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BK 2016 484

Bern OG · 2017-03-07 · Deutsch BE

Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das URG und das UWG | Einstellung/Nichtanhandnahme

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 21. Septem- ber 2015 Anzeige gegen die Organe der A.________ GmbH (nachfolgend: Be- schuldigte) wegen Verletzung von Urheberrechten sowie eventuell des Lauterkeits- rechts. In der Folge eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen Widerhand- lungen gegen das Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1). Am 17. Oktober 2016 stellte sie in Aussicht, das Verfahren einzustellen. Die Einstellung erfolgte am 2. November 2016. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 25. November 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit Kostenfolgen zu Las- ten des Staates oder der Beschuldigten der zuständigen Behörde zu überweisen, unter Verzicht auf eine Abtrennung der Zivilklage. Auf die Geltendmachung einer Entschädigung werde verzichtet. Am 20. Dezember 2016 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom

20. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 mit ihr zusammen zu arbeiten. Die Beschuldigten hätten die Webseite jedoch weiterbenutzt und seien der Aufforderung, diese abzuschalten, nicht nachgekom- men. Deshalb verletzten sie die Urheberrechte der Beschwerdeführerin sowie Art.

E. 5 berrechtliche Situation, nämlich die Schaffung neuer (veränderter) Werke mit ei-

genständigen Urheberrechten an jedem der unbezahlt gebliebenen Aufträge. Sie

blende aus, dass ein geändertes Werk (hier die Webseite und deren Programmie-

rung) gemäss Art. 3 URG ein neues, eigenständiges Urheberrecht entstehen lasse.

Diesem fehle nicht der Werkcharakter, nur weil es auf einer bereits existierenden

Arbeit beruhe. Die Gegenseite mutmasse frei über die Beschaffenheit einzelner

Teilergebnisse der unbezahlt gebliebenen Aufträge. Niemand habe diese Arbeits-

ergebnisse gehörig auf ihren urheberrechtlichen Gehalt hin untersucht. Stattdessen

würden die Ergebnisse als sinngemäss unerheblich und banal unter den Teppich

gewischt. Ein urheberrechtlicher Gehalt sei zu bejahen, sobald Programmierungen

verändert oder veränderte visuelle Ergebnisse geschaffen würden, sofern die Än-

derungen nicht banal seien. Insbesondere Anpassungen und neue Formatierungen

von Bildern, neue Menüpunkte oder Anpassungen von Webseiten-Strukturen stell-

ten veränderte individuelle Werke und damit neue Werke gemäss Art. 3 URG dar.

Im Rahmen der unbezahlt gebliebenen Aufträge seien folgende Arbeitsergebnisse

erstellt worden, die Werke im Sinne des Urheberrechts (sei es als normale Werke

oder Werke zweiter Hand) seien: veränderte Bilder, neue Formatierung von Bil-

dern, neues Wartungsmenu, animierter Werbebanner, veränderte CMS-Settings.

Programmierung, neues Wartungsmenu, Integration neuer Produkteseiten sowie

Schnittstelle zu HTML-Newsletter. Die Behauptung, bei der Erstellung eines ani-

mierten Banners könne es sich zwar um ein Werk handeln, dieses falle aber nicht

ausreichend ins Gewicht, um insgesamt den urheberrechtlichen Schutz bejahen zu

können, sei gesetzwidrig. Das Urheberrecht sehe keine «relative Schützbarkeit aus

Abwägung von Gesamtumständen» vor. Sei ein Werk individuell, geniesse es

Schutz ohne Rücksicht auf andere Werke oder den Kontext seiner Verwendung.

Werde eine solches Werk in eine Webseite integriert, sei auch die Webseite geän-

dert. So entstünden gemäss Art. 3 URG neue Rechte an der Gesamtwebseite.

Auch sei irrelevant, ob allenfalls die C.________ AG Weisungen erteilt habe: Ge-

schaffen worden seien die Werke von der Beschwerdeführerin, sodass die Urhe-

berrechte gemäss Art. 6 URG bei ihr entstanden seien. Das Verhältnis von Be-

standteilen einer Webseite und dem Schutz einer Webseite als Ganzes werde in

grundsätzlicher Weise übersehen: Würden sichtbare Bestandteile einer Webseite

(hier etwa Banner, Bilder, Tabs, Wartungsmenus) verändert, verändere dies auch

die Webseite als Ganzes und führe zur Schaffung eines neu geschützten Werks

zweiter Hand. Gleiches gelte auf Ebene Programmierung der Webseite. Veränderte

Programme stellten neu geschützte Werke zweiter Hand dar.

Selbst wenn Rechte an früheren Versionen der Webseite an die C.________ AG

übergegangen wären, gelte dies nicht für die Rechte an der veränderten Version,

welche die Beschuldigten verwendeten. Wie der Vorbehalt im Aktiven-Kaufvertrag

und die Korrespondenz zeigten, hätten die Beschuldigten dies gewusst. Sie hätten

sich nie dagegen verwahrt. Deshalb sei nebst einer Urheberrechtsverletzung auch

ein Verstoss gegen Art. 5 Bst. b i.V.m. Art. 23 UWG gegeben. Ausserdem werde

behauptet, die Rechte an der Webseite seien – abgesehen von den unbezahlt ge-

bliebenen Aufträgen – grundsätzlich bei der C.________ AG gelegen und infolge

Erwerbs aus der Konkursmasse an die Beschuldigten übergegangen. Dies stehe

indes im Widerspruch zum Vertragstext der Copyright Vereinbarung, wonach der

E. 5.1 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die von ihr geschaffenen Programmierungen und Webseiteninhalte stellten Werke im Sinne des URG dar. Wie aus den Beilagen hervorgehe, handle es sich um Bilder, Anima- tionen, Grafiken, Texte und Webseitenlayouts mit individuellem Charakter. Diese habe sie laufend aktualisiert. Es handle sich nicht um «unsichtbare» Hintergrunda- rbeiten auf Programmebene sowie um Programmupdates. In Sachen Darstellung, Farbgebung, Perspektive et cetera bestehe Individualität. Ebenso seien die den Webseiteninhalten zugrundeliegenden Computerprogramme urheberrechtlich ge- schützt. Die geschaffenen Webseiteninhalte könnten auch auf anderen Werbeträ- gern als der Website www.D.________.com verwendet werden. Des Weiteren würden Urheberrechte nie infolge Zwangsverwertung untergehen. Abgesehen da- von seien sie bis zum Ablauf von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers gegenü- ber jedermann wirksam. Das Konkursamt habe die Beschuldigten darauf hingewie- sen, dass die Urheberrechte an den Programmen und Webseiteninhalten infolge der unbezahlten Rechnungen nicht auf die C.________ AG übergegangen seien. Die Urheberrechte seien nie in die Konkursmasse gefallen und weder aussonde- rungsfähig noch übertragbar gewesen. Die Forderungen seien auch nicht abgegol- ten worden, da bisher keine Konkursdividende ausgeschüttet worden sei. Überdies setze der Vertrag eine vollständige Bezahlung der Forderung voraus, was bei einer nur teilweise deckenden Konkursdividende nicht der Fall wäre. Im Übrigen setze die Neufassung des UWG kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien mehr voraus. Die Beschuldigten handelten treuwidrig, indem sie nach Art. 5 UWG fremde Leistungen unzulässig verwerteten.

E. 5.2 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Gegenseite verkenne das dyna- mische Wesen der geschaffenen Webseite und die sich daraus ergebende urhe-

E. 6 C.________ AG während der Vertragsdauer nur ein Nutzungsrecht am Quellcode der Website zustehe. Die Rechte am Quellcode der Website selbst seien bei der Beschwerdeführerin verblieben. Die C.________ AG sei lediglich ermächtigt gewe- sen, bei Vertragsende gegen Bezahlung von CHF 100`000.00 ein «auf das Unter- nehmen beschränktes» Weiterbenutzungsrecht am Quellcode zu erwerben. Ein solches habe sie aber nie erworben. Mithin hätten es auch die Beschuldigten nicht aus der Konkursmasse erwerben können. Insgesamt seien die Rechte am Pro- gramm stets bei der Beschwerdeführerin verblieben. Die Beschuldigten seien nie berechtigt gewesen, das Programm weiter zu nutzen. Darauf seien sie durch das Konkursamt hingewiesen worden.

E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann,

wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Entscheid

über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro

duriore zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvor-

aussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit

einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei-

lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahr-

scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe-

ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1).

Gemäss Art. 2 Abs. 1 URG sind Werke geistige Schöpfungen der Literatur und

Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören auch Werke der Graphik

und Computerprogramme (Art. 2 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 URG; BARRELET/EGLOFF,

in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht

und verwandte Schutzrechte, 3. Aufl. 2008, N. 23 ff. zu Art. 2 URG; REHBIN-

DER/VIGANO, in: OFK URG, 3. Aufl. 2008, N. 17 zu Art. 2 URG; siehe auch

http://www.it-resource.ch/de/newsletter/24/serie-it-recht-websites-und-

urheberrecht-teil-1.html sowie https://www.startwerk.ch/2011/06/28/copyright-im-

internet-urheberrecht-bei-webseiten). Nach der Rechtsprechung hängt der urheber-

rechtliche Schutz vom individuellen Charakter der geistigen Schöpfung ab. Origina-

lität im Sinne einer persönlichen Prägung durch den Urheber ist nicht erforderlich.

Vorausgesetzt wird, dass der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck

kommt. Massgebend ist die Werk-Individualität und nicht die Urheber-Individualität

(BGE 134 III 166 E. 2.1). Nach Art. 3 URG sind Werke zweiter Hand geistige

Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender

Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen

Charakter erkennbar bleiben. Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen so-

wie audiovisuelle und andere Bearbeitungen. Werke zweiter Hand sind selbständig

geschützt. Die damit korrespondierende Strafnorm findet sich in Art. 67 URG.

Nach Art. 5 Bst. b UWG handelt unlauter, wer ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie

Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm

unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist.

E. 6.2 Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung sind nicht gegeben. Zur Be-

gründung wird vorab verwiesen auf die in den zentralen Aspekten zutreffenden

Ausführungen der Beschwerdeführerin (E. 5). Die Argumente der (General-)

Staatsanwaltschaft vermögen insofern nicht zu überzeugen, als sie die Werkqua-

lität nach Art. 2 f. URG hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin geschaffenen

Erzeugnisse zu pauschal ablehnt. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, handelt es

sich bei diesen unter anderem um Bilder, Animationen, Texte und Webseitenlay-

outs. Technisch ausgedrückt wurden Arbeiten wie neue Wartungsmenus, animierte

Werbebanner, veränderte CMS-Settings, Programmierungsarbeiten, Integration

neuer Produkteseiten und Schnittstellen zu HTML-Newsletter durchgeführt respek-

tive errichtet. Diese Inhalte können auch auf anderen Trägern als der Website

www.D.________.com weiterverwendet werden. Durch die Überarbeitungen und

Erweiterungen der Website können neue oder veränderte individuelle Werke mit

eigenständigen Urheberrechten entstanden sein. Solange der Aufwand für diese

Arbeiten nicht entschädigt ist, bleiben die Urheberrechte gemäss der «Copyright

Vereinbarung» bei der Beschwerdeführerin (vgl. in diesem Zusammenhang den

Beschluss des Obergerichts BK 14 141 vom 13. Oktober 2014, wo es – ganz an-

ders als hier – bloss um die behauptete Kopie einer sehr einfach gestalteten Web-

site ging).

Mit Blick auf Art. 3 URG kann ein geändertes Werk – wie hier die Website oder de-

ren zugrundeliegende Programmierung – ein neues, selbständiges Urheberrecht

entstehen lassen (vgl. CHERPILLOD, in: SHK Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012,

N. 61 zu Art. 2 URG). Im Kern scheint auch die Generalstaatsanwaltschaft dies an-

zuerkennen, wenn sie ausführt: «Lediglich beim Auftrag ‹animierter Banner erstel-

len› könnte es sich um ein neues, aus eigener Kraft erschaffenes Werk handeln

[…]. Wie es sich genau verhält, kann indes offen gelassen. Die Erstellung des

Banners fällt in der Fülle aller anderen Arbeiten nicht ausreichend stark ins Ge-

wicht, um insgesamt den urheberrechtlichen Schutz bejahen zu können». Daraus

zu schliessen, insgesamt bestehe dennoch kein urheberrechtlicher Schutz, ist al-

lerdings rechtlich unzulässig. Weder in der angegebenen Literatur noch in der

Rechtsprechung lassen sich – soweit ersichtlich – Hinweise auf eine relative

Schützbarkeit von geistigem Eigentum unter Berücksichtigung der Gesamtumstän-

de finden. Ist ein Werk individuell, erfährt es ohne Bezugnahme auf andere Werke

oder den Kontext seiner Verwendung Schutz.

Wird ein mutmassliches Werk wie beispielsweise ein Banner in eine Webseite inte-

griert (vgl. dazu bspw. Beilage Replik, Seiten «Tabs herstellen», «Smartlinks»,

«Thumbnails» oder «animierte Banner»), darf nicht ohne Weiteres der strafprozes-

sual relevante Schluss gezogen werden, es entstünden keine neuen Urheberrechte

an der Gesamtwebsite. Es erscheint daher notwendig, die von der Beschwerdefüh-

rerin geschaffenen Arbeitsergebnisse gehörig auf ihren urheberrechtlichen Gehalt

hin zu untersuchen, was Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist. Dasselbe gilt auf der

Ebene der Website-Programmierung. Auch (nicht bloss unwesentlich) veränderte

Programme können neu geschützte Werke zweiter Hand darstellen (CHERPILLOD,

a.a.O., N. 64 zu Art. 2 URG sowie N. 3 zu Art. 3 URG; BARRELET/EGLOFF, a.a.O.,

N. 8 zu Art. 3 URG m.w.H.: «Im Bereich der Computerprogramme sind insbesonde-

re Updates und Releases als Werke zweiter Hand zu qualifizieren»). Womöglich ist

E. 6.3 Im Weiteren überzeugen die Ausführungen der (General-)Staatsanwaltschaft zu den konkursrechtlichen Aspekten nicht. Sind durch neue Werke Urheberrechte der Beschwerdeführerin entstanden und diese mangels Bezahlung gemäss «Copyright Vereinbarung» an niemanden übergegangen, dann sind sie weder unvermittelt un- tergegangen noch (als Vermögen des Konkursiten) in die Konkursmasse gefallen. Dementsprechend mussten sie auch nicht im Konkursverfahren geltend gemacht werden (vgl. dazu HANDSCHIN/HUNKELER, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 43 zu Art. 197 SchKG; zur erforderlichen Körperlichkeit bei einer Ausson- derung überdies RUSSENBERGER, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 242 SchKG). Zur Thematik des nicht nötigen Wettbewerbsverhältnisses nach UWG ist ferner auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen (BGE 117 IV 193 E. 1 m.w.H.).

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Sachverhalt fundierter abzuklären. 7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausge- richtet, da sie auf eine solche verzichtet hat.

E. 8 in diesem technisch sehr anspruchsvollen Bereich der Beizug eines Sachverstän- digen in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinn können vorderhand auch die Fragen offengelassen werden, wem der Quellcode der Website gehört und wer diesen ak- tuell nutzen darf.

E. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 2. November 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, das Straf- verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.
  4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft - den Beschuldigten Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 7. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 16 484

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 635 48 15

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 7. März 2017

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich-

ter Stucki

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte

Unbekannte Täterschaft bzw. die Organe der

A.________GmbH

Beschuldigte

B.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand

Einstellung

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das URG und das

UWG

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-

schaft Berner Jura-Seeland vom 2. November 2016

(BJS 15 22629)

2

Erwägungen:

1.

Die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 21. Septem-

ber 2015 Anzeige gegen die Organe der A.________ GmbH (nachfolgend: Be-

schuldigte) wegen Verletzung von Urheberrechten sowie eventuell des Lauterkeits-

rechts. In der Folge eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-

Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen Widerhand-

lungen gegen das Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1). Am 17. Oktober 2016

stellte sie in Aussicht, das Verfahren einzustellen. Die Einstellung erfolgte am 2.

November 2016.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 25. November 2016 Beschwerde und

beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit Kostenfolgen zu Las-

ten des Staates oder der Beschuldigten der zuständigen Behörde zu überweisen,

unter Verzicht auf eine Abtrennung der Zivilklage. Auf die Geltendmachung einer

Entschädigung werde verzichtet. Am 20. Dezember 2016 beantragte die General-

staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom

20. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Die

Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

2.

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in

Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden

(Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung

[StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden

und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi-

sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh-

rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz-

ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin macht in der Strafanzeige geltend, sie habe seinerzeit mit

der C.________ AG einen Vertrag über die Gestaltung und Wartung ihres Webauf-

tritts abgeschlossen. Grundlage dieser Tätigkeit sei zuletzt die «Copyright Verein-

barung» vom 6. März 2012 gewesen. Ziffer 1 dieser Vereinbarung halte fest, dass

die weltweiten, zeitlich unbeschränkten Urheber- und sonstigen Immaterialgüter-

rechte an den von der Beschwerdeführerin geschaffenen oder zu schaffenden

Werbemitteln nach Massgabe ihrer Übertragbarkeit mit der vollständigen Bezah-

lung der jeweiligen Einzel- oder Serienaufträge frei von Einschränkungen auf den

Kunden übergingen. Der Kunde sei berechtigt, die Werbemittel auch nach Ver-

tragsende ohne zusätzliche Entschädigung unverändert weiter zu nutzen. Die

C.________ AG sei im Dezember 2014 Konkurs gegangen, weswegen diverse

Aufträge zur Anpassung der Webseite unbezahlt geblieben seien. Die Urheber-

rechte an der Website zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung seien folglich nicht an

die C.________ AG übergegangen, sondern bei der Beschwerdeführerin verblie-

ben. Die Beschuldigten hätten sodann Aktiven der C.________ AG aus der Kon-

kursmasse herausgekauft. Unter diesen Aktiven habe sich die Webseite

www.D.________.com befunden. In der Folge seien die Beschuldigten nicht bereit

gewesen, die der Beschwerdeführerin verbliebenen Urheberrechte abzukaufen und

3

mit ihr zusammen zu arbeiten. Die Beschuldigten hätten die Webseite jedoch

weiterbenutzt und seien der Aufforderung, diese abzuschalten, nicht nachgekom-

men. Deshalb verletzten sie die Urheberrechte der Beschwerdeführerin sowie Art.

5 Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241).

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft argumentiert in der angefochtenen Verfügung, die Unter-

haltsarbeiten an der Webseite stellten keine Werke im Sinne des URG dar. Compu-

terprogramme könnten zwar als Werke gelten, sofern es sich um geistige Schöp-

fungen mit individuellem Charakter handle. Vorliegend gehe es um Unterhaltsarbei-

ten an einer vorgängig geschaffenen und übertragenen Webseite. Es fehle einer-

seits an einer geistigen Schöpfung mit individuellem Charakter. Andererseits sei

keine selbstständige Übertragung respektive Verwertung der Unterhaltsarbeiten

und Updates möglich, da sich diese auf eine bestimmte Website beziehen würden.

Abgesehen davon seien allfällige Urheberrechte ohnehin anlässlich des Konkurs-

verfahrens untergegangen. Ausschliesslichkeitsrechte im Sinne von Art. 10 Abs. 2

und 3 sowie Art. 11 URG unterlägen der Zwangsvollstreckung. Die Webseite

www.D.________.com sei im Rahmen des Konkurses der C.________ AG als

Vermögenswert zur Konkursmasse gezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe

es unterlassen, ihre behaupteten Rechte am Vermögenswert analog der Ausson-

derungsklage nach Art. 242 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG; SR 281.1) oder mit materiellrechtlicher Klage geltend zu machen. Zudem

habe sie ihre Forderungen im Konkurs eingegeben, welche anlässlich der General-

liquidation ausbezahlt oder mittels Verlustscheinen geschützt würden. Es gehe

nicht an, von den Beschuldigten, die als Käuferin von Konkursaktiven aufgetreten

seien, abermals eine Bezahlung für dieselben Forderungen zu verlangen. Schliess-

lich stünden die Parteien in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander, weshalb

kein Verstoss gegen das UWG vorliege.

4.2

Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft handle es sich bei den Aktualisierun-

gen der Webseite schwergewichtig um Programmierungs-, Wartungs- und Anpas-

sungsarbeiten, die nicht unter den Werkbegriff des URG fielen. Die Beschwerde-

führerin habe gemäss Rechnung für den August 2014 folgende Arbeiten vorge-

nommen: Menu Repowering vorbereiten, Quicklinks filtern/aufräumen, Support für

CMS, Settings im CMS vornehmen, Tabs wieder herstellen, IP-Locator lizenzieren

und auf Netricsserver Updaten sowie Google Analytics User einrichten. Dabei

handle es sich nicht um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, zumal

die Webseite bereits bestanden habe beziehungsweise die wiederhergestellten

Tabs bereits vorher geschaffen worden seien. Gleiches gelte für die im September

und Oktober 2014 vorgenommenen Arbeiten. Lediglich beim Auftrag «animierter

Banner erstellen» könnte es sich um ein neues, aus eigener Kraft erschaffenes

Werk handeln. Wie es sich genau verhalte, könne indes offen gelassen werden.

Die Erstellung des Banners falle in der Fülle aller Arbeiten nicht ausreichend ins

Gewicht, um den urheberrechtlichen Schutz bejahen zu können. Ansonsten gehe

es um die blosse Anpassung bestehender Bilder respektive um die neue Formatie-

rung derselben, was keine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter darstel-

le. Die letzte Rechnung beziehe sich unter anderem auf «die Implementierung ei-

4

nes neuen Menus Wartung mit drei TAB’s unter Service & Garantie analog dem

Menu Garantie». Gemäss der Verhandlungskorrespondenz habe die C.________

AG den deutschen Text sowie die Positionierung dieses Menupunkts vorgegeben

und die weiteren Sprachen ausgefüllt (Strafanzeige Beilage 4). Somit habe die Be-

schwerdeführerin kein neues Werk geschaffen, sondern die bereits bestehende

Webseitenstruktur im gleichen Stil angepasst.

Ziffer 1 der «Copyright Vereinbarung» scheine klar: Die Urheber- und sonstigen

Immaterialgüterrechte an der Webseite www.D.________.com seien mit der Be-

zahlung der jeweiligen Einzel- respektive Serienaufträge auf die C.________ AG

übergegangen. Eine Weiternutzung der Webseite sei auch nach Vertragsende und

ohne Entschädigung möglich. Abgesehen von den vier letzten Rechnungen seien

sämtliche Rechnungen beglichen worden. Somit sei die Webseite jeweils im aktuel-

len Zustand inklusive aller Urheber- und Immaterialgüterrechte auf die C.________

AG übergegangen. Anschliessend seien die von der C.________ AG erworbenen

Urheberrechte an der Webseite www.D.________.com im Rahmen des freihändi-

gen Verkaufs an die Beschuldigten übergegangen. Diese seien somit berechtigt –

unabhängig von einer Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin – die Website

unentgeltlich weiter zu nützen. Folglich sei auch ein Verstoss gegen das UWG zu

verneinen. Es fehle an einer unbefugten Benutzung.

5.

5.1

In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die von

ihr geschaffenen Programmierungen und Webseiteninhalte stellten Werke im Sinne

des URG dar. Wie aus den Beilagen hervorgehe, handle es sich um Bilder, Anima-

tionen, Grafiken, Texte und Webseitenlayouts mit individuellem Charakter. Diese

habe sie laufend aktualisiert. Es handle sich nicht um «unsichtbare» Hintergrunda-

rbeiten auf Programmebene sowie um Programmupdates. In Sachen Darstellung,

Farbgebung, Perspektive et cetera bestehe Individualität. Ebenso seien die den

Webseiteninhalten zugrundeliegenden Computerprogramme urheberrechtlich ge-

schützt. Die geschaffenen Webseiteninhalte könnten auch auf anderen Werbeträ-

gern als der Website www.D.________.com verwendet werden. Des Weiteren

würden Urheberrechte nie infolge Zwangsverwertung untergehen. Abgesehen da-

von seien sie bis zum Ablauf von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers gegenü-

ber jedermann wirksam. Das Konkursamt habe die Beschuldigten darauf hingewie-

sen, dass die Urheberrechte an den Programmen und Webseiteninhalten infolge

der unbezahlten Rechnungen nicht auf die C.________ AG übergegangen seien.

Die Urheberrechte seien nie in die Konkursmasse gefallen und weder aussonde-

rungsfähig noch übertragbar gewesen. Die Forderungen seien auch nicht abgegol-

ten worden, da bisher keine Konkursdividende ausgeschüttet worden sei. Überdies

setze der Vertrag eine vollständige Bezahlung der Forderung voraus, was bei einer

nur teilweise deckenden Konkursdividende nicht der Fall wäre. Im Übrigen setze

die Neufassung des UWG kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien mehr

voraus. Die Beschuldigten handelten treuwidrig, indem sie nach Art. 5 UWG fremde

Leistungen unzulässig verwerteten.

5.2

In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Gegenseite verkenne das dyna-

mische Wesen der geschaffenen Webseite und die sich daraus ergebende urhe-

5

berrechtliche Situation, nämlich die Schaffung neuer (veränderter) Werke mit ei-

genständigen Urheberrechten an jedem der unbezahlt gebliebenen Aufträge. Sie

blende aus, dass ein geändertes Werk (hier die Webseite und deren Programmie-

rung) gemäss Art. 3 URG ein neues, eigenständiges Urheberrecht entstehen lasse.

Diesem fehle nicht der Werkcharakter, nur weil es auf einer bereits existierenden

Arbeit beruhe. Die Gegenseite mutmasse frei über die Beschaffenheit einzelner

Teilergebnisse der unbezahlt gebliebenen Aufträge. Niemand habe diese Arbeits-

ergebnisse gehörig auf ihren urheberrechtlichen Gehalt hin untersucht. Stattdessen

würden die Ergebnisse als sinngemäss unerheblich und banal unter den Teppich

gewischt. Ein urheberrechtlicher Gehalt sei zu bejahen, sobald Programmierungen

verändert oder veränderte visuelle Ergebnisse geschaffen würden, sofern die Än-

derungen nicht banal seien. Insbesondere Anpassungen und neue Formatierungen

von Bildern, neue Menüpunkte oder Anpassungen von Webseiten-Strukturen stell-

ten veränderte individuelle Werke und damit neue Werke gemäss Art. 3 URG dar.

Im Rahmen der unbezahlt gebliebenen Aufträge seien folgende Arbeitsergebnisse

erstellt worden, die Werke im Sinne des Urheberrechts (sei es als normale Werke

oder Werke zweiter Hand) seien: veränderte Bilder, neue Formatierung von Bil-

dern, neues Wartungsmenu, animierter Werbebanner, veränderte CMS-Settings.

Programmierung, neues Wartungsmenu, Integration neuer Produkteseiten sowie

Schnittstelle zu HTML-Newsletter. Die Behauptung, bei der Erstellung eines ani-

mierten Banners könne es sich zwar um ein Werk handeln, dieses falle aber nicht

ausreichend ins Gewicht, um insgesamt den urheberrechtlichen Schutz bejahen zu

können, sei gesetzwidrig. Das Urheberrecht sehe keine «relative Schützbarkeit aus

Abwägung von Gesamtumständen» vor. Sei ein Werk individuell, geniesse es

Schutz ohne Rücksicht auf andere Werke oder den Kontext seiner Verwendung.

Werde eine solches Werk in eine Webseite integriert, sei auch die Webseite geän-

dert. So entstünden gemäss Art. 3 URG neue Rechte an der Gesamtwebseite.

Auch sei irrelevant, ob allenfalls die C.________ AG Weisungen erteilt habe: Ge-

schaffen worden seien die Werke von der Beschwerdeführerin, sodass die Urhe-

berrechte gemäss Art. 6 URG bei ihr entstanden seien. Das Verhältnis von Be-

standteilen einer Webseite und dem Schutz einer Webseite als Ganzes werde in

grundsätzlicher Weise übersehen: Würden sichtbare Bestandteile einer Webseite

(hier etwa Banner, Bilder, Tabs, Wartungsmenus) verändert, verändere dies auch

die Webseite als Ganzes und führe zur Schaffung eines neu geschützten Werks

zweiter Hand. Gleiches gelte auf Ebene Programmierung der Webseite. Veränderte

Programme stellten neu geschützte Werke zweiter Hand dar.

Selbst wenn Rechte an früheren Versionen der Webseite an die C.________ AG

übergegangen wären, gelte dies nicht für die Rechte an der veränderten Version,

welche die Beschuldigten verwendeten. Wie der Vorbehalt im Aktiven-Kaufvertrag

und die Korrespondenz zeigten, hätten die Beschuldigten dies gewusst. Sie hätten

sich nie dagegen verwahrt. Deshalb sei nebst einer Urheberrechtsverletzung auch

ein Verstoss gegen Art. 5 Bst. b i.V.m. Art. 23 UWG gegeben. Ausserdem werde

behauptet, die Rechte an der Webseite seien – abgesehen von den unbezahlt ge-

bliebenen Aufträgen – grundsätzlich bei der C.________ AG gelegen und infolge

Erwerbs aus der Konkursmasse an die Beschuldigten übergegangen. Dies stehe

indes im Widerspruch zum Vertragstext der Copyright Vereinbarung, wonach der

6

C.________ AG während der Vertragsdauer nur ein Nutzungsrecht am Quellcode

der Website zustehe. Die Rechte am Quellcode der Website selbst seien bei der

Beschwerdeführerin verblieben. Die C.________ AG sei lediglich ermächtigt gewe-

sen, bei Vertragsende gegen Bezahlung von CHF 100`000.00 ein «auf das Unter-

nehmen beschränktes» Weiterbenutzungsrecht am Quellcode zu erwerben. Ein

solches habe sie aber nie erworben. Mithin hätten es auch die Beschuldigten nicht

aus der Konkursmasse erwerben können. Insgesamt seien die Rechte am Pro-

gramm stets bei der Beschwerdeführerin verblieben. Die Beschuldigten seien nie

berechtigt gewesen, das Programm weiter zu nutzen. Darauf seien sie durch das

Konkursamt hingewiesen worden.

6.

6.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann,

wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Entscheid

über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro

duriore zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvor-

aussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit

einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei-

lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahr-

scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe-

ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1).

Gemäss Art. 2 Abs. 1 URG sind Werke geistige Schöpfungen der Literatur und

Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören auch Werke der Graphik

und Computerprogramme (Art. 2 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 URG; BARRELET/EGLOFF,

in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht

und verwandte Schutzrechte, 3. Aufl. 2008, N. 23 ff. zu Art. 2 URG; REHBIN-

DER/VIGANO, in: OFK URG, 3. Aufl. 2008, N. 17 zu Art. 2 URG; siehe auch

http://www.it-resource.ch/de/newsletter/24/serie-it-recht-websites-und-

urheberrecht-teil-1.html sowie https://www.startwerk.ch/2011/06/28/copyright-im-

internet-urheberrecht-bei-webseiten). Nach der Rechtsprechung hängt der urheber-

rechtliche Schutz vom individuellen Charakter der geistigen Schöpfung ab. Origina-

lität im Sinne einer persönlichen Prägung durch den Urheber ist nicht erforderlich.

Vorausgesetzt wird, dass der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck

kommt. Massgebend ist die Werk-Individualität und nicht die Urheber-Individualität

(BGE 134 III 166 E. 2.1). Nach Art. 3 URG sind Werke zweiter Hand geistige

Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender

Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen

Charakter erkennbar bleiben. Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen so-

wie audiovisuelle und andere Bearbeitungen. Werke zweiter Hand sind selbständig

geschützt. Die damit korrespondierende Strafnorm findet sich in Art. 67 URG.

Nach Art. 5 Bst. b UWG handelt unlauter, wer ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie

Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm

unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist.

7

6.2

Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung sind nicht gegeben. Zur Be-

gründung wird vorab verwiesen auf die in den zentralen Aspekten zutreffenden

Ausführungen der Beschwerdeführerin (E. 5). Die Argumente der (General-)

Staatsanwaltschaft vermögen insofern nicht zu überzeugen, als sie die Werkqua-

lität nach Art. 2 f. URG hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin geschaffenen

Erzeugnisse zu pauschal ablehnt. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, handelt es

sich bei diesen unter anderem um Bilder, Animationen, Texte und Webseitenlay-

outs. Technisch ausgedrückt wurden Arbeiten wie neue Wartungsmenus, animierte

Werbebanner, veränderte CMS-Settings, Programmierungsarbeiten, Integration

neuer Produkteseiten und Schnittstellen zu HTML-Newsletter durchgeführt respek-

tive errichtet. Diese Inhalte können auch auf anderen Trägern als der Website

www.D.________.com weiterverwendet werden. Durch die Überarbeitungen und

Erweiterungen der Website können neue oder veränderte individuelle Werke mit

eigenständigen Urheberrechten entstanden sein. Solange der Aufwand für diese

Arbeiten nicht entschädigt ist, bleiben die Urheberrechte gemäss der «Copyright

Vereinbarung» bei der Beschwerdeführerin (vgl. in diesem Zusammenhang den

Beschluss des Obergerichts BK 14 141 vom 13. Oktober 2014, wo es – ganz an-

ders als hier – bloss um die behauptete Kopie einer sehr einfach gestalteten Web-

site ging).

Mit Blick auf Art. 3 URG kann ein geändertes Werk – wie hier die Website oder de-

ren zugrundeliegende Programmierung – ein neues, selbständiges Urheberrecht

entstehen lassen (vgl. CHERPILLOD, in: SHK Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012,

N. 61 zu Art. 2 URG). Im Kern scheint auch die Generalstaatsanwaltschaft dies an-

zuerkennen, wenn sie ausführt: «Lediglich beim Auftrag ‹animierter Banner erstel-

len› könnte es sich um ein neues, aus eigener Kraft erschaffenes Werk handeln

[…]. Wie es sich genau verhält, kann indes offen gelassen. Die Erstellung des

Banners fällt in der Fülle aller anderen Arbeiten nicht ausreichend stark ins Ge-

wicht, um insgesamt den urheberrechtlichen Schutz bejahen zu können». Daraus

zu schliessen, insgesamt bestehe dennoch kein urheberrechtlicher Schutz, ist al-

lerdings rechtlich unzulässig. Weder in der angegebenen Literatur noch in der

Rechtsprechung lassen sich – soweit ersichtlich – Hinweise auf eine relative

Schützbarkeit von geistigem Eigentum unter Berücksichtigung der Gesamtumstän-

de finden. Ist ein Werk individuell, erfährt es ohne Bezugnahme auf andere Werke

oder den Kontext seiner Verwendung Schutz.

Wird ein mutmassliches Werk wie beispielsweise ein Banner in eine Webseite inte-

griert (vgl. dazu bspw. Beilage Replik, Seiten «Tabs herstellen», «Smartlinks»,

«Thumbnails» oder «animierte Banner»), darf nicht ohne Weiteres der strafprozes-

sual relevante Schluss gezogen werden, es entstünden keine neuen Urheberrechte

an der Gesamtwebsite. Es erscheint daher notwendig, die von der Beschwerdefüh-

rerin geschaffenen Arbeitsergebnisse gehörig auf ihren urheberrechtlichen Gehalt

hin zu untersuchen, was Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist. Dasselbe gilt auf der

Ebene der Website-Programmierung. Auch (nicht bloss unwesentlich) veränderte

Programme können neu geschützte Werke zweiter Hand darstellen (CHERPILLOD,

a.a.O., N. 64 zu Art. 2 URG sowie N. 3 zu Art. 3 URG; BARRELET/EGLOFF, a.a.O.,

N. 8 zu Art. 3 URG m.w.H.: «Im Bereich der Computerprogramme sind insbesonde-

re Updates und Releases als Werke zweiter Hand zu qualifizieren»). Womöglich ist

8

in diesem technisch sehr anspruchsvollen Bereich der Beizug eines Sachverstän-

digen in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinn können vorderhand auch die Fragen

offengelassen werden, wem der Quellcode der Website gehört und wer diesen ak-

tuell nutzen darf.

6.3

Im Weiteren überzeugen die Ausführungen der (General-)Staatsanwaltschaft zu

den konkursrechtlichen Aspekten nicht. Sind durch neue Werke Urheberrechte der

Beschwerdeführerin entstanden und diese mangels Bezahlung gemäss «Copyright

Vereinbarung» an niemanden übergegangen, dann sind sie weder unvermittelt un-

tergegangen noch (als Vermögen des Konkursiten) in die Konkursmasse gefallen.

Dementsprechend mussten sie auch nicht im Konkursverfahren geltend gemacht

werden (vgl. dazu HANDSCHIN/HUNKELER, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl.

2010, N. 43 zu Art. 197 SchKG; zur erforderlichen Körperlichkeit bei einer Ausson-

derung überdies RUSSENBERGER, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010,

N. 10 zu Art. 242 SchKG).

Zur Thematik des nicht nötigen Wettbewerbsverhältnisses nach UWG ist ferner auf

die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen (BGE 117 IV 193 E. 1 m.w.H.).

6.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird

angewiesen, den Sachverhalt fundierter abzuklären.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausge-

richtet, da sie auf eine solche verzichtet hat.

9

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-

schaft Berner Jura-Seeland vom 2. November 2016 wird aufgehoben.

2.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, das Straf-

verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton

Bern.

4.

Zu eröffnen:

-

der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

-

der Generalstaatsanwaltschaft

-

den Beschuldigten

Mitzuteilen:

-

der

Regionalen

Staatsanwaltschaft

Berner

Jura-Seeland,

Staatsanwältin

E.________

(mit den Akten)

Bern, 7. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber:

Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-

schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.