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BK 2026 372

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Bern OG ·BK · 2026-09-04 · Deutsch BE
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 ordnete die Staatsanwalt- schaft die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. Abnahme eines Wagenschleim- hautabstrichs [WSA]) des Beschwerdeführers und die Erstellung eines DNA-Profils an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 26. Juni 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Zudem ersuchte er um Gewährung der amtlichen Verteidi- gung im Beschwerdeverfahren und beantragte, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2026 eröffnete die Ver- fahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Der Beschwerde wurde die aufschieben- de Wirkung erteilt. Es wurde verfügt, dass die amtliche Verteidigung des Be- schwerdeführers unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ auch im Be- schwerdeverfahren gilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellung- nahme vom 21. Juli 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die mit der DNA-Probeabnahme und der Erstellung eines DNA-Profils verbundene Grund rechtsein- griff ist äusserst gering. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen, wie auch die ED-Erfassung

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. Ab- nahme eines WSA) und die DNA-Profilerstellung wie folgt (vgl. S. 2 der angefoch- tenen Verfügung): Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei C.________ (sep. Verfahren) konnten div. Betäubungsmittel und -utensilien sichergestellt werden, so u.a. zwei Minigrips mit Kokain. Im Laufe der Untersuchung ergab sich auch ein Tatverdacht gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, konkret u.a. auch der Verkauf von Kokain an C.________. Die Erstellung des DNA-Profils ist für die weiteren Ermittlungen, insbesondere zwecks Abgleichs mit den ab den vorgenannten Kokain-Asservaten gesicherten Spuren (aus Verfahren C.________) unab- dingbar. Ebenso dient die ED-Erfassung (Foto, Dakty und Signalement) als Beweismittel zur Auf- klärung der Anlasstat und dient dazu, allfällige vergangene oder künftige durch den Beschuldigten begangene Straftaten aufklären zu können.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die erkennungsdienst- liche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils würden keine tauglichen Massnahmen darstellen, um eine Täterschaft von ihm hinsichtlich der ihm angelas- teten Anlasstat nachzuweisen. Es könnten an den beiden bei C.________ sicher- gestellten Minigrips mit Kokain keine DNA-Spuren von ihm vorhanden sein, da ausgeschlossen werden könne, dass er mit diesen jemals in Berührung gekommen sei. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die anschliessende Erstellung eines DNA-Profils würden sich daher wegen fehlender Zwecktauglichkeit als unverhält- nismässig erweisen. Komme hinzu, dass der Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung einer Person darin liege, diese zweifelsfrei identifizieren zu können. Die Staatsanwaltschaft scheine keine Zweifel bezüglich seiner Identität zu haben. Mit- hin sei auch diese Massnahme nicht nötig. Inwiefern die erkennungsdienstliche Er- fassung die Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Beweislage bezüglich der Abklärung der Anlasstat weiterbringen solle, erschliesse sich nicht. Die Staatsan- waltschaft vermöge zudem keinen einzigen erheblichen und konkreten Anhalts- punkt aufzuzeigen, der darauf schliessen lasse, dass er in andere (auch künftige) Delikte verwickelt sein könnte.

E. 4 sung). Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der beschuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Mit der Revision wur- de klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO).

E. 4.1 Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die erken- nungsdienstliche Behandlung bzw. die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestim- mung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschrän- kungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1-3 BV einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnis- mässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).

E. 4.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO in der Fassung vom 1. Januar 2024 kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Perso- nen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammen- hänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363] in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fas-

E. 4.3 Vorliegend ist ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräusserung/Vermittlung von mindestens 168.8 g Kokain im Zeitraum vom 9. Juli bis 5. August 2024 bzw. früher und später) zu bejahen. Dieser ergibt sich aus den Akten, insbesondere dem umfangreichen Extraktionsbericht betreffend den Chatverlauf zwischen dem Be- schwerdeführer und C.________, dessen Inhalt massgeblich darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer C.________ am 9. Juli 2024 19.4 g Kokain, am 12. Juli 2024 30.0 g Kokain, am 21. Juli 2024 19.4 g Kokain und am 25. Juli 2024 50.0 g Kokain veräussert sowie am 5. August 2024 50.0 g Kokain vermittelt haben soll (vgl. einlässlich die entsprechenden Vorhalt im Protokoll der delegierten Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2026). Der hinreichende Tatverdacht wird zudem durch zwei Videos auf dem Mobiltelefon Apple iPhone 15 Pro von C.________ gestützt, welche dieser kurze Zeit nach mutmasslichen Treffen mit dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2024 und 5. August 2024 erstellt haben soll und auf welchem der Beschwerdeführer selbst Kokain erkannte (vgl. Z. 371 ff., 382 ff., 453 ff., 459 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 3. Juni 2026). Da C.________ in der Chatnachricht vom 9. Juli 2024 um 23:45:44 Uhr schrieb: «bro isch oke aber nid so top wieni mr eig gwöhnt bi vo dir», geht die Polizei zurzeit in nachvoll- ziehbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer C.________ auch bereits vor dem 9. Juli 2024 Kokain veräussert haben könnte und es sich bei den aufgrund des Chatverlaufs angenommen 168.8 g Kokain um ein absolutes Minimum handelt (vgl. Z. 182 ff., 504 ff. des Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerde- führers vom 3. Juni 2026; der Beschwerdeführer antwortete hierauf lediglich «Ehm… ich habe dazu nichts zu sagen», was seltsam anmutet, wenn er sich nichts zu Schulden kommen lassen haben will; vgl. zudem den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 30. April 2026, wonach nach Rücksprache mit der Kantonspolizei D.________ in Erfahrung gebracht werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Kanton D.________ betreffend Betäubungsmittelwiderhandlungen bekannt sei, wobei eine solche letztmalig am 4. Dezember 2025 in D.________ festgestellt wor- den sei, als dieser im Besitz von 0.3 g Kokain gewesen sei). Diese Auffassung wird angesichts der vorliegenden Aktenlage derzeit von der Beschwerdekammer geteilt. Gleichermassen erachtet es die Beschwerdekammer nach einer summarischen Prüfung zurzeit als plausibel, dass der Beschwerdeführer gemäss der Polizei mut- masslich als Zwischenhändler des Kokains fungiert haben könnte, zumal er und C.________ viel über «ihn» in den Chatnachrichten gesprochen haben sollen (vgl. einlässlich Z. 285 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerde- führers vom 3. Juni 2026). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. Juni 2026 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

5 gemacht. Er hat den hinreichenden Tatverdacht in der Beschwerde zu Recht nicht substanziiert in Abrede gestellt. Dieser kann folglich zurzeit bestätigt werden (vgl. auch S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom

21. Juli 2026, wonach richtigerweise festgehalten wurde, dass die mutmasslichen Kokainverkäufe mindestens den Vergehenstatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllen, wobei aufgrund der im Chatverlauf erwähnten Mengen eine qualifizierte Begehung nicht auszuschliessen ist).

E. 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Erstellung des DNA-Profils (inkl. vorgängiger Abnahme eines WSA) damit, dass diese für die Aufklärung der Anlasstat geeignet und erforderlich sei. Dem ist zu folgen. Aus den Akten ergibt sich, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei C.________ am 20. November 2024 u.a. zwei Minigrip- Säckchen mit Kokain sowie weitere Betäubungsmittelutensilien sichergestellt wur- den. Aufgrund von Chats, welche ab dem Mobiltelefon von C.________ gesichert wurden, liegen konkrete Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer C.________ mehrfach Kokain verkauft haben soll. Es ist daher durchaus denkbar, dass sich auf den sichergestellten Asservaten DNA-Spuren des Beschwerdefüh- rers befinden könnten. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zum Abgleich mit den ab den vorgenannten Kokain-Asservaten gesicherten Spuren zur Aufklärung der Anlasstat (Verkauf von Kokain) ist daher geeignet und auch er- forderlich. Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dass die Hausdurch- suchung (inkl. Sicherstellungen) bei C.________ erst am 20. November 2024 – d.h. fast vier Monate nach der letzten ihm vorgeworfenen Veräusserung von Kokain – erfolgt sei und C.________ bis zum 11. Oktober 2024 weiterhin Kokain erworben haben soll, weshalb an den bei diesem sichergestellten Minigrips mit Kokain gar keine DNA-Spuren von ihm vorhanden sein könnten, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann resp. gänzlich abwe- gig ist. Die Anordnung der DNA-Analyse und der entsprechende Abgleich mit den sichergestellten Spuren ist damit durchaus zwecktauglich. Dasselbe gilt betreffend den Einwand, dass die von ihm an C.________ angeblich erfolgte Veräusserung resp. Vermittlung von Kokain am 25. Juli 2024 und 5. August 2024 nach der Akten- lage beide Male in der Form von Kokainsteinen (mit einem Gewicht von je 50 g) er- folgt sein soll, anlässlich der Hausdurchsuchung bei C.________ indes nur zwei Minigrips mit Kokain sichergestellt worden seien, womit unmöglich DNA-Spuren von ihm auf diesen Minigrips vorhanden sein könnten. Dem Beschwerdeführer werden nicht nur diese zwei Veräusserungs- resp. Vermittlungshandlungen vorge- worfen, sondern noch weitere, betreffend die die Art der Verpackung resp. die Übergabe noch nicht konkretisiert ist und es mithin möglich ist, dass auch diesbe- züglich noch Spuren gesichert werden können. Der Einwand hinsichtlich der Ko- kainsteine geht folglich fehl. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auch die veräusserten Kokainsteine verpackt gewesen sind. Folglich könnte auch über diese Verpackung möglicherweise DNA des Beschwerdeführers auf die Minigrips gelangt sein. Eine Zwecktauglichkeit der DNA-Profilerstellung kann jedenfalls nicht von vornherein in Abrede gestellt werden. Zumal auch die Bedeutung der Anlasstat und damit das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat die Abnahme eines WSA und die DNA-Profilerstellung rechtfertigt, erweist sich diese insgesamt als verhältnismässig. Sie durfte folglich angeordnet werden.

6

E. 4.5 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der weiteren erkennungsdienstlichen Behand- lung (nebst der Abnahme eines WSA).

E. 4.5.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genom- men. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet wer- den kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststel- lung der Identität einer Person fällt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Straf- verfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismäs- sig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Ver- hältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entspre- chend zu gewichten. Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- beziehungsweise Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die beson- ders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität von Personen bezie- hungsweise unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruch- diebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch zur Aufklärung von Übertretungen angeordnet werden kann, bedeutet im Umkehr- schluss nicht, dass hinsichtlich ihrer präventiven Anordnung keine allzu hohen An- forderungen an die Schwere der zukünftigen Delinquenz zu knüpfen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundegerichts 7B_452/2024 vom 8. April 2025 E. 2.1 mit weite- ren Hinweisen u.a. auf BGE 147 I 372).

E. 4.5.2 Die Staatsanwaltschaft hat die weitere erkennungsdienstliche Erfassung (Foto, Dakty und Signalement) zu Recht gleichermassen wie die DNA-Analyse im Hinblick auf die Aufklärung der Anlasstat angeordnet. Die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich mit Blick auf die im vorliegenden Strafverfahren zu untersu- chenden Taten (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) als zweck- tauglich und insgesamt verhältnismässig. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwalt- schaft die grundsätzliche Identität des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt. Das Signalement und die polizeilichen Fotos können indes dazu dienen, den Be- schwerdeführer durch Vergleich auf anderen Fotos und Videoaufnahmen sowie im Rahmen der Einvernahme allfälliger Zeugen oder Auskunftspersonen (z.B. bei den jeweiligen Übergaben des Kokains oder in allgemeiner Weise) zu identifizieren. Zumal derzeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Zwischen- händler fungiert haben könnte (vgl. E. 4.3 hiervor), ist es durchaus realistisch, dass weitere Zeugen resp. Auskunftspersonen zu befragen und mit dem Signalement sowie dem Foto des Beschwerdeführers zu konfrontieren sein werden. Eine Zwecktauglichkeit der fotografischen Erfassung und des Signalements ist damit

7 gegeben. Kommt hinzu, dass sich an den bei C.________ sichergestellten zwei Minigrips mit Kokain oder auf anderweitig in diesem Zusammenhang noch sicher- zustellenden Gegenständen auch Fingerabdruckspuren befinden können, welche mit denjenigen des Beschwerdeführers abzugleichen sind. Es ist unter diesem Ge- sichtspunkt nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auch die weiterge- hende erkennungsdienstliche Erfassung (Foto, Dakty und Signalement) im Hinblick auf die Aufklärung der Anlasstat angeordnet hat.

E. 4.5.3 Die erkennungsdienstliche Erfassung (Foto, Dakty und Signalement) ist schliesslich auch im Hinblick auf die Aufklärung allfälliger weiterer (vergangener oder künftiger) Straftaten durch den Beschwerdeführer geboten. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mindestens Vergehenstatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG; eine qualifizierte Begehung ist derzeit angesichts der vorgeworfenen Mengen nicht offensichtlich auszuschliessen) handelt es sich um Delikte, welche sich gegen gewichtige Rechtsgüter richten (Volksgesundheit resp. Leib und Leben). Diese Delikte sind of- fensichtlich von erheblicher Schwere bzw. Sicherheitsrelevanz für die Allgemein- heit. Dem Beschwerdeführer wird eine mehrfache Begehung innert kürzester Zeit vorgeworfen (vier Veräusserungs- resp. eine Vermittlungshandlung zwischen 9. Juli bis 5. August 2024), wobei angesichts der Äusserung von C.________ in der Chat- nachricht vom 9. Juli 2024 konkrete und erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 9. Juli 2024 Kokain veräussert haben könnte (vgl. dazu E. 4.3 hiervor). Dafür spricht auch die derzeit dem Beschwerde- führer vorgeworfene erhebliche Menge an veräussertem resp. vermitteltem Kokain innert kürzester Zeit (mindestens 168.8 g Kokain innert rund eines Monates), was nicht auf eine einzelne unkoordinierte Tat hindeutet, sondern bei einer summari- schen Prüfung derzeit eher für eine mögliche etablierte Involvierung des Be- schwerdeführers im Drogenhandel spricht. Zwar lässt sich den vorliegenden Akten nichts bezüglich allfälliger Vorstrafen des Beschwerdeführers entnehmen. Indes geht aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 30. April 2026 hervor, dass der Beschwerdeführer im Kanton D.________ betreffend Betäubungsmittel- widerhandlungen «bekannt» ist (Besitz- und Konsumwiderhandlungen). An der de- legierten Einvernahme vom 3. Juni 2026 verweigerte der Beschwerdeführer bezüg- lich die inkriminierten Taten die Aussage. Er gab zudem zunächst an, dass er auf die Frage, ob er Betäubungsmittel konsumiere, keine Aussage mache, wobei er alsdann im Verlauf der Einvernahme eingestand, früher einmal Kokainkonsument und mehr nicht gewesen zu sein (Z. 64 f., 498 des Protokolls). Auf die Frage, wie er sich seinen Kokainkonsum finanziert habe, antwortete er: «Ich finanzieren dies nicht, ich habe gute Kollegen. Mehr müssen sie nicht wissen, mehr habe ich nicht dazu zu sagen» (Z. 500 ff. des Protokolls). Diese Antwort mutet seltsam an und deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch immer Konsument sein könnte, was mit den Feststellun- gen im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 30. April 2026 übereinstimmt, wonach die Kantonspolizei D.________ noch am 4. Dezember 2025 festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer im Besitz von 0.3 g Kokain war). Der Beschwer- deführer hat gemäss eigenen Angaben nur eine tiefe IV-Rente und Ergänzungsleis- tungen (CHF 1'740.00) sowie Schulden (ca. CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00; vgl. S. 3 f. [Wirtschaftliche Verhältnisse] des Protokolls der delegierten Einvernahme

8 vom 3. Juni 2026). Dass er das Kokain jeweils geschenkt erhalten haben will, er- scheint wenig plausibel. Vielmehr liegt bei einer Gesamtbetrachtung durchaus na- he, dass der Beschwerdeführer auch bereits früher massgeblich deliktisch tätig gewesen ist resp. in Zukunft weitere sicherheitsrelevante Delikte (insbesondere Widerhandlugen gegen das Betäubungsmittelgesetz) begehen könnte, um einen eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Hierfür spricht auch die Funktion als Zwischenhändler, welche der Beschwerdeführer innegehabt haben soll (vgl. E. 4.3 hiervor). Es liegen damit hinreichende erhebliche und konkrete Anhaltspunk- te dafür vor, dass der Beschwerdeführer nebst der Anlasstat auch in andere – ver- gangene oder künftige – Taten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte, womit auch die angeordnete weitere erkennungsdienstliche Erfassung nicht zu beanstan- den ist. Diese konkreten Anhaltspunkte ergaben sich denn auch sinngemäss aus der angefochtenen Verfügung, zumal es bei einer inkriminierten Beteiligung an ei- nem Drogenhandel als Zwischenhändler eine Erfahrungstatsache darstellt, dass die beschuldigte Person noch weitere Delikte in diesem Umkreis begangen haben resp. begehen könnte.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung rechtens. Die hiergegen er- hobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Burgdorf, F.________, Dunantstrasse 1, 3400 Burgdorf (per A-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 372 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2026 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse / erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 15. Juni 2026 (EO 26 4481)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 ordnete die Staatsanwalt- schaft die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. Abnahme eines Wagenschleim- hautabstrichs [WSA]) des Beschwerdeführers und die Erstellung eines DNA-Profils an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 26. Juni 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Zudem ersuchte er um Gewährung der amtlichen Verteidi- gung im Beschwerdeverfahren und beantragte, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2026 eröffnete die Ver- fahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Der Beschwerde wurde die aufschieben- de Wirkung erteilt. Es wurde verfügt, dass die amtliche Verteidigung des Be- schwerdeführers unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ auch im Be- schwerdeverfahren gilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellung- nahme vom 21. Juli 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. Ab- nahme eines WSA) und die DNA-Profilerstellung wie folgt (vgl. S. 2 der angefoch- tenen Verfügung): Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei C.________ (sep. Verfahren) konnten div. Betäubungsmittel und -utensilien sichergestellt werden, so u.a. zwei Minigrips mit Kokain. Im Laufe der Untersuchung ergab sich auch ein Tatverdacht gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, konkret u.a. auch der Verkauf von Kokain an C.________. Die Erstellung des DNA-Profils ist für die weiteren Ermittlungen, insbesondere zwecks Abgleichs mit den ab den vorgenannten Kokain-Asservaten gesicherten Spuren (aus Verfahren C.________) unab- dingbar. Ebenso dient die ED-Erfassung (Foto, Dakty und Signalement) als Beweismittel zur Auf- klärung der Anlasstat und dient dazu, allfällige vergangene oder künftige durch den Beschuldigten begangene Straftaten aufklären zu können.

3 Die mit der DNA-Probeabnahme und der Erstellung eines DNA-Profils verbundene Grund rechtsein- griff ist äusserst gering. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen, wie auch die ED-Erfassung 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die erkennungsdienst- liche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils würden keine tauglichen Massnahmen darstellen, um eine Täterschaft von ihm hinsichtlich der ihm angelas- teten Anlasstat nachzuweisen. Es könnten an den beiden bei C.________ sicher- gestellten Minigrips mit Kokain keine DNA-Spuren von ihm vorhanden sein, da ausgeschlossen werden könne, dass er mit diesen jemals in Berührung gekommen sei. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die anschliessende Erstellung eines DNA-Profils würden sich daher wegen fehlender Zwecktauglichkeit als unverhält- nismässig erweisen. Komme hinzu, dass der Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung einer Person darin liege, diese zweifelsfrei identifizieren zu können. Die Staatsanwaltschaft scheine keine Zweifel bezüglich seiner Identität zu haben. Mit- hin sei auch diese Massnahme nicht nötig. Inwiefern die erkennungsdienstliche Er- fassung die Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Beweislage bezüglich der Abklärung der Anlasstat weiterbringen solle, erschliesse sich nicht. Die Staatsan- waltschaft vermöge zudem keinen einzigen erheblichen und konkreten Anhalts- punkt aufzuzeigen, der darauf schliessen lasse, dass er in andere (auch künftige) Delikte verwickelt sein könnte. 4. 4.1 Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die erken- nungsdienstliche Behandlung bzw. die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestim- mung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschrän- kungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1-3 BV einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnis- mässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 4.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO in der Fassung vom 1. Januar 2024 kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Perso- nen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammen- hänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363] in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fas-

4 sung). Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der beschuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Mit der Revision wur- de klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO). 4.3 Vorliegend ist ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräusserung/Vermittlung von mindestens 168.8 g Kokain im Zeitraum vom 9. Juli bis 5. August 2024 bzw. früher und später) zu bejahen. Dieser ergibt sich aus den Akten, insbesondere dem umfangreichen Extraktionsbericht betreffend den Chatverlauf zwischen dem Be- schwerdeführer und C.________, dessen Inhalt massgeblich darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer C.________ am 9. Juli 2024 19.4 g Kokain, am 12. Juli 2024 30.0 g Kokain, am 21. Juli 2024 19.4 g Kokain und am 25. Juli 2024 50.0 g Kokain veräussert sowie am 5. August 2024 50.0 g Kokain vermittelt haben soll (vgl. einlässlich die entsprechenden Vorhalt im Protokoll der delegierten Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2026). Der hinreichende Tatverdacht wird zudem durch zwei Videos auf dem Mobiltelefon Apple iPhone 15 Pro von C.________ gestützt, welche dieser kurze Zeit nach mutmasslichen Treffen mit dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2024 und 5. August 2024 erstellt haben soll und auf welchem der Beschwerdeführer selbst Kokain erkannte (vgl. Z. 371 ff., 382 ff., 453 ff., 459 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 3. Juni 2026). Da C.________ in der Chatnachricht vom 9. Juli 2024 um 23:45:44 Uhr schrieb: «bro isch oke aber nid so top wieni mr eig gwöhnt bi vo dir», geht die Polizei zurzeit in nachvoll- ziehbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer C.________ auch bereits vor dem 9. Juli 2024 Kokain veräussert haben könnte und es sich bei den aufgrund des Chatverlaufs angenommen 168.8 g Kokain um ein absolutes Minimum handelt (vgl. Z. 182 ff., 504 ff. des Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerde- führers vom 3. Juni 2026; der Beschwerdeführer antwortete hierauf lediglich «Ehm… ich habe dazu nichts zu sagen», was seltsam anmutet, wenn er sich nichts zu Schulden kommen lassen haben will; vgl. zudem den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 30. April 2026, wonach nach Rücksprache mit der Kantonspolizei D.________ in Erfahrung gebracht werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Kanton D.________ betreffend Betäubungsmittelwiderhandlungen bekannt sei, wobei eine solche letztmalig am 4. Dezember 2025 in D.________ festgestellt wor- den sei, als dieser im Besitz von 0.3 g Kokain gewesen sei). Diese Auffassung wird angesichts der vorliegenden Aktenlage derzeit von der Beschwerdekammer geteilt. Gleichermassen erachtet es die Beschwerdekammer nach einer summarischen Prüfung zurzeit als plausibel, dass der Beschwerdeführer gemäss der Polizei mut- masslich als Zwischenhändler des Kokains fungiert haben könnte, zumal er und C.________ viel über «ihn» in den Chatnachrichten gesprochen haben sollen (vgl. einlässlich Z. 285 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerde- führers vom 3. Juni 2026). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. Juni 2026 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

5 gemacht. Er hat den hinreichenden Tatverdacht in der Beschwerde zu Recht nicht substanziiert in Abrede gestellt. Dieser kann folglich zurzeit bestätigt werden (vgl. auch S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom

21. Juli 2026, wonach richtigerweise festgehalten wurde, dass die mutmasslichen Kokainverkäufe mindestens den Vergehenstatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllen, wobei aufgrund der im Chatverlauf erwähnten Mengen eine qualifizierte Begehung nicht auszuschliessen ist). 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Erstellung des DNA-Profils (inkl. vorgängiger Abnahme eines WSA) damit, dass diese für die Aufklärung der Anlasstat geeignet und erforderlich sei. Dem ist zu folgen. Aus den Akten ergibt sich, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei C.________ am 20. November 2024 u.a. zwei Minigrip- Säckchen mit Kokain sowie weitere Betäubungsmittelutensilien sichergestellt wur- den. Aufgrund von Chats, welche ab dem Mobiltelefon von C.________ gesichert wurden, liegen konkrete Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer C.________ mehrfach Kokain verkauft haben soll. Es ist daher durchaus denkbar, dass sich auf den sichergestellten Asservaten DNA-Spuren des Beschwerdefüh- rers befinden könnten. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zum Abgleich mit den ab den vorgenannten Kokain-Asservaten gesicherten Spuren zur Aufklärung der Anlasstat (Verkauf von Kokain) ist daher geeignet und auch er- forderlich. Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dass die Hausdurch- suchung (inkl. Sicherstellungen) bei C.________ erst am 20. November 2024 – d.h. fast vier Monate nach der letzten ihm vorgeworfenen Veräusserung von Kokain – erfolgt sei und C.________ bis zum 11. Oktober 2024 weiterhin Kokain erworben haben soll, weshalb an den bei diesem sichergestellten Minigrips mit Kokain gar keine DNA-Spuren von ihm vorhanden sein könnten, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann resp. gänzlich abwe- gig ist. Die Anordnung der DNA-Analyse und der entsprechende Abgleich mit den sichergestellten Spuren ist damit durchaus zwecktauglich. Dasselbe gilt betreffend den Einwand, dass die von ihm an C.________ angeblich erfolgte Veräusserung resp. Vermittlung von Kokain am 25. Juli 2024 und 5. August 2024 nach der Akten- lage beide Male in der Form von Kokainsteinen (mit einem Gewicht von je 50 g) er- folgt sein soll, anlässlich der Hausdurchsuchung bei C.________ indes nur zwei Minigrips mit Kokain sichergestellt worden seien, womit unmöglich DNA-Spuren von ihm auf diesen Minigrips vorhanden sein könnten. Dem Beschwerdeführer werden nicht nur diese zwei Veräusserungs- resp. Vermittlungshandlungen vorge- worfen, sondern noch weitere, betreffend die die Art der Verpackung resp. die Übergabe noch nicht konkretisiert ist und es mithin möglich ist, dass auch diesbe- züglich noch Spuren gesichert werden können. Der Einwand hinsichtlich der Ko- kainsteine geht folglich fehl. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auch die veräusserten Kokainsteine verpackt gewesen sind. Folglich könnte auch über diese Verpackung möglicherweise DNA des Beschwerdeführers auf die Minigrips gelangt sein. Eine Zwecktauglichkeit der DNA-Profilerstellung kann jedenfalls nicht von vornherein in Abrede gestellt werden. Zumal auch die Bedeutung der Anlasstat und damit das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat die Abnahme eines WSA und die DNA-Profilerstellung rechtfertigt, erweist sich diese insgesamt als verhältnismässig. Sie durfte folglich angeordnet werden.

6 4.5 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der weiteren erkennungsdienstlichen Behand- lung (nebst der Abnahme eines WSA). 4.5.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genom- men. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet wer- den kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststel- lung der Identität einer Person fällt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Straf- verfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismäs- sig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Ver- hältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entspre- chend zu gewichten. Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- beziehungsweise Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die beson- ders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität von Personen bezie- hungsweise unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruch- diebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch zur Aufklärung von Übertretungen angeordnet werden kann, bedeutet im Umkehr- schluss nicht, dass hinsichtlich ihrer präventiven Anordnung keine allzu hohen An- forderungen an die Schwere der zukünftigen Delinquenz zu knüpfen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundegerichts 7B_452/2024 vom 8. April 2025 E. 2.1 mit weite- ren Hinweisen u.a. auf BGE 147 I 372). 4.5.2 Die Staatsanwaltschaft hat die weitere erkennungsdienstliche Erfassung (Foto, Dakty und Signalement) zu Recht gleichermassen wie die DNA-Analyse im Hinblick auf die Aufklärung der Anlasstat angeordnet. Die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich mit Blick auf die im vorliegenden Strafverfahren zu untersu- chenden Taten (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) als zweck- tauglich und insgesamt verhältnismässig. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwalt- schaft die grundsätzliche Identität des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt. Das Signalement und die polizeilichen Fotos können indes dazu dienen, den Be- schwerdeführer durch Vergleich auf anderen Fotos und Videoaufnahmen sowie im Rahmen der Einvernahme allfälliger Zeugen oder Auskunftspersonen (z.B. bei den jeweiligen Übergaben des Kokains oder in allgemeiner Weise) zu identifizieren. Zumal derzeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Zwischen- händler fungiert haben könnte (vgl. E. 4.3 hiervor), ist es durchaus realistisch, dass weitere Zeugen resp. Auskunftspersonen zu befragen und mit dem Signalement sowie dem Foto des Beschwerdeführers zu konfrontieren sein werden. Eine Zwecktauglichkeit der fotografischen Erfassung und des Signalements ist damit

7 gegeben. Kommt hinzu, dass sich an den bei C.________ sichergestellten zwei Minigrips mit Kokain oder auf anderweitig in diesem Zusammenhang noch sicher- zustellenden Gegenständen auch Fingerabdruckspuren befinden können, welche mit denjenigen des Beschwerdeführers abzugleichen sind. Es ist unter diesem Ge- sichtspunkt nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auch die weiterge- hende erkennungsdienstliche Erfassung (Foto, Dakty und Signalement) im Hinblick auf die Aufklärung der Anlasstat angeordnet hat. 4.5.3 Die erkennungsdienstliche Erfassung (Foto, Dakty und Signalement) ist schliesslich auch im Hinblick auf die Aufklärung allfälliger weiterer (vergangener oder künftiger) Straftaten durch den Beschwerdeführer geboten. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mindestens Vergehenstatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG; eine qualifizierte Begehung ist derzeit angesichts der vorgeworfenen Mengen nicht offensichtlich auszuschliessen) handelt es sich um Delikte, welche sich gegen gewichtige Rechtsgüter richten (Volksgesundheit resp. Leib und Leben). Diese Delikte sind of- fensichtlich von erheblicher Schwere bzw. Sicherheitsrelevanz für die Allgemein- heit. Dem Beschwerdeführer wird eine mehrfache Begehung innert kürzester Zeit vorgeworfen (vier Veräusserungs- resp. eine Vermittlungshandlung zwischen 9. Juli bis 5. August 2024), wobei angesichts der Äusserung von C.________ in der Chat- nachricht vom 9. Juli 2024 konkrete und erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 9. Juli 2024 Kokain veräussert haben könnte (vgl. dazu E. 4.3 hiervor). Dafür spricht auch die derzeit dem Beschwerde- führer vorgeworfene erhebliche Menge an veräussertem resp. vermitteltem Kokain innert kürzester Zeit (mindestens 168.8 g Kokain innert rund eines Monates), was nicht auf eine einzelne unkoordinierte Tat hindeutet, sondern bei einer summari- schen Prüfung derzeit eher für eine mögliche etablierte Involvierung des Be- schwerdeführers im Drogenhandel spricht. Zwar lässt sich den vorliegenden Akten nichts bezüglich allfälliger Vorstrafen des Beschwerdeführers entnehmen. Indes geht aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 30. April 2026 hervor, dass der Beschwerdeführer im Kanton D.________ betreffend Betäubungsmittel- widerhandlungen «bekannt» ist (Besitz- und Konsumwiderhandlungen). An der de- legierten Einvernahme vom 3. Juni 2026 verweigerte der Beschwerdeführer bezüg- lich die inkriminierten Taten die Aussage. Er gab zudem zunächst an, dass er auf die Frage, ob er Betäubungsmittel konsumiere, keine Aussage mache, wobei er alsdann im Verlauf der Einvernahme eingestand, früher einmal Kokainkonsument und mehr nicht gewesen zu sein (Z. 64 f., 498 des Protokolls). Auf die Frage, wie er sich seinen Kokainkonsum finanziert habe, antwortete er: «Ich finanzieren dies nicht, ich habe gute Kollegen. Mehr müssen sie nicht wissen, mehr habe ich nicht dazu zu sagen» (Z. 500 ff. des Protokolls). Diese Antwort mutet seltsam an und deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch immer Konsument sein könnte, was mit den Feststellun- gen im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 30. April 2026 übereinstimmt, wonach die Kantonspolizei D.________ noch am 4. Dezember 2025 festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer im Besitz von 0.3 g Kokain war). Der Beschwer- deführer hat gemäss eigenen Angaben nur eine tiefe IV-Rente und Ergänzungsleis- tungen (CHF 1'740.00) sowie Schulden (ca. CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00; vgl. S. 3 f. [Wirtschaftliche Verhältnisse] des Protokolls der delegierten Einvernahme

8 vom 3. Juni 2026). Dass er das Kokain jeweils geschenkt erhalten haben will, er- scheint wenig plausibel. Vielmehr liegt bei einer Gesamtbetrachtung durchaus na- he, dass der Beschwerdeführer auch bereits früher massgeblich deliktisch tätig gewesen ist resp. in Zukunft weitere sicherheitsrelevante Delikte (insbesondere Widerhandlugen gegen das Betäubungsmittelgesetz) begehen könnte, um einen eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Hierfür spricht auch die Funktion als Zwischenhändler, welche der Beschwerdeführer innegehabt haben soll (vgl. E. 4.3 hiervor). Es liegen damit hinreichende erhebliche und konkrete Anhaltspunk- te dafür vor, dass der Beschwerdeführer nebst der Anlasstat auch in andere – ver- gangene oder künftige – Taten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte, womit auch die angeordnete weitere erkennungsdienstliche Erfassung nicht zu beanstan- den ist. Diese konkreten Anhaltspunkte ergaben sich denn auch sinngemäss aus der angefochtenen Verfügung, zumal es bei einer inkriminierten Beteiligung an ei- nem Drogenhandel als Zwischenhändler eine Erfahrungstatsache darstellt, dass die beschuldigte Person noch weitere Delikte in diesem Umkreis begangen haben resp. begehen könnte. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung rechtens. Die hiergegen er- hobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Burgdorf, F.________, Dunantstrasse 1, 3400 Burgdorf (per A-Post) Bern, 4. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Emch Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.