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BK 2026 81

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

Bern OG · 2026-03-03 · Deutsch BE
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Sachverhalt

auf einen einzigen Tatvorwurf, allerdings stellten sich im Zusammenhang mit die- sem Tatvorwurf diverse Fragen rechtlicher Natur, die einer genauen Betrachtung und Würdigung in der Urteilsbegründung bedurften (verminderte Schuldfähigkeit in- folge der psychischen Störung, stationäre therapeutische Massnahme, Landesver- weisung, Zivilklage). Schliesslich wurde die Urteilsbegründung während dem vor- liegenden Haftbeschwerdeverfahren ausgefertigt und den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2026 zugestellt, womit offenkundig ist, dass das Regionalgericht gewillt und in der Lage war, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung vor- anzutreiben. 7.4 Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdefüh- rer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer sta- tionären therapeutischen Massnahme verurteilt, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe voraus geht (Art. 57 Abs. 2 StGB; Akten PEN 25 131 pag. 789). Inwiefern vor diesem Hintergrund die bisherige strafprozessuale Haft des Be- schwerdeführers von rund 20 Monaten (25. Juni 2024 bis dato) die Gefahr einer Überhaft birgt, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, zumal die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Da die Strafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wurde, ist die angeordnete Freiheitsstrafe von zwei Jahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer nicht massgebend. Wenn der Beschwerdeführer entgegen der Vor- instanz die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB abstreitet, so wird letztlich das Berufungsgericht zu entscheiden ha- ben, ob die Vorinstanz diese zu Recht angeordnet hat. Der Beschwerdeführer bringt im Haftbeschwerdeverfahren jedenfalls nichts vor, was die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für das Haftgericht von vornherein als un- haltbar erscheinen liesse. 7.5 Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die qualifizierte Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermöchten. Zur vom Beschwerde- führer ins Feld geführten Weiterführung der aktuellen Therapie als ambulante Be- handlung kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Urteilsbegründung des Regionalgerichts vom 25. Februar 2026 verwiesen werden (Akten PEN 25 131 pag. 942 f. Ziff. VI./4.5 der Urteilsbegründung): Die Anordnung einer milderen Massnahme, wie namentlich einer ambulanten Behandlung, genügt nach der klaren Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht, um weitere Rückfälle zu verhindern, dies gleich aus mehreren Gründen: Zum einen bestand bereits zum Tatzeitpunkt eine seit mehreren Jah- ren (seit 2016) andauernde regelmässige Behandlung durch einen Psychiater (Dr. E.________) mit Depotmedikation (Abilify Maintena 400 mg monatlich) sowie punktuell eingesetzten Krisenmedika- menten (Olanzepin 15 mg/Tag und Temesta bis 3 mg/Tag; vgl. pag. 242), was das Delikt aber gerade

12 nicht zu verhindern vermochte. Und zum anderen hat sich der Beschuldigte trotz Merkens, dass er (erneut) in eine akute Paranoia verfällt, nicht an seinen behandelnden Psychiater gewandt (wie er dies in der Vergangenheit getan hatte, vgl. pag. 300 unten), sondern hat versucht, seinen Problemen mit übermässigem Alkoholkonsum zu begegnen. Hinzu kommt, dass sich der Zustand des Beschul- digten, welcher sich nur drei Tage zuvor zu seinem Psychiater begeben hatte, gemäss diesem auf- grund der zusätzlich abgegebenen Krisenmedikation deutlich verbesserte und die Aussagen des Be- schuldigten, welcher während der Konsultation gemäss Einschätzung des Mediziners eine eher stabi- le Verfassung zeigte, darauf hindeuteten, dass er sich besser fühlte und seine paranoiden Gedanken abnahmen. Somit konnte selbst der eigene Psychiater 3 Tage zuvor den Zustand des Beschuldigten nicht korrekt einschätzen und sah kein fremdgefährdendes Verhalten voraus (pag. 242), er bezeich- nete die Tat für ihn sogar als «sehr überraschend» (pag. 301 oben). Trotz des doch relativ langen und auch durch die Ehefrau erkennbaren Tatvorlaufs von mehreren Tagen mit diversen Anzeichen (Schlafstörungen und erhöhter Alkoholkonsum) und des bestehenden Umfeldes des Beschuldigten (Psychiater und Familie), konnte die Tat nicht verhindert werden. Aus diesen Gründen erscheint eine mildere Massnahme für das Gericht vorliegend nicht zielführend. Der blosse Umstand, dass die stationäre therapeutische Behandlung in der psych- iatrischen Klinik Münsterlingen gemäss dem Zwischenbericht vom 2. Dezember 2025 offenbar gut angelaufen ist (vgl. E. 6.2.4 oben), lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass entgegen den soeben zitierten Ausführungen des Regional- gerichts nunmehr eine ambulante Behandlung ausreichend sein würde, um die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bannen. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2026, wonach sie im Falle einer Haftentlassung die Überwachung der Medikation und Teilnahme an Therapiesitzungen ihres Mannes garantiert, vermag an diesem Schluss bereits deshalb nichts zu ändern, da sie trotz des bekannten psychischen Störungsbildes des Beschwerdeführers nicht im Stande war, ihn am verfahrensgegenständlichen Delikt zu hindern. 7.6 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er im Zusammen- hang mit allfälligen Ersatzmassnahmen bzw. der Abweisung des Eventualantrags auf Erstellung eines ergänzenden Gutachtens eine Verletzung der Begründungs- pflicht rügt. Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überle- gungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesge- richts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2).

13 Diesen bundesgerichtlichen Anforderungen ist die Vorinstanz nachgekommen. Auch wenn sie sich nicht allzu detailliert mit diesen beiden Punkten auseinander- setzt, so kann im Hinblick auf allfällige Ersatzmassnahmen der Begründung des angefochtenen Beschlusses (insbesondere zur Legalprognose als Teil der qualifi- zierten Wiederholungsgefahr) entnommen werden, dass die Vorinstanz – entspre- chend zu den Erwägungen in der Urteilsbegründung vom 25. Februar 2026 – eine ambulante Behandlung nicht als ausreichend erachtet, um der vom Beschwerde- führer ausgehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen. Dass diese Begründungsdichte ausreicht, gilt umso mehr, als dem Haftentlassungsgesuch vom

27. Januar 2026 mit Ausnahme des 2. Antrags («allfällige Ersatzmassnahmen sei- en von Amtes wegen zu prüfen») keinerlei Ausführungen zu den in casu in Frage kommenden Ersatzmassnahmen zu entnehmen sind. Ebenso ist die Begründung der Abweisung des Eventualantrags, wonach nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der psychiatrische Gutachter nach der kurzen Behandlungsdauer in der Klinik I.________ zu wesentlich anderen Schlüssen kommen soll wie vor der Hauptver- handlung, ausreichend. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 7.7 Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich damit auch unter Verhältnismässig- keitsaspekten als rechtens. 8. Der Beschwerdeführer stellt eventualiter den Antrag, sein Beweisantrag, es sei ein ergänzendes Gutachten bei Prof. Dr. med. C.________ einzuholen, sei gutzuheis- sen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie der Beschwerdeführer gleich selbst ausführt, lässt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Haftprüfungsverfahren nur wenig Spielraum für ausgedehnte Be- weismassnahmen und zeitraubende Abklärungen (vgl. auch Art. 225 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Ergänzungsgutachtens abge- wiesen hat, zumal über den Beschwerdeführer bereits ein psychiatrisches Gutach- ten vom 21. Oktober 2024 besteht und der Auftrag zu einer ergänzenden Begut- achtung eine zeitliche Verzögerung mit sich bringen würde, die mit dem Beschleu- nigungsgebot in Haftsachen nicht zu vereinen wäre. Der Eventualantrag ist damit abzuweisen. Gleiches gilt, soweit der Beweisantrag auf Erstellung eines ergänzenden Gutachtens direkt bei der Beschwerdekammer gestellt sein und nicht als Weisung an die Vorinstanz verstanden werden soll. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Mit einem Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug bringt die beschuldigte Person auch zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet (BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 236 StPO). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 28. April 2026, in Sicherheitshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14 10. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten des Teils des Beschwerdeverfahrens, welcher sich auf den Beschluss des Regionalgerichts vom 30. Januar 2026 als Anfechtungsobjekt be- zieht, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer- legen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 10.2 Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Straf- behörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als kostenverursachenden verfahrensbeteiligte Person i.S.v. Art. 417 StPO kommt auch der Rechtsbeistand einer verfahrensbeteiligten Person in Frage (DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 417 StPO). Die private Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, hat

– wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.4) – ihrer Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2026 das falsche Anfechtungsobjekt, nämlich den Nichteintretensentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2026 statt den Beschluss des Regionalgerichts vom 30. Januar 2026 beigelegt, worauf die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer zunächst einen Schriftenwechsel hinsichtlich des Ent- scheides des Zwangsmassnahmengerichts durchgeführt hat, um anschliessend diesen aufgrund der Präzisierung von Rechtsanwältin B.________ hinsichtlich des Beschlusses des Regionalgerichts erneut durchführen zu müssen. Aus den pro- zessleitenden Verfügungen der Beschwerdekammer war indessen unmissver- ständlich ersichtlich, dass die Verfahrensleitung als Anfechtungsobjekt den Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts betrachtete (vgl. insbesondere Rubrum ganz unten, Ziff. 1-3 und 5 der Verfügung vom 11. Februar 2026). Dennoch rea- gierte Rechtsanwältin B.________ von sich aus bis zur expliziten Aufforderung der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. Februar 2026 zu keinem Zeitpunkt. Es versteht sich von selbst, dass unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebo- tes in Haftbeschwerdeverfahren mit dem Entwurf des verfahrensabschliessenden Beschlusses nicht bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zugewartet werden kann. Entsprechend hat Rechtsanwältin B.________ nicht nur den Aufwand für den zusätzlichen Schriftenwechsel, sondern auch den Aufwand für die anfängliche Be- schlussredaktion hinsichtlich des falschen Anfechtungsobjektes zu verantworten. Angesichts des schwerwiegenden anwaltlichen Fehlers in einer Haftsache rechtfer- tigt es sich, gestützt auf Art. 417 StPO die Kosten für den dadurch entstandenen unnötigen Aufwand, bestimmt auf CHF 1'000.00, Rechtsanwältin B.________ auf- zuerlegen.

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Der Beschluss vom 30. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

E. 1.1 Im gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) laufenden Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung versetzte das regionale Zwangsmassnah- mengericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. Ju- ni 2024 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft (ARR 24 108). Mit Entscheiden vom 30. September 2024 (KZM 24 1996) und vom 30. Dezember 2024 (KZM 24 2678) verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die angeordnete Untersuchungshaft um jeweils drei Monate. Am 4. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haft- entlassungsgesuch, welches durch das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 13. Februar 2025 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 5. März 2025 ab (BK 25 88). Mit Entscheid vom 27. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gegenüber dem Beschwerdeführer die Sicherheitshaft an (KZM 25 372) und ver- längerte diese mit Entscheid vom 15. Mai 2025 bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens bis zum 5. Juni 2025 (KZM 25 1036). Am

27. Mai 2025 trat der Beschwerdeführer den vorzeitigen Massnahmenvollzug an.

E. 1.2 Mit Urteil vom 5. Juni 2025 verurteilte das Regionalgericht Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer wegen versuch- ter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche zu Guns- ten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurückgeht. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) meldeten Berufung an. Am 27. Januar 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Am 28. Ja- nuar 2026 leitete das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung. Mit Ent- scheid vom 30. Januar 2026 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Haftent- lassungsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, erhob am 10. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer Beschwerde, wobei als Anfechtungsobjekt der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ein- gereicht wurde (vgl. Beilage 1 der Beschwerde), und stellte folgende Rechtsbegeh- ren:

E. 1.3 Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwalt- schaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung einer amtli- chen Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. Mit Eingabe vom 12. Fe- bruar 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haft- und Vorakten ein und verzichtete auf eine einlässliche Stellungnahme. Am 16. Februar 2026 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein und beantragte, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten. Von diesen Eingaben gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. Februar 2026 Kenntnis.

E. 1.4 Ebenfalls mit Verfügung vom 17. Februar 2026 wurde davon Kenntnis gegeben, dass die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts der Beschwerde- kammer mitgeteilt hat, dass das Regionalgericht nach dem Nichteintretensent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2026 mit Beschluss vom gleichen Tag das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat- te. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass Rechtsanwältin B.________ mit Beschwerde vom 10. Februar 2026 als Anfechtungsobjekt lediglich den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eingereicht hatte, aufgrund der formellen und materiellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der zwischenzeitlich er- langten Kenntnis des Beschlusses des Regionalgerichts nunmehr unklar sei, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richte. Rechtsanwältin B.________ wurde infolgedessen mit derselben Verfügung aufgefordert klarzustellen, gegen welches Anfechtungsobjekt sich ihre Beschwerde richte. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass sie der Beschwerde irrtümlicherweise den falschen Entscheid als Beweismittel beigelegt habe und sich ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichtes vom 30. Januar 2026 richte, welchen sie der Eingabe beilegte. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 gab die Verfahrens- leitung von der Eingabe vom 19. Februar 2026 Kenntnis und der Generalstaatsan- waltschaft sowie dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 24. Fe- bruar 2026 reichte das Regionalgericht die Verfahrensakten PEN 25 131 sowie ein Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 23. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer ein. Gleichzeitig verzichtete das Regionalgericht auf eine Stel- lungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom

30. Januar 2026. Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 verzichtete die Generalstaats- anwaltschaft auf eine Stellungnahme. Von diesen Eingaben wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2026 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde auf die Anordnung ei- nes zweiten Schriftenwechsels verzichtet und Gelegenheit für unverzüglich einzu- reichende Schlussbemerkungen gegeben. Innert Frist gingen keine solchen ein. 2.

E. 2 Eventualiter sei der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei ein ergänzendes Gutachten bei Prof. Dr. med. C.________ einzuholen, gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

E. 3 Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Verteidigung beizuordnen.

E. 4 Wie bereits erwähnt (E. 1. oben), befindet sich der Beschwerdeführer seit dem

27. Mai 2025 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Auch wenn damit die automati- sche periodische Prüfung der Haftvoraussetzungen von Amtes wegen wegfällt, so kann sich der Beschwerdeführer noch immer auf die einschlägigen Verfahrensga- rantien für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nach Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 31 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) be- rufen und jederzeit um Freilassung ersuchen. Die Zulässigkeit des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzuges setzt voraus, dass die Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO weiterhin jederzeit erfüllt sind (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 236 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und einer der spezifischen Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder einfache bzw. qualifizierte Wiederholungsgefahr) zu bejahen ist. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausfüh- rungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). Strafprozessu-

E. 5 ale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmass- nahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2).

E. 5.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung gilt der dringende Tatverdacht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Wer den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat dar- zulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und, soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, sich dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_527/2023 vom 19. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).

E. 5.2 Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Juni 2025 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erstinstanzlich schuldig gesprochen. Auch wenn der Beschwerdeführer dagegen Berufung angemeldet hat, thematisiert er in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2026 den dringenden Tatverdacht nicht, sodass dieser mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung als gegeben erachtet werden kann. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der vorliegend im Raum stehende besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ohnehin keinen allgemeinen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO voraussetzt, dieses Erfordernis vielmehr durch die qualifizierte Anlasstat gemäss Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ersetzt bzw. dort gere- gelt wird (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15a ff. zu Art. 221 StPO).

E. 6 sche, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrah- men der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatver- dacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter ge- richtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchti- gung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – aus- geblieben sind (siehe dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesge- richts 7B_1440/2024 / 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen).

E. 6.1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Per- son schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und wenn die ernsthafte und unmittel- bare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO setzt zunächst eine un- tersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physi-

E. 6.1.2 Zum Vorliegen einer qualifizierten Anlasstat erwog die Beschwerdekammer in ih-

rem Beschluss BK 25 88 vom 5. März 2025 Folgendes (E. 6.1.2):

Auch was das Erfordernis einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO

anbelangt, kann auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheiden des regionalen und kan-

tonalen Zwangsmassnahmengerichts (E. 1 hiervor) verwiesen werden. Während die Frage, ob eine

versuchte schwere Beeinträchtigung der physischen Integrität die Voraussetzungen nach Art. 221

Abs. 1bis StPO erfüllt, im Haftanordnungsentscheid ARR 24 108 noch offengelassen wurde (siehe dort

S. 8 oben), hielt das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid KZM 24 1996 vom 30. September

2024 (E. 12) dafür, dass der präventive Charakter der Bestimmung eher den Schluss zulasse, dass

auch ein versuchtes schweres Delikt eine Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO dar-

stellen könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der

«schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat,

sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt

ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, son-

dern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter

gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses

schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen

oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund

glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des

Bundesgerichts 7B_1440/2024 bzw. 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hin-

weisen). Mit dem Zwangsmassnahmengericht bestehen vorliegenden konkrete Hinweise dafür, dass

einzig die Reaktion des Opfers Schlimmeres verhindert hat (Akten PEN 25 131, pag. 184 Z. 33-35;

pag. 185, Z. 57-62; pag. 192-193, Z. 89-94; siehe auch pag. 60). Das Zwangsmassnahmengericht

stellte sodann zu Recht fest, dass das zu beurteilende Gewaltdelikt bei D.________ zu einer schwe-

ren psychischen Beeinträchtigung geführt hat. Seinen Aussagen zufolge musste er sich aufgrund der

Vorkommnisse in psychotherapeutische Behandlung begeben, um das Ganze zu verarbeiten (Akten

PEN 25 131, pag. 195 Z. 201-202). Zudem sagte er aus, dass wenn man in den Innenhof gehe, um

den Kehricht zu entsorgen, oder mit dem Auto hineinfahre, es wieder hochkomme (Akten PEN 25

131, pag. 195 Z. 203-204). Er glaube, dass der Beschwerdeführer ihn habe töten wollen, also dass es

geplant gewesen sei. Das sei ihm so nach Wochen im Kopf, ein geplanter Tötungsangriff (Akten PEN

25 131, pag. 196 Z. 213-214). Die Aussagen von D.________ zeigen, dass ihn die Ereignisse schwer

E. 6.1.3 Diese Ausführungen haben – insbesondere was die Tatfolgen beim Opfer betrifft, zumal das Opfer anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass der Vorfall es nach wie vor stark belaste (Akten PEN 25 131 pag. 755 Z. 31-32) – auch im ak- tuellen Zeitpunkt nach wie vor Gültigkeit. Die qualifizierte Anlasstat ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Juni 2025 der ver- suchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt wurde, zu bejahen.

E. 6.2.1 Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und un-

mittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Ver-

brechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Quali-

fizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «un-

tragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bun-

desgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu

tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen

(BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hin-

sicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit

grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Urteile 7B_859/2024 vom 17. Sep-

tember 2024 E. 4.2.1; 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; je mit Hinweisen). Die richter-

liche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles

(BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von

der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene

Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_859/2024 vom

17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der

Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem

die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfäl-

lige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltin-

tensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind

des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits

ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzube-

ziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; Urteil 7B_858/2024 vom

30. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sowohl bei einfacher als auch qualifi-

zierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer so-

genannten «umgekehrten Proportionalität» zwischen Deliktsschwere und Eintre-

tenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind

und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforde-

rungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiter-

hin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch

nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden

(vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024

E. 2.2 und 2.3 mit Verweis auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.4).

E. 6.2.2 Das Regionalgericht erwog in seinem Beschluss vom 30. Januar 2026 zum Pro- gnoseelement was folgt (S. 2 f.):

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es stelle sich die Fra- ge, wie lange an diesem pessimistischen Szenario festgehalten werden könne. Der Beschwerdeführer lebe seit 20 Jahren mit seiner psychischen Erkrankung, wobei es zu einem einzigen strafrechtlich relevanten Vorfall gekommen sei. Die Gefahr für Leib und Leben für weitere Personen könne nach mehrmonatiger stationärer Therapie als verschwindend gering betrachtet werden, was in keinem Verhältnis zum fortdauernden Freiheitsentzug stehe. Die Argumentation der Vorinstanz, dass es in Zukunft zu einer weiteren Dekompensation kommen könne, sei daher un- zulässig, da dies theoretisch immer möglich bleibe, auch nachdem der Beschwer- deführer Jahre in Therapie verbracht habe. Weiter habe der Beschwerdeführer aus dem langen Freiheitsentzug seine Lehren gezogen, was das Risiko nochmals mi- nimiere, in eine ähnliche Situation zu geraten.

E. 6.2.4 Die Beschwerdekammer erachtet die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des

Vorliegens einer nach wie vor ungünstigen Legalprognose als zutreffend und ver-

weist auf diese. In vorangegangenen Haftentscheiden des Zwangsmassnahmenge-

richts (vgl. bspw. KZM 24 2678 E. 16) und dem bereits erwähnten Beschluss der

Beschwerdekammer BK 25 88 vom 5. März 2025 (E. 6.2.3) wurde bereits einläss-

lich erwogen, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 21. Oktober 2024

mehrere prognostische Szenarien möglich sind, wobei beim pessimistischen Sze-

nario die ganze Bandbreite von gewalttätigen Straftaten zu erwarten sei und daher

im Moment eine stationäre Massnahme angemessen sei, da mit einer ambulanten

Massnahme eine Reduktion der Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten nicht hin-

reichend gut erreicht werden könne, weil damit wohl nur eine ungenügende Beein-

flussung der schizophrenen Wahnsymptomatik und damit der Legalprognose ein-

herginge.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt sich heute die Situation

nicht fundamental anders dar. Als aktuellsten Nachweis über den Therapieverlauf

des Beschwerdeführers ist der Zwischenbericht der psychiatrischen Klinik

I.________ vom 2. Dezember 2025 anzusehen. Gemäss diesem scheint die The-

rapie zwar gut angelaufen zu sein, so dass sich im Gesamtverlauf weitgehend sta-

bile und kontinuierliche Behandlungsfortschritte zeigen. Allerdings wird ebenso

festgehalten, dass nach wie vor eine Massnahmenbedürftigkeit vorliege und erst in

den folgenden Monaten störungsspezifische Therapieinhalte verfolgt würden. Mit

anderen Worten ist die Therapie in vollem Gange. Vor dem Hintergrund, dass

gemäss Gutachter die akute Dekompensation der Schizophrenie als entscheiden-

der Risikofaktor für weitere Straftaten anzusehen ist (Akten PEN 25 131 pag. 318),

muss nach wie vor von einem untragbar hohen Risiko einer Gewalttat ausgegan-

gen werden, würde der Beschwerdeführer heute in Freiheit entlassen. Entspre-

chend ist auch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer durch den lang andauern-

den Freiheitsentzug seine Lehre gezogen habe, unbehilflich, steht doch die vorlie-

gende Anlasstat in einem direkten Zusammenhang mit seiner psychischen Erkran-

kung. Mit Blick auf die Schwere der Anlasstat erfordert die Annahme einer qualifi-

zierten Wiederholungsgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine

sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit zukünftig drohender Gewaltdelikte (vgl.

oben E. 6.2.1).

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht den be- sonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht hat. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).

E. 7 belasten, was insbesondere mit Blick darauf, dass der Angriff aus dem Nichts erfolgte (vgl. dazu Ak- ten PEN 25 131, pag. 195 Z. 88-91; pag. 196 Z. 216-219), nachvollziehbar scheint.

E. 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mut- massliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt

E. 7.2 Mit Beschwerde vom 10. Februar 2026 wird die beantragte Haftentlassung vorwie- gend mit Ausführungen zur angeblich fehlenden Verhältnismässigkeit der andau- ernden strafprozessualen Haft begründet. Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Verstreichen von acht Mo- naten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, ohne dass bereits eine schriftliche Urteilsbegründung vorliege. Des Weiteren ergebe sich eine unzulässige Verfahrensverzögerung auch daraus, dass die Vorinstanz kein Interesse an einer aktualisierten Abklärung der vom Beschwerdeführer angeblich ausgehenden Fremdgefährdung zeige, obwohl aus dem Gutachten deutlich werde, dass der Be- schwerdeführer lediglich einer kurzen Hospitalisation bedürfe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Sicherheitshaft nun so oder anders aufgrund einer drohenden Überhaft als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Vernunft und zugunsten seiner eigenen Ge- sundheit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zugestimmt hätte. Mit Verweis auf den Zwischenbericht vom 2. Dezember 2025 könne die bestehende Therapie pro- blemlos ausserhalb eines stationären Settings erfolgen. Insbesondere da der Be- richt festhalte, dass keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung vorlägen, seien die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der unfreiwilligen stationären Therapie nicht mehr gegeben. Ersatzmassnahmen wie die Weisung, an einer re- gelmässigen ambulanten Therapie teilzunehmen, seien seitens der Vorinstanz nicht in Erwägung gezogen und geprüft worden, womit die Verhältnismässigkeit der Massnahme willkürlich bejaht worden sei. Gleiches gelte für die Abweisung des Eventualantrages betreffend Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens. Die Vorin- stanz habe nicht begründet, weshalb sie diesen Antrag abgelehnt habe.

E. 7.3 Vorab ist zur angeblichen Verfahrensverzögerung und implizit damit geltend ge- machten Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf Art. 84 Abs. 4 StPO zu ver- weisen, wonach das Gericht im Falle einer Urteilsbegründung innert 60 bzw. aus- nahmsweise 90 Tagen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zustellt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Fristen um Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhaltung nur aber immerhin ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt (vgl. ARQUINT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 84 StPO). Weiter ist anzumerken, dass selbst eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots nur in Ausnahmefällen zu einer Haftentlas- sung führt, namentlich wenn Verfahrensverzögerungen besonders schwer wiegen und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventions- rechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (FABBRI/HOFER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 212 StPO; BGE 137 IV 92 E. 3.1; 128 I 149 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2007 vom 11. Mai 2007 E. 4.3).

E. 7.4 Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdefüh- rer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer sta- tionären therapeutischen Massnahme verurteilt, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe voraus geht (Art. 57 Abs. 2 StGB; Akten PEN 25 131 pag. 789). Inwiefern vor diesem Hintergrund die bisherige strafprozessuale Haft des Be- schwerdeführers von rund 20 Monaten (25. Juni 2024 bis dato) die Gefahr einer Überhaft birgt, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, zumal die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Da die Strafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wurde, ist die angeordnete Freiheitsstrafe von zwei Jahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer nicht massgebend. Wenn der Beschwerdeführer entgegen der Vor- instanz die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB abstreitet, so wird letztlich das Berufungsgericht zu entscheiden ha- ben, ob die Vorinstanz diese zu Recht angeordnet hat. Der Beschwerdeführer bringt im Haftbeschwerdeverfahren jedenfalls nichts vor, was die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für das Haftgericht von vornherein als un- haltbar erscheinen liesse.

E. 7.5 Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die qualifizierte Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermöchten. Zur vom Beschwerde- führer ins Feld geführten Weiterführung der aktuellen Therapie als ambulante Be- handlung kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Urteilsbegründung des Regionalgerichts vom 25. Februar 2026 verwiesen werden (Akten PEN 25 131 pag. 942 f. Ziff. VI./4.5 der Urteilsbegründung): Die Anordnung einer milderen Massnahme, wie namentlich einer ambulanten Behandlung, genügt nach der klaren Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht, um weitere Rückfälle zu verhindern, dies gleich aus mehreren Gründen: Zum einen bestand bereits zum Tatzeitpunkt eine seit mehreren Jah- ren (seit 2016) andauernde regelmässige Behandlung durch einen Psychiater (Dr. E.________) mit Depotmedikation (Abilify Maintena 400 mg monatlich) sowie punktuell eingesetzten Krisenmedika- menten (Olanzepin 15 mg/Tag und Temesta bis 3 mg/Tag; vgl. pag. 242), was das Delikt aber gerade

E. 7.6 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er im Zusammen- hang mit allfälligen Ersatzmassnahmen bzw. der Abweisung des Eventualantrags auf Erstellung eines ergänzenden Gutachtens eine Verletzung der Begründungs- pflicht rügt. Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überle- gungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesge- richts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2).

E. 7.7 Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich damit auch unter Verhältnismässig- keitsaspekten als rechtens. 8. Der Beschwerdeführer stellt eventualiter den Antrag, sein Beweisantrag, es sei ein ergänzendes Gutachten bei Prof. Dr. med. C.________ einzuholen, sei gutzuheis- sen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie der Beschwerdeführer gleich selbst ausführt, lässt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Haftprüfungsverfahren nur wenig Spielraum für ausgedehnte Be- weismassnahmen und zeitraubende Abklärungen (vgl. auch Art. 225 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Ergänzungsgutachtens abge- wiesen hat, zumal über den Beschwerdeführer bereits ein psychiatrisches Gutach- ten vom 21. Oktober 2024 besteht und der Auftrag zu einer ergänzenden Begut- achtung eine zeitliche Verzögerung mit sich bringen würde, die mit dem Beschleu- nigungsgebot in Haftsachen nicht zu vereinen wäre. Der Eventualantrag ist damit abzuweisen. Gleiches gilt, soweit der Beweisantrag auf Erstellung eines ergänzenden Gutachtens direkt bei der Beschwerdekammer gestellt sein und nicht als Weisung an die Vorinstanz verstanden werden soll. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Mit einem Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug bringt die beschuldigte Person auch zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet (BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 236 StPO). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 28. April 2026, in Sicherheitshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 […] Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ vom 21.10.2024 (pag.

287 ff), wurde beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10; F.20.0) diagnostiziert. Zu-

dem hat er das Rückfallrisiko des Beschuldigten zusammengefasst sowohl kurz- wie auch mittel- und

langfristig als eher günstig eingestuft bzw. ist von einer geringen bis allerhöchstens mittleren Wahr-

scheinlichkeit erneuter Straftaten ausgegangen. Die akute Dekompensation der Schizophrenie hat er

als entscheidenden Risikofaktor für eine nächste Straftat genannt. Im günstigsten Szenario sei die

Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten gering. Im pessimistischsten Szenario seien die wahnhaft ver-

kannten Personen gefährdet, so wie dies beim Opfer der Fall gewesen sei. Es sei diesfalls mit der

ganzen Bandbreite von gewalttätigen Straftaten zu rechnen (vgl. pag. 313, 314).

Mit Urteil vom 05.06.2025 hat das Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine stationäre therapeuti-

sche Massnahmen nach Art. 59 StGB angeordnet und der Vollzug der ausgesprochenen Freiheits-

strafe von 2 Jahren zugunsten der Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist

dabei vom pessimistischen Szenario ausgegangen und hat die ernsthafte und unmittelbare Gefahr,

die beschuldigte Person werde ohne stationäre Behandlung ein gleichartiges, schweres Verbrechen

verüben, bejaht. Dies, weil der Beschuldigte aus dem Nichts heraus akut dekompensierte und selbst

sein langjähriger Psychiater, den er 3 Tage vor der Tat konsultierte, keine Anzeichen dieser Dekom-

pensation bzw. Fremdgefährdung wahrnahm und auch ein Telefon mit einem Verwandten vor der Tat,

der ihm explizit davon abriet, die Tat nicht verhindern konnten. Ferner konsumierte der Beschuldigte

vor der Tat eine Unmenge an Alkohol, obwohl er Depotmedikamente gegen die Schizophrenie ein-

nahm und wandte sich nicht sofort an seinen Psychiater, als er merkte, dass er dekompensiert. Auch

der von der Verteidigung eingereichte Zwischenbericht vom 02.12.2025 ändert nichts an dieser pes-

simistischen Einschätzung: Dass der Beschuldigte seine Medikamente im Rahmen der stationären

Behandlung zuverlässig einnimmt, ist nicht erstaunlich, da diese ja auch genau kontrolliert wird. Die

Therapie scheint gemäss dem Bericht gut angelaufen zu sein. Auffällig ist aber diesbezüglich, dass

der Beschuldigte immer dann eine erhöhte Stresssensibilität zeigt, wenn er schlechte Rückmeldungen

erhält. In solchen Situationen reagiere er gekränkt, erst Reflexionsgespräche führten dann dazu, dass

er diese konstruktiv verarbeiten könne. Auch die Alkoholabstinenz des Beschuldigten findet zurzeit

nur in einem geschützten Rahmen statt und er wird sich diesbezüglich ausserhalb noch beweisen

müssen. Dem Bericht lässt sich letztlich entnehmen, dass die Massnahmenbedürftigkeit weiterhin vor-

liegt und störungsspezifische Inhalte erst in den nächsten Monaten angegangen werden. Die KoFaKO

Nordwest- und Innerschweiz hat daher bisher ebenfalls lediglich Vollzugsöffnungen im Sinne von 1:4

begleiteten Gruppenausgängen bewilligt.

E. 10 (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

E. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten des Teils des Beschwerdeverfahrens, welcher sich auf den Beschluss des Regionalgerichts vom 30. Januar 2026 als Anfechtungsobjekt be- zieht, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer- legen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

E. 10.2 Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Straf-

behörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus-

gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417

StPO). Als kostenverursachenden verfahrensbeteiligte Person i.S.v. Art. 417 StPO

kommt auch der Rechtsbeistand einer verfahrensbeteiligten Person in Frage (DO-

MEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023,

N. 13 zu Art. 417 StPO).

Die private Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, hat

– wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.4) – ihrer Beschwerdeschrift vom 10. Februar

2026 das falsche Anfechtungsobjekt, nämlich den Nichteintretensentscheid des

Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2026 statt den Beschluss

des Regionalgerichts vom 30. Januar 2026 beigelegt, worauf die Verfahrensleitung

der Beschwerdekammer zunächst einen Schriftenwechsel hinsichtlich des Ent-

scheides des Zwangsmassnahmengerichts durchgeführt hat, um anschliessend

diesen aufgrund der Präzisierung von Rechtsanwältin B.________ hinsichtlich des

Beschlusses des Regionalgerichts erneut durchführen zu müssen. Aus den pro-

zessleitenden Verfügungen der Beschwerdekammer war indessen unmissver-

ständlich ersichtlich, dass die Verfahrensleitung als Anfechtungsobjekt den Ent-

scheid des Zwangsmassnahmengerichts betrachtete (vgl. insbesondere Rubrum

ganz unten, Ziff. 1-3 und 5 der Verfügung vom 11. Februar 2026). Dennoch rea-

gierte Rechtsanwältin B.________ von sich aus bis zur expliziten Aufforderung der

Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. Februar 2026 zu keinem Zeitpunkt. Es

versteht sich von selbst, dass unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebo-

tes in Haftbeschwerdeverfahren mit dem Entwurf des verfahrensabschliessenden

Beschlusses nicht bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zugewartet werden

kann. Entsprechend hat Rechtsanwältin B.________ nicht nur den Aufwand für den

zusätzlichen Schriftenwechsel, sondern auch den Aufwand für die anfängliche Be-

schlussredaktion hinsichtlich des falschen Anfechtungsobjektes zu verantworten.

Angesichts des schwerwiegenden anwaltlichen Fehlers in einer Haftsache rechtfer-

tigt es sich, gestützt auf Art. 417 StPO die Kosten für den dadurch entstandenen

unnötigen Aufwand, bestimmt auf CHF 1'000.00, Rechtsanwältin B.________ auf-

zuerlegen.

E. 11 Vorliegend ergibt sich aus der rund achtmonatigen Verzögerung zwischen Urteils- eröffnung und schriftlicher Urteilsbegründung keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots. Zwar beschränkte sich der untersuchte und angeklagte Sachverhalt auf einen einzigen Tatvorwurf, allerdings stellten sich im Zusammenhang mit die- sem Tatvorwurf diverse Fragen rechtlicher Natur, die einer genauen Betrachtung und Würdigung in der Urteilsbegründung bedurften (verminderte Schuldfähigkeit in- folge der psychischen Störung, stationäre therapeutische Massnahme, Landesver- weisung, Zivilklage). Schliesslich wurde die Urteilsbegründung während dem vor- liegenden Haftbeschwerdeverfahren ausgefertigt und den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2026 zugestellt, womit offenkundig ist, dass das Regionalgericht gewillt und in der Lage war, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung vor- anzutreiben.

E. 12 nicht zu verhindern vermochte. Und zum anderen hat sich der Beschuldigte trotz Merkens, dass er (erneut) in eine akute Paranoia verfällt, nicht an seinen behandelnden Psychiater gewandt (wie er dies in der Vergangenheit getan hatte, vgl. pag. 300 unten), sondern hat versucht, seinen Problemen mit übermässigem Alkoholkonsum zu begegnen. Hinzu kommt, dass sich der Zustand des Beschul- digten, welcher sich nur drei Tage zuvor zu seinem Psychiater begeben hatte, gemäss diesem auf- grund der zusätzlich abgegebenen Krisenmedikation deutlich verbesserte und die Aussagen des Be- schuldigten, welcher während der Konsultation gemäss Einschätzung des Mediziners eine eher stabi- le Verfassung zeigte, darauf hindeuteten, dass er sich besser fühlte und seine paranoiden Gedanken abnahmen. Somit konnte selbst der eigene Psychiater 3 Tage zuvor den Zustand des Beschuldigten nicht korrekt einschätzen und sah kein fremdgefährdendes Verhalten voraus (pag. 242), er bezeich- nete die Tat für ihn sogar als «sehr überraschend» (pag. 301 oben). Trotz des doch relativ langen und auch durch die Ehefrau erkennbaren Tatvorlaufs von mehreren Tagen mit diversen Anzeichen (Schlafstörungen und erhöhter Alkoholkonsum) und des bestehenden Umfeldes des Beschuldigten (Psychiater und Familie), konnte die Tat nicht verhindert werden. Aus diesen Gründen erscheint eine mildere Massnahme für das Gericht vorliegend nicht zielführend. Der blosse Umstand, dass die stationäre therapeutische Behandlung in der psych- iatrischen Klinik Münsterlingen gemäss dem Zwischenbericht vom 2. Dezember 2025 offenbar gut angelaufen ist (vgl. E. 6.2.4 oben), lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass entgegen den soeben zitierten Ausführungen des Regional- gerichts nunmehr eine ambulante Behandlung ausreichend sein würde, um die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bannen. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2026, wonach sie im Falle einer Haftentlassung die Überwachung der Medikation und Teilnahme an Therapiesitzungen ihres Mannes garantiert, vermag an diesem Schluss bereits deshalb nichts zu ändern, da sie trotz des bekannten psychischen Störungsbildes des Beschwerdeführers nicht im Stande war, ihn am verfahrensgegenständlichen Delikt zu hindern.

E. 13 Diesen bundesgerichtlichen Anforderungen ist die Vorinstanz nachgekommen. Auch wenn sie sich nicht allzu detailliert mit diesen beiden Punkten auseinander- setzt, so kann im Hinblick auf allfällige Ersatzmassnahmen der Begründung des angefochtenen Beschlusses (insbesondere zur Legalprognose als Teil der qualifi- zierten Wiederholungsgefahr) entnommen werden, dass die Vorinstanz – entspre- chend zu den Erwägungen in der Urteilsbegründung vom 25. Februar 2026 – eine ambulante Behandlung nicht als ausreichend erachtet, um der vom Beschwerde- führer ausgehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen. Dass diese Begründungsdichte ausreicht, gilt umso mehr, als dem Haftentlassungsgesuch vom

27. Januar 2026 mit Ausnahme des 2. Antrags («allfällige Ersatzmassnahmen sei- en von Amtes wegen zu prüfen») keinerlei Ausführungen zu den in casu in Frage kommenden Ersatzmassnahmen zu entnehmen sind. Ebenso ist die Begründung der Abweisung des Eventualantrags, wonach nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der psychiatrische Gutachter nach der kurzen Behandlungsdauer in der Klinik I.________ zu wesentlich anderen Schlüssen kommen soll wie vor der Hauptver- handlung, ausreichend. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.

E. 14 10.

E. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Der Beweisantrag auf Erstellung eines ergänzenden Gutachtens wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Regionalge- richts vom 30. Januar 2026 als Anfechtungsobjekt, bestimmt auf CHF 1'800.00, wer- den dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Die Kosten für den vermeidbaren zusätzlichen Aufwand des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden Rechtsanwältin B.________ auferlegt.
  5. Entschädigung wird keine gesprochen.
  6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (PEN 25 131; per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 81 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 30. Januar 2026 (PEN 25 131)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Im gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) laufenden Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung versetzte das regionale Zwangsmassnah- mengericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. Ju- ni 2024 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft (ARR 24 108). Mit Entscheiden vom 30. September 2024 (KZM 24 1996) und vom 30. Dezember 2024 (KZM 24 2678) verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die angeordnete Untersuchungshaft um jeweils drei Monate. Am 4. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haft- entlassungsgesuch, welches durch das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 13. Februar 2025 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 5. März 2025 ab (BK 25 88). Mit Entscheid vom 27. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gegenüber dem Beschwerdeführer die Sicherheitshaft an (KZM 25 372) und ver- längerte diese mit Entscheid vom 15. Mai 2025 bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens bis zum 5. Juni 2025 (KZM 25 1036). Am

27. Mai 2025 trat der Beschwerdeführer den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. 1.2 Mit Urteil vom 5. Juni 2025 verurteilte das Regionalgericht Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer wegen versuch- ter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche zu Guns- ten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurückgeht. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) meldeten Berufung an. Am 27. Januar 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Am 28. Ja- nuar 2026 leitete das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung. Mit Ent- scheid vom 30. Januar 2026 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Haftent- lassungsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, erhob am 10. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer Beschwerde, wobei als Anfechtungsobjekt der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ein- gereicht wurde (vgl. Beilage 1 der Beschwerde), und stellte folgende Rechtsbegeh- ren:

1. Der Beschluss vom 30. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

2. Eventualiter sei der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei ein ergänzendes Gutachten bei Prof. Dr. med. C.________ einzuholen, gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Verteidigung beizuordnen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3 1.3 Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwalt- schaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung einer amtli- chen Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. Mit Eingabe vom 12. Fe- bruar 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haft- und Vorakten ein und verzichtete auf eine einlässliche Stellungnahme. Am 16. Februar 2026 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein und beantragte, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten. Von diesen Eingaben gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. Februar 2026 Kenntnis. 1.4 Ebenfalls mit Verfügung vom 17. Februar 2026 wurde davon Kenntnis gegeben, dass die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts der Beschwerde- kammer mitgeteilt hat, dass das Regionalgericht nach dem Nichteintretensent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2026 mit Beschluss vom gleichen Tag das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat- te. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass Rechtsanwältin B.________ mit Beschwerde vom 10. Februar 2026 als Anfechtungsobjekt lediglich den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eingereicht hatte, aufgrund der formellen und materiellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der zwischenzeitlich er- langten Kenntnis des Beschlusses des Regionalgerichts nunmehr unklar sei, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richte. Rechtsanwältin B.________ wurde infolgedessen mit derselben Verfügung aufgefordert klarzustellen, gegen welches Anfechtungsobjekt sich ihre Beschwerde richte. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass sie der Beschwerde irrtümlicherweise den falschen Entscheid als Beweismittel beigelegt habe und sich ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichtes vom 30. Januar 2026 richte, welchen sie der Eingabe beilegte. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 gab die Verfahrens- leitung von der Eingabe vom 19. Februar 2026 Kenntnis und der Generalstaatsan- waltschaft sowie dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 24. Fe- bruar 2026 reichte das Regionalgericht die Verfahrensakten PEN 25 131 sowie ein Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 23. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer ein. Gleichzeitig verzichtete das Regionalgericht auf eine Stel- lungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom

30. Januar 2026. Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 verzichtete die Generalstaats- anwaltschaft auf eine Stellungnahme. Von diesen Eingaben wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2026 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde auf die Anordnung ei- nes zweiten Schriftenwechsels verzichtet und Gelegenheit für unverzüglich einzu- reichende Schlussbemerkungen gegeben. Innert Frist gingen keine solchen ein. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

4 BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuch und die damit verbundene Versetzung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts vom 30. Ja- nuar 2026 ist einzutreten. Mit der Klarstellung der Verteidigung vom 19. Februar 2026 ist festzustellen, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom

30. Januar 2026 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. In den Verfahrensakten PEN 25 131, welche die Vorinstanz am 24. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer einreichte, befanden sich zum Teil Unterlagen, welche erst nach dem angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2026 entstanden sind (namentlich die erstinstanzliche Urteilsbegründung vom 25. Februar 2026). Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Beschwerdeverfahren erhielten die Parteien im Rahmen der Schlussbemerkungen Gelegenheit, zu den erwähnten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Wie bereits erwähnt (E. 1. oben), befindet sich der Beschwerdeführer seit dem

27. Mai 2025 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Auch wenn damit die automati- sche periodische Prüfung der Haftvoraussetzungen von Amtes wegen wegfällt, so kann sich der Beschwerdeführer noch immer auf die einschlägigen Verfahrensga- rantien für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nach Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 31 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) be- rufen und jederzeit um Freilassung ersuchen. Die Zulässigkeit des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzuges setzt voraus, dass die Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO weiterhin jederzeit erfüllt sind (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 236 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und einer der spezifischen Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder einfache bzw. qualifizierte Wiederholungsgefahr) zu bejahen ist. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausfüh- rungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). Strafprozessu-

5 ale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmass- nahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). 5. 5.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung gilt der dringende Tatverdacht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Wer den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat dar- zulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und, soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, sich dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_527/2023 vom 19. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). 5.2 Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Juni 2025 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erstinstanzlich schuldig gesprochen. Auch wenn der Beschwerdeführer dagegen Berufung angemeldet hat, thematisiert er in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2026 den dringenden Tatverdacht nicht, sodass dieser mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung als gegeben erachtet werden kann. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der vorliegend im Raum stehende besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ohnehin keinen allgemeinen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO voraussetzt, dieses Erfordernis vielmehr durch die qualifizierte Anlasstat gemäss Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ersetzt bzw. dort gere- gelt wird (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15a ff. zu Art. 221 StPO). 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Per- son schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und wenn die ernsthafte und unmittel- bare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO setzt zunächst eine un- tersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physi-

6 sche, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrah- men der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatver- dacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter ge- richtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchti- gung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – aus- geblieben sind (siehe dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesge- richts 7B_1440/2024 / 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). 6.1.2 Zum Vorliegen einer qualifizierten Anlasstat erwog die Beschwerdekammer in ih- rem Beschluss BK 25 88 vom 5. März 2025 Folgendes (E. 6.1.2): Auch was das Erfordernis einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO anbelangt, kann auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheiden des regionalen und kan- tonalen Zwangsmassnahmengerichts (E. 1 hiervor) verwiesen werden. Während die Frage, ob eine versuchte schwere Beeinträchtigung der physischen Integrität die Voraussetzungen nach Art. 221 Abs. 1bis StPO erfüllt, im Haftanordnungsentscheid ARR 24 108 noch offengelassen wurde (siehe dort S. 8 oben), hielt das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid KZM 24 1996 vom 30. September 2024 (E. 12) dafür, dass der präventive Charakter der Bestimmung eher den Schluss zulasse, dass auch ein versuchtes schweres Delikt eine Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO dar- stellen könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, son- dern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1440/2024 bzw. 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hin- weisen). Mit dem Zwangsmassnahmengericht bestehen vorliegenden konkrete Hinweise dafür, dass einzig die Reaktion des Opfers Schlimmeres verhindert hat (Akten PEN 25 131, pag. 184 Z. 33-35; pag. 185, Z. 57-62; pag. 192-193, Z. 89-94; siehe auch pag. 60). Das Zwangsmassnahmengericht stellte sodann zu Recht fest, dass das zu beurteilende Gewaltdelikt bei D.________ zu einer schwe- ren psychischen Beeinträchtigung geführt hat. Seinen Aussagen zufolge musste er sich aufgrund der Vorkommnisse in psychotherapeutische Behandlung begeben, um das Ganze zu verarbeiten (Akten PEN 25 131, pag. 195 Z. 201-202). Zudem sagte er aus, dass wenn man in den Innenhof gehe, um den Kehricht zu entsorgen, oder mit dem Auto hineinfahre, es wieder hochkomme (Akten PEN 25 131, pag. 195 Z. 203-204). Er glaube, dass der Beschwerdeführer ihn habe töten wollen, also dass es geplant gewesen sei. Das sei ihm so nach Wochen im Kopf, ein geplanter Tötungsangriff (Akten PEN 25 131, pag. 196 Z. 213-214). Die Aussagen von D.________ zeigen, dass ihn die Ereignisse schwer

7 belasten, was insbesondere mit Blick darauf, dass der Angriff aus dem Nichts erfolgte (vgl. dazu Ak- ten PEN 25 131, pag. 195 Z. 88-91; pag. 196 Z. 216-219), nachvollziehbar scheint. 6.1.3 Diese Ausführungen haben – insbesondere was die Tatfolgen beim Opfer betrifft, zumal das Opfer anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass der Vorfall es nach wie vor stark belaste (Akten PEN 25 131 pag. 755 Z. 31-32) – auch im ak- tuellen Zeitpunkt nach wie vor Gültigkeit. Die qualifizierte Anlasstat ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Juni 2025 der ver- suchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt wurde, zu bejahen. 6.2 6.2.1 Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und un- mittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Ver- brechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Quali- fizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «un- tragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bun- desgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hin- sicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Urteile 7B_859/2024 vom 17. Sep- tember 2024 E. 4.2.1; 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; je mit Hinweisen). Die richter- liche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_859/2024 vom

17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfäl- lige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltin- tensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzube- ziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; Urteil 7B_858/2024 vom

30. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sowohl bei einfacher als auch qualifi- zierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer so- genannten «umgekehrten Proportionalität» zwischen Deliktsschwere und Eintre- tenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforde- rungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiter- hin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2 und 2.3 mit Verweis auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.4). 6.2.2 Das Regionalgericht erwog in seinem Beschluss vom 30. Januar 2026 zum Pro- gnoseelement was folgt (S. 2 f.):

8 […] Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ vom 21.10.2024 (pag. 287 ff), wurde beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10; F.20.0) diagnostiziert. Zu- dem hat er das Rückfallrisiko des Beschuldigten zusammengefasst sowohl kurz- wie auch mittel- und langfristig als eher günstig eingestuft bzw. ist von einer geringen bis allerhöchstens mittleren Wahr- scheinlichkeit erneuter Straftaten ausgegangen. Die akute Dekompensation der Schizophrenie hat er als entscheidenden Risikofaktor für eine nächste Straftat genannt. Im günstigsten Szenario sei die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten gering. Im pessimistischsten Szenario seien die wahnhaft ver- kannten Personen gefährdet, so wie dies beim Opfer der Fall gewesen sei. Es sei diesfalls mit der ganzen Bandbreite von gewalttätigen Straftaten zu rechnen (vgl. pag. 313, 314). Mit Urteil vom 05.06.2025 hat das Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine stationäre therapeuti- sche Massnahmen nach Art. 59 StGB angeordnet und der Vollzug der ausgesprochenen Freiheits- strafe von 2 Jahren zugunsten der Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei vom pessimistischen Szenario ausgegangen und hat die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, die beschuldigte Person werde ohne stationäre Behandlung ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben, bejaht. Dies, weil der Beschuldigte aus dem Nichts heraus akut dekompensierte und selbst sein langjähriger Psychiater, den er 3 Tage vor der Tat konsultierte, keine Anzeichen dieser Dekom- pensation bzw. Fremdgefährdung wahrnahm und auch ein Telefon mit einem Verwandten vor der Tat, der ihm explizit davon abriet, die Tat nicht verhindern konnten. Ferner konsumierte der Beschuldigte vor der Tat eine Unmenge an Alkohol, obwohl er Depotmedikamente gegen die Schizophrenie ein- nahm und wandte sich nicht sofort an seinen Psychiater, als er merkte, dass er dekompensiert. Auch der von der Verteidigung eingereichte Zwischenbericht vom 02.12.2025 ändert nichts an dieser pes- simistischen Einschätzung: Dass der Beschuldigte seine Medikamente im Rahmen der stationären Behandlung zuverlässig einnimmt, ist nicht erstaunlich, da diese ja auch genau kontrolliert wird. Die Therapie scheint gemäss dem Bericht gut angelaufen zu sein. Auffällig ist aber diesbezüglich, dass der Beschuldigte immer dann eine erhöhte Stresssensibilität zeigt, wenn er schlechte Rückmeldungen erhält. In solchen Situationen reagiere er gekränkt, erst Reflexionsgespräche führten dann dazu, dass er diese konstruktiv verarbeiten könne. Auch die Alkoholabstinenz des Beschuldigten findet zurzeit nur in einem geschützten Rahmen statt und er wird sich diesbezüglich ausserhalb noch beweisen müssen. Dem Bericht lässt sich letztlich entnehmen, dass die Massnahmenbedürftigkeit weiterhin vor- liegt und störungsspezifische Inhalte erst in den nächsten Monaten angegangen werden. Die KoFaKO Nordwest- und Innerschweiz hat daher bisher ebenfalls lediglich Vollzugsöffnungen im Sinne von 1:4 begleiteten Gruppenausgängen bewilligt. 6.2.3 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es stelle sich die Fra- ge, wie lange an diesem pessimistischen Szenario festgehalten werden könne. Der Beschwerdeführer lebe seit 20 Jahren mit seiner psychischen Erkrankung, wobei es zu einem einzigen strafrechtlich relevanten Vorfall gekommen sei. Die Gefahr für Leib und Leben für weitere Personen könne nach mehrmonatiger stationärer Therapie als verschwindend gering betrachtet werden, was in keinem Verhältnis zum fortdauernden Freiheitsentzug stehe. Die Argumentation der Vorinstanz, dass es in Zukunft zu einer weiteren Dekompensation kommen könne, sei daher un- zulässig, da dies theoretisch immer möglich bleibe, auch nachdem der Beschwer- deführer Jahre in Therapie verbracht habe. Weiter habe der Beschwerdeführer aus dem langen Freiheitsentzug seine Lehren gezogen, was das Risiko nochmals mi- nimiere, in eine ähnliche Situation zu geraten.

9 6.2.4 Die Beschwerdekammer erachtet die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Vorliegens einer nach wie vor ungünstigen Legalprognose als zutreffend und ver- weist auf diese. In vorangegangenen Haftentscheiden des Zwangsmassnahmenge- richts (vgl. bspw. KZM 24 2678 E. 16) und dem bereits erwähnten Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 88 vom 5. März 2025 (E. 6.2.3) wurde bereits einläss- lich erwogen, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 21. Oktober 2024 mehrere prognostische Szenarien möglich sind, wobei beim pessimistischen Sze- nario die ganze Bandbreite von gewalttätigen Straftaten zu erwarten sei und daher im Moment eine stationäre Massnahme angemessen sei, da mit einer ambulanten Massnahme eine Reduktion der Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten nicht hin- reichend gut erreicht werden könne, weil damit wohl nur eine ungenügende Beein- flussung der schizophrenen Wahnsymptomatik und damit der Legalprognose ein- herginge. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt sich heute die Situation nicht fundamental anders dar. Als aktuellsten Nachweis über den Therapieverlauf des Beschwerdeführers ist der Zwischenbericht der psychiatrischen Klinik I.________ vom 2. Dezember 2025 anzusehen. Gemäss diesem scheint die The- rapie zwar gut angelaufen zu sein, so dass sich im Gesamtverlauf weitgehend sta- bile und kontinuierliche Behandlungsfortschritte zeigen. Allerdings wird ebenso festgehalten, dass nach wie vor eine Massnahmenbedürftigkeit vorliege und erst in den folgenden Monaten störungsspezifische Therapieinhalte verfolgt würden. Mit anderen Worten ist die Therapie in vollem Gange. Vor dem Hintergrund, dass gemäss Gutachter die akute Dekompensation der Schizophrenie als entscheiden- der Risikofaktor für weitere Straftaten anzusehen ist (Akten PEN 25 131 pag. 318), muss nach wie vor von einem untragbar hohen Risiko einer Gewalttat ausgegan- gen werden, würde der Beschwerdeführer heute in Freiheit entlassen. Entspre- chend ist auch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer durch den lang andauern- den Freiheitsentzug seine Lehre gezogen habe, unbehilflich, steht doch die vorlie- gende Anlasstat in einem direkten Zusammenhang mit seiner psychischen Erkran- kung. Mit Blick auf die Schwere der Anlasstat erfordert die Annahme einer qualifi- zierten Wiederholungsgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit zukünftig drohender Gewaltdelikte (vgl. oben E. 6.2.1). 6.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht den be- sonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht hat. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mut- massliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt

10 (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Mit Beschwerde vom 10. Februar 2026 wird die beantragte Haftentlassung vorwie- gend mit Ausführungen zur angeblich fehlenden Verhältnismässigkeit der andau- ernden strafprozessualen Haft begründet. Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Verstreichen von acht Mo- naten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, ohne dass bereits eine schriftliche Urteilsbegründung vorliege. Des Weiteren ergebe sich eine unzulässige Verfahrensverzögerung auch daraus, dass die Vorinstanz kein Interesse an einer aktualisierten Abklärung der vom Beschwerdeführer angeblich ausgehenden Fremdgefährdung zeige, obwohl aus dem Gutachten deutlich werde, dass der Be- schwerdeführer lediglich einer kurzen Hospitalisation bedürfe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Sicherheitshaft nun so oder anders aufgrund einer drohenden Überhaft als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Vernunft und zugunsten seiner eigenen Ge- sundheit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zugestimmt hätte. Mit Verweis auf den Zwischenbericht vom 2. Dezember 2025 könne die bestehende Therapie pro- blemlos ausserhalb eines stationären Settings erfolgen. Insbesondere da der Be- richt festhalte, dass keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung vorlägen, seien die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der unfreiwilligen stationären Therapie nicht mehr gegeben. Ersatzmassnahmen wie die Weisung, an einer re- gelmässigen ambulanten Therapie teilzunehmen, seien seitens der Vorinstanz nicht in Erwägung gezogen und geprüft worden, womit die Verhältnismässigkeit der Massnahme willkürlich bejaht worden sei. Gleiches gelte für die Abweisung des Eventualantrages betreffend Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens. Die Vorin- stanz habe nicht begründet, weshalb sie diesen Antrag abgelehnt habe. 7.3 Vorab ist zur angeblichen Verfahrensverzögerung und implizit damit geltend ge- machten Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf Art. 84 Abs. 4 StPO zu ver- weisen, wonach das Gericht im Falle einer Urteilsbegründung innert 60 bzw. aus- nahmsweise 90 Tagen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zustellt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Fristen um Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhaltung nur aber immerhin ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt (vgl. ARQUINT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 84 StPO). Weiter ist anzumerken, dass selbst eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots nur in Ausnahmefällen zu einer Haftentlas- sung führt, namentlich wenn Verfahrensverzögerungen besonders schwer wiegen und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventions- rechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (FABBRI/HOFER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 212 StPO; BGE 137 IV 92 E. 3.1; 128 I 149 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2007 vom 11. Mai 2007 E. 4.3).

11 Vorliegend ergibt sich aus der rund achtmonatigen Verzögerung zwischen Urteils- eröffnung und schriftlicher Urteilsbegründung keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots. Zwar beschränkte sich der untersuchte und angeklagte Sachverhalt auf einen einzigen Tatvorwurf, allerdings stellten sich im Zusammenhang mit die- sem Tatvorwurf diverse Fragen rechtlicher Natur, die einer genauen Betrachtung und Würdigung in der Urteilsbegründung bedurften (verminderte Schuldfähigkeit in- folge der psychischen Störung, stationäre therapeutische Massnahme, Landesver- weisung, Zivilklage). Schliesslich wurde die Urteilsbegründung während dem vor- liegenden Haftbeschwerdeverfahren ausgefertigt und den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2026 zugestellt, womit offenkundig ist, dass das Regionalgericht gewillt und in der Lage war, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung vor- anzutreiben. 7.4 Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdefüh- rer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer sta- tionären therapeutischen Massnahme verurteilt, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe voraus geht (Art. 57 Abs. 2 StGB; Akten PEN 25 131 pag. 789). Inwiefern vor diesem Hintergrund die bisherige strafprozessuale Haft des Be- schwerdeführers von rund 20 Monaten (25. Juni 2024 bis dato) die Gefahr einer Überhaft birgt, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, zumal die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Da die Strafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wurde, ist die angeordnete Freiheitsstrafe von zwei Jahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer nicht massgebend. Wenn der Beschwerdeführer entgegen der Vor- instanz die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB abstreitet, so wird letztlich das Berufungsgericht zu entscheiden ha- ben, ob die Vorinstanz diese zu Recht angeordnet hat. Der Beschwerdeführer bringt im Haftbeschwerdeverfahren jedenfalls nichts vor, was die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für das Haftgericht von vornherein als un- haltbar erscheinen liesse. 7.5 Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die qualifizierte Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermöchten. Zur vom Beschwerde- führer ins Feld geführten Weiterführung der aktuellen Therapie als ambulante Be- handlung kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Urteilsbegründung des Regionalgerichts vom 25. Februar 2026 verwiesen werden (Akten PEN 25 131 pag. 942 f. Ziff. VI./4.5 der Urteilsbegründung): Die Anordnung einer milderen Massnahme, wie namentlich einer ambulanten Behandlung, genügt nach der klaren Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht, um weitere Rückfälle zu verhindern, dies gleich aus mehreren Gründen: Zum einen bestand bereits zum Tatzeitpunkt eine seit mehreren Jah- ren (seit 2016) andauernde regelmässige Behandlung durch einen Psychiater (Dr. E.________) mit Depotmedikation (Abilify Maintena 400 mg monatlich) sowie punktuell eingesetzten Krisenmedika- menten (Olanzepin 15 mg/Tag und Temesta bis 3 mg/Tag; vgl. pag. 242), was das Delikt aber gerade

12 nicht zu verhindern vermochte. Und zum anderen hat sich der Beschuldigte trotz Merkens, dass er (erneut) in eine akute Paranoia verfällt, nicht an seinen behandelnden Psychiater gewandt (wie er dies in der Vergangenheit getan hatte, vgl. pag. 300 unten), sondern hat versucht, seinen Problemen mit übermässigem Alkoholkonsum zu begegnen. Hinzu kommt, dass sich der Zustand des Beschul- digten, welcher sich nur drei Tage zuvor zu seinem Psychiater begeben hatte, gemäss diesem auf- grund der zusätzlich abgegebenen Krisenmedikation deutlich verbesserte und die Aussagen des Be- schuldigten, welcher während der Konsultation gemäss Einschätzung des Mediziners eine eher stabi- le Verfassung zeigte, darauf hindeuteten, dass er sich besser fühlte und seine paranoiden Gedanken abnahmen. Somit konnte selbst der eigene Psychiater 3 Tage zuvor den Zustand des Beschuldigten nicht korrekt einschätzen und sah kein fremdgefährdendes Verhalten voraus (pag. 242), er bezeich- nete die Tat für ihn sogar als «sehr überraschend» (pag. 301 oben). Trotz des doch relativ langen und auch durch die Ehefrau erkennbaren Tatvorlaufs von mehreren Tagen mit diversen Anzeichen (Schlafstörungen und erhöhter Alkoholkonsum) und des bestehenden Umfeldes des Beschuldigten (Psychiater und Familie), konnte die Tat nicht verhindert werden. Aus diesen Gründen erscheint eine mildere Massnahme für das Gericht vorliegend nicht zielführend. Der blosse Umstand, dass die stationäre therapeutische Behandlung in der psych- iatrischen Klinik Münsterlingen gemäss dem Zwischenbericht vom 2. Dezember 2025 offenbar gut angelaufen ist (vgl. E. 6.2.4 oben), lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass entgegen den soeben zitierten Ausführungen des Regional- gerichts nunmehr eine ambulante Behandlung ausreichend sein würde, um die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bannen. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2026, wonach sie im Falle einer Haftentlassung die Überwachung der Medikation und Teilnahme an Therapiesitzungen ihres Mannes garantiert, vermag an diesem Schluss bereits deshalb nichts zu ändern, da sie trotz des bekannten psychischen Störungsbildes des Beschwerdeführers nicht im Stande war, ihn am verfahrensgegenständlichen Delikt zu hindern. 7.6 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er im Zusammen- hang mit allfälligen Ersatzmassnahmen bzw. der Abweisung des Eventualantrags auf Erstellung eines ergänzenden Gutachtens eine Verletzung der Begründungs- pflicht rügt. Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überle- gungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesge- richts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2).

13 Diesen bundesgerichtlichen Anforderungen ist die Vorinstanz nachgekommen. Auch wenn sie sich nicht allzu detailliert mit diesen beiden Punkten auseinander- setzt, so kann im Hinblick auf allfällige Ersatzmassnahmen der Begründung des angefochtenen Beschlusses (insbesondere zur Legalprognose als Teil der qualifi- zierten Wiederholungsgefahr) entnommen werden, dass die Vorinstanz – entspre- chend zu den Erwägungen in der Urteilsbegründung vom 25. Februar 2026 – eine ambulante Behandlung nicht als ausreichend erachtet, um der vom Beschwerde- führer ausgehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen. Dass diese Begründungsdichte ausreicht, gilt umso mehr, als dem Haftentlassungsgesuch vom

27. Januar 2026 mit Ausnahme des 2. Antrags («allfällige Ersatzmassnahmen sei- en von Amtes wegen zu prüfen») keinerlei Ausführungen zu den in casu in Frage kommenden Ersatzmassnahmen zu entnehmen sind. Ebenso ist die Begründung der Abweisung des Eventualantrags, wonach nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der psychiatrische Gutachter nach der kurzen Behandlungsdauer in der Klinik I.________ zu wesentlich anderen Schlüssen kommen soll wie vor der Hauptver- handlung, ausreichend. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 7.7 Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich damit auch unter Verhältnismässig- keitsaspekten als rechtens. 8. Der Beschwerdeführer stellt eventualiter den Antrag, sein Beweisantrag, es sei ein ergänzendes Gutachten bei Prof. Dr. med. C.________ einzuholen, sei gutzuheis- sen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie der Beschwerdeführer gleich selbst ausführt, lässt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Haftprüfungsverfahren nur wenig Spielraum für ausgedehnte Be- weismassnahmen und zeitraubende Abklärungen (vgl. auch Art. 225 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Ergänzungsgutachtens abge- wiesen hat, zumal über den Beschwerdeführer bereits ein psychiatrisches Gutach- ten vom 21. Oktober 2024 besteht und der Auftrag zu einer ergänzenden Begut- achtung eine zeitliche Verzögerung mit sich bringen würde, die mit dem Beschleu- nigungsgebot in Haftsachen nicht zu vereinen wäre. Der Eventualantrag ist damit abzuweisen. Gleiches gilt, soweit der Beweisantrag auf Erstellung eines ergänzenden Gutachtens direkt bei der Beschwerdekammer gestellt sein und nicht als Weisung an die Vorinstanz verstanden werden soll. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Mit einem Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug bringt die beschuldigte Person auch zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet (BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 236 StPO). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 28. April 2026, in Sicherheitshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14 10. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten des Teils des Beschwerdeverfahrens, welcher sich auf den Beschluss des Regionalgerichts vom 30. Januar 2026 als Anfechtungsobjekt be- zieht, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer- legen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 10.2 Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Straf- behörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als kostenverursachenden verfahrensbeteiligte Person i.S.v. Art. 417 StPO kommt auch der Rechtsbeistand einer verfahrensbeteiligten Person in Frage (DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 417 StPO). Die private Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, hat

– wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.4) – ihrer Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2026 das falsche Anfechtungsobjekt, nämlich den Nichteintretensentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2026 statt den Beschluss des Regionalgerichts vom 30. Januar 2026 beigelegt, worauf die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer zunächst einen Schriftenwechsel hinsichtlich des Ent- scheides des Zwangsmassnahmengerichts durchgeführt hat, um anschliessend diesen aufgrund der Präzisierung von Rechtsanwältin B.________ hinsichtlich des Beschlusses des Regionalgerichts erneut durchführen zu müssen. Aus den pro- zessleitenden Verfügungen der Beschwerdekammer war indessen unmissver- ständlich ersichtlich, dass die Verfahrensleitung als Anfechtungsobjekt den Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts betrachtete (vgl. insbesondere Rubrum ganz unten, Ziff. 1-3 und 5 der Verfügung vom 11. Februar 2026). Dennoch rea- gierte Rechtsanwältin B.________ von sich aus bis zur expliziten Aufforderung der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. Februar 2026 zu keinem Zeitpunkt. Es versteht sich von selbst, dass unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebo- tes in Haftbeschwerdeverfahren mit dem Entwurf des verfahrensabschliessenden Beschlusses nicht bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zugewartet werden kann. Entsprechend hat Rechtsanwältin B.________ nicht nur den Aufwand für den zusätzlichen Schriftenwechsel, sondern auch den Aufwand für die anfängliche Be- schlussredaktion hinsichtlich des falschen Anfechtungsobjektes zu verantworten. Angesichts des schwerwiegenden anwaltlichen Fehlers in einer Haftsache rechtfer- tigt es sich, gestützt auf Art. 417 StPO die Kosten für den dadurch entstandenen unnötigen Aufwand, bestimmt auf CHF 1'000.00, Rechtsanwältin B.________ auf- zuerlegen.

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Beweisantrag auf Erstellung eines ergänzenden Gutachtens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Regionalge- richts vom 30. Januar 2026 als Anfechtungsobjekt, bestimmt auf CHF 1'800.00, wer- den dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten für den vermeidbaren zusätzlichen Aufwand des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden Rechtsanwältin B.________ auferlegt. 5. Entschädigung wird keine gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (PEN 25 131; per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (BJS 24 14694; per A-Post) Bern, 3. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite!

16 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.