Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BJS 26 5865) wegen versuchter Tötung, evtl. versuchter schwerer Körper- verletzung, Angriffs, Landfriedensbruchs und grober Verletzung der Verkehrsre- geln. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete am
19. April 2026 Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an (Aktenkenn- zeichen: ARR 26 60). Mit Entscheid vom 21. Juli 2026 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Unter- suchungshaft um drei Monate bis zum 14. Oktober 2026 (Aktenkennzeichen: KZM 26 1429). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, am 3. August 2026 Beschwerde und beantragte die Feststel- lung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Mit Verfügung vom 5. August 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren, bot dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 6. August 2026 auf eine Stellung- nahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 12. August 2026 eine delegierte Stel- lungnahme samt Beilagen ein. Dieser ist unter anderem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer inzwischen auch Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden. Am 17. August 2026 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. Auf Nachfrage hin verzichtet die Staatsanwaltschaft auf das Einreichen von weiteren Schlussbemer- kungen.
E. 2 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.
E. 3 Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuunguns- ten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussbemerkungen Gelegenheit, zu den erwähnten Noven Stel- lung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.
E. 4 Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgewor- fen wird, am Abend des 12. April 2026 in F.________ zum Nachteil von E.________ eine versuchte Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung so- wie einen Angriff jeweils in Mittäterschaft begangen zu haben. Der Beschwerdefüh- rer habe das Fahrzeug gelenkt, mit dem er sich zusammen mit G.________, H.________ sowie D.________ nach F.________ begeben habe. Dort seien G.________, H.________ sowie D.________ ausgestiegen und hätten das Opfer unter Einsatz von Pfefferspray und mindestens einem Schlagstock traktiert und ver- letzt. Der Beschwerdeführer habe währenddessen im bereitstehenden Fahrzeug gewartet und ihnen anschliessend zur Flucht gedient. Das Opfer habe gemäss Rapport Forensik vom 10. Mai 2026 nebst einer grossflächigen Verletzung am Hin- terkopf auch drei geformte und längliche Verletzungen an seinem Rücken sowie Verletzungen auf der linken Schulter sowie der rechten Hand aufgewiesen. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 11. Mai 2026 habe keine akute Le- bensgefahr bestanden. Hintergrund des Vorfalls seien eine Racheaktion sowie Rivalitäten zwischen einer Gruppierung aus R.________ und einer Gruppierung aus S.________. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer umfasst weiter einen Landfrie- densbruch sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Waf- fengesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz.
E. 5 tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3).
E. 5.1 Er macht im Wesentlichen geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe sich im angefochtenen Entscheid nicht genügend mit seinen wesentlichen Vorbringen zum dringenden Tatverdacht sowie zum besonderen Haftgrund der qualifizierten Wie- derholungsgefahr auseinandergesetzt.
E. 5.1.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforder- lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
4 den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus ver- schiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1.2 Diesen bundesgerichtlichen Mindestanforderungen ist das Zwangsmassnahmenge- richt nachgekommen. Der Begründung des angefochtenen Entscheides kann ent- nommen werden, aus welchen Gründen die Untersuchungshaft des Beschwerde- führers verlängert wurde, insbesondere weshalb es den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejahte. Es ist nicht erforderlich, dass das Zwangsmassnahmengericht jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt. Zudem verwies das Zwangsmassnahmengericht auf den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengericht vom 19. April 2026 und den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2026. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde scheint denn auch nicht eine un- genügende Begründung im Vordergrund zu stehen, sondern vielmehr die (materiel- len) Fragen, ob der dringende Tatverdacht und der besondere Haftgrund zu Recht bejaht worden sind. Jedenfalls war der Beschwerdeführer in der Lage, den Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts trotz der eher knappen Begründungsdich- te sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
E. 5.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass sich der angefochtene Entscheid und der diesem zugrunde liegende Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Ak- tenstücke stützten, die sich nicht oder nur auszugsweise bei den Haftakten befän- den. So habe die Staatsanwaltschaft den vollständigen ungeschwärzten Ermitt- lungsbericht vom 28. Mai 2026 betreffend die Auswertungsergebnisse der Mobilte- lefone sowie dazugehörende Telefonauswertungen zurückbehalten. Das Zwangs- massnahmengericht habe sich diesbezüglich nicht auf die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und der Polizei verlassen dürfen, ohne diese einer eigenen Überprüfung zu unterziehen. Mangels Einsicht in diese wesentlichen Akten liessen sich die Aussagekraft, der Bestand und die Richtigkeit der herangezogenen Chat- nachrichten nicht prüfen, womit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte vorliege.
E. 5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt un- geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsver- letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, de- ren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par-
E. 5.2.2 hiervor). Diese Voraussetzungen sind hier in Anbetracht des Haftverfahrens und des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) erfüllt. Die Staatsanwaltschaft reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den ungeschwärtzen Ermittlungsrapport samt den fraglichen Chatverläufen mit
E. 5.2.3 Das Zwangsmassnahmengericht stützte seine Begründung zum Tatverdacht und zum besonderen Haftgrund im angefochtenen Entscheid unter anderem auf Seite 4 f. des weitgehend geschwärzten Ermittlungsrapports vom 28 Mai 2026. Konkret betrifft dies den Chatverlauf zwischen D.________ und «I.________» vom 13. April 2026 (S. 160 der Telefonauswertung betreffend D.________) sowie jenen zwi- schen dem Beschwerdeführer und «J.________» vom 12. April 2026 und vom
7. April 2026 (S. 52 bis 54 und 126 der Telefonauswertung des Beschwerdefüh- rers). Der fragliche Chatverlauf zwischen D.________ und «I.________» ist im ge- schwärzten Ermittlungsrapport vom 28. Mai 2026 wiedergegeben und war auch dem Haftverlängerungsantrag vom 9. Juli 2026 beigelegt. Er bildet damit von An- fang Teil der Haftakten. Dem Beschwerdeführer ist hingegen beizupflichten, dass einzelne Chatnachrichten mit «J.________» lediglich zusammengefasst bzw. nicht im konkreten Wortlaut dem geschwärzten Ermittlungsbericht zu entnehmen sind. Der genaue Wortlaut dieser einzelnen Chatnachrichten kann den Haftakten m.a.W. nicht entnommen werden. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte, da- mals noch bestehende Kollusionsgefahr vermag die Zurückbehaltung des genauen Wortlauts dieser herangezogenen zusammengefassten Nachrichten nicht zu recht- fertigen. Soweit die Staatsanwaltschaft demgegenüber darüber hinaus den Ermitt- lungsrapport schwärzte und Chatnachrichten zurückgehalten hat, war dies im Hin- blick auf die anstehenden Einvernahmen und der damaligen vorgebrachten Kollu- sionsgefahr zulässig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist hin- sichtlich der letzteren Chatnachrichten nicht zu bejahen. Insgesamt liegt demnach bloss eine leichte Gehörsverletzung vor. In Übereinstimmung mit der erwähnten ständigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kann bei einer – notabene selbst schwerwiegenden – Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ein Mangel geheilt werden, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E.
E. 6 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
E. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurtei- len. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweis- mittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlos- sen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1).
E. 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht und verwies zur Begründung zunächst auf den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnah- mengerichts Berner Jura-Seeland vom 19. April 2026 sowie auf den Haftverlänge- rungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2026 und führte aus, was folgt: […] Der Beschuldigt war zusammen mit den Mitbeschuldigten am Ort, wo das Opfer verletzt wurde. Mit Blick auf das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 11. Mai 2026 gab es beim Opfer trotz mehrerer Verletzungen zwar keine akute Lebensgefahr, doch hätte es zu schwerwiegenden bis lebensgefährlichen Verletzungen kommen können (S. 3), womit auch die An-
E. 6.3 Die Beschwerdekammer erachtet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der ver- suchten Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), evtl. der versuchten schweren Kör- perverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) sowie des Angriffs (Art. 134 StGB), je- weils in Mittäterschaft begangen, als gegeben. Ob auch hinsichtlich der weiteren Vorwürfe ein dringender Tatverdacht besteht, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts.
E. 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Tatverdacht stütze sich weitge- hend auf Mutmassungen und daraus gezogene Schlussfolgerungen, kann dem nicht gefolgt werden. Anhand der Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich seine konkrete Rolle im Tatgeschehen, seine Absichten und die weiteren Umstände im Zusammenhang mit der Fahrt nach F.________ und des dortigen Übergriffs kaum näher beurteilen. Der Beschwerdeführer räumte lediglich ein, am fraglichen Abend mit dem Fahrzeug nach F.________ gefahren und nach dem Vorfall wieder in den Raum R.________ zurückgefahren zu sein (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. April 2026 Z. 578 ff. und vom 17. April 2026 Z. 104). Bezüglich der weiteren Mitfahrenden sag-
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer aus den Snapchat-Nachrichten zwischen D.________ und «I.________» vom 13. April 2026 gegen 17:30 Uhr auf die Unwe- sentlichkeit und Austauschbarkeit seiner Rolle schliesst, verfängt dies nicht. Der Konversation lässt sich vielmehr entnehmen, dass eine weitere Unternehmung nicht stattfinden wird, weil der Beschwerdeführer als Fahrer nicht zur Verfügung stand. Auf die Frage von «I.________», ob sie heute nochmals gehen würden, antwortete D.________, er würde gerne, habe aber keinen Fahrer, da der Be- schwerdeführer nicht könne. Dies spricht dafür, dass dieser nicht ohne Weiteres ersetzbar war. Entlastende Gründe im Zusammenhang mit einer Absage einer wei- teren Fahrt sind den Akten zudem nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass «U.________» kurz darauf D.________ via Snapchat über die polizeiliche Anhal- tung von K.________ informierte (vgl. Telefonauswertung D.________ Beilage zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft S. 160), was die Planung eines weiteren Übergriffs ebenfalls beeinflusst haben dürfte. Die Bedeutung des Tatbeitrags des Beschwerdeführers als Fahrer zeigt sich so- dann darin, dass H.________, G.________ sowie D.________ den Tatort über- haupt erreichen und unmittelbar nach dem Vorfall mit dem bereitstehenden Fahr- zeug verlassen konnten. Die Identifizierung der Täterschaft gelang letztlich nur, weil eine unbeteiligte Drittperson das Fahrzeug fotografiert hatte.
E. 6.4.1 Auch die Darstellung von G.________, wonach er alleiniger Angreifer gewesen sei und der Beschwerdeführer ihn von der Tatausführung habe abhalten und zum Ver- lassen des Fahrzeugs bewegen wollen, vermag den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu beseitigen (vgl. Einvernahme von G.________ vom
4. Mai 2026 Z. 61 ff. und 257 ff.) Die Aussagen von G.________ stehen in wesent- lichen Punkten im Widerspruch zu denjenigen des Opfers, der Auskunftsperson sowie von D.________ und H.________. Sodann ist mit dem Zwangsmassnah- mengericht zu berücksichtigen, dass G.________ ein Interesse an der Entlastung der Mitbeschuldigten haben könnte.
E. 6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, der Gruppierung «L.________» anzu- gehören, ist dem entgegenzuhalten, dass diverse Umstände für die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung sprechen, wobei der konkrete Name dieser Gruppe nicht von entscheidender Relevanz ist. So scheint es sich beim Vorfall in F.________ um ei- ne Gruppenaktion zu handeln, bei der es mutmasslich um eine Racheaktion gegen eine andere Gruppe gegangen ist. Diese Racheaktion scheint (auch) Ausfluss einer gewissen Gruppenloyalität zu sein. Sodann sind der Beschwerdeführer wie auch alle anderen Beteiligten am Vorfall in F.________ Teilnehmer des WhatsApp-Chats «T.________». Weiter wird der Vorwurf des Landfriedensbruchs neben dem Be- schwerdeführer auch gegenüber D.________ und H.________ erhoben. Zudem gehören weitere des Landesfriedensbruchs Beschuldigte dem WhatsApp-Chats «T.________» an. Aus diesen sowie auch aus weiteren bereits erläuterten Um- ständen lässt sich ohne weiteres auf die Einbettung des Beschwerdeführers in ein Gruppengefüge schliessen.
E. 6.4.3 Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim Vorfall in F.________ ha- be es sich um einen Exzess eines oder mehrerer Mitbeschuldigten gehandelt, ver- mag dies den Tatverdacht nicht zu entkräften. Die Frage, ob und inwieweit die kon- kreten Gewalthandlungen vom gemeinsamen Tatplan umfasst waren, ist dem Sachgericht vorbehalten. Für das Haftverfahren genügt, dass die vorliegenden In- dizien ernsthaft darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer zumindest mit einer gewaltsamen Konfrontation im Raum S.________ rechnen musste.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist der dringenden Tatverdacht des Beschwerdeführers hin- sichtlich der versuchten Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung, sowie des Angriffs, jeweils in Mittäterschaft begangen, als genügend erhärtet zu betrachten. Ob und in welchem Umfang ihm die konkreten Tathandlungen der Mit- beschuldigten letztlich strafrechtlich zuzurechnen sind, ist nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens, sondern von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise vom Sachgericht zu beurteilen. 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit qualifizierter Wiederholungsgefahr. Die weiteren von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag geltend gemachten Haftgründe der Kollisions- und Aus- führungsgefahr liess es angesichts der Bejahung der qualifizierter Wiederholungs- gefahr offen.
E. 7 nahme einer versuchten vorsätzlichen Tötung respektive versuchten schweren Körperverletzung in Betracht zu ziehen ist. Gemäss der amtlichen Verteidigung komme eine Mittäterschaft vorliegend nicht in Betracht, weil der Beschuldigte nur gefahren sei. Sie verweist auf BGE 120 IV 265. Bei diesem Entscheid geht es aller- dings um einen uneingeweihten Fahrer (vergleiche die Regeste). Vorliegend bestehen dringende Verdachtsmomente, dass der Beschuldigte einen entsprechend relevanten Tatbeitrag leistete und daher als Mittäter zu qualifizieren ist. Hierfür gibt es mehrere Hinweise. Erstens scheint der Beschul- digte Teil der R.________ Gruppierung «L.________» zu sein, die sich mit der S.________ Gruppie- rung «M.________» in einer gewalttätigen Auseinandersetzung befindet. Er ist direkt an den Tatort gefahren und war nur wenige Sekunden entfernt (vergleiche die Aussage von N.________ vom 12. April 2026, a. 159 f.). Gemäss der Auffassung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes ist es vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich, dass er nicht eingeweiht war. Vielmehr liegt es nahe, dass eine gemeinsam geplante und durchgeführte Racheaktion vorliegt. Zweitens versuchte der Be- schuldigte am 7. April 2026, eine Waffe und wenige Stunden vor Tat – die verwendete Formulierung legt nahe, dass er zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Waffe war – scharfe Munition erhältlich zu ma- chen (Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026, S. 5). Drittens steht und fällt die vorliegende Tat mit dem Hinfahren. So wurde die Racheaktion später nur des halb nicht weitergeführt, weil kein Fahrer zur Verfügung stand. Das ergibt sich aus den Aussagen von D.________ (Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026, S. 4). Ausserdem macht die amtliche Verteidigung sinngemäss geltend, dass der Mitbeschuldigte G.________ die Schuld grösstenteils auf sich nehme. Das räumt vorliegend die dringenden Ver- dachtsmomente aber nicht aus. Einerseits bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit von G.________: Er ist dem Lager des Beschuldigten zuzurechnen, hat aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Tatzeit- punkt eine deutlich geringere Strafe zu erwarten und will den Beschuldigten potenziell entlasten. An- dererseits ist fraglich, ob die Aussagen von G.________ glaubhaft sind: Diese sind karg und stehen im Widerspruch zu den detaillierten Aussagen des Opfers und N.________. Freilich wird sich das Sachgericht im Rahmen einer Aussagenanalysen mit den einzelnen Aussagen und ihrem Wert im De- tail zu beschäftigen haben.
E. 7.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsge- schichte siehe: BGE 150 IV 360 E. 3.2.2, 150 IV 149 E. 3.2) ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und die ernste und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleich- artiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausge- setzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tat- begehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifi- zierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hin- weisen; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 15c zu Art. 221 StPO). Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und un- mittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Ver-
E. 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die qualifizierte Wiederholungsgefahr wie folgt: Vorliegend besteht der dringende Tatverdacht namentlich hinsichtlich einer versuchten Tötung re- spektive einer versuchten schweren Körperverletzung. Wie das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 11. Mai 2026 festhält, bestand zwar keine akute Lebensgefahr, doch hätte es zu schwerwiegenden bis lebensgefährlichen Verletzungen kommen können (S. 3). Das reicht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus: Die gesteigerten Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind erfüllt. […] Der Beschuldigte scheint Teil der R.________ Gruppierung «L.________» zu sein, die sich mit der S.________ Gruppierung «M.________» in einer gewalttätigen Auseinandersetzung befindet. Das Opfer wurde soweit ersichtlich zufällig ausgewählt. Vom ursprünglich beabsichtigten Opfer scheint die R.________ Gruppierung «L.________» immer noch nicht ablasen zu wollen. In einem Chat hat sich der Mitbeschuldigte D.________ offenbar dahingehend geäussert (Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026, S. 4). Das ursprünglich beabsichtigte Opfer ist vermutlich also immer noch in Gefahr. Diese Ge- fahr scheint ganz konkret auch vom Beschuldigten selbst auszugehen. Hierfür gibt es – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung – folgende Anhaltspunkte: Zwar hat der Beschuldigte allenfalls bei der Tat nur die Rolle des Fahrers eingenommen, doch ist zu beachten, dass der Beschuldigte am
7. April 2026 versuchte, eine Waffe und wenige Stunden vor Tat – die verwendete Formulierung legt
E. 7.3 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmenge- richt auch den besonderen Handgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht hat. Vorab wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlänge- rungsantrag vom 9. Juli 2026 und auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.
E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer qualifizierten Wiederholungs- gefahr. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das Zwangsmassnahmengericht von der Gruppendynamik und den Absichten anderer auf eine von ihm ausgehende persönliche Gefährlichkeit schliesse. Eine individuelle, konkret von ihm ausgehen- de Gefahr werde hingegen nicht dargelegt und liege nicht vor.
E. 7.3.2 Der dringende Tatverdacht richtet sich insbesondere auf eine versuchte vorsätzli- che Tötung (E. 6.4 dieses Beschlusses). Diese ist unbestrittenermassen ohne Wei- teres als hinreichende Anlasstat für die Annahme einer qualifizierten Wiederho- lungsgefahr zu qualifizieren.
E. 7.3.3 Die Vorbringen hinsichtlich des Fehlens einer ungünstigen Rückfallprognose des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Soweit der Beschwerdeführer in der Be- schwerde weitgehend einzelne Umstände isoliert betrachtet und für sich zu entkräf- ten versucht, verkennt er, dass die Umstände gesamthaft zu würdigen sind.
E. 7.3.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die persönlichen Verhältnisse nicht weiter berücksichtigt wurden und auch kaum den Akten zu entnehmen sind. Dies steht der Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr jedoch nicht ent- gegen. Die Rückfallprognose stützt sich primär auf die fortbestehende Einbindung des Beschwerdeführers in ein besonders gewaltbereites Gruppengefüge sowie auf die ihm vorgeworfenen Tathandlungen und nicht auf seine persönlichen Verhältnis- se. Ferner wurde Art. 221 Abs. 1bis StPO für Fälle geschaffen, in denen trotz feh- lender Vorstrafen eine akute Gefahr für hochwertige Individualrechtsgüter droht (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15c zu Art. 221 StPO). Beim Opfer des Vorfalls in F.________ handelt es sich nach dem aktuellen Stand der Untersuchung um ein Zufallsopfer im Rahmen einer Racheaktion für einen vor- angegangenen Übergriff auf den Bruder von G.________ durch eine Gruppierung aus S.________ (vgl. E. 6.3.1 dieses Beschlusses). Die Bereitschaft, im Kontext einer Gruppenrivalität gemeinsam gegen ein einzelnes, unbeteiligtes und damit auch schutzloses Opfer unvermittelt und mit erheblicher Gewalt vorzugehen, zeigt bereits eine erhebliche Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit der Gruppe auf. Aus den Aussagen von K.________ lässt sich sodann entnehmen, dass der Bruder von
E. 7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass mittlerweile Ruhe eingekehrt sei, lässt sich daraus nicht auf einen Wegfall der Gefahr schliessen. Der Be- schwerdeführer selbst und weitere Mitbeschuldigte befinden sich seither in Unter- suchungshaft. Die Ruhe scheint deshalb nicht auf veränderte Verhältnisse, sondern aus den Haftumstand selbst zurückzuführen zu sein. Sodann lässt sich auch aus den geschilderten Wahrnehmungen im Anzeigerapport vom 4. August 2026 während der Einvernahmen vom 29. Juli 2026 eine vorherrschende Gruppendyna- mik unter den Mitbeschuldigten entnehmen.
E. 7.3.6 Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr beim Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft noch nicht geltend gemacht, verfängt dies eben- falls nicht. Eine spätere Geltendmachung eines Haftgrundes ist ohne Weiteres zulässig. Zudem legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme schlüssig dar, dass die fraglichen Geräte im damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgewertet waren, wobei der Inhalt der Auswertung wesentlich zur Begründung der qualifizierten Wie- derholungsgefahr beigetragen habe.
E. 7.4 In ihrer Gesamtheit begründen diese Umstände eine untragbar hohe Gefahr weite- rer schwerer Straftaten. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut an der Begehung ähnlichen Delikte gleicher Schwere zumindest beteiligt sein wird.
E. 7.5 Es liegt qualifizierte Wiederholungsgefahr vor. Es kann offenbleiben, ob ebenfalls eine Ausführungsgefahr zu bejahen ist. Die im Haftverlängerungsantrag genannte Kollusionsgefahr ist in Folge des Abschlusses der Ermittlungen dahingefallen, wie die Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme ausführt. 8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).
E. 8 te er aus, er wisse nicht, wer sich sonst im Auto befunden habe. Vom Vorfall habe
er nichts mitbekommen (Einvernahme vom 16. April 2026 Z. 60 ff. und 98 f.) Im Üb-
rigen gab er weitgehend an, nichts zu wissen, oder machte von seinem Aussage-
verweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Einvernahmen vom 16. April 2026 und vom 17.
April 2026).
Bereits die äusseren Umstände der getätigten Fahrt lassen jedoch erhebliche Zwei-
fel an der Darstellung des Beschwerdeführers aufkommen, er habe vom Vorhaben
der Mitfahrenden nichts gewusst und sei lediglich gefahren. So ist zu berücksichtig-
ten, dass die fragliche Hin- und Rückfahrt aufgrund der Distanz insgesamt mindes-
tens rund zwei bis drei Stunden reine Fahrzeit in Anspruch genommen haben
muss. Das für die Fahrt verwendete Fahrzeug gehörte zudem nicht dem Be-
schwerdeführer, sondern war auf O.________, die Mutter von K.________, ein-
gelöst (vgl. Ermittlungsbericht der Polizei vom 12. April 2026). Allein der Umstand,
dass der Beschwerdeführer mit weiteren Personen ein nicht ihnen gehörendes
Fahrzeug benutzte, lässt auf eine vorgängige Organisation des Fahrzeugs und eine
Koordination mit den Mitfahrenden deuten. So gab K.________ entsprechend an,
dass der Beschwerdeführer ihn kontaktiert, ihn zu Überlassung des Fahrzeugs auf-
gefordert und damit die Übergabe des Fahrzeugs gegen 16:00 Uhr beim
P.________ in Q.________ veranlasst habe. Mit dem Fahrzeug seien schliesslich
drei Personen losgefahren, wobei der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt ha-
be (Einvernahme von K.________ vom 13. April 2026 Z. 184 ff. und vom 14. April
2026 Z. 440 ff.). Nebst der Einbindung in die Organisation erscheint die Darstellung
des unwissenden Fahrers auch insofern fraglich, als er als Lenker das Fahrzeug zu
einem konkreten Zielort lenken musste, was zumindest die Kenntnis des Fahrziels
voraussetzt. Daneben handelte es sich nicht einfach um eine «Taxifahrt» bei-
spielsweise an einen Bahnhof, Flughafen, zum Arzt oder dergleichen, sondern von
R.________ nach F.________. Es scheint wenig wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer für diese Fahrt ohne weitere Erklärung zur Verfügung gestanden
hat.
Hinzu kommen weitere Umstände, die Zweifel an der Darstellung des unwissenden
Fahrers erhärten und zumindest dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer
Kenntnis vom Tatplan hatte.
Dass die Fahrt nach S.________ als Racheaktion im Zusammenhang mit einem
vorangehenden Übergriff durch eine Gruppierung aus S.________ zum Nachteil
des Bruders von G.________ gestanden hatte, gaben G.________, D.________
sowie K.________ übereinstimmend an (vgl. Einvernahme von G.________ vom 4.
Mai 2026 Z. 300 ff., 496 ff., 817 ff., Einvernahme von K.________ vom 13. April
2026 Z. 90 ff., Einvernahme von D.________ vom 12. April 2026 S. 3). Dies deckt
sich auch mit dem aktuellen Stand der Strafuntersuchung (vgl. Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft 11. August 2026 und beiliegende Ermittlungsberichte). Dass die
«S.________» Gegenstand von Gesprächen waren und auch versucht wurde, die-
se nach R.________ zu locken, lässt sich auch aus Nahrichten im WhatsApp-Chat
«T.________» entnehmen, bei dem der Beschwerdeführer Teilnehmer ist (vgl. Te-
lefonauswertung des Beschwerdeführers S. 69 ff.). Dafür, dass der Beschwerde-
führer vom Konflikt mit der S.________ Gruppierung wusste, spricht zudem, dass
E. 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 15. April 2026 festgenommen. Die vom Zwangs- massnahmengericht verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 14. Oktober 2026 führt zu einer Haftdauer von insgesamt sechs Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und die
E. 8.3 Schliesslich bestehen auch nach Auffassung der Beschwerdekammer keine milde- ren Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die vom Beschwerdeführer ausgehende qualifizierte Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten verlängert hat. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 10.
E. 9 «J.________» dem Beschwerdeführer am 10. April 2026 über Signal-Chat «3
schuss = 3 S.________ weniger hesh» schrieb. Ferner ist davon auszugehen, dass
G.________ bei der Hinfahrt emotional aufgewühlt gewesen war, wie dieser und
D.________ übereinstimmend ausführten (vgl. Einvernahme von D.________ vom
23. April 2026 Z. 125, 128, 153 ff. und von G.________ vom 23. April 2026 Z. 125
ff. und 153 ff.). Es erscheint jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass während einer
Fahrt von R.________ in den Raum S.________ und damit von nicht unerheblicher
Dauer und bei einer emotional aufgeladenen Stimmung Anlass, Zweck und Ge-
waltbereitschaft der Mitfahrenden vor dem Hintergrund der Konflikte mit einer
S.________ Gruppierung zu keinem Zeitpunkt thematisiert oder zumindest erkenn-
bar gewesen sein sollen.
Dies gilt umso mehr, als im Fahrzeug gefährliche Gegenstände – namentlich min-
destens ein Schlagstock und ein Pfefferspray – mitgeführt worden waren, die vom
Beschwerdeführer kaum unbemerkt geblieben sein konnten. So gab K.________
an, bei der Fahrzeugübergabe ein Messer, eine Stange, einen Pfefferspray sowie
einen Schlagstock gesehen zu haben (Einvernahme vom 13. April 2026 Z. 260 ff.).
Ein anschliessender Einsatz von Pfefferspray und mindestens eines Schlagstockes
gegenüber dem Opfer ist unbestritten und ergibt sich aus den Aussagen von
G.________, H.________, dem Opfer sowie der Auskunftsperson und steht mit
dem dokumentierten Verletzungsbild des Opfers im Einklang (vgl. rechtsmedizini-
sches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 11. Mai 2026, Einvernahme
von G.________ vom 4. Mai 2026 Z. 61 f. und 119 ff., Einvernahme von
H.________ vom 13. Juli 2026 Z. 36 ff, Einvernahme von N.________ vom
12. April 2026, Einvernahme von E.________ vom 12. April 2026). Eine unbemerk-
te Mitführung eines Schlagstockes erscheint bereits aufgrund von dessen Grösse
fraglich. Aus den Chatnachrichten ergibt sich ferner, dass K.________ kurz vor
dem Überfall in F.________ die Nachricht erhalten hatte «chasch mer dini blicky
geh» (Telefonauswertung K.________ S. 167), wobei «Blicky» gemäss Angaben
von D.________, G.________ und K.________ eine Waffe bezeichnet (vgl. Ein-
vernahme von D.________ vom Z. 168 und Einvernahme von G.________ vom 4.
Mai 2026 Z. 161 ff., Einvernahme von K.________ vom 29. Juli 2026 Z. 348 ff.).
Die Snapchat-Nachricht vom 12. April 2026 um 23:28 Uhr von K.________ an das
Snapchat Profil mutuchuu234 des Beschwerdeführers mit dem Wortlaut: «Blicki hol
ich nachher bei dir oder lasch im auto» deutet vor diesem Hintergrund darauf hin,
dass K.________ das Fahrzeug dem Beschwerdeführer inklusive seiner Ordo-
nanzwaffe aushändigt hat (Auszug Telefonauswertung K.________ S. 21).
Für die Kenntnis des Zwecks der Fahrt und des Tatplans spricht überdies die Ein-
bindung des Beschwerdeführers in den Konflikt insofern, als er am Tag nach dem
vorgeworfenen Landfriedensbruch in S.________ am 7. April 2026 versuchte, via
Signal-Chat mit «J.________» an eine Waffe zu gelangen und nur wenige Stunden
vor dem Vorfall in F.________ versuchte, Munition für eine Sig Sauer Pistole zu
beschaffen (vgl. Telefonauswertung des Beschwerdeführers S. 51 f., 91, 69 und
126) sowie die erhaltene Nachricht «3 schuss = 3 S.________ weniger hesh».
E. 10 Die Gesamtheit dieser Umstände legt nahe, dass der Beschwerdeführer zumindest Kenntnis vom Grund der Fahrt und der damit zusammenhängenden geplanten Gewaltanwendung hatte.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der unterliegende Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der festgestellten leichten Gehörsverletzung sind ihm indes nur 3/4 der Verfahrenskosten von CHF 1‘800.00, ausmachend CHF 1’350.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 450.00, trägt der Kanton Bern.
E. 10.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für 1/4 der auszurichtenden amtlichen Entschädigung besteht aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung keine Rückzahlungspflicht.
E. 12 brechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dring- lichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die rich- terliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfal- les (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil des Bundesge- richts 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu wür- digen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurtei- lung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4; 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der «umgekehrten Proportiona- lität». Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Ge- fährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hin- weisen).
E. 13 nahe, dass er zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Waffe war – scharfe Munition erhältlich zu machen (Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026, S. 5). Dazu kommt, dass aufgrund der Schwere und der Si- cherheitsrelevant der zur Frage stehenden Delikte — es besteht dringender Tatverdacht hinsichtlich der mittäterschaftlichen Begehung einer versuchten Tötung respektive versuchten schweren Körper- verletzung – nicht hohe Anforderung an die Rückfallgefahr zu stellen sind (vergleiche BGE 150 IV 149 E. 3.1.2) Das Prognoseelement ist zu bejahen.
E. 14 G.________ offenbar keine schwereren Verletzungen davongetragen, sondern nur
eine Beule erlitten haben soll (Einvernahme vom 13. April 2026 Z. 95 f.). Der als
Reaktion darauf erfolgte Gegenschlag auf einen Unbeteiligten spricht damit für eine
erhebliche Anspannung zwischen den Gruppen.
Dem Beschwerdeführer wird zudem ein Landfriedensbruch nur eine Woche zuvor
bzw. am 6. April 2026 vorgeworfen. Eine achtköpfige Gruppierung, der nebst dem
Beschwerdeführer auch zwei am Vorfall in F.________ Mitbeschuldigte angehört
haben sollen, sollen sich mit mehreren Fahrzeugen von R.________ nach
S.________ begeben haben, um eine Konfrontation zu suchen. Mitgenommen
worden seien wiederum Schlagstöcke und Pfefferspray; zudem sei es zu einem
Abschuss aus einer Feuerwaffe gekommen. Der diesbezügliche Tatverdacht wurde
bislang nicht gerichtlich geprüft, der Beschwerdeführer ist aber insofern geständig,
als er eingeräumt hat, vor Ort gewesen und gefahren zu sein (vgl. Einvernahme
vom 16. April 2026 Z. 96 ff. und Nachtrag der Kantonspolizei vom 4. August 2026).
Dieser Vorwurf ist als weiteres Indiz für ein wiederkehrendes Gewaltmuster und ei-
ner erheblichen kriminellen Energie der Gruppe zu werten, in welche der Be-
schwerdeführer eingebettet erscheint.
Gleichzeitig ist eine Distanzierung vom Geschehen in F.________, der Rachelogik,
der Gewaltspirale zwischen den «R.________» und den «S.________» oder den
Mitbeschuldigten weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus sei-
nem sonstigen Verhalten erkennbar. In den Einvernahmen vom 16. April 2026 so-
wie in der darauffolgenden Hafteinvernahme vom 17. April 2026 machte er weitge-
hend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, woraus ihm indessen
keine Nachteile erwachsen dürfen. Soweit er sich äusserte, gab er weitgehend an,
nichts zu wissen. Auf die Frage, was er zum Vorfall in F.________ sage, be-
schränkte er sich auf die Angabe, dies sei «nicht gut» (vgl. Einvernahme 17. April
2026 Z. 64), und behauptete, vom Vorfall in F.________ nichts mitbekommen zu
haben (Einvernahme vom 17. April 2026 Z. 611 f.) Zwei Mitbeschuldigte bezeichne-
te er als Bekannte und einen weiteren will er gar nicht kennen (vgl. Einvernahme
vom 17. April 2026 Z.162 ff.). Eine Darstellung, die bereits angesichts der gemein-
samen Unternehmung wenig überzeugend erscheint. Zudem lässt sich Nachrichten
aus der Telefonauswertung von D.________ entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer zumindest nach dem Vorfall auch gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen hat,
so seine Nachrichten in einem WhatsApp Gruppenchat «und schriebet wege
adresse nd uf whatsapp wenn die eis handy hend ficket die mini karriere», «ich
anworte nüme per whatzsapp» (Telefonauswertung S. 103 f.).
Inwiefern der Beschwerdeführer noch Zugang zur Waffe von K.________ hat, er-
gibt sich aus den Akten nicht, zumal aus dem Ermittlungsrapport vom 28. Mai 2026
hervorgeht, dass diese jenem wieder zurückgegeben worden sein dürfte, während
die Staatsanwaltschaft vorbringt, der Beschwerdeführer habe zu deren Sicherstel-
lung nicht beigetragen (vgl. Ermittlungsrapport vom 28. Mai 2026 S. 3 und Stel-
lungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2026 S. 6). Jedenfalls versuch-
te der Beschwerdeführer selbst, Munition zu beschaffen (vgl. E. 6.3.1), was letztlich
auf den Zugang zu einer Waffe deutet.
E. 16 diesbezüglichen Strafandrohungen droht noch keine Überhaft. So wird schon allei- ne die ihm vorgeworfene versuchte Tötung mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bedroht, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Angesichts der Schwere des Vorwurfs überwiegt das Strafverfol- gungsinteresse allfällige persönliche Interessen, womit die Zumutbarkeit der Unter- suchungshaft zu bejahen ist.
E. 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutheissen, als festgestellt wird, dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Soweit weitegehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden im Um- fang zu 3/4, ausmachend CHF 1'350.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. 1/4 der Kosten, ausmachend CHF 450.00 trägt der Kanton Bern.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs obsiegt (1/4), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung keine Rückzah- lungspflicht.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, W.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 449 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. August 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Mathis Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter Tötung, evtl. versuchter schwe- rer Körperverletzung, Angriffs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 21. Juli 2026 (KZM 26 1429)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BJS 26 5865) wegen versuchter Tötung, evtl. versuchter schwerer Körper- verletzung, Angriffs, Landfriedensbruchs und grober Verletzung der Verkehrsre- geln. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete am
19. April 2026 Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an (Aktenkenn- zeichen: ARR 26 60). Mit Entscheid vom 21. Juli 2026 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Unter- suchungshaft um drei Monate bis zum 14. Oktober 2026 (Aktenkennzeichen: KZM 26 1429). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, am 3. August 2026 Beschwerde und beantragte die Feststel- lung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Mit Verfügung vom 5. August 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren, bot dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 6. August 2026 auf eine Stellung- nahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 12. August 2026 eine delegierte Stel- lungnahme samt Beilagen ein. Dieser ist unter anderem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer inzwischen auch Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden. Am 17. August 2026 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. Auf Nachfrage hin verzichtet die Staatsanwaltschaft auf das Einreichen von weiteren Schlussbemer- kungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit delegierter Stellungnahme vom 11. August 2026 mehrere Ermittlungsberichte, Anzeigerapporte, einen Nachtrag, Einvernahmepro- tokolle, Auszüge aus Telefonauswertungen, eine Kopie des Haftantrags betreffend D.________ sowie ein rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersu- chung von E.________ ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausge- stattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erst- mals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante
3 Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuunguns- ten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussbemerkungen Gelegenheit, zu den erwähnten Noven Stel- lung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgewor- fen wird, am Abend des 12. April 2026 in F.________ zum Nachteil von E.________ eine versuchte Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung so- wie einen Angriff jeweils in Mittäterschaft begangen zu haben. Der Beschwerdefüh- rer habe das Fahrzeug gelenkt, mit dem er sich zusammen mit G.________, H.________ sowie D.________ nach F.________ begeben habe. Dort seien G.________, H.________ sowie D.________ ausgestiegen und hätten das Opfer unter Einsatz von Pfefferspray und mindestens einem Schlagstock traktiert und ver- letzt. Der Beschwerdeführer habe währenddessen im bereitstehenden Fahrzeug gewartet und ihnen anschliessend zur Flucht gedient. Das Opfer habe gemäss Rapport Forensik vom 10. Mai 2026 nebst einer grossflächigen Verletzung am Hin- terkopf auch drei geformte und längliche Verletzungen an seinem Rücken sowie Verletzungen auf der linken Schulter sowie der rechten Hand aufgewiesen. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 11. Mai 2026 habe keine akute Le- bensgefahr bestanden. Hintergrund des Vorfalls seien eine Racheaktion sowie Rivalitäten zwischen einer Gruppierung aus R.________ und einer Gruppierung aus S.________. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer umfasst weiter einen Landfrie- densbruch sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Waf- fengesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz. 5. Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Der angefochtene Entscheid sei daher aus formellen Gründen auf- zuheben. 5.1 Er macht im Wesentlichen geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe sich im angefochtenen Entscheid nicht genügend mit seinen wesentlichen Vorbringen zum dringenden Tatverdacht sowie zum besonderen Haftgrund der qualifizierten Wie- derholungsgefahr auseinandergesetzt. 5.1.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforder- lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
4 den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus ver- schiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 5.1.2 Diesen bundesgerichtlichen Mindestanforderungen ist das Zwangsmassnahmenge- richt nachgekommen. Der Begründung des angefochtenen Entscheides kann ent- nommen werden, aus welchen Gründen die Untersuchungshaft des Beschwerde- führers verlängert wurde, insbesondere weshalb es den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejahte. Es ist nicht erforderlich, dass das Zwangsmassnahmengericht jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt. Zudem verwies das Zwangsmassnahmengericht auf den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengericht vom 19. April 2026 und den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2026. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde scheint denn auch nicht eine un- genügende Begründung im Vordergrund zu stehen, sondern vielmehr die (materiel- len) Fragen, ob der dringende Tatverdacht und der besondere Haftgrund zu Recht bejaht worden sind. Jedenfalls war der Beschwerdeführer in der Lage, den Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts trotz der eher knappen Begründungsdich- te sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 5.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass sich der angefochtene Entscheid und der diesem zugrunde liegende Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Ak- tenstücke stützten, die sich nicht oder nur auszugsweise bei den Haftakten befän- den. So habe die Staatsanwaltschaft den vollständigen ungeschwärzten Ermitt- lungsbericht vom 28. Mai 2026 betreffend die Auswertungsergebnisse der Mobilte- lefone sowie dazugehörende Telefonauswertungen zurückbehalten. Das Zwangs- massnahmengericht habe sich diesbezüglich nicht auf die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und der Polizei verlassen dürfen, ohne diese einer eigenen Überprüfung zu unterziehen. Mangels Einsicht in diese wesentlichen Akten liessen sich die Aussagekraft, der Bestand und die Richtigkeit der herangezogenen Chat- nachrichten nicht prüfen, womit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte vorliege. 5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt un- geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsver- letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, de- ren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par-
5 tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3). 5.2.2 Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO legt die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Verlän- gerung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten bei. Analog den Bestim- mungen betreffend den Haftanordnungsantrag (Art. 224 Abs. 2 StPO) müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Verlänge- rung der Untersuchungshaft sprechen. Das Zwangsmassnahmengericht kann sei- nen Entscheid jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vor- gelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung Einsicht nehmen konnte (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 267 und BK 24 270, beide vom 23 Juli 2024, jeweils E. 4.4.1, je mit Hinweisen). 5.2.3 Das Zwangsmassnahmengericht stützte seine Begründung zum Tatverdacht und zum besonderen Haftgrund im angefochtenen Entscheid unter anderem auf Seite 4 f. des weitgehend geschwärzten Ermittlungsrapports vom 28 Mai 2026. Konkret betrifft dies den Chatverlauf zwischen D.________ und «I.________» vom 13. April 2026 (S. 160 der Telefonauswertung betreffend D.________) sowie jenen zwi- schen dem Beschwerdeführer und «J.________» vom 12. April 2026 und vom
7. April 2026 (S. 52 bis 54 und 126 der Telefonauswertung des Beschwerdefüh- rers). Der fragliche Chatverlauf zwischen D.________ und «I.________» ist im ge- schwärzten Ermittlungsrapport vom 28. Mai 2026 wiedergegeben und war auch dem Haftverlängerungsantrag vom 9. Juli 2026 beigelegt. Er bildet damit von An- fang Teil der Haftakten. Dem Beschwerdeführer ist hingegen beizupflichten, dass einzelne Chatnachrichten mit «J.________» lediglich zusammengefasst bzw. nicht im konkreten Wortlaut dem geschwärzten Ermittlungsbericht zu entnehmen sind. Der genaue Wortlaut dieser einzelnen Chatnachrichten kann den Haftakten m.a.W. nicht entnommen werden. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte, da- mals noch bestehende Kollusionsgefahr vermag die Zurückbehaltung des genauen Wortlauts dieser herangezogenen zusammengefassten Nachrichten nicht zu recht- fertigen. Soweit die Staatsanwaltschaft demgegenüber darüber hinaus den Ermitt- lungsrapport schwärzte und Chatnachrichten zurückgehalten hat, war dies im Hin- blick auf die anstehenden Einvernahmen und der damaligen vorgebrachten Kollu- sionsgefahr zulässig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist hin- sichtlich der letzteren Chatnachrichten nicht zu bejahen. Insgesamt liegt demnach bloss eine leichte Gehörsverletzung vor. In Übereinstimmung mit der erwähnten ständigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kann bei einer – notabene selbst schwerwiegenden – Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ein Mangel geheilt werden, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Diese Voraussetzungen sind hier in Anbetracht des Haftverfahrens und des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) erfüllt. Die Staatsanwaltschaft reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den ungeschwärtzen Ermittlungsrapport samt den fraglichen Chatverläufen mit
6 «J.________» sowie weitere Auszüge der Telefonauswertungen betreffend den Beschwerdeführer, K.________ und D.________ ein. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen der Schlussbemerkungen Gelegenheit, sich unter anderem hierzu zu äussern, bevor der vorliegende Beschluss erging. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, ist die Gehörsverletzung geheilt. 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurtei- len. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweis- mittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlos- sen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht und verwies zur Begründung zunächst auf den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnah- mengerichts Berner Jura-Seeland vom 19. April 2026 sowie auf den Haftverlänge- rungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2026 und führte aus, was folgt: […] Der Beschuldigt war zusammen mit den Mitbeschuldigten am Ort, wo das Opfer verletzt wurde. Mit Blick auf das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 11. Mai 2026 gab es beim Opfer trotz mehrerer Verletzungen zwar keine akute Lebensgefahr, doch hätte es zu schwerwiegenden bis lebensgefährlichen Verletzungen kommen können (S. 3), womit auch die An-
7 nahme einer versuchten vorsätzlichen Tötung respektive versuchten schweren Körperverletzung in Betracht zu ziehen ist. Gemäss der amtlichen Verteidigung komme eine Mittäterschaft vorliegend nicht in Betracht, weil der Beschuldigte nur gefahren sei. Sie verweist auf BGE 120 IV 265. Bei diesem Entscheid geht es aller- dings um einen uneingeweihten Fahrer (vergleiche die Regeste). Vorliegend bestehen dringende Verdachtsmomente, dass der Beschuldigte einen entsprechend relevanten Tatbeitrag leistete und daher als Mittäter zu qualifizieren ist. Hierfür gibt es mehrere Hinweise. Erstens scheint der Beschul- digte Teil der R.________ Gruppierung «L.________» zu sein, die sich mit der S.________ Gruppie- rung «M.________» in einer gewalttätigen Auseinandersetzung befindet. Er ist direkt an den Tatort gefahren und war nur wenige Sekunden entfernt (vergleiche die Aussage von N.________ vom 12. April 2026, a. 159 f.). Gemäss der Auffassung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes ist es vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich, dass er nicht eingeweiht war. Vielmehr liegt es nahe, dass eine gemeinsam geplante und durchgeführte Racheaktion vorliegt. Zweitens versuchte der Be- schuldigte am 7. April 2026, eine Waffe und wenige Stunden vor Tat – die verwendete Formulierung legt nahe, dass er zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Waffe war – scharfe Munition erhältlich zu ma- chen (Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026, S. 5). Drittens steht und fällt die vorliegende Tat mit dem Hinfahren. So wurde die Racheaktion später nur des halb nicht weitergeführt, weil kein Fahrer zur Verfügung stand. Das ergibt sich aus den Aussagen von D.________ (Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026, S. 4). Ausserdem macht die amtliche Verteidigung sinngemäss geltend, dass der Mitbeschuldigte G.________ die Schuld grösstenteils auf sich nehme. Das räumt vorliegend die dringenden Ver- dachtsmomente aber nicht aus. Einerseits bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit von G.________: Er ist dem Lager des Beschuldigten zuzurechnen, hat aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Tatzeit- punkt eine deutlich geringere Strafe zu erwarten und will den Beschuldigten potenziell entlasten. An- dererseits ist fraglich, ob die Aussagen von G.________ glaubhaft sind: Diese sind karg und stehen im Widerspruch zu den detaillierten Aussagen des Opfers und N.________. Freilich wird sich das Sachgericht im Rahmen einer Aussagenanalysen mit den einzelnen Aussagen und ihrem Wert im De- tail zu beschäftigen haben. 6.3 Die Beschwerdekammer erachtet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der ver- suchten Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), evtl. der versuchten schweren Kör- perverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) sowie des Angriffs (Art. 134 StGB), je- weils in Mittäterschaft begangen, als gegeben. Ob auch hinsichtlich der weiteren Vorwürfe ein dringender Tatverdacht besteht, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Tatverdacht stütze sich weitge- hend auf Mutmassungen und daraus gezogene Schlussfolgerungen, kann dem nicht gefolgt werden. Anhand der Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich seine konkrete Rolle im Tatgeschehen, seine Absichten und die weiteren Umstände im Zusammenhang mit der Fahrt nach F.________ und des dortigen Übergriffs kaum näher beurteilen. Der Beschwerdeführer räumte lediglich ein, am fraglichen Abend mit dem Fahrzeug nach F.________ gefahren und nach dem Vorfall wieder in den Raum R.________ zurückgefahren zu sein (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. April 2026 Z. 578 ff. und vom 17. April 2026 Z. 104). Bezüglich der weiteren Mitfahrenden sag-
8 te er aus, er wisse nicht, wer sich sonst im Auto befunden habe. Vom Vorfall habe er nichts mitbekommen (Einvernahme vom 16. April 2026 Z. 60 ff. und 98 f.) Im Üb- rigen gab er weitgehend an, nichts zu wissen, oder machte von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Einvernahmen vom 16. April 2026 und vom 17. April 2026). Bereits die äusseren Umstände der getätigten Fahrt lassen jedoch erhebliche Zwei- fel an der Darstellung des Beschwerdeführers aufkommen, er habe vom Vorhaben der Mitfahrenden nichts gewusst und sei lediglich gefahren. So ist zu berücksichtig- ten, dass die fragliche Hin- und Rückfahrt aufgrund der Distanz insgesamt mindes- tens rund zwei bis drei Stunden reine Fahrzeit in Anspruch genommen haben muss. Das für die Fahrt verwendete Fahrzeug gehörte zudem nicht dem Be- schwerdeführer, sondern war auf O.________, die Mutter von K.________, ein- gelöst (vgl. Ermittlungsbericht der Polizei vom 12. April 2026). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Personen ein nicht ihnen gehörendes Fahrzeug benutzte, lässt auf eine vorgängige Organisation des Fahrzeugs und eine Koordination mit den Mitfahrenden deuten. So gab K.________ entsprechend an, dass der Beschwerdeführer ihn kontaktiert, ihn zu Überlassung des Fahrzeugs auf- gefordert und damit die Übergabe des Fahrzeugs gegen 16:00 Uhr beim P.________ in Q.________ veranlasst habe. Mit dem Fahrzeug seien schliesslich drei Personen losgefahren, wobei der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt ha- be (Einvernahme von K.________ vom 13. April 2026 Z. 184 ff. und vom 14. April 2026 Z. 440 ff.). Nebst der Einbindung in die Organisation erscheint die Darstellung des unwissenden Fahrers auch insofern fraglich, als er als Lenker das Fahrzeug zu einem konkreten Zielort lenken musste, was zumindest die Kenntnis des Fahrziels voraussetzt. Daneben handelte es sich nicht einfach um eine «Taxifahrt» bei- spielsweise an einen Bahnhof, Flughafen, zum Arzt oder dergleichen, sondern von R.________ nach F.________. Es scheint wenig wahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer für diese Fahrt ohne weitere Erklärung zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen weitere Umstände, die Zweifel an der Darstellung des unwissenden Fahrers erhärten und zumindest dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Tatplan hatte. Dass die Fahrt nach S.________ als Racheaktion im Zusammenhang mit einem vorangehenden Übergriff durch eine Gruppierung aus S.________ zum Nachteil des Bruders von G.________ gestanden hatte, gaben G.________, D.________ sowie K.________ übereinstimmend an (vgl. Einvernahme von G.________ vom 4. Mai 2026 Z. 300 ff., 496 ff., 817 ff., Einvernahme von K.________ vom 13. April 2026 Z. 90 ff., Einvernahme von D.________ vom 12. April 2026 S. 3). Dies deckt sich auch mit dem aktuellen Stand der Strafuntersuchung (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft 11. August 2026 und beiliegende Ermittlungsberichte). Dass die «S.________» Gegenstand von Gesprächen waren und auch versucht wurde, die- se nach R.________ zu locken, lässt sich auch aus Nahrichten im WhatsApp-Chat «T.________» entnehmen, bei dem der Beschwerdeführer Teilnehmer ist (vgl. Te- lefonauswertung des Beschwerdeführers S. 69 ff.). Dafür, dass der Beschwerde- führer vom Konflikt mit der S.________ Gruppierung wusste, spricht zudem, dass
9 «J.________» dem Beschwerdeführer am 10. April 2026 über Signal-Chat «3 schuss = 3 S.________ weniger hesh» schrieb. Ferner ist davon auszugehen, dass G.________ bei der Hinfahrt emotional aufgewühlt gewesen war, wie dieser und D.________ übereinstimmend ausführten (vgl. Einvernahme von D.________ vom
23. April 2026 Z. 125, 128, 153 ff. und von G.________ vom 23. April 2026 Z. 125 ff. und 153 ff.). Es erscheint jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass während einer Fahrt von R.________ in den Raum S.________ und damit von nicht unerheblicher Dauer und bei einer emotional aufgeladenen Stimmung Anlass, Zweck und Ge- waltbereitschaft der Mitfahrenden vor dem Hintergrund der Konflikte mit einer S.________ Gruppierung zu keinem Zeitpunkt thematisiert oder zumindest erkenn- bar gewesen sein sollen. Dies gilt umso mehr, als im Fahrzeug gefährliche Gegenstände – namentlich min- destens ein Schlagstock und ein Pfefferspray – mitgeführt worden waren, die vom Beschwerdeführer kaum unbemerkt geblieben sein konnten. So gab K.________ an, bei der Fahrzeugübergabe ein Messer, eine Stange, einen Pfefferspray sowie einen Schlagstock gesehen zu haben (Einvernahme vom 13. April 2026 Z. 260 ff.). Ein anschliessender Einsatz von Pfefferspray und mindestens eines Schlagstockes gegenüber dem Opfer ist unbestritten und ergibt sich aus den Aussagen von G.________, H.________, dem Opfer sowie der Auskunftsperson und steht mit dem dokumentierten Verletzungsbild des Opfers im Einklang (vgl. rechtsmedizini- sches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 11. Mai 2026, Einvernahme von G.________ vom 4. Mai 2026 Z. 61 f. und 119 ff., Einvernahme von H.________ vom 13. Juli 2026 Z. 36 ff, Einvernahme von N.________ vom
12. April 2026, Einvernahme von E.________ vom 12. April 2026). Eine unbemerk- te Mitführung eines Schlagstockes erscheint bereits aufgrund von dessen Grösse fraglich. Aus den Chatnachrichten ergibt sich ferner, dass K.________ kurz vor dem Überfall in F.________ die Nachricht erhalten hatte «chasch mer dini blicky geh» (Telefonauswertung K.________ S. 167), wobei «Blicky» gemäss Angaben von D.________, G.________ und K.________ eine Waffe bezeichnet (vgl. Ein- vernahme von D.________ vom Z. 168 und Einvernahme von G.________ vom 4. Mai 2026 Z. 161 ff., Einvernahme von K.________ vom 29. Juli 2026 Z. 348 ff.). Die Snapchat-Nachricht vom 12. April 2026 um 23:28 Uhr von K.________ an das Snapchat Profil mutuchuu234 des Beschwerdeführers mit dem Wortlaut: «Blicki hol ich nachher bei dir oder lasch im auto» deutet vor diesem Hintergrund darauf hin, dass K.________ das Fahrzeug dem Beschwerdeführer inklusive seiner Ordo- nanzwaffe aushändigt hat (Auszug Telefonauswertung K.________ S. 21). Für die Kenntnis des Zwecks der Fahrt und des Tatplans spricht überdies die Ein- bindung des Beschwerdeführers in den Konflikt insofern, als er am Tag nach dem vorgeworfenen Landfriedensbruch in S.________ am 7. April 2026 versuchte, via Signal-Chat mit «J.________» an eine Waffe zu gelangen und nur wenige Stunden vor dem Vorfall in F.________ versuchte, Munition für eine Sig Sauer Pistole zu beschaffen (vgl. Telefonauswertung des Beschwerdeführers S. 51 f., 91, 69 und
126) sowie die erhaltene Nachricht «3 schuss = 3 S.________ weniger hesh».
10 Die Gesamtheit dieser Umstände legt nahe, dass der Beschwerdeführer zumindest Kenntnis vom Grund der Fahrt und der damit zusammenhängenden geplanten Gewaltanwendung hatte. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer aus den Snapchat-Nachrichten zwischen D.________ und «I.________» vom 13. April 2026 gegen 17:30 Uhr auf die Unwe- sentlichkeit und Austauschbarkeit seiner Rolle schliesst, verfängt dies nicht. Der Konversation lässt sich vielmehr entnehmen, dass eine weitere Unternehmung nicht stattfinden wird, weil der Beschwerdeführer als Fahrer nicht zur Verfügung stand. Auf die Frage von «I.________», ob sie heute nochmals gehen würden, antwortete D.________, er würde gerne, habe aber keinen Fahrer, da der Be- schwerdeführer nicht könne. Dies spricht dafür, dass dieser nicht ohne Weiteres ersetzbar war. Entlastende Gründe im Zusammenhang mit einer Absage einer wei- teren Fahrt sind den Akten zudem nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass «U.________» kurz darauf D.________ via Snapchat über die polizeiliche Anhal- tung von K.________ informierte (vgl. Telefonauswertung D.________ Beilage zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft S. 160), was die Planung eines weiteren Übergriffs ebenfalls beeinflusst haben dürfte. Die Bedeutung des Tatbeitrags des Beschwerdeführers als Fahrer zeigt sich so- dann darin, dass H.________, G.________ sowie D.________ den Tatort über- haupt erreichen und unmittelbar nach dem Vorfall mit dem bereitstehenden Fahr- zeug verlassen konnten. Die Identifizierung der Täterschaft gelang letztlich nur, weil eine unbeteiligte Drittperson das Fahrzeug fotografiert hatte. 6.4.1 Auch die Darstellung von G.________, wonach er alleiniger Angreifer gewesen sei und der Beschwerdeführer ihn von der Tatausführung habe abhalten und zum Ver- lassen des Fahrzeugs bewegen wollen, vermag den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu beseitigen (vgl. Einvernahme von G.________ vom
4. Mai 2026 Z. 61 ff. und 257 ff.) Die Aussagen von G.________ stehen in wesent- lichen Punkten im Widerspruch zu denjenigen des Opfers, der Auskunftsperson sowie von D.________ und H.________. Sodann ist mit dem Zwangsmassnah- mengericht zu berücksichtigen, dass G.________ ein Interesse an der Entlastung der Mitbeschuldigten haben könnte. 6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, der Gruppierung «L.________» anzu- gehören, ist dem entgegenzuhalten, dass diverse Umstände für die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung sprechen, wobei der konkrete Name dieser Gruppe nicht von entscheidender Relevanz ist. So scheint es sich beim Vorfall in F.________ um ei- ne Gruppenaktion zu handeln, bei der es mutmasslich um eine Racheaktion gegen eine andere Gruppe gegangen ist. Diese Racheaktion scheint (auch) Ausfluss einer gewissen Gruppenloyalität zu sein. Sodann sind der Beschwerdeführer wie auch alle anderen Beteiligten am Vorfall in F.________ Teilnehmer des WhatsApp-Chats «T.________». Weiter wird der Vorwurf des Landfriedensbruchs neben dem Be- schwerdeführer auch gegenüber D.________ und H.________ erhoben. Zudem gehören weitere des Landesfriedensbruchs Beschuldigte dem WhatsApp-Chats «T.________» an. Aus diesen sowie auch aus weiteren bereits erläuterten Um- ständen lässt sich ohne weiteres auf die Einbettung des Beschwerdeführers in ein Gruppengefüge schliessen.
11 6.4.3 Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim Vorfall in F.________ ha- be es sich um einen Exzess eines oder mehrerer Mitbeschuldigten gehandelt, ver- mag dies den Tatverdacht nicht zu entkräften. Die Frage, ob und inwieweit die kon- kreten Gewalthandlungen vom gemeinsamen Tatplan umfasst waren, ist dem Sachgericht vorbehalten. Für das Haftverfahren genügt, dass die vorliegenden In- dizien ernsthaft darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer zumindest mit einer gewaltsamen Konfrontation im Raum S.________ rechnen musste. 6.5 Nach dem Gesagten ist der dringenden Tatverdacht des Beschwerdeführers hin- sichtlich der versuchten Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung, sowie des Angriffs, jeweils in Mittäterschaft begangen, als genügend erhärtet zu betrachten. Ob und in welchem Umfang ihm die konkreten Tathandlungen der Mit- beschuldigten letztlich strafrechtlich zuzurechnen sind, ist nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens, sondern von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise vom Sachgericht zu beurteilen. 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit qualifizierter Wiederholungsgefahr. Die weiteren von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag geltend gemachten Haftgründe der Kollisions- und Aus- führungsgefahr liess es angesichts der Bejahung der qualifizierter Wiederholungs- gefahr offen. 7.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsge- schichte siehe: BGE 150 IV 360 E. 3.2.2, 150 IV 149 E. 3.2) ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und die ernste und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleich- artiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausge- setzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tat- begehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifi- zierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hin- weisen; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 15c zu Art. 221 StPO). Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und un- mittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Ver-
12 brechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dring- lichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die rich- terliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfal- les (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil des Bundesge- richts 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu wür- digen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurtei- lung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4; 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der «umgekehrten Proportiona- lität». Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Ge- fährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hin- weisen). 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die qualifizierte Wiederholungsgefahr wie folgt: Vorliegend besteht der dringende Tatverdacht namentlich hinsichtlich einer versuchten Tötung re- spektive einer versuchten schweren Körperverletzung. Wie das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 11. Mai 2026 festhält, bestand zwar keine akute Lebensgefahr, doch hätte es zu schwerwiegenden bis lebensgefährlichen Verletzungen kommen können (S. 3). Das reicht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus: Die gesteigerten Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind erfüllt. […] Der Beschuldigte scheint Teil der R.________ Gruppierung «L.________» zu sein, die sich mit der S.________ Gruppierung «M.________» in einer gewalttätigen Auseinandersetzung befindet. Das Opfer wurde soweit ersichtlich zufällig ausgewählt. Vom ursprünglich beabsichtigten Opfer scheint die R.________ Gruppierung «L.________» immer noch nicht ablasen zu wollen. In einem Chat hat sich der Mitbeschuldigte D.________ offenbar dahingehend geäussert (Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026, S. 4). Das ursprünglich beabsichtigte Opfer ist vermutlich also immer noch in Gefahr. Diese Ge- fahr scheint ganz konkret auch vom Beschuldigten selbst auszugehen. Hierfür gibt es – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung – folgende Anhaltspunkte: Zwar hat der Beschuldigte allenfalls bei der Tat nur die Rolle des Fahrers eingenommen, doch ist zu beachten, dass der Beschuldigte am
7. April 2026 versuchte, eine Waffe und wenige Stunden vor Tat – die verwendete Formulierung legt
13 nahe, dass er zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Waffe war – scharfe Munition erhältlich zu machen (Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026, S. 5). Dazu kommt, dass aufgrund der Schwere und der Si- cherheitsrelevant der zur Frage stehenden Delikte — es besteht dringender Tatverdacht hinsichtlich der mittäterschaftlichen Begehung einer versuchten Tötung respektive versuchten schweren Körper- verletzung – nicht hohe Anforderung an die Rückfallgefahr zu stellen sind (vergleiche BGE 150 IV 149 E. 3.1.2) Das Prognoseelement ist zu bejahen. 7.3 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmenge- richt auch den besonderen Handgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht hat. Vorab wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlänge- rungsantrag vom 9. Juli 2026 und auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. 7.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer qualifizierten Wiederholungs- gefahr. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das Zwangsmassnahmengericht von der Gruppendynamik und den Absichten anderer auf eine von ihm ausgehende persönliche Gefährlichkeit schliesse. Eine individuelle, konkret von ihm ausgehen- de Gefahr werde hingegen nicht dargelegt und liege nicht vor. 7.3.2 Der dringende Tatverdacht richtet sich insbesondere auf eine versuchte vorsätzli- che Tötung (E. 6.4 dieses Beschlusses). Diese ist unbestrittenermassen ohne Wei- teres als hinreichende Anlasstat für die Annahme einer qualifizierten Wiederho- lungsgefahr zu qualifizieren. 7.3.3 Die Vorbringen hinsichtlich des Fehlens einer ungünstigen Rückfallprognose des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Soweit der Beschwerdeführer in der Be- schwerde weitgehend einzelne Umstände isoliert betrachtet und für sich zu entkräf- ten versucht, verkennt er, dass die Umstände gesamthaft zu würdigen sind. 7.3.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die persönlichen Verhältnisse nicht weiter berücksichtigt wurden und auch kaum den Akten zu entnehmen sind. Dies steht der Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr jedoch nicht ent- gegen. Die Rückfallprognose stützt sich primär auf die fortbestehende Einbindung des Beschwerdeführers in ein besonders gewaltbereites Gruppengefüge sowie auf die ihm vorgeworfenen Tathandlungen und nicht auf seine persönlichen Verhältnis- se. Ferner wurde Art. 221 Abs. 1bis StPO für Fälle geschaffen, in denen trotz feh- lender Vorstrafen eine akute Gefahr für hochwertige Individualrechtsgüter droht (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15c zu Art. 221 StPO). Beim Opfer des Vorfalls in F.________ handelt es sich nach dem aktuellen Stand der Untersuchung um ein Zufallsopfer im Rahmen einer Racheaktion für einen vor- angegangenen Übergriff auf den Bruder von G.________ durch eine Gruppierung aus S.________ (vgl. E. 6.3.1 dieses Beschlusses). Die Bereitschaft, im Kontext einer Gruppenrivalität gemeinsam gegen ein einzelnes, unbeteiligtes und damit auch schutzloses Opfer unvermittelt und mit erheblicher Gewalt vorzugehen, zeigt bereits eine erhebliche Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit der Gruppe auf. Aus den Aussagen von K.________ lässt sich sodann entnehmen, dass der Bruder von
14 G.________ offenbar keine schwereren Verletzungen davongetragen, sondern nur eine Beule erlitten haben soll (Einvernahme vom 13. April 2026 Z. 95 f.). Der als Reaktion darauf erfolgte Gegenschlag auf einen Unbeteiligten spricht damit für eine erhebliche Anspannung zwischen den Gruppen. Dem Beschwerdeführer wird zudem ein Landfriedensbruch nur eine Woche zuvor bzw. am 6. April 2026 vorgeworfen. Eine achtköpfige Gruppierung, der nebst dem Beschwerdeführer auch zwei am Vorfall in F.________ Mitbeschuldigte angehört haben sollen, sollen sich mit mehreren Fahrzeugen von R.________ nach S.________ begeben haben, um eine Konfrontation zu suchen. Mitgenommen worden seien wiederum Schlagstöcke und Pfefferspray; zudem sei es zu einem Abschuss aus einer Feuerwaffe gekommen. Der diesbezügliche Tatverdacht wurde bislang nicht gerichtlich geprüft, der Beschwerdeführer ist aber insofern geständig, als er eingeräumt hat, vor Ort gewesen und gefahren zu sein (vgl. Einvernahme vom 16. April 2026 Z. 96 ff. und Nachtrag der Kantonspolizei vom 4. August 2026). Dieser Vorwurf ist als weiteres Indiz für ein wiederkehrendes Gewaltmuster und ei- ner erheblichen kriminellen Energie der Gruppe zu werten, in welche der Be- schwerdeführer eingebettet erscheint. Gleichzeitig ist eine Distanzierung vom Geschehen in F.________, der Rachelogik, der Gewaltspirale zwischen den «R.________» und den «S.________» oder den Mitbeschuldigten weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus sei- nem sonstigen Verhalten erkennbar. In den Einvernahmen vom 16. April 2026 so- wie in der darauffolgenden Hafteinvernahme vom 17. April 2026 machte er weitge- hend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, woraus ihm indessen keine Nachteile erwachsen dürfen. Soweit er sich äusserte, gab er weitgehend an, nichts zu wissen. Auf die Frage, was er zum Vorfall in F.________ sage, be- schränkte er sich auf die Angabe, dies sei «nicht gut» (vgl. Einvernahme 17. April 2026 Z. 64), und behauptete, vom Vorfall in F.________ nichts mitbekommen zu haben (Einvernahme vom 17. April 2026 Z. 611 f.) Zwei Mitbeschuldigte bezeichne- te er als Bekannte und einen weiteren will er gar nicht kennen (vgl. Einvernahme vom 17. April 2026 Z.162 ff.). Eine Darstellung, die bereits angesichts der gemein- samen Unternehmung wenig überzeugend erscheint. Zudem lässt sich Nachrichten aus der Telefonauswertung von D.________ entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer zumindest nach dem Vorfall auch gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, so seine Nachrichten in einem WhatsApp Gruppenchat «und schriebet wege adresse nd uf whatsapp wenn die eis handy hend ficket die mini karriere», «ich anworte nüme per whatzsapp» (Telefonauswertung S. 103 f.). Inwiefern der Beschwerdeführer noch Zugang zur Waffe von K.________ hat, er- gibt sich aus den Akten nicht, zumal aus dem Ermittlungsrapport vom 28. Mai 2026 hervorgeht, dass diese jenem wieder zurückgegeben worden sein dürfte, während die Staatsanwaltschaft vorbringt, der Beschwerdeführer habe zu deren Sicherstel- lung nicht beigetragen (vgl. Ermittlungsrapport vom 28. Mai 2026 S. 3 und Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2026 S. 6). Jedenfalls versuch- te der Beschwerdeführer selbst, Munition zu beschaffen (vgl. E. 6.3.1), was letztlich auf den Zugang zu einer Waffe deutet.
15 7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass mittlerweile Ruhe eingekehrt sei, lässt sich daraus nicht auf einen Wegfall der Gefahr schliessen. Der Be- schwerdeführer selbst und weitere Mitbeschuldigte befinden sich seither in Unter- suchungshaft. Die Ruhe scheint deshalb nicht auf veränderte Verhältnisse, sondern aus den Haftumstand selbst zurückzuführen zu sein. Sodann lässt sich auch aus den geschilderten Wahrnehmungen im Anzeigerapport vom 4. August 2026 während der Einvernahmen vom 29. Juli 2026 eine vorherrschende Gruppendyna- mik unter den Mitbeschuldigten entnehmen. 7.3.6 Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr beim Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft noch nicht geltend gemacht, verfängt dies eben- falls nicht. Eine spätere Geltendmachung eines Haftgrundes ist ohne Weiteres zulässig. Zudem legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme schlüssig dar, dass die fraglichen Geräte im damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgewertet waren, wobei der Inhalt der Auswertung wesentlich zur Begründung der qualifizierten Wie- derholungsgefahr beigetragen habe. 7.4 In ihrer Gesamtheit begründen diese Umstände eine untragbar hohe Gefahr weite- rer schwerer Straftaten. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut an der Begehung ähnlichen Delikte gleicher Schwere zumindest beteiligt sein wird. 7.5 Es liegt qualifizierte Wiederholungsgefahr vor. Es kann offenbleiben, ob ebenfalls eine Ausführungsgefahr zu bejahen ist. Die im Haftverlängerungsantrag genannte Kollusionsgefahr ist in Folge des Abschlusses der Ermittlungen dahingefallen, wie die Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme ausführt. 8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 15. April 2026 festgenommen. Die vom Zwangs- massnahmengericht verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 14. Oktober 2026 führt zu einer Haftdauer von insgesamt sechs Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und die
16 diesbezüglichen Strafandrohungen droht noch keine Überhaft. So wird schon allei- ne die ihm vorgeworfene versuchte Tötung mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bedroht, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Angesichts der Schwere des Vorwurfs überwiegt das Strafverfol- gungsinteresse allfällige persönliche Interessen, womit die Zumutbarkeit der Unter- suchungshaft zu bejahen ist. 8.3 Schliesslich bestehen auch nach Auffassung der Beschwerdekammer keine milde- ren Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die vom Beschwerdeführer ausgehende qualifizierte Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten verlängert hat. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der unterliegende Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der festgestellten leichten Gehörsverletzung sind ihm indes nur 3/4 der Verfahrenskosten von CHF 1‘800.00, ausmachend CHF 1’350.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 450.00, trägt der Kanton Bern. 10.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für 1/4 der auszurichtenden amtlichen Entschädigung besteht aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung keine Rückzahlungspflicht.
17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutheissen, als festgestellt wird, dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Soweit weitegehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden im Um- fang zu 3/4, ausmachend CHF 1'350.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. 1/4 der Kosten, ausmachend CHF 450.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs obsiegt (1/4), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung keine Rückzah- lungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, W.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 19. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Mathis Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.