opencaselaw.ch

BK 2011 164

Bern OG · 2011-09-09 · Deutsch BE

Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Satzteil StPO fällt, mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Der Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist – v.a. auch mit Blick auf Art. 65 Abs. 1 StPO – unbestrittenermassen unklar. Gemäss einem Teil der Lehre, welche sich dabei insbesondere auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts stützt (BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1312, wonach eine Unterbrechung bzw. Verzögerung der Hauptver- handlung verhindert werden soll), bezieht sich der in 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO genannte Ausschluss auf verfahrensleitende Entscheide, die im Rahmen der Hauptver- handlung getroffen werden (STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 393 N 13; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 393 N 28; GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, S. 75 f., N 169 f.). Hinsichtlich der im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffenen verfahrensleitenden Entscheide be- schränkt sich der Ausschluss nach SCHMID auf die sogenannten formell- prozessleitenden Entscheide. Liegt indessen ein materiell-prozessleitender Entscheid

E. 3 vor, d.h. ein Entscheid, welcher direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteilig-

ten tangiert und insbesondere einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, be-

fürwortet SCHMID die Zulassung der Beschwerde (SCHMID, Schweizerische Strafpro-

zessordnung, Praxiskommentar, Art. 393 N 13 und derselbe in: Handbuch des Schwei-

zerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 692 f. N 1510). Dieser Linie folgt auch

GUIDON, welcher sich in diesem Zusammenhang differenziert mit dem in Art. 65 Abs. 1

StPO verankerten Beschwerdeausschluss bei verfahrensleitenden Anordnungen aus-

einandersetzt (GUIDON, a.a.O., S. 76 ff. N 171 ff.). Dabei gelangte GUIDON zum Schluss,

dass verfahrensleitende Anordnungen im Sinn von Art. 65 Abs. 1 StPO lediglich einen

Teil der verfahrensleitenden Entscheide darstellen und nur diejenige unter Art. 65 Abs. 1

StPO zu subsumieren sind, welche den äusseren Verfahrensablauf betreffen (so z.B.

Fristansetzungen; Festlegen des Termins und Orts der Hauptverhandlung). Damit

schliesst sich GUIDON der von SCHMID vertretenen Meinung an, wonach formell-

prozessleitende Entscheide nicht anfechtbar sind, demgegenüber bei materiell-

prozessleitenden Entscheiden die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO offen

steht (GUIDON, a.a.O., S. 81 N 184.) Anderer Meinung ist JENT, welcher – unter Bezug-

nahme auf Art. 65 Abs. 1 StPO – für einen generellen Ausschluss der Beschwerdemög-

lichkeit bei verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden plädiert (JENT, in: Basler

Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 65 N 4 am Ende).

Die von SCHMID und GUIDON vertretene Ansicht betreffend die Anfechtung verfahrenlei-

tender Entscheide lässt sich zum einen auf die Materialien stützen, zum anderen ist sie

das Resultat einer systematischen Auslegung von Art. 65 StPO. Gegen die von JENT

vertretene Auffassung spricht die Tatsache, dass den Materialien kein Hinweis entnom-

men werden kann, der einen generellen Ausschluss der Beschwerde bei verfahrenslei-

tenden Anordnungen und Entscheiden stützen würde; kommt hinzu, dass eine rein

grammatikalische Auslegung von Art. 65 Abs. 1 StPO mit Blick auf die in der StPO ver-

wendete unscharfe Terminologie zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führen würde

(vgl. etwa der in Art. 80 Abs. 3 StPO verwendete Begriff der „einfachen verfahrensleiten-

den Beschlüsse“). Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer zum Schluss, dass je-

denfalls verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung ge-

troffen werden und sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf (d.h. im engen

Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet sind) be-

fassen, der Beschwerde zugänglich sein sollen (so auch BK 11 90 vom 21.04.2011, E.

2); solche Verfügungen tangieren unmittelbar die verfahrensrechtliche Stellung der Par-

teien und sollen im unmittelbaren Anschluss an deren Erlass überprüft werden können

(hinsichtlich der Zulassung der Beschwerde bei Anfechtung eines für die betroffene Per-

son verfahrensabschliessenden Entscheids vgl. BK 11 146 vom 25.07.2011, E. 2.3).

Bei der hier angefochtenen Verfügung, welche die Festlegung der Verfahrenssprache

zum Gegenstand hat, spricht sich GUIDON gegen die Zulassung einer Beschwerdemög-

lichkeit aus (a.a.O., S. 83 N 194). Dies mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsspre-

chung zu Art. 93 Abs. 1 BGG (Zulässigkeit der Strafrechtsbeschwerde gegen Zwi-

schenentscheide bei nicht wiedergutzumachenden Nachteilen), wonach ein irreparabler

Rechtsnachteil bei Entscheiden über die Verfahrenssprache verneint wurde (GUIDON,

a.a.O., S. 82 f. N 185 und N 194 FN 570 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts

1B_75/2009, 1B_77/2009, 1B_79/2009 und 1B_83/2009 vom 19.04.2009, E. 2; ferner

und ausführlicher BGer 1B_70/2009 vom 07.04.2009, E. 2, insbesondere E. 2.5). Dem

E. 3.1 In materieller Sicht macht der Beschwerdeführer geltend, er vermöge sich nur mit Mühe und jedenfalls nicht geläufig in deutscher Sprache auszudrücken. Die Beschuldigte 2, welche zwar deutscher Muttersprache sei, unterstütze ihn beim Antrag, dass das Verfah- ren in französischer Sprache geführt werde. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten stütze sich auf keine sachlichen Argumente, sei willkürlich und verletze nicht nur den Anspruch auf sprachliche Gleichbehandlung, sondern auch seine Verteidigungsrechte.

E. 3.2 Die Amtsprache der Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland, welche keine Aussenstellen darstellen, ist das Französische und das Deutsche (Art. 2 Abs. 1 und 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD]). Vor diesen Behörden steht den Parteien für ihre Schriftsätze und ihre mündlichen Anbringen die freie Wahl zwischen den beiden Amtssprachen zu (Art. 3 Abs. 2 GSD). Gemäss Art. 4 Abs. 2 GSD i.V.m. Art. 40 Abs. 1 und 3 Bst. d des Organisationsreglements (OrG) bestimmt sich die Instruktionssprache nach den am Verfahren beteiligten Personen, wobei in Strafsachen die Sprache der oder des Beschuldigten massgebend ist. Anders als der Beschwerdeführer in seiner Replik meint, sind für Biel zwei Amtsspra- chen vorgesehen; die Beschränkung auf lediglich eine bzw. auf die französische Amts- prache bezieht sich auf die Aussenstellen (Moutier [Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zum EG ZSJ sowie zum GSOG, Vernehmlassungsfassung, Ziff. 4.3.1 S. 31]). Das vorliegende Strafverfahren zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die zwei beschuldigten Personen je eine andere Amtsprache/Muttersprache sprechen und somit vor dem Hintergrund der oben erwähnten gesetzlichen Regelung weder die eine noch die andere Amtssprache klar den Vorrang geniesst. In solchen Fällen liegt es im Ermessen der Gerichtsbehörden, die Verfahrenssprache festzulegen. Dafür, dass die Ausübung des Ermessens vorliegend willkürlich ausgeübt worden wäre, bestehen für die Beschwerdekammer keine Anhaltspunkte. Die Vorinstanz durfte mit Blick auf die in deutscher Sprache verfasste Dissertation des Beschwerdeführers sowie unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass sich bereits andere Gerichtsinstanzen mit der Frage der Deutschkenntnisse befasst und diese bejaht haben, zu Recht davon ausgehen, dass der

E. 4 ist insoweit beizupflichten, als unter Zuhilfenahme von Dolmetschern die Parteirechte der betroffenen Person gewahrt werden können. Indessen schliesst die bundesgerichtli- che Rechtssprechung zu Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zwingend aus, dass die Kantone Ver- fügungen betreffend die Verfahrenssprache als anfechtbar erklären, zumal das Bundes- gericht die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden restriktiv regelt (BGer 1B_70/2009 vom 07.04.2009, E. 2, insbesondere E. 2.5). Gerade hinsichtlich der Sprache weist der Kanton Bern die Besonderheit auf, dass er zwei Landes- und Amtsprachen hat, nämlich die deutsche und französische Sprache, und dass die Sprachenfreiheit – wie auch der Minderheitenschutz – in der Kantonsverfassung verankert ist (Art. 6 bzw. 4 KV). Vor die- sem Hintergrund ist denn auch ein den Kanton Bern betreffender Entscheid des Bun- desgerichts aus dem Jahr 2001 zu verstehen (welcher notabene die Beschwerdeführerin 2 betroffen hat), in welchem es unter Berücksichtigung des sprachenrechtlichen An- spruchs den nicht wiedergutzumachenden Nachteil bejaht hat und auf die Beschwerde eingetreten ist (BGer 1P.500/2001 vom 11.10.2001, E. 1a). Die Beschwerdekammer ge- langt demzufolge unter Berücksichtigung der bernischen Spezialität zum Schluss, dass Verfügungen betreffend die Verfahrenssprache der Beschwerde zugänglich sind, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 5 Beschwerdeführer über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. die von der Privatklägerin eingereichten Beilagen Nrn. 3, 4, 5, 29 und 31). Dem Einwand, dass er sich nur mit Mühe auszudrücken vermöge und er seine Partei- und insbesonde- re Verteidigungsrechte ungenügend wahrnehmen könne, fehlt vor diesem Hintergrund jegliche Grundlage. Kommt hinzu, dass er sich von einem Anwalt verteidigen lässt, der beide Amtsprachen beherrscht. Sollten sich wider Erwarten trotzdem sprachliche Schwierigkeiten stellen, kann jederzeit eine Übersetzung beantragt werden. Auch aus dem Umstand, dass die Vorladung an den Beschwerdeführer in französischer Sprache verfasst worden ist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar trifft zu, dass die für die Vorladung gewählte Sprache erster Hinweis auf die Verfahrenssprache sein kann. Dies ist hier indessen gerade nicht der Fall, wurde doch die Vorladung an die Beschul- digte 2 in deutscher Sprache verfasst. Ausserdem sieht Art. 2 Abs. 2 lit. a GSD ohnehin vor, dass behördliche Mitteilungen bis zum Zeitpunkt der Festlegung der Instruktions- sprache in beiden Amtsprachen erlassen werden. Die vom zuständigen Gerichtspräsidenten gewählte Verfahrenssprache ist demzufolge nicht zu beanstanden. Dass die Beschuldigte 2 mit einem in französischer Sprache ge- führten Verfahren einverstanden wäre, ändert nichts daran, kann eine einvernehmliche Regelung nur vor den obersten Gerichten und den kantonal – und nicht regional – zu- ständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften getroffen werden (vgl. Art. 4 Abs. 4 GSD). Zudem wäre im Vorfeld einer solchen einvernehmlichen Regelung auch die Pri- vatklägerschaft zu begrüssen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. […]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BK 11 164

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter

Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi

vom 9. September 2011

in der Strafsache gegen

A.

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter 1/Beschwerdeführer

B.

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigte 2

K-AG

vertreten durch Fürsprecher Y.

Straf- und Zivilklägerin

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

Beschwerdegegnerin

wegen Urkundenfälschung, Betrug und arglistiger Vermögensschädigung / Verfahrensspra-

che

Regeste:

Verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden

und sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf befassen (d.h. nicht im engen Sinn

auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet sind), sind der Be-

schwerde zugänglich. Solche Verfügungen tangieren unmittelbar die verfahrensrechtliche

Stellung der Parteien und müssen im unmittelbaren Anschluss an deren Erlass überprüft

werden können. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten, das Verfahren in deutscher und

2

nicht in französischer Sprache zu führen, tangiert aufgrund der bernischen Spezialität, wo-

nach die Sprachenfreiheit und der Minderheitenschutz verfassungsrechtlich geregelt sind,

die Rechtsstellung der betroffenen Person. – Richtet sich ein Verfahren gegen zwei beschul-

digte Personen, welche je eine andere Amtsprache/Muttersprache sprechen, und geniesst

weder die eine noch die andere Amtssprache klar den Vorrang, liegt es im Ermessen der

Gerichtsbehörden, die Verfahrenssprache festzulegen.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Im Verfahren gegen die Eheleute A. (französischer Muttersprache) und B. (deutscher Mut-

tersprache) wegen Urkundenfälschung, Betrug und arglistiger Vermögensschädigung bean-

tragte die Privatklägerschaft beim zuständigen Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts

Berner Jura-Seeland, dass Deutsch als Verfahrenssprache definiert werde. Letzterer gab

dem Ersuchen der Privatklägerschaft statt. Dagegen reichte A. Beschwerde ein, mit dem

Antrag, dass die französische Sprache als Verfahrenssprache festgelegt werde.

Auszug aus den Erwägungen:

[…]

2.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b 1. Satzteil i.V.m. Art. 396 StPO kann gegen Verfügungen

und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte innert 10

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Ausgenommen ist die Be-

schwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO).

Dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung des Gerichtspräsidenten, mit welcher

Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt worden ist, in seinen rechtlich geschützten In-

teressen betroffen und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, ist

unbestritten. Nähere Betrachtung drängt sich indessen bei der Frage auf, ob die ange-

fochtene Verfügung unter die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

2. Satzteil StPO fällt, mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre.

Der Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist – v.a. auch mit Blick auf Art. 65 Abs. 1

StPO – unbestrittenermassen unklar. Gemäss einem Teil der Lehre, welche sich dabei

insbesondere auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts stützt (BBl

2006 S. 1085 ff., S. 1312, wonach eine Unterbrechung bzw. Verzögerung der Hauptver-

handlung verhindert werden soll), bezieht sich der in 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO

genannte Ausschluss auf verfahrensleitende Entscheide, die im Rahmen der Hauptver-

handlung getroffen werden (STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar, Schweizeri-

sche Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 393 N 13; KELLER, in: Kommentar zur

Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 393 N 28; GUIDON, Die Be-

schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, S. 75 f., N 169 f.). Hinsichtlich

der im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffenen verfahrensleitenden Entscheide be-

schränkt

sich

der

Ausschluss

nach

SCHMID

auf

die

sogenannten

formell-

prozessleitenden Entscheide. Liegt indessen ein materiell-prozessleitender Entscheid

3

vor, d.h. ein Entscheid, welcher direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteilig-

ten tangiert und insbesondere einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, be-

fürwortet SCHMID die Zulassung der Beschwerde (SCHMID, Schweizerische Strafpro-

zessordnung, Praxiskommentar, Art. 393 N 13 und derselbe in: Handbuch des Schwei-

zerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 692 f. N 1510). Dieser Linie folgt auch

GUIDON, welcher sich in diesem Zusammenhang differenziert mit dem in Art. 65 Abs. 1

StPO verankerten Beschwerdeausschluss bei verfahrensleitenden Anordnungen aus-

einandersetzt (GUIDON, a.a.O., S. 76 ff. N 171 ff.). Dabei gelangte GUIDON zum Schluss,

dass verfahrensleitende Anordnungen im Sinn von Art. 65 Abs. 1 StPO lediglich einen

Teil der verfahrensleitenden Entscheide darstellen und nur diejenige unter Art. 65 Abs. 1

StPO zu subsumieren sind, welche den äusseren Verfahrensablauf betreffen (so z.B.

Fristansetzungen; Festlegen des Termins und Orts der Hauptverhandlung). Damit

schliesst sich GUIDON der von SCHMID vertretenen Meinung an, wonach formell-

prozessleitende Entscheide nicht anfechtbar sind, demgegenüber bei materiell-

prozessleitenden Entscheiden die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO offen

steht (GUIDON, a.a.O., S. 81 N 184.) Anderer Meinung ist JENT, welcher – unter Bezug-

nahme auf Art. 65 Abs. 1 StPO – für einen generellen Ausschluss der Beschwerdemög-

lichkeit bei verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden plädiert (JENT, in: Basler

Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 65 N 4 am Ende).

Die von SCHMID und GUIDON vertretene Ansicht betreffend die Anfechtung verfahrenlei-

tender Entscheide lässt sich zum einen auf die Materialien stützen, zum anderen ist sie

das Resultat einer systematischen Auslegung von Art. 65 StPO. Gegen die von JENT

vertretene Auffassung spricht die Tatsache, dass den Materialien kein Hinweis entnom-

men werden kann, der einen generellen Ausschluss der Beschwerde bei verfahrenslei-

tenden Anordnungen und Entscheiden stützen würde; kommt hinzu, dass eine rein

grammatikalische Auslegung von Art. 65 Abs. 1 StPO mit Blick auf die in der StPO ver-

wendete unscharfe Terminologie zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führen würde

(vgl. etwa der in Art. 80 Abs. 3 StPO verwendete Begriff der „einfachen verfahrensleiten-

den Beschlüsse“). Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer zum Schluss, dass je-

denfalls verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung ge-

troffen werden und sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf (d.h. im engen

Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet sind) be-

fassen, der Beschwerde zugänglich sein sollen (so auch BK 11 90 vom 21.04.2011, E.

2); solche Verfügungen tangieren unmittelbar die verfahrensrechtliche Stellung der Par-

teien und sollen im unmittelbaren Anschluss an deren Erlass überprüft werden können

(hinsichtlich der Zulassung der Beschwerde bei Anfechtung eines für die betroffene Per-

son verfahrensabschliessenden Entscheids vgl. BK 11 146 vom 25.07.2011, E. 2.3).

Bei der hier angefochtenen Verfügung, welche die Festlegung der Verfahrenssprache

zum Gegenstand hat, spricht sich GUIDON gegen die Zulassung einer Beschwerdemög-

lichkeit aus (a.a.O., S. 83 N 194). Dies mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsspre-

chung zu Art. 93 Abs. 1 BGG (Zulässigkeit der Strafrechtsbeschwerde gegen Zwi-

schenentscheide bei nicht wiedergutzumachenden Nachteilen), wonach ein irreparabler

Rechtsnachteil bei Entscheiden über die Verfahrenssprache verneint wurde (GUIDON,

a.a.O., S. 82 f. N 185 und N 194 FN 570 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts

1B_75/2009, 1B_77/2009, 1B_79/2009 und 1B_83/2009 vom 19.04.2009, E. 2; ferner

und ausführlicher BGer 1B_70/2009 vom 07.04.2009, E. 2, insbesondere E. 2.5). Dem

4

ist insoweit beizupflichten, als unter Zuhilfenahme von Dolmetschern die Parteirechte

der betroffenen Person gewahrt werden können. Indessen schliesst die bundesgerichtli-

che Rechtssprechung zu Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zwingend aus, dass die Kantone Ver-

fügungen betreffend die Verfahrenssprache als anfechtbar erklären, zumal das Bundes-

gericht die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden restriktiv regelt (BGer 1B_70/2009

vom 07.04.2009, E. 2, insbesondere E. 2.5). Gerade hinsichtlich der Sprache weist der

Kanton Bern die Besonderheit auf, dass er zwei Landes- und Amtsprachen hat, nämlich

die deutsche und französische Sprache, und dass die Sprachenfreiheit – wie auch der

Minderheitenschutz – in der Kantonsverfassung verankert ist (Art. 6 bzw. 4 KV). Vor die-

sem Hintergrund ist denn auch ein den Kanton Bern betreffender Entscheid des Bun-

desgerichts aus dem Jahr 2001 zu verstehen (welcher notabene die Beschwerdeführerin

2 betroffen hat), in welchem es unter Berücksichtigung des sprachenrechtlichen An-

spruchs den nicht wiedergutzumachenden Nachteil bejaht hat und auf die Beschwerde

eingetreten ist (BGer 1P.500/2001 vom 11.10.2001, E. 1a). Die Beschwerdekammer ge-

langt demzufolge unter Berücksichtigung der bernischen Spezialität zum Schluss, dass

Verfügungen betreffend die Verfahrenssprache der Beschwerde zugänglich sind, wes-

halb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.1 In materieller Sicht macht der Beschwerdeführer geltend, er vermöge sich nur mit Mühe

und jedenfalls nicht geläufig in deutscher Sprache auszudrücken. Die Beschuldigte 2,

welche zwar deutscher Muttersprache sei, unterstütze ihn beim Antrag, dass das Verfah-

ren in französischer Sprache geführt werde. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten

stütze sich auf keine sachlichen Argumente, sei willkürlich und verletze nicht nur den

Anspruch auf sprachliche Gleichbehandlung, sondern auch seine Verteidigungsrechte.

3.2 Die Amtsprache der Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland, welche keine

Aussenstellen darstellen, ist das Französische und das Deutsche (Art. 2 Abs. 1 und 2

des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD]). Vor diesen Behörden steht den Parteien

für ihre Schriftsätze und ihre mündlichen Anbringen die freie Wahl zwischen den beiden

Amtssprachen zu (Art. 3 Abs. 2 GSD). Gemäss Art. 4 Abs. 2 GSD i.V.m. Art. 40 Abs. 1

und 3 Bst. d des Organisationsreglements (OrG) bestimmt sich die Instruktionssprache

nach den am Verfahren beteiligten Personen, wobei in Strafsachen die Sprache der oder

des Beschuldigten massgebend ist.

Anders als der Beschwerdeführer in seiner Replik meint, sind für Biel zwei Amtsspra-

chen vorgesehen; die Beschränkung auf lediglich eine bzw. auf die französische Amts-

prache bezieht sich auf die Aussenstellen (Moutier [Vortrag des Regierungsrats an den

Grossen Rat zum EG ZSJ sowie zum GSOG, Vernehmlassungsfassung, Ziff. 4.3.1

S. 31]). Das vorliegende Strafverfahren zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass

die zwei beschuldigten Personen je eine andere Amtsprache/Muttersprache sprechen

und somit vor dem Hintergrund der oben erwähnten gesetzlichen Regelung weder die

eine noch die andere Amtssprache klar den Vorrang geniesst. In solchen Fällen liegt es

im Ermessen der Gerichtsbehörden, die Verfahrenssprache festzulegen. Dafür, dass die

Ausübung des Ermessens vorliegend willkürlich ausgeübt worden wäre, bestehen für die

Beschwerdekammer keine Anhaltspunkte. Die Vorinstanz durfte mit Blick auf die in

deutscher Sprache verfasste Dissertation des Beschwerdeführers sowie unter Berück-

sichtigung der Tatsache, dass sich bereits andere Gerichtsinstanzen mit der Frage der

Deutschkenntnisse befasst und diese bejaht haben, zu Recht davon ausgehen, dass der

5

Beschwerdeführer über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. die

von der Privatklägerin eingereichten Beilagen Nrn. 3, 4, 5, 29 und 31). Dem Einwand,

dass er sich nur mit Mühe auszudrücken vermöge und er seine Partei- und insbesonde-

re Verteidigungsrechte ungenügend wahrnehmen könne, fehlt vor diesem Hintergrund

jegliche Grundlage. Kommt hinzu, dass er sich von einem Anwalt verteidigen lässt, der

beide Amtsprachen beherrscht. Sollten sich wider Erwarten trotzdem sprachliche

Schwierigkeiten stellen, kann jederzeit eine Übersetzung beantragt werden. Auch aus

dem Umstand, dass die Vorladung an den Beschwerdeführer in französischer Sprache

verfasst worden ist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar trifft zu, dass die für

die Vorladung gewählte Sprache erster Hinweis auf die Verfahrenssprache sein kann.

Dies ist hier indessen gerade nicht der Fall, wurde doch die Vorladung an die Beschul-

digte 2 in deutscher Sprache verfasst. Ausserdem sieht Art. 2 Abs. 2 lit. a GSD ohnehin

vor, dass behördliche Mitteilungen bis zum Zeitpunkt der Festlegung der Instruktions-

sprache in beiden Amtsprachen erlassen werden.

Die vom zuständigen Gerichtspräsidenten gewählte Verfahrenssprache ist demzufolge

nicht zu beanstanden. Dass die Beschuldigte 2 mit einem in französischer Sprache ge-

führten Verfahren einverstanden wäre, ändert nichts daran, kann eine einvernehmliche

Regelung nur vor den obersten Gerichten und den kantonal – und nicht regional – zu-

ständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften getroffen werden (vgl. Art. 4 Abs.

4 GSD). Zudem wäre im Vorfeld einer solchen einvernehmlichen Regelung auch die Pri-

vatklägerschaft zu begrüssen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

[…]