Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren (BA 26 1547) wegen Amts- missbrauchs zum Nachteil von B.________. Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 wies sie das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Aktenein- sicht ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2026 Beschwerde.
E. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und unter Vorbehalt des Nachfolgenden form- gerecht erhoben.
E. 2.2 Als schriftliche Eingabe ist die Beschwerde zu unterzeichnen (Art. 379 i. V. m. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Mit «unterzeichnen» ist die eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) gemeint. Das heisst mit anderen Worten, dass die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdo- kument angebracht werden muss (BGE 142 IV 299 E. 1.1). Bei der auf der Be- schwerdeschrift angebrachten Unterschrift handelt es sich nicht um eine originale Unterschrift im Sinne des Gesetzes. Indessen kann auf eine Nachfrist zur Verbes- serung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden, da die Beschwerde ohne- hin abzuweisen ist.
E. 2.2.1 f.). Damit muss an dieser Stelle auch nicht beantwortet worden, ob die Be- schwerdeführerin rechtsgültig bevollmächtigt worden ist bzw. ob ihr Sohn ange- sichts des geltend gemachten Gesundheitszustandes überhaupt in der Lage ist, rechtsgültig eine Vollmacht auszustellen. Zudem mangelt es bei dieser Konstellati- on auch an der funktionellen Zuständigkeit der Beschwerdekammer, wäre das Ge- such um Akteneinsicht im Namen des Sohnes doch zuerst bei der Staatsanwalt- schaft zu stellen gewesen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellte Strafanzeige gegen Polizeibeamte, welche an der Anhaltung ihres Sohnes beteiligt waren, wobei dieser dabei verletzt worden sein soll. Bei der Staatsanwaltschaft ersuchte sie in eigenem Namen um Akteneinsicht, bei der Beschwerdekammer tut sie dies bzw. erhebt sie nunmehr im Namen ihres Sohnes Beschwerde. Wie zu zeigen sein wird, ist ihr so oder anders keine Akten- einsicht zu gewähren. In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführe- rin die Akteneinsicht verwehrt. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel er- greifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob dem Sohn aktuell überhaupt Parteistellung zu- kommt, kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Aber selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht darge- legt, inwiefern der Sohn ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Anordnung haben sollte, die die Beschwerdeführerin betrifft (vgl. dazu statt vieler
3 Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 26 126 vom 9. Juni 2026 E.
E. 3.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien im hängigen Verfahren spätes- tens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafver- fahrens einsehen. Parteistellung kommt dabei gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie im Hauptverfahren der Staats- anwaltschaft zu. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen. Dabei ist der Strafantrag nach Art. 118 Abs. 2 StPO dieser Erklärung gleichgestellt. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- guts ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3; 141 IV 454 E. 2.3.1).
E. 3.2 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, ist die Beschwerdeführerin durch die angezeigten Straftatbestände nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Da sie somit nicht geschädigte Person ist, kann sie auch nicht Privatklägerin sein, womit ihr von vornherein kein Akteneinsichtsrecht zu- kommt. Es kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Mit deren Be- gründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und bringt entspre- chend auch nichts Sachdienliches dagegen vor.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Anbetracht ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen An- spruch auf eine Entschädigung.
4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 383 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Akteneinsicht Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 15. Juni 2026 (BA 26 1547)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren (BA 26 1547) wegen Amts- missbrauchs zum Nachteil von B.________. Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 wies sie das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Aktenein- sicht ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2026 Beschwerde. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und unter Vorbehalt des Nachfolgenden form- gerecht erhoben. 2.2 Als schriftliche Eingabe ist die Beschwerde zu unterzeichnen (Art. 379 i. V. m. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Mit «unterzeichnen» ist die eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) gemeint. Das heisst mit anderen Worten, dass die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdo- kument angebracht werden muss (BGE 142 IV 299 E. 1.1). Bei der auf der Be- schwerdeschrift angebrachten Unterschrift handelt es sich nicht um eine originale Unterschrift im Sinne des Gesetzes. Indessen kann auf eine Nachfrist zur Verbes- serung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden, da die Beschwerde ohne- hin abzuweisen ist. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellte Strafanzeige gegen Polizeibeamte, welche an der Anhaltung ihres Sohnes beteiligt waren, wobei dieser dabei verletzt worden sein soll. Bei der Staatsanwaltschaft ersuchte sie in eigenem Namen um Akteneinsicht, bei der Beschwerdekammer tut sie dies bzw. erhebt sie nunmehr im Namen ihres Sohnes Beschwerde. Wie zu zeigen sein wird, ist ihr so oder anders keine Akten- einsicht zu gewähren. In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführe- rin die Akteneinsicht verwehrt. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel er- greifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob dem Sohn aktuell überhaupt Parteistellung zu- kommt, kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Aber selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht darge- legt, inwiefern der Sohn ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Anordnung haben sollte, die die Beschwerdeführerin betrifft (vgl. dazu statt vieler
3 Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 26 126 vom 9. Juni 2026 E. 2.2.1 f.). Damit muss an dieser Stelle auch nicht beantwortet worden, ob die Be- schwerdeführerin rechtsgültig bevollmächtigt worden ist bzw. ob ihr Sohn ange- sichts des geltend gemachten Gesundheitszustandes überhaupt in der Lage ist, rechtsgültig eine Vollmacht auszustellen. Zudem mangelt es bei dieser Konstellati- on auch an der funktionellen Zuständigkeit der Beschwerdekammer, wäre das Ge- such um Akteneinsicht im Namen des Sohnes doch zuerst bei der Staatsanwalt- schaft zu stellen gewesen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien im hängigen Verfahren spätes- tens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafver- fahrens einsehen. Parteistellung kommt dabei gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie im Hauptverfahren der Staats- anwaltschaft zu. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen. Dabei ist der Strafantrag nach Art. 118 Abs. 2 StPO dieser Erklärung gleichgestellt. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- guts ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3; 141 IV 454 E. 2.3.1). 3.2 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, ist die Beschwerdeführerin durch die angezeigten Straftatbestände nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Da sie somit nicht geschädigte Person ist, kann sie auch nicht Privatklägerin sein, womit ihr von vornherein kein Akteneinsichtsrecht zu- kommt. Es kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Mit deren Be- gründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und bringt entspre- chend auch nichts Sachdienliches dagegen vor. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Anbetracht ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen An- spruch auf eine Entschädigung.
4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.