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BK 2026 412

Einstellung; Tätlichkeiten, Beschimpfung

Bern OG ·BK · 2026-07-23 · Deutsch BE
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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan-

waltschaft) eröffnete am 3. Juli 2026 eine Strafuntersuchung gegen A.________

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung,

Drohung, Nötigung (evtl. Versuchs dazu) und Verletzung der Fürsorge- oder Erzie-

hungspflicht. Auf deren Antrag ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht

Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 4. Juli 2026

für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 2. Oktober 2026, Ersatzmassnahmen

(anstelle von Untersuchungshaft) an. Konkret verbot das Zwangsmassnahmenge-

richt dem Beschwerdeführer, mit der Lebenspartnerin (D.________ [nachfolgend

auch: Geschädigte oder Opfer]) und deren Kindern in Kontakt zu treten sowie sich

diesen und diversen Orten auf weniger als 150 Meter zu nähern (sog. Kontakt- und

Annäherungsverbot). Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt

durch Rechtsanwältin B.________, unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich er-

folgten Äusserungen seiner Lebenspartnerin gegenüber den Strafverfolgungs-

behörden und der amtlichen Verteidigerin, wonach sie eine Falschaussage getätigt

habe, am 15. Juli 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge-

richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids resp. der gegen ihn ver-

fügten Ersatzmassnahmen.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde-

kammer ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie

der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit delegierter

Stellungnahme vom 17. Juli 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfäl-

lige Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass das Strafverfahren gestützt auf

die Aussagen der Geschädigten zwischenzeitlich auf den Tatbestand der Verge-

waltigung ausgedehnt worden sei. Gleichentags reichte das Zwangsmassnahmen-

gericht unter Verzicht auf eine Stellungnahme und Verweis auf die Ausführungen

im angefochtenen Entscheid die Haftakten ein. Von diesen Eingaben gab die Ver-

fahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 20. Juli 2026 Kenntnis, teilte mit,

dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und all-

fällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich einzureichen seien. Auf Nach-

frage hin verzichtete der Beschwerdeführer am 23. Juli 2026 auf das Einreichen

von Schlussbemerkungen.

E. 2 Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung von Ersatzmassnahmen durch die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung des Kontakt- und Annäherungsver- bots unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur

3 Beschwerdeführung legitimiert (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Der Beschwerdeführer reichte diverse E-Mails (E-Mailverkehr zwischen D.________ und dem fallverantwortlichen Polizeibeamten E.________ sowie E- Mails von D.________ an die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers vom 9. Juli, 12. und 15. Juli 2026) und ein Schreiben von D.________ an die Staatsan- waltschaft vom 6. Juli 2026 ein. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellte der Be- schwerdekammer mit delegierter Stellungnahme vom 17. Juli 2026 das Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 14. Juli 2026 sowie den vom Polizeibeam- ten E.________ gleichentags verfassten Berichtsrapport (ohne Beilagen) ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Be- schwerdeverfahren hatten die Parteien zudem Gelegenheit, zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt und die neu eingereichten Unterlagen können im Beschwerdeverfahren folglich berücksichtigt werden.

E. 4 Die Anordnung von Ersatzmassnahmen richtet sich sinngemäss nach den Vor- schriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Folglich können Ersatzmassnahmen nur angeordnet werden, wenn die allgemeinen Haftvoraussetzungen gemäss Art. 221 StPO gegeben sind (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 237 StPO) und die Ersatzmassnahmen gegenüber der Haft als mildere Mass- nahmen den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Nebst dem allgemei- nen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss somit mindestens ein besonde- rer Haftgrund im Sinne von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Aus- führungsgefahr gegeben sein (vgl. Art. 221 Abs. 1 Bst. a - c, Abs. 1bis sowie Abs. 2 StPO). Nachdem die Ersatzmassnahme «an die Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft» tritt, müsste an sich geschlossen werden, dass an die Anordnung von Ersatzmassnahmen die gleichen Anforderungen wie an die Haft zu stellen sind (vgl. insbesondere MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 4 und 18 ff. zu Art. 237). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätz- lich indes ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haft- gründe (sowohl an den dringenden Tatverdacht als auch an den besonderen Haft- grund) anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellt (Urteile des Bundesgerichts 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 5.1 und 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 7.4).

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, zwischen Anfang Mai 2026 und dem 2. Juli 2026 wiederholt Gewalt gegen seine Lebenspartnerin sowie deren zwei minderjährigen Kinder F.________ (Jahrgang 2022) und G.________

4 (Jahrgang 2024) ausgeübt zu haben. Konkret wird ihm zur Last gelegt, die Lebens- partnerin mehrfach am Hals gepackt und gewürgt, ihr ins Gesicht gespuckt sowie sie und die Kinder mit schweren körperlichen Verletzungen sowie dem Tod bedroht zu haben. In der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2026 soll der Beschwerdeführer aus- serdem Geschlechtsverkehr mit seiner Lebenspartnerin vollzogen haben, obschon diese das gar nicht gewollt habe. Zudem soll er die Kinder der Lebenspartnerin re- gelmässig physisch und psychisch misshandelt haben, indem er sie an den Ohren gezogen, geschlagen, verbal herabgewürdigt, in der Nahrung eingeschränkt und durch einschüchternde Äusserungen sowie durch Zerstören von persönlichen Ge- genständen in Angst versetzt haben.

E. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht schätzte die Aussagen der Geschädigten als vor- derhand glaubhaft ein und bejahte gestützt darauf den dringenden Tatverdacht der dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt vorgeworfenen einfachen Kör- perverletzung, Drohung, Nötigung (evtl. Versuchs dazu) und Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht. Ebenso erachtete es die Voraussetzungen der Kol- lusionsgefahr als erfüllt, da die Aufklärung hochgradig von den Aussagen der – zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht parteiöffentlich befragten – Ge- schädigten abhänge, welche aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnis- ses besonders kollusionsanfällig seien. Das bisherige Verhalten des Beschwerde- führers spreche zudem für einen fortbestehenden Kollusionswillen. Vor diesem Hin- tergrund liess das Zwangsmassnahmengericht die Prüfung der von der Staatsan- waltschaft ebenfalls angerufenen Ausführungsgefahr offen und ordnete hinsichtlich der Geschädigten und/oder der Kinder F.________ und G.________ ein umfas- sendes Kontaktverbot (sei es direkt oder indirekt über Drittpersonen) sowie ein Annäherungsverbot von 150 Metern (einschliesslich deren Wohnsitzes, des Wohn- sitzes der Grosseltern von F.________ und G.________, des Arbeitsplatzes der Geschädigten sowie der Schul- und Betreuungseinrichtungen der Kinder) an.

E. 5.3 Die amtliche Verteidigung brachte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- richt vor, der dringende Tatverdacht lasse sich angesichts des frühen Verfahrens- stands nicht wirksam bestreiten, jedoch fehle es an einem besonderen Haftgrund. Ihr Klient sei jedoch mit den von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Ersatz- massnahmen einverstanden. Im Beschwerdeverfahren stellt der Beschwerdeführer nun aber – unter Verweis auf die Vorkommnisse der letzten Tage – sämtliche Haft- voraussetzungen in Abrede. Dies mit der Begründung, dass das Zwangsmass- nahmengericht den dringenden Tatverdacht allem voran mit den glaubhaften Aus- sagen der Geschädigten und mit Fotos von Verletzungen ihres Sohnes F.________ begründet habe. In der Zwischenzeit habe die Geschädigte ihre Aus- sagen jedoch in grossen Teilen wiederholt zurückgezogen. Nach- oder auch nur Hinweise auf eine insoweit durch ihn erfolgte Beeinflussung der Geschädigten lä- gen keine vor. Weiter sei nicht erwiesen, dass er kolludieren würde. Er halte sich an die Anordnungen des Zwangsmassnahmengerichts. Die parteiöffentliche Ein- vernahme seiner Lebenspartnerin finde am 20. Juli 2026 statt und sei damit im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids bereits erfolgt. Aus seinem Aussageverhalten lasse sich ausserdem nicht ohne Weiteres auf Kollusionsgefahr schliessen, mache er doch lediglich von seinem Recht als beschuldigte Person Gebrauch. Zudem werde eine Beeinflussung der Geschädigten durch dieses Aussageverhalten nicht

5 wahrscheinlicher als wenn er Aussagen gemacht hätte. Und schliesslich sei auch die von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen erwähnte Ausführungsgefahr nicht gegeben. Er habe keine Drohungen ausgespro- chen und er distanziere sich von jeglicher Ausführungsgefahr. Mangels hinreichen- den Tatverdachts und eines besonderen Haftgrunds lasse sich der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und die Fernhaltung somit nicht länger aufrechterhal- ten.

E. 6.1 Dass das Zwangsmassnahmengericht zum Zeitpunkt seines Entscheids den drin- genden Tatverdacht, die Kollusionsgefahr und die Verhältnismässigkeit der Anord- nung von Ersatzmassnahmen bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Indessen sind die Haftvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren nach den zum Beschlusszeit- punkt unterbreiteten Akten zu beurteilen, weshalb die dem Zwangsmassnahmen- gericht nicht bekannten resp. seit dessen Entscheid eingetretenen Tatsachen und deren Auswirkungen auf die Haftvoraussetzungen einer näheren Prüfung zu unter- ziehen sind.

E. 6.2 Aktenkundig hat die Geschädigte gegenüber dem fallverantwortlichen Polizeibeam- ten und der Staatsanwaltschaft wiederholt ihre gegenüber dem Beschwerdeführer vorgebrachten Anschuldigungen zurückgenommen. Auch erklärte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung ihres Partners. Es kann an dieser Stelle auf die mit Beschwerde eingereichten Beilagen (diverse E- Mails/Schreiben der Geschädigten) verwiesen werden, in welchen die Geschädigte zusammengefasst ausgeführt hat, dass sie die Vorwürfe gegenüber ihrem Partner in einem Zustand grosser Wut und emotionaler Überforderung erhoben und den Geschlechtsverkehr nicht als Vergewaltigung erlebt habe. Ihre Grenzen seien re- spektiert worden, wenn sie «nein» gesagt habe. Sie und ihr Partner hätten einen heftigen Streit gehabt, in dessen Rahmen dieser gesagt habe, er werde ihr die Kin- der wegnehmen, was in ihr grosse Angst ausgelöst habe. Sie habe in diesem Mo- ment die Kontrolle über ihre Gefühle verloren. Ausserdem sei sie – u.a. bedingt durch ihre Schwangerschaft und Schlafmangel – sehr belastet. Ihr sei es nun wich- tig, die Wahrheit richtigzustellen und Verantwortung für ihr Verhalten zu überneh- men. Damit wolle sie ihren Partner nicht von jeder Verantwortung freisprechen. Er trage aus ihrer Sicht durchaus einen Teil der Verantwortung für ihre Konflikte. Morddrohungen hätten aber nicht stattgefunden. Ihren Sohn F.________ habe ihr Partner lediglich zweimal an den Ohren genommen. Sie sei jedoch nicht anwesend gewesen und könne daher keine eigenen Wahrnehmungen schildern. Sie bitte um Aufhebung der Ersatzmassnahmen, da ihr die Begleitung und Unterstützung durch ihren Partner – gerade mit Blick auf ihre Schwangerschaft, aber auch im Alltag – sehr wichtig sei und sie und ihre Kinder ihren Partner resp. ihren «Bonuspapa» vermissten. Von ihm gehe keinerlei Gefahr für sie und/oder ihre Kinder aus. Sie habe zudem erkannt, dass sie selbst psychologische Unterstützung benötige und werde sich darum bemühen. Für die Unterstützung durch die Kinder- und Erwach- senenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) sei sie sehr dankbar, nehme diese ernst und sei zuversichtlich, dass sie mit professioneller Unterstützung eine stabile und sichere Zukunft als Familie gestalten könnten.

6

E. 7.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom

11. März 2024 E. 5.1, 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2 und 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Lau- fe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kom- menden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich er- scheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2026 vom

19. März 2026 E. 3.4).

E. 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten (einsch- liesslich Vergewaltigung) trotz Widerrufs der Erstaussagen derzeit weiterhin zu be- jahen ist:

E. 7.2.1 Die Geschädigte, welche mit dem Beschwerdeführer seit rund einem Jahr eine Beziehung führt und seit 22. April 2026 – gemeinsam mit ihren zwei, aus einer früheren Beziehung stammenden Kindern – in einer Wohnung zusammenlebt, gab anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 2. Juli 2026, 14:30 Uhr, im Rahmen der freien Erzählung Folgendes zu Protokoll (Z. 41-102): Gestern Abend, etwas ab 23:00 Uhr fing es an mit normalen Diskussionen über die Kinder. Als Mutter machte ich ihm klar, egal wie gut er es meint, dass ich als Mutter das Recht habe dazu etwas zu sa- gen. Es ging darum, dass er am Morgen, meinem 4 Jährigen Sohn nur einen Apfel zu Frühstück gibt. Er will testen, ob sein Verhalten, dann immer noch gleich ist. Ich sagte, dass ich dies nicht korrekt fin- de, da mein Sohn viel isst. Und ich finde das Frühstück am wichtigsten. Kurz darauf hat er mich be- schumpfen. Ich solle F.________ nehmen und Hilfe suchen. Wir seien beide psychisch krank. Er sag- te schlimme Worte. Mir sagte er zum Beispiel: Schlampe, Nutte, Psychotante, ich sei gleich gestört wie mein Vater. Ich hätte wohl zu wenig Schläge von meinem Vater erhalten. Darum müsse er mich wohl wieder schlagen. Ich bin in der 5. Schwangerschaftswoche und er sagte, er wünsche, dass die- ser Bastard in mir hoffentlich, wie ich verrecken werde. Zu meinem Sohn sagte er Sache wie, er sei von einer Nutte ein Nuttensohn und ein kleiner Bastard. Er habe einen psychischen Schaden. Dies sagt er täglich. Er sagt wirklich böse sagen zu ihm. Er sagt auch zu ihm, dass seine Mutter ihn nicht gerne haben würde. Ich versuchte normal mit ihm zu sprechen und dies respektvoll. Kurz darauf eskalierte er mit Be- schimpfungen, Drohungen, Morddrohungen und gibt mir das Gefühl, dass ich nicht Wert sei. Er sagte

7 bezüglich Drohungen, dass wenn ich wirklich gehe und mich trenne, dass ich sehen werde, was pas- sieren wird. Es würde mir das gleiche passieren wie seiner Ex- Freundin. Und er sagte, dass er mich und meinen Sohn irgendwann umbringen werde. Er werde uns aufschlitzen, aufhängen und kaltblütig ausbluten lassen. Dies sagte er sehr oft. Ich suchte das Gespräch und ich lief ihm hinter nach. Ich ha- be ihn nie zuerst angelangt. Nur als ich ihn stoppte und sagte: «Jetzt sprechen wir zusammen.» Er sagte mir immer ich solle weg, da er mich sonst umbringen würde. Er lief in die Küche und hielt die Ohren zu. Er sagte sehr oft für sich: «Bitte bring sie nicht um». In der Zwischenzeit ging er eine Rau- chen und ich suchte vor dem Schlafen gehen das Gespräch. Er lief neben mir durch und sagte: «Gsehsch jetzt» und lief zu meinem Sohn ins Zimmer. Dies war um ca. 01:00 Uhr. Er provozierte und sagte ihm, dass ich gegangen sei. Seine Absicht war es, dass mein Sohn erwachte und nicht mehr schlafen kann. Und mich noch mehr zu ärgern. Als ich ihn fragte, weshalb er dies macht, sagte er zu mir, dass wenn mein Sohn und meine Tochter ihn am Morgen wecken könne, kann er dies auch. Um ca. 03:30 Uhr kam es aufgrund einer weiteren Diskussion spuckte er mich an und würgte mich. Er würgte mich mit beiden Händen. Er würgte mich schon einmal, damals nur mit einer Hand, mit der rechten Hand glaube ich. Damals sagte er mir, ich sei in seine Hand gelaufen. Ich habe bemerkt, dass es wohl immer schlimmer wird. Ich ging um ca. 04:00 Uhr auf den Balkon eine rauchen und er machte einen Elefanten und ein Bild kaputt. Es beruhigte sich, es gab aber noch kleine Provokationen. Ich habe es dennoch geschafft, ins Bett zu gehen und zu schlafen. Obwohl er mir sagte, wenn ich schla- fen würde, würde etwas passieren. Wir einigten uns im gleichen Bett zu schlafen. Als ich einschlief, hat er mir fest die Hose heruntergerissen. Ich wusste, dass wenn er aggressiv ist, Geschlechtsverkehr haben muss und wieder herunterzukommen. Ich wollte ihm sagen, dass ich nicht möchte und da ge- traue ich mich eigentlich auch. Aber da ich es nicht schlimmer machen wollte, habe ich nichts gesagt. Ich hätte mich auch nicht wehren können, da er meine beiden Hände festhielt. Ich glaube, wenn ich etwas gesagt hätte, hätte er mich kaputtgeschlagen. Es kam zum Geschlechtsverkehr. Kurz darauf ging ich aufs WC und wieder ins Bett, bis mein Sohn mich geweckt hat. Mein kleiner Sohn weckte mich eben und ich frühstückte mit ihnen. Ich ging mit den Kindern nach draussen. Ich war auf dem Spielplatz und machte diverse Anrufe. Ich rief sogar der Polizei an. Da- nach ging ich nach Hause und es kam erneut zu einer Diskussion. Ich wollte kochen. Er war am Ga- men. Er rief den Kindern sie sollen leise sein, da er ruhe haben möchte. Kurz darauf erklärte ich ihm, dass es ja Kinder seien und er sein Headset tragen solle. Er sagte, ich solle schauen, dass in 3 Minu- ten alles still sei, da es sonst «Chlepft, und zwar richtig». Er sagte, er werde meinem Ex anrufen und schauen, dass meine Kinder mir weggenommen werden. Also er wollte Unterstützung von meinem Ex. Ich habe dieses Telefonat aber nicht gross mitbekom- men, aber habe gehört, dass er viele Sachen über mich gesagt hatte. Er sagte, ich sei eine schlechte Mutter und ich hätte nie Kinder haben dürfen. Nach diesem Telefonat rief er meinem Vater an und fragte, ob er mich wieder zurücknehmen könnte und ich respektlos sei. Aufgrund einer hier nicht rele- vanten Vorgeschichte sagte mein Vater zu ihm, er sei der, der kein Respekt habe. Auf jeden Fall hat mein Freund, dann meinen Vater am Telefon extrem beleidigt. Er sagte ihm er sei ein Hurensohn und das er seine Mutter «ficken» werde. Klar mein Vater gab darauf auch retour. Ich war enttäuscht und wütend. Ich habe so ein Telefonat zwischen den beiden nie erwartet. Er ging nach draussen telefonie- ren. Er sagte: «nach diesem Telefonat werde sich alles ändern.» Dann kam auch schon die Polizei. Kurz bevor ich am Mittag, also heute, nach Hause kam, fragte er mich per WhatsApp, ob es mir gefal- len habe ohne Gefühle Sex zu haben. Bezüglich des Geschlechtsverkehrs gab sie an, sie hätte ihn an seinem Ober- schenkel angefasst, um ihm zu zeigen, dass sie es nicht wolle. Sie habe ihn weder geküsst noch irgendwelche Zärtlichkeiten gezeigt, sondern leise geweint. Da sie

8 gewusst habe, dass er dies (Anmerkung der Kammer: zum Runterkommen) brau- che, und aus Angst, dass andernfalls «fertig» sei, habe sie nichts gesagt. Sie habe den Geschlechtsverkehr nicht gewollt, sicherlich nicht nach diesem Streit. Die Fra- ge, ob sie das Gefühl gehabt habe, der Beschwerdeführer hätte bemerkt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht möchte, bejahte sie (Einvernahmeprotokoll D.________ vom 2. Juli 2026, 14:30 Uhr, Z. 109-118). Nachdem die erste (polizei- liche) Einvernahme um 18:30 Uhr beendet worden war, erfolgte gleichentags um 21:43 Uhr eine weitere (polizeiliche) Einvernahme durch eine weibliche Polizistin zum zuvor geschilderten Geschlechtsverkehr, wobei sie den gleichen Ablauf schil- derte, mit der Ergänzung, dass der Beschwerdeführer «recht Lust» gehabt habe und dann sei es eigentlich bereits zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sage sonst immer, wenn sie keine Lust auf Geschlechtsverkehr habe, was er jeweils ak- zeptiere; aber aufgrund des im Vorfeld Vorgefallenen habe sie gedacht, jetzt könne und dürfe sie ja nichts sagen (Einvernahmeprotokoll D.________ vom 2. Juli 2026, 21:43 Uhr, Z. 41-52).

E. 7.2.2 Trotz der späteren Widerrufe sind diese Opferaussagen gestützt auf eine vorläufige Würdigung weiterhin als glaubhaft zu bezeichnen. Sie weisen einen Detailreichtum auf, sind konsistent sowie kohärent und die Geschädigte schien den Beschwerde- führer nicht unnötig belasten zu wollen. So führte sie beispielsweise aus, dass ihr beim Würgen nicht schwarz vor Augen geworden sei, sie den Beschwerdeführer auch schon beschimpft habe (Einvernahmeprotokoll D.________ vom 2. Juli 2026,14:30 Uhr, Z. 237 f. und 244-246), es während des fraglichen Geschlechts- verkehrs zu keiner «Gewalt» gekommen und sein Küssen «intensiv und sanft» ge- wesen sei sowie, dass sie auch schon früher Geschlechtsverkehr nach einem Streit vollzogen hätten, dies jeweils aber – im Gegensatz zu vergangener Nacht – im ge- genseitigen Einverständnis (Einvernahmeprotokoll D.________ vom 2. Juli 2026, 21:43 Uhr, Z. 57, 120 und 221 f. i.V.m. Z. 47-49). Und schliesslich hielt sie fest, dass sie wisse, wie der Beschwerdeführer sei und tun könne, und es für sie keine Vergewaltigung gewesen sei (a.a.O. Z. 281 f.). Demgegenüber bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit bzw. Freiwillig- keit des Rückzugs des Strafantrags bzw. der «Richtigstellung» durch die Geschä- digte. Jedenfalls vermag die Begründung für den Widerruf (Wut und Überforde- rung) den dringenden Tatverdacht derzeit nicht zu entkräften. Die Geschädigte gab an, infolge des in der Nacht erfolgten Streits und der Aussage des Beschwerdefüh- rers, wonach er schauen würde, dass die Kinder bei ihrem Ex-Mann untergebracht würden (was er denn auch nicht abzustreiten scheint [Protokoll der Hafteinvernah- me vom 3. Juli 2026 Z. 103 ff.]), wütend gewesen zu sein, Angst gehabt zu haben und in diesem Moment die Kontrolle über ihre Gefühle verloren zu haben. Dass sie die (angeblich zu Unrecht erfolgten) Belastungen in diesem Zustand erhoben ha- ben will, erscheint bereits aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nicht nachvollzieh- bar, hat sie doch am Folgetag, als sie mit den Kindern nach dem Frühstück auf dem Spielplatz war, die Polizei angerufen (Einvernahmeprotokoll D.________ vom

2. Juli 2026, 14:30 Uhr, Z. 84-86). Auch wenn zutreffen mag, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Schwangerschaft und Schlafmangels belastet (gewesen) ist, vermag diese pauschale, ohne weitere Erläuterung erfolgte Erklärung den Umstand, dass die Anschuldigungen angeblich zu Unrecht erhoben worden sein sollen, nicht

9 stichhaltig zu begründen. Demgegenüber bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte, welche den Beschwerdeführer scheinbar immer noch liebt, diesen wieder an ihrer Seite haben möchte (Protokoll deren Einvernahme vom 14. Juli 2026 Z. 121) und anscheinend von diesem wieder schwanger ist, beeinflussbar ist. Abgesehen davon, dass gerade in von häuslicher Gewalt geprägten Beziehungen ambivalentes Verhalten und Beeinflussungen notorisch sind, soll die Geschädigte aufgrund (auf sie) ausgeübten Drucks ihre Schwangerschaft im Februar 2026 be- endet haben (anlässlich der Einvernahme vom 2. Juli 2026, 14:30 Uhr, Z. 169 ff. soll dies der Beschwerdeführer gewesen sein; anlässlich ihrer Einvernahme vom

14. Juli 2026 habe demgegenüber ihre Mutter Druck auf sie ausgeübt [Z. 96-113]). Weiter scheint es nach den ersten polizeilichen Einvernahmen zu Kontakten zwi- schen ihr und dem Beschwerdeführer gekommen zu sein (der Beschwerdeführer gab anlässlich der Hafteinvernahme vom 3. Juli 2026 an, dass sich seine Lebens- partnerin bei ihm entschuldigt und alles zurückgenommen habe [Z. 129 f. und 294]; ferner Berichtsrapport des fallverantwortlichen Polzeibeamten vom 14. Juli 2026, wonach er aufgrund verschiedener Umstände, insbesondere aufgrund der Tatsa- che, dass in letzter Zeit mehrere Anrufe der beiden bei der Polizei eingegangen seien, wobei die Geschädigte und der Beschwerdeführer jeweils kurz nacheinander die Polizei kontaktiert hätten, vermute, dass die beiden miteinander in Kontakt stünden). Mit der Staatsanwaltschaft sind ferner die mündlichen (teils nach zö- gern/überlegen gemachten) Ausführungen der Geschädigten betreffend das Ver- fassen ihrer gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgten schriftlichen Stellungnah- me resp. «Richtigstellung» nicht plausibel, will sie diese doch deshalb nicht hand- schriftlich verfasst, sondern mit KI generiert und am Laptop geschrieben sowie sich diese anschliessend gemailt und bei der Gemeinde ausgedruckt haben, weil sie – in einem Haushalt mit Kindern – kein Papier und keine Stifte zur Verfügung gehabt habe (siehe Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 14. Juli 2026 Z. 132-154). Dies weckt erhebliche Zweifel an der Urheberschaft durch die Geschädigte und Freiwilligkeit der «Richtigstellung» und damit des gezeigten Desinteresses an der Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer, der – vom Anspucken seiner Lebenspartnerin abgesehen – die Vorwürfe weitgehend bestreitet, räumte einzelne wenige Vorbringen seiner Le- benspartnerin gewissermassen ein (wie etwa, dass er deren Sohn an den Ohren gezogen und sie im Rahmen ihrer sexuellen Praktiken auch schon am Hals ergrif- fen sowie die Kontaktierung ihres Ex-Manns in Aussicht gestellt habe). Mehrheitlich rechtfertigt er seine Handlungen aber mit dem Verweis auf erzieherische Mass- nahmen resp. vor dem Hintergrund angeblicher Überforderung/Schwierigkeiten seiner Partnerin.

E. 7.2.3 Gestützt auf die nach wie vor glaubhaften Erstaussagen der Geschädigten und deren kaum plausiblen Widerruf sowie vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Polizei einen mutmasslich vom Beschwerdeführer zerstörten Bilderrahmen sowie ein ebenfalls von diesem zerstörtes Plüschtier sichergestellt hat und bezüglich der Gesichtsverletzung des Sohnes eine Aufnahme vorliegt (Einvernahme der Ge- schädigten vom 2. Juli 2026, 14:30 Uhr, Z. 74, 222 und 274 f.; angefochtener Ent- scheid E. 4.2), ist der dringende Tatverdacht nach wie vor unverändert gegeben. Zumal der Beschwerdeführer angeblich per WhatsApp gefragt haben soll, wie denn

10 der Sex ohne Gefühle gewesen sei, ist zumindest derzeit auch der Verdacht einer Vergewaltigung zu bejahen (dass der entsprechende Chat nicht aktenkundig ist, schadet im Anfangsstadium des Verfahrens nicht). Daran ändert der Rückzug der Strafanzeige der Geschädigten resp. deren Desinteresseerklärung am Strafverfah- ren nichts. Bei den zu untersuchenden Straftaten handelt es sich um Offizialdelikte, welche von Amtes wegen zu verfolgen sind. Im Weiteren käme beim Vergewalti- gungsvorwurf eine Sistierung des Verfahrens (mit anschliessender allfälliger Ver- fahrenseinstellung) im Sinne von Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht in Betracht.

E. 8 Ad Kollusionsgefahr

E. 8.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis ins- besondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des je- weiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1 und 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massge- bliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweis- mittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präzi- ser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1 und 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beur- teilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein ge- nommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2 und 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).

11

E. 8.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Kollusionsgefahr wie folgt (ange- fochtener Entscheid E. 5.2): Im vorliegenden Fall gibt es mehrere konkrete Anhaltspunkte, welche die Kollusionsgefahr begrün- den: So lebte der Beschuldigte bis vor kurzem in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Opfer und deren zwei minderjährigen Kindern. Zu den zentralen Beweispersonen besteht bzw. bestand also ein Näheverhältnis. Die Akten scheinen sodann darauf hinzudeuten, dass das Opfer vom Beschuldigten schwanger ist. Anlässlich ihrer Befragung durch die Polizei gab das Opfer an, dass sie trotz des Vor- gefallenen weiterhin Gefühle bzw. Liebe für den Beschuldigten empfinde. Sie könne das nicht steuern (polizeiliche Einvernahme Opfer vom 02.07.2026 Z. 239 ff.). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten – wiederholte körperliche Gewalt, schwere Todesdrohungen sowie physische und psychische Misshandlungen des Opfers und der Kinder – sind vor erheblicher Schwere. Ihre Aufklärung hängt hochgradig von den Aussagen des Opfers ab, welche aufgrund von bestehenden Abhängigkeitsver- hältnissen besonders kollusionsanfällig sind. Es handelt sich um «Vier-Augen-Delikte». Das Opfer wurde noch nicht parteiöffentlich befragt. Ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen bestünde die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte versuchen könnte, auf das Aussageverhalten des Opfers Ein- fluss zu nehmen, indem er beispielsweise Versprechungen macht oder sie (oder die Kinder) bedroht, sodass das Opfer später widersprüchliche Aussagen tätigt oder bereits gemachte Aussagen zurück- nimmt oder relativiert. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten spricht zudem für einen fortbeste- hen den Kollusionswillen: Vor der Polizei verzichtete er auf Aussagen. Gegenüber der Staatsanwalt- schaft bestritt er die Vorwürfe weitgehend bzw. verharmloste sie deutlich. Er erhob eigene Vorwürfe gegen das Opfer und betonte seine eigene Führungsrolle. Dies deutet auf ein Bestreben hin, die Wahrnehmung des Opfers zu steuern und es unter Druck zu setzen. Auch wenn dieser Erwägung aufgrund des Widerrufs der ersten (belastenden) Aussagen und der (mutmasslich) am 20. Juli 2026 erfolgten parteiöffentlichen Ein- vernahme der Geschädigten nicht mehr vollumfänglich gefolgt werden kann, ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nach wie vor zu bejahen, zumal – wie bereits erwähnt – bei Ersatzmassnahmen ein geringerer Massstab an die erforder- liche Intensität der Kollusionsgefahr angelegt werden darf als bei Untersuchungs- haft (Urteil des Bundesgerichts 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 5.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_267/2013 vom 10. September 2013 E. 2.2.2, wonach nach gerichtlich verwertbarer Einvernahme keine derart grosse Kollusionsgefahr mehr bestanden habe, welche die Fortsetzung der Untersuchungshaft gerechtfer- tigt habe; Ersatzmassnahmen hätten ausgereicht). Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Näheverhältnis, zu den Gefühlen der Geschä- digten, zur Schwere der Tatvorwürfe, zur Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen und zum Verhalten des Beschwerdeführers haben nach wie vor Gültigkeit. Abgesehen davon, dass noch Auswertungen offen sein dürften (der Beschwerdeführer stellt die im angefochtenen Entscheid erwähnte Auswertung von Spuren und gesiegelter Datenträger [vgl. dort E. 6.5] nicht in Abrede) und die Betei- ligten mit allfälligen, sich daraus ergebenden Ergebnissen erst noch parteiöffentlich konfrontiert werden müssten, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt, ob die Ge- schädigte am 20. Juli 2026 tatsächlich parteiöffentlich einvernommen worden ist und bejahendenfalls, ob sie zu sämtlichen Anschuldigungen befragt worden ist. Je- denfalls hat die amtliche Verteidigung im Rahmen der Schlussbemerkungen auf ei- ne Eingabe und damit auch auf die Einreichung des entsprechenden Protokolls verzichtet. Vor diesem Hintergrund ist derzeit davon auszugehen, dass der Be-

12 schwerdeführer nach wie vor auf das Aussageverhalten einwirken kann. Eine Nei- gung zur Kollusion lässt sich nicht nur mit seinem eigenen Aussageverhalten be- gründen, sondern auch damit, dass er angesichts der schweren Vorwürfe ein gros- ses Interesse daran hat, dass die Anschuldigungen nicht bestätigt werden. Weiter liegen Indizien dafür vor, dass es bereits zu Absprachen gekommen ist. So hat die Geschädigte anlässlich ihrer ersten Einvernahme den Beschwerdeführer für die Abtreibung verantwortlich gemacht (Ich hatte Druck und ich wollte die Abtreibung nicht. Er sagte mir, wenn ich nicht Abtreiben würde, würde er schon wissen, wie er das Kind töten kann. Aber als ich dann abgetrieben habe, war dann auch nicht gut. Er hat wie ein Hass auf mich. [Einver- nahmeprotokoll von D.________ vom 2. Juli 2026, 14:30 Uhr, Z. 169-171]). Anläss- lich ihrer Befragung vom 14. Juli 2026 führte sie dann aber aus, sie und der Be- schwerdeführer hätten das Kind gewollt und es sei ihre Mutter gewesen, die sie un- ter Druck gesetzt habe (Ich wurde von meiner Mutter verbal recht unter Druck gesetzt, damit ich das Bebe abtreibe. Ihre einzige Aussage von ihr war damals «das wird deinem Sohn nicht guttun». Sie meinte, mein Sohn brauche sein Mami. […] Ich war lange dagegen. Mein Partner und ich wollten es. Wir wissen, dass es für ihn schwierig ist Papi zu werden. Meine Mutter hat mir dann das täglich eingeredet. Ich konnte dann nicht mehr zuhören und habe abgetrieben. Das war der grösste Fehler, den ich jemals gemacht habe. [Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 14. Juli 2026 Z. 105-113]). Wie bereits erwähnt (E. 7.2.1 hiervor), räumte der Beschwerdeführer ein, dass sich seine Lebenspartnerin zwischenzeitlich bei ihm entschuldigt und al- les zurückgenommen habe (Hafteinvernahme vom 3. Juli 2026 Z. 129 f. und 294), und auch die Polizei vermutet, dass es zwischen den beiden zu Kontaktaufnahmen gekommen ist. Ausserdem verneinte der fallverantwortliche Polizeibeamte die Be- hauptung der Geschädigten, wonach sie die Kontaktdaten der amtlichen Verteidi- gung von ihm erhalten habe (vgl. Berichtsrapport des fallverantwortlichen Polizei- beamten vom 14. Juli 2026). Angesichts der schweren Vorwürfe ist im Übrigen auch zu befürchten, dass der Beschwerdeführer das Umfeld der Geschädigten (wie beispielsweise deren Eltern [vgl. Haftantrag vom 3. Juli 2026 Ziff. 4]) allein durch seine Anwesenheit bedrängen und diese damit in ihrem Aussageverhalten beeinflussen könnte. Entsprechend wurde auch das Domizil der Grosseltern im Annäherungsverbot aufgenommen (siehe dazu den Haftantrag vom 3. Juli 2026 Ziff. 4).

E. 8.3 Zusammengefasst bestehen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer im Falle der Aufhebung der Ersatzmassnahmen direkt oder indirekt Einfluss auf die Geschädigte nehmen oder deren Eltern belästigen könnte, welche dann ihrerseits womöglich ihr Aussageverhalten anpassen könnten. Die Abklärung des Sachverhalts ist noch nicht abgeschlossen und gerade in Fällen häuslicher Gewalt ist ambivalentes Verhalten der Opfer nicht ungewöhnlich, sodass nicht aus- geschlossen ist, dass ohne Beeinflussungsversuche auch von einem Widerruf wie- der Abstand genommen wird (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 E. 3.4.3).

E. 9 Und schliesslich können die angeordneten Ersatzmassnahmen auch unter Verhält- nismässigkeitsaspekten nicht beanstandet werden (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).

13 Das vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete umfassende Kontaktverbot so- wie das verfügte Annäherungsverbot von 150 Metern in Bezug auf das Opfer, de- ren Kinder sowie diverse Örtlichkeiten (Wohnung des Opfers; Wohnung der Gross- eltern; Arbeitsort des Opfers, Schul- und Betreuungsorte der Kinder) erweisen sich in ihrer Gesamtheit als geeignet und erforderlich, um der weiterhin bestehenden Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen und die wahrheitsgetreue Ermittlung des Sachverhalts zu ermöglichen. Wie das Zwangsmassnahmengericht insoweit zutref- fend festhält, unterbinden sie die direkte oder indirekte Kommunikation sowie phy- sische Begegnungen. So können unbeeinflusste Aussagen sowie die Aussagebe- reitschaft gesichert werden. Mildere Massnahmen, etwa solche, die auf Freiwillig- keit beruhen, würden angesichts des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (es handelt sich um schwere Vorwürfe im Rahmen häuslicher Gewalt, auch ge- genüber Kindern) nicht ausreichen, um die wahrheitsgetreue Ermittlung des Sach- verhalts zu gewährleisten. Schliesslich sind die angeordneten Massnahmen auch zumutbar, da sie dem Beschwerdeführer weder die freie Bewegung noch die Aus- übung einer allfälligen Erwerbstätigkeit oder den Aufbau und das Ausleben sozialer Beziehungen in einem unverhältnismässigen Umfang verunmöglichen. Dass dem Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr in die gemeinsame Wohnung und ein Kontakt zu den Kindern ebenso wenig möglich ist wie die Teilhabe an der (angebli- chen) Schwangerschaft ist hinzunehmen. Der Umstand, dass sich die Geschädigte scheinbar Unterstützung und Begleitung durch ihren Partner wünscht und Letzterer dies auch gewähren möchte, ändert nichts an der Verhältnismässigkeit der ange- ordneten Massnahmen. Dasselbe gilt, soweit die Geschädigte keine Kindeswohlge- fährdung sieht und sowohl der Beschwerdeführer als auch die Geschädigte in Kon- takt mit dem Sozialdienst resp. der KESB und/oder Mütter- und Väterberatung ste- hen. Die Ermittlungen wurden erst am 2. Juli 2026 aufgenommen und stehen somit erst ganz am Anfang. Vor diesem Hintergrund und der noch zu tätigenden Ermittlungs- handlungen (Auswertung von Spuren und offenbar gesiegelten Datenträgern, Kon- frontation mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen, weitere parteiöffentliche Be- fragungen) kann nicht beanstandet werden, dass das Zwangsmassnahmengericht den für die weitere Ermittlung erforderlichen Zeitbedarf von drei Monaten als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar befunden hat. Des Weiteren ist im Falle ei- ner Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, die deutlich schwerer wiegt als die mit den beantragten Ersatzmassnahmen einhergehende Einschränkung der per- sönlichen Freiheit. Die Ersatzmassnahme ist offensichtlich verhältnismässig.

E. 10 Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Das bis zum 2. Oktober 2026 angeordnete Kontakt- und Annäherungs- verbot ist demnach nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’800.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). An- ders als er dafürzuhalten scheint (siehe Rechtsbegehren 2), ist die Kostentra-

14 gungspflicht nicht im Endentscheid festzulegen. Der Ausgang des Hauptverfahrens hat keinen Einfluss auf die Kostenverteilung im vorliegenden Rechtsmittelverfah- ren.

E. 11.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 412 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Ersatzmassnahmen Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Juli 2026 (ARR 26 99)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) eröffnete am 3. Juli 2026 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung (evtl. Versuchs dazu) und Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht. Auf deren Antrag ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 4. Juli 2026 für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 2. Oktober 2026, Ersatzmassnahmen (anstelle von Untersuchungshaft) an. Konkret verbot das Zwangsmassnahmenge- richt dem Beschwerdeführer, mit der Lebenspartnerin (D.________ [nachfolgend auch: Geschädigte oder Opfer]) und deren Kindern in Kontakt zu treten sowie sich diesen und diversen Orten auf weniger als 150 Meter zu nähern (sog. Kontakt- und Annäherungsverbot). Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich er- folgten Äusserungen seiner Lebenspartnerin gegenüber den Strafverfolgungs- behörden und der amtlichen Verteidigerin, wonach sie eine Falschaussage getätigt habe, am 15. Juli 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids resp. der gegen ihn ver- fügten Ersatzmassnahmen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 17. Juli 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass das Strafverfahren gestützt auf die Aussagen der Geschädigten zwischenzeitlich auf den Tatbestand der Verge- waltigung ausgedehnt worden sei. Gleichentags reichte das Zwangsmassnahmen- gericht unter Verzicht auf eine Stellungnahme und Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Haftakten ein. Von diesen Eingaben gab die Ver- fahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 20. Juli 2026 Kenntnis, teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und all- fällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich einzureichen seien. Auf Nach- frage hin verzichtete der Beschwerdeführer am 23. Juli 2026 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung von Ersatzmassnahmen durch die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung des Kontakt- und Annäherungsver- bots unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur

3 Beschwerdeführung legitimiert (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer reichte diverse E-Mails (E-Mailverkehr zwischen D.________ und dem fallverantwortlichen Polizeibeamten E.________ sowie E- Mails von D.________ an die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers vom 9. Juli, 12. und 15. Juli 2026) und ein Schreiben von D.________ an die Staatsan- waltschaft vom 6. Juli 2026 ein. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellte der Be- schwerdekammer mit delegierter Stellungnahme vom 17. Juli 2026 das Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 14. Juli 2026 sowie den vom Polizeibeam- ten E.________ gleichentags verfassten Berichtsrapport (ohne Beilagen) ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Be- schwerdeverfahren hatten die Parteien zudem Gelegenheit, zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt und die neu eingereichten Unterlagen können im Beschwerdeverfahren folglich berücksichtigt werden. 4. Die Anordnung von Ersatzmassnahmen richtet sich sinngemäss nach den Vor- schriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Folglich können Ersatzmassnahmen nur angeordnet werden, wenn die allgemeinen Haftvoraussetzungen gemäss Art. 221 StPO gegeben sind (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 237 StPO) und die Ersatzmassnahmen gegenüber der Haft als mildere Mass- nahmen den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Nebst dem allgemei- nen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss somit mindestens ein besonde- rer Haftgrund im Sinne von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Aus- führungsgefahr gegeben sein (vgl. Art. 221 Abs. 1 Bst. a - c, Abs. 1bis sowie Abs. 2 StPO). Nachdem die Ersatzmassnahme «an die Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft» tritt, müsste an sich geschlossen werden, dass an die Anordnung von Ersatzmassnahmen die gleichen Anforderungen wie an die Haft zu stellen sind (vgl. insbesondere MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 4 und 18 ff. zu Art. 237). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätz- lich indes ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haft- gründe (sowohl an den dringenden Tatverdacht als auch an den besonderen Haft- grund) anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellt (Urteile des Bundesgerichts 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 5.1 und 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 7.4). 5.

5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, zwischen Anfang Mai 2026 und dem 2. Juli 2026 wiederholt Gewalt gegen seine Lebenspartnerin sowie deren zwei minderjährigen Kinder F.________ (Jahrgang 2022) und G.________

4 (Jahrgang 2024) ausgeübt zu haben. Konkret wird ihm zur Last gelegt, die Lebens- partnerin mehrfach am Hals gepackt und gewürgt, ihr ins Gesicht gespuckt sowie sie und die Kinder mit schweren körperlichen Verletzungen sowie dem Tod bedroht zu haben. In der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2026 soll der Beschwerdeführer aus- serdem Geschlechtsverkehr mit seiner Lebenspartnerin vollzogen haben, obschon diese das gar nicht gewollt habe. Zudem soll er die Kinder der Lebenspartnerin re- gelmässig physisch und psychisch misshandelt haben, indem er sie an den Ohren gezogen, geschlagen, verbal herabgewürdigt, in der Nahrung eingeschränkt und durch einschüchternde Äusserungen sowie durch Zerstören von persönlichen Ge- genständen in Angst versetzt haben. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht schätzte die Aussagen der Geschädigten als vor- derhand glaubhaft ein und bejahte gestützt darauf den dringenden Tatverdacht der dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt vorgeworfenen einfachen Kör- perverletzung, Drohung, Nötigung (evtl. Versuchs dazu) und Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht. Ebenso erachtete es die Voraussetzungen der Kol- lusionsgefahr als erfüllt, da die Aufklärung hochgradig von den Aussagen der – zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht parteiöffentlich befragten – Ge- schädigten abhänge, welche aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnis- ses besonders kollusionsanfällig seien. Das bisherige Verhalten des Beschwerde- führers spreche zudem für einen fortbestehenden Kollusionswillen. Vor diesem Hin- tergrund liess das Zwangsmassnahmengericht die Prüfung der von der Staatsan- waltschaft ebenfalls angerufenen Ausführungsgefahr offen und ordnete hinsichtlich der Geschädigten und/oder der Kinder F.________ und G.________ ein umfas- sendes Kontaktverbot (sei es direkt oder indirekt über Drittpersonen) sowie ein Annäherungsverbot von 150 Metern (einschliesslich deren Wohnsitzes, des Wohn- sitzes der Grosseltern von F.________ und G.________, des Arbeitsplatzes der Geschädigten sowie der Schul- und Betreuungseinrichtungen der Kinder) an. 5.3 Die amtliche Verteidigung brachte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- richt vor, der dringende Tatverdacht lasse sich angesichts des frühen Verfahrens- stands nicht wirksam bestreiten, jedoch fehle es an einem besonderen Haftgrund. Ihr Klient sei jedoch mit den von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Ersatz- massnahmen einverstanden. Im Beschwerdeverfahren stellt der Beschwerdeführer nun aber – unter Verweis auf die Vorkommnisse der letzten Tage – sämtliche Haft- voraussetzungen in Abrede. Dies mit der Begründung, dass das Zwangsmass- nahmengericht den dringenden Tatverdacht allem voran mit den glaubhaften Aus- sagen der Geschädigten und mit Fotos von Verletzungen ihres Sohnes F.________ begründet habe. In der Zwischenzeit habe die Geschädigte ihre Aus- sagen jedoch in grossen Teilen wiederholt zurückgezogen. Nach- oder auch nur Hinweise auf eine insoweit durch ihn erfolgte Beeinflussung der Geschädigten lä- gen keine vor. Weiter sei nicht erwiesen, dass er kolludieren würde. Er halte sich an die Anordnungen des Zwangsmassnahmengerichts. Die parteiöffentliche Ein- vernahme seiner Lebenspartnerin finde am 20. Juli 2026 statt und sei damit im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids bereits erfolgt. Aus seinem Aussageverhalten lasse sich ausserdem nicht ohne Weiteres auf Kollusionsgefahr schliessen, mache er doch lediglich von seinem Recht als beschuldigte Person Gebrauch. Zudem werde eine Beeinflussung der Geschädigten durch dieses Aussageverhalten nicht

5 wahrscheinlicher als wenn er Aussagen gemacht hätte. Und schliesslich sei auch die von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen erwähnte Ausführungsgefahr nicht gegeben. Er habe keine Drohungen ausgespro- chen und er distanziere sich von jeglicher Ausführungsgefahr. Mangels hinreichen- den Tatverdachts und eines besonderen Haftgrunds lasse sich der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und die Fernhaltung somit nicht länger aufrechterhal- ten. 6. 6.1 Dass das Zwangsmassnahmengericht zum Zeitpunkt seines Entscheids den drin- genden Tatverdacht, die Kollusionsgefahr und die Verhältnismässigkeit der Anord- nung von Ersatzmassnahmen bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Indessen sind die Haftvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren nach den zum Beschlusszeit- punkt unterbreiteten Akten zu beurteilen, weshalb die dem Zwangsmassnahmen- gericht nicht bekannten resp. seit dessen Entscheid eingetretenen Tatsachen und deren Auswirkungen auf die Haftvoraussetzungen einer näheren Prüfung zu unter- ziehen sind. 6.2 Aktenkundig hat die Geschädigte gegenüber dem fallverantwortlichen Polizeibeam- ten und der Staatsanwaltschaft wiederholt ihre gegenüber dem Beschwerdeführer vorgebrachten Anschuldigungen zurückgenommen. Auch erklärte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung ihres Partners. Es kann an dieser Stelle auf die mit Beschwerde eingereichten Beilagen (diverse E- Mails/Schreiben der Geschädigten) verwiesen werden, in welchen die Geschädigte zusammengefasst ausgeführt hat, dass sie die Vorwürfe gegenüber ihrem Partner in einem Zustand grosser Wut und emotionaler Überforderung erhoben und den Geschlechtsverkehr nicht als Vergewaltigung erlebt habe. Ihre Grenzen seien re- spektiert worden, wenn sie «nein» gesagt habe. Sie und ihr Partner hätten einen heftigen Streit gehabt, in dessen Rahmen dieser gesagt habe, er werde ihr die Kin- der wegnehmen, was in ihr grosse Angst ausgelöst habe. Sie habe in diesem Mo- ment die Kontrolle über ihre Gefühle verloren. Ausserdem sei sie – u.a. bedingt durch ihre Schwangerschaft und Schlafmangel – sehr belastet. Ihr sei es nun wich- tig, die Wahrheit richtigzustellen und Verantwortung für ihr Verhalten zu überneh- men. Damit wolle sie ihren Partner nicht von jeder Verantwortung freisprechen. Er trage aus ihrer Sicht durchaus einen Teil der Verantwortung für ihre Konflikte. Morddrohungen hätten aber nicht stattgefunden. Ihren Sohn F.________ habe ihr Partner lediglich zweimal an den Ohren genommen. Sie sei jedoch nicht anwesend gewesen und könne daher keine eigenen Wahrnehmungen schildern. Sie bitte um Aufhebung der Ersatzmassnahmen, da ihr die Begleitung und Unterstützung durch ihren Partner – gerade mit Blick auf ihre Schwangerschaft, aber auch im Alltag – sehr wichtig sei und sie und ihre Kinder ihren Partner resp. ihren «Bonuspapa» vermissten. Von ihm gehe keinerlei Gefahr für sie und/oder ihre Kinder aus. Sie habe zudem erkannt, dass sie selbst psychologische Unterstützung benötige und werde sich darum bemühen. Für die Unterstützung durch die Kinder- und Erwach- senenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) sei sie sehr dankbar, nehme diese ernst und sei zuversichtlich, dass sie mit professioneller Unterstützung eine stabile und sichere Zukunft als Familie gestalten könnten.

6 7. 7.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom

11. März 2024 E. 5.1, 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2 und 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Lau- fe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kom- menden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich er- scheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2026 vom

19. März 2026 E. 3.4). 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten (einsch- liesslich Vergewaltigung) trotz Widerrufs der Erstaussagen derzeit weiterhin zu be- jahen ist: 7.2.1 Die Geschädigte, welche mit dem Beschwerdeführer seit rund einem Jahr eine Beziehung führt und seit 22. April 2026 – gemeinsam mit ihren zwei, aus einer früheren Beziehung stammenden Kindern – in einer Wohnung zusammenlebt, gab anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 2. Juli 2026, 14:30 Uhr, im Rahmen der freien Erzählung Folgendes zu Protokoll (Z. 41-102): Gestern Abend, etwas ab 23:00 Uhr fing es an mit normalen Diskussionen über die Kinder. Als Mutter machte ich ihm klar, egal wie gut er es meint, dass ich als Mutter das Recht habe dazu etwas zu sa- gen. Es ging darum, dass er am Morgen, meinem 4 Jährigen Sohn nur einen Apfel zu Frühstück gibt. Er will testen, ob sein Verhalten, dann immer noch gleich ist. Ich sagte, dass ich dies nicht korrekt fin- de, da mein Sohn viel isst. Und ich finde das Frühstück am wichtigsten. Kurz darauf hat er mich be- schumpfen. Ich solle F.________ nehmen und Hilfe suchen. Wir seien beide psychisch krank. Er sag- te schlimme Worte. Mir sagte er zum Beispiel: Schlampe, Nutte, Psychotante, ich sei gleich gestört wie mein Vater. Ich hätte wohl zu wenig Schläge von meinem Vater erhalten. Darum müsse er mich wohl wieder schlagen. Ich bin in der 5. Schwangerschaftswoche und er sagte, er wünsche, dass die- ser Bastard in mir hoffentlich, wie ich verrecken werde. Zu meinem Sohn sagte er Sache wie, er sei von einer Nutte ein Nuttensohn und ein kleiner Bastard. Er habe einen psychischen Schaden. Dies sagt er täglich. Er sagt wirklich böse sagen zu ihm. Er sagt auch zu ihm, dass seine Mutter ihn nicht gerne haben würde. Ich versuchte normal mit ihm zu sprechen und dies respektvoll. Kurz darauf eskalierte er mit Be- schimpfungen, Drohungen, Morddrohungen und gibt mir das Gefühl, dass ich nicht Wert sei. Er sagte

7 bezüglich Drohungen, dass wenn ich wirklich gehe und mich trenne, dass ich sehen werde, was pas- sieren wird. Es würde mir das gleiche passieren wie seiner Ex- Freundin. Und er sagte, dass er mich und meinen Sohn irgendwann umbringen werde. Er werde uns aufschlitzen, aufhängen und kaltblütig ausbluten lassen. Dies sagte er sehr oft. Ich suchte das Gespräch und ich lief ihm hinter nach. Ich ha- be ihn nie zuerst angelangt. Nur als ich ihn stoppte und sagte: «Jetzt sprechen wir zusammen.» Er sagte mir immer ich solle weg, da er mich sonst umbringen würde. Er lief in die Küche und hielt die Ohren zu. Er sagte sehr oft für sich: «Bitte bring sie nicht um». In der Zwischenzeit ging er eine Rau- chen und ich suchte vor dem Schlafen gehen das Gespräch. Er lief neben mir durch und sagte: «Gsehsch jetzt» und lief zu meinem Sohn ins Zimmer. Dies war um ca. 01:00 Uhr. Er provozierte und sagte ihm, dass ich gegangen sei. Seine Absicht war es, dass mein Sohn erwachte und nicht mehr schlafen kann. Und mich noch mehr zu ärgern. Als ich ihn fragte, weshalb er dies macht, sagte er zu mir, dass wenn mein Sohn und meine Tochter ihn am Morgen wecken könne, kann er dies auch. Um ca. 03:30 Uhr kam es aufgrund einer weiteren Diskussion spuckte er mich an und würgte mich. Er würgte mich mit beiden Händen. Er würgte mich schon einmal, damals nur mit einer Hand, mit der rechten Hand glaube ich. Damals sagte er mir, ich sei in seine Hand gelaufen. Ich habe bemerkt, dass es wohl immer schlimmer wird. Ich ging um ca. 04:00 Uhr auf den Balkon eine rauchen und er machte einen Elefanten und ein Bild kaputt. Es beruhigte sich, es gab aber noch kleine Provokationen. Ich habe es dennoch geschafft, ins Bett zu gehen und zu schlafen. Obwohl er mir sagte, wenn ich schla- fen würde, würde etwas passieren. Wir einigten uns im gleichen Bett zu schlafen. Als ich einschlief, hat er mir fest die Hose heruntergerissen. Ich wusste, dass wenn er aggressiv ist, Geschlechtsverkehr haben muss und wieder herunterzukommen. Ich wollte ihm sagen, dass ich nicht möchte und da ge- traue ich mich eigentlich auch. Aber da ich es nicht schlimmer machen wollte, habe ich nichts gesagt. Ich hätte mich auch nicht wehren können, da er meine beiden Hände festhielt. Ich glaube, wenn ich etwas gesagt hätte, hätte er mich kaputtgeschlagen. Es kam zum Geschlechtsverkehr. Kurz darauf ging ich aufs WC und wieder ins Bett, bis mein Sohn mich geweckt hat. Mein kleiner Sohn weckte mich eben und ich frühstückte mit ihnen. Ich ging mit den Kindern nach draussen. Ich war auf dem Spielplatz und machte diverse Anrufe. Ich rief sogar der Polizei an. Da- nach ging ich nach Hause und es kam erneut zu einer Diskussion. Ich wollte kochen. Er war am Ga- men. Er rief den Kindern sie sollen leise sein, da er ruhe haben möchte. Kurz darauf erklärte ich ihm, dass es ja Kinder seien und er sein Headset tragen solle. Er sagte, ich solle schauen, dass in 3 Minu- ten alles still sei, da es sonst «Chlepft, und zwar richtig». Er sagte, er werde meinem Ex anrufen und schauen, dass meine Kinder mir weggenommen werden. Also er wollte Unterstützung von meinem Ex. Ich habe dieses Telefonat aber nicht gross mitbekom- men, aber habe gehört, dass er viele Sachen über mich gesagt hatte. Er sagte, ich sei eine schlechte Mutter und ich hätte nie Kinder haben dürfen. Nach diesem Telefonat rief er meinem Vater an und fragte, ob er mich wieder zurücknehmen könnte und ich respektlos sei. Aufgrund einer hier nicht rele- vanten Vorgeschichte sagte mein Vater zu ihm, er sei der, der kein Respekt habe. Auf jeden Fall hat mein Freund, dann meinen Vater am Telefon extrem beleidigt. Er sagte ihm er sei ein Hurensohn und das er seine Mutter «ficken» werde. Klar mein Vater gab darauf auch retour. Ich war enttäuscht und wütend. Ich habe so ein Telefonat zwischen den beiden nie erwartet. Er ging nach draussen telefonie- ren. Er sagte: «nach diesem Telefonat werde sich alles ändern.» Dann kam auch schon die Polizei. Kurz bevor ich am Mittag, also heute, nach Hause kam, fragte er mich per WhatsApp, ob es mir gefal- len habe ohne Gefühle Sex zu haben. Bezüglich des Geschlechtsverkehrs gab sie an, sie hätte ihn an seinem Ober- schenkel angefasst, um ihm zu zeigen, dass sie es nicht wolle. Sie habe ihn weder geküsst noch irgendwelche Zärtlichkeiten gezeigt, sondern leise geweint. Da sie

8 gewusst habe, dass er dies (Anmerkung der Kammer: zum Runterkommen) brau- che, und aus Angst, dass andernfalls «fertig» sei, habe sie nichts gesagt. Sie habe den Geschlechtsverkehr nicht gewollt, sicherlich nicht nach diesem Streit. Die Fra- ge, ob sie das Gefühl gehabt habe, der Beschwerdeführer hätte bemerkt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht möchte, bejahte sie (Einvernahmeprotokoll D.________ vom 2. Juli 2026, 14:30 Uhr, Z. 109-118). Nachdem die erste (polizei- liche) Einvernahme um 18:30 Uhr beendet worden war, erfolgte gleichentags um 21:43 Uhr eine weitere (polizeiliche) Einvernahme durch eine weibliche Polizistin zum zuvor geschilderten Geschlechtsverkehr, wobei sie den gleichen Ablauf schil- derte, mit der Ergänzung, dass der Beschwerdeführer «recht Lust» gehabt habe und dann sei es eigentlich bereits zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sage sonst immer, wenn sie keine Lust auf Geschlechtsverkehr habe, was er jeweils ak- zeptiere; aber aufgrund des im Vorfeld Vorgefallenen habe sie gedacht, jetzt könne und dürfe sie ja nichts sagen (Einvernahmeprotokoll D.________ vom 2. Juli 2026, 21:43 Uhr, Z. 41-52). 7.2.2 Trotz der späteren Widerrufe sind diese Opferaussagen gestützt auf eine vorläufige Würdigung weiterhin als glaubhaft zu bezeichnen. Sie weisen einen Detailreichtum auf, sind konsistent sowie kohärent und die Geschädigte schien den Beschwerde- führer nicht unnötig belasten zu wollen. So führte sie beispielsweise aus, dass ihr beim Würgen nicht schwarz vor Augen geworden sei, sie den Beschwerdeführer auch schon beschimpft habe (Einvernahmeprotokoll D.________ vom 2. Juli 2026,14:30 Uhr, Z. 237 f. und 244-246), es während des fraglichen Geschlechts- verkehrs zu keiner «Gewalt» gekommen und sein Küssen «intensiv und sanft» ge- wesen sei sowie, dass sie auch schon früher Geschlechtsverkehr nach einem Streit vollzogen hätten, dies jeweils aber – im Gegensatz zu vergangener Nacht – im ge- genseitigen Einverständnis (Einvernahmeprotokoll D.________ vom 2. Juli 2026, 21:43 Uhr, Z. 57, 120 und 221 f. i.V.m. Z. 47-49). Und schliesslich hielt sie fest, dass sie wisse, wie der Beschwerdeführer sei und tun könne, und es für sie keine Vergewaltigung gewesen sei (a.a.O. Z. 281 f.). Demgegenüber bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit bzw. Freiwillig- keit des Rückzugs des Strafantrags bzw. der «Richtigstellung» durch die Geschä- digte. Jedenfalls vermag die Begründung für den Widerruf (Wut und Überforde- rung) den dringenden Tatverdacht derzeit nicht zu entkräften. Die Geschädigte gab an, infolge des in der Nacht erfolgten Streits und der Aussage des Beschwerdefüh- rers, wonach er schauen würde, dass die Kinder bei ihrem Ex-Mann untergebracht würden (was er denn auch nicht abzustreiten scheint [Protokoll der Hafteinvernah- me vom 3. Juli 2026 Z. 103 ff.]), wütend gewesen zu sein, Angst gehabt zu haben und in diesem Moment die Kontrolle über ihre Gefühle verloren zu haben. Dass sie die (angeblich zu Unrecht erfolgten) Belastungen in diesem Zustand erhoben ha- ben will, erscheint bereits aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nicht nachvollzieh- bar, hat sie doch am Folgetag, als sie mit den Kindern nach dem Frühstück auf dem Spielplatz war, die Polizei angerufen (Einvernahmeprotokoll D.________ vom

2. Juli 2026, 14:30 Uhr, Z. 84-86). Auch wenn zutreffen mag, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Schwangerschaft und Schlafmangels belastet (gewesen) ist, vermag diese pauschale, ohne weitere Erläuterung erfolgte Erklärung den Umstand, dass die Anschuldigungen angeblich zu Unrecht erhoben worden sein sollen, nicht

9 stichhaltig zu begründen. Demgegenüber bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte, welche den Beschwerdeführer scheinbar immer noch liebt, diesen wieder an ihrer Seite haben möchte (Protokoll deren Einvernahme vom 14. Juli 2026 Z. 121) und anscheinend von diesem wieder schwanger ist, beeinflussbar ist. Abgesehen davon, dass gerade in von häuslicher Gewalt geprägten Beziehungen ambivalentes Verhalten und Beeinflussungen notorisch sind, soll die Geschädigte aufgrund (auf sie) ausgeübten Drucks ihre Schwangerschaft im Februar 2026 be- endet haben (anlässlich der Einvernahme vom 2. Juli 2026, 14:30 Uhr, Z. 169 ff. soll dies der Beschwerdeführer gewesen sein; anlässlich ihrer Einvernahme vom

14. Juli 2026 habe demgegenüber ihre Mutter Druck auf sie ausgeübt [Z. 96-113]). Weiter scheint es nach den ersten polizeilichen Einvernahmen zu Kontakten zwi- schen ihr und dem Beschwerdeführer gekommen zu sein (der Beschwerdeführer gab anlässlich der Hafteinvernahme vom 3. Juli 2026 an, dass sich seine Lebens- partnerin bei ihm entschuldigt und alles zurückgenommen habe [Z. 129 f. und 294]; ferner Berichtsrapport des fallverantwortlichen Polzeibeamten vom 14. Juli 2026, wonach er aufgrund verschiedener Umstände, insbesondere aufgrund der Tatsa- che, dass in letzter Zeit mehrere Anrufe der beiden bei der Polizei eingegangen seien, wobei die Geschädigte und der Beschwerdeführer jeweils kurz nacheinander die Polizei kontaktiert hätten, vermute, dass die beiden miteinander in Kontakt stünden). Mit der Staatsanwaltschaft sind ferner die mündlichen (teils nach zö- gern/überlegen gemachten) Ausführungen der Geschädigten betreffend das Ver- fassen ihrer gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgten schriftlichen Stellungnah- me resp. «Richtigstellung» nicht plausibel, will sie diese doch deshalb nicht hand- schriftlich verfasst, sondern mit KI generiert und am Laptop geschrieben sowie sich diese anschliessend gemailt und bei der Gemeinde ausgedruckt haben, weil sie – in einem Haushalt mit Kindern – kein Papier und keine Stifte zur Verfügung gehabt habe (siehe Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 14. Juli 2026 Z. 132-154). Dies weckt erhebliche Zweifel an der Urheberschaft durch die Geschädigte und Freiwilligkeit der «Richtigstellung» und damit des gezeigten Desinteresses an der Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer, der – vom Anspucken seiner Lebenspartnerin abgesehen – die Vorwürfe weitgehend bestreitet, räumte einzelne wenige Vorbringen seiner Le- benspartnerin gewissermassen ein (wie etwa, dass er deren Sohn an den Ohren gezogen und sie im Rahmen ihrer sexuellen Praktiken auch schon am Hals ergrif- fen sowie die Kontaktierung ihres Ex-Manns in Aussicht gestellt habe). Mehrheitlich rechtfertigt er seine Handlungen aber mit dem Verweis auf erzieherische Mass- nahmen resp. vor dem Hintergrund angeblicher Überforderung/Schwierigkeiten seiner Partnerin. 7.2.3 Gestützt auf die nach wie vor glaubhaften Erstaussagen der Geschädigten und deren kaum plausiblen Widerruf sowie vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Polizei einen mutmasslich vom Beschwerdeführer zerstörten Bilderrahmen sowie ein ebenfalls von diesem zerstörtes Plüschtier sichergestellt hat und bezüglich der Gesichtsverletzung des Sohnes eine Aufnahme vorliegt (Einvernahme der Ge- schädigten vom 2. Juli 2026, 14:30 Uhr, Z. 74, 222 und 274 f.; angefochtener Ent- scheid E. 4.2), ist der dringende Tatverdacht nach wie vor unverändert gegeben. Zumal der Beschwerdeführer angeblich per WhatsApp gefragt haben soll, wie denn

10 der Sex ohne Gefühle gewesen sei, ist zumindest derzeit auch der Verdacht einer Vergewaltigung zu bejahen (dass der entsprechende Chat nicht aktenkundig ist, schadet im Anfangsstadium des Verfahrens nicht). Daran ändert der Rückzug der Strafanzeige der Geschädigten resp. deren Desinteresseerklärung am Strafverfah- ren nichts. Bei den zu untersuchenden Straftaten handelt es sich um Offizialdelikte, welche von Amtes wegen zu verfolgen sind. Im Weiteren käme beim Vergewalti- gungsvorwurf eine Sistierung des Verfahrens (mit anschliessender allfälliger Ver- fahrenseinstellung) im Sinne von Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht in Betracht. 8. Ad Kollusionsgefahr 8.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis ins- besondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des je- weiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1 und 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massge- bliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweis- mittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präzi- ser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1 und 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beur- teilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein ge- nommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2 und 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).

11 8.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Kollusionsgefahr wie folgt (ange- fochtener Entscheid E. 5.2): Im vorliegenden Fall gibt es mehrere konkrete Anhaltspunkte, welche die Kollusionsgefahr begrün- den: So lebte der Beschuldigte bis vor kurzem in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Opfer und deren zwei minderjährigen Kindern. Zu den zentralen Beweispersonen besteht bzw. bestand also ein Näheverhältnis. Die Akten scheinen sodann darauf hinzudeuten, dass das Opfer vom Beschuldigten schwanger ist. Anlässlich ihrer Befragung durch die Polizei gab das Opfer an, dass sie trotz des Vor- gefallenen weiterhin Gefühle bzw. Liebe für den Beschuldigten empfinde. Sie könne das nicht steuern (polizeiliche Einvernahme Opfer vom 02.07.2026 Z. 239 ff.). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten – wiederholte körperliche Gewalt, schwere Todesdrohungen sowie physische und psychische Misshandlungen des Opfers und der Kinder – sind vor erheblicher Schwere. Ihre Aufklärung hängt hochgradig von den Aussagen des Opfers ab, welche aufgrund von bestehenden Abhängigkeitsver- hältnissen besonders kollusionsanfällig sind. Es handelt sich um «Vier-Augen-Delikte». Das Opfer wurde noch nicht parteiöffentlich befragt. Ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen bestünde die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte versuchen könnte, auf das Aussageverhalten des Opfers Ein- fluss zu nehmen, indem er beispielsweise Versprechungen macht oder sie (oder die Kinder) bedroht, sodass das Opfer später widersprüchliche Aussagen tätigt oder bereits gemachte Aussagen zurück- nimmt oder relativiert. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten spricht zudem für einen fortbeste- hen den Kollusionswillen: Vor der Polizei verzichtete er auf Aussagen. Gegenüber der Staatsanwalt- schaft bestritt er die Vorwürfe weitgehend bzw. verharmloste sie deutlich. Er erhob eigene Vorwürfe gegen das Opfer und betonte seine eigene Führungsrolle. Dies deutet auf ein Bestreben hin, die Wahrnehmung des Opfers zu steuern und es unter Druck zu setzen. Auch wenn dieser Erwägung aufgrund des Widerrufs der ersten (belastenden) Aussagen und der (mutmasslich) am 20. Juli 2026 erfolgten parteiöffentlichen Ein- vernahme der Geschädigten nicht mehr vollumfänglich gefolgt werden kann, ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nach wie vor zu bejahen, zumal – wie bereits erwähnt – bei Ersatzmassnahmen ein geringerer Massstab an die erforder- liche Intensität der Kollusionsgefahr angelegt werden darf als bei Untersuchungs- haft (Urteil des Bundesgerichts 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 5.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_267/2013 vom 10. September 2013 E. 2.2.2, wonach nach gerichtlich verwertbarer Einvernahme keine derart grosse Kollusionsgefahr mehr bestanden habe, welche die Fortsetzung der Untersuchungshaft gerechtfer- tigt habe; Ersatzmassnahmen hätten ausgereicht). Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Näheverhältnis, zu den Gefühlen der Geschä- digten, zur Schwere der Tatvorwürfe, zur Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen und zum Verhalten des Beschwerdeführers haben nach wie vor Gültigkeit. Abgesehen davon, dass noch Auswertungen offen sein dürften (der Beschwerdeführer stellt die im angefochtenen Entscheid erwähnte Auswertung von Spuren und gesiegelter Datenträger [vgl. dort E. 6.5] nicht in Abrede) und die Betei- ligten mit allfälligen, sich daraus ergebenden Ergebnissen erst noch parteiöffentlich konfrontiert werden müssten, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt, ob die Ge- schädigte am 20. Juli 2026 tatsächlich parteiöffentlich einvernommen worden ist und bejahendenfalls, ob sie zu sämtlichen Anschuldigungen befragt worden ist. Je- denfalls hat die amtliche Verteidigung im Rahmen der Schlussbemerkungen auf ei- ne Eingabe und damit auch auf die Einreichung des entsprechenden Protokolls verzichtet. Vor diesem Hintergrund ist derzeit davon auszugehen, dass der Be-

12 schwerdeführer nach wie vor auf das Aussageverhalten einwirken kann. Eine Nei- gung zur Kollusion lässt sich nicht nur mit seinem eigenen Aussageverhalten be- gründen, sondern auch damit, dass er angesichts der schweren Vorwürfe ein gros- ses Interesse daran hat, dass die Anschuldigungen nicht bestätigt werden. Weiter liegen Indizien dafür vor, dass es bereits zu Absprachen gekommen ist. So hat die Geschädigte anlässlich ihrer ersten Einvernahme den Beschwerdeführer für die Abtreibung verantwortlich gemacht (Ich hatte Druck und ich wollte die Abtreibung nicht. Er sagte mir, wenn ich nicht Abtreiben würde, würde er schon wissen, wie er das Kind töten kann. Aber als ich dann abgetrieben habe, war dann auch nicht gut. Er hat wie ein Hass auf mich. [Einver- nahmeprotokoll von D.________ vom 2. Juli 2026, 14:30 Uhr, Z. 169-171]). Anläss- lich ihrer Befragung vom 14. Juli 2026 führte sie dann aber aus, sie und der Be- schwerdeführer hätten das Kind gewollt und es sei ihre Mutter gewesen, die sie un- ter Druck gesetzt habe (Ich wurde von meiner Mutter verbal recht unter Druck gesetzt, damit ich das Bebe abtreibe. Ihre einzige Aussage von ihr war damals «das wird deinem Sohn nicht guttun». Sie meinte, mein Sohn brauche sein Mami. […] Ich war lange dagegen. Mein Partner und ich wollten es. Wir wissen, dass es für ihn schwierig ist Papi zu werden. Meine Mutter hat mir dann das täglich eingeredet. Ich konnte dann nicht mehr zuhören und habe abgetrieben. Das war der grösste Fehler, den ich jemals gemacht habe. [Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 14. Juli 2026 Z. 105-113]). Wie bereits erwähnt (E. 7.2.1 hiervor), räumte der Beschwerdeführer ein, dass sich seine Lebenspartnerin zwischenzeitlich bei ihm entschuldigt und al- les zurückgenommen habe (Hafteinvernahme vom 3. Juli 2026 Z. 129 f. und 294), und auch die Polizei vermutet, dass es zwischen den beiden zu Kontaktaufnahmen gekommen ist. Ausserdem verneinte der fallverantwortliche Polizeibeamte die Be- hauptung der Geschädigten, wonach sie die Kontaktdaten der amtlichen Verteidi- gung von ihm erhalten habe (vgl. Berichtsrapport des fallverantwortlichen Polizei- beamten vom 14. Juli 2026). Angesichts der schweren Vorwürfe ist im Übrigen auch zu befürchten, dass der Beschwerdeführer das Umfeld der Geschädigten (wie beispielsweise deren Eltern [vgl. Haftantrag vom 3. Juli 2026 Ziff. 4]) allein durch seine Anwesenheit bedrängen und diese damit in ihrem Aussageverhalten beeinflussen könnte. Entsprechend wurde auch das Domizil der Grosseltern im Annäherungsverbot aufgenommen (siehe dazu den Haftantrag vom 3. Juli 2026 Ziff. 4). 8.3 Zusammengefasst bestehen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer im Falle der Aufhebung der Ersatzmassnahmen direkt oder indirekt Einfluss auf die Geschädigte nehmen oder deren Eltern belästigen könnte, welche dann ihrerseits womöglich ihr Aussageverhalten anpassen könnten. Die Abklärung des Sachverhalts ist noch nicht abgeschlossen und gerade in Fällen häuslicher Gewalt ist ambivalentes Verhalten der Opfer nicht ungewöhnlich, sodass nicht aus- geschlossen ist, dass ohne Beeinflussungsversuche auch von einem Widerruf wie- der Abstand genommen wird (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 E. 3.4.3). 9. Und schliesslich können die angeordneten Ersatzmassnahmen auch unter Verhält- nismässigkeitsaspekten nicht beanstandet werden (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).

13 Das vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete umfassende Kontaktverbot so- wie das verfügte Annäherungsverbot von 150 Metern in Bezug auf das Opfer, de- ren Kinder sowie diverse Örtlichkeiten (Wohnung des Opfers; Wohnung der Gross- eltern; Arbeitsort des Opfers, Schul- und Betreuungsorte der Kinder) erweisen sich in ihrer Gesamtheit als geeignet und erforderlich, um der weiterhin bestehenden Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen und die wahrheitsgetreue Ermittlung des Sachverhalts zu ermöglichen. Wie das Zwangsmassnahmengericht insoweit zutref- fend festhält, unterbinden sie die direkte oder indirekte Kommunikation sowie phy- sische Begegnungen. So können unbeeinflusste Aussagen sowie die Aussagebe- reitschaft gesichert werden. Mildere Massnahmen, etwa solche, die auf Freiwillig- keit beruhen, würden angesichts des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (es handelt sich um schwere Vorwürfe im Rahmen häuslicher Gewalt, auch ge- genüber Kindern) nicht ausreichen, um die wahrheitsgetreue Ermittlung des Sach- verhalts zu gewährleisten. Schliesslich sind die angeordneten Massnahmen auch zumutbar, da sie dem Beschwerdeführer weder die freie Bewegung noch die Aus- übung einer allfälligen Erwerbstätigkeit oder den Aufbau und das Ausleben sozialer Beziehungen in einem unverhältnismässigen Umfang verunmöglichen. Dass dem Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr in die gemeinsame Wohnung und ein Kontakt zu den Kindern ebenso wenig möglich ist wie die Teilhabe an der (angebli- chen) Schwangerschaft ist hinzunehmen. Der Umstand, dass sich die Geschädigte scheinbar Unterstützung und Begleitung durch ihren Partner wünscht und Letzterer dies auch gewähren möchte, ändert nichts an der Verhältnismässigkeit der ange- ordneten Massnahmen. Dasselbe gilt, soweit die Geschädigte keine Kindeswohlge- fährdung sieht und sowohl der Beschwerdeführer als auch die Geschädigte in Kon- takt mit dem Sozialdienst resp. der KESB und/oder Mütter- und Väterberatung ste- hen. Die Ermittlungen wurden erst am 2. Juli 2026 aufgenommen und stehen somit erst ganz am Anfang. Vor diesem Hintergrund und der noch zu tätigenden Ermittlungs- handlungen (Auswertung von Spuren und offenbar gesiegelten Datenträgern, Kon- frontation mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen, weitere parteiöffentliche Be- fragungen) kann nicht beanstandet werden, dass das Zwangsmassnahmengericht den für die weitere Ermittlung erforderlichen Zeitbedarf von drei Monaten als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar befunden hat. Des Weiteren ist im Falle ei- ner Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, die deutlich schwerer wiegt als die mit den beantragten Ersatzmassnahmen einhergehende Einschränkung der per- sönlichen Freiheit. Die Ersatzmassnahme ist offensichtlich verhältnismässig. 10. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Das bis zum 2. Oktober 2026 angeordnete Kontakt- und Annäherungs- verbot ist demnach nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’800.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). An- ders als er dafürzuhalten scheint (siehe Rechtsbegehren 2), ist die Kostentra-

14 gungspflicht nicht im Endentscheid festzulegen. Der Ausgang des Hauptverfahrens hat keinen Einfluss auf die Kostenverteilung im vorliegenden Rechtsmittelverfah- ren. 11.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 23. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.