Zulassung Privatklägerschaft (Leitentscheid)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom
16. August 2016 sei aufzuheben. C.________ sei im Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer (Verfahren EO 16 0357) weder als Privatklägerin im Strafpunkt noch als Privatklägerin im Zi- vilpunkt zuzulassen. Eventuell: Die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom
16. August 2016 sei insoweit aufzuheben, als C.________ zufolge ihres Strafantrags vom
27. Juli 2016 wegen Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zum Strafver- fahren zugelassen wurde. Diesbezüglich sei sie weder als Privatklägerin im Strafpunkt noch als Privatklägerin im Zivilpunkt zum Verfahren zuzulassen.
E. 1.1 Mit Verfügung vom 16. August 2016 liess die Regionale Jugendanwaltschaft Em- mental-Oberaargau C.________ (nachfolgend: Geschädigte) als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) zu. Auch wurde der Geschädigten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
E. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2016 Be- schwerde. Er beantragte Folgendes:
E. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2016 beantragte die Leitende Jugend- anwältin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag stellte die Geschädigte mit Stellungnahme vom 27. Septem- ber 2016. Gleichentags beantragte sie mit separatem Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
E. 1.4 In der Replik vom 13. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechts- begehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]; Art 39 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1]). Der Beschwerdeführer bringt zur Legitimation vor, dass die Geschädigte als Privatklägerin vollumfängliche Aktenein- sichts- und Teilnahmerechte erhalten werde, was ihn in verschiedener Art, bei- spielsweise finanziell, tangieren könne. Zwischen den Parteien sei bereits ein Zivil- verfahren hängig. Bei umfassender Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren sei anzunehmen, dass die Geschädigte für sie möglicherweise nützliche Akten verwenden werde, um anderswo rechtliche Vorteile für sich abzuleiten. Mit der Par- teistellung könne sie zudem adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend ma- chen. Diese Ausführungen überzeugen. Insgesamt lässt sich sagen, dass die Legi- timation des Beschwerdeführers dadurch gegeben ist, dass eine andere Partei in «sein» Verfahren hinzutritt. Er ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung be- fugt (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12e zu Art. 118 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Antrag zum Verfahren Es sei dem Beschwerdeführer für das mit vorliegender Beschwerde anhängig gemachte Verfah- ren der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge
E. 3.1 In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor was folgt: Die Geschädigte habe am
19. Juli 2016 schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben. Es sei ein Vorverfahren wegen Körperverletzung, Tätlichkeit, Vergewaltigung, Nötigung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und eventuell weiteres eingeleitet wor- den. Der Beschwerdeführer sei am 25. Juli 2016 in Polizeihaft genommen und be- fragt worden. Tags darauf habe die angerufene Behörde nach einer weiteren Be- fragung die Untersuchungshaft angeordnet, welche bis heute fortbestehe. Am
27. Juli 2016 habe eine mehrstündige Einvernahme mit der Geschädigten in Form einer Videobefragung stattgefunden. Diese habe im Beisein einer Übersetzerin ihre Sicht der Dinge angeben können. Hauptsächlicher Gegenstand dieser Befragung seien die vorgeworfenen Sexualdelikte gewesen. Unmittelbar nach der Befragung habe die Geschädigte im Beisein der Übersetzerin sowie der befragenden Polizistin das Standardformular «Strafantrag – Privatklage» ausgefüllt. Sie habe durch An- kreuzen des entsprechenden Feldes zum Ausdruck gebracht, sich nicht als Privat- klägerin am Strafverfahren beteiligen zu wollen und damit unwiderruflich auf eine Privatklage verzichtet. Das Formular habe sie eigenhändig unterzeichnet. Werde der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, umfasse er die Straf- und die Zivilklage. Der Strafantrag vom 27. Juli 2016 erwähne zwar nur die Vorwürfe der Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung und Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs. Der durch die Vorinstanz offenbar getroffene Schluss, ein Verzicht könne
E. 3.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass der Hinweis der Leitenden Ju- gendanwältin, die Geschädigte sei der deutschen Sprache nicht mächtig, zumin-
E. 4 sich von Beginn weg nur auf diese Tatbestände beziehen, treffe aber nicht zu: Für
einen Strafantrag massgeblich sei die sachverhaltliche Schilderung, nicht die recht-
liche Qualifikation (BGE 85 IV 73 E. 2). Das Anzeigen strafbarer Handlungen habe
darin bestanden, dass die Geschädigte zwei Mal ihre Sicht der Dinge zu Protokoll
gegeben habe, wobei Sexualdelikte und tätliche Übergriffe im Vordergrund gestan-
den seien. Spiegelbildlich würden Sexualdelikte bereits in der Einvernahme des
Beschwerdeführers als Grund der Strafuntersuchung genannt. Unmittelbar nach
der Einvernahme vom 27. Juli 2016 habe die Geschädigte das Formular unter-
zeichnet. Der Verzicht könne nicht anders gedeutet werden, als dass sie auf eine
Teilnahme am Strafverfahren als Privatklägerin überhaupt habe verzichten wollen.
Hierzu passe, dass gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO die geschädigte Person – falls
sie von sich aus keine Erklärung abgegeben habe – nach Eröffnung des Vorverfah-
rens auf diese Möglichkeit hinzuweisen sei. Die Information sei am 27. Juli 2016 er-
folgt und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Information hätte auf An-
tragsdelikte beschränken sollen. Im Weiteren finde sich bei der Verzichtserklärung
keinerlei Differenzierung zwischen Straf- und Zivilpunkt. Letzterer sei gemäss kla-
rem Wortlaut von Art. 120 Abs. 2 StPO vom Verzicht mitumfasst. Zwar treffe es zu,
dass die Beiständin der Geschädigten den Verzicht nicht mitunterzeichnet habe.
Dies ändere indes nichts, da die Konstituierung als Privatklägerschaft ebenso wie
der Verzicht darauf höchstpersönliche Rechte seien. Die urteilsfähige Person kön-
ne ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung solche Erklärungen abgeben. Die
Geschädigte sei zweifellos urteilsfähig. Im Übrigen liege keine Konstellation wie im
Beschluss des Obergerichts BK 2016 79 vom 1. Juni 2016 vor, in welchem die Be-
schwerdekammer zum Schluss gekommen sei, eine Verzichtserklärung könne
nicht als endgültig gewertet werden. Anders als in jenem Fall sei hier eine Dolmet-
scherin zugegeben gewesen. Unklarheiten über Art und Umfang der Aufklärung
seien von der Geschädigten weder substantiiert behauptet worden noch wären sie
ersichtlich. Die Ausführungen in ihrer Eingabe vom 15. August 2016 seien vage.
Eventuell werde beantragt, dass die Geschädigte hinsichtlich der im Formular ex-
plizit genannten Tatbestände der Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung und Ver-
letzung des Geheim- oder Privatbereichs nicht als Privatklägerin zuzulassen sei.
Die Vorinstanz verweise zur Begründung ihrer entgegenstehenden Auffassung auf
die anwaltliche Darstellung, wonach sich die Geschädigte bei ihrer Verzichtser-
klärung in einem Irrtum befunden habe. Dieser Hinweis sei wenig glaubhaft. Zudem
sei er ohne Relevanz: Gemäss Rechtsprechung und Lehre sei selbst ein beste-
hender Irrtum bei einer Verzichtserklärung ohne Bedeutung. Ein Rückkommen dar-
auf sei einzig unter den Bedingungen des analog anwendbaren Art. 386 Abs. 3
StPO zulässig. Demnach seien Verzicht und Rückzug endgültig, es sei denn, die
Partei sei durch Täuschung, Straftat oder unrichtige Auskunft zu ihrer Erklärung
veranlasst worden. Dass dies vorliegen würde, werde weder behauptet noch sei
solches ersichtlich. Es würden keine Gründe zur Annahme bestehen, dass der an-
wesenden Polizistin, welche die Geschädigte über die Tragweite des Formulars in-
formiert habe, ein solcher Vorwurf zu machen wäre.
E. 4.2 f.). Eine abgegebene Erklärung ist verbindlich, soweit sie in Kenntnis aller rele- vanten Umstände erfolgt (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 272 Rz. 699 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
E. 5 dest unpräzis sei. Vor allem aber sei er belanglos, da der Geschädigten das For-
mular in Anwesenheit einer Dolmetscherin durch die für derartige Befragungen ge-
schulte Polizistin erklärt worden sei. Bei Bedarf nach ergänzenden Angaben sei
diese als Zeugin einzuvernehmen. Allenfalls lasse sich die Aufklärung mittels Sich-
tung der CD der Videoaufnahme vom 27. Juli 2016 eruieren. Aus dem Rapport zur
Videoeinvernahme gehe hervor, dass der Geschädigten bereits zu einem früheren
Zeitpunkt das OHG-Merkblatt ausgehändigt worden sei. Insoweit ziele der Hinweis
ins Leere, die Geschädigte hätte keine Gelegenheit gehabt, eine Beratung der Op-
ferhilfestellen in Anspruch zu nehmen. Nachdem sie ihre Anzeige am 19. Juli 2016
zusammen mit ihrer Beiständin deponiert habe und diese auch über die Einver-
nahme orientiert worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass auch die
Beiständin die Geschädigte über das Verfahren informiert habe. Nicht einleuchtend
sei die Behauptung, wonach die Schwelle eines Willensmangels «nicht hoch ange-
setzt werden» dürfe. Die Geschädigte habe am 19. Juli 2016 Anzeige erstattet und
sei gleichentags einvernommen worden. Erst über eine Woche später, nach einer
weiteren Einvernahme, habe sie über ihre Stellung als Privatklägerin befunden. Sie
sei bei der Einvernahme und beim Ausfüllen des Formulars in einem separaten
Zimmer gewesen. Anwesend seien die befragende Polizistin sowie die Übersetze-
rin gewesen. Rechtsanwalt Dr. B.________ und die Jugendanwältin seien in einem
anderen Zimmer gewesen und hätten die Einvernahme per Videoübertragung ver-
folgt. Der Beschwerdeführer sei in Haft gewesen. Es seien mithin alle denkbaren
Vorkehren getroffen worden, um die Situation so akzeptabel wie möglich zu ma-
chen. Damit bestehe keine Handhabe zur Bejahung eines Ausnahmefalls wie im
Verfahren BK 2016 79. Ansonsten könnten Minderjährige künftig ohne konkret gel-
tend gemachte Unregelmässigkeiten auf ihre Verzichtserklärungen zurückkommen.
Von angeblichen Geschädigten, die wie die Geschädigte urteilsfähig seien, dürfe
erwartet werden, dass sie eine gelesene beziehungsweise übersetzte Verzichtser-
klärung mit Bedacht unterzeichnen. Der Beschwerdeführer nehme die Ausführun-
gen zur Kenntnis, wonach sich die Erklärung über die Konstituierung als Privatklä-
gerin bei Delikten, welche nur auf Auftrag hin verfolgt werden oder der Offizialma-
xime unterliegen, stets auf alle Delikte erstrecke. Dieselben Ausführungen der Lei-
tenden Jugendanwältin müssten dann für die Verzichtserklärung gelten.
Angesichts der getroffenen Vorkehren könne nicht mehr von einer reduzierten Auf-
nahmefähigkeit gesprochen werden. Weder in zeitlicher Hinsicht (keine unmittelbar
nach Anzeige erfolgte Verzichtserklärung; OHG-Merkblatt bereits ausgehändigt;
Gelegenheit zur vorgängigen Absprache mit der Beiständin) noch in sprachlicher
Hinsicht (Anwesenheit der Übersetzerin) habe eine Überforderung vorgelegen. Mit
der behaupteten Irrtumskonstellation würde jeder Laie nachträglich zufolge Mei-
nungsumschwungs auf seine Erklärung zurückkommen können. Die Geschädigte
stelle pauschal die Professionalität der Polizeiarbeit in Frage. Diese Strategie möge
aus ihrer Interessenlage nachvollziehbar sein, doch sei sie gehalten, konkrete Hin-
weise darzulegen. Ihrer Substantiierungsobliegenheit sei die Geschädigte nicht
nachgekommen. Weder habe sie eine unrichtige Auskunft konkret geltend gemacht
(anders als die im Verfahren BK 2016 79 erfolgten substantiierten Hinweise der
Privatklägerschaft), noch habe sie Unzulänglichkeiten bei der Übersetzung behaup-
tet. Dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011
E. 6 sei zu entgegnen, dass das Bundesgericht den Entscheid bloss auf Willkür hin
überprüft habe. Zudem sei jenes Urteil unter dem Geltungsbereich des früheren
Gesetzes über das Strafverfahren erfolgt. Hingewiesen sei ausserdem auf ein neu-
eres Bundesgerichtsurteil, wo auch für Laien die nötige Ernsthaftigkeit im Umgang
mit amtlichen Antrags- beziehungsweise Privatklageformularen verlangt worden sei
(Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.2) «Wer ein
behördliches Formular in einem Strafverfahren unterschreibt, sollte es aus eigenem
Interesse ganz lesen. [...] Dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdefüh-
rerin habe die schriftlichen Erläuterungen zum Verhältnis zwischen Privatklage und
Strafantrag zur Kenntnis genommen und nötigenfalls die Gelegenheit gehabt,
nähere Informationen dazu beim protokollierenden Polizeibeamten auch noch
mündlich zu verlangen, hält vor dem Willkürverbot stand.» Sodann mache die Ge-
schädigte geltend, bei der Konstituierung als Privatklägerin würden tiefere Hürden
gelten als beim Verzicht; zudem sei sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Verzichtsformulars nicht urteilsfähig gewesen. Weshalb für Konstituierung und Ver-
zicht unterschiedliche Hürden gelten sollen, begründe sie indes nicht näher und es
sei auch nicht ersichtlich. Vielmehr würden dieselben Voraussetzungen gelten. Es
sei anerkannt, dass auch ein Verzicht auf die Privatklägerstellung – wie die Konsti-
tuierung – schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen könne. Die nun behaupte-
te Urteilsunfähigkeit erscheine treuwidrig. Im Falle einer Urteilsunfähigkeit wegen
angeblicher Verunsicherung (soweit dies überhaupt möglich sei) hätte sie zu Be-
ginn des Verfahrens nicht bejahen dürfen, dass sie der Einvernahme folgen könne.
Nicht zur jetzt behaupteten Darstellung passe ferner, dass die Geschädigte offen-
sichtlich nie Mühe gehabt habe, den Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Vor-
würfen einzudecken. Schliesslich verweise die Geschädigte darauf, dass zumin-
dest bei Verzicht auf die Zivilklage die Zustimmung der Beiständin erforderlich ge-
wesen wäre. Ein solches Zustimmungserfordernis könne jedoch nicht absolut gel-
ten: Hier sei der Verzicht in einem frühen Stadium erklärt worden. Eine Zivilklage
könne im Zivilprozess ohne Rechtsverlust geltend gemacht werden (Art. 122 Abs. 4
StPO). Ein Rückzug einzig der Zivilklage führe auch nicht zum Dahinfallen des
Strafantrags. Die Geschädigte selbst weise darauf hin, dass sie ohne Privatkläger-
stellung einen Zivilprozess anstrengen könne. Demnach sei der Verzicht auch hin-
sichtlich des Zivilpunktes rechtsgültig erfolgt.
4.
Die Leitende Jugendanwältin führt in ihrer Stellungnahme aus was folgt: Bei der
minderjährigen Geschädigten handle es sich um eine unbegleitete Asylbewerberin.
Sie befinde sich ohne gesetzliche Vertretung in der Schweiz. Ihr sei eine Beiständin
zugeordnet worden. Sie sei der Landessprache nicht mächtig. Die Schwelle eines
geäusserten Willensmangels dürfe angesichts der komplexen Fragestellung und
der Tragweite eines Verzichts in Bezug auf die Konstituierung als Privatkläger nicht
hoch angesetzt werden. Dies umso mehr, als der Verzicht von einer Geschädigten
abgegeben worden sei, welche nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine (juristische)
Beratung wahrzunehmen, sei dies durch einen Rechtsanwalt, ihre Beiständin oder
die Opferberatungsstelle. Dass die Schwelle tief anzusetzen sei, müsse umso mehr
gelten, als die Geschädigte Opfer im Sinne von Art. 116 ff. StPO sei. In der Praxis
präsentiere sich die Information über die Rechte und Pflichten eines Opfers regel-
mässig so, dass diese im Rahmen einer Anzeigeerstattung beziehungsweise ers-
E. 6.1 Als Privatklägerschaft und damit zur Beschwerde legitimiert gilt die geschädigte Person, welche erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche An- sprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder eine Straf- beziehungsweise Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der bundesgerichtli- chen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Im Strafprozess werden hierzu oft Formulare verwendet. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entge- gennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Be- troffenen ebenfalls, seine Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die Rechtsla- ge korrekt wiedergegeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeu- tige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollen von einem juristischen Laien ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E.
E. 6.2 Nach dem Ausgeführten kann jedenfalls nicht leichthin davon ausgegangen wer- den, dass die Geschädigte unwiderruflich und vollständig auf ihre Stellung als Pri- vatklägerin im Straf- und Zivilpunkt im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verzichten wollte. Dessen Argumente in Bezug darauf, dass der Sachverhalt nicht direkt mit demjenigen im Beschluss BK 16 79 vergleichbar sei, sind allerdings ein- schlägig. Die Ausgangslage ist auch nicht ohne Weiteres vergleichbar mit dem kürzlich ergangenen Beschluss des Obergerichts BK 16 397 vom 13. Oktober 2016, in welchem der geschädigte marokkanische Asylbewerber trotz ursprüngli- chen Verzichts per Formular nachträglich ebenfalls als Privatkläger zugelassen wurde. Die Gründe für die Zulassung waren in diesem Entscheid insbesondere, dass er als mutmassliches Opfer im Zeitpunkt des Verzichts kurz nach der Tat nicht anwaltlich vertreten war, und dass die Einvernahme trotz arabischer Muttersprache des Geschädigten ohne professionelle Übersetzung in Englisch durchgeführt wur- de. Im Zentrum standen somit sprachliche Unzulänglichkeiten. Nicht vergleichbar ist die vorliegende Situation schliesslich mit dem Beschluss des Obergerichts BK 16 143-146 vom 11. Juli 2016, wo die Beschwerdeführer zunächst als Privatkläger zugelassen waren, anschliessend eindeutig mit schriftlicher Eingabe verzichteten,
E. 6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass hier im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars
«Strafantrag – Privatklage» weder – dank der Übersetzung – grössere sprachliche
Hürden bestanden haben noch der Geschädigten durch die anwesende Polizistin
respektive die Übersetzerin die Rechte und Pflichten der Privatklägerschaft er-
kennbar falsch oder zumindest ungenügend erklärt worden sind.
Im Weiteren erscheint es – wie selbst der Beschwerdeführer eventualiter argumen-
tiert – eindeutig, dass die Geschädigte nicht darauf verzichtete, bezüglich der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Sexualdelikte (insb. Vergewaltigung, evtl. sexu-
elle Nötigung, evtl. Schändung) Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt sein respek-
tive bleiben zu wollen. Der im Formular gewählte Wortlaut ist diesbezüglich klar,
und der im Folgenden näher zu beleuchtende Teilverzicht auch nicht auf die ge-
samten Vorwürfe ausweitbar. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
Was sodann die im Formular ausdrücklich genannten «Sachverhalte» betreffend
Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung und Verletzung des Geheim- oder Privatbe-
reichs angeht, ist eine vertiefte Betrachtung notwendig. Mit Blick insbesondere auf
die Rechtssicherheit erscheint es zentral, dass nicht jede minderjährige (ausländi-
sche) Person stets auf ihre abgegebenen Erklärungen zurückkommen kann. Es
sind deshalb hinsichtlich einer späteren Anfechtung der sich aus dem Formular er-
gebenden Willensäusserungen zur Privatklägerschaft Leitlinien und Grenzen her-
auszuarbeiten. Diese ergeben sich – wie bereits angedeutet – vornehmlich aus
Art. 386 Abs. 3 StPO, welcher analog herbeizuziehen ist. Vorliegend könnte ein
qualifizierter Irrtum durch eine unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufen wor-
den sein. Die Polizei gehört gemäss Art. 12 Bst. a StPO zu den
Straf(verfolgungs)behörden und ist demgemäss nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO zur
Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet. Indessen lassen
sich aus den Akten gerade keine objektiven Anzeichen dafür erkennen, dass die
Polizistin das Formular oder dessen Konsequenzen unrichtig oder nicht rechts-
genügend erklärt hätte. Auch ist es juristisch letztlich unbeachtlich, dass die Ge-
schädigte erstmals an einem Strafverfahren teilnimmt, dass ihr das schweizerische
Rechtssystem fremd ist und dass die Gesamtsituation für sie schwierig ist. Die ein-
zige objektivierbare Problematik zu ihren Gunsten könnte darin bestehen, dass sie
im Moment der Formularunterzeichnung noch nicht anwaltlich vertreten war; dies
alleine reicht jedoch nicht aus. Auf der anderen Seite muss nämlich berücksichtigt
werden, dass der Geschädigten eine Beiständin zugeteilt ist, dass das fragliche
Formular erst eine Woche nach der ersten Einvernahme ausgefüllt wurde, dass sie
nicht unter unmittelbarem Tateindruck stand, dass ihr das OHG-Merkblatt bereits
zu einem früheren Zeitpunkt ausgehändigt wurde und sie es sich (beispielsweise
durch die Beiständin) erklären lassen konnte (siehe Rapport Videoeinvernahme,
S 2), und dass während des Ausfüllens des Formulars nebst der Polizistin eine
Dolmetscherin zugegen war, sodass die Geschädigte in ihrer Muttersprache Rück-
fragen stellen konnte. Selbst wenn man also annehmen würde, dass sie die mit ei-
nem Verzicht verbundenen Konsequenzen nicht abschliessend beurteilen konnte
und sie diesbezüglich irreging, hat sie sich bloss respektive höchstens in einem
E. 6.4 Die Geschädigte ist zum Zeitpunkt der Formularunterzeichnung als urteilsfähig an- zusehen. Sie konnte dementsprechend – da es sich hierbei um ein höchstpersönli- ches Recht handelt – auf die Parteistellung verzichten. Für diesen Verzicht war, entgegen der Ansicht der Geschädigten, auch hinsichtlich der adhäsionsweisen Zi- vilklage keine Handlungsfähigkeit notwendig. Es fiel hiermit nämlich bloss die Mög- lichkeit weg, «im Rahmen des betreffenden Strafverfahrens» zivilrechtlich vorzuge- hen; rein zivilprozessual können die Ansprüche (in einem separaten Zivilverfahren) weiterhin geltend gemacht werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 120 StPO; siehe auch [weniger eindeutig] LIEBER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, N. 2 zu Art. 118 sowie N. 1 zu Art. 120 StPO), und nur für diesen endgültigen Verzicht wäre das Einverständnis der Beiständin not- wendig gewesen.
E. 6.5 Insgesamt kommt der Wille der Geschädigten, die Straf- und Zivilklage in Bezug auf die Sachverhalte Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs – nicht aber hinsichtlich der Sexualdelikte – unwider- ruflich zurückzuziehen, unmissverständlich zum Ausdruck. Im Ergebnis ist die Be- schwerde deshalb teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 16. August 2016 ist insoweit aufzuheben, als die Geschädigte gesamthaft im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt zugelassen wurde. Sie bleibt insofern Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer die zu untersuchenden Sexualdelikte (insbesondere Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Schändung) betrifft. 7.
E. 7 ten Einvernahme erfolge. In solchen Momenten befinde sich das Opfer oft in
schwierigen Situationen. Es sei nachvollziehbar, dass die Aufnahmefähigkeit be-
grenzt sein könne. In einer solchen Situation habe sich die Geschädigte befunden.
Die Annahme eines Willensmangels sei grosszügig zu handhaben, sofern nicht ein
Verhalten wider Treu und Glaube festzustellen sei. Hinzu komme, dass die Ver-
zichtserklärung einer minderjährigen Geschädigten infolge Handlungsunfähigkeit
regelmässig ungültig sei, sofern dieser Wille nicht von der gesetzlichen Vertretung
(oder eines Beistandes) getragen werde. Hier sei der Verzicht von der Beiständin
nicht unterzeichnet worden, weshalb er auch unter diesem Aspekt ungültig sei. Ab-
schliessend sei festgehalten, dass sich die Erklärung über die Konstituierung als
Privatklägerin bei Delikten, welche nur auf Antrag hin verfolgt oder der Offizialma-
xime unterliegen würden, auf alle Delikte erstrecke. Eine andere, differenzierte
Auslegung sei praxisfremd und entspreche wohl nicht der Absicht des Gesetzge-
bers. In ein und demselben Verfahren gegen einen Beschuldigten nehme eine Per-
son umfassend als Privatklägerin teil, soweit sie sich konstituiert habe.
5.
Die Geschädigte bringt Folgendes vor: Jede Befragung stelle eine grosse Belas-
tung für ein Opfer dar. Dies gelte umso mehr, wenn minderjährige Opfer erstmalig
in einem fremden Land und ohne Begleitung ihrer Eltern aussagen müssten. Die
Aufnahmefähigkeit der Geschädigten sei im Zeitpunkt ihrer Befragung respektive
der Unterzeichnung der Verzichtserklärung sehr beschränkt gewesen. Die Erläute-
rungen der Kantonspolizei zu den Opferrechten, insbesondere zum Recht, sich als
Privatklägerschaft zu konstituieren, würden meistens oberflächlich erfolgen. Ohne
die Arbeit der Kantonspolizei abwerten zu wollen, sei fraglich, ob diese aufgrund ih-
rer Ausbildung in der Lage seien, Opfer hinreichend darüber aufzuklären, was es
bedeute, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (abgesehen von den Teilnah-
merechten an Einvernahmen). Die Konstituierung bringe viele Rechte und Pflichten
sowie Begleitumstände mit sich, welche den Polizisten im Einzelnen nicht bewusst
sein dürften. Rechtsanwalt D.________ vertrete regelmässig Opfer und könne aus
eigener Erfahrung berichten, dass sich mindestens 8 von 10 Opfern aufgrund der
Gesamtsituation nicht im Klaren seien, was sie anlässlich ihrer Befragung auf den
Formularen unterzeichnen würden. Dies gelte zumindest abgesehen vom Strafan-
trag. Aus opferrechtlicher Sicht sei das Formular «Strafantrag – Privatklage als be-
denklich zu betrachten. Durch die Staatsanwaltschaft werde dies dahingehend
berücksichtigt, als an eine spätere Konstituierung eines Opfers nicht zu hohe An-
forderungen geknüpft würden. Dies gelte selbstredend nur, wenn das Opfer – wie
hier – im Zeitpunkt seines Verzichts nicht anwaltlich vertreten gewesen sei (Urteil
des Bundesgerichts 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 4, wonach im Falle fehlender
anwaltlicher Vertretung ein «grosszügigerer Massstab an die grundsätzliche Unwi-
derruflichkeit der Verzichtserklärung» anzulegen sei).
Der Geschädigten sei das Schweizer Rechtssystem fremd. Sie sei erstmalig an ei-
nem Strafverfahren beteiligt. Die Monate seit Februar 2016 seien für sie belastend
gewesen. Ihre Gesamtsituation habe zu einer grossen Verunsicherung geführt. Ihr
sei die Tragweite der Erklärung nicht bewusst gewesen und sie habe eine Er-
klärung unterzeichnet, deren Inhalt nicht ihrem Willen entsprochen habe. Ihr sei bis
zur Erstbesprechung im Büro von Rechtsanwalt D.________ – welche erst am
E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich teilweise die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der insofern fehlerhaften Verfahrenshandlung der Jugendanwaltschaft, dass die Einsetzung als Privatkläge- rin in der Verfügung vom 16. August 2016 nicht begründet wurde, rechtfertigt es sich indes, die Verfahrenskosten vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art.426 Abs. 3 Bst. a StPO; Art. 33 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Sie werden festgesetzt auf CHF 200.00.
E. 7.2 Die amtliche Entschädigung der beiden bereits vorgängig eingesetzten Rechtsan- wälte für dieses Beschwerdeverfahren wird im Endentscheid festzulegen sein. Fol- gend aus der nur teilweisen Aufhebung der jugendanwaltschaftlichen Verfügung vom 16. August 2016 bleibt Rechtsanwalt D.________ ferner unentgeltlicher Rechtsbeistand der Geschädigten im Sinne von Art. 136 StPO. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdefahren ist gegenstandslos gewor- den.
E. 8 4. August 2016 stattgefunden habe und anlässlich derselben noch nicht klar gewe- sen sei, ob sich die Geschädigte als Privatklägerin konstituierte oder darauf ver- zichtet habe – nicht bekannt gewesen, welche Wirkungen die Erklärung zeitigen würde. Insbesondere habe sie nicht gewusst, (1.) welche Stellung sie im Verfahren innehabe, (2.) welche Rechte sie noch würde ausüben können und (3.) welchen Pflichten sie nachzukommen hätte. Die Erklärung sei in Analogie zu Art. 23 ff. Obli- gationenrecht (OR; SR 220) als ungültig zu betrachten. Den Ausführungen des Be- schwerdeführers sei immerhin dahingehend beizupflichten, dass der Verzicht auf die Privatklage höchstpersönlicher Natur sei. Festzuhalten bleibe jedoch, dass für den (grundsätzlich) unwiderruflichen Verzicht auf die Privatklage ein strengerer Massstab für das alleinige Handeln anzusetzen sei als bei der Konstituierung als Privatklägerschaft, die in aller Regel folgenlos zurückgezogen werden könne. Ob Urteilsfähigkeit vorliege, sei mit Blick auf die jeweilige rechtsgeschäftliche Handlung zu beurteilen. Aufgrund der vorgenannten Umstände sei die Geschädigte im Zeit- punkt der Unterzeichnung der Verzichtserklärung nicht als urteilsfähig zu betrach- ten. Selbst wenn die Geschädigte als urteilsfähig zu betrachten wäre, könne sich ihr Verzicht schliesslich nur auf die Strafklage erstrecken. Sei für die Erhebung ei- ner Zivilklage Handlungsfähigkeit vorausgesetzt, müsse dies auch für den Verzicht oder den Rückzug gelten. 6.
E. 9 vom 1. Februar 2007 6P.88/2006, E. 5.4 f.). Der Verzicht beziehungsweise Rück- zug muss eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (SCHMID, in: Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013 N. 3 zu Art. 120 StPO). Nach herrschender Auffassung ist die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts nach Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu bestimmen. Der Ver- zicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenem Irrtum beruht oder durch ei- ne Straftat veranlasst wurde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 120 StPO). Blosse Willensmängel vermögen ihn nicht aufzuheben. Diese Auslegung rechtfertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu vertretenen Irrtum das Interesse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm geschaffenen Zustandes höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. In der zivilrechtli- chen Literatur (SCHWENZER, in: Basler Kommentar, OR 1, N. 15 vor Art. 23-31 OR) wird denn auch vertreten, auf Prozesshandlungen seien die Vorschriften über Wil- lensmängel nur begrenzt anwendbar. Daraus ergibt sich, dass insbesondere nicht jeder Motivirrtum (Irrtum über die Wirkungen der Erklärung) eine Verzichtserklärung unwirksam macht. Es bedarf eines qualifizierten Willensmangels. Indes ist ein end- gültiger Verzicht bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Op- fern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht unbedacht anzunehmen. Ein Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag – Privatklage» überfordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Privatkläger nicht einfach zu ver- stehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Ge- schädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (vgl. SK 2010/6 vom 5. Oktober 2010 Ziff. II., bestätigt vom Bundesgericht im Urteil 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 4.3; SK 2010/90 vom 30. Juni 2010 Ziff. II. 3.; SK 2011/34 vom 29. Juni 2011 Ziff. VIII; schliesslich das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.2).
E. 10 um rund zwei Wochen später wieder darauf zurückzukommen. Dieses Begehren wurde nicht geschützt.
E. 11 (rechtlich hier irrelevanten) Motivirrtum befunden. Es liegt im Rahmen ihrer Partei- disposition, einerseits die Bestrafung des Angezeigten durch Strafantrag zu verlan- gen, andererseits gleichzeitig zu erklären, im Strafprozess bezüglich «untergeord- neter Anschuldigungen» nicht Partei sein zu wollen. Diese Absichten gibt die Er- klärung auf dem Formular schlüssig und widerspruchsfrei wieder.
E. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau wird insoweit aufgehoben, als die Straf- und Zivilkläge- rin zufolge ihres Strafantrags wegen Drohung, Tätlichkeiten, Körperverletzung sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt im Verfahren gegen den Beschuldigten/Beschwerdeführer zu- gelassen wurde. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern.
- Das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist gegenstandslos geworden.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Leitenden Jugendanwältin E.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Jugendanwältin F.________ Bern, 31. Oktober 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 16 352
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 635 48 15
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 31. Oktober 2016
Besetzung
Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich-
ter Stucki
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
C.________,
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand
Zulassung Privatklägerschaft
Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Nötigung, vorsätzlicher
einfacher Körperverletzung, etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt-
schaft Emmental-Oberaargau vom 16. August 2016 (EO-16-0357)
2
Regeste:
Art. 118 Abs. 1, Art. 120 Abs. 1 StPO; Zulassung als Privatklägerschaft nach (teilweisem)
Verzicht
Ergibt sich aus dem verwendeten Formular und unter Berücksichtigung der Gesam-
tumstände eindeutig die Absicht, eine Straf- und Zivilklage hinsichtlich gewisser Sachver-
halte (hier Drohung, Tätlichkeiten, Körperverletzung sowie Verletzung des Geheim- oder
Privatbereichs) zurückziehen zu wollen, so ist dieser Verzicht unwiderruflich. Ein allfälliger
Motivirrtum bleibt unbeachtlich. Die unbegleitete, minderjährige und asylsuchende Ge-
schädigte bleibt jedoch insofern Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, als das Verfahren
gegen den Beschwerdeführer die zu untersuchenden Sexualdelikte betrifft (E. 6.3).
Erwägungen:
1.
1.1
Mit Verfügung vom 16. August 2016 liess die Regionale Jugendanwaltschaft Em-
mental-Oberaargau C.________ (nachfolgend: Geschädigte) als Privatklägerin im
Zivil- und Strafpunkt im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) zu. Auch wurde der Geschädigten die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt.
1.2
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2016 Be-
schwerde. Er beantragte Folgendes:
1.
Die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom
16. August 2016 sei aufzuheben. C.________ sei im Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer (Verfahren EO 16 0357) weder als Privatklägerin im Strafpunkt noch als Privatklägerin im Zi-
vilpunkt zuzulassen.
Eventuell:
Die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom
16. August 2016 sei insoweit aufzuheben, als C.________ zufolge ihres Strafantrags vom
27. Juli 2016 wegen Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung sowie Verletzung des Geheim- oder
Privatbereichs durch Aufnahmegeräte als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zum Strafver-
fahren zugelassen wurde. Diesbezüglich sei sie weder als Privatklägerin im Strafpunkt noch als
Privatklägerin im Zivilpunkt zum Verfahren zuzulassen.
2.
Antrag zum Verfahren
Es sei dem Beschwerdeführer für das mit vorliegender Beschwerde anhängig gemachte Verfah-
ren der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
1.3
In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2016 beantragte die Leitende Jugend-
anwältin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Denselben Antrag stellte die Geschädigte mit Stellungnahme vom 27. Septem-
ber 2016. Gleichentags beantragte sie mit separatem Gesuch die unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
3
1.4
In der Replik vom 13. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechts-
begehren fest.
2.
Gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in
Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung
[StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi-
sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]; Art 39 Schweizerische
Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1]). Der Beschwerdeführer bringt zur
Legitimation vor, dass die Geschädigte als Privatklägerin vollumfängliche Aktenein-
sichts- und Teilnahmerechte erhalten werde, was ihn in verschiedener Art, bei-
spielsweise finanziell, tangieren könne. Zwischen den Parteien sei bereits ein Zivil-
verfahren hängig. Bei umfassender Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren
sei anzunehmen, dass die Geschädigte für sie möglicherweise nützliche Akten
verwenden werde, um anderswo rechtliche Vorteile für sich abzuleiten. Mit der Par-
teistellung könne sie zudem adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend ma-
chen. Diese Ausführungen überzeugen. Insgesamt lässt sich sagen, dass die Legi-
timation des Beschwerdeführers dadurch gegeben ist, dass eine andere Partei in
«sein» Verfahren hinzutritt. Er ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in
seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung be-
fugt (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler
Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12e zu Art. 118 StPO). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor was folgt: Die Geschädigte habe am
19. Juli 2016 schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben. Es sei ein Vorverfahren wegen
Körperverletzung, Tätlichkeit, Vergewaltigung, Nötigung, Verletzung des Geheim-
und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und eventuell weiteres eingeleitet wor-
den. Der Beschwerdeführer sei am 25. Juli 2016 in Polizeihaft genommen und be-
fragt worden. Tags darauf habe die angerufene Behörde nach einer weiteren Be-
fragung die Untersuchungshaft angeordnet, welche bis heute fortbestehe. Am
27. Juli 2016 habe eine mehrstündige Einvernahme mit der Geschädigten in Form
einer Videobefragung stattgefunden. Diese habe im Beisein einer Übersetzerin ihre
Sicht der Dinge angeben können. Hauptsächlicher Gegenstand dieser Befragung
seien die vorgeworfenen Sexualdelikte gewesen. Unmittelbar nach der Befragung
habe die Geschädigte im Beisein der Übersetzerin sowie der befragenden Polizistin
das Standardformular «Strafantrag – Privatklage» ausgefüllt. Sie habe durch An-
kreuzen des entsprechenden Feldes zum Ausdruck gebracht, sich nicht als Privat-
klägerin am Strafverfahren beteiligen zu wollen und damit unwiderruflich auf eine
Privatklage verzichtet. Das Formular habe sie eigenhändig unterzeichnet.
Werde der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, umfasse er die Straf- und die
Zivilklage. Der Strafantrag vom 27. Juli 2016 erwähne zwar nur die Vorwürfe der
Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung und Verletzung des Geheim- und Privatbe-
reichs. Der durch die Vorinstanz offenbar getroffene Schluss, ein Verzicht könne
4
sich von Beginn weg nur auf diese Tatbestände beziehen, treffe aber nicht zu: Für
einen Strafantrag massgeblich sei die sachverhaltliche Schilderung, nicht die recht-
liche Qualifikation (BGE 85 IV 73 E. 2). Das Anzeigen strafbarer Handlungen habe
darin bestanden, dass die Geschädigte zwei Mal ihre Sicht der Dinge zu Protokoll
gegeben habe, wobei Sexualdelikte und tätliche Übergriffe im Vordergrund gestan-
den seien. Spiegelbildlich würden Sexualdelikte bereits in der Einvernahme des
Beschwerdeführers als Grund der Strafuntersuchung genannt. Unmittelbar nach
der Einvernahme vom 27. Juli 2016 habe die Geschädigte das Formular unter-
zeichnet. Der Verzicht könne nicht anders gedeutet werden, als dass sie auf eine
Teilnahme am Strafverfahren als Privatklägerin überhaupt habe verzichten wollen.
Hierzu passe, dass gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO die geschädigte Person – falls
sie von sich aus keine Erklärung abgegeben habe – nach Eröffnung des Vorverfah-
rens auf diese Möglichkeit hinzuweisen sei. Die Information sei am 27. Juli 2016 er-
folgt und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Information hätte auf An-
tragsdelikte beschränken sollen. Im Weiteren finde sich bei der Verzichtserklärung
keinerlei Differenzierung zwischen Straf- und Zivilpunkt. Letzterer sei gemäss kla-
rem Wortlaut von Art. 120 Abs. 2 StPO vom Verzicht mitumfasst. Zwar treffe es zu,
dass die Beiständin der Geschädigten den Verzicht nicht mitunterzeichnet habe.
Dies ändere indes nichts, da die Konstituierung als Privatklägerschaft ebenso wie
der Verzicht darauf höchstpersönliche Rechte seien. Die urteilsfähige Person kön-
ne ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung solche Erklärungen abgeben. Die
Geschädigte sei zweifellos urteilsfähig. Im Übrigen liege keine Konstellation wie im
Beschluss des Obergerichts BK 2016 79 vom 1. Juni 2016 vor, in welchem die Be-
schwerdekammer zum Schluss gekommen sei, eine Verzichtserklärung könne
nicht als endgültig gewertet werden. Anders als in jenem Fall sei hier eine Dolmet-
scherin zugegeben gewesen. Unklarheiten über Art und Umfang der Aufklärung
seien von der Geschädigten weder substantiiert behauptet worden noch wären sie
ersichtlich. Die Ausführungen in ihrer Eingabe vom 15. August 2016 seien vage.
Eventuell werde beantragt, dass die Geschädigte hinsichtlich der im Formular ex-
plizit genannten Tatbestände der Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung und Ver-
letzung des Geheim- oder Privatbereichs nicht als Privatklägerin zuzulassen sei.
Die Vorinstanz verweise zur Begründung ihrer entgegenstehenden Auffassung auf
die anwaltliche Darstellung, wonach sich die Geschädigte bei ihrer Verzichtser-
klärung in einem Irrtum befunden habe. Dieser Hinweis sei wenig glaubhaft. Zudem
sei er ohne Relevanz: Gemäss Rechtsprechung und Lehre sei selbst ein beste-
hender Irrtum bei einer Verzichtserklärung ohne Bedeutung. Ein Rückkommen dar-
auf sei einzig unter den Bedingungen des analog anwendbaren Art. 386 Abs. 3
StPO zulässig. Demnach seien Verzicht und Rückzug endgültig, es sei denn, die
Partei sei durch Täuschung, Straftat oder unrichtige Auskunft zu ihrer Erklärung
veranlasst worden. Dass dies vorliegen würde, werde weder behauptet noch sei
solches ersichtlich. Es würden keine Gründe zur Annahme bestehen, dass der an-
wesenden Polizistin, welche die Geschädigte über die Tragweite des Formulars in-
formiert habe, ein solcher Vorwurf zu machen wäre.
3.2
In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass der Hinweis der Leitenden Ju-
gendanwältin, die Geschädigte sei der deutschen Sprache nicht mächtig, zumin-
5
dest unpräzis sei. Vor allem aber sei er belanglos, da der Geschädigten das For-
mular in Anwesenheit einer Dolmetscherin durch die für derartige Befragungen ge-
schulte Polizistin erklärt worden sei. Bei Bedarf nach ergänzenden Angaben sei
diese als Zeugin einzuvernehmen. Allenfalls lasse sich die Aufklärung mittels Sich-
tung der CD der Videoaufnahme vom 27. Juli 2016 eruieren. Aus dem Rapport zur
Videoeinvernahme gehe hervor, dass der Geschädigten bereits zu einem früheren
Zeitpunkt das OHG-Merkblatt ausgehändigt worden sei. Insoweit ziele der Hinweis
ins Leere, die Geschädigte hätte keine Gelegenheit gehabt, eine Beratung der Op-
ferhilfestellen in Anspruch zu nehmen. Nachdem sie ihre Anzeige am 19. Juli 2016
zusammen mit ihrer Beiständin deponiert habe und diese auch über die Einver-
nahme orientiert worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass auch die
Beiständin die Geschädigte über das Verfahren informiert habe. Nicht einleuchtend
sei die Behauptung, wonach die Schwelle eines Willensmangels «nicht hoch ange-
setzt werden» dürfe. Die Geschädigte habe am 19. Juli 2016 Anzeige erstattet und
sei gleichentags einvernommen worden. Erst über eine Woche später, nach einer
weiteren Einvernahme, habe sie über ihre Stellung als Privatklägerin befunden. Sie
sei bei der Einvernahme und beim Ausfüllen des Formulars in einem separaten
Zimmer gewesen. Anwesend seien die befragende Polizistin sowie die Übersetze-
rin gewesen. Rechtsanwalt Dr. B.________ und die Jugendanwältin seien in einem
anderen Zimmer gewesen und hätten die Einvernahme per Videoübertragung ver-
folgt. Der Beschwerdeführer sei in Haft gewesen. Es seien mithin alle denkbaren
Vorkehren getroffen worden, um die Situation so akzeptabel wie möglich zu ma-
chen. Damit bestehe keine Handhabe zur Bejahung eines Ausnahmefalls wie im
Verfahren BK 2016 79. Ansonsten könnten Minderjährige künftig ohne konkret gel-
tend gemachte Unregelmässigkeiten auf ihre Verzichtserklärungen zurückkommen.
Von angeblichen Geschädigten, die wie die Geschädigte urteilsfähig seien, dürfe
erwartet werden, dass sie eine gelesene beziehungsweise übersetzte Verzichtser-
klärung mit Bedacht unterzeichnen. Der Beschwerdeführer nehme die Ausführun-
gen zur Kenntnis, wonach sich die Erklärung über die Konstituierung als Privatklä-
gerin bei Delikten, welche nur auf Auftrag hin verfolgt werden oder der Offizialma-
xime unterliegen, stets auf alle Delikte erstrecke. Dieselben Ausführungen der Lei-
tenden Jugendanwältin müssten dann für die Verzichtserklärung gelten.
Angesichts der getroffenen Vorkehren könne nicht mehr von einer reduzierten Auf-
nahmefähigkeit gesprochen werden. Weder in zeitlicher Hinsicht (keine unmittelbar
nach Anzeige erfolgte Verzichtserklärung; OHG-Merkblatt bereits ausgehändigt;
Gelegenheit zur vorgängigen Absprache mit der Beiständin) noch in sprachlicher
Hinsicht (Anwesenheit der Übersetzerin) habe eine Überforderung vorgelegen. Mit
der behaupteten Irrtumskonstellation würde jeder Laie nachträglich zufolge Mei-
nungsumschwungs auf seine Erklärung zurückkommen können. Die Geschädigte
stelle pauschal die Professionalität der Polizeiarbeit in Frage. Diese Strategie möge
aus ihrer Interessenlage nachvollziehbar sein, doch sei sie gehalten, konkrete Hin-
weise darzulegen. Ihrer Substantiierungsobliegenheit sei die Geschädigte nicht
nachgekommen. Weder habe sie eine unrichtige Auskunft konkret geltend gemacht
(anders als die im Verfahren BK 2016 79 erfolgten substantiierten Hinweise der
Privatklägerschaft), noch habe sie Unzulänglichkeiten bei der Übersetzung behaup-
tet. Dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011
6
sei zu entgegnen, dass das Bundesgericht den Entscheid bloss auf Willkür hin
überprüft habe. Zudem sei jenes Urteil unter dem Geltungsbereich des früheren
Gesetzes über das Strafverfahren erfolgt. Hingewiesen sei ausserdem auf ein neu-
eres Bundesgerichtsurteil, wo auch für Laien die nötige Ernsthaftigkeit im Umgang
mit amtlichen Antrags- beziehungsweise Privatklageformularen verlangt worden sei
(Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.2) «Wer ein
behördliches Formular in einem Strafverfahren unterschreibt, sollte es aus eigenem
Interesse ganz lesen. [...] Dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdefüh-
rerin habe die schriftlichen Erläuterungen zum Verhältnis zwischen Privatklage und
Strafantrag zur Kenntnis genommen und nötigenfalls die Gelegenheit gehabt,
nähere Informationen dazu beim protokollierenden Polizeibeamten auch noch
mündlich zu verlangen, hält vor dem Willkürverbot stand.» Sodann mache die Ge-
schädigte geltend, bei der Konstituierung als Privatklägerin würden tiefere Hürden
gelten als beim Verzicht; zudem sei sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Verzichtsformulars nicht urteilsfähig gewesen. Weshalb für Konstituierung und Ver-
zicht unterschiedliche Hürden gelten sollen, begründe sie indes nicht näher und es
sei auch nicht ersichtlich. Vielmehr würden dieselben Voraussetzungen gelten. Es
sei anerkannt, dass auch ein Verzicht auf die Privatklägerstellung – wie die Konsti-
tuierung – schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen könne. Die nun behaupte-
te Urteilsunfähigkeit erscheine treuwidrig. Im Falle einer Urteilsunfähigkeit wegen
angeblicher Verunsicherung (soweit dies überhaupt möglich sei) hätte sie zu Be-
ginn des Verfahrens nicht bejahen dürfen, dass sie der Einvernahme folgen könne.
Nicht zur jetzt behaupteten Darstellung passe ferner, dass die Geschädigte offen-
sichtlich nie Mühe gehabt habe, den Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Vor-
würfen einzudecken. Schliesslich verweise die Geschädigte darauf, dass zumin-
dest bei Verzicht auf die Zivilklage die Zustimmung der Beiständin erforderlich ge-
wesen wäre. Ein solches Zustimmungserfordernis könne jedoch nicht absolut gel-
ten: Hier sei der Verzicht in einem frühen Stadium erklärt worden. Eine Zivilklage
könne im Zivilprozess ohne Rechtsverlust geltend gemacht werden (Art. 122 Abs. 4
StPO). Ein Rückzug einzig der Zivilklage führe auch nicht zum Dahinfallen des
Strafantrags. Die Geschädigte selbst weise darauf hin, dass sie ohne Privatkläger-
stellung einen Zivilprozess anstrengen könne. Demnach sei der Verzicht auch hin-
sichtlich des Zivilpunktes rechtsgültig erfolgt.
4.
Die Leitende Jugendanwältin führt in ihrer Stellungnahme aus was folgt: Bei der
minderjährigen Geschädigten handle es sich um eine unbegleitete Asylbewerberin.
Sie befinde sich ohne gesetzliche Vertretung in der Schweiz. Ihr sei eine Beiständin
zugeordnet worden. Sie sei der Landessprache nicht mächtig. Die Schwelle eines
geäusserten Willensmangels dürfe angesichts der komplexen Fragestellung und
der Tragweite eines Verzichts in Bezug auf die Konstituierung als Privatkläger nicht
hoch angesetzt werden. Dies umso mehr, als der Verzicht von einer Geschädigten
abgegeben worden sei, welche nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine (juristische)
Beratung wahrzunehmen, sei dies durch einen Rechtsanwalt, ihre Beiständin oder
die Opferberatungsstelle. Dass die Schwelle tief anzusetzen sei, müsse umso mehr
gelten, als die Geschädigte Opfer im Sinne von Art. 116 ff. StPO sei. In der Praxis
präsentiere sich die Information über die Rechte und Pflichten eines Opfers regel-
mässig so, dass diese im Rahmen einer Anzeigeerstattung beziehungsweise ers-
7
ten Einvernahme erfolge. In solchen Momenten befinde sich das Opfer oft in
schwierigen Situationen. Es sei nachvollziehbar, dass die Aufnahmefähigkeit be-
grenzt sein könne. In einer solchen Situation habe sich die Geschädigte befunden.
Die Annahme eines Willensmangels sei grosszügig zu handhaben, sofern nicht ein
Verhalten wider Treu und Glaube festzustellen sei. Hinzu komme, dass die Ver-
zichtserklärung einer minderjährigen Geschädigten infolge Handlungsunfähigkeit
regelmässig ungültig sei, sofern dieser Wille nicht von der gesetzlichen Vertretung
(oder eines Beistandes) getragen werde. Hier sei der Verzicht von der Beiständin
nicht unterzeichnet worden, weshalb er auch unter diesem Aspekt ungültig sei. Ab-
schliessend sei festgehalten, dass sich die Erklärung über die Konstituierung als
Privatklägerin bei Delikten, welche nur auf Antrag hin verfolgt oder der Offizialma-
xime unterliegen würden, auf alle Delikte erstrecke. Eine andere, differenzierte
Auslegung sei praxisfremd und entspreche wohl nicht der Absicht des Gesetzge-
bers. In ein und demselben Verfahren gegen einen Beschuldigten nehme eine Per-
son umfassend als Privatklägerin teil, soweit sie sich konstituiert habe.
5.
Die Geschädigte bringt Folgendes vor: Jede Befragung stelle eine grosse Belas-
tung für ein Opfer dar. Dies gelte umso mehr, wenn minderjährige Opfer erstmalig
in einem fremden Land und ohne Begleitung ihrer Eltern aussagen müssten. Die
Aufnahmefähigkeit der Geschädigten sei im Zeitpunkt ihrer Befragung respektive
der Unterzeichnung der Verzichtserklärung sehr beschränkt gewesen. Die Erläute-
rungen der Kantonspolizei zu den Opferrechten, insbesondere zum Recht, sich als
Privatklägerschaft zu konstituieren, würden meistens oberflächlich erfolgen. Ohne
die Arbeit der Kantonspolizei abwerten zu wollen, sei fraglich, ob diese aufgrund ih-
rer Ausbildung in der Lage seien, Opfer hinreichend darüber aufzuklären, was es
bedeute, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (abgesehen von den Teilnah-
merechten an Einvernahmen). Die Konstituierung bringe viele Rechte und Pflichten
sowie Begleitumstände mit sich, welche den Polizisten im Einzelnen nicht bewusst
sein dürften. Rechtsanwalt D.________ vertrete regelmässig Opfer und könne aus
eigener Erfahrung berichten, dass sich mindestens 8 von 10 Opfern aufgrund der
Gesamtsituation nicht im Klaren seien, was sie anlässlich ihrer Befragung auf den
Formularen unterzeichnen würden. Dies gelte zumindest abgesehen vom Strafan-
trag. Aus opferrechtlicher Sicht sei das Formular «Strafantrag – Privatklage als be-
denklich zu betrachten. Durch die Staatsanwaltschaft werde dies dahingehend
berücksichtigt, als an eine spätere Konstituierung eines Opfers nicht zu hohe An-
forderungen geknüpft würden. Dies gelte selbstredend nur, wenn das Opfer – wie
hier – im Zeitpunkt seines Verzichts nicht anwaltlich vertreten gewesen sei (Urteil
des Bundesgerichts 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 4, wonach im Falle fehlender
anwaltlicher Vertretung ein «grosszügigerer Massstab an die grundsätzliche Unwi-
derruflichkeit der Verzichtserklärung» anzulegen sei).
Der Geschädigten sei das Schweizer Rechtssystem fremd. Sie sei erstmalig an ei-
nem Strafverfahren beteiligt. Die Monate seit Februar 2016 seien für sie belastend
gewesen. Ihre Gesamtsituation habe zu einer grossen Verunsicherung geführt. Ihr
sei die Tragweite der Erklärung nicht bewusst gewesen und sie habe eine Er-
klärung unterzeichnet, deren Inhalt nicht ihrem Willen entsprochen habe. Ihr sei bis
zur Erstbesprechung im Büro von Rechtsanwalt D.________ – welche erst am
8
4. August 2016 stattgefunden habe und anlässlich derselben noch nicht klar gewe-
sen sei, ob sich die Geschädigte als Privatklägerin konstituierte oder darauf ver-
zichtet habe – nicht bekannt gewesen, welche Wirkungen die Erklärung zeitigen
würde. Insbesondere habe sie nicht gewusst, (1.) welche Stellung sie im Verfahren
innehabe, (2.) welche Rechte sie noch würde ausüben können und (3.) welchen
Pflichten sie nachzukommen hätte. Die Erklärung sei in Analogie zu Art. 23 ff. Obli-
gationenrecht (OR; SR 220) als ungültig zu betrachten. Den Ausführungen des Be-
schwerdeführers sei immerhin dahingehend beizupflichten, dass der Verzicht auf
die Privatklage höchstpersönlicher Natur sei. Festzuhalten bleibe jedoch, dass für
den (grundsätzlich) unwiderruflichen Verzicht auf die Privatklage ein strengerer
Massstab für das alleinige Handeln anzusetzen sei als bei der Konstituierung als
Privatklägerschaft, die in aller Regel folgenlos zurückgezogen werden könne. Ob
Urteilsfähigkeit vorliege, sei mit Blick auf die jeweilige rechtsgeschäftliche Handlung
zu beurteilen. Aufgrund der vorgenannten Umstände sei die Geschädigte im Zeit-
punkt der Unterzeichnung der Verzichtserklärung nicht als urteilsfähig zu betrach-
ten. Selbst wenn die Geschädigte als urteilsfähig zu betrachten wäre, könne sich
ihr Verzicht schliesslich nur auf die Strafklage erstrecken. Sei für die Erhebung ei-
ner Zivilklage Handlungsfähigkeit vorausgesetzt, müsse dies auch für den Verzicht
oder den Rückzug gelten.
6.
6.1
Als Privatklägerschaft und damit zur Beschwerde legitimiert gilt die geschädigte
Person, welche erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen
zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt
(Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118
StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der
Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung
und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119
Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche An-
sprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2
Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder
mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der
Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder eine
Straf- beziehungsweise Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der bundesgerichtli-
chen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Im Strafprozess werden
hierzu oft Formulare verwendet. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entge-
gennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Be-
troffenen ebenfalls, seine Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.
Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die Rechtsla-
ge korrekt wiedergegeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeu-
tige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollen
von einem juristischen Laien ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt
werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E.
4.2 f.). Eine abgegebene Erklärung ist verbindlich, soweit sie in Kenntnis aller rele-
vanten Umstände erfolgt (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro-
zessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 272 Rz. 699 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
9
vom 1. Februar 2007 6P.88/2006, E. 5.4 f.). Der Verzicht beziehungsweise Rück-
zug muss eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (SCHMID, in: Schweizerische Straf-
prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013 N. 3 zu Art. 120 StPO).
Nach herrschender Auffassung ist die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts
nach Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu bestimmen. Der Ver-
zicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung
oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenem Irrtum beruht oder durch ei-
ne Straftat veranlasst wurde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 120
StPO). Blosse Willensmängel vermögen ihn nicht aufzuheben. Diese Auslegung
rechtfertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu vertretenen Irrtum das Interesse an
der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm geschaffenen Zustandes höher zu
werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. In der zivilrechtli-
chen Literatur (SCHWENZER, in: Basler Kommentar, OR 1, N. 15 vor Art. 23-31 OR)
wird denn auch vertreten, auf Prozesshandlungen seien die Vorschriften über Wil-
lensmängel nur begrenzt anwendbar. Daraus ergibt sich, dass insbesondere nicht
jeder Motivirrtum (Irrtum über die Wirkungen der Erklärung) eine Verzichtserklärung
unwirksam macht. Es bedarf eines qualifizierten Willensmangels. Indes ist ein end-
gültiger Verzicht bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Op-
fern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht unbedacht anzunehmen. Ein Laie kann mit
dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag – Privatklage» überfordert sein, zumal
die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Privatkläger nicht einfach zu ver-
stehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Ge-
schädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatkläger konstituiert
(Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (vgl.
SK 2010/6 vom 5. Oktober 2010 Ziff. II., bestätigt vom Bundesgericht im Urteil
6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 4.3; SK 2010/90 vom 30. Juni 2010 Ziff. II. 3.;
SK 2011/34 vom 29. Juni 2011 Ziff. VIII; schliesslich das vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.2).
6.2
Nach dem Ausgeführten kann jedenfalls nicht leichthin davon ausgegangen wer-
den, dass die Geschädigte unwiderruflich und vollständig auf ihre Stellung als Pri-
vatklägerin im Straf- und Zivilpunkt im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
verzichten wollte. Dessen Argumente in Bezug darauf, dass der Sachverhalt nicht
direkt mit demjenigen im Beschluss BK 16 79 vergleichbar sei, sind allerdings ein-
schlägig. Die Ausgangslage ist auch nicht ohne Weiteres vergleichbar mit dem
kürzlich ergangenen Beschluss des Obergerichts BK 16 397 vom 13. Oktober
2016, in welchem der geschädigte marokkanische Asylbewerber trotz ursprüngli-
chen Verzichts per Formular nachträglich ebenfalls als Privatkläger zugelassen
wurde. Die Gründe für die Zulassung waren in diesem Entscheid insbesondere,
dass er als mutmassliches Opfer im Zeitpunkt des Verzichts kurz nach der Tat nicht
anwaltlich vertreten war, und dass die Einvernahme trotz arabischer Muttersprache
des Geschädigten ohne professionelle Übersetzung in Englisch durchgeführt wur-
de. Im Zentrum standen somit sprachliche Unzulänglichkeiten. Nicht vergleichbar
ist die vorliegende Situation schliesslich mit dem Beschluss des Obergerichts BK
16 143-146 vom 11. Juli 2016, wo die Beschwerdeführer zunächst als Privatkläger
zugelassen waren, anschliessend eindeutig mit schriftlicher Eingabe verzichteten,
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um rund zwei Wochen später wieder darauf zurückzukommen. Dieses Begehren
wurde nicht geschützt.
6.3
Vorweg ist festzuhalten, dass hier im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars
«Strafantrag – Privatklage» weder – dank der Übersetzung – grössere sprachliche
Hürden bestanden haben noch der Geschädigten durch die anwesende Polizistin
respektive die Übersetzerin die Rechte und Pflichten der Privatklägerschaft er-
kennbar falsch oder zumindest ungenügend erklärt worden sind.
Im Weiteren erscheint es – wie selbst der Beschwerdeführer eventualiter argumen-
tiert – eindeutig, dass die Geschädigte nicht darauf verzichtete, bezüglich der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Sexualdelikte (insb. Vergewaltigung, evtl. sexu-
elle Nötigung, evtl. Schändung) Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt sein respek-
tive bleiben zu wollen. Der im Formular gewählte Wortlaut ist diesbezüglich klar,
und der im Folgenden näher zu beleuchtende Teilverzicht auch nicht auf die ge-
samten Vorwürfe ausweitbar. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
Was sodann die im Formular ausdrücklich genannten «Sachverhalte» betreffend
Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung und Verletzung des Geheim- oder Privatbe-
reichs angeht, ist eine vertiefte Betrachtung notwendig. Mit Blick insbesondere auf
die Rechtssicherheit erscheint es zentral, dass nicht jede minderjährige (ausländi-
sche) Person stets auf ihre abgegebenen Erklärungen zurückkommen kann. Es
sind deshalb hinsichtlich einer späteren Anfechtung der sich aus dem Formular er-
gebenden Willensäusserungen zur Privatklägerschaft Leitlinien und Grenzen her-
auszuarbeiten. Diese ergeben sich – wie bereits angedeutet – vornehmlich aus
Art. 386 Abs. 3 StPO, welcher analog herbeizuziehen ist. Vorliegend könnte ein
qualifizierter Irrtum durch eine unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufen wor-
den sein. Die Polizei gehört gemäss Art. 12 Bst. a StPO zu den
Straf(verfolgungs)behörden und ist demgemäss nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO zur
Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet. Indessen lassen
sich aus den Akten gerade keine objektiven Anzeichen dafür erkennen, dass die
Polizistin das Formular oder dessen Konsequenzen unrichtig oder nicht rechts-
genügend erklärt hätte. Auch ist es juristisch letztlich unbeachtlich, dass die Ge-
schädigte erstmals an einem Strafverfahren teilnimmt, dass ihr das schweizerische
Rechtssystem fremd ist und dass die Gesamtsituation für sie schwierig ist. Die ein-
zige objektivierbare Problematik zu ihren Gunsten könnte darin bestehen, dass sie
im Moment der Formularunterzeichnung noch nicht anwaltlich vertreten war; dies
alleine reicht jedoch nicht aus. Auf der anderen Seite muss nämlich berücksichtigt
werden, dass der Geschädigten eine Beiständin zugeteilt ist, dass das fragliche
Formular erst eine Woche nach der ersten Einvernahme ausgefüllt wurde, dass sie
nicht unter unmittelbarem Tateindruck stand, dass ihr das OHG-Merkblatt bereits
zu einem früheren Zeitpunkt ausgehändigt wurde und sie es sich (beispielsweise
durch die Beiständin) erklären lassen konnte (siehe Rapport Videoeinvernahme,
S 2), und dass während des Ausfüllens des Formulars nebst der Polizistin eine
Dolmetscherin zugegen war, sodass die Geschädigte in ihrer Muttersprache Rück-
fragen stellen konnte. Selbst wenn man also annehmen würde, dass sie die mit ei-
nem Verzicht verbundenen Konsequenzen nicht abschliessend beurteilen konnte
und sie diesbezüglich irreging, hat sie sich bloss respektive höchstens in einem
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(rechtlich hier irrelevanten) Motivirrtum befunden. Es liegt im Rahmen ihrer Partei-
disposition, einerseits die Bestrafung des Angezeigten durch Strafantrag zu verlan-
gen, andererseits gleichzeitig zu erklären, im Strafprozess bezüglich «untergeord-
neter Anschuldigungen» nicht Partei sein zu wollen. Diese Absichten gibt die Er-
klärung auf dem Formular schlüssig und widerspruchsfrei wieder.
6.4
Die Geschädigte ist zum Zeitpunkt der Formularunterzeichnung als urteilsfähig an-
zusehen. Sie konnte dementsprechend – da es sich hierbei um ein höchstpersönli-
ches Recht handelt – auf die Parteistellung verzichten. Für diesen Verzicht war,
entgegen der Ansicht der Geschädigten, auch hinsichtlich der adhäsionsweisen Zi-
vilklage keine Handlungsfähigkeit notwendig. Es fiel hiermit nämlich bloss die Mög-
lichkeit weg, «im Rahmen des betreffenden Strafverfahrens» zivilrechtlich vorzuge-
hen; rein zivilprozessual können die Ansprüche (in einem separaten Zivilverfahren)
weiterhin geltend gemacht werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 f. zu
Art. 120 StPO; siehe auch [weniger eindeutig] LIEBER, in: Kommentar zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung, N. 2 zu Art. 118 sowie N. 1 zu Art. 120 StPO), und
nur für diesen endgültigen Verzicht wäre das Einverständnis der Beiständin not-
wendig gewesen.
6.5
Insgesamt kommt der Wille der Geschädigten, die Straf- und Zivilklage in Bezug
auf die Sachverhalte Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung und Verletzung des
Geheim- oder Privatbereichs – nicht aber hinsichtlich der Sexualdelikte – unwider-
ruflich zurückzuziehen, unmissverständlich zum Ausdruck. Im Ergebnis ist die Be-
schwerde deshalb teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 16. August 2016 ist insoweit aufzuheben, als die Geschädigte gesamthaft im
Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt
zugelassen wurde. Sie bleibt insofern Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, als
das Verfahren gegen den Beschwerdeführer die zu untersuchenden Sexualdelikte
(insbesondere Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Schändung) betrifft.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich teilweise
die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der insofern fehlerhaften
Verfahrenshandlung der Jugendanwaltschaft, dass die Einsetzung als Privatkläge-
rin in der Verfügung vom 16. August 2016 nicht begründet wurde, rechtfertigt es
sich indes, die Verfahrenskosten vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen
(Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art.426 Abs. 3 Bst. a StPO; Art. 33 Dekret betreffend
die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Sie werden festgesetzt auf CHF 200.00.
7.2
Die amtliche Entschädigung der beiden bereits vorgängig eingesetzten Rechtsan-
wälte für dieses Beschwerdeverfahren wird im Endentscheid festzulegen sein. Fol-
gend aus der nur teilweisen Aufhebung der jugendanwaltschaftlichen Verfügung
vom 16. August 2016 bleibt Rechtsanwalt D.________ ferner unentgeltlicher
Rechtsbeistand der Geschädigten im Sinne von Art. 136 StPO. Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdefahren ist gegenstandslos gewor-
den.
12
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft
Region Emmental-Oberaargau wird insoweit aufgehoben, als die Straf- und Zivilkläge-
rin zufolge ihres Strafantrags wegen Drohung, Tätlichkeiten, Körperverletzung sowie
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte als Privatklägerin
im Straf- und Zivilpunkt im Verfahren gegen den Beschuldigten/Beschwerdeführer zu-
gelassen wurde.
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton
Bern.
3.
Das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be-
schwerdeverfahren ist gegenstandslos geworden.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
-
der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
-
der Leitenden Jugendanwältin E.________
Mitzuteilen:
-
der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Jugendanwältin
F.________
Bern, 31. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-
schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.