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BK 2026 60

Beschwerde 393-b

Bern OG · 2026-03-30 · Deutsch BE
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) beantragte beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) diverse Ersatzmassnahmen gegenüber B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Entscheid vom 26. Oktober 2025 (KZM 25

2202) ordnete das Zwangsmassnahmengericht Meldepflicht, Ausreiseverbote, Ausweis- und Schriftensperre, Pflicht zur Teilnahme an Einvernahmen sowie sie- ben Kontaktverbote an. Mit Entscheid vom 27. Januar 2026 (KZM 26 100) verlän- gerte das Zwangsmassnahmengericht diese Ersatzmassnahmen, das Kontaktver- bot wurde auf elf Personen sowie «weitere unbekannte Personen, welche in ir- gendeinem Zusammenhang mit den Bankkonti, Firmen, Geldübergaben etc. ste- hen» (letztes Lemma der Ziffer 1.5 des Dispositivs), ausgedehnt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, am

E. 6 Februar 2026 Beschwerde und beantragte sinngemäss, das letzte Lemma der Ziffer 1.5 des Dispositivs sei zu entfernen, eventualiter sei Ziffer 1.5 des Dispositivs aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzu- weisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnah- mengericht Gelegenheit zur Stellungnahme und wies den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am

12. Februar 2026 auf eine Stellungnahme, die Staatsanwaltschaft reichte am

16. Februar 2026 eine delegierte Stellungnahme ein. Am 20. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine weiteren abschliessenden Bemerkungen mehr ein. 2. Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Ersatzmassnahmen durch die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Be- schwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsa- chen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Ersatzmassnahmen unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit der Stellungnahme vom 16. Februar 2026 das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2025 ein. Dabei handelt es sich nicht um ein Novum, da sich dieses Protokoll bereits in den Haftakten KZM 26 100 findet, hat es die Staatsanwaltschaft doch bereits mit dem Verlängerungsantrag vom 16. Januar 2026 eingereicht. 4.

3 4.1 Entscheidend für die Wirksamkeit ist, dass die angeordneten Ersatzmassnahmen kontrollierbar sind. Dies setzt voraus, dass diese bestimmt, klar und verständlich im Haftentscheid formuliert werden, so dass für die beschuldigte Person Klarheit be- steht und ihr Verhalten daran gemessen, eben kontrolliert werden kann. Bei abwei- chendem Verhalten ist dann über einen Widerruf, eine Änderung der Massnahme oder gar die (Rück-)Versetzung in die Untersuchungshaft (vgl. Art. 237 Abs. 5 StPO) zu entscheiden (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 26 zu Art. 237 StPO). Ein Kontaktverbot kann nur gegenüber «bestimmten» Personen, d.h. bereits identi- fizierten Personen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2022 vom 22. November 2022 E. 5, 1B_149/2023 vom 11. April 2023 E. 4, 7B_389/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2, 7B_208/2024 vom 12. März 2024 E. 5, 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.4.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 300 vom 4. Juli 2025 E. 6.5). 4.2 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen das letzte Lemma des Kontaktverbots («weiteren, unbekannten Personen, welche in irgendeinem Zusammenhang mit den Bankkonti, Firmen, Geldübergaben etc. stehen»). Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass es unmöglich sei, dieses Verbot einzuhalten. Das Verbot zu befol- gen, würde faktisch bedeuten, sich aus dem gesamten sozialen Leben zurückzie- hen zu müssen, um nicht einen Kontakt zu riskieren. Das Verbot sei weder kontrol- lier- noch durchsetzbar. Die Formulierung sei nicht hinreichend klar i.S.v. Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO. Die Staatsanwaltschaft erklärt dazu in ihrer Stellungnahme, dass dem Beschwerde- führer diese Personen spätestens bei einer Kontaktaufnahme bekannt sein dürften. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien dem Beschwerdeführer eröffnet worden, womit er genau wisse, von welchen Personen er sich fernzuhalten habe. Der Beschwerdeführer erwidert in den abschliessenden Bemerkungen, dass es die prozessuale Sorgfalt geboten hätte, dass die Staatsanwaltschaft mindestens die betreffenden Konten benannt hätte. Es dürfe nun nicht auf ihn abgewälzt werden, dass die Staatsanwaltschaft diese Minimalanforderungen an ein haftbewehrtes Kontaktverbot nicht erfüllt habe. 4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Bestimmtheit, die ein Kontaktverbot aufzuweisen hat, klar. Es genügt hierfür nicht, dass der Beschwerde- führer erkennen kann, mit wem er keinen Kontakt haben soll. Das Kontaktverbot hat sich gegen durch die Strafverfolgungsbehörden identifizierte Personen zu rich- ten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwalt- schaft vorbringt, es seien noch Mobiltelefon- und Kontoauswertungen ausstehend. 4.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Die Sache ist spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde nicht mehr als einen formalen Leerlauf bedeuten. Insbesondere hatten die Parteien Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Beschwerdekammer entscheidet daher reformatorisch (Art. 397 Abs. 2 StPO). Das letzte Lemma von Ziffer 1.5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides wird entfernt.

4 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, trägt der Kan- ton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Ge- richt legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers ent- fällt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das letzte Lemma von Ziffer 1.5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides wird entfernt.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten/Beschwerdeführers entfällt.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. A.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 60 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte B.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Ersatzmassnahmen Strafverfahren wegen Betrugs, Geldwäscherei Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 27. Januar 2026 (KZM 26 100)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) beantragte beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) diverse Ersatzmassnahmen gegenüber B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Entscheid vom 26. Oktober 2025 (KZM 25

2202) ordnete das Zwangsmassnahmengericht Meldepflicht, Ausreiseverbote, Ausweis- und Schriftensperre, Pflicht zur Teilnahme an Einvernahmen sowie sie- ben Kontaktverbote an. Mit Entscheid vom 27. Januar 2026 (KZM 26 100) verlän- gerte das Zwangsmassnahmengericht diese Ersatzmassnahmen, das Kontaktver- bot wurde auf elf Personen sowie «weitere unbekannte Personen, welche in ir- gendeinem Zusammenhang mit den Bankkonti, Firmen, Geldübergaben etc. ste- hen» (letztes Lemma der Ziffer 1.5 des Dispositivs), ausgedehnt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, am

6. Februar 2026 Beschwerde und beantragte sinngemäss, das letzte Lemma der Ziffer 1.5 des Dispositivs sei zu entfernen, eventualiter sei Ziffer 1.5 des Dispositivs aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzu- weisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnah- mengericht Gelegenheit zur Stellungnahme und wies den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am

12. Februar 2026 auf eine Stellungnahme, die Staatsanwaltschaft reichte am

16. Februar 2026 eine delegierte Stellungnahme ein. Am 20. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine weiteren abschliessenden Bemerkungen mehr ein. 2. Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Ersatzmassnahmen durch die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Be- schwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsa- chen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Ersatzmassnahmen unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit der Stellungnahme vom 16. Februar 2026 das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2025 ein. Dabei handelt es sich nicht um ein Novum, da sich dieses Protokoll bereits in den Haftakten KZM 26 100 findet, hat es die Staatsanwaltschaft doch bereits mit dem Verlängerungsantrag vom 16. Januar 2026 eingereicht. 4.

3 4.1 Entscheidend für die Wirksamkeit ist, dass die angeordneten Ersatzmassnahmen kontrollierbar sind. Dies setzt voraus, dass diese bestimmt, klar und verständlich im Haftentscheid formuliert werden, so dass für die beschuldigte Person Klarheit be- steht und ihr Verhalten daran gemessen, eben kontrolliert werden kann. Bei abwei- chendem Verhalten ist dann über einen Widerruf, eine Änderung der Massnahme oder gar die (Rück-)Versetzung in die Untersuchungshaft (vgl. Art. 237 Abs. 5 StPO) zu entscheiden (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 26 zu Art. 237 StPO). Ein Kontaktverbot kann nur gegenüber «bestimmten» Personen, d.h. bereits identi- fizierten Personen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2022 vom 22. November 2022 E. 5, 1B_149/2023 vom 11. April 2023 E. 4, 7B_389/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2, 7B_208/2024 vom 12. März 2024 E. 5, 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.4.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 300 vom 4. Juli 2025 E. 6.5). 4.2 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen das letzte Lemma des Kontaktverbots («weiteren, unbekannten Personen, welche in irgendeinem Zusammenhang mit den Bankkonti, Firmen, Geldübergaben etc. stehen»). Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass es unmöglich sei, dieses Verbot einzuhalten. Das Verbot zu befol- gen, würde faktisch bedeuten, sich aus dem gesamten sozialen Leben zurückzie- hen zu müssen, um nicht einen Kontakt zu riskieren. Das Verbot sei weder kontrol- lier- noch durchsetzbar. Die Formulierung sei nicht hinreichend klar i.S.v. Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO. Die Staatsanwaltschaft erklärt dazu in ihrer Stellungnahme, dass dem Beschwerde- führer diese Personen spätestens bei einer Kontaktaufnahme bekannt sein dürften. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien dem Beschwerdeführer eröffnet worden, womit er genau wisse, von welchen Personen er sich fernzuhalten habe. Der Beschwerdeführer erwidert in den abschliessenden Bemerkungen, dass es die prozessuale Sorgfalt geboten hätte, dass die Staatsanwaltschaft mindestens die betreffenden Konten benannt hätte. Es dürfe nun nicht auf ihn abgewälzt werden, dass die Staatsanwaltschaft diese Minimalanforderungen an ein haftbewehrtes Kontaktverbot nicht erfüllt habe. 4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Bestimmtheit, die ein Kontaktverbot aufzuweisen hat, klar. Es genügt hierfür nicht, dass der Beschwerde- führer erkennen kann, mit wem er keinen Kontakt haben soll. Das Kontaktverbot hat sich gegen durch die Strafverfolgungsbehörden identifizierte Personen zu rich- ten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwalt- schaft vorbringt, es seien noch Mobiltelefon- und Kontoauswertungen ausstehend. 4.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Die Sache ist spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde nicht mehr als einen formalen Leerlauf bedeuten. Insbesondere hatten die Parteien Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Beschwerdekammer entscheidet daher reformatorisch (Art. 397 Abs. 2 StPO). Das letzte Lemma von Ziffer 1.5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides wird entfernt.

4 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, trägt der Kan- ton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Ge- richt legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers ent- fällt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das letzte Lemma von Ziffer 1.5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides wird entfernt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten/Beschwerdeführers entfällt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. A.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 3. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.