________ mehrfach und teilweise unter Anwendung von Gewalt erpresst zu haben. Grund der Erpressung soll sein, dass der Beschwerdeführer E.________ dafür verantwortlich macht, am 27. Sep- tember 2016 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung z. N. von F.________ zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt worden zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt im Wesentlichen. Er macht geltend, er habe E.________ Darlehen gewährt und nunmehr deren Rückzahlung verlangt. Zudem bringt er vor, es gebe eine ganze Reihe von Personen, welche ihm Geld schulden würden. 4.3 Die Beschwerdekammer hat im Beschluss BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 2.7 den dringenden Tatverdacht bejaht. Es wurde erwogen, dass E.________ differenziert 4 und mit Einzelheiten geschildert habe, wie er vom Beschwerdeführer seit 2014 mehrmals, teilweise unter Anwendung von Gewalt (Faustschläge, Würgen, Bedro- hen mit Pistole) dazu genötigt worden sei, ihm hohe Geldbeträge (CHF 70'000.00; CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00) zu bezahlen. Die Aussagen des Geschädigten wurden durch die bei den Akten liegenden Quittungen gestützt. Zudem hatte sich der dringende Tatverdacht durch die durchgeführten Einvernahmen, die Edition der Bankunterlagen sowie die teilweise Auswertung der Mobiltelefone weiter erhärtet. Nicht nur die Aussagen von G.________ (Vater des Geschädigten) stützten die Angaben von E.________, sondern auch die Aussagen des als beschuldigte Per- son einvernommenen H.________. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe an der Einvernahme vom 21. Februar 2017 nicht zu entkräften vermocht resp. nicht glaubhaft dartun können, dass er E.________ mehrmals Geld ausgeliehen habe. Ebenfalls wurde festgehalten, dass die Aussagen von I.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers) nicht sehr ergiebig ausgefallen seien und daher mittels ihrer Aussagen der dringende Tatverdacht nicht habe entkräftet werden können. E.________ wurde am 26. April 2017 erneut parteiöffentlich polizeilich befragt. Da- bei blieb er bei seinen bisherigen, den Beschwerdeführer belastenden Aussagen. In der Zwischenzeit konnten zudem mehrere Personen parteiöffentlich befragt wer- den, deren Namen im Zusammenhang mit den sichergestellten Quittungen oder Darlehensverträgen in Erscheinung getreten sind. Einige dieser Personen wollten keine näheren Aussagen zum Zustandekommen und der Rückzahlung dieser Dar- lehen machen. Einige hatten offensichtlich Angst vor dem Beschwerdeführer und seiner Familie. J.________ hat etwa ein Hausverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, wobei er aber nicht darüber sprechen wollte. K.________ erwähnte, dass der Beschwerdeführer einen «schlechten Namen» habe, da er sich mit «schlechten Sachen» beschäftige. Konkret konnte oder wollte er aber nichts sagen. Mittels der Einvernahmen dieser weiteren Personen liegen keine neuen Beweismittel oder In- dizien vor, welche den Beschwerdeführer entlasten könnten. Die zwischenzeitlich erfolgte weitere Einvernahme des Beschwerdeführers am 7. Juli 2017 ergab eben- falls keine sachdienlichen Hinweise. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf, als Antwort «Nächste Frage…» zu geben. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die von der Beschwerdekammer bereits vorgenommene Würdigung des dringenden Tatverdachts zurückzukommen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellt in diesem Punkt den dringenden Tat- verdacht auch nicht mehr ernsthaft in Frage (vgl. S. 3 der Beschwerde). Der drin- gende Tatverdacht auf fortgesetzte Erpressung von E.________ ist somit weiterhin gegeben. 4.4 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer in der oberinstanzlichen Stellungnahme zudem Pfändungsbetrug, Wucher, Nötigung sowie Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vor. Zur Begründung wird ausgeführt, im Zuge der Ermittlungen habe festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer mehreren Personen Darlehen gewährt habe. Konkret beste- he der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zumindest im Falle von M.________ Wucherzinse verlangt habe. Im Falle von J.________ habe er die Rückforderung 5 des Darlehens so ausgestaltet, dass dieser gegen ihn ein Hausverbot ausgespro- chen habe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch diese Personen genötigt habe. Ob der Beschwerdeführer auch Gewalt angewandt habe, um seiner (nicht bestehenden) Forderung Nachdruck zu verleihen oder ob er lediglich Nachteile angedroht habe, falls die Forderung nicht zurückbezahlt werde, bilde Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers gehe weiter hervor, dass er überschuldet sei und teilweise während laufenden, teilweise bereits nach Abschluss von Betreibungsverfahren ein Haus in N.________(Land) erworben habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragung vom 7. Juli 2017 erklärt, es gehe niemanden etwas an, was er mit seinem Geld mache. Es bestehe somit auch der Verdacht auf Pfändungsbetrug. Am 7. Juli 2017 habe die Beschwerdegegnerin zudem zur Kenntnis genommen, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Übernahme eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das SVG, begangen im Kanton Solothurn, verfügt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Replik, auch M.________ und J.________ genötigt zu haben. Die entsprechenden Befragungen hätten gerade nicht zum Schluss geführt, dass diese Personen genötigt worden seien. Jedenfalls bestehe diesbezüglich kein dringender Tatverdacht. Was den Pfändungsbetrug anbelange, liege bloss eine Spekulation vor. Von einem dringenden Tatverdacht könne keine Rede sein. Dieses Delikt und allfällige SVG-Widerhandlungen seien kaum haftrele- vant. Es trifft zu, dass sich den Aussagen von M.________ und J.________ gewisse An- zeichen dafür entnehmen lassen, dass sie vom Beschwerdeführer betreffend die Rückzahlung der Darlehen unter Druck gesetzt wurden (vgl. auch die Ausführun- gen hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu allerdings sehr knapp geäussert. Zudem verweist sie betreffend den Vorwurf des Pfändungsbetrugs auf Dokumente, die der Beschwerdekammer nicht übersetzt vorliegen. Der Betrei- bungsregisterauszug des Beschwerdeführers befindet sich nicht bei den Akten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das SVG hat die Beschwer- degegnerin erst gar keine Begründung für einen hinreichenden Tatverdacht vorge- bracht. In Anbetracht dessen ist fraglich, ob sich ein dringender Tatverdacht oder nur ein gewisser Anfangsverdacht begründen lässt. Wie es sich damit verhält, kann angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens allerdings offen bleiben. Es bleibt dabei, dass gegen den Beschwerdeführer zumindest der dringende Tatver- dacht auf fortgesetzte Erpressung z.N. von E.________ weiter fortbesteht.
  7. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- 6 fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihrer Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträch- tigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeu- tung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Kollusi- onsgefahr auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Antrag auf Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs. Die Beschwerdegegnerin führte darin aus, das Verfahren sei bereits weit fortgeschritten und wichtige Ermittlungen seien inzwi- schen getätigt worden. Die zuvor imminente Kollusionsgefahr sei daher in den Hin- tergrund gerückt. Trotzdem sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer und sei- ne Mittäter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestrebt sein wür- den, E.________, seine Familie sowie weitere Personen, z.B. die Darlehensneh- mer, in ihrem Sinne zu beeinflussen. Erpressungen seien typische Fälle, in denen der Versuch einer Beeinflussung des Opfers oder von Zeugen nahe liege. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Untersuchung stehe kurz vor dem Abschluss und alle wesentlichen Beweismassnahmen seien durchgeführt worden. An die mit- beschuldigte Ehefrau des Beschwerdeführers sei eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt worden. Sie könne frei mit ihrem Ehemann kommunizieren. Demnach bestehe keine Kollusionsgefahr mehr zu Mitbeschuldigten und es könne auch nicht mehr auf Beweismittel eingewirkt werden. Die Kollusionsgefahr habe sich auf die theoretische Gefahr reduziert, dass der Beschwerdeführer auf E.________ und seine Familie einwirken könnte, um diese in seinem Sinne zu beeinflussen. Andere Darlehensnehmer seien nicht kollusionsgefährdet, da sie den Beschwerdeführer nicht konkret bzw. strafrechtlich relevant belastet hätten. Der Beschwerdeführer könnte über seine Ehefrau Einfluss nehmen. Die Untersuchungshaft biete somit keine Gewähr, dass die theoretische mögliche Beeinflussung von E.________ vermieden werden könne. Die Untersuchungshaft dürfe auch nicht dazu miss- braucht werden, dem Geschädigten definitiven Schutz zukommen zu lassen. 5.4 In ihrer Stellungnahme führt die Beschwerdegegnerin aus, es treffe zwar zu, dass die Kollusionsgefahr mit der Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts des fort- geschrittenen Verfahrens in den Hintergrund gerückt sei. Allerdings sei nach wie vor zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf E.________ persönlich einwir- ken würde, beliesse man ihn nicht in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer habe mehrfach ein Gespräch unter vier Augen mit E.________ verlangt, dies auch, nachdem ihm dargetan worden sei, das E.________ eine persönliche Gegenüber- stellung gestützt auf seine Opferrechte verweigert habe. Es sei zu befürchten, dass 7 der Beschwerdeführer, liesse man ihn nicht in Untersuchungshaft, den Geschädig- ten persönlich aufsuchen würde, um das gewünschte «Vieraugengespräch» einzu- fordern und auf ihn einzuwirken, um den Ausgang der noch ausstehenden Ermitt- lungen sowie das bevorstehende Hauptverfahren zu beeinflussen. Die persönliche Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer sei keine rein theoretische Mög- lichkeit, sondern – wie seinen Briefen zu entnehmen sei – eine real existierende Gefahr, welche nicht mit dem ins Feld geführten Opferschutz, sondern mit der kor- rekten Durchführung des Strafverfahrens zu begründen sei. 5.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Untersuchung stehe kurz vor dem Abschluss. Somit seien die Möglichkeiten, das Hauptverfahren zu beeinflussen, zu diesem Zeitpunkt minim. 5.6 Die Beschwerdekammer hat bereits im Beschluss BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 3.7 erwogen, dass nicht nur Kollusionsgefahr zu weiteren Personen bestehe, mit denen der Beschwerdeführer Darlehensverträge abgeschlossen hat und welche dannzumal noch nicht parteiöffentlich befragt worden sind, sondern auch in Bezug auf E.________, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits parteiöffentlich befragt wor- den war. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: E.________ wurde zwar bereits am 20. November 2016 parteiöffentlich befragt. Indes fällt auf, dass er nur einen Monat nach der Befragung seine Anzeige wieder zurückgezogen hatte. E.________ hielt in seinem Rückzugsschreiben vom 20. Dezember 2016 fest, es sei ihm seitens der Familie des Be- schwerdeführers und besonders seiner Ehefrau garantiert worden, dass der Beschwerdeführer ihn nicht mehr «belästigen» werde und keine Drohungen vornehme. E.________ fühlte sich offenbar durch den Beschwerdeführer belästigt und neigt dazu, unter Druck seine bereits gemachten Aussa- gen zu widerrufen. Zwar kam das Rückzugsschreiben des Geschädigten offenbar nicht direkt durch den Einfluss des Beschwerdeführers zustande. Indes hat der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des Geschädigten bereits am 18. November 2016 versucht, ihn von einer Anzeige abzuhalten. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2016 ergibt sich, dass E.________ die polizeiliche Einvernahme abgebrochen hatte, nachdem er einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten hatte. E.________ führte gegenüber der Polizistin aus, der Beschwerdeführer habe ihm erneut gedroht. Die Polizei könne ihm nicht helfen. Er ziehe nun in den Krieg. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits zu Beginn des Strafverfahrens versucht hatte, Einfluss auf E.________ zu nehmen, lässt auf Kollusionsneigung durch den Beschwerdeführer schliessen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, würde er aus der Haft entlassen, wiederum versuchen würde, auf E.________ einzuwirken, damit dieser weiterhin bei seinem Widerruf der Anzeige bleibt und bei einer weiteren Einvernahme nicht auf seine bereits gemachten Aussagen zurückkommt. Die Aussagen von E.________, welche das Strafverfahren erst in Gang gesetzt haben, sind von zentraler Bedeutung. Es besteht ein gewichtiges Interesse daran, eine diesbezügliche Beeinflussung durch den Beschwerde- führer zu verhindern. Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen muss bejaht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet, E.________ oder jemand anderes erpresst zu haben. Es ist daher zu befürchten, dass er auf Personen und Beweismittel einwirken würde, welche aufgrund der noch ausstehenden Ermittlungshandlungen noch nicht bekannt sind resp. welche noch nicht parteiöf- fentlich befragt worden sind. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der Bedeutung der Aussa- gen der mutmasslich weiteren Geschädigten, Zeugen und Mittäter hat der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung. Der Beschwerdeführer hat ausserdem Vorstrafen wegen 8 mehrfacher versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Kör- perverletzung sowie Raufhandels. Aufgrund des hängigen Verfahrens wegen fortgesetzter Erpres- sung und seiner Vorstrafen ergeben sich somit Anhaltspunkte hinsichtlich seiner Bereitschaft, Perso- nen mittels Drohung und Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Auch die bereits er- folgte teilweise Auswertung der elektronischen Geräte lassen auf eine Kollusionsneigung des Be- schwerdeführers schliessen. Die Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass der Beschwerdeführer G.________ am 18. November 2016 – übersetzt auf Deutsch – Folgendes schrieb: «Pass auf, wenn ich dich erwische, ok». Ebenfalls am 18. November 2016, d.h. am Tag, als E.________ gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattete, schrieb er diesem – übersetzt auf Deutsch – «Du bist eine grosse Scheisse. Pass auf, wenn ich dich erwische, ok. Entweder ich oder du». Der Beschwerdefüh- rer vermochte den eigentlichen Sinn dieser SMS nicht zu erklären. Die vorstehenden Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Es trifft zwar zu, dass das Untersuchungsstadium bereits weit fortgeschritten ist und demnach hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat aber auch festgehalten, dass aus dem fortge- schrittenen Stadium des Verfahrens nicht geschlossen werden kann, dass die Kol- lusionsgefahr höchstens noch in Bezug auf Dritte bestehen könne, welche von den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht befragt wurden. Denn das erstinstanzliche Gericht erhebt gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung (auch be- reits ordnungsgemäss erhobene) Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis). Art. 343 Abs. 3 StPO ist insoweit – gestützt auf Art. 405 Abs. 1 StPO, wonach sich die mündliche Berufungshandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung richtet – auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Vorliegend stützt sich der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung weitgehend auf die Aussagen von E.________. Der Beschwerdeführer selbst be- streitet die Erpressung vollumfänglich. Es steht somit Aussage gegen Aussage und den Aussagen von E.________ kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Strafgericht einen persönlichen Eindruck vom Geschädigten gewinnen will und diesen anläss- lich der Hauptverhandlung befragen wird (Art. 343 Abs. 3 StPO). Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer (seit 2014 fortge- setzte Erpressung von hohen Geldbeträgen [insgesamt fast CHF 90‘000.00], teil- weise unter Anwendung von Gewalt [insbesondere Faustschläge, Würgen, Bedro- hen mit Pistole]). Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflus- sungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung. Im Falle einer Verurteilung muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe sowie dem Widerruf der vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland und der Staatsanwaltschaft des Kantons So- lothurn im Jahr 2016 (teil-)bedingt ausgesprochenen Strafen (Geldstrafe: 120 Ta- gessätze; Freiheitsstrafe: 18 Monate) rechnen. Bei einer Freilassung bestünde für ihn daher ein beträchtlicher Anreiz, E.________ zu einem Widerruf oder einer Ab- schwächung seiner belastenden Aussagen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Immerhin hat der Beschwerde- 9 führer E.________ offenbar bereits von einer Anzeigeerstattung abhalten wollen und er scheint auch im laufenden Verfahren trotz Hinweis, dass E.________ eine Gegenüberstellung gestützt auf seine Opferrechte verweigert hatte, auf ein Ge- spräch «unter vier Augen» zu bestehen. Die Kollusionsgefahr betreffend E.________ ist deshalb trotz relativ weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium noch nicht gebannt. Es handelt sich hierbei – anders als vom Beschwerdeführer dargestellt – um eine konkrete Gefahr. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar eine Dauerbesuchsbewilligung erhalten hat, schliesst die Kollusionsgefahr durch den Beschwerdeführer persönlich nicht aus. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Ehefrau als willensloses Werkzeug sämtlichen Anweisungen des Beschwerdeführers Folge leistet. Die Besuche können zudem überwacht werden (Art. 235 Abs. 2 StPO) und sie sind zeitlich beschränkt, so dass eine Instruktion, wie sie von der Verteidigung geschildert wird, von vornherein erschwert ist.
  8. 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich im Weiteren auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Verge- hen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (ent- gegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederho- lungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom
  9. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müs- sen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Not- wendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). 6.2 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wieder- holungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begange- nen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren er- geben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweis- lage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichar- tigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten beste- hen. Das Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht, ist nicht von Be- 10 lang (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207). 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr auf seinen Entscheid vom 4. Januar 2017, in welchem letztmals die Wiederholungsgefahr bejaht worden war. Dieser nimmt seinerseits Bezug auf den Entscheid vom 22. November 2016. In den damaligen Entscheiden wurde unter Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dargetan, der Beschwer- deführer sei bei der Beschwerdegegnerin wegen mehrfacher häuslicher Gewalt z.N. seiner Ehefrau aktenkundig. Er sei zudem mehrfach wegen einfacher Körper- verletzung, Raufhandels sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung vor- bestraft. Auch habe er eine Vorstrafe wegen Nötigung. Aktuell werde dem Be- schwerdeführer fortgesetzte Erpressung, teilweise unter Gewaltanwendung und un- ter Einsatz von Schusswaffen, vorgeworfen. Auch die erst kürzlich zurückliegenden Verurteilungen im August 2016 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach be- gangen, Raufhandels und Nötigung sowie im September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung bzw. der Fortsetzung von Straftaten abhalten lassen. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, würde er in Freiheit belassen, mit sehr grosser Wahrschein- lichkeit erneut delinquieren würde und dadurch E.________ sowie weitere Perso- nen gefährden könnte. Es sei auf eine ungünstige Rückfallprognose zu schliessen. Die Wiederholungsgefahr sei weiterhin gegeben. 6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er rügt, das Zwangs- massnahmengericht habe nicht berücksichtigt, dass es bei der Erpressung um ein anders gelagertes Delikt gehe, es mindestens an zwei gleichartigen Vortaten mangle, dass die Untersuchungshaft von nunmehr acht Monaten eine erhebliche Abschreckung durch Entzug der Familie darstelle, dass bei der Annahme weiterer Delinquenz Zurückhaltung geboten sei und dass die Präventivhaft ein äusserst schwerer Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstelle. Nach Abwägung aller Fakten sei keine ungünstige Prognose zu stellen. Die achtmonatige Untersu- chungshaft habe präventiv genügend Wirksamkeit gezeigt. Es sei ihm eine letzte Chance zu geben, sich zu bewähren. 6.5 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren wegen fortgesetz- ter Erpressung, teilweise unter Anwendung von Gewalt, z.N. von E.________ er- mittelt. Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Erpressung droht dem Be- schwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 156 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Bei der fortgesetzten Erpressung als einem schweren Delikt gegen das Vermögen und die Freiheit han- delt es sich um ein Verbrechen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2017 vom
  10. Mai 2017 E. 3.3.1). Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf der fortge- setzten Erpressung wiegt besonders schwer. Die Gesamtwürdigung der Umstände spricht für eine soziale Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Konkret ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, von E.________ seit 2014 mehrfach grössere Geldbeträge (CHF 70'000.00; CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00) erpresst zu haben. Er soll dabei teilweise auch 11 Gewalt angewandt haben (Faustschläge, Würgen) und er soll E.________ mit einer Pistole bedroht haben. Die Anwendung und Drohung von Gewalt als Nötigungsmit- tel ist vergleichbar mit einem Delikt gegen Leib und Leben. Es liegt eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen vor. Die im vorliegenden Fall in- kriminierte fortgesetzte Erpressung stellt folglich eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. 6.6 Der Beschwerdeführer weist zudem – entgegen dem Einwand des Beschwerdefüh- rers – einschlägige Vorstrafen auf. Gemäss Strafregisterauszug vom 19. November 2016 wurde der Beschwerdeführer insbesondere am 19. Augst 2016 wegen einfa- cher Körperverletzung (mehrfach begangen), Raufhandels und Nötigung (mehrfa- cher Versuch) zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie am
  11. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate, verurteilt. Es handelt sich hierbei um schwere Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Le- ben sowie die Freiheit. Diese sind gleichartig zu den zu befürchtenden Delikten sind (vgl. E. 6.2 hiervor sowie 6.7 hiernach). Aus den Vortaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf die körperliche Integrität und Freiheit ande- rer Personen agiert. Dies scheint ein Muster des Beschwerdeführers zu sein. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. 6.7 Was die Rückfallgefahr anbelangt, reicht grundsätzlich eine ungünstige Rückfall- prognose aus (vgl. E. 6.2 hiervor). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweige- rung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezügli- chen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Veranke- rung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psy- chische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer schliesst sich hinsichtlich der Prognosebeurteilung den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des Zwangsmassnahmengerichts an. Der Beschwerdeführer hat mit der fortgesetzten Erpressung eine erhebliche krimi- nelle Energie an den Tag gelegt. Der Deliktsbetrag von fast CHF 90‘000.00 sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Tatmittel teilweise Gewalt angewandt und E.________ mit einer Pistole bedroht haben soll, sprechen klar für eine un- günstige Rückfallprognose. Weiter fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerde- führer bereits wegen schwerer Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit einschlägig vorbestraft ist (vgl. E. 6.6 hiervor). Die erst kürzlich zurückliegenden Verurteilungen im August 2016 wegen mehrfacher einfacher Kör- perverletzung, Raufhandels, mehrfacher versuchter Nötigung etc. (Geldstrafe von 180 Tagessätzen, davon bedingt vollziehbar 120 Tage) sowie im September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Freiheitsstrafe von 24 Monaten, da- von bedingt vollziehbar 18 Monate) haben den Beschwerdeführer nicht von der Begehung resp. Fortsetzung weiterer Delikte abgehalten. Die aktuellen Erpres- 12 sungsvorwürfe reichen teilweise noch in die Zeit des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von F.________ und stehen mit diesem Strafverfahren im Zusammenhang. Der Be- schwerdeführer hat auch nach der Verurteilung durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 27. September 2016 am 17. November 2016 E.________ in des- sen Auto geschlagen und gewürgt. Eine Einsicht des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar (vgl. insbesondere auch sein Aussageverhalten anlässlich der aktuellen polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2017). In Anbetracht dessen und insbeson- dere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch während dem hängigen Verfahren beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland delinquiert hat, ist davon auszugehen, dass er sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht belehren liess. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer schwere Delikte gegen Leib und Leben oder die Freiheit begehen könnte sowie die Erpressung von E.________ fortsetzen könnte, ist daher als hoch einzuschätzen. Auch der vorliegende Vorwurf der fortge- setzten Erpressung erfolgte teilweise unter Anwendung von Gewalt. Dem Be- schwerdeführer ist – unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist (BGE 143 IV 9 E. 2.9; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen) – eine ungünstige Rückfall- prognose zu stellen. Anders als es vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherige Untersuchungshaft präventiv genügend Wirksamkeit zeigte. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers han- delt es sich um eine blosse Behauptung, welche sich im Aussageverhalten nicht widerspiegelte. Allfällige Besserungslöbnisse sind zudem regelmässig mit Vorsicht zu geniessen. 6.8 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) ist somit ebenfalls gegeben.
  12. Nach dem Gesagten ist sowohl der besondere Haftgrund der Kollusions- als auch der Wiederholungsgefahr erfüllt. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie es sich mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr verhält.
  13. 8.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ih- re Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 13 8.2 Was die beantragte Anordnung von Ersatzmassnahmen anbelangt, ist dem Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen, dass keine milderen Massnahmen er- sichtlich sind, welche der Kollusions- und Wiederholungsgefahr hinreichend entge- genwirken könnten (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 95 E. 4.3). Ein Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu E.________ sowie dessen Familie ist nicht tauglich, um der Kollusions- und Wiederholungsge- fahr wirksam zu begegnen. Zum einen kann gerade bei erfolgreicher Beeinflussung von Zeugen oder Auskunftspersonen nicht damit gerechnet werden, dass die be- einflussten Personen die Strafverfolgung über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im An- trag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, S. 2). Zum anderen betrifft die Wiederholungsgefahr nicht nur E.________, sondern auch weitere, unbekannte Personen. Mit einem Kontaktverbot zu E.________ und seiner Familie ist die Wie- derholungsgefahr daher nicht gebannt. Im Übrigen erscheint eine Haftdauer von neun Monaten in Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung mit einem Strafrahmen von ei- nem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 156 Ziff. 2 StGB), der Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie des drohenden Widerrufs der zweijährigen Freiheitsstra- fe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen noch als verhältnismässig.
  14. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Anordnung, dass die mit Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2017 verlängerte Untersu- chungshaft bis 18. August 2017 fortgeführt werde, ist somit nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise rügt, die Begründung des an- gefochtenen Entscheids sei ungenügend, indem sich das Zwangsmassnahmenge- richt darauf beschränke, auf vorherige Entscheide zu verweisen oder die Argumen- tation der Staatsanwaltschaft einfach übernehme, ist ihm Folgendes entgegenzu- halten: Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Haftrichter zur Entscheidbegründung etwa auf den Haftantrag der Untersuchungs- bzw. Anklagebehörde oder auf ver- gleichbare Dokumente verweist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil des Bundes- gerichts 1B_430/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 123 I 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1). Die entsprechenden Dokumente sind dem Beschwerdeführer bekannt. Zudem geht aus dem angefochtenen Entscheid hinreichend hervor, weshalb das Zwangsmassnah- mengericht der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgte und die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet erachtete. Die Begründungspflicht ver- langt nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Das Zwangsmass- nahmengericht hat zudem hinreichend dargetan, weshalb eine Ersatzmassnahme nicht in Betracht fällt (vgl. E. II/5 des angefochtenen Entscheids) und der Be- schwerdeführer war im Übrigen in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufech- ten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich. 14
  15. 10.1 Der Beschwerdeführer erklärt sich weiter mit der Anordnung des Zwangsmass- nahmengerichts nicht einverstanden, wonach er innerhalb einer Frist von einem Monat, d.h. bis zum 12. August 2017, kein Haftentlassungsgesuch stellen könne. 10.2 Gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die be- schuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann. Von dieser Möglichkeit ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es handelt sich um eine rei- ne Missbrauchsbestimmung, mit welcher verhindert werden soll, dass aus querula- torischen Motiven bei gleicher Sachlage ein administrativer Leerlauf produziert wird (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 228 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N 10 zu Art. 228 StPO). 10.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat die richterliche Sperrfrist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO nicht begründet. Auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Er- lass einer Sperrfrist lässt sich keine Begründung entnehmen. Da es sich bei der Untersuchungshaft um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten handelt, darf dem Beschwerdeführer nur in Ausnahmefällen (bspw. in krassen Fällen von Rechtsmissbrauch) untersagt werden, neue Haftent- lassungsgesuche zu stellen (vgl. E. 10.2 hiervor). Derartige Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mitte November 2016, d.h. fast neun Monate, in Untersuchungshaft. In dieser Zeit hat er am 23. Dezem- ber 2016 (rund einen Monat nach Haftanordnung) sowie am 29. Juni 2017 (rund einen Monat nach Verlängerung der Untersuchungshaft) ein Haftentlassungsge- such gestellt. Mit dem ersten Haftentlassungsgesuch hat der Beschwerdeführer weitere Beweismittel eingereicht, welche die Kollusionsgefahr hätten bannen sol- len. Mit dem zweiten Haftentlassungsgesuch machte er geltend, Ersatzmassnah- men würden ausreichen. Angesichts dieser Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht von einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Vorgehen die Rede sein. Der nachträgliche Einwand der Beschwerdegegnerin in ihrer oberinstanzli- chen Stellungnahme, wonach dem Beschwerdeführer zu untersagen sei, ein Haft- entlassungsgesuch zu stellen, damit die Ermittlungen planmässig weitergeführt werden könnten, reicht ebenfalls nicht zur Begründung einer Sperrfrist aus. Inso- weit ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des Zwangsmassnamengerichts ist aufzuheben.
  16. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer in der Hauptsache (Haftentlas- sung) nicht durch. Indes erwies sich die Anordnung einer Frist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO als unrechtmässig. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Be- schwerdeführer 4/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, ausmachend CHF 1‘200.00, aufzuerlegen. 1/5 der Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. Darüber hinaus ist dem Be- schwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren – soweit er ob- siegt – eine Teilentschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Diese wird pauschal auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  17. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2017 (ARR 17 284) wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewie- sen.
  18. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer, ausmachend CHF 1‘200.00, sowie zu 1/5 dem Kanton Bern, ausmachend CHF 300.00, auferlegt.
  19. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerich- tet.
  20. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent L.________ (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 3. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  21. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 17 287

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 635 48 15

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 3. August 2017

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Pfister Hadorn,

Oberrichter Trenkel

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte

A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwalt

C.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras-

se 10, Postfach 6250, 3001 Bern

vertreten durch Staatsanwältin D.________

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch/Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen fortgesetzter Erpressung

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass-

nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2017

(ARR 17 284)

2

Erwägungen:

1.

Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend:

Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 22. November 2016 Untersuchungshaft

gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an. Am 4. Januar 2017 wies

es ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 17. Februar 2017 verlängerte es die Unter-

suchungshaft um drei Monate. Der Entscheid wurde von der Beschwerdekammer

am 23. März 2017 bestätigt (BK 17 95). Am 23. Mai 2017 wurde die Untersu-

chungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 18. August 2017, verlängert. Am

29. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Haftentlassung unter

Anordnung einer Ersatzmassnahme. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Ju-

ra-Seeland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte ihrerseits am 3. Juli

2017 beim Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsge-

suchs, die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um weitere zwei

Monate sowie die Ansetzung einer Frist von einem Monat, innerhalb derer der Be-

schwerdeführer kein Entlassungsgesuch stellen könne.

Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftent-

lassungsgesuch ab. Es wurde bestimmt, dass die mit Entscheid vom 23. Mai 2017

verlängerte Untersuchungshaft bis zum 18. August 2017 fortgeführt werde. Der An-

trag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate wurde zurzeit ab-

gewiesen. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Anordnung eine Frist von ei-

nem Monat gemäss Art. 228 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO; SR 312.0) wurde stattgegeben. Innerhalb dieser Frist, d.h. bis zum 12. Au-

gust 2017, könne der Beschwerdeführer kein Haftentlassungsgesuch stellen. Hier-

gegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

am 19. Juli 2017 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfol-

ge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der

Untersuchungshaft zu entlassen, unter Anordnung folgender Ersatzmassnahme:

«Dem Beschwerdeführer sei zu verbieten, direkten oder indirekten Kontakt zu

E.________ und dessen Familienangehörigen aufzunehmen.» Die Generalstaats-

anwaltschaft betraute am 21. Juli 2017 Staatsanwältin D.________ mit der Wahr-

nehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese

beantragte am 26. Juli 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Die bis am 18. Au-

gust 2017 angeordnete Untersuchungshaft sei um zwei Monate, d.h. bis am

18. Oktober 2017, zu verlängern. Es sei zudem eine Frist von einem Monat zu set-

zen, innerhalb derer der Beschwerdeführer kein Entlassungsgesuch stellen könne.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Juli 2017 auf eine Stellung-

nahme. In seiner Replik vom 2. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an den

gestellten Anträgen fest.

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf-

tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde-

kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts-

behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) i.V.m. Art. 29 Abs. 2

des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be-

3

schwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Fort-

führung der Untersuchungshaft sowie die Anordnung einer Sperrfrist für die Zulas-

sung neuer Haftentlassungsgesuche unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In-

teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und

Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die Abweisung des Haftentlas-

sungsgesuchs (inkl. angeordnete Fortführung der Untersuchungshaft) sowie die

vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete einmonatige Sperrfrist. Die Be-

schwerdegegnerin hat den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht ange-

fochten. Ihre Anträge um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere zwei

Monate sowie um nochmalige Ansetzung einer Sperrfrist gemäss Art. 228 Abs. 5

StPO (vgl. Anträge Ziff. 2 und 3 der Stellungnahme) können deshalb von der Be-

schwerdekammer nicht geprüft werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Beschwer-

degegnerin hat die Möglichkeit, beim Zwangsmassnahmengericht innert Frist er-

neut Antrag um Verlängerung der Untersuchungshaft zu stellen.

4.

4.1

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass

im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung

eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden

Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas-

tender Beweise vorzunehmen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von

konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137

IV 122 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai

2013 E. 4). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der

Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer

Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Ur-

teil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).

Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweiser-

gebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebli-

che Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich ab-

geschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf-

prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO).

4.2

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, E.________ mehrfach und teilweise

unter Anwendung von Gewalt erpresst zu haben. Grund der Erpressung soll sein,

dass der Beschwerdeführer E.________ dafür verantwortlich macht, am 27. Sep-

tember 2016 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen versuchter schwe-

rer Körperverletzung z. N. von F.________ zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe,

davon sechs Monate unbedingt, verurteilt worden zu sein. Der Beschwerdeführer

bestreitet den Sachverhalt im Wesentlichen. Er macht geltend, er habe E.________

Darlehen gewährt und nunmehr deren Rückzahlung verlangt. Zudem bringt er vor,

es gebe eine ganze Reihe von Personen, welche ihm Geld schulden würden.

4.3

Die Beschwerdekammer hat im Beschluss BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 2.7 den

dringenden Tatverdacht bejaht. Es wurde erwogen, dass E.________ differenziert

4

und mit Einzelheiten geschildert habe, wie er vom Beschwerdeführer seit 2014

mehrmals, teilweise unter Anwendung von Gewalt (Faustschläge, Würgen, Bedro-

hen mit Pistole) dazu genötigt worden sei, ihm hohe Geldbeträge (CHF 70'000.00;

CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00) zu bezahlen. Die Aussagen des Geschädigten

wurden durch die bei den Akten liegenden Quittungen gestützt. Zudem hatte sich

der dringende Tatverdacht durch die durchgeführten Einvernahmen, die Edition der

Bankunterlagen sowie die teilweise Auswertung der Mobiltelefone weiter erhärtet.

Nicht nur die Aussagen von G.________ (Vater des Geschädigten) stützten die

Angaben von E.________, sondern auch die Aussagen des als beschuldigte Per-

son einvernommenen H.________. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer

die gegen ihn erhobenen Vorwürfe an der Einvernahme vom 21. Februar 2017

nicht zu entkräften vermocht resp. nicht glaubhaft dartun können, dass er

E.________ mehrmals Geld ausgeliehen habe. Ebenfalls wurde festgehalten, dass

die Aussagen von I.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers) nicht sehr ergiebig

ausgefallen seien und daher mittels ihrer Aussagen der dringende Tatverdacht

nicht habe entkräftet werden können.

E.________ wurde am 26. April 2017 erneut parteiöffentlich polizeilich befragt. Da-

bei blieb er bei seinen bisherigen, den Beschwerdeführer belastenden Aussagen.

In der Zwischenzeit konnten zudem mehrere Personen parteiöffentlich befragt wer-

den, deren Namen im Zusammenhang mit den sichergestellten Quittungen oder

Darlehensverträgen in Erscheinung getreten sind. Einige dieser Personen wollten

keine näheren Aussagen zum Zustandekommen und der Rückzahlung dieser Dar-

lehen machen. Einige hatten offensichtlich Angst vor dem Beschwerdeführer und

seiner Familie. J.________ hat etwa ein Hausverbot gegen den Beschwerdeführer

erlassen, wobei er aber nicht darüber sprechen wollte. K.________ erwähnte, dass

der Beschwerdeführer einen «schlechten Namen» habe, da er sich mit «schlechten

Sachen» beschäftige. Konkret konnte oder wollte er aber nichts sagen. Mittels der

Einvernahmen dieser weiteren Personen liegen keine neuen Beweismittel oder In-

dizien vor, welche den Beschwerdeführer entlasten könnten. Die zwischenzeitlich

erfolgte weitere Einvernahme des Beschwerdeführers am 7. Juli 2017 ergab eben-

falls keine sachdienlichen Hinweise. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im

Wesentlichen darauf, als Antwort «Nächste Frage…» zu geben.

Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die von der Beschwerdekammer

bereits vorgenommene Würdigung des dringenden Tatverdachts zurückzukommen.

Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellt in diesem Punkt den dringenden Tat-

verdacht auch nicht mehr ernsthaft in Frage (vgl. S. 3 der Beschwerde). Der drin-

gende Tatverdacht auf fortgesetzte Erpressung von E.________ ist somit weiterhin

gegeben.

4.4

Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer in der oberinstanzlichen

Stellungnahme zudem Pfändungsbetrug, Wucher, Nötigung sowie Widerhandlun-

gen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vor. Zur Begründung

wird ausgeführt, im Zuge der Ermittlungen habe festgestellt werden müssen, dass

der Beschwerdeführer mehreren Personen Darlehen gewährt habe. Konkret beste-

he der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zumindest im Falle von M.________

Wucherzinse verlangt habe. Im Falle von J.________ habe er die Rückforderung

5

des Darlehens so ausgestaltet, dass dieser gegen ihn ein Hausverbot ausgespro-

chen habe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch

diese Personen genötigt habe. Ob der Beschwerdeführer auch Gewalt angewandt

habe, um seiner (nicht bestehenden) Forderung Nachdruck zu verleihen oder ob er

lediglich Nachteile angedroht habe, falls die Forderung nicht zurückbezahlt werde,

bilde Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Aus dem Betreibungsregisterauszug

des Beschwerdeführers gehe weiter hervor, dass er überschuldet sei und teilweise

während laufenden, teilweise bereits nach Abschluss von Betreibungsverfahren ein

Haus in N.________(Land) erworben habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich

seiner Befragung vom 7. Juli 2017 erklärt, es gehe niemanden etwas an, was er mit

seinem Geld mache. Es bestehe somit auch der Verdacht auf Pfändungsbetrug.

Am 7. Juli 2017 habe die Beschwerdegegnerin zudem zur Kenntnis genommen,

dass die Generalstaatsanwaltschaft die Übernahme eines Verfahrens gegen den

Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das SVG, begangen im Kanton

Solothurn, verfügt habe.

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Replik, auch M.________ und J.________

genötigt zu haben. Die entsprechenden Befragungen hätten gerade nicht zum

Schluss geführt, dass diese Personen genötigt worden seien. Jedenfalls bestehe

diesbezüglich kein dringender Tatverdacht. Was den Pfändungsbetrug anbelange,

liege bloss eine Spekulation vor. Von einem dringenden Tatverdacht könne keine

Rede sein. Dieses Delikt und allfällige SVG-Widerhandlungen seien kaum haftrele-

vant.

Es trifft zu, dass sich den Aussagen von M.________ und J.________ gewisse An-

zeichen dafür entnehmen lassen, dass sie vom Beschwerdeführer betreffend die

Rückzahlung der Darlehen unter Druck gesetzt wurden (vgl. auch die Ausführun-

gen hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu allerdings sehr knapp

geäussert. Zudem verweist sie betreffend den Vorwurf des Pfändungsbetrugs auf

Dokumente, die der Beschwerdekammer nicht übersetzt vorliegen. Der Betrei-

bungsregisterauszug des Beschwerdeführers befindet sich nicht bei den Akten.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das SVG hat die Beschwer-

degegnerin erst gar keine Begründung für einen hinreichenden Tatverdacht vorge-

bracht. In Anbetracht dessen ist fraglich, ob sich ein dringender Tatverdacht oder

nur ein gewisser Anfangsverdacht begründen lässt. Wie es sich damit verhält, kann

angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens allerdings offen bleiben. Es

bleibt dabei, dass gegen den Beschwerdeführer zumindest der dringende Tatver-

dacht auf fortgesetzte Erpressung z.N. von E.________ weiter fortbesteht.

5.

5.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen

Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt

sich zunächst auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr.

Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte

Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung

zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge-

6

fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der

beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereit-

schaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund,

allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihrer Tatbeiträgen im Rahmen des

untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr

und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts

1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch FORSTER,

Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu

Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträch-

tigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeu-

tung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere

der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen

(BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

5.2

Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Kollusi-

onsgefahr auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Antrag auf Abwei-

sung des Haftentlassungsgesuchs. Die Beschwerdegegnerin führte darin aus, das

Verfahren sei bereits weit fortgeschritten und wichtige Ermittlungen seien inzwi-

schen getätigt worden. Die zuvor imminente Kollusionsgefahr sei daher in den Hin-

tergrund gerückt. Trotzdem sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer und sei-

ne Mittäter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestrebt sein wür-

den, E.________, seine Familie sowie weitere Personen, z.B. die Darlehensneh-

mer, in ihrem Sinne zu beeinflussen. Erpressungen seien typische Fälle, in denen

der Versuch einer Beeinflussung des Opfers oder von Zeugen nahe liege.

5.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Untersuchung stehe kurz vor dem Abschluss

und alle wesentlichen Beweismassnahmen seien durchgeführt worden. An die mit-

beschuldigte Ehefrau des Beschwerdeführers sei eine Dauerbesuchsbewilligung

ausgestellt worden. Sie könne frei mit ihrem Ehemann kommunizieren. Demnach

bestehe keine Kollusionsgefahr mehr zu Mitbeschuldigten und es könne auch nicht

mehr auf Beweismittel eingewirkt werden. Die Kollusionsgefahr habe sich auf die

theoretische Gefahr reduziert, dass der Beschwerdeführer auf E.________ und

seine Familie einwirken könnte, um diese in seinem Sinne zu beeinflussen. Andere

Darlehensnehmer seien nicht kollusionsgefährdet, da sie den Beschwerdeführer

nicht konkret bzw. strafrechtlich relevant belastet hätten. Der Beschwerdeführer

könnte über seine Ehefrau Einfluss nehmen. Die Untersuchungshaft biete somit

keine Gewähr, dass die theoretische mögliche Beeinflussung von E.________

vermieden werden könne. Die Untersuchungshaft dürfe auch nicht dazu miss-

braucht werden, dem Geschädigten definitiven Schutz zukommen zu lassen.

5.4

In ihrer Stellungnahme führt die Beschwerdegegnerin aus, es treffe zwar zu, dass

die Kollusionsgefahr mit der Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts des fort-

geschrittenen Verfahrens in den Hintergrund gerückt sei. Allerdings sei nach wie

vor zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf E.________ persönlich einwir-

ken würde, beliesse man ihn nicht in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer

habe mehrfach ein Gespräch unter vier Augen mit E.________ verlangt, dies auch,

nachdem ihm dargetan worden sei, das E.________ eine persönliche Gegenüber-

stellung gestützt auf seine Opferrechte verweigert habe. Es sei zu befürchten, dass

7

der Beschwerdeführer, liesse man ihn nicht in Untersuchungshaft, den Geschädig-

ten persönlich aufsuchen würde, um das gewünschte «Vieraugengespräch» einzu-

fordern und auf ihn einzuwirken, um den Ausgang der noch ausstehenden Ermitt-

lungen sowie das bevorstehende Hauptverfahren zu beeinflussen. Die persönliche

Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer sei keine rein theoretische Mög-

lichkeit, sondern – wie seinen Briefen zu entnehmen sei – eine real existierende

Gefahr, welche nicht mit dem ins Feld geführten Opferschutz, sondern mit der kor-

rekten Durchführung des Strafverfahrens zu begründen sei.

5.5

In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Untersuchung stehe kurz vor dem

Abschluss. Somit seien die Möglichkeiten, das Hauptverfahren zu beeinflussen, zu

diesem Zeitpunkt minim.

5.6

Die Beschwerdekammer hat bereits im Beschluss BK 17 95 vom 23. März 2017

E. 3.7 erwogen, dass nicht nur Kollusionsgefahr zu weiteren Personen bestehe, mit

denen der Beschwerdeführer Darlehensverträge abgeschlossen hat und welche

dannzumal noch nicht parteiöffentlich befragt worden sind, sondern auch in Bezug

auf E.________, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits parteiöffentlich befragt wor-

den war. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

E.________ wurde zwar bereits am 20. November 2016 parteiöffentlich befragt. Indes fällt auf, dass

er nur einen Monat nach der Befragung seine Anzeige wieder zurückgezogen hatte. E.________ hielt

in seinem Rückzugsschreiben vom 20. Dezember 2016 fest, es sei ihm seitens der Familie des Be-

schwerdeführers und besonders seiner Ehefrau garantiert worden, dass der Beschwerdeführer ihn

nicht mehr «belästigen» werde und keine Drohungen vornehme. E.________ fühlte sich offenbar

durch den Beschwerdeführer belästigt und neigt dazu, unter Druck seine bereits gemachten Aussa-

gen zu widerrufen. Zwar kam das Rückzugsschreiben des Geschädigten offenbar nicht direkt durch

den Einfluss des Beschwerdeführers zustande. Indes hat der Beschwerdeführer gemäss Aussagen

des Geschädigten bereits am 18. November 2016 versucht, ihn von einer Anzeige abzuhalten. Aus

dem Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2016 ergibt sich, dass E.________ die polizeiliche

Einvernahme abgebrochen hatte, nachdem er einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten hatte.

E.________ führte gegenüber der Polizistin aus, der Beschwerdeführer habe ihm erneut gedroht. Die

Polizei könne ihm nicht helfen. Er ziehe nun in den Krieg. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

offenbar bereits zu Beginn des Strafverfahrens versucht hatte, Einfluss auf E.________ zu nehmen,

lässt auf Kollusionsneigung durch den Beschwerdeführer schliessen. Es ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer, würde er aus der Haft entlassen, wiederum versuchen würde, auf E.________

einzuwirken, damit dieser weiterhin bei seinem Widerruf der Anzeige bleibt und bei einer weiteren

Einvernahme nicht auf seine bereits gemachten Aussagen zurückkommt. Die Aussagen von

E.________, welche das Strafverfahren erst in Gang gesetzt haben, sind von zentraler Bedeutung. Es

besteht ein gewichtiges Interesse daran, eine diesbezügliche Beeinflussung durch den Beschwerde-

führer zu verhindern.

Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen muss bejaht

werden. Der Beschwerdeführer bestreitet, E.________ oder jemand anderes erpresst zu haben. Es ist

daher zu befürchten, dass er auf Personen und Beweismittel einwirken würde, welche aufgrund der

noch ausstehenden Ermittlungshandlungen noch nicht bekannt sind resp. welche noch nicht parteiöf-

fentlich befragt worden sind. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der Bedeutung der Aussa-

gen der mutmasslich weiteren Geschädigten, Zeugen und Mittäter hat der Beschwerdeführer einen

erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung. Der Beschwerdeführer hat ausserdem Vorstrafen wegen

8

mehrfacher versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Kör-

perverletzung sowie Raufhandels. Aufgrund des hängigen Verfahrens wegen fortgesetzter Erpres-

sung und seiner Vorstrafen ergeben sich somit Anhaltspunkte hinsichtlich seiner Bereitschaft, Perso-

nen mittels Drohung und Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Auch die bereits er-

folgte teilweise Auswertung der elektronischen Geräte lassen auf eine Kollusionsneigung des Be-

schwerdeführers schliessen. Die Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass der Beschwerdeführer

G.________ am 18. November 2016 – übersetzt auf Deutsch – Folgendes schrieb: «Pass auf, wenn

ich dich erwische, ok». Ebenfalls am 18. November 2016, d.h. am Tag, als E.________ gegen den

Beschwerdeführer Anzeige erstattete, schrieb er diesem – übersetzt auf Deutsch – «Du bist eine

grosse Scheisse. Pass auf, wenn ich dich erwische, ok. Entweder ich oder du». Der Beschwerdefüh-

rer vermochte den eigentlichen Sinn dieser SMS nicht zu erklären.

Die vorstehenden Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Es trifft zwar zu,

dass das Untersuchungsstadium bereits weit fortgeschritten ist und demnach hohe

Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen sind (BGE 132 I

21 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat aber auch festgehalten, dass aus dem fortge-

schrittenen Stadium des Verfahrens nicht geschlossen werden kann, dass die Kol-

lusionsgefahr höchstens noch in Bezug auf Dritte bestehen könne, welche von den

Strafverfolgungsbehörden bisher nicht befragt wurden. Denn das erstinstanzliche

Gericht erhebt gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung (auch be-

reits ordnungsgemäss erhobene) Beweise nochmals, sofern die unmittelbare

Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis). Art. 343

Abs. 3 StPO ist insoweit – gestützt auf Art. 405 Abs. 1 StPO, wonach sich die

mündliche Berufungshandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche

Hauptverhandlung richtet – auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (BGE 140 IV

196 E. 4.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2;

je mit Hinweisen). Vorliegend stützt sich der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung

weitgehend auf die Aussagen von E.________. Der Beschwerdeführer selbst be-

streitet die Erpressung vollumfänglich. Es steht somit Aussage gegen Aussage und

den Aussagen von E.________ kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Unter

diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Strafgericht

einen persönlichen Eindruck vom Geschädigten gewinnen will und diesen anläss-

lich der Hauptverhandlung befragen wird (Art. 343 Abs. 3 StPO). Das Interesse an

der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben. Der

gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer (seit 2014 fortge-

setzte Erpressung von hohen Geldbeträgen [insgesamt fast CHF 90‘000.00], teil-

weise unter Anwendung von Gewalt [insbesondere Faustschläge, Würgen, Bedro-

hen mit Pistole]). Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflus-

sungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung. Im Falle einer Verurteilung muss

der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe sowie dem Widerruf der vom

Regionalgericht Berner Jura-Seeland und der Staatsanwaltschaft des Kantons So-

lothurn im Jahr 2016 (teil-)bedingt ausgesprochenen Strafen (Geldstrafe: 120 Ta-

gessätze; Freiheitsstrafe: 18 Monate) rechnen. Bei einer Freilassung bestünde für

ihn daher ein beträchtlicher Anreiz, E.________ zu einem Widerruf oder einer Ab-

schwächung seiner belastenden Aussagen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundes-

gerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Immerhin hat der Beschwerde-

9

führer E.________ offenbar bereits von einer Anzeigeerstattung abhalten wollen

und er scheint auch im laufenden Verfahren trotz Hinweis, dass E.________ eine

Gegenüberstellung gestützt auf seine Opferrechte verweigert hatte, auf ein Ge-

spräch «unter vier Augen» zu bestehen. Die Kollusionsgefahr betreffend

E.________ ist deshalb trotz relativ weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium

noch nicht gebannt. Es handelt sich hierbei – anders als vom Beschwerdeführer

dargestellt – um eine konkrete Gefahr. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers

offenbar eine Dauerbesuchsbewilligung erhalten hat, schliesst die Kollusionsgefahr

durch den Beschwerdeführer persönlich nicht aus. Es liegen keine Anhaltspunkte

vor, wonach die Ehefrau als willensloses Werkzeug sämtlichen Anweisungen des

Beschwerdeführers Folge leistet. Die Besuche können zudem überwacht werden

(Art. 235 Abs. 2 StPO) und sie sind zeitlich beschränkt, so dass eine Instruktion,

wie sie von der Verteidigung geschildert wird, von vornherein erschwert ist.

6.

6.1

Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich im Weiteren auf den Haftgrund der

Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be-

fürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Verge-

hen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich-

artige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtli-

cher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (ent-

gegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederho-

lungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr

kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in

Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem

Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundes-

gerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom

2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müs-

sen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Not-

wendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose

(BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]).

6.2

Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wieder-

holungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt

hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen

gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begange-

nen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren er-

geben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens

bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche

Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat

verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweis-

lage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichar-

tigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit

muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten beste-

hen. Das Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht, ist nicht von Be-

10

lang (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schwei-

zerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207).

6.3

Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederho-

lungsgefahr auf seinen Entscheid vom 4. Januar 2017, in welchem letztmals die

Wiederholungsgefahr bejaht worden war. Dieser nimmt seinerseits Bezug auf den

Entscheid vom 22. November 2016. In den damaligen Entscheiden wurde unter

Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dargetan, der Beschwer-

deführer sei bei der Beschwerdegegnerin wegen mehrfacher häuslicher Gewalt

z.N. seiner Ehefrau aktenkundig. Er sei zudem mehrfach wegen einfacher Körper-

verletzung, Raufhandels sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung vor-

bestraft. Auch habe er eine Vorstrafe wegen Nötigung. Aktuell werde dem Be-

schwerdeführer fortgesetzte Erpressung, teilweise unter Gewaltanwendung und un-

ter Einsatz von Schusswaffen, vorgeworfen. Auch die erst kürzlich zurückliegenden

Verurteilungen im August 2016 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach be-

gangen, Raufhandels und Nötigung sowie im September 2016 wegen versuchter

schwerer Körperverletzung hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung

bzw. der Fortsetzung von Straftaten abhalten lassen. Es sei zu befürchten, dass

der Beschwerdeführer, würde er in Freiheit belassen, mit sehr grosser Wahrschein-

lichkeit erneut delinquieren würde und dadurch E.________ sowie weitere Perso-

nen gefährden könnte. Es sei auf eine ungünstige Rückfallprognose zu schliessen.

Die Wiederholungsgefahr sei weiterhin gegeben.

6.4

Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er rügt, das Zwangs-

massnahmengericht habe nicht berücksichtigt, dass es bei der Erpressung um ein

anders gelagertes Delikt gehe, es mindestens an zwei gleichartigen Vortaten

mangle, dass die Untersuchungshaft von nunmehr acht Monaten eine erhebliche

Abschreckung durch Entzug der Familie darstelle, dass bei der Annahme weiterer

Delinquenz Zurückhaltung geboten sei und dass die Präventivhaft ein äusserst

schwerer Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstelle. Nach Abwägung

aller Fakten sei keine ungünstige Prognose zu stellen. Die achtmonatige Untersu-

chungshaft habe präventiv genügend Wirksamkeit gezeigt. Es sei ihm eine letzte

Chance zu geben, sich zu bewähren.

6.5

Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren wegen fortgesetz-

ter Erpressung, teilweise unter Anwendung von Gewalt, z.N. von E.________ er-

mittelt. Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Erpressung droht dem Be-

schwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 156 Ziff. 2

des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Bei der fortgesetzten

Erpressung als einem schweren Delikt gegen das Vermögen und die Freiheit han-

delt es sich um ein Verbrechen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft

grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2017 vom

4. Mai 2017 E. 3.3.1). Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf der fortge-

setzten Erpressung wiegt besonders schwer. Die Gesamtwürdigung der Umstände

spricht für eine soziale Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Konkret ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, von

E.________ seit 2014 mehrfach grössere Geldbeträge (CHF 70'000.00;

CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00) erpresst zu haben. Er soll dabei teilweise auch

11

Gewalt angewandt haben (Faustschläge, Würgen) und er soll E.________ mit einer

Pistole bedroht haben. Die Anwendung und Drohung von Gewalt als Nötigungsmit-

tel ist vergleichbar mit einem Delikt gegen Leib und Leben. Es liegt eine erhebliche

Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen vor. Die im vorliegenden Fall in-

kriminierte fortgesetzte Erpressung stellt folglich eine schwere Tat im Sinne von

Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar.

6.6

Der Beschwerdeführer weist zudem – entgegen dem Einwand des Beschwerdefüh-

rers – einschlägige Vorstrafen auf. Gemäss Strafregisterauszug vom 19. November

2016 wurde der Beschwerdeführer insbesondere am 19. Augst 2016 wegen einfa-

cher Körperverletzung (mehrfach begangen), Raufhandels und Nötigung (mehrfa-

cher Versuch) zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie am

27. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Frei-

heitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate, verurteilt. Es

handelt sich hierbei um schwere Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Le-

ben sowie die Freiheit. Diese sind gleichartig zu den zu befürchtenden Delikten

sind (vgl. E. 6.2 hiervor sowie 6.7 hiernach). Aus den Vortaten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf die körperliche Integrität und Freiheit ande-

rer Personen agiert. Dies scheint ein Muster des Beschwerdeführers zu sein. Das

Vortatenerfordernis ist erfüllt.

6.7

Was die Rückfallgefahr anbelangt, reicht grundsätzlich eine ungünstige Rückfall-

prognose aus (vgl. E. 6.2 hiervor). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen

sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweige-

rung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und

Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezügli-

chen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Veranke-

rung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psy-

chische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Besonders

prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender

Untersuchung weiter delinquiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 221

StPO mit Hinweisen).

Die Beschwerdekammer schliesst sich hinsichtlich der Prognosebeurteilung den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des Zwangsmassnahmengerichts an.

Der Beschwerdeführer hat mit der fortgesetzten Erpressung eine erhebliche krimi-

nelle Energie an den Tag gelegt. Der Deliktsbetrag von fast CHF 90‘000.00 sowie

der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Tatmittel teilweise Gewalt angewandt

und E.________ mit einer Pistole bedroht haben soll, sprechen klar für eine un-

günstige Rückfallprognose. Weiter fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerde-

führer bereits wegen schwerer Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Leben

sowie die Freiheit einschlägig vorbestraft ist (vgl. E. 6.6 hiervor). Die erst kürzlich

zurückliegenden Verurteilungen im August 2016 wegen mehrfacher einfacher Kör-

perverletzung, Raufhandels, mehrfacher versuchter Nötigung etc. (Geldstrafe von

180 Tagessätzen, davon bedingt vollziehbar 120 Tage) sowie im September 2016

wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Freiheitsstrafe von 24 Monaten, da-

von bedingt vollziehbar 18 Monate) haben den Beschwerdeführer nicht von der

Begehung resp. Fortsetzung weiterer Delikte abgehalten. Die aktuellen Erpres-

12

sungsvorwürfe reichen teilweise noch in die Zeit des gegen den Beschwerdeführer

laufenden Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von

F.________ und stehen mit diesem Strafverfahren im Zusammenhang. Der Be-

schwerdeführer hat auch nach der Verurteilung durch das Regionalgericht Berner

Jura-Seeland am 27. September 2016 am 17. November 2016 E.________ in des-

sen Auto geschlagen und gewürgt. Eine Einsicht des Beschwerdeführers ist nicht

erkennbar (vgl. insbesondere auch sein Aussageverhalten anlässlich der aktuellen

polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2017). In Anbetracht dessen und insbeson-

dere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch während dem hängigen

Verfahren beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland delinquiert hat, ist davon

auszugehen, dass er sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht belehren liess.

Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer schwere Delikte gegen Leib und Leben

oder die Freiheit begehen könnte sowie die Erpressung von E.________ fortsetzen

könnte, ist daher als hoch einzuschätzen. Auch der vorliegende Vorwurf der fortge-

setzten Erpressung erfolgte teilweise unter Anwendung von Gewalt. Dem Be-

schwerdeführer ist – unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre-

chung, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist

(BGE 143 IV 9 E. 2.9; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen) – eine ungünstige Rückfall-

prognose zu stellen. Anders als es vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, kann

nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherige Untersuchungshaft präventiv

genügend Wirksamkeit zeigte. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers han-

delt es sich um eine blosse Behauptung, welche sich im Aussageverhalten nicht

widerspiegelte. Allfällige Besserungslöbnisse sind zudem regelmässig mit Vorsicht

zu geniessen.

6.8

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) ist somit

ebenfalls gegeben.

7.

Nach dem Gesagten ist sowohl der besondere Haftgrund der Kollusions- als auch

der Wiederholungsgefahr erfüllt. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie es sich

mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr verhält.

8.

8.1

Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel

führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;

SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder

während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich

rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas-

sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn

die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prü-

fung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten

Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ih-

re Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I

168 E. 4.1).

13

8.2

Was die beantragte Anordnung von Ersatzmassnahmen anbelangt, ist dem

Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen, dass keine milderen Massnahmen er-

sichtlich sind, welche der Kollusions- und Wiederholungsgefahr hinreichend entge-

genwirken könnten (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons

Bern BK 17 95 E. 4.3). Ein Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu E.________

sowie dessen Familie ist nicht tauglich, um der Kollusions- und Wiederholungsge-

fahr wirksam zu begegnen. Zum einen kann gerade bei erfolgreicher Beeinflussung

von Zeugen oder Auskunftspersonen nicht damit gerechnet werden, dass die be-

einflussten Personen die Strafverfolgung über die Kontaktaufnahme in Kenntnis

setzen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im An-

trag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, S. 2). Zum anderen betrifft die

Wiederholungsgefahr nicht nur E.________, sondern auch weitere, unbekannte

Personen. Mit einem Kontaktverbot zu E.________ und seiner Familie ist die Wie-

derholungsgefahr daher nicht gebannt.

Im Übrigen erscheint eine Haftdauer von neun Monaten in Anbetracht des im Raum

stehenden Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung mit einem Strafrahmen von ei-

nem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 156 Ziff. 2 StGB), der Vorstrafen des

Beschwerdeführers sowie des drohenden Widerrufs der zweijährigen Freiheitsstra-

fe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen noch als verhältnismässig.

9.

Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Anordnung, dass die mit Ent-

scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2017 verlängerte Untersu-

chungshaft bis 18. August 2017 fortgeführt werde, ist somit nicht zu beanstanden.

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise rügt, die Begründung des an-

gefochtenen Entscheids sei ungenügend, indem sich das Zwangsmassnahmenge-

richt darauf beschränke, auf vorherige Entscheide zu verweisen oder die Argumen-

tation der Staatsanwaltschaft einfach übernehme, ist ihm Folgendes entgegenzu-

halten: Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Haftrichter zur Entscheidbegründung

etwa auf den Haftantrag der Untersuchungs- bzw. Anklagebehörde oder auf ver-

gleichbare Dokumente verweist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil des Bundes-

gerichts 1B_430/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 123 I 31

E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1). Die

entsprechenden Dokumente sind dem Beschwerdeführer bekannt. Zudem geht aus

dem angefochtenen Entscheid hinreichend hervor, weshalb das Zwangsmassnah-

mengericht der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgte und die Einwände

des Beschwerdeführers als unbegründet erachtete. Die Begründungspflicht ver-

langt nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein-

andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179

E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Das Zwangsmass-

nahmengericht hat zudem hinreichend dargetan, weshalb eine Ersatzmassnahme

nicht in Betracht fällt (vgl. E. II/5 des angefochtenen Entscheids) und der Be-

schwerdeführer war im Übrigen in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufech-

ten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich.

14

10.

10.1

Der Beschwerdeführer erklärt sich weiter mit der Anordnung des Zwangsmass-

nahmengerichts nicht einverstanden, wonach er innerhalb einer Frist von einem

Monat, d.h. bis zum 12. August 2017, kein Haftentlassungsgesuch stellen könne.

10.2

Gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem

Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die be-

schuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann. Von dieser Möglichkeit ist

nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es handelt sich um eine rei-

ne Missbrauchsbestimmung, mit welcher verhindert werden soll, dass aus querula-

torischen Motiven bei gleicher Sachlage ein administrativer Leerlauf produziert wird

(vgl. FORSTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 228 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N 10 zu

Art. 228 StPO).

10.3

Das Zwangsmassnahmengericht hat die richterliche Sperrfrist gemäss Art. 228

Abs. 5 StPO nicht begründet. Auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Er-

lass einer Sperrfrist lässt sich keine Begründung entnehmen. Da es sich bei der

Untersuchungshaft um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit

des Beschuldigten handelt, darf dem Beschwerdeführer nur in Ausnahmefällen

(bspw. in krassen Fällen von Rechtsmissbrauch) untersagt werden, neue Haftent-

lassungsgesuche zu stellen (vgl. E. 10.2 hiervor). Derartige Gründe sind vorliegend

nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mitte November 2016,

d.h. fast neun Monate, in Untersuchungshaft. In dieser Zeit hat er am 23. Dezem-

ber 2016 (rund einen Monat nach Haftanordnung) sowie am 29. Juni 2017 (rund

einen Monat nach Verlängerung der Untersuchungshaft) ein Haftentlassungsge-

such gestellt. Mit dem ersten Haftentlassungsgesuch hat der Beschwerdeführer

weitere Beweismittel eingereicht, welche die Kollusionsgefahr hätten bannen sol-

len. Mit dem zweiten Haftentlassungsgesuch machte er geltend, Ersatzmassnah-

men würden ausreichen. Angesichts dieser Vorbringen des Beschwerdeführers

kann nicht von einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Vorgehen die Rede

sein. Der nachträgliche Einwand der Beschwerdegegnerin in ihrer oberinstanzli-

chen Stellungnahme, wonach dem Beschwerdeführer zu untersagen sei, ein Haft-

entlassungsgesuch zu stellen, damit die Ermittlungen planmässig weitergeführt

werden könnten, reicht ebenfalls nicht zur Begründung einer Sperrfrist aus. Inso-

weit ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides

des Zwangsmassnamengerichts ist aufzuheben.

11.

Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer in der Hauptsache (Haftentlas-

sung) nicht durch. Indes erwies sich die Anordnung einer Frist gemäss Art. 228

Abs. 5 StPO als unrechtmässig. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Be-

schwerdeführer 4/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf

CHF 1‘500.00, ausmachend CHF 1‘200.00, aufzuerlegen. 1/5 der Verfahrenskos-

ten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. Darüber hinaus ist dem Be-

schwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren – soweit er ob-

siegt – eine Teilentschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO analog).

Diese wird pauschal auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt.

15

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des

Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2017

(ARR 17 284) wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewie-

sen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu 4/5

dem Beschwerdeführer, ausmachend CHF 1‘200.00, sowie zu 1/5 dem Kanton Bern,

ausmachend CHF 300.00, auferlegt.

3.

Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine

Teilentschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerich-

tet.

4.

Zu eröffnen:

-

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

-

dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi-

dent L.________ (mit den Akten)

-

der

Regionalen

Staatsanwaltschaft

Berner

Jura-Seeland,

Staatsanwältin

D.________

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

-

der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 3. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung

gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-

schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.