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BK 2015 251

Bern OG · 2015-11-23 · Deutsch BE

Kostenauferlage bei Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Fahrens unter Drogeneinfluss (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Regeste Wird eine Verletzung der Unschuldsvermutung beanstandet, kann sich das rechtlich ge- schützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ausnahmsweise aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergeben. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Juli 2015 aufgehoben. Die Kosten des Strafverfahrens, ausmachend CHF 839.40, trägt der Kanton Bern.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 673.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Begründung:
  5. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 hat die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren gegen A.________ wegen Fahrens unter Drogeneinfluss nicht an die Hand genommen (Ziff. 1). Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 839.40 (Ziff. 2) und richtete ihm keine Entschädigung aus (Ziff. 3). Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. August 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter seien die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 23. Februar 2015 hielt A.________ an seinen gestellten Rechtsbegehren fest.
  6. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. 3 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich aus dem Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids, nicht aus dessen Begründung. Durch die Begründung allein ist der Betroffene in der Regel nicht beschwert, da die Urteilsmotive an der Rechtskraft des Entscheids nicht teilhaben (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
  7. Auflage 2014, Art. 382 N 8; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012, N 1562; BGE 120 V 233 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom
  8. März 2004 E. 3.1). Diese Grundsätze gelten indessen nicht ausnahmslos und kommen insbesondere hinsichtlich einer Entscheidbegründung, die unter Berufung auf die Unschuldsvermutung beanstandet wird, nicht zur Anwendung (Urteil des Bundes- gerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2001 E. 3.1; vgl. auch LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 10). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er nicht die beschuldig- te Person gemäss polizeilichem Anzeigerapport vom 11. Juni 2015 sei. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf erheben kann, die Erwägungen der Nichtanhandnahmeverfügung auf die Einhaltung der Unschuldsvermutung hin über- prüfen zu lassen, zumal er auch durch die Kostenauferlage beschwert ist und er dies- bezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse hat an der Beantwortung der Frage, ob er die Person war, die angehalten und kontrolliert worden ist.
  9. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 26. Mai 2015 unterzog eine Patrouille der Kantonspolizei Bern den Lenker des Personenwagens ________ einer Führer- und Fahrzeugkontrolle. Während der Kon- trolle wurden beim Lenker Anzeichen auf den Konsum von Betäubungsmitteln festge- stellt, weshalb er auf die Polizeiwache Köniz geführt wurde. Ein durchgeführter Dro- genschnelltest fiel zu Ungunsten der angehaltenen Person aus, worauf bei ihr eine Blut- und Urinprobe angeordnet und entnommen wurde. Die Person konnte sich während der Kontrolle nicht ausweisen und gab die Personalien des Beschwerdefüh- rers an. Die Angaben wurden anhand des Fahrberechtigungsregisters (FABER) über- prüft und das hinterlegte Digitalfoto mit der kontrollierten Person verglichen. In der Folge zeigte die Kantonspolizei den Beschwerdeführer wegen diverser Delikte bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern kam anlässlich der Untersuchung der asservierten Blutprobe in sei- nem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom 2. Juni 2015 zum Schluss, dass der vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegte Grenzwert für den Nach- weis von Kokain im Blut der angehaltenen Person nicht erreicht ist. Da der fragliche Straftatbestand damit eindeutig nicht erfüllt wurde, stellte die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 8. Juli 2015 in Aus- sicht, das Verfahren gegen ihn wegen Fahrens unter Drogeneinfluss nicht an die Hand zu nehmen, unter Auferlegung der Auslagen von CHF 839.40 (Ziff. 1.1). Die Kostenauferlage begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer das Verfahren nicht nur schuldhaft, sondern auch rechtswidrig bewirkt habe (Art. 426 Abs. 2 StPO). Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, sich innert einer Frist von 10 Tagen zur beab- sichtigten Kostenauferlage zu äussern. Auf diese Mitteilung reagierte der Beschwer- deführer am 29. Juli 2015, worauf ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4
  10. August 2015 mitteilte, dass die Frist zur Vernehmlassung bereits abgelaufen sei und er gegen die inzwischen ausgefertigte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erheben könne.
  11. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass er sich zum Zeitpunkt der Kontrolle weder im Raum Bern bzw. Köniz befunden habe, noch mit dem Personenwagen ________ gefahren sei. Weiter habe er noch nie Kokain konsumiert und daher auch niemals einen Perso- nenwagen unter Einfluss von Drogen geführt. Er sei nicht die Person, die von der Po- lizei kontrolliert worden sei und es sei auch nicht sein Blut, welches asserviert und un- tersucht worden sei. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
  12. Juli 2015 sei deshalb aufzuheben und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft widerspricht in ihrer Stellungnahme den Ausführungen des Beschwerdeführers. So könne einer Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2015 entnommen werden, dass die Identität des Fahrzeuglenkers durch die Polizeipatrouille via FABER (insbesondere Foto) überprüft worden sei. Der Beschwerdeführer habe – anders als nach menschlichem Ermessen zu erwarten ge- wesen wäre – weder anlässlich seiner Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlas- sung noch in seiner Beschwerde auch nur ein Wort darüber verloren, wo er sich denn zur fraglichen Zeit aufgehalten habe, wenn nicht am Ort der Polizeikontrolle. Er liefere mithin keinen Anhaltspunkt, welcher den von der Polizei zur Anzeige gebrachten Sachverhalt in Frage zu stellen vermöge und es bestehe darum kein Anlass, auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung zurückzukommen. Bezüglich der Kos- tenauferlegung erachtet die Generalstaatsanwaltschaft es als erstellt, dass der Be- schwerdeführer nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft das Verfahren bewirkt habe, weshalb ihm die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt wor- den seien. Schliesslich mache der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass die Kostenauferlegung selbst für den Fall, dass es sich bei ihm doch um die beschuldigte Person handeln sollte, bundesrechtswidrig wäre. Es ergebe sich somit, dass die ange- fochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen sei. 4.3 Der Beschwerdeführer macht replicando geltend, es sei nicht an ihm, Ausführungen über seinen Aufenthaltsort zum fraglichen Zeitpunkt zu machen, sondern es sei Auf- gabe der Staatsanwaltschaft zu beweisen, dass er das von ihr genannte Fahrzeug ge- führt habe. Aus den Akten ergäben sich zahlreiche Ungereimtheiten, die sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft hätten ins Auge springen müssen. So sei der angehaltene Personenwagen nicht auf seine Person, sondern auf einen E.________, wohnhaft in F.________, immatrikuliert und der angehaltene Lenker habe angegeben, die Fahrt an dieser Örtlichkeit begonnen zu haben. Weiter habe die Prüfung der Iden- tität der angehaltenen Person nur sehr eingeschränkt stattfinden können, da sich die- se nicht habe ausweisen können. Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nicht weiter ausgeführt, wie eine solche „Prüfung der Identität des Be- schuldigten via FABER (insbesondere Foto)“ konkret ablaufe. Weiter seien die im „Er- hebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse“ festgehaltenen Angaben nicht nur falsch, sondern offensichtlich und objektiv für jede verständige Person nachvollziehbar 5 unrichtig. So existiere in keinem der beiden Appenzeller Halbkantone eine politische Gemeinde namens „G.________“. Auch sei die Angabe des Lenkers, er werde mit Wohnsitz in H.________ (Appenzell Ausserrhoden) vom Sozialdienst der Gemeinde „G.________“ (angeblich Appenzell Innerrhoden) unterstützt, ein weiterer Wider- spruch, der hätte auffallen müssen. Zudem hätte ein Vergleich seiner angeblichen Un- terschrift in den Strafakten mit der tatsächlichen Unterschrift auf seinem Schreiben vom 29. Juli 2015 auf eine Ungereimtheit aufmerksam machen müssen und schliess- lich laute die angegebene Mobiltelefonnummer nicht auf seinen Namen. Dass eine nähere Überprüfung der angehaltenen Person nicht vorgenommen worden sei, ob- wohl jede einzelne ihrer Angaben Anlass dafür gegeben hätte, könne ihm [dem Be- schwerdeführer] nicht angelastet werden. Er habe sich umgehend und seinen sprach- lichen Fähigkeiten entsprechend gemeldet und mitgeteilt, dass er sich am 26. Mai 2015 nicht vor Ort befunden habe. Zu mehr sei er nicht verpflichtet. Nachdem die Un- tersuchungsbehörden ihren Pflichten nicht ansatzweise nachgekommen und ihm da- durch Kosten, Umtriebe und einiges an Schrecken entstanden seien, könne eine Auf- erlegung der Verfahrenskosten selbstverständlich nicht in Betracht kommen.
  13. 5.1 Für die Kammer bestehen erhebliche Zweifel, ob tatsächlich der Beschwerdeführer zum besagten Zeitpunkt an besagter Örtlichkeit angehalten worden ist, oder eine an- dere, zurzeit unbekannte Person. Die Staatsanwaltschaft legt nicht schlüssig dar, in- wiefern die Überprüfung der Identität der angehaltenen Person via FABER in genü- gender Weise vollzogen worden sein soll. Wäre der angehaltene Lenker mit einem auf ihn selbst immatrikulierten Fahrzeug unterwegs gewesen oder hätte er andere auf ihn lautende Dokumente auf sich getragen, wäre dieses Vorgehen unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit nachvollziehbar. In den Akten und in der Stellungnah- me der Generalstaatsanwaltschaft finden sich aber keine entsprechenden Angaben. Gerade bei Personen, die über unauffällige deskriptive morphologische Merkmale ver- fügen, ist der Fotovergleich ein relativ unsicheres Identifikationsmittel, vor allem dann, wenn die Datenqualität hinsichtlich der Aktualität des hinterlegten Bildes nicht beson- ders gut ist. Zudem ergaben sich während der Polizeikontrolle zahlreiche weitere An- haltspunkte, die eine nähere Überprüfung der angehaltenen Person nicht nur gerecht- fertigt, sondern auch erfordert hätten. So waren die meisten Angaben der kontrollier- ten Person offensichtlich unrichtig. Eine Verifizierung derselben wäre ohne grösseren Aufwand möglich gewesen, zumal sich die angehaltene Person auf der Polizeiwache befand und dort die nötige technische Infrastruktur zu Verfügung steht. Dass eine sol- che nicht vorgenommen und damit die falschen Angaben nicht entdeckt wurden, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, er sei nicht der gemäss Anzeigerapport vom 11. Juni 2015 durch die Polizei an- gehaltene Lenker und damit zu Unrecht als beschuldigte Person bezeichnet, ist für die Kammer glaubhaft. Gegen die tatsächlich angehaltene und kontrollierte Person wird durch die Staatsanwaltschaft zu ermitteln sein. 5.2 Soweit die Kostenauferlegung betreffend können der beschuldigten Person die Ver- fahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Kostenauferlage gestützt auf diese Bestimmung kommt nur dann in Fra- 6 ge, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässem Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 29). Die Verfahrenskosten einer Ermittlung wegen Fahrens unter Drogeneinfluss dürfen der beschuldigten Person trotz erfolgter Nichtanhandnahme auferlegt werden, wenn im Zeitpunkt der Anhaltung ein ausreichender Anfangsverdacht auf Fahrunfähigkeit durch Drogenkonsum bestanden hat. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Drogen- tests im Gegensatz zu Alkoholproben nicht voraussetzungslos angeordnet werden dürfen, sondern nur, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit erkennbar sind (Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 10 Abs. 1 und 2 SKV). Verdachtsgründe für eine Fahrunfähig- keit wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen oder sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder er angibt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben (Weisungen des ASTRA betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassen- verkehr Ziff. 2.2.1). Abgesehen davon, dass die Person des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen des tatsächlichen Lenkers übereinstimmt und somit nicht der Beschwerdeführer das Ver- fahren und insbesondere die Laboruntersuchungen veranlasst hat, ist für die Kammer auch kein weiteres – von der Begründung in der angefochtenen Verfügung abwei- chendes – normwidriges Verhalten erkennbar, welches eine Kostenauferlage an den Beschwerdeführer rechtfertigen würde. Nachdem der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft über die beabsichtigte Nichtanhandnahme des Strafverfahrens schriftlich informiert worden war, reagierte er zwar verspätet. Darin liegt jedoch kein prozessuales Verschulden, das ihm anzurechnende Verfahrenskosten ausgelöst hät- te. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
  14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden be- stimmt auf CHF 800.00. Weiter hat der obsiegende Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 578; SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 436 N 1). Diese wird gemäss Kostennote der Verteidigung festgesetzt auf CHF 673.90 (inkl. Auslagen und MWST). 7 Bern, 23. November 2015 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber i.V.: Frei Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  15. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Strafabteilung

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Section pénale

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 15 251 CAS

Hochschulstrasse 17

Postfach 7475

3001 Bern

Telefon 031 635 48 09

Fax 031 635 48 15

Obergericht-Straf.Bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 23. November 2015

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber i.V. Frei

Verfahrensbeteiligte

A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Gegenstand

Fahren unter Drogeneinfluss mit Personenwagen / Nichtanhandnahme / Kostenauferlage

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

vom 23. Juli 2015 (BM 15 23505)

2

Regeste

Wird eine Verletzung der Unschuldsvermutung beanstandet, kann sich das rechtlich ge-

schützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ausnahmsweise

aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergeben.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Verfügung der Regionalen Staats-

anwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Juli 2015 aufgehoben.

Die Kosten des Strafverfahrens, ausmachend CHF 839.40, trägt der Kanton Bern.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton

Bern.

3.

Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine

Entschädigung von CHF 673.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4.

Zu eröffnen:

-

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

-

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

-

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten)

Begründung:

1.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 hat die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

das Verfahren gegen A.________ wegen Fahrens unter Drogeneinfluss nicht an die

Hand genommen (Ziff. 1). Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 839.40

(Ziff. 2) und richtete ihm keine Entschädigung aus (Ziff. 3). Gegen diese Verfügung

erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. August 2015

Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter seien die

Verfahrenskosten vom Staat zu tragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. August

2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 23. Februar

2015 hielt A.________ an seinen gestellten Rechtsbegehren fest.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der

Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be-

schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35

des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

[GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge-

richts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht.

3

2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das

rechtlich geschützte Interesse ergibt sich aus dem Dispositiv des angefochtenen Ent-

scheids, nicht aus dessen Begründung. Durch die Begründung allein ist der Betroffene

in der Regel nicht beschwert, da die Urteilsmotive an der Rechtskraft des Entscheids

nicht teilhaben (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage 2014, Art. 382 N 8; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern

2012, N 1562; BGE 120 V 233 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom

9. März 2004 E. 3.1). Diese Grundsätze gelten indessen nicht ausnahmslos und

kommen insbesondere hinsichtlich einer Entscheidbegründung, die unter Berufung auf

die Unschuldsvermutung beanstandet wird, nicht zur Anwendung (Urteil des Bundes-

gerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2001 E. 3.1; vgl. auch LIEBER, a.a.O., Art. 382 N

10).

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er nicht die beschuldig-

te Person gemäss polizeilichem Anzeigerapport vom 11. Juni 2015 sei. Daraus ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf erheben kann, die Erwägungen der

Nichtanhandnahmeverfügung auf die Einhaltung der Unschuldsvermutung hin über-

prüfen zu lassen, zumal er auch durch die Kostenauferlage beschwert ist und er dies-

bezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse hat an der Beantwortung der Frage, ob

er die Person war, die angehalten und kontrolliert worden ist.

3.

Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 26. Mai 2015 unterzog eine Patrouille der Kantonspolizei Bern den Lenker des

Personenwagens ________ einer Führer- und Fahrzeugkontrolle. Während der Kon-

trolle wurden beim Lenker Anzeichen auf den Konsum von Betäubungsmitteln festge-

stellt, weshalb er auf die Polizeiwache Köniz geführt wurde. Ein durchgeführter Dro-

genschnelltest fiel zu Ungunsten der angehaltenen Person aus, worauf bei ihr eine

Blut- und Urinprobe angeordnet und entnommen wurde. Die Person konnte sich

während der Kontrolle nicht ausweisen und gab die Personalien des Beschwerdefüh-

rers an. Die Angaben wurden anhand des Fahrberechtigungsregisters (FABER) über-

prüft und das hinterlegte Digitalfoto mit der kontrollierten Person verglichen. In der

Folge zeigte die Kantonspolizei den Beschwerdeführer wegen diverser Delikte bei der

Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an. Das Institut für Rechtsmedizin der

Universität Bern kam anlässlich der Untersuchung der asservierten Blutprobe in sei-

nem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom 2. Juni 2015 zum Schluss,

dass der vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegte Grenzwert für den Nach-

weis von Kokain im Blut der angehaltenen Person nicht erreicht ist. Da der fragliche

Straftatbestand damit eindeutig nicht erfüllt wurde, stellte die Regionale Staatsanwalt-

schaft Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 8. Juli 2015 in Aus-

sicht, das Verfahren gegen ihn wegen Fahrens unter Drogeneinfluss nicht an die

Hand zu nehmen, unter Auferlegung der Auslagen von CHF 839.40 (Ziff. 1.1). Die

Kostenauferlage begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer das Verfahren

nicht nur schuldhaft, sondern auch rechtswidrig bewirkt habe (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, sich innert einer Frist von 10 Tagen zur beab-

sichtigten Kostenauferlage zu äussern. Auf diese Mitteilung reagierte der Beschwer-

deführer am 29. Juli 2015, worauf ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

4

4. August 2015 mitteilte, dass die Frist zur Vernehmlassung bereits abgelaufen sei

und er gegen die inzwischen ausgefertigte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde

beim Obergericht des Kantons Bern erheben könne.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass er sich zum Zeitpunkt der Kontrolle weder im Raum

Bern bzw. Köniz befunden habe, noch mit dem Personenwagen ________ gefahren

sei. Weiter habe er noch nie Kokain konsumiert und daher auch niemals einen Perso-

nenwagen unter Einfluss von Drogen geführt. Er sei nicht die Person, die von der Po-

lizei kontrolliert worden sei und es sei auch nicht sein Blut, welches asserviert und un-

tersucht worden sei. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

23. Juli 2015 sei deshalb aufzuheben und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten

sei zu verzichten.

4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft widerspricht in ihrer Stellungnahme den Ausführungen

des Beschwerdeführers. So könne einer Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft

vom 3. August 2015 entnommen werden, dass die Identität des Fahrzeuglenkers

durch die Polizeipatrouille via FABER (insbesondere Foto) überprüft worden sei. Der

Beschwerdeführer habe – anders als nach menschlichem Ermessen zu erwarten ge-

wesen wäre – weder anlässlich seiner Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlas-

sung noch in seiner Beschwerde auch nur ein Wort darüber verloren, wo er sich denn

zur fraglichen Zeit aufgehalten habe, wenn nicht am Ort der Polizeikontrolle. Er liefere

mithin keinen Anhaltspunkt, welcher den von der Polizei zur Anzeige gebrachten

Sachverhalt in Frage zu stellen vermöge und es bestehe darum kein Anlass, auf die

Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung zurückzukommen. Bezüglich der Kos-

tenauferlegung erachtet die Generalstaatsanwaltschaft es als erstellt, dass der Be-

schwerdeführer nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft das Verfahren bewirkt

habe, weshalb ihm die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt wor-

den seien. Schliesslich mache der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass die

Kostenauferlegung selbst für den Fall, dass es sich bei ihm doch um die beschuldigte

Person handeln sollte, bundesrechtswidrig wäre. Es ergebe sich somit, dass die ange-

fochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen sei.

4.3 Der Beschwerdeführer macht replicando geltend, es sei nicht an ihm, Ausführungen

über seinen Aufenthaltsort zum fraglichen Zeitpunkt zu machen, sondern es sei Auf-

gabe der Staatsanwaltschaft zu beweisen, dass er das von ihr genannte Fahrzeug ge-

führt habe. Aus den Akten ergäben sich zahlreiche Ungereimtheiten, die sowohl der

Polizei als auch der Staatsanwaltschaft hätten ins Auge springen müssen. So sei der

angehaltene Personenwagen nicht auf seine Person, sondern auf einen E.________,

wohnhaft in F.________, immatrikuliert und der angehaltene Lenker habe angegeben,

die Fahrt an dieser Örtlichkeit begonnen zu haben. Weiter habe die Prüfung der Iden-

tität der angehaltenen Person nur sehr eingeschränkt stattfinden können, da sich die-

se nicht habe ausweisen können. Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme nicht weiter ausgeführt, wie eine solche „Prüfung der Identität des Be-

schuldigten via FABER (insbesondere Foto)“ konkret ablaufe. Weiter seien die im „Er-

hebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse“ festgehaltenen Angaben nicht nur

falsch, sondern offensichtlich und objektiv für jede verständige Person nachvollziehbar

5

unrichtig. So existiere in keinem der beiden Appenzeller Halbkantone eine politische

Gemeinde namens „G.________“. Auch sei die Angabe des Lenkers, er werde mit

Wohnsitz in H.________ (Appenzell Ausserrhoden) vom Sozialdienst der Gemeinde

„G.________“ (angeblich Appenzell Innerrhoden) unterstützt, ein weiterer Wider-

spruch, der hätte auffallen müssen. Zudem hätte ein Vergleich seiner angeblichen Un-

terschrift in den Strafakten mit der tatsächlichen Unterschrift auf seinem Schreiben

vom 29. Juli 2015 auf eine Ungereimtheit aufmerksam machen müssen und schliess-

lich laute die angegebene Mobiltelefonnummer nicht auf seinen Namen. Dass eine

nähere Überprüfung der angehaltenen Person nicht vorgenommen worden sei, ob-

wohl jede einzelne ihrer Angaben Anlass dafür gegeben hätte, könne ihm [dem Be-

schwerdeführer] nicht angelastet werden. Er habe sich umgehend und seinen sprach-

lichen Fähigkeiten entsprechend gemeldet und mitgeteilt, dass er sich am 26. Mai

2015 nicht vor Ort befunden habe. Zu mehr sei er nicht verpflichtet. Nachdem die Un-

tersuchungsbehörden ihren Pflichten nicht ansatzweise nachgekommen und ihm da-

durch Kosten, Umtriebe und einiges an Schrecken entstanden seien, könne eine Auf-

erlegung der Verfahrenskosten selbstverständlich nicht in Betracht kommen.

5.

5.1 Für die Kammer bestehen erhebliche Zweifel, ob tatsächlich der Beschwerdeführer

zum besagten Zeitpunkt an besagter Örtlichkeit angehalten worden ist, oder eine an-

dere, zurzeit unbekannte Person. Die Staatsanwaltschaft legt nicht schlüssig dar, in-

wiefern die Überprüfung der Identität der angehaltenen Person via FABER in genü-

gender Weise vollzogen worden sein soll. Wäre der angehaltene Lenker mit einem auf

ihn selbst immatrikulierten Fahrzeug unterwegs gewesen oder hätte er andere auf ihn

lautende Dokumente auf sich getragen, wäre dieses Vorgehen unter dem Gesichts-

punkt der Verhältnismässigkeit nachvollziehbar. In den Akten und in der Stellungnah-

me der Generalstaatsanwaltschaft finden sich aber keine entsprechenden Angaben.

Gerade bei Personen, die über unauffällige deskriptive morphologische Merkmale ver-

fügen, ist der Fotovergleich ein relativ unsicheres Identifikationsmittel, vor allem dann,

wenn die Datenqualität hinsichtlich der Aktualität des hinterlegten Bildes nicht beson-

ders gut ist. Zudem ergaben sich während der Polizeikontrolle zahlreiche weitere An-

haltspunkte, die eine nähere Überprüfung der angehaltenen Person nicht nur gerecht-

fertigt, sondern auch erfordert hätten. So waren die meisten Angaben der kontrollier-

ten Person offensichtlich unrichtig. Eine Verifizierung derselben wäre ohne grösseren

Aufwand möglich gewesen, zumal sich die angehaltene Person auf der Polizeiwache

befand und dort die nötige technische Infrastruktur zu Verfügung steht. Dass eine sol-

che nicht vorgenommen und damit die falschen Angaben nicht entdeckt wurden, kann

nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Das Vorbringen des Beschwerdefüh-

rers, er sei nicht der gemäss Anzeigerapport vom 11. Juni 2015 durch die Polizei an-

gehaltene Lenker und damit zu Unrecht als beschuldigte Person bezeichnet, ist für die

Kammer glaubhaft. Gegen die tatsächlich angehaltene und kontrollierte Person wird

durch die Staatsanwaltschaft zu ermitteln sein.

5.2 Soweit die Kostenauferlegung betreffend können der beschuldigten Person die Ver-

fahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung

des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2

StPO). Eine Kostenauferlage gestützt auf diese Bestimmung kommt nur dann in Fra-

6

ge, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten

Person in Ausübung pflichtgemässem Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens

veranlasst sehen konnte (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 29).

Die Verfahrenskosten einer Ermittlung wegen Fahrens unter Drogeneinfluss dürfen

der beschuldigten Person trotz erfolgter Nichtanhandnahme auferlegt werden, wenn

im Zeitpunkt der Anhaltung ein ausreichender Anfangsverdacht auf Fahrunfähigkeit

durch Drogenkonsum bestanden hat. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Drogen-

tests im Gegensatz zu Alkoholproben nicht voraussetzungslos angeordnet werden

dürfen, sondern nur, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit erkennbar sind (Art. 55

Abs. 1 und 2 SVG, Art. 10 Abs. 1 und 2 SKV). Verdachtsgründe für eine Fahrunfähig-

keit wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln liegen insbesondere vor, wenn der

Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen oder sonst wie

auffälligen Eindruck hinterlässt oder er angibt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben

(Weisungen des ASTRA betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassen-

verkehr Ziff. 2.2.1).

Abgesehen davon, dass die Person des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen des

tatsächlichen Lenkers übereinstimmt und somit nicht der Beschwerdeführer das Ver-

fahren und insbesondere die Laboruntersuchungen veranlasst hat, ist für die Kammer

auch kein weiteres – von der Begründung in der angefochtenen Verfügung abwei-

chendes – normwidriges Verhalten erkennbar, welches eine Kostenauferlage an den

Beschwerdeführer rechtfertigen würde. Nachdem der Beschwerdeführer von der

Staatsanwaltschaft über die beabsichtigte Nichtanhandnahme des Strafverfahrens

schriftlich informiert worden war, reagierte er zwar verspätet. Darin liegt jedoch kein

prozessuales Verschulden, das ihm anzurechnende Verfahrenskosten ausgelöst hät-

te.

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in

Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden be-

stimmt auf CHF 800.00.

Weiter hat der obsiegende Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde

gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 578; SCHMID, Schweizerische Straf-

prozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 436 N 1). Diese wird gemäss

Kostennote der Verteidigung festgesetzt auf CHF 673.90 (inkl. Auslagen und MWST).

7

Bern, 23. November 2015

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber i.V.:

Frei

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in

Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-

schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.