Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie ihren Ehemann F.________ ein Strafverfahren (BJS 24 7859) wegen Veruntreuung und Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken im Ausland (BewG; SR. 211.412.41; «lex Koller»). Am 1. November 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 29. Januar 2025, folgende Ersatzmassnahmen an (ARR 24 167):
a. Die Beschuldigte hat gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO mit beiliegendem Einzahlungsschein umgehend eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 100'000.00 in die Gerichtskasse ein- zubezahlen.
b. Im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO wird der Pass (Nummer noch bekannt zu geben) der Beschuldigten, A.________, eingezogen. Es wird festgestellt, dass das genannte Dokument bereits bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hinterlegt worden ist. Die ausstellende kantonale Behörde wird gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 Abs. 2 AwG (SR 143.1) angewiesen, die Ausweishinterlegung in das Informationssystem Ausweis- schriften (ISA) einzutragen.
c. Im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO wird der Beschuldigten, A.________, eine Schriftensperre auferlegt. Die ausstellende kantonale Behörde wird gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 13 Abs. 2 AwG (SR 143.1) angewiesen, die Schriftensperre in das Informationssys- tem Ausweisschriften (ISA) einzutragen.
d. Die Beschuldigte wird gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO angewiesen, sich ausschliesslich in ih- rer Wohnung an der G.________ (Adresse) aufzuhalten. Zur Überwachung der Ersatzmassnahme gemäss Ziff. 2 Bst. d. dieses Entscheids wird der Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person angeordnet (Art. 237 Abs. 3 StPO).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 22. November 2024 änderte die Staatsanwaltschaft auf Antrag der Beschwerdeführerin die Ersatzmassnahmen insofern ab, als ihr erlaubt wurde, sich täglich zwischen 11:30 Uhr und 13:00 Uhr in einem definierten Gebiet nahe ih- rer Wohnung zu Fuss zu bewegen. Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 (KZM 25
164) verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid vom
1. November 2024 um drei Monate, d.h. bis am 29. April 2025. Entsprechend wur- den der Beschwerdeführerin folgende – teilweise abgeänderte – Ersatzmassnah- men auferlegt: - Sicherheitsleistung: Die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 100'000.00 gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO wird aufrechterhalten; - Ausweis- und Schriftensperre: Die mit Entscheid vom 1. November 2024 angeordnete Aus- weis- und Schriftensperre wird aufrechterhalten; - Überwachte Eingrenzung: Die Beschuldigte wird gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO angewie- sen, sich ausschliesslich innerhalb der Verwaltungsregion Seeland (gemäss Art. 39a Abs. 3 lit. b OrG) aufzuhalten.
E. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt C.________, am 5. August 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer und stellte folgende Anträge:
E. 3 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 13. Februar 2025 wies die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol-
gend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 28. Februar 2025 ab (BK 25 73).
Die gegen den Beschluss der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil 7B_296/2025 vom 23. April 2025 ab, soweit es darauf ein-
trat.
Mit Entscheid vom 29. April 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die
Ersatzmassnahmen um drei Monate bis zum 29. Juli 2025 (KZM 25 923). Mit Ent-
scheid vom 8. Juli 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Entfernung der elektronischen Fussfessel ab und verlängerte
die Ersatzmassnahmen um weitere drei Monate bis zum 29. Oktober 2025 (KZM
25 1382). Mit Entscheiden vom 5. November 2025 und vom 30. Januar 2026 ver-
längerte das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen jeweils um weite-
re drei Monate, mit letzterem bis am 29. April 2026 (KZM 25 2207 und KZM 26
138). Mit Entscheid vom 27. April 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht das
Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen der Beschwerdeführerin ab und
verlängerte gleichzeitig die Ersatzmassnahmen um weitere drei Monate, d.h. bis
am 29. Juli 2026 (KZM 26 770). Mit Beschluss vom 21. Mai 2026 (BK 26 262) wies
die Beschwerdekammer die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
Die gegen den Beschluss der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde hiess
das Bundesgericht mit Urteil 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 teilweise gut und wies
die Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Be-
schwerdekammer zurück.
Am 22. Juli 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmenge-
richt, die bisherigen Ersatzmassnahmen um zwei Monate, d.h. bis am 29. Septem-
ber 2026 zu verlängern. Mit Entscheid vom 31. Juli 2026 (KZM 26 1541) verlänger-
te das Zwangsmassnahmengericht die folgenden Ersatzmassnahmen gegenüber
der Beschwerdeführerin für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 29. Septem-
ber 2026:
-
Sicherheitsleistung: Die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 100'000.00 gemäss Art. 237
Abs. 2 lit. a StPO wird aufrechterhalten;
-
Ausweis- und Schriftensperre: Die mit Entscheid vom 1. November 2024 angeordnete Aus-
weis- und Schriftensperre wird aufrechterhalten;
Dispositiv
- Es sei Gerichtspräsident D.________
- Es sei der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Juli 2026 (KZM 26 1541) aufzuheben;
- Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2026 auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen sei abzuweisen;
- Eventualiter zu 3: Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt, in anderer, unbefangener Besetzung zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4 Mit Verfügung vom 6. August 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- de- (BK 26 450) und ein Ausstandsverfahren (BK 26 451) und gab dem Zwangs- massnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit Schreiben vom 10. August 2026 verzichtete das Zwangsmass- nahmengericht auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid. Zudem reichte es die Vorakten KZM 26 1541, KZM 26 770, KZM 26 138, KZM 25 2207, KZM 25 1382, KZM 25 923 sowie KZM 25 164 ein. Die Vorakten ARR 24 167 wurden vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnah- me vom 10. August 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und ver- wies zur Begründung auf die vorangehenden Entscheide. Mit Verfügung vom 12. August 2026 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkun- gen innert zwei Tagen einzureichen seien. Im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz vom 17. August 2026 zwischen der Kanzlei der Beschwerdekammer und der Verteidigung der Beschwerdeführerin brachte letztere vor, dass sie plane, sich nach Eingang der Stellungnahmen zum Ausstandsgesuch nochmals vernehmen zu lassen. Gleichzeitig machte sie geltend, es als problematisch zu erachten, sofern der Beschwerdeentscheid vor dem Ausstandsentscheid erlassen werde – zumal dies als präjudizierend empfunden werde. Die Kanzlei wies die Verteidigung in der Folge darauf hin, dass Eingaben per E-Mail nicht formgültig sind und die Verfügung vom 12. August 2026 mit der erwähnten Frist ihre Gültigkeit behält. Innert Frist gingen keine Schlussbemerkun- gen ein. Unter Berücksichtigung des längeren Fristenlaufs im Ausstandsverfahren ist im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorab über die Be- schwerde zu befinden. Das hängige Ausstandsgesuch steht dem Erlass des Be- schwerdeentscheids nicht entgegen. Ausstandsgesuche haben gemäss Art. 59 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) keine Suspen- sivwirkung. Soweit sich das Ausstandsgesuch dereinst als berechtigt erweisen soll- te, gelangen die Folgen von Art. 60 StPO zur Anwendung, wonach die Amtshand- lungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, zu wie- derholen sind.
- Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Ersatzmassnahmen durch die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwer- dekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Gesuchs um Aufhebung der Er- satzmassnahmen und die Verlängerung der Ersatzmassnahmen unmittelbar in ih- ren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 5
- 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das zweite Verlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei der Verteidi- gung vor Erlass des angefochtenen Entscheides nicht eröffnet worden. Dass das zweite Gesuch inhaltlich dem ersten entspreche, beseitige diese Gehörsverletzung nicht. Man dürfe der Verteidigung nicht das unbedingte Replikrecht absprechen. In einer neuen Stellungnahme hätte die Verteidigung den Fokus auf andere Aspekte gelegt. Zudem seien bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht die Zulässigkeit und Wirkung der erst nachträglich formgültig eingereichten Eingabe bestritten so- wie die faktische Gewährung einer Nachfrist und die fehlende Aktenkundigkeit gerügt worden. Die Beschwerdeführerin verliere insoweit eine Instanz, wenn diese Rügen erstmals im Beschwerdeverfahren beurteilt würden. Der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom
- August 2026 aus, dass das Verlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom
- Juli 2026 entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid bereits an diesem Tag formgerecht über die anerkannte Zustellplattform eingereicht worden sei. Aufgrund eines technischen Problems habe das Zwangsmassnahmengericht bei der Einreichung keine entsprechende Abgabequittung erhalten, weshalb es im angefochtenen Entscheid irrtümlich von einer ausschliesslichen Zustellung per ge- wöhnlicher E-Mail ausgegangen sei. Die entsprechende Abgabequittung sei ihm dann am 4. August 2026 nachgereicht und der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnis gebracht worden. Das nachträglich eingereichte unterzeichnete Ex- emplar habe somit nicht erst die Formgültigkeit des Verlängerungsgesuches be- gründet. Im Übrigen seien bei solchen Verfahrensmängeln die Ersatzmassnahmen nicht aufzuheben, sofern die materiellen Haftvoraussetzungen erfüllt seien. 3.3 Die Staatsanwaltschaft betont, dass das Verlängerungsgesuch bereits am 22. Juli 2026 nicht per gewöhnlicher E-Mail, sondern als elektronische Eingabe über die anerkannte Zustellplattform (eGov) eingereicht worden sei. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht den Ferienvertreter des fallführenden Staatsanwalts am 30. Juli 2026 telefonisch zur Nachreichung eines unterzeichneten Exemplars aufgefordert habe, sei dieser Aufforderung entsprochen worden, ohne dass die ur- sprüngliche elektronische Eingabe weitergehend überprüft worden sei. Nachdem die fehlerhafte Darstellung im angefochtenen Entscheid bemerkt worden sei, habe die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht am 4. August 2026 die Abgabequittung der elektronischen Eingabe zugestellt. Ein Formmangel liege dem- nach nicht vor. 3.4 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der von einem Entscheid betrof- fenen Person ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ein. Dazu gehört ins- besondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äus- sern (Art. 107 Abs. 1 Bst. d StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als 6 Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Vorausset- zung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensver- lauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesent- lichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; GETH/REIMANN, Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO). Grundsätzlich ist der Anspruch auf Äusserung zu gewähren, bevor die Behörde bzw. das Gericht einen Entscheid fällt. Eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann der Anspruch dort, wo es um dringliche Verfahrenshandlungen mit nur vorläu- figer Wirkung und mit regelmässig nachfolgender umfassender Anfechtungsmög- lichkeit – wie etwa eine Verhaftung, Durchsuchung oder Beschlagnahmung – geht (vgl. VEST, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 31 zu Art. 107 StPO). 3.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin nicht verletzt wurde. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wurde das Verlängerungsge- such bereits am 22. Juli 2026 formgerecht über die anerkannte Zustellplattform eingereicht (eGOv). Dies ergibt sich auch aus der Abgabequittung, welche sich in- zwischen bei den Akten befindet (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
- August 2026). Bei der am 31. Juli 2026 nachgereichten, unterzeichneten Einga- be handelt es sich demnach nicht um ein erst nachträglich formgültig eingereichtes Haftverlängerungsgesuch, sondern um eine weitere Einreichung des bereits am 22. Juli 2026 formgerecht eingereichten Gesuchs. Dies zeigt sich auch darin, dass die beiden Eingaben unbestrittenermassen inhaltlich identisch sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte sich zur zweiten Einrei- chung des Gesuchs erneut äussern und ihre Argumentation angesichts des zwi- schenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsurteils anders ausrichten können, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Recht auf unbeschränkte Stellungnahme nicht dazu dient, zu einem inhaltlich unveränderten Gesuch nochmals Stellung nehmen zu können. Gemäss Art. 109 StPO können Parteien indessen jederzeit Eingaben ein- reichen. Es wäre der Beschwerdeführerin somit unbenommen gewesen, ihre Ar- gumentation nach Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts anzupassen und eine entsprechende Eingabe einzureichen. Dass sie ihre bisherige Argumentation erst im Beschwerdeverfahren neu gewichten will, vermag keinen Anspruch auf erneute Stellungnahme zum unveränderten Verlängerungsgesuch zu begründen. Ebenso wenig liegt ein Instanzenverlust vor, zumal sich das Zwangsmassnahmengericht mit der Frage der Gültigkeit des Gesuchs im angefochtenen Entscheid auseinan- dersetzte. Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe erst nachträglich ein formgültiges Gesuch eingereicht und sich damit eine Nachfrist ver- schafft, erweist sich nach dem Gesagten als unzutreffend.
- Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wird vorgeworfen, in der Zeit zwi- schen ca. 1. September 2019 und 8. März 2023 im Zusammenhang mit dem Kauf einer Liegenschaft die ihnen von H.________ sel. anvertrauten Vermögenswerte 7 im Wert von 1.74 Mio USD unrechtmässig verwendet und sich somit der Verun- treuung schuldig gemacht sowie gegen das Bewilligungsgesetz (BewG; SR 211.412.41)) verstossen zu haben.
- Die Anordnung bzw. Verlängerung von Ersatzmassnahmen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Folglich können Ersatzmassnahmen nur angeordnet werden, wenn die allgemeinen Haftvoraussetzungen gemäss Art. 221 StPO gegeben sind (MAN- FRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 237 StPO) und die Ersatzmassnahmen gegenüber der Haft als mildere Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss somit mindestens ein besonderer Haftgrund im Sinne von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr gegeben sein (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a - c, Abs. 1bis sowie Abs. 2 StPO). Nachdem die Ersatzmassnahme «an die Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft» tritt, müsste an sich geschlossen werden, dass an die Anordnung von Ersatzmassnahmen die gleichen Anforderungen wie an die Haft zu stellen sind (vgl. insbesondere MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 4 und 18 ff. zu Art. 237). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätz- lich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe (sowohl an den dringenden Tatverdacht als auch an den besonderen Haftgrund) anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 7.4.).
- 6.1 Die Anordnung resp. Verlängerung von Ersatzmassnahmen setzt zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Be- gehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.2 Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht er- forderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 143 IV 330 E. 2.1 sowie 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahr- scheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom
- September 2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 8 6.3 Im angefochtenen Entscheid wird auf die einschlägigen Erwägungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 73 vom 28. Februar 2025 (E. 4.5-4.7), im Urteil des Bundesgerichts 7B_296/2025 vom 23. April 2025 (E. 4.3), die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 1382 vom 8. Juli 2025 (E. 19) sowie die Erwägungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 26 262 vom
- Mai 2026 (E. 5.1-5.6.4) verwiesen. Die Verteidigung bringe in ihrer Stellung- nahme vom 27. Juli 2026 wiederum keine neuen Argumente vor, welche die zitier- ten Erwägungen der diversen Instanzen in Zweifel zu ziehen vermöchten. Der drin- gende Tatverdacht sei unter diesen Umständen nach wie vor zu bejahen. 6.4 Die Beschwerdeführerin verzichtet auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach, soweit sie diesen Teil des vorinstanzlichen Ent- scheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher lediglich eine summari- sche Prüfung. 6.5 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatver- dacht gegen die Beschwerdeführerin nach wie vor zu bejahen ist. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 26 262 vom 21. Mai 2026 (E. 5.6) verwiesen werden. Die diesbezüglichen Gegebenheiten haben sich seit dem letzten Entscheid nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin verändert. Aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dringend verdächtig ist, sich gemeinsam mit ihrem Ehemann der Veruntreuung sowie der Widerhandlung gegen das Bewilligungsgesetz strafbar gemacht zu haben. Entlas- tende Umstände sind im aktuellen Ermittlungsstands keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter geltend gemacht.
- 7.1 Neben dem dringenden Tatverdacht erfordert die Verlängerung von Ersatzmass- nahmen einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (Abs. 1). 7.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für 9 sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutref- fende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Zwar sind Ersatzmassnahmen bei ausge- prägter Fluchtgefahr regelmässig nicht ausreichend. Sie können aber geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnah- men für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche In- tensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafpro- zessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). 7.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid bezüglich Fluchtgefahr auf die einschlägigen Erwägungen im Beschluss der Beschwerde- kammer BK 25 73 vom 28. Februar 2025 (E. 5.1-5.4), aus denen sich Folgendes ergibt: Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Fluchtgefahr auf den Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. November 2024, welches Folgendes erwog (Ziff. 3.b): Die Staatsanwaltschaft führt zum Vorliegen der Fluchtgefahr aus, die Beschuldigte sei I.________ (Land) und lebe die meiste Zeit des Jahres, insbesondere im Winter, in J.________ (Ort) sowie auch in K.________ (Land). Sie habe in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung und ihr (mitbeschuldigter) Ehegatte ist Schweizer Staatsbürger. Abgesehen davon scheine sie keine persönlichen oder fami- liären Verbindungen zur Schweiz zu haben. Sie habe im Falle einer Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe (sowie eine Landesverweisung) zu erwarten und es bestehe in Anbetracht der erdrü- ckenden Beweislage die ernsthafte Gefahr, dass sie sich dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion (und Massnahme) durch Flucht ins Ausland entziehe. Dies sei umso mehr der Fall, als sie gemäss ihren eigenen Angaben tatsächlich das Land verlassen wolle, um sich in J.________(Ort) medizinisch behandeln zu lassen und ihre Familie zu treffen. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Auch wenn die Beschuldigte ge- meinsam mit ihrem Ehemann in der Schweiz wohnhaft ist, so ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die weiteren Aspekte gegenüber dem Bezug zur Schweiz stärker ins Ge- wicht fallen und deswegen die reale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Beschuldigte der Stra- 10 funtersuchung durch Ausreise in die I.________ (Land) (oder nach K.________(Land)) entziehen könnte. Die Vorinstanz hält ergänzend fest, dass sich an den die Fluchtgefahr begründenden Umständen nichts geändert hat, so dass vorbehaltslos auf diese Ausführungen verwiesen werden könne. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin offenbar mehrfach sowohl in ihren Einvernahmen als auch ge- genüber ihrem Ehemann Äusserungen getätigt habe, die konkrete Hinweise auf eine bestehende Fluchtgefahr lieferten. Damit sei der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen. […] Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin wiederholt geäussert hat, dass sie sich dringend in J.________(Ort) medizinisch untersuchen lassen müsse (Einvernahme vom 8. Januar 2025, Z. 84 ff., Z. 1024 ff.; vgl. Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 16. Januar 2025;). Gemäss Audioauswer- tung sollen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zudem Pläne gehegt haben, die Schweiz zu verlassen und ihre Vermögenswerte beiseitezuschaffen (vgl. Einvernahme vom 8. Januar 2025, Z. 889 ff.). Es bestehen demnach konkrete Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin bei Aufhe- bung der Ersatzmassnahmen der Strafuntersuchung durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. Die Fluchtgefahr ist daher nach wie vor zu bejahen. Weitergehend verweist das Zwangsmassnahmengericht auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 7B_296/2025 vom 23. April 2025 (E. 5.3) sowie im Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 1382 vom 8. Juli 2025 (E. 22). Da sich die für die Beurteilung der Fluchtgefahr massgeblichen Umstände seither nicht verändert hätten, bestehe kein Anlass für eine abweichende Beurteilung. Die Fluchtgefahr sei weiterhin zu bejahen. 7.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der Fluchtgefahr. Auch bei einem als statisch bezeichneten Haftgrund sei anhand der aktuellen persönlichen Verhält- nisse zu prüfen, ob konkrete Umstände vorlägen, welche eine Flucht als ernsthaft wahrscheinlich erscheinen liessen. Der blosse Verweis auf frühere Entscheide genüge hierfür nicht, zumal sie inzwischen konkrete Veränderungen geltend ma- che. Der damalige medizinische Behandlungsbedarf in J.________(Ort) sei inzwi- schen entfallen. Auch das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2026 bestätige die Fluchtgefahr nicht, da diese im dortigen Verfahren nicht geprüft worden sei. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, sich im Ausland behandeln zu lassen, sei le- diglich vorübergehend gewesen und habe nicht die Absicht belegt, sich dem Straf- verfahren zu entziehen. Ebenso wenig ergebe sich aus den überwachten Ge- sprächen vom 24. Oktober 2024 ein konkreter Fluchtplan. Im Übrigen hätten sämt- liche damaligen Überwachungsmassnahmen keine konkreten Fluchtvorbereitungen zutage gefördert. Gegen eine aktuelle Fluchtgefahr spreche insbesondere das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin. Sie habe während des Verfahrens zahlreiche Gelegenhei- ten gehabt, sich der Strafverfolgung zu entziehen, namentlich anlässlich von Arzt- und Psychologieterminen sowie bei wiederholter Abnahme der elektronischen Fussfessel, ohne davon Gebrauch gemacht zu haben. Die von der Vorinstanz er- wähnten mehrfachen Auflageverletzungen seien demgegenüber auf eine einzige Rückfahrt von einem Arzttermin zurückzuführen, bei welcher sie zweimal kurz von der bewilligten Route abgewichen sei. Diese Abweichungen seien durch eine Bau- 11 stelle bzw. den Kauf von Nahrung nach einer medizinischen Untersuchung bedingt gewesen und stellten weder Fluchtversuche noch Fluchtvorbereitungen dar. Zudem bestätige der Vollzugsbericht vom 20. März 2026 eine hohe Kooperationsbereit- schaft der Beschwerdeführerin. Insgesamt fehle es aktuell an konkreten Anhaltspunkten für eine Flucht. Ihre I.________ (Land) Staatsangehörigkeit, ihre Auslandbeziehungen, die drohende Sanktion und eine mögliche Landesverweisung genügten hierfür nicht. Aufgrund ih- res bisherigen Verhaltens erscheine eine Flucht nicht als ernsthaft wahrscheinlich. Die Fluchtgefahr sei daher zu verneinen und die Ersatzmassnahmen seien aufzu- heben. 7.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmenge- richt den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat. Vorab kann auf seine Erwägungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass das Bundesgericht in sei- nem Urteil vom 21. Juli 2026 die Fluchtgefahr nicht ausdrücklich als besonderen Haftgrund geprüft hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hat das Vorliegen von Fluchtgefahr damals weder vor der Beschwerdekammer noch vor Bundesgericht substantiiert bestritten (Urteil des Bundesgerichts 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 E. 4). Dass das Bundesgericht keine vertiefte Prüfung der Fluchtgefahr vorgenom- men hat, lässt also nicht auf deren zwischenzeitlichen Fehlen schliessen. Die Ver- hältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen der Sicherheits- leistung sowie der Ausweis- und Schriftensperre, welche weiterhin der Sicherung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bestehende Fluchtgefahr dienen, hat es ausdrücklich bejaht (Urteil des Bundesgerichts 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 E. 5.4.2). Auch aus dem Umstand, dass das Bundesgericht die überwachte Eingrenzung aufgehoben hat, kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass die bisherige Beurteilung der Fluchtgefahr sich inzwischen als überholt darstellt. Es hat vielmehr klar zwischen den weiterhin erforderlichen Ersatzmassnahmen und der unverhält- nismässig gewordenen überwachten Eingrenzung unterschieden. Für die aktuelle Beurteilung der Fluchtgefahr ist sodann entscheidend, dass die wesentlichen fluchtanreizbegünstigenden Umstände nach wie vor Bestand haben. Die Beschwerdeführerin ist I.________(Land) Staatsangehörige und verfügt über persönliche Beziehungen im Ausland. Abgesehen von ihrem Ehemann verfügt sie über keine vergleichbar engen persönlichen Bindungen zur Schweiz. Hinzu kom- men die ihr im vorliegenden Strafverfahren drohende Sanktion sowie die mögliche Landesverweisung. So ist es beispielsweise gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, re- gelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er die Schweiz eigentlich gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass im bisherigen Verfahren konkrete Anhaltspunk- te für einen möglichen Fluchtentschluss der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehe- mannes festgestellt wurden. So ergaben die Auswertungen der Überwachungs- 12 massnahmen Hinweise auf konkrete Fluchtpläne (vgl. Nachtrag der Kantonspolizei vom 31. März 2025, Ziff. 2.14, 2. 29). Hinzu kommt auch der von der Beschwerde- führerin bereits im Frühling 2026 geltend gemachte erhebliche Leidensdruck, be- dingt durch die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen (vgl. Beschluss der Be- schwerdekammer BK 26 262 vom 21. Mai 2026, E. 6.4 und 7.2). Dass sich die in- soweit geltend gemachten persönlichen Belastungen seither wesentlich verändert hätten, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Ein solcher Leidensdruck vermag durchaus die Motivation zu erhöhen, sich den mit dem Strafverfahren und den Ersatzmassnahmen verbundenen Belas- tungen durch eine Flucht zu entziehen. Dass sich der damals bestandene medizinische Behandlungsbedarf in J.________(Ort) inzwischen erledigt hat, vermag die weiteren Umstände nicht ent- scheidend zu relativieren. Gleiches gilt für das bisherige Verhalten der Beschwer- deführerin. Dass sie sich während des Verfahrens an die angeordneten Ersatz- massnahmen gehalten und verschiedene ihr – gemäss eigener Ausführungen – eröffnete Möglichkeiten zur Entfernung aus dem überwachten Bereich nicht zur Flucht genutzt hat, mag zwar grundsätzlich für sie sprechen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bei Wegfall der verbleibenden Ersatzmassnahmen keine Gefahr mehr bestünde, dass sie sich dem weiteren Strafverfahren und einer allfälligen Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Insgesamt bestehen damit weiterhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Be- schwerdeführerin im Falle einer vollständigen Aufhebung der Ersatzmassnahmen ihre internationalen Bezugspunkte und ihre fehlende enge Bindung zur Schweiz nutzen könnte, um sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. Die Fluchtgefahr ist somit im aktuellen Verfahrensstadium nach wie vor zu bejahen.
- 8.1 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle von Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungshaft ist somit «ultima ra- tio» (BGE 135 I 71 E. 2.3). Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Mitteln erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 197 Abs. 1 Bst. a und d StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 8.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte diesbezüglich aus, der weiterhin bestehen- den Fluchtgefahr könne grundsätzlich mit Ersatzmassnahmen begegnet werden. Die Beschwerdeführerin habe die ihr auferlegten Auflagen gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft allerdings mehrfach verletzt. Die Ersatzmassnahmen seien damals insbesondere mit Blick auf das hohe Alter der Beschwerdeführerin bean- tragt worden. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 (E. 5.1 ff.) sei die überwachte Eingrenzung nicht zu verlängern. Die Verlängerung der verbleibenden Ersatzmassnahmen, namentlich der Sicher- 13 heitsleistung sowie der Ausweis und Schriftensperre, erweise sich angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen (E. 5.4.2) weiterhin als verhältnismässig. Dabei verwies das Zwangs- massnahmengericht auch auf die von der Staatsanwaltschaft geplanten weiteren Verfahrenshandlungen, namentlich die Durchführung des ordentlichen Verfahrens nach dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens. Eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes sei ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Dauer des Verfahrens durch die zwischenzeitliche kundgetane Bereitschaft der Beschwerdeführerin, ein abge- kürztes Verfahren durchzuführen, mitbedingt sei. Die verbleibenden Ersatzmass- nahmen seien demnach antragsgemäss um zwei Monate bis zum 29. September 2026 zu verlängern. 8.3 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht substantiiert zu den verlängerten Ersatzmassnahmen als solche. Sofern sie diesen Teil des angefoch- tenen Entscheids überprüft haben will, kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (Art. 385 StPO). Diesbezüglich erfolgt lediglich eine summarische Prüfung. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Ausweis- und Schriften- sperre sowie die Sicherheitsleistung nach wie vor erforderlich, geeignet und zu- mutbar sind, um die Fluchtgefahr in ausreichendem Masse zu bannen. Hierbei kann auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026, E. 5.4.2 verwiesen werden, welches die verbleibenden Ersatzmassnahmen als verhältnis- mässig bezeichnet hat. Die Umstände haben sich seit dem 21. Juli 2026 nicht in massgeblicher Weise verändert.
- Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Voraussetzungen zur Weiterführung der Ersatzmassnahmen nach wie vor erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht diese mit Entscheid vom
- Juli 2026 um zwei Monate, d.h. bis zum 29. September 2026, verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'800.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Von der E-Mail-Korrespondenz vom 17. August 2026 zwischen der Beschwerdekam- mer und der Verteidigung wird Kenntnis genommen und gegeben.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt E.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (per A-Post) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 450 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. August 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ und B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt E.________ Gegenstand Verlängerung der Ersatzmassnahmen Strafverfahren wegen Veruntreuung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 31. Juli 2026 (KZM 26 1541)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie ihren Ehemann F.________ ein Strafverfahren (BJS 24 7859) wegen Veruntreuung und Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken im Ausland (BewG; SR. 211.412.41; «lex Koller»). Am 1. November 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 29. Januar 2025, folgende Ersatzmassnahmen an (ARR 24 167):
a. Die Beschuldigte hat gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO mit beiliegendem Einzahlungsschein umgehend eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 100'000.00 in die Gerichtskasse ein- zubezahlen.
b. Im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO wird der Pass (Nummer noch bekannt zu geben) der Beschuldigten, A.________, eingezogen. Es wird festgestellt, dass das genannte Dokument bereits bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hinterlegt worden ist. Die ausstellende kantonale Behörde wird gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 Abs. 2 AwG (SR 143.1) angewiesen, die Ausweishinterlegung in das Informationssystem Ausweis- schriften (ISA) einzutragen.
c. Im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO wird der Beschuldigten, A.________, eine Schriftensperre auferlegt. Die ausstellende kantonale Behörde wird gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 13 Abs. 2 AwG (SR 143.1) angewiesen, die Schriftensperre in das Informationssys- tem Ausweisschriften (ISA) einzutragen.
d. Die Beschuldigte wird gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO angewiesen, sich ausschliesslich in ih- rer Wohnung an der G.________ (Adresse) aufzuhalten. Zur Überwachung der Ersatzmassnahme gemäss Ziff. 2 Bst. d. dieses Entscheids wird der Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person angeordnet (Art. 237 Abs. 3 StPO). 1.2 Mit Verfügung vom 22. November 2024 änderte die Staatsanwaltschaft auf Antrag der Beschwerdeführerin die Ersatzmassnahmen insofern ab, als ihr erlaubt wurde, sich täglich zwischen 11:30 Uhr und 13:00 Uhr in einem definierten Gebiet nahe ih- rer Wohnung zu Fuss zu bewegen. Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 (KZM 25
164) verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid vom
1. November 2024 um drei Monate, d.h. bis am 29. April 2025. Entsprechend wur- den der Beschwerdeführerin folgende – teilweise abgeänderte – Ersatzmassnah- men auferlegt: - Sicherheitsleistung: Die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 100'000.00 gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO wird aufrechterhalten; - Ausweis- und Schriftensperre: Die mit Entscheid vom 1. November 2024 angeordnete Aus- weis- und Schriftensperre wird aufrechterhalten; - Überwachte Eingrenzung: Die Beschuldigte wird gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO angewie- sen, sich ausschliesslich innerhalb der Verwaltungsregion Seeland (gemäss Art. 39a Abs. 3 lit. b OrG) aufzuhalten.
3 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 13. Februar 2025 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 28. Februar 2025 ab (BK 25 73). Die gegen den Beschluss der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_296/2025 vom 23. April 2025 ab, soweit es darauf ein- trat. Mit Entscheid vom 29. April 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen um drei Monate bis zum 29. Juli 2025 (KZM 25 923). Mit Ent- scheid vom 8. Juli 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Entfernung der elektronischen Fussfessel ab und verlängerte die Ersatzmassnahmen um weitere drei Monate bis zum 29. Oktober 2025 (KZM 25 1382). Mit Entscheiden vom 5. November 2025 und vom 30. Januar 2026 ver- längerte das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen jeweils um weite- re drei Monate, mit letzterem bis am 29. April 2026 (KZM 25 2207 und KZM 26 138). Mit Entscheid vom 27. April 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen der Beschwerdeführerin ab und verlängerte gleichzeitig die Ersatzmassnahmen um weitere drei Monate, d.h. bis am 29. Juli 2026 (KZM 26 770). Mit Beschluss vom 21. Mai 2026 (BK 26 262) wies die Beschwerdekammer die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Die gegen den Beschluss der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Be- schwerdekammer zurück. Am 22. Juli 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmenge- richt, die bisherigen Ersatzmassnahmen um zwei Monate, d.h. bis am 29. Septem- ber 2026 zu verlängern. Mit Entscheid vom 31. Juli 2026 (KZM 26 1541) verlänger- te das Zwangsmassnahmengericht die folgenden Ersatzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 29. Septem- ber 2026: - Sicherheitsleistung: Die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 100'000.00 gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO wird aufrechterhalten; - Ausweis- und Schriftensperre: Die mit Entscheid vom 1. November 2024 angeordnete Aus- weis- und Schriftensperre wird aufrechterhalten; 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt C.________, am 5. August 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer und stellte folgende Anträge:
1. Es sei Gerichtspräsident D.________
2. Es sei der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Juli 2026 (KZM 26
1541) aufzuheben;
3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2026 auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen sei abzuweisen;
4. Eventualiter zu 3: Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt, in anderer, unbefangener Besetzung zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4 Mit Verfügung vom 6. August 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- de- (BK 26 450) und ein Ausstandsverfahren (BK 26 451) und gab dem Zwangs- massnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit Schreiben vom 10. August 2026 verzichtete das Zwangsmass- nahmengericht auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid. Zudem reichte es die Vorakten KZM 26 1541, KZM 26 770, KZM 26 138, KZM 25 2207, KZM 25 1382, KZM 25 923 sowie KZM 25 164 ein. Die Vorakten ARR 24 167 wurden vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnah- me vom 10. August 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und ver- wies zur Begründung auf die vorangehenden Entscheide. Mit Verfügung vom 12. August 2026 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkun- gen innert zwei Tagen einzureichen seien. Im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz vom 17. August 2026 zwischen der Kanzlei der Beschwerdekammer und der Verteidigung der Beschwerdeführerin brachte letztere vor, dass sie plane, sich nach Eingang der Stellungnahmen zum Ausstandsgesuch nochmals vernehmen zu lassen. Gleichzeitig machte sie geltend, es als problematisch zu erachten, sofern der Beschwerdeentscheid vor dem Ausstandsentscheid erlassen werde – zumal dies als präjudizierend empfunden werde. Die Kanzlei wies die Verteidigung in der Folge darauf hin, dass Eingaben per E-Mail nicht formgültig sind und die Verfügung vom 12. August 2026 mit der erwähnten Frist ihre Gültigkeit behält. Innert Frist gingen keine Schlussbemerkun- gen ein. Unter Berücksichtigung des längeren Fristenlaufs im Ausstandsverfahren ist im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorab über die Be- schwerde zu befinden. Das hängige Ausstandsgesuch steht dem Erlass des Be- schwerdeentscheids nicht entgegen. Ausstandsgesuche haben gemäss Art. 59 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) keine Suspen- sivwirkung. Soweit sich das Ausstandsgesuch dereinst als berechtigt erweisen soll- te, gelangen die Folgen von Art. 60 StPO zur Anwendung, wonach die Amtshand- lungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, zu wie- derholen sind. 2. Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Ersatzmassnahmen durch die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwer- dekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Gesuchs um Aufhebung der Er- satzmassnahmen und die Verlängerung der Ersatzmassnahmen unmittelbar in ih- ren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
5 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das zweite Verlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei der Verteidi- gung vor Erlass des angefochtenen Entscheides nicht eröffnet worden. Dass das zweite Gesuch inhaltlich dem ersten entspreche, beseitige diese Gehörsverletzung nicht. Man dürfe der Verteidigung nicht das unbedingte Replikrecht absprechen. In einer neuen Stellungnahme hätte die Verteidigung den Fokus auf andere Aspekte gelegt. Zudem seien bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht die Zulässigkeit und Wirkung der erst nachträglich formgültig eingereichten Eingabe bestritten so- wie die faktische Gewährung einer Nachfrist und die fehlende Aktenkundigkeit gerügt worden. Die Beschwerdeführerin verliere insoweit eine Instanz, wenn diese Rügen erstmals im Beschwerdeverfahren beurteilt würden. Der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom
10. August 2026 aus, dass das Verlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom
22. Juli 2026 entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid bereits an diesem Tag formgerecht über die anerkannte Zustellplattform eingereicht worden sei. Aufgrund eines technischen Problems habe das Zwangsmassnahmengericht bei der Einreichung keine entsprechende Abgabequittung erhalten, weshalb es im angefochtenen Entscheid irrtümlich von einer ausschliesslichen Zustellung per ge- wöhnlicher E-Mail ausgegangen sei. Die entsprechende Abgabequittung sei ihm dann am 4. August 2026 nachgereicht und der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnis gebracht worden. Das nachträglich eingereichte unterzeichnete Ex- emplar habe somit nicht erst die Formgültigkeit des Verlängerungsgesuches be- gründet. Im Übrigen seien bei solchen Verfahrensmängeln die Ersatzmassnahmen nicht aufzuheben, sofern die materiellen Haftvoraussetzungen erfüllt seien. 3.3 Die Staatsanwaltschaft betont, dass das Verlängerungsgesuch bereits am 22. Juli 2026 nicht per gewöhnlicher E-Mail, sondern als elektronische Eingabe über die anerkannte Zustellplattform (eGov) eingereicht worden sei. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht den Ferienvertreter des fallführenden Staatsanwalts am 30. Juli 2026 telefonisch zur Nachreichung eines unterzeichneten Exemplars aufgefordert habe, sei dieser Aufforderung entsprochen worden, ohne dass die ur- sprüngliche elektronische Eingabe weitergehend überprüft worden sei. Nachdem die fehlerhafte Darstellung im angefochtenen Entscheid bemerkt worden sei, habe die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht am 4. August 2026 die Abgabequittung der elektronischen Eingabe zugestellt. Ein Formmangel liege dem- nach nicht vor. 3.4 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der von einem Entscheid betrof- fenen Person ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ein. Dazu gehört ins- besondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äus- sern (Art. 107 Abs. 1 Bst. d StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
6 Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Vorausset- zung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensver- lauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesent- lichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; GETH/REIMANN, Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO). Grundsätzlich ist der Anspruch auf Äusserung zu gewähren, bevor die Behörde bzw. das Gericht einen Entscheid fällt. Eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann der Anspruch dort, wo es um dringliche Verfahrenshandlungen mit nur vorläu- figer Wirkung und mit regelmässig nachfolgender umfassender Anfechtungsmög- lichkeit – wie etwa eine Verhaftung, Durchsuchung oder Beschlagnahmung – geht (vgl. VEST, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 31 zu Art. 107 StPO). 3.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin nicht verletzt wurde. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wurde das Verlängerungsge- such bereits am 22. Juli 2026 formgerecht über die anerkannte Zustellplattform eingereicht (eGOv). Dies ergibt sich auch aus der Abgabequittung, welche sich in- zwischen bei den Akten befindet (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
4. August 2026). Bei der am 31. Juli 2026 nachgereichten, unterzeichneten Einga- be handelt es sich demnach nicht um ein erst nachträglich formgültig eingereichtes Haftverlängerungsgesuch, sondern um eine weitere Einreichung des bereits am 22. Juli 2026 formgerecht eingereichten Gesuchs. Dies zeigt sich auch darin, dass die beiden Eingaben unbestrittenermassen inhaltlich identisch sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte sich zur zweiten Einrei- chung des Gesuchs erneut äussern und ihre Argumentation angesichts des zwi- schenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsurteils anders ausrichten können, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Recht auf unbeschränkte Stellungnahme nicht dazu dient, zu einem inhaltlich unveränderten Gesuch nochmals Stellung nehmen zu können. Gemäss Art. 109 StPO können Parteien indessen jederzeit Eingaben ein- reichen. Es wäre der Beschwerdeführerin somit unbenommen gewesen, ihre Ar- gumentation nach Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts anzupassen und eine entsprechende Eingabe einzureichen. Dass sie ihre bisherige Argumentation erst im Beschwerdeverfahren neu gewichten will, vermag keinen Anspruch auf erneute Stellungnahme zum unveränderten Verlängerungsgesuch zu begründen. Ebenso wenig liegt ein Instanzenverlust vor, zumal sich das Zwangsmassnahmengericht mit der Frage der Gültigkeit des Gesuchs im angefochtenen Entscheid auseinan- dersetzte. Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe erst nachträglich ein formgültiges Gesuch eingereicht und sich damit eine Nachfrist ver- schafft, erweist sich nach dem Gesagten als unzutreffend. 4. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wird vorgeworfen, in der Zeit zwi- schen ca. 1. September 2019 und 8. März 2023 im Zusammenhang mit dem Kauf einer Liegenschaft die ihnen von H.________ sel. anvertrauten Vermögenswerte
7 im Wert von 1.74 Mio USD unrechtmässig verwendet und sich somit der Verun- treuung schuldig gemacht sowie gegen das Bewilligungsgesetz (BewG; SR 211.412.41)) verstossen zu haben. 5. Die Anordnung bzw. Verlängerung von Ersatzmassnahmen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Folglich können Ersatzmassnahmen nur angeordnet werden, wenn die allgemeinen Haftvoraussetzungen gemäss Art. 221 StPO gegeben sind (MAN- FRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 237 StPO) und die Ersatzmassnahmen gegenüber der Haft als mildere Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss somit mindestens ein besonderer Haftgrund im Sinne von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr gegeben sein (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a - c, Abs. 1bis sowie Abs. 2 StPO). Nachdem die Ersatzmassnahme «an die Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft» tritt, müsste an sich geschlossen werden, dass an die Anordnung von Ersatzmassnahmen die gleichen Anforderungen wie an die Haft zu stellen sind (vgl. insbesondere MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 4 und 18 ff. zu Art. 237). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätz- lich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe (sowohl an den dringenden Tatverdacht als auch an den besonderen Haftgrund) anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 7.4.). 6. 6.1 Die Anordnung resp. Verlängerung von Ersatzmassnahmen setzt zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Be- gehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.2 Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht er- forderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 143 IV 330 E. 2.1 sowie 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahr- scheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom
11. September 2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2).
8 6.3 Im angefochtenen Entscheid wird auf die einschlägigen Erwägungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 73 vom 28. Februar 2025 (E. 4.5-4.7), im Urteil des Bundesgerichts 7B_296/2025 vom 23. April 2025 (E. 4.3), die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 1382 vom 8. Juli 2025 (E. 19) sowie die Erwägungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 26 262 vom
21. Mai 2026 (E. 5.1-5.6.4) verwiesen. Die Verteidigung bringe in ihrer Stellung- nahme vom 27. Juli 2026 wiederum keine neuen Argumente vor, welche die zitier- ten Erwägungen der diversen Instanzen in Zweifel zu ziehen vermöchten. Der drin- gende Tatverdacht sei unter diesen Umständen nach wie vor zu bejahen. 6.4 Die Beschwerdeführerin verzichtet auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach, soweit sie diesen Teil des vorinstanzlichen Ent- scheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher lediglich eine summari- sche Prüfung. 6.5 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatver- dacht gegen die Beschwerdeführerin nach wie vor zu bejahen ist. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 26 262 vom 21. Mai 2026 (E. 5.6) verwiesen werden. Die diesbezüglichen Gegebenheiten haben sich seit dem letzten Entscheid nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin verändert. Aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dringend verdächtig ist, sich gemeinsam mit ihrem Ehemann der Veruntreuung sowie der Widerhandlung gegen das Bewilligungsgesetz strafbar gemacht zu haben. Entlas- tende Umstände sind im aktuellen Ermittlungsstands keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter geltend gemacht. 7. 7.1 Neben dem dringenden Tatverdacht erfordert die Verlängerung von Ersatzmass- nahmen einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (Abs. 1). 7.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für
9 sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutref- fende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Zwar sind Ersatzmassnahmen bei ausge- prägter Fluchtgefahr regelmässig nicht ausreichend. Sie können aber geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnah- men für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche In- tensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafpro- zessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). 7.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid bezüglich Fluchtgefahr auf die einschlägigen Erwägungen im Beschluss der Beschwerde- kammer BK 25 73 vom 28. Februar 2025 (E. 5.1-5.4), aus denen sich Folgendes ergibt: Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Fluchtgefahr auf den Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. November 2024, welches Folgendes erwog (Ziff. 3.b): Die Staatsanwaltschaft führt zum Vorliegen der Fluchtgefahr aus, die Beschuldigte sei I.________ (Land) und lebe die meiste Zeit des Jahres, insbesondere im Winter, in J.________ (Ort) sowie auch in K.________ (Land). Sie habe in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung und ihr (mitbeschuldigter) Ehegatte ist Schweizer Staatsbürger. Abgesehen davon scheine sie keine persönlichen oder fami- liären Verbindungen zur Schweiz zu haben. Sie habe im Falle einer Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe (sowie eine Landesverweisung) zu erwarten und es bestehe in Anbetracht der erdrü- ckenden Beweislage die ernsthafte Gefahr, dass sie sich dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion (und Massnahme) durch Flucht ins Ausland entziehe. Dies sei umso mehr der Fall, als sie gemäss ihren eigenen Angaben tatsächlich das Land verlassen wolle, um sich in J.________(Ort) medizinisch behandeln zu lassen und ihre Familie zu treffen. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Auch wenn die Beschuldigte ge- meinsam mit ihrem Ehemann in der Schweiz wohnhaft ist, so ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die weiteren Aspekte gegenüber dem Bezug zur Schweiz stärker ins Ge- wicht fallen und deswegen die reale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Beschuldigte der Stra-
10 funtersuchung durch Ausreise in die I.________ (Land) (oder nach K.________(Land)) entziehen könnte. Die Vorinstanz hält ergänzend fest, dass sich an den die Fluchtgefahr begründenden Umständen nichts geändert hat, so dass vorbehaltslos auf diese Ausführungen verwiesen werden könne. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin offenbar mehrfach sowohl in ihren Einvernahmen als auch ge- genüber ihrem Ehemann Äusserungen getätigt habe, die konkrete Hinweise auf eine bestehende Fluchtgefahr lieferten. Damit sei der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen. […] Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin wiederholt geäussert hat, dass sie sich dringend in J.________(Ort) medizinisch untersuchen lassen müsse (Einvernahme vom 8. Januar 2025, Z. 84 ff., Z. 1024 ff.; vgl. Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 16. Januar 2025;). Gemäss Audioauswer- tung sollen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zudem Pläne gehegt haben, die Schweiz zu verlassen und ihre Vermögenswerte beiseitezuschaffen (vgl. Einvernahme vom 8. Januar 2025, Z. 889 ff.). Es bestehen demnach konkrete Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin bei Aufhe- bung der Ersatzmassnahmen der Strafuntersuchung durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. Die Fluchtgefahr ist daher nach wie vor zu bejahen. Weitergehend verweist das Zwangsmassnahmengericht auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 7B_296/2025 vom 23. April 2025 (E. 5.3) sowie im Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 1382 vom 8. Juli 2025 (E. 22). Da sich die für die Beurteilung der Fluchtgefahr massgeblichen Umstände seither nicht verändert hätten, bestehe kein Anlass für eine abweichende Beurteilung. Die Fluchtgefahr sei weiterhin zu bejahen. 7.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der Fluchtgefahr. Auch bei einem als statisch bezeichneten Haftgrund sei anhand der aktuellen persönlichen Verhält- nisse zu prüfen, ob konkrete Umstände vorlägen, welche eine Flucht als ernsthaft wahrscheinlich erscheinen liessen. Der blosse Verweis auf frühere Entscheide genüge hierfür nicht, zumal sie inzwischen konkrete Veränderungen geltend ma- che. Der damalige medizinische Behandlungsbedarf in J.________(Ort) sei inzwi- schen entfallen. Auch das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2026 bestätige die Fluchtgefahr nicht, da diese im dortigen Verfahren nicht geprüft worden sei. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, sich im Ausland behandeln zu lassen, sei le- diglich vorübergehend gewesen und habe nicht die Absicht belegt, sich dem Straf- verfahren zu entziehen. Ebenso wenig ergebe sich aus den überwachten Ge- sprächen vom 24. Oktober 2024 ein konkreter Fluchtplan. Im Übrigen hätten sämt- liche damaligen Überwachungsmassnahmen keine konkreten Fluchtvorbereitungen zutage gefördert. Gegen eine aktuelle Fluchtgefahr spreche insbesondere das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin. Sie habe während des Verfahrens zahlreiche Gelegenhei- ten gehabt, sich der Strafverfolgung zu entziehen, namentlich anlässlich von Arzt- und Psychologieterminen sowie bei wiederholter Abnahme der elektronischen Fussfessel, ohne davon Gebrauch gemacht zu haben. Die von der Vorinstanz er- wähnten mehrfachen Auflageverletzungen seien demgegenüber auf eine einzige Rückfahrt von einem Arzttermin zurückzuführen, bei welcher sie zweimal kurz von der bewilligten Route abgewichen sei. Diese Abweichungen seien durch eine Bau-
11 stelle bzw. den Kauf von Nahrung nach einer medizinischen Untersuchung bedingt gewesen und stellten weder Fluchtversuche noch Fluchtvorbereitungen dar. Zudem bestätige der Vollzugsbericht vom 20. März 2026 eine hohe Kooperationsbereit- schaft der Beschwerdeführerin. Insgesamt fehle es aktuell an konkreten Anhaltspunkten für eine Flucht. Ihre I.________ (Land) Staatsangehörigkeit, ihre Auslandbeziehungen, die drohende Sanktion und eine mögliche Landesverweisung genügten hierfür nicht. Aufgrund ih- res bisherigen Verhaltens erscheine eine Flucht nicht als ernsthaft wahrscheinlich. Die Fluchtgefahr sei daher zu verneinen und die Ersatzmassnahmen seien aufzu- heben. 7.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmenge- richt den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat. Vorab kann auf seine Erwägungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass das Bundesgericht in sei- nem Urteil vom 21. Juli 2026 die Fluchtgefahr nicht ausdrücklich als besonderen Haftgrund geprüft hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hat das Vorliegen von Fluchtgefahr damals weder vor der Beschwerdekammer noch vor Bundesgericht substantiiert bestritten (Urteil des Bundesgerichts 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 E. 4). Dass das Bundesgericht keine vertiefte Prüfung der Fluchtgefahr vorgenom- men hat, lässt also nicht auf deren zwischenzeitlichen Fehlen schliessen. Die Ver- hältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen der Sicherheits- leistung sowie der Ausweis- und Schriftensperre, welche weiterhin der Sicherung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bestehende Fluchtgefahr dienen, hat es ausdrücklich bejaht (Urteil des Bundesgerichts 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 E. 5.4.2). Auch aus dem Umstand, dass das Bundesgericht die überwachte Eingrenzung aufgehoben hat, kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass die bisherige Beurteilung der Fluchtgefahr sich inzwischen als überholt darstellt. Es hat vielmehr klar zwischen den weiterhin erforderlichen Ersatzmassnahmen und der unverhält- nismässig gewordenen überwachten Eingrenzung unterschieden. Für die aktuelle Beurteilung der Fluchtgefahr ist sodann entscheidend, dass die wesentlichen fluchtanreizbegünstigenden Umstände nach wie vor Bestand haben. Die Beschwerdeführerin ist I.________(Land) Staatsangehörige und verfügt über persönliche Beziehungen im Ausland. Abgesehen von ihrem Ehemann verfügt sie über keine vergleichbar engen persönlichen Bindungen zur Schweiz. Hinzu kom- men die ihr im vorliegenden Strafverfahren drohende Sanktion sowie die mögliche Landesverweisung. So ist es beispielsweise gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, re- gelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er die Schweiz eigentlich gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass im bisherigen Verfahren konkrete Anhaltspunk- te für einen möglichen Fluchtentschluss der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehe- mannes festgestellt wurden. So ergaben die Auswertungen der Überwachungs-
12 massnahmen Hinweise auf konkrete Fluchtpläne (vgl. Nachtrag der Kantonspolizei vom 31. März 2025, Ziff. 2.14, 2. 29). Hinzu kommt auch der von der Beschwerde- führerin bereits im Frühling 2026 geltend gemachte erhebliche Leidensdruck, be- dingt durch die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen (vgl. Beschluss der Be- schwerdekammer BK 26 262 vom 21. Mai 2026, E. 6.4 und 7.2). Dass sich die in- soweit geltend gemachten persönlichen Belastungen seither wesentlich verändert hätten, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Ein solcher Leidensdruck vermag durchaus die Motivation zu erhöhen, sich den mit dem Strafverfahren und den Ersatzmassnahmen verbundenen Belas- tungen durch eine Flucht zu entziehen. Dass sich der damals bestandene medizinische Behandlungsbedarf in J.________(Ort) inzwischen erledigt hat, vermag die weiteren Umstände nicht ent- scheidend zu relativieren. Gleiches gilt für das bisherige Verhalten der Beschwer- deführerin. Dass sie sich während des Verfahrens an die angeordneten Ersatz- massnahmen gehalten und verschiedene ihr – gemäss eigener Ausführungen – eröffnete Möglichkeiten zur Entfernung aus dem überwachten Bereich nicht zur Flucht genutzt hat, mag zwar grundsätzlich für sie sprechen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bei Wegfall der verbleibenden Ersatzmassnahmen keine Gefahr mehr bestünde, dass sie sich dem weiteren Strafverfahren und einer allfälligen Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Insgesamt bestehen damit weiterhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Be- schwerdeführerin im Falle einer vollständigen Aufhebung der Ersatzmassnahmen ihre internationalen Bezugspunkte und ihre fehlende enge Bindung zur Schweiz nutzen könnte, um sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. Die Fluchtgefahr ist somit im aktuellen Verfahrensstadium nach wie vor zu bejahen. 8. 8.1 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle von Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungshaft ist somit «ultima ra- tio» (BGE 135 I 71 E. 2.3). Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Mitteln erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 197 Abs. 1 Bst. a und d StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 8.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte diesbezüglich aus, der weiterhin bestehen- den Fluchtgefahr könne grundsätzlich mit Ersatzmassnahmen begegnet werden. Die Beschwerdeführerin habe die ihr auferlegten Auflagen gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft allerdings mehrfach verletzt. Die Ersatzmassnahmen seien damals insbesondere mit Blick auf das hohe Alter der Beschwerdeführerin bean- tragt worden. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 (E. 5.1 ff.) sei die überwachte Eingrenzung nicht zu verlängern. Die Verlängerung der verbleibenden Ersatzmassnahmen, namentlich der Sicher-
13 heitsleistung sowie der Ausweis und Schriftensperre, erweise sich angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen (E. 5.4.2) weiterhin als verhältnismässig. Dabei verwies das Zwangs- massnahmengericht auch auf die von der Staatsanwaltschaft geplanten weiteren Verfahrenshandlungen, namentlich die Durchführung des ordentlichen Verfahrens nach dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens. Eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes sei ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Dauer des Verfahrens durch die zwischenzeitliche kundgetane Bereitschaft der Beschwerdeführerin, ein abge- kürztes Verfahren durchzuführen, mitbedingt sei. Die verbleibenden Ersatzmass- nahmen seien demnach antragsgemäss um zwei Monate bis zum 29. September 2026 zu verlängern. 8.3 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht substantiiert zu den verlängerten Ersatzmassnahmen als solche. Sofern sie diesen Teil des angefoch- tenen Entscheids überprüft haben will, kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (Art. 385 StPO). Diesbezüglich erfolgt lediglich eine summarische Prüfung. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Ausweis- und Schriften- sperre sowie die Sicherheitsleistung nach wie vor erforderlich, geeignet und zu- mutbar sind, um die Fluchtgefahr in ausreichendem Masse zu bannen. Hierbei kann auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026, E. 5.4.2 verwiesen werden, welches die verbleibenden Ersatzmassnahmen als verhältnis- mässig bezeichnet hat. Die Umstände haben sich seit dem 21. Juli 2026 nicht in massgeblicher Weise verändert. 9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Voraussetzungen zur Weiterführung der Ersatzmassnahmen nach wie vor erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht diese mit Entscheid vom
31. Juli 2026 um zwei Monate, d.h. bis zum 29. September 2026, verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'800.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der E-Mail-Korrespondenz vom 17. August 2026 zwischen der Beschwerdekam- mer und der Verteidigung wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt E.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (per A-Post) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 19. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.