Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Am 21. Oktober 2025 richtete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) drei Schreiben an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 ersuchte die Verfahrensleitung Rechtsanwältin F.________, welche zu diesem Zeitpunkt den Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren vertrat, um Mitteilung, ob diese Schreiben als Ausstandsgesuche respektive Beschwerden entgegenzunehmen seien. Ohne fristgerechte Mitteilung werde das Schreiben ohne Kostenfolgen und Eröffnung ad acta gelegt. Rechtsanwältin F.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen, worauf die Verfahrensleitung am 13. November 2025 verfügte, dass kein Ausstands- und Beschwerdeverfahren eröffnet werde. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, welches die angefochtene Verfügung mit Urteil 7B_1384/2025 vom 6. Februar 2026 aufhob und die Sache zur formellen Behandlung des Ausstandsgesuchs bzw. der Beschwer- den zurückwies.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerde- und Ausstandsverfahren und holte bei Staatsanwalt D.________ (nach- folgend: Gesuchsgegner), gegen den sich das Ausstandsverfahren richtet, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch ein. Den Beschuldigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch geboten. Der Gesuchsgegner reichte am 24. Februar eine Stellungnahme ein. Am 2. März 2026 richtete der Beschwer- deführer eine Eingabe an die Beschwerdekammer. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 1.3 Hinsichtlich der Rechtsverzögerungsbeschwerde verzichtete die Beschwerdekam- mer auf einen Schriftenwechsel. Es ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
E. 2 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerde erging als Laienbeschwerde knapp formgerecht.
E. 3 des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer, weshalb das entsprechende Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland abzuwarten sei.
E. 3.1 Hintergrund des Verfahrens ist eine Auseinandersetzung im Regionalgefängnis H.________ vom I.________ (Datum) zwischen den Beschuldigten einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits. Die Staatsanwaltschaft führte hierzu in der Sistierungsverfügung vom 28. August 2024 aus, der Vorfall bilde auch Gegenstand
E. 3.2 Im Schreiben vom 21. Oktober 2025 erklärt der Beschwerdeführer, der Gesuchs- gegner habe seine Macht missbraucht, indem er Bilder der Videoüberwachung gelöscht habe. Auf diesen Bildern sei zu sehen, dass die Beschuldigten bei ihren Einvernahmen gelogen hätten. Die Untersuchung müsse weitergehen.
E. 3.3 In der Eingabe vom 2. März 2026 bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Sistie- rungsverfügung vom 28. August 2024 und führt dazu aus, der Gesuchsgegner ha- be damit beabsichtigt, das Verfahren einzustellen («classé sont suite»). Der Machtmissbrauch sei offensichtlich, der Gesuchsgegner habe mehrfach nicht über seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Am 5. März 2025 ha- be Gerichtspräsident E.________ den Gesuchsgegner angewiesen, das Verfahren weiterzuführen, dieser habe aber nichts unternommen. Weiter führt der Beschwer- deführer aus, dass sehr klar sei, dass die Staatsanwaltschaft mit der Polizei zu- sammenarbeite. Er habe kein Vertrauen in die Generalstaatsanwaltschaft. Es sei bekannt, dass er den Kanton Bern bereits angezeigt habe.
E. 4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück- liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren gemäss Art. 5 StPO unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Beschleunigungsgebot). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemesse- nen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prü- fen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_695/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.3).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es ange- bracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO). Eine Sistierung steht im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot. Es ist darauf zu achten, dass Sistierungsverfügungen Anhaltspunkte für den ungefähren Zeit- punkt der Wiederaufnahme enthalten (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 314 StPO). Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann eine sistierte Untersuchung wiederaufnehmen, auch wenn der Sistierungsgrund noch besteht. Dies jedoch nur dann, wenn neue Ele- mente auftauchen, die einer Überprüfung bedürfen (bspw. um den Aufenthalt einer abwesenden Person zu ermitteln) und die dazu geeignet sind, den Grund der Sis- tierung wegfallen zu lassen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 315 StPO).
E. 4.3 Die Sistierungsverfügung vom 28. August 2024 wurde durch den Beschwerdefüh- rer nicht angefochten. Im Schreiben vom 30. August 2024 äusserte er zwar seinen Unmut über diese Verfügung, richtete dieses Schreiben aber direkt an die Staats- anwaltschaft. Angesichts der Vielzahl an Beschwerdeverfahren, die der Beschwer- deführer in den letzten Jahren bei der Beschwerdekammer angehoben hat, ist da- von auszugehen, dass er eine Beschwerde an die Beschwerdekammer gerichtet hätte, wenn er ein Rechtsmittelverfahren hätte initiieren wollen. Sein Verhalten muss entsprechend so verstanden werden, dass er die Verfügung nach dieser Unmutsäusserung akzeptierte. In dieses Bild passt, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erst über ein Jahr später erhob. So oder anders ist in der fortdauernden Sistierung des vorliegenden Strafverfahrens keine Rechtsverzögerung zu erblicken. Die Sistierungsverfügung vom 28. August 2024 benennt den Zeitpunkt, bis zu dem das vorliegende Verfahren sistiert bleiben soll, mithin bis zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland im Verfahren BM 23
44189. Dieses ist in der Zwischenzeit offenbar ergangen (vgl. Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 24. Februar 2026), jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen. Neue Elemente, die trotz fortbestehenden Sistierungsgrundes eine Wiederaufnah- me gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Bereits nach dem Ge- sagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4.4 Obwohl dies nicht direkt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist fest- zuhalten, dass die Sistierung des vorliegenden Verfahrens geboten war. Aufgrund der sich diametral widersprechenden Aussagen der Beteiligten zum Kerngesche- hen (Einvernahme Beschuldigter 2 vom 13. Februar 2024 Z. 40 ff.; Einvernahme Beschuldigter 1 vom 13. Februar 2024, Z. 46 ff.; Einvernahme des Beschwerdefüh- rers vom 19. Februar 2024, Z. 27 ff.) bestand und besteht die Gefahr sich wider- sprechender Urteile. Der einzige Vorwurf, der nicht direkt dieses Kerngeschehen betrifft, ist derjenige der falschen Anschuldigung. Eine solche kann sich nur gegen Unschuldige richten, wobei auch als unschuldig gilt, wessen Nichtschuld – vor- behältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstel- lungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 281 vom 29. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Da das Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer offenbar noch nicht rechtskräftig abgeschlos- sen wurde, gilt er (noch) nicht als unschuldig.
E. 4.5 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Der Beschwerdeführer trennt seine Vorbringen nicht explizit zwischen Beschwerde- und Ausstandsverfahren. Auch hinsichtlich des Ausstandsververfahrens kann vor- ab auf E. 3.2 f. verwiesen werden.
E. 6.1 Das Ausstandsgesuch betrifft einen Staatsanwalt, weshalb die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 59 StPO).
E. 6.2 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung
5 «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andern- falls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispiels- weise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Re- gel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ge- such noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Soweit erst ei- ne Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Be- gehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom
10. August 2021 E. 5.3 mit Hinweisen).
E. 6.3 Anhand der Akten lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob das Ausstandsge- such rechtzeitig gestellt wurde. Mit Blick auf die Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners ist eher nicht davon auszugehen. Dort wird etwa vorgebracht, dass das Regi- onalgefängnis H.________ im Hauptverfahren die Existenz weiterer Bilder verneint habe. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese Thematik dem Beschwer- deführer bereits seit längerem bekannt ist. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offenbleiben, da das Ausstandsverfahren ohnehin als unbegründet abzu- weisen ist.
E. 7.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die
6 in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person kann abgelehnt werden, wenn Um- stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan- genheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine in- nere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Ver- fahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beur- teilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Das Gesuch muss eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Das Ausstandsbegehren muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Es genügt insbesondere nicht, blosse Vermutungen zu äussern. Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaup- tenden Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO).
E. 7.2 Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gesuchsgegner habe Bilder der Überwachungskameras gelöscht, handelt es sich um eine unsubstantiierte Behaup- tung des Beschwerdeführers. Damit vermag er keinen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Gleich verhält es sich mit den weiteren Vorbringen. Der Beschwerde- führer äussert einzig eine Vermutung, wenn er erklärt, der Gesuchsgegner beab- sichtige, das vorliegende Verfahren einzustellen. Weiter lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer eines oder mehrere Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege gestellt hätte. Schliesslich ist an der Zusammenarbeit zwi- schen Staatsanwaltschaft und Polizei nichts auszusetzen, ist diese doch gesetzlich vorgesehen (Art. 307 StPO).
E. 7.3 Das Ausstandsgesuch ist als unbegründet abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Glei- ches gilt für die Kosten des Ausstandsverfahren, welche auf CHF 1'200.00 be- stimmt werden (Art. 59 Abs. 4 StPO). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdefüh- rer von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschuldigten haben sich nicht vernehmen lassen, womit ihnen kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 98+104 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller D.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung und Tätlichkeiten Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland im Verfahren BM 24 10005
2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 21. Oktober 2025 richtete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) drei Schreiben an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 ersuchte die Verfahrensleitung Rechtsanwältin F.________, welche zu diesem Zeitpunkt den Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren vertrat, um Mitteilung, ob diese Schreiben als Ausstandsgesuche respektive Beschwerden entgegenzunehmen seien. Ohne fristgerechte Mitteilung werde das Schreiben ohne Kostenfolgen und Eröffnung ad acta gelegt. Rechtsanwältin F.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen, worauf die Verfahrensleitung am 13. November 2025 verfügte, dass kein Ausstands- und Beschwerdeverfahren eröffnet werde. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, welches die angefochtene Verfügung mit Urteil 7B_1384/2025 vom 6. Februar 2026 aufhob und die Sache zur formellen Behandlung des Ausstandsgesuchs bzw. der Beschwer- den zurückwies. 1.2 Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerde- und Ausstandsverfahren und holte bei Staatsanwalt D.________ (nach- folgend: Gesuchsgegner), gegen den sich das Ausstandsverfahren richtet, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch ein. Den Beschuldigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch geboten. Der Gesuchsgegner reichte am 24. Februar eine Stellungnahme ein. Am 2. März 2026 richtete der Beschwer- deführer eine Eingabe an die Beschwerdekammer. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3 Hinsichtlich der Rechtsverzögerungsbeschwerde verzichtete die Beschwerdekam- mer auf einen Schriftenwechsel. Es ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerde erging als Laienbeschwerde knapp formgerecht. 3. 3.1 Hintergrund des Verfahrens ist eine Auseinandersetzung im Regionalgefängnis H.________ vom I.________ (Datum) zwischen den Beschuldigten einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits. Die Staatsanwaltschaft führte hierzu in der Sistierungsverfügung vom 28. August 2024 aus, der Vorfall bilde auch Gegenstand
3 des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer, weshalb das entsprechende Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland abzuwarten sei. 3.2 Im Schreiben vom 21. Oktober 2025 erklärt der Beschwerdeführer, der Gesuchs- gegner habe seine Macht missbraucht, indem er Bilder der Videoüberwachung gelöscht habe. Auf diesen Bildern sei zu sehen, dass die Beschuldigten bei ihren Einvernahmen gelogen hätten. Die Untersuchung müsse weitergehen. 3.3 In der Eingabe vom 2. März 2026 bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Sistie- rungsverfügung vom 28. August 2024 und führt dazu aus, der Gesuchsgegner ha- be damit beabsichtigt, das Verfahren einzustellen («classé sont suite»). Der Machtmissbrauch sei offensichtlich, der Gesuchsgegner habe mehrfach nicht über seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Am 5. März 2025 ha- be Gerichtspräsident E.________ den Gesuchsgegner angewiesen, das Verfahren weiterzuführen, dieser habe aber nichts unternommen. Weiter führt der Beschwer- deführer aus, dass sehr klar sei, dass die Staatsanwaltschaft mit der Polizei zu- sammenarbeite. Er habe kein Vertrauen in die Generalstaatsanwaltschaft. Es sei bekannt, dass er den Kanton Bern bereits angezeigt habe. 4. 4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück- liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren gemäss Art. 5 StPO unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Beschleunigungsgebot). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemesse- nen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prü- fen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_695/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.3). 4.2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es ange- bracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO). Eine Sistierung steht im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot. Es ist darauf zu achten, dass Sistierungsverfügungen Anhaltspunkte für den ungefähren Zeit- punkt der Wiederaufnahme enthalten (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 314 StPO). Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann eine sistierte Untersuchung wiederaufnehmen, auch wenn der Sistierungsgrund noch besteht. Dies jedoch nur dann, wenn neue Ele- mente auftauchen, die einer Überprüfung bedürfen (bspw. um den Aufenthalt einer abwesenden Person zu ermitteln) und die dazu geeignet sind, den Grund der Sis- tierung wegfallen zu lassen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 315 StPO).
4 4.3 Die Sistierungsverfügung vom 28. August 2024 wurde durch den Beschwerdefüh- rer nicht angefochten. Im Schreiben vom 30. August 2024 äusserte er zwar seinen Unmut über diese Verfügung, richtete dieses Schreiben aber direkt an die Staats- anwaltschaft. Angesichts der Vielzahl an Beschwerdeverfahren, die der Beschwer- deführer in den letzten Jahren bei der Beschwerdekammer angehoben hat, ist da- von auszugehen, dass er eine Beschwerde an die Beschwerdekammer gerichtet hätte, wenn er ein Rechtsmittelverfahren hätte initiieren wollen. Sein Verhalten muss entsprechend so verstanden werden, dass er die Verfügung nach dieser Unmutsäusserung akzeptierte. In dieses Bild passt, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erst über ein Jahr später erhob. So oder anders ist in der fortdauernden Sistierung des vorliegenden Strafverfahrens keine Rechtsverzögerung zu erblicken. Die Sistierungsverfügung vom 28. August 2024 benennt den Zeitpunkt, bis zu dem das vorliegende Verfahren sistiert bleiben soll, mithin bis zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland im Verfahren BM 23
44189. Dieses ist in der Zwischenzeit offenbar ergangen (vgl. Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 24. Februar 2026), jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen. Neue Elemente, die trotz fortbestehenden Sistierungsgrundes eine Wiederaufnah- me gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Bereits nach dem Ge- sagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.4 Obwohl dies nicht direkt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist fest- zuhalten, dass die Sistierung des vorliegenden Verfahrens geboten war. Aufgrund der sich diametral widersprechenden Aussagen der Beteiligten zum Kerngesche- hen (Einvernahme Beschuldigter 2 vom 13. Februar 2024 Z. 40 ff.; Einvernahme Beschuldigter 1 vom 13. Februar 2024, Z. 46 ff.; Einvernahme des Beschwerdefüh- rers vom 19. Februar 2024, Z. 27 ff.) bestand und besteht die Gefahr sich wider- sprechender Urteile. Der einzige Vorwurf, der nicht direkt dieses Kerngeschehen betrifft, ist derjenige der falschen Anschuldigung. Eine solche kann sich nur gegen Unschuldige richten, wobei auch als unschuldig gilt, wessen Nichtschuld – vor- behältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstel- lungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 281 vom 29. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Da das Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer offenbar noch nicht rechtskräftig abgeschlos- sen wurde, gilt er (noch) nicht als unschuldig. 4.5 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer trennt seine Vorbringen nicht explizit zwischen Beschwerde- und Ausstandsverfahren. Auch hinsichtlich des Ausstandsververfahrens kann vor- ab auf E. 3.2 f. verwiesen werden. 6. 6.1 Das Ausstandsgesuch betrifft einen Staatsanwalt, weshalb die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 59 StPO). 6.2 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung
5 «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andern- falls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispiels- weise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Re- gel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ge- such noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Soweit erst ei- ne Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Be- gehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom
10. August 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.3 Anhand der Akten lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob das Ausstandsge- such rechtzeitig gestellt wurde. Mit Blick auf die Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners ist eher nicht davon auszugehen. Dort wird etwa vorgebracht, dass das Regi- onalgefängnis H.________ im Hauptverfahren die Existenz weiterer Bilder verneint habe. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese Thematik dem Beschwer- deführer bereits seit längerem bekannt ist. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offenbleiben, da das Ausstandsverfahren ohnehin als unbegründet abzu- weisen ist. 7. 7.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die
6 in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person kann abgelehnt werden, wenn Um- stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan- genheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine in- nere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Ver- fahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beur- teilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Das Gesuch muss eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Das Ausstandsbegehren muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Es genügt insbesondere nicht, blosse Vermutungen zu äussern. Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaup- tenden Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO). 7.2 Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gesuchsgegner habe Bilder der Überwachungskameras gelöscht, handelt es sich um eine unsubstantiierte Behaup- tung des Beschwerdeführers. Damit vermag er keinen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Gleich verhält es sich mit den weiteren Vorbringen. Der Beschwerde- führer äussert einzig eine Vermutung, wenn er erklärt, der Gesuchsgegner beab- sichtige, das vorliegende Verfahren einzustellen. Weiter lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer eines oder mehrere Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege gestellt hätte. Schliesslich ist an der Zusammenarbeit zwi- schen Staatsanwaltschaft und Polizei nichts auszusetzen, ist diese doch gesetzlich vorgesehen (Art. 307 StPO). 7.3 Das Ausstandsgesuch ist als unbegründet abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Glei- ches gilt für die Kosten des Ausstandsverfahren, welche auf CHF 1'200.00 be- stimmt werden (Art. 59 Abs. 4 StPO). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdefüh- rer von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschuldigten haben sich nicht vernehmen lassen, womit ihnen kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 30. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.