Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Amtsmiss- brauchs und Urkundenfälschung gegen die A.________ (nachfolgend: Beschuldig- te) nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 3. Februar 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1) Die Nicht-Anhandnahme BM 35 34141 [recte: BM 25 31141] sei aufzuheben.
2) Auf Kosten der Staatsanwaltschaft
3) Ich verlange 300.- als Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdever- fahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Gelegen- heit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 ersuchte der Be- schwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm für das vorliegende Verfahren ge- währt wurde (vgl. dazu auch E. 3 nachfolgend). Die Generalstaatsanwaltschaft ver- zichtete am 10. Februar 2026 auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwer- deführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde wurde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – frist- und als Laienbe- schwerde formgerecht eingereicht.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumin- dest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). In der Sache enthält die Beschwerde einzig eine Begründung hinsichtlich der Mahnung und der darin enthaltenen Behauptung, die Steuererklärung des Be- schwerdeführers sei nicht fristgerecht eingegangen. Zu den weiteren Vorwürfen («gefälschtes» Datum durch Vordatieren und Nichtbehandeln der Post) lässt sich
3 der Beschwerde keine Begründung entnehmen. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2026. Wenn der Beschwerdefüh- rer Rechtsverzögerung in anderen Verfahren bei der Beschwerdekammer rügt, so liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Eine solche Rüge ist im jeweiligen Verfahren vorzubringen.
E. 3 Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Aktenein- sicht bei der Beschwerdekammer. Er ersuchte in diesem Zusammenhang ausser- dem um den Beizug der Akten diverser weiterer Verfahren, bevor ihm Akteneinsicht zu gewähren sei. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wurde ihm die Akteneinsicht im Umfang der Akten des Verfahrens BM 25 31141 gewährt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle der Antrag auf Beizug der weiteren Akten abzuweisen, da der Beschwerdeführer diesen nicht begründete (vgl. E. 2.2 zur Begründungs- pflicht).
E. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt un- ter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hin- weisen).
E. 4.2 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder ver- fälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Her- stellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täu- schung gebraucht.
E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme hinsichtlich der Mahnung
(exkl. Vordatierung) wie folgt:
Vorliegend machte B.________ einerseits geltend, die Behauptung der Steuerverwaltung in ihrem
Mahnschreiben vom 15.09.2025, dass seine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht worden sei,
sei falsch. Hierzu gilt es vorab festzuhalten, dass es nicht in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland liegt, zu überprüfen, ob eine Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen form- und
fristgerecht eingereicht wurde, insofern dies vielmehr in der Kompetenz der Steuerverwaltung liegt.
Daher wird lediglich der Vollständigkeit halber auf die von B.________ eingereichte Beilage 2 einge-
gangen.
Wie dem Mahnschreiben der Steuerverwaltung vom 15.09.2025 (Beilage 1) zu entnehmen ist, hätte
B.________ seine Steuererklärung bis zum 15.07.2025 bei der Steuerverwaltung einreichen müssen.
Er hat jedoch am 07.05.2025 ein selbst erstelltes, als «Steuererklärung ZPV: C.________ (Nummer)
– 2024 – Fall 18» betiteltes Dokument bei der Steuerverwaltung eingereicht (Beilage 2).
Die Steuererklärung muss im Kanton Bern in einer bestimmten Form eingereicht werden. Art. 170 StG
(Steuergesetz des Kanton Bern, BSG 661.11) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VW (Verordnung über das Veranla-
gungsverfahren, BSG 661.521.1) schreibt vor, dass zur Steuererklärung in Papierform ausschliesslich
die amtlichen Formulare oder die von der kantonalen Steuerverwaltung anerkannten PC-Formulare
mit Barcode zugelassen sind. Sodann kann die Steuererklärung auch innert der gesetzten Frist per In-
ternet ausgefüllt und übermittelt werden (Art. 6 VW). Wie bereits auf den ersten Blick ersichtlich ist,
entspricht das von B.________ selbst erstellte Dokument vom 07.05.2025 (Beilage 2) offensichtlich
nicht den formellen Vorgaben zur Einreichung einer Steuererklärung im Kanton Bern, insofern er nicht
das vom Kanton hierfür vorgeschriebene Formular verwendet hat. Aus den Akten geht folglich ohne
Weiteres hervor, dass B.________ innert der vorgeschriebenen Frist keine formell korrekte Steuerer-
klärung für das Jahr 2024 eingereicht hat.
Im vorliegenden Fall wird eine Falschbeurkundung durch die Steuerverwaltung geltend gemacht. Un-
ter einer Falschbeurkundung ist die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der
wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, zu verstehen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass B.________ innert der vorgeschriebenen Frist keine
Steuererklärung für das Jahr 2024 eingereicht hat, stimmt der im Mahnschreiben vom 15.09.2025
durch die Steuerverwaltung ausgeführte Sachverhalt, wonach er die Steuererklärung 2024 nicht frist-
gerecht eingereicht habe, mit dem wirklichen Sachverhalt überein. Folglich fehlt es bereits an einer
Tathandlung im Sinne einer Falschbeurkundung, womit der objektive Tatbestand der Urkundenfäl-
schung gemäss Art. 251 StGB hinsichtlich dieses Tatvorwurfs offensichtlich nicht erfüllt ist.
E. 4.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, dass trotz Aufforde- rung keine Formulare für die Steuererklärung bei ihm eingegangen seien. Dennoch sei die durch ihn eingereichte Steuererklärung ohne Rückfrage verwertet worden, also brauchbar gewesen. Er habe zur Selbsthilfe greifen müssen, damit er die Steuererklärung noch rechtzeitig habe einreichen können. Die «Busse» wegen Nichteinreichens der Steuererklärung sei von unbeaufsichtigten, nicht rechtsfähi- gen Computern der Steuerverwaltung ausgefertigt worden, was Art. 66 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) zuwiderlaufe.
E. 4.5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es kann vorab auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer behauptet im Beschwerdeverfahren, trotz Aufforderung kein Formular erhalten zu haben. Ausserdem sei seine Steuererklärung ohne Rückfragen verwertet worden, belegt
5 dies allerdings nicht. Selbst wenn es sich so zugetragen haben sollte, ist darin je- doch keine Straftat zu erblicken. Sollte die Beschuldigte dem Beschwerdeführer das Formular trotz Aufforderung nicht zugeschickt haben, hat dies keinen Einfluss darauf, dass der in der Mahnung dargelegte Sachverhalt weiterhin mit der Realität übereinstimmt. Darin ist jedenfalls keine Urkundenfälschung zu erblicken, da der Beschwerdeführer innert Frist keine den Rechtsgrundlagen entsprechende Steu- ererklärung eingereicht hat. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass seine Steuerer- klärung von der Beschuldigten verwertet worden sei. Schliesslich ist auch unerheb- lich, wer die Mahnung ausgefertigt hat.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 10.09.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt vorliegend wiederholt die Straftatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist und keine Untersuchung eröffnet wird. Indem er die Anzeige trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Entsprechend wird für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf B.________ Rückgriff genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ihm ist zudem keine Ent- schädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 Abs. 1 StPO e contra- rio).
E. 5.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vor- sätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Inter- esses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzei- ge gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).
E. 5.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Er bringt vor, dass seine Anzeigen strukturiert ergehen und alle Elemente einer Anzeige
6 enthielten, keine Irreführung der Justiz oder falsche Anschuldigung vorliege und der Rückgriff einzig den Zweck verfolge, ihn zu vergrämen. Er muss sich entge- genhalten lassen, dass er sich nicht auf die Strukturierung seiner Anzeige zurück- ziehen kann, da dies keinen Einfluss auf den angezeigten Sachverhalt hat. Dieser stellt den Grund für den Rückgriff dar. Da grobe Fahrlässigkeit für einen Rückgriff ausreicht, muss auch keine Irreführung der Justiz oder falsche Anschuldigung vor- liegen. Schliesslich handelt es sich bei der insinuierten Absicht, ihn zu vergrämen, einzig um eine Behauptung. Es ist der Staatsanwaltschaft im Übrigen beizupflich- ten, dass dem Beschwerdeführer bereits zigmal die Tatbestandsmerkmale der Ur- kundenfälschung und des Amtsmissbrauchs erklärt worden sind (statt vieler Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 434 vom 24. April 2024). Weiter wurde ihm dies auch schon anhand von Mahnungen dargelegt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.3). Er zeigte auch schon mehrfach die Steuerverwaltung respektive deren Mitarbeitende an (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 399 vom 4. März 2024). Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Be- schwerdeführers auszugehen, selbst wenn sich die angezeigten Sachverhalte nicht vollumfänglich mit solchen decken sollten, die durch ihn bereits zur Anzeige ge- bracht worden sind.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 7 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, sind somit dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. In Anbetracht seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind keine entschädigungs- würdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 49 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Januar 2026 (BM 25 31141)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Amtsmiss- brauchs und Urkundenfälschung gegen die A.________ (nachfolgend: Beschuldig- te) nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 3. Februar 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1) Die Nicht-Anhandnahme BM 35 34141 [recte: BM 25 31141] sei aufzuheben.
2) Auf Kosten der Staatsanwaltschaft
3) Ich verlange 300.- als Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdever- fahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Gelegen- heit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 ersuchte der Be- schwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm für das vorliegende Verfahren ge- währt wurde (vgl. dazu auch E. 3 nachfolgend). Die Generalstaatsanwaltschaft ver- zichtete am 10. Februar 2026 auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwer- deführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde wurde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – frist- und als Laienbe- schwerde formgerecht eingereicht. 2.2 Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumin- dest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). In der Sache enthält die Beschwerde einzig eine Begründung hinsichtlich der Mahnung und der darin enthaltenen Behauptung, die Steuererklärung des Be- schwerdeführers sei nicht fristgerecht eingegangen. Zu den weiteren Vorwürfen («gefälschtes» Datum durch Vordatieren und Nichtbehandeln der Post) lässt sich
3 der Beschwerde keine Begründung entnehmen. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2026. Wenn der Beschwerdefüh- rer Rechtsverzögerung in anderen Verfahren bei der Beschwerdekammer rügt, so liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Eine solche Rüge ist im jeweiligen Verfahren vorzubringen. 3. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Aktenein- sicht bei der Beschwerdekammer. Er ersuchte in diesem Zusammenhang ausser- dem um den Beizug der Akten diverser weiterer Verfahren, bevor ihm Akteneinsicht zu gewähren sei. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wurde ihm die Akteneinsicht im Umfang der Akten des Verfahrens BM 25 31141 gewährt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle der Antrag auf Beizug der weiteren Akten abzuweisen, da der Beschwerdeführer diesen nicht begründete (vgl. E. 2.2 zur Begründungs- pflicht). 4. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt un- ter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hin- weisen). 4.2 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder ver- fälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Her- stellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täu- schung gebraucht.
4 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme hinsichtlich der Mahnung (exkl. Vordatierung) wie folgt: Vorliegend machte B.________ einerseits geltend, die Behauptung der Steuerverwaltung in ihrem Mahnschreiben vom 15.09.2025, dass seine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht worden sei, sei falsch. Hierzu gilt es vorab festzuhalten, dass es nicht in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland liegt, zu überprüfen, ob eine Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, insofern dies vielmehr in der Kompetenz der Steuerverwaltung liegt. Daher wird lediglich der Vollständigkeit halber auf die von B.________ eingereichte Beilage 2 einge- gangen. Wie dem Mahnschreiben der Steuerverwaltung vom 15.09.2025 (Beilage 1) zu entnehmen ist, hätte B.________ seine Steuererklärung bis zum 15.07.2025 bei der Steuerverwaltung einreichen müssen. Er hat jedoch am 07.05.2025 ein selbst erstelltes, als «Steuererklärung ZPV: C.________ (Nummer)
– 2024 – Fall 18» betiteltes Dokument bei der Steuerverwaltung eingereicht (Beilage 2). Die Steuererklärung muss im Kanton Bern in einer bestimmten Form eingereicht werden. Art. 170 StG (Steuergesetz des Kanton Bern, BSG 661.11) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VW (Verordnung über das Veranla- gungsverfahren, BSG 661.521.1) schreibt vor, dass zur Steuererklärung in Papierform ausschliesslich die amtlichen Formulare oder die von der kantonalen Steuerverwaltung anerkannten PC-Formulare mit Barcode zugelassen sind. Sodann kann die Steuererklärung auch innert der gesetzten Frist per In- ternet ausgefüllt und übermittelt werden (Art. 6 VW). Wie bereits auf den ersten Blick ersichtlich ist, entspricht das von B.________ selbst erstellte Dokument vom 07.05.2025 (Beilage 2) offensichtlich nicht den formellen Vorgaben zur Einreichung einer Steuererklärung im Kanton Bern, insofern er nicht das vom Kanton hierfür vorgeschriebene Formular verwendet hat. Aus den Akten geht folglich ohne Weiteres hervor, dass B.________ innert der vorgeschriebenen Frist keine formell korrekte Steuerer- klärung für das Jahr 2024 eingereicht hat. Im vorliegenden Fall wird eine Falschbeurkundung durch die Steuerverwaltung geltend gemacht. Un- ter einer Falschbeurkundung ist die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, zu verstehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass B.________ innert der vorgeschriebenen Frist keine Steuererklärung für das Jahr 2024 eingereicht hat, stimmt der im Mahnschreiben vom 15.09.2025 durch die Steuerverwaltung ausgeführte Sachverhalt, wonach er die Steuererklärung 2024 nicht frist- gerecht eingereicht habe, mit dem wirklichen Sachverhalt überein. Folglich fehlt es bereits an einer Tathandlung im Sinne einer Falschbeurkundung, womit der objektive Tatbestand der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB hinsichtlich dieses Tatvorwurfs offensichtlich nicht erfüllt ist. 4.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, dass trotz Aufforde- rung keine Formulare für die Steuererklärung bei ihm eingegangen seien. Dennoch sei die durch ihn eingereichte Steuererklärung ohne Rückfrage verwertet worden, also brauchbar gewesen. Er habe zur Selbsthilfe greifen müssen, damit er die Steuererklärung noch rechtzeitig habe einreichen können. Die «Busse» wegen Nichteinreichens der Steuererklärung sei von unbeaufsichtigten, nicht rechtsfähi- gen Computern der Steuerverwaltung ausgefertigt worden, was Art. 66 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) zuwiderlaufe. 4.5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es kann vorab auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer behauptet im Beschwerdeverfahren, trotz Aufforderung kein Formular erhalten zu haben. Ausserdem sei seine Steuererklärung ohne Rückfragen verwertet worden, belegt
5 dies allerdings nicht. Selbst wenn es sich so zugetragen haben sollte, ist darin je- doch keine Straftat zu erblicken. Sollte die Beschuldigte dem Beschwerdeführer das Formular trotz Aufforderung nicht zugeschickt haben, hat dies keinen Einfluss darauf, dass der in der Mahnung dargelegte Sachverhalt weiterhin mit der Realität übereinstimmt. Darin ist jedenfalls keine Urkundenfälschung zu erblicken, da der Beschwerdeführer innert Frist keine den Rechtsgrundlagen entsprechende Steu- ererklärung eingereicht hat. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass seine Steuerer- klärung von der Beschuldigten verwertet worden sei. Schliesslich ist auch unerheb- lich, wer die Mahnung ausgefertigt hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 10.09.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt vorliegend wiederholt die Straftatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist und keine Untersuchung eröffnet wird. Indem er die Anzeige trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Entsprechend wird für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf B.________ Rückgriff genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ihm ist zudem keine Ent- schädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 Abs. 1 StPO e contra- rio). 5.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vor- sätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Inter- esses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzei- ge gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 5.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Er bringt vor, dass seine Anzeigen strukturiert ergehen und alle Elemente einer Anzeige
6 enthielten, keine Irreführung der Justiz oder falsche Anschuldigung vorliege und der Rückgriff einzig den Zweck verfolge, ihn zu vergrämen. Er muss sich entge- genhalten lassen, dass er sich nicht auf die Strukturierung seiner Anzeige zurück- ziehen kann, da dies keinen Einfluss auf den angezeigten Sachverhalt hat. Dieser stellt den Grund für den Rückgriff dar. Da grobe Fahrlässigkeit für einen Rückgriff ausreicht, muss auch keine Irreführung der Justiz oder falsche Anschuldigung vor- liegen. Schliesslich handelt es sich bei der insinuierten Absicht, ihn zu vergrämen, einzig um eine Behauptung. Es ist der Staatsanwaltschaft im Übrigen beizupflich- ten, dass dem Beschwerdeführer bereits zigmal die Tatbestandsmerkmale der Ur- kundenfälschung und des Amtsmissbrauchs erklärt worden sind (statt vieler Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 434 vom 24. April 2024). Weiter wurde ihm dies auch schon anhand von Mahnungen dargelegt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.3). Er zeigte auch schon mehrfach die Steuerverwaltung respektive deren Mitarbeitende an (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 399 vom 4. März 2024). Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Be- schwerdeführers auszugehen, selbst wenn sich die angezeigten Sachverhalte nicht vollumfänglich mit solchen decken sollten, die durch ihn bereits zur Anzeige ge- bracht worden sind. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, sind somit dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. In Anbetracht seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind keine entschädigungs- würdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 17. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.