Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) das Gesuch des Beschuldigten A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer), vertreten durch B.________, vom 22. Februar 2024 um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 17'021.85 zuzüglich CHF 25.00 Mahn- gebühren gemäss Rechnung vom 4. August 2023 aus dem Urteil des Regionalge- richts vom 19. Juni 2023 ab. Die Verfahrenskosten wurden bis am 31. Dezember 2029 gestundet. Zudem wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalte, bis am 31. Oktober 2029 ein Ratenzahlungsgesuch einzureichen. Werde keine Ratenzahlung beantragt, würden die Inkassomassnahmen ab dem 1. Januar 2030 weiterlaufen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, am 5. Juni 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte Nachstehendes: a. Hauptantrag: Die Verfahrenskosten von CHF 17'046.85 seien vollständig zu erlassen. b. Falls das Gericht dem nicht folgt: Die Verfahrenskosten seien zumindest deutlich zu reduzieren. c. Falls auch das nicht akzeptiert wird: Die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Regionalge- richt Berner Jura-Seeland zurückzuweisen. d. A.________ sei vollständige Einsicht in sämtliche detaillierten Kostenrapporte, Belege und Auf- stellungen zu gewähren. Am 22. Juni 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte dem Regionalgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Beschwerde. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers für die amtli- chen Akten PEN 23 307, PEN 24 139 und BK 26 330 wurde gutgeheissen. Das Regionalgericht verzichtete mit Eingabe vom 23. Juni 2026 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die General- staatsanwaltschaft verzichtete am 1. Juli 2026 auf eine Stellungnahme.
E. 2 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide, worunter die hier angefochtene Verfügung nicht fällt – bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11], Art. 10 Abs. 2 des Dekrets betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Kostenerlass unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Erlassgesuch vor, dass er sich vom 31. Mai 2022 bis am 30. November 2023 im Strafvollzug befunden habe und davor längere Zeit ohne Arbeit gewesen sei. Seit dem 15. Januar 2024 habe er einen Anstel- lungsvorschlag als Elektro-Hilfsmonteur bei der C.________ AG. Zudem habe er per 1. Februar 2022 eine 2.5-Zimmer-Wohnung in D.________ (Ortschaft) mieten können. Er befinde sich am Start in eine neue Lebensphase und unternehme ohne finanzielle Mittel und Ressourcen einen Neubeginn. Um mit dem erforderlichen Wil- len positiv in die Zukunft blicken zu können – insbesondere nach den durch die Co- rona-Pandemie belastenden Jahre 2019-2021 sowie dem Strafvollzug – brauche er Unterstützung in persönlichen und finanziellen Belangen. Es werde daher um Er- lass der Gerichtskosten ersucht. Damit würde ein zentraler und sozialer Beitrag an seine Starthilfe geleistet.
E. 3.2 Das Regionalgericht begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Eine Forderung aus Verfahrenskosten verjährt in 10 Jahren (Art. 442 Abs. 2 StPO). Die vorüberge- hend unbefriedigende finanzielle Situation des Schuldners kann sich innerhalb dieser Zeit positiv ver- ändern, während ein Kostenerlass im heutigen Zeitpunkt einen endgültigen Forderungsverzicht des Kantons darstellen würde. Es ist dem Schuldner zuzumuten, vor einem Erlass zuerst die möglichen Zahlungserleichterungen wie vorübergehende Stundung oder Ratenzahlung auszuschöpfen. Momen- tan knappe finanzielle Verhältnisse allein begründen noch keine unzumutbare Härte, welche den so- fortigen und vollständigen Erlass der Forderung rechtfertigen würden.
E. 3.3 In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer zusammengefasst, er sei seit vielen Jahre dauerhaft überschuldet. Es würden hohe Verlustscheine und ein Pfän- dungsverlustschein bestehen. Er sei zudem mit erheblichen laufenden Rückzah- lungsverpflichtungen belastet und habe für den Erhalt bzw. das Wiedererlangen des Führerausweises, welchen er für seine berufliche Tätigkeit zwingend bedürfe, medizinische und psychiatrische Kosten zu tragen. Seine finanzielle Lage sei struk- turell und nicht nur vorübergehend angespannt. Stundung und Ratenzahlung seien faktisch ausgeschöpft und keine realistische Lösung. Die Bezahlung der Verfah- renskosten würde seine Reintegration gefährden und die Rückkehr in die Sozialhil- fe begünstigen. Das Regionalgericht stütze sich auf abstrakte Verbesserungshoff- nungen, die im konkreten Fall nicht begründet seien. Die Zumutbarkeit im Sinne von Art. 425 StPO sei klar zu verneinen. Ein Kostenerlass oder zumindest eine deutliche Reduktion sei verhältnismässig, sachgerecht und im öffentlichen Interes- se.
E. 4 Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 425 StPO).
E. 4.1.1 Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Strafbehörde ge- stundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Das Gesetz belässt den Straf- bzw. den Gerichtsbehörden mit der «Kann-Vorschrift» ein weites Ermessen. Das Bundesrecht überlässt die konkrete Ausgestaltung der Vorausset- zungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Aus-
E. 4.1.2 Unzumutbare Härte bedeutet, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person derart angespannt ist, dass ihr unter dem Blickwinkel der Menschlichkeit die Be- zahlung der Forderung nicht sofort und in vollem Umfang zugemutet werden kann, weil die Bezahlung die Resozialisierung bzw. das (finanzielle) Weiterkommen der betroffenen Person oder einer von ihr unterstützten Person ernsthaft gefährden würde. Die Frage, ob die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und ande- rerseits nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der gesuchstellenden Person und der von ihr unterstützten Familienmitglieder. Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. Dies bedeutet, die betroffene Person lebt nahe am Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besse- rung der finanziellen Lage. Massgeblich ist, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahrenskosten während der Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 442 Abs. 2 StPO) nicht beglichen werden können. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn bereits im heutigen Zeitpunkt feststeht, dass die gerichtliche Forderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn gegen die betroffene Person Verlust- scheine vorliegen oder eine Lohnpfändung besteht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 186 vom 5. Juli 2024 E. 4.1 und BK 21 581 vom 3. Juni 2022 E. 4.1).
E. 4.1.3 Die über das Erlassgesuch befindende Straf- bzw. Gerichtsbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen, privaten Interes- sen der kostenpflichtigen Person und den öffentlichen Interessen an der rechtsglei- chen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche vorzunehmen. Ein Rechtsanspruch auf Erlass von Verfahrenskosten besteht nicht (Urteil des Bundes- gerichts 1C_620/2025 vom 27. Oktober 2025 E. 4 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2D_60/2011 vom 21. Oktober 2011 E. 2; RIKLIN/SCHWITTER, in: Kommentar StPO, 3. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 425 StPO), selbst im Fall eines dauer- haft mittellosen Betroffenen verbleibt der Entscheid im Ermessen der zuständigen Behörde (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
E. 4.1.4 Den kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten trifft eine Begründungspflicht und be- züglich der wirtschaftlichen Verhältnisse zudem eine gewisse Mitwirkungspflicht. Er hat seine finanzielle Situation, d.h. seine Einkommens- und Vermögensverhältnis- se, offenzulegen und diese auch durch geeignete Dokumente zu belegen. Aus den vorgelegten Dokumenten und den gemachten Angaben muss sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnisse ergeben, andernfalls das Gesuch abzuweisen ist (RIKLIN/SCHWITTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 425 StPO; Urteile
5 des Bundesgerichts 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5 sowie 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2).
E. 4.2.1 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Das Regionalgericht hat schlüssig darge- legt, weshalb die dem Beschwerdeführer mit Urteil PEN 23 307 vom 19. Juni 2023 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 17'021.85 (zuzüglich CHF 25.00 Mahnge- bühren) nicht zu erlassen, sondern lediglich zu stunden sind. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten sind nicht erfüllt. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Be- schwerde zwar (teilweise) Ausführungen zu seiner finanziellen Situation macht. In- des sind diese nicht vollständig. So hat er es insbesondere unterlassen darzutun, wie hoch sein Einkommen bei der C.________ AG ist. Er hat es ferner gänzlich un- terlassen, etwaige Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse (Lohnabrech- nungen; Betreibungsregisterauszug; Belege betreffend Miete, Krankenkassenprä- mien; Darlehensvereinbarungen etc.) einzureichen, obwohl Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO verlangt, dass die beschwerdeführende Partei genau anzugeben hat, welche Beweismittel sie anruft. Die geltend gemachte, angeblich andauernde Mittellosig- keit ist damit nicht dokumentiert, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
E. 4.2.2 Kommt hinzu, dass sich selbst unter Annahme einer zureichenden Dokumentierung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Verhältnisse (derzeit) kein (teilweiser) Erlass der ihm mit Urteil des Regionalgerichts PEN 23 307 vom
19. Juni 2023 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 17'021.85 (zuzüglich CHF 25.00 Mahngebühren) rechtfertigt. Es mag zutreffen, dass sich der Beschwer- deführer zurzeit in einer angespannten finanziellen Situation befindet und es ihm aufgrund dessen zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar ist, die ihm auferlegten Verfahrenskosten und Mahngebühren sofort und in vollem Umfang resp. ratenwei- se in den nächsten Monaten zu bezahlen. Allerdings beträgt die Verjährungsfrist für Verfahrenskosten zehn Jahre (Art. 442 Abs. 2 StPO). Es steht – auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen – nicht fest, dass die Forderung vor Eintritt der Ver- jährung uneinbringlich sein wird resp. in den nächsten Jahren nicht mindestens (teilweise) ratenweise beglichen werden kann. Aktuell lässt sich entgegen der Mei- nung des Beschwerdeführers noch keine verlässliche Aussage zu seinen künftigen finanziellen Verhältnissen machen. Die geltend gemachte Mittellosigkeit kann der- zeit daher nicht als andauernd qualifiziert werden. So gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar seit Mitte Januar 2024 über eine Anstellung bei der C.________ AG in E.________ (Ortschaft) verfügt und wieder regelmässiges Ein- kommen generiert. Er konnte sich nach eigenen Angaben zudem aus der Sozialhil- fe lösen (vgl. auch Z. 100 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom
31. Mai 2022 und Z. 175 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom
2. September 2025, wonach der Beschwerdeführer angab, früher in diversen Jobs, u.a. als Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates sowie als stellver- tretender Geschäftsführer, gearbeitet zu haben und teilweise auch selbständig er- werbend gewesen zu sein). Die gegen den Beschwerdeführer vorliegenden (nicht
6 dokumentierten) Verlustscheine von angeblich über CHF 60'000.00 sind zwar als erheblich zu bezeichnen. Allerdings resultierten diese offenbar aus früheren, mehr als zwei Jahre zurückliegenden Betreibungen (vgl. dazu auch S. 2 f. der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft «Stundung, Herabsetzung und Erlass von Verfah- renskosten vom 10. Juli 2013, abrufbar im Internet unter: htt- ps://www.staw.justice.be.ch > Dienstleistungen > Weisungen, Richtlinien; letztmals abgerufen am 15. September 2026). Dass zwischenzeitlich weitere Betreibungen anhängig gemacht worden sind, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Vielmehr hielt er in der Beschwerde eigens fest, dass es ihm zwischenzeit- lich gelang, vom Obergericht des Kantons Bern in Rechnung gestellte Verfahrens- kosten von CHF 3’000.00 in sechs Raten zu bezahlen. Im jetzigen Zeitpunkt kann angesichts dessen nicht angenommen werden, es stehe schon fest, dass eine – al- lenfalls ratenweise – Begleichung der Kosten innerhalb der Verjährungsfrist ausge- schlossen erscheint. Von einer Uneinbringlichkeit der Forderung ist demnach und insbesondere mit Blick auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren zurzeit nicht aus- zugehen. Die möglichen Verbesserungschancen in finanzieller Hinsicht können nicht bloss als rein theoretisch bezeichnet werden. Wenn der Beschwerdeführer dafürhält, dass er die «dokumentierte» Überschuldung trotz Erwerbstätigkeit nicht habe abbauen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich vor Antritt der Ar- beitsstelle im Januar 2024 während 1.5 Jahren in Untersuchungshaft resp. Straf- vollzug befand und zuvor zudem mehrere Jahre in Asien verbrachte. Dass es ihm in dieser Zeit nicht gelang, die Schulden abzubezahlen, ist folglich erklärbar.
E. 4.2.3 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Regionalgerichts, dass es dem Beschwerdeführer bei der vorliegenden finanziellen Ausgangslage zuzumuten ist, vor einem Erlass zuerst die möglichen Zahlungserleichterungen wie vorübergehen- de Stundung oder Ratenzahlung auszuschöpfen. Dies liegt im öffentlichen Interes- se der rechtsgleichen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Mit der bis Ende Dezember 2029 gestundeten Forderung wird es dem Beschwerdefüh- rer ermöglicht, zwischenzeitlich das angeblich gewährte Arbeitgeberdarlehen sowie das private Darlehen seiner Schwester zurückzubezahlen. Gleichermassen stehen ihm aufgrund der Stundung finanzielle Mittel zur Verfügung, um die angeblichen Kosten für das Wiedererlangen des Führerausweises zu bezahlen. Diese zusätz- lich bestehenden Forderungen indizieren mithin nicht zwingend einen Erlass der Verfahrenskosten. Kommt hinzu, dass bezüglich die zwingende Notwendigkeit der Wiedererlangung des Führerausweises für die berufliche Tätigkeit keine entspre- chenden Dokumente vorliegen und derzeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Elektro-Hilfsmonteur von einem weite- ren Monteur begleitet wird, welcher das Fahrzeug führen könnte.
E. 4.2.4 Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gehen fehl: Inwiefern durch den Verzicht auf den Erlass der Verfahreskosten und die Ge- währung einer Stundung bis Ende Dezember 2029 die Stabilität der aktuellen Er- werbstätigkeit gefährdet und die Reintegration unterlaufen werden sollte, er- schliesst sich der Beschwerdekammer nicht und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Mit der gewährten Stundung – mithin einem Forderungsstillstand
7 von mehr als drei Jahren – wird dem Beschwerdeführer gerade ein zeitlicher Un- terbruch der Zahlungspflicht gewährt. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich auf «besondere Umstände des Strafver- fahrens» hinweist, sind diese betreffend die Beurteilung des Erlassgesuchs nicht relevant, zumal es ihm offen gestanden hätte, sich mit der Anklageschrift vom
16. Mai 2023 nicht einverstanden zu erklären (vgl. demgegenüber vielmehr Z. 7 f. S. 5 des Protokolls der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren vom 19. Juni 2023, wonach der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er unter Druck gesetzt wur- de, der Anklageschrift zuzustimmen, antwortete: «Nein»).
E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Situation des Be- schwerdeführers auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Herrn B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 330 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. September 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Mai 2026 (PEN 24 139)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) das Gesuch des Beschuldigten A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer), vertreten durch B.________, vom 22. Februar 2024 um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 17'021.85 zuzüglich CHF 25.00 Mahn- gebühren gemäss Rechnung vom 4. August 2023 aus dem Urteil des Regionalge- richts vom 19. Juni 2023 ab. Die Verfahrenskosten wurden bis am 31. Dezember 2029 gestundet. Zudem wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalte, bis am 31. Oktober 2029 ein Ratenzahlungsgesuch einzureichen. Werde keine Ratenzahlung beantragt, würden die Inkassomassnahmen ab dem 1. Januar 2030 weiterlaufen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, am 5. Juni 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte Nachstehendes: a. Hauptantrag: Die Verfahrenskosten von CHF 17'046.85 seien vollständig zu erlassen. b. Falls das Gericht dem nicht folgt: Die Verfahrenskosten seien zumindest deutlich zu reduzieren. c. Falls auch das nicht akzeptiert wird: Die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Regionalge- richt Berner Jura-Seeland zurückzuweisen. d. A.________ sei vollständige Einsicht in sämtliche detaillierten Kostenrapporte, Belege und Auf- stellungen zu gewähren. Am 22. Juni 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte dem Regionalgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Beschwerde. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers für die amtli- chen Akten PEN 23 307, PEN 24 139 und BK 26 330 wurde gutgeheissen. Das Regionalgericht verzichtete mit Eingabe vom 23. Juni 2026 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die General- staatsanwaltschaft verzichtete am 1. Juli 2026 auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide, worunter die hier angefochtene Verfügung nicht fällt – bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11], Art. 10 Abs. 2 des Dekrets betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Kostenerlass unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Erlassgesuch vor, dass er sich vom 31. Mai 2022 bis am 30. November 2023 im Strafvollzug befunden habe und davor längere Zeit ohne Arbeit gewesen sei. Seit dem 15. Januar 2024 habe er einen Anstel- lungsvorschlag als Elektro-Hilfsmonteur bei der C.________ AG. Zudem habe er per 1. Februar 2022 eine 2.5-Zimmer-Wohnung in D.________ (Ortschaft) mieten können. Er befinde sich am Start in eine neue Lebensphase und unternehme ohne finanzielle Mittel und Ressourcen einen Neubeginn. Um mit dem erforderlichen Wil- len positiv in die Zukunft blicken zu können – insbesondere nach den durch die Co- rona-Pandemie belastenden Jahre 2019-2021 sowie dem Strafvollzug – brauche er Unterstützung in persönlichen und finanziellen Belangen. Es werde daher um Er- lass der Gerichtskosten ersucht. Damit würde ein zentraler und sozialer Beitrag an seine Starthilfe geleistet. 3.2 Das Regionalgericht begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Eine Forderung aus Verfahrenskosten verjährt in 10 Jahren (Art. 442 Abs. 2 StPO). Die vorüberge- hend unbefriedigende finanzielle Situation des Schuldners kann sich innerhalb dieser Zeit positiv ver- ändern, während ein Kostenerlass im heutigen Zeitpunkt einen endgültigen Forderungsverzicht des Kantons darstellen würde. Es ist dem Schuldner zuzumuten, vor einem Erlass zuerst die möglichen Zahlungserleichterungen wie vorübergehende Stundung oder Ratenzahlung auszuschöpfen. Momen- tan knappe finanzielle Verhältnisse allein begründen noch keine unzumutbare Härte, welche den so- fortigen und vollständigen Erlass der Forderung rechtfertigen würden. 3.3 In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer zusammengefasst, er sei seit vielen Jahre dauerhaft überschuldet. Es würden hohe Verlustscheine und ein Pfän- dungsverlustschein bestehen. Er sei zudem mit erheblichen laufenden Rückzah- lungsverpflichtungen belastet und habe für den Erhalt bzw. das Wiedererlangen des Führerausweises, welchen er für seine berufliche Tätigkeit zwingend bedürfe, medizinische und psychiatrische Kosten zu tragen. Seine finanzielle Lage sei struk- turell und nicht nur vorübergehend angespannt. Stundung und Ratenzahlung seien faktisch ausgeschöpft und keine realistische Lösung. Die Bezahlung der Verfah- renskosten würde seine Reintegration gefährden und die Rückkehr in die Sozialhil- fe begünstigen. Das Regionalgericht stütze sich auf abstrakte Verbesserungshoff- nungen, die im konkreten Fall nicht begründet seien. Die Zumutbarkeit im Sinne von Art. 425 StPO sei klar zu verneinen. Ein Kostenerlass oder zumindest eine deutliche Reduktion sei verhältnismässig, sachgerecht und im öffentlichen Interes- se. 4. 4.1 4.1.1 Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Strafbehörde ge- stundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Das Gesetz belässt den Straf- bzw. den Gerichtsbehörden mit der «Kann-Vorschrift» ein weites Ermessen. Das Bundesrecht überlässt die konkrete Ausgestaltung der Vorausset- zungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Aus-
4 führungsgesetzgebung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2021 vom 17. No- vember 2021 E. 3 und 6B_1014/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3). Die zuständige Straf- bzw. Gerichtsbehörde kann die Verfahrenskosten mithin ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzu- mutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b VKD). 4.1.2 Unzumutbare Härte bedeutet, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person derart angespannt ist, dass ihr unter dem Blickwinkel der Menschlichkeit die Be- zahlung der Forderung nicht sofort und in vollem Umfang zugemutet werden kann, weil die Bezahlung die Resozialisierung bzw. das (finanzielle) Weiterkommen der betroffenen Person oder einer von ihr unterstützten Person ernsthaft gefährden würde. Die Frage, ob die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und ande- rerseits nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der gesuchstellenden Person und der von ihr unterstützten Familienmitglieder. Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. Dies bedeutet, die betroffene Person lebt nahe am Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besse- rung der finanziellen Lage. Massgeblich ist, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahrenskosten während der Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 442 Abs. 2 StPO) nicht beglichen werden können. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn bereits im heutigen Zeitpunkt feststeht, dass die gerichtliche Forderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn gegen die betroffene Person Verlust- scheine vorliegen oder eine Lohnpfändung besteht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 186 vom 5. Juli 2024 E. 4.1 und BK 21 581 vom 3. Juni 2022 E. 4.1). 4.1.3 Die über das Erlassgesuch befindende Straf- bzw. Gerichtsbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen, privaten Interes- sen der kostenpflichtigen Person und den öffentlichen Interessen an der rechtsglei- chen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche vorzunehmen. Ein Rechtsanspruch auf Erlass von Verfahrenskosten besteht nicht (Urteil des Bundes- gerichts 1C_620/2025 vom 27. Oktober 2025 E. 4 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2D_60/2011 vom 21. Oktober 2011 E. 2; RIKLIN/SCHWITTER, in: Kommentar StPO, 3. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 425 StPO), selbst im Fall eines dauer- haft mittellosen Betroffenen verbleibt der Entscheid im Ermessen der zuständigen Behörde (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 425 StPO). 4.1.4 Den kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten trifft eine Begründungspflicht und be- züglich der wirtschaftlichen Verhältnisse zudem eine gewisse Mitwirkungspflicht. Er hat seine finanzielle Situation, d.h. seine Einkommens- und Vermögensverhältnis- se, offenzulegen und diese auch durch geeignete Dokumente zu belegen. Aus den vorgelegten Dokumenten und den gemachten Angaben muss sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnisse ergeben, andernfalls das Gesuch abzuweisen ist (RIKLIN/SCHWITTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 425 StPO; Urteile
5 des Bundesgerichts 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5 sowie 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2). 4.2 4.2.1 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Das Regionalgericht hat schlüssig darge- legt, weshalb die dem Beschwerdeführer mit Urteil PEN 23 307 vom 19. Juni 2023 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 17'021.85 (zuzüglich CHF 25.00 Mahnge- bühren) nicht zu erlassen, sondern lediglich zu stunden sind. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten sind nicht erfüllt. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Be- schwerde zwar (teilweise) Ausführungen zu seiner finanziellen Situation macht. In- des sind diese nicht vollständig. So hat er es insbesondere unterlassen darzutun, wie hoch sein Einkommen bei der C.________ AG ist. Er hat es ferner gänzlich un- terlassen, etwaige Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse (Lohnabrech- nungen; Betreibungsregisterauszug; Belege betreffend Miete, Krankenkassenprä- mien; Darlehensvereinbarungen etc.) einzureichen, obwohl Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO verlangt, dass die beschwerdeführende Partei genau anzugeben hat, welche Beweismittel sie anruft. Die geltend gemachte, angeblich andauernde Mittellosig- keit ist damit nicht dokumentiert, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 4.2.2 Kommt hinzu, dass sich selbst unter Annahme einer zureichenden Dokumentierung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Verhältnisse (derzeit) kein (teilweiser) Erlass der ihm mit Urteil des Regionalgerichts PEN 23 307 vom
19. Juni 2023 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 17'021.85 (zuzüglich CHF 25.00 Mahngebühren) rechtfertigt. Es mag zutreffen, dass sich der Beschwer- deführer zurzeit in einer angespannten finanziellen Situation befindet und es ihm aufgrund dessen zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar ist, die ihm auferlegten Verfahrenskosten und Mahngebühren sofort und in vollem Umfang resp. ratenwei- se in den nächsten Monaten zu bezahlen. Allerdings beträgt die Verjährungsfrist für Verfahrenskosten zehn Jahre (Art. 442 Abs. 2 StPO). Es steht – auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen – nicht fest, dass die Forderung vor Eintritt der Ver- jährung uneinbringlich sein wird resp. in den nächsten Jahren nicht mindestens (teilweise) ratenweise beglichen werden kann. Aktuell lässt sich entgegen der Mei- nung des Beschwerdeführers noch keine verlässliche Aussage zu seinen künftigen finanziellen Verhältnissen machen. Die geltend gemachte Mittellosigkeit kann der- zeit daher nicht als andauernd qualifiziert werden. So gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar seit Mitte Januar 2024 über eine Anstellung bei der C.________ AG in E.________ (Ortschaft) verfügt und wieder regelmässiges Ein- kommen generiert. Er konnte sich nach eigenen Angaben zudem aus der Sozialhil- fe lösen (vgl. auch Z. 100 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom
31. Mai 2022 und Z. 175 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom
2. September 2025, wonach der Beschwerdeführer angab, früher in diversen Jobs, u.a. als Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates sowie als stellver- tretender Geschäftsführer, gearbeitet zu haben und teilweise auch selbständig er- werbend gewesen zu sein). Die gegen den Beschwerdeführer vorliegenden (nicht
6 dokumentierten) Verlustscheine von angeblich über CHF 60'000.00 sind zwar als erheblich zu bezeichnen. Allerdings resultierten diese offenbar aus früheren, mehr als zwei Jahre zurückliegenden Betreibungen (vgl. dazu auch S. 2 f. der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft «Stundung, Herabsetzung und Erlass von Verfah- renskosten vom 10. Juli 2013, abrufbar im Internet unter: htt- ps://www.staw.justice.be.ch > Dienstleistungen > Weisungen, Richtlinien; letztmals abgerufen am 15. September 2026). Dass zwischenzeitlich weitere Betreibungen anhängig gemacht worden sind, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Vielmehr hielt er in der Beschwerde eigens fest, dass es ihm zwischenzeit- lich gelang, vom Obergericht des Kantons Bern in Rechnung gestellte Verfahrens- kosten von CHF 3’000.00 in sechs Raten zu bezahlen. Im jetzigen Zeitpunkt kann angesichts dessen nicht angenommen werden, es stehe schon fest, dass eine – al- lenfalls ratenweise – Begleichung der Kosten innerhalb der Verjährungsfrist ausge- schlossen erscheint. Von einer Uneinbringlichkeit der Forderung ist demnach und insbesondere mit Blick auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren zurzeit nicht aus- zugehen. Die möglichen Verbesserungschancen in finanzieller Hinsicht können nicht bloss als rein theoretisch bezeichnet werden. Wenn der Beschwerdeführer dafürhält, dass er die «dokumentierte» Überschuldung trotz Erwerbstätigkeit nicht habe abbauen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich vor Antritt der Ar- beitsstelle im Januar 2024 während 1.5 Jahren in Untersuchungshaft resp. Straf- vollzug befand und zuvor zudem mehrere Jahre in Asien verbrachte. Dass es ihm in dieser Zeit nicht gelang, die Schulden abzubezahlen, ist folglich erklärbar. 4.2.3 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Regionalgerichts, dass es dem Beschwerdeführer bei der vorliegenden finanziellen Ausgangslage zuzumuten ist, vor einem Erlass zuerst die möglichen Zahlungserleichterungen wie vorübergehen- de Stundung oder Ratenzahlung auszuschöpfen. Dies liegt im öffentlichen Interes- se der rechtsgleichen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Mit der bis Ende Dezember 2029 gestundeten Forderung wird es dem Beschwerdefüh- rer ermöglicht, zwischenzeitlich das angeblich gewährte Arbeitgeberdarlehen sowie das private Darlehen seiner Schwester zurückzubezahlen. Gleichermassen stehen ihm aufgrund der Stundung finanzielle Mittel zur Verfügung, um die angeblichen Kosten für das Wiedererlangen des Führerausweises zu bezahlen. Diese zusätz- lich bestehenden Forderungen indizieren mithin nicht zwingend einen Erlass der Verfahrenskosten. Kommt hinzu, dass bezüglich die zwingende Notwendigkeit der Wiedererlangung des Führerausweises für die berufliche Tätigkeit keine entspre- chenden Dokumente vorliegen und derzeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Elektro-Hilfsmonteur von einem weite- ren Monteur begleitet wird, welcher das Fahrzeug führen könnte. 4.2.4 Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gehen fehl: Inwiefern durch den Verzicht auf den Erlass der Verfahreskosten und die Ge- währung einer Stundung bis Ende Dezember 2029 die Stabilität der aktuellen Er- werbstätigkeit gefährdet und die Reintegration unterlaufen werden sollte, er- schliesst sich der Beschwerdekammer nicht und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Mit der gewährten Stundung – mithin einem Forderungsstillstand
7 von mehr als drei Jahren – wird dem Beschwerdeführer gerade ein zeitlicher Un- terbruch der Zahlungspflicht gewährt. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich auf «besondere Umstände des Strafver- fahrens» hinweist, sind diese betreffend die Beurteilung des Erlassgesuchs nicht relevant, zumal es ihm offen gestanden hätte, sich mit der Anklageschrift vom
16. Mai 2023 nicht einverstanden zu erklären (vgl. demgegenüber vielmehr Z. 7 f. S. 5 des Protokolls der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren vom 19. Juni 2023, wonach der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er unter Druck gesetzt wur- de, der Anklageschrift zuzustimmen, antwortete: «Nein»). 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Situation des Be- schwerdeführers auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Herrn B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 16. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.