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BK 2026 85

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Bern OG ·BK · 2026-02-12 · Deutsch BE
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Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 lud das Regionalgericht Bern-Mittelland (nach- folgend: Regionalgericht) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Haupt- verhandlung vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 (recte:

8. Februar 2026; Eingang bei der Beschwerdekammer: 10. Februar 2026) Be- schwerde wegen «Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und verfahrenswidri- ger Vorladung» und beantragte sinngemäss die Feststellung der Rechtsverweige- rung bzw. Rechtsverzögerung, die Feststellung der Ungültigkeit der Zustellung des Strafbefehls, die Aufhebung der Vorladung sowie die Anweisung des Regionalge- richts, unverzüglich über die «Zustellungsfrage» zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

E. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

E. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist Be- schuldigter im Verfahren, womit seine Beschwerdelegitimation zu keinen Bemer- kungen Anlass gibt (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Bei gerichtlichen Vorladungen handelt es sich um verfahrensleitende Anordnungen, welche erst mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 und 393 Abs. 1 lit. b StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 214 vom 20. Mai 2025 E. 2.2; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 201 StPO). Auf die Beschwerde we- gen «verfahrenswidriger Vorladung» ist somit nicht einzutreten.

E. 2.3 Auf die mit dieser Ausnahme (E. 2.2) formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zu- ständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundes- rechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Straf- behörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdau- er entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in ei- ner Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interes- senlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1).

E. 3.1 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums ob- liegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnis- nahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu

E. 3.2 In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverweigerung im en- geren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Straf- behörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzu- nehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Nega- tivverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm der Strafbefehl vom 21. August 2025 am 26. August 2025 per A-Post zugestellt worden sei. Diese Zustellung sei ungül- tig, da hierfür kein Zustellnachweis bestehe. Die Einsprachefrist sei dadurch nicht ausgelöst und der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen. Weiter bringt der Be- schwerdeführer vor, dass er fristgerecht Einsprache erhoben habe, bis heute aber kein Entscheid vorliege. Dies stelle eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzöge-

4 rung dar. Trotz ungeklärter Zustellung und hängiger Einsprache sei er vorgeladen worden. Dies stelle auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

E. 3.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass der Strafbefehl «ungültig» sei, weil er ihm per A-Post zugestellt worden sei. Gemäss eigenen Angaben soll ihm der Strafbefehl am 26. August 2025 zugegangen sein. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass er am 4. September 2025 Einspra- che dagegen erhoben hat, welche am 5. September 2025 bei der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland eingegangen ist. Im Licht der bundesgerichtlichen Recht- sprechung gilt der Strafbefehl also als zugestellt. Dem Schreiben der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. September 2025 an den Beschwerdeführer lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft von einer fristgerechten Einsprache ausgeht. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 die Überweisung an das zuständige Gericht beantragt, welche die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 vorgenommen hat. In der Folge hat das Regionalgericht Bern-Mittelland die Verfügung vom 20. Januar 2026 erlassen, gegen die der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hat.

E. 3.5 Mit der Vorladung vom 20. Januar 2026 hat das Regionalgericht den Willen ge- zeigt, das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer zu behandeln bzw. aufgrund der erfolgten Einsprache gegen den Strafbefehl fortzusetzen. Das Regionalgericht ist rechtlich nicht verpflichtet, vorab in einem formellen Entscheid über die vom Be- schwerdeführer aufgeworfenen Fragen zu befinden (vgl. ACHERMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 ff. zur Art. 329 StPO). Es liegt also keine Rechtsverweigerung vor. Rechtsverzögerung ist ebenfalls keine ersichtlich. Das Verfahren wurde dem Regionalgericht mit Verfü- gung vom 16. Oktober 2025 überwiesen. Es ist absolut im Rahmen des Üblichen und Angemessenen, dass das Regionalgericht die Vorladung gut zwei Monate nach der Überweisung der Akten erlässt, da in diesem Zusammenhang bereits eine Vorprüfung der Akten vorgenommen wird. Es ist im Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Hauptverhandlung gut eineinhalb Monate später terminiert wurde.

E. 3.6 Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 800.00. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 25 25263 – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 85 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen Rechtsverweigerung-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Bern-Mittelland im Verfahren PEN 25 884

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 lud das Regionalgericht Bern-Mittelland (nach- folgend: Regionalgericht) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Haupt- verhandlung vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 (recte:

8. Februar 2026; Eingang bei der Beschwerdekammer: 10. Februar 2026) Be- schwerde wegen «Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und verfahrenswidri- ger Vorladung» und beantragte sinngemäss die Feststellung der Rechtsverweige- rung bzw. Rechtsverzögerung, die Feststellung der Ungültigkeit der Zustellung des Strafbefehls, die Aufhebung der Vorladung sowie die Anweisung des Regionalge- richts, unverzüglich über die «Zustellungsfrage» zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist Be- schuldigter im Verfahren, womit seine Beschwerdelegitimation zu keinen Bemer- kungen Anlass gibt (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Bei gerichtlichen Vorladungen handelt es sich um verfahrensleitende Anordnungen, welche erst mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 und 393 Abs. 1 lit. b StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 214 vom 20. Mai 2025 E. 2.2; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 201 StPO). Auf die Beschwerde we- gen «verfahrenswidriger Vorladung» ist somit nicht einzutreten. 2.3 Auf die mit dieser Ausnahme (E. 2.2) formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums ob- liegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnis- nahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu

3 schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Den gesetzlich vorgeschriebenen Zustellformen kommt insofern ausschliesslich eine Beweisfunktion zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1434/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 3.2 In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverweigerung im en- geren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Straf- behörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzu- nehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Nega- tivverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zu- ständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundes- rechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Straf- behörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdau- er entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in ei- ner Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interes- senlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm der Strafbefehl vom 21. August 2025 am 26. August 2025 per A-Post zugestellt worden sei. Diese Zustellung sei ungül- tig, da hierfür kein Zustellnachweis bestehe. Die Einsprachefrist sei dadurch nicht ausgelöst und der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen. Weiter bringt der Be- schwerdeführer vor, dass er fristgerecht Einsprache erhoben habe, bis heute aber kein Entscheid vorliege. Dies stelle eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzöge-

4 rung dar. Trotz ungeklärter Zustellung und hängiger Einsprache sei er vorgeladen worden. Dies stelle auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 3.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass der Strafbefehl «ungültig» sei, weil er ihm per A-Post zugestellt worden sei. Gemäss eigenen Angaben soll ihm der Strafbefehl am 26. August 2025 zugegangen sein. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass er am 4. September 2025 Einspra- che dagegen erhoben hat, welche am 5. September 2025 bei der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland eingegangen ist. Im Licht der bundesgerichtlichen Recht- sprechung gilt der Strafbefehl also als zugestellt. Dem Schreiben der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. September 2025 an den Beschwerdeführer lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft von einer fristgerechten Einsprache ausgeht. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 die Überweisung an das zuständige Gericht beantragt, welche die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 vorgenommen hat. In der Folge hat das Regionalgericht Bern-Mittelland die Verfügung vom 20. Januar 2026 erlassen, gegen die der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hat. 3.5 Mit der Vorladung vom 20. Januar 2026 hat das Regionalgericht den Willen ge- zeigt, das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer zu behandeln bzw. aufgrund der erfolgten Einsprache gegen den Strafbefehl fortzusetzen. Das Regionalgericht ist rechtlich nicht verpflichtet, vorab in einem formellen Entscheid über die vom Be- schwerdeführer aufgeworfenen Fragen zu befinden (vgl. ACHERMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 ff. zur Art. 329 StPO). Es liegt also keine Rechtsverweigerung vor. Rechtsverzögerung ist ebenfalls keine ersichtlich. Das Verfahren wurde dem Regionalgericht mit Verfü- gung vom 16. Oktober 2025 überwiesen. Es ist absolut im Rahmen des Üblichen und Angemessenen, dass das Regionalgericht die Vorladung gut zwei Monate nach der Überweisung der Akten erlässt, da in diesem Zusammenhang bereits eine Vorprüfung der Akten vorgenommen wird. Es ist im Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Hauptverhandlung gut eineinhalb Monate später terminiert wurde. 3.6 Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 800.00. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 25 25263 – per Kurier) Bern, 25. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.