Sachverhalt
keine Strafanzeigen i.S.v. Art. 301 StPO (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung; vgl. auch RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO). 7.4.4 Bereits aus diesem Grund erweist sich die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 25 2194 als rechtens. 7.5 BA 25 2691 7.5.1 Mit Strafanzeige vom 20. Oktober 2025 bezichtigt der Beschwerdeführer eine un- bekannte Täterschaft in Diensten des Betreibungsamtes N.________ der Urkun- denfabrikation, der Falschbeurkundung und des Amtsmissbrauchs. Zu Begründung nimmt er auf einen ihm zugestellten Zahlungsbefehl Bezug, wogegen er bereits Rechtsvorschlag, SchKG-Beschwerde und letztlich Beschwerde beim Bundesge- richt geführt habe. Da damit der zivilrechtliche Weg ausgeschöpft sei, müsse straf- rechtlich dagegen vorgegangen werden. In der Sache kritisiert er, dass das Betrei- bungsamt auf sein Akteneinsichtsgesuch nicht eingetreten sei. Zudem bringt er einmal mehr vor, dem Zahlungsbefehl fehle es am zugrundeliegenden gültigen Be- treibungsbegehren, da «gar nicht rechtsfähige Computer» am Werk seien. 7.5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieses Verfahrens wie folgt (Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung): Inwiefern die Aus- und Zustellung von Zahlungsbefehlen den Tatbestand der Urkundenfälschung er- füllt haben soll, wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. In Bezug auf angeblich nicht rechtsfähige Computer, wird nochmals festgehalten, dass auch hierin keine strafrechtlich relevanten Umstände zu erblicken sind; eine Tatsache im Übrigen, die M.________ bereits mehrfach und ausführlich dargetan wurde (z.B. BA 23 2703 und 24 1081 vom 04.03.2025). M.________ wurde zudem unzählige Male aufgezeigt, dass es nicht angeht, bei missliebigen Entscheiden oder Verfügungen (auch solche von Beschwerdeinstanzen) die daran beteiligten Behördenmitglieder anzuzeigen und ihnen strafbare Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. 7.5.3 Mit Beschwerde vom 6. Februar 2026 macht der Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang geltend, eine am Computer nachgemachte Unterschrift, eine Abbil- dung einer zuvor blanko eingescannten Unterschrift, sei eine Fälschung. Zudem tätigt er unklare Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit von Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR. 281.31). 7.5.4 Bei diesem Verfahren zeigt der Beschwerdeführer gleich selbst auf, inwiefern seine Strafanzeige unzulässig ist, wenn er ausführt, er habe in Zusammenhang mit für ihn negativen Entscheiden des Betreibungsamtes, der Aufsichtsbehörde in Betrei-
17 bungs- und Konkurssachen und des Bundesgerichts den zivilrechtlichen Weg aus- geschöpft, weshalb er nun strafrechtlich dagegen vorgehen müsse. Eine Strafan- zeige ist kein Mittel, um negative zivilrechtliche Verfügungen und Entscheide einer erneuten Prüfung nun auf dem Wege des Strafrechts zu unterziehen. Im Übrigen geht das mit der Beschwerde Vorgebrachte mit Blick auf seine Strafan- zeige vom 20. Oktober 2025 und die entsprechende Begründung der staatsanwalt- schaftlichen Nichtanhandnahme an der Sache vorbei. Während der Beschwerde- führer mit seiner Strafanzeige den Umgang des Betreibungsamtes mit seinem Ak- teneinsichtsgesuch, das Fehlen gültiger Betreibungsbegehren und die Abweisung seiner SchKG-Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde SchKG bemängelt, stellt er in der Beschwerde ausschliesslich theoretische Überlegungen zu angeblich ge- fälschten Unterschriften an, ohne den Zusammenhang zu konkreten Fälschungen, die ihn betreffen, aufzuzeigen. Damit vermag der Beschwerdeführer einmal mehr nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung falsch sein soll. 7.5.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 25 2691 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens. 7.6 BA 25 2737, BA 25 3027, BA 26 40 und BA 26 42 7.6.1 Mit Strafanzeige vom 13. November 2025 (BA 25 2737) bezichtigt der Beschwerde- führer Staatsanwältin F.________ (nachfolgend: Beschuldigte 7) und Staatsanwalt G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 8) des Amtsmissbrauchs und der Falsch- beurkundung. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von der Be- schuldigten 7 erlassenen und vom Beschuldigten 8 genehmigten Nichtanhand- nahmeverfügung im Verfahren BM 25 24669 vom 29. Oktober 2025 ab und ver- weist zur Begründung integral auf seine Beschwerde vom 13. November 2025 ge- gen diese Verfügung. Mit Strafanzeige vom 7. November 2025 (BA 25 3027) bezichtigt der Beschwerde- führer Staatsanwalt H.________ (nachfolgend: Beschuldigter 9) sowie den Be- schuldigten 8 des Amtsmissbrauchs, der Falschbeurkundung und der Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung bzw. des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der vom Beschuldigten 9 erlassenen und vom Be- schuldigten 8 genehmigten Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren BM 25 23149 vom 16. Oktober 2025 ab. Ergänzend dazu tätigt der Beschwerdeführer Ausführungen zum illegalen Zusammenspiel der Beschuldigten mit anderen kanto- nalen Behörden. Mit Strafanzeige vom 24. Dezember 2025 (BA 26 40) bezichtigt der Beschwerde- führer Staatsanwältin I.________ (nachfolgend: Beschuldigte 10) und Staatsanwalt J.________ (nachfolgend: Beschuldigter 11) des Amtsmissbrauchs, des Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung bzw. des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von der Beschuldigten 10 erlassenen und vom Beschuldigten 11 genehmigten Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren BM 25 23150 vom 10. Dezember 2025 ab und macht ergänzend dazu geltend, die Be- schuldigten schützten durch ihre rechtsbeugende Nichtanhandnahme den Bruch der Gewaltenteilung durch das Obergericht, unbeaufsichtigt laufende Computer der
18 Finanzverwaltung sowie illegale Verfahrenshandlungen von Mitarbeitenden der Steuerverwaltung und des Betreibungsamtes N.________. Mit Strafanzeige vom 1. Dezember 2025 (BA 26 42) bezichtigt der Beschwerdefüh- rer die Beschuldigte 7 der Falschbeurkundung, des Amtsmissbrauchs, des Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung und des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von der Beschuldigten 7 erlassenen Nichtan- handnahmeverfügung im Verfahren BM 24 45043 vom 13. November 2025 ab. Der Beschwerdeführer wiederholt zur Begründung inhaltlich zusammengefasst die Kri- tik, welche er mit seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2025 gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung vorgebracht hatte. 7.6.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieser Verfahren wie folgt (Ziff. 11, 13, 14 und 15 der angefochtenen Verfügung): M.________ ist ganz offensichtlich mit dem Nichtanhandnahmeentscheid [BM 25 24669] nicht zufrie- den. Indem die beanzeigten Personen nicht so, wie von ihm erhofft, entschieden haben, konstruiert er daraus strafbare Handlungen. Dabei kommt er zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft sachfremde Korrespondenz als Begründung für den Rückgriff aufführe und so «in Befangenheit durch Vorbefas- sung» verfalle und im Ausstand stehe. «Ihre Arbeit ist folglich nichtig. Weil die Staatsanwaltschaft in Unzuständigkeit verfügt, verfällt sie in Amtsmissbrauch». Weiter mache die «offensichtliche Falschbe- urkundung beim Thema Rückgriff» es «nicht besser». Inwiefern die beanzeigten Personen die aufgezählten Straftatbestände erfüllt haben sollen, wird nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es ist offensichtlich, dass M.________ mit der generellen Rechtsordnung und den Entscheiden der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht einver- standen ist. Dies begründet kein strafrechtlich relevantes Verhalten der zuständigen Behörden. Auch liegt keine Befangenheit durch Vorbefassung vor. Wie bereits verschiedentlich ausgeführt, kön- nen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können konnexe Akten sogar aus anderen Verfahren (z.B. aus Zivil- oder Verwaltungsverfahren) beiziehen, wenn diese für die Beurteilung relevant sind. Darin liegt keine strafbare Handlung begründet. […]. Soweit sich M.________ inhaltlich mit der Nichtanhandnahmeverfügung [BM 25 23149] befasst, bildet dies Gegenstand der von ihm erhobenen Beschwerde und ist im Beschwerdeverfahren zu überprüfen. Was die angeblichen strafbaren Handlungen der beanzeigten Staatsanwälte anbelangt, ist nicht er- sichtlich, inwiefern eine Falschbeurkundung oder Amtsmissbrauch vorliegen könnten. Wie bereits mehrfach ausgeführt, genügt allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, keine Amtsdelikte wie in der Anzeige aufgeführt und es gibt demnach auch keinen Anlass den daran beteiligten Behördenmitgliedern vermeintlich «strafbare» Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. […]. M.________ ist der Auffassung, dass Staatsanwältin I.________ sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat, weil sie «eine rechtsbeugende Nicht-Anhandnahme» ausgefertigt hat und Urheberin sei. Staatsanwalt J.________ habe sich wegen Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, weil er die «Arbeit» von Staatsanwältin I.________ genehmigt habe. Damit würden beide beanzeigten Personen die «Verfassung und die EMRK» stören, indem sie die Strafverfolgung vereiteln würden. Sie würden u.a. den Bruch der Gewaltenteilung durch das Obergericht schützen, die unbeaufsichtigt laufenden Com-
19 puter der Finanzverwaltung, die Mitarbeiter der Steuerverwaltung und des Betreibungsamtes N.________. Es gehe um «Staatsanwälte, die ihre Arbeit nicht machen. Die Beschuldigten schützen auch ein Betreibungsamt, das unter Anwendung von Gewalt (Schlösser aufbohrend) in Wohnungen einbricht, so dass man von Hochverrat sprechen muss.» Motiviert sei das Ganze, um einen öffentli- chen Skandal zu verhindern. Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, begründet keine Amtsdelikte wie in der Anzeige aufgeführt und es gibt demnach auch keinen Anlass den daran beteiligten Behör- denmitgliedern vermeintlich «strafbare» Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch ersichtlich. Ob der Nichtanhandnahmeentscheid rechtens war, ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen. […]. M.________ ist ganz offensichtlich mit dem Nichtanhandnahmeentscheid [BM 24 45043] nicht zufrie- den. Indem die beanzeigten Personen nicht so, wie von ihm erhofft, entschieden haben, konstruiert er daraus strafbare Handlungen. In seinen wirren Ausführungen kommt er zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft gegen das «verfassungsmässige Schikane-Verbot» verstosse, was «seit 12.12.2023 regelmässig» vorkomme. «Ursache für den Disput sind immer wieder Rechnungen der Berner Judikative, dabei die Gerichte die Finanzverwaltung des Kantons Bern für ihr Inkasso der Ge- richtsgebühren einspannen. Letztere betreibt Computer (unbeaufsichtigt, wider KV Art. 66 Abs. 1, zweiter Satz); die das Inkasso unaufhaltsam vorantreiben; und das notabene in Unzuständigkeit. Es resultieren ex ante nichtige Betreibungen, für Forderungen die erloschen sind (...) und denen im Wei- teren es an einem gültigen Betreibungsbegehren mangelt (es finden sich im Betreibungsamt nur unsi- gnierte cr-Meldungen in eSchKG, (...)». Inhaltlich geht es beim Nichtanhandnahmeentscheid um eben einen solchen Zahlungsbefehl, welcher «nicht persönlich» zugestellt worden sei, indem er nur in den Briefkasten zugestellt wurde. Damit durchbreche «der Kanton Bern auch die Schranke staatlichen Handelns. Die Staatsanwaltschaft kümmert da nicht.» Des Weiteren verweist er auf seine Beschwer- deeingabe, in der er sich über 7 Seiten inhaltlich mit dem Nichtanhandnahmeentscheid auseinander- setzt und aufzeigt, wie Staatsanwältin F.________ hätte entscheiden sollen (was im Beschwerdever- fahren zu prüfen ist). Inwiefern die beanzeigte Person sich des Amtsmissbrauchs und der Falschbeurkundung schuldig gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Es ist offensichtlich, dass M.________ mit der generellen Rechtsordnung und den Entscheiden der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht einverstanden ist. Dies begründet kein strafrechtlich relevantes Verhalten der zuständigen Behörden. 7.6.3 Einmal mehr finden sich in der Beschwerde vom 6. Februar 2026 betreffend die unter diesem Titel behandelten Nichtanhandnahmen kaum über die Verweise auf vorangegangene Rügen hinausgehende Kritikpunkte im Einzelfall (Ziff. 11-14 der Beschwerde). Ad BA 26 40 moniert der Beschwerdeführer einzig, dass das Betrei- bungsamt nicht in Wohnungen einbrechen dürfe. Ad BA 26 42 bringt er vor, es spreche nichts dagegen, gleichzeitig Beschwerde wie auch Strafanzeige einzurei- chen. 7.6.4 Diesen vier Strafanzeigen ist gemeinsam, dass der Beschwerdeführer aufgrund erfolgter Nichtanhandnahmen betreffend frühere von ihm eingereichte Anzeigen den verfügenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Amtsmissbrauch sowie weitere Delikte vorwirft. Dass in einer für den Beschwerdeführer negativen (Nicht- anhandnahme)Verfügung noch kein strafrechtlich relevanter Amtsmissbrauch liegt, wurde bereits erwogen (vgl. E. 7.1.4 hiervor). Dasselbe gilt für die weiteren in die- sem Zusammenhang angezeigten Delikte der Falschbeurkundung, der Angriffe auf
20 die verfassungsmässige Ordnung und des Hochverrats. Gerade der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft würde mit angeblich fehlerhaften Nichtanhandnahmeverfügun- gen die verfassungsmässige Ordnung gefährden bzw. gewaltsam abzuändern ver- suchen, ist absurd. Soweit der Beschwerdeführer konkrete Argumente gegen die einzelnen Nichtanhandnahmeverfügungen der Beschuldigten vorbringt, ist mit der Staatsanwaltschaft erneut darauf hinzuweisen, dass diese in entsprechenden Be- schwerdeverfahren gegen diese Anfechtungsobjekte vorzubringen waren, was der Beschwerdeführer im Übrigen erfolglos getan hat (vgl. Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 541 vom 26. Mai 2026; BK 25 522 vom 22. Mai 2026; BK 25 623 vom 11. Juni 2026; BK 25 578 vom 8. Juni 2026). Der Vollstän- digkeit halber bleibt dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass aus prozessua- ler Sicht tatsächlich nichts gegen eine gleichzeitige Beschwerde sowie eine neuer- liche Strafanzeige aufgrund desselben behördlichen Aktes spricht. Dies ändert je- doch nichts daran, dass der Strafanzeige kein Erfolg beschieden war und die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand nahm. 7.6.5 Die Nichtanhandnahme der Verfahren BA 25 2737, BA 25 3027, BA 26 40 und BA 26 42 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. 7.7 BA 26 164 7.7.1 Mit Strafanzeige vom 19. Januar 2026 bezichtigt der Beschwerdeführer a.o. Ge- richtspräsidentin K.________ (nachfolgend: Beschuldigte 12), Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, des Amtsmissbrauchs, der Angriffe auf die verfas- sungsmässige Ordnung bzw. des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftat- bestände leitet der Beschwerdeführer aus dem von der Beschuldigten 12 gefällten Rechtsöffnungsentscheid CIV 25 5909 vom 12. Januar 2026 ab. Konkret ist der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden, dass die Richterin kurzfristig die vor- mals zuständige Gerichtspräsidentin O.________ ersetzt habe. Die Beschuldigte 12 sei unzuständig. Indem sie in seinen Augen das Recht falsch anwendet habe, liege Hochverrat. Sie sei befangen, weil sie nicht für ihn, sondern die Gegenpartei Partei ergreife und gegen den Beschwerdeführer entscheide und stehe deshalb im Ausstand. Insofern sei der Rechtsöffnungsentscheid nichtig. 7.7.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieses Verfahrens wie folgt (Ziff. 16 der angefochtenen Verfügung): M.________ ist ganz offensichtlich mit dem Rechtsöffnungsentscheid nicht zufrieden. Soweit er in seiner Eingabe inhaltliche Kritik am ergangenen Entscheid übt, ist einmal mehr festzuhalten, dass diese Vorbringen im Rahmen der Ergreifung des ordentlichen Rechtsmittels vorzubringen sind, so wie es in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids ausgeführt ist. Was die Vorbringen gegen a.o. Ge- richtspräsidentin K.________ anbelangt, wurde M.________ verschiedentlich dargetan, dass allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, keine strafbare Handlung darstellt. Insbesondere liegt ein Ausstandsgrund nicht allein deswegen vor, dass die Vorsitzende eines Ge- richts in einem Zwei-Parteien-Verfahren durch ihren Entscheid zugunsten der einen Partei und damit gleichzeitig zuungunsten der anderen Partei entscheidet. Von Amtsmissbrauch kann in diesem Zu- sammenhang keine Rede sein. Auch der Umstand, dass (kurzfristig) jemand anderes den Vorsitz an einer Gerichtsverhandlung übernommen hat, stellt keine strafbare Handlung dar.
21 7.7.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, seine «Zufriedenheit» mit der Beschuldigten 12 sei irrelevant. Zum Amtsmissbrauch komme es, wenn eine Richterin Partei ergreife, z.B. dann, wenn das Gericht einer Partei zu einer Vollmacht verhelfe, damit diese nicht von vornherein unterliege, oder wenn nicht existierende Personen erfunden würden, die Zahlungen zu Handen Dritter einkassieren sollten. 7.7.4 Auf die zutreffende Begründung der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft kann hier vollumfänglich verwiesen werden. Einerseits verweist die Staatsanwalt- schaft betreffend die inhaltliche Kritik am Rechtsöffnungsentscheid zu Recht auf das entsprechende Rechtsmittelverfahren gemäss Rechtsmittelbelehrung, ande- rerseits stellt sie ebenso zu Recht fest, dass weder Amtsmissbrauch noch ein Ausstandsgrund darin ersichtlich ist, dass die Beschuldigte 12 in einem Zwei- Parteien-Verfahren für die eine und gegen die andere entscheidet. Wenn dem nicht so wäre, würde durch jeden gerichtlichen Entscheid in einem kontradiktorischen Verfahren jeweils eine strafbare Handlung begangen, was offensichtlich nicht zu- treffend sein kann. Auch die kurzfristige Auswechslung des richterlichen Vorsitzes stellt keine strafbare Handlung dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 12 im genannten Rechtsöffnungsverfahren in unlauterer Weise Partei ergriffen haben soll, fehlen gänzlich. Es handelt sich dabei um eine komplett unbelegte Behaup- tung des Beschwerdeführers. Im Übrigen wären Fälle der vorsätzlichen Rechts- beugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenen- falls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (vgl. HEIMGARTNER; a.a.O., N. 17 zu Art. 312 StGB). 7.7.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 26 164 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens. 7.8 BA 26 191 7.8.1 Mit Strafanzeige vom 6. Dezember 2026 wirft der Beschwerdeführer einer unbe- kannten Täterschaft in Diensten des Obergerichts des Kantons Bern, in Diensten der Finanzverwaltung, «in der Rolle der Anstifter» und bei der P.________, Urkun- denfälschung, ungetreue Amtsführung, Amtsmissbrauch und Angriffe auf die ver- fassungsmässige Ordnung bzw. Hochverrat vor. 7.8.2 Die Staatsanwaltschaft fasst vorab den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt wie folgt zusammen (Ziff. 17 der angefochtenen Verfügung; worin der Beschwerdeführer im Übrigen zustimmt, vgl. Ziff. 16 Bst. b der Beschwerde): M.________ ist sinngemäss der Auffassung, das Obergericht müsse seine Verfahrenskosten selber einkassieren und könne wegen der Gewaltenteilung nicht die Finanzverwaltung damit beauftragen, indem es seine Forderungen der Finanzverwaltung «abtritt» oder «verkauft», «damit die FV Inkasso betreibt.» Er führt aus, ein «Inkasso-Auftrag an die Adresse eines anderen Amtes bildet somit den Nachweis ungetreuer Amtsführung.» Indem die Finanzverwaltung daraufhin Rechnungen und Mah- nungen verschicke, komme es zum Amtsmissbrauch, «weil unzuständig». Dabei werde der Absender des ersten Amtes eingesetzt, was eine «Urkundenfabrikation» darstelle. Er führt aus, indem dann das Geld nicht beim Obergericht, sondern bei der Finanzverwaltung eingehe, gelinge der Nachweis der Tilgung nicht. Gegenüber der Finanzverwaltung bestehe Nichtschuld; dort könne der Schuldner nicht erfüllen, womit die Forderung («ob der Unmöglichkeit zu erfüllen») erlische. Damit liege ungetreue
22 Amtsführung vor. Gleichzeitig sei dies ein Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung, weil die Ge- waltenteilung umgangen werde. Weil die Computer der Finanzverwaltung unbeaufsichtigt laufen wür- den, übten sie so absolute Macht aus, was ebenfalls eine Störung der Verfassung sei. Im Weiteren macht er - wie schon bei früheren Eingaben - Ausführungen zu cr-Meldungen in eSchKG, die unsi- gniert daher kämen. In der Folge begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme dieses Ver- fahrens wie folgt: Es ist offensichtlich, dass M.________ mit der bestehenden Rechtsordnung unzufrieden und mit den ihm in Rechnung gestellten Verfahrenskosten/Gebühren nicht einverstanden ist. Er sieht in jedem mit der Einkassierung in Zusammenhang stehenden Verfahrensschritt von der Rechnungstellung hin bis zum Inkasso vermeintlich «strafbare» Handlungen, wohl mit dem Ziel, dass er nichts bezahlen muss. Vorliegend sind in Zusammenhang mit der Betreibungsandrohung und Mahnung keine Anhaltspunkte strafrechtlich relevanten Verhaltens der zuständigen Behörden ersichtlich. Soweit M.________ im Üb- rigen immer wieder die gleichen Vorbringen wiederholt (ungültige Signatur, Unzuständigkeit der Fi- nanzverwaltung etc.), sei auf die bisher ergangenen, ausführlich begründeten Entscheide der Unter- zeichnenden verwiesen (z.B. BA 23 2312 vom 04.03.2025). 7.8.3 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich, die Staatsanwalt- schaft stelle lediglich Behauptungen auf und zeige nicht, inwiefern Recht korrekt angewendet worden wäre. Zudem komme es durch den Verweis auf ein früheres Verfahren der Staatsanwaltschaft zu Befangenheit infolge Vorbefassung. 7.8.4 Auch hier ist fraglich, ob die soeben erwähnten Ausführungen des Beschwerdefüh- rers ausreichen, um die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme substantiiert zu bestreiten. So oder anders kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kan- tons gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt wurde (vgl. bspw. Be- schlüsse des Obergerichts BK 25 470 vom 28. April 2026 E. 5.2, BK 25 280 vom
25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 184 vom
1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). In den zitier- ten Beschlüssen wurde dem Beschwerdeführer insbesondere aufgezeigt, inwiefern die Weitergabe von Forderungen von Justizbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft an die Finanzverwaltung des Kantons Bern bzw. das Inkasso entsprechender For- derungen durch die Finanzverwaltung des Kantons Bern zulässig ist und welches die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind. Dies braucht an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden, da es dem Beschwerdeführer bestens bekannt ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nochmals darauf hinzuweisen, dass der Verweis auf ein früheres Verfahren zur Begründung keine Befangenheit infolge Vorbefas- sung darstellt, sondern zulässig und geboten ist (vgl. E. 7.2.4). 7.8.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 26 191 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens. 7.9 BA 26 192 7.9.1 Mit Strafanzeige vom 23. Januar 2026 bezichtigt der Beschwerdeführer den Be- schuldigten 8, die Beschuldigte 10, Staatsanwalt L.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 14) und unbekannte Täterschaft des Amtsmissbrauchs und der Störung
23 der verfassungsmässigen Ordnung bzw. des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von den Beschuldigten 10 und 14 erlassenen und vom Beschuldigten 8 genehmigten Nichtanhandnahmeverfügungen in den Verfah- ren BM 25 36404 vom 6. Januar 2026 bzw. BM 25 29604 vom 15. Januar 2026 ab. 7.9.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieses Verfahrens wie folgt (Ziff. 18 der angefochtenen Verfügung): Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, begründet keine Amtsdelikte wie in der Anzeige aufgeführt und es gibt demnach auch keinen Anlass den daran beteiligten Behör- denmitgliedern vermeintlich «strafbare» Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. M.________ führt denn auch keine strafbaren Handlungen aus oder begründet sol- che in nachvollziehbarer Weise. Soweit sich M.________ daran stösst, dass die Nichtanhandnahme- beschlüsse teilweise unter Bezugnahme auf andere, ihn betreffende Beschlüsse begründet wurden, sei nochmals wiederholt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren (auch aus früheren Verfahren in ihrer Abteilung und/oder Verfahren bei anderen Staatsanwaltschaf- ten, wie z.B. der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben) beiziehen können, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können konnexe Akten sogar aus anderen Verfahren (z.B. aus Zivil- oder Verwaltungsverfahren) beiziehen, wenn diese für die Beurteilung relevant sind. Eine straf- bare Handlung liegt nicht vor. 7.9.3 Soweit nachvollziehbar, bringt der Beschwerdeführer hiergegen vor, der regelmäs- sig verfügte Rückgriff gestützt auf Art. 420 StPO gegen ihn sei eine illegale Praxis und diene nur dazu, ihn loszuwerden. Die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft sei hochgradig kriminell und verstosse gegen sämtliche Prinzipien eines Rechtsstaa- tes, so gegen Art. 6 und 13 der EMRK, die «Fairness-Garantie» und das Willkür- verbot aus der Verfassung sowie gegen Art. 420 StPO. Den weiteren Ausführun- gen hierzu (Ziff. 17 Bst. c der Beschwerde) fehlt ein erkennbarer Bezug zur hier verfügten Nichtanhandnahme, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. 7.9.4 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält und im vorliegenden Beschluss be- reits mehrfach erwogen wurde, liegt in den für den Beschwerdeführer negativen Nichtanhandnahmen noch kein strafbares Verhalten der verfügenden Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte. Wenn der Beschwerdeführer die Illegalität des jeweils gegen ihn verfügten Rückgriffs betreffend Verfahrenskosten moniert, so hat er die- sen in jeweiligen Rechtsmittelverfahren gegen die entsprechenden Verfügungen zu bestreiten. Nur am Rande erwähnt sei, dass die Beschuldigten 8, 10 und 14 in den hier beanstandeten Verfügungen BM 25 36404 und BM 25 29604 jeweils gar kei- nen Rückgriff gegen den Beschwerdeführer angeordnet haben (vgl. auch die ent- sprechenden Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 26 29-31 vom 29. Juni 2026 E. 2.4, BK 26 32-34 vom 8. Juli 2026 E. 2.3). Im Übrigen ist es unzurei- chend, wenn der Beschwerdeführer lediglich die Arbeitsweise der Staatsanwalt- schaft in pauschaler Weise kritisiert und Verfahrensgarantien aufzählt, die angeb- lich verletzt seien, ohne zu begründen, durch welches konkrete behördliche Verhal- ten diese verletzt worden sind. Einmal mehr zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, was an der angefochtenen Nichtanhandnahme rechtlich falsch sein soll. 7.9.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 26 192 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens.
24 8. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 29. Januar 2026 (BA 25 1632 etc.) nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 2'500.00 (überdurchschnittlicher Aufwand; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12], dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten lies- sen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen oder haben vereinzelt auf eine Stellungnahme verzichtet, womit ihnen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.
25 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Erwägungen (78 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diverse von M.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Justizangehörige und Behördenmitglieder (vgl. Rubrum Beschuldigte 1-14) initiierten Strafverfahren nicht an die Hand. Dage- gen reichte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) Beschwerde ein und beantragte, das Anfechtungsobjekt sei nichtig zu er- klären, eventualiter seien die einzelnen Nichtanhandnahmen auf ihre Rechtskon- formität zu überprüfen. Zudem verlangte er eine Parteientschädigung in angemes- sener Höhe. Daraufhin eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 16. Februar 2026 ein Beschwerdeverfahren und gab den Beschuldigten 1-5, 7-12 und 14 Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem hiess sie das Akteneinsichts- gesuch des Beschwerdeführers gut. Mit Verfügung vom 13. März 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme des Beschuldigten 8 vom
18. Februar 2026 und von den Verzichtserklärungen der Generalstaatsanwalt- schaft/Beschuldigten 4 vom 16. Februar 2026, des Beschuldigten 11 vom 17. Fe- bruar 2026 und des Beschuldigten 3 vom 23. Februar 2026 Kenntnis. Weiter hielt sie fest, dass sich die übrigen Beschuldigten nicht hätten vernehmen lassen, auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und abschlies- sende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. In der Folge gingen keine wei- teren Eingaben mehr ein.
E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Indem der Beschwerdeführer in seinen Anzei- gen die Verfolgung der (mutmasslich) für die Straftaten verantwortlichen Personen verlangt hat, gilt er als Strafkläger und damit als Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und 119 Abs. 2 Bst. a StPO). Durch die Nichtanhandnahmeverfü- gung ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (zu den Ausnahmen siehe E. 2.2 ff. hiernach). Nicht möglich ist hingegen eine Teilnahme als Zivilkläger, wie er dies mit den verschiedentlich geltend gemachten Genugtuungs- und Schadener- satzforderungen beabsichtigt zu haben scheint (siehe beispielsweise seine Anzeige vom 10. Juni 2025 im Verfahren BA 25 1632). Die Beschuldigten sind als Behör- denmitglieder und Justizangehörige dem Personalgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Allfällige Schadenersatzansprüche ih-
4 nen gegenüber sind öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs. 1 PG; betreffend Richter und Richterinnen siehe das Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2022 vom 7. März 2022 E. 3). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer ad- häsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigten geltend machen kann. Auf die frist- und als Laienbeschwerde (mehrheitlich) formgerechte Beschwerde ist
– unter Vorbehalt des nachstehend unter E. 2.2-2.4 Ausgeführten – einzutreten.
E. 2.2.1 Der angefochtenen Verfügung lassen sich im Nachgang an die Begründung der Nichtanhandnahme Ausführungen zur Frage der Prozessfähigkeit des Beschwer- deführers entnehmen (vgl. Ziff. 19, S. 14 ff. der angefochtenen Verfügung). Die Staatsanwaltschaft gelangte dabei mit Blick auf die steigende Anzahl von aus straf- rechtlicher Sicht irrelevanten Anzeigen gegen Behörden und deren Mitglieder sowie die in diesem Zusammenhang angestrengten erfolglosen Rechtsmittelverfahren zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in einem Teufelskreis gefangen und auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifesten, ausge- prägten Querulanz auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer fehle es damit grundsätzlich an der erforderlichen Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen sei. Künftige Strafanzeigen, die dem bekannten querulatorischen Muster folgten und offenkundig keinen strafrechtlichen Gehalt aufwiesen, würden ebenfalls nicht an die Hand genommen bzw. auf diese werde nicht eingetreten resp. würden unbehandelt in einen Ordner abgelegt werden, so- lange dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit fehle. Die entsprechenden Aus- führungen enden mit dem Satz: «Aus diesen Gründen werden künftige Verfahren nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO)».
E. 2.2.2 Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dazu erklärt, auf die Thematik des «offensichtlich unzulässigen Entzug[s] der Prozessfähigkeit» gehe er nicht ein, bringt er anschliessend vor, die Voraussetzungen eines solchen Entzugs seien we- der gegeben noch erstellt. Zudem sei die Ankündigung der Staatsanwaltschaft, künftig keine Anzeigen aus seiner Feder mehr zu behandeln, ein bisschen abwegig und komme einem fristlosen Rücktritt gleich.
E. 2.2.3 Das rechtlich geschützte Interesse an einer Änderung oder Aufhebung eines Ent- scheids ergibt sich in der Regel aus dessen Dispositiv, nicht aus der Begründung (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 und 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Nur soweit das Dispositiv belastende Fest- stellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (LIEBER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 382 StPO). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkom- men, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungs- rechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor, ist der Beschwerdefüh- rer doch nicht beschuldigte Person, sondern Privatkläger.
5 Abgesehen davon, dass die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundelie- genden Anzeigen nicht wegen fehlender Prozessfähigkeit nicht an die Hand ge- nommen wurden, bildet die von der Staatsanwaltschaft zur Prozess(un)fähigkeit getroffene Schlussfolgerung nicht Bestandteil des Dispositivs (nur dieses erwächst in Rechtskraft). Der Beschwerdeführer kann folglich mangels Beschwer mit seinen diesbezüglichen Einwänden nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sich diese gegen die nur in den Erwägungen enthaltene Feststellung zur Prozessunfähigkeit richtet. Daran ändert nichts, dass die Staats- anwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits aktuell ankündigt, wie sie mit künftigen Anzeigen gleicher Art umzugehen gedenkt. Der Beschwerdeführer wird dannzumal Gelegenheit haben, sich gegen eine allfällige wegen Prozessunfähigkeit ergangene Nichtanhandnahme zur Wehr zu setzen, wobei die Staatsanwaltschaft diese erneut zu begründen hätte; ein Verweis auf die Ausführungen in der hier strittigen Verfü- gung allein vermöchte den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.
E. 2.3 Wer eine Beschwerde erhebt, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entschei- des angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 2.3.1 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft 15 Strafanzeigen des Beschwerdeführers bzw. die entsprechenden Strafverfahren nicht an die Hand ge- nommen. Der Beschwerdeführer verlangt nun die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seiner Begründung lässt sich jedoch kein Wort zur im Verfahren BA 25 3025 ergangenen Nichtanhandnahme (Ziff. 12 der angefochtenen Verfügung) ent- nehmen. Damit ficht der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme in Bezug auf die dort gegen die Beschuldigten 7 und 8 erhobenen Vorwürfe des Amtsmiss- brauchs, der Falschbeurkundung und der «Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung oder Hochverrat» nicht an, weshalb die verfügte Nichtanhandnahme in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte er mit seiner Beschwerde auch die dies- bezüglichen Vorwürfe überprüft haben wollen, so genügt seine Beschwerde den obgenannten Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offensicht- lich nicht und auf die Beschwerde wäre in diesem Zusammenhang nicht einzutre- ten. Da dem Beschwerdeführer die Formvoraussetzungen bestens bekannt sind, konnte auf eine Fristansetzung zur Verbesserung verzichtet werden.
E. 2.3.2 In Bezug auf die übrigen 14 Strafverfahren fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Bezug auf die einzelnen Verfahren unter den entsprechen- den Verfahrensnummern – mehrheitlich teils, selten gänzlich – auf vorangegange- ne Begründungen verweist (vgl. bspw. Ziff. 9 der Beschwerde betreffend BA 25 2194 und Ziff. 11 der Beschwerde betreffend BA 25 2737). Ob diese Querverweise innerhalb derselben Rechtsmittelschrift betreffend unterschiedliche Verfahren den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO zu genügen vermögen, ist – gerade dort, wo die Verweise nicht mit zusätzlichen Ausführungen ergänzt werden wie in Ziff. 9 und 11 der Beschwerde – höchst fraglich, kann aber mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offenbleiben.
E. 2.4 Ebenso kann aus dem selben Grund offenbleiben, ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Vorwürfe des Hochverrats (Art. 265 des Schweizerischen Strafge-
6 setzbuches [StGB; SR 311.0]), des Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung (Art. 275 StGB) und der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahme der Verfahren verfügt und damit zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung verschiedener Verfahrensgaran- tien durch die vorliegend gewählte prozessuale Erledigung der Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft. Insbesondere macht er eine Verletzung von Art. 6 und 13 der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 9 und 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geltend, ohne jedoch näher auszuführen, inwiefern diese Bestimmungen verletzt sein sollen. Mit Blick darauf, dass gerade bei Laieneingaben keine übertriebenen Anforderungen an die Be- gründungsdichte der Rügen verlangt werden kann, ist nachfolgend das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Lichte der genannten Verfahrensgarantien zu prüfen.
E. 3.2 Im Kern rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Fair-Trial-Grundsatzes. Dieser garantiert ein gerechtes Verfahren sowie eine menschenwürdige Behand- lung (siehe ferner Art. 7 und 9 BV) und umfasst insbesondere das Recht auf recht- liches Gehör und auf eine faire Verfahrensführung. Vor diesem Hintergrund ver- pflichtet Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO die Strafbehörden, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Art. 107 StPO statuiert und umreisst den Anspruch auf rechtliches Gehör der Par- teien im Strafverfahren, indem er dessen hauptsächlichen Teilgehalte aufführt (u.a. das Recht auf Akteneinsicht und damit auch Kenntnis der einem Entscheid zugrun- deliegenden Akten). Die Aufzählung ist – wie sich bereits aus dem Gesetzeswort- laut ergibt – nicht abschliessend. Ein weiterer nicht explizit genannter Aspekt des rechtlichen Gehörs ist beispielsweise der Anspruch der Parteien darauf, dass ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung des Verfahrens gewährt wird (VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 107 StPO). Ausserdem normiert Art. 29a Satz 1 BV, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Diese Verfassungs- norm verbrieft somit für jede Person einen einklagbaren Anspruch, dass «ihre» Rechtsstreitigkeit durch mindestens eine richterliche Behörde mit voller Überprü- fungsbefugnis in Rechts- und Sachverhaltsfragen beurteilt wird. Darüber hinaus muss der gerichtliche Rechtsschutz wirksam sein (WALDMANN, in: Basler Kommen- tar, Bundesverfassungsrecht, 2. Aufl. 2025, N. 13 zu Art. 29a BV). In diesem Zu- sammenhang ist auch auf Art. 13 EMRK hinzuweisen, wonach jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amt- licher Eigenschaft gehandelt haben. Ein effektiver Rechtsschutz setzt u.a. voraus, dass das rechtliche Gehör der von einem Entscheid betroffenen Person gewahrt wird und der Zugang zum Gericht nicht durch Regelungen oder eine Anwendungs-
7 praxis der Behörden verhindert oder übermässig erschwert wird (zum Zweitge- nannten siehe WALDMANN, a.a.O., N. 15 zu Art. 29a BV). Aufgrund von Art. 29a Satz 2 BV können Bund und Kantone die richterliche Beurteilung «in Ausnahmefäl- len» durch Gesetz ausschliessen, was erst recht für Einschränkungen gilt, worunter beispielsweise Fristen und Formvorschriften fallen (WALDMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 29a BV).
E. 3.3 Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zehn Tage und kann als
gesetzliche Frist weder unterbrochen noch erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO;
GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.
2023, N. 6 zu Art. 396 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.1.). Mit Blick auf die ebenfalls gesetzlich
vorgeschriebenen Begründungsanforderungen einer Beschwerde (vgl. E. 2.3 hier-
vor), kann diese Frist – gerade bei einem komplexen Verfahrensgegenstand –
durchaus als kurz bezeichnet werden, ist jedoch vom Gesetzgeber explizit so fest-
gesetzt worden und verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Das Bundesge-
richt hat denn selbst in einem Verfahren, in welchem der beschuldigten Person mit
einem einzelnen Schreiben der Staatsanwaltschaft Kenntnis von 39 Genehmi-
gungsentscheiden betreffend geheime Überwachungsmassnahmen gegeben wor-
den war, nicht auf eine «Überrumpelungstaktik» der Staatsanwaltschaft geschlos-
sen und eine Verletzung von Art. 3 StPO (Fairnessgebot) und Art. 6 und 13 EMRK
(Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde) verneint (Urteil des
Bundesgerichts 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.4 f.). Es schloss in diesem
Zusammenhang insbesondere darauf, dass ausreichend Zeit und Gelegenheit zur
Vorbereitung der Verteidigung vorgelegen hätten. Dabei war von Bedeutung, dass
der Verteidiger mit dem Fall vertraut war, ihm die Akten bereits einen Monat zuvor
zugestellt worden waren und der Beschuldigte anlässlich von Einvernahmen re-
gelmässig mit Überwachungsmassnahmen konfrontiert worden war. Das Bundes-
gericht hielt in jenem Entscheid weiter fest, dass es dem Beschuldigten resp. des-
sen Verteidiger zumutbar und möglich gewesen sei, gewisse relevante Aktenstücke
während der Beschwerdefrist zu sichten, auch wenn ihm diese bei Beginn des Fris-
tenlaufs noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Von einem Rechtsanwalt dür-
fe erwartet werden, dass er sich vorab auf einen dringlichen Fall konzentriere. Die
Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts hätten schliesslich
zwar einen erheblichen Umfang aufgewiesen, doch seien sie in vielen Punkten re-
petitiv, was daher rühre, dass sie sich alle auf den gleichen Sachverhaltskomplex
bezogen hätten. Zum selben Ergebnis gelangte das Bundesgericht im Urteil
1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 (dort setzte die Staatsanwaltschaft die beschuldig-
te Person darüber in Kenntnis, dass insgesamt 23 geheime Überwachungsmass-
nahmen verfügt und genehmigt worden waren; vgl. zum Ganzen auch Beschluss
des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 116 vom 25. Februar 2026 E. 6.2.2).
E. 3.4 Anders als im Beschluss BK 25 116 vom 25. Februar 2026 (E. 6.2.3) kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass vorliegend weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch das Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde verletzt wurde. Zwar hat die Staatsanwaltschaft auch hier mehrere Strafanzeigen des Beschwerdeführers in derselben Nichtanhandnahmeverfügung abgehandelt und betreffen die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht
8 den identischen Sachverhaltskomplex. Allerdings ist die Vorgehensweise des Be- schwerdeführers betreffend sämtliche Strafanzeigen stets dieselbe. Der Beschwer- deführer ist mit einer behördlichen Verfügung bzw. einem behördlichen Verhalten nicht einverstanden und zeigt in der Folge (kumulativ zur Ergreifung des entspre- chenden Rechtsmittels dagegen) die dafür verantwortliche Person soweit bekannt (Beschuldigte 1-5, 7-12, 14) bei der Bundesanwaltschaft oder der Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern wegen angeblichen Amtsmissbrauchs und teilweise weiterer Delikte an. Insofern erstaunt es nicht, dass die einzelnen Begründungen der Staatsanwaltschaft zu den jeweiligen Strafanzeigen (Ziff. 4 ff. der angefochte- nen Verfügung) inhaltlich jeweils sehr ähnlich ausfallen und ebenso das vom Be- schwerdeführer dagegen in der Beschwerde Vorgebrachte. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdebegründung inkl. Rechtsbegehren ledig- lich sechs Seiten umfasst und aus den zahlreichen Querverweisen innerhalb der Beschwerdeschrift besteht (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Bei dieser Sachlage ist mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 1B_232/2017 vom
19. Juli 2017 E. 2.4.4 f. und 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017) die gleichzeitige Be- handlung von 15 Strafanzeigen des Beschwerdeführers in einer Nichtanhandnah- meverfügung nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer die gerügten Sachverhalte aufgrund seiner eigenen Strafanzeigen bestens bekannt waren und er nicht geltend macht, ihm habe nicht ausreichend Zeit zur Redaktion seiner Be- schwerde zur Verfügung gestanden. Nichtsdestotrotz wird mit Blick auf den erwähnten Beschluss BK 25 116 vom
25. Februar 2026 jedoch erwartet, dass künftig jedwede Strafanzeige – sofern kein sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 29 f. StPO besteht und entsprechend eine formelle Vereinigungsverfügung ergeht – einzeln geprüft und bearbeitet wird (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 4).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Diesfalls muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1, je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
9
E. 4.2.1 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen.
E. 4.2.2 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat.
E. 4.2.3 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkun- dung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
E. 4.2.4 Der Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung macht sich nach Art. 275 StGB strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungs- mässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern.
E. 4.2.5 Des Hochverrats macht sich nach Art. 265 StGB strafbar, wer eine Handlung vor- nimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes oder eines Kantons abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, oder schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen.
E. 4.2.6 Der ungetreuen Amtsführung machen sich gemäss Art. 314 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
E. 5 Nachfolgend werden zunächst die Rügen des Beschwerdeführers geprüft, die er in Bezug auf diverse bzw. sämtliche Verfahren vorbringt (E. 6), worauf dann auf die einzelnen Strafanzeigen, Nichtanhandnahmeverfügungen und dagegen vorge- brachte Beschwerdegründe einzugehen sein wird (E. 7). Wo dies aufgrund der in- haltlich sehr ähnlichen oder identischen Strafanzeigen bzw. Begründungen der Nichtanhandnahmen als sinnvoll erscheint, beurteilt die Beschwerdekammer meh- rere Verfahren gemeinsam.
E. 6.1 In Bezug auf sämtliche Verfahren macht der Beschwerdeführer eine Unzuständig- keit der Staatsanwaltschaft geltend, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass Ver- fahren unter den entsprechenden Nummern eröffnet worden seien (vgl. bspw. Ziff. 4 Bst. a der Beschwerde zu BA 25 1632).
10 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet oder wenn sie durch die Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert worden ist (Art. 309 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 Abs. 1 StPO). Hingegen verzichtet die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen erhellt, dass im Falle einer Nichtanhandnahme des Verfahrens eine vorgängige Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht vorgesehen, weil widersinnig ist. Anders als bei der Ein- stellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) ist im Falle der Nichtanhandnahme auch keine vorgängige Ankündigung bzw. Mitteilung i.S.v. Art. 318 StPO erforderlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nach Eingang der jeweiligen Strafanzeigen via Bundesanwalt- schaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ohne weitere Verfah- renshandlung direkt die Nichtanhandnahme der Verfahren verfügt hat, weder zu ih- rer Unzuständigkeit noch zu einer anderen Rechtsverletzung. Sofern der Be- schwerdeführer mit seinen Ausführungen zudem die sachliche Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben bestreiten will, ist auch diese nicht zu beanstanden, da die beschuldigten Personen in den fraglichen Straf- verfahren stets Behörden (Beschuldigte 4) oder Behördenmitglieder sind und die Generalstaatsanwaltschaft der kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben im Übrigen auch sonst einzelne Untersuchungen übertragen könnte (vgl. Art. 52 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).
E. 6.2 Wie bereits thematisiert (E. 3.4), waren die Ausgangspunkte für die Strafanzeigen des Beschwerdeführers jeweils Verfügungen oder anderes hoheitliches Handeln der angezeigten Personen, aus deren bzw. dessen angeblicher Unrechtmässigkeit der Beschwerdeführer die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der Falschbeur- kundung und teilweise weiterer Delikte ableitet. Inhaltlich geht der Beschwerdefüh- rer gerade dort, wo er Strafanzeigen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aufgrund vormaliger Nichtanhandnahmeverfügungen zu seinem Nachteil einreicht (Verfahren BA 25 1632, BA 25 1670, BA 25 2727, BA 25 3027, BA 26 40, BA 26 42 und BA 26 192), des Öfteren auf diese Nichtanhandnahmeverfügungen ein und bringt Argumente vor, weshalb diese inhaltlich falsch sein sollen. Entsprechend weist ihn die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht mehr- fach daraufhin, dass er diese Argumente in einem entsprechenden Rechtsmittel- verfahren gegen die ursprünglichen Nichtanhandnahmen vorbringen muss und nicht mittels neuerlicher Strafanzeigen rügen kann. Dasselbe gilt für das Be- schwerdeverfahren. Wo der Beschwerdeführer in der Beschwerde abermals Rügen gegen die ursprünglichen Anfechtungsobjekte vorbringt, liegen diese ausserhalb des Streitgegenstandes und sind nicht zu hören. In den hier zu beurteilenden Ver- fahren bleibt lediglich zu prüfen, ob die Beschuldigten durch ihr prozessuales Ver- halten möglicherweise Straftatbestände erfüllt haben könnten.
11
E. 7.1 BA 25 1632 + BA 25 1670
E. 7.1.1 Mit Strafanzeige vom 10. Juni 2025 (BA 25 1632) bezichtigt der Beschwerdeführer Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von der Beschuldigten 1 erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung im Ver- fahren BM 25 7612 vom 26. Mai 2025 ab. Die Beschuldigte 1 habe Informationen erfahren und verwertet, die sie nicht zu wissen habe, womit sie in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle und im Ausstand stehe. Zur weiteren Begründung nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2025 und legt nochmals dar, inwiefern seine damalige Anzeige substantiiert gewesen sein soll. Die weitere Strafanzeige vom 30. Juni 2025 (BA 25 1670) richtet sich erneut gegen die Beschuldige 1, sowie die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und die General- staatsanwaltschaft. Wiederum werden die Delikte der Amtsgeheimnisverletzung, des Amtsmissbrauchs und der Falschbeurkundung angezeigt, welche der Be- schwerdeführer aus der von der Beschuldigten 1 erlassenen Nichtanhandnahme- verfügung BM 25 7142 ableitet.
E. 7.1.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieser Verfahren wie folgt (Ziff. 4 und 7 der angefochtenen Verfügung): Wie M.________ schon in zahlreichen Entscheiden aufgezeigt wurde, stehen gegen Nichtanhand- nahmebeschlüsse ordentliche Rechtmittel [recte: Rechtsmittel] zur Verfügung. So hat denn M.________ in der Vergangenheit auch schon mehrmals von der Einlegung von Rechtsmitteln Ge- brauch gemacht, wenn er mit einem von der Staatsanwaltschaft erlassenen Beschluss nicht einver- standen war. Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, dass M.________ erneut auf dem Weg der Anzeigeerstattung gegen die Verfahrensleitung, welche den Beschluss, mit dem er nicht einverstan- den ist, erlassen hat, eine Anzeige einreicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass kein Amtsmissbrauch vorliegt. Staatsanwältin B.________ ist Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland und kann Einblick in sämtliche Verfahren der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nehmen; auch in alle, welche M.________ betreffen. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 StPO). Die Strafverfolgungs- behörden können konnexe Akten sogar aus anderen Verfahren (z.B. aus Zivil- oder Verwaltungsver- fahren) beiziehen, wenn diese für die Beurteilung relevant sind. Indem Staatsanwältin B.________ Einblick in die Akten anderer Anzeigen von M.________ nahm, liegt keine strafbare Handlung vor. […]. In seiner Anzeige verweist er in Bezug auf strafbares Verhalten von Staatsanwältin B.________ auf die Beschwerdeeingabe gegen die Nichtanhandnahme BM 25 7142. Nebst Begründung, warum die Nichtanhandnahme inhaltlich falsch sei, was nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Beschwer- deverfahren zu prüfen ist, führt M.________ aus, Staatsanwältin B.________ habe in früheren Ver- fahren (gegen M.________) «herumgeschnüffelt» und verfalle «so in Befangenheit durch Vorbefas- sung, und steht im Ausstand (...) Weil die Dame zwar im Ausstand steht aber dennoch verfügt, verfällt sie in Amtsmissbrauch». Es sei nochmals wiederholt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren (auch aus früheren Verfahren in ihrer Abteilung und/oder Verfahren bei an- deren Staatsanwaltschaften, wie z.B. der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben) beiziehen kön-
12 nen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person er- forderlich ist (Art. 194 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können konnexe Akten sogar aus ande- ren Verfahren (z.B. aus Zivil- oder Verwaltungsverfahren) beiziehen, wenn diese für die Beurteilung relevant sind. Indem Staatsanwältin B.________ Einblick in die Akten anderer Anzeigen von M.________ nahm, liegt keine strafbare Handlung vor. Darin liegt keine strafbare Handlung begrün- det.
E. 7.1.3 Der Beschwerdeführer entgegnet dazu, seine Aufgabe als Anzeiger sei es bloss, den Sachverhalt darzulegen, die rechtliche Würdigung sei hingegen Sache der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich seien eigene Erwägungen seinerseits nicht nötig (Ziff. 4 Bst. b der Beschwerde). Weiter behaupte die Staatsanwaltschaft bloss, dass kein Amtsmissbrauch vorliege, ohne dies zu beweisen (Ziff. 4 Bst. c). Schliesslich stütze die Staatsanwaltschaft ihre Argumentation auf Art. 194 StPO. Der Beizug von Akten sei aber einerseits gar nicht erforderlich, da der Sachverhalt abschlies- send aus der Anzeige hervorgehe, und andererseits diene dieser der Beurteilung des Beschuldigten und nicht der Beurteilung des Anzeigers (Ziff. 4 Bst. d).
E. 7.1.4 Mit diesen lediglich theoretischen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der verfügten Nichtanhandnahme nicht in Zweifel zu ziehen. Mit der Staatsanwaltschaft liegt kein Amtsmissbrauch vor, wenn die Beschuldigte 1 als Verfahrensleiterin in zwei vom Beschwerdeführer initiierten früheren Strafverfahren zum Schluss kommt, dass mangels Hinweise auf eine begangene Straftat die Ver- fahren nicht an die Hand zu nehmen sind. Weiter bringt die Staatsanwaltschaft zu Recht vor, dass der Beschwerdeführer – sollte er mit der Erledigung des Strafver- fahrens durch die Beschuldigte 1 nicht einverstanden sein – die Möglichkeit hat, dagegen Rechtsmittel zu ergreifen, wovon der Beschwerdeführer in der Vergan- genheit bereits unzählige Male Gebrauch gemacht hat. Selbst wenn eine Verfü- gung der Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft wäre – was die vorliegend vom Be- schwerdeführer kritisierten Nichtanhandnahmeverfügungen BM 25 7612 und BM 25 7142 nicht waren (vgl. Beschlüsse des Obergericht des Kantons Bern BK 25 261 vom 11. März 2026 und BK 25 305 vom 18. März 2026) – begründet dies noch keinen Amtsmissbrauch der Verfahrensleiterin (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 312 StGB, wonach nicht jede wider- rechtliche Zwangsmassnahme, bei der sich im Nachhinein bspw. im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, einem Amtsmissbrauch gleichkommt, was umso mehr zu gelten hat, wenn wie vorliegend nicht über eine Zwangsmassnahme verfügt wurde). Darüber hinaus erfordert der Tatbestand des Amtsmissbrauchs in subjektiver Hin- sicht Vorsatz sowie die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Beides ist bei der vorliegenden «Tathandlung» des rechtmässigen Verfügens innerhalb strafpro- zessualer Kompetenzen nicht im Entferntesten ersichtlich. Zum Vorwurf des Erhalts und der Verwertung von Informationen, über die die Be- schuldigte 1 keine Kenntnis haben sollte, verweist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf Art. 194 StPO. Wenn die Beschuldigte 1 als Verfahrensleiterin Akten eines an- deren Verfahrens beiziehen kann, besteht damit auch eine gesetzliche Grundlage, um in frühere Strafanzeigen des Beschwerdeführers Einsicht zu nehmen, ohne
13 damit eine Verletzung des Amtsgeheimnisses zu begehen. Was der Beschwerde- führer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern, zumal vorliegend gar nicht klar ist, ob die Beschuldigte 1 überhaupt Akten anderer Verfahren beigezogen hat. Soweit sich etwas als gerichtsnotorisch erweist, ist denn eine Beweiserhebung nicht nötig.
E. 7.1.5 Die Nichtanhandnahme der Verfahren BA 25 1632 und BA 25 1670 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens.
E. 7.2 BA 25 1633 + BA 25 1634
E. 7.2.1 Mit Strafanzeigen vom 10. Juni 2025 (BA 25 1633) und vom 13. Juni 2025 (BA 25
1634) bezichtigt der Beschwerdeführer die vormalige Präsidentin der Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern (nachfolgend: ABS), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2), bzw. deren aktuellen Präsiden- ten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) des Amtsmissbrauchs. Der Be- schwerdeführer wirft den beiden Beschuldigten vor, seine jeweiligen Aufsichtsbe- schwerden vom 31. März 2025 bzw. vom 11. Juni 2025 zu Unrecht als querulato- risch bezeichnet und unbehandelt an ihn zurückgeschickt zu haben. Des Weiteren tätigt er in beiden Strafanzeigen im Zusammenhang mit SchKG-Verfahren und Be- treibungsbegehren des Kantons Bern weitere Ausführungen zu angeblich nicht rechtsfähigen, autonom arbeitenden Computern, die unbeaufsichtigte Macht aus- übten.
E. 7.2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieser Verfahren wie folgt (Ziff. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung): Was seine Vorbringen in Zusammenhang mit «nicht rechtsfähigen» Computern anbelangt, wird nochmals festgehalten, dass auch hierin keine strafrechtlich relevanten Umstände zu erblicken sind; eine Tatsache im Übrigen, die M.________ bereits mehrfach und ausführlich dargetan wurde (z.B. BA 23 2703 und 24 1081 vom 04.03.2025). Die Vorbringen wegen nicht rechtsgültiger Signaturen sind haltlos; dies wurde M.________ in frühe- ren Entscheiden hinlänglich dargetan (z.B. BA 23 1398, 23 1546-1550 vom 06.09.2023). Welche Re- levanz das SECO und wie sich dieses strafbar gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Schliesslich geht aus der Anzeige nicht hervor, was für Straftatbestände erfüllt sein sollen, ausser das im Rubrum der Anzeige das Wort «Amtsmissbrauch» steht. Im Umstand, dass das Betreibungsamt Bern-Mittelland gemäss Auffassung von M.________ mit nichtigen Betreibungen den Untergang sei- ner Einzelfirma bewirkt habe und die Staatsanwaltschaft chronisch unwirksam sei, ebenso die Auf- sichtsbehörde und die Richter ihr Übriges täten, liegt kein Straftatbestand begründet. […]. M.________ ist offensichtlich der Auffassung, dass die ABS anders mit seiner Eingabe vom 11. Juni 2025 hätte umgehen müssen. Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren andres als erhofft verhält, stellt keine strafbare Handlung dar. M.________ führt denn auch keine Straftatbestände auf oder begründet solche sinngemäss. Was seine Vorbringen in Zusammenhang mit «nicht rechtsfähigen» Computern anbelangt, ist festzuhalten, dass auch hierin keine strafrechtlich relevanten Umstände zu erblicken sind; eine Tatsache im Übrigen, die M.________ bereits mehrfach und ausführlich dargetan wurde (z.B. BA 23 2703 und 24 1081 vom 04.03.2025). Es geht nicht an, bei missliebigen Entscheiden oder Verfügungen die daran beteiligten Behördenmitglieder anzuzeigen, um so zum erhofften Ergebnis zu kommen. Dies gilt umso mehr, als M.________ in der Vergangenheit bereits zahlreiche gleichartige Anzeigen eingereicht hat.
14
E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde hierzu vor, die Staatsanwaltschaft gehe den angezeigten Umständen nicht nach, sondern verfalle in Vorbefassung, wenn sie lauter frühere Verfahren zur Begründung anführe. Weiter bezeichne die Staatsanwaltschaft seine Vorbringen als haltlos, ohne dies zu begründen und ohne aufzuzeigen, inwiefern autonom arbeitende Computer (die selber signieren) rechts- konform wären.
E. 7.2.4 Auch betreffend diesen Sachverhaltskomplex vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, was an der verfügten Nichtanhandnahme falsch sein soll. Es wird daran erinnert, dass der Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren gegen eine angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung durch Letztere definiert wird. Hier geht es also um die Frage, ob gegen die ABS bzw. die Beschuldigten 2 und 3 ein hinrei- chender Anfangsverdacht besteht, dass sie sich im Zusammenhang mit der unbe- handelten Zurückweisung der Aufsichtsbeschwerden des Beschwerdeführers des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben. Dies ist klarerweise zu verneinen. Be- zeichnenderweise enthalten die Strafanzeigen vom 10. und 13. Juni 2025 jeweils nur im Titel den Hinweis auf den angezeigten Amtsmissbrauch als angeblich erfüll- ter Straftatbestand, ansonsten können den Strafanzeigen lediglich die bereits mehrfach widerlegten Ausführungen zur angeblich rechtswidrigen Praxis der Be- treibungsämter entnommen werden (vgl. dazu statt vieler Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.1 und BK 23 399 vom
4. März 2024 E. 4.2). Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft erneut vorgebrachte Argumente des Beschwerdeführers, die bereits in frühe- ren Straf- und Beschwerdeverfahren behandelt wurden, nicht nochmals einer ein- gehenden Prüfung unterzieht, sondern mit Verweis auf die vorangegangenen Ent- scheide zurückweist. Dies stellt keine unzulässige Vorbefassung, sondern eine zulässige und – prozessökonomisch auch gebotene – Handhabung der Begrün- dung dar.
E. 7.2.5 Die Nichtanhandnahme der Verfahren BA 25 1633 und BA 25 1634 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens.
E. 7.3 BA 25 1805
E. 7.3.1 Mit Strafanzeige vom 3. Juli 2025 bezichtigt der Beschwerdeführer Gerichtspräsi- dentin D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 5), Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, des Amtsmissbrauchs und der Rechtsverweigerung. Der Beschwer- deführer sieht den Amtsmissbrauch darin, dass die Beschuldigte 5 sein als «Fest- stellungklage nach ZPO Art. 88» bezeichnetes Schreiben vom 11. April 2025 mit Schreiben vom 24. April 2025 an ihn retournierte, ohne ein Gerichtsverfahren zu eröffnen.
E. 7.3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieses Verfahren wie folgt (Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung): M.________ ist offensichtlich der Auffassung, dass das Gericht sein als Feststellungsklage betiteltes Schreiben an die Hand hätte nehmen müssen. Gerichtspräsidentin D.________ hat im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, weshalb M.________ Eingabe derzeit nicht an die Hand genommen werden kann.
15 Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, begründet keine Amtsdelikte wie in der Anzeige aufgeführt und es gibt demnach auch keinen Anlass den daran beteiligten Behör- denmitgliedern vermeintlich «strafbare» Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben.
E. 7.3.3 Bezüglich dieses Verfahrens stellt der Beschwerdeführer einzig die Frage in den Raum, ob das Gericht seine Feststellungsklage vielleicht absichtlich – grosses Un- gemach ahnend – torpediert habe.
E. 7.3.4 Einmal mehr ficht der Beschwerdeführer damit die verfügte Nichtanhandnahme ungenügend an. Die Beschuldigte 5 hat in ihrem Schreiben vom 24. April 2025 mit Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen dem Beschwerdeführer in verständlicher Weise erklärt, weshalb gestützt auf seine Eingabe vom 11. April 2025, namentlich aufgrund fehlender Klagebewilligung und Fraglichkeit des Vorliegens einer privat- rechtlichen Angelegenheit, keine weitere Behandlung durch das Regionalgericht er- folgen würde. Daraus lässt sich in keinster Weise ein Anfangsverdacht auf einen begangenen Amtsmissbrauch ableiten. Einmal mehr begründet der Beschwerde- führer in seiner Strafanzeige lediglich, weshalb er mit der prozessualen Handha- bung seiner «Feststellungsklage» durch die Beschuldigte 5 nicht einverstanden ist, und gerade nicht, inwiefern darin strafrechtlich relevantes Verhalten besteht. Ein solches vermag er auch in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen.
E. 7.3.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 25 1805 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens.
E. 7.4 BA 25 2194
E. 7.4.1 Mit Strafanzeige vom 22. August 2025 bezichtigt der Beschwerdeführer den Be- schuldigten 3 sowie eine unbekannte Täterschaft in Diensten des Betreibungsam- tes N.________ der Urkundenfabrikation, der Falschbeurkundung sowie des Amtsmissbrauchs. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihm bei seiner Aktenein- sicht beim Betreibungsamt vom 20. August 2025 ein Ausdruck eines Betreibungs- begehrens vorgelegt worden sei, das nicht vom Gläubiger stamme, ohne dass die Vollmacht der Inkassostelle vorgelegt worden wäre. Ausserdem sei die Unterschrift unleserlich gewesen. Der Strafanzeige legt der Beschwerdeführer ein Schreiben der ABS bzw. des Beschuldigten 3 vom 14. August 2025 bei, wonach die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2025 als querulatorisch zu qualifizieren sei und deshalb zurückgeschickt werde.
E. 7.4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieses Verfahrens wie folgt (Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung): Die Anzeige erschöpft sich ohne Konkretisierung oder nachvollziehbaren Sachverhalt in der Aufzäh- lung von Straftatbeständen. M.________ ist offensichtlich der Auffassung, dass die ABS anders mit seiner Eingabe vom 11. August 2025 hätte umgehen müssen. Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, begründet keine Amtsdelikte wie in der Anzeige aufgeführt und gibt demnach auch keinen Anlass den daran beteilig- ten Behördenmitgliedern vermeintlich «strafbare» Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete An- haltspunkte hierfür zu haben. Dies wurde dem Anzeigeerstatter bereits in unzähligen weiteren Ent- scheiden betreffend unbegründeter Anzeigen gegen Behördenmitglieder ausführlich dargelegt.
16
E. 7.4.3 Betreffend BA 2194 finden sich seitens des Beschwerdeführers – mit Ausnahme von Verweisen auf bereits zuvor getätigte grundsätzliche Rügen – keine Aus- führungen in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2026. Ob er damit seiner Begründungspflicht der Beschwerde nachkommt, ist – wie bereits erwogen (vgl. E. 2.3.2) – fraglich. Jedenfalls geht er mit keinem Wort auf die staatsanwaltschaftliche Kritik ein, wonach er mit seiner Strafanzeige vom 22. August 2025 gar keinen kon- kreten strafrechtlich relevanten Sachverhalt schildert. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in einleitenden Bemerkungen zu Recht ausführt, sind pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt keine Strafanzeigen i.S.v. Art. 301 StPO (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung; vgl. auch RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO).
E. 7.4.4 Bereits aus diesem Grund erweist sich die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 25 2194 als rechtens.
E. 7.5 BA 25 2691
E. 7.5.1 Mit Strafanzeige vom 20. Oktober 2025 bezichtigt der Beschwerdeführer eine un- bekannte Täterschaft in Diensten des Betreibungsamtes N.________ der Urkun- denfabrikation, der Falschbeurkundung und des Amtsmissbrauchs. Zu Begründung nimmt er auf einen ihm zugestellten Zahlungsbefehl Bezug, wogegen er bereits Rechtsvorschlag, SchKG-Beschwerde und letztlich Beschwerde beim Bundesge- richt geführt habe. Da damit der zivilrechtliche Weg ausgeschöpft sei, müsse straf- rechtlich dagegen vorgegangen werden. In der Sache kritisiert er, dass das Betrei- bungsamt auf sein Akteneinsichtsgesuch nicht eingetreten sei. Zudem bringt er einmal mehr vor, dem Zahlungsbefehl fehle es am zugrundeliegenden gültigen Be- treibungsbegehren, da «gar nicht rechtsfähige Computer» am Werk seien.
E. 7.5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieses Verfahrens wie folgt (Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung): Inwiefern die Aus- und Zustellung von Zahlungsbefehlen den Tatbestand der Urkundenfälschung er- füllt haben soll, wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. In Bezug auf angeblich nicht rechtsfähige Computer, wird nochmals festgehalten, dass auch hierin keine strafrechtlich relevanten Umstände zu erblicken sind; eine Tatsache im Übrigen, die M.________ bereits mehrfach und ausführlich dargetan wurde (z.B. BA 23 2703 und 24 1081 vom 04.03.2025). M.________ wurde zudem unzählige Male aufgezeigt, dass es nicht angeht, bei missliebigen Entscheiden oder Verfügungen (auch solche von Beschwerdeinstanzen) die daran beteiligten Behördenmitglieder anzuzeigen und ihnen strafbare Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben.
E. 7.5.3 Mit Beschwerde vom 6. Februar 2026 macht der Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang geltend, eine am Computer nachgemachte Unterschrift, eine Abbil- dung einer zuvor blanko eingescannten Unterschrift, sei eine Fälschung. Zudem tätigt er unklare Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit von Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR. 281.31).
E. 7.5.4 Bei diesem Verfahren zeigt der Beschwerdeführer gleich selbst auf, inwiefern seine Strafanzeige unzulässig ist, wenn er ausführt, er habe in Zusammenhang mit für ihn negativen Entscheiden des Betreibungsamtes, der Aufsichtsbehörde in Betrei-
17 bungs- und Konkurssachen und des Bundesgerichts den zivilrechtlichen Weg aus- geschöpft, weshalb er nun strafrechtlich dagegen vorgehen müsse. Eine Strafan- zeige ist kein Mittel, um negative zivilrechtliche Verfügungen und Entscheide einer erneuten Prüfung nun auf dem Wege des Strafrechts zu unterziehen. Im Übrigen geht das mit der Beschwerde Vorgebrachte mit Blick auf seine Strafan- zeige vom 20. Oktober 2025 und die entsprechende Begründung der staatsanwalt- schaftlichen Nichtanhandnahme an der Sache vorbei. Während der Beschwerde- führer mit seiner Strafanzeige den Umgang des Betreibungsamtes mit seinem Ak- teneinsichtsgesuch, das Fehlen gültiger Betreibungsbegehren und die Abweisung seiner SchKG-Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde SchKG bemängelt, stellt er in der Beschwerde ausschliesslich theoretische Überlegungen zu angeblich ge- fälschten Unterschriften an, ohne den Zusammenhang zu konkreten Fälschungen, die ihn betreffen, aufzuzeigen. Damit vermag der Beschwerdeführer einmal mehr nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung falsch sein soll.
E. 7.5.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 25 2691 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens.
E. 7.6 BA 25 2737, BA 25 3027, BA 26 40 und BA 26 42
E. 7.6.1 Mit Strafanzeige vom 13. November 2025 (BA 25 2737) bezichtigt der Beschwerde- führer Staatsanwältin F.________ (nachfolgend: Beschuldigte 7) und Staatsanwalt G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 8) des Amtsmissbrauchs und der Falsch- beurkundung. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von der Be- schuldigten 7 erlassenen und vom Beschuldigten 8 genehmigten Nichtanhand- nahmeverfügung im Verfahren BM 25 24669 vom 29. Oktober 2025 ab und ver- weist zur Begründung integral auf seine Beschwerde vom 13. November 2025 ge- gen diese Verfügung. Mit Strafanzeige vom 7. November 2025 (BA 25 3027) bezichtigt der Beschwerde- führer Staatsanwalt H.________ (nachfolgend: Beschuldigter 9) sowie den Be- schuldigten 8 des Amtsmissbrauchs, der Falschbeurkundung und der Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung bzw. des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der vom Beschuldigten 9 erlassenen und vom Be- schuldigten 8 genehmigten Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren BM 25 23149 vom 16. Oktober 2025 ab. Ergänzend dazu tätigt der Beschwerdeführer Ausführungen zum illegalen Zusammenspiel der Beschuldigten mit anderen kanto- nalen Behörden. Mit Strafanzeige vom 24. Dezember 2025 (BA 26 40) bezichtigt der Beschwerde- führer Staatsanwältin I.________ (nachfolgend: Beschuldigte 10) und Staatsanwalt J.________ (nachfolgend: Beschuldigter 11) des Amtsmissbrauchs, des Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung bzw. des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von der Beschuldigten 10 erlassenen und vom Beschuldigten 11 genehmigten Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren BM 25 23150 vom 10. Dezember 2025 ab und macht ergänzend dazu geltend, die Be- schuldigten schützten durch ihre rechtsbeugende Nichtanhandnahme den Bruch der Gewaltenteilung durch das Obergericht, unbeaufsichtigt laufende Computer der
18 Finanzverwaltung sowie illegale Verfahrenshandlungen von Mitarbeitenden der Steuerverwaltung und des Betreibungsamtes N.________. Mit Strafanzeige vom 1. Dezember 2025 (BA 26 42) bezichtigt der Beschwerdefüh- rer die Beschuldigte 7 der Falschbeurkundung, des Amtsmissbrauchs, des Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung und des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von der Beschuldigten 7 erlassenen Nichtan- handnahmeverfügung im Verfahren BM 24 45043 vom 13. November 2025 ab. Der Beschwerdeführer wiederholt zur Begründung inhaltlich zusammengefasst die Kri- tik, welche er mit seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2025 gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung vorgebracht hatte.
E. 7.6.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieser Verfahren wie folgt (Ziff. 11, 13, 14 und 15 der angefochtenen Verfügung): M.________ ist ganz offensichtlich mit dem Nichtanhandnahmeentscheid [BM 25 24669] nicht zufrie- den. Indem die beanzeigten Personen nicht so, wie von ihm erhofft, entschieden haben, konstruiert er daraus strafbare Handlungen. Dabei kommt er zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft sachfremde Korrespondenz als Begründung für den Rückgriff aufführe und so «in Befangenheit durch Vorbefas- sung» verfalle und im Ausstand stehe. «Ihre Arbeit ist folglich nichtig. Weil die Staatsanwaltschaft in Unzuständigkeit verfügt, verfällt sie in Amtsmissbrauch». Weiter mache die «offensichtliche Falschbe- urkundung beim Thema Rückgriff» es «nicht besser». Inwiefern die beanzeigten Personen die aufgezählten Straftatbestände erfüllt haben sollen, wird nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es ist offensichtlich, dass M.________ mit der generellen Rechtsordnung und den Entscheiden der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht einver- standen ist. Dies begründet kein strafrechtlich relevantes Verhalten der zuständigen Behörden. Auch liegt keine Befangenheit durch Vorbefassung vor. Wie bereits verschiedentlich ausgeführt, kön- nen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können konnexe Akten sogar aus anderen Verfahren (z.B. aus Zivil- oder Verwaltungsverfahren) beiziehen, wenn diese für die Beurteilung relevant sind. Darin liegt keine strafbare Handlung begründet. […]. Soweit sich M.________ inhaltlich mit der Nichtanhandnahmeverfügung [BM 25 23149] befasst, bildet dies Gegenstand der von ihm erhobenen Beschwerde und ist im Beschwerdeverfahren zu überprüfen. Was die angeblichen strafbaren Handlungen der beanzeigten Staatsanwälte anbelangt, ist nicht er- sichtlich, inwiefern eine Falschbeurkundung oder Amtsmissbrauch vorliegen könnten. Wie bereits mehrfach ausgeführt, genügt allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, keine Amtsdelikte wie in der Anzeige aufgeführt und es gibt demnach auch keinen Anlass den daran beteiligten Behördenmitgliedern vermeintlich «strafbare» Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. […]. M.________ ist der Auffassung, dass Staatsanwältin I.________ sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat, weil sie «eine rechtsbeugende Nicht-Anhandnahme» ausgefertigt hat und Urheberin sei. Staatsanwalt J.________ habe sich wegen Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, weil er die «Arbeit» von Staatsanwältin I.________ genehmigt habe. Damit würden beide beanzeigten Personen die «Verfassung und die EMRK» stören, indem sie die Strafverfolgung vereiteln würden. Sie würden u.a. den Bruch der Gewaltenteilung durch das Obergericht schützen, die unbeaufsichtigt laufenden Com-
19 puter der Finanzverwaltung, die Mitarbeiter der Steuerverwaltung und des Betreibungsamtes N.________. Es gehe um «Staatsanwälte, die ihre Arbeit nicht machen. Die Beschuldigten schützen auch ein Betreibungsamt, das unter Anwendung von Gewalt (Schlösser aufbohrend) in Wohnungen einbricht, so dass man von Hochverrat sprechen muss.» Motiviert sei das Ganze, um einen öffentli- chen Skandal zu verhindern. Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, begründet keine Amtsdelikte wie in der Anzeige aufgeführt und es gibt demnach auch keinen Anlass den daran beteiligten Behör- denmitgliedern vermeintlich «strafbare» Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch ersichtlich. Ob der Nichtanhandnahmeentscheid rechtens war, ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen. […]. M.________ ist ganz offensichtlich mit dem Nichtanhandnahmeentscheid [BM 24 45043] nicht zufrie- den. Indem die beanzeigten Personen nicht so, wie von ihm erhofft, entschieden haben, konstruiert er daraus strafbare Handlungen. In seinen wirren Ausführungen kommt er zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft gegen das «verfassungsmässige Schikane-Verbot» verstosse, was «seit 12.12.2023 regelmässig» vorkomme. «Ursache für den Disput sind immer wieder Rechnungen der Berner Judikative, dabei die Gerichte die Finanzverwaltung des Kantons Bern für ihr Inkasso der Ge- richtsgebühren einspannen. Letztere betreibt Computer (unbeaufsichtigt, wider KV Art. 66 Abs. 1, zweiter Satz); die das Inkasso unaufhaltsam vorantreiben; und das notabene in Unzuständigkeit. Es resultieren ex ante nichtige Betreibungen, für Forderungen die erloschen sind (...) und denen im Wei- teren es an einem gültigen Betreibungsbegehren mangelt (es finden sich im Betreibungsamt nur unsi- gnierte cr-Meldungen in eSchKG, (...)». Inhaltlich geht es beim Nichtanhandnahmeentscheid um eben einen solchen Zahlungsbefehl, welcher «nicht persönlich» zugestellt worden sei, indem er nur in den Briefkasten zugestellt wurde. Damit durchbreche «der Kanton Bern auch die Schranke staatlichen Handelns. Die Staatsanwaltschaft kümmert da nicht.» Des Weiteren verweist er auf seine Beschwer- deeingabe, in der er sich über 7 Seiten inhaltlich mit dem Nichtanhandnahmeentscheid auseinander- setzt und aufzeigt, wie Staatsanwältin F.________ hätte entscheiden sollen (was im Beschwerdever- fahren zu prüfen ist). Inwiefern die beanzeigte Person sich des Amtsmissbrauchs und der Falschbeurkundung schuldig gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Es ist offensichtlich, dass M.________ mit der generellen Rechtsordnung und den Entscheiden der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht einverstanden ist. Dies begründet kein strafrechtlich relevantes Verhalten der zuständigen Behörden.
E. 7.6.3 Einmal mehr finden sich in der Beschwerde vom 6. Februar 2026 betreffend die unter diesem Titel behandelten Nichtanhandnahmen kaum über die Verweise auf vorangegangene Rügen hinausgehende Kritikpunkte im Einzelfall (Ziff. 11-14 der Beschwerde). Ad BA 26 40 moniert der Beschwerdeführer einzig, dass das Betrei- bungsamt nicht in Wohnungen einbrechen dürfe. Ad BA 26 42 bringt er vor, es spreche nichts dagegen, gleichzeitig Beschwerde wie auch Strafanzeige einzurei- chen.
E. 7.6.4 Diesen vier Strafanzeigen ist gemeinsam, dass der Beschwerdeführer aufgrund erfolgter Nichtanhandnahmen betreffend frühere von ihm eingereichte Anzeigen den verfügenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Amtsmissbrauch sowie weitere Delikte vorwirft. Dass in einer für den Beschwerdeführer negativen (Nicht- anhandnahme)Verfügung noch kein strafrechtlich relevanter Amtsmissbrauch liegt, wurde bereits erwogen (vgl. E. 7.1.4 hiervor). Dasselbe gilt für die weiteren in die- sem Zusammenhang angezeigten Delikte der Falschbeurkundung, der Angriffe auf
20 die verfassungsmässige Ordnung und des Hochverrats. Gerade der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft würde mit angeblich fehlerhaften Nichtanhandnahmeverfügun- gen die verfassungsmässige Ordnung gefährden bzw. gewaltsam abzuändern ver- suchen, ist absurd. Soweit der Beschwerdeführer konkrete Argumente gegen die einzelnen Nichtanhandnahmeverfügungen der Beschuldigten vorbringt, ist mit der Staatsanwaltschaft erneut darauf hinzuweisen, dass diese in entsprechenden Be- schwerdeverfahren gegen diese Anfechtungsobjekte vorzubringen waren, was der Beschwerdeführer im Übrigen erfolglos getan hat (vgl. Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 541 vom 26. Mai 2026; BK 25 522 vom 22. Mai 2026; BK 25 623 vom 11. Juni 2026; BK 25 578 vom 8. Juni 2026). Der Vollstän- digkeit halber bleibt dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass aus prozessua- ler Sicht tatsächlich nichts gegen eine gleichzeitige Beschwerde sowie eine neuer- liche Strafanzeige aufgrund desselben behördlichen Aktes spricht. Dies ändert je- doch nichts daran, dass der Strafanzeige kein Erfolg beschieden war und die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand nahm.
E. 7.6.5 Die Nichtanhandnahme der Verfahren BA 25 2737, BA 25 3027, BA 26 40 und BA 26 42 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens.
E. 7.7 BA 26 164
E. 7.7.1 Mit Strafanzeige vom 19. Januar 2026 bezichtigt der Beschwerdeführer a.o. Ge- richtspräsidentin K.________ (nachfolgend: Beschuldigte 12), Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, des Amtsmissbrauchs, der Angriffe auf die verfas- sungsmässige Ordnung bzw. des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftat- bestände leitet der Beschwerdeführer aus dem von der Beschuldigten 12 gefällten Rechtsöffnungsentscheid CIV 25 5909 vom 12. Januar 2026 ab. Konkret ist der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden, dass die Richterin kurzfristig die vor- mals zuständige Gerichtspräsidentin O.________ ersetzt habe. Die Beschuldigte 12 sei unzuständig. Indem sie in seinen Augen das Recht falsch anwendet habe, liege Hochverrat. Sie sei befangen, weil sie nicht für ihn, sondern die Gegenpartei Partei ergreife und gegen den Beschwerdeführer entscheide und stehe deshalb im Ausstand. Insofern sei der Rechtsöffnungsentscheid nichtig.
E. 7.7.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieses Verfahrens wie folgt (Ziff. 16 der angefochtenen Verfügung): M.________ ist ganz offensichtlich mit dem Rechtsöffnungsentscheid nicht zufrieden. Soweit er in seiner Eingabe inhaltliche Kritik am ergangenen Entscheid übt, ist einmal mehr festzuhalten, dass diese Vorbringen im Rahmen der Ergreifung des ordentlichen Rechtsmittels vorzubringen sind, so wie es in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids ausgeführt ist. Was die Vorbringen gegen a.o. Ge- richtspräsidentin K.________ anbelangt, wurde M.________ verschiedentlich dargetan, dass allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, keine strafbare Handlung darstellt. Insbesondere liegt ein Ausstandsgrund nicht allein deswegen vor, dass die Vorsitzende eines Ge- richts in einem Zwei-Parteien-Verfahren durch ihren Entscheid zugunsten der einen Partei und damit gleichzeitig zuungunsten der anderen Partei entscheidet. Von Amtsmissbrauch kann in diesem Zu- sammenhang keine Rede sein. Auch der Umstand, dass (kurzfristig) jemand anderes den Vorsitz an einer Gerichtsverhandlung übernommen hat, stellt keine strafbare Handlung dar.
21
E. 7.7.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, seine «Zufriedenheit» mit der Beschuldigten 12 sei irrelevant. Zum Amtsmissbrauch komme es, wenn eine Richterin Partei ergreife, z.B. dann, wenn das Gericht einer Partei zu einer Vollmacht verhelfe, damit diese nicht von vornherein unterliege, oder wenn nicht existierende Personen erfunden würden, die Zahlungen zu Handen Dritter einkassieren sollten.
E. 7.7.4 Auf die zutreffende Begründung der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft kann hier vollumfänglich verwiesen werden. Einerseits verweist die Staatsanwalt- schaft betreffend die inhaltliche Kritik am Rechtsöffnungsentscheid zu Recht auf das entsprechende Rechtsmittelverfahren gemäss Rechtsmittelbelehrung, ande- rerseits stellt sie ebenso zu Recht fest, dass weder Amtsmissbrauch noch ein Ausstandsgrund darin ersichtlich ist, dass die Beschuldigte 12 in einem Zwei- Parteien-Verfahren für die eine und gegen die andere entscheidet. Wenn dem nicht so wäre, würde durch jeden gerichtlichen Entscheid in einem kontradiktorischen Verfahren jeweils eine strafbare Handlung begangen, was offensichtlich nicht zu- treffend sein kann. Auch die kurzfristige Auswechslung des richterlichen Vorsitzes stellt keine strafbare Handlung dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 12 im genannten Rechtsöffnungsverfahren in unlauterer Weise Partei ergriffen haben soll, fehlen gänzlich. Es handelt sich dabei um eine komplett unbelegte Behaup- tung des Beschwerdeführers. Im Übrigen wären Fälle der vorsätzlichen Rechts- beugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenen- falls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (vgl. HEIMGARTNER; a.a.O., N. 17 zu Art. 312 StGB).
E. 7.7.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 26 164 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens.
E. 7.8 BA 26 191
E. 7.8.1 Mit Strafanzeige vom 6. Dezember 2026 wirft der Beschwerdeführer einer unbe- kannten Täterschaft in Diensten des Obergerichts des Kantons Bern, in Diensten der Finanzverwaltung, «in der Rolle der Anstifter» und bei der P.________, Urkun- denfälschung, ungetreue Amtsführung, Amtsmissbrauch und Angriffe auf die ver- fassungsmässige Ordnung bzw. Hochverrat vor.
E. 7.8.2 Die Staatsanwaltschaft fasst vorab den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt wie folgt zusammen (Ziff. 17 der angefochtenen Verfügung; worin der Beschwerdeführer im Übrigen zustimmt, vgl. Ziff. 16 Bst. b der Beschwerde): M.________ ist sinngemäss der Auffassung, das Obergericht müsse seine Verfahrenskosten selber einkassieren und könne wegen der Gewaltenteilung nicht die Finanzverwaltung damit beauftragen, indem es seine Forderungen der Finanzverwaltung «abtritt» oder «verkauft», «damit die FV Inkasso betreibt.» Er führt aus, ein «Inkasso-Auftrag an die Adresse eines anderen Amtes bildet somit den Nachweis ungetreuer Amtsführung.» Indem die Finanzverwaltung daraufhin Rechnungen und Mah- nungen verschicke, komme es zum Amtsmissbrauch, «weil unzuständig». Dabei werde der Absender des ersten Amtes eingesetzt, was eine «Urkundenfabrikation» darstelle. Er führt aus, indem dann das Geld nicht beim Obergericht, sondern bei der Finanzverwaltung eingehe, gelinge der Nachweis der Tilgung nicht. Gegenüber der Finanzverwaltung bestehe Nichtschuld; dort könne der Schuldner nicht erfüllen, womit die Forderung («ob der Unmöglichkeit zu erfüllen») erlische. Damit liege ungetreue
22 Amtsführung vor. Gleichzeitig sei dies ein Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung, weil die Ge- waltenteilung umgangen werde. Weil die Computer der Finanzverwaltung unbeaufsichtigt laufen wür- den, übten sie so absolute Macht aus, was ebenfalls eine Störung der Verfassung sei. Im Weiteren macht er - wie schon bei früheren Eingaben - Ausführungen zu cr-Meldungen in eSchKG, die unsi- gniert daher kämen. In der Folge begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme dieses Ver- fahrens wie folgt: Es ist offensichtlich, dass M.________ mit der bestehenden Rechtsordnung unzufrieden und mit den ihm in Rechnung gestellten Verfahrenskosten/Gebühren nicht einverstanden ist. Er sieht in jedem mit der Einkassierung in Zusammenhang stehenden Verfahrensschritt von der Rechnungstellung hin bis zum Inkasso vermeintlich «strafbare» Handlungen, wohl mit dem Ziel, dass er nichts bezahlen muss. Vorliegend sind in Zusammenhang mit der Betreibungsandrohung und Mahnung keine Anhaltspunkte strafrechtlich relevanten Verhaltens der zuständigen Behörden ersichtlich. Soweit M.________ im Üb- rigen immer wieder die gleichen Vorbringen wiederholt (ungültige Signatur, Unzuständigkeit der Fi- nanzverwaltung etc.), sei auf die bisher ergangenen, ausführlich begründeten Entscheide der Unter- zeichnenden verwiesen (z.B. BA 23 2312 vom 04.03.2025).
E. 7.8.3 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich, die Staatsanwalt- schaft stelle lediglich Behauptungen auf und zeige nicht, inwiefern Recht korrekt angewendet worden wäre. Zudem komme es durch den Verweis auf ein früheres Verfahren der Staatsanwaltschaft zu Befangenheit infolge Vorbefassung.
E. 7.8.4 Auch hier ist fraglich, ob die soeben erwähnten Ausführungen des Beschwerdefüh- rers ausreichen, um die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme substantiiert zu bestreiten. So oder anders kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kan- tons gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt wurde (vgl. bspw. Be- schlüsse des Obergerichts BK 25 470 vom 28. April 2026 E. 5.2, BK 25 280 vom
25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 184 vom
1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). In den zitier- ten Beschlüssen wurde dem Beschwerdeführer insbesondere aufgezeigt, inwiefern die Weitergabe von Forderungen von Justizbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft an die Finanzverwaltung des Kantons Bern bzw. das Inkasso entsprechender For- derungen durch die Finanzverwaltung des Kantons Bern zulässig ist und welches die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind. Dies braucht an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden, da es dem Beschwerdeführer bestens bekannt ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nochmals darauf hinzuweisen, dass der Verweis auf ein früheres Verfahren zur Begründung keine Befangenheit infolge Vorbefas- sung darstellt, sondern zulässig und geboten ist (vgl. E. 7.2.4).
E. 7.8.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 26 191 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens.
E. 7.9 BA 26 192
E. 7.9.1 Mit Strafanzeige vom 23. Januar 2026 bezichtigt der Beschwerdeführer den Be- schuldigten 8, die Beschuldigte 10, Staatsanwalt L.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 14) und unbekannte Täterschaft des Amtsmissbrauchs und der Störung
23 der verfassungsmässigen Ordnung bzw. des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von den Beschuldigten 10 und 14 erlassenen und vom Beschuldigten 8 genehmigten Nichtanhandnahmeverfügungen in den Verfah- ren BM 25 36404 vom 6. Januar 2026 bzw. BM 25 29604 vom 15. Januar 2026 ab.
E. 7.9.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieses Verfahrens wie folgt (Ziff. 18 der angefochtenen Verfügung): Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, begründet keine Amtsdelikte wie in der Anzeige aufgeführt und es gibt demnach auch keinen Anlass den daran beteiligten Behör- denmitgliedern vermeintlich «strafbare» Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. M.________ führt denn auch keine strafbaren Handlungen aus oder begründet sol- che in nachvollziehbarer Weise. Soweit sich M.________ daran stösst, dass die Nichtanhandnahme- beschlüsse teilweise unter Bezugnahme auf andere, ihn betreffende Beschlüsse begründet wurden, sei nochmals wiederholt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren (auch aus früheren Verfahren in ihrer Abteilung und/oder Verfahren bei anderen Staatsanwaltschaf- ten, wie z.B. der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben) beiziehen können, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können konnexe Akten sogar aus anderen Verfahren (z.B. aus Zivil- oder Verwaltungsverfahren) beiziehen, wenn diese für die Beurteilung relevant sind. Eine straf- bare Handlung liegt nicht vor.
E. 7.9.3 Soweit nachvollziehbar, bringt der Beschwerdeführer hiergegen vor, der regelmäs- sig verfügte Rückgriff gestützt auf Art. 420 StPO gegen ihn sei eine illegale Praxis und diene nur dazu, ihn loszuwerden. Die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft sei hochgradig kriminell und verstosse gegen sämtliche Prinzipien eines Rechtsstaa- tes, so gegen Art. 6 und 13 der EMRK, die «Fairness-Garantie» und das Willkür- verbot aus der Verfassung sowie gegen Art. 420 StPO. Den weiteren Ausführun- gen hierzu (Ziff. 17 Bst. c der Beschwerde) fehlt ein erkennbarer Bezug zur hier verfügten Nichtanhandnahme, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
E. 7.9.4 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält und im vorliegenden Beschluss be- reits mehrfach erwogen wurde, liegt in den für den Beschwerdeführer negativen Nichtanhandnahmen noch kein strafbares Verhalten der verfügenden Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte. Wenn der Beschwerdeführer die Illegalität des jeweils gegen ihn verfügten Rückgriffs betreffend Verfahrenskosten moniert, so hat er die- sen in jeweiligen Rechtsmittelverfahren gegen die entsprechenden Verfügungen zu bestreiten. Nur am Rande erwähnt sei, dass die Beschuldigten 8, 10 und 14 in den hier beanstandeten Verfügungen BM 25 36404 und BM 25 29604 jeweils gar kei- nen Rückgriff gegen den Beschwerdeführer angeordnet haben (vgl. auch die ent- sprechenden Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 26 29-31 vom 29. Juni 2026 E. 2.4, BK 26 32-34 vom 8. Juli 2026 E. 2.3). Im Übrigen ist es unzurei- chend, wenn der Beschwerdeführer lediglich die Arbeitsweise der Staatsanwalt- schaft in pauschaler Weise kritisiert und Verfahrensgarantien aufzählt, die angeb- lich verletzt seien, ohne zu begründen, durch welches konkrete behördliche Verhal- ten diese verletzt worden sind. Einmal mehr zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, was an der angefochtenen Nichtanhandnahme rechtlich falsch sein soll.
E. 7.9.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 26 192 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens.
24
E. 8 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 29. Januar 2026 (BA 25 1632 etc.) nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 2'500.00 (überdurchschnittlicher Aufwand; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12], dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten lies- sen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen oder haben vereinzelt auf eine Stellungnahme verzichtet, womit ihnen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.
25 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Entschädigungen werden keine gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft/Beschuldigten 4 (per Kurier) - der Beschuldigten 5 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 7 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 8 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 9 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 10 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 11 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 12 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 14 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin Q.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 61-74 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte B.________ Beschuldigte 1 C.________ Beschuldigte 2 A.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Generalstaatsanwaltschaft/Beschuldigte 4 D.________ Beschuldigte 5 E.________ Beschuldigte 6+13 F.________ Beschuldigte 7 G.________ Beschuldigter 8 H.________
2 Beschuldigter 9 I.________ Beschuldigte 10 J.________ Beschuldigter 11 K.________ Beschuldigte 12 L.________ Beschuldigter 14 M.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Prozessunfähigkeit Strafverfahren wegen zahlreichen Strafanzeigen Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 29. Januar 2026 (BA 25 1632 etc.)
3 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diverse von M.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Justizangehörige und Behördenmitglieder (vgl. Rubrum Beschuldigte 1-14) initiierten Strafverfahren nicht an die Hand. Dage- gen reichte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) Beschwerde ein und beantragte, das Anfechtungsobjekt sei nichtig zu er- klären, eventualiter seien die einzelnen Nichtanhandnahmen auf ihre Rechtskon- formität zu überprüfen. Zudem verlangte er eine Parteientschädigung in angemes- sener Höhe. Daraufhin eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 16. Februar 2026 ein Beschwerdeverfahren und gab den Beschuldigten 1-5, 7-12 und 14 Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem hiess sie das Akteneinsichts- gesuch des Beschwerdeführers gut. Mit Verfügung vom 13. März 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme des Beschuldigten 8 vom
18. Februar 2026 und von den Verzichtserklärungen der Generalstaatsanwalt- schaft/Beschuldigten 4 vom 16. Februar 2026, des Beschuldigten 11 vom 17. Fe- bruar 2026 und des Beschuldigten 3 vom 23. Februar 2026 Kenntnis. Weiter hielt sie fest, dass sich die übrigen Beschuldigten nicht hätten vernehmen lassen, auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und abschlies- sende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. In der Folge gingen keine wei- teren Eingaben mehr ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Indem der Beschwerdeführer in seinen Anzei- gen die Verfolgung der (mutmasslich) für die Straftaten verantwortlichen Personen verlangt hat, gilt er als Strafkläger und damit als Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und 119 Abs. 2 Bst. a StPO). Durch die Nichtanhandnahmeverfü- gung ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (zu den Ausnahmen siehe E. 2.2 ff. hiernach). Nicht möglich ist hingegen eine Teilnahme als Zivilkläger, wie er dies mit den verschiedentlich geltend gemachten Genugtuungs- und Schadener- satzforderungen beabsichtigt zu haben scheint (siehe beispielsweise seine Anzeige vom 10. Juni 2025 im Verfahren BA 25 1632). Die Beschuldigten sind als Behör- denmitglieder und Justizangehörige dem Personalgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Allfällige Schadenersatzansprüche ih-
4 nen gegenüber sind öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs. 1 PG; betreffend Richter und Richterinnen siehe das Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2022 vom 7. März 2022 E. 3). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer ad- häsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigten geltend machen kann. Auf die frist- und als Laienbeschwerde (mehrheitlich) formgerechte Beschwerde ist
– unter Vorbehalt des nachstehend unter E. 2.2-2.4 Ausgeführten – einzutreten. 2.2 2.2.1 Der angefochtenen Verfügung lassen sich im Nachgang an die Begründung der Nichtanhandnahme Ausführungen zur Frage der Prozessfähigkeit des Beschwer- deführers entnehmen (vgl. Ziff. 19, S. 14 ff. der angefochtenen Verfügung). Die Staatsanwaltschaft gelangte dabei mit Blick auf die steigende Anzahl von aus straf- rechtlicher Sicht irrelevanten Anzeigen gegen Behörden und deren Mitglieder sowie die in diesem Zusammenhang angestrengten erfolglosen Rechtsmittelverfahren zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in einem Teufelskreis gefangen und auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifesten, ausge- prägten Querulanz auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer fehle es damit grundsätzlich an der erforderlichen Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen sei. Künftige Strafanzeigen, die dem bekannten querulatorischen Muster folgten und offenkundig keinen strafrechtlichen Gehalt aufwiesen, würden ebenfalls nicht an die Hand genommen bzw. auf diese werde nicht eingetreten resp. würden unbehandelt in einen Ordner abgelegt werden, so- lange dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit fehle. Die entsprechenden Aus- führungen enden mit dem Satz: «Aus diesen Gründen werden künftige Verfahren nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO)». 2.2.2 Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dazu erklärt, auf die Thematik des «offensichtlich unzulässigen Entzug[s] der Prozessfähigkeit» gehe er nicht ein, bringt er anschliessend vor, die Voraussetzungen eines solchen Entzugs seien we- der gegeben noch erstellt. Zudem sei die Ankündigung der Staatsanwaltschaft, künftig keine Anzeigen aus seiner Feder mehr zu behandeln, ein bisschen abwegig und komme einem fristlosen Rücktritt gleich. 2.2.3 Das rechtlich geschützte Interesse an einer Änderung oder Aufhebung eines Ent- scheids ergibt sich in der Regel aus dessen Dispositiv, nicht aus der Begründung (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 und 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Nur soweit das Dispositiv belastende Fest- stellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (LIEBER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 382 StPO). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkom- men, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungs- rechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor, ist der Beschwerdefüh- rer doch nicht beschuldigte Person, sondern Privatkläger.
5 Abgesehen davon, dass die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundelie- genden Anzeigen nicht wegen fehlender Prozessfähigkeit nicht an die Hand ge- nommen wurden, bildet die von der Staatsanwaltschaft zur Prozess(un)fähigkeit getroffene Schlussfolgerung nicht Bestandteil des Dispositivs (nur dieses erwächst in Rechtskraft). Der Beschwerdeführer kann folglich mangels Beschwer mit seinen diesbezüglichen Einwänden nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sich diese gegen die nur in den Erwägungen enthaltene Feststellung zur Prozessunfähigkeit richtet. Daran ändert nichts, dass die Staats- anwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits aktuell ankündigt, wie sie mit künftigen Anzeigen gleicher Art umzugehen gedenkt. Der Beschwerdeführer wird dannzumal Gelegenheit haben, sich gegen eine allfällige wegen Prozessunfähigkeit ergangene Nichtanhandnahme zur Wehr zu setzen, wobei die Staatsanwaltschaft diese erneut zu begründen hätte; ein Verweis auf die Ausführungen in der hier strittigen Verfü- gung allein vermöchte den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. 2.3 Wer eine Beschwerde erhebt, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entschei- des angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). 2.3.1 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft 15 Strafanzeigen des Beschwerdeführers bzw. die entsprechenden Strafverfahren nicht an die Hand ge- nommen. Der Beschwerdeführer verlangt nun die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seiner Begründung lässt sich jedoch kein Wort zur im Verfahren BA 25 3025 ergangenen Nichtanhandnahme (Ziff. 12 der angefochtenen Verfügung) ent- nehmen. Damit ficht der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme in Bezug auf die dort gegen die Beschuldigten 7 und 8 erhobenen Vorwürfe des Amtsmiss- brauchs, der Falschbeurkundung und der «Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung oder Hochverrat» nicht an, weshalb die verfügte Nichtanhandnahme in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte er mit seiner Beschwerde auch die dies- bezüglichen Vorwürfe überprüft haben wollen, so genügt seine Beschwerde den obgenannten Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offensicht- lich nicht und auf die Beschwerde wäre in diesem Zusammenhang nicht einzutre- ten. Da dem Beschwerdeführer die Formvoraussetzungen bestens bekannt sind, konnte auf eine Fristansetzung zur Verbesserung verzichtet werden. 2.3.2 In Bezug auf die übrigen 14 Strafverfahren fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Bezug auf die einzelnen Verfahren unter den entsprechen- den Verfahrensnummern – mehrheitlich teils, selten gänzlich – auf vorangegange- ne Begründungen verweist (vgl. bspw. Ziff. 9 der Beschwerde betreffend BA 25 2194 und Ziff. 11 der Beschwerde betreffend BA 25 2737). Ob diese Querverweise innerhalb derselben Rechtsmittelschrift betreffend unterschiedliche Verfahren den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO zu genügen vermögen, ist – gerade dort, wo die Verweise nicht mit zusätzlichen Ausführungen ergänzt werden wie in Ziff. 9 und 11 der Beschwerde – höchst fraglich, kann aber mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offenbleiben. 2.4 Ebenso kann aus dem selben Grund offenbleiben, ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Vorwürfe des Hochverrats (Art. 265 des Schweizerischen Strafge-
6 setzbuches [StGB; SR 311.0]), des Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung (Art. 275 StGB) und der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahme der Verfahren verfügt und damit zur Beschwerde legitimiert ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung verschiedener Verfahrensgaran- tien durch die vorliegend gewählte prozessuale Erledigung der Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft. Insbesondere macht er eine Verletzung von Art. 6 und 13 der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 9 und 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geltend, ohne jedoch näher auszuführen, inwiefern diese Bestimmungen verletzt sein sollen. Mit Blick darauf, dass gerade bei Laieneingaben keine übertriebenen Anforderungen an die Be- gründungsdichte der Rügen verlangt werden kann, ist nachfolgend das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Lichte der genannten Verfahrensgarantien zu prüfen. 3.2 Im Kern rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Fair-Trial-Grundsatzes. Dieser garantiert ein gerechtes Verfahren sowie eine menschenwürdige Behand- lung (siehe ferner Art. 7 und 9 BV) und umfasst insbesondere das Recht auf recht- liches Gehör und auf eine faire Verfahrensführung. Vor diesem Hintergrund ver- pflichtet Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO die Strafbehörden, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Art. 107 StPO statuiert und umreisst den Anspruch auf rechtliches Gehör der Par- teien im Strafverfahren, indem er dessen hauptsächlichen Teilgehalte aufführt (u.a. das Recht auf Akteneinsicht und damit auch Kenntnis der einem Entscheid zugrun- deliegenden Akten). Die Aufzählung ist – wie sich bereits aus dem Gesetzeswort- laut ergibt – nicht abschliessend. Ein weiterer nicht explizit genannter Aspekt des rechtlichen Gehörs ist beispielsweise der Anspruch der Parteien darauf, dass ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung des Verfahrens gewährt wird (VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 107 StPO). Ausserdem normiert Art. 29a Satz 1 BV, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Diese Verfassungs- norm verbrieft somit für jede Person einen einklagbaren Anspruch, dass «ihre» Rechtsstreitigkeit durch mindestens eine richterliche Behörde mit voller Überprü- fungsbefugnis in Rechts- und Sachverhaltsfragen beurteilt wird. Darüber hinaus muss der gerichtliche Rechtsschutz wirksam sein (WALDMANN, in: Basler Kommen- tar, Bundesverfassungsrecht, 2. Aufl. 2025, N. 13 zu Art. 29a BV). In diesem Zu- sammenhang ist auch auf Art. 13 EMRK hinzuweisen, wonach jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amt- licher Eigenschaft gehandelt haben. Ein effektiver Rechtsschutz setzt u.a. voraus, dass das rechtliche Gehör der von einem Entscheid betroffenen Person gewahrt wird und der Zugang zum Gericht nicht durch Regelungen oder eine Anwendungs-
7 praxis der Behörden verhindert oder übermässig erschwert wird (zum Zweitge- nannten siehe WALDMANN, a.a.O., N. 15 zu Art. 29a BV). Aufgrund von Art. 29a Satz 2 BV können Bund und Kantone die richterliche Beurteilung «in Ausnahmefäl- len» durch Gesetz ausschliessen, was erst recht für Einschränkungen gilt, worunter beispielsweise Fristen und Formvorschriften fallen (WALDMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 29a BV). 3.3 Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zehn Tage und kann als gesetzliche Frist weder unterbrochen noch erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 396 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.1.). Mit Blick auf die ebenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen einer Beschwerde (vgl. E. 2.3 hier- vor), kann diese Frist – gerade bei einem komplexen Verfahrensgegenstand – durchaus als kurz bezeichnet werden, ist jedoch vom Gesetzgeber explizit so fest- gesetzt worden und verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Das Bundesge- richt hat denn selbst in einem Verfahren, in welchem der beschuldigten Person mit einem einzelnen Schreiben der Staatsanwaltschaft Kenntnis von 39 Genehmi- gungsentscheiden betreffend geheime Überwachungsmassnahmen gegeben wor- den war, nicht auf eine «Überrumpelungstaktik» der Staatsanwaltschaft geschlos- sen und eine Verletzung von Art. 3 StPO (Fairnessgebot) und Art. 6 und 13 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde) verneint (Urteil des Bundesgerichts 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.4 f.). Es schloss in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung vorgelegen hätten. Dabei war von Bedeutung, dass der Verteidiger mit dem Fall vertraut war, ihm die Akten bereits einen Monat zuvor zugestellt worden waren und der Beschuldigte anlässlich von Einvernahmen re- gelmässig mit Überwachungsmassnahmen konfrontiert worden war. Das Bundes- gericht hielt in jenem Entscheid weiter fest, dass es dem Beschuldigten resp. des- sen Verteidiger zumutbar und möglich gewesen sei, gewisse relevante Aktenstücke während der Beschwerdefrist zu sichten, auch wenn ihm diese bei Beginn des Fris- tenlaufs noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Von einem Rechtsanwalt dür- fe erwartet werden, dass er sich vorab auf einen dringlichen Fall konzentriere. Die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts hätten schliesslich zwar einen erheblichen Umfang aufgewiesen, doch seien sie in vielen Punkten re- petitiv, was daher rühre, dass sie sich alle auf den gleichen Sachverhaltskomplex bezogen hätten. Zum selben Ergebnis gelangte das Bundesgericht im Urteil 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 (dort setzte die Staatsanwaltschaft die beschuldig- te Person darüber in Kenntnis, dass insgesamt 23 geheime Überwachungsmass- nahmen verfügt und genehmigt worden waren; vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 116 vom 25. Februar 2026 E. 6.2.2). 3.4 Anders als im Beschluss BK 25 116 vom 25. Februar 2026 (E. 6.2.3) kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass vorliegend weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch das Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde verletzt wurde. Zwar hat die Staatsanwaltschaft auch hier mehrere Strafanzeigen des Beschwerdeführers in derselben Nichtanhandnahmeverfügung abgehandelt und betreffen die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht
8 den identischen Sachverhaltskomplex. Allerdings ist die Vorgehensweise des Be- schwerdeführers betreffend sämtliche Strafanzeigen stets dieselbe. Der Beschwer- deführer ist mit einer behördlichen Verfügung bzw. einem behördlichen Verhalten nicht einverstanden und zeigt in der Folge (kumulativ zur Ergreifung des entspre- chenden Rechtsmittels dagegen) die dafür verantwortliche Person soweit bekannt (Beschuldigte 1-5, 7-12, 14) bei der Bundesanwaltschaft oder der Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern wegen angeblichen Amtsmissbrauchs und teilweise weiterer Delikte an. Insofern erstaunt es nicht, dass die einzelnen Begründungen der Staatsanwaltschaft zu den jeweiligen Strafanzeigen (Ziff. 4 ff. der angefochte- nen Verfügung) inhaltlich jeweils sehr ähnlich ausfallen und ebenso das vom Be- schwerdeführer dagegen in der Beschwerde Vorgebrachte. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdebegründung inkl. Rechtsbegehren ledig- lich sechs Seiten umfasst und aus den zahlreichen Querverweisen innerhalb der Beschwerdeschrift besteht (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Bei dieser Sachlage ist mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 1B_232/2017 vom
19. Juli 2017 E. 2.4.4 f. und 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017) die gleichzeitige Be- handlung von 15 Strafanzeigen des Beschwerdeführers in einer Nichtanhandnah- meverfügung nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer die gerügten Sachverhalte aufgrund seiner eigenen Strafanzeigen bestens bekannt waren und er nicht geltend macht, ihm habe nicht ausreichend Zeit zur Redaktion seiner Be- schwerde zur Verfügung gestanden. Nichtsdestotrotz wird mit Blick auf den erwähnten Beschluss BK 25 116 vom
25. Februar 2026 jedoch erwartet, dass künftig jedwede Strafanzeige – sofern kein sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 29 f. StPO besteht und entsprechend eine formelle Vereinigungsverfügung ergeht – einzeln geprüft und bearbeitet wird (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 4). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Diesfalls muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1, je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
9 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. 4.2.2 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. 4.2.3 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkun- dung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 4.2.4 Der Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung macht sich nach Art. 275 StGB strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungs- mässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern. 4.2.5 Des Hochverrats macht sich nach Art. 265 StGB strafbar, wer eine Handlung vor- nimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes oder eines Kantons abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, oder schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen. 4.2.6 Der ungetreuen Amtsführung machen sich gemäss Art. 314 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 5. Nachfolgend werden zunächst die Rügen des Beschwerdeführers geprüft, die er in Bezug auf diverse bzw. sämtliche Verfahren vorbringt (E. 6), worauf dann auf die einzelnen Strafanzeigen, Nichtanhandnahmeverfügungen und dagegen vorge- brachte Beschwerdegründe einzugehen sein wird (E. 7). Wo dies aufgrund der in- haltlich sehr ähnlichen oder identischen Strafanzeigen bzw. Begründungen der Nichtanhandnahmen als sinnvoll erscheint, beurteilt die Beschwerdekammer meh- rere Verfahren gemeinsam. 6. 6.1 In Bezug auf sämtliche Verfahren macht der Beschwerdeführer eine Unzuständig- keit der Staatsanwaltschaft geltend, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass Ver- fahren unter den entsprechenden Nummern eröffnet worden seien (vgl. bspw. Ziff. 4 Bst. a der Beschwerde zu BA 25 1632).
10 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet oder wenn sie durch die Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert worden ist (Art. 309 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 Abs. 1 StPO). Hingegen verzichtet die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen erhellt, dass im Falle einer Nichtanhandnahme des Verfahrens eine vorgängige Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht vorgesehen, weil widersinnig ist. Anders als bei der Ein- stellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) ist im Falle der Nichtanhandnahme auch keine vorgängige Ankündigung bzw. Mitteilung i.S.v. Art. 318 StPO erforderlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nach Eingang der jeweiligen Strafanzeigen via Bundesanwalt- schaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ohne weitere Verfah- renshandlung direkt die Nichtanhandnahme der Verfahren verfügt hat, weder zu ih- rer Unzuständigkeit noch zu einer anderen Rechtsverletzung. Sofern der Be- schwerdeführer mit seinen Ausführungen zudem die sachliche Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben bestreiten will, ist auch diese nicht zu beanstanden, da die beschuldigten Personen in den fraglichen Straf- verfahren stets Behörden (Beschuldigte 4) oder Behördenmitglieder sind und die Generalstaatsanwaltschaft der kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben im Übrigen auch sonst einzelne Untersuchungen übertragen könnte (vgl. Art. 52 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 6.2 Wie bereits thematisiert (E. 3.4), waren die Ausgangspunkte für die Strafanzeigen des Beschwerdeführers jeweils Verfügungen oder anderes hoheitliches Handeln der angezeigten Personen, aus deren bzw. dessen angeblicher Unrechtmässigkeit der Beschwerdeführer die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der Falschbeur- kundung und teilweise weiterer Delikte ableitet. Inhaltlich geht der Beschwerdefüh- rer gerade dort, wo er Strafanzeigen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aufgrund vormaliger Nichtanhandnahmeverfügungen zu seinem Nachteil einreicht (Verfahren BA 25 1632, BA 25 1670, BA 25 2727, BA 25 3027, BA 26 40, BA 26 42 und BA 26 192), des Öfteren auf diese Nichtanhandnahmeverfügungen ein und bringt Argumente vor, weshalb diese inhaltlich falsch sein sollen. Entsprechend weist ihn die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht mehr- fach daraufhin, dass er diese Argumente in einem entsprechenden Rechtsmittel- verfahren gegen die ursprünglichen Nichtanhandnahmen vorbringen muss und nicht mittels neuerlicher Strafanzeigen rügen kann. Dasselbe gilt für das Be- schwerdeverfahren. Wo der Beschwerdeführer in der Beschwerde abermals Rügen gegen die ursprünglichen Anfechtungsobjekte vorbringt, liegen diese ausserhalb des Streitgegenstandes und sind nicht zu hören. In den hier zu beurteilenden Ver- fahren bleibt lediglich zu prüfen, ob die Beschuldigten durch ihr prozessuales Ver- halten möglicherweise Straftatbestände erfüllt haben könnten.
11 7. 7.1 BA 25 1632 + BA 25 1670 7.1.1 Mit Strafanzeige vom 10. Juni 2025 (BA 25 1632) bezichtigt der Beschwerdeführer Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von der Beschuldigten 1 erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung im Ver- fahren BM 25 7612 vom 26. Mai 2025 ab. Die Beschuldigte 1 habe Informationen erfahren und verwertet, die sie nicht zu wissen habe, womit sie in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle und im Ausstand stehe. Zur weiteren Begründung nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2025 und legt nochmals dar, inwiefern seine damalige Anzeige substantiiert gewesen sein soll. Die weitere Strafanzeige vom 30. Juni 2025 (BA 25 1670) richtet sich erneut gegen die Beschuldige 1, sowie die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und die General- staatsanwaltschaft. Wiederum werden die Delikte der Amtsgeheimnisverletzung, des Amtsmissbrauchs und der Falschbeurkundung angezeigt, welche der Be- schwerdeführer aus der von der Beschuldigten 1 erlassenen Nichtanhandnahme- verfügung BM 25 7142 ableitet. 7.1.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieser Verfahren wie folgt (Ziff. 4 und 7 der angefochtenen Verfügung): Wie M.________ schon in zahlreichen Entscheiden aufgezeigt wurde, stehen gegen Nichtanhand- nahmebeschlüsse ordentliche Rechtmittel [recte: Rechtsmittel] zur Verfügung. So hat denn M.________ in der Vergangenheit auch schon mehrmals von der Einlegung von Rechtsmitteln Ge- brauch gemacht, wenn er mit einem von der Staatsanwaltschaft erlassenen Beschluss nicht einver- standen war. Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, dass M.________ erneut auf dem Weg der Anzeigeerstattung gegen die Verfahrensleitung, welche den Beschluss, mit dem er nicht einverstan- den ist, erlassen hat, eine Anzeige einreicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass kein Amtsmissbrauch vorliegt. Staatsanwältin B.________ ist Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland und kann Einblick in sämtliche Verfahren der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nehmen; auch in alle, welche M.________ betreffen. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 StPO). Die Strafverfolgungs- behörden können konnexe Akten sogar aus anderen Verfahren (z.B. aus Zivil- oder Verwaltungsver- fahren) beiziehen, wenn diese für die Beurteilung relevant sind. Indem Staatsanwältin B.________ Einblick in die Akten anderer Anzeigen von M.________ nahm, liegt keine strafbare Handlung vor. […]. In seiner Anzeige verweist er in Bezug auf strafbares Verhalten von Staatsanwältin B.________ auf die Beschwerdeeingabe gegen die Nichtanhandnahme BM 25 7142. Nebst Begründung, warum die Nichtanhandnahme inhaltlich falsch sei, was nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Beschwer- deverfahren zu prüfen ist, führt M.________ aus, Staatsanwältin B.________ habe in früheren Ver- fahren (gegen M.________) «herumgeschnüffelt» und verfalle «so in Befangenheit durch Vorbefas- sung, und steht im Ausstand (...) Weil die Dame zwar im Ausstand steht aber dennoch verfügt, verfällt sie in Amtsmissbrauch». Es sei nochmals wiederholt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren (auch aus früheren Verfahren in ihrer Abteilung und/oder Verfahren bei an- deren Staatsanwaltschaften, wie z.B. der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben) beiziehen kön-
12 nen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person er- forderlich ist (Art. 194 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können konnexe Akten sogar aus ande- ren Verfahren (z.B. aus Zivil- oder Verwaltungsverfahren) beiziehen, wenn diese für die Beurteilung relevant sind. Indem Staatsanwältin B.________ Einblick in die Akten anderer Anzeigen von M.________ nahm, liegt keine strafbare Handlung vor. Darin liegt keine strafbare Handlung begrün- det. 7.1.3 Der Beschwerdeführer entgegnet dazu, seine Aufgabe als Anzeiger sei es bloss, den Sachverhalt darzulegen, die rechtliche Würdigung sei hingegen Sache der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich seien eigene Erwägungen seinerseits nicht nötig (Ziff. 4 Bst. b der Beschwerde). Weiter behaupte die Staatsanwaltschaft bloss, dass kein Amtsmissbrauch vorliege, ohne dies zu beweisen (Ziff. 4 Bst. c). Schliesslich stütze die Staatsanwaltschaft ihre Argumentation auf Art. 194 StPO. Der Beizug von Akten sei aber einerseits gar nicht erforderlich, da der Sachverhalt abschlies- send aus der Anzeige hervorgehe, und andererseits diene dieser der Beurteilung des Beschuldigten und nicht der Beurteilung des Anzeigers (Ziff. 4 Bst. d). 7.1.4 Mit diesen lediglich theoretischen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der verfügten Nichtanhandnahme nicht in Zweifel zu ziehen. Mit der Staatsanwaltschaft liegt kein Amtsmissbrauch vor, wenn die Beschuldigte 1 als Verfahrensleiterin in zwei vom Beschwerdeführer initiierten früheren Strafverfahren zum Schluss kommt, dass mangels Hinweise auf eine begangene Straftat die Ver- fahren nicht an die Hand zu nehmen sind. Weiter bringt die Staatsanwaltschaft zu Recht vor, dass der Beschwerdeführer – sollte er mit der Erledigung des Strafver- fahrens durch die Beschuldigte 1 nicht einverstanden sein – die Möglichkeit hat, dagegen Rechtsmittel zu ergreifen, wovon der Beschwerdeführer in der Vergan- genheit bereits unzählige Male Gebrauch gemacht hat. Selbst wenn eine Verfü- gung der Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft wäre – was die vorliegend vom Be- schwerdeführer kritisierten Nichtanhandnahmeverfügungen BM 25 7612 und BM 25 7142 nicht waren (vgl. Beschlüsse des Obergericht des Kantons Bern BK 25 261 vom 11. März 2026 und BK 25 305 vom 18. März 2026) – begründet dies noch keinen Amtsmissbrauch der Verfahrensleiterin (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 312 StGB, wonach nicht jede wider- rechtliche Zwangsmassnahme, bei der sich im Nachhinein bspw. im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, einem Amtsmissbrauch gleichkommt, was umso mehr zu gelten hat, wenn wie vorliegend nicht über eine Zwangsmassnahme verfügt wurde). Darüber hinaus erfordert der Tatbestand des Amtsmissbrauchs in subjektiver Hin- sicht Vorsatz sowie die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Beides ist bei der vorliegenden «Tathandlung» des rechtmässigen Verfügens innerhalb strafpro- zessualer Kompetenzen nicht im Entferntesten ersichtlich. Zum Vorwurf des Erhalts und der Verwertung von Informationen, über die die Be- schuldigte 1 keine Kenntnis haben sollte, verweist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf Art. 194 StPO. Wenn die Beschuldigte 1 als Verfahrensleiterin Akten eines an- deren Verfahrens beiziehen kann, besteht damit auch eine gesetzliche Grundlage, um in frühere Strafanzeigen des Beschwerdeführers Einsicht zu nehmen, ohne
13 damit eine Verletzung des Amtsgeheimnisses zu begehen. Was der Beschwerde- führer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern, zumal vorliegend gar nicht klar ist, ob die Beschuldigte 1 überhaupt Akten anderer Verfahren beigezogen hat. Soweit sich etwas als gerichtsnotorisch erweist, ist denn eine Beweiserhebung nicht nötig. 7.1.5 Die Nichtanhandnahme der Verfahren BA 25 1632 und BA 25 1670 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. 7.2 BA 25 1633 + BA 25 1634 7.2.1 Mit Strafanzeigen vom 10. Juni 2025 (BA 25 1633) und vom 13. Juni 2025 (BA 25
1634) bezichtigt der Beschwerdeführer die vormalige Präsidentin der Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern (nachfolgend: ABS), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2), bzw. deren aktuellen Präsiden- ten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) des Amtsmissbrauchs. Der Be- schwerdeführer wirft den beiden Beschuldigten vor, seine jeweiligen Aufsichtsbe- schwerden vom 31. März 2025 bzw. vom 11. Juni 2025 zu Unrecht als querulato- risch bezeichnet und unbehandelt an ihn zurückgeschickt zu haben. Des Weiteren tätigt er in beiden Strafanzeigen im Zusammenhang mit SchKG-Verfahren und Be- treibungsbegehren des Kantons Bern weitere Ausführungen zu angeblich nicht rechtsfähigen, autonom arbeitenden Computern, die unbeaufsichtigte Macht aus- übten. 7.2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieser Verfahren wie folgt (Ziff. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung): Was seine Vorbringen in Zusammenhang mit «nicht rechtsfähigen» Computern anbelangt, wird nochmals festgehalten, dass auch hierin keine strafrechtlich relevanten Umstände zu erblicken sind; eine Tatsache im Übrigen, die M.________ bereits mehrfach und ausführlich dargetan wurde (z.B. BA 23 2703 und 24 1081 vom 04.03.2025). Die Vorbringen wegen nicht rechtsgültiger Signaturen sind haltlos; dies wurde M.________ in frühe- ren Entscheiden hinlänglich dargetan (z.B. BA 23 1398, 23 1546-1550 vom 06.09.2023). Welche Re- levanz das SECO und wie sich dieses strafbar gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Schliesslich geht aus der Anzeige nicht hervor, was für Straftatbestände erfüllt sein sollen, ausser das im Rubrum der Anzeige das Wort «Amtsmissbrauch» steht. Im Umstand, dass das Betreibungsamt Bern-Mittelland gemäss Auffassung von M.________ mit nichtigen Betreibungen den Untergang sei- ner Einzelfirma bewirkt habe und die Staatsanwaltschaft chronisch unwirksam sei, ebenso die Auf- sichtsbehörde und die Richter ihr Übriges täten, liegt kein Straftatbestand begründet. […]. M.________ ist offensichtlich der Auffassung, dass die ABS anders mit seiner Eingabe vom 11. Juni 2025 hätte umgehen müssen. Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren andres als erhofft verhält, stellt keine strafbare Handlung dar. M.________ führt denn auch keine Straftatbestände auf oder begründet solche sinngemäss. Was seine Vorbringen in Zusammenhang mit «nicht rechtsfähigen» Computern anbelangt, ist festzuhalten, dass auch hierin keine strafrechtlich relevanten Umstände zu erblicken sind; eine Tatsache im Übrigen, die M.________ bereits mehrfach und ausführlich dargetan wurde (z.B. BA 23 2703 und 24 1081 vom 04.03.2025). Es geht nicht an, bei missliebigen Entscheiden oder Verfügungen die daran beteiligten Behördenmitglieder anzuzeigen, um so zum erhofften Ergebnis zu kommen. Dies gilt umso mehr, als M.________ in der Vergangenheit bereits zahlreiche gleichartige Anzeigen eingereicht hat.
14 7.2.3 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde hierzu vor, die Staatsanwaltschaft gehe den angezeigten Umständen nicht nach, sondern verfalle in Vorbefassung, wenn sie lauter frühere Verfahren zur Begründung anführe. Weiter bezeichne die Staatsanwaltschaft seine Vorbringen als haltlos, ohne dies zu begründen und ohne aufzuzeigen, inwiefern autonom arbeitende Computer (die selber signieren) rechts- konform wären. 7.2.4 Auch betreffend diesen Sachverhaltskomplex vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, was an der verfügten Nichtanhandnahme falsch sein soll. Es wird daran erinnert, dass der Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren gegen eine angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung durch Letztere definiert wird. Hier geht es also um die Frage, ob gegen die ABS bzw. die Beschuldigten 2 und 3 ein hinrei- chender Anfangsverdacht besteht, dass sie sich im Zusammenhang mit der unbe- handelten Zurückweisung der Aufsichtsbeschwerden des Beschwerdeführers des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben. Dies ist klarerweise zu verneinen. Be- zeichnenderweise enthalten die Strafanzeigen vom 10. und 13. Juni 2025 jeweils nur im Titel den Hinweis auf den angezeigten Amtsmissbrauch als angeblich erfüll- ter Straftatbestand, ansonsten können den Strafanzeigen lediglich die bereits mehrfach widerlegten Ausführungen zur angeblich rechtswidrigen Praxis der Be- treibungsämter entnommen werden (vgl. dazu statt vieler Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.1 und BK 23 399 vom
4. März 2024 E. 4.2). Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft erneut vorgebrachte Argumente des Beschwerdeführers, die bereits in frühe- ren Straf- und Beschwerdeverfahren behandelt wurden, nicht nochmals einer ein- gehenden Prüfung unterzieht, sondern mit Verweis auf die vorangegangenen Ent- scheide zurückweist. Dies stellt keine unzulässige Vorbefassung, sondern eine zulässige und – prozessökonomisch auch gebotene – Handhabung der Begrün- dung dar. 7.2.5 Die Nichtanhandnahme der Verfahren BA 25 1633 und BA 25 1634 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. 7.3 BA 25 1805 7.3.1 Mit Strafanzeige vom 3. Juli 2025 bezichtigt der Beschwerdeführer Gerichtspräsi- dentin D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 5), Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, des Amtsmissbrauchs und der Rechtsverweigerung. Der Beschwer- deführer sieht den Amtsmissbrauch darin, dass die Beschuldigte 5 sein als «Fest- stellungklage nach ZPO Art. 88» bezeichnetes Schreiben vom 11. April 2025 mit Schreiben vom 24. April 2025 an ihn retournierte, ohne ein Gerichtsverfahren zu eröffnen. 7.3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieses Verfahren wie folgt (Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung): M.________ ist offensichtlich der Auffassung, dass das Gericht sein als Feststellungsklage betiteltes Schreiben an die Hand hätte nehmen müssen. Gerichtspräsidentin D.________ hat im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, weshalb M.________ Eingabe derzeit nicht an die Hand genommen werden kann.
15 Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, begründet keine Amtsdelikte wie in der Anzeige aufgeführt und es gibt demnach auch keinen Anlass den daran beteiligten Behör- denmitgliedern vermeintlich «strafbare» Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. 7.3.3 Bezüglich dieses Verfahrens stellt der Beschwerdeführer einzig die Frage in den Raum, ob das Gericht seine Feststellungsklage vielleicht absichtlich – grosses Un- gemach ahnend – torpediert habe. 7.3.4 Einmal mehr ficht der Beschwerdeführer damit die verfügte Nichtanhandnahme ungenügend an. Die Beschuldigte 5 hat in ihrem Schreiben vom 24. April 2025 mit Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen dem Beschwerdeführer in verständlicher Weise erklärt, weshalb gestützt auf seine Eingabe vom 11. April 2025, namentlich aufgrund fehlender Klagebewilligung und Fraglichkeit des Vorliegens einer privat- rechtlichen Angelegenheit, keine weitere Behandlung durch das Regionalgericht er- folgen würde. Daraus lässt sich in keinster Weise ein Anfangsverdacht auf einen begangenen Amtsmissbrauch ableiten. Einmal mehr begründet der Beschwerde- führer in seiner Strafanzeige lediglich, weshalb er mit der prozessualen Handha- bung seiner «Feststellungsklage» durch die Beschuldigte 5 nicht einverstanden ist, und gerade nicht, inwiefern darin strafrechtlich relevantes Verhalten besteht. Ein solches vermag er auch in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen. 7.3.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 25 1805 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens. 7.4 BA 25 2194 7.4.1 Mit Strafanzeige vom 22. August 2025 bezichtigt der Beschwerdeführer den Be- schuldigten 3 sowie eine unbekannte Täterschaft in Diensten des Betreibungsam- tes N.________ der Urkundenfabrikation, der Falschbeurkundung sowie des Amtsmissbrauchs. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihm bei seiner Aktenein- sicht beim Betreibungsamt vom 20. August 2025 ein Ausdruck eines Betreibungs- begehrens vorgelegt worden sei, das nicht vom Gläubiger stamme, ohne dass die Vollmacht der Inkassostelle vorgelegt worden wäre. Ausserdem sei die Unterschrift unleserlich gewesen. Der Strafanzeige legt der Beschwerdeführer ein Schreiben der ABS bzw. des Beschuldigten 3 vom 14. August 2025 bei, wonach die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2025 als querulatorisch zu qualifizieren sei und deshalb zurückgeschickt werde. 7.4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieses Verfahrens wie folgt (Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung): Die Anzeige erschöpft sich ohne Konkretisierung oder nachvollziehbaren Sachverhalt in der Aufzäh- lung von Straftatbeständen. M.________ ist offensichtlich der Auffassung, dass die ABS anders mit seiner Eingabe vom 11. August 2025 hätte umgehen müssen. Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, begründet keine Amtsdelikte wie in der Anzeige aufgeführt und gibt demnach auch keinen Anlass den daran beteilig- ten Behördenmitgliedern vermeintlich «strafbare» Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete An- haltspunkte hierfür zu haben. Dies wurde dem Anzeigeerstatter bereits in unzähligen weiteren Ent- scheiden betreffend unbegründeter Anzeigen gegen Behördenmitglieder ausführlich dargelegt.
16 7.4.3 Betreffend BA 2194 finden sich seitens des Beschwerdeführers – mit Ausnahme von Verweisen auf bereits zuvor getätigte grundsätzliche Rügen – keine Aus- führungen in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2026. Ob er damit seiner Begründungspflicht der Beschwerde nachkommt, ist – wie bereits erwogen (vgl. E. 2.3.2) – fraglich. Jedenfalls geht er mit keinem Wort auf die staatsanwaltschaftliche Kritik ein, wonach er mit seiner Strafanzeige vom 22. August 2025 gar keinen kon- kreten strafrechtlich relevanten Sachverhalt schildert. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in einleitenden Bemerkungen zu Recht ausführt, sind pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt keine Strafanzeigen i.S.v. Art. 301 StPO (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung; vgl. auch RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO). 7.4.4 Bereits aus diesem Grund erweist sich die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 25 2194 als rechtens. 7.5 BA 25 2691 7.5.1 Mit Strafanzeige vom 20. Oktober 2025 bezichtigt der Beschwerdeführer eine un- bekannte Täterschaft in Diensten des Betreibungsamtes N.________ der Urkun- denfabrikation, der Falschbeurkundung und des Amtsmissbrauchs. Zu Begründung nimmt er auf einen ihm zugestellten Zahlungsbefehl Bezug, wogegen er bereits Rechtsvorschlag, SchKG-Beschwerde und letztlich Beschwerde beim Bundesge- richt geführt habe. Da damit der zivilrechtliche Weg ausgeschöpft sei, müsse straf- rechtlich dagegen vorgegangen werden. In der Sache kritisiert er, dass das Betrei- bungsamt auf sein Akteneinsichtsgesuch nicht eingetreten sei. Zudem bringt er einmal mehr vor, dem Zahlungsbefehl fehle es am zugrundeliegenden gültigen Be- treibungsbegehren, da «gar nicht rechtsfähige Computer» am Werk seien. 7.5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieses Verfahrens wie folgt (Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung): Inwiefern die Aus- und Zustellung von Zahlungsbefehlen den Tatbestand der Urkundenfälschung er- füllt haben soll, wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. In Bezug auf angeblich nicht rechtsfähige Computer, wird nochmals festgehalten, dass auch hierin keine strafrechtlich relevanten Umstände zu erblicken sind; eine Tatsache im Übrigen, die M.________ bereits mehrfach und ausführlich dargetan wurde (z.B. BA 23 2703 und 24 1081 vom 04.03.2025). M.________ wurde zudem unzählige Male aufgezeigt, dass es nicht angeht, bei missliebigen Entscheiden oder Verfügungen (auch solche von Beschwerdeinstanzen) die daran beteiligten Behördenmitglieder anzuzeigen und ihnen strafbare Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. 7.5.3 Mit Beschwerde vom 6. Februar 2026 macht der Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang geltend, eine am Computer nachgemachte Unterschrift, eine Abbil- dung einer zuvor blanko eingescannten Unterschrift, sei eine Fälschung. Zudem tätigt er unklare Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit von Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR. 281.31). 7.5.4 Bei diesem Verfahren zeigt der Beschwerdeführer gleich selbst auf, inwiefern seine Strafanzeige unzulässig ist, wenn er ausführt, er habe in Zusammenhang mit für ihn negativen Entscheiden des Betreibungsamtes, der Aufsichtsbehörde in Betrei-
17 bungs- und Konkurssachen und des Bundesgerichts den zivilrechtlichen Weg aus- geschöpft, weshalb er nun strafrechtlich dagegen vorgehen müsse. Eine Strafan- zeige ist kein Mittel, um negative zivilrechtliche Verfügungen und Entscheide einer erneuten Prüfung nun auf dem Wege des Strafrechts zu unterziehen. Im Übrigen geht das mit der Beschwerde Vorgebrachte mit Blick auf seine Strafan- zeige vom 20. Oktober 2025 und die entsprechende Begründung der staatsanwalt- schaftlichen Nichtanhandnahme an der Sache vorbei. Während der Beschwerde- führer mit seiner Strafanzeige den Umgang des Betreibungsamtes mit seinem Ak- teneinsichtsgesuch, das Fehlen gültiger Betreibungsbegehren und die Abweisung seiner SchKG-Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde SchKG bemängelt, stellt er in der Beschwerde ausschliesslich theoretische Überlegungen zu angeblich ge- fälschten Unterschriften an, ohne den Zusammenhang zu konkreten Fälschungen, die ihn betreffen, aufzuzeigen. Damit vermag der Beschwerdeführer einmal mehr nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung falsch sein soll. 7.5.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 25 2691 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens. 7.6 BA 25 2737, BA 25 3027, BA 26 40 und BA 26 42 7.6.1 Mit Strafanzeige vom 13. November 2025 (BA 25 2737) bezichtigt der Beschwerde- führer Staatsanwältin F.________ (nachfolgend: Beschuldigte 7) und Staatsanwalt G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 8) des Amtsmissbrauchs und der Falsch- beurkundung. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von der Be- schuldigten 7 erlassenen und vom Beschuldigten 8 genehmigten Nichtanhand- nahmeverfügung im Verfahren BM 25 24669 vom 29. Oktober 2025 ab und ver- weist zur Begründung integral auf seine Beschwerde vom 13. November 2025 ge- gen diese Verfügung. Mit Strafanzeige vom 7. November 2025 (BA 25 3027) bezichtigt der Beschwerde- führer Staatsanwalt H.________ (nachfolgend: Beschuldigter 9) sowie den Be- schuldigten 8 des Amtsmissbrauchs, der Falschbeurkundung und der Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung bzw. des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der vom Beschuldigten 9 erlassenen und vom Be- schuldigten 8 genehmigten Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren BM 25 23149 vom 16. Oktober 2025 ab. Ergänzend dazu tätigt der Beschwerdeführer Ausführungen zum illegalen Zusammenspiel der Beschuldigten mit anderen kanto- nalen Behörden. Mit Strafanzeige vom 24. Dezember 2025 (BA 26 40) bezichtigt der Beschwerde- führer Staatsanwältin I.________ (nachfolgend: Beschuldigte 10) und Staatsanwalt J.________ (nachfolgend: Beschuldigter 11) des Amtsmissbrauchs, des Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung bzw. des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von der Beschuldigten 10 erlassenen und vom Beschuldigten 11 genehmigten Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren BM 25 23150 vom 10. Dezember 2025 ab und macht ergänzend dazu geltend, die Be- schuldigten schützten durch ihre rechtsbeugende Nichtanhandnahme den Bruch der Gewaltenteilung durch das Obergericht, unbeaufsichtigt laufende Computer der
18 Finanzverwaltung sowie illegale Verfahrenshandlungen von Mitarbeitenden der Steuerverwaltung und des Betreibungsamtes N.________. Mit Strafanzeige vom 1. Dezember 2025 (BA 26 42) bezichtigt der Beschwerdefüh- rer die Beschuldigte 7 der Falschbeurkundung, des Amtsmissbrauchs, des Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung und des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von der Beschuldigten 7 erlassenen Nichtan- handnahmeverfügung im Verfahren BM 24 45043 vom 13. November 2025 ab. Der Beschwerdeführer wiederholt zur Begründung inhaltlich zusammengefasst die Kri- tik, welche er mit seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2025 gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung vorgebracht hatte. 7.6.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieser Verfahren wie folgt (Ziff. 11, 13, 14 und 15 der angefochtenen Verfügung): M.________ ist ganz offensichtlich mit dem Nichtanhandnahmeentscheid [BM 25 24669] nicht zufrie- den. Indem die beanzeigten Personen nicht so, wie von ihm erhofft, entschieden haben, konstruiert er daraus strafbare Handlungen. Dabei kommt er zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft sachfremde Korrespondenz als Begründung für den Rückgriff aufführe und so «in Befangenheit durch Vorbefas- sung» verfalle und im Ausstand stehe. «Ihre Arbeit ist folglich nichtig. Weil die Staatsanwaltschaft in Unzuständigkeit verfügt, verfällt sie in Amtsmissbrauch». Weiter mache die «offensichtliche Falschbe- urkundung beim Thema Rückgriff» es «nicht besser». Inwiefern die beanzeigten Personen die aufgezählten Straftatbestände erfüllt haben sollen, wird nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es ist offensichtlich, dass M.________ mit der generellen Rechtsordnung und den Entscheiden der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht einver- standen ist. Dies begründet kein strafrechtlich relevantes Verhalten der zuständigen Behörden. Auch liegt keine Befangenheit durch Vorbefassung vor. Wie bereits verschiedentlich ausgeführt, kön- nen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können konnexe Akten sogar aus anderen Verfahren (z.B. aus Zivil- oder Verwaltungsverfahren) beiziehen, wenn diese für die Beurteilung relevant sind. Darin liegt keine strafbare Handlung begründet. […]. Soweit sich M.________ inhaltlich mit der Nichtanhandnahmeverfügung [BM 25 23149] befasst, bildet dies Gegenstand der von ihm erhobenen Beschwerde und ist im Beschwerdeverfahren zu überprüfen. Was die angeblichen strafbaren Handlungen der beanzeigten Staatsanwälte anbelangt, ist nicht er- sichtlich, inwiefern eine Falschbeurkundung oder Amtsmissbrauch vorliegen könnten. Wie bereits mehrfach ausgeführt, genügt allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, keine Amtsdelikte wie in der Anzeige aufgeführt und es gibt demnach auch keinen Anlass den daran beteiligten Behördenmitgliedern vermeintlich «strafbare» Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. […]. M.________ ist der Auffassung, dass Staatsanwältin I.________ sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat, weil sie «eine rechtsbeugende Nicht-Anhandnahme» ausgefertigt hat und Urheberin sei. Staatsanwalt J.________ habe sich wegen Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, weil er die «Arbeit» von Staatsanwältin I.________ genehmigt habe. Damit würden beide beanzeigten Personen die «Verfassung und die EMRK» stören, indem sie die Strafverfolgung vereiteln würden. Sie würden u.a. den Bruch der Gewaltenteilung durch das Obergericht schützen, die unbeaufsichtigt laufenden Com-
19 puter der Finanzverwaltung, die Mitarbeiter der Steuerverwaltung und des Betreibungsamtes N.________. Es gehe um «Staatsanwälte, die ihre Arbeit nicht machen. Die Beschuldigten schützen auch ein Betreibungsamt, das unter Anwendung von Gewalt (Schlösser aufbohrend) in Wohnungen einbricht, so dass man von Hochverrat sprechen muss.» Motiviert sei das Ganze, um einen öffentli- chen Skandal zu verhindern. Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, begründet keine Amtsdelikte wie in der Anzeige aufgeführt und es gibt demnach auch keinen Anlass den daran beteiligten Behör- denmitgliedern vermeintlich «strafbare» Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch ersichtlich. Ob der Nichtanhandnahmeentscheid rechtens war, ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen. […]. M.________ ist ganz offensichtlich mit dem Nichtanhandnahmeentscheid [BM 24 45043] nicht zufrie- den. Indem die beanzeigten Personen nicht so, wie von ihm erhofft, entschieden haben, konstruiert er daraus strafbare Handlungen. In seinen wirren Ausführungen kommt er zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft gegen das «verfassungsmässige Schikane-Verbot» verstosse, was «seit 12.12.2023 regelmässig» vorkomme. «Ursache für den Disput sind immer wieder Rechnungen der Berner Judikative, dabei die Gerichte die Finanzverwaltung des Kantons Bern für ihr Inkasso der Ge- richtsgebühren einspannen. Letztere betreibt Computer (unbeaufsichtigt, wider KV Art. 66 Abs. 1, zweiter Satz); die das Inkasso unaufhaltsam vorantreiben; und das notabene in Unzuständigkeit. Es resultieren ex ante nichtige Betreibungen, für Forderungen die erloschen sind (...) und denen im Wei- teren es an einem gültigen Betreibungsbegehren mangelt (es finden sich im Betreibungsamt nur unsi- gnierte cr-Meldungen in eSchKG, (...)». Inhaltlich geht es beim Nichtanhandnahmeentscheid um eben einen solchen Zahlungsbefehl, welcher «nicht persönlich» zugestellt worden sei, indem er nur in den Briefkasten zugestellt wurde. Damit durchbreche «der Kanton Bern auch die Schranke staatlichen Handelns. Die Staatsanwaltschaft kümmert da nicht.» Des Weiteren verweist er auf seine Beschwer- deeingabe, in der er sich über 7 Seiten inhaltlich mit dem Nichtanhandnahmeentscheid auseinander- setzt und aufzeigt, wie Staatsanwältin F.________ hätte entscheiden sollen (was im Beschwerdever- fahren zu prüfen ist). Inwiefern die beanzeigte Person sich des Amtsmissbrauchs und der Falschbeurkundung schuldig gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Es ist offensichtlich, dass M.________ mit der generellen Rechtsordnung und den Entscheiden der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht einverstanden ist. Dies begründet kein strafrechtlich relevantes Verhalten der zuständigen Behörden. 7.6.3 Einmal mehr finden sich in der Beschwerde vom 6. Februar 2026 betreffend die unter diesem Titel behandelten Nichtanhandnahmen kaum über die Verweise auf vorangegangene Rügen hinausgehende Kritikpunkte im Einzelfall (Ziff. 11-14 der Beschwerde). Ad BA 26 40 moniert der Beschwerdeführer einzig, dass das Betrei- bungsamt nicht in Wohnungen einbrechen dürfe. Ad BA 26 42 bringt er vor, es spreche nichts dagegen, gleichzeitig Beschwerde wie auch Strafanzeige einzurei- chen. 7.6.4 Diesen vier Strafanzeigen ist gemeinsam, dass der Beschwerdeführer aufgrund erfolgter Nichtanhandnahmen betreffend frühere von ihm eingereichte Anzeigen den verfügenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Amtsmissbrauch sowie weitere Delikte vorwirft. Dass in einer für den Beschwerdeführer negativen (Nicht- anhandnahme)Verfügung noch kein strafrechtlich relevanter Amtsmissbrauch liegt, wurde bereits erwogen (vgl. E. 7.1.4 hiervor). Dasselbe gilt für die weiteren in die- sem Zusammenhang angezeigten Delikte der Falschbeurkundung, der Angriffe auf
20 die verfassungsmässige Ordnung und des Hochverrats. Gerade der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft würde mit angeblich fehlerhaften Nichtanhandnahmeverfügun- gen die verfassungsmässige Ordnung gefährden bzw. gewaltsam abzuändern ver- suchen, ist absurd. Soweit der Beschwerdeführer konkrete Argumente gegen die einzelnen Nichtanhandnahmeverfügungen der Beschuldigten vorbringt, ist mit der Staatsanwaltschaft erneut darauf hinzuweisen, dass diese in entsprechenden Be- schwerdeverfahren gegen diese Anfechtungsobjekte vorzubringen waren, was der Beschwerdeführer im Übrigen erfolglos getan hat (vgl. Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 541 vom 26. Mai 2026; BK 25 522 vom 22. Mai 2026; BK 25 623 vom 11. Juni 2026; BK 25 578 vom 8. Juni 2026). Der Vollstän- digkeit halber bleibt dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass aus prozessua- ler Sicht tatsächlich nichts gegen eine gleichzeitige Beschwerde sowie eine neuer- liche Strafanzeige aufgrund desselben behördlichen Aktes spricht. Dies ändert je- doch nichts daran, dass der Strafanzeige kein Erfolg beschieden war und die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand nahm. 7.6.5 Die Nichtanhandnahme der Verfahren BA 25 2737, BA 25 3027, BA 26 40 und BA 26 42 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. 7.7 BA 26 164 7.7.1 Mit Strafanzeige vom 19. Januar 2026 bezichtigt der Beschwerdeführer a.o. Ge- richtspräsidentin K.________ (nachfolgend: Beschuldigte 12), Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, des Amtsmissbrauchs, der Angriffe auf die verfas- sungsmässige Ordnung bzw. des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftat- bestände leitet der Beschwerdeführer aus dem von der Beschuldigten 12 gefällten Rechtsöffnungsentscheid CIV 25 5909 vom 12. Januar 2026 ab. Konkret ist der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden, dass die Richterin kurzfristig die vor- mals zuständige Gerichtspräsidentin O.________ ersetzt habe. Die Beschuldigte 12 sei unzuständig. Indem sie in seinen Augen das Recht falsch anwendet habe, liege Hochverrat. Sie sei befangen, weil sie nicht für ihn, sondern die Gegenpartei Partei ergreife und gegen den Beschwerdeführer entscheide und stehe deshalb im Ausstand. Insofern sei der Rechtsöffnungsentscheid nichtig. 7.7.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieses Verfahrens wie folgt (Ziff. 16 der angefochtenen Verfügung): M.________ ist ganz offensichtlich mit dem Rechtsöffnungsentscheid nicht zufrieden. Soweit er in seiner Eingabe inhaltliche Kritik am ergangenen Entscheid übt, ist einmal mehr festzuhalten, dass diese Vorbringen im Rahmen der Ergreifung des ordentlichen Rechtsmittels vorzubringen sind, so wie es in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids ausgeführt ist. Was die Vorbringen gegen a.o. Ge- richtspräsidentin K.________ anbelangt, wurde M.________ verschiedentlich dargetan, dass allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, keine strafbare Handlung darstellt. Insbesondere liegt ein Ausstandsgrund nicht allein deswegen vor, dass die Vorsitzende eines Ge- richts in einem Zwei-Parteien-Verfahren durch ihren Entscheid zugunsten der einen Partei und damit gleichzeitig zuungunsten der anderen Partei entscheidet. Von Amtsmissbrauch kann in diesem Zu- sammenhang keine Rede sein. Auch der Umstand, dass (kurzfristig) jemand anderes den Vorsitz an einer Gerichtsverhandlung übernommen hat, stellt keine strafbare Handlung dar.
21 7.7.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, seine «Zufriedenheit» mit der Beschuldigten 12 sei irrelevant. Zum Amtsmissbrauch komme es, wenn eine Richterin Partei ergreife, z.B. dann, wenn das Gericht einer Partei zu einer Vollmacht verhelfe, damit diese nicht von vornherein unterliege, oder wenn nicht existierende Personen erfunden würden, die Zahlungen zu Handen Dritter einkassieren sollten. 7.7.4 Auf die zutreffende Begründung der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft kann hier vollumfänglich verwiesen werden. Einerseits verweist die Staatsanwalt- schaft betreffend die inhaltliche Kritik am Rechtsöffnungsentscheid zu Recht auf das entsprechende Rechtsmittelverfahren gemäss Rechtsmittelbelehrung, ande- rerseits stellt sie ebenso zu Recht fest, dass weder Amtsmissbrauch noch ein Ausstandsgrund darin ersichtlich ist, dass die Beschuldigte 12 in einem Zwei- Parteien-Verfahren für die eine und gegen die andere entscheidet. Wenn dem nicht so wäre, würde durch jeden gerichtlichen Entscheid in einem kontradiktorischen Verfahren jeweils eine strafbare Handlung begangen, was offensichtlich nicht zu- treffend sein kann. Auch die kurzfristige Auswechslung des richterlichen Vorsitzes stellt keine strafbare Handlung dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 12 im genannten Rechtsöffnungsverfahren in unlauterer Weise Partei ergriffen haben soll, fehlen gänzlich. Es handelt sich dabei um eine komplett unbelegte Behaup- tung des Beschwerdeführers. Im Übrigen wären Fälle der vorsätzlichen Rechts- beugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenen- falls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (vgl. HEIMGARTNER; a.a.O., N. 17 zu Art. 312 StGB). 7.7.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 26 164 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens. 7.8 BA 26 191 7.8.1 Mit Strafanzeige vom 6. Dezember 2026 wirft der Beschwerdeführer einer unbe- kannten Täterschaft in Diensten des Obergerichts des Kantons Bern, in Diensten der Finanzverwaltung, «in der Rolle der Anstifter» und bei der P.________, Urkun- denfälschung, ungetreue Amtsführung, Amtsmissbrauch und Angriffe auf die ver- fassungsmässige Ordnung bzw. Hochverrat vor. 7.8.2 Die Staatsanwaltschaft fasst vorab den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt wie folgt zusammen (Ziff. 17 der angefochtenen Verfügung; worin der Beschwerdeführer im Übrigen zustimmt, vgl. Ziff. 16 Bst. b der Beschwerde): M.________ ist sinngemäss der Auffassung, das Obergericht müsse seine Verfahrenskosten selber einkassieren und könne wegen der Gewaltenteilung nicht die Finanzverwaltung damit beauftragen, indem es seine Forderungen der Finanzverwaltung «abtritt» oder «verkauft», «damit die FV Inkasso betreibt.» Er führt aus, ein «Inkasso-Auftrag an die Adresse eines anderen Amtes bildet somit den Nachweis ungetreuer Amtsführung.» Indem die Finanzverwaltung daraufhin Rechnungen und Mah- nungen verschicke, komme es zum Amtsmissbrauch, «weil unzuständig». Dabei werde der Absender des ersten Amtes eingesetzt, was eine «Urkundenfabrikation» darstelle. Er führt aus, indem dann das Geld nicht beim Obergericht, sondern bei der Finanzverwaltung eingehe, gelinge der Nachweis der Tilgung nicht. Gegenüber der Finanzverwaltung bestehe Nichtschuld; dort könne der Schuldner nicht erfüllen, womit die Forderung («ob der Unmöglichkeit zu erfüllen») erlische. Damit liege ungetreue
22 Amtsführung vor. Gleichzeitig sei dies ein Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung, weil die Ge- waltenteilung umgangen werde. Weil die Computer der Finanzverwaltung unbeaufsichtigt laufen wür- den, übten sie so absolute Macht aus, was ebenfalls eine Störung der Verfassung sei. Im Weiteren macht er - wie schon bei früheren Eingaben - Ausführungen zu cr-Meldungen in eSchKG, die unsi- gniert daher kämen. In der Folge begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme dieses Ver- fahrens wie folgt: Es ist offensichtlich, dass M.________ mit der bestehenden Rechtsordnung unzufrieden und mit den ihm in Rechnung gestellten Verfahrenskosten/Gebühren nicht einverstanden ist. Er sieht in jedem mit der Einkassierung in Zusammenhang stehenden Verfahrensschritt von der Rechnungstellung hin bis zum Inkasso vermeintlich «strafbare» Handlungen, wohl mit dem Ziel, dass er nichts bezahlen muss. Vorliegend sind in Zusammenhang mit der Betreibungsandrohung und Mahnung keine Anhaltspunkte strafrechtlich relevanten Verhaltens der zuständigen Behörden ersichtlich. Soweit M.________ im Üb- rigen immer wieder die gleichen Vorbringen wiederholt (ungültige Signatur, Unzuständigkeit der Fi- nanzverwaltung etc.), sei auf die bisher ergangenen, ausführlich begründeten Entscheide der Unter- zeichnenden verwiesen (z.B. BA 23 2312 vom 04.03.2025). 7.8.3 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich, die Staatsanwalt- schaft stelle lediglich Behauptungen auf und zeige nicht, inwiefern Recht korrekt angewendet worden wäre. Zudem komme es durch den Verweis auf ein früheres Verfahren der Staatsanwaltschaft zu Befangenheit infolge Vorbefassung. 7.8.4 Auch hier ist fraglich, ob die soeben erwähnten Ausführungen des Beschwerdefüh- rers ausreichen, um die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme substantiiert zu bestreiten. So oder anders kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kan- tons gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt wurde (vgl. bspw. Be- schlüsse des Obergerichts BK 25 470 vom 28. April 2026 E. 5.2, BK 25 280 vom
25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 184 vom
1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). In den zitier- ten Beschlüssen wurde dem Beschwerdeführer insbesondere aufgezeigt, inwiefern die Weitergabe von Forderungen von Justizbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft an die Finanzverwaltung des Kantons Bern bzw. das Inkasso entsprechender For- derungen durch die Finanzverwaltung des Kantons Bern zulässig ist und welches die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind. Dies braucht an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden, da es dem Beschwerdeführer bestens bekannt ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nochmals darauf hinzuweisen, dass der Verweis auf ein früheres Verfahren zur Begründung keine Befangenheit infolge Vorbefas- sung darstellt, sondern zulässig und geboten ist (vgl. E. 7.2.4). 7.8.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 26 191 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens. 7.9 BA 26 192 7.9.1 Mit Strafanzeige vom 23. Januar 2026 bezichtigt der Beschwerdeführer den Be- schuldigten 8, die Beschuldigte 10, Staatsanwalt L.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 14) und unbekannte Täterschaft des Amtsmissbrauchs und der Störung
23 der verfassungsmässigen Ordnung bzw. des Hochverrats. Das Vorliegen dieser Straftatbestände leitet er aus der von den Beschuldigten 10 und 14 erlassenen und vom Beschuldigten 8 genehmigten Nichtanhandnahmeverfügungen in den Verfah- ren BM 25 36404 vom 6. Januar 2026 bzw. BM 25 29604 vom 15. Januar 2026 ab. 7.9.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme dieses Verfahrens wie folgt (Ziff. 18 der angefochtenen Verfügung): Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet, begründet keine Amtsdelikte wie in der Anzeige aufgeführt und es gibt demnach auch keinen Anlass den daran beteiligten Behör- denmitgliedern vermeintlich «strafbare» Handlungen zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. M.________ führt denn auch keine strafbaren Handlungen aus oder begründet sol- che in nachvollziehbarer Weise. Soweit sich M.________ daran stösst, dass die Nichtanhandnahme- beschlüsse teilweise unter Bezugnahme auf andere, ihn betreffende Beschlüsse begründet wurden, sei nochmals wiederholt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren (auch aus früheren Verfahren in ihrer Abteilung und/oder Verfahren bei anderen Staatsanwaltschaf- ten, wie z.B. der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben) beiziehen können, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können konnexe Akten sogar aus anderen Verfahren (z.B. aus Zivil- oder Verwaltungsverfahren) beiziehen, wenn diese für die Beurteilung relevant sind. Eine straf- bare Handlung liegt nicht vor. 7.9.3 Soweit nachvollziehbar, bringt der Beschwerdeführer hiergegen vor, der regelmäs- sig verfügte Rückgriff gestützt auf Art. 420 StPO gegen ihn sei eine illegale Praxis und diene nur dazu, ihn loszuwerden. Die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft sei hochgradig kriminell und verstosse gegen sämtliche Prinzipien eines Rechtsstaa- tes, so gegen Art. 6 und 13 der EMRK, die «Fairness-Garantie» und das Willkür- verbot aus der Verfassung sowie gegen Art. 420 StPO. Den weiteren Ausführun- gen hierzu (Ziff. 17 Bst. c der Beschwerde) fehlt ein erkennbarer Bezug zur hier verfügten Nichtanhandnahme, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. 7.9.4 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält und im vorliegenden Beschluss be- reits mehrfach erwogen wurde, liegt in den für den Beschwerdeführer negativen Nichtanhandnahmen noch kein strafbares Verhalten der verfügenden Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte. Wenn der Beschwerdeführer die Illegalität des jeweils gegen ihn verfügten Rückgriffs betreffend Verfahrenskosten moniert, so hat er die- sen in jeweiligen Rechtsmittelverfahren gegen die entsprechenden Verfügungen zu bestreiten. Nur am Rande erwähnt sei, dass die Beschuldigten 8, 10 und 14 in den hier beanstandeten Verfügungen BM 25 36404 und BM 25 29604 jeweils gar kei- nen Rückgriff gegen den Beschwerdeführer angeordnet haben (vgl. auch die ent- sprechenden Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 26 29-31 vom 29. Juni 2026 E. 2.4, BK 26 32-34 vom 8. Juli 2026 E. 2.3). Im Übrigen ist es unzurei- chend, wenn der Beschwerdeführer lediglich die Arbeitsweise der Staatsanwalt- schaft in pauschaler Weise kritisiert und Verfahrensgarantien aufzählt, die angeb- lich verletzt seien, ohne zu begründen, durch welches konkrete behördliche Verhal- ten diese verletzt worden sind. Einmal mehr zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, was an der angefochtenen Nichtanhandnahme rechtlich falsch sein soll. 7.9.5 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens BA 26 192 erweist sich nach dem Gesag- ten als rechtens.
24 8. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 29. Januar 2026 (BA 25 1632 etc.) nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 2'500.00 (überdurchschnittlicher Aufwand; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12], dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten lies- sen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen oder haben vereinzelt auf eine Stellungnahme verzichtet, womit ihnen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.
25 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft/Beschuldigten 4 (per Kurier) - der Beschuldigten 5 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 7 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 8 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 9 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 10 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 11 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 12 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 14 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin Q.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 17. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-
26 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.