Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung EO 26 5912 vom 7. Juli 2026 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsmissbrauch nicht an die Hand (Ziff. 1). Des Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrens- kosten trägt (Ziff. 2). Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 3). Dage- gen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Juli 2026 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und gegen die Beschuldigte sowie gegen D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ sei Anklage zu erheben.
E. 1.2 Die Beschwerdekammer verzichtet auf einen Schriftenwechsel. Es ergeht ein direk- ter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die als Laienein- gabe verfasste Beschwerde erfolgte fristgerecht.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck ge- schützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen ver-
3 letzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433).
E. 2.3 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Neben der genauen Angabe, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdebe- rechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeistände- te Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. Sep- tember 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss DEMAR- MELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistel- lung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92, sowie statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 387 vom 30. September 2022 E. 2.1). Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden. Auch genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften grundsätzlich nicht (GUI- DON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO).
E. 2.4.1 Vorliegend beschränkt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf, zu erklären, dass die KESB Oberaargau versuche, für sie eine Beiständin einzusetzen und dass sie für lange Zeit in einem Wohnheim wohnen müsse, was sie für schlimm halte. Das Komplott, an dem mindestens die Beschuldigte sowie mehrere andere Personen beteiligt seien, solle vor Gericht. Des Weiteren verweist sie auf einen ihr entstandenen finanziellen Schaden, welcher noch nicht beziffert werden könne sowie auf einen gesundheitlichen Schaden durch einen Krankheitsschub «Paranoia». Sie unterlässt es somit, sich mit der konkret angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung auseinanderzusetzen und zu begründen, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahelegen bzw. inwiefern die Verfügung nicht korrekt sein sollte. Damit ist fraglich, ob die Beschwerde als genügend begründet zu betrachten ist.
E. 2.4.2 Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, die mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und anderer- seits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bun- desgerichts 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.6.1; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3 je mit Hin- weisen). Art. 312 StGB schützt damit sowohl individuelle als auch kollektive Inter- essen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit
4 formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt darzulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Inter- essen verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020; 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin nimmt nicht zu den Voraus- setzungen der Beschwerdelegitimation Stellung, obschon sie hierzu eine Begrün- dungspflicht trifft. Zumal die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde ge- gen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs befugt ist, mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen resp. den Ausgang des Beschwerdever- fahrens offengelassen werden kann, wurde auch insoweit darauf verzichtet, sie zur Nachbesserung aufzufordern.
E. 2.5 Nicht einzutreten auf die Beschwerde ist jedenfalls, soweit die Beschwerdeführerin fordert, dass – neben der Beschuldigten gemäss Nichtanhandnahmeverfügung – auch gegen die anderen aufgelisteten Personen Anklage erhoben werden soll. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt be- stimmt und begrenzt. Die aufgezählten Personen waren nicht Teil der nicht anhand genommenen Strafuntersuchung, womit diesbezüglich nicht einzutreten ist.
E. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mit- hin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Ver- dacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 269 E. 3).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O. N. 27 zu Art. 309 StPO).
5
E. 4 Zum Sachverhalt lässt sich der Verfügung Folgendes entnehmen: Mit Strafanzeige vom 09.06.2026 macht B.________ geltend, A.________, Mitarbeitende der KESB Oberaargau, habe sich wegen Amtsmissbrauch im Wiederholungsfall schuldig gemacht. A.________ versuche ihr einen Beistand aufzudrücken und habe wiederholt eine Abklärung für eine Beistand- schaft beim Sozialdienst Oberes Langenthal in Abklärung gegeben. A.________ versuche sie kaputt und obdachlos zu machen und gehöre dem Komplott gegen sie an. Die Abklärungen für eine Bei- standschaft und die damit zusammenhängende Begutachtung, seien falsch und gesetzlich verboten, es sei in einem Entscheid verboten worden und es liege auch ein Gerichtsurteil vor, welches sie leider nicht beilegen könne, da dies aus ihrer Wohnung entwendet worden sei.
E. 5 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des angezeigten Vor- wurfs damit, dass es in der Anzeige soweit ersichtlich um einen laufenden Auftrag der KESB gemäss Art. 443 ff. ZGB an den Sozialdienst gehe, wobei es sich inhalt- lich erst um Abklärungen bezüglich Unterstützungsbedarfs sowie entsprechende Empfehlungen handle. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die KESB erst nach dem 3. August 2026 über weitere Massnahmen entscheiden werde und vorerst ausdrücklich auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet wurde. Es sei damit unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich, inwiefern sich A.________ strafbar im Sin- ne der Vorwürfe der Anzeigerin gemacht haben könnte. Die KESB sei gesetzlich verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären und hierfür den Sozialdienst zu beauftra- gen. Die Ausführungen der Anzeigerin seien in strafrechtlicher Hinsicht unbegrün- det. Sie lege auch nicht weiter dar, um welchen Entscheid welcher Behörde es sich handle, welcher die Abklärungen verbiete und aus ihrer Wohnung gestohlen wor- den sei. Der Beschwerdeführerin stünden gegen Entscheide der KESB und der an- deren Behörden primär alle Rechtsmittel des Erwachsenenschutzrechts offen. Strafprozessual liege hingegen kein irgendwie gearteter Anfangsverdacht bezüglich der angezeigten Handlungen, soweit überhaupt strafbar, gegen die Beschuldigte vor. Betreffend die Vorbringen in der Beschwerde wird auf E. 2.4.1 verwiesen.
E. 6 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2026 keine substantiierten Aus- führungen vorzubringen vermag und schliesst sich der Begründung der Staatsan- waltschaft vollumfänglich an und verweist auf diese. Weder in der Anzeige noch in der Beschwerde wird dargelegt, inwiefern sich die Beschuldigte des Amtsmiss- brauchs schuldig gemacht haben soll. Die Beschuldigte handelt als Mitglied der KESB im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zwecks Abklärung des Unterstüt- zungsbedarfs der Beschwerdeführerin. Für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten fehlt es gänzlich an Anhaltspunkten. Nach dem Gesagten liegt kein Anfangsverdacht vor, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde, geschweige denn eine Anklageerhebung, wie es die Beschwerdeführerin fordert. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2026 erweist sich aus dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
6
E. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Mangels Antrags und da die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin unter- liegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerde- verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario). Die Beschuldigte ist anwaltlich nicht vertreten und es sind keine entschädigungswürdigen Aufwände er- sichtlich, zumal kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 411 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 7. Juli 2026 (EO 26 5912)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung EO 26 5912 vom 7. Juli 2026 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsmissbrauch nicht an die Hand (Ziff. 1). Des Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrens- kosten trägt (Ziff. 2). Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 3). Dage- gen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Juli 2026 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und gegen die Beschuldigte sowie gegen D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ sei Anklage zu erheben. 1.2 Die Beschwerdekammer verzichtet auf einen Schriftenwechsel. Es ergeht ein direk- ter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die als Laienein- gabe verfasste Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck ge- schützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen ver-
3 letzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). 2.3 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Neben der genauen Angabe, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdebe- rechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeistände- te Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. Sep- tember 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss DEMAR- MELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistel- lung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92, sowie statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 387 vom 30. September 2022 E. 2.1). Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden. Auch genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften grundsätzlich nicht (GUI- DON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). 2.4 2.4.1 Vorliegend beschränkt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf, zu erklären, dass die KESB Oberaargau versuche, für sie eine Beiständin einzusetzen und dass sie für lange Zeit in einem Wohnheim wohnen müsse, was sie für schlimm halte. Das Komplott, an dem mindestens die Beschuldigte sowie mehrere andere Personen beteiligt seien, solle vor Gericht. Des Weiteren verweist sie auf einen ihr entstandenen finanziellen Schaden, welcher noch nicht beziffert werden könne sowie auf einen gesundheitlichen Schaden durch einen Krankheitsschub «Paranoia». Sie unterlässt es somit, sich mit der konkret angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung auseinanderzusetzen und zu begründen, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahelegen bzw. inwiefern die Verfügung nicht korrekt sein sollte. Damit ist fraglich, ob die Beschwerde als genügend begründet zu betrachten ist. 2.4.2 Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, die mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und anderer- seits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bun- desgerichts 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.6.1; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3 je mit Hin- weisen). Art. 312 StGB schützt damit sowohl individuelle als auch kollektive Inter- essen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit
4 formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt darzulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Inter- essen verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020; 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin nimmt nicht zu den Voraus- setzungen der Beschwerdelegitimation Stellung, obschon sie hierzu eine Begrün- dungspflicht trifft. Zumal die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde ge- gen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs befugt ist, mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen resp. den Ausgang des Beschwerdever- fahrens offengelassen werden kann, wurde auch insoweit darauf verzichtet, sie zur Nachbesserung aufzufordern. 2.5 Nicht einzutreten auf die Beschwerde ist jedenfalls, soweit die Beschwerdeführerin fordert, dass – neben der Beschuldigten gemäss Nichtanhandnahmeverfügung – auch gegen die anderen aufgelisteten Personen Anklage erhoben werden soll. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt be- stimmt und begrenzt. Die aufgezählten Personen waren nicht Teil der nicht anhand genommenen Strafuntersuchung, womit diesbezüglich nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mit- hin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Ver- dacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 269 E. 3). 3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O. N. 27 zu Art. 309 StPO).
5 4. Zum Sachverhalt lässt sich der Verfügung Folgendes entnehmen: Mit Strafanzeige vom 09.06.2026 macht B.________ geltend, A.________, Mitarbeitende der KESB Oberaargau, habe sich wegen Amtsmissbrauch im Wiederholungsfall schuldig gemacht. A.________ versuche ihr einen Beistand aufzudrücken und habe wiederholt eine Abklärung für eine Beistand- schaft beim Sozialdienst Oberes Langenthal in Abklärung gegeben. A.________ versuche sie kaputt und obdachlos zu machen und gehöre dem Komplott gegen sie an. Die Abklärungen für eine Bei- standschaft und die damit zusammenhängende Begutachtung, seien falsch und gesetzlich verboten, es sei in einem Entscheid verboten worden und es liege auch ein Gerichtsurteil vor, welches sie leider nicht beilegen könne, da dies aus ihrer Wohnung entwendet worden sei. 5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des angezeigten Vor- wurfs damit, dass es in der Anzeige soweit ersichtlich um einen laufenden Auftrag der KESB gemäss Art. 443 ff. ZGB an den Sozialdienst gehe, wobei es sich inhalt- lich erst um Abklärungen bezüglich Unterstützungsbedarfs sowie entsprechende Empfehlungen handle. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die KESB erst nach dem 3. August 2026 über weitere Massnahmen entscheiden werde und vorerst ausdrücklich auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet wurde. Es sei damit unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich, inwiefern sich A.________ strafbar im Sin- ne der Vorwürfe der Anzeigerin gemacht haben könnte. Die KESB sei gesetzlich verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären und hierfür den Sozialdienst zu beauftra- gen. Die Ausführungen der Anzeigerin seien in strafrechtlicher Hinsicht unbegrün- det. Sie lege auch nicht weiter dar, um welchen Entscheid welcher Behörde es sich handle, welcher die Abklärungen verbiete und aus ihrer Wohnung gestohlen wor- den sei. Der Beschwerdeführerin stünden gegen Entscheide der KESB und der an- deren Behörden primär alle Rechtsmittel des Erwachsenenschutzrechts offen. Strafprozessual liege hingegen kein irgendwie gearteter Anfangsverdacht bezüglich der angezeigten Handlungen, soweit überhaupt strafbar, gegen die Beschuldigte vor. Betreffend die Vorbringen in der Beschwerde wird auf E. 2.4.1 verwiesen. 6. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2026 keine substantiierten Aus- führungen vorzubringen vermag und schliesst sich der Begründung der Staatsan- waltschaft vollumfänglich an und verweist auf diese. Weder in der Anzeige noch in der Beschwerde wird dargelegt, inwiefern sich die Beschuldigte des Amtsmiss- brauchs schuldig gemacht haben soll. Die Beschuldigte handelt als Mitglied der KESB im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zwecks Abklärung des Unterstüt- zungsbedarfs der Beschwerdeführerin. Für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten fehlt es gänzlich an Anhaltspunkten. Nach dem Gesagten liegt kein Anfangsverdacht vor, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde, geschweige denn eine Anklageerhebung, wie es die Beschwerdeführerin fordert. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2026 erweist sich aus dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
6 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Mangels Antrags und da die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin unter- liegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerde- verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario). Die Beschuldigte ist anwaltlich nicht vertreten und es sind keine entschädigungswürdigen Aufwände er- sichtlich, zumal kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 20. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Emch Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.