Verfahrenshandlung der Polizei, Rechtsschutzinteresse | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ermittelt im Zusammenhang mit einem Vor- fall vom 4. Dezember 2016 in D.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Sie beauftragte die Kantonspolizei Bern mit ergänzenden polizeilichen Ermittlun- gen. Die für den Fall verantwortliche Einsatzleiterin der Kantonspolizei Bern erteilte daraufhin den Polizeibeamten den Auftrag, diverse Personen als Auskunftsperso- nen delegiert einzuvernehmen. In diesem Zusammenhang wurde A.________ am
19. Dezember 2016 an seiner Wohnadresse an der E.________ Strasse in D.________ von zwei Polizeibeamten kontaktiert und zur Einvernahme mitgenom- men. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 reichte A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein, mit dem Begehren, es sei die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Vorführung vom
19. Dezember 2016, eventualiter die Rechtswidrigkeit der Vorladung festzustellen. Das Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) be- antragte am 6. Februar 2016 (recte: 2017) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit auf diese einzutreten sei. In seiner Replik vom 21. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Polizeibeamten. Dieses stelle eine rechtswidrige Vorführung (allenfalls rechtswidrige Vorladung) dar. Er macht gel- tend, dass die Polizeibeamten unautorisiert die Wohnräume betreten hätten, indem sie via Hintereingang des Wohnhauses durch die Werkstatt und die Waschküche direkt – und damit ohne vorgängiges Klingeln – in die Wohnung gelangt seien und dort seinen Mitbewohner geweckt hätten. Nachdem dieser auf Aufforderung der Polizeibeamten ihn (den Beschwerdeführer) auf seinem Mobiltelefon angerufen habe, habe er sich zu den mittlerweile vor der Haustür wartenden Polizeibeamten begeben. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, dass er auf die Polizeiwache kom- men müsse, da er von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson vorgeladen sei. Eine Vorladung oder ein Vorführungsbefehl habe ihm indessen nicht vorgewiesen werden können, so dass er die Staatsanwaltschaft kontaktiert habe. Von der Staatsanwaltsassistentin sei ihm empfohlen worden, mit der Polizei mitzugehen. Im Rahmen des polizeilichen Handelns hätten die Polizeibeamten insofern Druck aus- geübt, als sie dem Mitbewohner angedroht hätten, ihn anstelle des Beschwerdefüh- rers mitzunehmen, wenn er Letzteren nicht ausfindig respektive kontaktieren wür- de. Weiter hätten sie ihm (dem Beschwerdeführer) angedroht, im Fall einer Weige- rung die Nachbarn darüber zu informieren, dass er im Zusammenhang mit einer versuchten Tötung gesucht werde. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die Polizeibeamten vor- gängig zum hier interessierenden polizeilichen Vorgehen vom 19. Dezember 2016 darüber informiert worden seien, wie die Auskunftspersonen zu kontaktieren seien (entweder persönlich oder telefonisch), dass diese nicht verpflichtet werden könn- ten, zwecks Einvernahme auf die Polizeiwache zu kommen, und wie im Fall einer Weigerung fortzufahren sei (Verfassen eines Berichts zu Handen der Einsatzlei-
E. 3 tung). Dass die Polizeibeamten via Hintereingang in die Wohnung gelangt seien,
treffe zu, sei aber nicht zu beanstanden. Erst im Nachhinein habe sich herausge-
stellt, dass sich die Eingangstür des Wohnhauses nicht an der E.________ Stras-
se, sondern auf der Seite der F.________ Strasse befinde. Bestritten werden von
der Beschwerdegegnerin hingegen die angeblich geäusserten Drohungen. Da den
Polizeibeamten das Vorgehen im Weigerungsfall bekannt gewesen sei, sei nicht
erkennbar, weshalb die Polizeibeamten Zwang angedroht oder gar angewendet
haben sollten. Das polizeiliche Handeln habe nicht etwa eine Vorführung darge-
stellt, sondern lediglich eine Vorladung. Da ein dringender Fall vorgelegen habe,
hätten Form- und Fristvorschriften nicht eingehalten werden müssen. Das Vorge-
hen sei demnach zulässig gewesen.
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann bei der Be-
schwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be-
schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei-
zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die
Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG
161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR
OG; BSG 162.11]).
2.2
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer wurde in der Rolle als Auskunftsperson zur Einvernahme auf die
Polizeiwache mitgenommen. Auskunftspersonen sind gemäss Art. 105 Abs. 1
StPO Verfahrensbeteiligte. Werden sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so
stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte der
Parteien zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass
er durch das polizeiliche Handeln unmittelbar in seinen Rechten betroffen war. Der
Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach die blosse Vorladung gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung keine unmittelbare und persönliche Betroffenheit dar-
stelle (BGE 137 IV 280 [Pra 2012 Nr.134]) und dem Beschwerdeführer somit die
Legitimation fehle, greift zu kurz. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid befasste
sich nicht mit der Frage, ob sich die Auskunftsperson bezüglich gegen sie gerichte-
te Zwangsmassnahmen gerichtlich zur Wehr setzen bzw. deren Rechtmässigkeit
überprüfen lassen kann, sondern mit der Frage der Akteneinsicht einer Auskunfts-
person. Allein in diesem Zusammenhang stellte es fest, dass die blosse Vorladung
als Auskunftsperson kein Recht auf Akteneinsicht begründe.
2.3
Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids
über die Beschwerde aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage
steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll si-
cherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische
Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechts-
schutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende,
hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert
werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Erfordernis des aktuellen Rechts- schutzinteresses sei zu verzichten, da die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Vorführung eines Dritten im laufenden Verfahren kaum je möglich sei und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle. Es gehe um die Abgrenzung zwischen polizeilicher Vorführung und (direkter) mündlicher Vorladung. Dies sei deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil beide Zwangs- massnahmen unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen würden, so dass die Rechtmässigkeit eines polizeilichen Vorgehens von der entsprechenden Einord- nung abhängen könne. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass sich gar keine Abgrenzungs- fragen stellen würden, sei doch das polizeiliche Vorgehen gestützt auf einen staatsanwaltlichen Auftrag erfolgt, weshalb die Bestimmungen über die polizeiliche Vorführung gemäss Art. 207 ff. StPO gar nicht zur Anwendung gelangen würden.
E. 3.2 Das Argument der Beschwerdegegnerin greift in dieser Absolutheit zu kurz. Eine polizeiliche Vorführung erfolgt immer gestützt auf eine Anordnung der Verfahrens- leitung (Art. 207 Abs. 2 StPO) und muss nötigenfalls auch im Rahmen eines ergän- zenden Ermittlungsauftrags eingeholt werden. Dass vorliegend kein Vorführungs- befehl der Staatsanwaltschaft vorgelegen hat, sondern die Polizei gestützt auf ei- nen Ermittlungsauftrag im Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO tätig geworden ist, schliesst nicht aus, dass das polizeiliche Vorgehen im konkreten Einzelfall rechtlich
E. 3.3 Auch der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft
zu, dass eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung des hier interessierenden poli-
zeilichen Handelns im Einzelfall kaum je möglich sein wird. Indessen fehlt es an der
Voraussetzung, wonach es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung handelt. Diese verlangt nämlich die grundsätzliche Bedeutung einer klar um-
schriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art, die sich entweder im lau-
fenden Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffällen wieder stellen könnte.
Genauso wenig, wie damit die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von
Zwangsmassnahmen gemeint sein können (Beschlüsse des Obergerichts des Kan-
tons Bern BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 3.3 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012
E. 2.3), fällt darunter die Frage, wie das konkrete polizeiliche Vorgehen rechtlich zu
qualifizieren ist, wenn die (rechtliche) Zuordnung allein gestützt auf den konkreten
Sachverhalt erfolgt.
Vorliegend führt der Beschwerdeführer aus, dass eine direkte mündliche Vorladung
nicht über ein blosses Inkenntnissetzen über die sich aus Art. 201 Abs. 2 StPO er-
gebenden Bestandteile der Vorladung hinausgehen dürfe. Würden weitere
Zwangsmittel wie körperliches Einwirken, das unautorisierte Betreten von Wohn-
räumen oder die Anwendung verbaler Druckmittel angewendet, könne nicht mehr
von einer blossen mündlichen Vorladung gesprochen werden. Vielmehr sei in sol-
chen Fällen von einer zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung und damit von
einer Vorführung auszugehen, womit die diesbezüglichen gesetzlichen Vorausset-
zungen einzuhalten seien. Dem ist zuzustimmen und dies wird von der Beschwer-
degegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Strittig ist somit nicht die Frage, ob oder
wieviel Druckmittel bei der Vorladung zulässig sind. Bestritten wird von der Be-
schwerdegegnerin, dass überhaupt Zwang angedroht oder gar angewendet worden
ist, wofür auch der Umstand spreche, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
eingeräumt worden sei, sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen.
Nach dem Telefonat sei der Beschwerdeführer schliesslich (freiwillig) mitgekom-
men. Dieser Ablauf entspreche einer mündlichen Vorladung in dringenden Fällen.
Die rechtliche Zuordnung des polizeilichen Handels erfolgt vorliegend lediglich ge-
stützt auf die Würdigung des konkreten Sachverhalts. Ihr kommt daher keine
grundlegende, auch für andere Fälle geltende Bedeutung zu. Dass die Polizeibe-
amten via Werkstatt und Waschküche ins Haus gelangt sind, statt an der Haustür,
die sich auf der anderen Seite des Hauses und damit nicht an der E.________
Strasse befindet, zu klingeln, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung.
4.
Somit stellt sich die Frage, ob die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns
später, namentlich im Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung nach
Art. 434 StPO, noch überprüft und damit die Rechtsweggarantie gewährleistet wer-
den kann. Der Beschwerdeführer verlangt zwar keine pekuniäre Genugtuung, aber
immerhin eine Feststellung, dass das polizeiliche Vorgehen rechtswidrig gewesen
sei. Dieser Feststellung kommt nach der Rechtsprechung ebenfalls eine Genugtu-
E. 4 Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom
13. Juni 2012 E. 2.2, BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 15 216 vom
28. September 2015 E. 2.2). Das vom Beschwerdeführer gerügte polizeiliche Handeln vom 19. Dezember 2016 (polizeilichen Vorführung resp. Vorladung) ist bereits abgeschlossen und kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Somit fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, was denn vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird. 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktu- ellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je mög- lich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 II E. 1.2, 125 I 394 E. 4b, 118 IV 67 E. 1d; GUIDON, a.a.O., N. 245; E. 3 hiernach). Weiter kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse zur Be- schwerde über die Beendigung der Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 f. zu Art. 393 StPO; E. 4 hiernach). 3.
E. 5 die Elemente einer Vorführung aufweisen könnte, mit der Folge, dass – insbeson- dere mit Blick auf den fehlenden Vorführungsbefehl – deren Rechtmässigkeit in Frage gestellt wäre.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00.
E. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 2. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Dispositiv
- 1.1 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ermittelt im Zusammenhang mit einem Vor- fall vom 4. Dezember 2016 in D.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Sie beauftragte die Kantonspolizei Bern mit ergänzenden polizeilichen Ermittlun- gen. Die für den Fall verantwortliche Einsatzleiterin der Kantonspolizei Bern erteilte daraufhin den Polizeibeamten den Auftrag, diverse Personen als Auskunftsperso- nen delegiert einzuvernehmen. In diesem Zusammenhang wurde A.________ am
- Dezember 2016 an seiner Wohnadresse an der E.________ Strasse in D.________ von zwei Polizeibeamten kontaktiert und zur Einvernahme mitgenom- men. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 reichte A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein, mit dem Begehren, es sei die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Vorführung vom
- Dezember 2016, eventualiter die Rechtswidrigkeit der Vorladung festzustellen. Das Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) be- antragte am 6. Februar 2016 (recte: 2017) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit auf diese einzutreten sei. In seiner Replik vom 21. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 1.2 Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Polizeibeamten. Dieses stelle eine rechtswidrige Vorführung (allenfalls rechtswidrige Vorladung) dar. Er macht gel- tend, dass die Polizeibeamten unautorisiert die Wohnräume betreten hätten, indem sie via Hintereingang des Wohnhauses durch die Werkstatt und die Waschküche direkt – und damit ohne vorgängiges Klingeln – in die Wohnung gelangt seien und dort seinen Mitbewohner geweckt hätten. Nachdem dieser auf Aufforderung der Polizeibeamten ihn (den Beschwerdeführer) auf seinem Mobiltelefon angerufen habe, habe er sich zu den mittlerweile vor der Haustür wartenden Polizeibeamten begeben. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, dass er auf die Polizeiwache kom- men müsse, da er von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson vorgeladen sei. Eine Vorladung oder ein Vorführungsbefehl habe ihm indessen nicht vorgewiesen werden können, so dass er die Staatsanwaltschaft kontaktiert habe. Von der Staatsanwaltsassistentin sei ihm empfohlen worden, mit der Polizei mitzugehen. Im Rahmen des polizeilichen Handelns hätten die Polizeibeamten insofern Druck aus- geübt, als sie dem Mitbewohner angedroht hätten, ihn anstelle des Beschwerdefüh- rers mitzunehmen, wenn er Letzteren nicht ausfindig respektive kontaktieren wür- de. Weiter hätten sie ihm (dem Beschwerdeführer) angedroht, im Fall einer Weige- rung die Nachbarn darüber zu informieren, dass er im Zusammenhang mit einer versuchten Tötung gesucht werde. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die Polizeibeamten vor- gängig zum hier interessierenden polizeilichen Vorgehen vom 19. Dezember 2016 darüber informiert worden seien, wie die Auskunftspersonen zu kontaktieren seien (entweder persönlich oder telefonisch), dass diese nicht verpflichtet werden könn- ten, zwecks Einvernahme auf die Polizeiwache zu kommen, und wie im Fall einer Weigerung fortzufahren sei (Verfassen eines Berichts zu Handen der Einsatzlei- 3 tung). Dass die Polizeibeamten via Hintereingang in die Wohnung gelangt seien, treffe zu, sei aber nicht zu beanstanden. Erst im Nachhinein habe sich herausge- stellt, dass sich die Eingangstür des Wohnhauses nicht an der E.________ Stras- se, sondern auf der Seite der F.________ Strasse befinde. Bestritten werden von der Beschwerdegegnerin hingegen die angeblich geäusserten Drohungen. Da den Polizeibeamten das Vorgehen im Weigerungsfall bekannt gewesen sei, sei nicht erkennbar, weshalb die Polizeibeamten Zwang angedroht oder gar angewendet haben sollten. Das polizeiliche Handeln habe nicht etwa eine Vorführung darge- stellt, sondern lediglich eine Vorladung. Da ein dringender Fall vorgelegen habe, hätten Form- und Fristvorschriften nicht eingehalten werden müssen. Das Vorge- hen sei demnach zulässig gewesen.
- 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wurde in der Rolle als Auskunftsperson zur Einvernahme auf die Polizeiwache mitgenommen. Auskunftspersonen sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO Verfahrensbeteiligte. Werden sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte der Parteien zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er durch das polizeiliche Handeln unmittelbar in seinen Rechten betroffen war. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach die blosse Vorladung gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung keine unmittelbare und persönliche Betroffenheit dar- stelle (BGE 137 IV 280 [Pra 2012 Nr.134]) und dem Beschwerdeführer somit die Legitimation fehle, greift zu kurz. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid befasste sich nicht mit der Frage, ob sich die Auskunftsperson bezüglich gegen sie gerichte- te Zwangsmassnahmen gerichtlich zur Wehr setzen bzw. deren Rechtmässigkeit überprüfen lassen kann, sondern mit der Frage der Akteneinsicht einer Auskunfts- person. Allein in diesem Zusammenhang stellte es fest, dass die blosse Vorladung als Auskunftsperson kein Recht auf Akteneinsicht begründe. 2.3 Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll si- cherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechts- schutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die 4 Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom
- Juni 2012 E. 2.2, BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 15 216 vom
- September 2015 E. 2.2). Das vom Beschwerdeführer gerügte polizeiliche Handeln vom 19. Dezember 2016 (polizeilichen Vorführung resp. Vorladung) ist bereits abgeschlossen und kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Somit fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, was denn vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird. 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktu- ellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je mög- lich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 II E. 1.2, 125 I 394 E. 4b, 118 IV 67 E. 1d; GUIDON, a.a.O., N. 245; E. 3 hiernach). Weiter kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse zur Be- schwerde über die Beendigung der Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 f. zu Art. 393 StPO; E. 4 hiernach).
- 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Erfordernis des aktuellen Rechts- schutzinteresses sei zu verzichten, da die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Vorführung eines Dritten im laufenden Verfahren kaum je möglich sei und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle. Es gehe um die Abgrenzung zwischen polizeilicher Vorführung und (direkter) mündlicher Vorladung. Dies sei deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil beide Zwangs- massnahmen unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen würden, so dass die Rechtmässigkeit eines polizeilichen Vorgehens von der entsprechenden Einord- nung abhängen könne. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass sich gar keine Abgrenzungs- fragen stellen würden, sei doch das polizeiliche Vorgehen gestützt auf einen staatsanwaltlichen Auftrag erfolgt, weshalb die Bestimmungen über die polizeiliche Vorführung gemäss Art. 207 ff. StPO gar nicht zur Anwendung gelangen würden. 3.2 Das Argument der Beschwerdegegnerin greift in dieser Absolutheit zu kurz. Eine polizeiliche Vorführung erfolgt immer gestützt auf eine Anordnung der Verfahrens- leitung (Art. 207 Abs. 2 StPO) und muss nötigenfalls auch im Rahmen eines ergän- zenden Ermittlungsauftrags eingeholt werden. Dass vorliegend kein Vorführungs- befehl der Staatsanwaltschaft vorgelegen hat, sondern die Polizei gestützt auf ei- nen Ermittlungsauftrag im Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO tätig geworden ist, schliesst nicht aus, dass das polizeiliche Vorgehen im konkreten Einzelfall rechtlich 5 die Elemente einer Vorführung aufweisen könnte, mit der Folge, dass – insbeson- dere mit Blick auf den fehlenden Vorführungsbefehl – deren Rechtmässigkeit in Frage gestellt wäre. 3.3 Auch der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung des hier interessierenden poli- zeilichen Handelns im Einzelfall kaum je möglich sein wird. Indessen fehlt es an der Voraussetzung, wonach es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung handelt. Diese verlangt nämlich die grundsätzliche Bedeutung einer klar um- schriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art, die sich entweder im lau- fenden Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffällen wieder stellen könnte. Genauso wenig, wie damit die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen gemeint sein können (Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 3.3 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.3), fällt darunter die Frage, wie das konkrete polizeiliche Vorgehen rechtlich zu qualifizieren ist, wenn die (rechtliche) Zuordnung allein gestützt auf den konkreten Sachverhalt erfolgt. Vorliegend führt der Beschwerdeführer aus, dass eine direkte mündliche Vorladung nicht über ein blosses Inkenntnissetzen über die sich aus Art. 201 Abs. 2 StPO er- gebenden Bestandteile der Vorladung hinausgehen dürfe. Würden weitere Zwangsmittel wie körperliches Einwirken, das unautorisierte Betreten von Wohn- räumen oder die Anwendung verbaler Druckmittel angewendet, könne nicht mehr von einer blossen mündlichen Vorladung gesprochen werden. Vielmehr sei in sol- chen Fällen von einer zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung und damit von einer Vorführung auszugehen, womit die diesbezüglichen gesetzlichen Vorausset- zungen einzuhalten seien. Dem ist zuzustimmen und dies wird von der Beschwer- degegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Strittig ist somit nicht die Frage, ob oder wieviel Druckmittel bei der Vorladung zulässig sind. Bestritten wird von der Be- schwerdegegnerin, dass überhaupt Zwang angedroht oder gar angewendet worden ist, wofür auch der Umstand spreche, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen. Nach dem Telefonat sei der Beschwerdeführer schliesslich (freiwillig) mitgekom- men. Dieser Ablauf entspreche einer mündlichen Vorladung in dringenden Fällen. Die rechtliche Zuordnung des polizeilichen Handels erfolgt vorliegend lediglich ge- stützt auf die Würdigung des konkreten Sachverhalts. Ihr kommt daher keine grundlegende, auch für andere Fälle geltende Bedeutung zu. Dass die Polizeibe- amten via Werkstatt und Waschküche ins Haus gelangt sind, statt an der Haustür, die sich auf der anderen Seite des Hauses und damit nicht an der E.________ Strasse befindet, zu klingeln, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung.
- Somit stellt sich die Frage, ob die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns später, namentlich im Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung nach Art. 434 StPO, noch überprüft und damit die Rechtsweggarantie gewährleistet wer- den kann. Der Beschwerdeführer verlangt zwar keine pekuniäre Genugtuung, aber immerhin eine Feststellung, dass das polizeiliche Vorgehen rechtswidrig gewesen sei. Dieser Feststellung kommt nach der Rechtsprechung ebenfalls eine Genugtu- 6 ungsfunktion zu (BGE 140 III 92 E. 1 f., 136 III 497 E. 2.4, 125 I 394 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 6.3.1; Art. 49 des Ob- ligationenrechts [OR; SR 220]). Der von einer Zwangsmassnahme betroffene Dritte kann im Entschädigungsverfahren nach Art. 434 StPO somit als Form der Genug- tuung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme verlangen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4). An einem solchen Feststellungsbegehren kommt ihm ein rechtlich geschütztes In- teresse zu, zumal er aufgrund der Rechtsweggarantie einen Anspruch darauf hat, die Rechtswidrigkeit einer Verfahrenshandlung feststellen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000 E. 4; SPORI, Vereinbarkeit des Erfor- dernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 2008 S. 152). Über diesen Genugtuungsanspruch entscheidet die Strafbehörde in der Regel im Rahmen des Endentscheids; in klaren Fällen kann darüber bereits im Vorverfahren entschieden werden (Art. 434 Abs. 2 StPO), wobei diesfalls der Staatsanwaltschaft das Genugtuungsbegehren unterbreitet werden müsste. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre in der Folge mittels Beschwerde anfecht- bar, wodurch sichergestellt ist, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangs- massnahme einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der Rechtsschutz ist dadurch ausreichend gewährleistet (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4.6).
- Diesen Ausführungen folgend fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der bereits abgeschlossenen Zwangs- massnahme. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kommt nicht in Betracht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 2. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 17 2
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
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Bern, 2. Mai 2017
Besetzung
Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich-
ter Stucki
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte
A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführer
Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32,
Postfach 7571, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Polizei (polizeiliche Vor-
führung/Vorladung)
Beschwerde gegen die Verfahrenshandlung der Polizei (polizeili-
che Vorführung/Vorladung) vom 19. Dezember 2016
2
Erwägungen:
1.
1.1
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ermittelt im Zusammenhang mit einem Vor-
fall vom 4. Dezember 2016 in D.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung.
Sie beauftragte die Kantonspolizei Bern mit ergänzenden polizeilichen Ermittlun-
gen. Die für den Fall verantwortliche Einsatzleiterin der Kantonspolizei Bern erteilte
daraufhin den Polizeibeamten den Auftrag, diverse Personen als Auskunftsperso-
nen delegiert einzuvernehmen. In diesem Zusammenhang wurde A.________ am
19. Dezember 2016 an seiner Wohnadresse an der E.________ Strasse in
D.________ von zwei Polizeibeamten kontaktiert und zur Einvernahme mitgenom-
men. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 reichte A.________ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerde-
kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein, mit
dem Begehren, es sei die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Vorführung vom
19. Dezember 2016, eventualiter die Rechtswidrigkeit der Vorladung festzustellen.
Das Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) be-
antragte am 6. Februar 2016 (recte: 2017) die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde, soweit auf diese einzutreten sei. In seiner Replik vom 21. März 2017
hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
1.2
Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Polizeibeamten. Dieses stelle eine
rechtswidrige Vorführung (allenfalls rechtswidrige Vorladung) dar. Er macht gel-
tend, dass die Polizeibeamten unautorisiert die Wohnräume betreten hätten, indem
sie via Hintereingang des Wohnhauses durch die Werkstatt und die Waschküche
direkt – und damit ohne vorgängiges Klingeln – in die Wohnung gelangt seien und
dort seinen Mitbewohner geweckt hätten. Nachdem dieser auf Aufforderung der
Polizeibeamten ihn (den Beschwerdeführer) auf seinem Mobiltelefon angerufen
habe, habe er sich zu den mittlerweile vor der Haustür wartenden Polizeibeamten
begeben. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, dass er auf die Polizeiwache kom-
men müsse, da er von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson vorgeladen sei.
Eine Vorladung oder ein Vorführungsbefehl habe ihm indessen nicht vorgewiesen
werden können, so dass er die Staatsanwaltschaft kontaktiert habe. Von der
Staatsanwaltsassistentin sei ihm empfohlen worden, mit der Polizei mitzugehen. Im
Rahmen des polizeilichen Handelns hätten die Polizeibeamten insofern Druck aus-
geübt, als sie dem Mitbewohner angedroht hätten, ihn anstelle des Beschwerdefüh-
rers mitzunehmen, wenn er Letzteren nicht ausfindig respektive kontaktieren wür-
de. Weiter hätten sie ihm (dem Beschwerdeführer) angedroht, im Fall einer Weige-
rung die Nachbarn darüber zu informieren, dass er im Zusammenhang mit einer
versuchten Tötung gesucht werde.
Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die Polizeibeamten vor-
gängig zum hier interessierenden polizeilichen Vorgehen vom 19. Dezember 2016
darüber informiert worden seien, wie die Auskunftspersonen zu kontaktieren seien
(entweder persönlich oder telefonisch), dass diese nicht verpflichtet werden könn-
ten, zwecks Einvernahme auf die Polizeiwache zu kommen, und wie im Fall einer
Weigerung fortzufahren sei (Verfassen eines Berichts zu Handen der Einsatzlei-
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tung). Dass die Polizeibeamten via Hintereingang in die Wohnung gelangt seien,
treffe zu, sei aber nicht zu beanstanden. Erst im Nachhinein habe sich herausge-
stellt, dass sich die Eingangstür des Wohnhauses nicht an der E.________ Stras-
se, sondern auf der Seite der F.________ Strasse befinde. Bestritten werden von
der Beschwerdegegnerin hingegen die angeblich geäusserten Drohungen. Da den
Polizeibeamten das Vorgehen im Weigerungsfall bekannt gewesen sei, sei nicht
erkennbar, weshalb die Polizeibeamten Zwang angedroht oder gar angewendet
haben sollten. Das polizeiliche Handeln habe nicht etwa eine Vorführung darge-
stellt, sondern lediglich eine Vorladung. Da ein dringender Fall vorgelegen habe,
hätten Form- und Fristvorschriften nicht eingehalten werden müssen. Das Vorge-
hen sei demnach zulässig gewesen.
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann bei der Be-
schwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be-
schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei-
zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die
Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG
161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR
OG; BSG 162.11]).
2.2
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer wurde in der Rolle als Auskunftsperson zur Einvernahme auf die
Polizeiwache mitgenommen. Auskunftspersonen sind gemäss Art. 105 Abs. 1
StPO Verfahrensbeteiligte. Werden sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so
stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte der
Parteien zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass
er durch das polizeiliche Handeln unmittelbar in seinen Rechten betroffen war. Der
Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach die blosse Vorladung gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung keine unmittelbare und persönliche Betroffenheit dar-
stelle (BGE 137 IV 280 [Pra 2012 Nr.134]) und dem Beschwerdeführer somit die
Legitimation fehle, greift zu kurz. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid befasste
sich nicht mit der Frage, ob sich die Auskunftsperson bezüglich gegen sie gerichte-
te Zwangsmassnahmen gerichtlich zur Wehr setzen bzw. deren Rechtmässigkeit
überprüfen lassen kann, sondern mit der Frage der Akteneinsicht einer Auskunfts-
person. Allein in diesem Zusammenhang stellte es fest, dass die blosse Vorladung
als Auskunftsperson kein Recht auf Akteneinsicht begründe.
2.3
Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids
über die Beschwerde aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage
steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll si-
cherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische
Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechts-
schutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende,
hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert
werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die
4
Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung
richtet (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
2011, N. 244; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom
13. Juni 2012 E. 2.2, BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 15 216 vom
28. September 2015 E. 2.2).
Das vom Beschwerdeführer gerügte polizeiliche Handeln vom 19. Dezember 2016
(polizeilichen Vorführung resp. Vorladung) ist bereits abgeschlossen und kann im
jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Somit fehlt es an einem
aktuellen Rechtsschutzinteresse, was denn vom Beschwerdeführer auch nicht in
Abrede gestellt wird.
2.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktu-
ellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die
aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je mög-
lich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung
ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 II E. 1.2, 125 I
394 E. 4b, 118 IV 67 E. 1d; GUIDON, a.a.O., N. 245; E. 3 hiernach). Weiter kann
gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse zur Be-
schwerde über die Beendigung der Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben,
wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts
1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1; KELLER, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 f. zu Art. 393 StPO;
E. 4 hiernach).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Erfordernis des aktuellen Rechts-
schutzinteresses sei zu verzichten, da die Überprüfung der Rechtmässigkeit der
Vorführung eines Dritten im laufenden Verfahren kaum je möglich sei und sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle. Es gehe um die Abgrenzung
zwischen polizeilicher Vorführung und (direkter) mündlicher Vorladung. Dies sei
deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil beide Zwangs-
massnahmen unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen würden, so dass die
Rechtmässigkeit eines polizeilichen Vorgehens von der entsprechenden Einord-
nung abhängen könne.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass sich gar keine Abgrenzungs-
fragen stellen würden, sei doch das polizeiliche Vorgehen gestützt auf einen
staatsanwaltlichen Auftrag erfolgt, weshalb die Bestimmungen über die polizeiliche
Vorführung gemäss Art. 207 ff. StPO gar nicht zur Anwendung gelangen würden.
3.2
Das Argument der Beschwerdegegnerin greift in dieser Absolutheit zu kurz. Eine
polizeiliche Vorführung erfolgt immer gestützt auf eine Anordnung der Verfahrens-
leitung (Art. 207 Abs. 2 StPO) und muss nötigenfalls auch im Rahmen eines ergän-
zenden Ermittlungsauftrags eingeholt werden. Dass vorliegend kein Vorführungs-
befehl der Staatsanwaltschaft vorgelegen hat, sondern die Polizei gestützt auf ei-
nen Ermittlungsauftrag im Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO tätig geworden ist,
schliesst nicht aus, dass das polizeiliche Vorgehen im konkreten Einzelfall rechtlich
5
die Elemente einer Vorführung aufweisen könnte, mit der Folge, dass – insbeson-
dere mit Blick auf den fehlenden Vorführungsbefehl – deren Rechtmässigkeit in
Frage gestellt wäre.
3.3
Auch der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft
zu, dass eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung des hier interessierenden poli-
zeilichen Handelns im Einzelfall kaum je möglich sein wird. Indessen fehlt es an der
Voraussetzung, wonach es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung handelt. Diese verlangt nämlich die grundsätzliche Bedeutung einer klar um-
schriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art, die sich entweder im lau-
fenden Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffällen wieder stellen könnte.
Genauso wenig, wie damit die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von
Zwangsmassnahmen gemeint sein können (Beschlüsse des Obergerichts des Kan-
tons Bern BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 3.3 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012
E. 2.3), fällt darunter die Frage, wie das konkrete polizeiliche Vorgehen rechtlich zu
qualifizieren ist, wenn die (rechtliche) Zuordnung allein gestützt auf den konkreten
Sachverhalt erfolgt.
Vorliegend führt der Beschwerdeführer aus, dass eine direkte mündliche Vorladung
nicht über ein blosses Inkenntnissetzen über die sich aus Art. 201 Abs. 2 StPO er-
gebenden Bestandteile der Vorladung hinausgehen dürfe. Würden weitere
Zwangsmittel wie körperliches Einwirken, das unautorisierte Betreten von Wohn-
räumen oder die Anwendung verbaler Druckmittel angewendet, könne nicht mehr
von einer blossen mündlichen Vorladung gesprochen werden. Vielmehr sei in sol-
chen Fällen von einer zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung und damit von
einer Vorführung auszugehen, womit die diesbezüglichen gesetzlichen Vorausset-
zungen einzuhalten seien. Dem ist zuzustimmen und dies wird von der Beschwer-
degegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Strittig ist somit nicht die Frage, ob oder
wieviel Druckmittel bei der Vorladung zulässig sind. Bestritten wird von der Be-
schwerdegegnerin, dass überhaupt Zwang angedroht oder gar angewendet worden
ist, wofür auch der Umstand spreche, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
eingeräumt worden sei, sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen.
Nach dem Telefonat sei der Beschwerdeführer schliesslich (freiwillig) mitgekom-
men. Dieser Ablauf entspreche einer mündlichen Vorladung in dringenden Fällen.
Die rechtliche Zuordnung des polizeilichen Handels erfolgt vorliegend lediglich ge-
stützt auf die Würdigung des konkreten Sachverhalts. Ihr kommt daher keine
grundlegende, auch für andere Fälle geltende Bedeutung zu. Dass die Polizeibe-
amten via Werkstatt und Waschküche ins Haus gelangt sind, statt an der Haustür,
die sich auf der anderen Seite des Hauses und damit nicht an der E.________
Strasse befindet, zu klingeln, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung.
4.
Somit stellt sich die Frage, ob die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns
später, namentlich im Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung nach
Art. 434 StPO, noch überprüft und damit die Rechtsweggarantie gewährleistet wer-
den kann. Der Beschwerdeführer verlangt zwar keine pekuniäre Genugtuung, aber
immerhin eine Feststellung, dass das polizeiliche Vorgehen rechtswidrig gewesen
sei. Dieser Feststellung kommt nach der Rechtsprechung ebenfalls eine Genugtu-
6
ungsfunktion zu (BGE 140 III 92 E. 1 f., 136 III 497 E. 2.4, 125 I 394 E. 5c; Urteil
des Bundesgerichts 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 6.3.1; Art. 49 des Ob-
ligationenrechts [OR; SR 220]). Der von einer Zwangsmassnahme betroffene Dritte
kann im Entschädigungsverfahren nach Art. 434 StPO somit als Form der Genug-
tuung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme verlangen
(Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4).
An einem solchen Feststellungsbegehren kommt ihm ein rechtlich geschütztes In-
teresse zu, zumal er aufgrund der Rechtsweggarantie einen Anspruch darauf hat,
die Rechtswidrigkeit einer Verfahrenshandlung feststellen zu lassen (Urteil des
Bundesgerichts 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000 E. 4; SPORI, Vereinbarkeit des Erfor-
dernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von
Art. 29a BV und dem Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP
2008 S. 152). Über diesen Genugtuungsanspruch entscheidet die Strafbehörde in
der Regel im Rahmen des Endentscheids; in klaren Fällen kann darüber bereits im
Vorverfahren entschieden werden (Art. 434 Abs. 2 StPO), wobei diesfalls der
Staatsanwaltschaft das Genugtuungsbegehren unterbreitet werden müsste. Der
Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre in der Folge mittels Beschwerde anfecht-
bar, wodurch sichergestellt ist, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangs-
massnahme einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der Rechtsschutz ist dadurch
ausreichend gewährleistet (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13
373 vom 3. April 2014 E. 4.6).
5.
Diesen Ausführungen folgend fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der bereits abgeschlossenen Zwangs-
massnahme. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kommt nicht in Betracht. Auf die Beschwerde ist folglich
nicht einzutreten.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in
Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese
werden bestimmt auf CHF 1‘000.00.
7
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Zu eröffnen:
-
dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
-
der Beschwerdegegnerin
Mitzuteilen:
-
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________
(mit den Akten)
Bern, 2. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiber Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung
gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-
schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.