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BK 2026 55

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Bern OG ·BK · 2026-02-03 · Deutsch BE
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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (Dis- positivziffer 1), verfügte die Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton (Dis- positivziffer 2) und richtete dem Beschwerdeführer keine Entschädigung sowie kei- ne Genugtuung aus (Dispositivziffer 3). Am 4. Februar 2026 erhob der Beschwer- deführer Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 3 sowie die Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 480.00, eventualiter eine angemes- sene Entschädigung nach Ermessen des Gerichts, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge.

E. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzu- klären hat. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schaden- ersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der StPO nicht explizit vorgesehen. Eine Par- teientschädigung kann aber zugesprochen werden, wenn «besondere Verhältnis- se» dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sa- che mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeits- aufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzel- ne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand von 12 Stunden sind diese Voraussetzungen nicht anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.3.1 mit Hinwei- sen).

E. 3.3 Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfah- renshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind. Es reicht nicht aus, den Zeitaufwand für die Beteiligung am Strafverfahren mit einem Stundenansatz in Rechnung zu stellen, ohne jedoch einen Lohn- oder Verdienstausfall im gleichen Umfang darzutun oder auch nur ansatzweise zu belegen (Urteil des Bundesge- richts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gezwungen worden sei, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben, schriftliche Stellungnahmen zu verfassen, die Verfahrensakten zu sichten und zu analysieren, rechtliche Abklärungen vorzuneh- men sowie Zeit für Korrespondenz und Koordination des Verfahrens aufzuwenden. Hierfür habe er rund sechs Stunden aufgewendet. Als Selbstständigerwerbender sei dieser Aufwand wirtschaftlich relevant. Auch ohne formelle anwaltliche Vertre- tung stelle dieser Zeitaufwand keinen bloss geringfügigen Nachteil dar. Das Verfah- ren habe sich über mehrere Monate hingezogen und habe mit einer klaren Einstel- lung mangels Strafbarkeit geendet.

E. 4.2 Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2) vermag ein Aufwand von sechs Stunden keine Parteientschädigung des nicht anwaltlich vertre- tenen Beschwerdeführers im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zu rechtferti- gen.

E. 4.3 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO macht der Beschwerdeführer einzig geltend, dass die aufgewendeten sechs Stun- den für ihn als Selbstständigerwerbenden wirtschaftlich relevant seien. In der Folge rechnet er diesen Aufwand mit einem Stundenlohn von CHF 80.00 auf. Allerdings macht er keinen Lohn- oder Verdienstausfall im gleichen Umfang geltend und reicht auch keine entsprechenden Belege ein. Bei Lichte besehen macht er damit einzig eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geltend. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Auf- wands von sechs Stunden Lohn oder Verdienst entgangen wären.

E. 4.4 Da der Beschwerdeführer damit keine im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b StPO relevanten Schäden geltend macht, konnte die Beschwerdekammer darauf verzichten, ihn im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO dazu aufzufordern, seine An- sprüche zu beziffern und zu belegen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 600.00. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 55 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 26. Januar 2026 (O 25 12825)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (Dis- positivziffer 1), verfügte die Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton (Dis- positivziffer 2) und richtete dem Beschwerdeführer keine Entschädigung sowie kei- ne Genugtuung aus (Dispositivziffer 3). Am 4. Februar 2026 erhob der Beschwer- deführer Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 3 sowie die Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 480.00, eventualiter eine angemes- sene Entschädigung nach Ermessen des Gerichts, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzu- klären hat. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schaden- ersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

3 3.2 Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der StPO nicht explizit vorgesehen. Eine Par- teientschädigung kann aber zugesprochen werden, wenn «besondere Verhältnis- se» dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sa- che mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeits- aufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzel- ne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand von 12 Stunden sind diese Voraussetzungen nicht anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.3.1 mit Hinwei- sen). 3.3 Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfah- renshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind. Es reicht nicht aus, den Zeitaufwand für die Beteiligung am Strafverfahren mit einem Stundenansatz in Rechnung zu stellen, ohne jedoch einen Lohn- oder Verdienstausfall im gleichen Umfang darzutun oder auch nur ansatzweise zu belegen (Urteil des Bundesge- richts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4 mit Hinweisen). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gezwungen worden sei, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben, schriftliche Stellungnahmen zu verfassen, die Verfahrensakten zu sichten und zu analysieren, rechtliche Abklärungen vorzuneh- men sowie Zeit für Korrespondenz und Koordination des Verfahrens aufzuwenden. Hierfür habe er rund sechs Stunden aufgewendet. Als Selbstständigerwerbender sei dieser Aufwand wirtschaftlich relevant. Auch ohne formelle anwaltliche Vertre- tung stelle dieser Zeitaufwand keinen bloss geringfügigen Nachteil dar. Das Verfah- ren habe sich über mehrere Monate hingezogen und habe mit einer klaren Einstel- lung mangels Strafbarkeit geendet. 4.2 Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2) vermag ein Aufwand von sechs Stunden keine Parteientschädigung des nicht anwaltlich vertre- tenen Beschwerdeführers im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zu rechtferti- gen. 4.3 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO macht der Beschwerdeführer einzig geltend, dass die aufgewendeten sechs Stun- den für ihn als Selbstständigerwerbenden wirtschaftlich relevant seien. In der Folge rechnet er diesen Aufwand mit einem Stundenlohn von CHF 80.00 auf. Allerdings macht er keinen Lohn- oder Verdienstausfall im gleichen Umfang geltend und reicht auch keine entsprechenden Belege ein. Bei Lichte besehen macht er damit einzig eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geltend. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Auf- wands von sechs Stunden Lohn oder Verdienst entgangen wären.

4 4.4 Da der Beschwerdeführer damit keine im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b StPO relevanten Schäden geltend macht, konnte die Beschwerdekammer darauf verzichten, ihn im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO dazu aufzufordern, seine An- sprüche zu beziffern und zu belegen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 600.00. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 12. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.