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BK 2026 445

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Bern OG ·BK · 2026-08-17 · Deutsch BE
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Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BJS 25 22070) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs, in dessen Rahmen das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 17. April 2026 in Untersu- chungshaft versetzte (ARR 26 59). Am 28. April 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 8. Mai 2026 abwies (KZM 26 887). Mit Entscheid vom 20. Juli 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 26 1427). Dem Beschwerdeführer wer- den inzwischen versuchte Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, An- griff, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Landfriedensbruch vorgeworfen. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhob der Beschwerdefüh- rer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 31. Juli 2026 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnah- men. Mit Verfügung vom 3. August 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren, bot dem Zwangsmassnahmengericht sowie der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, hiess den Antrag auf Aktenbei- zug teilweise gut und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 5. August 2026 ver- zichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsan- waltschaft reichte am 11. August 2026 eine delegierte Stellungnahme ein. Am 12. August 2026 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.

E. 2 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.

E. 3 merkungen Gelegenheit, zu den erwähnten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.

E. 4 Die kargen Behauptungen des Beschuldigten, gemäss welcher ihm trotz Anwesenheit nur eine passi- ve Rolle zugekommen sei (vergleiche etwa die delegierte Einvernahme vom 20. April 2026; insbeson- dere a. 93), vermögen die dringenden Verdachtsmomente nicht auszuräumen. Es liegt die Vermutung nahe, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Auch allenfalls entlastende Aussagen des Mitbeschuldigten E.________ – dieser ist dem Lager des Beschuldigten zuzurechnen, hat aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt mit einer deutlich geringeren Strafe zu rechen und will den Beschuldigten potenziell entlasten – vermögen mit Blick auf die detaillierten Aussagen des Opfers und D.________ an der Annahme eines dringenden Tatverdachtes nichts zu ändern. Freilich wird sich das Sachgericht im Rahmen einer detaillierten Aussagenanalysen mit den einzelnen Aussagen und ihrem Wert im Detail zu beschäftigen haben. Dazu kommt, dass selbst bei Vorliegen von Passivität am ei- gentlichen Tatgeschehen eine Mittäterschaft respektive Gehilfenschaft im Raum steht. Die Verteidi- gung äusserst sich selbst dahingehend (Stellungnahme der amtlichen Verteidigung vom 14. Juli 2026, S. 6: «Ob das Verhalten des Beschuldigten abschliessend als mittäterschaftliche Teilnahme oder als Gehilfenschaft zu qualifizieren ist und wie das Vorgehen in tatbestandlicher Hinsicht zu qualifizieren ist, wird schliesslich das zuständige Gericht zu beurteilen haben.»). Ganz generell scheint die amtli- che Verteidigung selbst von einem gewissen Fehlverhalten des Beschuldigten auszugehen (Stellung- nahme der amtlichen Verteidigung vom 14. Juli 2026, S. 11: «Es darf nicht sein, dass durch das nicht entschuldbare, unbedachte aber zwischenzeitlich reflektierte Verhalten einem Jugendlichen die ge- samte Zukunft verbaut wird.»).

E. 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurtei- len. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweis- mittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlos- sen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1).

E. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung zunächst auf den Ent- scheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom

17. April 2026, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Mai 2026 sowie den Haftverlängerungsantrag vom 9. Juli 2026 und führt dann aus, was folgt: [Das Zwangsmassnahmengericht] geht davon aus, dass eine erhebliche Verurteilungswahrscheinlich- keit vorliegt. Zu diesem Schluss kommt es insbesondere aus den folgenden drei Gründen: Erstens bestreitet der Beschuldigte seine Anwesenheit vor Ort nicht. Zweitens liegen detaillierte belastende Aussagen des Opfers sowie von D.________ vor; dabei ist nicht ersichtlich, weshalb diese beiden Personen fälschlicherweise unrichtige Aussagen machen sollten. Drittens untermauert das neu dazu- gekommene rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 11. Mai 2026 den vorgeworfenen Sachverhalt weiter.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass der Rapport Forensik vom 10. Mai 2026 nur Verletzungen dokumentiere, welche sich bereits aus dem Fotodossier der Kantonspolizei Bern vom 16. April 2026 ergäben. Auch das rechtsmedizinische Gutachten zur Untersuchung vom 11. Mai 2026 erwähne keine neuen Verletzungen. Die Feststellungen des rechtsmedizinischen Gutachtens zu Lebensgefahr und Gefährlichkeit deckten sich mit den Aussagen des Opfers (Ein- vernahme vom 23. April 2026, Z. 116 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich dem rechtsmedizinischen Gutachten erstmals entnehmen lässt, wie die Verletzun- gen an den Händen des Opfers geartet sind, nämlich dass diese frisch imponiert hätten und im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten (vgl. immerhin das Foto der Hände in Beilage 7 zum Haftantrag vom

16. April 2026). Bei der Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 52 f., schilderte das Opfer, dass es nach dem Einsatz des Pfeffersprays die Arme vor das Gesicht ge- nommen habe, was ihm erlaubt habe, den Schaden zu begrenzen. Es habe die Arme auch bei den Schlägen noch vor den Kopf gehalten (Einvernahme vom

12. April 2026, Z. 137 f., 151). Es dürfte sich dabei also um Verteidigungsverlet- zungen handeln, welche die Version des Opfers stützen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, beim Vorfall am 12. April 2026 dabei gewesen zu sein (Einvernahme vom 15. April 2026, Z. 36; Hafteröffnung vom 16. April 2026, Z. 91 ff.; Einvernahme vom 17. April 2026, Z. 52; Einvernahme vom 20. April 2026, Z. 36; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 36; Einvernahme vom 13. Juli 2026, Z. 23). Er habe das Opfer jedoch nicht geschlagen (Einvernahme vom 15. April 2026, Z. 205; Hafteröffnung vom 16. April 2026, Z. 197; Einvernahme vom 20. April 2026, Z. 93; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 49). Bei der Einvernahme vom

15. April 2026 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wer geschlagen ha- be, wie folgt: «Keine Aussage. Wenn es diese Person selbst sagt, dann kann ich es gerne bestäti- gen» (Z. 109, sehr ähnlich wiederholt in Z. 156-158). In späteren Einvernahmen

E. 4.5 Der Beschwerdeführer erklärte, er sei mitgegangen, um für E.________ da zu sein. Es sei ihm nicht egal, was er gemacht habe, aber er sei ihm wichtig und man sei für seine Kollegen da (Einvernahme vom 15. April 2026, Z. 159; Einvernahme vom 23. April, Z. 321 ff.). E.________ schilderte, er sei der alleinige Grund für die Fahrt von H.________ (Ort) in den Kanton Bern gewesen. Ziel sei aufgrund der Vorfälle gegen seinen Bruder eine gezielte Racheaktion gewesen (Einvernahme vom 4. Mai 2026, Z. 302, 306). Der Beschwerdeführer schildert, dass auf der Fahrt nach I.________ (Ort) nichts besprochen worden sei, auch kein Vorgehen. Es sei vermutlich schon gesprochen worden, er wisse es aber nicht mehr genau (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 125, 128). Gemäss E.________ sei die ganze Fahrt still gewesen (Einvernahme

E. 4.6 Zur Intensität der Schläge sagte E.________ bei der Einvernahme vom 4. Mai 2026 aus, er habe nicht mehr als vier Mal mit der Metallstange auf das Opfer ein- geschlagen, zweimal auf den Rücken und glaublich einmal auf den Kopf. Er sei sich nicht mehr sicher (Z. 441-445). Die Schläge mit der Metallstange hätten auf einer Skala von 1-10 vielleicht so eine 6-7 gehabt (Z. 459). Um eine Person mit ei- ner Metallstange schwer zu verletzen, genügten 30% der Energie, glaube er (Z. 660). Er habe einfach geschlagen, ohne bestimmtes Ziel. Das mit dem Kopf sei nicht extra gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er seinen Kopf getroffen habe. Er habe einfach einmal gemerkt, dass er wohl seinen Kopf getroffen habe und das sei schon nicht gut gewesen. Es sei auf jeden Fall nicht das Ziel gewesen, seinen Kopf zu treffen, das hätte schlimm enden können (Z. 466-469, 640 f.). Er habe nicht un- bedingt damit gerechnet, dass das Opfer schwer verletzt werde. Das Opfer habe schon laut geschrien, er habe aber eher wegen dem Pfefferspray gedacht und nicht wegen der Stangenschläge (Z. 645-647). Es hätte sein können, dass das Opfer hätte sterben können, weil er den Kopf getroffen habe. Es hätte schon sein können, später im Spital. Aber die Schläge selbst seien nicht so stark gewesen. Es könne alles sein (Z. 671-673). Auf die Frage, ob er in der Emotionalität härter oder weni- ger hart zuschlage, antwortete er, dass er ein wenig boxe. Es könne schon hart sein, aber nicht kontrolliert. Wenn er kontrolliert schlage, dann sei es schon härter (Z. 681 f.). Demgegenüber bringt das Opfer vor, es sei ein- oder zweimal mit der Faust ge- schlagen worden und sicherlich («de sur») zweimal mit dem Schlagstock, einmal auf den Kopf und einmal auf den Rücken (Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 137-

E. 4.7 Der dringende Tatverdacht hinsichtlich versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. ver- suchter schwerer Körperverletzung sowie Angriffs am 12. April 2026 in I.________ ist damit zu bejahen. Es kann offenbleiben, wie es sich mit den weiteren durch die Staatsanwaltschaft geltend gemachten Delikten verhält. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit qualifizierter Wiederholungsgefahr.

E. 5 antwortete er, dass er es nicht respektive nicht genau wisse (Einvernahme vom

20. April 2026, Z. 89 ff.; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 52). In der Einver-

nahme vom 20. April 2026 sagte der Beschwerdeführer immerhin aus, dass

F.________ das Opfer nicht geschlagen habe (Z. 336, 346). Nach langem Lavieren

bestätigte der Beschwerdeführer, dass E.________ seiner Ansicht nach als einzi-

ger das Opfer geschlagen habe (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 425). Es

könne ungefähr so gewesen sein, dass F.________ gegen das Opfer Pfefferspray

eingesetzt habe, er wisse es nicht mehr genau (Einvernahme vom 23. April 2026,

Z. 403).

E.________ führte bei der Einvernahme vom 4. Mai 2026 aus, dass er der einzige

gewesen sei, der Pfefferspray eingesetzt habe (Z. 62). Er sei auch als einziger be-

waffnet gewesen und habe zugeschlagen (Z. 74).

Das Opfer erklärte, dass von den drei Personen eine vermummt gewesen sei (Ein-

vernahme vom 12. April 2026, Z. 47 f.; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 59 f.,

99). Die vermummte Person habe Pfefferspray gegen es eingesetzt, ein anderer

habe es geschlagen. Beim Dritten wisse es nicht, ob der auch einen Pfefferspray

oder einen Schlagstock gehabt habe (Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 85-87;

Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 69-71, 77, 91 f.). Es sei möglich, dass es zwei

verschiedene Schlagstöcke gegeben habe, das Opfer wisse jedoch nicht mehr, ob

die dritte Person etwas in den Händen gehalten habe (Einvernahme vom 12. April

2026, Z. 209 f.; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 55). Vor dem Einsatz des Pfef-

fersprays hätten sie nach «G.________» gefragt (Einvernahme vom 12. April 2026,

Z. 50 f.; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 45).

Die Auskunftsperson D.________ schilderte, dass er gesehen habe, wie drei Per-

sonen um eine auf dem Boden zusammengekauerte Person gestanden hätten,

zwei von ihnen hätten auf die Person eingeschlagen (Einvernahme vom 12. April

2026, Z. 21-23; Einvernahme vom 27. April 2026, Z. 56-58). Er denke, dass zwei

Teleskopstangen und Pfefferspray eingesetzt worden seien (Einvernahme vom

12. April 2026, Z. 47). Die beiden Personen mit den Schlagstöcken hätten auf das

Opfer eingeschlagen (Einvernahme vom 27. April 2026, Z. 46, 75).

Zunächst kann auf die Interessenlage hingewiesen werden. Weder beim Opfer

noch bei der Auskunftsperson sind Interessen an einer unrichtigen Aussage er-

sichtlich. Dem gegenüber pflichtet die Beschwerdekammer dem Zwangsmassnah-

mengericht bei, dass E.________ dem Lager des Beschwerdeführers zuzurechnen

ist und jener aufgrund der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts im Falle eines

Schuldspruchs eine weit tiefere Strafe zu gewärtigen haben wird. E.________

könnte daher geneigt sein, die Schuld des Beschwerdeführers auf sich zu nehmen.

Die Aussagen sind sodann wie folgt zu würdigen. Zunächst ist das Aussageverhal-

ten des Beschwerdeführers zu betrachten. Nicht zum Nachteil gereichen darf ihm,

dass er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat. Darüber hinaus

machte er aber auffällig viele Gedächtnislücken geltend. Bei einer späteren Einver-

nahme sagte er schliesslich konkreter aus, namentlich, dass er das Kerngesche-

hen nicht mitgekriegt habe, weil er sich umgedreht habe und gegangen sei (Ein-

vernahme vom 23. April 2026, Z. 57 f.). Damit widerspricht er den Aussagen des

E. 5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsge-

schichte siehe: BGE 150 IV 360 E. 3.2.2, 150 IV 149 E. 3.2) ist Untersuchungshaft

ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist,

durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder

sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und die

ernste und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleich-

artiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung»

sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch

die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausge-

setzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt

schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tat-

begehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu

qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt

auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen

oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der

Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu BGE 151 IV

207 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifi-

zierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hin-

weisen; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 15c zu Art. 221 StPO).

Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und un-

mittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Ver-

brechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt

nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch»

erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen

diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dring-

lichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil des

Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die rich-

terliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfal-

les (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von

der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene

Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil des Bundesge-

richts 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen). Massgebende

Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung

zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung

sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive

E. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die qualifizierte Wiederholungsgefahr wie folgt: Vorliegend besteht der dringende Tatverdacht namentlich hinsichtlich einer versuchten Tötung re- spektive einer versuchten schweren Körperverletzung. Wie das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 11. Mai 2026 festhält, bestand zwar keine akute Lebensgefahr, doch hätte es zu schwerwiegenden bis lebensgefährlichen Verletzungen kommen können (S. 3). Das reicht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus: Die gesteigerten Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind erfüllt. Im Übrigens verweist das kantonale Zwangsmassnahmengericht auf seine entsprechenden Ausführungen im Entscheid vom 8. Mai 2026 (KZM 26 887 E. 2.6). […] Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat das Prognoseelement in seinem Entscheid vom

8. Mai 2026 bejaht (KZM 26 887 E. 2.6). Darauf verweist das kantonale Zwangsmassnahmengericht. Der Beschuldigte scheint Teil der H.________ Gruppierung «M.________» zu sein, die sich mit der J.________ Gruppierung «R.________» in einer gewalttätigen Auseinandersetzung befindet. Das Op- fer wurde soweit ersichtlich zufällig ausgewählt. Vom ursprünglich beabsichtigten Opfer scheint der Beschuldigte immer noch nicht ablasen zu wollen. In einem Chat hat er sich offenbar dahingehend geäussert (Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026, S. 4). Das ursprünglich beabsichtigte Opfer scheint also immer noch in Gefahr zu sein. Dazu kommt, dass aufgrund der Schwere der zur Frage stehen- den Delikte – es geht um versuchte Tötung und versuchte schwere Körperverletzung – nicht hohe An- forderung an die Rückfallgefahr zu stellen sind (vergleiche BGE 150 IV 149 E. 3.1.2). Das Prognose- element ist daher zu bejahen.

E. 5.3 Der dringende Tatverdacht richtet sich auf eine versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung (E. 4.7). Diese sind ohne Weiteres als hinrei- chende Anlasstat für die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr zu qualifizieren.

E. 5.4 Zur Auswahl des Opfers sagte der Beschwerdeführer aus, dieses habe ausgese- hen, als sei es von J.________ (Einvernahme vom 15. April 2026, Z. 257). Er habe nicht gewusst, dass das Opfer zu «denen» gehöre solle (Hafteröffnung vom 16. April 2026, Z. 111). Weil das Opfer ein Jugendlicher gewesen sei, seien sie davon ausgegangen, dass es etwas wissen könnte (Einvernahme vom 20. April 2026, Z. 133). Wenn sie die richtige Person gefunden hätten, so hätten sie mit dieser «geredet, keine Ahnung» (Einvernahme vom 15. April 2026, Z. 99). Sie hätten her- ausfinden wollen, wer den Bruder von E.________ geschlagen habe (Hafteröffnung

E. 5.5 Entgegen den Aussagen von E.________ (Einvernahme vom 5. Mai 2026, Z. 280 f.) scheint die Rache für seinen Bruder nicht für alle Beteiligten abgeschrieben zu sein. So schilderte S.________ (bei dem es sich wohl um den gesuchten «G.________» handelt: Ermittlungsbericht vom 28. April 2026, S. 4) in der Einver- nahme vom 21. April 2026, dass ihm am selben Tag anonym mit dem Tod gedroht worden sei (Z. 59-61). Der Beschwerdeführer und E.________ befanden sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft. Klar ist, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Tag des Vorfalls noch motiviert zeigte, wieder nach J.________ zu fahren, im Wissen um die Geschehnisse vom 12. April 2026 (E. 4.5).

E. 5.6 Den Akten lässt sich indirekt entnehmen, dass der Bruder von E.________ offen- bar keine schwereren Verletzungen davontrug. Er sei bei der Hausdurchsuchung lediglich in Shorts angetroffen worden, wobei keine Verletzungen bei ihm festzu- stellen gewesen seien (Einvernahme Beschwerdeführer vom 15. April 2026, Z. 199 f.); er habe nur eine Beule davongetragen (Einvernahme K.________ vom 13. April 2026, Z. 95 f.). Damit solcherlei ausreicht, um die Beteiligten dazu zu bewegen, mit Pfefferspray und Schlagstöcken (oder ähnlichem) auf einen Unbeteiligten loszuge- hen, muss bereits ein Pulverfass vorliegen.

E. 5.7 Der Beschwerdeführer hat sich bis zuletzt nicht glaubhaft von den Geschehnissen und der Gewaltspirale zwischen den «H.________» und den «J.________» distan- ziert. In der Einvernahme vom 13. Juli 2026 (Z. 133-158) wurden ihm etwa diverse Nachrichten aus dem Gruppenchat «T.________» vorgehalten («T.________» sind offenbar ein Teil der Gruppierung «M.________»: Einvernahme K.________ vom

13. April 2026, Z. 103 f.), etwa «Ich glaub mir münd eif eine Kidnappe», «ich bruche en gun, bro, was wotsch mit Pfäffer?» und «drei Schuss = drei J.________ weniger hesch». Auf die Fra- ge, was er von solchen Aussagen halte, antwortete der Beschwerdeführer lapidar: «Auf gar keinen Fall, also… Das ist sicher eine dumme Aussage.».

E. 5.8 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle nicht ent- scheidend, ob er Mitglied der Gruppierung «M.________» ist oder nicht. Entschei- dend ist, dass er mit diversen Personen in Kontakt stand und sich offensichtlich Weisungen erteilen liess, welche er auch befolgte (E. 4.5). Der Beschwerdeführer und E.________ beteuerten ausserdem ihre gegenseitige Loyalität (E. 4.5). Insbe- sondere aus ersterem muss geschlossen werden, dass auch weitere Delikte dro- hen, nicht nur Rache für den Bruder von E.________.

E. 5.9 Am 6. März 2026, nur kurz vor dem Vorfall am 12. April 2026, stellte die Jugends- taatsanwaltschaft U.________ ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein und nahm eines nicht an die Hand. Diese Verfügungen wurden am 16. März 2026 durch den leitenden Jugendanwalt genehmigt und dürften den Beschwerdeführer daher weniger als einen Monat vor dem Vorfall erreicht haben. Diese Vorgänge hinterliessen offenbar keinen hinreichenden Eindruck beim Beschwerdeführer, auch die am 19. November 2025 durchgeführte Mediation nicht. Ausserdem muss- te sich der Beschwerdeführer am 12. April 2026 bereits bewusst gewesen sein, dass seine Lehrabschlussprüfung am 6. Mai 2026 stattfinden würde.

E. 5.10 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass sich mehrere Mitbeschuldigte bereits seit einiger Zeit wieder in Freiheit befinden sollen. So nennt er nicht, um wen es sich handelt. Dies ist für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht von Relevanz. Dennoch ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzu- weisen, dass der sich offenbar in Freiheit befindliche E.________ der Jugendstraf- prozessordnung unterliegt. Angesichts der fehlenden Distanzierung (E. 5.7) ist ausserdem nicht davon auszugehen, dass die bereits ausgestandene Untersu- chungshaft einen ausreichenden Schuss vor den Bug darstellt, wie der Beschwer- deführer vorbringt.

E. 5.11 Nach dem Gesagten besteht die untragbar hohe Gefahr weiterer schwerer Strafta- ten. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sehr schnell nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut ähnliche Delikte gleicher Schwere begehen wird. Es besteht die Gefahr gezielter Aktionen gegen die «J.________» (namentlich gegen «G.________»), jedoch ebenfalls solcher ge- gen Zufallsopfer. Damit liegt qualifizierte Wiederholungsgefahr vor. Es kann offen- bleiben, ob Ausführungsgefahr vorliegt. Die im Haftverlängerungsantrag genannte Kollusionsgefahr ist in Folge des Abschlusses der Ermittlungen dahingefallen, wie die Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme ausführt. 6. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).

E. 6 aussenstehenden D.________ und des mitbeschuldigten E.________ (Einvernah-

me vom 5. Mai 2026, Z. 620). Ausserdem bietet der Beschwerdeführer zwei wenig

kompatible Erklärungen für dieses angebliche Verhalten. So soll er einerseits kein

Französisch sprechen, das Opfer daher nicht verstanden haben und deshalb ge-

gangen sein (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 117 f.). Diese Erklärung wirkt

schon deshalb wenig plausibel, weil er nach dieser das erklärte Ziel der Informati-

onsbeschaffung (Hafteröffnung vom 16. April 2026, Z. 199 f.; Einvernahme vom 20.

April 2026, Z. 116; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 121 f.; Einvernahme vom

13. Juli 2026, Z. 51) nach längerer Autofahrt bereits aufgrund einer kleineren und

durchaus erwartbaren Schwierigkeit direkt aufgegeben haben will. Andererseits

bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich aufgrund der zunehmenden Eskala-

tion der Situation umgedreht und entfernt habe (Einvernahme vom 23. April 2026,

Z. 300-302). Das angebliche Wegdrehen und sich Entfernen sind daher als

Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr deutet die derzeitige Aktenlage darauf

hin, dass der Beschwerdeführer zusammen mit E.________ und F.________ um

das Opfer gestanden ist, als dieses zusammengekauert auf dem Boden lag, wie

von D.________ geschildert (Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 21 f.; Einver-

nahme vom 27. April 2026, Z. 56-58). Da die Haft- und Vorakten keine Protokolle

der Einvernahmen von F.________ beinhalten, lässt sich dessen Tatbeitrag nur

bedingt abschätzen. Immerhin hält es der Beschwerdeführer für möglich, dass

F.________ Pfefferspray gegen das Opfer eingesetzt hat, er wisse es nicht mehr

genau (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 403). Weiter ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer angibt, auch F.________ habe nicht auf das Opfer eingeschla-

gen (Einvernahme vom 20. April 2026, Z. Z. 336, 346), womit er dem Handlungsab-

lauf widerspricht, wie ihn D.________ schildert. Es lässt sich an dieser Stelle nicht

abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer eine der zwei Personen war,

die gemäss den detaillierten, weitgehend übereinstimmenden und daher glaubhaf-

ten Aussagen von D.________ mit Schlagstöcken auf das Opfer eingeschlagen

haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer – entgegen den nur indirekt in den Ak-

ten enthaltenen Aussagen von F.________ (Ermittlungsbericht vom 28. April 2026,

S. 4; Einvernahme von E.________ vom 5. Mai 2026, Z. 72 f.) – derjenige gewesen

sein sollte, der nicht auf das Opfer eingeschlagen hat, bedeutet dies nicht, dass

keine Mittäterschaft vorliegen kann.

E. 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche

E. 6.2 Nach Ablauf der verlängerten Untersuchungshaft wird sich der Beschwerdeführer sechs Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Angesichts der Mindeststra- fen von fünf Jahren (Art. 111 StGB) respektive einem Jahr (Art. 122 StGB) Frei- heitsstrafe droht selbst unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung mit entsprechender Milderungsmöglichkeit aktuell keine Überhaft. Mit Blick auf die Schwere des Vorwurfs überwiegt das Strafverfolgungsinteresse allfällige persönli- che Interessen, womit die Zumutbarkeit der Untersuchungshaft zu bejahen ist.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt umfangreiche Ersatzmassnahmen, namentlich das Verbot, sich in den Kantonen Bern und Jura aufzuhalten, ein Kontakt- und Annäherungsverbot für S.________, eine Strafbewehrung mittels Art. 292 StGB und Electronic Monitoring. Diese erweisen sich jedoch samt und sonders als un- tauglich, um der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen. Die drohenden Straftaten richten sich nicht nur gegen S.________, sondern auch gegen andere Personen, selbst Zufallsopfer. Dies gilt auch für das beantragte Verbot, sich in den Kantonen Bern und Jura aufzuhalten. Kommt hinzu, dass die «J.________» offen- bar auch schon nach H.________ gegangen sind (Einvernahme K.________ vom

13. April 2026, Z. 83-87). Das Ziel, welches E.________ (und damit auch der Be- schwerdeführer) am 12. April 2026 verfolgte, war es ja gerade, sie nach H.________ zu locken (Einvernahme vom 5. Mai 2026, Z. 749-752). Somit erweist sich auch eine Durchsetzung der beantragten Ersatzmassnahmen mittels Strafbe- wehrung und Electronic Monitoring als nutzlos. Weitere taugliche Ersatzmassnah- men sind nicht ersichtlich. Die Untersuchungshaft erweist sich als erforderlich.

E. 6.4 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus den an- stehenden Lehrabschlussprüfungen. Er wusste bereits am 12. April 2026 darum, dass diese anstehen (vgl. E. 5.9). Dies vermag an der Untauglichkeit der beantrag- ten Ersatzmassnahmen nichts zu ändern. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft bei- zupflichten, wenn diese in der Stellungnahme vorbringt, es sei nicht davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Teilnahme an der Prüfung zur Begehung von Straftaten nutzen werde. Die Beschwerdekammer erachtet es daher ebenfalls als wünschenswert, dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit ein- zuräumen. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

E. 7 vom 4. Mai 2026, Z. 261). Der Beschwerdeführer erklärt, dass es nur um Informati-

onsbeschaffung gegangen sei (Hafteröffnung vom 16. April 2026, Z. 199 f.; Einver-

nahme vom 20. April 2026, Z. 116; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 121 f.; Ein-

vernahme vom 13. Juli 2026, Z. 51). E.________ macht hingegen geltend, das Ziel

sei gewesen, nach J.________ (Ort) zu gehen und einen von denen «herunterzu-

prügeln», damit sie am gleichen Abend nach H.________ hätten kommen müssen.

Er habe ihnen keine andere Wahl lassen wollen, als dass sie am gleichen Abend

nach H.________ hätten kommen müssen. Er sei emotional geladen gewesen

(Einvernahme vom 5. Mai 2026, Z. 749-752). Die anderen hätten ihn von seinem

Vorhaben abhalten wollen (Einvernahme vom 4. Mai 2026, Z. 259-263). Der Be-

schwerdeführer bringt vor, bemerkt zu haben, dass E.________ sehr mitgenom-

men gewesen sei, was ja auch verständlich gewesen sei. Nicht nur E.________, al-

le seien etwas mitgenommen gewesen (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 153-

159). Bereits aufgrund dieser Umstände erscheint sehr fraglich, ob die Aussage

des Beschwerdeführers, wonach einziges Ziel die Informationsbeschaffung gewe-

sen sein soll, glaubhaft ist. Kommt hinzu, dass K.________ eine typische Racheak-

tion der Gruppe als das beschreibt, was «letzte Ostern» geschehen sei. Sie hätten

eigentlich ein 1:1 machen wollen, also nur «schlegeln». Er denke aber, es sei an-

gedacht gewesen mit Waffen und Autos (Einvernahme vom 13. April 2026, Z. 146

f.). Weiter ist aufgrund der oben zitierten Aussagen von D.________ von einem

mindestens teilweise arbeitsteiligen Vorgehen auszugehen, welches ein zumindest

implizites Übereinkommen zum Vorgehen voraussetzt.

Gemäss Beilage 2 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2026 er-

reichten den Beschwerdeführer wenige Stunden vor dem Vorfall die folgenden zwei

Nachrichten von der Telefonnummer +41 79 932 80 41 («L.________»;

L.________ soll ebenfalls Mitglied der Gruppierung «M.________» sein: Einver-

nahme K.________ vom 23. April 2026, Z. 164):

1 wage auf bedeckt erlaubnis ish da bewiesed eui selber. Abe uf bedeckt.

Lueged das möd knalsh wirsh

Gut eineinhalb Stunden später, aber immer noch vor dem Vorfall, erhielt der Be-

schwerdeführer von derselben Nummer diese Nachrichten:

Du voll idot

Wenn swg beseckz

Bedeckt

Kei anderi lüth fröge

Bedeckt sippi sett keine wüssw

Aus diesen Nachrichten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer wusste, was

geschehen könnte. Weiter widerspricht diese Nachricht klar seiner Darstellung,

wonach es nur um Informationsbeschaffung gegangen sei und dass er nur für

E.________ mitgegangen sei. Aus den späteren Nachrichten erhellt sodann, dass

der Beschwerdeführer die Nachrichten auch zur Kenntnis nahm. Am Tag nach dem

Vorfall kam es ausserdem zu folgender Konversation zwischen «N.________» und

«O.________» (dem Beschwerdeführer: Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026) auf

Snapchat (Beilage 1 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2026):

«N.________»:

Gönder hüt nomal

E. 8 Beschwerdeführer: ich wür gern «N.________»: Aber😂 Beschwerdeführer: aber kein fahrer «N.________»: P.________ Beschwerdeführer: chan nd «N.________»: Was mit dem wo Q.________ (Tätigkeit) Beschwerdeführer: ihm trau ich nd zue bis nach J.________ und zrug ohni prüfig chönnt den au selber fahre «N.________»: Hahahahah Dass der Beschwerdeführer im Wissen darum, was am 12. April 2026 geschehen war, am nächsten Tag nochmals gehen wollte, darf dahingehend verstanden wer- den, dass ihn der Vorfall vom 12. April 2026 nicht besonders beeindruckte, was wiederum gegen eine ungewollte Eskalation spricht. Schliesslich lässt sich dem Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026 entnehmen, dass der Beschwerdeführer – wie auch weitere Beteiligte – im Nachgang zum Vorfall in I.________ ganze Chats und Chatgruppen auf seinem Mobiltelefon löschte. Dieses Verhalten ist als Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer über den Hintergrund des Vorfalles und der Tatplanung hinsichtlich des Vorfalles in I.________ informiert war. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh- rer um die Möglichkeit einer Eskalation der Situation mindestens wusste und diese in Kauf nahm.

E. 9 140). Bei der Einvernahme vom 23. April 2026 spricht das Opfer davon, dass es

durchaus möglich sei, dass es Faustschläge gegeben habe, es habe nichts gese-

hen und wisse es deshalb nicht (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 111). Mit dem

Schlagstock habe es einen Schlag auf den Kopf und drei Schläge auf den Rücken

erhalten (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 77 f.). Die Intensität der Schläge be-

zeichnet das Opfer mit 3-5 auf einer Skala von 1-10 für die Faustschläge und mit 7-

8 für die Schläge mit dem Schlagstock respektive mit den Schlagstöcken (Einver-

nahme vom 12. April 2026, Z. 144 f.).

D.________ brachte vor, dass er einen Schlag gegen den Rücken und zwei Schlä-

ge gegen den Kopf gesehen habe (Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 52). Bei

der Einvernahme vom 27. April 2026 spricht er von vier Schlägen gegen den Rü-

cken, die er beobachtet habe. Schläge gegen den Kopf habe er nicht beobachtet,

er habe die Wunde bei der Patientenbetreuung gesehen (Z. 82-86). Die Intensität

der Schläge bezeichnet er mit «volle Power», «mit viel Kraft und Schnelligkeit»

(Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 55; Einvernahme vom 27. April 2026, Z. 52,

71).

Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 11. Mai 2026 zur körperlichen Untersu-

chung des Opfers kann entnommen werden, dass die Verletzungen keine akute

Lebensgefahr begründeten. Schläge mit einem länglichen, stumpfen Gegenstand,

wie beispielsweise einem Schlagstock, gegen den Rumpf und gegebenenfalls Kopf

könnten jedoch zu schwerwiegenden bis lebensgefährlichen Verletzungen wie bei-

spielsweise inneren Blutungen, Verletzungen innerer Organe und Blutungen im

Schädelinneren führen.

Gemäss der derzeitigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass zwei Personen mit

Schlagstöcken und voller Kraft auf eine auf dem Boden zusammengekauerte Per-

son einschlugen. Es gab mehrere Schläge und hätte mutmasslich noch weitere ge-

geben, hätte nicht D.________ interveniert (Einvernahme D.________ vom 12.

April 2026, Z. 23 f., 68-70; Einvernahme D.________ vom 27. April 2026, Z. 32 f.,

106). Kommt hinzu, dass E.________ selbst aussagte, er habe nicht kontrolliert

zugeschlagen (Einvernahme vom 4. Mai 2026, Z. 681 f.), sei sehr emotional gewe-

sen und habe einfach einen «herunterprügeln» wollen. Der Beschwerdeführer

schildert, dass alle emotional etwas mitgenommen gewesen seien (Einvernahme

vom 23. April 2026, Z. 158 f.). Die Beteiligten scheinen dermassen geladen gewe-

sen zu sein, dass sie auf ein Zufallsopfer einprügelten. In diesem Zusammenhang

ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass E.________ mehrfach fast entschuldigend

vorbringt, zu diesem Zeitpunkt sei ja noch nicht bekannt gewesen, dass das Opfer

unschuldig gewesen sei (Einvernahme vom 4. Mai 2026, Z. 83, 771 f.).

Angesichts dieser Umstände geht die Beschwerdekammer zum jetzigen Zeitpunkt

davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Grösse der Tatbestandsver-

wirklichung (BGE 133 IV 9 E. 4.1) um eine mögliche Todesfolge wusste und diese

billigend in Kauf nahm. Selbst wenn man dies anders sehen und nur – aber immer-

hin – eine versuchte schwere Körperverletzung bejahen wollte, wäre die Be-

schwerde dennoch abzuweisen.

E. 11 Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu wür- digen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurtei- lung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4; 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der «umgekehrten Proportiona- lität». Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Ge- fährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hin- weisen).

E. 12 vom 16. April 2026, Z. 199 f.; Einvernahme vom 20. April 2026, Z. 116). Er sei nur zur Informationsbeschaffung ausgestiegen (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 121 f.). E.________ führte bei der Einvernahme vom 5. Mai 2026 aus, dass es keine Ra- che mehr für seinen Bruder brauche, denn es sei schiefgelaufen und er bereue es (Z. 280 f.). Er sei der alleinige Grund gewesen, wieso die Gruppe in den Kanton Bern gefahren sei (Z. 302). Das Ziel sei gewesen, nach J.________ zu gehen und einen von denen «herunterzuprügeln», damit sie am gleichen Abend nach H.________ hätten kommen müssen. Er habe ihnen keine andere Wahl lassen wollen, als dass sie am gleichen Abend nach H.________ hätten kommen müssen. Er sei emotional geladen gewesen (Z. 749-752). In diesem Zusammenhang ist er- neut darauf hinzuweisen, dass E.________ mehrfach erklärte, zu diesem Zeitpunkt sei ja noch nicht bekannt gewesen, dass das Opfer unschuldig gewesen sei (Ein- vernahme vom 4. Mai 2026, Z. 83, 771 f.). Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht und dem Opfer (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 157) davon aus, dass es sich um ein Zufalls- opfer handelt.

E. 14 Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

E. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Vom Eingang der Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom
  2. August 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
  6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsident V.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 445 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. August 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter Tötung, evtl. versuchter schwe- rer Körperverletzung, Angriffs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. Juli 2026 (KZM 26 1427)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BJS 25 22070) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs, in dessen Rahmen das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 17. April 2026 in Untersu- chungshaft versetzte (ARR 26 59). Am 28. April 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 8. Mai 2026 abwies (KZM 26 887). Mit Entscheid vom 20. Juli 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 26 1427). Dem Beschwerdeführer wer- den inzwischen versuchte Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, An- griff, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Landfriedensbruch vorgeworfen. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhob der Beschwerdefüh- rer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 31. Juli 2026 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnah- men. Mit Verfügung vom 3. August 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren, bot dem Zwangsmassnahmengericht sowie der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, hiess den Antrag auf Aktenbei- zug teilweise gut und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 5. August 2026 ver- zichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsan- waltschaft reichte am 11. August 2026 eine delegierte Stellungnahme ein. Am 12. August 2026 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit der delegierten Stellungnahme vom 11. August 2026 diverse Ermittlungsberichte, Anzeigerapporte und Einvernahmeprotokolle ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussbe-

3 merkungen Gelegenheit, zu den erwähnten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurtei- len. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweis- mittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlos- sen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung zunächst auf den Ent- scheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom

17. April 2026, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Mai 2026 sowie den Haftverlängerungsantrag vom 9. Juli 2026 und führt dann aus, was folgt: [Das Zwangsmassnahmengericht] geht davon aus, dass eine erhebliche Verurteilungswahrscheinlich- keit vorliegt. Zu diesem Schluss kommt es insbesondere aus den folgenden drei Gründen: Erstens bestreitet der Beschuldigte seine Anwesenheit vor Ort nicht. Zweitens liegen detaillierte belastende Aussagen des Opfers sowie von D.________ vor; dabei ist nicht ersichtlich, weshalb diese beiden Personen fälschlicherweise unrichtige Aussagen machen sollten. Drittens untermauert das neu dazu- gekommene rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 11. Mai 2026 den vorgeworfenen Sachverhalt weiter.

4 Die kargen Behauptungen des Beschuldigten, gemäss welcher ihm trotz Anwesenheit nur eine passi- ve Rolle zugekommen sei (vergleiche etwa die delegierte Einvernahme vom 20. April 2026; insbeson- dere a. 93), vermögen die dringenden Verdachtsmomente nicht auszuräumen. Es liegt die Vermutung nahe, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Auch allenfalls entlastende Aussagen des Mitbeschuldigten E.________ – dieser ist dem Lager des Beschuldigten zuzurechnen, hat aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt mit einer deutlich geringeren Strafe zu rechen und will den Beschuldigten potenziell entlasten – vermögen mit Blick auf die detaillierten Aussagen des Opfers und D.________ an der Annahme eines dringenden Tatverdachtes nichts zu ändern. Freilich wird sich das Sachgericht im Rahmen einer detaillierten Aussagenanalysen mit den einzelnen Aussagen und ihrem Wert im Detail zu beschäftigen haben. Dazu kommt, dass selbst bei Vorliegen von Passivität am ei- gentlichen Tatgeschehen eine Mittäterschaft respektive Gehilfenschaft im Raum steht. Die Verteidi- gung äusserst sich selbst dahingehend (Stellungnahme der amtlichen Verteidigung vom 14. Juli 2026, S. 6: «Ob das Verhalten des Beschuldigten abschliessend als mittäterschaftliche Teilnahme oder als Gehilfenschaft zu qualifizieren ist und wie das Vorgehen in tatbestandlicher Hinsicht zu qualifizieren ist, wird schliesslich das zuständige Gericht zu beurteilen haben.»). Ganz generell scheint die amtli- che Verteidigung selbst von einem gewissen Fehlverhalten des Beschuldigten auszugehen (Stellung- nahme der amtlichen Verteidigung vom 14. Juli 2026, S. 11: «Es darf nicht sein, dass durch das nicht entschuldbare, unbedachte aber zwischenzeitlich reflektierte Verhalten einem Jugendlichen die ge- samte Zukunft verbaut wird.»). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass der Rapport Forensik vom 10. Mai 2026 nur Verletzungen dokumentiere, welche sich bereits aus dem Fotodossier der Kantonspolizei Bern vom 16. April 2026 ergäben. Auch das rechtsmedizinische Gutachten zur Untersuchung vom 11. Mai 2026 erwähne keine neuen Verletzungen. Die Feststellungen des rechtsmedizinischen Gutachtens zu Lebensgefahr und Gefährlichkeit deckten sich mit den Aussagen des Opfers (Ein- vernahme vom 23. April 2026, Z. 116 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich dem rechtsmedizinischen Gutachten erstmals entnehmen lässt, wie die Verletzun- gen an den Händen des Opfers geartet sind, nämlich dass diese frisch imponiert hätten und im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten (vgl. immerhin das Foto der Hände in Beilage 7 zum Haftantrag vom

16. April 2026). Bei der Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 52 f., schilderte das Opfer, dass es nach dem Einsatz des Pfeffersprays die Arme vor das Gesicht ge- nommen habe, was ihm erlaubt habe, den Schaden zu begrenzen. Es habe die Arme auch bei den Schlägen noch vor den Kopf gehalten (Einvernahme vom

12. April 2026, Z. 137 f., 151). Es dürfte sich dabei also um Verteidigungsverlet- zungen handeln, welche die Version des Opfers stützen. 4.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, beim Vorfall am 12. April 2026 dabei gewesen zu sein (Einvernahme vom 15. April 2026, Z. 36; Hafteröffnung vom 16. April 2026, Z. 91 ff.; Einvernahme vom 17. April 2026, Z. 52; Einvernahme vom 20. April 2026, Z. 36; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 36; Einvernahme vom 13. Juli 2026, Z. 23). Er habe das Opfer jedoch nicht geschlagen (Einvernahme vom 15. April 2026, Z. 205; Hafteröffnung vom 16. April 2026, Z. 197; Einvernahme vom 20. April 2026, Z. 93; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 49). Bei der Einvernahme vom

15. April 2026 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wer geschlagen ha- be, wie folgt: «Keine Aussage. Wenn es diese Person selbst sagt, dann kann ich es gerne bestäti- gen» (Z. 109, sehr ähnlich wiederholt in Z. 156-158). In späteren Einvernahmen

5 antwortete er, dass er es nicht respektive nicht genau wisse (Einvernahme vom

20. April 2026, Z. 89 ff.; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 52). In der Einver- nahme vom 20. April 2026 sagte der Beschwerdeführer immerhin aus, dass F.________ das Opfer nicht geschlagen habe (Z. 336, 346). Nach langem Lavieren bestätigte der Beschwerdeführer, dass E.________ seiner Ansicht nach als einzi- ger das Opfer geschlagen habe (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 425). Es könne ungefähr so gewesen sein, dass F.________ gegen das Opfer Pfefferspray eingesetzt habe, er wisse es nicht mehr genau (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 403). E.________ führte bei der Einvernahme vom 4. Mai 2026 aus, dass er der einzige gewesen sei, der Pfefferspray eingesetzt habe (Z. 62). Er sei auch als einziger be- waffnet gewesen und habe zugeschlagen (Z. 74). Das Opfer erklärte, dass von den drei Personen eine vermummt gewesen sei (Ein- vernahme vom 12. April 2026, Z. 47 f.; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 59 f., 99). Die vermummte Person habe Pfefferspray gegen es eingesetzt, ein anderer habe es geschlagen. Beim Dritten wisse es nicht, ob der auch einen Pfefferspray oder einen Schlagstock gehabt habe (Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 85-87; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 69-71, 77, 91 f.). Es sei möglich, dass es zwei verschiedene Schlagstöcke gegeben habe, das Opfer wisse jedoch nicht mehr, ob die dritte Person etwas in den Händen gehalten habe (Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 209 f.; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 55). Vor dem Einsatz des Pfef- fersprays hätten sie nach «G.________» gefragt (Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 50 f.; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 45). Die Auskunftsperson D.________ schilderte, dass er gesehen habe, wie drei Per- sonen um eine auf dem Boden zusammengekauerte Person gestanden hätten, zwei von ihnen hätten auf die Person eingeschlagen (Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 21-23; Einvernahme vom 27. April 2026, Z. 56-58). Er denke, dass zwei Teleskopstangen und Pfefferspray eingesetzt worden seien (Einvernahme vom

12. April 2026, Z. 47). Die beiden Personen mit den Schlagstöcken hätten auf das Opfer eingeschlagen (Einvernahme vom 27. April 2026, Z. 46, 75). Zunächst kann auf die Interessenlage hingewiesen werden. Weder beim Opfer noch bei der Auskunftsperson sind Interessen an einer unrichtigen Aussage er- sichtlich. Dem gegenüber pflichtet die Beschwerdekammer dem Zwangsmassnah- mengericht bei, dass E.________ dem Lager des Beschwerdeführers zuzurechnen ist und jener aufgrund der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts im Falle eines Schuldspruchs eine weit tiefere Strafe zu gewärtigen haben wird. E.________ könnte daher geneigt sein, die Schuld des Beschwerdeführers auf sich zu nehmen. Die Aussagen sind sodann wie folgt zu würdigen. Zunächst ist das Aussageverhal- ten des Beschwerdeführers zu betrachten. Nicht zum Nachteil gereichen darf ihm, dass er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat. Darüber hinaus machte er aber auffällig viele Gedächtnislücken geltend. Bei einer späteren Einver- nahme sagte er schliesslich konkreter aus, namentlich, dass er das Kerngesche- hen nicht mitgekriegt habe, weil er sich umgedreht habe und gegangen sei (Ein- vernahme vom 23. April 2026, Z. 57 f.). Damit widerspricht er den Aussagen des

6 aussenstehenden D.________ und des mitbeschuldigten E.________ (Einvernah- me vom 5. Mai 2026, Z. 620). Ausserdem bietet der Beschwerdeführer zwei wenig kompatible Erklärungen für dieses angebliche Verhalten. So soll er einerseits kein Französisch sprechen, das Opfer daher nicht verstanden haben und deshalb ge- gangen sein (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 117 f.). Diese Erklärung wirkt schon deshalb wenig plausibel, weil er nach dieser das erklärte Ziel der Informati- onsbeschaffung (Hafteröffnung vom 16. April 2026, Z. 199 f.; Einvernahme vom 20. April 2026, Z. 116; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 121 f.; Einvernahme vom

13. Juli 2026, Z. 51) nach längerer Autofahrt bereits aufgrund einer kleineren und durchaus erwartbaren Schwierigkeit direkt aufgegeben haben will. Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich aufgrund der zunehmenden Eskala- tion der Situation umgedreht und entfernt habe (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 300-302). Das angebliche Wegdrehen und sich Entfernen sind daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr deutet die derzeitige Aktenlage darauf hin, dass der Beschwerdeführer zusammen mit E.________ und F.________ um das Opfer gestanden ist, als dieses zusammengekauert auf dem Boden lag, wie von D.________ geschildert (Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 21 f.; Einver- nahme vom 27. April 2026, Z. 56-58). Da die Haft- und Vorakten keine Protokolle der Einvernahmen von F.________ beinhalten, lässt sich dessen Tatbeitrag nur bedingt abschätzen. Immerhin hält es der Beschwerdeführer für möglich, dass F.________ Pfefferspray gegen das Opfer eingesetzt hat, er wisse es nicht mehr genau (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 403). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angibt, auch F.________ habe nicht auf das Opfer eingeschla- gen (Einvernahme vom 20. April 2026, Z. Z. 336, 346), womit er dem Handlungsab- lauf widerspricht, wie ihn D.________ schildert. Es lässt sich an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer eine der zwei Personen war, die gemäss den detaillierten, weitgehend übereinstimmenden und daher glaubhaf- ten Aussagen von D.________ mit Schlagstöcken auf das Opfer eingeschlagen haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer – entgegen den nur indirekt in den Ak- ten enthaltenen Aussagen von F.________ (Ermittlungsbericht vom 28. April 2026, S. 4; Einvernahme von E.________ vom 5. Mai 2026, Z. 72 f.) – derjenige gewesen sein sollte, der nicht auf das Opfer eingeschlagen hat, bedeutet dies nicht, dass keine Mittäterschaft vorliegen kann. 4.5 Der Beschwerdeführer erklärte, er sei mitgegangen, um für E.________ da zu sein. Es sei ihm nicht egal, was er gemacht habe, aber er sei ihm wichtig und man sei für seine Kollegen da (Einvernahme vom 15. April 2026, Z. 159; Einvernahme vom 23. April, Z. 321 ff.). E.________ schilderte, er sei der alleinige Grund für die Fahrt von H.________ (Ort) in den Kanton Bern gewesen. Ziel sei aufgrund der Vorfälle gegen seinen Bruder eine gezielte Racheaktion gewesen (Einvernahme vom 4. Mai 2026, Z. 302, 306). Der Beschwerdeführer schildert, dass auf der Fahrt nach I.________ (Ort) nichts besprochen worden sei, auch kein Vorgehen. Es sei vermutlich schon gesprochen worden, er wisse es aber nicht mehr genau (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 125, 128). Gemäss E.________ sei die ganze Fahrt still gewesen (Einvernahme

7 vom 4. Mai 2026, Z. 261). Der Beschwerdeführer erklärt, dass es nur um Informati- onsbeschaffung gegangen sei (Hafteröffnung vom 16. April 2026, Z. 199 f.; Einver- nahme vom 20. April 2026, Z. 116; Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 121 f.; Ein- vernahme vom 13. Juli 2026, Z. 51). E.________ macht hingegen geltend, das Ziel sei gewesen, nach J.________ (Ort) zu gehen und einen von denen «herunterzu- prügeln», damit sie am gleichen Abend nach H.________ hätten kommen müssen. Er habe ihnen keine andere Wahl lassen wollen, als dass sie am gleichen Abend nach H.________ hätten kommen müssen. Er sei emotional geladen gewesen (Einvernahme vom 5. Mai 2026, Z. 749-752). Die anderen hätten ihn von seinem Vorhaben abhalten wollen (Einvernahme vom 4. Mai 2026, Z. 259-263). Der Be- schwerdeführer bringt vor, bemerkt zu haben, dass E.________ sehr mitgenom- men gewesen sei, was ja auch verständlich gewesen sei. Nicht nur E.________, al- le seien etwas mitgenommen gewesen (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 153- 159). Bereits aufgrund dieser Umstände erscheint sehr fraglich, ob die Aussage des Beschwerdeführers, wonach einziges Ziel die Informationsbeschaffung gewe- sen sein soll, glaubhaft ist. Kommt hinzu, dass K.________ eine typische Racheak- tion der Gruppe als das beschreibt, was «letzte Ostern» geschehen sei. Sie hätten eigentlich ein 1:1 machen wollen, also nur «schlegeln». Er denke aber, es sei an- gedacht gewesen mit Waffen und Autos (Einvernahme vom 13. April 2026, Z. 146 f.). Weiter ist aufgrund der oben zitierten Aussagen von D.________ von einem mindestens teilweise arbeitsteiligen Vorgehen auszugehen, welches ein zumindest implizites Übereinkommen zum Vorgehen voraussetzt. Gemäss Beilage 2 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2026 er- reichten den Beschwerdeführer wenige Stunden vor dem Vorfall die folgenden zwei Nachrichten von der Telefonnummer +41 79 932 80 41 («L.________»; L.________ soll ebenfalls Mitglied der Gruppierung «M.________» sein: Einver- nahme K.________ vom 23. April 2026, Z. 164): 1 wage auf bedeckt erlaubnis ish da bewiesed eui selber. Abe uf bedeckt. Lueged das möd knalsh wirsh Gut eineinhalb Stunden später, aber immer noch vor dem Vorfall, erhielt der Be- schwerdeführer von derselben Nummer diese Nachrichten: Du voll idot Wenn swg beseckz Bedeckt Kei anderi lüth fröge Bedeckt sippi sett keine wüssw Aus diesen Nachrichten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer wusste, was geschehen könnte. Weiter widerspricht diese Nachricht klar seiner Darstellung, wonach es nur um Informationsbeschaffung gegangen sei und dass er nur für E.________ mitgegangen sei. Aus den späteren Nachrichten erhellt sodann, dass der Beschwerdeführer die Nachrichten auch zur Kenntnis nahm. Am Tag nach dem Vorfall kam es ausserdem zu folgender Konversation zwischen «N.________» und «O.________» (dem Beschwerdeführer: Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026) auf Snapchat (Beilage 1 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2026): «N.________»: Gönder hüt nomal

8 Beschwerdeführer: ich wür gern «N.________»: Aber😂 Beschwerdeführer: aber kein fahrer «N.________»: P.________ Beschwerdeführer: chan nd «N.________»: Was mit dem wo Q.________ (Tätigkeit) Beschwerdeführer: ihm trau ich nd zue bis nach J.________ und zrug ohni prüfig chönnt den au selber fahre «N.________»: Hahahahah Dass der Beschwerdeführer im Wissen darum, was am 12. April 2026 geschehen war, am nächsten Tag nochmals gehen wollte, darf dahingehend verstanden wer- den, dass ihn der Vorfall vom 12. April 2026 nicht besonders beeindruckte, was wiederum gegen eine ungewollte Eskalation spricht. Schliesslich lässt sich dem Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026 entnehmen, dass der Beschwerdeführer – wie auch weitere Beteiligte – im Nachgang zum Vorfall in I.________ ganze Chats und Chatgruppen auf seinem Mobiltelefon löschte. Dieses Verhalten ist als Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer über den Hintergrund des Vorfalles und der Tatplanung hinsichtlich des Vorfalles in I.________ informiert war. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh- rer um die Möglichkeit einer Eskalation der Situation mindestens wusste und diese in Kauf nahm. 4.6 Zur Intensität der Schläge sagte E.________ bei der Einvernahme vom 4. Mai 2026 aus, er habe nicht mehr als vier Mal mit der Metallstange auf das Opfer ein- geschlagen, zweimal auf den Rücken und glaublich einmal auf den Kopf. Er sei sich nicht mehr sicher (Z. 441-445). Die Schläge mit der Metallstange hätten auf einer Skala von 1-10 vielleicht so eine 6-7 gehabt (Z. 459). Um eine Person mit ei- ner Metallstange schwer zu verletzen, genügten 30% der Energie, glaube er (Z. 660). Er habe einfach geschlagen, ohne bestimmtes Ziel. Das mit dem Kopf sei nicht extra gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er seinen Kopf getroffen habe. Er habe einfach einmal gemerkt, dass er wohl seinen Kopf getroffen habe und das sei schon nicht gut gewesen. Es sei auf jeden Fall nicht das Ziel gewesen, seinen Kopf zu treffen, das hätte schlimm enden können (Z. 466-469, 640 f.). Er habe nicht un- bedingt damit gerechnet, dass das Opfer schwer verletzt werde. Das Opfer habe schon laut geschrien, er habe aber eher wegen dem Pfefferspray gedacht und nicht wegen der Stangenschläge (Z. 645-647). Es hätte sein können, dass das Opfer hätte sterben können, weil er den Kopf getroffen habe. Es hätte schon sein können, später im Spital. Aber die Schläge selbst seien nicht so stark gewesen. Es könne alles sein (Z. 671-673). Auf die Frage, ob er in der Emotionalität härter oder weni- ger hart zuschlage, antwortete er, dass er ein wenig boxe. Es könne schon hart sein, aber nicht kontrolliert. Wenn er kontrolliert schlage, dann sei es schon härter (Z. 681 f.). Demgegenüber bringt das Opfer vor, es sei ein- oder zweimal mit der Faust ge- schlagen worden und sicherlich («de sur») zweimal mit dem Schlagstock, einmal auf den Kopf und einmal auf den Rücken (Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 137-

9 140). Bei der Einvernahme vom 23. April 2026 spricht das Opfer davon, dass es durchaus möglich sei, dass es Faustschläge gegeben habe, es habe nichts gese- hen und wisse es deshalb nicht (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 111). Mit dem Schlagstock habe es einen Schlag auf den Kopf und drei Schläge auf den Rücken erhalten (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 77 f.). Die Intensität der Schläge be- zeichnet das Opfer mit 3-5 auf einer Skala von 1-10 für die Faustschläge und mit 7- 8 für die Schläge mit dem Schlagstock respektive mit den Schlagstöcken (Einver- nahme vom 12. April 2026, Z. 144 f.). D.________ brachte vor, dass er einen Schlag gegen den Rücken und zwei Schlä- ge gegen den Kopf gesehen habe (Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 52). Bei der Einvernahme vom 27. April 2026 spricht er von vier Schlägen gegen den Rü- cken, die er beobachtet habe. Schläge gegen den Kopf habe er nicht beobachtet, er habe die Wunde bei der Patientenbetreuung gesehen (Z. 82-86). Die Intensität der Schläge bezeichnet er mit «volle Power», «mit viel Kraft und Schnelligkeit» (Einvernahme vom 12. April 2026, Z. 55; Einvernahme vom 27. April 2026, Z. 52, 71). Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 11. Mai 2026 zur körperlichen Untersu- chung des Opfers kann entnommen werden, dass die Verletzungen keine akute Lebensgefahr begründeten. Schläge mit einem länglichen, stumpfen Gegenstand, wie beispielsweise einem Schlagstock, gegen den Rumpf und gegebenenfalls Kopf könnten jedoch zu schwerwiegenden bis lebensgefährlichen Verletzungen wie bei- spielsweise inneren Blutungen, Verletzungen innerer Organe und Blutungen im Schädelinneren führen. Gemäss der derzeitigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass zwei Personen mit Schlagstöcken und voller Kraft auf eine auf dem Boden zusammengekauerte Per- son einschlugen. Es gab mehrere Schläge und hätte mutmasslich noch weitere ge- geben, hätte nicht D.________ interveniert (Einvernahme D.________ vom 12. April 2026, Z. 23 f., 68-70; Einvernahme D.________ vom 27. April 2026, Z. 32 f., 106). Kommt hinzu, dass E.________ selbst aussagte, er habe nicht kontrolliert zugeschlagen (Einvernahme vom 4. Mai 2026, Z. 681 f.), sei sehr emotional gewe- sen und habe einfach einen «herunterprügeln» wollen. Der Beschwerdeführer schildert, dass alle emotional etwas mitgenommen gewesen seien (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 158 f.). Die Beteiligten scheinen dermassen geladen gewe- sen zu sein, dass sie auf ein Zufallsopfer einprügelten. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass E.________ mehrfach fast entschuldigend vorbringt, zu diesem Zeitpunkt sei ja noch nicht bekannt gewesen, dass das Opfer unschuldig gewesen sei (Einvernahme vom 4. Mai 2026, Z. 83, 771 f.). Angesichts dieser Umstände geht die Beschwerdekammer zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Grösse der Tatbestandsver- wirklichung (BGE 133 IV 9 E. 4.1) um eine mögliche Todesfolge wusste und diese billigend in Kauf nahm. Selbst wenn man dies anders sehen und nur – aber immer- hin – eine versuchte schwere Körperverletzung bejahen wollte, wäre die Be- schwerde dennoch abzuweisen.

10 4.7 Der dringende Tatverdacht hinsichtlich versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. ver- suchter schwerer Körperverletzung sowie Angriffs am 12. April 2026 in I.________ ist damit zu bejahen. Es kann offenbleiben, wie es sich mit den weiteren durch die Staatsanwaltschaft geltend gemachten Delikten verhält. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit qualifizierter Wiederholungsgefahr. 5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsge- schichte siehe: BGE 150 IV 360 E. 3.2.2, 150 IV 149 E. 3.2) ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und die ernste und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleich- artiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausge- setzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tat- begehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifi- zierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hin- weisen; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 15c zu Art. 221 StPO). Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und un- mittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Ver- brechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dring- lichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die rich- terliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfal- les (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil des Bundesge- richts 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive

11 Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu wür- digen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurtei- lung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4; 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der «umgekehrten Proportiona- lität». Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Ge- fährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hin- weisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die qualifizierte Wiederholungsgefahr wie folgt: Vorliegend besteht der dringende Tatverdacht namentlich hinsichtlich einer versuchten Tötung re- spektive einer versuchten schweren Körperverletzung. Wie das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 11. Mai 2026 festhält, bestand zwar keine akute Lebensgefahr, doch hätte es zu schwerwiegenden bis lebensgefährlichen Verletzungen kommen können (S. 3). Das reicht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus: Die gesteigerten Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind erfüllt. Im Übrigens verweist das kantonale Zwangsmassnahmengericht auf seine entsprechenden Ausführungen im Entscheid vom 8. Mai 2026 (KZM 26 887 E. 2.6). […] Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat das Prognoseelement in seinem Entscheid vom

8. Mai 2026 bejaht (KZM 26 887 E. 2.6). Darauf verweist das kantonale Zwangsmassnahmengericht. Der Beschuldigte scheint Teil der H.________ Gruppierung «M.________» zu sein, die sich mit der J.________ Gruppierung «R.________» in einer gewalttätigen Auseinandersetzung befindet. Das Op- fer wurde soweit ersichtlich zufällig ausgewählt. Vom ursprünglich beabsichtigten Opfer scheint der Beschuldigte immer noch nicht ablasen zu wollen. In einem Chat hat er sich offenbar dahingehend geäussert (Ermittlungsbericht vom 28. Mai 2026, S. 4). Das ursprünglich beabsichtigte Opfer scheint also immer noch in Gefahr zu sein. Dazu kommt, dass aufgrund der Schwere der zur Frage stehen- den Delikte – es geht um versuchte Tötung und versuchte schwere Körperverletzung – nicht hohe An- forderung an die Rückfallgefahr zu stellen sind (vergleiche BGE 150 IV 149 E. 3.1.2). Das Prognose- element ist daher zu bejahen. 5.3 Der dringende Tatverdacht richtet sich auf eine versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung (E. 4.7). Diese sind ohne Weiteres als hinrei- chende Anlasstat für die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr zu qualifizieren. 5.4 Zur Auswahl des Opfers sagte der Beschwerdeführer aus, dieses habe ausgese- hen, als sei es von J.________ (Einvernahme vom 15. April 2026, Z. 257). Er habe nicht gewusst, dass das Opfer zu «denen» gehöre solle (Hafteröffnung vom 16. April 2026, Z. 111). Weil das Opfer ein Jugendlicher gewesen sei, seien sie davon ausgegangen, dass es etwas wissen könnte (Einvernahme vom 20. April 2026, Z. 133). Wenn sie die richtige Person gefunden hätten, so hätten sie mit dieser «geredet, keine Ahnung» (Einvernahme vom 15. April 2026, Z. 99). Sie hätten her- ausfinden wollen, wer den Bruder von E.________ geschlagen habe (Hafteröffnung

12 vom 16. April 2026, Z. 199 f.; Einvernahme vom 20. April 2026, Z. 116). Er sei nur zur Informationsbeschaffung ausgestiegen (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 121 f.). E.________ führte bei der Einvernahme vom 5. Mai 2026 aus, dass es keine Ra- che mehr für seinen Bruder brauche, denn es sei schiefgelaufen und er bereue es (Z. 280 f.). Er sei der alleinige Grund gewesen, wieso die Gruppe in den Kanton Bern gefahren sei (Z. 302). Das Ziel sei gewesen, nach J.________ zu gehen und einen von denen «herunterzuprügeln», damit sie am gleichen Abend nach H.________ hätten kommen müssen. Er habe ihnen keine andere Wahl lassen wollen, als dass sie am gleichen Abend nach H.________ hätten kommen müssen. Er sei emotional geladen gewesen (Z. 749-752). In diesem Zusammenhang ist er- neut darauf hinzuweisen, dass E.________ mehrfach erklärte, zu diesem Zeitpunkt sei ja noch nicht bekannt gewesen, dass das Opfer unschuldig gewesen sei (Ein- vernahme vom 4. Mai 2026, Z. 83, 771 f.). Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht und dem Opfer (Einvernahme vom 23. April 2026, Z. 157) davon aus, dass es sich um ein Zufalls- opfer handelt. 5.5 Entgegen den Aussagen von E.________ (Einvernahme vom 5. Mai 2026, Z. 280 f.) scheint die Rache für seinen Bruder nicht für alle Beteiligten abgeschrieben zu sein. So schilderte S.________ (bei dem es sich wohl um den gesuchten «G.________» handelt: Ermittlungsbericht vom 28. April 2026, S. 4) in der Einver- nahme vom 21. April 2026, dass ihm am selben Tag anonym mit dem Tod gedroht worden sei (Z. 59-61). Der Beschwerdeführer und E.________ befanden sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft. Klar ist, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Tag des Vorfalls noch motiviert zeigte, wieder nach J.________ zu fahren, im Wissen um die Geschehnisse vom 12. April 2026 (E. 4.5). 5.6 Den Akten lässt sich indirekt entnehmen, dass der Bruder von E.________ offen- bar keine schwereren Verletzungen davontrug. Er sei bei der Hausdurchsuchung lediglich in Shorts angetroffen worden, wobei keine Verletzungen bei ihm festzu- stellen gewesen seien (Einvernahme Beschwerdeführer vom 15. April 2026, Z. 199 f.); er habe nur eine Beule davongetragen (Einvernahme K.________ vom 13. April 2026, Z. 95 f.). Damit solcherlei ausreicht, um die Beteiligten dazu zu bewegen, mit Pfefferspray und Schlagstöcken (oder ähnlichem) auf einen Unbeteiligten loszuge- hen, muss bereits ein Pulverfass vorliegen. 5.7 Der Beschwerdeführer hat sich bis zuletzt nicht glaubhaft von den Geschehnissen und der Gewaltspirale zwischen den «H.________» und den «J.________» distan- ziert. In der Einvernahme vom 13. Juli 2026 (Z. 133-158) wurden ihm etwa diverse Nachrichten aus dem Gruppenchat «T.________» vorgehalten («T.________» sind offenbar ein Teil der Gruppierung «M.________»: Einvernahme K.________ vom

13. April 2026, Z. 103 f.), etwa «Ich glaub mir münd eif eine Kidnappe», «ich bruche en gun, bro, was wotsch mit Pfäffer?» und «drei Schuss = drei J.________ weniger hesch». Auf die Fra- ge, was er von solchen Aussagen halte, antwortete der Beschwerdeführer lapidar: «Auf gar keinen Fall, also… Das ist sicher eine dumme Aussage.».

13 5.8 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle nicht ent- scheidend, ob er Mitglied der Gruppierung «M.________» ist oder nicht. Entschei- dend ist, dass er mit diversen Personen in Kontakt stand und sich offensichtlich Weisungen erteilen liess, welche er auch befolgte (E. 4.5). Der Beschwerdeführer und E.________ beteuerten ausserdem ihre gegenseitige Loyalität (E. 4.5). Insbe- sondere aus ersterem muss geschlossen werden, dass auch weitere Delikte dro- hen, nicht nur Rache für den Bruder von E.________. 5.9 Am 6. März 2026, nur kurz vor dem Vorfall am 12. April 2026, stellte die Jugends- taatsanwaltschaft U.________ ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein und nahm eines nicht an die Hand. Diese Verfügungen wurden am 16. März 2026 durch den leitenden Jugendanwalt genehmigt und dürften den Beschwerdeführer daher weniger als einen Monat vor dem Vorfall erreicht haben. Diese Vorgänge hinterliessen offenbar keinen hinreichenden Eindruck beim Beschwerdeführer, auch die am 19. November 2025 durchgeführte Mediation nicht. Ausserdem muss- te sich der Beschwerdeführer am 12. April 2026 bereits bewusst gewesen sein, dass seine Lehrabschlussprüfung am 6. Mai 2026 stattfinden würde. 5.10 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass sich mehrere Mitbeschuldigte bereits seit einiger Zeit wieder in Freiheit befinden sollen. So nennt er nicht, um wen es sich handelt. Dies ist für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht von Relevanz. Dennoch ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzu- weisen, dass der sich offenbar in Freiheit befindliche E.________ der Jugendstraf- prozessordnung unterliegt. Angesichts der fehlenden Distanzierung (E. 5.7) ist ausserdem nicht davon auszugehen, dass die bereits ausgestandene Untersu- chungshaft einen ausreichenden Schuss vor den Bug darstellt, wie der Beschwer- deführer vorbringt. 5.11 Nach dem Gesagten besteht die untragbar hohe Gefahr weiterer schwerer Strafta- ten. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sehr schnell nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut ähnliche Delikte gleicher Schwere begehen wird. Es besteht die Gefahr gezielter Aktionen gegen die «J.________» (namentlich gegen «G.________»), jedoch ebenfalls solcher ge- gen Zufallsopfer. Damit liegt qualifizierte Wiederholungsgefahr vor. Es kann offen- bleiben, ob Ausführungsgefahr vorliegt. Die im Haftverlängerungsantrag genannte Kollusionsgefahr ist in Folge des Abschlusses der Ermittlungen dahingefallen, wie die Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme ausführt. 6. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche

14 Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Nach Ablauf der verlängerten Untersuchungshaft wird sich der Beschwerdeführer sechs Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Angesichts der Mindeststra- fen von fünf Jahren (Art. 111 StGB) respektive einem Jahr (Art. 122 StGB) Frei- heitsstrafe droht selbst unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung mit entsprechender Milderungsmöglichkeit aktuell keine Überhaft. Mit Blick auf die Schwere des Vorwurfs überwiegt das Strafverfolgungsinteresse allfällige persönli- che Interessen, womit die Zumutbarkeit der Untersuchungshaft zu bejahen ist. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt umfangreiche Ersatzmassnahmen, namentlich das Verbot, sich in den Kantonen Bern und Jura aufzuhalten, ein Kontakt- und Annäherungsverbot für S.________, eine Strafbewehrung mittels Art. 292 StGB und Electronic Monitoring. Diese erweisen sich jedoch samt und sonders als un- tauglich, um der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen. Die drohenden Straftaten richten sich nicht nur gegen S.________, sondern auch gegen andere Personen, selbst Zufallsopfer. Dies gilt auch für das beantragte Verbot, sich in den Kantonen Bern und Jura aufzuhalten. Kommt hinzu, dass die «J.________» offen- bar auch schon nach H.________ gegangen sind (Einvernahme K.________ vom

13. April 2026, Z. 83-87). Das Ziel, welches E.________ (und damit auch der Be- schwerdeführer) am 12. April 2026 verfolgte, war es ja gerade, sie nach H.________ zu locken (Einvernahme vom 5. Mai 2026, Z. 749-752). Somit erweist sich auch eine Durchsetzung der beantragten Ersatzmassnahmen mittels Strafbe- wehrung und Electronic Monitoring als nutzlos. Weitere taugliche Ersatzmassnah- men sind nicht ersichtlich. Die Untersuchungshaft erweist sich als erforderlich. 6.4 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus den an- stehenden Lehrabschlussprüfungen. Er wusste bereits am 12. April 2026 darum, dass diese anstehen (vgl. E. 5.9). Dies vermag an der Untauglichkeit der beantrag- ten Ersatzmassnahmen nichts zu ändern. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft bei- zupflichten, wenn diese in der Stellungnahme vorbringt, es sei nicht davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Teilnahme an der Prüfung zur Begehung von Straftaten nutzen werde. Die Beschwerdekammer erachtet es daher ebenfalls als wünschenswert, dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit ein- zuräumen. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Eingang der Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom

12. August 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsident V.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 17. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.