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BK 2026 369

Einstellung / Ausstand; Tätlichkeiten, Körperverletzung, Amtsmissbrauch etc.

Bern OG ·BK · 2026-07-09 · Deutsch BE
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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund ein. Weiter verfügte sie, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung ausgerichtet wird (Dispositivziffer 3). Da- gegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Juni 2026 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung bzw. verlangte, dass ihm eine Entschädigung auszu- richten sei. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 sprüche zu begründen und auch zu belegen – was den zivilrechtlichen Regeln be- treffend Schadenersatz entspricht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). Die Strafbehörde kann die Ent- schädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der be- schuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

E. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO u.a. An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Bst. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b). Bei Bst. a geht es um die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte, mit- hin v.a. den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch eine Wahlverteidigung vertreten wurde (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 12 zu Art. 429 StPO), was vorliegend nicht einschlägig ist. Entschädigt werden unter Bst. b Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges (Art. 207 ff. und Art. 212 ff.) oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen,

d. h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer (inkl. polizeilicher Ermittlung) aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Erwerbs- tätigkeit ersetzt. Es sind nur Schäden zu ersetzen, welche kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 23 und 24 zu Art. 429 StPO). Es obliegt der Beschuldigten Person, allfällige An-

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung einer Entschädigung damit, dass die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wie- gen und die Aufwendungen des Beschwerdeführers geringfügig sind (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ihm sei ein Aufwand von rund 1.5 Stun- den entstanden zuzüglich Auslagen für Porto, Druck, Papier und Versand. Entschädigt im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO werden wirtschaftliche Ein- bussen, die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft einvernommen und korrespondierte lediglich schriftlich mit den Behörden. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend ge- machte Aufwand vermag keinen Entschädigungsanspruch zu begründen, zumal eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand von nicht anwaltlich vertre- tenen Personen oder Beschuldigten in der StPO nicht vorgesehen ist. Die geltend gemachten Auslagen für Porto, Papier und Druck bewegen sich im geringfügigen Bereich und vermögen für sich allein keinen Entschädigungsanspruch zu begrün- den. Da der Beschwerdeführer auch keine wirtschaftlichen Einbussen (bspw. Lohn- oder Erwerbseinbussen) geltend macht, die kausal auf die notwendige Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht davon abgesehen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung auszurichten.

E. 4 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Einstellung des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu Recht keine Entschädigung ausgerichtet. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen An- spruch auf eine Entschädigung.

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 369 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. Juni 2026 (BM 26 5329)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund ein. Weiter verfügte sie, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung ausgerichtet wird (Dispositivziffer 3). Da- gegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Juni 2026 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung bzw. verlangte, dass ihm eine Entschädigung auszu- richten sei. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO u.a. An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Bst. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b). Bei Bst. a geht es um die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte, mit- hin v.a. den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch eine Wahlverteidigung vertreten wurde (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 12 zu Art. 429 StPO), was vorliegend nicht einschlägig ist. Entschädigt werden unter Bst. b Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges (Art. 207 ff. und Art. 212 ff.) oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen,

d. h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer (inkl. polizeilicher Ermittlung) aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Erwerbs- tätigkeit ersetzt. Es sind nur Schäden zu ersetzen, welche kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 23 und 24 zu Art. 429 StPO). Es obliegt der Beschuldigten Person, allfällige An-

3 sprüche zu begründen und auch zu belegen – was den zivilrechtlichen Regeln be- treffend Schadenersatz entspricht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). Die Strafbehörde kann die Ent- schädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der be- schuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung einer Entschädigung damit, dass die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wie- gen und die Aufwendungen des Beschwerdeführers geringfügig sind (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ihm sei ein Aufwand von rund 1.5 Stun- den entstanden zuzüglich Auslagen für Porto, Druck, Papier und Versand. Entschädigt im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO werden wirtschaftliche Ein- bussen, die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft einvernommen und korrespondierte lediglich schriftlich mit den Behörden. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend ge- machte Aufwand vermag keinen Entschädigungsanspruch zu begründen, zumal eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand von nicht anwaltlich vertre- tenen Personen oder Beschuldigten in der StPO nicht vorgesehen ist. Die geltend gemachten Auslagen für Porto, Papier und Druck bewegen sich im geringfügigen Bereich und vermögen für sich allein keinen Entschädigungsanspruch zu begrün- den. Da der Beschwerdeführer auch keine wirtschaftlichen Einbussen (bspw. Lohn- oder Erwerbseinbussen) geltend macht, die kausal auf die notwendige Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht davon abgesehen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung auszurichten. 4. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Einstellung des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu Recht keine Entschädigung ausgerichtet. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen An- spruch auf eine Entschädigung.

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.